Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971,
absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/5). Er
reiste im Jahr 2003 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 9/4/5 , Urk. 9/43/1 ) , wo er in der Folge als vor läufig aufgenommenen Ausländer (Ausweis F, Urk.
9/1/2, Urk.
9/5/5 , Urk. 9/43 )
lebte und von der Gemeinde Y.___ ab dem 3.
August 2005 mit Asyl für sorge leistungen
unterstützt wurde (Urk.
3/6).
X.___
meldete sich am 14. Dezember 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4, Urk. 9/7) . Seiner Anmeldung legte er das ärztliche Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt Rheumato logie und physikalische Medizin FMH, vom 2 5. August 2021 bei. Dr.
Z.___ attestierte dem Versicherten aufgrund von degenerativen Verände run gen im Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie neurologischen Beschwerden, welche allesamt weitgehend therapieresistent seien, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/3). Nach dem Erhalt der Anmel dung zum Leistungsbezug zog d ie IV-Stelle zunächst den Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK) des Versicherten vom 27. Dezember 2021 bei. Im IK waren keine Erwerbseinkommen eingetragen (Urk. 9/8). Dr. Z.___ liess der IV-Stelle so dann mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (Urk.
9/9) nebst eine m Auszug aus der Kran kengeschichte des Versicherten (Urk.
9/13) diverse Berichte zu spe zial ärztlichen Ab klärungen (Urk.
9/10-12) zukommen .
Am 27.
Januar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen auf grund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
9/22). Alsdann reichte Dr. Z.___ bei der IV-Stelle
mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ( Urk. 9/23) weitere Blätter der Krankengeschichte mit dem MRI-Befund vom 8.
März 2022 (Urk. 9/24) ein . Dazu hielt er fest, dass es noch zu keiner Verbes serung des Zustandsbildes gekommen sei (Urk. 9/23). Am 16.
Mai 2022 nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin für Or t hopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV -Stelle , Stellung. Dr. A.___
gelangte zum Schluss, dass der Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/26/4). Mit Vorbescheid vom 11.
Juli 2022 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk.
9/27). Dagegen erhob der Versicherte am 22.
Juli 2022 Einwand und beantragte , dass ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Zudem beantragte er, dass ihm für das Einwandverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, zu bestellen sei (Urk. 9/29/1). In der Folge beantragte Rechtsanwältin Schwarz
mit der ergänzenden Stellung nahme vom 2.
September 2022, dass das Verfahren informell zu sistieren sei, bis sie weitere Abklärungen bei Dr.
Z.___ und bei einem früheren Arzt des Versicherten zu einer Unfallbe handlung habe tätigen können. Sie kündigte überdies an, dass sie den Bericht zur einer vor Kurze m stattgehabten notfallmässigen Hospitalisation des Versicherten
im Spital B.___ einreichen werde (Urk. 9/38/1-3). Zudem beantragte sie, dass
im Rahmen des Vorbescheid verfahrens eine umfassende medizinische Begutach tung zu veranlassen sei (Urk. 9/38/1) . Daraufhin reichte Rechtsanwältin Schwarz mit Eingabe vom 13 . September 202 2 das an sie adressierte Schreiben von Dr. Z.___ vom 7. Sep tember 2022 (Urk. 9/42/1) samt zweier Beilagen (Urk. 9/40-41) ein . In ihrer Eingabe führte sie
aus, dass sich aus dem in der Einwandergänzung erwähnten B ericht über eine ambulante Behand lung (im Spital B.___ ) keine sachverhaltsmässig massgeblichen Hinweise erge ben hätten, da nur eine kurz fristige Erkrankung behandelt worden sei (Urk.
9/39/2). Im weiteren Verlauf tat Rechtsanwältin Schwarz der IV-Stelle mit Eingabe vom 11. November 2022 kund , dass bezüglich des mit Eingabe vom 2. September 2022 erwähnten Unfalles keine weiteren Unterlagen beigebracht werden könnten. Sie verweise auf die mit Eingabe vom 13.
September 2022 eingereichten Unterlagen. Im Übrigen halte sie daran fest, dass eine umfas sende medizinische Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 9/44). Die IV-Stelle legte RAD-Ärztin Dr. A.___ die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte zur Beurtei lung vor. In ihrer Beurteilung von 26. September 2022 hielt Dr. A.___ nunmehr fest, dass beim Versicherte n in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80
% (bei 100
% Anwesenheit) bestehe (Urk. 9/46/4). In der darauf hin erlassenen Verfügung vom 16.
Februar 2023 führte die IV-Stelle aus, dass in erwerbliche r Hinsicht ein renten ausschliessender IV-Grad von 20 % bestehe. Gestützt auf diese Erwägungen wies sie das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2).
Mit Ver fügung vom 2. März 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 22. Juli 2022 um Bestellung von Rechtsanwältin Schwarz zu seine r unent geltliche n Rechts vertreterin im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 6/2). 2.
2.1
Gegen diese Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. März 2023 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2; Urk. 6/ 1 S. 2): « 1. Die leistungsabweisende IV-Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Zürich zurück zu weisen. 2. Die abweisende URB-Verfügung vom 2. März 2023 der IV-Stelle Zürich sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Einwandverfahren die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver treterin in der Person von Rechtsanwältin Schwarz. Er beantragte, dass über dieses Gesuch vorab zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2).
Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Bezugs von Asyl fürsor geleistungen der Gemeindeverwaltung Y.___ vom 16. März 2023 (Urk. 3/6) ein. 2. 2
Mit Verfügung vom 2 3. Mä r z 2023 wurden der Prozess Nr. IV.2023.00170 be treffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00163 betreffend Invalidenleistungen vereinig t
(Urk. 5). Die Akten des vormaligen Prozesse s Nr. IV.2023.00170 werden im vorliegenden Prozess als Urk. 6/0-3 geführt. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 Abweisung der Beschwerden ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-53). 2.4
Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ihm wurde überdies mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als er for der lich
erachte . Es bleibe ihm jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 10). 2.5
Hernach liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2023 ( Urk. 11) vernehmen . Mit dieser Eingabe liess er weitere
ärztliche B erichte und Stellung nahmen (Urk. 12/1-3) sowie die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ( Urk. 13) einreichen . 2.6
Mit V erfügung vom 13. Juni 2023 wurde Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 (Urk.
11) und der mit dieser Eingabe eingereichten medizinischen Berichte und Stellungnahmen (Urk. 12/1-3) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2023 führte die Beschwerde gegnerin
im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines er höhten Pausenbedarfs eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 80
% (ge messen an einem Vollpensum bzw. 100
% Anwesenheit) zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Da er keinen Beruf erlernt und nach seiner Einreise in die Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei beim Einkommensvergleich so wohl beim Validenein kommen als auch beim Invalideneinkommen auf lohnsta tistische An gaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen für Hilfsarbeiter löhne abzu stellen. Der Invaliditätsgrad entspreche somit der Arbeitsunfähigkeit und betrage 20 % .
Weil der Invalidi täts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin die somatischen und psychischen Folgen seiner Alkoholsucht - trotz konkreter Hinweise in den medizinischen Akten und expliziten Vorbringen im Einwand verfahren
- nicht abgeklärt habe ( Urk. 1 S. 5). Entsprechend sei bereits aus diesem Grund in Gutheissung der Beschwerde von einer Verletzung des Untersuchungs grundsatzes auszugehen und die Sache zur umfassenden medizi nischen Ab klärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 6). Es sei sodann daran zu erinnern, dass nach der bundes gerichtlichen Recht s prechung bereits bei geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit von versiche rungs internen Beurteilungen weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 11 S. 6). Die Beurteilung der RAD-Ärztin ver möge nicht zu überzeugen , da sie nicht sämtliche Beschwerden berück sichtig habe. Sie habe sich zudem nicht mit der abweichen den Beurteilung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerde gegnerin habe allein eine ver sicherungsinterne Beurteilung der rheu matolo gischen Beschwerden vorge nommen ohne die zusätzlich vor liegenden kardiolo gischen, pneumolo gischen und neurologischen Beschwerden und die Folgen der jahrelangen chronischen Alkoholkrankheit sowie der Adiposi tas (Klasse 2) im Zusammenspiel zu beachten (Urk. 11 S. 3-4). Dies sei ungenü gend.
Die Beschwer degegnerin hätte vielmehr eine umfassende poly disziplinäre Begutachtung, bei welcher insbesondere auch die Folgen der Alko holsucht abge klärt würden, in Auftrag geben müssen. Weil die Beschwerde geg nerin dies unter lassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 6). Die Sache sei daher zur Einholung eines polydisziplinären Gutach tens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.
2 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer meldete sich am 14 . Dezem ber 2021 zum Leistungsbezug a n ( Urk. 9/26, Urk. 9/30/1 ). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend so mit frühestens ab 1. Jun i 2022 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 2 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invaliden versicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden ein getreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin reichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1) . Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6) . Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Ab hängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2 . 4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 2.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 20. Mai 2020, unter «Beurteilung und Prozedere» aus, dass beim Beschwerde führer gemäss seinen Angaben eine Claudicatio spinalis-Symptomatik bestehe. Hier wäre eine lumbale Spinalkanalstenose möglich. Gegebenenfalls wäre eine erneute Durchführung einer Kernspintomographie der LWS sinnvoll. Aufgrund des elektromyo gra phischen Befunds wäre zusätzlich zu der Radikulopathie der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite auch eine Radikulopathie der Nerven wurzel L5 links
möglich. Zudem spreche vieles für eine Radikulopathie der Nervenwurzel C6 auf der rechten Seite. Gegebenenfalls könnte eine Wiederholung der Infiltra tionen oder ein Behandlungsversuch mit Pregabalin sinnvoll sein (Urk. 9/12). 3. 3
In seinem Schreiben zuhanden des Sozialamtes Y.___ vom 2 5. August 2021 führte der Rheumatologe Dr. Z.___
die folgenden Diagnosen an (Urk.
9/3): - Claudicatio spinalis-Symptomatik bei lumbaler Spinalkanalstenose - Radikulopathie der Nervenwurzel L5 rechts - Radikulopathie der Nervenwurzel C6 rechts
Dazu hielt
Dr. Z.___
fest , dass degenerative Veränderungen im Bereich der H WS , ausstrahlend vor allem in den rechten Arm , und zudem degenerative Verän de rungen im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen i n beide Beine
im Vordergrund
stünden . Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch wegen einem Fersen sporn behan delt worden. D ie erwähnten L eiden seien weitgehend therapie resistent , was
ein Facharzt für Neurologie ebenfalls bestätigt habe . Die bisherigen Behandlungen inklusive interventionelle Schmerztherapie hätten leider nur zu vorüber gehenden Besserungen geführt. Zu einer Operation könne der Beschwer deführer nicht gezw ungen werden und ( deren Durchführbarkeit ) «w äre bei der Aethylproblematik auch sehr in Frage gestellt » . Es bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/3) . 3. 4
Dem von med. pract . D.___ , Assistenzärztin Medizin, unterzeichneten Bericht des Spitals B.___ vom 5. Juli 2021 zur Hospitalisation vom 2 9. Juni bis 5. Juli 2021 sind die folgenden (provisorischen) Diagnosen zu entneh men ( Urk. 9/10/1-2): - C hr on i sche Pa nkre atitis - am ehesten ae thy l to xi sch
- a kt uell 2 9. Juni 2021:
akuter Schub
- CT-A bdomen (1 . 7 . 2021) :
peri pankreatische
F e ttgew e bsim bibierung - G astroskopie (1.7.2021) : unauffällig, Histologie: Zeichen Soor-Ösopha gitis Differentialdiagnose
(D D :) Typ - C Gastritis DD : Status nach (St. n.) Helicobacter Pylori ( HP ) - I nfek ti on - Chronisches A l koholabhängigkeit ssyndrom - aktuell: anamnestisch ca . 3 - 4 Flaschen Bier/Tag , Alkoholspieg el im Blut : 0,62 Promi ll e - station ä r e r Entzug 2 0 05 (Spita l
E.___ ) - St. n. zweijähriger
Antabusgab e durch Ehefrau, diverse soziale Prob l eme - Steatosis he patis bei
Hepat o mega li e ohne Zirrhosezeichen ( S o no
Ab do men 2 9 .9. 20 14) - Leberfibrose
- am ehesten ae thyltoxisch
- Abdomensonographi e
5 .1 . 2021: Stark hyperechogenes Leberparen chym, grenz w ertig vergrösser te Mi lz - Fibroscan (Sonde M) Stiffn e ss : 6 . 8 kPa, IQR 0. 1 kPa, I QR/MED 1%, Er folgs rate 100 % (10/10) : grenzwertig normale
El astographie der Leber - MELD -Score 6 Punkte, Glasgow Alcoholic Hepatitis Score 6 - S t.
n. HBV- I mpfung, HCV negativ - Triglyce ridämie
- am ehesten i.
R. Alkoholüberkonsum - Vitamin B12-Mangel , Erstdiagnose ( ED :) 30 . 6.2021 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - nach Unfall bei Waldarbeit in der Gemeinde - Nikotinabusus - Kumulativ über 100 PY - Multiple kleine Lungenembolie beidseits 2000 - Protein-S-Verminderung, positives Lupusantikoagulus , sonstige Throm b oph ili e - Diagnostik ohne Befund (o. B.) - orale Antikoagulation ( OAK ) f ü r 1 Jahr 3. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. September 2020 die folgenden Diagnosen: - Chronisches Schmerzsyndrom im Nacken/ zervikothorakal beidseits und Ausstrahlungen in die Arme und in den Hinterkopf bis zur Stirn, deutlich mehr rechts als links mit/bei: - C6 Radikulopathie rechts, neurologisch, respektive elektrophysio lo gisch nachgewiesen durch Dr. C.___ am 2 0. Mai 2020, mit Ameisen laufen und Schmerzen im Dermatom C6 - Verdacht auf ( Vd . a.) C6 Nervenwurzelreizsymptomatik rechtsbetont mit Schmerzen, insbesondere in den Fingern III und IV beider Hände, mehr rechts als links - Vd . a. C5 Nervenwurzelreizung mit Schmerzen über dem Trapezius oberrand und seitlich am Oberarm - Schwere neuroforaminale Engen C4 bis C7 rechtsbetont - Therapien: Physiotherapie ausgeschöpft, ständige Einnahme von Dafalgan und Novalgin - Schweres Schmerzsyndrom im Bereich der LWS/lumbosakral/Kreuz, mit Ausstrahlungen vor allem in das rechte Bein, zum Teil auch links, mit Ausstrahlungen bis zu den Zehen mit/bei: - Nachgewiesene Radikulopathie L5 rechts sowie Vd . a. Radikulopathie L5 links - Fortgeschrittene Degeneration der Segmente L4/L5, L5/S1 mit Ab nützung dorsoventral mit entsprechenden rezessalen Engen, respektive Spinalkanalengen und Kompression der abgehenden Nervenwurzeln L5 beidseits, DD: S1 beidseits
In seinem am 1 3. September 2020 verfassten Bericht hielt Dr. F.___ zum weiteren Prozedere unter anderem fest, das s nach vorgängiger Absprache mit Dr. Z.___ und eingehender Besprechung mit dem Beschwerdeführer eine Indikation zur Dekompression der Nervenwurzeln C5 bis C7 mit insbesondere Stabilisation und Spondylodese C5/C6, C6/C7 und dem Ersat z der Bandscheibe C4/C5 mittels Prothese gestellt worden sei. Es sei aber fraglich, ob eine solche Operation durch geführt werden könne. Diesbezüglich sei in
erster Linie sehr unsicher ist, ob d er Beschwerdeführer die Operation überhaupt möchte . Es bestünden aber auch
viele Risikofaktoren, insbesondere kardial , zudem Rauchen u nd regelmässig er Alkohol k onsum ( Urk. 9/11/2) . 3.6
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 sandte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin den Befund zur MRI- Untersuchung der LWS vom 8. März 202 2. Dazu führte er aus, dass sich u nverändert eine hochgradige Spinal kanalstenose von L3 bis S 1 bei bereits anlagebedingt engem Spinalkanal mit epi duraler Lipomatose und Diskus bulging sowie unverändert eine kleine Diskus hernie L5/S1 mit zusätzlicher A ff ektion der S 1 -Wurzel
ge zeig t hab e . Unverändert sei auch die Neuroforamen stenose L4/5 links mit Verlagerung der linken L4-Wurzel
( Urk. 9/23/1). 3.7
RAD-Ärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stel lungnahme vom 16. Mai 2022 die folgen den Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 9/26/3): - Degenerative Veränderungen der HWS und LWS mit - am 2 0. Mai 2020 neurologisch nach gewiesener Radikulopathie der Ner venwurzel L5 rechts - Vd .
a. Radikulopathie Nervenwurzel L5 links - Vd . a . Radikulopathie Nervenwurzel C6 rechts bei Spinalkanalstenose der LWS
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Urk. 9/26/3): - St. n. Periarthritis humeroscapularis rechts - St. n. akutem Schub einer chronischen Pankreatitis am ehesten ae thyl toxisch im
Juli/2021 - Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom - St. n. Soorösophagitis Juli/2021 - Leberfibrose am ehesten ae thyltoxisch - Triglyceridämie am ehesten ae thyltoxisch - Vitamin B12 Mangel - Nikotinabusus - St. n. multiplen kleinen Lungenembolien beidseits ( bds .) 2006 bei Protein S Verminderung - Arterielle Hypertonie
In ihrer Beurteilung führte Dr. A.___
zusammengefasst aus, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei. Es lieg e ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk e . Beim Beschwerdeführer stehe der Alkoholabusus mit seinen zahlreichen sekun dären Schäden (Leber, Pankreas, Soor des Ösophagus, Triglyceridämie ) im Vor dergrund. Der behandelnde Arzt habe bereits im Jahr 2012 darauf hin ge wiesen, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden bestehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er überall Beschwerden habe. Er habe immer wieder Termine nicht eingehalten (nicht erschi e nen oder zu spät ge kommen) oder kurzfristig abgesagt. Es sei auch zu verschiedenen Terminen ein Foetor
ae thylicus aufgefallen. Daher sei eine kon sequente Alkoholabstinenz drin gend erforderlich. Sodann lägen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule deutliche degenerative Veränderungen vor. Diese würden zu einer spinalen Enge
führen. Aufgrund dessen sei dem Beschwerde führer eine kör perliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten nicht zumut bar. Er könne aber Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen und Heben von Gewichten bis 8 kg verrichtet würden, ganz tägig aus üben . Eine Operation verbiete sich bei dem Allgemeinzustand des Beschwerdeführers , sie würde auch keine Änderung der Belastungsfähigkeit für körperliche Tätig keiten bringen ( Urk. 9/26/4) . 3.8
In seinem Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass beim Beschwerde führer dank seiner Abstinenz die Ae thyl -Problematik jetzt eindeutig nicht mehr im Vordergrund steh
e. D iesbezüglich bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. B ezüglich der internistischen Leiden sei aber auf die diplomierte Ärztin G.___ , Allgemeine Medizin (D), welche den Beschwerdeführer ( seit dem Jahr 2017 , ( vgl. Urk. 12/3/2 S. 2) hausärztlich betreue, verwiesen. Er selber habe auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Alkoholabusus mehr betreibe ( Urk. 9/42/1). Da der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz konsequent ein halte,
sei nunmehr au ch ihm (Dr. Z.___ ) eine bessere Beurteilung möglich.
Auf grund des jetzigen Zustandsbildes wäre der Beschwerde führer vorläufig für eine leichte angepasste Tätigkeit max. zu 50 % arbeitsfähig. Zu mindest müsste man den Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen wieder in den Arbeits prozess integrieren, um dann in 2-3 Jahren eine Neubeur teilung vornehmen zu können ( Urk. 9/42/2). 3.9
In der Stellungnahme vom 26. September 2022 gelangte RAD-Ärztin Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei de n seit Jahren regelmässig durch ge führten Behandlungen durch seinen Rheumatologen wechselnde häufig diffuse Beschwerden geschildert habe . Die Compliance sei zeitweise, vermutlich aufgrund des inzwischen wohl gelösten Alkoholproblems, nicht immer gegeben gewesen. Beim Beschwerdeführer spiele sicher auch eine Konditionierung des Schmerzes eine Rolle. Dieser Lerneffekt führe dazu, dass Schmerzen auftreten würden, ob wohl kein direkter Auslöser mehr da sei. Der Schmerz werde schon vorweg genommen. Dies führe dann zu Muskelverspannungen und -anspan nungen, die wiederum Schmerzen auslösen würden. Dies könne sich immer weiter ausdehnen. Eine eindeutige neurologische Begründung der Beschwerden liege nicht vor. Die kardiologischen und pneumologischen Diagnosen würden schwere körperliche Tätigkeiten
verbieten. Daher könne die « angestammte schwere körperliche Tätig keit » nicht mehr ausgeübt werden. B ei Tätigkeiten , welche überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen und Heben von Gewichten bis 8
kg aus geübt würden, sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine ganz tägige Belastung möglich. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der Müdig keit reduziert und die Pausen müssen auch wegen der WC - Gänge länger sein. Daher bestehe eine 80 % Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit (Urk. 9/46/4) . 3.10
Im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 5. März 2023
attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 80 % Arbeitsun fähigkeit (Urk. 3/5 S. 2) . Er
führte
aus, dass er seine Feststellung in Schreiben vom 7. September 2022 bezüglich der Beschwerden des Beschwerdeführers und dessen Alkoholkonsum s revidieren müsse ( Urk. 3/5 S. 1). 4. 4.1
Nach Lage der Akten bestanden die medizinischen Abklärungen der Beschwerde gegnerin einzig darin, die von Dr. Z.___
eingereichten Berichte (vgl. Sachverhalt, Ziff.
1) zu beurteilen (RAD-Stel lungnahmen vom 16. Mai 2022
und 26. Sep tember 2022, E. 3.7, E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin holte selber keine Arzt berichte ein, namentlich auch keinen der Hausärztin des Beschwerde führers (vgl. deren Stellungnahme zu handen der Rechtsvertreterin des Beschwer de führers vom 1 6. März 2023 mit den dort auflisteten Diagnosen, Urk. 12/3/1-2). Die RAD-Ärztin hat den Beschwer deführer nicht persönlich unter sucht. Mit ihrer zweiten Aktenbeurteilung vom 26. September 2022 hat Dr. A.___ auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 2. September 2022, wo nach seine Arbeitsfähigkeit durch seine «grosse Müdigkeit» und die durch Prob leme mit dem Stuhlgang verur sachten langen WC-Aufenthalte ein geschränkt sei (Urk. 9/38/2), abgestellt (E. 3.9), ohne dies weiter abzuklären oder Abklärungen zu den geklagten Beschwerden zu veranlassen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Einwandbegründung vom 2. September 2022 ausführen, dass er auch an kardiologischen und pneumolo gische Beschwerden leide. Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Sep tember 2022 aus, dass die kardiologischen und pneumologischen Diagnosen schwere körperliche Tätig keiten
verbieten würden (E. 3.9). Sie nannte diese Diag nosen aber nicht. Wird deren Beurteilung vom 26. September 2022 mit derjenigen vom 16. Mai 2022 (E. 3.7) verglichen, so muss gesagt werden, dass die RAD-Ärztin die neu festge stellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.9) einzig mit unbelegten Angaben des Beschwerdeführers im Ein wandverfahren begründete. Ihre Beurteilung ist somit nicht nachvollziehbar und hat keinen Beweiswert. Bezüglich Alkoholproblematik ist festzuhalten, dass die
Rechts vertreterin des Beschwerdeführers in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2022 aus führte , dieser sei seit mehr als einem Jahr in einer Sucht beratung und trinke keinen Alkohol mehr (Urk.
9/38/2). Zudem musste aufgrund des Schreibens von Dr.
Z.___ vom 7. September 2022 an sich angenommen werden, der Beschwerdeführer lebe nun in der Tat abstinent (E. 3.8).
Angesichts der augen fälligen Hinweise in den Arztberichten zum langjährigen Alkoholmiss brauch des Beschwerdeführers (siehe etwa die Kranken geschichte aus dem Zei t raum vom 30. August 2012 bis 2. Mai 2022, Urk. 9/13/1-25, Urk. 9/24/25-27) und unter Berücksichtigung de r vom Spital B.___ angeführten Diagnose chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (E. 3.3), hätte sich die Beschwerde gegnerin
aber selber davon überzeugen müssen, dass die (frühere) Alkohol ab hängig keit tatsäch lich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers mehr hat. Hätte die Beschwerde gegnerin Abklärungen zu diesem Thema durchgeführt, wäre sie überwiegend wahrscheinlich noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2023 ( Urk.
2) auf Aufzeich nungen zum (neuerlichen) erheb lichen Alkohol konsum des Beschwerdeführers gestossen .
Gemäss den im Bericht des Spitals B.___ vom 1 1. Januar 2023 festgehaltenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers trank dieser «in letzter Zeit» 5-6 Bier und ein Glas Vodka pro Tag
(Urk.
12/2/2 S. 1). Im besagten Bericht des S pitals B.___ wurde sodann weiterhin (vgl.
E.
3. 4 ) die Diagnose chro nisches Alkoholabhängigkeitssyndrom genannt (Urk. 12/2/2 S. 1).
Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit
aus den genannten Gründen als unzu reichend abgeklärt. 4.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, wenn der Versicherungsträger darauf verzichtet hat , ein für die Anspruchsbeurteilung erforderliches medizinisches Gutachten ein zuholen und stattdessen lediglich auf nicht beweiskräftige versicherungs interne Stellungnahmen (z.B. des RAD) abgestellt
hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023
E. 5.3 und 8C_282/2022 vom 8. September 2022 E. 5.4).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer polydiszip linäre n Begutachtung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung de r Standardindikatoren (vgl. E. 2.3) zurückzuweisen. Nach Lage der Akten müssen am Gutachten mindestens Fachärztinnen oder Fachärzte für Allgemeine
Innere Medizin ( vgl. E. 3. 4 ), Rheumatologie ( vgl. E. 3. 3 ), Neurologie ( vgl. E. 3. 2 ) und - wegen der gemäss den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehenden Alkoholsucht des Beschwerdeführers ( Urk. 12/3/1- 2 , E. 3. 4 ) - Psychiatrie beteiligt sein. Über die weiteren Fachdisziplinen wird der RAD zu befinden haben. Dem RAD obliegt es auch , die Notwendigkeit der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht durch eine konsequente Alkoholabstinenz zu beurteilen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Ab klärungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Art. 28a IVG, Art. 24septies IVV). Den Akten lässt sich dazu lediglich entnehmen, dass
sie
ihn am 12. Mai 2022 noch als Nichterwerbstätigen (Urk. 9/26/5), am 16. September 2022 dann aber als Vollzeit-Erwerbstätigen qualifizierte ( Urk. 9/46/2-3). Ebenso wird sie gegebenenfalls die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen haben. 4.3
D ie Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2023 betreffend Invaliden leistungen ( Urk. 2) , mit welcher die Rückweisung zur Einholung eines poly diszip linären Gutachtens beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2) , ist folglich
gutzuheissen . 5 .
Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer für das Vorbescheid verfahren An spruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreter in hat. 5 . 1
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbeson dere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungs grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Unter suchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat sächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zu rechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5 .2 5 .2.1
In der Verfügung vom 2. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall haupt sächlich strittig gewesen sei, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf seine Erwerbsfähigkeit
auswirke. Diese Fragestellung erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwach stellen einer allfälligen fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gespro chen werden, die eine anwaltliche Vertre tung geböte. Die neu eingereichten Arzt berichte seien dem RAD zur Stellung nahme vorgelegt und damit ausreichend gewürdigt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass an einen Einwand gegen einen Vorbescheid äusserst geringe formelle und materielle An forderungen ge stellt würden. Ein begründeter Einwand sowie die neu einge reich ten Berichte hätten auch durch den Beschwerdeführer selber oder durch einen Verbands vertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute eingereicht werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit mangels Not wendig keit abzuweisen (Urk. 6/2 S. 2). 5 .2.2
Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich im Einwand verfahren rechtliche Fragen (insbesondere Verletzung der Abklärungs pflicht, Sucht-Rechtsprechung) und zudem tatsächliche Fragen (medizinische Ab klä run gen) gestellt hätten , welche vom fremdsprachigen und rechtsunkundigen Beschwerde führer nicht ohne Weiteres zu beantworten gewesen seien. Die Beschwerdegeg nerin habe sich weder vor Erlass des Vorbescheides noch im Rahmen des Ein wandverfahrens an den Untersuchungsgrundsatz gehalten, wes halb - trotz der anwaltlichen Intervention im Einwandverfahren
- das vorliegende Beschwerde verfahren notwendig geworden sei. Nachdem sich die Beschwerde gegnerin vor Erlass des Vorbescheides in erster Linie darauf beschränkt habe, eingereichte medizinische Bericht e zu sichten, seien mit Unterstützung durch seine Rechtsan wältin im Einwandverfahren diverse ältere und aktuelle medizinische Berichte eingereicht worden , was d a nn auch zu einer Erhöhung des IV-Grades ge führt hab
e. Angesichts der Beschwerden mit Sucht problematik im Zusammenspiel mit den auch krank heitsbedingten Verstän digungsproblemen rechtfertigt e es sich , im vorliegenden Einzelfall davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer schon im Einwandver fahren auf anwaltliche Unterstützung an gewiesen gewesen sei (Urk. 6/1 S. 11). 5 .3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin hier ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (E.
2.4 ), nicht genügend nachgekommen ist, sind grundsätzlich nicht zu bean stan den, denn sie decken sich mit den obigen Erwägungen (E. 4). Die vom Beschwer de führer daraus abgeleitete Schlussfolgerung , es müsse deswegen von einer Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einwandverfahren ausge gangen werden (E. 5 .2.2) ,
geht aber zu weit . Wie die Beschwerdegegnerin insoweit richtig ausführte (E. 5 .2.1), ging es vorliegend nur um Einwendungen gegen deren Fest stellungen zum medizinischen Sachverhalt. Besonders komplexe Rechts fragen stellten sich bei dieser Erstanmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen ebenfalls nicht. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
seit 3. August 2005 von der Gemeinde Y.___ Asylfürsorgeleistungen bezieht (Urk. 3/6). Das Formular zur Anmel dung zum Leistungsbezug vom 14. Dezember 2021 wurde
vom Beschwerdeführer mit Hilfe der von ihm zur Einholung von Auskünften und Akteneinsicht bevollmächtig t en und als Kontaktperson an gegebenen Mit arbeiterin der Gemein deverwaltung Y.___ ausgefüllt (Urk. 9/4/1, Urk. 9/6) . Hinzu kommt, dass sich vorliegend der behandelnde Rheumatologe im IV-Verfahren für den Beschwerdeführer engagierte und zu Unterstützung von dessen Leistungs begehren Berichte zu den stattgehabten spezialärztlichen Unter suchun gen und Stellung nahmen einreichte (Sachverhalt, Ziff. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch im Ein wandverfahren auf diese Fachpersonen hätte zurückgreifen k önn e n , um die Lücken in den medizinischen Sachverhalts abklärung der Beschwerdegegnerin aufzuzeigen. Anzufügen ist, dass geringe Deutschkenntnisse für sich allein den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes im Verwal tungs verfahrens nicht erforderlich machen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom
15. Januar 2014 E. 5.2.2). Demnach ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre tung im Verwaltungsverfahren zu ver neinen. 5.4
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 6/2) ist somit abzuweisen. 6 .
6.1
Hinsichtlich
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist das Folgende fest zuhalten: 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6.3
Am 16. März 2023 bestätigte die Gemeindeverwaltung Y.___ , dass der Beschwerdeführer seit 3. August 2005 im Rahmen von Asylfürsorgeleistun gen von der Sozialbehörde Y.___ finanzielle Unterstützung zur Deckung des sozialen Existenzminimums (Finanzierung des vollumfänglichen Lebens unter haltes) erhält (Urk. 3/6). Demnach ist auch die die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosig keit der Beschwerde ist ebenfalls gegeben. Der Beizug einer Rechts anwältin für diese Beschwerde verfahren war geboten . Der Unterschied zur vernein ten Not wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwal tungsver fahren be steht in den sich im Beschwerdeverfahren stel lenden Rechtsfragen.
Demnach ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 16. März 2023 in der Person von Rechtsanwältin Schwarz eine unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen.
Rechtsanwältin Schwarz machte mit Honorarnote vom 2. Juni 2023 für beide Beschwerden zusammen
ein Honorar in der Höhe von total
Fr. 2'664.20 (inkl. Barauslagen und MWST) gelten d ( Urk. 13) , was angemessen ist. 6.4
Da Rechtsanwältin Schwarz den Aufwand für
die Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsver fahren ( Urk. 6/2) nicht separat ausgewiesen hat, gilt es , den da rauf entfallenden Teil zu bestimmen. Dieser ist nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. 850.-- (inkl . Barauslagen und MWST) festzusetzen. Rechtsanwältin Schwarz ist somit mit Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Sie und der Beschwerdeführer werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7. 7.1
Die Kosten
- und Entschädigungsfolgen bezüglich der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 6. Februar 2023 betreffend Invalidenleistungen ( Urk.
2) regeln sich wie folgt: 7.2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 7.3
Diesbezüglich wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom
16. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos. Die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'814.20 ( Fr. 2'664.20 minus Fr. 850.--, vgl. E. 6.3-6.4) auszurichten. Diese Entschädigung ist inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu verstehen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 16. März 2023 wird dem Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, bestellt , und erkennt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2023 betreffend Invalidenleistungen wird die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide . b) Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’814 . 20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. b) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971,
absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/5). Er
reiste im Jahr 2003 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 9/4/5 , Urk. 9/43/1 ) , wo er in der Folge als vor läufig aufgenommenen Ausländer (Ausweis F, Urk.
9/1/2, Urk.
9/5/5 , Urk. 9/43 )
lebte und von der Gemeinde Y.___ ab dem
E. 1.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2023 führte die Beschwerde gegnerin
im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines er höhten Pausenbedarfs eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 80
% (ge messen an einem Vollpensum bzw. 100
% Anwesenheit) zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Da er keinen Beruf erlernt und nach seiner Einreise in die Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei beim Einkommensvergleich so wohl beim Validenein kommen als auch beim Invalideneinkommen auf lohnsta tistische An gaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen für Hilfsarbeiter löhne abzu stellen. Der Invaliditätsgrad entspreche somit der Arbeitsunfähigkeit und betrage 20 % .
Weil der Invalidi täts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin die somatischen und psychischen Folgen seiner Alkoholsucht - trotz konkreter Hinweise in den medizinischen Akten und expliziten Vorbringen im Einwand verfahren
- nicht abgeklärt habe ( Urk. 1 S. 5). Entsprechend sei bereits aus diesem Grund in Gutheissung der Beschwerde von einer Verletzung des Untersuchungs grundsatzes auszugehen und die Sache zur umfassenden medizi nischen Ab klärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 6). Es sei sodann daran zu erinnern, dass nach der bundes gerichtlichen Recht s prechung bereits bei geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit von versiche rungs internen Beurteilungen weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 11 S. 6). Die Beurteilung der RAD-Ärztin ver möge nicht zu überzeugen , da sie nicht sämtliche Beschwerden berück sichtig habe. Sie habe sich zudem nicht mit der abweichen den Beurteilung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerde gegnerin habe allein eine ver sicherungsinterne Beurteilung der rheu matolo gischen Beschwerden vorge nommen ohne die zusätzlich vor liegenden kardiolo gischen, pneumolo gischen und neurologischen Beschwerden und die Folgen der jahrelangen chronischen Alkoholkrankheit sowie der Adiposi tas (Klasse 2) im Zusammenspiel zu beachten (Urk. 11 S. 3-4). Dies sei ungenü gend.
Die Beschwer degegnerin hätte vielmehr eine umfassende poly disziplinäre Begutachtung, bei welcher insbesondere auch die Folgen der Alko holsucht abge klärt würden, in Auftrag geben müssen. Weil die Beschwerde geg nerin dies unter lassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 6). Die Sache sei daher zur Einholung eines polydisziplinären Gutach tens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.
2 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer meldete sich am 14 . Dezem ber 2021 zum Leistungsbezug a n ( Urk. 9/26, Urk. 9/30/1 ). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend so mit frühestens ab 1. Jun i 2022 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 2 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
E. 3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invaliden versicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden ein getreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin reichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1) . Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6) . Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Ab hängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2 .
E. 3.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor:
E. 3.2 PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 20. Mai 2020, unter «Beurteilung und Prozedere» aus, dass beim Beschwerde führer gemäss seinen Angaben eine Claudicatio spinalis-Symptomatik bestehe. Hier wäre eine lumbale Spinalkanalstenose möglich. Gegebenenfalls wäre eine erneute Durchführung einer Kernspintomographie der LWS sinnvoll. Aufgrund des elektromyo gra phischen Befunds wäre zusätzlich zu der Radikulopathie der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite auch eine Radikulopathie der Nerven wurzel L5 links
möglich. Zudem spreche vieles für eine Radikulopathie der Nervenwurzel C6 auf der rechten Seite. Gegebenenfalls könnte eine Wiederholung der Infiltra tionen oder ein Behandlungsversuch mit Pregabalin sinnvoll sein (Urk. 9/12). 3. 3
In seinem Schreiben zuhanden des Sozialamtes Y.___ vom 2 5. August 2021 führte der Rheumatologe Dr. Z.___
die folgenden Diagnosen an (Urk.
9/3): - Claudicatio spinalis-Symptomatik bei lumbaler Spinalkanalstenose - Radikulopathie der Nervenwurzel L5 rechts - Radikulopathie der Nervenwurzel C6 rechts
Dazu hielt
Dr. Z.___
fest , dass degenerative Veränderungen im Bereich der H WS , ausstrahlend vor allem in den rechten Arm , und zudem degenerative Verän de rungen im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen i n beide Beine
im Vordergrund
stünden . Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch wegen einem Fersen sporn behan delt worden. D ie erwähnten L eiden seien weitgehend therapie resistent , was
ein Facharzt für Neurologie ebenfalls bestätigt habe . Die bisherigen Behandlungen inklusive interventionelle Schmerztherapie hätten leider nur zu vorüber gehenden Besserungen geführt. Zu einer Operation könne der Beschwer deführer nicht gezw ungen werden und ( deren Durchführbarkeit ) «w äre bei der Aethylproblematik auch sehr in Frage gestellt » . Es bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/3) . 3. 4
Dem von med. pract . D.___ , Assistenzärztin Medizin, unterzeichneten Bericht des Spitals B.___ vom 5. Juli 2021 zur Hospitalisation vom 2 9. Juni bis 5. Juli 2021 sind die folgenden (provisorischen) Diagnosen zu entneh men ( Urk. 9/10/1-2): - C hr on i sche Pa nkre atitis - am ehesten ae thy l to xi sch
- a kt uell 2 9. Juni 2021:
akuter Schub
- CT-A bdomen (1 .
E. 3.6 Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 sandte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin den Befund zur MRI- Untersuchung der LWS vom 8. März 202 2. Dazu führte er aus, dass sich u nverändert eine hochgradige Spinal kanalstenose von L3 bis S 1 bei bereits anlagebedingt engem Spinalkanal mit epi duraler Lipomatose und Diskus bulging sowie unverändert eine kleine Diskus hernie L5/S1 mit zusätzlicher A ff ektion der S 1 -Wurzel
ge zeig t hab e . Unverändert sei auch die Neuroforamen stenose L4/5 links mit Verlagerung der linken L4-Wurzel
( Urk. 9/23/1).
E. 3.7 RAD-Ärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stel lungnahme vom 16. Mai 2022 die folgen den Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 9/26/3): - Degenerative Veränderungen der HWS und LWS mit - am 2 0. Mai 2020 neurologisch nach gewiesener Radikulopathie der Ner venwurzel L5 rechts - Vd .
a. Radikulopathie Nervenwurzel L5 links - Vd . a . Radikulopathie Nervenwurzel C6 rechts bei Spinalkanalstenose der LWS
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Urk. 9/26/3): - St. n. Periarthritis humeroscapularis rechts - St. n. akutem Schub einer chronischen Pankreatitis am ehesten ae thyl toxisch im
Juli/2021 - Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom - St. n. Soorösophagitis Juli/2021 - Leberfibrose am ehesten ae thyltoxisch - Triglyceridämie am ehesten ae thyltoxisch - Vitamin B12 Mangel - Nikotinabusus - St. n. multiplen kleinen Lungenembolien beidseits ( bds .) 2006 bei Protein S Verminderung - Arterielle Hypertonie
In ihrer Beurteilung führte Dr. A.___
zusammengefasst aus, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei. Es lieg e ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk e . Beim Beschwerdeführer stehe der Alkoholabusus mit seinen zahlreichen sekun dären Schäden (Leber, Pankreas, Soor des Ösophagus, Triglyceridämie ) im Vor dergrund. Der behandelnde Arzt habe bereits im Jahr 2012 darauf hin ge wiesen, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden bestehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er überall Beschwerden habe. Er habe immer wieder Termine nicht eingehalten (nicht erschi e nen oder zu spät ge kommen) oder kurzfristig abgesagt. Es sei auch zu verschiedenen Terminen ein Foetor
ae thylicus aufgefallen. Daher sei eine kon sequente Alkoholabstinenz drin gend erforderlich. Sodann lägen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule deutliche degenerative Veränderungen vor. Diese würden zu einer spinalen Enge
führen. Aufgrund dessen sei dem Beschwerde führer eine kör perliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten nicht zumut bar. Er könne aber Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen und Heben von Gewichten bis 8 kg verrichtet würden, ganz tägig aus üben . Eine Operation verbiete sich bei dem Allgemeinzustand des Beschwerdeführers , sie würde auch keine Änderung der Belastungsfähigkeit für körperliche Tätig keiten bringen ( Urk. 9/26/4) .
E. 3.8 In seinem Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass beim Beschwerde führer dank seiner Abstinenz die Ae thyl -Problematik jetzt eindeutig nicht mehr im Vordergrund steh
e. D iesbezüglich bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. B ezüglich der internistischen Leiden sei aber auf die diplomierte Ärztin G.___ , Allgemeine Medizin (D), welche den Beschwerdeführer ( seit dem Jahr 2017 , ( vgl. Urk. 12/3/2 S. 2) hausärztlich betreue, verwiesen. Er selber habe auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Alkoholabusus mehr betreibe ( Urk. 9/42/1). Da der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz konsequent ein halte,
sei nunmehr au ch ihm (Dr. Z.___ ) eine bessere Beurteilung möglich.
Auf grund des jetzigen Zustandsbildes wäre der Beschwerde führer vorläufig für eine leichte angepasste Tätigkeit max. zu 50 % arbeitsfähig. Zu mindest müsste man den Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen wieder in den Arbeits prozess integrieren, um dann in 2-3 Jahren eine Neubeur teilung vornehmen zu können ( Urk. 9/42/2).
E. 3.9 In der Stellungnahme vom 26. September 2022 gelangte RAD-Ärztin Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei de n seit Jahren regelmässig durch ge führten Behandlungen durch seinen Rheumatologen wechselnde häufig diffuse Beschwerden geschildert habe . Die Compliance sei zeitweise, vermutlich aufgrund des inzwischen wohl gelösten Alkoholproblems, nicht immer gegeben gewesen. Beim Beschwerdeführer spiele sicher auch eine Konditionierung des Schmerzes eine Rolle. Dieser Lerneffekt führe dazu, dass Schmerzen auftreten würden, ob wohl kein direkter Auslöser mehr da sei. Der Schmerz werde schon vorweg genommen. Dies führe dann zu Muskelverspannungen und -anspan nungen, die wiederum Schmerzen auslösen würden. Dies könne sich immer weiter ausdehnen. Eine eindeutige neurologische Begründung der Beschwerden liege nicht vor. Die kardiologischen und pneumologischen Diagnosen würden schwere körperliche Tätigkeiten
verbieten. Daher könne die « angestammte schwere körperliche Tätig keit » nicht mehr ausgeübt werden. B ei Tätigkeiten , welche überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen und Heben von Gewichten bis 8
kg aus geübt würden, sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine ganz tägige Belastung möglich. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der Müdig keit reduziert und die Pausen müssen auch wegen der WC - Gänge länger sein. Daher bestehe eine 80 % Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit (Urk. 9/46/4) .
E. 3.10 Im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 5. März 2023
attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 80 % Arbeitsun fähigkeit (Urk. 3/5 S. 2) . Er
führte
aus, dass er seine Feststellung in Schreiben vom 7. September 2022 bezüglich der Beschwerden des Beschwerdeführers und dessen Alkoholkonsum s revidieren müsse ( Urk. 3/5 S. 1). 4.
E. 4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 2.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 4.1 Nach Lage der Akten bestanden die medizinischen Abklärungen der Beschwerde gegnerin einzig darin, die von Dr. Z.___
eingereichten Berichte (vgl. Sachverhalt, Ziff.
1) zu beurteilen (RAD-Stel lungnahmen vom 16. Mai 2022
und 26. Sep tember 2022, E. 3.7, E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin holte selber keine Arzt berichte ein, namentlich auch keinen der Hausärztin des Beschwerde führers (vgl. deren Stellungnahme zu handen der Rechtsvertreterin des Beschwer de führers vom 1 6. März 2023 mit den dort auflisteten Diagnosen, Urk. 12/3/1-2). Die RAD-Ärztin hat den Beschwer deführer nicht persönlich unter sucht. Mit ihrer zweiten Aktenbeurteilung vom 26. September 2022 hat Dr. A.___ auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 2. September 2022, wo nach seine Arbeitsfähigkeit durch seine «grosse Müdigkeit» und die durch Prob leme mit dem Stuhlgang verur sachten langen WC-Aufenthalte ein geschränkt sei (Urk. 9/38/2), abgestellt (E. 3.9), ohne dies weiter abzuklären oder Abklärungen zu den geklagten Beschwerden zu veranlassen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Einwandbegründung vom 2. September 2022 ausführen, dass er auch an kardiologischen und pneumolo gische Beschwerden leide. Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Sep tember 2022 aus, dass die kardiologischen und pneumologischen Diagnosen schwere körperliche Tätig keiten
verbieten würden (E. 3.9). Sie nannte diese Diag nosen aber nicht. Wird deren Beurteilung vom 26. September 2022 mit derjenigen vom 16. Mai 2022 (E. 3.7) verglichen, so muss gesagt werden, dass die RAD-Ärztin die neu festge stellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.9) einzig mit unbelegten Angaben des Beschwerdeführers im Ein wandverfahren begründete. Ihre Beurteilung ist somit nicht nachvollziehbar und hat keinen Beweiswert. Bezüglich Alkoholproblematik ist festzuhalten, dass die
Rechts vertreterin des Beschwerdeführers in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2022 aus führte , dieser sei seit mehr als einem Jahr in einer Sucht beratung und trinke keinen Alkohol mehr (Urk.
9/38/2). Zudem musste aufgrund des Schreibens von Dr.
Z.___ vom 7. September 2022 an sich angenommen werden, der Beschwerdeführer lebe nun in der Tat abstinent (E. 3.8).
Angesichts der augen fälligen Hinweise in den Arztberichten zum langjährigen Alkoholmiss brauch des Beschwerdeführers (siehe etwa die Kranken geschichte aus dem Zei t raum vom 30. August 2012 bis 2. Mai 2022, Urk. 9/13/1-25, Urk. 9/24/25-27) und unter Berücksichtigung de r vom Spital B.___ angeführten Diagnose chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (E. 3.3), hätte sich die Beschwerde gegnerin
aber selber davon überzeugen müssen, dass die (frühere) Alkohol ab hängig keit tatsäch lich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers mehr hat. Hätte die Beschwerde gegnerin Abklärungen zu diesem Thema durchgeführt, wäre sie überwiegend wahrscheinlich noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2023 ( Urk.
2) auf Aufzeich nungen zum (neuerlichen) erheb lichen Alkohol konsum des Beschwerdeführers gestossen .
Gemäss den im Bericht des Spitals B.___ vom 1 1. Januar 2023 festgehaltenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers trank dieser «in letzter Zeit» 5-6 Bier und ein Glas Vodka pro Tag
(Urk.
12/2/2 S. 1). Im besagten Bericht des S pitals B.___ wurde sodann weiterhin (vgl.
E.
3. 4 ) die Diagnose chro nisches Alkoholabhängigkeitssyndrom genannt (Urk. 12/2/2 S. 1).
Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit
aus den genannten Gründen als unzu reichend abgeklärt.
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, wenn der Versicherungsträger darauf verzichtet hat , ein für die Anspruchsbeurteilung erforderliches medizinisches Gutachten ein zuholen und stattdessen lediglich auf nicht beweiskräftige versicherungs interne Stellungnahmen (z.B. des RAD) abgestellt
hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023
E. 5.3 und 8C_282/2022 vom 8. September 2022 E. 5.4).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer polydiszip linäre n Begutachtung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung de r Standardindikatoren (vgl. E. 2.3) zurückzuweisen. Nach Lage der Akten müssen am Gutachten mindestens Fachärztinnen oder Fachärzte für Allgemeine
Innere Medizin ( vgl. E. 3. 4 ), Rheumatologie ( vgl. E. 3. 3 ), Neurologie ( vgl. E. 3. 2 ) und - wegen der gemäss den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehenden Alkoholsucht des Beschwerdeführers ( Urk. 12/3/1- 2 , E. 3. 4 ) - Psychiatrie beteiligt sein. Über die weiteren Fachdisziplinen wird der RAD zu befinden haben. Dem RAD obliegt es auch , die Notwendigkeit der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht durch eine konsequente Alkoholabstinenz zu beurteilen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Ab klärungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Art. 28a IVG, Art. 24septies IVV). Den Akten lässt sich dazu lediglich entnehmen, dass
sie
ihn am 12. Mai 2022 noch als Nichterwerbstätigen (Urk. 9/26/5), am 16. September 2022 dann aber als Vollzeit-Erwerbstätigen qualifizierte ( Urk. 9/46/2-3). Ebenso wird sie gegebenenfalls die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen haben.
E. 4.3 D ie Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2023 betreffend Invaliden leistungen ( Urk. 2) , mit welcher die Rückweisung zur Einholung eines poly diszip linären Gutachtens beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2) , ist folglich
gutzuheissen . 5 .
Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer für das Vorbescheid verfahren An spruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreter in hat. 5 . 1
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbeson dere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungs grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Unter suchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat sächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zu rechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5 .2 5 .2.1
In der Verfügung vom 2. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall haupt sächlich strittig gewesen sei, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf seine Erwerbsfähigkeit
auswirke. Diese Fragestellung erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwach stellen einer allfälligen fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gespro chen werden, die eine anwaltliche Vertre tung geböte. Die neu eingereichten Arzt berichte seien dem RAD zur Stellung nahme vorgelegt und damit ausreichend gewürdigt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass an einen Einwand gegen einen Vorbescheid äusserst geringe formelle und materielle An forderungen ge stellt würden. Ein begründeter Einwand sowie die neu einge reich ten Berichte hätten auch durch den Beschwerdeführer selber oder durch einen Verbands vertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute eingereicht werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit mangels Not wendig keit abzuweisen (Urk. 6/2 S. 2). 5 .2.2
Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich im Einwand verfahren rechtliche Fragen (insbesondere Verletzung der Abklärungs pflicht, Sucht-Rechtsprechung) und zudem tatsächliche Fragen (medizinische Ab klä run gen) gestellt hätten , welche vom fremdsprachigen und rechtsunkundigen Beschwerde führer nicht ohne Weiteres zu beantworten gewesen seien. Die Beschwerdegeg nerin habe sich weder vor Erlass des Vorbescheides noch im Rahmen des Ein wandverfahrens an den Untersuchungsgrundsatz gehalten, wes halb - trotz der anwaltlichen Intervention im Einwandverfahren
- das vorliegende Beschwerde verfahren notwendig geworden sei. Nachdem sich die Beschwerde gegnerin vor Erlass des Vorbescheides in erster Linie darauf beschränkt habe, eingereichte medizinische Bericht e zu sichten, seien mit Unterstützung durch seine Rechtsan wältin im Einwandverfahren diverse ältere und aktuelle medizinische Berichte eingereicht worden , was d a nn auch zu einer Erhöhung des IV-Grades ge führt hab
e. Angesichts der Beschwerden mit Sucht problematik im Zusammenspiel mit den auch krank heitsbedingten Verstän digungsproblemen rechtfertigt e es sich , im vorliegenden Einzelfall davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer schon im Einwandver fahren auf anwaltliche Unterstützung an gewiesen gewesen sei (Urk. 6/1 S. 11). 5 .3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin hier ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (E.
2.4 ), nicht genügend nachgekommen ist, sind grundsätzlich nicht zu bean stan den, denn sie decken sich mit den obigen Erwägungen (E. 4). Die vom Beschwer de führer daraus abgeleitete Schlussfolgerung , es müsse deswegen von einer Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einwandverfahren ausge gangen werden (E. 5 .2.2) ,
geht aber zu weit . Wie die Beschwerdegegnerin insoweit richtig ausführte (E. 5 .2.1), ging es vorliegend nur um Einwendungen gegen deren Fest stellungen zum medizinischen Sachverhalt. Besonders komplexe Rechts fragen stellten sich bei dieser Erstanmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen ebenfalls nicht. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
seit 3. August 2005 von der Gemeinde Y.___ Asylfürsorgeleistungen bezieht (Urk. 3/6). Das Formular zur Anmel dung zum Leistungsbezug vom 14. Dezember 2021 wurde
vom Beschwerdeführer mit Hilfe der von ihm zur Einholung von Auskünften und Akteneinsicht bevollmächtig t en und als Kontaktperson an gegebenen Mit arbeiterin der Gemein deverwaltung Y.___ ausgefüllt (Urk. 9/4/1, Urk. 9/6) . Hinzu kommt, dass sich vorliegend der behandelnde Rheumatologe im IV-Verfahren für den Beschwerdeführer engagierte und zu Unterstützung von dessen Leistungs begehren Berichte zu den stattgehabten spezialärztlichen Unter suchun gen und Stellung nahmen einreichte (Sachverhalt, Ziff. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch im Ein wandverfahren auf diese Fachpersonen hätte zurückgreifen k önn e n , um die Lücken in den medizinischen Sachverhalts abklärung der Beschwerdegegnerin aufzuzeigen. Anzufügen ist, dass geringe Deutschkenntnisse für sich allein den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes im Verwal tungs verfahrens nicht erforderlich machen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom
15. Januar 2014 E. 5.2.2). Demnach ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre tung im Verwaltungsverfahren zu ver neinen. 5.4
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 6/2) ist somit abzuweisen. 6 .
6.1
Hinsichtlich
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist das Folgende fest zuhalten: 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6.3
Am 16. März 2023 bestätigte die Gemeindeverwaltung Y.___ , dass der Beschwerdeführer seit 3. August 2005 im Rahmen von Asylfürsorgeleistun gen von der Sozialbehörde Y.___ finanzielle Unterstützung zur Deckung des sozialen Existenzminimums (Finanzierung des vollumfänglichen Lebens unter haltes) erhält (Urk. 3/6). Demnach ist auch die die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosig keit der Beschwerde ist ebenfalls gegeben. Der Beizug einer Rechts anwältin für diese Beschwerde verfahren war geboten . Der Unterschied zur vernein ten Not wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwal tungsver fahren be steht in den sich im Beschwerdeverfahren stel lenden Rechtsfragen.
Demnach ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 16. März 2023 in der Person von Rechtsanwältin Schwarz eine unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen.
Rechtsanwältin Schwarz machte mit Honorarnote vom 2. Juni 2023 für beide Beschwerden zusammen
ein Honorar in der Höhe von total
Fr. 2'664.20 (inkl. Barauslagen und MWST) gelten d ( Urk. 13) , was angemessen ist. 6.4
Da Rechtsanwältin Schwarz den Aufwand für
die Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsver fahren ( Urk. 6/2) nicht separat ausgewiesen hat, gilt es , den da rauf entfallenden Teil zu bestimmen. Dieser ist nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. 850.-- (inkl . Barauslagen und MWST) festzusetzen. Rechtsanwältin Schwarz ist somit mit Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Sie und der Beschwerdeführer werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.
E. 7 . 2021) :
peri pankreatische
F e ttgew e bsim bibierung - G astroskopie (1.7.2021) : unauffällig, Histologie: Zeichen Soor-Ösopha gitis Differentialdiagnose
(D D :) Typ - C Gastritis DD : Status nach (St. n.) Helicobacter Pylori ( HP ) - I nfek ti on - Chronisches A l koholabhängigkeit ssyndrom - aktuell: anamnestisch ca . 3 - 4 Flaschen Bier/Tag , Alkoholspieg el im Blut : 0,62 Promi ll e - station ä r e r Entzug 2 0 05 (Spita l
E.___ ) - St. n. zweijähriger
Antabusgab e durch Ehefrau, diverse soziale Prob l eme - Steatosis he patis bei
Hepat o mega li e ohne Zirrhosezeichen ( S o no
Ab do men 2
E. 7.1 Die Kosten
- und Entschädigungsfolgen bezüglich der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 6. Februar 2023 betreffend Invalidenleistungen ( Urk.
2) regeln sich wie folgt:
E. 7.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
E. 7.3 Diesbezüglich wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom
16. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos. Die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'814.20 ( Fr. 2'664.20 minus Fr. 850.--, vgl. E. 6.3-6.4) auszurichten. Diese Entschädigung ist inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu verstehen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 16. März 2023 wird dem Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, bestellt , und erkennt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2023 betreffend Invalidenleistungen wird die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide . b) Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’814 . 20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. b) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 .9. 20 14) - Leberfibrose
- am ehesten ae thyltoxisch
- Abdomensonographi e
5 .1 . 2021: Stark hyperechogenes Leberparen chym, grenz w ertig vergrösser te Mi lz - Fibroscan (Sonde M) Stiffn e ss : 6 . 8 kPa, IQR 0. 1 kPa, I QR/MED 1%, Er folgs rate 100 % (10/10) : grenzwertig normale
El astographie der Leber - MELD -Score 6 Punkte, Glasgow Alcoholic Hepatitis Score 6 - S t.
n. HBV- I mpfung, HCV negativ - Triglyce ridämie
- am ehesten i.
R. Alkoholüberkonsum - Vitamin B12-Mangel , Erstdiagnose ( ED :) 30 . 6.2021 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - nach Unfall bei Waldarbeit in der Gemeinde - Nikotinabusus - Kumulativ über 100 PY - Multiple kleine Lungenembolie beidseits 2000 - Protein-S-Verminderung, positives Lupusantikoagulus , sonstige Throm b oph ili e - Diagnostik ohne Befund (o. B.) - orale Antikoagulation ( OAK ) f ü r 1 Jahr 3. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. September 2020 die folgenden Diagnosen: - Chronisches Schmerzsyndrom im Nacken/ zervikothorakal beidseits und Ausstrahlungen in die Arme und in den Hinterkopf bis zur Stirn, deutlich mehr rechts als links mit/bei: - C6 Radikulopathie rechts, neurologisch, respektive elektrophysio lo gisch nachgewiesen durch Dr. C.___ am 2 0. Mai 2020, mit Ameisen laufen und Schmerzen im Dermatom C6 - Verdacht auf ( Vd . a.) C6 Nervenwurzelreizsymptomatik rechtsbetont mit Schmerzen, insbesondere in den Fingern III und IV beider Hände, mehr rechts als links - Vd . a. C5 Nervenwurzelreizung mit Schmerzen über dem Trapezius oberrand und seitlich am Oberarm - Schwere neuroforaminale Engen C4 bis C7 rechtsbetont - Therapien: Physiotherapie ausgeschöpft, ständige Einnahme von Dafalgan und Novalgin - Schweres Schmerzsyndrom im Bereich der LWS/lumbosakral/Kreuz, mit Ausstrahlungen vor allem in das rechte Bein, zum Teil auch links, mit Ausstrahlungen bis zu den Zehen mit/bei: - Nachgewiesene Radikulopathie L5 rechts sowie Vd . a. Radikulopathie L5 links - Fortgeschrittene Degeneration der Segmente L4/L5, L5/S1 mit Ab nützung dorsoventral mit entsprechenden rezessalen Engen, respektive Spinalkanalengen und Kompression der abgehenden Nervenwurzeln L5 beidseits, DD: S1 beidseits
In seinem am 1 3. September 2020 verfassten Bericht hielt Dr. F.___ zum weiteren Prozedere unter anderem fest, das s nach vorgängiger Absprache mit Dr. Z.___ und eingehender Besprechung mit dem Beschwerdeführer eine Indikation zur Dekompression der Nervenwurzeln C5 bis C7 mit insbesondere Stabilisation und Spondylodese C5/C6, C6/C7 und dem Ersat z der Bandscheibe C4/C5 mittels Prothese gestellt worden sei. Es sei aber fraglich, ob eine solche Operation durch geführt werden könne. Diesbezüglich sei in
erster Linie sehr unsicher ist, ob d er Beschwerdeführer die Operation überhaupt möchte . Es bestünden aber auch
viele Risikofaktoren, insbesondere kardial , zudem Rauchen u nd regelmässig er Alkohol k onsum ( Urk. 9/11/2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00163 damit vereinigt IV.2023.00170
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
24. Oktober 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971,
absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/5). Er
reiste im Jahr 2003 aus dem Staatsgebiet der heutigen Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 9/4/5 , Urk. 9/43/1 ) , wo er in der Folge als vor läufig aufgenommenen Ausländer (Ausweis F, Urk.
9/1/2, Urk.
9/5/5 , Urk. 9/43 )
lebte und von der Gemeinde Y.___ ab dem 3.
August 2005 mit Asyl für sorge leistungen
unterstützt wurde (Urk.
3/6).
X.___
meldete sich am 14. Dezember 2021 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4, Urk. 9/7) . Seiner Anmeldung legte er das ärztliche Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt Rheumato logie und physikalische Medizin FMH, vom 2 5. August 2021 bei. Dr.
Z.___ attestierte dem Versicherten aufgrund von degenerativen Verände run gen im Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie neurologischen Beschwerden, welche allesamt weitgehend therapieresistent seien, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/3). Nach dem Erhalt der Anmel dung zum Leistungsbezug zog d ie IV-Stelle zunächst den Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK) des Versicherten vom 27. Dezember 2021 bei. Im IK waren keine Erwerbseinkommen eingetragen (Urk. 9/8). Dr. Z.___ liess der IV-Stelle so dann mit Schreiben vom 3. Januar 2022 (Urk.
9/9) nebst eine m Auszug aus der Kran kengeschichte des Versicherten (Urk.
9/13) diverse Berichte zu spe zial ärztlichen Ab klärungen (Urk.
9/10-12) zukommen .
Am 27.
Januar 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen auf grund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk.
9/22). Alsdann reichte Dr. Z.___ bei der IV-Stelle
mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ( Urk. 9/23) weitere Blätter der Krankengeschichte mit dem MRI-Befund vom 8.
März 2022 (Urk. 9/24) ein . Dazu hielt er fest, dass es noch zu keiner Verbes serung des Zustandsbildes gekommen sei (Urk. 9/23). Am 16.
Mai 2022 nahm Dr. med. A.___ , Fachärztin für Or t hopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV -Stelle , Stellung. Dr. A.___
gelangte zum Schluss, dass der Versicherte in einer leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 9/26/4). Mit Vorbescheid vom 11.
Juli 2022 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht (Urk.
9/27). Dagegen erhob der Versicherte am 22.
Juli 2022 Einwand und beantragte , dass ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Zudem beantragte er, dass ihm für das Einwandverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, zu bestellen sei (Urk. 9/29/1). In der Folge beantragte Rechtsanwältin Schwarz
mit der ergänzenden Stellung nahme vom 2.
September 2022, dass das Verfahren informell zu sistieren sei, bis sie weitere Abklärungen bei Dr.
Z.___ und bei einem früheren Arzt des Versicherten zu einer Unfallbe handlung habe tätigen können. Sie kündigte überdies an, dass sie den Bericht zur einer vor Kurze m stattgehabten notfallmässigen Hospitalisation des Versicherten
im Spital B.___ einreichen werde (Urk. 9/38/1-3). Zudem beantragte sie, dass
im Rahmen des Vorbescheid verfahrens eine umfassende medizinische Begutach tung zu veranlassen sei (Urk. 9/38/1) . Daraufhin reichte Rechtsanwältin Schwarz mit Eingabe vom 13 . September 202 2 das an sie adressierte Schreiben von Dr. Z.___ vom 7. Sep tember 2022 (Urk. 9/42/1) samt zweier Beilagen (Urk. 9/40-41) ein . In ihrer Eingabe führte sie
aus, dass sich aus dem in der Einwandergänzung erwähnten B ericht über eine ambulante Behand lung (im Spital B.___ ) keine sachverhaltsmässig massgeblichen Hinweise erge ben hätten, da nur eine kurz fristige Erkrankung behandelt worden sei (Urk.
9/39/2). Im weiteren Verlauf tat Rechtsanwältin Schwarz der IV-Stelle mit Eingabe vom 11. November 2022 kund , dass bezüglich des mit Eingabe vom 2. September 2022 erwähnten Unfalles keine weiteren Unterlagen beigebracht werden könnten. Sie verweise auf die mit Eingabe vom 13.
September 2022 eingereichten Unterlagen. Im Übrigen halte sie daran fest, dass eine umfas sende medizinische Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 9/44). Die IV-Stelle legte RAD-Ärztin Dr. A.___ die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte zur Beurtei lung vor. In ihrer Beurteilung von 26. September 2022 hielt Dr. A.___ nunmehr fest, dass beim Versicherte n in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 80
% (bei 100
% Anwesenheit) bestehe (Urk. 9/46/4). In der darauf hin erlassenen Verfügung vom 16.
Februar 2023 führte die IV-Stelle aus, dass in erwerbliche r Hinsicht ein renten ausschliessender IV-Grad von 20 % bestehe. Gestützt auf diese Erwägungen wies sie das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2).
Mit Ver fügung vom 2. März 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch von X.___ vom 22. Juli 2022 um Bestellung von Rechtsanwältin Schwarz zu seine r unent geltliche n Rechts vertreterin im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 6/2). 2.
2.1
Gegen diese Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. März 2023 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2; Urk. 6/ 1 S. 2): « 1. Die leistungsabweisende IV-Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Zürich zurück zu weisen. 2. Die abweisende URB-Verfügung vom 2. März 2023 der IV-Stelle Zürich sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Einwandverfahren die unent geltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts ver treterin in der Person von Rechtsanwältin Schwarz. Er beantragte, dass über dieses Gesuch vorab zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2).
Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung des Bezugs von Asyl fürsor geleistungen der Gemeindeverwaltung Y.___ vom 16. März 2023 (Urk. 3/6) ein. 2. 2
Mit Verfügung vom 2 3. Mä r z 2023 wurden der Prozess Nr. IV.2023.00170 be treffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00163 betreffend Invalidenleistungen vereinig t
(Urk. 5). Die Akten des vormaligen Prozesse s Nr. IV.2023.00170 werden im vorliegenden Prozess als Urk. 6/0-3 geführt. 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2023 Abweisung der Beschwerden ( Urk. 8, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 9/1-53). 2.4
Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ihm wurde überdies mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als er for der lich
erachte . Es bleibe ihm jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 10). 2.5
Hernach liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2023 ( Urk. 11) vernehmen . Mit dieser Eingabe liess er weitere
ärztliche B erichte und Stellung nahmen (Urk. 12/1-3) sowie die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ( Urk. 13) einreichen . 2.6
Mit V erfügung vom 13. Juni 2023 wurde Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 (Urk.
11) und der mit dieser Eingabe eingereichten medizinischen Berichte und Stellungnahmen (Urk. 12/1-3) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2023 führte die Beschwerde gegnerin
im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines er höhten Pausenbedarfs eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 80
% (ge messen an einem Vollpensum bzw. 100
% Anwesenheit) zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Da er keinen Beruf erlernt und nach seiner Einreise in die Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei beim Einkommensvergleich so wohl beim Validenein kommen als auch beim Invalideneinkommen auf lohnsta tistische An gaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen für Hilfsarbeiter löhne abzu stellen. Der Invaliditätsgrad entspreche somit der Arbeitsunfähigkeit und betrage 20 % .
Weil der Invalidi täts grad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin die somatischen und psychischen Folgen seiner Alkoholsucht - trotz konkreter Hinweise in den medizinischen Akten und expliziten Vorbringen im Einwand verfahren
- nicht abgeklärt habe ( Urk. 1 S. 5). Entsprechend sei bereits aus diesem Grund in Gutheissung der Beschwerde von einer Verletzung des Untersuchungs grundsatzes auszugehen und die Sache zur umfassenden medizi nischen Ab klärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urk. 1 S. 6). Es sei sodann daran zu erinnern, dass nach der bundes gerichtlichen Recht s prechung bereits bei geringen Zweifeln an der Schlüssigkeit von versiche rungs internen Beurteilungen weitere Abklärungen angezeigt seien (Urk. 11 S. 6). Die Beurteilung der RAD-Ärztin ver möge nicht zu überzeugen , da sie nicht sämtliche Beschwerden berück sichtig habe. Sie habe sich zudem nicht mit der abweichen den Beurteilung von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerde gegnerin habe allein eine ver sicherungsinterne Beurteilung der rheu matolo gischen Beschwerden vorge nommen ohne die zusätzlich vor liegenden kardiolo gischen, pneumolo gischen und neurologischen Beschwerden und die Folgen der jahrelangen chronischen Alkoholkrankheit sowie der Adiposi tas (Klasse 2) im Zusammenspiel zu beachten (Urk. 11 S. 3-4). Dies sei ungenü gend.
Die Beschwer degegnerin hätte vielmehr eine umfassende poly disziplinäre Begutachtung, bei welcher insbesondere auch die Folgen der Alko holsucht abge klärt würden, in Auftrag geben müssen. Weil die Beschwerde geg nerin dies unter lassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 6). Die Sache sei daher zur Einholung eines polydisziplinären Gutach tens an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.
2 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer meldete sich am 14 . Dezem ber 2021 zum Leistungsbezug a n ( Urk. 9/26, Urk. 9/30/1 ). Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend so mit frühestens ab 1. Jun i 2022 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 2 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 3
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invaliden versicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden ein getreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin reichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1) . Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6) . Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Ab hängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 2 . 4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungs weise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .). 2.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rück weisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Stel lungnahmen vor: 3.2
PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 20. Mai 2020, unter «Beurteilung und Prozedere» aus, dass beim Beschwerde führer gemäss seinen Angaben eine Claudicatio spinalis-Symptomatik bestehe. Hier wäre eine lumbale Spinalkanalstenose möglich. Gegebenenfalls wäre eine erneute Durchführung einer Kernspintomographie der LWS sinnvoll. Aufgrund des elektromyo gra phischen Befunds wäre zusätzlich zu der Radikulopathie der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite auch eine Radikulopathie der Nerven wurzel L5 links
möglich. Zudem spreche vieles für eine Radikulopathie der Nervenwurzel C6 auf der rechten Seite. Gegebenenfalls könnte eine Wiederholung der Infiltra tionen oder ein Behandlungsversuch mit Pregabalin sinnvoll sein (Urk. 9/12). 3. 3
In seinem Schreiben zuhanden des Sozialamtes Y.___ vom 2 5. August 2021 führte der Rheumatologe Dr. Z.___
die folgenden Diagnosen an (Urk.
9/3): - Claudicatio spinalis-Symptomatik bei lumbaler Spinalkanalstenose - Radikulopathie der Nervenwurzel L5 rechts - Radikulopathie der Nervenwurzel C6 rechts
Dazu hielt
Dr. Z.___
fest , dass degenerative Veränderungen im Bereich der H WS , ausstrahlend vor allem in den rechten Arm , und zudem degenerative Verän de rungen im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen i n beide Beine
im Vordergrund
stünden . Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch wegen einem Fersen sporn behan delt worden. D ie erwähnten L eiden seien weitgehend therapie resistent , was
ein Facharzt für Neurologie ebenfalls bestätigt habe . Die bisherigen Behandlungen inklusive interventionelle Schmerztherapie hätten leider nur zu vorüber gehenden Besserungen geführt. Zu einer Operation könne der Beschwer deführer nicht gezw ungen werden und ( deren Durchführbarkeit ) «w äre bei der Aethylproblematik auch sehr in Frage gestellt » . Es bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 9/3) . 3. 4
Dem von med. pract . D.___ , Assistenzärztin Medizin, unterzeichneten Bericht des Spitals B.___ vom 5. Juli 2021 zur Hospitalisation vom 2 9. Juni bis 5. Juli 2021 sind die folgenden (provisorischen) Diagnosen zu entneh men ( Urk. 9/10/1-2): - C hr on i sche Pa nkre atitis - am ehesten ae thy l to xi sch
- a kt uell 2 9. Juni 2021:
akuter Schub
- CT-A bdomen (1 . 7 . 2021) :
peri pankreatische
F e ttgew e bsim bibierung - G astroskopie (1.7.2021) : unauffällig, Histologie: Zeichen Soor-Ösopha gitis Differentialdiagnose
(D D :) Typ - C Gastritis DD : Status nach (St. n.) Helicobacter Pylori ( HP ) - I nfek ti on - Chronisches A l koholabhängigkeit ssyndrom - aktuell: anamnestisch ca . 3 - 4 Flaschen Bier/Tag , Alkoholspieg el im Blut : 0,62 Promi ll e - station ä r e r Entzug 2 0 05 (Spita l
E.___ ) - St. n. zweijähriger
Antabusgab e durch Ehefrau, diverse soziale Prob l eme - Steatosis he patis bei
Hepat o mega li e ohne Zirrhosezeichen ( S o no
Ab do men 2 9 .9. 20 14) - Leberfibrose
- am ehesten ae thyltoxisch
- Abdomensonographi e
5 .1 . 2021: Stark hyperechogenes Leberparen chym, grenz w ertig vergrösser te Mi lz - Fibroscan (Sonde M) Stiffn e ss : 6 . 8 kPa, IQR 0. 1 kPa, I QR/MED 1%, Er folgs rate 100 % (10/10) : grenzwertig normale
El astographie der Leber - MELD -Score 6 Punkte, Glasgow Alcoholic Hepatitis Score 6 - S t.
n. HBV- I mpfung, HCV negativ - Triglyce ridämie
- am ehesten i.
R. Alkoholüberkonsum - Vitamin B12-Mangel , Erstdiagnose ( ED :) 30 . 6.2021 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - nach Unfall bei Waldarbeit in der Gemeinde - Nikotinabusus - Kumulativ über 100 PY - Multiple kleine Lungenembolie beidseits 2000 - Protein-S-Verminderung, positives Lupusantikoagulus , sonstige Throm b oph ili e - Diagnostik ohne Befund (o. B.) - orale Antikoagulation ( OAK ) f ü r 1 Jahr 3. 5
Dr. med. F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. September 2020 die folgenden Diagnosen: - Chronisches Schmerzsyndrom im Nacken/ zervikothorakal beidseits und Ausstrahlungen in die Arme und in den Hinterkopf bis zur Stirn, deutlich mehr rechts als links mit/bei: - C6 Radikulopathie rechts, neurologisch, respektive elektrophysio lo gisch nachgewiesen durch Dr. C.___ am 2 0. Mai 2020, mit Ameisen laufen und Schmerzen im Dermatom C6 - Verdacht auf ( Vd . a.) C6 Nervenwurzelreizsymptomatik rechtsbetont mit Schmerzen, insbesondere in den Fingern III und IV beider Hände, mehr rechts als links - Vd . a. C5 Nervenwurzelreizung mit Schmerzen über dem Trapezius oberrand und seitlich am Oberarm - Schwere neuroforaminale Engen C4 bis C7 rechtsbetont - Therapien: Physiotherapie ausgeschöpft, ständige Einnahme von Dafalgan und Novalgin - Schweres Schmerzsyndrom im Bereich der LWS/lumbosakral/Kreuz, mit Ausstrahlungen vor allem in das rechte Bein, zum Teil auch links, mit Ausstrahlungen bis zu den Zehen mit/bei: - Nachgewiesene Radikulopathie L5 rechts sowie Vd . a. Radikulopathie L5 links - Fortgeschrittene Degeneration der Segmente L4/L5, L5/S1 mit Ab nützung dorsoventral mit entsprechenden rezessalen Engen, respektive Spinalkanalengen und Kompression der abgehenden Nervenwurzeln L5 beidseits, DD: S1 beidseits
In seinem am 1 3. September 2020 verfassten Bericht hielt Dr. F.___ zum weiteren Prozedere unter anderem fest, das s nach vorgängiger Absprache mit Dr. Z.___ und eingehender Besprechung mit dem Beschwerdeführer eine Indikation zur Dekompression der Nervenwurzeln C5 bis C7 mit insbesondere Stabilisation und Spondylodese C5/C6, C6/C7 und dem Ersat z der Bandscheibe C4/C5 mittels Prothese gestellt worden sei. Es sei aber fraglich, ob eine solche Operation durch geführt werden könne. Diesbezüglich sei in
erster Linie sehr unsicher ist, ob d er Beschwerdeführer die Operation überhaupt möchte . Es bestünden aber auch
viele Risikofaktoren, insbesondere kardial , zudem Rauchen u nd regelmässig er Alkohol k onsum ( Urk. 9/11/2) . 3.6
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 sandte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin den Befund zur MRI- Untersuchung der LWS vom 8. März 202 2. Dazu führte er aus, dass sich u nverändert eine hochgradige Spinal kanalstenose von L3 bis S 1 bei bereits anlagebedingt engem Spinalkanal mit epi duraler Lipomatose und Diskus bulging sowie unverändert eine kleine Diskus hernie L5/S1 mit zusätzlicher A ff ektion der S 1 -Wurzel
ge zeig t hab e . Unverändert sei auch die Neuroforamen stenose L4/5 links mit Verlagerung der linken L4-Wurzel
( Urk. 9/23/1). 3.7
RAD-Ärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stel lungnahme vom 16. Mai 2022 die folgen den Diagnosen mit dauerhafter Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 9/26/3): - Degenerative Veränderungen der HWS und LWS mit - am 2 0. Mai 2020 neurologisch nach gewiesener Radikulopathie der Ner venwurzel L5 rechts - Vd .
a. Radikulopathie Nervenwurzel L5 links - Vd . a . Radikulopathie Nervenwurzel C6 rechts bei Spinalkanalstenose der LWS
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Urk. 9/26/3): - St. n. Periarthritis humeroscapularis rechts - St. n. akutem Schub einer chronischen Pankreatitis am ehesten ae thyl toxisch im
Juli/2021 - Chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom - St. n. Soorösophagitis Juli/2021 - Leberfibrose am ehesten ae thyltoxisch - Triglyceridämie am ehesten ae thyltoxisch - Vitamin B12 Mangel - Nikotinabusus - St. n. multiplen kleinen Lungenembolien beidseits ( bds .) 2006 bei Protein S Verminderung - Arterielle Hypertonie
In ihrer Beurteilung führte Dr. A.___
zusammengefasst aus, dass der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei. Es lieg e ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirk e . Beim Beschwerdeführer stehe der Alkoholabusus mit seinen zahlreichen sekun dären Schäden (Leber, Pankreas, Soor des Ösophagus, Triglyceridämie ) im Vor dergrund. Der behandelnde Arzt habe bereits im Jahr 2012 darauf hin ge wiesen, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden bestehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er überall Beschwerden habe. Er habe immer wieder Termine nicht eingehalten (nicht erschi e nen oder zu spät ge kommen) oder kurzfristig abgesagt. Es sei auch zu verschiedenen Terminen ein Foetor
ae thylicus aufgefallen. Daher sei eine kon sequente Alkoholabstinenz drin gend erforderlich. Sodann lägen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule deutliche degenerative Veränderungen vor. Diese würden zu einer spinalen Enge
führen. Aufgrund dessen sei dem Beschwerde führer eine kör perliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten nicht zumut bar. Er könne aber Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen und Heben von Gewichten bis 8 kg verrichtet würden, ganz tägig aus üben . Eine Operation verbiete sich bei dem Allgemeinzustand des Beschwerdeführers , sie würde auch keine Änderung der Belastungsfähigkeit für körperliche Tätig keiten bringen ( Urk. 9/26/4) . 3.8
In seinem Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass beim Beschwerde führer dank seiner Abstinenz die Ae thyl -Problematik jetzt eindeutig nicht mehr im Vordergrund steh
e. D iesbezüglich bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. B ezüglich der internistischen Leiden sei aber auf die diplomierte Ärztin G.___ , Allgemeine Medizin (D), welche den Beschwerdeführer ( seit dem Jahr 2017 , ( vgl. Urk. 12/3/2 S. 2) hausärztlich betreue, verwiesen. Er selber habe auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Alkoholabusus mehr betreibe ( Urk. 9/42/1). Da der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz konsequent ein halte,
sei nunmehr au ch ihm (Dr. Z.___ ) eine bessere Beurteilung möglich.
Auf grund des jetzigen Zustandsbildes wäre der Beschwerde führer vorläufig für eine leichte angepasste Tätigkeit max. zu 50 % arbeitsfähig. Zu mindest müsste man den Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen wieder in den Arbeits prozess integrieren, um dann in 2-3 Jahren eine Neubeur teilung vornehmen zu können ( Urk. 9/42/2). 3.9
In der Stellungnahme vom 26. September 2022 gelangte RAD-Ärztin Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei de n seit Jahren regelmässig durch ge führten Behandlungen durch seinen Rheumatologen wechselnde häufig diffuse Beschwerden geschildert habe . Die Compliance sei zeitweise, vermutlich aufgrund des inzwischen wohl gelösten Alkoholproblems, nicht immer gegeben gewesen. Beim Beschwerdeführer spiele sicher auch eine Konditionierung des Schmerzes eine Rolle. Dieser Lerneffekt führe dazu, dass Schmerzen auftreten würden, ob wohl kein direkter Auslöser mehr da sei. Der Schmerz werde schon vorweg genommen. Dies führe dann zu Muskelverspannungen und -anspan nungen, die wiederum Schmerzen auslösen würden. Dies könne sich immer weiter ausdehnen. Eine eindeutige neurologische Begründung der Beschwerden liege nicht vor. Die kardiologischen und pneumologischen Diagnosen würden schwere körperliche Tätigkeiten
verbieten. Daher könne die « angestammte schwere körperliche Tätig keit » nicht mehr ausgeübt werden. B ei Tätigkeiten , welche überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen und Heben von Gewichten bis 8
kg aus geübt würden, sei aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht eine ganz tägige Belastung möglich. Jedoch sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der Müdig keit reduziert und die Pausen müssen auch wegen der WC - Gänge länger sein. Daher bestehe eine 80 % Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit (Urk. 9/46/4) . 3.10
Im Schreiben zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1 5. März 2023
attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 80 % Arbeitsun fähigkeit (Urk. 3/5 S. 2) . Er
führte
aus, dass er seine Feststellung in Schreiben vom 7. September 2022 bezüglich der Beschwerden des Beschwerdeführers und dessen Alkoholkonsum s revidieren müsse ( Urk. 3/5 S. 1). 4. 4.1
Nach Lage der Akten bestanden die medizinischen Abklärungen der Beschwerde gegnerin einzig darin, die von Dr. Z.___
eingereichten Berichte (vgl. Sachverhalt, Ziff.
1) zu beurteilen (RAD-Stel lungnahmen vom 16. Mai 2022
und 26. Sep tember 2022, E. 3.7, E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin holte selber keine Arzt berichte ein, namentlich auch keinen der Hausärztin des Beschwerde führers (vgl. deren Stellungnahme zu handen der Rechtsvertreterin des Beschwer de führers vom 1 6. März 2023 mit den dort auflisteten Diagnosen, Urk. 12/3/1-2). Die RAD-Ärztin hat den Beschwer deführer nicht persönlich unter sucht. Mit ihrer zweiten Aktenbeurteilung vom 26. September 2022 hat Dr. A.___ auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 2. September 2022, wo nach seine Arbeitsfähigkeit durch seine «grosse Müdigkeit» und die durch Prob leme mit dem Stuhlgang verur sachten langen WC-Aufenthalte ein geschränkt sei (Urk. 9/38/2), abgestellt (E. 3.9), ohne dies weiter abzuklären oder Abklärungen zu den geklagten Beschwerden zu veranlassen. Des Weiteren liess der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Einwandbegründung vom 2. September 2022 ausführen, dass er auch an kardiologischen und pneumolo gische Beschwerden leide. Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Sep tember 2022 aus, dass die kardiologischen und pneumologischen Diagnosen schwere körperliche Tätig keiten
verbieten würden (E. 3.9). Sie nannte diese Diag nosen aber nicht. Wird deren Beurteilung vom 26. September 2022 mit derjenigen vom 16. Mai 2022 (E. 3.7) verglichen, so muss gesagt werden, dass die RAD-Ärztin die neu festge stellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 3.9) einzig mit unbelegten Angaben des Beschwerdeführers im Ein wandverfahren begründete. Ihre Beurteilung ist somit nicht nachvollziehbar und hat keinen Beweiswert. Bezüglich Alkoholproblematik ist festzuhalten, dass die
Rechts vertreterin des Beschwerdeführers in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2022 aus führte , dieser sei seit mehr als einem Jahr in einer Sucht beratung und trinke keinen Alkohol mehr (Urk.
9/38/2). Zudem musste aufgrund des Schreibens von Dr.
Z.___ vom 7. September 2022 an sich angenommen werden, der Beschwerdeführer lebe nun in der Tat abstinent (E. 3.8).
Angesichts der augen fälligen Hinweise in den Arztberichten zum langjährigen Alkoholmiss brauch des Beschwerdeführers (siehe etwa die Kranken geschichte aus dem Zei t raum vom 30. August 2012 bis 2. Mai 2022, Urk. 9/13/1-25, Urk. 9/24/25-27) und unter Berücksichtigung de r vom Spital B.___ angeführten Diagnose chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (E. 3.3), hätte sich die Beschwerde gegnerin
aber selber davon überzeugen müssen, dass die (frühere) Alkohol ab hängig keit tatsäch lich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers mehr hat. Hätte die Beschwerde gegnerin Abklärungen zu diesem Thema durchgeführt, wäre sie überwiegend wahrscheinlich noch vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar 2023 ( Urk.
2) auf Aufzeich nungen zum (neuerlichen) erheb lichen Alkohol konsum des Beschwerdeführers gestossen .
Gemäss den im Bericht des Spitals B.___ vom 1 1. Januar 2023 festgehaltenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers trank dieser «in letzter Zeit» 5-6 Bier und ein Glas Vodka pro Tag
(Urk.
12/2/2 S. 1). Im besagten Bericht des S pitals B.___ wurde sodann weiterhin (vgl.
E.
3. 4 ) die Diagnose chro nisches Alkoholabhängigkeitssyndrom genannt (Urk. 12/2/2 S. 1).
Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit
aus den genannten Gründen als unzu reichend abgeklärt. 4.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, wenn der Versicherungsträger darauf verzichtet hat , ein für die Anspruchsbeurteilung erforderliches medizinisches Gutachten ein zuholen und stattdessen lediglich auf nicht beweiskräftige versicherungs interne Stellungnahmen (z.B. des RAD) abgestellt
hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2022 vom 6. März 2023
E. 5.3 und 8C_282/2022 vom 8. September 2022 E. 5.4).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer polydiszip linäre n Begutachtung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung de r Standardindikatoren (vgl. E. 2.3) zurückzuweisen. Nach Lage der Akten müssen am Gutachten mindestens Fachärztinnen oder Fachärzte für Allgemeine
Innere Medizin ( vgl. E. 3. 4 ), Rheumatologie ( vgl. E. 3. 3 ), Neurologie ( vgl. E. 3. 2 ) und - wegen der gemäss den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehenden Alkoholsucht des Beschwerdeführers ( Urk. 12/3/1- 2 , E. 3. 4 ) - Psychiatrie beteiligt sein. Über die weiteren Fachdisziplinen wird der RAD zu befinden haben. Dem RAD obliegt es auch , die Notwendigkeit der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht durch eine konsequente Alkoholabstinenz zu beurteilen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Ab klärungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre (vgl. Art. 28a IVG, Art. 24septies IVV). Den Akten lässt sich dazu lediglich entnehmen, dass
sie
ihn am 12. Mai 2022 noch als Nichterwerbstätigen (Urk. 9/26/5), am 16. September 2022 dann aber als Vollzeit-Erwerbstätigen qualifizierte ( Urk. 9/46/2-3). Ebenso wird sie gegebenenfalls die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen haben. 4.3
D ie Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2023 betreffend Invaliden leistungen ( Urk. 2) , mit welcher die Rückweisung zur Einholung eines poly diszip linären Gutachtens beantragt wurde ( Urk. 1 S. 2) , ist folglich
gutzuheissen . 5 .
Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer für das Vorbescheid verfahren An spruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreter in hat. 5 . 1
Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im sozialversiche rungs rechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbeson dere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialver sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungs grundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durch führungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grund sätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Unter suchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tat sächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfra gen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zu rechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5 .2 5 .2.1
In der Verfügung vom 2. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall haupt sächlich strittig gewesen sei, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf seine Erwerbsfähigkeit
auswirke. Diese Fragestellung erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwach stellen einer allfälligen fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gespro chen werden, die eine anwaltliche Vertre tung geböte. Die neu eingereichten Arzt berichte seien dem RAD zur Stellung nahme vorgelegt und damit ausreichend gewürdigt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass an einen Einwand gegen einen Vorbescheid äusserst geringe formelle und materielle An forderungen ge stellt würden. Ein begründeter Einwand sowie die neu einge reich ten Berichte hätten auch durch den Beschwerdeführer selber oder durch einen Verbands vertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute eingereicht werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit mangels Not wendig keit abzuweisen (Urk. 6/2 S. 2). 5 .2.2
Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich im Einwand verfahren rechtliche Fragen (insbesondere Verletzung der Abklärungs pflicht, Sucht-Rechtsprechung) und zudem tatsächliche Fragen (medizinische Ab klä run gen) gestellt hätten , welche vom fremdsprachigen und rechtsunkundigen Beschwerde führer nicht ohne Weiteres zu beantworten gewesen seien. Die Beschwerdegeg nerin habe sich weder vor Erlass des Vorbescheides noch im Rahmen des Ein wandverfahrens an den Untersuchungsgrundsatz gehalten, wes halb - trotz der anwaltlichen Intervention im Einwandverfahren
- das vorliegende Beschwerde verfahren notwendig geworden sei. Nachdem sich die Beschwerde gegnerin vor Erlass des Vorbescheides in erster Linie darauf beschränkt habe, eingereichte medizinische Bericht e zu sichten, seien mit Unterstützung durch seine Rechtsan wältin im Einwandverfahren diverse ältere und aktuelle medizinische Berichte eingereicht worden , was d a nn auch zu einer Erhöhung des IV-Grades ge führt hab
e. Angesichts der Beschwerden mit Sucht problematik im Zusammenspiel mit den auch krank heitsbedingten Verstän digungsproblemen rechtfertigt e es sich , im vorliegenden Einzelfall davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer schon im Einwandver fahren auf anwaltliche Unterstützung an gewiesen gewesen sei (Urk. 6/1 S. 11). 5 .3
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin hier ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (E.
2.4 ), nicht genügend nachgekommen ist, sind grundsätzlich nicht zu bean stan den, denn sie decken sich mit den obigen Erwägungen (E. 4). Die vom Beschwer de führer daraus abgeleitete Schlussfolgerung , es müsse deswegen von einer Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Einwandverfahren ausge gangen werden (E. 5 .2.2) ,
geht aber zu weit . Wie die Beschwerdegegnerin insoweit richtig ausführte (E. 5 .2.1), ging es vorliegend nur um Einwendungen gegen deren Fest stellungen zum medizinischen Sachverhalt. Besonders komplexe Rechts fragen stellten sich bei dieser Erstanmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen ebenfalls nicht. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
seit 3. August 2005 von der Gemeinde Y.___ Asylfürsorgeleistungen bezieht (Urk. 3/6). Das Formular zur Anmel dung zum Leistungsbezug vom 14. Dezember 2021 wurde
vom Beschwerdeführer mit Hilfe der von ihm zur Einholung von Auskünften und Akteneinsicht bevollmächtig t en und als Kontaktperson an gegebenen Mit arbeiterin der Gemein deverwaltung Y.___ ausgefüllt (Urk. 9/4/1, Urk. 9/6) . Hinzu kommt, dass sich vorliegend der behandelnde Rheumatologe im IV-Verfahren für den Beschwerdeführer engagierte und zu Unterstützung von dessen Leistungs begehren Berichte zu den stattgehabten spezialärztlichen Unter suchun gen und Stellung nahmen einreichte (Sachverhalt, Ziff. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch im Ein wandverfahren auf diese Fachpersonen hätte zurückgreifen k önn e n , um die Lücken in den medizinischen Sachverhalts abklärung der Beschwerdegegnerin aufzuzeigen. Anzufügen ist, dass geringe Deutschkenntnisse für sich allein den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes im Verwal tungs verfahrens nicht erforderlich machen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom
15. Januar 2014 E. 5.2.2). Demnach ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre tung im Verwaltungsverfahren zu ver neinen. 5.4
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ( Urk. 6/2) ist somit abzuweisen. 6 .
6.1
Hinsichtlich
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist das Folgende fest zuhalten: 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6.3
Am 16. März 2023 bestätigte die Gemeindeverwaltung Y.___ , dass der Beschwerdeführer seit 3. August 2005 im Rahmen von Asylfürsorgeleistun gen von der Sozialbehörde Y.___ finanzielle Unterstützung zur Deckung des sozialen Existenzminimums (Finanzierung des vollumfänglichen Lebens unter haltes) erhält (Urk. 3/6). Demnach ist auch die die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosig keit der Beschwerde ist ebenfalls gegeben. Der Beizug einer Rechts anwältin für diese Beschwerde verfahren war geboten . Der Unterschied zur vernein ten Not wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwal tungsver fahren be steht in den sich im Beschwerdeverfahren stel lenden Rechtsfragen.
Demnach ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 16. März 2023 in der Person von Rechtsanwältin Schwarz eine unentgeltliche Rechtsver treterin zu bestellen.
Rechtsanwältin Schwarz machte mit Honorarnote vom 2. Juni 2023 für beide Beschwerden zusammen
ein Honorar in der Höhe von total
Fr. 2'664.20 (inkl. Barauslagen und MWST) gelten d ( Urk. 13) , was angemessen ist. 6.4
Da Rechtsanwältin Schwarz den Aufwand für
die Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsver fahren ( Urk. 6/2) nicht separat ausgewiesen hat, gilt es , den da rauf entfallenden Teil zu bestimmen. Dieser ist nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. 850.-- (inkl . Barauslagen und MWST) festzusetzen. Rechtsanwältin Schwarz ist somit mit Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Sie und der Beschwerdeführer werden auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7. 7.1
Die Kosten
- und Entschädigungsfolgen bezüglich der Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 6. Februar 2023 betreffend Invalidenleistungen ( Urk.
2) regeln sich wie folgt: 7.2
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 7.3
Diesbezüglich wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom
16. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos. Die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat dem Beschwerdeführer überdies eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'814.20 ( Fr. 2'664.20 minus Fr. 850.--, vgl. E. 6.3-6.4) auszurichten. Diese Entschädigung ist inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu verstehen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 16. März 2023 wird dem Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, bestellt , und erkennt: 1. a) In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2023 betreffend Invalidenleistungen wird die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide . b) Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 1’814 . 20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. b) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher