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IV.2013.01154

Rente; Neuanmeldung, Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mangels glaubhaft dargelegter wesentlicher Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen.

Zürich SozVersG · 2015-04-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1972 geborene X.___ besuchte in Y.___ wäh rend acht Jahren die Primarschule und reiste im Juli 1992 in die Schweiz ein. Die Versicherte war nach verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen zu letzt bis Ende September 1996 als Serviceangestellte tätig, bezog in der Folge bis Ende 1997 Arbeitslosenentschädigung und war nach eigenen Angaben seit Sep tember 1997 vorwiegend Hausfrau. Nachdem die Versicherte per 1. Septem ber 1999 eine Vollzeitstelle als Lagermitarbeiterin in Aussicht gehabt hatte, wurde sie am 2. September 1999 beim Überqueren eines Fussgängerstrei fens von einem Auto angefahren und zog sich Prellungen und Schürfungen zu. Auf grund der Unfallfolgen meldete sich die Versic herte am 18. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an. Nach erfolgten Abklärungen, insbeson dere der polydisziplinären Begut ach tung der Versicherten am Z.___ in A.___ ( Z.___ -Gut ach ten vom 30. Oktober 2002) sowie der Abklärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht) vom 23. April 2001, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2003 das Leistungsbegehren der Versicherten ab und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urt eil vom 2 1. Juli 2004 ab (Urk. 9 /92 ; Prozess IV.2004.00006 ). Im Juni 2004 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt, welches einen Tag nach der Geburt an angeborenen Missbildungen verstarb. Weiter erlitt sie am 28. Au gust 2004 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbel säule und meldete sich am 7. Dezember 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Ren tenbe zug an. Diese liess die Versicherte erneut polydisziplinär abklären ( Z.___ -Gut achten vom 2. Januar 2007) und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 9. März 2007 ab. Mit Urteil vom 1 8. September 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 9/148 ; Prozess IV.2007 . 00532 ). Diese holte in der Folge ein psychi atrisches Obergutachten ein (Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1 9. Oktober 2009, Urk. 9/160 ), stellte mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 die Abweisung des Ren tenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/163 ) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. August 2010 fest ( Urk. 9/184 ). Die ge nannte Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Ju li 2012 bestätigt ( Urk. 9/200 ; Prozess IV.2010.00903 ).

Am 3. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/203). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2013 wurde das ergangene Urteil des hiesigen Gerichts bestätigt ( Urk. 9/200, Urk. 9/210). M it Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle das Nicht eintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 9/216) und hielt an die sem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. November 2013 fest ( Urk. 9/232 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 3. Dezember 2013 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzu spre chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin . Weiter sei sein er Mandantin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels ren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hätten ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Berichte n, insbesondere jenem von PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, eindeutig eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergebe , wobei insbesondere auf die halluzinatorischen beziehungsweise pseudohalluzi natorischen Phänomene sowie auf die Verstärkung der Persönlichkeitsproble matik hinzuweisen sei ( Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. August 2010, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2009 stützt. Dieser diagnostizierte dannzumal eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese begründe unter Berücksichtigung der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der Akten wie auch der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 1999 bis heute ( Urk. 9/160 S. 29 ff.). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. September 2012 ein chronisches, posttraumatisches, cervico-ce pha les Schmer z syndrom bei Status nach Schädel-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und 2 8. August 2004, eine dissoziat ive Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese, eine depressive Entwicklung mit somatoformer Störung der Schmerzver arbeitung sowie ein en Status nach Sturz am 6. Dezember 2011 mit Bewusstlo sigkeit unklarer Ätiologie. Die Beschwerdeführerin leide unverändert an einem schweren cervico-cephale n Schmerzsyndrom. Relevante Befunde seien eine teil weise blockierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, mit palpatorisch ver dick ter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolen zen

para lumbal . Im bisherigen posttraumatischen Verlauf sei es zu einer depressiven Entwicklung von inzwischen erheblichem Ausmass gekommen. Aus neurologi scher Sicht sei bei diesem Schweregrad eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ( Urk. 9/20 9 S. 6 f. ). 3.2

In seinem Bericht vom 7. August 2013 diagnostizierte PD Dr. C.___ eine konver sionsbedingte Armlähmung rechts (ICD-10 F44.4) sowie eine dissoziative Sen si bilitäts

- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), bestehend seit 199 8. Ebenfalls seit Jahren bestehe ein depressives Zustandsbild, mindestens mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1). Weiter leide die Beschwerdeführerin an Ängsten bezüglich der verschiedensten Situationen des täglichen Lebens, entsprechend einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), an einer chro nischen Halluzinose mit Sinnestäuschungen visueller und akustischer Art (ICD-10 F28) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Durch die Chronifizierung der psychischen Leiden sei es im Laufe der letzten Jahre zu einer Persönlichkeitsveränderung bei chronischer psychischer Krank heit gekommen (ICD-10 F62.1).

Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich durch das Auftreten halluzinato rischer beziehungsweise pseudohalluzinatorischer Phänomene und vor allem durch die Verstärkung der Persönlichkeitsproblematik verschlechtert, wobei letztere bisher generell nicht ausreichend beschrieben beziehungsweise gewür digt worden sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei trotz intensiver Behandlung therpieresistent . Sie könne nicht einmal den Haushalt erle digen und sei nicht in der Lage , einer Arbeit irgendwelcher Art nachzugehen, auch nicht teilzeitlich ( Urk. 9/220). 3.3

Die für den Bericht des Spitals E.___ vom 1 6. August 2013 verantwort lichen Fachpersonen diagnostizierten eine chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) , eine chronifizierte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine chronifizierte dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), ein e

chronifizierte dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs störung (ICD-10 F44.6), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), visuelle un d akustische Hallu zinationen (Kommentare von/Dialoge mit „schwarzer Frau“; ICD-10 F28) sowie eine n Ver dacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0).

In ihrer allgemeinen Funktionsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes, wegen ihrer minimalen psychosozialen Belastbar keit und durch ihren depressions- und angstbedingten Rückzug stark einge schränkt. Nur mit Mühe sei sie in der Lage, ihren Alltag zu ordnen und zu bewältigen. Sie sei gerade noch in der Lage, sich auf reduziertem Niveau im Haushalt und in der Kinderversorgung zu betätigen, es seien keine Anhalts punkte für eine Rückgewinnung irgendeiner Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Sie würden eine interdisziplinäre Begutachtung empfehlen (psychiatrisch, rheuma tologisch), auch eine arbeitsmedizinische Testung der Belastbarkeit sei anzura ten ( Urk. 9/226 S. 9 ff.). 3.4 3.4.1

Was die somatischen (neurologischen) Beschwerden betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ vom 1 0. September 2012 keine wesentliche Verschlechterung der Beschwerden nahe. Seine Beschreibung der vorhandenen Nacken-, Schulter- und Schwindelbeschwerden entspricht denn auch im Wesentlichen den Anga ben der für das Z.___ -Gutachten vom 2. Januar 2007 verantwortlichen Fachärzte (neurologische Untersuchung vom 7. Februar 2006, Urk. 9/126 S. 13). Zudem fallen auch die von ihm beschriebenen objektivierbaren Befunde (teilweise blo ckierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druck dolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolenzen

para lum bal ) im Vergleich mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 9/12 6 S. 1 4/15 ) ebenfalls nicht ins Gewicht. 3.4.2

Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist anzumerken, dass PD

Dr. C.___ die Situation bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung des Leistu ngsanspru ches anders beurteilte als Dr. B.___ in seinem massgebenden Gutachten vom 1 9. Oktober 2009, weshalb

sich vorliegend ein Vergleich mit den im Vorver fahren ergangenen Berichten von PD Dr. C.___ auf drängt .

Bereits aus dem aktuellen Bericht von PD Dr. C.___ vom 7. August 2013 ergibt sich, dass sich die Situation , was die dissoziative Bewegungsstör ung (ICD-10 F44.4) sowie die dissoziative Sensibilitäts- und Emp findungsstörung (ICD-10 F44.6) betrifft, nicht verändert hat. Auch hinsichtlich der depressiven Ent wick lung lässt sich keine Verschlechterung der Situation erkennen, wird die Schwere doch aktuell nur noch als mindestens mittelgradig beurteilt (gemäss Gutachten von PD Dr. C.___ vom 1 0. Juli 2007: schwere depressive Episode ) . Was die neu gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung betrifft, drängt sich ein Vergleich mit dem bereits genannten Gutachten vom 1 0. Juli 2007 auf. PD Dr. C.___ hielt dannzumal fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine aus g eprägte Ängstlichkeit für die verschiedensten Bereiche des Lebens bestehen würde . Man könn e hier die Diagnose einer generalisierten Angststörung stellen. Weil aber gleichzeitig eine Depression bestehe, werde die Angst als Teil des depressiven Zustandes betrachtet ( Urk. 9/144 S. 14). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekom men zu sein, lediglich zu einer leicht differierenden Kodifikation. Auch zur Frage einer allenfalls bestehenden Persönlichkeitsstörung äusserte sich PD Dr. C.___

bereits in seinem Gutachten vom 1 0. Juli 200 7. Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde ja das Bestehen der Symptomatik seit dem frühen Erwachsenenalter gefordert. Man müsse hier feststellen, dass keine anamnesti schen Daten vorhanden seien, die für eine Annahme einer prämorbid bestehen den Auffälligkeit sprächen. Weiter bestehe nur eine mässig starke Komorbidität von dissoziativen Krankheiten und histrionischer Persönlichkeit, so dass die Frage einer Persönlichkeitsstörung eher verneint oder zumindest offen gelassen werden müsse ( Urk. 9/144 S. 13). Inwiefern die dannzumal geäusserten Beden ken gegenüber der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung heute nicht mehr gel ten, lässt sich dem aktuellen Bericht von PD Dr. C.___ vom 7. August 2013 nicht entnehmen. Auch in diesem Bereich scheint es zu einer leicht veränderten Kodifikation des im Wesentlichen unveränderten Beschwerdebildes gekommen zu sein. Gleiches gilt für die neu gestellte Diagnose der andauernden Persön lichkeitsveränderung

nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1). So sind die dazu genannten Stichworte „Abhängigkeit, Rückzug, Passivität, Interesselosig keit, gedankliche Einengung auf das Kranksein“ in Anbet racht der Krankenge schichte und den anderen Diagnosen der Beschwerdeführerin keineswegs neu. Darüber hinaus muss sich die Persönlichkeitsveränderung definitionsgemäss nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung entwickeln und darf nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung erklärt werden kön nen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, S. 287 f.). Den Akten kann in keiner Hinsicht eine klinische Rück bildung einer psychischen Störung entnommen werden, zudem weist PD

Dr. C.___ bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung ebenfalls auf ausge präg te Züge der Abhängigkeit hin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Diag nose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit wenig schlüssig und überzeugend, so dass auch in dieser Hinsicht keine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes nahe liegt. Was die visuellen und akustischen Hallu zinationen betrifft führte PD Dr. C.___ aus, dass die Be schwerdeführerin seit zwei bis drei Jahren von einer schwarz gekleideten Frau begleitet werde, zeitweise alle T age, zu anderen Zeiten nur ca. einmal alle zwei Wochen . Die Symptomatik werde von Angst begleitet und beeinträchtige die Beschwerdeführerin auch sonst, zum Beispiel indem sie von den Aufgaben des täglichen Lebens noch mehr abgelenkt werde ( Urk. 9/220 S. 4 ff.). Allein auf grund der geltend gemachten Halluzinationen erscheint aber eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch relevan ten Weise nicht glaubhaft dargetan. So treten die Halluzinationen keineswegs täglich auf und die von PD Dr. C.___

beschriebenen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vermögen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit kaum zusätzlich einzuschränken. Hinzuweisen ist in diesem Zusam menhang auf die Tatsache, dass sich entsprechend dem Urteil des hiesigen Ge richts vom 3 0. Juli 2012 selbst bei einem sehr grosszügigen leidensbedingten Abzug von 20 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergeben würde ( Urk. 9/200 S. 12).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungs begehren nicht eingetreten, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013 zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Späti , Schaffhausen , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Ausgang sgemäss ist dieser mit Fr. 1'278.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerich tskasse zu entschädigen (Urk. 13 ). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 13. Dezember 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Urs Späti , Schaffhausen , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Späti , Schaffhausen, wird mit Fr. 1‘278.70 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Späti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 3. November 2013 fest ( Urk. 9/232 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels ren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 3. Dezember 2013 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzu spre chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin . Weiter sei sein er Mandantin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hätten ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Berichte n, insbesondere jenem von PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, eindeutig eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergebe , wobei insbesondere auf die halluzinatorischen beziehungsweise pseudohalluzi natorischen Phänomene sowie auf die Verstärkung der Persönlichkeitsproble matik hinzuweisen sei ( Urk. 1).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. August 2010, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2009 stützt. Dieser diagnostizierte dannzumal eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese begründe unter Berücksichtigung der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der Akten wie auch der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 1999 bis heute ( Urk. 9/160 S. 29 ff.). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. September 2012 ein chronisches, posttraumatisches, cervico-ce pha les Schmer z syndrom bei Status nach Schädel-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und 2 8. August 2004, eine dissoziat ive Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese, eine depressive Entwicklung mit somatoformer Störung der Schmerzver arbeitung sowie ein en Status nach Sturz am 6. Dezember 2011 mit Bewusstlo sigkeit unklarer Ätiologie. Die Beschwerdeführerin leide unverändert an einem schweren cervico-cephale n Schmerzsyndrom. Relevante Befunde seien eine teil weise blockierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, mit palpatorisch ver dick ter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolen zen

para lumbal . Im bisherigen posttraumatischen Verlauf sei es zu einer depressiven Entwicklung von inzwischen erheblichem Ausmass gekommen. Aus neurologi scher Sicht sei bei diesem Schweregrad eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ( Urk. 9/20

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 9 S. 6 f. ). 3.2

In seinem Bericht vom 7. August 2013 diagnostizierte PD Dr. C.___ eine konver sionsbedingte Armlähmung rechts (ICD-10 F44.4) sowie eine dissoziative Sen si bilitäts

- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), bestehend seit 199 8. Ebenfalls seit Jahren bestehe ein depressives Zustandsbild, mindestens mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1). Weiter leide die Beschwerdeführerin an Ängsten bezüglich der verschiedensten Situationen des täglichen Lebens, entsprechend einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), an einer chro nischen Halluzinose mit Sinnestäuschungen visueller und akustischer Art (ICD-10 F28) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Durch die Chronifizierung der psychischen Leiden sei es im Laufe der letzten Jahre zu einer Persönlichkeitsveränderung bei chronischer psychischer Krank heit gekommen (ICD-10 F62.1).

Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich durch das Auftreten halluzinato rischer beziehungsweise pseudohalluzinatorischer Phänomene und vor allem durch die Verstärkung der Persönlichkeitsproblematik verschlechtert, wobei letztere bisher generell nicht ausreichend beschrieben beziehungsweise gewür digt worden sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei trotz intensiver Behandlung therpieresistent . Sie könne nicht einmal den Haushalt erle digen und sei nicht in der Lage , einer Arbeit irgendwelcher Art nachzugehen, auch nicht teilzeitlich ( Urk. 9/220). 3.3

Die für den Bericht des Spitals E.___ vom 1 6. August 2013 verantwort lichen Fachpersonen diagnostizierten eine chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) , eine chronifizierte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine chronifizierte dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), ein e

chronifizierte dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs störung (ICD-10 F44.6), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), visuelle un d akustische Hallu zinationen (Kommentare von/Dialoge mit „schwarzer Frau“; ICD-10 F28) sowie eine n Ver dacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0).

In ihrer allgemeinen Funktionsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes, wegen ihrer minimalen psychosozialen Belastbar keit und durch ihren depressions- und angstbedingten Rückzug stark einge schränkt. Nur mit Mühe sei sie in der Lage, ihren Alltag zu ordnen und zu bewältigen. Sie sei gerade noch in der Lage, sich auf reduziertem Niveau im Haushalt und in der Kinderversorgung zu betätigen, es seien keine Anhalts punkte für eine Rückgewinnung irgendeiner Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Sie würden eine interdisziplinäre Begutachtung empfehlen (psychiatrisch, rheuma tologisch), auch eine arbeitsmedizinische Testung der Belastbarkeit sei anzura ten ( Urk. 9/226 S. 9 ff.). 3.4 3.4.1

Was die somatischen (neurologischen) Beschwerden betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ vom 1 0. September 2012 keine wesentliche Verschlechterung der Beschwerden nahe. Seine Beschreibung der vorhandenen Nacken-, Schulter- und Schwindelbeschwerden entspricht denn auch im Wesentlichen den Anga ben der für das Z.___ -Gutachten vom 2. Januar 2007 verantwortlichen Fachärzte (neurologische Untersuchung vom 7. Februar 2006, Urk. 9/126 S. 13). Zudem fallen auch die von ihm beschriebenen objektivierbaren Befunde (teilweise blo ckierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druck dolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolenzen

para lum bal ) im Vergleich mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 9/12 6 S. 1 4/15 ) ebenfalls nicht ins Gewicht. 3.4.2

Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist anzumerken, dass PD

Dr. C.___ die Situation bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung des Leistu ngsanspru ches anders beurteilte als Dr. B.___ in seinem massgebenden Gutachten vom 1 9. Oktober 2009, weshalb

sich vorliegend ein Vergleich mit den im Vorver fahren ergangenen Berichten von PD Dr. C.___ auf drängt .

Bereits aus dem aktuellen Bericht von PD Dr. C.___ vom 7. August 2013 ergibt sich, dass sich die Situation , was die dissoziative Bewegungsstör ung (ICD-10 F44.4) sowie die dissoziative Sensibilitäts- und Emp findungsstörung (ICD-10 F44.6) betrifft, nicht verändert hat. Auch hinsichtlich der depressiven Ent wick lung lässt sich keine Verschlechterung der Situation erkennen, wird die Schwere doch aktuell nur noch als mindestens mittelgradig beurteilt (gemäss Gutachten von PD Dr. C.___ vom 1 0. Juli 2007: schwere depressive Episode ) . Was die neu gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung betrifft, drängt sich ein Vergleich mit dem bereits genannten Gutachten vom 1 0. Juli 2007 auf. PD Dr. C.___ hielt dannzumal fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine aus g eprägte Ängstlichkeit für die verschiedensten Bereiche des Lebens bestehen würde . Man könn e hier die Diagnose einer generalisierten Angststörung stellen. Weil aber gleichzeitig eine Depression bestehe, werde die Angst als Teil des depressiven Zustandes betrachtet ( Urk. 9/144 S. 14). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekom men zu sein, lediglich zu einer leicht differierenden Kodifikation. Auch zur Frage einer allenfalls bestehenden Persönlichkeitsstörung äusserte sich PD Dr. C.___

bereits in seinem Gutachten vom 1 0. Juli 200 7. Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde ja das Bestehen der Symptomatik seit dem frühen Erwachsenenalter gefordert. Man müsse hier feststellen, dass keine anamnesti schen Daten vorhanden seien, die für eine Annahme einer prämorbid bestehen den Auffälligkeit sprächen. Weiter bestehe nur eine mässig starke Komorbidität von dissoziativen Krankheiten und histrionischer Persönlichkeit, so dass die Frage einer Persönlichkeitsstörung eher verneint oder zumindest offen gelassen werden müsse ( Urk. 9/144 S. 13). Inwiefern die dannzumal geäusserten Beden ken gegenüber der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung heute nicht mehr gel ten, lässt sich dem aktuellen Bericht von PD Dr. C.___ vom 7. August 2013 nicht entnehmen. Auch in diesem Bereich scheint es zu einer leicht veränderten Kodifikation des im Wesentlichen unveränderten Beschwerdebildes gekommen zu sein. Gleiches gilt für die neu gestellte Diagnose der andauernden Persön lichkeitsveränderung

nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1). So sind die dazu genannten Stichworte „Abhängigkeit, Rückzug, Passivität, Interesselosig keit, gedankliche Einengung auf das Kranksein“ in Anbet racht der Krankenge schichte und den anderen Diagnosen der Beschwerdeführerin keineswegs neu. Darüber hinaus muss sich die Persönlichkeitsveränderung definitionsgemäss nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung entwickeln und darf nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung erklärt werden kön nen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, S. 287 f.). Den Akten kann in keiner Hinsicht eine klinische Rück bildung einer psychischen Störung entnommen werden, zudem weist PD

Dr. C.___ bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung ebenfalls auf ausge präg te Züge der Abhängigkeit hin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Diag nose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit wenig schlüssig und überzeugend, so dass auch in dieser Hinsicht keine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes nahe liegt. Was die visuellen und akustischen Hallu zinationen betrifft führte PD Dr. C.___ aus, dass die Be schwerdeführerin seit zwei bis drei Jahren von einer schwarz gekleideten Frau begleitet werde, zeitweise alle T age, zu anderen Zeiten nur ca. einmal alle zwei Wochen . Die Symptomatik werde von Angst begleitet und beeinträchtige die Beschwerdeführerin auch sonst, zum Beispiel indem sie von den Aufgaben des täglichen Lebens noch mehr abgelenkt werde ( Urk. 9/220 S. 4 ff.). Allein auf grund der geltend gemachten Halluzinationen erscheint aber eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch relevan ten Weise nicht glaubhaft dargetan. So treten die Halluzinationen keineswegs täglich auf und die von PD Dr. C.___

beschriebenen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vermögen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit kaum zusätzlich einzuschränken. Hinzuweisen ist in diesem Zusam menhang auf die Tatsache, dass sich entsprechend dem Urteil des hiesigen Ge richts vom 3 0. Juli 2012 selbst bei einem sehr grosszügigen leidensbedingten Abzug von 20 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergeben würde ( Urk. 9/200 S. 12).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungs begehren nicht eingetreten, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013 zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Späti , Schaffhausen , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Ausgang sgemäss ist dieser mit Fr. 1'278.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerich tskasse zu entschädigen (Urk. 13 ). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 13. Dezember 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Urs Späti , Schaffhausen , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Späti , Schaffhausen, wird mit Fr. 1‘278.70 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Späti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01154 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

24. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti Stadthausgasse 16, Postfach 1457, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1972 geborene X.___ besuchte in Y.___ wäh rend acht Jahren die Primarschule und reiste im Juli 1992 in die Schweiz ein. Die Versicherte war nach verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen zu letzt bis Ende September 1996 als Serviceangestellte tätig, bezog in der Folge bis Ende 1997 Arbeitslosenentschädigung und war nach eigenen Angaben seit Sep tember 1997 vorwiegend Hausfrau. Nachdem die Versicherte per 1. Septem ber 1999 eine Vollzeitstelle als Lagermitarbeiterin in Aussicht gehabt hatte, wurde sie am 2. September 1999 beim Überqueren eines Fussgängerstrei fens von einem Auto angefahren und zog sich Prellungen und Schürfungen zu. Auf grund der Unfallfolgen meldete sich die Versic herte am 18. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an. Nach erfolgten Abklärungen, insbeson dere der polydisziplinären Begut ach tung der Versicherten am Z.___ in A.___ ( Z.___ -Gut ach ten vom 30. Oktober 2002) sowie der Abklärung der beeinträchtigten Ar beits fähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht) vom 23. April 2001, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2003 das Leistungsbegehren der Versicherten ab und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 19. November 2003 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urt eil vom 2 1. Juli 2004 ab (Urk. 9 /92 ; Prozess IV.2004.00006 ). Im Juni 2004 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt, welches einen Tag nach der Geburt an angeborenen Missbildungen verstarb. Weiter erlitt sie am 28. Au gust 2004 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbel säule und meldete sich am 7. Dezember 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Ren tenbe zug an. Diese liess die Versicherte erneut polydisziplinär abklären ( Z.___ -Gut achten vom 2. Januar 2007) und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 9. März 2007 ab. Mit Urteil vom 1 8. September 2008 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 9/148 ; Prozess IV.2007 . 00532 ). Diese holte in der Folge ein psychi atrisches Obergutachten ein (Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1 9. Oktober 2009, Urk. 9/160 ), stellte mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2009 die Abweisung des Ren tenbegehrens in Aussicht ( Urk. 9/163 ) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 5. August 2010 fest ( Urk. 9/184 ). Die ge nannte Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Ju li 2012 bestätigt ( Urk. 9/200 ; Prozess IV.2010.00903 ).

Am 3. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/203). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2013 wurde das ergangene Urteil des hiesigen Gerichts bestätigt ( Urk. 9/200, Urk. 9/210). M it Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle das Nicht eintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 9/216) und hielt an die sem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. November 2013 fest ( Urk. 9/232 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 3. Dezember 2013 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzu spre chen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin . Weiter sei sein er Mandantin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels ren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hätten ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Berichte n, insbesondere jenem von PD Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, eindeutig eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergebe , wobei insbesondere auf die halluzinatorischen beziehungsweise pseudohalluzi natorischen Phänomene sowie auf die Verstärkung der Persönlichkeitsproble matik hinzuweisen sei ( Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 5. August 2010, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. Oktober 2009 stützt. Dieser diagnostizierte dannzumal eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Diese begründe unter Berücksichtigung der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, der Akten wie auch der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 1999 bis heute ( Urk. 9/160 S. 29 ff.). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 0. September 2012 ein chronisches, posttraumatisches, cervico-ce pha les Schmer z syndrom bei Status nach Schädel-Trauma und zweimaligem HWS-Trauma am 2. September 1999 und 2 8. August 2004, eine dissoziat ive Bewegungsstörung des rechten Armes mit praktisch vollständiger funktioneller Parese, eine depressive Entwicklung mit somatoformer Störung der Schmerzver arbeitung sowie ein en Status nach Sturz am 6. Dezember 2011 mit Bewusstlo sigkeit unklarer Ätiologie. Die Beschwerdeführerin leide unverändert an einem schweren cervico-cephale n Schmerzsyndrom. Relevante Befunde seien eine teil weise blockierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, mit palpatorisch ver dick ter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolen zen

para lumbal . Im bisherigen posttraumatischen Verlauf sei es zu einer depressiven Entwicklung von inzwischen erheblichem Ausmass gekommen. Aus neurologi scher Sicht sei bei diesem Schweregrad eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ( Urk. 9/20 9 S. 6 f. ). 3.2

In seinem Bericht vom 7. August 2013 diagnostizierte PD Dr. C.___ eine konver sionsbedingte Armlähmung rechts (ICD-10 F44.4) sowie eine dissoziative Sen si bilitäts

- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), bestehend seit 199 8. Ebenfalls seit Jahren bestehe ein depressives Zustandsbild, mindestens mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.1). Weiter leide die Beschwerdeführerin an Ängsten bezüglich der verschiedensten Situationen des täglichen Lebens, entsprechend einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), an einer chro nischen Halluzinose mit Sinnestäuschungen visueller und akustischer Art (ICD-10 F28) sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Durch die Chronifizierung der psychischen Leiden sei es im Laufe der letzten Jahre zu einer Persönlichkeitsveränderung bei chronischer psychischer Krank heit gekommen (ICD-10 F62.1).

Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich durch das Auftreten halluzinato rischer beziehungsweise pseudohalluzinatorischer Phänomene und vor allem durch die Verstärkung der Persönlichkeitsproblematik verschlechtert, wobei letztere bisher generell nicht ausreichend beschrieben beziehungsweise gewür digt worden sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei trotz intensiver Behandlung therpieresistent . Sie könne nicht einmal den Haushalt erle digen und sei nicht in der Lage , einer Arbeit irgendwelcher Art nachzugehen, auch nicht teilzeitlich ( Urk. 9/220). 3.3

Die für den Bericht des Spitals E.___ vom 1 6. August 2013 verantwort lichen Fachpersonen diagnostizierten eine chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) , eine chronifizierte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine chronifizierte dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), ein e

chronifizierte dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungs störung (ICD-10 F44.6), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), visuelle un d akustische Hallu zinationen (Kommentare von/Dialoge mit „schwarzer Frau“; ICD-10 F28) sowie eine n Ver dacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0).

In ihrer allgemeinen Funktionsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes, wegen ihrer minimalen psychosozialen Belastbar keit und durch ihren depressions- und angstbedingten Rückzug stark einge schränkt. Nur mit Mühe sei sie in der Lage, ihren Alltag zu ordnen und zu bewältigen. Sie sei gerade noch in der Lage, sich auf reduziertem Niveau im Haushalt und in der Kinderversorgung zu betätigen, es seien keine Anhalts punkte für eine Rückgewinnung irgendeiner Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Sie würden eine interdisziplinäre Begutachtung empfehlen (psychiatrisch, rheuma tologisch), auch eine arbeitsmedizinische Testung der Belastbarkeit sei anzura ten ( Urk. 9/226 S. 9 ff.). 3.4 3.4.1

Was die somatischen (neurologischen) Beschwerden betrifft, legt der Bericht von Dr. D.___ vom 1 0. September 2012 keine wesentliche Verschlechterung der Beschwerden nahe. Seine Beschreibung der vorhandenen Nacken-, Schulter- und Schwindelbeschwerden entspricht denn auch im Wesentlichen den Anga ben der für das Z.___ -Gutachten vom 2. Januar 2007 verantwortlichen Fachärzte (neurologische Untersuchung vom 7. Februar 2006, Urk. 9/126 S. 13). Zudem fallen auch die von ihm beschriebenen objektivierbaren Befunde (teilweise blo ckierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druck dolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie Druckdolenzen

para lum bal ) im Vergleich mit dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 9/12 6 S. 1 4/15 ) ebenfalls nicht ins Gewicht. 3.4.2

Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist anzumerken, dass PD

Dr. C.___ die Situation bereits im Rahmen der letztmaligen Prüfung des Leistu ngsanspru ches anders beurteilte als Dr. B.___ in seinem massgebenden Gutachten vom 1 9. Oktober 2009, weshalb

sich vorliegend ein Vergleich mit den im Vorver fahren ergangenen Berichten von PD Dr. C.___ auf drängt .

Bereits aus dem aktuellen Bericht von PD Dr. C.___ vom 7. August 2013 ergibt sich, dass sich die Situation , was die dissoziative Bewegungsstör ung (ICD-10 F44.4) sowie die dissoziative Sensibilitäts- und Emp findungsstörung (ICD-10 F44.6) betrifft, nicht verändert hat. Auch hinsichtlich der depressiven Ent wick lung lässt sich keine Verschlechterung der Situation erkennen, wird die Schwere doch aktuell nur noch als mindestens mittelgradig beurteilt (gemäss Gutachten von PD Dr. C.___ vom 1 0. Juli 2007: schwere depressive Episode ) . Was die neu gestellte Diagnose der generalisierten Angststörung betrifft, drängt sich ein Vergleich mit dem bereits genannten Gutachten vom 1 0. Juli 2007 auf. PD Dr. C.___ hielt dannzumal fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine aus g eprägte Ängstlichkeit für die verschiedensten Bereiche des Lebens bestehen würde . Man könn e hier die Diagnose einer generalisierten Angststörung stellen. Weil aber gleichzeitig eine Depression bestehe, werde die Angst als Teil des depressiven Zustandes betrachtet ( Urk. 9/144 S. 14). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekom men zu sein, lediglich zu einer leicht differierenden Kodifikation. Auch zur Frage einer allenfalls bestehenden Persönlichkeitsstörung äusserte sich PD Dr. C.___

bereits in seinem Gutachten vom 1 0. Juli 200 7. Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde ja das Bestehen der Symptomatik seit dem frühen Erwachsenenalter gefordert. Man müsse hier feststellen, dass keine anamnesti schen Daten vorhanden seien, die für eine Annahme einer prämorbid bestehen den Auffälligkeit sprächen. Weiter bestehe nur eine mässig starke Komorbidität von dissoziativen Krankheiten und histrionischer Persönlichkeit, so dass die Frage einer Persönlichkeitsstörung eher verneint oder zumindest offen gelassen werden müsse ( Urk. 9/144 S. 13). Inwiefern die dannzumal geäusserten Beden ken gegenüber der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung heute nicht mehr gel ten, lässt sich dem aktuellen Bericht von PD Dr. C.___ vom 7. August 2013 nicht entnehmen. Auch in diesem Bereich scheint es zu einer leicht veränderten Kodifikation des im Wesentlichen unveränderten Beschwerdebildes gekommen zu sein. Gleiches gilt für die neu gestellte Diagnose der andauernden Persön lichkeitsveränderung

nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1). So sind die dazu genannten Stichworte „Abhängigkeit, Rückzug, Passivität, Interesselosig keit, gedankliche Einengung auf das Kranksein“ in Anbet racht der Krankenge schichte und den anderen Diagnosen der Beschwerdeführerin keineswegs neu. Darüber hinaus muss sich die Persönlichkeitsveränderung definitionsgemäss nach der klinischen Rückbildung einer psychiatrischen Störung entwickeln und darf nicht durch eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung erklärt werden kön nen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, S. 287 f.). Den Akten kann in keiner Hinsicht eine klinische Rück bildung einer psychischen Störung entnommen werden, zudem weist PD

Dr. C.___ bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung ebenfalls auf ausge präg te Züge der Abhängigkeit hin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Diag nose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit wenig schlüssig und überzeugend, so dass auch in dieser Hinsicht keine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes nahe liegt. Was die visuellen und akustischen Hallu zinationen betrifft führte PD Dr. C.___ aus, dass die Be schwerdeführerin seit zwei bis drei Jahren von einer schwarz gekleideten Frau begleitet werde, zeitweise alle T age, zu anderen Zeiten nur ca. einmal alle zwei Wochen . Die Symptomatik werde von Angst begleitet und beeinträchtige die Beschwerdeführerin auch sonst, zum Beispiel indem sie von den Aufgaben des täglichen Lebens noch mehr abgelenkt werde ( Urk. 9/220 S. 4 ff.). Allein auf grund der geltend gemachten Halluzinationen erscheint aber eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch relevan ten Weise nicht glaubhaft dargetan. So treten die Halluzinationen keineswegs täglich auf und die von PD Dr. C.___

beschriebenen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vermögen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit kaum zusätzlich einzuschränken. Hinzuweisen ist in diesem Zusam menhang auf die Tatsache, dass sich entsprechend dem Urteil des hiesigen Ge richts vom 3 0. Juli 2012 selbst bei einem sehr grosszügigen leidensbedingten Abzug von 20 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergeben würde ( Urk. 9/200 S. 12).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Leistungs begehren nicht eingetreten, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2013 zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Späti , Schaffhausen , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Ausgang sgemäss ist dieser mit Fr. 1'278.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerich tskasse zu entschädigen (Urk. 13 ). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 13. Dezember 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Urs Späti , Schaffhausen , als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs Späti , Schaffhausen, wird mit Fr. 1‘278.70 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Späti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty