Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___
meldete sich am 9. September 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie der Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologisches Gutachten von Dr.
med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 6. November 2012 [ Urk. 8/37 ] und Psychiatrisches Gutach ten von Dipl. Arzt A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 29. Januar 201 3
[ Urk. 8/38 ] ) wurde das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 23. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 8/43).
Am 17. Februar 2021 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressionen und daraus folgenden Rücken- und Schulterschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab und holte wieder um ein bidisziplinäres Gutachten ein, diesmal bei der Begutachtungsstelle B.___ , MEDAS ( Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. August 2022 [ Urk. 8/92/1 ff. ] , Rheumatologisches Teilg utachten von Dr.
med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom
10. Juli 2022 [ Urk. 8/ 92/4 3 ff. ] und Psychiatrisches Teilg utachten von D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. August 2022
[ Urk. 8/92/14 ff. ] ) .
Nach durch ge führ tem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
1. Dezember 2022 [ Urk. 8 / 94 ] ; Einwand vom
23. Dezember 2022 [ Urk. 8 / 100 ] ) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 9. Februar 2023 ab
(Urk. 2 = Urk. 8 / 104 ff. ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente von August 2021 bis Ende Januar 2022 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 5. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 11. Mai 2023 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter suchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätig keiten ab Oktober 2021 wieder zu 80 % zumutbar seien und sie damit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne . Es bestehe keine bleibende gesundheitliche Einschränkung , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung zwar erst ab 1. August 2021 entstehen könne. Da zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von einem Jahr mit durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % indes schon seit mehreren Monaten erfüllt gewesen sei und nach wie vor eine vollständig e
A rbeitsunfähig keit
vorgelegen habe , bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1). 3. 3.1
Im
bidisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 24. August 2022 (Urk. 8/92) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt (Urk. 8/92/6) : - Chronisches zervikovertebrales bis - spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.82) bei/mit - Wirbelsäulenfehlstatik bei - f ehlform und muskulärer Dysbalance - s egmentaler Dysfunktion C5/6 bis C7/TH1 - Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.87) bei/mit - d egenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 (MRI LWS 20.06.2014) - s egmentaler Dysfunktion L4/5 und L5/S1 - Wirbelsäulenfehlstatik bei - f ehlform und muskulärer Dysbalance - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert, ehemals mittelgradige E p isode mit noch leichter Symptomausprägung (ICD - 10 F 33.0)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten wurden folgende
gestellt (Urk. 8/92/6) : - Residuelles Hypermobilitätssyndrom - Knick-Senkfüsse beidseits - Schädlicher G e br au ch von Alkohol mit derzeit moderatem Konsum (ICD-10 F10.1)
D er
rheumatologische Gutachter attestierte mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hinsichtlich einer leidens angepasste n Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeiten, ohne Exposition des Rumpfes und der Gelenke gegenüber Vibra tionen sowie Schlag- und Stossbelastungen) erachtete er die Versicherte als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/92/6 ff. und 62 ff. ).
Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2013 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei mit im Verlauf sicherlich sukzessiver Steigerung auf 100 %, wobei keine Dokumente existieren würden, auf welche abgestützt werden könn t
e. Etwa ab dem Frühjahr 2020 (eine genauere Angabe sei basierend auf den vorhandenen Berichten nicht möglich) sei die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Möglicherweise habe zu
Beginn des Jahres 2020 (recte :
2021) eine kurz zeitige Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen, da die Beschwerdeführerin beim Austritt aus dem Sanatorium E.___
im Dezember 2020 bereits eine teilremittierte depressive Symptomatik aufgewi e sen habe. Wie lange allerdings die T eilremis sion angedauert habe, bleibe unklar, so dass auch keine Angaben zu einer allfälligen temporären Teilarbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Spätestens ab April 2021 bis Oktober 2021
sei die Beschwerdeführerin dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mindestens seit Ende Oktober 2021 bestehe die aktuell e 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/92/6 ff. und 40 f. ). 3.2
Zu Recht stellte keine der Parteien die medizinischen Einschätzungen der Gutachter zur Arbeits fähig keit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzu gehen ist. Das Gutachten ist beweiskräftig. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt , dass d ie Beschwerdeführer in in einer leidens an ge passten Tätigkeit von Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 zu 100 % (mit allenfalls kurzen Unterbrüchen im Rahmen von Teilarbeitsfähigkeiten zu Beginn des Jahres 2021 ) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ab November 2021 lag demgegen über wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasste r Tätigkeit vor. 4.
4 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen einge schränkte Leis tungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 4 .2
Mit der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten und angepassten Tätig keitsbereich
und der damit einhergehen den gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ab Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 hat die Beschwerdeführer in von August 2021 ( sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art.
29 Abs. 1 IVG ) bis Januar 2022
(Besserung ab Ende Oktober 2021 plus drei Monate in Anwen dung von Art. 88a Abs. 1 IVV , vgl. E. 1.4 ) Anspruch auf eine ganze Invaliden rente. Insoweit die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung während drei Stunden pro Woche Kinder von Teilnehmerinnen eines Yoga-Kurses betreut ha t (vgl. Urk. 8/92/25) , ableitet , dass bereits im November 2021 davon habe ausgegangen werden können , dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit andauern würde (vgl. Urk. 8/103/2) , kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits steht eine Arbeits tätigkeit von drei Stunden pro Woche in keinem kongruenten Verhältnis zu einer 80%igen Arbeitsfähigk ei t und andererseits ist nicht bekannt, seit wann die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit nachgeht, so insbesondere, ob dies bereits im November 2021 der Fall war. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit a uf die Einräumung einer Wartedauer von drei Monaten bis zur Aufhebung (Reduktion) einer Rente nur in Ausnahmefällen zu verzichten ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1). 4 .3
Für die Zeit ab 1. Februar 202 2 , nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert hatte und ihr eine ihrem Leiden angepasste Tätig keit wieder zu
80 % zumutbar war, ist ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen. Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Ein k ommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen « Prozentver gleich » im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). In einer angepassten Erwerbstätig keit liegt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gründe zur Vornahme eines leidensbedingten Abzugs liegen nicht vor. Folglich besteht ab Februar 2022 ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 20 % , weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr gegeben ist. 5.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine von August 2021 bis Januar 2022 befristete ganze Rente hat. 6 .
6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerde gegnerin aufzu erle gen. 6 .2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 3 1. Januar 2022 befristete ganze Rente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___
meldete sich am 9. September 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie der Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologisches Gutachten von Dr.
med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 6. November 2012 [ Urk. 8/37 ] und Psychiatrisches Gutach ten von Dipl. Arzt A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 29. Januar 201
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter suchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätig keiten ab Oktober 2021 wieder zu 80 % zumutbar seien und sie damit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne . Es bestehe keine bleibende gesundheitliche Einschränkung , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung zwar erst ab 1. August 2021 entstehen könne. Da zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von einem Jahr mit durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % indes schon seit mehreren Monaten erfüllt gewesen sei und nach wie vor eine vollständig e
A rbeitsunfähig keit
vorgelegen habe , bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1). 3.
E. 3 ff. ] und Psychiatrisches Teilg utachten von D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. August 2022
[ Urk. 8/92/14 ff. ] ) .
Nach durch ge führ tem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
1. Dezember 2022 [ Urk.
E. 3.1 Im
bidisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 24. August 2022 (Urk. 8/92) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt (Urk. 8/92/6) : - Chronisches zervikovertebrales bis - spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.82) bei/mit - Wirbelsäulenfehlstatik bei - f ehlform und muskulärer Dysbalance - s egmentaler Dysfunktion C5/6 bis C7/TH1 - Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.87) bei/mit - d egenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 (MRI LWS 20.06.2014) - s egmentaler Dysfunktion L4/5 und L5/S1 - Wirbelsäulenfehlstatik bei - f ehlform und muskulärer Dysbalance - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert, ehemals mittelgradige E p isode mit noch leichter Symptomausprägung (ICD -
E. 3.2 Zu Recht stellte keine der Parteien die medizinischen Einschätzungen der Gutachter zur Arbeits fähig keit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzu gehen ist. Das Gutachten ist beweiskräftig. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt , dass d ie Beschwerdeführer in in einer leidens an ge passten Tätigkeit von Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 zu 100 % (mit allenfalls kurzen Unterbrüchen im Rahmen von Teilarbeitsfähigkeiten zu Beginn des Jahres 2021 ) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ab November 2021 lag demgegen über wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasste r Tätigkeit vor. 4.
4 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen einge schränkte Leis tungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 4 .2
Mit der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten und angepassten Tätig keitsbereich
und der damit einhergehen den gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ab Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 hat die Beschwerdeführer in von August 2021 ( sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art.
29 Abs. 1 IVG ) bis Januar 2022
(Besserung ab Ende Oktober 2021 plus drei Monate in Anwen dung von Art. 88a Abs. 1 IVV , vgl. E. 1.4 ) Anspruch auf eine ganze Invaliden rente. Insoweit die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung während drei Stunden pro Woche Kinder von Teilnehmerinnen eines Yoga-Kurses betreut ha t (vgl. Urk. 8/92/25) , ableitet , dass bereits im November 2021 davon habe ausgegangen werden können , dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit andauern würde (vgl. Urk. 8/103/2) , kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits steht eine Arbeits tätigkeit von drei Stunden pro Woche in keinem kongruenten Verhältnis zu einer 80%igen Arbeitsfähigk ei t und andererseits ist nicht bekannt, seit wann die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit nachgeht, so insbesondere, ob dies bereits im November 2021 der Fall war. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit a uf die Einräumung einer Wartedauer von drei Monaten bis zur Aufhebung (Reduktion) einer Rente nur in Ausnahmefällen zu verzichten ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1). 4 .3
Für die Zeit ab 1. Februar 202 2 , nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert hatte und ihr eine ihrem Leiden angepasste Tätig keit wieder zu
80 % zumutbar war, ist ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen. Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Ein k ommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen « Prozentver gleich » im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). In einer angepassten Erwerbstätig keit liegt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gründe zur Vornahme eines leidensbedingten Abzugs liegen nicht vor. Folglich besteht ab Februar 2022 ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 20 % , weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr gegeben ist. 5.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine von August 2021 bis Januar 2022 befristete ganze Rente hat. 6 .
6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerde gegnerin aufzu erle gen. 6 .2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 3 1. Januar 2022 befristete ganze Rente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 8 / 104 ff. ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente von August 2021 bis Ende Januar 2022 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 5. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 11. Mai 2023 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 F 33.0)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten wurden folgende
gestellt (Urk. 8/92/6) : - Residuelles Hypermobilitätssyndrom - Knick-Senkfüsse beidseits - Schädlicher G e br au ch von Alkohol mit derzeit moderatem Konsum (ICD-10 F10.1)
D er
rheumatologische Gutachter attestierte mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hinsichtlich einer leidens angepasste n Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeiten, ohne Exposition des Rumpfes und der Gelenke gegenüber Vibra tionen sowie Schlag- und Stossbelastungen) erachtete er die Versicherte als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/92/6 ff. und 62 ff. ).
Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2013 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei mit im Verlauf sicherlich sukzessiver Steigerung auf 100 %, wobei keine Dokumente existieren würden, auf welche abgestützt werden könn t
e. Etwa ab dem Frühjahr 2020 (eine genauere Angabe sei basierend auf den vorhandenen Berichten nicht möglich) sei die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Möglicherweise habe zu
Beginn des Jahres 2020 (recte :
2021) eine kurz zeitige Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen, da die Beschwerdeführerin beim Austritt aus dem Sanatorium E.___
im Dezember 2020 bereits eine teilremittierte depressive Symptomatik aufgewi e sen habe. Wie lange allerdings die T eilremis sion angedauert habe, bleibe unklar, so dass auch keine Angaben zu einer allfälligen temporären Teilarbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Spätestens ab April 2021 bis Oktober 2021
sei die Beschwerdeführerin dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mindestens seit Ende Oktober 2021 bestehe die aktuell e 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/92/6 ff. und 40 f. ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00123
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
9. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw
Y.___ , Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___
meldete sich am 9. September 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals bei der Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie der Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologisches Gutachten von Dr.
med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 6. November 2012 [ Urk. 8/37 ] und Psychiatrisches Gutach ten von Dipl. Arzt A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 29. Januar 201 3
[ Urk. 8/38 ] ) wurde das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 23. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 8/43).
Am 17. Februar 2021 (Eingangs datum) meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressionen und daraus folgenden Rücken- und Schulterschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizi ni schen Sachverhalt ab und holte wieder um ein bidisziplinäres Gutachten ein, diesmal bei der Begutachtungsstelle B.___ , MEDAS ( Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. August 2022 [ Urk. 8/92/1 ff. ] , Rheumatologisches Teilg utachten von Dr.
med. C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom
10. Juli 2022 [ Urk. 8/ 92/4 3 ff. ] und Psychiatrisches Teilg utachten von D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. August 2022
[ Urk. 8/92/14 ff. ] ) .
Nach durch ge führ tem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom
1. Dezember 2022 [ Urk. 8 / 94 ] ; Einwand vom
23. Dezember 2022 [ Urk. 8 / 100 ] ) wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 9. Februar 2023 ab
(Urk. 2 = Urk. 8 / 104 ff. ) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente von August 2021 bis Ende Januar 2022 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 5. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 11. Mai 2023 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der unter suchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor ak ten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nach vollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsi cherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätig keiten ab Oktober 2021 wieder zu 80 % zumutbar seien und sie damit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne . Es bestehe keine bleibende gesundheitliche Einschränkung , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe
(Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung zwar erst ab 1. August 2021 entstehen könne. Da zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von einem Jahr mit durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % indes schon seit mehreren Monaten erfüllt gewesen sei und nach wie vor eine vollständig e
A rbeitsunfähig keit
vorgelegen habe , bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1). 3. 3.1
Im
bidisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 24. August 2022 (Urk. 8/92) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt (Urk. 8/92/6) : - Chronisches zervikovertebrales bis - spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.82) bei/mit - Wirbelsäulenfehlstatik bei - f ehlform und muskulärer Dysbalance - s egmentaler Dysfunktion C5/6 bis C7/TH1 - Chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.87) bei/mit - d egenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 (MRI LWS 20.06.2014) - s egmentaler Dysfunktion L4/5 und L5/S1 - Wirbelsäulenfehlstatik bei - f ehlform und muskulärer Dysbalance - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert, ehemals mittelgradige E p isode mit noch leichter Symptomausprägung (ICD - 10 F 33.0)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten wurden folgende
gestellt (Urk. 8/92/6) : - Residuelles Hypermobilitätssyndrom - Knick-Senkfüsse beidseits - Schädlicher G e br au ch von Alkohol mit derzeit moderatem Konsum (ICD-10 F10.1)
D er
rheumatologische Gutachter attestierte mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hinsichtlich einer leidens angepasste n Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeiten, ohne Exposition des Rumpfes und der Gelenke gegenüber Vibra tionen sowie Schlag- und Stossbelastungen) erachtete er die Versicherte als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/92/6 ff. und 62 ff. ).
Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2013 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei mit im Verlauf sicherlich sukzessiver Steigerung auf 100 %, wobei keine Dokumente existieren würden, auf welche abgestützt werden könn t
e. Etwa ab dem Frühjahr 2020 (eine genauere Angabe sei basierend auf den vorhandenen Berichten nicht möglich) sei die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Möglicherweise habe zu
Beginn des Jahres 2020 (recte :
2021) eine kurz zeitige Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen, da die Beschwerdeführerin beim Austritt aus dem Sanatorium E.___
im Dezember 2020 bereits eine teilremittierte depressive Symptomatik aufgewi e sen habe. Wie lange allerdings die T eilremis sion angedauert habe, bleibe unklar, so dass auch keine Angaben zu einer allfälligen temporären Teilarbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Spätestens ab April 2021 bis Oktober 2021
sei die Beschwerdeführerin dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mindestens seit Ende Oktober 2021 bestehe die aktuell e 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/92/6 ff. und 40 f. ). 3.2
Zu Recht stellte keine der Parteien die medizinischen Einschätzungen der Gutachter zur Arbeits fähig keit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzu gehen ist. Das Gutachten ist beweiskräftig. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt , dass d ie Beschwerdeführer in in einer leidens an ge passten Tätigkeit von Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 zu 100 % (mit allenfalls kurzen Unterbrüchen im Rahmen von Teilarbeitsfähigkeiten zu Beginn des Jahres 2021 ) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ab November 2021 lag demgegen über wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasste r Tätigkeit vor. 4.
4 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen einge schränkte Leis tungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in erwerblicher Hinsicht aus wirkt. 4 .2
Mit der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten und angepassten Tätig keitsbereich
und der damit einhergehen den gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ab Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 hat die Beschwerdeführer in von August 2021 ( sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art.
29 Abs. 1 IVG ) bis Januar 2022
(Besserung ab Ende Oktober 2021 plus drei Monate in Anwen dung von Art. 88a Abs. 1 IVV , vgl. E. 1.4 ) Anspruch auf eine ganze Invaliden rente. Insoweit die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Begutachtung während drei Stunden pro Woche Kinder von Teilnehmerinnen eines Yoga-Kurses betreut ha t (vgl. Urk. 8/92/25) , ableitet , dass bereits im November 2021 davon habe ausgegangen werden können , dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit andauern würde (vgl. Urk. 8/103/2) , kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits steht eine Arbeits tätigkeit von drei Stunden pro Woche in keinem kongruenten Verhältnis zu einer 80%igen Arbeitsfähigk ei t und andererseits ist nicht bekannt, seit wann die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit nachgeht, so insbesondere, ob dies bereits im November 2021 der Fall war. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit a uf die Einräumung einer Wartedauer von drei Monaten bis zur Aufhebung (Reduktion) einer Rente nur in Ausnahmefällen zu verzichten ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1). 4 .3
Für die Zeit ab 1. Februar 202 2 , nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert hatte und ihr eine ihrem Leiden angepasste Tätig keit wieder zu
80 % zumutbar war, ist ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen. Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invali deneinkommen) ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Ein k ommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregel mässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Ein nahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen « Prozentver gleich » im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). In einer angepassten Erwerbstätig keit liegt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor . Gründe zur Vornahme eines leidensbedingten Abzugs liegen nicht vor. Folglich besteht ab Februar 2022 ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 20 % , weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr gegeben ist. 5.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin Anspruch auf eine von August 2021 bis Januar 2022 befristete ganze Rente hat. 6 .
6 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzuset zen und entsprechend dem Verfahrensausgang de r Beschwerde gegnerin aufzu erle gen. 6 .2
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 3 1. Januar 2022 befristete ganze Rente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling