Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957 , meldete sich a m 2 7. Juli 2021 (Ein gangs da tum, Urk. 1 8 /160) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 1 8 /157). Für die Beur tei lung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärzt innen und Ärzten Berichte ei n (Urk. 1 8 /179, Urk. 1 8 /187). Der Versicherte liess der IV-Stelle über dies zusätz liche ärztliche Berichte und Bestätigungen zukommen (Urk. 1 8 /192-197, Urk. 18/ 205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann am 23. August 2021 die Ausrichtung der vom Versicherten um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 18/ 15 7 ). Am 14. April und 2.
Mai 2022 nahmen Dr. med. Y.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. Z.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 18/ 211/7-10). Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Novem ber 2022 die Abweisung des Gesuchs um Ausrich tung einer Hilfslosenentschädigung an (Urk. 18/ 21 6 ).
Dagegen erh ob der Ver sicherte am 19 .
Dezember 2022 durch persönliche Vorsprache bei der IV-Stelle Einwand (Urk. 18/ 2 25 ). Nach dessen Prüfung (vgl. Urk.
18/232) verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2023 wie vorbe schieden die Ab weisung de s Gesuch s um Ausrichtung einer Hilflosenentschä di gung (Urk. 2). 2. 2.1
Dag egen erhob X.___
a m 8 . Februa r 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 3 .1.202 3 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerde führer eine Hilflosenentschädigung auszurichten . 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärun gen zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu tätigen, namentlich eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner , Aarau (Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). 2.3
Mit V erfügung vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
12)
wurden aus dem Verfahren Nr. IV.2023.00073 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Gerichtsverfügung vom 13. April 2023 betreffend neue Frist zur Substantiierung des Gesuchs um Bewilligung der un ent geltlichen Rechtspflege ( Urk.
13) sowie die hernach vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 eingereichten Unterlagen ( Urk. 15, Urk. 16/1-2) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Aufhebung der bis herigen ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012 und gegen deren Verfügung vom 13. Januar 2022, mit welcher sie de n
Beschwerdeführer verpflichte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invalidenrenten im Betrag von Fr.
228'263.-- zurückzuerstatten,
mit Eingaben vom
31. Januar und 13. Februar 2023
ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Nach einer Verfahrensvereinigung wurden die Beschwerden vom Sozialver siche rungs gericht im Verfahren Nr. IV.2023.000 73 behandelt. Die Beschwerden wurde n mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2023 hat die Beschwerdegegnerin auf die im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten IV-Akten in Sachen des Beschwer deführers verwiesen
( Urk. 11) . Aus diesen IV-Akten werden f ür die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde eine
Kopie der IV- Akten ab Einreichung des Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom am 2 7. Juli 2021 beigezogen . Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk.
18/157-237 geführt.
Weil es das betrügerische Erschleichen von IV-Leistungen durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2010 bis 2019 betrifft, ist aus jenem Verfahren sodann das von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 beizuziehen. M it diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils ) . Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil als Urk. 19 bezeichnet. 2 . 2 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung wurde am 1 3. Januar 2023 ( Urk. 2)
und damit nach dem 1. Januar 2022 erlassen .
Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin aber bereits am 2 7. Juli 2021 ein (Urk.
18/160), weshalb — wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind , was nachfolgend zu prüfen ist — in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG die Nachzahlung einer Hilflos en entschädigung ab 1. Juli 2020 in Frage käme. Vorliegend sind somit die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vor be halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 2.3.1
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an gewiesen ist. 2.3.2
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.3.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2.4
Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrund satz prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Münd lich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklä rungen ( Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügung vom 13.
Januar 2023 im Wesentlichen d a mit , dass aufgrund einer Gesamtwürdi gung der Akten eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe nicht nachvollzogen werden
könne. Zur Schadenminderung seien dem Beschwerdeführer das Tragen von behinderungsangepasster Kleidung und die Benutzung von Hilfsmitteln zu mutbar. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei gut behandelt und aufgrund der gestell ten Diagnose könne nicht von einer Überwachung im Sinne der Invaliden ver sicherung ausgegangen werden. Bei Gicht und Osteoporose handle es sich sodann um therapeutisch zugängige Diagnosen . Aus diesen Gründen müsse der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint werden (Urk.
2 S.
2). 3 .2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass mindestens ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung bei leichte r Hilflosigkeit gegeben sei (Urk.
1 S.
10). Dies erge be sich insbesondere aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Nephro logie , Dr. med. A.___ , vom 14.
April 2021 , wonach ihn seine Ehefrau laienpflegerisch betreue (Medikamentenmanage ment, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 1 S. 4).
Dr. A.___ habe sodann im Bericht vom 26.
Juli 2021 f estgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Alltagsstruktu r ierung, der Körper pflege und beim Richten der Medikamente auf Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zum Letzteren gehöre auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich korrekter Einnahme der Medikamente der Überwachung bedürfe (Urk.
1 S.
5). Der behandelnde Psychia ter, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, habe sodann im B ericht vom 7. Februar 2022 ausgeführt, dass der Beschwerde führer Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen benötige . Ohne seine Partnerin wäre er sozial sehr isoliert. Des Weiteren benötige er Unterstützung und Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Aufgrund seiner psychischen Störung sei er (auch diesbezüglich)
auf die Unterstützung durch seine Partnerin angewiesen ( Urk. 1 S. 6, vgl. auch Urk. 18/187) .
Der Beschwerdeführer
bemängelt sodann , dass die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb sie auf eine Ab klärung an Ort und Stelle verzichtet habe. Sie habe lediglich be hauptet , dass auf grund ihrer medizinischen Abklärungen nicht von einer Not wendigkeit regelmässige r und erhebliche r Fremdhilfe auszugehen sei. Es lasse sich aber i m gesamten Dossier
keine medizinische Einschätzung finden, die diese Ansicht der Beschwer degegnerin stütze. Die medizinischen Fachper sonen , welche sich zur Hilflosigkeit ge äusser t hätten , hätten jeweils fest gehalten , dass der Beschwerde führer in alltäglichen Lebensver richtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei . Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersuchungs grund satz verletzt , weil sie auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet habe (Urk.
1 S.
13) . 4 . 4 . 1
Dr. A.___ äusserte sich i n der ärztlichen Bestätigung vom 1 4. April 2021 dahingehend, dass der Beschwerdeführer immunsuppri miert (St. n. Nieren transplantation) und multimorbid sei. Er werde von seiner Ehefrau laien pfle ge risch betreut (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 17/224). 4.2
Im Bericht vom 2 6. Juli 2021 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
17/161/2). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der multimorbide Beschwerdeführer (Urk.
17/161/3) bei der Alltagsstrukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewie sen sei ( Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechterung der Nieren transplantation — mit konsekutive m Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwar ten ( Urk. 17/161/3). 4.3
Dr. med. C.___ , leitender Arzt Innere Medizin, Klinik D.___ , wurde vom Beschwerdeführer als sein «Hauptarzt» bezeichnet ( Urk. 18/169/1). Dr. C.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter dem Titel « veränderte Befunde » psychische Belastungen, eine abnehmende psychosoziale Belastbarkeit, eine pro grediente Niereninsuf fi zienz, eine therapierefraktäre Hypertonie und eine bipolare Störung an (Urk.
1 8 /178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheitlichen Situation benötige (Urk.
1 8 /178/2). Wegen der progre dienten Niereninsuffizienz sei die Prognose schlecht (Urk.
1 8 /178/3).
Im Formular «Arztbericht Hilflosenentschädigung» kreuzte er
bei der Frage , ob beim Beschwerdeführer funktionelle oder geistig bedingte Ein schränkungen in den 6 Lebens verrichtungen
(Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Ablie gen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbe we gung) vorhanden seien, «nein» an (Urk.
18/179/ 4 ). Gemäss den weiteren Angaben von Dr. C.___
benötigte d er Beschwerdeführer auch keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen, aber allenfalls eine Haushaltshilfe. Er
hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung benötige. I m Rahmen der bipolaren Störung liege aber eine Isolation von der Aussenwelt vor. Zudem bestünden im Rahmen der Polyneuropathie und der Nierentransplantation schwere Einschrän kungen. Bezüglich der Fragen nach dem Erfordernis dauernder Pflege bezie hungsweise dauernder persönlichen Überwachung hielt Dr. C.___ schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Hilfe benötige und keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege (Urk.
18/179/3 ). 4. 4
Dr. B.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer ab dem 4.
März 2021 in Behandlung begab ( Urk. 1 8 /199/1), nannte i m «Arztbericht Hilflosen entschä digung» vom 7.
Februar 2022 die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Er führte weiter aus, dass d er Beschwerdeführer seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil
sei . Er sei bei den Lebensverrichtungen (An kleiden/Aus kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Not durft und Fortbewegung) weitgehend selbständig (Urk.
1 8 /187/1). Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer o hne seine Partnerin sozial sehr isoliert
wäre, be jahte Dr. B.___ aber
das Erfordernis der Hilfe leistungen beim selbstän digen Wohnen . Gleiches galt gemäss dem behandelnden Psychiater bezüglich Unter stützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Stö rung die Unterstützung seiner Partnerin
benötige . Aufgrund der psychischen Krankheit liege eine Isolation von der Aussenwelt vor. Der Beschwerde führer benötige auch medizinische Hilfe durch seinen Hausarzt beziehungsweise seine Nephro login, Dr. A.___ . Zu l etzt verneinte Dr. B.___ das Vorliegen einer Eigen- und Fremdgefährdung (Urk.
1 8 /187/2). 4. 5
RAD-Arzt Dr. Z.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1.
August 2021 verändert habe. Er hielt zunächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21.
Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2 6. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17.
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Feb ruar und 9. März 2022 zugegangenen Akten notiert e
Dr. Z.___ , dass dem Arztbericht der Klinik D.___ , Osteologie, vom 9.
März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 18/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13.
September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65
% und (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehmen u nd im Bericht der Klinik D.___ , Orthopädie, vom 17.
November 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen festgehalten worden (Urk.
1 8 /211/10). Auf die Frage nach einer Veränderung seit Januar 2020 antwortete Dr. Z.___ , dass sich der Gesund heitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert worden . Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein
soma tisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe (Urk.
17/211/10) . 4.6
Im ärztlichen Attest vom 9. September 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Nierentransplantation mit chronisch humoraler
Abstossungsreaktion bestehe . Die Nierentransplantatfunktion sei folg lich im Sinne einer schweren
Niereninsuffizienz eingeschränkt und werde sich im Verlauf wei t er verschlechtern. Des Weiteren liege bei diesem hochgradig im mun supprimierten Patienten eine Long
Covid -E rkrankung mit Fatigue, brain
fog und Geschmacksstörungen vor. Der Beschwerdeführer sei multimorbid.
Bei einem sich bereits chronisch verschlechternden Allgemeinzustand seien — nun
verstärkt durch Long Covid
—
überdies Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit zu verzeichnen . Aufgrund seiner Multimorbidität besteh e bei m Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren «e ine 50 %
Pfle gebedürftigkeit» . Die Pflegebedürftigkeit ha be wegen der Co- Morbiditäten zugenommen .
Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren Störung mit Depr e ssio n und benötig e
deswegen eine regelmässige psychiatrische Betreuung.
Seine psychische Verfassung sei fluktuierend. Somit bed ü rf e es einer engmaschigen
Betreuung durch die Ehefrau für alltägliche Lebensverrichtungen. Die tägliche Betreuung und Überwachung sei weiter nötig , um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sowie die korrekte Injektion von Insulin gewährleisten zu können. Wegen Neigung zu Hypoglykämien m ü ss e die Überwachung mehrmals täglich durch die Ehefrau erfolgen
(Urk.
18/ 205 /2) . 4.7
In seiner Fallbesprechung mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 16.
September 2022 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ sodann fest, dass der B ericht von Dr. A.___
vom 9.
September 2022 ( E.
4.6 ) keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter
ausweise.
Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den
Beurteilungszeitraum massgeblich.
Die allfällige Verschlechterung des Gesund heitszustands durch die C ovid -Erkrankung wäre
ab Juli 2022 zu prüfen ( und liege somit ausserhalb des für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mass gebenden Zeitraum s , Urk.
11/211/10) . 5.
Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt (E. 3.2) ergibt sich aus den hiervor zusammengefassten Berichten nicht, dass er in alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist .
Eine solche Hilfsbedürftigkeit ist vom Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ , und vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___ , in den von den Beschwerdegegnerin einholten Fragebogen vielmehr ausdrücklich verneint worden (E.
4.3-4.4 ) .
Und Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 14.
April 2021 (E. 4.1) — welchem der Beschwerdeführer gemäss seiner Einwand be gründung vom 19.
Dezember 2022 selber grosse Bedeutung bemisst ( Urk.
17/225/2) —
auf di e Angaben der Ehefrau de s Beschwerdeführer s . Soweit sie die Hilfsbe dürftigkeit des Beschwerdeführers im ärztlichen Attest vom 9.
September 2022 (E.
4.6)
mit einer beim Beschwerdeführer bestehenden bi pola ren Störung begrün det e , äusserte sich die Nephrologi n überdies fachfremd und ihre diesbezüglichen Ausführungen haben bereits deswegen
keinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_502/2022 vom 1 7. April 2023 E.
7.2.1). Zur Diagnose bipolare Störung hielt die psychiatrische RAD-Ärztin Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 14.
Januar 2022
Folgendes fest : A us den nicht-psychiatrischen medizi nischen Akten nach 2006
geh e
hervor , dass ohne erneute Evaluation
immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei .
Demgegenüber sei d as Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung aber nachvollziehbar . Es könnte auch sein, dass beim Beschwerdeführer dissoziale und/oder emo tional instabile
Züge bestünden.
D ies begründe jedoch keine an haltende höher gradige Arbeitsunfähig keit , insbesondere nicht in
einer selbstän digen Tätigkeit. Eine depressive Reak tion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit
der Persönlich keitsstörung ,
sei plausibel.
Da der Beschwerde führer die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustan des aber schon Jahre vor 2006
been det habe , könne von einer anhaltenden Bes serung des Gesundheitszustandes aus gegangen werden.
O ffenbar sei im Zuge der Anmel dung zum Bezug einer Hilf losen entschädigung am 27.
Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung ein geleitet worden. Allerdings sei der Bericht von Dr.
B.___ vom 7.
Februar 2022 (E.
4.4)
nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im
Polizeibericht vom 2 9. April 2014 beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers berück sichtigt w ü rden .
Wie den Verfahrensbeteilig t en bekannt ist und im heute gefällten Urteil im Verfahren Nr. IV.2023.00073 näher ausgeführt wurde, war der besagte Polizeirapport der Auslöser für ein Strafver fahren gegen den Beschwerde führer wegen IV-Betrugs , welches mit dem rechts kräftige n Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (Urk.
19) seinen Abschluss fand. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehr fachen Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils). In der Urteilsbe gründung führte d as
Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der E.___
GmbH am 23.
März 2010 als — zumindest faktischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf getreten und für dieses Unternehmen in einem Vollzeitpensum tätig
gewesen sei . Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der E.___ GmbH auf gehalten habe, weil er von seiner Ehefrau abhängig sei und sich aufgrund seiner psy chischen Verfassung in deren Nähe auf halten müsse, nicht gefolgt werden könne. Die Verteidigung habe ferner vorge bracht, dass sich der Beschwerdeführer in guten oder sogar manischen Pha sen als jemand anders aus ge geben
habe , als er eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweis er gebnis. Der Beschwer deführer sei nicht nur in gewissen Phasen als Geschäfts führer der E.___ GmbH aufge treten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201 9.
Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk.
19 S.
18). Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Angaben des Beschwer deführers
in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädi gung vo m 27.
Juli 2021 ( Urk.
18/157 , Urk.
18/160) , wonach er seit Januar 2005 Hilfe bei der Fort bewegung und der Pflege von gesell schaftlichen Kontakten, da
eigentli ch kaum mehr soziale Kontakte ohne seine Ehefrau stattfänden, weil ihn viele Menschen, Lärm und visuelle Eindrücke über fordern würden (Urk.
18/157/4), in der Tat als un glaubwürdig. Die im straf rechtlichen Verfahren festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit als Geschäfts führer in einem Voll pensum
widerspricht
der mit der Anmeldung zum Leistungs bezug behaupteten schweren Einschränkung bei
der Fort bewegung und der Pflege von gesell schaft lichen Kontakten und
in den übrigen fünf gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Lebensbereichen . Gleiches gilt für das Erfor dernis der medizinisch-pflegerischen Hilfe, die Hilfe leistungen und die persön liche Überwachung durch die Ehefrau (Urk.
18/157/4-5). Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im am 15.
Mai 2023 ausgefüllten For mular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit an seinem neuen Wohnort in F.___
nicht mit seiner Ehefrau zusammen (Urk.
15 S.
1). Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerde führer auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist . Es ist weiter festzustellen, dass d ie An gaben von Dr. B.___
im «Arztbericht Hilf losenent schädigung» vom 7.
Fe bruar 2022 im Wesentlichen denjenigen des Beschwerde führers im bei der Beschwerdegegnerin am 27.
Juli 2021 ein ge gangenen Formular für den Bezug Hilflosenentschädigung ent sprechen
(Urk.
18/157, Urk.
18/160). Zu m Bericht des behandelnden Psychiaters hielt Dr.
Y.___
fest, dass
dieser
keine Anam nese, keine (Angaben zu den) Beschwerden, kein en psychopathologische n Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn bein halte. Der Bericht stütze sich offensichtlich ausschliesslich auf die unglaub würdigen Angaben des Beschwerde führers (Urk.
17/211/9).
Die Stellungnahme von Dr. Y.___
vom 14.
Januar 2022 ist schlüssig und überzeu gend. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der RAD-Ärztin besteht — auch was die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers betrifft — keine Hilfs bedürftigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung. Was die Ein schrän kungen aufgrund von somatischen Gesund heitsstörungen betrifft, so ist auf die beiden Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2.
Mai und 22.
Sep tember 2022 ab zus tell en
(E.
4.5, E.
4.7) . Wie festgehalten, kann bis 2019 davon aus gegangen werden, dass Beschwerdeführer nicht , wie von ihm geltend gemacht , hilfsbedürftig war, da er ansonsten auch nicht in der Lage gewesen wäre, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer für die E.___ GmbH tätig zu sein .
Mit den erwähnten Stellungnahmen verneinte
Dr. Z.___
die Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Januar 2020 wesentlich ver schlechtert habe ,
mit einer überzeugenden Begründung. Dabei hat Dr. Z.___ ebenfalls berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente vorbezogen hat und sich diese
bereits ab dem 1 .
August 2021 auszahlen liess (Urk. 18/156 ; E. 4.7 ).
Da der Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht wird, erlischt ( Art. 42 Abs. 4 IVG in der vorliegend anwend baren, bis 31.
Juli 2023 gültig gewesenen Fas sung) , ist hier der Sachverhalt nach dem 1.
August 2021 nicht abzuklären. Das bedeutet insbesondere, dass Weiterungen zur von Dr. A.___ i m ärztlichen Attest vom 9. September 2022 erwähnten Long Covid -Erkrankung unterbleiben können.
Bezüglich der hier massgebenden Zeitperiode ( 1.
Juli 2020 [vgl. E. 2.1]
bis 31.
Juli 2021) ist auch in somatischer Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_597/2022, 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hinweis )
erstellt. Bei dieser klaren Aktenlage ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtete.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6.2
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 15 , Urk.
16/1-6 sowie E.
9.3
im heute gefällten Urteil IV.2023.00073 ) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom am 8. Februar 2023 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . 6. 3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .4
Rechtsan walt
Steiner
machte mit Honorarnote vom 9.
Januar 2024 einen Auf wand von 9.1 Stunden und Barausauslagen im Umfang von Fr.
60.05 geltend , was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialver sicherungsgericht angewendeten Stundenansatz es für freiberufliche Rechtsan wältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 2'229.05 (inkl. Barauslagen und MWS T , Urk. 17 ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge w ie sen, wonach d er Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 8.
Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt . 2.
Aus den von der Beschwerdegegnerin im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten Akten werden die in den Erwägungen bezeichneten IV-Akten in Sachen des Beschwerdeführers sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26. Juni 2023 zu Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sie werden als Urk. 18/157-237
und Urk. 19 geführt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 2’229 . 05 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 8 /157). Für die Beur tei lung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärzt innen und Ärzten Berichte ei n (Urk. 1 8 /179, Urk. 1 8 /187). Der Versicherte liess der IV-Stelle über dies zusätz liche ärztliche Berichte und Bestätigungen zukommen (Urk. 1 8 /192-197, Urk. 18/ 205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann am 23. August 2021 die Ausrichtung der vom Versicherten um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 18/ 15 7 ). Am 14. April und 2.
Mai 2022 nahmen Dr. med. Y.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. Z.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 18/ 211/7-10). Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Novem ber 2022 die Abweisung des Gesuchs um Ausrich tung einer Hilfslosenentschädigung an (Urk. 18/ 21
E. 6 ).
Dagegen erh ob der Ver sicherte am 19 .
Dezember 2022 durch persönliche Vorsprache bei der IV-Stelle Einwand (Urk. 18/ 2 25 ). Nach dessen Prüfung (vgl. Urk.
18/232) verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2023 wie vorbe schieden die Ab weisung de s Gesuch s um Ausrichtung einer Hilflosenentschä di gung (Urk. 2). 2. 2.1
Dag egen erhob X.___
a m
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1).
E. 6.2 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge w ie sen, wonach d er Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 8.
Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt . 2.
Aus den von der Beschwerdegegnerin im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten Akten werden die in den Erwägungen bezeichneten IV-Akten in Sachen des Beschwerdeführers sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26. Juni 2023 zu Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sie werden als Urk. 18/157-237
und Urk.
E. 8 . Februa r 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 3 .1.202 3 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerde führer eine Hilflosenentschädigung auszurichten . 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärun gen zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu tätigen, namentlich eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner , Aarau (Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). 2.3
Mit V erfügung vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
12)
wurden aus dem Verfahren Nr. IV.2023.00073 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Gerichtsverfügung vom 13. April 2023 betreffend neue Frist zur Substantiierung des Gesuchs um Bewilligung der un ent geltlichen Rechtspflege ( Urk.
13) sowie die hernach vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 eingereichten Unterlagen ( Urk. 15, Urk. 16/1-2) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Aufhebung der bis herigen ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012 und gegen deren Verfügung vom 13. Januar 2022, mit welcher sie de n
Beschwerdeführer verpflichte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invalidenrenten im Betrag von Fr.
228'263.-- zurückzuerstatten,
mit Eingaben vom
31. Januar und 13. Februar 2023
ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Nach einer Verfahrensvereinigung wurden die Beschwerden vom Sozialver siche rungs gericht im Verfahren Nr. IV.2023.000 73 behandelt. Die Beschwerden wurde n mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2023 hat die Beschwerdegegnerin auf die im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten IV-Akten in Sachen des Beschwer deführers verwiesen
( Urk. 11) . Aus diesen IV-Akten werden f ür die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde eine
Kopie der IV- Akten ab Einreichung des Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom am 2 7. Juli 2021 beigezogen . Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk.
18/157-237 geführt.
Weil es das betrügerische Erschleichen von IV-Leistungen durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2010 bis 2019 betrifft, ist aus jenem Verfahren sodann das von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 beizuziehen. M it diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils ) . Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil als Urk. 19 bezeichnet. 2 . 2 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung wurde am 1 3. Januar 2023 ( Urk. 2)
und damit nach dem 1. Januar 2022 erlassen .
Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin aber bereits am 2 7. Juli 2021 ein (Urk.
18/160), weshalb — wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind , was nachfolgend zu prüfen ist — in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG die Nachzahlung einer Hilflos en entschädigung ab 1. Juli 2020 in Frage käme. Vorliegend sind somit die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.
E. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vor be halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 2.3.1
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an gewiesen ist. 2.3.2
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.3.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2.4
Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrund satz prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Münd lich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklä rungen ( Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügung vom 13.
Januar 2023 im Wesentlichen d a mit , dass aufgrund einer Gesamtwürdi gung der Akten eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe nicht nachvollzogen werden
könne. Zur Schadenminderung seien dem Beschwerdeführer das Tragen von behinderungsangepasster Kleidung und die Benutzung von Hilfsmitteln zu mutbar. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei gut behandelt und aufgrund der gestell ten Diagnose könne nicht von einer Überwachung im Sinne der Invaliden ver sicherung ausgegangen werden. Bei Gicht und Osteoporose handle es sich sodann um therapeutisch zugängige Diagnosen . Aus diesen Gründen müsse der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint werden (Urk.
2 S.
2). 3 .2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass mindestens ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung bei leichte r Hilflosigkeit gegeben sei (Urk.
1 S.
10). Dies erge be sich insbesondere aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Nephro logie , Dr. med. A.___ , vom 14.
April 2021 , wonach ihn seine Ehefrau laienpflegerisch betreue (Medikamentenmanage ment, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 1 S. 4).
Dr. A.___ habe sodann im Bericht vom 26.
Juli 2021 f estgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Alltagsstruktu r ierung, der Körper pflege und beim Richten der Medikamente auf Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zum Letzteren gehöre auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich korrekter Einnahme der Medikamente der Überwachung bedürfe (Urk.
1 S.
5). Der behandelnde Psychia ter, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, habe sodann im B ericht vom 7. Februar 2022 ausgeführt, dass der Beschwerde führer Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen benötige . Ohne seine Partnerin wäre er sozial sehr isoliert. Des Weiteren benötige er Unterstützung und Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Aufgrund seiner psychischen Störung sei er (auch diesbezüglich)
auf die Unterstützung durch seine Partnerin angewiesen ( Urk. 1 S. 6, vgl. auch Urk. 18/187) .
Der Beschwerdeführer
bemängelt sodann , dass die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb sie auf eine Ab klärung an Ort und Stelle verzichtet habe. Sie habe lediglich be hauptet , dass auf grund ihrer medizinischen Abklärungen nicht von einer Not wendigkeit regelmässige r und erhebliche r Fremdhilfe auszugehen sei. Es lasse sich aber i m gesamten Dossier
keine medizinische Einschätzung finden, die diese Ansicht der Beschwer degegnerin stütze. Die medizinischen Fachper sonen , welche sich zur Hilflosigkeit ge äusser t hätten , hätten jeweils fest gehalten , dass der Beschwerde führer in alltäglichen Lebensver richtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei . Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersuchungs grund satz verletzt , weil sie auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet habe (Urk.
1 S.
13) . 4 . 4 . 1
Dr. A.___ äusserte sich i n der ärztlichen Bestätigung vom 1 4. April 2021 dahingehend, dass der Beschwerdeführer immunsuppri miert (St. n. Nieren transplantation) und multimorbid sei. Er werde von seiner Ehefrau laien pfle ge risch betreut (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 17/224). 4.2
Im Bericht vom 2 6. Juli 2021 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
17/161/2). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der multimorbide Beschwerdeführer (Urk.
17/161/3) bei der Alltagsstrukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewie sen sei ( Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechterung der Nieren transplantation — mit konsekutive m Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwar ten ( Urk. 17/161/3). 4.3
Dr. med. C.___ , leitender Arzt Innere Medizin, Klinik D.___ , wurde vom Beschwerdeführer als sein «Hauptarzt» bezeichnet ( Urk. 18/169/1). Dr. C.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter dem Titel « veränderte Befunde » psychische Belastungen, eine abnehmende psychosoziale Belastbarkeit, eine pro grediente Niereninsuf fi zienz, eine therapierefraktäre Hypertonie und eine bipolare Störung an (Urk.
1 8 /178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheitlichen Situation benötige (Urk.
1 8 /178/2). Wegen der progre dienten Niereninsuffizienz sei die Prognose schlecht (Urk.
1 8 /178/3).
Im Formular «Arztbericht Hilflosenentschädigung» kreuzte er
bei der Frage , ob beim Beschwerdeführer funktionelle oder geistig bedingte Ein schränkungen in den 6 Lebens verrichtungen
(Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Ablie gen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbe we gung) vorhanden seien, «nein» an (Urk.
18/179/ 4 ). Gemäss den weiteren Angaben von Dr. C.___
benötigte d er Beschwerdeführer auch keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen, aber allenfalls eine Haushaltshilfe. Er
hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung benötige. I m Rahmen der bipolaren Störung liege aber eine Isolation von der Aussenwelt vor. Zudem bestünden im Rahmen der Polyneuropathie und der Nierentransplantation schwere Einschrän kungen. Bezüglich der Fragen nach dem Erfordernis dauernder Pflege bezie hungsweise dauernder persönlichen Überwachung hielt Dr. C.___ schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Hilfe benötige und keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege (Urk.
18/179/3 ). 4. 4
Dr. B.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer ab dem 4.
März 2021 in Behandlung begab ( Urk. 1 8 /199/1), nannte i m «Arztbericht Hilflosen entschä digung» vom 7.
Februar 2022 die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Er führte weiter aus, dass d er Beschwerdeführer seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil
sei . Er sei bei den Lebensverrichtungen (An kleiden/Aus kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Not durft und Fortbewegung) weitgehend selbständig (Urk.
1 8 /187/1). Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer o hne seine Partnerin sozial sehr isoliert
wäre, be jahte Dr. B.___ aber
das Erfordernis der Hilfe leistungen beim selbstän digen Wohnen . Gleiches galt gemäss dem behandelnden Psychiater bezüglich Unter stützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Stö rung die Unterstützung seiner Partnerin
benötige . Aufgrund der psychischen Krankheit liege eine Isolation von der Aussenwelt vor. Der Beschwerde führer benötige auch medizinische Hilfe durch seinen Hausarzt beziehungsweise seine Nephro login, Dr. A.___ . Zu l etzt verneinte Dr. B.___ das Vorliegen einer Eigen- und Fremdgefährdung (Urk.
1 8 /187/2). 4. 5
RAD-Arzt Dr. Z.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1.
August 2021 verändert habe. Er hielt zunächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21.
Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2 6. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17.
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Feb ruar und 9. März 2022 zugegangenen Akten notiert e
Dr. Z.___ , dass dem Arztbericht der Klinik D.___ , Osteologie, vom 9.
März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 18/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13.
September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65
% und (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehmen u nd im Bericht der Klinik D.___ , Orthopädie, vom 17.
November 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen festgehalten worden (Urk.
1 8 /211/10). Auf die Frage nach einer Veränderung seit Januar 2020 antwortete Dr. Z.___ , dass sich der Gesund heitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert worden . Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein
soma tisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe (Urk.
17/211/10) . 4.6
Im ärztlichen Attest vom 9. September 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Nierentransplantation mit chronisch humoraler
Abstossungsreaktion bestehe . Die Nierentransplantatfunktion sei folg lich im Sinne einer schweren
Niereninsuffizienz eingeschränkt und werde sich im Verlauf wei t er verschlechtern. Des Weiteren liege bei diesem hochgradig im mun supprimierten Patienten eine Long
Covid -E rkrankung mit Fatigue, brain
fog und Geschmacksstörungen vor. Der Beschwerdeführer sei multimorbid.
Bei einem sich bereits chronisch verschlechternden Allgemeinzustand seien — nun
verstärkt durch Long Covid
—
überdies Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit zu verzeichnen . Aufgrund seiner Multimorbidität besteh e bei m Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren «e ine 50 %
Pfle gebedürftigkeit» . Die Pflegebedürftigkeit ha be wegen der Co- Morbiditäten zugenommen .
Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren Störung mit Depr e ssio n und benötig e
deswegen eine regelmässige psychiatrische Betreuung.
Seine psychische Verfassung sei fluktuierend. Somit bed ü rf e es einer engmaschigen
Betreuung durch die Ehefrau für alltägliche Lebensverrichtungen. Die tägliche Betreuung und Überwachung sei weiter nötig , um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sowie die korrekte Injektion von Insulin gewährleisten zu können. Wegen Neigung zu Hypoglykämien m ü ss e die Überwachung mehrmals täglich durch die Ehefrau erfolgen
(Urk.
18/ 205 /2) . 4.7
In seiner Fallbesprechung mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 16.
September 2022 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ sodann fest, dass der B ericht von Dr. A.___
vom 9.
September 2022 ( E.
4.6 ) keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter
ausweise.
Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den
Beurteilungszeitraum massgeblich.
Die allfällige Verschlechterung des Gesund heitszustands durch die C ovid -Erkrankung wäre
ab Juli 2022 zu prüfen ( und liege somit ausserhalb des für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mass gebenden Zeitraum s , Urk.
11/211/10) . 5.
Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt (E. 3.2) ergibt sich aus den hiervor zusammengefassten Berichten nicht, dass er in alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist .
Eine solche Hilfsbedürftigkeit ist vom Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ , und vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___ , in den von den Beschwerdegegnerin einholten Fragebogen vielmehr ausdrücklich verneint worden (E.
4.3-4.4 ) .
Und Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 14.
April 2021 (E. 4.1) — welchem der Beschwerdeführer gemäss seiner Einwand be gründung vom 19.
Dezember 2022 selber grosse Bedeutung bemisst ( Urk.
17/225/2) —
auf di e Angaben der Ehefrau de s Beschwerdeführer s . Soweit sie die Hilfsbe dürftigkeit des Beschwerdeführers im ärztlichen Attest vom 9.
September 2022 (E.
4.6)
mit einer beim Beschwerdeführer bestehenden bi pola ren Störung begrün det e , äusserte sich die Nephrologi n überdies fachfremd und ihre diesbezüglichen Ausführungen haben bereits deswegen
keinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_502/2022 vom 1 7. April 2023 E.
7.2.1). Zur Diagnose bipolare Störung hielt die psychiatrische RAD-Ärztin Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 14.
Januar 2022
Folgendes fest : A us den nicht-psychiatrischen medizi nischen Akten nach 2006
geh e
hervor , dass ohne erneute Evaluation
immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei .
Demgegenüber sei d as Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung aber nachvollziehbar . Es könnte auch sein, dass beim Beschwerdeführer dissoziale und/oder emo tional instabile
Züge bestünden.
D ies begründe jedoch keine an haltende höher gradige Arbeitsunfähig keit , insbesondere nicht in
einer selbstän digen Tätigkeit. Eine depressive Reak tion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit
der Persönlich keitsstörung ,
sei plausibel.
Da der Beschwerde führer die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustan des aber schon Jahre vor 2006
been det habe , könne von einer anhaltenden Bes serung des Gesundheitszustandes aus gegangen werden.
O ffenbar sei im Zuge der Anmel dung zum Bezug einer Hilf losen entschädigung am 27.
Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung ein geleitet worden. Allerdings sei der Bericht von Dr.
B.___ vom 7.
Februar 2022 (E.
4.4)
nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im
Polizeibericht vom 2 9. April 2014 beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers berück sichtigt w ü rden .
Wie den Verfahrensbeteilig t en bekannt ist und im heute gefällten Urteil im Verfahren Nr. IV.2023.00073 näher ausgeführt wurde, war der besagte Polizeirapport der Auslöser für ein Strafver fahren gegen den Beschwerde führer wegen IV-Betrugs , welches mit dem rechts kräftige n Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (Urk.
19) seinen Abschluss fand. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehr fachen Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils). In der Urteilsbe gründung führte d as
Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der E.___
GmbH am 23.
März 2010 als — zumindest faktischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf getreten und für dieses Unternehmen in einem Vollzeitpensum tätig
gewesen sei . Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der E.___ GmbH auf gehalten habe, weil er von seiner Ehefrau abhängig sei und sich aufgrund seiner psy chischen Verfassung in deren Nähe auf halten müsse, nicht gefolgt werden könne. Die Verteidigung habe ferner vorge bracht, dass sich der Beschwerdeführer in guten oder sogar manischen Pha sen als jemand anders aus ge geben
habe , als er eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweis er gebnis. Der Beschwer deführer sei nicht nur in gewissen Phasen als Geschäfts führer der E.___ GmbH aufge treten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201 9.
Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk.
19 S.
18). Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Angaben des Beschwer deführers
in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädi gung vo m 27.
Juli 2021 ( Urk.
18/157 , Urk.
18/160) , wonach er seit Januar 2005 Hilfe bei der Fort bewegung und der Pflege von gesell schaftlichen Kontakten, da
eigentli ch kaum mehr soziale Kontakte ohne seine Ehefrau stattfänden, weil ihn viele Menschen, Lärm und visuelle Eindrücke über fordern würden (Urk.
18/157/4), in der Tat als un glaubwürdig. Die im straf rechtlichen Verfahren festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit als Geschäfts führer in einem Voll pensum
widerspricht
der mit der Anmeldung zum Leistungs bezug behaupteten schweren Einschränkung bei
der Fort bewegung und der Pflege von gesell schaft lichen Kontakten und
in den übrigen fünf gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Lebensbereichen . Gleiches gilt für das Erfor dernis der medizinisch-pflegerischen Hilfe, die Hilfe leistungen und die persön liche Überwachung durch die Ehefrau (Urk.
18/157/4-5). Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im am 15.
Mai 2023 ausgefüllten For mular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit an seinem neuen Wohnort in F.___
nicht mit seiner Ehefrau zusammen (Urk.
E. 15 , Urk.
16/1-6 sowie E.
9.3
im heute gefällten Urteil IV.2023.00073 ) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom am 8. Februar 2023 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . 6. 3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .4
Rechtsan walt
Steiner
machte mit Honorarnote vom 9.
Januar 2024 einen Auf wand von 9.1 Stunden und Barausauslagen im Umfang von Fr.
60.05 geltend , was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialver sicherungsgericht angewendeten Stundenansatz es für freiberufliche Rechtsan wältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 2'229.05 (inkl. Barauslagen und MWS T , Urk.
E. 17 ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 19 geführt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 2’229 . 05 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00088
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
26. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957 , meldete sich a m 2 7. Juli 2021 (Ein gangs da tum, Urk. 1 8 /160) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 1 8 /157). Für die Beur tei lung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärzt innen und Ärzten Berichte ei n (Urk. 1 8 /179, Urk. 1 8 /187). Der Versicherte liess der IV-Stelle über dies zusätz liche ärztliche Berichte und Bestätigungen zukommen (Urk. 1 8 /192-197, Urk. 18/ 205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann am 23. August 2021 die Ausrichtung der vom Versicherten um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 18/ 15 7 ). Am 14. April und 2.
Mai 2022 nahmen Dr. med. Y.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. Z.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 18/ 211/7-10). Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Novem ber 2022 die Abweisung des Gesuchs um Ausrich tung einer Hilfslosenentschädigung an (Urk. 18/ 21 6 ).
Dagegen erh ob der Ver sicherte am 19 .
Dezember 2022 durch persönliche Vorsprache bei der IV-Stelle Einwand (Urk. 18/ 2 25 ). Nach dessen Prüfung (vgl. Urk.
18/232) verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2023 wie vorbe schieden die Ab weisung de s Gesuch s um Ausrichtung einer Hilflosenentschä di gung (Urk. 2). 2. 2.1
Dag egen erhob X.___
a m 8 . Februa r 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechts begehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1 3 .1.202 3 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerde führer eine Hilflosenentschädigung auszurichten . 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärun gen zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu tätigen, namentlich eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner , Aarau (Urk. 1 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2023 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). 2.3
Mit V erfügung vom 1 6. Mai 2023 (Urk.
12)
wurden aus dem Verfahren Nr. IV.2023.00073 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Gerichtsverfügung vom 13. April 2023 betreffend neue Frist zur Substantiierung des Gesuchs um Bewilligung der un ent geltlichen Rechtspflege ( Urk.
13) sowie die hernach vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 eingereichten Unterlagen ( Urk. 15, Urk. 16/1-2) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Aufhebung der bis herigen ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012 und gegen deren Verfügung vom 13. Januar 2022, mit welcher sie de n
Beschwerdeführer verpflichte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invalidenrenten im Betrag von Fr.
228'263.-- zurückzuerstatten,
mit Eingaben vom
31. Januar und 13. Februar 2023
ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Nach einer Verfahrensvereinigung wurden die Beschwerden vom Sozialver siche rungs gericht im Verfahren Nr. IV.2023.000 73 behandelt. Die Beschwerden wurde n mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. April 2023 hat die Beschwerdegegnerin auf die im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten IV-Akten in Sachen des Beschwer deführers verwiesen
( Urk. 11) . Aus diesen IV-Akten werden f ür die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde eine
Kopie der IV- Akten ab Einreichung des Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom am 2 7. Juli 2021 beigezogen . Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk.
18/157-237 geführt.
Weil es das betrügerische Erschleichen von IV-Leistungen durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2010 bis 2019 betrifft, ist aus jenem Verfahren sodann das von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 beizuziehen. M it diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils ) . Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil als Urk. 19 bezeichnet. 2 . 2 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung wurde am 1 3. Januar 2023 ( Urk. 2)
und damit nach dem 1. Januar 2022 erlassen .
Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin aber bereits am 2 7. Juli 2021 ein (Urk.
18/160), weshalb — wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind , was nachfolgend zu prüfen ist — in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG die Nachzahlung einer Hilflos en entschädigung ab 1. Juli 2020 in Frage käme. Vorliegend sind somit die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert wer den. 2.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vor be halten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 2.3.1
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an gewiesen ist. 2.3.2
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 2.3.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2.4
Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrund satz prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Münd lich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklä rungen ( Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügung vom 13.
Januar 2023 im Wesentlichen d a mit , dass aufgrund einer Gesamtwürdi gung der Akten eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe nicht nachvollzogen werden
könne. Zur Schadenminderung seien dem Beschwerdeführer das Tragen von behinderungsangepasster Kleidung und die Benutzung von Hilfsmitteln zu mutbar. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei gut behandelt und aufgrund der gestell ten Diagnose könne nicht von einer Überwachung im Sinne der Invaliden ver sicherung ausgegangen werden. Bei Gicht und Osteoporose handle es sich sodann um therapeutisch zugängige Diagnosen . Aus diesen Gründen müsse der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint werden (Urk.
2 S.
2). 3 .2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass mindestens ein Anspruch auf Hilf losenentschädigung bei leichte r Hilflosigkeit gegeben sei (Urk.
1 S.
10). Dies erge be sich insbesondere aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Nephro logie , Dr. med. A.___ , vom 14.
April 2021 , wonach ihn seine Ehefrau laienpflegerisch betreue (Medikamentenmanage ment, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 1 S. 4).
Dr. A.___ habe sodann im Bericht vom 26.
Juli 2021 f estgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Alltagsstruktu r ierung, der Körper pflege und beim Richten der Medikamente auf Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zum Letzteren gehöre auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich korrekter Einnahme der Medikamente der Überwachung bedürfe (Urk.
1 S.
5). Der behandelnde Psychia ter, Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, habe sodann im B ericht vom 7. Februar 2022 ausgeführt, dass der Beschwerde führer Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen benötige . Ohne seine Partnerin wäre er sozial sehr isoliert. Des Weiteren benötige er Unterstützung und Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Aufgrund seiner psychischen Störung sei er (auch diesbezüglich)
auf die Unterstützung durch seine Partnerin angewiesen ( Urk. 1 S. 6, vgl. auch Urk. 18/187) .
Der Beschwerdeführer
bemängelt sodann , dass die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb sie auf eine Ab klärung an Ort und Stelle verzichtet habe. Sie habe lediglich be hauptet , dass auf grund ihrer medizinischen Abklärungen nicht von einer Not wendigkeit regelmässige r und erhebliche r Fremdhilfe auszugehen sei. Es lasse sich aber i m gesamten Dossier
keine medizinische Einschätzung finden, die diese Ansicht der Beschwer degegnerin stütze. Die medizinischen Fachper sonen , welche sich zur Hilflosigkeit ge äusser t hätten , hätten jeweils fest gehalten , dass der Beschwerde führer in alltäglichen Lebensver richtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei . Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersuchungs grund satz verletzt , weil sie auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet habe (Urk.
1 S.
13) . 4 . 4 . 1
Dr. A.___ äusserte sich i n der ärztlichen Bestätigung vom 1 4. April 2021 dahingehend, dass der Beschwerdeführer immunsuppri miert (St. n. Nieren transplantation) und multimorbid sei. Er werde von seiner Ehefrau laien pfle ge risch betreut (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 17/224). 4.2
Im Bericht vom 2 6. Juli 2021 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
17/161/2). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der multimorbide Beschwerdeführer (Urk.
17/161/3) bei der Alltagsstrukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewie sen sei ( Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechterung der Nieren transplantation — mit konsekutive m Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwar ten ( Urk. 17/161/3). 4.3
Dr. med. C.___ , leitender Arzt Innere Medizin, Klinik D.___ , wurde vom Beschwerdeführer als sein «Hauptarzt» bezeichnet ( Urk. 18/169/1). Dr. C.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter dem Titel « veränderte Befunde » psychische Belastungen, eine abnehmende psychosoziale Belastbarkeit, eine pro grediente Niereninsuf fi zienz, eine therapierefraktäre Hypertonie und eine bipolare Störung an (Urk.
1 8 /178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsun fähig keit. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheitlichen Situation benötige (Urk.
1 8 /178/2). Wegen der progre dienten Niereninsuffizienz sei die Prognose schlecht (Urk.
1 8 /178/3).
Im Formular «Arztbericht Hilflosenentschädigung» kreuzte er
bei der Frage , ob beim Beschwerdeführer funktionelle oder geistig bedingte Ein schränkungen in den 6 Lebens verrichtungen
(Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Ablie gen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbe we gung) vorhanden seien, «nein» an (Urk.
18/179/ 4 ). Gemäss den weiteren Angaben von Dr. C.___
benötigte d er Beschwerdeführer auch keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen, aber allenfalls eine Haushaltshilfe. Er
hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung benötige. I m Rahmen der bipolaren Störung liege aber eine Isolation von der Aussenwelt vor. Zudem bestünden im Rahmen der Polyneuropathie und der Nierentransplantation schwere Einschrän kungen. Bezüglich der Fragen nach dem Erfordernis dauernder Pflege bezie hungsweise dauernder persönlichen Überwachung hielt Dr. C.___ schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Hilfe benötige und keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege (Urk.
18/179/3 ). 4. 4
Dr. B.___ , bei welchem sich der Beschwerdeführer ab dem 4.
März 2021 in Behandlung begab ( Urk. 1 8 /199/1), nannte i m «Arztbericht Hilflosen entschä digung» vom 7.
Februar 2022 die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Er führte weiter aus, dass d er Beschwerdeführer seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil
sei . Er sei bei den Lebensverrichtungen (An kleiden/Aus kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Not durft und Fortbewegung) weitgehend selbständig (Urk.
1 8 /187/1). Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer o hne seine Partnerin sozial sehr isoliert
wäre, be jahte Dr. B.___ aber
das Erfordernis der Hilfe leistungen beim selbstän digen Wohnen . Gleiches galt gemäss dem behandelnden Psychiater bezüglich Unter stützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Stö rung die Unterstützung seiner Partnerin
benötige . Aufgrund der psychischen Krankheit liege eine Isolation von der Aussenwelt vor. Der Beschwerde führer benötige auch medizinische Hilfe durch seinen Hausarzt beziehungsweise seine Nephro login, Dr. A.___ . Zu l etzt verneinte Dr. B.___ das Vorliegen einer Eigen- und Fremdgefährdung (Urk.
1 8 /187/2). 4. 5
RAD-Arzt Dr. Z.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1.
August 2021 verändert habe. Er hielt zunächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21.
Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2 6. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17.
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Feb ruar und 9. März 2022 zugegangenen Akten notiert e
Dr. Z.___ , dass dem Arztbericht der Klinik D.___ , Osteologie, vom 9.
März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 18/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13.
September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65
% und (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehmen u nd im Bericht der Klinik D.___ , Orthopädie, vom 17.
November 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen festgehalten worden (Urk.
1 8 /211/10). Auf die Frage nach einer Veränderung seit Januar 2020 antwortete Dr. Z.___ , dass sich der Gesund heitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert worden . Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein
soma tisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe (Urk.
17/211/10) . 4.6
Im ärztlichen Attest vom 9. September 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Nierentransplantation mit chronisch humoraler
Abstossungsreaktion bestehe . Die Nierentransplantatfunktion sei folg lich im Sinne einer schweren
Niereninsuffizienz eingeschränkt und werde sich im Verlauf wei t er verschlechtern. Des Weiteren liege bei diesem hochgradig im mun supprimierten Patienten eine Long
Covid -E rkrankung mit Fatigue, brain
fog und Geschmacksstörungen vor. Der Beschwerdeführer sei multimorbid.
Bei einem sich bereits chronisch verschlechternden Allgemeinzustand seien — nun
verstärkt durch Long Covid
—
überdies Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit zu verzeichnen . Aufgrund seiner Multimorbidität besteh e bei m Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren «e ine 50 %
Pfle gebedürftigkeit» . Die Pflegebedürftigkeit ha be wegen der Co- Morbiditäten zugenommen .
Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren Störung mit Depr e ssio n und benötig e
deswegen eine regelmässige psychiatrische Betreuung.
Seine psychische Verfassung sei fluktuierend. Somit bed ü rf e es einer engmaschigen
Betreuung durch die Ehefrau für alltägliche Lebensverrichtungen. Die tägliche Betreuung und Überwachung sei weiter nötig , um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sowie die korrekte Injektion von Insulin gewährleisten zu können. Wegen Neigung zu Hypoglykämien m ü ss e die Überwachung mehrmals täglich durch die Ehefrau erfolgen
(Urk.
18/ 205 /2) . 4.7
In seiner Fallbesprechung mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 16.
September 2022 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ sodann fest, dass der B ericht von Dr. A.___
vom 9.
September 2022 ( E.
4.6 ) keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter
ausweise.
Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den
Beurteilungszeitraum massgeblich.
Die allfällige Verschlechterung des Gesund heitszustands durch die C ovid -Erkrankung wäre
ab Juli 2022 zu prüfen ( und liege somit ausserhalb des für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente mass gebenden Zeitraum s , Urk.
11/211/10) . 5.
Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt (E. 3.2) ergibt sich aus den hiervor zusammengefassten Berichten nicht, dass er in alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist .
Eine solche Hilfsbedürftigkeit ist vom Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ , und vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___ , in den von den Beschwerdegegnerin einholten Fragebogen vielmehr ausdrücklich verneint worden (E.
4.3-4.4 ) .
Und Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 14.
April 2021 (E. 4.1) — welchem der Beschwerdeführer gemäss seiner Einwand be gründung vom 19.
Dezember 2022 selber grosse Bedeutung bemisst ( Urk.
17/225/2) —
auf di e Angaben der Ehefrau de s Beschwerdeführer s . Soweit sie die Hilfsbe dürftigkeit des Beschwerdeführers im ärztlichen Attest vom 9.
September 2022 (E.
4.6)
mit einer beim Beschwerdeführer bestehenden bi pola ren Störung begrün det e , äusserte sich die Nephrologi n überdies fachfremd und ihre diesbezüglichen Ausführungen haben bereits deswegen
keinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_502/2022 vom 1 7. April 2023 E.
7.2.1). Zur Diagnose bipolare Störung hielt die psychiatrische RAD-Ärztin Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 14.
Januar 2022
Folgendes fest : A us den nicht-psychiatrischen medizi nischen Akten nach 2006
geh e
hervor , dass ohne erneute Evaluation
immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei .
Demgegenüber sei d as Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung aber nachvollziehbar . Es könnte auch sein, dass beim Beschwerdeführer dissoziale und/oder emo tional instabile
Züge bestünden.
D ies begründe jedoch keine an haltende höher gradige Arbeitsunfähig keit , insbesondere nicht in
einer selbstän digen Tätigkeit. Eine depressive Reak tion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit
der Persönlich keitsstörung ,
sei plausibel.
Da der Beschwerde führer die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustan des aber schon Jahre vor 2006
been det habe , könne von einer anhaltenden Bes serung des Gesundheitszustandes aus gegangen werden.
O ffenbar sei im Zuge der Anmel dung zum Bezug einer Hilf losen entschädigung am 27.
Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung ein geleitet worden. Allerdings sei der Bericht von Dr.
B.___ vom 7.
Februar 2022 (E.
4.4)
nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im
Polizeibericht vom 2 9. April 2014 beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers berück sichtigt w ü rden .
Wie den Verfahrensbeteilig t en bekannt ist und im heute gefällten Urteil im Verfahren Nr. IV.2023.00073 näher ausgeführt wurde, war der besagte Polizeirapport der Auslöser für ein Strafver fahren gegen den Beschwerde führer wegen IV-Betrugs , welches mit dem rechts kräftige n Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (Urk.
19) seinen Abschluss fand. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehr fachen Betrugs im Sinne von Art.
146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils). In der Urteilsbe gründung führte d as
Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der E.___
GmbH am 23.
März 2010 als — zumindest faktischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf getreten und für dieses Unternehmen in einem Vollzeitpensum tätig
gewesen sei . Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der E.___ GmbH auf gehalten habe, weil er von seiner Ehefrau abhängig sei und sich aufgrund seiner psy chischen Verfassung in deren Nähe auf halten müsse, nicht gefolgt werden könne. Die Verteidigung habe ferner vorge bracht, dass sich der Beschwerdeführer in guten oder sogar manischen Pha sen als jemand anders aus ge geben
habe , als er eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweis er gebnis. Der Beschwer deführer sei nicht nur in gewissen Phasen als Geschäfts führer der E.___ GmbH aufge treten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201 9.
Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk.
19 S.
18). Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Angaben des Beschwer deführers
in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädi gung vo m 27.
Juli 2021 ( Urk.
18/157 , Urk.
18/160) , wonach er seit Januar 2005 Hilfe bei der Fort bewegung und der Pflege von gesell schaftlichen Kontakten, da
eigentli ch kaum mehr soziale Kontakte ohne seine Ehefrau stattfänden, weil ihn viele Menschen, Lärm und visuelle Eindrücke über fordern würden (Urk.
18/157/4), in der Tat als un glaubwürdig. Die im straf rechtlichen Verfahren festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit als Geschäfts führer in einem Voll pensum
widerspricht
der mit der Anmeldung zum Leistungs bezug behaupteten schweren Einschränkung bei
der Fort bewegung und der Pflege von gesell schaft lichen Kontakten und
in den übrigen fünf gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Lebensbereichen . Gleiches gilt für das Erfor dernis der medizinisch-pflegerischen Hilfe, die Hilfe leistungen und die persön liche Überwachung durch die Ehefrau (Urk.
18/157/4-5). Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im am 15.
Mai 2023 ausgefüllten For mular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit an seinem neuen Wohnort in F.___
nicht mit seiner Ehefrau zusammen (Urk.
15 S.
1). Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerde führer auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist . Es ist weiter festzustellen, dass d ie An gaben von Dr. B.___
im «Arztbericht Hilf losenent schädigung» vom 7.
Fe bruar 2022 im Wesentlichen denjenigen des Beschwerde führers im bei der Beschwerdegegnerin am 27.
Juli 2021 ein ge gangenen Formular für den Bezug Hilflosenentschädigung ent sprechen
(Urk.
18/157, Urk.
18/160). Zu m Bericht des behandelnden Psychiaters hielt Dr.
Y.___
fest, dass
dieser
keine Anam nese, keine (Angaben zu den) Beschwerden, kein en psychopathologische n Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn bein halte. Der Bericht stütze sich offensichtlich ausschliesslich auf die unglaub würdigen Angaben des Beschwerde führers (Urk.
17/211/9).
Die Stellungnahme von Dr. Y.___
vom 14.
Januar 2022 ist schlüssig und überzeu gend. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der RAD-Ärztin besteht — auch was die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers betrifft — keine Hilfs bedürftigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung. Was die Ein schrän kungen aufgrund von somatischen Gesund heitsstörungen betrifft, so ist auf die beiden Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2.
Mai und 22.
Sep tember 2022 ab zus tell en
(E.
4.5, E.
4.7) . Wie festgehalten, kann bis 2019 davon aus gegangen werden, dass Beschwerdeführer nicht , wie von ihm geltend gemacht , hilfsbedürftig war, da er ansonsten auch nicht in der Lage gewesen wäre, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer für die E.___ GmbH tätig zu sein .
Mit den erwähnten Stellungnahmen verneinte
Dr. Z.___
die Frage, ob sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers seit Januar 2020 wesentlich ver schlechtert habe ,
mit einer überzeugenden Begründung. Dabei hat Dr. Z.___ ebenfalls berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente vorbezogen hat und sich diese
bereits ab dem 1 .
August 2021 auszahlen liess (Urk. 18/156 ; E. 4.7 ).
Da der Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht wird, erlischt ( Art. 42 Abs. 4 IVG in der vorliegend anwend baren, bis 31.
Juli 2023 gültig gewesenen Fas sung) , ist hier der Sachverhalt nach dem 1.
August 2021 nicht abzuklären. Das bedeutet insbesondere, dass Weiterungen zur von Dr. A.___ i m ärztlichen Attest vom 9. September 2022 erwähnten Long Covid -Erkrankung unterbleiben können.
Bezüglich der hier massgebenden Zeitperiode ( 1.
Juli 2020 [vgl. E. 2.1]
bis 31.
Juli 2021) ist auch in somatischer Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_597/2022, 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hinweis )
erstellt. Bei dieser klaren Aktenlage ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtete.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung not wendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6.2
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 15 , Urk.
16/1-6 sowie E.
9.3
im heute gefällten Urteil IV.2023.00073 ) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom am 8. Februar 2023 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) . 6. 3
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .4
Rechtsan walt
Steiner
machte mit Honorarnote vom 9.
Januar 2024 einen Auf wand von 9.1 Stunden und Barausauslagen im Umfang von Fr.
60.05 geltend , was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialver sicherungsgericht angewendeten Stundenansatz es für freiberufliche Rechtsan wältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 2'229.05 (inkl. Barauslagen und MWS T , Urk. 17 ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge w ie sen, wonach d er Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 8.
Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt . 2.
Aus den von der Beschwerdegegnerin im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten Akten werden die in den Erwägungen bezeichneten IV-Akten in Sachen des Beschwerdeführers sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26. Juni 2023 zu Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sie werden als Urk. 18/157-237
und Urk. 19 geführt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 2’229 . 05 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher