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IV.2023.00162

Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung; Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft dargetan, zudem Veränderung der massgeblichen erwerblichen Situation.

Zürich SozVersG · 2023-10-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1993 geborene X.___ schloss im Oktober 2013 eine Drucktechnologie-Lehre ab ( Urk. 8/2, Urk. 8/9 S. 2). Im Zusammenhang mit seit 2010 bestehende n Depressionen sowie eine r seit 2013 bestehende n Angststörung meldete sich der Versicherte am 1 8. November 2013 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 1 4. August 2014 hielt diese fest, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/16). Mit Mitteilung vom 8. Mai

2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining ( Urk. 8/72), mit Mitteilung vom 2 4. August 2017 für das betreute Wohnen während des selben ( Urk. 8/90). Am 2. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 8/106) , am 1 0. Juli 2018 für einen Arbeitsversuch ( Urk. 8/123). Am 2. November 2018 konnte der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 2 8. Januar 2019 bei einem Pensum von 100 %

als Drucktech nologe abschliessen ( Urk. 8/132). Mit Mitteilung vom 3 0. Januar

2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Einarbeitungszuschuss für die Zeit vom 2 8. Januar bis 2 7. April 2019 ( Urk. 8/134), mit Mitteilung vom 3. Mai 2019 wurden die beruflichen Massnahmen bei rentenausschliessender erfolgreicher Eingliederung abgeschlossen ( Urk. 8/142). 1.2

Vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung an der P sychiatrischen Universitätsklinik A.___ ( Urk. 8/154) . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 1 0. Mai 2022 per 3 1. Juli 2022 ( Urk. 8/158). Am 2. Juni 2022 konnte der Versi cherte eine unbefristete Anstellung bei der B.___

GmbH , einem Sozialunter nehmen, mit einem Pensum von 50 % antreten ( Urk. 8/159). Im Zusammenhang mit den erneut aufgetretenen psychischen Problemen meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Leistungen der beruflichen Integration ( Urk. 8/155). Mit Vor bescheid vom 4. Januar 2023 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 8/173) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Februar 2023 fest ( Urk. 8/174 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 5. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2022 einzutreten. Weiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventu aliter seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zuzu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Schreiben vom 2 6. April 2023 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser über eine Rechts - schutzversicherung verfüge, sodass das gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung hinfällig werde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom

2 7. April

2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde

abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfahrensrechte hinge wiesen ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143

V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl.

Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali - ditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise

wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE

117

V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei - gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub - würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem

im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das

Vorhandensein

des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse

Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung

nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen).

Der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse gilt auch für

Eingliederungsmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 9 /2022 vo m 8. März

2022 E. 4.2, 8C_661/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4, zur Publikation vorgesehen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige. Die stationäre Behandlung habe vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022 stattgefunden, eine dauerhafte Behandlung ergebe sich nicht aus den Akten, sodass nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich dessen Gesundheitszustand bis Ende 2021 massiv verschlechtert habe. Die Tätigkeit bei der B.___ GmbH sei eine solche im zweiten Arbeitsmarkt, auch sei eine weitere psychiatrische Betreuung geplant ( Urk. 1

S. 4). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in der Zeit bis zum 2 3. Dezember 2021 stationär behandelt worden und stehe seit dem 1 9. September

2022 in Behandlung bei Dr. C.___

( Psychiatrie D.___ , S. 7). Dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, ergebe sich auch aus dem Verlaufsbericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 (S. 12). 2.3

Verg leichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom 3. Mai 201 9. Die Beschwerdegegnerin hielt dannzumal unter dem Titel «Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen» fest, dass der Beschwerde führer nach erfolgreich durchlaufener Einarbeitung bei der E.___

AG ab dem 2 8. Januar 2019 eine Festanstellung erhalten habe und damit rentenaus schliessend eingegliedert sei ( Urk. 8/142, vgl. auch Urk. 8/132).

Sie verneinte damit implizit und , nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, rechtlich wirksam einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zugleich einen Anspruch auf eine

Invalidenr ente. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neu- von einer Erstanmeldung nach zwischenzeitlicher rentenausschliessender Eingliederung nahm die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2022 ( Urk. 8/155) richtiger weise als Neuanmeldung entgegen , ersuchte er damit doch um berufliche Einglie derungsmassnahmen und folglich um einen gleichartigen Anspruch wie bei der Erstanmeldung (Urteile des Bundesgerichts 9 C _556/2021 vom

3. Januar 2022 E.

5, 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. E. 4). Sodann umfasst die Anmeldung alle nach den konkreten Umständen in Betracht fallenden Ansprüche der versicherten Person, einschliesslich jener, die auf erst nach erfolgter Anmeldung eintretenden Tatsachen beruhen , mithin vorliegend auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die für den Austrittsbericht vom 2 9. April 2022 verantwortlichen Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ stellten die folgenden Hauptdiagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi ch er-vermeidenden und zwanghaften Anteilen - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Der Beschwerdeführer sei freiwillig eingetreten zur Distanzierung von seinem multiplen Substanzgebrauch und zur Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, wie auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Nach dem letzten Austritt am 2 3. Dezember 2021 sei es dem Beschwerdeführer zunächst gut gegangen , er habe aber im Januar 2022 wieder mit dem Konsum von Benzodiazepinen begonnen, was zur Kündigung des BeWo

(gemeint wohl: Betreutes Wohnen) per Ende März 2022 geführt habe. Er habe die Hoffnung verloren , kurz- oder mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und sehe sich eher auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerde führer habe sich durch sein Engagement im stationären Rahmen gut stabilisieren und die Abstinenz fördern können (Urk. 8/157).

Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 1 6. August 2022 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme der stationären Behandlung aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes dem Arbeitsdruck auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr standgehalten habe ( Urk. 8/154). 3.2

Die für den Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 verantwortlichen Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. September 2022 an ihrer Fachstelle in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Aktuell sei er oft angespannt, nervös, sorge sich teilweise existenziell um seine Zukunft und gebe Perspektiv losigkeit an. Weiter sei er in seinem Antrieb stark vermindert und ziehe sich zurück. Insbesondere in Menschenmengen oder dem öffentlichen Verkehr erlebe er häufig panikartiges Erleben. In psychisch belastenden Situationen komme er zuhause kaum weg, isoliere sich und leide unter Angstzuständen , die ihn blockieren und hemmen würden. Ausgeprägte innere Anspannungszustände seien für ihn kaum aushaltbar. In psychisch relativ stabilen Phasen sei es ihm möglich , in einem 50%-Pensum im geschützten Rahmen zu arbeiten, was ihn auch grundsätzlich stabilisiere. Aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit hätten sie eine kontrollierte Abgabe durch die Bezugsperson im BeWo vereinbart (Urk. 3/15). 4. 4.1

Der Abschluss der beruflichen Massnahmen im Mai 2019 erfolgte insbesondere aufgrund der per 2 8. Januar 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 100 % ( Urk. 8/132). Diese Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer während nahezu drei er Jahre ohne wesentliche Einbusse n ausüben, wie das die erzielten Einkommen belegen ( Urk. 8/148). Die medizinischen Akten deuten indes bereits ab Ende 2021 auf eine Verschlech terung der gesundheitlichen Situation hin , anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer bereits am 2 3. Dezember 2021 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ausgetreten ist ( Urk. 8/157 S. 2). Auch kann angesichts der erneuten stationären Behandlung vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022, der Aufnahme einer 50%igen Tätigkeit in einem geschützten Umfeld per 2. Juni 2022 sowie der ambulanten Behandlung in der Integrierten Psychiatrie D.___ in der Zeit ab dem 1 9. September 2022 nicht ohne Weiterungen auf eine lediglich kurzzeitige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden respektive auf eine nicht glaubhaft gemachte anspruchsre levante Verschlechterung .

Zwar wurde der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 ( Urk. 3/15) erst im gerichtlichen Verfahren eingereich t, dies, obwohl die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer

am 2 4. Oktober 2022 unter Fristansetzung bis 1 5. November

2022 letztmals zur Einreichung unter anderem eines aktuellen medizinischen Berichts zur Glaubhaftmachung der Veränderung aufgefordert hatte ( Urk. 8/166). Indes informierte der Beschwerdeführer die Beschwerde - gegnerin bereits mit Mail vom 3. November 2022 über die am 1 9. September 2022 aufgenommene Therapie

bei

Assistenzärztin F.___ , Psychiatrie D.___ , und darüber, dass

diese erklärt habe , sie werde betreffend die einverlangten Unterlagen direkt mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen ( Urk. 8/168/1 ), was bis Verfügungs - erlass nicht erfolgt e . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen , entweder direkt einen ärztlichen Bericht bei der Integrierten Psychiatrie D.___ einzuverlangen oder aber dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer neuerlich Frist zur Einreichung eines Behandlungsberichts unter Darlegung der Säumnisfolgen anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 6.1). Entsprechend ist der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ bei der Prüfung der Glaubhaftmachung ebenfalls zu berücksichtigen.

Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass es einer versicherten Person im Rahmen einer Neuanmeldung lediglich obliegt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Die eingereichten Berichte müssen somit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts zulassen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation spätestens per Dezember 2021 aber glaubhaft dargetan. Die detaillierte Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit wie auch der eingliederungsrechtlichen Fragestellungen obliegt dabei der Beschwerde gegnerin und kann nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden. 4.2

Weiter ergibt sich auch in erwerblicher Hinsicht eine relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts. So stützte sich die Mitteilung vom 3. Mai 2019 im Wesentlichen auf die erfolgte Festanstellung bei der E.___ AG ( Urk. 8/132). Diese Anstellung hat der Beschwerdeführer aber per Ende Juli 2022 verloren (Urk. 8/158). Aufgrund der Anstellung zu 50 % im geschützten Rahmen ab dem 2. Juni 2022 kann dabei nicht mehr auf eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer relevanten Veränderung zumindest glaubhaft dargetan. 4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin i n Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 7. Februar bis 1 6. März 2022 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung an der P sychiatrischen Universitätsklinik A.___ ( Urk. 8/154) . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 1 0. Mai 2022 per 3 1. Juli 2022 ( Urk. 8/158). Am 2. Juni 2022 konnte der Versi cherte eine unbefristete Anstellung bei der B.___

GmbH , einem Sozialunter nehmen, mit einem Pensum von 50 % antreten ( Urk. 8/159). Im Zusammenhang mit den erneut aufgetretenen psychischen Problemen meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Leistungen der beruflichen Integration ( Urk. 8/155). Mit Vor bescheid vom 4. Januar 2023 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 8/173) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Februar 2023 fest ( Urk. 8/174 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143

V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl.

Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali - ditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise

wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE

117

V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei - gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub - würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem

im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das

Vorhandensein

des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse

Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung

nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen).

Der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse gilt auch für

Eingliederungsmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 9 /2022 vo m 8. März

2022 E. 4.2, 8C_661/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4, zur Publikation vorgesehen).

E. 2 7. April

2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde

abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfahrensrechte hinge wiesen ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige. Die stationäre Behandlung habe vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022 stattgefunden, eine dauerhafte Behandlung ergebe sich nicht aus den Akten, sodass nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich dessen Gesundheitszustand bis Ende 2021 massiv verschlechtert habe. Die Tätigkeit bei der B.___ GmbH sei eine solche im zweiten Arbeitsmarkt, auch sei eine weitere psychiatrische Betreuung geplant ( Urk. 1

S. 4). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in der Zeit bis zum 2 3. Dezember 2021 stationär behandelt worden und stehe seit dem 1 9. September

2022 in Behandlung bei Dr. C.___

( Psychiatrie D.___ , S. 7). Dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, ergebe sich auch aus dem Verlaufsbericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 (S. 12).

E. 2.3 Verg leichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom 3. Mai 201 9. Die Beschwerdegegnerin hielt dannzumal unter dem Titel «Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen» fest, dass der Beschwerde führer nach erfolgreich durchlaufener Einarbeitung bei der E.___

AG ab dem 2 8. Januar 2019 eine Festanstellung erhalten habe und damit rentenaus schliessend eingegliedert sei ( Urk. 8/142, vgl. auch Urk. 8/132).

Sie verneinte damit implizit und , nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, rechtlich wirksam einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zugleich einen Anspruch auf eine

Invalidenr ente. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neu- von einer Erstanmeldung nach zwischenzeitlicher rentenausschliessender Eingliederung nahm die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2022 ( Urk. 8/155) richtiger weise als Neuanmeldung entgegen , ersuchte er damit doch um berufliche Einglie derungsmassnahmen und folglich um einen gleichartigen Anspruch wie bei der Erstanmeldung (Urteile des Bundesgerichts 9 C _556/2021 vom

3. Januar 2022 E.

5, 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. E. 4). Sodann umfasst die Anmeldung alle nach den konkreten Umständen in Betracht fallenden Ansprüche der versicherten Person, einschliesslich jener, die auf erst nach erfolgter Anmeldung eintretenden Tatsachen beruhen , mithin vorliegend auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die für den Austrittsbericht vom 2 9. April 2022 verantwortlichen Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ stellten die folgenden Hauptdiagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi ch er-vermeidenden und zwanghaften Anteilen - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Der Beschwerdeführer sei freiwillig eingetreten zur Distanzierung von seinem multiplen Substanzgebrauch und zur Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, wie auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Nach dem letzten Austritt am 2 3. Dezember 2021 sei es dem Beschwerdeführer zunächst gut gegangen , er habe aber im Januar 2022 wieder mit dem Konsum von Benzodiazepinen begonnen, was zur Kündigung des BeWo

(gemeint wohl: Betreutes Wohnen) per Ende März 2022 geführt habe. Er habe die Hoffnung verloren , kurz- oder mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und sehe sich eher auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerde führer habe sich durch sein Engagement im stationären Rahmen gut stabilisieren und die Abstinenz fördern können (Urk. 8/157).

Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 1 6. August 2022 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme der stationären Behandlung aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes dem Arbeitsdruck auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr standgehalten habe ( Urk. 8/154).

E. 3.2 Die für den Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 verantwortlichen Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. September 2022 an ihrer Fachstelle in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Aktuell sei er oft angespannt, nervös, sorge sich teilweise existenziell um seine Zukunft und gebe Perspektiv losigkeit an. Weiter sei er in seinem Antrieb stark vermindert und ziehe sich zurück. Insbesondere in Menschenmengen oder dem öffentlichen Verkehr erlebe er häufig panikartiges Erleben. In psychisch belastenden Situationen komme er zuhause kaum weg, isoliere sich und leide unter Angstzuständen , die ihn blockieren und hemmen würden. Ausgeprägte innere Anspannungszustände seien für ihn kaum aushaltbar. In psychisch relativ stabilen Phasen sei es ihm möglich , in einem 50%-Pensum im geschützten Rahmen zu arbeiten, was ihn auch grundsätzlich stabilisiere. Aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit hätten sie eine kontrollierte Abgabe durch die Bezugsperson im BeWo vereinbart (Urk. 3/15).

E. 4.1 Der Abschluss der beruflichen Massnahmen im Mai 2019 erfolgte insbesondere aufgrund der per 2 8. Januar 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 100 % ( Urk. 8/132). Diese Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer während nahezu drei er Jahre ohne wesentliche Einbusse n ausüben, wie das die erzielten Einkommen belegen ( Urk. 8/148). Die medizinischen Akten deuten indes bereits ab Ende 2021 auf eine Verschlech terung der gesundheitlichen Situation hin , anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer bereits am 2 3. Dezember 2021 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ausgetreten ist ( Urk. 8/157 S. 2). Auch kann angesichts der erneuten stationären Behandlung vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022, der Aufnahme einer 50%igen Tätigkeit in einem geschützten Umfeld per 2. Juni 2022 sowie der ambulanten Behandlung in der Integrierten Psychiatrie D.___ in der Zeit ab dem 1 9. September 2022 nicht ohne Weiterungen auf eine lediglich kurzzeitige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden respektive auf eine nicht glaubhaft gemachte anspruchsre levante Verschlechterung .

Zwar wurde der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 ( Urk. 3/15) erst im gerichtlichen Verfahren eingereich t, dies, obwohl die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer

am 2 4. Oktober 2022 unter Fristansetzung bis 1 5. November

2022 letztmals zur Einreichung unter anderem eines aktuellen medizinischen Berichts zur Glaubhaftmachung der Veränderung aufgefordert hatte ( Urk. 8/166). Indes informierte der Beschwerdeführer die Beschwerde - gegnerin bereits mit Mail vom 3. November 2022 über die am 1 9. September 2022 aufgenommene Therapie

bei

Assistenzärztin F.___ , Psychiatrie D.___ , und darüber, dass

diese erklärt habe , sie werde betreffend die einverlangten Unterlagen direkt mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen ( Urk. 8/168/1 ), was bis Verfügungs - erlass nicht erfolgt e . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen , entweder direkt einen ärztlichen Bericht bei der Integrierten Psychiatrie D.___ einzuverlangen oder aber dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer neuerlich Frist zur Einreichung eines Behandlungsberichts unter Darlegung der Säumnisfolgen anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 6.1). Entsprechend ist der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ bei der Prüfung der Glaubhaftmachung ebenfalls zu berücksichtigen.

Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass es einer versicherten Person im Rahmen einer Neuanmeldung lediglich obliegt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Die eingereichten Berichte müssen somit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts zulassen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation spätestens per Dezember 2021 aber glaubhaft dargetan. Die detaillierte Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit wie auch der eingliederungsrechtlichen Fragestellungen obliegt dabei der Beschwerde gegnerin und kann nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden.

E. 4.2 Weiter ergibt sich auch in erwerblicher Hinsicht eine relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts. So stützte sich die Mitteilung vom 3. Mai 2019 im Wesentlichen auf die erfolgte Festanstellung bei der E.___ AG ( Urk. 8/132). Diese Anstellung hat der Beschwerdeführer aber per Ende Juli 2022 verloren (Urk. 8/158). Aufgrund der Anstellung zu 50 % im geschützten Rahmen ab dem 2. Juni 2022 kann dabei nicht mehr auf eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer relevanten Veränderung zumindest glaubhaft dargetan.

E. 4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin i n Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.

E. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1993 geborene X.___ schloss im Oktober 2013 eine Drucktechnologie-Lehre ab ( Urk.  8/2, Urk.  8/9 S. 2). Im Zusammenhang mit seit 2010 bestehende n Depressionen sowie eine r seit 2013 bestehende n Angststörung meldete sich der Versicherte am 1
  2. November 2013 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/2). Mit Mitteilung vom 1
  3. August 2014 hielt diese fest, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk.  8/16). Mit Mitteilung vom
  4. Mai   2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining ( Urk.  8/72), mit Mitteilung vom 2
  5. August 2017 für das betreute Wohnen während des selben ( Urk.  8/90). Am
  6. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk.  8/106) , am 1
  7. Juli 2018 für einen Arbeitsversuch ( Urk.  8/123). Am
  8. November 2018 konnte der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 2
  9. Januar 2019 bei einem Pensum von 100  %   als Drucktech nologe abschliessen ( Urk.  8/132). Mit Mitteilung vom 3
  10. Januar   2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Einarbeitungszuschuss für die Zeit vom 2
  11. Januar bis 2
  12. April 2019 ( Urk.  8/134), mit Mitteilung vom
  13. Mai 2019 wurden die beruflichen Massnahmen bei rentenausschliessender erfolgreicher Eingliederung abgeschlossen ( Urk.  8/142). 1.2      Vom 1
  14. Februar bis 1
  15. März 2022 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung an der P sychiatrischen Universitätsklinik A.___ ( Urk.  8/154) . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 1
  16. Mai 2022 per 3
  17. Juli 2022 ( Urk.  8/158). Am
  18. Juni 2022 konnte der Versi cherte eine unbefristete Anstellung bei der B.___ GmbH , einem Sozialunter nehmen, mit einem Pensum von 50  % antreten ( Urk.  8/159). Im Zusammenhang mit den erneut aufgetretenen psychischen Problemen meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 1
  19. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Leistungen der beruflichen Integration ( Urk.  8/155). Mit Vor bescheid vom
  20. Januar 2023 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk.  8/173) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1
  21. Februar 2023 fest ( Urk.  8/174 = Urk.  2).
  22. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1
  23. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
  24. August 2022 einzutreten. Weiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventu aliter seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zuzu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  25. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Mit Schreiben vom 2
  26. April 2023 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser über eine Rechts - schutzversicherung verfüge, sodass das gestellte Gesuch um Gewährung der   unentgeltlichen Prozessführung hinfällig werde ( Urk.  9). Mit Verfügung vom   2
  27. April   2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde   abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfahrensrechte hinge wiesen ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143   V   409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl.   Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali - ditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise   wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE   117   V   198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).      Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).      Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei - gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub - würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem   im   Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das   Vorhandensein   des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse   Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu   rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung   nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen).      Der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse gilt auch für   Eingliederungsmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 9 /2022 vo m
  29. März   2022 E. 4.2, 8C_661/2022 vom 2
  30. Juni 2023 E. 4, zur Publikation vorgesehen).
  31. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige. Die stationäre Behandlung habe vom 1
  32. Februar bis 1
  33. März 2022 stattgefunden, eine dauerhafte Behandlung ergebe sich nicht aus den Akten, sodass nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei ( Urk.  2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich dessen Gesundheitszustand bis Ende 2021 massiv verschlechtert habe. Die Tätigkeit bei der B.___ GmbH sei eine solche im zweiten Arbeitsmarkt, auch sei eine weitere psychiatrische Betreuung geplant ( Urk.  1   S. 4). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in der Zeit bis zum 2
  34. Dezember 2021 stationär behandelt worden und stehe seit dem 1
  35. September   2022 in Behandlung bei Dr.  C.___ ( Psychiatrie D.___ , S. 7). Dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, ergebe sich auch aus dem Verlaufsbericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom
  36. März 2023 (S. 12). 2.3      Verg leichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom
  37. Mai 201
  38. Die Beschwerdegegnerin hielt dannzumal unter dem Titel «Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen» fest, dass der Beschwerde führer nach erfolgreich durchlaufener Einarbeitung bei der E.___ AG ab dem 2
  39. Januar 2019 eine Festanstellung erhalten habe und damit rentenaus schliessend eingegliedert sei ( Urk.  8/142, vgl. auch Urk.  8/132).      Sie verneinte damit implizit und , nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, rechtlich wirksam einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zugleich einen Anspruch auf eine Invalidenr ente. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neu- von einer Erstanmeldung nach zwischenzeitlicher rentenausschliessender Eingliederung nahm die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1
  40. August 2022 ( Urk.  8/155) richtiger weise als Neuanmeldung entgegen , ersuchte er damit doch um berufliche Einglie derungsmassnahmen und folglich um einen gleichartigen Anspruch wie bei der Erstanmeldung (Urteile des Bundesgerichts 9 C _556/2021 vom
  41. Januar 2022 E.   5, 9C_682/2017 vom
  42. September 2018 E. E. 4). Sodann umfasst die Anmeldung alle nach den konkreten Umständen in Betracht fallenden Ansprüche der versicherten Person, einschliesslich jener, die auf erst nach erfolgter Anmeldung eintretenden Tatsachen beruhen , mithin vorliegend auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom
  43. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
  44. 3.1      Die für den Austrittsbericht vom 2
  45. April 2022 verantwortlichen Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ stellten die folgenden Hauptdiagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi ch er-vermeidenden und zwanghaften Anteilen - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode      Der Beschwerdeführer sei freiwillig eingetreten zur Distanzierung von seinem multiplen Substanzgebrauch und zur Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, wie auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Nach dem letzten Austritt am 2
  46. Dezember 2021 sei es dem Beschwerdeführer zunächst gut gegangen , er habe aber im Januar 2022 wieder mit dem Konsum von Benzodiazepinen begonnen, was zur Kündigung des BeWo (gemeint wohl: Betreutes Wohnen) per Ende März 2022 geführt habe. Er habe die Hoffnung verloren , kurz- oder mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und sehe sich eher auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerde führer habe sich durch sein Engagement im stationären Rahmen gut stabilisieren und die Abstinenz fördern können (Urk. 8/157).      Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 1
  47. August 2022 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme der stationären Behandlung aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes dem Arbeitsdruck auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr standgehalten habe ( Urk.  8/154). 3.2      Die für den Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom
  48. März 2023 verantwortlichen Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1
  49. September 2022 an ihrer Fachstelle in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Aktuell sei er oft angespannt, nervös, sorge sich teilweise existenziell um seine Zukunft und gebe Perspektiv losigkeit an. Weiter sei er in seinem Antrieb stark vermindert und ziehe sich zurück. Insbesondere in Menschenmengen oder dem öffentlichen Verkehr erlebe er häufig panikartiges Erleben. In psychisch belastenden Situationen komme er zuhause kaum weg, isoliere sich und leide unter Angstzuständen , die ihn blockieren und hemmen würden. Ausgeprägte innere Anspannungszustände seien für ihn kaum aushaltbar. In psychisch relativ stabilen Phasen sei es ihm möglich , in einem 50%-Pensum im geschützten Rahmen zu arbeiten, was ihn auch grundsätzlich stabilisiere. Aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit hätten sie eine kontrollierte Abgabe durch die Bezugsperson im BeWo vereinbart (Urk. 3/15).
  50. 4.1      Der Abschluss der beruflichen Massnahmen im Mai 2019 erfolgte insbesondere aufgrund der per 2
  51. Januar 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 100  % ( Urk.  8/132). Diese Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer während nahezu drei er Jahre ohne wesentliche Einbusse n ausüben, wie das die erzielten Einkommen belegen ( Urk.  8/148). Die medizinischen Akten deuten indes bereits ab Ende 2021 auf eine Verschlech terung der gesundheitlichen Situation hin , anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer bereits am 2
  52. Dezember 2021 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ausgetreten ist ( Urk.  8/157 S. 2). Auch kann angesichts der erneuten stationären Behandlung vom 1
  53. Februar bis 1
  54. März 2022, der Aufnahme einer 50%igen Tätigkeit in einem geschützten Umfeld per
  55. Juni 2022 sowie der ambulanten Behandlung in der Integrierten Psychiatrie D.___ in der Zeit ab dem 1
  56. September 2022 nicht ohne Weiterungen auf eine lediglich kurzzeitige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden respektive auf eine nicht glaubhaft gemachte anspruchsre levante Verschlechterung .      Zwar wurde der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom
  57. März 2023 ( Urk.  3/15) erst im gerichtlichen Verfahren eingereich t, dies, obwohl die Beschwerdegegnerin den   Beschwerdeführer am 2
  58. Oktober 2022 unter Fristansetzung bis 1
  59. November   2022 letztmals zur Einreichung unter anderem eines aktuellen medizinischen Berichts zur Glaubhaftmachung der Veränderung aufgefordert hatte ( Urk.  8/166). Indes informierte der Beschwerdeführer die Beschwerde - gegnerin bereits mit Mail vom
  60. November 2022 über die am 1
  61. September 2022 aufgenommene Therapie bei Assistenzärztin F.___ , Psychiatrie D.___ , und darüber, dass diese erklärt habe , sie werde betreffend die einverlangten Unterlagen direkt mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen ( Urk.  8/168/1 ), was bis Verfügungs - erlass nicht erfolgt e . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen , entweder direkt einen ärztlichen Bericht bei der Integrierten Psychiatrie D.___ einzuverlangen oder aber dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer neuerlich Frist zur Einreichung eines Behandlungsberichts unter Darlegung der Säumnisfolgen anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 6.1). Entsprechend ist der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ bei der Prüfung der Glaubhaftmachung ebenfalls zu berücksichtigen.      Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass es einer versicherten Person im Rahmen einer Neuanmeldung lediglich obliegt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Die eingereichten Berichte müssen somit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts zulassen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation spätestens per Dezember 2021 aber glaubhaft dargetan. Die detaillierte Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit wie auch der eingliederungsrechtlichen Fragestellungen obliegt dabei der Beschwerde gegnerin und kann nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden. 4.2      Weiter ergibt sich auch in erwerblicher Hinsicht eine relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts. So stützte sich die Mitteilung vom
  62. Mai 2019 im Wesentlichen auf die erfolgte Festanstellung bei der E.___ AG ( Urk.  8/132). Diese Anstellung hat der Beschwerdeführer aber per Ende Juli 2022 verloren (Urk. 8/158). Aufgrund der Anstellung zu 50  % im geschützten Rahmen ab dem
  63. Juni 2022 kann dabei nicht mehr auf eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer relevanten Veränderung zumindest glaubhaft dargetan. 4.3      Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin i n Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären. 5 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69   Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  64. In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1
  65. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
  66. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  67. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  68. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46   BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00162

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

6. Oktober 2023 in Sachen X.___ c/o Wohngruppe Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Z.___ Sozialberatung gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1993 geborene X.___ schloss im Oktober 2013 eine Drucktechnologie-Lehre ab ( Urk. 8/2, Urk. 8/9 S. 2). Im Zusammenhang mit seit 2010 bestehende n Depressionen sowie eine r seit 2013 bestehende n Angststörung meldete sich der Versicherte am 1 8. November 2013 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 1 4. August 2014 hielt diese fest, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/16). Mit Mitteilung vom 8. Mai

2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining ( Urk. 8/72), mit Mitteilung vom 2 4. August 2017 für das betreute Wohnen während des selben ( Urk. 8/90). Am 2. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining ( Urk. 8/106) , am 1 0. Juli 2018 für einen Arbeitsversuch ( Urk. 8/123). Am 2. November 2018 konnte der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 2 8. Januar 2019 bei einem Pensum von 100 %

als Drucktech nologe abschliessen ( Urk. 8/132). Mit Mitteilung vom 3 0. Januar

2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Einarbeitungszuschuss für die Zeit vom 2 8. Januar bis 2 7. April 2019 ( Urk. 8/134), mit Mitteilung vom 3. Mai 2019 wurden die beruflichen Massnahmen bei rentenausschliessender erfolgreicher Eingliederung abgeschlossen ( Urk. 8/142). 1.2

Vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung an der P sychiatrischen Universitätsklinik A.___ ( Urk. 8/154) . Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 1 0. Mai 2022 per 3 1. Juli 2022 ( Urk. 8/158). Am 2. Juni 2022 konnte der Versi cherte eine unbefristete Anstellung bei der B.___

GmbH , einem Sozialunter nehmen, mit einem Pensum von 50 % antreten ( Urk. 8/159). Im Zusammenhang mit den erneut aufgetretenen psychischen Problemen meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 1 9. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Leistungen der beruflichen Integration ( Urk. 8/155). Mit Vor bescheid vom 4. Januar 2023 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 8/173) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 3. Februar 2023 fest ( Urk. 8/174 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1 5. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2022 einzutreten. Weiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventu aliter seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zuzu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Schreiben vom 2 6. April 2023 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser über eine Rechts - schutzversicherung verfüge, sodass das gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung hinfällig werde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom

2 7. April

2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht . Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde

abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfahrensrechte hinge wiesen ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143

V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl.

Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali - ditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise

wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE

117

V

198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei - gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub - würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem

im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das

Vorhandensein

des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse

Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung

nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinwei sen).

Der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse gilt auch für

Eingliederungsmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 9 /2022 vo m 8. März

2022 E. 4.2, 8C_661/2022 vom 2 6. Juni 2023 E. 4, zur Publikation vorgesehen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige. Die stationäre Behandlung habe vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022 stattgefunden, eine dauerhafte Behandlung ergebe sich nicht aus den Akten, sodass nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich dessen Gesundheitszustand bis Ende 2021 massiv verschlechtert habe. Die Tätigkeit bei der B.___ GmbH sei eine solche im zweiten Arbeitsmarkt, auch sei eine weitere psychiatrische Betreuung geplant ( Urk. 1

S. 4). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in der Zeit bis zum 2 3. Dezember 2021 stationär behandelt worden und stehe seit dem 1 9. September

2022 in Behandlung bei Dr. C.___

( Psychiatrie D.___ , S. 7). Dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, ergebe sich auch aus dem Verlaufsbericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 (S. 12). 2.3

Verg leichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom 3. Mai 201 9. Die Beschwerdegegnerin hielt dannzumal unter dem Titel «Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen» fest, dass der Beschwerde führer nach erfolgreich durchlaufener Einarbeitung bei der E.___

AG ab dem 2 8. Januar 2019 eine Festanstellung erhalten habe und damit rentenaus schliessend eingegliedert sei ( Urk. 8/142, vgl. auch Urk. 8/132).

Sie verneinte damit implizit und , nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, rechtlich wirksam einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zugleich einen Anspruch auf eine

Invalidenr ente. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neu- von einer Erstanmeldung nach zwischenzeitlicher rentenausschliessender Eingliederung nahm die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1 9. August 2022 ( Urk. 8/155) richtiger weise als Neuanmeldung entgegen , ersuchte er damit doch um berufliche Einglie derungsmassnahmen und folglich um einen gleichartigen Anspruch wie bei der Erstanmeldung (Urteile des Bundesgerichts 9 C _556/2021 vom

3. Januar 2022 E.

5, 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. E. 4). Sodann umfasst die Anmeldung alle nach den konkreten Umständen in Betracht fallenden Ansprüche der versicherten Person, einschliesslich jener, die auf erst nach erfolgter Anmeldung eintretenden Tatsachen beruhen , mithin vorliegend auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die für den Austrittsbericht vom 2 9. April 2022 verantwortlichen Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ stellten die folgenden Hauptdiagnosen: - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsi ch er-vermeidenden und zwanghaften Anteilen - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Der Beschwerdeführer sei freiwillig eingetreten zur Distanzierung von seinem multiplen Substanzgebrauch und zur Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, wie auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Nach dem letzten Austritt am 2 3. Dezember 2021 sei es dem Beschwerdeführer zunächst gut gegangen , er habe aber im Januar 2022 wieder mit dem Konsum von Benzodiazepinen begonnen, was zur Kündigung des BeWo

(gemeint wohl: Betreutes Wohnen) per Ende März 2022 geführt habe. Er habe die Hoffnung verloren , kurz- oder mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und sehe sich eher auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerde führer habe sich durch sein Engagement im stationären Rahmen gut stabilisieren und die Abstinenz fördern können (Urk. 8/157).

Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 1 6. August 2022 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme der stationären Behandlung aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes dem Arbeitsdruck auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr standgehalten habe ( Urk. 8/154). 3.2

Die für den Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 verantwortlichen Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. September 2022 an ihrer Fachstelle in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Aktuell sei er oft angespannt, nervös, sorge sich teilweise existenziell um seine Zukunft und gebe Perspektiv losigkeit an. Weiter sei er in seinem Antrieb stark vermindert und ziehe sich zurück. Insbesondere in Menschenmengen oder dem öffentlichen Verkehr erlebe er häufig panikartiges Erleben. In psychisch belastenden Situationen komme er zuhause kaum weg, isoliere sich und leide unter Angstzuständen , die ihn blockieren und hemmen würden. Ausgeprägte innere Anspannungszustände seien für ihn kaum aushaltbar. In psychisch relativ stabilen Phasen sei es ihm möglich , in einem 50%-Pensum im geschützten Rahmen zu arbeiten, was ihn auch grundsätzlich stabilisiere. Aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit hätten sie eine kontrollierte Abgabe durch die Bezugsperson im BeWo vereinbart (Urk. 3/15). 4. 4.1

Der Abschluss der beruflichen Massnahmen im Mai 2019 erfolgte insbesondere aufgrund der per 2 8. Januar 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 100 % ( Urk. 8/132). Diese Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer während nahezu drei er Jahre ohne wesentliche Einbusse n ausüben, wie das die erzielten Einkommen belegen ( Urk. 8/148). Die medizinischen Akten deuten indes bereits ab Ende 2021 auf eine Verschlech terung der gesundheitlichen Situation hin , anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer bereits am 2 3. Dezember 2021 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ausgetreten ist ( Urk. 8/157 S. 2). Auch kann angesichts der erneuten stationären Behandlung vom 1 7. Februar bis 1 6. März 2022, der Aufnahme einer 50%igen Tätigkeit in einem geschützten Umfeld per 2. Juni 2022 sowie der ambulanten Behandlung in der Integrierten Psychiatrie D.___ in der Zeit ab dem 1 9. September 2022 nicht ohne Weiterungen auf eine lediglich kurzzeitige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden respektive auf eine nicht glaubhaft gemachte anspruchsre levante Verschlechterung .

Zwar wurde der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 ( Urk. 3/15) erst im gerichtlichen Verfahren eingereich t, dies, obwohl die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer

am 2 4. Oktober 2022 unter Fristansetzung bis 1 5. November

2022 letztmals zur Einreichung unter anderem eines aktuellen medizinischen Berichts zur Glaubhaftmachung der Veränderung aufgefordert hatte ( Urk. 8/166). Indes informierte der Beschwerdeführer die Beschwerde - gegnerin bereits mit Mail vom 3. November 2022 über die am 1 9. September 2022 aufgenommene Therapie

bei

Assistenzärztin F.___ , Psychiatrie D.___ , und darüber, dass

diese erklärt habe , sie werde betreffend die einverlangten Unterlagen direkt mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen ( Urk. 8/168/1 ), was bis Verfügungs - erlass nicht erfolgt e . Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen , entweder direkt einen ärztlichen Bericht bei der Integrierten Psychiatrie D.___ einzuverlangen oder aber dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer neuerlich Frist zur Einreichung eines Behandlungsberichts unter Darlegung der Säumnisfolgen anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 6.1). Entsprechend ist der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ bei der Prüfung der Glaubhaftmachung ebenfalls zu berücksichtigen.

Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass es einer versicherten Person im Rahmen einer Neuanmeldung lediglich obliegt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Die eingereichten Berichte müssen somit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts zulassen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation spätestens per Dezember 2021 aber glaubhaft dargetan. Die detaillierte Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit wie auch der eingliederungsrechtlichen Fragestellungen obliegt dabei der Beschwerde gegnerin und kann nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden. 4.2

Weiter ergibt sich auch in erwerblicher Hinsicht eine relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts. So stützte sich die Mitteilung vom 3. Mai 2019 im Wesentlichen auf die erfolgte Festanstellung bei der E.___ AG ( Urk. 8/132). Diese Anstellung hat der Beschwerdeführer aber per Ende Juli 2022 verloren (Urk. 8/158). Aufgrund der Anstellung zu 50 % im geschützten Rahmen ab dem 2. Juni 2022 kann dabei nicht mehr auf eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer relevanten Veränderung zumindest glaubhaft dargetan. 4.3

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin i n Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 1 3. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty