Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1972 geborene X.___ wurde am 2. September 1999 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und zog sich Prellungen und Schürfungen zu. Aufgrund der Unfallfolgen meldete sich die Versicherte am 18. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2003 das Leistungsbegehren der Ver sicherten ab und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 7 /9 2 ; Prozess IV.2004.00006).
A m 7. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Diese liess sie erneut polydisziplinär abklären ( Y.___ -Gutachten vom 2. Januar 2007) und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2007 ab. Mit Urteil vom 18. September 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /147; Prozess IV.2007.00532). Diese holte in der Folge ein psychiatrisches Obergutachten ein (Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 19. Oktober 2009, Urk. 7 /159), stellte mit Vorbescheid vom 3. Dezem b er 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7 /162) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. August 2010 fest (Urk. 7 /18 3 ). Die genannte Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /199; Prozess IV.2010.00903).
Am 3. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /202). Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2012 vom
1. Februar 2013 wurde das ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /209). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 betreffend die Neuanmeldung vom 3. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7 /215) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. November 2013 fest (Urk. 7 /231). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2015 ab (Urk. 7 /236; Prozess IV.2013.01154). 1.2
Zuletzt war die Versicherte als Reinigungskraft in einem vom 10. Mai bis 11. Juli 2018 befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___
GmbH an gestellt und arbeitete daneben seit dem 10. Februar 2016 vier bis fünf Stunden in der Woche in einem Privathaushalt (vgl. Urk. 7 /243 S. 6, Urk. 7 /247/14-23, Urk. 7 /260). Am 18. Juni 2018 stürzte sie während der Arbeit auf die rechte Seite und stiess sich dabei d en Kopf an (vgl. Urk. 7 /243 S. 6) . Danach war sie nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7/343 S. 42 oben).
D ie Versicherte meldete sich am 23. November 2018 (Urk. 7 /243) unter Hinweis auf den besagten Unfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 7/299 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die d agegen von der Versicherten am 8. März 2021 (Urk. 7/300/3-6 ) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Verfügung
mit Urteil vom 27. September 2021
(Urk.
7/ 303 ; Prozess IV.20 21 .00 156 ) aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück wies .
In der Folge
holte diese die aktuellen Berichte der Behandler ein und veranlasste beim Institut Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten, welche s am
10. Oktober 2022 (Urk. 7/343) er stattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/345 , U rk. 7/349) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7 . März 202 3 (Urk. 2 ) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 . April 202 3 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , auf
die Verfügung vom
7. März 2023 zurückzukommen und ihr eine Rente zuzusprechen
(S. 2).
Am 4. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei medizinische Unterlagen ein (Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
21. März 202 3 [Urk. 3/1] und Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. März 202 3 [Urk. 3/2] ) . Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Juni 202 3
(Urk. 6 )
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26 . Juli 202 3 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 9. August 2023 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der D.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 12/1) ein, welcher der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 10. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 . 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungsabweisenden Verfügung vom 7 . März 202 3 (Urk. 2) gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2022 aus, weiterhin sei keine ärztliche Diagnose ausgewiesen, welch e einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründe. Es sei ihr zumutbar, ihre an gestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie jegliche angepassten Arbeiten auszuführ en . Die mit Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem
regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
zur Beurteilung vorgelegt worden . Es lägen keine neuen medi zi nischen Erkenntnisse vor
(S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. B.___ vom 21. März 2023 enthalte weder eine ICD-10-basierte Herleitung der Diagnose noch einen psychopathologischen Befund. Dr. C.___ beurteile in seinem Bericht vom 14. März 2023 wiederum unkritisch lediglich die subjektiv von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden ohne überhaupt auf die Aspekte der Aggravation und auf invaliditätsfremde Faktoren einzugehen (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 . April 202 3 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, es gehe ihr immer schlechter, woran auch die zum Teil sehr merkwürdigen und kurzen Begutachtungen i m Y.___ nicht s geändert hätten. So sei zum Beispiel i m Y.___ kein Medikamentenspiegel in ihrem Blut ge funden worden, obschon ihr Hausarzt einen Tag zuvor i n einer Blutentnahme alle von ihr eingenommen Medikamente habe messen lassen . Es werde behauptet, dass keine medizinischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit existierten, was angesichts der beigelegten ärztlichen Berichte und ihrer Ein schränkungen im Alltag einfach nicht stimme . Sie könne ihren rechten Arm nicht bewegen, habe seit wenigen Monaten unwillentlich über 25 kg abgenommen, müsse viel weinen und sitze oft nur energielos herum. Zudem hätten ihr Mann, ihre Tochter und sie schwere finanzielle Probleme, da ihr Mann nur eine Invalidenrente beziehe und nicht arbeiten gehen könne. Sie könnten ihre Rechnungen nicht bezahlen (S. 1 f.). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 23. November 2018 (Urk. 7 /243) eine Rente der Invalidenversicherung zu steht.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2012 (Urk. 7 /199) und an s chliessend ebenso durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2013 (Urk. 7 /209) bestätigte Verfügung vom 25. August 2010 (Urk. 7 /183), mit welcher die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf eine eingehende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch führung eines Einkommensvergleich s verneint hatte (BGE 133 V 108).
3.
Damals stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Oktober 200 9. Dieser diagnostizierte dannzumal eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese begründe unter Berücksichtigung der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der Akten wie auch der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähig keit. Diese Einschätzung gelte mit überwiegender Wahrscheinlich keit seit 1999 (Urk. 7 / 159 S.
29
ff.).
Aus orthopädischer Sicht wurde wegen eines Complex Regional Pain Syndrome des rechten Fusses ab August 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in an gepasster sitzender Tätigkeit ausgegangen, wobei diese wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 %-Pensum zu absolvieren war (vgl. Urk. 7 /182 S.
3
f.). 4.
Seither präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für
Allgemeine
Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädi sche Chirurgie , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und
med. pract .
H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Y.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 10 . Oktober
2022 (Urk. 7/ 343 ) in ihrer inter disziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 ) und folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.): - Chronische Nacken-, Schulter- und Arm-Beschwerden der dominanten rechten Seite - Status nach Exzision eines Weichteiltumors an Mittelfinger radiopalmar auf Höhe des Mittelgelenkes am 13. September 2018 - Status nach offenem Debridement des Ursprungs des ECRB und Refixation des lateralen radialen Seitenbandes am Ellbogen am 13. Dezember 2018 - kein objektivierbarer Hinweis für längerdauernde Schonung der Extremität - funktionelle sensomotorische Störung, schwerpunktmässig betreffend den rechten Arm - Chronische Fussbeschwerden rechts - Status nach Histiozytomentfernung am Fussrücken am 19. Mai 2008 im Bereich des Metatarsale I - Status nach Debridement bei Wundinfekt am 6. Juni 2008 - Status nach Narbenexzision am 5. September 2008 bei Abszess - Status nach CRPS, Erstdiagnose August 2008 - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Metabolisches Syndrom - Adipositas mit BMI von 39 kg/m 2 - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt - Asthma bronchiale - Nikotinabusus
Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung f est, aus all gemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule sei die Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten praktisch aufgehoben. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit mit vollständiger Ausnahme der rechten oberen Extremität vorgelegen, welche als paretisch demonstriert worden sei. Radiologisch seien an der zervikalen Wirbelsäule regelrechte Befunde, an der rechten Schulter eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne sowie am Ellbogen dieser Seite Zeichen einer radialen Epicondylo pathie dokumentiert. Der Befund an der rechten Hand sei bis auf eine Zysten bildung am Köpfchen des Metakarpale V unauffällig. Zusammenfassend sei fest gestellt worden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls nachvollziehen liessen. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung seien Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, den rechten Arm überhaupt nicht bewegen zu können, habe ihn dann aber z.B. zum Aus- und Anziehen der Hose eingesetzt. Die Sensibilitätsprüfung sei nicht konklusiv gewesen bei rechts aufgehobenem Lagesinn mit intakter Vibration. Es habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Aus wirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den klinischen und mittels Zusatzuntersuchungen objektivierbaren Befunden bestanden. Deskriptiv habe die Diagnose eines chronischen zervikozephalen und brachialen Schmerzsyndroms rechts gestellt werden können. Für dieses Schmerzsyndrom ergebe sich aus neurologischer Sicht jedoch keine Erklärung und es sei von einer Schmerz fehlverarbeitung auszugehen. Die Kopfschmerzen könnten als chronisches Spannungstypkopfweh klassifiziert werden. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung sei geprägt gewesen von Inkonsistenzen. Ein depressiver Affekt sei nicht vorhanden gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung äusserst un motiviert gezeigt. Es habe darüber hinaus ein erheblich aggravatorisches Ver halten bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht ein geschrän kt (S. 12 ).
Seit de r Begutachtung vom 2. Januar 2007 habe - abgesehen von einer postoperativen Rekonvaleszenz ab Dezember 2018 für einige Wochen - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 14).
4.2
In ihrem Austrittsbericht vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7/348/2-7) über einen stationären Aufenthalt vom 4. bis 14. Oktober 2022 berichteten die Ärzte der D.___ , die Zuweisung sei aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zur Initialisierung einer Reh abi litation zur Verbesserung der Mobilität und Schmerzreduktion erfolgt. Im Rahmen ihres interdisziplinär ausgelegten Schmerzprogrammes hätten sie besonderes Augen merk auf die reh abi litativen Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf Mobilisation und Aufbau der Muskulatur gelegt (S. 2). 4.3
Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein gereichten Bericht vom 14. März 2023 (Urk. 3/2) führte Dr. C.___ aus, seit seiner letzten Standortbestimmung am
17. August 2022 habe sich das Beschwerdebild verschlechtert. Die Beschwerdeführerin bek lage eine deutliche Zunahme der ständigen Nacken- und Kopfschmerzen mit auch vermehrtem Auf treten von Sch w ankschwindel. Zugenommen hätten auch die Schmerzen im Schulter-Armbereich rechts, mit zudem Einschlaf- und Kribbelgefühlen an beiden Händen. Auch die lumbalen Schmerzen hätten zugenommen mit zusätzliche r Schmerzausstrahlung in beide Beine (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihm die Verfügung vom 7 . März 2023 vorgelegt. Die dieser zugrundeliegende Ein schätzung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Direkten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten die ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die Rücken schmerzen und die lumbalen Schmerzen. Diese liessen eine Erwerbstätigkeit nur in sehr eingeschränktem Rahmen zu. Er schätze nicht mehr als 10-20 %. Zudem
habe die depressive Verstimmung ein schweres Ausmass erreicht. Diese lasse keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu. Schliesslich
bestehe eine schlaffe Parese des rechten A rm es seit dem 2. September 200 4 (S. 2 f.). 4.4
Im von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorliegenden Beschwerde verfahrens eingereichten Schreiben von Dr. B.___
vom 21. März 2023 (Urk. 3/1) hielt dieser fest, seit seiner letzten Berichterstattung vom 22. August 2023 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert, als nun von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Die diversen somatischen Störungen und Unfallfolgen hätten infolge der Chronifizierung das Zustandsbild zusätzlich verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin vollschichtig arbeitsunfähig bleibe. 5. 5.1 5.1.1
Das im Rahmen von Art.
44 ATSG eingeholte Y.___ -Gutachten vom 10 . Oktober 20 22 beinhaltet internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen Explorationen (Urk. 7/343 S. 42 f. , S. 49 f. , S. 60-62 und S. 71 f. )
- hierbei ins besondere auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk.
7/ 343 S . 60 - 62 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E.
4.2.2) - und den notwendigen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk.
7/ 343 S. 62 und S. 83 f.).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten im Gegensatz zu ihrem Hausarzt fälschlicherweise keine Medikamente in ihrem Labor feststellen könne n ( E. 2.2 ), hielten diese gestützt auf ihre eigene Labor untersuchung lediglich fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Medikation
bezüglich Ibuprofen und Gabapentin nicht mit den von ihnen erhobene n Serumspiegel n übereinstimm t e, weshalb sie deren Angaben über ihre Medikamenten einnahme mit eine r gewissen Vorsicht beachtet haben wollten (S. 43). Daran ist nicht s auszusetzen. So lassen sich die besagten Medikamente mit einem Serumspiegel zweifelsfrei nachweisen oder eben nicht. Wenn also die Angaben über eine Medikamenten einnahme von den Laborwerten abweichen, ist es ein Gebot der gutachterlichen Sorgfaltspflicht , diese Diskrepanz bei der Beurteilung zu beachten.
Dieser Pflicht sind die Gutachter nachgekommen. 5.1.2
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstattet (Urk. 7/ 343 S. 8-11 , S. 19-37 , S. 43
S. 52 , S. 6 4 f. , S. 72-76 ).
Dabei berücksichtigten die Gutachter auch die von der Beschwerdeführerin im Nach gang zur Begutachtung im Zug des Einwandverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/ 348/1-29 und Urk. 7/349 ) .
Zum einen handelt es sich dabei um medizinische Berichte, welche im Einklang mit der
gutachterlichen Beurteilung stehen , wonach diverse geklagte Bewegungs einschränkungen - insbesondere in Bezug auf den rechten Arm - aufgrund ihrer klinischen und bildgebenden Erhebungen nicht objektivier t werden
können (vgl. E. 4.1 ; Urk. 7/ 343 S. 65 unten ) . So die Berichte der Universitätsklinik I.___
vom 14. April und 19. Juli 2022 (Urk. 7/348/11-12 und Urk. 7 / 348/14-15), worin die Fachärzte
als Diagnose ein Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom nannten .
B ezüglich des rechten Ellen bogens stellten sie diffuse Schmerzen bei Palpation bei intakter peripherer Durch blutung, Motorik und Sensibilität fest . H insichtlich der rechten Schulter hielten sie die Prüfung der Rotatorenmanschette , soweit durchführbar, für unauffällig, dies bei vorbestehender Tendi n opathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne bei diffuser Druckdolenz beim AC-Gelenk sowie beim S ul cus
intertubercularis
bei guter Qualität der Rotatorenmanschettenmuskulatur und keinem feststellbare n Knorpelschaden. Gleiches gilt für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals J.___
vom 4. Mai 2021 (Urk. 7/348/18-20) , wo die Fachärzte bei gestellter Diagnose eines Schmer z syndroms mit somatischen und psychischen Faktoren keine Anhaltspunkte für eine chronisch-entzündliche-rheumatologische Erkrankung feststell en konnten (S. 2 unten). Schliesslich trifft dies auch auf den Bericht des Zentrums für Gefässerkrankungen K.___ vom 10. März 2022 (Urk. 7/348/16-17) zu , worin der behandelnde Arzt eine vaskuläre Ursache für die Beschwerden der unteren Extremitäten ausschloss und als therapeutische Massnahme eine Gewichtsreduktion empfahl (S. 1 unten und S. 2).
Daneben setzten sich die Gutachter aber auch mit de r abweichenden Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr.
C.___
eingehend auseinander . Dieser nannte im seinem letzten Bericht vom 17. August 2022 ( Urk.
7/348/21-22 ) vor gängig zur Y.___ -Begutachtung als Diagnosen ein e posttraumatische , wahrscheinlich z ervico -radi ku lär bedingte Gefühlsstörung an beiden Händen, eine n Status nach Traumatisierung des rechten Ellbogens am 18. Juni 2018 mit Status nach offenem D e bridement des r echten Ellbogens am 13.
Dezember 2018 sowie Kopfanprall beim Stur z vom 18. Juni 2018, ein vorbestehendes chronisches posttraumatisches
z ervico- z ephales Sch m erzsyndrom bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und am 28. August 2004, eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese sowie eine schwere depressive Entwicklung , wobei er ein noch zuvor von ihm diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand als nicht mehr nachweisbar erachtete (S. 1 ; vgl. auch seine weiteren Berichte aus den Jahren 2018 bis 2022 mit im Wesentlichen gleichen Diagnosen und Befunden [Urk.
7/253/17-19, Urk.
7/254/1-5, Urk.
7/267/7-8, Urk.
7/267/52-53, Urk.
7/275/44-45, Urk.
7/280/36-37, Urk.
7/316/1-2, Urk.
7/318/1-7, Urk.
7/348/23-27] ). Ohne sich i m Bericht vom
17. August 2022 zur Arbeitsfähig keit zu äusseren, ging er von einem im Wesentlichen unveränderte n Beschwerdebild aus ( Klagen der Beschwerdeführerin über Nacken- und Kopf schmerzen, Schwankschwindel, Schmerzen im Schulter-Armbereich rechts und lumbale Schmerzen; S. 1 unten) , wobei er die Beschwerdeführerin in seinem vor gängigen Bericht vom
24 . Januar 2022 (Urk. 7/ 318/1-7)
nur für den Haushalt und nur für leichte Arbeiten
in einem zeitlichen Umfang von ein bis zwei Stunden als arbeitsfähig erachtete ( Ziff. 4.1-2) .
Bereits im Dezember 2018 war er von einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von einer bis maximal zwei Stunden täglich aus gegangen (vgl. Urk. 7/354/1-5 Ziff. 4.2). Der neurologische Y.___ -Gutachter Dr. G.___ zeigte nachvollziehbar auf, dass Dr.
C.___
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor allem beschwerde-, jedoch wenig befund orientiert beurteilt hat. Er erläuterte anschaulich, dass für die von der Beschwerdeführerin konstant beschriebenen Kopf-, Nacken- und Armschmerzen rechts aus neurologischer Sicht keine Erklärung besteh t . So war in der klinischen Untersuchung auffallend, dass die Beschwerdeführerin die Halswirbelsäule praktisch nicht bewegte, im Gegensatz dazu z.B. beim Aus- und Anziehen aber eine freie Beweglichkeit zeigte .
Klinisch konnte Dr. G.___ auch keinen relevanten paravertebralen Hartspann feststellen. Was die rechtsseitig geltend ge machte Armlähmung angeht, konnte Dr. G.___ dafür weder aus der Anamnese noch dem klinischen Befund ein objektivierbares Korrelat feststellen. Vielmehr konnte Dr. G.___ eine Schonung oder periphere Läsion des rechten Arms durch den symmetrischen respektive wie bei Rechtshändigkeit zu erwartenden grösseren Armumfang überzeugend ausschliessen. Schliesslich war das Reflexbild symmetrisch und die Sensibilität diffus vermindert. Eine Nervenschädigung konnte bezeichnenderweise auch bildgebend - abgesehen von einem leichten vorübergehenden Karpaltunnelsyndrom - nie objektiviert werden (Urk. 7/343 S. 75 f.).
Die abweichende Beurteilung von Dr.
C.___ vermag demnach das Gutachten nicht in Frage zu stellen, sodann nannte er auch keine Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und das Gut achten daher in Zweifel ziehen könnte n
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_461/2021 vom 3.
März 2022 E.
4.1).
Ebenso setzten sich die Gutachter mit der abweichenden Meinung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___
auseinande r . Seit Behandlungsbeginn im Juli 2018 attestiert dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit bei durchgehend gestellter Diagnose eine r « posttraumatischen Anpassungs störung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion» (vgl. Schreiben vom 6. November 2018 [Urk. 7/288], Bericht vom 3. Januar 2022 [Urk. 7/317 Ziff. 2.5] und Schreiben vom 21. August 2022 [«unveränderter» Zustand, Urk. 7/338/3]). Med. pract .
H.___
ging im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten im Detail auf die Beurteilung von Dr. B.___ ein. Er zeigte
auf, dass die gestellte Diagnose einer post traumatischen Anpassungsstörung gemäss ICD-10 nicht existiert und, falls eine einfache Anpassungsstörung gemeint wäre , die dafür bestehenden Kriterien nicht erfüllt sind, da der belastende Zustand in der Regel höchstens sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis anhält. Zu Recht wies med. pract .
H.___ darauf hin, dass im äusserst oberflächlichen Bericht von Dr. B.___ ein verwertbarer psycho pathologischer Befund fehlt.
Bei den Dokumenten vom 6. November 2018 und 21. August 2022 handelt es sich um einfache Schreiben ohne jegliche Aussage kraft. Darin wurde im Prinzip lediglich die nicht ICD-10 gerechte Diagnose ge nannt und die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch im Bericht vom 3. Januar 2022 findet sich neben der genannten Diagnose und dem Attest der Arbeitsunfähigkeit ein äusserst rudimentär umschriebener Befund mit im Prinzip sich wieder holenden Äusserungen (klagsam, jammrig , Schmerzen im ganzen Körper, kann sich von Schmerzen mental nicht lösen, nervös, niedergeschlagen, manchmal ärgerlich, hadert mit dem Schicksal; Urk. 7/317 Ziff. 2.5) und als Funktions störung wurde schlicht aufgeführt, dass beide Arme anscheinend unbrauchbar seien (Ziff. 3.4), womit faktisch eine somatische Ursache für die Funktions einschränkung aufgeführt wurde. Weder findet sich bei den Dokumenten von Dr. B.___ ein eigentlich er Befund noch eine Herleitung der von ihm gestellten Diagnose anhand der ICD-10-Diagnostik oder eine Begründung der funktionellen Einschränkung. Med. pract .
H.___ hat dies in seinem Gutachten schlüssig auf gezeigt.
Aspekte , die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannte Dr. B.___ nicht. Daneben ist - gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dr.
B.___ angeht - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27.
März 2018 E. 4.3.3). 5.1.3
Das Gutachten berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führer in auseinander (Urk. 7/ 343
S. 48, S. 51-53, S. 58 f., S. 63 f. , S. 70, S. 75 ), wobei die Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchungen, die Verhaltens beobachtungen und die in der Bildgebung festgestellten Befunde plausibel erklärten, dass
eine e rhebliche Diskrepanz z wischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden bestand . So gab die Beschwerde führerin etwa an, ihren rechten Arm überhaupt nicht bewegen zu können, setzte diesen aber beim An- und Ausziehen ohne Weiteres ein ( E. 4.1). 5.1.4
Die Y.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung en nachvollziehbar. Einer seits
legten die somatischen Gutachter überzeugend
dar , dass die geltend gemachten Beschwerden sich nicht objektivieren liessen und keine Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg en (E. 4.1) . Andrerseits zeigte ins besondere med. pract .
H.___ in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teil gutachten ,
das eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung enthält und somit den bundesgericht lichen Vorgaben an eine psychiatrische Expertise entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15.
März 2016 E.
3.2.2 mit Hinweis) , schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin ein aggravatorisches Verhalten mit zahlreichen Inkonsistenzen zeigte . So machte die Beschwerdeführerin ihm gegenüber etwa Erinnerungslücken geltend (könne sich an nichts erinnern), die
einer starken somatischen Demenzerkrankung
entsprochen hätten , für die aber keine Anhalts punkte bestanden ; demgegenüber
gab sie
nur
kurze Zeit später an,
gewisse Daten niemals zu vergessen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, dem Umstand, dass die Beschwerden von ihr vage und in wenig konkreter
Weise wechselhaft angegeben wurden sowie dem Umstand, dass bei einem nahezu unauffälligen Befund (in allen Qualitäten voll orientiert, normintelligent, keine Hinweise auf Beeinträchtigung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, normaler Antrieb bei ausreichender affektiver Modulationsfähigkeit, keine formal gedanklichen Auffälligkeiten) ein depressiver Affekt nicht festgestellt werden konnte und keine Anhaltspunkte für eine Störung aus dem Spektrum der somatoformen Störungen oder Traumafolgestörungen eruiert werden konnten, schloss med. pract .
H.___ nachvollziehbar darauf , dass keine psychische Erkrankung - weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - vorliegt respektive je vorlag (S. 51-54). 5.1.5
Nach dem Gesagten entspricht das schlüssige Y.___ -Gutachten sämtlichen bundes gerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E.
1.5) und die anderweitigen Beurteilungen der behandelnden Dr. C.___ und Dr. B.___ ver mögen es nicht in Frage zu stellen , weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des gesamten massgeblichen Beurteilungszeitraums seit dem 2 5. August 2010 (E. 2.3) bis zur Gutachtenserstellung am
10. Oktober 2022 (Urk. 7/343)
nicht revisionsrelevant verschlechtert hat. 5.2 5.2.1
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respektive, ob den Akten Hinweise auf eine solche zu entnehmen sind. 5.2.2
Im Bericht der D.___ vom 17. Oktober 2022 (E. 4.2) über eine zehn tägige stationäre Schmerzbehandlung wird weder eine gesundheitliche Ver schlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung ang e führt
noch findet sich darin ein Befund , welcher eine solche nahe legen würde. Vielmehr erfolgte die Zuweisung zur Schmerzbehandlung aufgrund der bekannten g eklagten Beschwerden. Ein e Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist
daraus
nicht zu ersehen. 5.2.3
Die
im Bericht
von Dr. C.___
vom 14. März 2023 (E. 4.3) gegenüber August 2022 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruht wiederum einerseits
auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin .
So betonte er, dass die Beschwerdeführerin über eine deutliche Zunahme der Beschwerden geklagte habe. Andrerseits wies er auf eine depressive Verstimmung von schwerem Ausmass und daraus resultierender vollständiger Arbeitsunfähig keit hin, was eine fachfremde psychiatrische Einschätzung
durch den Neurologen
darstellt .
Der von Dr. C.___ in seiner klinischen Untersuchung erhobene Befund im März 2023 ist auch praktisch deckungsgleich mit de m jenige n im Bericht vom 17. August 2022 ( Urk. 7/348/21-22 ) , welcher den Y.___ -Gutachtern bei ihrer Beurteilung bekannt und berücksichtigt worden war (vgl. E. 5.1.2). So stellte Dr. C.___ in beiden Berichten -
gestützt auf die Angaben der Beschwerde führerin -
Folgendes fest: eine blockierte Beweglichkeit der HWS mit Auslenkung in alle Richtungen bis maximal 5°, eine palpatorisch deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur, Angaben unveränderter diffuser Hypästhesien am rechten Arm mit ausgeprägter Druckdolenz haupt sächlich am Ellbogen, Angabe über diffuse Hypäst h esien an der linken Hand, bei ansonsten unauffälligem Befund der oberen Extremitäten und einem neuro logisch regelrechten Status (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten und S. 2 oben und Urk. 7/348//21-22 S. 1 unten und S. 2 oben). Eine wesentliche Verschlechterung geht aus diesem Befund nicht hervor .
Bezeichnenderweise führte Dr. C.___ selber an, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht durch die ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und lumbalen Schmerzen so wie durch die schlaffe Parese des rechten Armes bereits seit September 2004 ein geschränkt sei
(E. 4.3) . Keine Auseinandersetzung findet sich im Bericht von Dr. C.___ aber mit dem gutachterlich festgestellten aggravatorischen und inkonsistenten Verhalten der Beschwerdeführerin. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung lässt sich aus dem Bericht von Dr. C.___
jedenfalls nicht ersehen . Auch erging der Bericht erst nach Verfügungserlass. 5.2.4
Im Schreiben von Dr. B.___ vom 21. März 2023 (Urk. 3/2)
- ebenfalls nach Verfügungserlass - hielt dieser in lediglich einem Satz fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und nun von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Weder enthält das Schreiben einen Befund noch eine Herleitung der Diagnose oder eine Begründung der von ihm weiterhin attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit respektive der Verschlechterung . Somit findet sich darin auch keine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung, welche aber für eine beweiswertige Aussage über eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes unabdingbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Aus dem Schreiben geht nicht einmal hervor, ob Dr. B.___ die Beschwerdeführerin zeitnah zu seinem Bericht überhaupt untersucht hat. Weder ist durch den Bericht von Dr. B.___ eine wesent liche Veränderung ausgewiesen noch besteht anhand dessen Anlass für weitere Abklärungen. Auffällig ist der zeitliche Zusammenhang mit der renten verneinenden Verfügung vom 7. März 2023 und der anschliessend geltend gemachten Verschlechterung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen Umständen (Rentenverneinung, finanzielle Schwierigkeiten) aufgeht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3 ) .
5.3
Zusammengefasst bestanden gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2022 während des gesamten massgeblichen Beurteilungszeitraums seit dem 2 5. August 2010 (E. 2.3) nach wie vor weder aus somatischer noch aus psychi atri scher Sicht Beschwerden mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit . Ebenso wenig
hat sich der Gesundheitszustand im Nachgang zur Begutachtung verschlechtert. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
6.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 6 9 Abs.
1 bis IVG auf Fr. 8 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 . 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.2 Zuletzt war die Versicherte als Reinigungskraft in einem vom 10. Mai bis 11. Juli 2018 befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___
GmbH an gestellt und arbeitete daneben seit dem 10. Februar 2016 vier bis fünf Stunden in der Woche in einem Privathaushalt (vgl. Urk.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
E. 2 ; Prozess IV.2004.00006).
A m 7. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Diese liess sie erneut polydisziplinär abklären ( Y.___ -Gutachten vom 2. Januar 2007) und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2007 ab. Mit Urteil vom 18. September 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungsabweisenden Verfügung vom 7 . März 202 3 (Urk. 2) gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2022 aus, weiterhin sei keine ärztliche Diagnose ausgewiesen, welch e einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründe. Es sei ihr zumutbar, ihre an gestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie jegliche angepassten Arbeiten auszuführ en . Die mit Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem
regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
zur Beurteilung vorgelegt worden . Es lägen keine neuen medi zi nischen Erkenntnisse vor
(S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. B.___ vom 21. März 2023 enthalte weder eine ICD-10-basierte Herleitung der Diagnose noch einen psychopathologischen Befund. Dr. C.___ beurteile in seinem Bericht vom 14. März 2023 wiederum unkritisch lediglich die subjektiv von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden ohne überhaupt auf die Aspekte der Aggravation und auf invaliditätsfremde Faktoren einzugehen (S. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 . April 202 3 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, es gehe ihr immer schlechter, woran auch die zum Teil sehr merkwürdigen und kurzen Begutachtungen i m Y.___ nicht s geändert hätten. So sei zum Beispiel i m Y.___ kein Medikamentenspiegel in ihrem Blut ge funden worden, obschon ihr Hausarzt einen Tag zuvor i n einer Blutentnahme alle von ihr eingenommen Medikamente habe messen lassen . Es werde behauptet, dass keine medizinischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit existierten, was angesichts der beigelegten ärztlichen Berichte und ihrer Ein schränkungen im Alltag einfach nicht stimme . Sie könne ihren rechten Arm nicht bewegen, habe seit wenigen Monaten unwillentlich über 25 kg abgenommen, müsse viel weinen und sitze oft nur energielos herum. Zudem hätten ihr Mann, ihre Tochter und sie schwere finanzielle Probleme, da ihr Mann nur eine Invalidenrente beziehe und nicht arbeiten gehen könne. Sie könnten ihre Rechnungen nicht bezahlen (S. 1 f.).
E. 2.3 Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 23. November 2018 (Urk. 7 /243) eine Rente der Invalidenversicherung zu steht.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2012 (Urk. 7 /199) und an s chliessend ebenso durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2013 (Urk. 7 /209) bestätigte Verfügung vom 25. August 2010 (Urk. 7 /183), mit welcher die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf eine eingehende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch führung eines Einkommensvergleich s verneint hatte (BGE 133 V 108).
3.
Damals stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Oktober 200 9. Dieser diagnostizierte dannzumal eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese begründe unter Berücksichtigung der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der Akten wie auch der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähig keit. Diese Einschätzung gelte mit überwiegender Wahrscheinlich keit seit 1999 (Urk. 7 / 159 S.
29
ff.).
Aus orthopädischer Sicht wurde wegen eines Complex Regional Pain Syndrome des rechten Fusses ab August 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in an gepasster sitzender Tätigkeit ausgegangen, wobei diese wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 %-Pensum zu absolvieren war (vgl. Urk. 7 /182 S.
3
f.). 4.
Seither präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für
Allgemeine
Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädi sche Chirurgie , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und
med. pract .
H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Y.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom
E. 7 . März 202 3 (Urk. 2 ) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 . April 202 3 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , auf
die Verfügung vom
7. März 2023 zurückzukommen und ihr eine Rente zuzusprechen
(S. 2).
Am 4. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei medizinische Unterlagen ein (Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
21. März 202 3 [Urk. 3/1] und Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. März 202 3 [Urk. 3/2] ) . Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Juni 202 3
(Urk. 6 )
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26 . Juli 202 3 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 9. August 2023 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der D.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 12/1) ein, welcher der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 10. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 . Oktober
2022 (Urk. 7/ 343 ) in ihrer inter disziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 12 ).
Seit de r Begutachtung vom 2. Januar 2007 habe - abgesehen von einer postoperativen Rekonvaleszenz ab Dezember 2018 für einige Wochen - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 14).
4.2
In ihrem Austrittsbericht vom
E. 17 Oktober 2022 (Urk. 7/348/2-7) über einen stationären Aufenthalt vom 4. bis 14. Oktober 2022 berichteten die Ärzte der D.___ , die Zuweisung sei aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zur Initialisierung einer Reh abi litation zur Verbesserung der Mobilität und Schmerzreduktion erfolgt. Im Rahmen ihres interdisziplinär ausgelegten Schmerzprogrammes hätten sie besonderes Augen merk auf die reh abi litativen Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf Mobilisation und Aufbau der Muskulatur gelegt (S. 2). 4.3
Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein gereichten Bericht vom 14. März 2023 (Urk. 3/2) führte Dr. C.___ aus, seit seiner letzten Standortbestimmung am
17. August 2022 habe sich das Beschwerdebild verschlechtert. Die Beschwerdeführerin bek lage eine deutliche Zunahme der ständigen Nacken- und Kopfschmerzen mit auch vermehrtem Auf treten von Sch w ankschwindel. Zugenommen hätten auch die Schmerzen im Schulter-Armbereich rechts, mit zudem Einschlaf- und Kribbelgefühlen an beiden Händen. Auch die lumbalen Schmerzen hätten zugenommen mit zusätzliche r Schmerzausstrahlung in beide Beine (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihm die Verfügung vom 7 . März 2023 vorgelegt. Die dieser zugrundeliegende Ein schätzung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Direkten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten die ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die Rücken schmerzen und die lumbalen Schmerzen. Diese liessen eine Erwerbstätigkeit nur in sehr eingeschränktem Rahmen zu. Er schätze nicht mehr als 10-20 %. Zudem
habe die depressive Verstimmung ein schweres Ausmass erreicht. Diese lasse keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu. Schliesslich
bestehe eine schlaffe Parese des rechten A rm es seit dem 2. September 200 4 (S. 2 f.). 4.4
Im von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorliegenden Beschwerde verfahrens eingereichten Schreiben von Dr. B.___
vom
E. 21 März 2023 (Urk. 3/1) hielt dieser fest, seit seiner letzten Berichterstattung vom 22. August 2023 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert, als nun von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Die diversen somatischen Störungen und Unfallfolgen hätten infolge der Chronifizierung das Zustandsbild zusätzlich verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin vollschichtig arbeitsunfähig bleibe. 5. 5.1 5.1.1
Das im Rahmen von Art.
44 ATSG eingeholte Y.___ -Gutachten vom 10 . Oktober 20
E. 22 beinhaltet internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen Explorationen (Urk. 7/343 S. 42 f. , S. 49 f. , S. 60-62 und S. 71 f. )
- hierbei ins besondere auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk.
7/ 343 S . 60 - 62 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E.
4.2.2) - und den notwendigen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk.
7/ 343 S. 62 und S. 83 f.).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten im Gegensatz zu ihrem Hausarzt fälschlicherweise keine Medikamente in ihrem Labor feststellen könne n ( E. 2.2 ), hielten diese gestützt auf ihre eigene Labor untersuchung lediglich fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Medikation
bezüglich Ibuprofen und Gabapentin nicht mit den von ihnen erhobene n Serumspiegel n übereinstimm t e, weshalb sie deren Angaben über ihre Medikamenten einnahme mit eine r gewissen Vorsicht beachtet haben wollten (S. 43). Daran ist nicht s auszusetzen. So lassen sich die besagten Medikamente mit einem Serumspiegel zweifelsfrei nachweisen oder eben nicht. Wenn also die Angaben über eine Medikamenten einnahme von den Laborwerten abweichen, ist es ein Gebot der gutachterlichen Sorgfaltspflicht , diese Diskrepanz bei der Beurteilung zu beachten.
Dieser Pflicht sind die Gutachter nachgekommen. 5.1.2
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstattet (Urk. 7/ 343 S. 8-11 , S. 19-37 , S. 43
S. 52 , S. 6 4 f. , S. 72-76 ).
Dabei berücksichtigten die Gutachter auch die von der Beschwerdeführerin im Nach gang zur Begutachtung im Zug des Einwandverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/ 348/1-29 und Urk. 7/349 ) .
Zum einen handelt es sich dabei um medizinische Berichte, welche im Einklang mit der
gutachterlichen Beurteilung stehen , wonach diverse geklagte Bewegungs einschränkungen - insbesondere in Bezug auf den rechten Arm - aufgrund ihrer klinischen und bildgebenden Erhebungen nicht objektivier t werden
können (vgl. E. 4.1 ; Urk. 7/ 343 S. 65 unten ) . So die Berichte der Universitätsklinik I.___
vom 14. April und 19. Juli 2022 (Urk. 7/348/11-12 und Urk. 7 / 348/14-15), worin die Fachärzte
als Diagnose ein Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom nannten .
B ezüglich des rechten Ellen bogens stellten sie diffuse Schmerzen bei Palpation bei intakter peripherer Durch blutung, Motorik und Sensibilität fest . H insichtlich der rechten Schulter hielten sie die Prüfung der Rotatorenmanschette , soweit durchführbar, für unauffällig, dies bei vorbestehender Tendi n opathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne bei diffuser Druckdolenz beim AC-Gelenk sowie beim S ul cus
intertubercularis
bei guter Qualität der Rotatorenmanschettenmuskulatur und keinem feststellbare n Knorpelschaden. Gleiches gilt für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals J.___
vom 4. Mai 2021 (Urk. 7/348/18-20) , wo die Fachärzte bei gestellter Diagnose eines Schmer z syndroms mit somatischen und psychischen Faktoren keine Anhaltspunkte für eine chronisch-entzündliche-rheumatologische Erkrankung feststell en konnten (S. 2 unten). Schliesslich trifft dies auch auf den Bericht des Zentrums für Gefässerkrankungen K.___ vom 10. März 2022 (Urk. 7/348/16-17) zu , worin der behandelnde Arzt eine vaskuläre Ursache für die Beschwerden der unteren Extremitäten ausschloss und als therapeutische Massnahme eine Gewichtsreduktion empfahl (S. 1 unten und S. 2).
Daneben setzten sich die Gutachter aber auch mit de r abweichenden Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr.
C.___
eingehend auseinander . Dieser nannte im seinem letzten Bericht vom 17. August 2022 ( Urk.
7/348/21-22 ) vor gängig zur Y.___ -Begutachtung als Diagnosen ein e posttraumatische , wahrscheinlich z ervico -radi ku lär bedingte Gefühlsstörung an beiden Händen, eine n Status nach Traumatisierung des rechten Ellbogens am 18. Juni 2018 mit Status nach offenem D e bridement des r echten Ellbogens am 13.
Dezember 2018 sowie Kopfanprall beim Stur z vom 18. Juni 2018, ein vorbestehendes chronisches posttraumatisches
z ervico- z ephales Sch m erzsyndrom bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und am 28. August 2004, eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese sowie eine schwere depressive Entwicklung , wobei er ein noch zuvor von ihm diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand als nicht mehr nachweisbar erachtete (S. 1 ; vgl. auch seine weiteren Berichte aus den Jahren 2018 bis 2022 mit im Wesentlichen gleichen Diagnosen und Befunden [Urk.
7/253/17-19, Urk.
7/254/1-5, Urk.
7/267/7-8, Urk.
7/267/52-53, Urk.
7/275/44-45, Urk.
7/280/36-37, Urk.
7/316/1-2, Urk.
7/318/1-7, Urk.
7/348/23-27] ). Ohne sich i m Bericht vom
17. August 2022 zur Arbeitsfähig keit zu äusseren, ging er von einem im Wesentlichen unveränderte n Beschwerdebild aus ( Klagen der Beschwerdeführerin über Nacken- und Kopf schmerzen, Schwankschwindel, Schmerzen im Schulter-Armbereich rechts und lumbale Schmerzen; S. 1 unten) , wobei er die Beschwerdeführerin in seinem vor gängigen Bericht vom
E. 24 . Januar 2022 (Urk. 7/ 318/1-7)
nur für den Haushalt und nur für leichte Arbeiten
in einem zeitlichen Umfang von ein bis zwei Stunden als arbeitsfähig erachtete ( Ziff. 4.1-2) .
Bereits im Dezember 2018 war er von einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von einer bis maximal zwei Stunden täglich aus gegangen (vgl. Urk. 7/354/1-5 Ziff. 4.2). Der neurologische Y.___ -Gutachter Dr. G.___ zeigte nachvollziehbar auf, dass Dr.
C.___
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor allem beschwerde-, jedoch wenig befund orientiert beurteilt hat. Er erläuterte anschaulich, dass für die von der Beschwerdeführerin konstant beschriebenen Kopf-, Nacken- und Armschmerzen rechts aus neurologischer Sicht keine Erklärung besteh t . So war in der klinischen Untersuchung auffallend, dass die Beschwerdeführerin die Halswirbelsäule praktisch nicht bewegte, im Gegensatz dazu z.B. beim Aus- und Anziehen aber eine freie Beweglichkeit zeigte .
Klinisch konnte Dr. G.___ auch keinen relevanten paravertebralen Hartspann feststellen. Was die rechtsseitig geltend ge machte Armlähmung angeht, konnte Dr. G.___ dafür weder aus der Anamnese noch dem klinischen Befund ein objektivierbares Korrelat feststellen. Vielmehr konnte Dr. G.___ eine Schonung oder periphere Läsion des rechten Arms durch den symmetrischen respektive wie bei Rechtshändigkeit zu erwartenden grösseren Armumfang überzeugend ausschliessen. Schliesslich war das Reflexbild symmetrisch und die Sensibilität diffus vermindert. Eine Nervenschädigung konnte bezeichnenderweise auch bildgebend - abgesehen von einem leichten vorübergehenden Karpaltunnelsyndrom - nie objektiviert werden (Urk. 7/343 S. 75 f.).
Die abweichende Beurteilung von Dr.
C.___ vermag demnach das Gutachten nicht in Frage zu stellen, sodann nannte er auch keine Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und das Gut achten daher in Zweifel ziehen könnte n
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_461/2021 vom 3.
März 2022 E.
4.1).
Ebenso setzten sich die Gutachter mit der abweichenden Meinung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___
auseinande r . Seit Behandlungsbeginn im Juli 2018 attestiert dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit bei durchgehend gestellter Diagnose eine r « posttraumatischen Anpassungs störung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion» (vgl. Schreiben vom 6. November 2018 [Urk. 7/288], Bericht vom 3. Januar 2022 [Urk. 7/317 Ziff. 2.5] und Schreiben vom 21. August 2022 [«unveränderter» Zustand, Urk. 7/338/3]). Med. pract .
H.___
ging im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten im Detail auf die Beurteilung von Dr. B.___ ein. Er zeigte
auf, dass die gestellte Diagnose einer post traumatischen Anpassungsstörung gemäss ICD-10 nicht existiert und, falls eine einfache Anpassungsstörung gemeint wäre , die dafür bestehenden Kriterien nicht erfüllt sind, da der belastende Zustand in der Regel höchstens sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis anhält. Zu Recht wies med. pract .
H.___ darauf hin, dass im äusserst oberflächlichen Bericht von Dr. B.___ ein verwertbarer psycho pathologischer Befund fehlt.
Bei den Dokumenten vom 6. November 2018 und 21. August 2022 handelt es sich um einfache Schreiben ohne jegliche Aussage kraft. Darin wurde im Prinzip lediglich die nicht ICD-10 gerechte Diagnose ge nannt und die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch im Bericht vom 3. Januar 2022 findet sich neben der genannten Diagnose und dem Attest der Arbeitsunfähigkeit ein äusserst rudimentär umschriebener Befund mit im Prinzip sich wieder holenden Äusserungen (klagsam, jammrig , Schmerzen im ganzen Körper, kann sich von Schmerzen mental nicht lösen, nervös, niedergeschlagen, manchmal ärgerlich, hadert mit dem Schicksal; Urk. 7/317 Ziff. 2.5) und als Funktions störung wurde schlicht aufgeführt, dass beide Arme anscheinend unbrauchbar seien (Ziff. 3.4), womit faktisch eine somatische Ursache für die Funktions einschränkung aufgeführt wurde. Weder findet sich bei den Dokumenten von Dr. B.___ ein eigentlich er Befund noch eine Herleitung der von ihm gestellten Diagnose anhand der ICD-10-Diagnostik oder eine Begründung der funktionellen Einschränkung. Med. pract .
H.___ hat dies in seinem Gutachten schlüssig auf gezeigt.
Aspekte , die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannte Dr. B.___ nicht. Daneben ist - gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dr.
B.___ angeht - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27.
März 2018 E. 4.3.3). 5.1.3
Das Gutachten berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führer in auseinander (Urk. 7/ 343
S. 48, S. 51-53, S. 58 f., S. 63 f. , S. 70, S. 75 ), wobei die Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchungen, die Verhaltens beobachtungen und die in der Bildgebung festgestellten Befunde plausibel erklärten, dass
eine e rhebliche Diskrepanz z wischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden bestand . So gab die Beschwerde führerin etwa an, ihren rechten Arm überhaupt nicht bewegen zu können, setzte diesen aber beim An- und Ausziehen ohne Weiteres ein ( E. 4.1). 5.1.4
Die Y.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung en nachvollziehbar. Einer seits
legten die somatischen Gutachter überzeugend
dar , dass die geltend gemachten Beschwerden sich nicht objektivieren liessen und keine Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg en (E. 4.1) . Andrerseits zeigte ins besondere med. pract .
H.___ in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teil gutachten ,
das eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung enthält und somit den bundesgericht lichen Vorgaben an eine psychiatrische Expertise entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15.
März 2016 E.
3.2.2 mit Hinweis) , schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin ein aggravatorisches Verhalten mit zahlreichen Inkonsistenzen zeigte . So machte die Beschwerdeführerin ihm gegenüber etwa Erinnerungslücken geltend (könne sich an nichts erinnern), die
einer starken somatischen Demenzerkrankung
entsprochen hätten , für die aber keine Anhalts punkte bestanden ; demgegenüber
gab sie
nur
kurze Zeit später an,
gewisse Daten niemals zu vergessen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, dem Umstand, dass die Beschwerden von ihr vage und in wenig konkreter
Weise wechselhaft angegeben wurden sowie dem Umstand, dass bei einem nahezu unauffälligen Befund (in allen Qualitäten voll orientiert, normintelligent, keine Hinweise auf Beeinträchtigung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, normaler Antrieb bei ausreichender affektiver Modulationsfähigkeit, keine formal gedanklichen Auffälligkeiten) ein depressiver Affekt nicht festgestellt werden konnte und keine Anhaltspunkte für eine Störung aus dem Spektrum der somatoformen Störungen oder Traumafolgestörungen eruiert werden konnten, schloss med. pract .
H.___ nachvollziehbar darauf , dass keine psychische Erkrankung - weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - vorliegt respektive je vorlag (S. 51-54). 5.1.5
Nach dem Gesagten entspricht das schlüssige Y.___ -Gutachten sämtlichen bundes gerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E.
1.5) und die anderweitigen Beurteilungen der behandelnden Dr. C.___ und Dr. B.___ ver mögen es nicht in Frage zu stellen , weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des gesamten massgeblichen Beurteilungszeitraums seit dem 2 5. August 2010 (E. 2.3) bis zur Gutachtenserstellung am
10. Oktober 2022 (Urk. 7/343)
nicht revisionsrelevant verschlechtert hat. 5.2 5.2.1
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respektive, ob den Akten Hinweise auf eine solche zu entnehmen sind. 5.2.2
Im Bericht der D.___ vom 17. Oktober 2022 (E. 4.2) über eine zehn tägige stationäre Schmerzbehandlung wird weder eine gesundheitliche Ver schlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung ang e führt
noch findet sich darin ein Befund , welcher eine solche nahe legen würde. Vielmehr erfolgte die Zuweisung zur Schmerzbehandlung aufgrund der bekannten g eklagten Beschwerden. Ein e Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist
daraus
nicht zu ersehen. 5.2.3
Die
im Bericht
von Dr. C.___
vom 14. März 2023 (E. 4.3) gegenüber August 2022 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruht wiederum einerseits
auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin .
So betonte er, dass die Beschwerdeführerin über eine deutliche Zunahme der Beschwerden geklagte habe. Andrerseits wies er auf eine depressive Verstimmung von schwerem Ausmass und daraus resultierender vollständiger Arbeitsunfähig keit hin, was eine fachfremde psychiatrische Einschätzung
durch den Neurologen
darstellt .
Der von Dr. C.___ in seiner klinischen Untersuchung erhobene Befund im März 2023 ist auch praktisch deckungsgleich mit de m jenige n im Bericht vom 17. August 2022 ( Urk. 7/348/21-22 ) , welcher den Y.___ -Gutachtern bei ihrer Beurteilung bekannt und berücksichtigt worden war (vgl. E. 5.1.2). So stellte Dr. C.___ in beiden Berichten -
gestützt auf die Angaben der Beschwerde führerin -
Folgendes fest: eine blockierte Beweglichkeit der HWS mit Auslenkung in alle Richtungen bis maximal 5°, eine palpatorisch deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur, Angaben unveränderter diffuser Hypästhesien am rechten Arm mit ausgeprägter Druckdolenz haupt sächlich am Ellbogen, Angabe über diffuse Hypäst h esien an der linken Hand, bei ansonsten unauffälligem Befund der oberen Extremitäten und einem neuro logisch regelrechten Status (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten und S. 2 oben und Urk. 7/348//21-22 S. 1 unten und S. 2 oben). Eine wesentliche Verschlechterung geht aus diesem Befund nicht hervor .
Bezeichnenderweise führte Dr. C.___ selber an, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht durch die ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und lumbalen Schmerzen so wie durch die schlaffe Parese des rechten Armes bereits seit September 2004 ein geschränkt sei
(E. 4.3) . Keine Auseinandersetzung findet sich im Bericht von Dr. C.___ aber mit dem gutachterlich festgestellten aggravatorischen und inkonsistenten Verhalten der Beschwerdeführerin. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung lässt sich aus dem Bericht von Dr. C.___
jedenfalls nicht ersehen . Auch erging der Bericht erst nach Verfügungserlass. 5.2.4
Im Schreiben von Dr. B.___ vom 21. März 2023 (Urk. 3/2)
- ebenfalls nach Verfügungserlass - hielt dieser in lediglich einem Satz fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und nun von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Weder enthält das Schreiben einen Befund noch eine Herleitung der Diagnose oder eine Begründung der von ihm weiterhin attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit respektive der Verschlechterung . Somit findet sich darin auch keine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung, welche aber für eine beweiswertige Aussage über eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes unabdingbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Aus dem Schreiben geht nicht einmal hervor, ob Dr. B.___ die Beschwerdeführerin zeitnah zu seinem Bericht überhaupt untersucht hat. Weder ist durch den Bericht von Dr. B.___ eine wesent liche Veränderung ausgewiesen noch besteht anhand dessen Anlass für weitere Abklärungen. Auffällig ist der zeitliche Zusammenhang mit der renten verneinenden Verfügung vom 7. März 2023 und der anschliessend geltend gemachten Verschlechterung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen Umständen (Rentenverneinung, finanzielle Schwierigkeiten) aufgeht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3 ) .
5.3
Zusammengefasst bestanden gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2022 während des gesamten massgeblichen Beurteilungszeitraums seit dem 2 5. August 2010 (E. 2.3) nach wie vor weder aus somatischer noch aus psychi atri scher Sicht Beschwerden mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit . Ebenso wenig
hat sich der Gesundheitszustand im Nachgang zur Begutachtung verschlechtert. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
6.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 6 9 Abs.
1 bis IVG auf Fr. 8 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00188
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
31. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1972 geborene X.___ wurde am 2. September 1999 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und zog sich Prellungen und Schürfungen zu. Aufgrund der Unfallfolgen meldete sich die Versicherte am 18. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2003 das Leistungsbegehren der Ver sicherten ab und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 7 /9 2 ; Prozess IV.2004.00006).
A m 7. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Diese liess sie erneut polydisziplinär abklären ( Y.___ -Gutachten vom 2. Januar 2007) und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2007 ab. Mit Urteil vom 18. September 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7 /147; Prozess IV.2007.00532). Diese holte in der Folge ein psychiatrisches Obergutachten ein (Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie , vom 19. Oktober 2009, Urk. 7 /159), stellte mit Vorbescheid vom 3. Dezem b er 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7 /162) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. August 2010 fest (Urk. 7 /18 3 ). Die genannte Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /199; Prozess IV.2010.00903).
Am 3. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /202). Mit Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2012 vom
1. Februar 2013 wurde das ergangene Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juli 2012 bestätigt (Urk. 7 /209). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 betreffend die Neuanmeldung vom 3. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7 /215) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. November 2013 fest (Urk. 7 /231). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. April 2015 ab (Urk. 7 /236; Prozess IV.2013.01154). 1.2
Zuletzt war die Versicherte als Reinigungskraft in einem vom 10. Mai bis 11. Juli 2018 befristeten Arbeitsverhältnis bei der A.___
GmbH an gestellt und arbeitete daneben seit dem 10. Februar 2016 vier bis fünf Stunden in der Woche in einem Privathaushalt (vgl. Urk. 7 /243 S. 6, Urk. 7 /247/14-23, Urk. 7 /260). Am 18. Juni 2018 stürzte sie während der Arbeit auf die rechte Seite und stiess sich dabei d en Kopf an (vgl. Urk. 7 /243 S. 6) . Danach war sie nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7/343 S. 42 oben).
D ie Versicherte meldete sich am 23. November 2018 (Urk. 7 /243) unter Hinweis auf den besagten Unfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 7/299 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die d agegen von der Versicherten am 8. März 2021 (Urk. 7/300/3-6 ) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Verfügung
mit Urteil vom 27. September 2021
(Urk.
7/ 303 ; Prozess IV.20 21 .00 156 ) aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück wies .
In der Folge
holte diese die aktuellen Berichte der Behandler ein und veranlasste beim Institut Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten, welche s am
10. Oktober 2022 (Urk. 7/343) er stattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/345 , U rk. 7/349) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7 . März 202 3 (Urk. 2 ) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 . April 202 3 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte , auf
die Verfügung vom
7. März 2023 zurückzukommen und ihr eine Rente zuzusprechen
(S. 2).
Am 4. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei medizinische Unterlagen ein (Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
21. März 202 3 [Urk. 3/1] und Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. März 202 3 [Urk. 3/2] ) . Mit Beschwerdeantwort vom 16 . Juni 202 3
(Urk. 6 )
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26 . Juli 202 3 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 9. August 2023 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der D.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 12/1) ein, welcher der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 10. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 . 2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein geholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzu erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der leistungsabweisenden Verfügung vom 7 . März 202 3 (Urk. 2) gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2022 aus, weiterhin sei keine ärztliche Diagnose ausgewiesen, welch e einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründe. Es sei ihr zumutbar, ihre an gestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie jegliche angepassten Arbeiten auszuführ en . Die mit Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem
regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
zur Beurteilung vorgelegt worden . Es lägen keine neuen medi zi nischen Erkenntnisse vor
(S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
16. Juni 2023 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. B.___ vom 21. März 2023 enthalte weder eine ICD-10-basierte Herleitung der Diagnose noch einen psychopathologischen Befund. Dr. C.___ beurteile in seinem Bericht vom 14. März 2023 wiederum unkritisch lediglich die subjektiv von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden ohne überhaupt auf die Aspekte der Aggravation und auf invaliditätsfremde Faktoren einzugehen (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 2 . April 202 3 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, es gehe ihr immer schlechter, woran auch die zum Teil sehr merkwürdigen und kurzen Begutachtungen i m Y.___ nicht s geändert hätten. So sei zum Beispiel i m Y.___ kein Medikamentenspiegel in ihrem Blut ge funden worden, obschon ihr Hausarzt einen Tag zuvor i n einer Blutentnahme alle von ihr eingenommen Medikamente habe messen lassen . Es werde behauptet, dass keine medizinischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit existierten, was angesichts der beigelegten ärztlichen Berichte und ihrer Ein schränkungen im Alltag einfach nicht stimme . Sie könne ihren rechten Arm nicht bewegen, habe seit wenigen Monaten unwillentlich über 25 kg abgenommen, müsse viel weinen und sitze oft nur energielos herum. Zudem hätten ihr Mann, ihre Tochter und sie schwere finanzielle Probleme, da ihr Mann nur eine Invalidenrente beziehe und nicht arbeiten gehen könne. Sie könnten ihre Rechnungen nicht bezahlen (S. 1 f.). 2.3
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 23. November 2018 (Urk. 7 /243) eine Rente der Invalidenversicherung zu steht.
Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer möglichen Veränderung bildet die durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2012 (Urk. 7 /199) und an s chliessend ebenso durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2013 (Urk. 7 /209) bestätigte Verfügung vom 25. August 2010 (Urk. 7 /183), mit welcher die Be schwerdegegnerin einen Rentenanspruch gestützt auf eine eingehende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch führung eines Einkommensvergleich s verneint hatte (BGE 133 V 108).
3.
Damals stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 9. Oktober 200 9. Dieser diagnostizierte dannzumal eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese begründe unter Berücksichtigung der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der Akten wie auch der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähig keit. Diese Einschätzung gelte mit überwiegender Wahrscheinlich keit seit 1999 (Urk. 7 / 159 S.
29
ff.).
Aus orthopädischer Sicht wurde wegen eines Complex Regional Pain Syndrome des rechten Fusses ab August 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in an gepasster sitzender Tätigkeit ausgegangen, wobei diese wegen des vermehrten Pausenbedarfs im 100 %-Pensum zu absolvieren war (vgl. Urk. 7 /182 S.
3
f.). 4.
Seither präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 4.1
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für
Allgemeine
Innere Medizin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädi sche Chirurgie , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und
med. pract .
H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Y.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 10 . Oktober
2022 (Urk. 7/ 343 ) in ihrer inter disziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 ) und folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.): - Chronische Nacken-, Schulter- und Arm-Beschwerden der dominanten rechten Seite - Status nach Exzision eines Weichteiltumors an Mittelfinger radiopalmar auf Höhe des Mittelgelenkes am 13. September 2018 - Status nach offenem Debridement des Ursprungs des ECRB und Refixation des lateralen radialen Seitenbandes am Ellbogen am 13. Dezember 2018 - kein objektivierbarer Hinweis für längerdauernde Schonung der Extremität - funktionelle sensomotorische Störung, schwerpunktmässig betreffend den rechten Arm - Chronische Fussbeschwerden rechts - Status nach Histiozytomentfernung am Fussrücken am 19. Mai 2008 im Bereich des Metatarsale I - Status nach Debridement bei Wundinfekt am 6. Juni 2008 - Status nach Narbenexzision am 5. September 2008 bei Abszess - Status nach CRPS, Erstdiagnose August 2008 - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom - Metabolisches Syndrom - Adipositas mit BMI von 39 kg/m 2 - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt - Dyslipidämie, medikamentös behandelt - Asthma bronchiale - Nikotinabusus
Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung f est, aus all gemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule sei die Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten praktisch aufgehoben. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit mit vollständiger Ausnahme der rechten oberen Extremität vorgelegen, welche als paretisch demonstriert worden sei. Radiologisch seien an der zervikalen Wirbelsäule regelrechte Befunde, an der rechten Schulter eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette und langen Bizepssehne sowie am Ellbogen dieser Seite Zeichen einer radialen Epicondylo pathie dokumentiert. Der Befund an der rechten Hand sei bis auf eine Zysten bildung am Köpfchen des Metakarpale V unauffällig. Zusammenfassend sei fest gestellt worden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls nachvollziehen liessen. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung seien Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation nicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, den rechten Arm überhaupt nicht bewegen zu können, habe ihn dann aber z.B. zum Aus- und Anziehen der Hose eingesetzt. Die Sensibilitätsprüfung sei nicht konklusiv gewesen bei rechts aufgehobenem Lagesinn mit intakter Vibration. Es habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Aus wirkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den klinischen und mittels Zusatzuntersuchungen objektivierbaren Befunden bestanden. Deskriptiv habe die Diagnose eines chronischen zervikozephalen und brachialen Schmerzsyndroms rechts gestellt werden können. Für dieses Schmerzsyndrom ergebe sich aus neurologischer Sicht jedoch keine Erklärung und es sei von einer Schmerz fehlverarbeitung auszugehen. Die Kopfschmerzen könnten als chronisches Spannungstypkopfweh klassifiziert werden. Aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung sei geprägt gewesen von Inkonsistenzen. Ein depressiver Affekt sei nicht vorhanden gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung äusserst un motiviert gezeigt. Es habe darüber hinaus ein erheblich aggravatorisches Ver halten bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht ein geschrän kt (S. 12 ).
Seit de r Begutachtung vom 2. Januar 2007 habe - abgesehen von einer postoperativen Rekonvaleszenz ab Dezember 2018 für einige Wochen - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 14).
4.2
In ihrem Austrittsbericht vom 17. Oktober 2022 (Urk. 7/348/2-7) über einen stationären Aufenthalt vom 4. bis 14. Oktober 2022 berichteten die Ärzte der D.___ , die Zuweisung sei aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zur Initialisierung einer Reh abi litation zur Verbesserung der Mobilität und Schmerzreduktion erfolgt. Im Rahmen ihres interdisziplinär ausgelegten Schmerzprogrammes hätten sie besonderes Augen merk auf die reh abi litativen Bemühungen zur Verbesserung der allgemeinen Kondition, insbesondere auf Mobilisation und Aufbau der Muskulatur gelegt (S. 2). 4.3
Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein gereichten Bericht vom 14. März 2023 (Urk. 3/2) führte Dr. C.___ aus, seit seiner letzten Standortbestimmung am
17. August 2022 habe sich das Beschwerdebild verschlechtert. Die Beschwerdeführerin bek lage eine deutliche Zunahme der ständigen Nacken- und Kopfschmerzen mit auch vermehrtem Auf treten von Sch w ankschwindel. Zugenommen hätten auch die Schmerzen im Schulter-Armbereich rechts, mit zudem Einschlaf- und Kribbelgefühlen an beiden Händen. Auch die lumbalen Schmerzen hätten zugenommen mit zusätzliche r Schmerzausstrahlung in beide Beine (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ihm die Verfügung vom 7 . März 2023 vorgelegt. Die dieser zugrundeliegende Ein schätzung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Direkten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten die ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die Rücken schmerzen und die lumbalen Schmerzen. Diese liessen eine Erwerbstätigkeit nur in sehr eingeschränktem Rahmen zu. Er schätze nicht mehr als 10-20 %. Zudem
habe die depressive Verstimmung ein schweres Ausmass erreicht. Diese lasse keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu. Schliesslich
bestehe eine schlaffe Parese des rechten A rm es seit dem 2. September 200 4 (S. 2 f.). 4.4
Im von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorliegenden Beschwerde verfahrens eingereichten Schreiben von Dr. B.___
vom 21. März 2023 (Urk. 3/1) hielt dieser fest, seit seiner letzten Berichterstattung vom 22. August 2023 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verschlechtert, als nun von einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierende n depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Die diversen somatischen Störungen und Unfallfolgen hätten infolge der Chronifizierung das Zustandsbild zusätzlich verschlechtert, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin vollschichtig arbeitsunfähig bleibe. 5. 5.1 5.1.1
Das im Rahmen von Art.
44 ATSG eingeholte Y.___ -Gutachten vom 10 . Oktober 20 22 beinhaltet internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen und beruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen Explorationen (Urk. 7/343 S. 42 f. , S. 49 f. , S. 60-62 und S. 71 f. )
- hierbei ins besondere auf einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk.
7/ 343 S . 60 - 62 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E.
4.2.2) - und den notwendigen labortechnischen sowie bildgebenden Erhebungen (Urk.
7/ 343 S. 62 und S. 83 f.).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten im Gegensatz zu ihrem Hausarzt fälschlicherweise keine Medikamente in ihrem Labor feststellen könne n ( E. 2.2 ), hielten diese gestützt auf ihre eigene Labor untersuchung lediglich fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Medikation
bezüglich Ibuprofen und Gabapentin nicht mit den von ihnen erhobene n Serumspiegel n übereinstimm t e, weshalb sie deren Angaben über ihre Medikamenten einnahme mit eine r gewissen Vorsicht beachtet haben wollten (S. 43). Daran ist nicht s auszusetzen. So lassen sich die besagten Medikamente mit einem Serumspiegel zweifelsfrei nachweisen oder eben nicht. Wenn also die Angaben über eine Medikamenten einnahme von den Laborwerten abweichen, ist es ein Gebot der gutachterlichen Sorgfaltspflicht , diese Diskrepanz bei der Beurteilung zu beachten.
Dieser Pflicht sind die Gutachter nachgekommen. 5.1.2
Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstattet (Urk. 7/ 343 S. 8-11 , S. 19-37 , S. 43
S. 52 , S. 6 4 f. , S. 72-76 ).
Dabei berücksichtigten die Gutachter auch die von der Beschwerdeführerin im Nach gang zur Begutachtung im Zug des Einwandverfahrens eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/ 348/1-29 und Urk. 7/349 ) .
Zum einen handelt es sich dabei um medizinische Berichte, welche im Einklang mit der
gutachterlichen Beurteilung stehen , wonach diverse geklagte Bewegungs einschränkungen - insbesondere in Bezug auf den rechten Arm - aufgrund ihrer klinischen und bildgebenden Erhebungen nicht objektivier t werden
können (vgl. E. 4.1 ; Urk. 7/ 343 S. 65 unten ) . So die Berichte der Universitätsklinik I.___
vom 14. April und 19. Juli 2022 (Urk. 7/348/11-12 und Urk. 7 / 348/14-15), worin die Fachärzte
als Diagnose ein Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf ein florides komplexes regionales Schmerzsyndrom nannten .
B ezüglich des rechten Ellen bogens stellten sie diffuse Schmerzen bei Palpation bei intakter peripherer Durch blutung, Motorik und Sensibilität fest . H insichtlich der rechten Schulter hielten sie die Prüfung der Rotatorenmanschette , soweit durchführbar, für unauffällig, dies bei vorbestehender Tendi n opathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne bei diffuser Druckdolenz beim AC-Gelenk sowie beim S ul cus
intertubercularis
bei guter Qualität der Rotatorenmanschettenmuskulatur und keinem feststellbare n Knorpelschaden. Gleiches gilt für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals J.___
vom 4. Mai 2021 (Urk. 7/348/18-20) , wo die Fachärzte bei gestellter Diagnose eines Schmer z syndroms mit somatischen und psychischen Faktoren keine Anhaltspunkte für eine chronisch-entzündliche-rheumatologische Erkrankung feststell en konnten (S. 2 unten). Schliesslich trifft dies auch auf den Bericht des Zentrums für Gefässerkrankungen K.___ vom 10. März 2022 (Urk. 7/348/16-17) zu , worin der behandelnde Arzt eine vaskuläre Ursache für die Beschwerden der unteren Extremitäten ausschloss und als therapeutische Massnahme eine Gewichtsreduktion empfahl (S. 1 unten und S. 2).
Daneben setzten sich die Gutachter aber auch mit de r abweichenden Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr.
C.___
eingehend auseinander . Dieser nannte im seinem letzten Bericht vom 17. August 2022 ( Urk.
7/348/21-22 ) vor gängig zur Y.___ -Begutachtung als Diagnosen ein e posttraumatische , wahrscheinlich z ervico -radi ku lär bedingte Gefühlsstörung an beiden Händen, eine n Status nach Traumatisierung des rechten Ellbogens am 18. Juni 2018 mit Status nach offenem D e bridement des r echten Ellbogens am 13.
Dezember 2018 sowie Kopfanprall beim Stur z vom 18. Juni 2018, ein vorbestehendes chronisches posttraumatisches
z ervico- z ephales Sch m erzsyndrom bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und am 28. August 2004, eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese sowie eine schwere depressive Entwicklung , wobei er ein noch zuvor von ihm diagnostiziertes Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand als nicht mehr nachweisbar erachtete (S. 1 ; vgl. auch seine weiteren Berichte aus den Jahren 2018 bis 2022 mit im Wesentlichen gleichen Diagnosen und Befunden [Urk.
7/253/17-19, Urk.
7/254/1-5, Urk.
7/267/7-8, Urk.
7/267/52-53, Urk.
7/275/44-45, Urk.
7/280/36-37, Urk.
7/316/1-2, Urk.
7/318/1-7, Urk.
7/348/23-27] ). Ohne sich i m Bericht vom
17. August 2022 zur Arbeitsfähig keit zu äusseren, ging er von einem im Wesentlichen unveränderte n Beschwerdebild aus ( Klagen der Beschwerdeführerin über Nacken- und Kopf schmerzen, Schwankschwindel, Schmerzen im Schulter-Armbereich rechts und lumbale Schmerzen; S. 1 unten) , wobei er die Beschwerdeführerin in seinem vor gängigen Bericht vom
24 . Januar 2022 (Urk. 7/ 318/1-7)
nur für den Haushalt und nur für leichte Arbeiten
in einem zeitlichen Umfang von ein bis zwei Stunden als arbeitsfähig erachtete ( Ziff. 4.1-2) .
Bereits im Dezember 2018 war er von einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von einer bis maximal zwei Stunden täglich aus gegangen (vgl. Urk. 7/354/1-5 Ziff. 4.2). Der neurologische Y.___ -Gutachter Dr. G.___ zeigte nachvollziehbar auf, dass Dr.
C.___
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor allem beschwerde-, jedoch wenig befund orientiert beurteilt hat. Er erläuterte anschaulich, dass für die von der Beschwerdeführerin konstant beschriebenen Kopf-, Nacken- und Armschmerzen rechts aus neurologischer Sicht keine Erklärung besteh t . So war in der klinischen Untersuchung auffallend, dass die Beschwerdeführerin die Halswirbelsäule praktisch nicht bewegte, im Gegensatz dazu z.B. beim Aus- und Anziehen aber eine freie Beweglichkeit zeigte .
Klinisch konnte Dr. G.___ auch keinen relevanten paravertebralen Hartspann feststellen. Was die rechtsseitig geltend ge machte Armlähmung angeht, konnte Dr. G.___ dafür weder aus der Anamnese noch dem klinischen Befund ein objektivierbares Korrelat feststellen. Vielmehr konnte Dr. G.___ eine Schonung oder periphere Läsion des rechten Arms durch den symmetrischen respektive wie bei Rechtshändigkeit zu erwartenden grösseren Armumfang überzeugend ausschliessen. Schliesslich war das Reflexbild symmetrisch und die Sensibilität diffus vermindert. Eine Nervenschädigung konnte bezeichnenderweise auch bildgebend - abgesehen von einem leichten vorübergehenden Karpaltunnelsyndrom - nie objektiviert werden (Urk. 7/343 S. 75 f.).
Die abweichende Beurteilung von Dr.
C.___ vermag demnach das Gutachten nicht in Frage zu stellen, sodann nannte er auch keine Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und das Gut achten daher in Zweifel ziehen könnte n
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_461/2021 vom 3.
März 2022 E.
4.1).
Ebenso setzten sich die Gutachter mit der abweichenden Meinung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___
auseinande r . Seit Behandlungsbeginn im Juli 2018 attestiert dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit bei durchgehend gestellter Diagnose eine r « posttraumatischen Anpassungs störung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion» (vgl. Schreiben vom 6. November 2018 [Urk. 7/288], Bericht vom 3. Januar 2022 [Urk. 7/317 Ziff. 2.5] und Schreiben vom 21. August 2022 [«unveränderter» Zustand, Urk. 7/338/3]). Med. pract .
H.___
ging im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten im Detail auf die Beurteilung von Dr. B.___ ein. Er zeigte
auf, dass die gestellte Diagnose einer post traumatischen Anpassungsstörung gemäss ICD-10 nicht existiert und, falls eine einfache Anpassungsstörung gemeint wäre , die dafür bestehenden Kriterien nicht erfüllt sind, da der belastende Zustand in der Regel höchstens sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis anhält. Zu Recht wies med. pract .
H.___ darauf hin, dass im äusserst oberflächlichen Bericht von Dr. B.___ ein verwertbarer psycho pathologischer Befund fehlt.
Bei den Dokumenten vom 6. November 2018 und 21. August 2022 handelt es sich um einfache Schreiben ohne jegliche Aussage kraft. Darin wurde im Prinzip lediglich die nicht ICD-10 gerechte Diagnose ge nannt und die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch im Bericht vom 3. Januar 2022 findet sich neben der genannten Diagnose und dem Attest der Arbeitsunfähigkeit ein äusserst rudimentär umschriebener Befund mit im Prinzip sich wieder holenden Äusserungen (klagsam, jammrig , Schmerzen im ganzen Körper, kann sich von Schmerzen mental nicht lösen, nervös, niedergeschlagen, manchmal ärgerlich, hadert mit dem Schicksal; Urk. 7/317 Ziff. 2.5) und als Funktions störung wurde schlicht aufgeführt, dass beide Arme anscheinend unbrauchbar seien (Ziff. 3.4), womit faktisch eine somatische Ursache für die Funktions einschränkung aufgeführt wurde. Weder findet sich bei den Dokumenten von Dr. B.___ ein eigentlich er Befund noch eine Herleitung der von ihm gestellten Diagnose anhand der ICD-10-Diagnostik oder eine Begründung der funktionellen Einschränkung. Med. pract .
H.___ hat dies in seinem Gutachten schlüssig auf gezeigt.
Aspekte , die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, nannte Dr. B.___ nicht. Daneben ist - gerade was die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dr.
B.___ angeht - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens stellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27.
März 2018 E. 4.3.3). 5.1.3
Das Gutachten berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerde führer in auseinander (Urk. 7/ 343
S. 48, S. 51-53, S. 58 f., S. 63 f. , S. 70, S. 75 ), wobei die Gutachter gestützt auf ihre klinischen Untersuchungen, die Verhaltens beobachtungen und die in der Bildgebung festgestellten Befunde plausibel erklärten, dass
eine e rhebliche Diskrepanz z wischen den angegebenen Beschwerden und den objektiven Befunden bestand . So gab die Beschwerde führerin etwa an, ihren rechten Arm überhaupt nicht bewegen zu können, setzte diesen aber beim An- und Ausziehen ohne Weiteres ein ( E. 4.1). 5.1.4
Die Y.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung en nachvollziehbar. Einer seits
legten die somatischen Gutachter überzeugend
dar , dass die geltend gemachten Beschwerden sich nicht objektivieren liessen und keine Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg en (E. 4.1) . Andrerseits zeigte ins besondere med. pract .
H.___ in seinem beweiskräftigen psychiatrischen Teil gutachten ,
das eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom erfassung und Verhaltensbeobachtung enthält und somit den bundesgericht lichen Vorgaben an eine psychiatrische Expertise entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15.
März 2016 E.
3.2.2 mit Hinweis) , schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin ein aggravatorisches Verhalten mit zahlreichen Inkonsistenzen zeigte . So machte die Beschwerdeführerin ihm gegenüber etwa Erinnerungslücken geltend (könne sich an nichts erinnern), die
einer starken somatischen Demenzerkrankung
entsprochen hätten , für die aber keine Anhalts punkte bestanden ; demgegenüber
gab sie
nur
kurze Zeit später an,
gewisse Daten niemals zu vergessen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, dem Umstand, dass die Beschwerden von ihr vage und in wenig konkreter
Weise wechselhaft angegeben wurden sowie dem Umstand, dass bei einem nahezu unauffälligen Befund (in allen Qualitäten voll orientiert, normintelligent, keine Hinweise auf Beeinträchtigung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis, normaler Antrieb bei ausreichender affektiver Modulationsfähigkeit, keine formal gedanklichen Auffälligkeiten) ein depressiver Affekt nicht festgestellt werden konnte und keine Anhaltspunkte für eine Störung aus dem Spektrum der somatoformen Störungen oder Traumafolgestörungen eruiert werden konnten, schloss med. pract .
H.___ nachvollziehbar darauf , dass keine psychische Erkrankung - weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - vorliegt respektive je vorlag (S. 51-54). 5.1.5
Nach dem Gesagten entspricht das schlüssige Y.___ -Gutachten sämtlichen bundes gerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E.
1.5) und die anderweitigen Beurteilungen der behandelnden Dr. C.___ und Dr. B.___ ver mögen es nicht in Frage zu stellen , weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des gesamten massgeblichen Beurteilungszeitraums seit dem 2 5. August 2010 (E. 2.3) bis zur Gutachtenserstellung am
10. Oktober 2022 (Urk. 7/343)
nicht revisionsrelevant verschlechtert hat. 5.2 5.2.1
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respektive, ob den Akten Hinweise auf eine solche zu entnehmen sind. 5.2.2
Im Bericht der D.___ vom 17. Oktober 2022 (E. 4.2) über eine zehn tägige stationäre Schmerzbehandlung wird weder eine gesundheitliche Ver schlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung ang e führt
noch findet sich darin ein Befund , welcher eine solche nahe legen würde. Vielmehr erfolgte die Zuweisung zur Schmerzbehandlung aufgrund der bekannten g eklagten Beschwerden. Ein e Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist
daraus
nicht zu ersehen. 5.2.3
Die
im Bericht
von Dr. C.___
vom 14. März 2023 (E. 4.3) gegenüber August 2022 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruht wiederum einerseits
auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin .
So betonte er, dass die Beschwerdeführerin über eine deutliche Zunahme der Beschwerden geklagte habe. Andrerseits wies er auf eine depressive Verstimmung von schwerem Ausmass und daraus resultierender vollständiger Arbeitsunfähig keit hin, was eine fachfremde psychiatrische Einschätzung
durch den Neurologen
darstellt .
Der von Dr. C.___ in seiner klinischen Untersuchung erhobene Befund im März 2023 ist auch praktisch deckungsgleich mit de m jenige n im Bericht vom 17. August 2022 ( Urk. 7/348/21-22 ) , welcher den Y.___ -Gutachtern bei ihrer Beurteilung bekannt und berücksichtigt worden war (vgl. E. 5.1.2). So stellte Dr. C.___ in beiden Berichten -
gestützt auf die Angaben der Beschwerde führerin -
Folgendes fest: eine blockierte Beweglichkeit der HWS mit Auslenkung in alle Richtungen bis maximal 5°, eine palpatorisch deutlich verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten mit weiteren Druckdolenzen der übrigen paravertebralen Muskulatur, Angaben unveränderter diffuser Hypästhesien am rechten Arm mit ausgeprägter Druckdolenz haupt sächlich am Ellbogen, Angabe über diffuse Hypäst h esien an der linken Hand, bei ansonsten unauffälligem Befund der oberen Extremitäten und einem neuro logisch regelrechten Status (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten und S. 2 oben und Urk. 7/348//21-22 S. 1 unten und S. 2 oben). Eine wesentliche Verschlechterung geht aus diesem Befund nicht hervor .
Bezeichnenderweise führte Dr. C.___ selber an, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht durch die ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen und lumbalen Schmerzen so wie durch die schlaffe Parese des rechten Armes bereits seit September 2004 ein geschränkt sei
(E. 4.3) . Keine Auseinandersetzung findet sich im Bericht von Dr. C.___ aber mit dem gutachterlich festgestellten aggravatorischen und inkonsistenten Verhalten der Beschwerdeführerin. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung lässt sich aus dem Bericht von Dr. C.___
jedenfalls nicht ersehen . Auch erging der Bericht erst nach Verfügungserlass. 5.2.4
Im Schreiben von Dr. B.___ vom 21. März 2023 (Urk. 3/2)
- ebenfalls nach Verfügungserlass - hielt dieser in lediglich einem Satz fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und nun von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Weder enthält das Schreiben einen Befund noch eine Herleitung der Diagnose oder eine Begründung der von ihm weiterhin attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit respektive der Verschlechterung . Somit findet sich darin auch keine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung, welche aber für eine beweiswertige Aussage über eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes unabdingbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Aus dem Schreiben geht nicht einmal hervor, ob Dr. B.___ die Beschwerdeführerin zeitnah zu seinem Bericht überhaupt untersucht hat. Weder ist durch den Bericht von Dr. B.___ eine wesent liche Veränderung ausgewiesen noch besteht anhand dessen Anlass für weitere Abklärungen. Auffällig ist der zeitliche Zusammenhang mit der renten verneinenden Verfügung vom 7. März 2023 und der anschliessend geltend gemachten Verschlechterung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen Umständen (Rentenverneinung, finanzielle Schwierigkeiten) aufgeht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3 ) .
5.3
Zusammengefasst bestanden gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 10. Oktober 2022 während des gesamten massgeblichen Beurteilungszeitraums seit dem 2 5. August 2010 (E. 2.3) nach wie vor weder aus somatischer noch aus psychi atri scher Sicht Beschwerden mit relevanten Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit . Ebenso wenig
hat sich der Gesundheitszustand im Nachgang zur Begutachtung verschlechtert. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
6.
Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 6 9 Abs.
1 bis IVG auf Fr. 8 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller