Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957 ( Urk. 17/1) , wurde von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgrund eines Nierenleidens ( Urk. 17/6/3, Urk.
17/10/1, Urk.
1 7/11/3) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk.
17/14/1) . 1.2
In der Folge unterzog en die IV-Stelle Luzern und die
später aufgrund des Wohn sitz wechsels des Versicherten zuständig gewesene IV-Stelle Nidwalden (vgl. Urk. 17/67/1)
den Rentenanspruch des Versicherten einer periodischen Über prüfung. Nach den in den Jahren 200 2 , 200 3 , 20 06
und 2010 abgeschlossenen Renten revisionen wurde
dem Versicherten jeweils mit geteilt , dass die Überprü fung des Invaliditätsgrads keine den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente beein flussende Änderung er geben habe
(Mitteilung vom 1 1 . Oktober 200 2 , Ver fügung vom 1 6 . Septem ber 200 3 , Mitteilungen vom 1 9. Juli 200 6 und 17 . Novem ber 201 0 , Urk. 17 / 24 , Urk. 17 / 29 , Urk. 17 / 68 , Urk. 17/79 ). 1.3
Alsdann verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich und die
IV-Stelle Nidwalden übergab sein IV-Dossier mit Schreiben vom 1 8. März 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 17/81). Diese erhielt im weiteren Verlauf den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 2 5. April 20 1 4. Darin wurde festgehalten, die nach eine m Brand in den Räumlichkeiten der Y.___
GmbH in Z.___
durchgeführten Abklärungen hätten ergeben , dass der Versicherte dort als Geschäftsführer arbeite. Dies lege den Ver dacht nahe, dass er seine Invalidenrente unrechtmässig beziehe (Urk. 17/115/4). Hernach leite te die IV-Stelle mit den mit Schreiben vom 27.
Juni 2014 versandten
Fragebogen eine Renten revision ein (Urk.
17/82 ; Urk. 17/121/3 ). Der Ver sicherte füllte den Fragebogen am 5.
August 2014 aus und gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk.
17/83/2). Er erklärte auch, dass er seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbs tätigkeit nach ge gan gen
sei (Urk.
17/83/4). Die weiteren Abklä run gen der IV-Stelle umfassten im Wesentlichen den Beizug
d er IK-Ausz ü g e vom 18.
August 2014 und 8. August 2016 (Urk.
17/85 , Urk.
17/107 ) und die Einholung von Verlaufsberichte n der be handelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 17/86, Urk. 17/91, Urk. 17/98, Urk. 17/105). S ie erstatte te ferner am 1 3. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige wegen des Ver dachts auf wiederholten unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen (Urk.
17/121/1).
Hierauf entnahm s ie dem Polizeirapport vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 17/130/3-29) unter anderem , dass der Versicherte seit 2010 als Geschäfts führer
der Y.___ GmbH
tätig sei (Urk.
17/122).
Mit Schreiben vom 24.
Juli 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Sistierung der Invalidenrente per Ende Juli 20 20 an , da aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren eine renten relevante Erwerbs einbusse infolge eines Gesundheitsschadens beziehungs weise ein renten begrün dender IV-Grad von über 40 % nicht mehr glaubhaft sei (Urk. 17 / 122/3 ). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwendungen (Urk. 17/1 32 /3) und
die IV-Stelle ver fügte am
21. August 2020 wie angekündigt
die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 17/132).
Am 2 7. Juli 2021 (Ein gangs da tum, Urk. 17/160) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 17/157). Für die Beurteilung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärztinnen und Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 17/179, Urk. 17/187). Der Ver sicherte liess der IV-Stelle über dies zusätzliche ärztliche Berichte und Bestä ti gun gen zukommen (Urk. 17/192-197, Urk. 17/205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann a m 23. August 2021 die Ausrichtung der um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 17/156).
Am 14.
April und 2. Mai 2022 nahmen Dr. med. A.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 17/211/7-10). Die IV-Stelle holte ferner beim behandelnden Psychiater Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht ein, welcher bei ihr am 2 6. Mai 2022 (unvollständig) einging ( Urk. 17/199). Mit Urteil vom 22.
Juni 2022 erkannte das Bezirks gericht Zürich den Versicherten des gewerbs mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.
1 und Abs.
2 des Straf gesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 17/201/3-71) . Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2022 an, dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rück wir kend per 1.
Januar 2012 aufh e be n
und die unrechtmässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück fordern werde (Urk.
17/212).
Dagegen er hob der Versicherte am 2 3. November 2022 Einwand (Urk. 17/214). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob d ie IV-Stelle die Invalidenrente wie vorbeschieden per 1. Januar 2012 auf ( Urk. 2).
Das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenent schä digung vom 27. Juli 2021 wurde m it Ver fü gung vom 13.
Januar 2023 ab gewiesen (Urk.
17/233). Am selben Tag wurde die Rückforde rungs verfügung, mit welcher der Versicherte verpflich tet wurde, die im Zeitraum vom 1.
Januar 2012 bis 31.
Juli 2020 bezogenen Invali denrenten im Betrag von Fr. 228'263.-- zurück zu erstatten , erlassen ( Urk. 18/ C25 ). 2. 2 .1
Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Auf he bung der Invalidenrente (Urk. 2) erhob X.___ mit einer von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, verfassten, vom 31. Januar 2023 datierenden Eingabe Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 16. 12. 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die bisherige ganze Rente, auch weiterhin zu gewähren. 3. Es sei auf die rückwirkende Aufhebung der Rente zu verzichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte d er Beschwerdeführer , dass das Ver fahren bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Strafurteils (bezüglich der gegen ihn erhobenen An klage wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urk. 1 S. 7) zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3).
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege die Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend So zialhilfe vom selben Tag (Urk. 5) einreichen. 2 . 2
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023
liess der Beschwerdeführer durch Rechts an walt Thomas Fingerhuth , Zürich, gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2023 ( Urk. 9/2 ) Beschwerde erheben ( Urk. 9/1 ). Die Beschwerde wurde — entsprechend der Rechtsmittelbeleh rung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 18/C25 ) — beim Kantonsgericht Luzern eingereicht. Der Beschwerdeführer liess bean tragen (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2023.00102): « 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Rückforderungs ver fü gung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2023 aufzuheben und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei abzuweisen; even t ualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Aufhebungs ver fügung zu sistieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (Urk. 9/1 ).
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde samt Beilagen dem hiesigen Gericht zur Bearbeitung (Urk. 9/5 ). Das Sozialversicherungsgericht legte das Beschwerdever fahren unter der Pro zess-Nr. IV.2023.00102 an. 2.3
Alsdann wurde das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2023.00102 mit Verfügung vom 20. Februar 2023 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00073 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. IV.2023.00102
wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8 S. 6 ) .
Gleichzeitig wurde betreffend die Rückforderung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenleistun gen in der Höhe von total Fr. 228’263.-- die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 13. Fe bruar 2023 wiederhergestellt (Urk. 8 S. 6) .
Mit der Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde schliesslich
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mangels Notwendigkeit abgewiesen (Urk. 8 S. 6) .
Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2023 ( Urk. 16) Abweisung der Beschwerde ( unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-237, der von ihr beigezogenen Strafakten, Urk.
18/A/1-9, der Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2 0. März 2023, Urk. 18/B, samt deren Akten, Urk. 18/C1-27,
sowie einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 9. März 2023 betreffend Vorladung zur Berufungsverhandlung am 2 6. Juni 2023 , Urk. 18/D ) . 2.5
Der Beschwerdeführer gab m it dem am 3. März 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an, dass seine Adresse « D.___-Strasse 23 , Dorf E.___ /LU » laute (Urk. 13 S. 1). Gleichzeitig machte er geltend, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 13 S. 1). Dem Formular legte er die Bestätigung der Stadt Winterthur vom 3. Februar 2023 bei (Urk. 13 letzte Seite). Die dadurch veranlassten Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.___/LU ergaben, dass der Beschwerdeführer dort am 22. Februar 2023 unter der genannten Adresse erfasst wurde (Urk. 15).
Da der Umzug nach E.___ /LU gegen eine weiterhin gewährte wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialen Diensten der Stadt Winterthur sprach, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13.
April 2023 erneut Frist
zur Substan tiierung der geltend gemachten prozessualen Be dürftigkeit angesetzt (Urk. 19) . 2.6
Hernach reichte der Beschwerdeführer a m 1 5. Mai 2023 das ausgefüllt e Formular zu r Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.
22) und einige Belege (Urk. 23/1-6) ein. 2.7
Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 1 4. November 2023 das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26.
Juni 2023 ( Urk. 25) auf ( Urk. 24). Das Obergericht erkannte, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sei und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe ( Urk. 25 S. 48) . Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk. 26).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 3. Januar 202 3 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 17/233) am 8. Februar 2023 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2023.00088 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ( Urk.
25) nunmehr ein rechtskräftige s Strafurteil bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen IV-Betrugs vorliegt ( Urk. 24 S. 1). Des sen Antrag auf S istierung des vorliegenden Verfahrens bis feststeht, ob es zu einer rechtkräftigen strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (Urk. 1 S. 2), ist somit gegenstandslos geworden. 2. 2 .1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 16.
Dezember 2022 hob die Beschwerde gegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1.
Januar 2012 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH ( Urk. 2 S. 2-4) seit spätestens 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- erzielt habe. In seiner angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden Stand 2003 Fr. 72'000.-- ver dient. Sein gestützt auf lohnstatistische An gaben ermitteltes Validenein kom men betrage Fr. 92'520.1 0. Es stehe somit fest, dass bei einem zwischen 2012 und 2019 erzielten jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- kein Renten an spruch mehr bestanden habe ( Urk. 2 S. 5). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ( Urk. 2 S. 6) sei sodann nicht er sich tlich, dass sich die berufliche Situation nach 2019 aus gesund heit lichen Gründen verändert habe ( Urk. 2 S. 5). Folglich habe spätestens im Januar 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgelegen ( Urk. 2 S. 6). Da der Beschwerdeführer s eine Meldepflicht
verletz t
habe , sei die Invalidenrente rück wirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben ( Urk. 2 S. 6). Hinsichtlich der Rückforde rung der zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts Zürich am 22. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ver urteilt worden sei (Urk. 2 S. 6-7) . Sie stelle bei der Beurteilung der Frage, ob hier g emäss Art. 25 Abs. 2 ATSG somit die für das Strafrecht geltende Verjährungs frist von 15 Jahren zur Anwendung komme, auf das Urteil des Bezirksgerichts ab. Sie müsse diese vorfrageweise beurteilen und brauche dafür eine rechtskräf tige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht abzuwarten. Da vorliegend eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, könne sie die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezo genen Invalidenrenten zurückfordern (Urk. 2 S. 7 ) . Mit der ebenfalls ange foch tenen Rückforderungsverfügung vom 1 3. Januar 2023 bezifferte die Beschwerde geg nerin die Rückforderung mit Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2). 2 .2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass keine genügende Grundlage bestehe, um die Invalidenrente gestützt auf eine Rentenrevision ge mäss Art. 17 ATSG aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin vermute lediglich, dass es sich bei den Zahlungen der Y.___ GmbH
an seine Ehefrau um mutmasslich kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer handle. Des Weiteren sei d er Beschwer degegnerin aufgrund der Angaben im Arbeitgeber fragebogen vom
5. September 2003 bekannt gewesen , dass d er Beschwerdeführer sich vorstellen könne, sein Arbeitspensum auf 20 bis 30 % zu erhöhen. Die im Polizeirapport vom 2 8. Mai 2014 festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei der Y.___ GmbH
arbeite, könne i h m folglich nicht zum Nachteil gereichen. Diesbezüglich müsse auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführer früher bis zu 50 Personen beschäftigt hab e und er sich aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeits stö rung teilweise immer noch wie ein «Patron» verh alte . Eine Meldepflichtverletz ung könne ihm
deswegen aber nicht vorgeworfen werden ( Urk. 1 S. 9). Es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer mehr als 30 % gearbeitet beziehungsweise mit
seine r Tätigkeit ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielt (und dies der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht gemeldet) habe ( Urk. 1 S. 10) . Aus de n
B ericht en
von Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Nephrologie, vom 1 4. April und 2 6. Juli 2021 und dem Bericht von Dr. med.
G.___ , leitender Arzt Innere Medizin, Klinik H.___ , vom 1 0. Januar 2022 geh e sodann
hervor, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern im Gegen teil verschlechtert ha be ( Urk. 1 S. 10-11) .
Selbst RAD-Arzt Dr. B.___
habe in seine r
S t ellungnahme vom
2. Mai 2022 fest gehalten , dass sich der Gesundheitsschaden wegen einer signifikanten Abnahme der Knochendichte
verschlechtert e . Der RAD-Arzt habe ferner auf die in
den Unterlagen erwähnten zunehmende n multiple n Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen hingewiesen
( Urk. 1 S.
11) . Hinzu wei sen sei ferner auf das von der IV-Stelle Nidwalden eingeholte psychiatrische Gutachten von
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 2. Juni 200 6. Darin habe Dr. I.___
unter anderem fest ge halten, dass der Beschwerdeführer an
einer schweren narzisstischen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), mit Borderline -Zügen vom emotional instabilen Typ und dis so zialen Anteilen leide ( Urk. 1 S. 11) .
Differentialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden. Der Gutachter habe sich weiter dahingehend geäus sert, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) als Geschäfts führer (in einer ehemals eigenen Firma ) eingesetzt werden könne. Zudem gelte die narzisstische Stö rung als schwierig therapierbar. Diese s Gutachten sei vom RAD seinerzeit als schlüssig, voll ständig und nachvollziehbar beurteilt worden ( Urk. 1 S. 12) . Bezüglich der Rentenaufhebung sei somit festzuhalten,
dass das von der Beschwerdegegnerin behauptete Erwerbsein kom men ab 2012 und die Meldepflichtverletzung nicht nachgewiesen sei en
und sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern sogar noch verschlech tert habe . Folglich liege kein Revisionsgrund vor und d ie Aufhebung der Invaliden rente per 1. Januar 2012 sei nicht rechtens ( Urk. 1 S. 10). Es könne sodann nicht unbeachtet bleiben, dass d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Rückforderung so oder anders bereits verwirkt
sei . Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapports vom 2 8. Mai
2014 Kennt nis von einem möglichen Rückforderungsanspruch haben müssen ( Urk. 1 S. 13) . Aber selbst bei der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 1 3. November 2018 Kenntnis über den Rückfor derungsan spruch gehabt habe, sei die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren in der Zwischenzeit (Annahme Ver wirkung am 1 3. November 2021) abgelaufen ( Urk. 1 S. 13 -14 ).
Folglich sei der (vermeintliche) Rückforderungsanspruch der Beschwer degegnerin unter ge gangen ( Urk. 1 S. 14) . 3 . 3 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung
( IVV ) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Für Fälle erst maliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der mass gebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 1. Januar 2022; KSIR ; Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1 9. Dezember 2023 E. 2.1 ). Die angefochtene Verfügung datiert vom 1 6. Dezember 2022 und erging damit nach der Gesetzesänderung per 1. Januar 202 2. Die Verfügung hat aber die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 zum Gegenstand (Urk. 2 S. 1). Deshalb sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellrechtlichen Vorschriften anwendbar, welche nach folgend — soweit nicht anders vermerkt — auch in dieser Fassung zitiert werden. 3 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 3 .3 3 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ). 3 .3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 3 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3 .6 3 .6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hin weisen). 3 .6.2
Gemäss Art. 54a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach lichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht — gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 3 .6.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4 .
4 .1
Z u prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invaliden rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 20 1 2
revisions weise aufgehoben hat. 4 .2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 4 .3
Die Beschwerdegegnerin hat die von ihr am 2 7. Juni 2014 eingeleitete Renten revision erst mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2022 abge schlossen ( Urk. 2 S. 1). Vor dieser Revision wurde der Rentenanspruch zuletzt im Jahr 2010 durch die IV-Stelle Nidwalden überprüft .
D iese teilte dem Beschwer de führer am
1 7. November 2010 mit, dass sie bezüglich des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke (Urk.
17/79). Nach Lage der Akten ( Urk. 17/74-78) tätigte die IV-Stelle Nidwalden bei der ab dem 21.
Juli 2010 ( Urk. 17/74) durchgeführten Revision aber keine Abklärungen zum psychischen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies, obwohl sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Gesundheitsstörung fanden. Dazu ge hörte insbesondere das von der selben IV-Stelle im Zuge der letzten Renten revision eingeholte psychiatrische Gutachten von
Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 (Urk. 17/65) ,
gestützt auf welches sie von
einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeg licher Tätigkeit ausgegangen w ar (Urk.
17/78/3).
Überdies hielt Dr.
F.___
in ihrem undatierten, bei der IV-Stelle Nidwalden am 22.
Okto ber 2010 einge gangenen Verlaufsbericht fest, von der internistisch-nephro logischen Seite her wäre eine Einsatz fähigkeit möglich
auf grund einer bipolaren Störung bestehe jedoch
e ine Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich müsse aber mit der Thera peutin Kontakt auf genommen werden ( Urk. 17/75/4). Bei dieser Akten lage durfte die IV- Stelle bei der Rentenrevision 2010 im Jahr nicht auf Ab klärungen zum psy chi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver zichten. Dieser Renten revision lag somit keine rechts konforme Sachverhalts abklärung zugrunde. 4 . 4 4 . 4 .1
Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist folglich die Mitteilung der IV-Stelle Nidwalden vom 1 9. Juli 2006 (U rk. 17/68 ) . Mit jenem Schreiben tat s ie dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachfolgend wiedergegebenen Berichte (E.4.4.2 - 4.4.5) kund, dass beim von ihr festgestellten Invaliditätsgrad von 82 %
weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe ( Urk. 17/68/1 ). 4 .4.2
Dr. F.___
führte im Arztbericht vom 8.
November 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 17/40/1): - Chronische Depression - Status nach Nierentransplantation am 2 6. Oktober 2001 - Arterielle Hypertension
Dazu hielt sie fest , dass beim Beschwerdeführer eine gute Nierentransplan tat funktion mit einem Serumkreatin in von 79 μmol /l bestehe . Bei weiterhin regel mäs siger Einnahme der immunsuppressiven Medikamente sei auch mittelfristig eine gute Prognose für die Nierenfunktion zu erwarten. Aus nephrologischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit. Allerdings sei der Beschwerdeführer immunsupprimiert. Wegen der erhöhten Infektgefahr
sollte es keine Tätigkeiten, welche mit einer körperlichen An strengung, einem Aufenthalt im Freien oder in nassen Räumen (Badeanstalt, Wäscherei etc.) verbunden seien , ausüben. In wie weit der Beschwerdeführer auf grund seiner chro nischen Depression arbeitsun fähig sei, m üsse es von der behandelnden Ärztin beant wortet werden ( Urk. 17/40/2). 4 .4. 3
RAD-Arzt Dr.
J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2006 zusammengefasst fest, dass gemäss dem Bericht von Dr. F.___
vom 8. November 20 05 nach der Nierentransplan tation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion bestehe. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, im Inneren von Räumen ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund der Nierentransplantation sei es zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ge kommen ( Urk. 17/42/1). Nach der Nierentransplantation am 26. Oktober 2001 sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Eine reaktive Depression trete in der Regel nach einem belastenden Ereignis (im Fall des Beschwerdeführers die Nierentransplantation) auf, zeige dann aber, — vor allem bei einer anschliessend positiven Entwicklung — eine Rückbildungstendenz . Offenbar sei beim Beschwer deführer der Leidensdruck nicht hoch und der Krankheitsverlauf nicht allzu lang gewesen, denn er sei nur z weimal beim Psychiater in Behandlung gewesen. Dr.
J.___ empfahl, dass diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt werden ( Urk. 17/42/2). 4 .4. 4
Dr. I.___ hielt in der Beurteilung im psychiatrische n
Gutachten vom 2 2. Juni 2006 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren narziss tischen Persönlichkeit sstörung nach DSM-IV (307.81, ICD-10: F60.8) mit Border line-Zügen vom emotional-instabilen Typ und dissozialen Anteilen leide . Diffe renzialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden (Urk.
17/65/6). Die schwere somatische Erkrankung, die zur Dialyse, zur Medika menteneinnahme und
schliesslich zu einer Operation geführt ha be , habe für den Beschwerdeführer eine existenzielle
narzisstische Kränkung dar gestellt . Er habe seine Autonomie, die Kontrolle über sich, einen Teil seiner Selbstbestimmung und seine überdurch schnittliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit verlor en. Damit habe er wesentliche Strategien zur Erhaltung seines Gleichgewichtes verlor en und er sei (erneut?) in eine schwere depressive Krise geraten . Diese Krise
sei anscheinend durch Psychotherapie
und Medikamente erfolgreich gemildert worden. Gemäss An ga ben des Beschwerdeführers sei es nach dem
Unfalltod seines Bruder 2005 zu einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes
gekommen und zwar der gestalt, dass er die Psychotherapie Anfang 2006 wieder
aufgenommen habe.
Ob der Beschwer deführer zusätzlich submanisch gewesen sei oder ob es si ch um einen gesteigerte n Antrieb , der auf die narzisstische Störung zurückf ühr bar sei , gehandelt habe, bleib e nac h einmaliger Exploration unklar. Im Exp lorations gespräch habe kein manisches Bild
dargestellt werden
können . Im Zentrum steh e aktuell die schwere
Persönlichkeitspathologie. Anlässlich des Untersuchs habe keine manifeste
Depression, wohl aber eine emotionale Instabilität mit ver min derter Belastbarkeit festgestellt
werden können . Der Beschwerdeführer werde aus einer normalen Arbeitstätigkeit niemals die für die Erhaltung
seines persönlichen Gleichgewichtes notwendige Anerkennung und Befriedigung erhalten k önnen . Er werde sich unterfordert fühlen, sich langweilen und daraus den Beweis für seine
Arbeits unfähigkeit ableiten. Damit sei der Beschwerdeführer ein krankheits bedingtes Opfer seiner
Gr ö ssenphan tasien und für eine reguläre Arbeit, z . B. in einem subal ternen Anstellungsverhältnis, nicht arbeitsfähig. Durch übersteigerte Ansprüche und Erwartungen an sich selber, seine emotionale Instabilität, seine dissozialen Züge und seine hypochondrischen Ängste sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage , einer geregelten, zielgerichteten Arbeit nachzugehen. Er könne nicht als Geschäftsführer (in einer ehemals eigenen Firma) eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Vorgesetzten über sich zu akzep tieren und würde mit diesem sofort den Machtkampf gegen den Vater reins ze nieren . Die narzisstische Störung gelte als schwierig therapierbar . Narzisstisch gestörte Menschen
könn t en gerade wegen ihrer Krankheit kaum Hilfe annehmen, w üssten selber am besten, was
für sie gut sei , und fühl t en sich einem Therapeuten meist überlegen. Dennoch könn t en
regelmässige Therapiesitzungen und Medi kamenteneinnahme zur Stabilisierung des
Selbstwertes und damit zur Ver bes serung der Lebensqualität beitragen. Ob dadurch eine
Verbesserung der Arbeits fähigkeit erzielt werden k ö nn e , sei fraglich.
A us den genannten Gründen könn t en b erufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ver bessern. Es bleib e die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde ( Urk. 17/65/8) . Das sei von aussen aber wenig beeinflussbar. In diesem Sinne sei die Prognose für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit offen und müsse gesamt haft als eher ungünstig angesehen werden ( Urk. 17/65/9) . 4 .4. 5
RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 fest, dass i m psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 interessante, bis her aus den Akten nicht hervorgehende Fakten zum Vorschein gekommen seien. Diese würden auch die inkonsequente psychiatrische Behandlung erklären.
In folge der schweren Persönlichkeitsstörung m ü ss e von einer 100% igen
Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit
ausgegangen werden . Es sei aber möglich, das s der Beschwerdeführer durch Selbstüberschätzung infolge der Persönlichkeitsstö rung eventuell wieder (vorübergehend) eine Tätigkeit ausführen k ö nn e (Urk.
17/66/1) . 4 .5 4 .5.1
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
16. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen zu den Akten : 4 .5.2
Dr. F.___ führte im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 10.
Sep tember 2014 eingegangenen Verlaufsbericht die folgenden Diagnosen an (Urk. 17/86/1): - Bipolare Störung (ICD-10: F31.5) - Leichte kognitive Minderleistung - Status nach Nierentransplantation am 2 6. Oktober 2001 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Rezidivierende Gichtanfälle - Linksventrikuläre Hypotrophie
Unter «Prognose» hielt sie fest, dass sei t der schweren vaskulären Abstossung des Nierentransplantates vom 12. August 2013 eine eingeschränkte Nierentransplan tatfunktion bestehe. Es sei mit einem Fortschreiten des Nierentransplantat funk tion sverlustes zu rechnen (Urk. 17/86/3). D em Beschwerdeführer sei aus internis tisch-nephrologischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 17/86/3). 4 .5.3
Alsdann führte Dr. F.___ in ihrem undatierten, bei der Beschwerdegeg nerin am 1 2. Mai 2016 eingegangenen Bericht aus, dass im Vergleich zu früheren medizinischen Beurteilungen nun — aufgrund der chronischen Abstossungsreak tion des Nierentransplantates — eine erschwert einstellbare Hypertonie, eine Poly neuropathie der Füsse, rezidivierende Gichtanfälle und eine schwere Depression bestünden ( Urk. 17/105/3). 4 .5.4
Der Zwischenanamnese im ambulanten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals K.___ vom 2 7. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen ordentlichen Allgemeinzustand berichtet habe. Es komme wieder etwas häufiger zu Gichtschüben. Diese könnten durch kurzfristige Erhöhung der Kortison Dosis jeweils gut behandelt werden. Ansonsten leide er unter trockener Haut sowie einem schlechten Schlaf mit bekannter Schlafapnoe. Eine Therapie mittels CPAP-Maske habe er mehrfach versucht und nicht vertragen. Belastend sei aktuell vor allem seine private Situation, weil gegen ihn eine Strafunter su chung wegen IV-Betrug s geführt werde ( Urk. 17/152/1). 4 .5.5
In der ärztlichen Bestätigung vom 1 4. April 2021 äusserte sich
Dr. F.___ dahingehend , dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau laienpflegerisch be treut werde (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation) . Der Beschwerdeführer sei immunsuppri miert (St. n. Nierentransplantation) und multimorbid. Er sei besonders gefährdet, an Covid-19 zu erkranken (Hochrisikopatient, Urk. 17/224). 4 .5.6
Dieselbe Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer i m Bericht vom
2 6. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/161/2) . Dazu hielt sie unter anderem fest , dass der multimorbide Beschwerdeführer ( Urk. 17/161/3) bei der Alltags strukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und Über wachung und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei ( Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechte rung der Nierentransplantation — mit konsekutiven Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwarten ( Urk. 17/161/3). 4 .5. 7
Dr. G.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter veränderte Befunde die psychischen Belastun gen, abnehmende psych ische Belastbarkeit, progrediente Niereninsuffizienz, therapierefraktäre Hypertonie und die bipolare Störung des Beschwerdeführers an (Urk.
17/178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er aus, dass dieser seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheit lichen Situation benötige (Urk.
17/178/2). Wegen der progredienten Niereninsuf fizienz sei die Prognose schlecht (Urk.
17/178/3). 4 .5. 8
Im «Arztb ericht Hilflosenentschädigung» vom
7.
Februar 2022 nannte
der behan delnde
Psychiater Dr. C.___ ( Urk. 17/199/1) die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil. Er sei bei den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung) weitgehend selbständig (Urk.
17/187/1). Ohne seine Partnerin wäre der Beschwerdeführer aber sozial sehr isoliert. Aufgrund seiner psychischen Störung benötige er Unterstützung oder Begleitung durch seine Partnerin bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung (Urk.
17/187/2). 4 .5. 9
RAD-Ärztin Dr. A.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2022 dahingehend, dass das Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar sei. Das Vorliegen von dissoziale n und/oder emotional instabile n
Zügen sei (ebenfalls) möglich, dies begründe jedoch keine anhaltende höhergra dige Arbeitsunfähigkeit , insbesondere nicht in
einer selbständigen Tätigkeit. Eine depressive Reaktion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit
der Persönlichkeitsstörung ,
sei plausibel.
Da der Beschwerdeführer
die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustandes aber schon Jahre vor 2006
beendet habe , könne von einer anhaltenden Besserung des Gesundheitszu standes ausgegangen werden.
Aus den nicht-psychiatrischen medizinischen Akten nach 2006 geh e hervor, dass ohne erneute Evaluation
immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei .
O ffenbar sei im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 2 7. Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Allerdings sei der entsprechende Arztbericht (gemeint ist der Bericht von Dr. C.___ vom 7.
Februar 2022, Urk.
17/187/1 ) nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im
Polizeibericht vom 2 9. April 2014 beschriebenen Aktivitäten berücksichtigt w ü rden .
Zum Bericht von Dr. C.___ vom 7.
Februar 2022 hielt sie fest , dass dieser Bericht
keine Anamnese, keine (Angaben zu den) Beschwerden , kein en psychopathologische n Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn bein halte. Der Bericht stützte sich offen sicht lich ausschliesslich auf die unglaub wür digen Angaben des Beschwerde führers (Urk.
17/211/9). Daraus folgerte Dr. A.___ , dass mit der Persönlichkeitsstörung zwar ein Gesund heits schaden vor liege , eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit
— insbesondere in der beschriebenen Tätigkeit
(ge meint ist die Geschäftsführung, inkl. Lagermanagement, Online-Handel und Verkauf stätigkeit, der Y.___ GmbH , vgl. Urk. 17/211/8)
—
sei jedoch dadurch nicht
nachzuvollziehen. Wenn angenommen werde, dass vor 2006 eine depressive Symptomatik v orgelegen
habe , so könne seither mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einer bis dato anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk.
17/211/9) . 4 .5. 10
RAD-Arzt Dr. B.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1. August 2021 verändert habe. Er hielt zu nächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21.
Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2 6. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17.
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Feb ruar und 9. März 2022 zuge gangenen Akten notiert e
Dr. B.___ , dass dem Arztbericht der Klinik H.___ , Osteologie, vom 9.
März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 17/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13.
September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65
%, (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehme n und im B ericht der Klinik H.___ , Orthopädie, vom 17.
No vember 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gicht anfällen festgehalten worden (Urk.
17/211/10).
Auf die Frage nach einer Verän derung seit Januar 2020 antwortete Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert. Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein
somatisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe
(Urk.
17/211/10) . 4 .5.1 1
Bezüglich Fallbesprechung
vom 16.
September 2022
zwischen dem Rechtsdienst und RAD-Arzt Dr. B.___
wurde festgehalten , dass d er ein gegangene (von Dr. F.___ verfasste) Arztbericht der Arztpraxis L.___
vom 9.
September 2022 (Urk.
17/205)
keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter
aus weise.
Seine Stellung nahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den
Beurteilungs zeitraum massgeblich.
Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die (im Bericht vom 9. September 2022 erwähnte)
C ovid -Er krankung wäre
ab Juli 2022 zu prüfen ( Urk. 11/211/10) . 5 . 5 .1
5 .1.1
Was die Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers betrifft, so lässt sich dem Gutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach der Nierentransplantation (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals M.___
vom 1 2. November 2001, Urk.
17/10/1 ) in eine
schwere depressive Krise geraten sei (E.
4 .4.4) .
Dr. I.___ ging ferner da von aus, dass diese Krise durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemil dert worden sei (E.
4 .4.4). Dafür sprechen die Ausführungen von lic. phil. N.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 5. Februar 200 6. Die Fachpsychologin hielt fest , dass sich der Beschwerdeführer nun seit Längerem nicht mehr bei ihr in Behandlung befinde (Urk.
17/48) . Im Rahmen dieser Psychotherapie kam es
im Zeitraum zwischen November 2004 und Januar 2005 zu Untersuchungen durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser diagnostizierte eine b ipolare Störung Typ I, Rapid Cycling Form. Weitere Untersuchungen fanden gemäss dem Bericht vom 31.
März 2006 aber nicht statt. Dr. O.___ war es nicht möglich, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zu geben (Urk. 17/63/1) .
Wie es sich mit der im Gutachten von Dr. I.___ (E. 4.4.4) ebenfalls erwähnten
W ieder aufnahme
der Psychotherapie Anfang 2006 nach dem Unfalltod des Bruders des Beschwer deführers 2005
verhalten hat , kann hier
offen bleiben . Ins Gewicht fal len aber die weiteren Ausführungen von Dr. I.___ , wonach ( aktuell )
die schwere Persönlichkeitspathologie des Beschwerdeführers
im Vordergrund stehe . Daraus leitete d er Gutachter im Wesentlichen ab, dass der Beschwerdeführer in einem Subordinationsverhältnis nicht arbeitsfähig sei . Dr. I.___ hielt es aber für
m öglich , dass sich der Beschwer deführer eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde . In Kenntnis des Gutachtens von Dr.
I.___ ging
RAD-Arzt Dr. J.___ , welcher freilich kein Psychiater, sondern Facharzt für Allgemeine Innere Medizin i st (vgl. www.medregom.admin.ch) , in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Selbst überschätzung infolge der Persönlichkeitsstörung dereinst wieder (vorüber gehend) eine Tätigkeit ausführen könne
(E.
4 .4.5).
Aufgrund der Angaben in den weiteren Akten ist fest zustellen, dass die von den Fachpersonen geäusserten Erwartungen in der Folge erfüllt beziehungsweise über troffen wurden .
Gemäss dem rechtskräftigen (Urk.
24 S.
1) Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2023 trat der Beschwerdeführer seit der Grün dung der Y.___ GmbH am 23.
März 2010 als — zumindest fak tischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf und er war in einem Vollzeit pensum tätig. Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Vertei digung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der Y.___ GmbH aufgehalten habe, weil er von seiner Ehefrau ab hängig sei und sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in deren Nähe aufhalten müsse , nicht gefolgt werden könne . Die Verteidigung habe ferner vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer i n guten oder sogar manischen Phasen als jemand anders ausgegeben habe , als eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in gewis sen Phasen als Geschäftsführer der Y.___ GmbH aufgetreten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201 9. Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk.
25 S.
18). Angesichts dessen vermag die Beurteilung von
RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14.
Januar 2022, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit 2006 anhaltend ver bessert und die
narzisstische Persönlichkeitsstö rung des Beschwerdeführers keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere keine Ein schränkungen in einer selbständigen Tätigkeit , bewirke, vollauf zu überzeugen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2022 , 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hin weis) nachgewiesen. Auf die Prüfung der Standartindikatoren kann im vor liegenden Fall verzichtet werden (E. 3.3.3).
Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invaliden rente so oder anders nur bis 31.
Juli 2021 bestanden hätte , denn der Beschwerde führer hat die AHV-Alters rente mit Wirkung per 1. August 2021 vorbezogen, womit sein An spruch auf eine Invalidenrente erloschen ist ( Art. 30 IVG, in der bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, Rz . 3118 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in d er ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version). Wie festgehalten, äusserte sich das Obergericht zum Sach verhalt bis 201 9. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14.
Januar 2022 blieb der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither im Wesentlichen unverändert . Das heisst, er verschlechter t e sich b is zum 3 1. Juli 2021 auch nicht wieder . Zwar hielt der behandelnde Psychiater
Dr. C.___ im bei der Beschwerdegegnerin am 2 6. Mai 2022 zugegangenen Arzt bericht fest, er habe de n Beschwerdeführer zuletzt am 2. Mai 2022 gesehen und dieser sei seit dem 4. März 2021 (Behandlungsbeginn) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
17/199 /1 ). Da sich Dr. C.___ aber nicht zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeit geäussert hat, lässt sich diesem Bericht für die vorliegend interes sierende Frage nichts entnehmen . 5 .1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass sich der soma tische Gesundheitsschaden nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (E.
2 .2). Diesbezüglich ist zunächst zu erwäh nen, dass RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Januar 2006 ausführte , dass nach der Nierentransplantation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion
habe festgestellt werden können. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (E.
4 .4.3).
Zwar ist in den
Berichten der behandelnden Ärzte ab dem Jahr 2014 (E.
4 .5.2
ff.) davon die
Rede, dass es bezüglich des Nierenleidens und weiter er somatischen Erkrankungen zu einer Ver schlechterung gekommen ist . D er Beschwerdeführer konnte aber — wie auf gezeigt — trotz diese r Gesundheitsstörungen bei der Y.___ GmbH bis 2019 ein Vollzeit pensum leisten.
Aus den Berichten
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ergibt sich ferner nichts , was von Dr.
B.___
unberücksichtigt geblieben sein könnte . Es waren vielmehr gerade diese Berichte, die die Grundlage
seiner Beur teilungen vom 2.
Mai und 16.
September 2022 bildeten. Der RAD-Arzt hat zu den Berichte n der untersuchenden und behandelnden Ärztinnen und Ärzte Stellung genommen und dabei insbesondere den Verlauf der Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Dass seine versicherungsmedizinische Beurteilung anders als die Beurteilung der behandeln den Ärztinnen und Ärzte ausgefallen ist ,
begründet für sich alleine noch keine Zweifel an den Stellungnahmen des RAD-Arztes (E.
3 .6.3). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. B.___ ist somit fest zuhalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2019 nicht wesentlich verschlechtert hat. 5 .1.3
Als Zwischenergebnis ist somit
zu konstatieren , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers ab 2006 verbessert hat , weil sich
die nach der Nierentransplantation im Jahr 2001 aufgetretene Depression zurückgebildet hat . Im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 arbeitete der Beschwerde führer in einem Vollpensum für die Y.___ GmbH , wobei ihn seine
narzisstische Persönlich keitsstörung
und die aktenkundigen somatischen Gesundheitseinschränkungen nachweislich nicht einschränkten.
Die Beschwerde geg nerin ist somit
zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers ist eine im weiteren Verlauf eingetretene erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2
In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 2 6. Juni 2023 ( Urk. 25) ausführte, der Beschwerdeführer habe durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr.
661'302.-- erzielt (Urk.
25 S.
29). Dies entspricht einem Jahres einkom men von durchschnittlich Fr.
66'130.2 0. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe Fr.
92'520.10 (E.
1.1), was unbe stritten blieb. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.
92'520.10, In valideneinkommen: Fr.
66'130.20) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr.
26'389.90
beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (28,52). Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). Daher liegt nur schon in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. 6 . 6 .1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht rück wirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben hat . 6.2
6.2.1
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Er werbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten un verzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). 6.2.2
Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Aufheb ung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufheb ung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).
In der bis 3 1. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekom men ist. Gemäss der bis 31.
Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1 9. Dezember 2023 E. 3).
6 .3
Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6.
Februar 2002 als auch mit den nach den Rentenrevisionen versandten Schreiben vom 11. Oktober 2002, 16. September 2003, 19. Juli 2006 und 17. No vember 2010 auf seine Meldepflicht hingewiesen (Urk. 17/14/4, Urk. 17/24, Urk. 17/29/1, Urk. 17/68/1, Urk. 17/79/1). Er hätte der Beschwerdegegnerin ins besondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit melden müsse n (vgl. namentlich die Mitteilung vom 17. November 2010, Urk. 17/79/1). Gemäss den IV-Akten kreuzte der Beschwerdeführer im am 2 3. August 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogen an, dass er «nicht erwerbstätig» sei (Urk.
17/76/1). Im am 5. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass er seit dem Ein tritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 17/83/4). Wie gesehen, arbeitete der Beschwerdeführer z ur selben Zeit aber in einem 100%-Pensum für die Y.___ GmbH (E. 5.1.1). Als vollauf zutreffend erweisen sich daher die Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer un wahre Angaben gegenüber den zuständigen IV-Stellen ge macht habe (Urk. 25 S. 30). Hinter den falsche n Angaben des Beschwerdeführers blieben die tat sächlichen bei der Y.___ GmbH
erzielten
Einkünfte verborgen. Es lässt sich damit ohne Weiters sagen, dass der Beschwerdeführer
seiner Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Wegen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers gingen die IV-Stelle Nidwalden und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem gleichbleibenden Sachverhalt und damit von einem weiterhin bestehenden Rentenanspruch aus. Der für die Zeit vor dem 1.
Januar 2015 geforderte Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist demzufolge ebenfalls zu bejahen. D ie Beschwerdegegnerin konnte folglich die Invalidenrente
des Beschwerdeführer gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben. 7 . 7 .1
Zu prüfen ist schliesslich , ob der Rück forderungsanspruch de r Beschwerde geg nerin — wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (E. 2 .2) — erloschen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Rückforderung nicht innert der dreijährigen (relati ven) Frist ab Kenntnisnahme ( vgl. E. 7.2.1 nachstehend) geltend gemacht hat . 7 .2
7 .2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass gebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
Diese Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. In der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. Weder das IV G noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangs bestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Als massgeblich erweist sich die von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung ent wickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche an wendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 134 V 353 E. 3.2, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis en; Urteil e des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1 und H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E.
5). 7 .2.2
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rück forderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .).
7 .2.3
Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen (seit 1. Januar 2021: dreijährigen) Ver wir kungsfrist (Urteil 9C_535/2017 vom 1 4. De zember 2017 E. 2.3, nicht publ. in:
BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63). Die Verwaltung kann jedoch bereits ab jenem Tag verfügen, an dem alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kennt nis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Aus mass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen; Urteil 8C_843/2018 vom 2 2. Januar 2019 E. 3.3). 7 .3
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht , dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapportes vom 2 5. Mai 2014 am 2 8. Mai 2014 Kenntnis von
einem möglichen Rückforderungsanspruch hätte haben müssen (E.
1.2) . Der rapportierende Polizist fasst e in diesem Bericht im Wesentlichen seine eigenen Feststellungen bei der Tatbestandsaufnahme vom 2 1. April 2014 wegen Brandes in Räumlichkeiten der Y.___ GmbH und die Aussagen der von ihm zusätz lich befragten Personen (Liegenschaftsverwalter i n und Hauswart) zusammen (Urk. 17/115/3-4) .
Wohl muss die Beschwerdegegnerin bereits
de m besagten Poli zeirapport konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH arbeitete , entnommen haben — was sich in der Folge auch bestätigte (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2023 , Urk. 25) . Die Beschwerdegegnerin tätigte hernach
zudem eigene Abklärungen, welche sie in ihrer Straf anzeige zusammenfasste ( Urk. 17/121/5-14 ).
Erst der Polizeirapport vom 15.
Ja nuar 2020 lieferte dann aber konkrete Angaben zu den Zahlungen der Y.___ GmbH , welche als kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer bezeichnet wur den (Urk. 17/130/15) . Am 1. Januar 2021 war die einjährige Verwirkungsfrist gemäss alt Art . 75 Abs. 1 ATSG demnach noch nicht abgelaufen, weshalb die drei jährige Frist zur Anwendung gelangt. Nach Erhalt dieses Polizeirapports
musste die Beschwerde gegnerin damit rechnen, dass sie die dem Beschwerdeführer aus ge richteten Renten zurückfordern muss.
Mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2022 stellte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht , dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben und die unrecht mässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück for dern werde (Urk. 17/212).
Damit hat sie die relative dreijährige Verwir kungs frist ein gehalten (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22.
Januar 2019
E. 4.2.2). Es gilt weiter zu beachten, dass
d as Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerde führer bezüglich des Bezug s der Invaliden renten (Urk. 25 S. 30-31) mit dem rechtskräftigem Urteil vom 26.
Juni 2023 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befand (Urk. 25 S. 48) . Angesichts dessen ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der ab soluten Verwirkungsfrist zu Recht von
der längeren 15jährigen Frist des Straf rechts ( Art. 97 Abs. 1 lit . b i.V.m . Art. 146 Abs. 1 StGB) ausgegangen (E. 2.1) .
Ihr Rück forderungsanspruch ist somit nicht verwirkt. In mass licher Hinsicht blieb die Rück forde rung der Beschwerdegegnerin un bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler . Die Rückforderung im Betrag von Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2 S. 1) ist somit zu schützen. 8 .
Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom
16. Dezember 2022 (rück wirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012, Urk.
2) und 1 3. Januar 2023 (Rückforderungsverfügung, Urk. 9/2) nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9 . 9 .1
Mit Beschwerde vom 3 1. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3). 9.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ) .
Der Nachweis der Bedürftigkeit ist von der gesuchstellenden Person zu er bringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 9.3
Wie bereits festgehalten , begründete der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit zunächst damit, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe unterstützt werde und er legte eine entsprechende Unterstützungsbestätigung auf ( Urk. 3). Damit galt der Beschwerdeführer als bedürftig (vgl. die in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Urteil s des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 3 0. November 2007 E. 6.3).
Alsdann meldete er sich am 22. Februar 2023 bei der Gemeinde E.___ /LU an (Urk. 15). Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) obliegt die Pflicht zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe
der Wohn gemeinde. Laut § 34 Abs. 2 gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesen heits bewil ligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachge wiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begon nen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens bis am 2 1 . Februar 2023 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur unterstützt wurde. Deshalb ist die prozessuale Bedürftigkeit für die Folgezeit zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerde führers im am 1 5. Mai 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit bestehen seine einzigen Einkünfte aus seiner AHV-Alters rente im Betrag von Fr. 1'772.-- pro Monat ( Urk. 22 S. 3 , Urk. 23/6 ). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm die Wohnung in E.___ /LU gratis zur Verfügung gestellt werde (Urk.
22 S.
4). Seine übrigen Lebenshaltungs kosten benannte und belegte er nicht. Er reichte aber ein Blatt ein, auf welchem er seine Schulden — ohne die im vorliegenden Verfahren strittig gewesene Rück forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr.
228'263.-- ( Urk. 9/2) — mit Fr.
599'748.95 bezifferte ( Urk. 23/1). Hierzu legte er einzelne Belege auf ( Urk. 23/2-4). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Schulden abbezahlt, vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang schlicht, dass er seine Schulden nicht bezahlen könne ( Urk. 22 S. 4-5). Ferner ist dem am 15.
Mai 2023 ausgedruckten Vermö gensübersicht zu entnehmen, dass sich gerade einmal Fr. 480.54 auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der
Postfinance befanden (Urk.
23/5). Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er zusätzlich noch über Fr.
640.50 Bargeld verfüge ( Urk. 22 S. 5). Zwar lieferte der Beschwerdeführer die geforderten Belege zu seinen Lebenshaltungskosten in E.___ /LU nicht. Die au f gelegten Unterlagen sprechen aber klar dagegen, dass der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit ge geben. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege sind ebenfalls zu bejahen. 9 . 4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.5
Rechtsanwalt Steiner machte mit Eingabe vom 9 . Januar 202 4 einen Zeitaufwand von insgesamt 1 5 .6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1 04 . 95 geltend ( Urk. 27 ) , was für den vorliegenden komplexen Fall angemessen ist. Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stunden ansatz es für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 3' 89 4. 8 0 (inkl. Barauslagen und MWS T ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9.6
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 3'894.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 7/11/3) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk.
17/14/1) .
E. 1.1 X.___ , geboren 1957 ( Urk. 17/1) , wurde von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgrund eines Nierenleidens ( Urk. 17/6/3, Urk.
17/10/1, Urk.
E. 1.2 In der Folge unterzog en die IV-Stelle Luzern und die
später aufgrund des Wohn sitz wechsels des Versicherten zuständig gewesene IV-Stelle Nidwalden (vgl. Urk. 17/67/1)
den Rentenanspruch des Versicherten einer periodischen Über prüfung. Nach den in den Jahren 200
E. 1.3 Alsdann verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich und die
IV-Stelle Nidwalden übergab sein IV-Dossier mit Schreiben vom 1 8. März 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 17/81). Diese erhielt im weiteren Verlauf den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 2 5. April 20 1 4. Darin wurde festgehalten, die nach eine m Brand in den Räumlichkeiten der Y.___
GmbH in Z.___
durchgeführten Abklärungen hätten ergeben , dass der Versicherte dort als Geschäftsführer arbeite. Dies lege den Ver dacht nahe, dass er seine Invalidenrente unrechtmässig beziehe (Urk. 17/115/4). Hernach leite te die IV-Stelle mit den mit Schreiben vom 27.
Juni 2014 versandten
Fragebogen eine Renten revision ein (Urk.
17/82 ; Urk. 17/121/3 ). Der Ver sicherte füllte den Fragebogen am 5.
August 2014 aus und gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk.
17/83/2). Er erklärte auch, dass er seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbs tätigkeit nach ge gan gen
sei (Urk.
17/83/4). Die weiteren Abklä run gen der IV-Stelle umfassten im Wesentlichen den Beizug
d er IK-Ausz ü g e vom 18.
August 2014 und 8. August 2016 (Urk.
17/85 , Urk.
17/107 ) und die Einholung von Verlaufsberichte n der be handelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 17/86, Urk. 17/91, Urk. 17/98, Urk. 17/105). S ie erstatte te ferner am 1 3. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige wegen des Ver dachts auf wiederholten unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen (Urk.
17/121/1).
Hierauf entnahm s ie dem Polizeirapport vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 17/130/3-29) unter anderem , dass der Versicherte seit 2010 als Geschäfts führer
der Y.___ GmbH
tätig sei (Urk.
17/122).
Mit Schreiben vom 24.
Juli 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Sistierung der Invalidenrente per Ende Juli 20 20 an , da aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren eine renten relevante Erwerbs einbusse infolge eines Gesundheitsschadens beziehungs weise ein renten begrün dender IV-Grad von über 40 % nicht mehr glaubhaft sei (Urk. 17 / 122/3 ). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwendungen (Urk. 17/1 32 /3) und
die IV-Stelle ver fügte am
21. August 2020 wie angekündigt
die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 17/132).
Am 2 7. Juli 2021 (Ein gangs da tum, Urk. 17/160) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 17/157). Für die Beurteilung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärztinnen und Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 17/179, Urk. 17/187). Der Ver sicherte liess der IV-Stelle über dies zusätzliche ärztliche Berichte und Bestä ti gun gen zukommen (Urk. 17/192-197, Urk. 17/205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann a m 23. August 2021 die Ausrichtung der um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 17/156).
Am 14.
April und 2. Mai 2022 nahmen Dr. med. A.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 17/211/7-10). Die IV-Stelle holte ferner beim behandelnden Psychiater Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht ein, welcher bei ihr am 2 6. Mai 2022 (unvollständig) einging ( Urk. 17/199). Mit Urteil vom 22.
Juni 2022 erkannte das Bezirks gericht Zürich den Versicherten des gewerbs mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.
1 und Abs.
2 des Straf gesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 17/201/3-71) . Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2022 an, dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rück wir kend per 1.
Januar 2012 aufh e be n
und die unrechtmässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück fordern werde (Urk.
17/212).
Dagegen er hob der Versicherte am 2 3. November 2022 Einwand (Urk. 17/214). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob d ie IV-Stelle die Invalidenrente wie vorbeschieden per 1. Januar 2012 auf ( Urk. 2).
Das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenent schä digung vom 27. Juli 2021 wurde m it Ver fü gung vom 13.
Januar 2023 ab gewiesen (Urk.
17/233). Am selben Tag wurde die Rückforde rungs verfügung, mit welcher der Versicherte verpflich tet wurde, die im Zeitraum vom 1.
Januar 2012 bis 31.
Juli 2020 bezogenen Invali denrenten im Betrag von Fr. 228'263.-- zurück zu erstatten , erlassen ( Urk. 18/ C25 ). 2. 2 .1
Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Auf he bung der Invalidenrente (Urk. 2) erhob X.___ mit einer von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, verfassten, vom 31. Januar 2023 datierenden Eingabe Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 16. 12. 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die bisherige ganze Rente, auch weiterhin zu gewähren. 3. Es sei auf die rückwirkende Aufhebung der Rente zu verzichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte d er Beschwerdeführer , dass das Ver fahren bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Strafurteils (bezüglich der gegen ihn erhobenen An klage wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urk. 1 S. 7) zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3).
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege die Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend So zialhilfe vom selben Tag (Urk. 5) einreichen. 2 . 2
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023
liess der Beschwerdeführer durch Rechts an walt Thomas Fingerhuth , Zürich, gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2023 ( Urk. 9/2 ) Beschwerde erheben ( Urk. 9/1 ). Die Beschwerde wurde — entsprechend der Rechtsmittelbeleh rung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 18/C25 ) — beim Kantonsgericht Luzern eingereicht. Der Beschwerdeführer liess bean tragen (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2023.00102): « 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Rückforderungs ver fü gung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2023 aufzuheben und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei abzuweisen; even t ualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Aufhebungs ver fügung zu sistieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (Urk. 9/1 ).
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde samt Beilagen dem hiesigen Gericht zur Bearbeitung (Urk. 9/5 ). Das Sozialversicherungsgericht legte das Beschwerdever fahren unter der Pro zess-Nr. IV.2023.00102 an.
E. 2 , 200
E. 2.3 Alsdann wurde das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2023.00102 mit Verfügung vom 20. Februar 2023 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00073 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. IV.2023.00102
wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8 S. 6 ) .
Gleichzeitig wurde betreffend die Rückforderung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenleistun gen in der Höhe von total Fr. 228’263.-- die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 13. Fe bruar 2023 wiederhergestellt (Urk. 8 S. 6) .
Mit der Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde schliesslich
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mangels Notwendigkeit abgewiesen (Urk. 8 S. 6) .
Diese Verfügung blieb unangefochten.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2023 ( Urk. 16) Abweisung der Beschwerde ( unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-237, der von ihr beigezogenen Strafakten, Urk.
18/A/1-9, der Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2 0. März 2023, Urk. 18/B, samt deren Akten, Urk. 18/C1-27,
sowie einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 9. März 2023 betreffend Vorladung zur Berufungsverhandlung am 2 6. Juni 2023 , Urk. 18/D ) .
E. 2.5 Der Beschwerdeführer gab m it dem am 3. März 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an, dass seine Adresse « D.___-Strasse 23 , Dorf E.___ /LU » laute (Urk. 13 S. 1). Gleichzeitig machte er geltend, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 13 S. 1). Dem Formular legte er die Bestätigung der Stadt Winterthur vom 3. Februar 2023 bei (Urk. 13 letzte Seite). Die dadurch veranlassten Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.___/LU ergaben, dass der Beschwerdeführer dort am 22. Februar 2023 unter der genannten Adresse erfasst wurde (Urk. 15).
Da der Umzug nach E.___ /LU gegen eine weiterhin gewährte wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialen Diensten der Stadt Winterthur sprach, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13.
April 2023 erneut Frist
zur Substan tiierung der geltend gemachten prozessualen Be dürftigkeit angesetzt (Urk. 19) .
E. 2.6 Hernach reichte der Beschwerdeführer a m 1 5. Mai 2023 das ausgefüllt e Formular zu r Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.
22) und einige Belege (Urk. 23/1-6) ein.
E. 2.7 Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 1 4. November 2023 das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26.
Juni 2023 ( Urk. 25) auf ( Urk. 24). Das Obergericht erkannte, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sei und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe ( Urk. 25 S. 48) . Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk. 26).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 3. Januar 202 3 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 17/233) am 8. Februar 2023 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2023.00088 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ( Urk.
25) nunmehr ein rechtskräftige s Strafurteil bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen IV-Betrugs vorliegt ( Urk. 24 S. 1). Des sen Antrag auf S istierung des vorliegenden Verfahrens bis feststeht, ob es zu einer rechtkräftigen strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (Urk. 1 S. 2), ist somit gegenstandslos geworden. 2. 2 .1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 16.
Dezember 2022 hob die Beschwerde gegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1.
Januar 2012 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH ( Urk. 2 S. 2-4) seit spätestens 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- erzielt habe. In seiner angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden Stand 2003 Fr. 72'000.-- ver dient. Sein gestützt auf lohnstatistische An gaben ermitteltes Validenein kom men betrage Fr. 92'520.1 0. Es stehe somit fest, dass bei einem zwischen 2012 und 2019 erzielten jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- kein Renten an spruch mehr bestanden habe ( Urk. 2 S. 5). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ( Urk. 2 S. 6) sei sodann nicht er sich tlich, dass sich die berufliche Situation nach 2019 aus gesund heit lichen Gründen verändert habe ( Urk. 2 S. 5). Folglich habe spätestens im Januar 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgelegen ( Urk. 2 S. 6). Da der Beschwerdeführer s eine Meldepflicht
verletz t
habe , sei die Invalidenrente rück wirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben ( Urk. 2 S. 6). Hinsichtlich der Rückforde rung der zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts Zürich am 22. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ver urteilt worden sei (Urk. 2 S. 6-7) . Sie stelle bei der Beurteilung der Frage, ob hier g emäss Art. 25 Abs. 2 ATSG somit die für das Strafrecht geltende Verjährungs frist von 15 Jahren zur Anwendung komme, auf das Urteil des Bezirksgerichts ab. Sie müsse diese vorfrageweise beurteilen und brauche dafür eine rechtskräf tige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht abzuwarten. Da vorliegend eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, könne sie die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezo genen Invalidenrenten zurückfordern (Urk. 2 S.
E. 3 , 20
E. 06 und 2010 abgeschlossenen Renten revisionen wurde
dem Versicherten jeweils mit geteilt , dass die Überprü fung des Invaliditätsgrads keine den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente beein flussende Änderung er geben habe
(Mitteilung vom 1 1 . Oktober 200 2 , Ver fügung vom 1
E. 6 und 17 . Novem ber 201 0 , Urk. 17 / 24 , Urk. 17 / 29 , Urk. 17 / 68 , Urk. 17/79 ).
E. 6.2.1 Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Er werbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten un verzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Aufheb ung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufheb ung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).
In der bis 3 1. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekom men ist. Gemäss der bis 31.
Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1 9. Dezember 2023 E. 3).
6 .3
Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6.
Februar 2002 als auch mit den nach den Rentenrevisionen versandten Schreiben vom 11. Oktober 2002, 16. September 2003, 19. Juli 2006 und 17. No vember 2010 auf seine Meldepflicht hingewiesen (Urk. 17/14/4, Urk. 17/24, Urk. 17/29/1, Urk. 17/68/1, Urk. 17/79/1). Er hätte der Beschwerdegegnerin ins besondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit melden müsse n (vgl. namentlich die Mitteilung vom 17. November 2010, Urk. 17/79/1). Gemäss den IV-Akten kreuzte der Beschwerdeführer im am 2 3. August 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogen an, dass er «nicht erwerbstätig» sei (Urk.
17/76/1). Im am 5. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass er seit dem Ein tritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 17/83/4). Wie gesehen, arbeitete der Beschwerdeführer z ur selben Zeit aber in einem 100%-Pensum für die Y.___ GmbH (E. 5.1.1). Als vollauf zutreffend erweisen sich daher die Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer un wahre Angaben gegenüber den zuständigen IV-Stellen ge macht habe (Urk. 25 S. 30). Hinter den falsche n Angaben des Beschwerdeführers blieben die tat sächlichen bei der Y.___ GmbH
erzielten
Einkünfte verborgen. Es lässt sich damit ohne Weiters sagen, dass der Beschwerdeführer
seiner Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Wegen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers gingen die IV-Stelle Nidwalden und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem gleichbleibenden Sachverhalt und damit von einem weiterhin bestehenden Rentenanspruch aus. Der für die Zeit vor dem 1.
Januar 2015 geforderte Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist demzufolge ebenfalls zu bejahen. D ie Beschwerdegegnerin konnte folglich die Invalidenrente
des Beschwerdeführer gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben. 7 . 7 .1
Zu prüfen ist schliesslich , ob der Rück forderungsanspruch de r Beschwerde geg nerin — wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (E. 2 .2) — erloschen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Rückforderung nicht innert der dreijährigen (relati ven) Frist ab Kenntnisnahme ( vgl. E. 7.2.1 nachstehend) geltend gemacht hat . 7 .2
7 .2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass gebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
Diese Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. In der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. Weder das IV G noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangs bestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Als massgeblich erweist sich die von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung ent wickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche an wendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 134 V 353 E. 3.2, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis en; Urteil e des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1 und H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E.
5). 7 .2.2
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rück forderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .).
7 .2.3
Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen (seit 1. Januar 2021: dreijährigen) Ver wir kungsfrist (Urteil 9C_535/2017 vom 1 4. De zember 2017 E. 2.3, nicht publ. in:
BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63). Die Verwaltung kann jedoch bereits ab jenem Tag verfügen, an dem alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kennt nis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Aus mass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen; Urteil 8C_843/2018 vom 2 2. Januar 2019 E. 3.3). 7 .3
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht , dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapportes vom 2 5. Mai 2014 am 2 8. Mai 2014 Kenntnis von
einem möglichen Rückforderungsanspruch hätte haben müssen (E.
1.2) . Der rapportierende Polizist fasst e in diesem Bericht im Wesentlichen seine eigenen Feststellungen bei der Tatbestandsaufnahme vom 2 1. April 2014 wegen Brandes in Räumlichkeiten der Y.___ GmbH und die Aussagen der von ihm zusätz lich befragten Personen (Liegenschaftsverwalter i n und Hauswart) zusammen (Urk. 17/115/3-4) .
Wohl muss die Beschwerdegegnerin bereits
de m besagten Poli zeirapport konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH arbeitete , entnommen haben — was sich in der Folge auch bestätigte (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2023 , Urk. 25) . Die Beschwerdegegnerin tätigte hernach
zudem eigene Abklärungen, welche sie in ihrer Straf anzeige zusammenfasste ( Urk. 17/121/5-14 ).
Erst der Polizeirapport vom 15.
Ja nuar 2020 lieferte dann aber konkrete Angaben zu den Zahlungen der Y.___ GmbH , welche als kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer bezeichnet wur den (Urk. 17/130/15) . Am 1. Januar 2021 war die einjährige Verwirkungsfrist gemäss alt Art . 75 Abs. 1 ATSG demnach noch nicht abgelaufen, weshalb die drei jährige Frist zur Anwendung gelangt. Nach Erhalt dieses Polizeirapports
musste die Beschwerde gegnerin damit rechnen, dass sie die dem Beschwerdeführer aus ge richteten Renten zurückfordern muss.
Mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2022 stellte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht , dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben und die unrecht mässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück for dern werde (Urk. 17/212).
Damit hat sie die relative dreijährige Verwir kungs frist ein gehalten (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22.
Januar 2019
E. 4.2.2). Es gilt weiter zu beachten, dass
d as Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerde führer bezüglich des Bezug s der Invaliden renten (Urk. 25 S. 30-31) mit dem rechtskräftigem Urteil vom 26.
Juni 2023 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befand (Urk. 25 S. 48) . Angesichts dessen ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der ab soluten Verwirkungsfrist zu Recht von
der längeren 15jährigen Frist des Straf rechts ( Art. 97 Abs. 1 lit . b i.V.m . Art. 146 Abs. 1 StGB) ausgegangen (E. 2.1) .
Ihr Rück forderungsanspruch ist somit nicht verwirkt. In mass licher Hinsicht blieb die Rück forde rung der Beschwerdegegnerin un bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler . Die Rückforderung im Betrag von Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2 S. 1) ist somit zu schützen. 8 .
Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom
16. Dezember 2022 (rück wirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012, Urk.
2) und 1 3. Januar 2023 (Rückforderungsverfügung, Urk. 9/2) nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9 . 9 .1
Mit Beschwerde vom 3 1. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3).
E. 7 Dr. G.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter veränderte Befunde die psychischen Belastun gen, abnehmende psych ische Belastbarkeit, progrediente Niereninsuffizienz, therapierefraktäre Hypertonie und die bipolare Störung des Beschwerdeführers an (Urk.
17/178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er aus, dass dieser seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheit lichen Situation benötige (Urk.
17/178/2). Wegen der progredienten Niereninsuf fizienz sei die Prognose schlecht (Urk.
17/178/3). 4 .5.
E. 8 Im «Arztb ericht Hilflosenentschädigung» vom
7.
Februar 2022 nannte
der behan delnde
Psychiater Dr. C.___ ( Urk. 17/199/1) die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil. Er sei bei den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung) weitgehend selbständig (Urk.
17/187/1). Ohne seine Partnerin wäre der Beschwerdeführer aber sozial sehr isoliert. Aufgrund seiner psychischen Störung benötige er Unterstützung oder Begleitung durch seine Partnerin bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung (Urk.
17/187/2). 4 .5.
E. 9 RAD-Ärztin Dr. A.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2022 dahingehend, dass das Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar sei. Das Vorliegen von dissoziale n und/oder emotional instabile n
Zügen sei (ebenfalls) möglich, dies begründe jedoch keine anhaltende höhergra dige Arbeitsunfähigkeit , insbesondere nicht in
einer selbständigen Tätigkeit. Eine depressive Reaktion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit
der Persönlichkeitsstörung ,
sei plausibel.
Da der Beschwerdeführer
die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustandes aber schon Jahre vor 2006
beendet habe , könne von einer anhaltenden Besserung des Gesundheitszu standes ausgegangen werden.
Aus den nicht-psychiatrischen medizinischen Akten nach 2006 geh e hervor, dass ohne erneute Evaluation
immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei .
O ffenbar sei im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 2 7. Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Allerdings sei der entsprechende Arztbericht (gemeint ist der Bericht von Dr. C.___ vom 7.
Februar 2022, Urk.
17/187/1 ) nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im
Polizeibericht vom 2 9. April 2014 beschriebenen Aktivitäten berücksichtigt w ü rden .
Zum Bericht von Dr. C.___ vom 7.
Februar 2022 hielt sie fest , dass dieser Bericht
keine Anamnese, keine (Angaben zu den) Beschwerden , kein en psychopathologische n Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn bein halte. Der Bericht stützte sich offen sicht lich ausschliesslich auf die unglaub wür digen Angaben des Beschwerde führers (Urk.
17/211/9). Daraus folgerte Dr. A.___ , dass mit der Persönlichkeitsstörung zwar ein Gesund heits schaden vor liege , eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit
— insbesondere in der beschriebenen Tätigkeit
(ge meint ist die Geschäftsführung, inkl. Lagermanagement, Online-Handel und Verkauf stätigkeit, der Y.___ GmbH , vgl. Urk. 17/211/8)
—
sei jedoch dadurch nicht
nachzuvollziehen. Wenn angenommen werde, dass vor 2006 eine depressive Symptomatik v orgelegen
habe , so könne seither mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einer bis dato anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk.
17/211/9) . 4 .5.
E. 9.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ) .
Der Nachweis der Bedürftigkeit ist von der gesuchstellenden Person zu er bringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ).
E. 9.3 Wie bereits festgehalten , begründete der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit zunächst damit, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe unterstützt werde und er legte eine entsprechende Unterstützungsbestätigung auf ( Urk. 3). Damit galt der Beschwerdeführer als bedürftig (vgl. die in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Urteil s des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 3 0. November 2007 E. 6.3).
Alsdann meldete er sich am 22. Februar 2023 bei der Gemeinde E.___ /LU an (Urk. 15). Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) obliegt die Pflicht zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe
der Wohn gemeinde. Laut § 34 Abs. 2 gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesen heits bewil ligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachge wiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begon nen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens bis am 2 1 . Februar 2023 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur unterstützt wurde. Deshalb ist die prozessuale Bedürftigkeit für die Folgezeit zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerde führers im am 1 5. Mai 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit bestehen seine einzigen Einkünfte aus seiner AHV-Alters rente im Betrag von Fr. 1'772.-- pro Monat ( Urk. 22 S. 3 , Urk. 23/6 ). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm die Wohnung in E.___ /LU gratis zur Verfügung gestellt werde (Urk.
22 S.
4). Seine übrigen Lebenshaltungs kosten benannte und belegte er nicht. Er reichte aber ein Blatt ein, auf welchem er seine Schulden — ohne die im vorliegenden Verfahren strittig gewesene Rück forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr.
228'263.-- ( Urk. 9/2) — mit Fr.
599'748.95 bezifferte ( Urk. 23/1). Hierzu legte er einzelne Belege auf ( Urk. 23/2-4). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Schulden abbezahlt, vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang schlicht, dass er seine Schulden nicht bezahlen könne ( Urk. 22 S. 4-5). Ferner ist dem am 15.
Mai 2023 ausgedruckten Vermö gensübersicht zu entnehmen, dass sich gerade einmal Fr. 480.54 auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der
Postfinance befanden (Urk.
23/5). Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er zusätzlich noch über Fr.
640.50 Bargeld verfüge ( Urk. 22 S. 5). Zwar lieferte der Beschwerdeführer die geforderten Belege zu seinen Lebenshaltungskosten in E.___ /LU nicht. Die au f gelegten Unterlagen sprechen aber klar dagegen, dass der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit ge geben. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege sind ebenfalls zu bejahen. 9 . 4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 9.5 Rechtsanwalt Steiner machte mit Eingabe vom 9 . Januar 202 4 einen Zeitaufwand von insgesamt 1 5 .6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1 04 . 95 geltend ( Urk. 27 ) , was für den vorliegenden komplexen Fall angemessen ist. Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stunden ansatz es für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 3' 89 4. 8 0 (inkl. Barauslagen und MWS T ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 9.6 Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 3'894.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 RAD-Arzt Dr. B.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1. August 2021 verändert habe. Er hielt zu nächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21.
Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2 6. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17.
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Feb ruar und 9. März 2022 zuge gangenen Akten notiert e
Dr. B.___ , dass dem Arztbericht der Klinik H.___ , Osteologie, vom 9.
März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 17/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13.
September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65
%, (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehme n und im B ericht der Klinik H.___ , Orthopädie, vom 17.
No vember 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gicht anfällen festgehalten worden (Urk.
17/211/10).
Auf die Frage nach einer Verän derung seit Januar 2020 antwortete Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert. Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein
somatisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe
(Urk.
17/211/10) . 4 .5.1 1
Bezüglich Fallbesprechung
vom 16.
September 2022
zwischen dem Rechtsdienst und RAD-Arzt Dr. B.___
wurde festgehalten , dass d er ein gegangene (von Dr. F.___ verfasste) Arztbericht der Arztpraxis L.___
vom 9.
September 2022 (Urk.
17/205)
keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter
aus weise.
Seine Stellung nahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den
Beurteilungs zeitraum massgeblich.
Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die (im Bericht vom 9. September 2022 erwähnte)
C ovid -Er krankung wäre
ab Juli 2022 zu prüfen ( Urk. 11/211/10) . 5 . 5 .1
5 .1.1
Was die Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers betrifft, so lässt sich dem Gutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach der Nierentransplantation (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals M.___
vom 1 2. November 2001, Urk.
17/10/1 ) in eine
schwere depressive Krise geraten sei (E.
4 .4.4) .
Dr. I.___ ging ferner da von aus, dass diese Krise durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemil dert worden sei (E.
4 .4.4). Dafür sprechen die Ausführungen von lic. phil. N.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 5. Februar 200 6. Die Fachpsychologin hielt fest , dass sich der Beschwerdeführer nun seit Längerem nicht mehr bei ihr in Behandlung befinde (Urk.
17/48) . Im Rahmen dieser Psychotherapie kam es
im Zeitraum zwischen November 2004 und Januar 2005 zu Untersuchungen durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser diagnostizierte eine b ipolare Störung Typ I, Rapid Cycling Form. Weitere Untersuchungen fanden gemäss dem Bericht vom 31.
März 2006 aber nicht statt. Dr. O.___ war es nicht möglich, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zu geben (Urk. 17/63/1) .
Wie es sich mit der im Gutachten von Dr. I.___ (E. 4.4.4) ebenfalls erwähnten
W ieder aufnahme
der Psychotherapie Anfang 2006 nach dem Unfalltod des Bruders des Beschwer deführers 2005
verhalten hat , kann hier
offen bleiben . Ins Gewicht fal len aber die weiteren Ausführungen von Dr. I.___ , wonach ( aktuell )
die schwere Persönlichkeitspathologie des Beschwerdeführers
im Vordergrund stehe . Daraus leitete d er Gutachter im Wesentlichen ab, dass der Beschwerdeführer in einem Subordinationsverhältnis nicht arbeitsfähig sei . Dr. I.___ hielt es aber für
m öglich , dass sich der Beschwer deführer eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde . In Kenntnis des Gutachtens von Dr.
I.___ ging
RAD-Arzt Dr. J.___ , welcher freilich kein Psychiater, sondern Facharzt für Allgemeine Innere Medizin i st (vgl. www.medregom.admin.ch) , in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Selbst überschätzung infolge der Persönlichkeitsstörung dereinst wieder (vorüber gehend) eine Tätigkeit ausführen könne
(E.
4 .4.5).
Aufgrund der Angaben in den weiteren Akten ist fest zustellen, dass die von den Fachpersonen geäusserten Erwartungen in der Folge erfüllt beziehungsweise über troffen wurden .
Gemäss dem rechtskräftigen (Urk.
24 S.
1) Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2023 trat der Beschwerdeführer seit der Grün dung der Y.___ GmbH am 23.
März 2010 als — zumindest fak tischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf und er war in einem Vollzeit pensum tätig. Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Vertei digung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der Y.___ GmbH aufgehalten habe, weil er von seiner Ehefrau ab hängig sei und sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in deren Nähe aufhalten müsse , nicht gefolgt werden könne . Die Verteidigung habe ferner vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer i n guten oder sogar manischen Phasen als jemand anders ausgegeben habe , als eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in gewis sen Phasen als Geschäftsführer der Y.___ GmbH aufgetreten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201 9. Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk.
25 S.
18). Angesichts dessen vermag die Beurteilung von
RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14.
Januar 2022, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit 2006 anhaltend ver bessert und die
narzisstische Persönlichkeitsstö rung des Beschwerdeführers keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere keine Ein schränkungen in einer selbständigen Tätigkeit , bewirke, vollauf zu überzeugen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2022 , 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hin weis) nachgewiesen. Auf die Prüfung der Standartindikatoren kann im vor liegenden Fall verzichtet werden (E. 3.3.3).
Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invaliden rente so oder anders nur bis 31.
Juli 2021 bestanden hätte , denn der Beschwerde führer hat die AHV-Alters rente mit Wirkung per 1. August 2021 vorbezogen, womit sein An spruch auf eine Invalidenrente erloschen ist ( Art. 30 IVG, in der bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, Rz . 3118 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in d er ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version). Wie festgehalten, äusserte sich das Obergericht zum Sach verhalt bis 201 9. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14.
Januar 2022 blieb der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither im Wesentlichen unverändert . Das heisst, er verschlechter t e sich b is zum 3 1. Juli 2021 auch nicht wieder . Zwar hielt der behandelnde Psychiater
Dr. C.___ im bei der Beschwerdegegnerin am 2 6. Mai 2022 zugegangenen Arzt bericht fest, er habe de n Beschwerdeführer zuletzt am 2. Mai 2022 gesehen und dieser sei seit dem 4. März 2021 (Behandlungsbeginn) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
17/199 /1 ). Da sich Dr. C.___ aber nicht zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeit geäussert hat, lässt sich diesem Bericht für die vorliegend interes sierende Frage nichts entnehmen . 5 .1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass sich der soma tische Gesundheitsschaden nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (E.
2 .2). Diesbezüglich ist zunächst zu erwäh nen, dass RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Januar 2006 ausführte , dass nach der Nierentransplantation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion
habe festgestellt werden können. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (E.
4 .4.3).
Zwar ist in den
Berichten der behandelnden Ärzte ab dem Jahr 2014 (E.
4 .5.2
ff.) davon die
Rede, dass es bezüglich des Nierenleidens und weiter er somatischen Erkrankungen zu einer Ver schlechterung gekommen ist . D er Beschwerdeführer konnte aber — wie auf gezeigt — trotz diese r Gesundheitsstörungen bei der Y.___ GmbH bis 2019 ein Vollzeit pensum leisten.
Aus den Berichten
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ergibt sich ferner nichts , was von Dr.
B.___
unberücksichtigt geblieben sein könnte . Es waren vielmehr gerade diese Berichte, die die Grundlage
seiner Beur teilungen vom 2.
Mai und 16.
September 2022 bildeten. Der RAD-Arzt hat zu den Berichte n der untersuchenden und behandelnden Ärztinnen und Ärzte Stellung genommen und dabei insbesondere den Verlauf der Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Dass seine versicherungsmedizinische Beurteilung anders als die Beurteilung der behandeln den Ärztinnen und Ärzte ausgefallen ist ,
begründet für sich alleine noch keine Zweifel an den Stellungnahmen des RAD-Arztes (E.
3 .6.3). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. B.___ ist somit fest zuhalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2019 nicht wesentlich verschlechtert hat. 5 .1.3
Als Zwischenergebnis ist somit
zu konstatieren , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers ab 2006 verbessert hat , weil sich
die nach der Nierentransplantation im Jahr 2001 aufgetretene Depression zurückgebildet hat . Im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 arbeitete der Beschwerde führer in einem Vollpensum für die Y.___ GmbH , wobei ihn seine
narzisstische Persönlich keitsstörung
und die aktenkundigen somatischen Gesundheitseinschränkungen nachweislich nicht einschränkten.
Die Beschwerde geg nerin ist somit
zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers ist eine im weiteren Verlauf eingetretene erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2
In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 2 6. Juni 2023 ( Urk. 25) ausführte, der Beschwerdeführer habe durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr.
661'302.-- erzielt (Urk.
25 S.
29). Dies entspricht einem Jahres einkom men von durchschnittlich Fr.
66'130.2 0. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe Fr.
92'520.10 (E.
1.1), was unbe stritten blieb. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.
92'520.10, In valideneinkommen: Fr.
66'130.20) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr.
26'389.90
beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (28,52). Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). Daher liegt nur schon in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. 6 . 6 .1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht rück wirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben hat .
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1957 ( Urk. 17/1) , wurde von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom
- Februar 2002 aufgrund eines Nierenleidens ( Urk. 17/6/3, Urk. 17/10/1, Urk. 1 7/11/3) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 17/14/1) . 1.2 In der Folge unterzog en die IV-Stelle Luzern und die später aufgrund des Wohn sitz wechsels des Versicherten zuständig gewesene IV-Stelle Nidwalden (vgl. Urk. 17/67/1) den Rentenanspruch des Versicherten einer periodischen Über prüfung. Nach den in den Jahren 200 2 , 200 3 , 20 06 und 2010 abgeschlossenen Renten revisionen wurde dem Versicherten jeweils mit geteilt , dass die Überprü fung des Invaliditätsgrads keine den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente beein flussende Änderung er geben habe (Mitteilung vom 1 1 . Oktober 200 2 , Ver fügung vom 1 6 . Septem ber 200 3 , Mitteilungen vom 1
- Juli 200 6 und 17 . Novem ber 201 0 , Urk. 17 / 24 , Urk. 17 / 29 , Urk. 17 / 68 , Urk. 17/79 ). 1.3 Alsdann verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich und die IV-Stelle Nidwalden übergab sein IV-Dossier mit Schreiben vom 1
- März 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 17/81). Diese erhielt im weiteren Verlauf den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 2
- April 20 1
- Darin wurde festgehalten, die nach eine m Brand in den Räumlichkeiten der Y.___ GmbH in Z.___ durchgeführten Abklärungen hätten ergeben , dass der Versicherte dort als Geschäftsführer arbeite. Dies lege den Ver dacht nahe, dass er seine Invalidenrente unrechtmässig beziehe (Urk. 17/115/4). Hernach leite te die IV-Stelle mit den mit Schreiben vom
- Juni 2014 versandten Fragebogen eine Renten revision ein (Urk. 17/82 ; Urk. 17/121/3 ). Der Ver sicherte füllte den Fragebogen am
- August 2014 aus und gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 17/83/2). Er erklärte auch, dass er seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbs tätigkeit nach ge gan gen sei (Urk. 17/83/4). Die weiteren Abklä run gen der IV-Stelle umfassten im Wesentlichen den Beizug d er IK-Ausz ü g e vom 18. August 2014 und 8. August 2016 (Urk. 17/85 , Urk. 17/107 ) und die Einholung von Verlaufsberichte n der be handelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 17/86, Urk. 17/91, Urk. 17/98, Urk. 17/105). S ie erstatte te ferner am 1
- November 2018 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige wegen des Ver dachts auf wiederholten unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen (Urk. 17/121/1). Hierauf entnahm s ie dem Polizeirapport vom 1
- Januar 2020 (Urk. 17/130/3-29) unter anderem , dass der Versicherte seit 2010 als Geschäfts führer der Y.___ GmbH tätig sei (Urk. 17/122). Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Sistierung der Invalidenrente per Ende Juli 20 20 an , da aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren eine renten relevante Erwerbs einbusse infolge eines Gesundheitsschadens beziehungs weise ein renten begrün dender IV-Grad von über 40 % nicht mehr glaubhaft sei (Urk. 17 / 122/3 ). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwendungen (Urk. 17/1 32 /3) und die IV-Stelle ver fügte am
- August 2020 wie angekündigt die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 17/132). Am 2
- Juli 2021 (Ein gangs da tum, Urk. 17/160) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 17/157). Für die Beurteilung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärztinnen und Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 17/179, Urk. 17/187). Der Ver sicherte liess der IV-Stelle über dies zusätzliche ärztliche Berichte und Bestä ti gun gen zukommen (Urk. 17/192-197, Urk. 17/205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann a m 23. August 2021 die Ausrichtung der um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab
- August 2021 (Urk. 17/156). Am 14. April und
- Mai 2022 nahmen Dr. med. A.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 17/211/7-10). Die IV-Stelle holte ferner beim behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht ein, welcher bei ihr am 2
- Mai 2022 (unvollständig) einging ( Urk. 17/199). Mit Urteil vom 22. Juni 2022 erkannte das Bezirks gericht Zürich den Versicherten des gewerbs mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Straf gesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 17/201/3-71) . Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2
- Oktober 2022 an, dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rück wir kend per 1. Januar 2012 aufh e be n und die unrechtmässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück fordern werde (Urk. 17/212). Dagegen er hob der Versicherte am 2
- November 2022 Einwand (Urk. 17/214). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob d ie IV-Stelle die Invalidenrente wie vorbeschieden per 1. Januar 2012 auf ( Urk. 2). Das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenent schä digung vom 27. Juli 2021 wurde m it Ver fü gung vom 13. Januar 2023 ab gewiesen (Urk. 17/233). Am selben Tag wurde die Rückforde rungs verfügung, mit welcher der Versicherte verpflich tet wurde, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invali denrenten im Betrag von Fr. 228'263.-- zurück zu erstatten , erlassen ( Urk. 18/ C25 ).
- 2 .1 Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Auf he bung der Invalidenrente (Urk. 2) erhob X.___ mit einer von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, verfassten, vom 31. Januar 2023 datierenden Eingabe Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «
- Die Verfügung vom 16.
- 2022 sei aufzuheben.
- Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die bisherige ganze Rente, auch weiterhin zu gewähren.
- Es sei auf die rückwirkende Aufhebung der Rente zu verzichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren.
- Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte d er Beschwerdeführer , dass das Ver fahren bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Strafurteils (bezüglich der gegen ihn erhobenen An klage wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urk. 1 S. 7) zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3). In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege die Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend So zialhilfe vom selben Tag (Urk. 5) einreichen. 2 . 2 Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer durch Rechts an walt Thomas Fingerhuth , Zürich, gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2023 ( Urk. 9/2 ) Beschwerde erheben ( Urk. 9/1 ). Die Beschwerde wurde — entsprechend der Rechtsmittelbeleh rung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 18/C25 ) — beim Kantonsgericht Luzern eingereicht. Der Beschwerdeführer liess bean tragen (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2023.00102): «
- In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Rückforderungs ver fü gung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2023 aufzuheben und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei abzuweisen; even t ualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Aufhebungs ver fügung zu sistieren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (Urk. 9/1 ). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde samt Beilagen dem hiesigen Gericht zur Bearbeitung (Urk. 9/5 ). Das Sozialversicherungsgericht legte das Beschwerdever fahren unter der Pro zess-Nr. IV.2023.00102 an. 2.3 Alsdann wurde das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2023.00102 mit Verfügung vom 20. Februar 2023 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00073 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2023.00102 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8 S. 6 ) . Gleichzeitig wurde betreffend die Rückforderung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenleistun gen in der Höhe von total Fr. 228’263.-- die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 13. Fe bruar 2023 wiederhergestellt (Urk. 8 S. 6) . Mit der Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde schliesslich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mangels Notwendigkeit abgewiesen (Urk. 8 S. 6) . Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 2023 ( Urk. 16) Abweisung der Beschwerde ( unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-237, der von ihr beigezogenen Strafakten, Urk. 18/A/1-9, der Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2
- März 2023, Urk. 18/B, samt deren Akten, Urk. 18/C1-27, sowie einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2
- März 2023 betreffend Vorladung zur Berufungsverhandlung am 2
- Juni 2023 , Urk. 18/D ) . 2.5 Der Beschwerdeführer gab m it dem am 3. März 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an, dass seine Adresse « D.___-Strasse 23 , Dorf E.___ /LU » laute (Urk. 13 S. 1). Gleichzeitig machte er geltend, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 13 S. 1). Dem Formular legte er die Bestätigung der Stadt Winterthur vom 3. Februar 2023 bei (Urk. 13 letzte Seite). Die dadurch veranlassten Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.___/LU ergaben, dass der Beschwerdeführer dort am 22. Februar 2023 unter der genannten Adresse erfasst wurde (Urk. 15). Da der Umzug nach E.___ /LU gegen eine weiterhin gewährte wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialen Diensten der Stadt Winterthur sprach, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- April 2023 erneut Frist zur Substan tiierung der geltend gemachten prozessualen Be dürftigkeit angesetzt (Urk. 19) . 2.6 Hernach reichte der Beschwerdeführer a m 1
- Mai 2023 das ausgefüllt e Formular zu r Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 22) und einige Belege (Urk. 23/1-6) ein. 2.7 Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 1
- November 2023 das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26. Juni 2023 ( Urk. 25) auf ( Urk. 24). Das Obergericht erkannte, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sei und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe ( Urk. 25 S. 48) . Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk. 26).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1
- Januar 202 3 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 17/233) am
- Februar 2023 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2023.00088 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ( Urk. 25) nunmehr ein rechtskräftige s Strafurteil bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen IV-Betrugs vorliegt ( Urk. 24 S. 1). Des sen Antrag auf S istierung des vorliegenden Verfahrens bis feststeht, ob es zu einer rechtkräftigen strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (Urk. 1 S. 2), ist somit gegenstandslos geworden.
- 2 .1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob die Beschwerde gegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2012 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH ( Urk. 2 S. 2-4) seit spätestens 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- erzielt habe. In seiner angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden Stand 2003 Fr. 72'000.-- ver dient. Sein gestützt auf lohnstatistische An gaben ermitteltes Validenein kom men betrage Fr. 92'520.1
- Es stehe somit fest, dass bei einem zwischen 2012 und 2019 erzielten jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- kein Renten an spruch mehr bestanden habe ( Urk. 2 S. 5). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ( Urk. 2 S. 6) sei sodann nicht er sich tlich, dass sich die berufliche Situation nach 2019 aus gesund heit lichen Gründen verändert habe ( Urk. 2 S. 5). Folglich habe spätestens im Januar 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgelegen ( Urk. 2 S. 6). Da der Beschwerdeführer s eine Meldepflicht verletz t habe , sei die Invalidenrente rück wirkend per
- Januar 2012 aufzuheben ( Urk. 2 S. 6). Hinsichtlich der Rückforde rung der zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts Zürich am 22. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ver urteilt worden sei (Urk. 2 S. 6-7) . Sie stelle bei der Beurteilung der Frage, ob hier g emäss Art. 25 Abs. 2 ATSG somit die für das Strafrecht geltende Verjährungs frist von 15 Jahren zur Anwendung komme, auf das Urteil des Bezirksgerichts ab. Sie müsse diese vorfrageweise beurteilen und brauche dafür eine rechtskräf tige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht abzuwarten. Da vorliegend eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, könne sie die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezo genen Invalidenrenten zurückfordern (Urk. 2 S. 7 ) . Mit der ebenfalls ange foch tenen Rückforderungsverfügung vom 1
- Januar 2023 bezifferte die Beschwerde geg nerin die Rückforderung mit Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2). 2 .2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass keine genügende Grundlage bestehe, um die Invalidenrente gestützt auf eine Rentenrevision ge mäss Art. 17 ATSG aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin vermute lediglich, dass es sich bei den Zahlungen der Y.___ GmbH an seine Ehefrau um mutmasslich kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer handle. Des Weiteren sei d er Beschwer degegnerin aufgrund der Angaben im Arbeitgeber fragebogen vom
- September 2003 bekannt gewesen , dass d er Beschwerdeführer sich vorstellen könne, sein Arbeitspensum auf 20 bis 30 % zu erhöhen. Die im Polizeirapport vom 2
- Mai 2014 festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei der Y.___ GmbH arbeite, könne i h m folglich nicht zum Nachteil gereichen. Diesbezüglich müsse auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführer früher bis zu 50 Personen beschäftigt hab e und er sich aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeits stö rung teilweise immer noch wie ein «Patron» verh alte . Eine Meldepflichtverletz ung könne ihm deswegen aber nicht vorgeworfen werden ( Urk. 1 S. 9). Es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer mehr als 30 % gearbeitet beziehungsweise mit seine r Tätigkeit ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielt (und dies der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht gemeldet) habe ( Urk. 1 S. 10) . Aus de n B ericht en von Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Nephrologie, vom 1
- April und 2
- Juli 2021 und dem Bericht von Dr. med. G.___ , leitender Arzt Innere Medizin, Klinik H.___ , vom 1
- Januar 2022 geh e sodann hervor, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern im Gegen teil verschlechtert ha be ( Urk. 1 S. 10-11) . Selbst RAD-Arzt Dr. B.___ habe in seine r S t ellungnahme vom
- Mai 2022 fest gehalten , dass sich der Gesundheitsschaden wegen einer signifikanten Abnahme der Knochendichte verschlechtert e . Der RAD-Arzt habe ferner auf die in den Unterlagen erwähnten zunehmende n multiple n Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen hingewiesen ( Urk. 1 S. 11) . Hinzu wei sen sei ferner auf das von der IV-Stelle Nidwalden eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2
- Juni 200
- Darin habe Dr. I.___ unter anderem fest ge halten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren narzisstischen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), mit Borderline -Zügen vom emotional instabilen Typ und dis so zialen Anteilen leide ( Urk. 1 S. 11) . Differentialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden. Der Gutachter habe sich weiter dahingehend geäus sert, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) als Geschäfts führer (in einer ehemals eigenen Firma ) eingesetzt werden könne. Zudem gelte die narzisstische Stö rung als schwierig therapierbar. Diese s Gutachten sei vom RAD seinerzeit als schlüssig, voll ständig und nachvollziehbar beurteilt worden ( Urk. 1 S. 12) . Bezüglich der Rentenaufhebung sei somit festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin behauptete Erwerbsein kom men ab 2012 und die Meldepflichtverletzung nicht nachgewiesen sei en und sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern sogar noch verschlech tert habe . Folglich liege kein Revisionsgrund vor und d ie Aufhebung der Invaliden rente per
- Januar 2012 sei nicht rechtens ( Urk. 1 S. 10). Es könne sodann nicht unbeachtet bleiben, dass d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung so oder anders bereits verwirkt sei . Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapports vom 2
- Mai 2014 Kennt nis von einem möglichen Rückforderungsanspruch haben müssen ( Urk. 1 S. 13) . Aber selbst bei der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 1
- November 2018 Kenntnis über den Rückfor derungsan spruch gehabt habe, sei die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren in der Zwischenzeit (Annahme Ver wirkung am 1
- November 2021) abgelaufen ( Urk. 1 S. 13 -14 ). Folglich sei der (vermeintliche) Rückforderungsanspruch der Beschwer degegnerin unter ge gangen ( Urk. 1 S. 14) . 3 . 3 .1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung ( IVV ) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Fälle erst maliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der mass gebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 1. Januar 2022; KSIR ; Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1
- Dezember 2023 E. 2.1 ). Die angefochtene Verfügung datiert vom 1
- Dezember 2022 und erging damit nach der Gesetzesänderung per
- Januar 202
- Die Verfügung hat aber die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per
- Januar 2012 zum Gegenstand (Urk. 2 S. 1). Deshalb sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellrechtlichen Vorschriften anwendbar, welche nach folgend — soweit nicht anders vermerkt — auch in dieser Fassung zitiert werden. 3 .2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 3 .3 3 .3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ). 3 .3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 3 .4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3 .6 3 .6.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hin weisen). 3 .6.2 Gemäss Art. 54a IVG (in Kraft seit
- Januar 2022) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach lichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht — gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 3 .6.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4 . 4 .1 Z u prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invaliden rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 20 1 2 revisions weise aufgehoben hat. 4 .2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 4 .3 Die Beschwerdegegnerin hat die von ihr am 2
- Juni 2014 eingeleitete Renten revision erst mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- Dezember 2022 abge schlossen ( Urk. 2 S. 1). Vor dieser Revision wurde der Rentenanspruch zuletzt im Jahr 2010 durch die IV-Stelle Nidwalden überprüft . D iese teilte dem Beschwer de führer am 1
- November 2010 mit, dass sie bezüglich des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke (Urk. 17/79). Nach Lage der Akten ( Urk. 17/74-78) tätigte die IV-Stelle Nidwalden bei der ab dem 21. Juli 2010 ( Urk. 17/74) durchgeführten Revision aber keine Abklärungen zum psychischen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies, obwohl sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Gesundheitsstörung fanden. Dazu ge hörte insbesondere das von der selben IV-Stelle im Zuge der letzten Renten revision eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 2
- Juni 2006 (Urk. 17/65) , gestützt auf welches sie von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeg licher Tätigkeit ausgegangen w ar (Urk. 17/78/3). Überdies hielt Dr. F.___ in ihrem undatierten, bei der IV-Stelle Nidwalden am 22. Okto ber 2010 einge gangenen Verlaufsbericht fest, von der internistisch-nephro logischen Seite her wäre eine Einsatz fähigkeit möglich auf grund einer bipolaren Störung bestehe jedoch e ine Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich müsse aber mit der Thera peutin Kontakt auf genommen werden ( Urk. 17/75/4). Bei dieser Akten lage durfte die IV- Stelle bei der Rentenrevision 2010 im Jahr nicht auf Ab klärungen zum psy chi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver zichten. Dieser Renten revision lag somit keine rechts konforme Sachverhalts abklärung zugrunde. 4 . 4 4 . 4 .1 Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist folglich die Mitteilung der IV-Stelle Nidwalden vom 1
- Juli 2006 (U rk. 17/68 ) . Mit jenem Schreiben tat s ie dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachfolgend wiedergegebenen Berichte (E.4.4.2 - 4.4.5) kund, dass beim von ihr festgestellten Invaliditätsgrad von 82 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe ( Urk. 17/68/1 ). 4 .4.2 Dr. F.___ führte im Arztbericht vom 8. November 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 17/40/1): - Chronische Depression - Status nach Nierentransplantation am 2
- Oktober 2001 - Arterielle Hypertension Dazu hielt sie fest , dass beim Beschwerdeführer eine gute Nierentransplan tat funktion mit einem Serumkreatin in von 79 μmol /l bestehe . Bei weiterhin regel mäs siger Einnahme der immunsuppressiven Medikamente sei auch mittelfristig eine gute Prognose für die Nierenfunktion zu erwarten. Aus nephrologischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit. Allerdings sei der Beschwerdeführer immunsupprimiert. Wegen der erhöhten Infektgefahr sollte es keine Tätigkeiten, welche mit einer körperlichen An strengung, einem Aufenthalt im Freien oder in nassen Räumen (Badeanstalt, Wäscherei etc.) verbunden seien , ausüben. In wie weit der Beschwerdeführer auf grund seiner chro nischen Depression arbeitsun fähig sei, m üsse es von der behandelnden Ärztin beant wortet werden ( Urk. 17/40/2). 4 .4. 3 RAD-Arzt Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1
- Januar 2006 zusammengefasst fest, dass gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom
- November 20 05 nach der Nierentransplan tation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion bestehe. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, im Inneren von Räumen ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund der Nierentransplantation sei es zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ge kommen ( Urk. 17/42/1). Nach der Nierentransplantation am 26. Oktober 2001 sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Eine reaktive Depression trete in der Regel nach einem belastenden Ereignis (im Fall des Beschwerdeführers die Nierentransplantation) auf, zeige dann aber, — vor allem bei einer anschliessend positiven Entwicklung — eine Rückbildungstendenz . Offenbar sei beim Beschwer deführer der Leidensdruck nicht hoch und der Krankheitsverlauf nicht allzu lang gewesen, denn er sei nur z weimal beim Psychiater in Behandlung gewesen. Dr. J.___ empfahl, dass diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt werden ( Urk. 17/42/2). 4 .4. 4 Dr. I.___ hielt in der Beurteilung im psychiatrische n Gutachten vom 2
- Juni 2006 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren narziss tischen Persönlichkeit sstörung nach DSM-IV (307.81, ICD-10: F60.8) mit Border line-Zügen vom emotional-instabilen Typ und dissozialen Anteilen leide . Diffe renzialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden (Urk. 17/65/6). Die schwere somatische Erkrankung, die zur Dialyse, zur Medika menteneinnahme und schliesslich zu einer Operation geführt ha be , habe für den Beschwerdeführer eine existenzielle narzisstische Kränkung dar gestellt . Er habe seine Autonomie, die Kontrolle über sich, einen Teil seiner Selbstbestimmung und seine überdurch schnittliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit verlor en. Damit habe er wesentliche Strategien zur Erhaltung seines Gleichgewichtes verlor en und er sei (erneut?) in eine schwere depressive Krise geraten . Diese Krise sei anscheinend durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemildert worden. Gemäss An ga ben des Beschwerdeführers sei es nach dem Unfalltod seines Bruder 2005 zu einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes gekommen und zwar der gestalt, dass er die Psychotherapie Anfang 2006 wieder aufgenommen habe. Ob der Beschwer deführer zusätzlich submanisch gewesen sei oder ob es si ch um einen gesteigerte n Antrieb , der auf die narzisstische Störung zurückf ühr bar sei , gehandelt habe, bleib e nac h einmaliger Exploration unklar. Im Exp lorations gespräch habe kein manisches Bild dargestellt werden können . Im Zentrum steh e aktuell die schwere Persönlichkeitspathologie. Anlässlich des Untersuchs habe keine manifeste Depression, wohl aber eine emotionale Instabilität mit ver min derter Belastbarkeit festgestellt werden können . Der Beschwerdeführer werde aus einer normalen Arbeitstätigkeit niemals die für die Erhaltung seines persönlichen Gleichgewichtes notwendige Anerkennung und Befriedigung erhalten k önnen . Er werde sich unterfordert fühlen, sich langweilen und daraus den Beweis für seine Arbeits unfähigkeit ableiten. Damit sei der Beschwerdeführer ein krankheits bedingtes Opfer seiner Gr ö ssenphan tasien und für eine reguläre Arbeit, z . B. in einem subal ternen Anstellungsverhältnis, nicht arbeitsfähig. Durch übersteigerte Ansprüche und Erwartungen an sich selber, seine emotionale Instabilität, seine dissozialen Züge und seine hypochondrischen Ängste sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage , einer geregelten, zielgerichteten Arbeit nachzugehen. Er könne nicht als Geschäftsführer (in einer ehemals eigenen Firma) eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Vorgesetzten über sich zu akzep tieren und würde mit diesem sofort den Machtkampf gegen den Vater reins ze nieren . Die narzisstische Störung gelte als schwierig therapierbar . Narzisstisch gestörte Menschen könn t en gerade wegen ihrer Krankheit kaum Hilfe annehmen, w üssten selber am besten, was für sie gut sei , und fühl t en sich einem Therapeuten meist überlegen. Dennoch könn t en regelmässige Therapiesitzungen und Medi kamenteneinnahme zur Stabilisierung des Selbstwertes und damit zur Ver bes serung der Lebensqualität beitragen. Ob dadurch eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit erzielt werden k ö nn e , sei fraglich. A us den genannten Gründen könn t en b erufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ver bessern. Es bleib e die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde ( Urk. 17/65/8) . Das sei von aussen aber wenig beeinflussbar. In diesem Sinne sei die Prognose für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit offen und müsse gesamt haft als eher ungünstig angesehen werden ( Urk. 17/65/9) . 4 .4. 5 RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2006 fest, dass i m psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 2
- Juni 2006 interessante, bis her aus den Akten nicht hervorgehende Fakten zum Vorschein gekommen seien. Diese würden auch die inkonsequente psychiatrische Behandlung erklären. In folge der schweren Persönlichkeitsstörung m ü ss e von einer 100% igen Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden . Es sei aber möglich, das s der Beschwerdeführer durch Selbstüberschätzung infolge der Persönlichkeitsstö rung eventuell wieder (vorübergehend) eine Tätigkeit ausführen k ö nn e (Urk. 17/66/1) . 4 .5 4 .5.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen zu den Akten : 4 .5.2 Dr. F.___ führte im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 10. Sep tember 2014 eingegangenen Verlaufsbericht die folgenden Diagnosen an (Urk. 17/86/1): - Bipolare Störung (ICD-10: F31.5) - Leichte kognitive Minderleistung - Status nach Nierentransplantation am 2
- Oktober 2001 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Rezidivierende Gichtanfälle - Linksventrikuläre Hypotrophie Unter «Prognose» hielt sie fest, dass sei t der schweren vaskulären Abstossung des Nierentransplantates vom 12. August 2013 eine eingeschränkte Nierentransplan tatfunktion bestehe. Es sei mit einem Fortschreiten des Nierentransplantat funk tion sverlustes zu rechnen (Urk. 17/86/3). D em Beschwerdeführer sei aus internis tisch-nephrologischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 17/86/3). 4 .5.3 Alsdann führte Dr. F.___ in ihrem undatierten, bei der Beschwerdegeg nerin am 1
- Mai 2016 eingegangenen Bericht aus, dass im Vergleich zu früheren medizinischen Beurteilungen nun — aufgrund der chronischen Abstossungsreak tion des Nierentransplantates — eine erschwert einstellbare Hypertonie, eine Poly neuropathie der Füsse, rezidivierende Gichtanfälle und eine schwere Depression bestünden ( Urk. 17/105/3). 4 .5.4 Der Zwischenanamnese im ambulanten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals K.___ vom 2
- Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen ordentlichen Allgemeinzustand berichtet habe. Es komme wieder etwas häufiger zu Gichtschüben. Diese könnten durch kurzfristige Erhöhung der Kortison Dosis jeweils gut behandelt werden. Ansonsten leide er unter trockener Haut sowie einem schlechten Schlaf mit bekannter Schlafapnoe. Eine Therapie mittels CPAP-Maske habe er mehrfach versucht und nicht vertragen. Belastend sei aktuell vor allem seine private Situation, weil gegen ihn eine Strafunter su chung wegen IV-Betrug s geführt werde ( Urk. 17/152/1). 4 .5.5 In der ärztlichen Bestätigung vom 1
- April 2021 äusserte sich Dr. F.___ dahingehend , dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau laienpflegerisch be treut werde (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation) . Der Beschwerdeführer sei immunsuppri miert (St. n. Nierentransplantation) und multimorbid. Er sei besonders gefährdet, an Covid-19 zu erkranken (Hochrisikopatient, Urk. 17/224). 4 .5.6 Dieselbe Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer i m Bericht vom 2
- Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/161/2) . Dazu hielt sie unter anderem fest , dass der multimorbide Beschwerdeführer ( Urk. 17/161/3) bei der Alltags strukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und Über wachung und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei ( Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechte rung der Nierentransplantation — mit konsekutiven Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwarten ( Urk. 17/161/3). 4 .5. 7 Dr. G.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1
- Januar 2022 zugegangenen Bericht unter veränderte Befunde die psychischen Belastun gen, abnehmende psych ische Belastbarkeit, progrediente Niereninsuffizienz, therapierefraktäre Hypertonie und die bipolare Störung des Beschwerdeführers an (Urk. 17/178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er aus, dass dieser seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheit lichen Situation benötige (Urk. 17/178/2). Wegen der progredienten Niereninsuf fizienz sei die Prognose schlecht (Urk. 17/178/3). 4 .5. 8 Im «Arztb ericht Hilflosenentschädigung» vom
- Februar 2022 nannte der behan delnde Psychiater Dr. C.___ ( Urk. 17/199/1) die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil. Er sei bei den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung) weitgehend selbständig (Urk. 17/187/1). Ohne seine Partnerin wäre der Beschwerdeführer aber sozial sehr isoliert. Aufgrund seiner psychischen Störung benötige er Unterstützung oder Begleitung durch seine Partnerin bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung (Urk. 17/187/2). 4 .5. 9 RAD-Ärztin Dr. A.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 1
- Januar 2022 dahingehend, dass das Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar sei. Das Vorliegen von dissoziale n und/oder emotional instabile n Zügen sei (ebenfalls) möglich, dies begründe jedoch keine anhaltende höhergra dige Arbeitsunfähigkeit , insbesondere nicht in einer selbständigen Tätigkeit. Eine depressive Reaktion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit der Persönlichkeitsstörung , sei plausibel. Da der Beschwerdeführer die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustandes aber schon Jahre vor 2006 beendet habe , könne von einer anhaltenden Besserung des Gesundheitszu standes ausgegangen werden. Aus den nicht-psychiatrischen medizinischen Akten nach 2006 geh e hervor, dass ohne erneute Evaluation immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei . O ffenbar sei im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 2
- Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Allerdings sei der entsprechende Arztbericht (gemeint ist der Bericht von Dr. C.___ vom
- Februar 2022, Urk. 17/187/1 ) nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im Polizeibericht vom 2
- April 2014 beschriebenen Aktivitäten berücksichtigt w ü rden . Zum Bericht von Dr. C.___ vom
- Februar 2022 hielt sie fest , dass dieser Bericht keine Anamnese, keine (Angaben zu den) Beschwerden , kein en psychopathologische n Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn bein halte. Der Bericht stützte sich offen sicht lich ausschliesslich auf die unglaub wür digen Angaben des Beschwerde führers (Urk. 17/211/9). Daraus folgerte Dr. A.___ , dass mit der Persönlichkeitsstörung zwar ein Gesund heits schaden vor liege , eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit — insbesondere in der beschriebenen Tätigkeit (ge meint ist die Geschäftsführung, inkl. Lagermanagement, Online-Handel und Verkauf stätigkeit, der Y.___ GmbH , vgl. Urk. 17/211/8) — sei jedoch dadurch nicht nachzuvollziehen. Wenn angenommen werde, dass vor 2006 eine depressive Symptomatik v orgelegen habe , so könne seither mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einer bis dato anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk. 17/211/9) . 4 .5. 10 RAD-Arzt Dr. B.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per
- August 2021 verändert habe. Er hielt zu nächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21. Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2
- Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17. November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am
- Feb ruar und
- März 2022 zuge gangenen Akten notiert e Dr. B.___ , dass dem Arztbericht der Klinik H.___ , Osteologie, vom 9. März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 17/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13. September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65 %, (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehme n und im B ericht der Klinik H.___ , Orthopädie, vom 17. No vember 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gicht anfällen festgehalten worden (Urk. 17/211/10). Auf die Frage nach einer Verän derung seit Januar 2020 antwortete Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert. Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein somatisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe (Urk. 17/211/10) . 4 .5.1 1 Bezüglich Fallbesprechung vom 16. September 2022 zwischen dem Rechtsdienst und RAD-Arzt Dr. B.___ wurde festgehalten , dass d er ein gegangene (von Dr. F.___ verfasste) Arztbericht der Arztpraxis L.___ vom 9. September 2022 (Urk. 17/205) keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter aus weise. Seine Stellung nahme vom
- Mai 2022 bleibe somit für den Beurteilungs zeitraum massgeblich. Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die (im Bericht vom
- September 2022 erwähnte) C ovid -Er krankung wäre ab Juli 2022 zu prüfen ( Urk. 11/211/10) . 5 . 5 .1 5 .1.1 Was die Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers betrifft, so lässt sich dem Gutachten von Dr. I.___ vom 2
- Juni 2006 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Nierentransplantation (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals M.___ vom 1
- November 2001, Urk. 17/10/1 ) in eine schwere depressive Krise geraten sei (E. 4 .4.4) . Dr. I.___ ging ferner da von aus, dass diese Krise durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemil dert worden sei (E. 4 .4.4). Dafür sprechen die Ausführungen von lic. phil. N.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 5. Februar 200
- Die Fachpsychologin hielt fest , dass sich der Beschwerdeführer nun seit Längerem nicht mehr bei ihr in Behandlung befinde (Urk. 17/48) . Im Rahmen dieser Psychotherapie kam es im Zeitraum zwischen November 2004 und Januar 2005 zu Untersuchungen durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser diagnostizierte eine b ipolare Störung Typ I, Rapid Cycling Form. Weitere Untersuchungen fanden gemäss dem Bericht vom 31. März 2006 aber nicht statt. Dr. O.___ war es nicht möglich, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zu geben (Urk. 17/63/1) . Wie es sich mit der im Gutachten von Dr. I.___ (E. 4.4.4) ebenfalls erwähnten W ieder aufnahme der Psychotherapie Anfang 2006 nach dem Unfalltod des Bruders des Beschwer deführers 2005 verhalten hat , kann hier offen bleiben . Ins Gewicht fal len aber die weiteren Ausführungen von Dr. I.___ , wonach ( aktuell ) die schwere Persönlichkeitspathologie des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe . Daraus leitete d er Gutachter im Wesentlichen ab, dass der Beschwerdeführer in einem Subordinationsverhältnis nicht arbeitsfähig sei . Dr. I.___ hielt es aber für m öglich , dass sich der Beschwer deführer eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde . In Kenntnis des Gutachtens von Dr. I.___ ging RAD-Arzt Dr. J.___ , welcher freilich kein Psychiater, sondern Facharzt für Allgemeine Innere Medizin i st (vgl. www.medregom.admin.ch) , in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Selbst überschätzung infolge der Persönlichkeitsstörung dereinst wieder (vorüber gehend) eine Tätigkeit ausführen könne (E. 4 .4.5). Aufgrund der Angaben in den weiteren Akten ist fest zustellen, dass die von den Fachpersonen geäusserten Erwartungen in der Folge erfüllt beziehungsweise über troffen wurden . Gemäss dem rechtskräftigen (Urk. 24 S. 1) Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich vom 2
- Juni 2023 trat der Beschwerdeführer seit der Grün dung der Y.___ GmbH am 23. März 2010 als — zumindest fak tischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf und er war in einem Vollzeit pensum tätig. Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Vertei digung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der Y.___ GmbH aufgehalten habe, weil er von seiner Ehefrau ab hängig sei und sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in deren Nähe aufhalten müsse , nicht gefolgt werden könne . Die Verteidigung habe ferner vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer i n guten oder sogar manischen Phasen als jemand anders ausgegeben habe , als eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in gewis sen Phasen als Geschäftsführer der Y.___ GmbH aufgetreten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201
- Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk. 25 S. 18). Angesichts dessen vermag die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14. Januar 2022, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit 2006 anhaltend ver bessert und die narzisstische Persönlichkeitsstö rung des Beschwerdeführers keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere keine Ein schränkungen in einer selbständigen Tätigkeit , bewirke, vollauf zu überzeugen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2022 , 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hin weis) nachgewiesen. Auf die Prüfung der Standartindikatoren kann im vor liegenden Fall verzichtet werden (E. 3.3.3). Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invaliden rente so oder anders nur bis
- Juli 2021 bestanden hätte , denn der Beschwerde führer hat die AHV-Alters rente mit Wirkung per
- August 2021 vorbezogen, womit sein An spruch auf eine Invalidenrente erloschen ist ( Art. 30 IVG, in der bis 3
- Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, Rz . 3118 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in d er ab
- Januar 2021 gültig gewesenen Version). Wie festgehalten, äusserte sich das Obergericht zum Sach verhalt bis 201
- Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14. Januar 2022 blieb der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither im Wesentlichen unverändert . Das heisst, er verschlechter t e sich b is zum 3
- Juli 2021 auch nicht wieder . Zwar hielt der behandelnde Psychiater Dr. C.___ im bei der Beschwerdegegnerin am 2
- Mai 2022 zugegangenen Arzt bericht fest, er habe de n Beschwerdeführer zuletzt am
- Mai 2022 gesehen und dieser sei seit dem
- März 2021 (Behandlungsbeginn) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/199 /1 ). Da sich Dr. C.___ aber nicht zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeit geäussert hat, lässt sich diesem Bericht für die vorliegend interes sierende Frage nichts entnehmen . 5 .1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass sich der soma tische Gesundheitsschaden nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (E. 2 .2). Diesbezüglich ist zunächst zu erwäh nen, dass RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stel lungnahme vom 1
- Januar 2006 ausführte , dass nach der Nierentransplantation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion habe festgestellt werden können. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (E. 4 .4.3). Zwar ist in den Berichten der behandelnden Ärzte ab dem Jahr 2014 (E. 4 .5.2 ff.) davon die Rede, dass es bezüglich des Nierenleidens und weiter er somatischen Erkrankungen zu einer Ver schlechterung gekommen ist . D er Beschwerdeführer konnte aber — wie auf gezeigt — trotz diese r Gesundheitsstörungen bei der Y.___ GmbH bis 2019 ein Vollzeit pensum leisten. Aus den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ergibt sich ferner nichts , was von Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben sein könnte . Es waren vielmehr gerade diese Berichte, die die Grundlage seiner Beur teilungen vom 2. Mai und 16. September 2022 bildeten. Der RAD-Arzt hat zu den Berichte n der untersuchenden und behandelnden Ärztinnen und Ärzte Stellung genommen und dabei insbesondere den Verlauf der Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Dass seine versicherungsmedizinische Beurteilung anders als die Beurteilung der behandeln den Ärztinnen und Ärzte ausgefallen ist , begründet für sich alleine noch keine Zweifel an den Stellungnahmen des RAD-Arztes (E. 3 .6.3). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. B.___ ist somit fest zuhalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2019 nicht wesentlich verschlechtert hat. 5 .1.3 Als Zwischenergebnis ist somit zu konstatieren , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers ab 2006 verbessert hat , weil sich die nach der Nierentransplantation im Jahr 2001 aufgetretene Depression zurückgebildet hat . Im hier zu prüfenden Zeitraum ab
- Januar 2012 arbeitete der Beschwerde führer in einem Vollpensum für die Y.___ GmbH , wobei ihn seine narzisstische Persönlich keitsstörung und die aktenkundigen somatischen Gesundheitseinschränkungen nachweislich nicht einschränkten. Die Beschwerde geg nerin ist somit zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers ist eine im weiteren Verlauf eingetretene erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2 In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 2
- Juni 2023 ( Urk. 25) ausführte, der Beschwerdeführer habe durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 661'302.-- erzielt (Urk. 25 S. 29). Dies entspricht einem Jahres einkom men von durchschnittlich Fr. 66'130.2
- Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe Fr. 92'520.10 (E. 1.1), was unbe stritten blieb. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 92'520.10, In valideneinkommen: Fr. 66'130.20) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 26'389.90 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (28,52). Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). Daher liegt nur schon in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. 6 . 6 .1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht rück wirkend per
- Januar 2012 aufgehoben hat . 6.2 6.2.1 Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Er werbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten un verzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). 6.2.2 Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Aufheb ung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufheb ung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). In der bis 3
- Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekom men ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1
- Dezember 2023 E. 3). 6 .3 Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Februar 2002 als auch mit den nach den Rentenrevisionen versandten Schreiben vom 11. Oktober 2002, 16. September 2003, 19. Juli 2006 und 17. No vember 2010 auf seine Meldepflicht hingewiesen (Urk. 17/14/4, Urk. 17/24, Urk. 17/29/1, Urk. 17/68/1, Urk. 17/79/1). Er hätte der Beschwerdegegnerin ins besondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit melden müsse n (vgl. namentlich die Mitteilung vom 17. November 2010, Urk. 17/79/1). Gemäss den IV-Akten kreuzte der Beschwerdeführer im am 2
- August 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogen an, dass er «nicht erwerbstätig» sei (Urk. 17/76/1). Im am 5. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass er seit dem Ein tritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 17/83/4). Wie gesehen, arbeitete der Beschwerdeführer z ur selben Zeit aber in einem 100%-Pensum für die Y.___ GmbH (E. 5.1.1). Als vollauf zutreffend erweisen sich daher die Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer un wahre Angaben gegenüber den zuständigen IV-Stellen ge macht habe (Urk. 25 S. 30). Hinter den falsche n Angaben des Beschwerdeführers blieben die tat sächlichen bei der Y.___ GmbH erzielten Einkünfte verborgen. Es lässt sich damit ohne Weiters sagen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Wegen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers gingen die IV-Stelle Nidwalden und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem gleichbleibenden Sachverhalt und damit von einem weiterhin bestehenden Rentenanspruch aus. Der für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 geforderte Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist demzufolge ebenfalls zu bejahen. D ie Beschwerdegegnerin konnte folglich die Invalidenrente des Beschwerdeführer gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben. 7 . 7 .1 Zu prüfen ist schliesslich , ob der Rück forderungsanspruch de r Beschwerde geg nerin — wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (E. 2 .2) — erloschen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Rückforderung nicht innert der dreijährigen (relati ven) Frist ab Kenntnisnahme ( vgl. E. 7.2.1 nachstehend) geltend gemacht hat . 7 .2 7 .2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass gebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) . Diese Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist seit dem
- Januar 2021 in Kraft. In der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. Weder das IV G noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangs bestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Als massgeblich erweist sich die von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung ent wickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche an wendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 134 V 353 E. 3.2, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis en; Urteil e des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom
- Januar 2015 E. 3.1 und H 98/05 vom
- Dezember 2005 E. 5). 7 .2.2 Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rück forderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .). 7 .2.3 Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen (seit 1. Januar 2021: dreijährigen) Ver wir kungsfrist (Urteil 9C_535/2017 vom 1
- De zember 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63). Die Verwaltung kann jedoch bereits ab jenem Tag verfügen, an dem alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kennt nis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Aus mass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom
- September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen; Urteil 8C_843/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 3.3). 7 .3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht , dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapportes vom 2
- Mai 2014 am 2
- Mai 2014 Kenntnis von einem möglichen Rückforderungsanspruch hätte haben müssen (E. 1.2) . Der rapportierende Polizist fasst e in diesem Bericht im Wesentlichen seine eigenen Feststellungen bei der Tatbestandsaufnahme vom 2
- April 2014 wegen Brandes in Räumlichkeiten der Y.___ GmbH und die Aussagen der von ihm zusätz lich befragten Personen (Liegenschaftsverwalter i n und Hauswart) zusammen (Urk. 17/115/3-4) . Wohl muss die Beschwerdegegnerin bereits de m besagten Poli zeirapport konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH arbeitete , entnommen haben — was sich in der Folge auch bestätigte (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2
- Juni 2023 , Urk. 25) . Die Beschwerdegegnerin tätigte hernach zudem eigene Abklärungen, welche sie in ihrer Straf anzeige zusammenfasste ( Urk. 17/121/5-14 ). Erst der Polizeirapport vom 15. Ja nuar 2020 lieferte dann aber konkrete Angaben zu den Zahlungen der Y.___ GmbH , welche als kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer bezeichnet wur den (Urk. 17/130/15) . Am
- Januar 2021 war die einjährige Verwirkungsfrist gemäss alt Art . 75 Abs. 1 ATSG demnach noch nicht abgelaufen, weshalb die drei jährige Frist zur Anwendung gelangt. Nach Erhalt dieses Polizeirapports musste die Beschwerde gegnerin damit rechnen, dass sie die dem Beschwerdeführer aus ge richteten Renten zurückfordern muss. Mit Vorbescheid vom 2
- Oktober 2022 stellte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht , dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben und die unrecht mässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück for dern werde (Urk. 17/212). Damit hat sie die relative dreijährige Verwir kungs frist ein gehalten (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 4.2.2). Es gilt weiter zu beachten, dass d as Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerde führer bezüglich des Bezug s der Invaliden renten (Urk. 25 S. 30-31) mit dem rechtskräftigem Urteil vom 26. Juni 2023 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befand (Urk. 25 S. 48) . Angesichts dessen ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der ab soluten Verwirkungsfrist zu Recht von der längeren 15jährigen Frist des Straf rechts ( Art. 97 Abs. 1 lit . b i.V.m . Art. 146 Abs. 1 StGB) ausgegangen (E. 2.1) . Ihr Rück forderungsanspruch ist somit nicht verwirkt. In mass licher Hinsicht blieb die Rück forde rung der Beschwerdegegnerin un bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler . Die Rückforderung im Betrag von Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2 S. 1) ist somit zu schützen. 8 . Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom
- Dezember 2022 (rück wirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012, Urk. 2) und 1
- Januar 2023 (Rückforderungsverfügung, Urk. 9/2) nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9 . 9 .1 Mit Beschwerde vom 3
- Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3). 9.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ) . Der Nachweis der Bedürftigkeit ist von der gesuchstellenden Person zu er bringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 9.3 Wie bereits festgehalten , begründete der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit zunächst damit, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe unterstützt werde und er legte eine entsprechende Unterstützungsbestätigung auf ( Urk. 3). Damit galt der Beschwerdeführer als bedürftig (vgl. die in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Urteil s des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 3
- November 2007 E. 6.3). Alsdann meldete er sich am 22. Februar 2023 bei der Gemeinde E.___ /LU an (Urk. 15). Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) obliegt die Pflicht zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe der Wohn gemeinde. Laut § 34 Abs. 2 gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesen heits bewil ligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachge wiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begon nen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens bis am 2 1 . Februar 2023 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur unterstützt wurde. Deshalb ist die prozessuale Bedürftigkeit für die Folgezeit zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerde führers im am 1
- Mai 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit bestehen seine einzigen Einkünfte aus seiner AHV-Alters rente im Betrag von Fr. 1'772.-- pro Monat ( Urk. 22 S. 3 , Urk. 23/6 ). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm die Wohnung in E.___ /LU gratis zur Verfügung gestellt werde (Urk. 22 S. 4). Seine übrigen Lebenshaltungs kosten benannte und belegte er nicht. Er reichte aber ein Blatt ein, auf welchem er seine Schulden — ohne die im vorliegenden Verfahren strittig gewesene Rück forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2) — mit Fr. 599'748.95 bezifferte ( Urk. 23/1). Hierzu legte er einzelne Belege auf ( Urk. 23/2-4). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Schulden abbezahlt, vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang schlicht, dass er seine Schulden nicht bezahlen könne ( Urk. 22 S. 4-5). Ferner ist dem am 15. Mai 2023 ausgedruckten Vermö gensübersicht zu entnehmen, dass sich gerade einmal Fr. 480.54 auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Postfinance befanden (Urk. 23/5). Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er zusätzlich noch über Fr. 640.50 Bargeld verfüge ( Urk. 22 S. 5). Zwar lieferte der Beschwerdeführer die geforderten Belege zu seinen Lebenshaltungskosten in E.___ /LU nicht. Die au f gelegten Unterlagen sprechen aber klar dagegen, dass der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit ge geben. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege sind ebenfalls zu bejahen. 9 . 4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.5 Rechtsanwalt Steiner machte mit Eingabe vom 9 . Januar 202 4 einen Zeitaufwand von insgesamt 1 5 .6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1 04 . 95 geltend ( Urk. 27 ) , was für den vorliegenden komplexen Fall angemessen ist. Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stunden ansatz es für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 3' 89
- 8 0 (inkl. Barauslagen und MWS T ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9.6 Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 3
- Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde n w erden abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 3'894.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00073 damit vereinigt IV.2023.00102
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
26. März 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957 ( Urk. 17/1) , wurde von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. Februar 2002 aufgrund eines Nierenleidens ( Urk. 17/6/3, Urk.
17/10/1, Urk.
1 7/11/3) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk.
17/14/1) . 1.2
In der Folge unterzog en die IV-Stelle Luzern und die
später aufgrund des Wohn sitz wechsels des Versicherten zuständig gewesene IV-Stelle Nidwalden (vgl. Urk. 17/67/1)
den Rentenanspruch des Versicherten einer periodischen Über prüfung. Nach den in den Jahren 200 2 , 200 3 , 20 06
und 2010 abgeschlossenen Renten revisionen wurde
dem Versicherten jeweils mit geteilt , dass die Überprü fung des Invaliditätsgrads keine den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente beein flussende Änderung er geben habe
(Mitteilung vom 1 1 . Oktober 200 2 , Ver fügung vom 1 6 . Septem ber 200 3 , Mitteilungen vom 1 9. Juli 200 6 und 17 . Novem ber 201 0 , Urk. 17 / 24 , Urk. 17 / 29 , Urk. 17 / 68 , Urk. 17/79 ). 1.3
Alsdann verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich und die
IV-Stelle Nidwalden übergab sein IV-Dossier mit Schreiben vom 1 8. März 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 17/81). Diese erhielt im weiteren Verlauf den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 2 5. April 20 1 4. Darin wurde festgehalten, die nach eine m Brand in den Räumlichkeiten der Y.___
GmbH in Z.___
durchgeführten Abklärungen hätten ergeben , dass der Versicherte dort als Geschäftsführer arbeite. Dies lege den Ver dacht nahe, dass er seine Invalidenrente unrechtmässig beziehe (Urk. 17/115/4). Hernach leite te die IV-Stelle mit den mit Schreiben vom 27.
Juni 2014 versandten
Fragebogen eine Renten revision ein (Urk.
17/82 ; Urk. 17/121/3 ). Der Ver sicherte füllte den Fragebogen am 5.
August 2014 aus und gab dabei unter anderem an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk.
17/83/2). Er erklärte auch, dass er seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbs tätigkeit nach ge gan gen
sei (Urk.
17/83/4). Die weiteren Abklä run gen der IV-Stelle umfassten im Wesentlichen den Beizug
d er IK-Ausz ü g e vom 18.
August 2014 und 8. August 2016 (Urk.
17/85 , Urk.
17/107 ) und die Einholung von Verlaufsberichte n der be handelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 17/86, Urk. 17/91, Urk. 17/98, Urk. 17/105). S ie erstatte te ferner am 1 3. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige wegen des Ver dachts auf wiederholten unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen (Urk.
17/121/1).
Hierauf entnahm s ie dem Polizeirapport vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 17/130/3-29) unter anderem , dass der Versicherte seit 2010 als Geschäfts führer
der Y.___ GmbH
tätig sei (Urk.
17/122).
Mit Schreiben vom 24.
Juli 2020 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Sistierung der Invalidenrente per Ende Juli 20 20 an , da aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren eine renten relevante Erwerbs einbusse infolge eines Gesundheitsschadens beziehungs weise ein renten begrün dender IV-Grad von über 40 % nicht mehr glaubhaft sei (Urk. 17 / 122/3 ). Dagegen erhob der Versicherte keine Einwendungen (Urk. 17/1 32 /3) und
die IV-Stelle ver fügte am
21. August 2020 wie angekündigt
die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 17/132).
Am 2 7. Juli 2021 (Ein gangs da tum, Urk. 17/160) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 17/157). Für die Beurteilung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den be handelnden Ärztinnen und Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 17/179, Urk. 17/187). Der Ver sicherte liess der IV-Stelle über dies zusätzliche ärztliche Berichte und Bestä ti gun gen zukommen (Urk. 17/192-197, Urk. 17/205). Die Ausgleichskasse Luzern ver fügte sodann a m 23. August 2021 die Ausrichtung der um 1 Jahr vorbe zo genen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 17/156).
Am 14.
April und 2. Mai 2022 nahmen Dr. med. A.___ , Fachärztin Psychia trie und Psycho therapie, und Dr. med. B.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den medizinischen Be richten Stellung ( Urk. 17/211/7-10). Die IV-Stelle holte ferner beim behandelnden Psychiater Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht ein, welcher bei ihr am 2 6. Mai 2022 (unvollständig) einging ( Urk. 17/199). Mit Urteil vom 22.
Juni 2022 erkannte das Bezirks gericht Zürich den Versicherten des gewerbs mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.
1 und Abs.
2 des Straf gesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 17/201/3-71) . Die IV-Stelle kündigte dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2022 an, dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rück wir kend per 1.
Januar 2012 aufh e be n
und die unrechtmässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück fordern werde (Urk.
17/212).
Dagegen er hob der Versicherte am 2 3. November 2022 Einwand (Urk. 17/214). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 hob d ie IV-Stelle die Invalidenrente wie vorbeschieden per 1. Januar 2012 auf ( Urk. 2).
Das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenent schä digung vom 27. Juli 2021 wurde m it Ver fü gung vom 13.
Januar 2023 ab gewiesen (Urk.
17/233). Am selben Tag wurde die Rückforde rungs verfügung, mit welcher der Versicherte verpflich tet wurde, die im Zeitraum vom 1.
Januar 2012 bis 31.
Juli 2020 bezogenen Invali denrenten im Betrag von Fr. 228'263.-- zurück zu erstatten , erlassen ( Urk. 18/ C25 ). 2. 2 .1
Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Auf he bung der Invalidenrente (Urk. 2) erhob X.___ mit einer von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, verfassten, vom 31. Januar 2023 datierenden Eingabe Beschwerde beim Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 16. 12. 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich die bisherige ganze Rente, auch weiterhin zu gewähren. 3. Es sei auf die rückwirkende Aufhebung der Rente zu verzichten und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen nach IVG zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte d er Beschwerdeführer , dass das Ver fahren bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Strafurteils (bezüglich der gegen ihn erhobenen An klage wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urk. 1 S. 7) zu sistieren sei (Urk. 1 S. 2). Er ersuchte ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3).
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (Urk. 4) zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege die Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend So zialhilfe vom selben Tag (Urk. 5) einreichen. 2 . 2
Mit Eingabe vom 13. Februar 2023
liess der Beschwerdeführer durch Rechts an walt Thomas Fingerhuth , Zürich, gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Januar 2023 ( Urk. 9/2 ) Beschwerde erheben ( Urk. 9/1 ). Die Beschwerde wurde — entsprechend der Rechtsmittelbeleh rung in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 18/C25 ) — beim Kantonsgericht Luzern eingereicht. Der Beschwerdeführer liess bean tragen (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2023.00102): « 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Rückforderungs ver fü gung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2023 aufzuheben und der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei abzuweisen; even t ualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Aufhebungs ver fügung zu sistieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth (Urk. 9/1 ).
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde samt Beilagen dem hiesigen Gericht zur Bearbeitung (Urk. 9/5 ). Das Sozialversicherungsgericht legte das Beschwerdever fahren unter der Pro zess-Nr. IV.2023.00102 an. 2.3
Alsdann wurde das Beschwerdeverfahren Nr. IV.2023.00102 mit Verfügung vom 20. Februar 2023 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2023.00073 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. IV.2023.00102
wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 8 S. 6 ) .
Gleichzeitig wurde betreffend die Rückforderung der in der Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenleistun gen in der Höhe von total Fr. 228’263.-- die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 13. Fe bruar 2023 wiederhergestellt (Urk. 8 S. 6) .
Mit der Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde schliesslich
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth mangels Notwendigkeit abgewiesen (Urk. 8 S. 6) .
Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.4
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2023 ( Urk. 16) Abweisung der Beschwerde ( unter Beilage ihrer Akten, Urk. 17/1-237, der von ihr beigezogenen Strafakten, Urk.
18/A/1-9, der Stellungnahme der Ausgleichskasse Luzern vom 2 0. März 2023, Urk. 18/B, samt deren Akten, Urk. 18/C1-27,
sowie einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 9. März 2023 betreffend Vorladung zur Berufungsverhandlung am 2 6. Juni 2023 , Urk. 18/D ) . 2.5
Der Beschwerdeführer gab m it dem am 3. März 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an, dass seine Adresse « D.___-Strasse 23 , Dorf E.___ /LU » laute (Urk. 13 S. 1). Gleichzeitig machte er geltend, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 13 S. 1). Dem Formular legte er die Bestätigung der Stadt Winterthur vom 3. Februar 2023 bei (Urk. 13 letzte Seite). Die dadurch veranlassten Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E.___/LU ergaben, dass der Beschwerdeführer dort am 22. Februar 2023 unter der genannten Adresse erfasst wurde (Urk. 15).
Da der Umzug nach E.___ /LU gegen eine weiterhin gewährte wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialen Diensten der Stadt Winterthur sprach, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13.
April 2023 erneut Frist
zur Substan tiierung der geltend gemachten prozessualen Be dürftigkeit angesetzt (Urk. 19) . 2.6
Hernach reichte der Beschwerdeführer a m 1 5. Mai 2023 das ausgefüllt e Formular zu r Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.
22) und einige Belege (Urk. 23/1-6) ein. 2.7
Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 1 4. November 2023 das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwer deführers vom 26.
Juni 2023 ( Urk. 25) auf ( Urk. 24). Das Obergericht erkannte, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig sei und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe ( Urk. 25 S. 48) . Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Eingabe der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk. 26).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 3. Januar 202 3 betreffend Abweisung des Antrags auf Ausrich tung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 17/233) am 8. Februar 2023 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens Nr. IV.2023.00088 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 ( Urk.
25) nunmehr ein rechtskräftige s Strafurteil bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen IV-Betrugs vorliegt ( Urk. 24 S. 1). Des sen Antrag auf S istierung des vorliegenden Verfahrens bis feststeht, ob es zu einer rechtkräftigen strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (Urk. 1 S. 2), ist somit gegenstandslos geworden. 2. 2 .1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 16.
Dezember 2022 hob die Beschwerde gegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1.
Januar 2012 auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH ( Urk. 2 S. 2-4) seit spätestens 2012 mit überwiegender Wahrschein lichkeit ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- erzielt habe. In seiner angestammten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne Gesund heits schaden Stand 2003 Fr. 72'000.-- ver dient. Sein gestützt auf lohnstatistische An gaben ermitteltes Validenein kom men betrage Fr. 92'520.1 0. Es stehe somit fest, dass bei einem zwischen 2012 und 2019 erzielten jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 66'625.-- kein Renten an spruch mehr bestanden habe ( Urk. 2 S. 5). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD ( Urk. 2 S. 6) sei sodann nicht er sich tlich, dass sich die berufliche Situation nach 2019 aus gesund heit lichen Gründen verändert habe ( Urk. 2 S. 5). Folglich habe spätestens im Januar 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgelegen ( Urk. 2 S. 6). Da der Beschwerdeführer s eine Meldepflicht
verletz t
habe , sei die Invalidenrente rück wirkend per 1. Januar 2012 aufzuheben ( Urk. 2 S. 6). Hinsichtlich der Rückforde rung der zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts Zürich am 22. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ver urteilt worden sei (Urk. 2 S. 6-7) . Sie stelle bei der Beurteilung der Frage, ob hier g emäss Art. 25 Abs. 2 ATSG somit die für das Strafrecht geltende Verjährungs frist von 15 Jahren zur Anwendung komme, auf das Urteil des Bezirksgerichts ab. Sie müsse diese vorfrageweise beurteilen und brauche dafür eine rechtskräf tige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht abzuwarten. Da vorliegend eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gelte, könne sie die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezo genen Invalidenrenten zurückfordern (Urk. 2 S. 7 ) . Mit der ebenfalls ange foch tenen Rückforderungsverfügung vom 1 3. Januar 2023 bezifferte die Beschwerde geg nerin die Rückforderung mit Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2). 2 .2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass keine genügende Grundlage bestehe, um die Invalidenrente gestützt auf eine Rentenrevision ge mäss Art. 17 ATSG aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin vermute lediglich, dass es sich bei den Zahlungen der Y.___ GmbH
an seine Ehefrau um mutmasslich kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer handle. Des Weiteren sei d er Beschwer degegnerin aufgrund der Angaben im Arbeitgeber fragebogen vom
5. September 2003 bekannt gewesen , dass d er Beschwerdeführer sich vorstellen könne, sein Arbeitspensum auf 20 bis 30 % zu erhöhen. Die im Polizeirapport vom 2 8. Mai 2014 festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei der Y.___ GmbH
arbeite, könne i h m folglich nicht zum Nachteil gereichen. Diesbezüglich müsse auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführer früher bis zu 50 Personen beschäftigt hab e und er sich aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeits stö rung teilweise immer noch wie ein «Patron» verh alte . Eine Meldepflichtverletz ung könne ihm
deswegen aber nicht vorgeworfen werden ( Urk. 1 S. 9). Es sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der Beschwerdeführer mehr als 30 % gearbeitet beziehungsweise mit
seine r Tätigkeit ein rentenaus schlies sendes Einkommen erzielt (und dies der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig nicht gemeldet) habe ( Urk. 1 S. 10) . Aus de n
B ericht en
von Dr. med. F.___ , Fach ärztin für Nephrologie, vom 1 4. April und 2 6. Juli 2021 und dem Bericht von Dr. med.
G.___ , leitender Arzt Innere Medizin, Klinik H.___ , vom 1 0. Januar 2022 geh e sodann
hervor, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern im Gegen teil verschlechtert ha be ( Urk. 1 S. 10-11) .
Selbst RAD-Arzt Dr. B.___
habe in seine r
S t ellungnahme vom
2. Mai 2022 fest gehalten , dass sich der Gesundheitsschaden wegen einer signifikanten Abnahme der Knochendichte
verschlechtert e . Der RAD-Arzt habe ferner auf die in
den Unterlagen erwähnten zunehmende n multiple n Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen hingewiesen
( Urk. 1 S.
11) . Hinzu wei sen sei ferner auf das von der IV-Stelle Nidwalden eingeholte psychiatrische Gutachten von
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 2. Juni 200 6. Darin habe Dr. I.___
unter anderem fest ge halten, dass der Beschwerdeführer an
einer schweren narzisstischen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), mit Borderline -Zügen vom emotional instabilen Typ und dis so zialen Anteilen leide ( Urk. 1 S. 11) .
Differentialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden. Der Gutachter habe sich weiter dahingehend geäus sert, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) als Geschäfts führer (in einer ehemals eigenen Firma ) eingesetzt werden könne. Zudem gelte die narzisstische Stö rung als schwierig therapierbar. Diese s Gutachten sei vom RAD seinerzeit als schlüssig, voll ständig und nachvollziehbar beurteilt worden ( Urk. 1 S. 12) . Bezüglich der Rentenaufhebung sei somit festzuhalten,
dass das von der Beschwerdegegnerin behauptete Erwerbsein kom men ab 2012 und die Meldepflichtverletzung nicht nachgewiesen sei en
und sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern sogar noch verschlech tert habe . Folglich liege kein Revisionsgrund vor und d ie Aufhebung der Invaliden rente per 1. Januar 2012 sei nicht rechtens ( Urk. 1 S. 10). Es könne sodann nicht unbeachtet bleiben, dass d ie von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte
Rückforderung so oder anders bereits verwirkt
sei . Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapports vom 2 8. Mai
2014 Kennt nis von einem möglichen Rückforderungsanspruch haben müssen ( Urk. 1 S. 13) . Aber selbst bei der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 1 3. November 2018 Kenntnis über den Rückfor derungsan spruch gehabt habe, sei die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren in der Zwischenzeit (Annahme Ver wirkung am 1 3. November 2021) abgelaufen ( Urk. 1 S. 13 -14 ).
Folglich sei der (vermeintliche) Rückforderungsanspruch der Beschwer degegnerin unter ge gangen ( Urk. 1 S. 14) . 3 . 3 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver sicherung
( IVV ) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind — vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen — grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Für Fälle erst maliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der mass gebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz . 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden versicherung des Bundesamtes für Sozial versicherungen (BSV) vom 1. Januar 2022; KSIR ; Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1 9. Dezember 2023 E. 2.1 ). Die angefochtene Verfügung datiert vom 1 6. Dezember 2022 und erging damit nach der Gesetzesänderung per 1. Januar 202 2. Die Verfügung hat aber die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 zum Gegenstand (Urk. 2 S. 1). Deshalb sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellrechtlichen Vorschriften anwendbar, welche nach folgend — soweit nicht anders vermerkt — auch in dieser Fassung zitiert werden. 3 .2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 3 .3 3 .3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleis tung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es — unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen ). 3 .3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 3 .4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwen dig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 3 .6 3 .6.1
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2 mit Hin weisen). 3 .6.2
Gemäss Art. 54a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022) stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fach lichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätig keiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis ). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht — gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben — den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 3 .6.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Inter pretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundes gerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4 .
4 .1
Z u prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invaliden rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 20 1 2
revisions weise aufgehoben hat. 4 .2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 4 .3
Die Beschwerdegegnerin hat die von ihr am 2 7. Juni 2014 eingeleitete Renten revision erst mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Dezember 2022 abge schlossen ( Urk. 2 S. 1). Vor dieser Revision wurde der Rentenanspruch zuletzt im Jahr 2010 durch die IV-Stelle Nidwalden überprüft .
D iese teilte dem Beschwer de führer am
1 7. November 2010 mit, dass sie bezüglich des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke (Urk.
17/79). Nach Lage der Akten ( Urk. 17/74-78) tätigte die IV-Stelle Nidwalden bei der ab dem 21.
Juli 2010 ( Urk. 17/74) durchgeführten Revision aber keine Abklärungen zum psychischen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies, obwohl sich in den Akten Anhaltspunkte für eine psychische Gesundheitsstörung fanden. Dazu ge hörte insbesondere das von der selben IV-Stelle im Zuge der letzten Renten revision eingeholte psychiatrische Gutachten von
Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 (Urk. 17/65) ,
gestützt auf welches sie von
einer 100%igen Arbeits unfähigkeit in jeg licher Tätigkeit ausgegangen w ar (Urk.
17/78/3).
Überdies hielt Dr.
F.___
in ihrem undatierten, bei der IV-Stelle Nidwalden am 22.
Okto ber 2010 einge gangenen Verlaufsbericht fest, von der internistisch-nephro logischen Seite her wäre eine Einsatz fähigkeit möglich
auf grund einer bipolaren Störung bestehe jedoch
e ine Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich müsse aber mit der Thera peutin Kontakt auf genommen werden ( Urk. 17/75/4). Bei dieser Akten lage durfte die IV- Stelle bei der Rentenrevision 2010 im Jahr nicht auf Ab klärungen zum psy chi schen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver zichten. Dieser Renten revision lag somit keine rechts konforme Sachverhalts abklärung zugrunde. 4 . 4 4 . 4 .1
Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist folglich die Mitteilung der IV-Stelle Nidwalden vom 1 9. Juli 2006 (U rk. 17/68 ) . Mit jenem Schreiben tat s ie dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachfolgend wiedergegebenen Berichte (E.4.4.2 - 4.4.5) kund, dass beim von ihr festgestellten Invaliditätsgrad von 82 %
weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe ( Urk. 17/68/1 ). 4 .4.2
Dr. F.___
führte im Arztbericht vom 8.
November 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an ( Urk. 17/40/1): - Chronische Depression - Status nach Nierentransplantation am 2 6. Oktober 2001 - Arterielle Hypertension
Dazu hielt sie fest , dass beim Beschwerdeführer eine gute Nierentransplan tat funktion mit einem Serumkreatin in von 79 μmol /l bestehe . Bei weiterhin regel mäs siger Einnahme der immunsuppressiven Medikamente sei auch mittelfristig eine gute Prognose für die Nierenfunktion zu erwarten. Aus nephrologischer Sicht bestünden keine Einwände gegen die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätig keit. Allerdings sei der Beschwerdeführer immunsupprimiert. Wegen der erhöhten Infektgefahr
sollte es keine Tätigkeiten, welche mit einer körperlichen An strengung, einem Aufenthalt im Freien oder in nassen Räumen (Badeanstalt, Wäscherei etc.) verbunden seien , ausüben. In wie weit der Beschwerdeführer auf grund seiner chro nischen Depression arbeitsun fähig sei, m üsse es von der behandelnden Ärztin beant wortet werden ( Urk. 17/40/2). 4 .4. 3
RAD-Arzt Dr.
J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 0. Januar 2006 zusammengefasst fest, dass gemäss dem Bericht von Dr. F.___
vom 8. November 20 05 nach der Nierentransplan tation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion bestehe. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, im Inneren von Räumen ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund der Nierentransplantation sei es zu einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ge kommen ( Urk. 17/42/1). Nach der Nierentransplantation am 26. Oktober 2001 sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Eine reaktive Depression trete in der Regel nach einem belastenden Ereignis (im Fall des Beschwerdeführers die Nierentransplantation) auf, zeige dann aber, — vor allem bei einer anschliessend positiven Entwicklung — eine Rückbildungstendenz . Offenbar sei beim Beschwer deführer der Leidensdruck nicht hoch und der Krankheitsverlauf nicht allzu lang gewesen, denn er sei nur z weimal beim Psychiater in Behandlung gewesen. Dr.
J.___ empfahl, dass diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt werden ( Urk. 17/42/2). 4 .4. 4
Dr. I.___ hielt in der Beurteilung im psychiatrische n
Gutachten vom 2 2. Juni 2006 unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren narziss tischen Persönlichkeit sstörung nach DSM-IV (307.81, ICD-10: F60.8) mit Border line-Zügen vom emotional-instabilen Typ und dissozialen Anteilen leide . Diffe renzialdiagnostisch müsse eine bipolare Erkrankung erwogen werden (Urk.
17/65/6). Die schwere somatische Erkrankung, die zur Dialyse, zur Medika menteneinnahme und
schliesslich zu einer Operation geführt ha be , habe für den Beschwerdeführer eine existenzielle
narzisstische Kränkung dar gestellt . Er habe seine Autonomie, die Kontrolle über sich, einen Teil seiner Selbstbestimmung und seine überdurch schnittliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit verlor en. Damit habe er wesentliche Strategien zur Erhaltung seines Gleichgewichtes verlor en und er sei (erneut?) in eine schwere depressive Krise geraten . Diese Krise
sei anscheinend durch Psychotherapie
und Medikamente erfolgreich gemildert worden. Gemäss An ga ben des Beschwerdeführers sei es nach dem
Unfalltod seines Bruder 2005 zu einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes
gekommen und zwar der gestalt, dass er die Psychotherapie Anfang 2006 wieder
aufgenommen habe.
Ob der Beschwer deführer zusätzlich submanisch gewesen sei oder ob es si ch um einen gesteigerte n Antrieb , der auf die narzisstische Störung zurückf ühr bar sei , gehandelt habe, bleib e nac h einmaliger Exploration unklar. Im Exp lorations gespräch habe kein manisches Bild
dargestellt werden
können . Im Zentrum steh e aktuell die schwere
Persönlichkeitspathologie. Anlässlich des Untersuchs habe keine manifeste
Depression, wohl aber eine emotionale Instabilität mit ver min derter Belastbarkeit festgestellt
werden können . Der Beschwerdeführer werde aus einer normalen Arbeitstätigkeit niemals die für die Erhaltung
seines persönlichen Gleichgewichtes notwendige Anerkennung und Befriedigung erhalten k önnen . Er werde sich unterfordert fühlen, sich langweilen und daraus den Beweis für seine
Arbeits unfähigkeit ableiten. Damit sei der Beschwerdeführer ein krankheits bedingtes Opfer seiner
Gr ö ssenphan tasien und für eine reguläre Arbeit, z . B. in einem subal ternen Anstellungsverhältnis, nicht arbeitsfähig. Durch übersteigerte Ansprüche und Erwartungen an sich selber, seine emotionale Instabilität, seine dissozialen Züge und seine hypochondrischen Ängste sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage , einer geregelten, zielgerichteten Arbeit nachzugehen. Er könne nicht als Geschäftsführer (in einer ehemals eigenen Firma) eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Vorgesetzten über sich zu akzep tieren und würde mit diesem sofort den Machtkampf gegen den Vater reins ze nieren . Die narzisstische Störung gelte als schwierig therapierbar . Narzisstisch gestörte Menschen
könn t en gerade wegen ihrer Krankheit kaum Hilfe annehmen, w üssten selber am besten, was
für sie gut sei , und fühl t en sich einem Therapeuten meist überlegen. Dennoch könn t en
regelmässige Therapiesitzungen und Medi kamenteneinnahme zur Stabilisierung des
Selbstwertes und damit zur Ver bes serung der Lebensqualität beitragen. Ob dadurch eine
Verbesserung der Arbeits fähigkeit erzielt werden k ö nn e , sei fraglich.
A us den genannten Gründen könn t en b erufliche Massnahmen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ver bessern. Es bleib e die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde ( Urk. 17/65/8) . Das sei von aussen aber wenig beeinflussbar. In diesem Sinne sei die Prognose für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit offen und müsse gesamt haft als eher ungünstig angesehen werden ( Urk. 17/65/9) . 4 .4. 5
RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 fest, dass i m psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 interessante, bis her aus den Akten nicht hervorgehende Fakten zum Vorschein gekommen seien. Diese würden auch die inkonsequente psychiatrische Behandlung erklären.
In folge der schweren Persönlichkeitsstörung m ü ss e von einer 100% igen
Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit
ausgegangen werden . Es sei aber möglich, das s der Beschwerdeführer durch Selbstüberschätzung infolge der Persönlichkeitsstö rung eventuell wieder (vorübergehend) eine Tätigkeit ausführen k ö nn e (Urk.
17/66/1) . 4 .5 4 .5.1
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
16. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Stellungnahmen zu den Akten : 4 .5.2
Dr. F.___ führte im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 10.
Sep tember 2014 eingegangenen Verlaufsbericht die folgenden Diagnosen an (Urk. 17/86/1): - Bipolare Störung (ICD-10: F31.5) - Leichte kognitive Minderleistung - Status nach Nierentransplantation am 2 6. Oktober 2001 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - Rezidivierende Gichtanfälle - Linksventrikuläre Hypotrophie
Unter «Prognose» hielt sie fest, dass sei t der schweren vaskulären Abstossung des Nierentransplantates vom 12. August 2013 eine eingeschränkte Nierentransplan tatfunktion bestehe. Es sei mit einem Fortschreiten des Nierentransplantat funk tion sverlustes zu rechnen (Urk. 17/86/3). D em Beschwerdeführer sei aus internis tisch-nephrologischer Sicht eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zu 40 % zumutbar (Urk. 17/86/3). 4 .5.3
Alsdann führte Dr. F.___ in ihrem undatierten, bei der Beschwerdegeg nerin am 1 2. Mai 2016 eingegangenen Bericht aus, dass im Vergleich zu früheren medizinischen Beurteilungen nun — aufgrund der chronischen Abstossungsreak tion des Nierentransplantates — eine erschwert einstellbare Hypertonie, eine Poly neuropathie der Füsse, rezidivierende Gichtanfälle und eine schwere Depression bestünden ( Urk. 17/105/3). 4 .5.4
Der Zwischenanamnese im ambulanten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals K.___ vom 2 7. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen ordentlichen Allgemeinzustand berichtet habe. Es komme wieder etwas häufiger zu Gichtschüben. Diese könnten durch kurzfristige Erhöhung der Kortison Dosis jeweils gut behandelt werden. Ansonsten leide er unter trockener Haut sowie einem schlechten Schlaf mit bekannter Schlafapnoe. Eine Therapie mittels CPAP-Maske habe er mehrfach versucht und nicht vertragen. Belastend sei aktuell vor allem seine private Situation, weil gegen ihn eine Strafunter su chung wegen IV-Betrug s geführt werde ( Urk. 17/152/1). 4 .5.5
In der ärztlichen Bestätigung vom 1 4. April 2021 äusserte sich
Dr. F.___ dahingehend , dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau laienpflegerisch be treut werde (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation) . Der Beschwerdeführer sei immunsuppri miert (St. n. Nierentransplantation) und multimorbid. Er sei besonders gefährdet, an Covid-19 zu erkranken (Hochrisikopatient, Urk. 17/224). 4 .5.6
Dieselbe Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer i m Bericht vom
2 6. Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/161/2) . Dazu hielt sie unter anderem fest , dass der multimorbide Beschwerdeführer ( Urk. 17/161/3) bei der Alltags strukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und Über wachung und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei ( Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechte rung der Nierentransplantation — mit konsekutiven Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwarten ( Urk. 17/161/3). 4 .5. 7
Dr. G.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 1 0. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter veränderte Befunde die psychischen Belastun gen, abnehmende psych ische Belastbarkeit, progrediente Niereninsuffizienz, therapierefraktäre Hypertonie und die bipolare Störung des Beschwerdeführers an (Urk.
17/178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er aus, dass dieser seine ganzen Ressourcen für die Bewäl tigung seiner gesundheit lichen Situation benötige (Urk.
17/178/2). Wegen der progredienten Niereninsuf fizienz sei die Prognose schlecht (Urk.
17/178/3). 4 .5. 8
Im «Arztb ericht Hilflosenentschädigung» vom
7.
Februar 2022 nannte
der behan delnde
Psychiater Dr. C.___ ( Urk. 17/199/1) die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Der Beschwerdeführer sei seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil. Er sei bei den sechs Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Auf stehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fort bewegung) weitgehend selbständig (Urk.
17/187/1). Ohne seine Partnerin wäre der Beschwerdeführer aber sozial sehr isoliert. Aufgrund seiner psychischen Störung benötige er Unterstützung oder Begleitung durch seine Partnerin bei der Kontakt pflege ausserhalb der Wohnung (Urk.
17/187/2). 4 .5. 9
RAD-Ärztin Dr. A.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 4. Januar 2022 dahingehend, dass das Vorliegen einer narzisstische n Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar sei. Das Vorliegen von dissoziale n und/oder emotional instabile n
Zügen sei (ebenfalls) möglich, dies begründe jedoch keine anhaltende höhergra dige Arbeitsunfähigkeit , insbesondere nicht in
einer selbständigen Tätigkeit. Eine depressive Reaktion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit
der Persönlichkeitsstörung ,
sei plausibel.
Da der Beschwerdeführer
die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustandes aber schon Jahre vor 2006
beendet habe , könne von einer anhaltenden Besserung des Gesundheitszu standes ausgegangen werden.
Aus den nicht-psychiatrischen medizinischen Akten nach 2006 geh e hervor, dass ohne erneute Evaluation
immer wieder die falsche Diagnose b ipolare affektive Störung aufgeführt worden sei .
O ffenbar sei im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 2 7. Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Allerdings sei der entsprechende Arztbericht (gemeint ist der Bericht von Dr. C.___ vom 7.
Februar 2022, Urk.
17/187/1 ) nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im
Polizeibericht vom 2 9. April 2014 beschriebenen Aktivitäten berücksichtigt w ü rden .
Zum Bericht von Dr. C.___ vom 7.
Februar 2022 hielt sie fest , dass dieser Bericht
keine Anamnese, keine (Angaben zu den) Beschwerden , kein en psychopathologische n Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn bein halte. Der Bericht stützte sich offen sicht lich ausschliesslich auf die unglaub wür digen Angaben des Beschwerde führers (Urk.
17/211/9). Daraus folgerte Dr. A.___ , dass mit der Persönlichkeitsstörung zwar ein Gesund heits schaden vor liege , eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit
— insbesondere in der beschriebenen Tätigkeit
(ge meint ist die Geschäftsführung, inkl. Lagermanagement, Online-Handel und Verkauf stätigkeit, der Y.___ GmbH , vgl. Urk. 17/211/8)
—
sei jedoch dadurch nicht
nachzuvollziehen. Wenn angenommen werde, dass vor 2006 eine depressive Symptomatik v orgelegen
habe , so könne seither mit überwiegender Wahr schein lichkeit von einer bis dato anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk.
17/211/9) . 4 .5. 10
RAD-Arzt Dr. B.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2.
Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit periode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1. August 2021 verändert habe. Er hielt zu nächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21.
Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 2 6. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17.
November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Feb ruar und 9. März 2022 zuge gangenen Akten notiert e
Dr. B.___ , dass dem Arztbericht der Klinik H.___ , Osteologie, vom 9.
März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochen dichte festgehalten worden sei ( Urk. 17/211/9) . Dem Bericht der Klinik für Schlaf medizin vom 13.
September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruk tives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nieren transplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hyper tensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65
%, (5) Diabetes mellitus, rezi divierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kon trastmittel zu entnehme n und im B ericht der Klinik H.___ , Orthopädie, vom 17.
No vember 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gicht anfällen festgehalten worden (Urk.
17/211/10).
Auf die Frage nach einer Verän derung seit Januar 2020 antwortete Dr. B.___ , dass sich der Gesundheitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlech tert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenk beschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert. Hierbei hand le es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein
somatisch der (für die Beurteilung der) A rbeitsfähigkeit relevante Gesundheits schaden nicht wesentlich ver ändert habe
(Urk.
17/211/10) . 4 .5.1 1
Bezüglich Fallbesprechung
vom 16.
September 2022
zwischen dem Rechtsdienst und RAD-Arzt Dr. B.___
wurde festgehalten , dass d er ein gegangene (von Dr. F.___ verfasste) Arztbericht der Arztpraxis L.___
vom 9.
September 2022 (Urk.
17/205)
keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands
in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter
aus weise.
Seine Stellung nahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den
Beurteilungs zeitraum massgeblich.
Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die (im Bericht vom 9. September 2022 erwähnte)
C ovid -Er krankung wäre
ab Juli 2022 zu prüfen ( Urk. 11/211/10) . 5 . 5 .1
5 .1.1
Was die Veränderungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde führers betrifft, so lässt sich dem Gutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Juni 2006 entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach der Nierentransplantation (vgl. dazu den Bericht des Kantonsspitals M.___
vom 1 2. November 2001, Urk.
17/10/1 ) in eine
schwere depressive Krise geraten sei (E.
4 .4.4) .
Dr. I.___ ging ferner da von aus, dass diese Krise durch Psychotherapie und Medikamente erfolgreich gemil dert worden sei (E.
4 .4.4). Dafür sprechen die Ausführungen von lic. phil. N.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 5. Februar 200 6. Die Fachpsychologin hielt fest , dass sich der Beschwerdeführer nun seit Längerem nicht mehr bei ihr in Behandlung befinde (Urk.
17/48) . Im Rahmen dieser Psychotherapie kam es
im Zeitraum zwischen November 2004 und Januar 2005 zu Untersuchungen durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser diagnostizierte eine b ipolare Störung Typ I, Rapid Cycling Form. Weitere Untersuchungen fanden gemäss dem Bericht vom 31.
März 2006 aber nicht statt. Dr. O.___ war es nicht möglich, eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab zu geben (Urk. 17/63/1) .
Wie es sich mit der im Gutachten von Dr. I.___ (E. 4.4.4) ebenfalls erwähnten
W ieder aufnahme
der Psychotherapie Anfang 2006 nach dem Unfalltod des Bruders des Beschwer deführers 2005
verhalten hat , kann hier
offen bleiben . Ins Gewicht fal len aber die weiteren Ausführungen von Dr. I.___ , wonach ( aktuell )
die schwere Persönlichkeitspathologie des Beschwerdeführers
im Vordergrund stehe . Daraus leitete d er Gutachter im Wesentlichen ab, dass der Beschwerdeführer in einem Subordinationsverhältnis nicht arbeitsfähig sei . Dr. I.___ hielt es aber für
m öglich , dass sich der Beschwer deführer eines Tages wieder aus eigenem Antrieb hochrappl e und eine neue Geschäftstätigkeit beginnen werde . In Kenntnis des Gutachtens von Dr.
I.___ ging
RAD-Arzt Dr. J.___ , welcher freilich kein Psychiater, sondern Facharzt für Allgemeine Innere Medizin i st (vgl. www.medregom.admin.ch) , in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Selbst überschätzung infolge der Persönlichkeitsstörung dereinst wieder (vorüber gehend) eine Tätigkeit ausführen könne
(E.
4 .4.5).
Aufgrund der Angaben in den weiteren Akten ist fest zustellen, dass die von den Fachpersonen geäusserten Erwartungen in der Folge erfüllt beziehungsweise über troffen wurden .
Gemäss dem rechtskräftigen (Urk.
24 S.
1) Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2023 trat der Beschwerdeführer seit der Grün dung der Y.___ GmbH am 23.
März 2010 als — zumindest fak tischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft auf und er war in einem Vollzeit pensum tätig. Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Vertei digung, wonach sich der Beschwerde führer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäfts zeiten in den Betriebsräumlichkeiten der Y.___ GmbH aufgehalten habe, weil er von seiner Ehefrau ab hängig sei und sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in deren Nähe aufhalten müsse , nicht gefolgt werden könne . Die Verteidigung habe ferner vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer i n guten oder sogar manischen Phasen als jemand anders ausgegeben habe , als eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in gewis sen Phasen als Geschäftsführer der Y.___ GmbH aufgetreten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 201 9. Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk.
25 S.
18). Angesichts dessen vermag die Beurteilung von
RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14.
Januar 2022, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit 2006 anhaltend ver bessert und die
narzisstische Persönlichkeitsstö rung des Beschwerdeführers keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere keine Ein schränkungen in einer selbständigen Tätigkeit , bewirke, vollauf zu überzeugen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2022 , 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hin weis) nachgewiesen. Auf die Prüfung der Standartindikatoren kann im vor liegenden Fall verzichtet werden (E. 3.3.3).
Es gilt ferner zu berück sichtigen, dass ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invaliden rente so oder anders nur bis 31.
Juli 2021 bestanden hätte , denn der Beschwerde führer hat die AHV-Alters rente mit Wirkung per 1. August 2021 vorbezogen, womit sein An spruch auf eine Invalidenrente erloschen ist ( Art. 30 IVG, in der bis 3 1. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, Rz . 3118 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in d er ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version). Wie festgehalten, äusserte sich das Obergericht zum Sach verhalt bis 201 9. Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 14.
Januar 2022 blieb der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither im Wesentlichen unverändert . Das heisst, er verschlechter t e sich b is zum 3 1. Juli 2021 auch nicht wieder . Zwar hielt der behandelnde Psychiater
Dr. C.___ im bei der Beschwerdegegnerin am 2 6. Mai 2022 zugegangenen Arzt bericht fest, er habe de n Beschwerdeführer zuletzt am 2. Mai 2022 gesehen und dieser sei seit dem 4. März 2021 (Behandlungsbeginn) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
17/199 /1 ). Da sich Dr. C.___ aber nicht zum Verlauf der Arbeitsun fähigkeit geäussert hat, lässt sich diesem Bericht für die vorliegend interes sierende Frage nichts entnehmen . 5 .1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass sich der soma tische Gesundheitsschaden nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (E.
2 .2). Diesbezüglich ist zunächst zu erwäh nen, dass RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stel lungnahme vom 1 0. Januar 2006 ausführte , dass nach der Nierentransplantation bisher ein erfreulicher Verlauf mit normaler Nierenfunktion
habe festgestellt werden können. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer in einer leidensange passten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (E.
4 .4.3).
Zwar ist in den
Berichten der behandelnden Ärzte ab dem Jahr 2014 (E.
4 .5.2
ff.) davon die
Rede, dass es bezüglich des Nierenleidens und weiter er somatischen Erkrankungen zu einer Ver schlechterung gekommen ist . D er Beschwerdeführer konnte aber — wie auf gezeigt — trotz diese r Gesundheitsstörungen bei der Y.___ GmbH bis 2019 ein Vollzeit pensum leisten.
Aus den Berichten
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ergibt sich ferner nichts , was von Dr.
B.___
unberücksichtigt geblieben sein könnte . Es waren vielmehr gerade diese Berichte, die die Grundlage
seiner Beur teilungen vom 2.
Mai und 16.
September 2022 bildeten. Der RAD-Arzt hat zu den Berichte n der untersuchenden und behandelnden Ärztinnen und Ärzte Stellung genommen und dabei insbesondere den Verlauf der Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Dass seine versicherungsmedizinische Beurteilung anders als die Beurteilung der behandeln den Ärztinnen und Ärzte ausgefallen ist ,
begründet für sich alleine noch keine Zweifel an den Stellungnahmen des RAD-Arztes (E.
3 .6.3). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. B.___ ist somit fest zuhalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2019 nicht wesentlich verschlechtert hat. 5 .1.3
Als Zwischenergebnis ist somit
zu konstatieren , dass sich der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers ab 2006 verbessert hat , weil sich
die nach der Nierentransplantation im Jahr 2001 aufgetretene Depression zurückgebildet hat . Im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 arbeitete der Beschwerde führer in einem Vollpensum für die Y.___ GmbH , wobei ihn seine
narzisstische Persönlich keitsstörung
und die aktenkundigen somatischen Gesundheitseinschränkungen nachweislich nicht einschränkten.
Die Beschwerde geg nerin ist somit
zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerde führers ist eine im weiteren Verlauf eingetretene erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. 5 .2
In erwerblicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 2 6. Juni 2023 ( Urk. 25) ausführte, der Beschwerdeführer habe durch seine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH in den Jahren 2010 bis 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr.
661'302.-- erzielt (Urk.
25 S.
29). Dies entspricht einem Jahres einkom men von durchschnittlich Fr.
66'130.2 0. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe Fr.
92'520.10 (E.
1.1), was unbe stritten blieb. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr.
92'520.10, In valideneinkommen: Fr.
66'130.20) resultiert eine Erwerbsein busse von Fr.
26'389.90
beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (28,52). Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4). Daher liegt nur schon in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor. 6 . 6 .1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht rück wirkend per 1. Januar 2012 aufgehoben hat . 6.2
6.2.1
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Er werbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwandes oder Hilfebe darfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten un verzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). 6.2.2
Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV erfolgt die Aufheb ung der Invalidenrente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Aufheb ung der Invalidenrente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderungen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).
In der bis 3 1. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV wie folgt: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekom men ist. Gemäss der bis 31.
Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV war somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2023 vom 1 9. Dezember 2023 E. 3).
6 .3
Der Beschwerdeführer wurde sowohl mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6.
Februar 2002 als auch mit den nach den Rentenrevisionen versandten Schreiben vom 11. Oktober 2002, 16. September 2003, 19. Juli 2006 und 17. No vember 2010 auf seine Meldepflicht hingewiesen (Urk. 17/14/4, Urk. 17/24, Urk. 17/29/1, Urk. 17/68/1, Urk. 17/79/1). Er hätte der Beschwerdegegnerin ins besondere Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel die Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit melden müsse n (vgl. namentlich die Mitteilung vom 17. November 2010, Urk. 17/79/1). Gemäss den IV-Akten kreuzte der Beschwerdeführer im am 2 3. August 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogen an, dass er «nicht erwerbstätig» sei (Urk.
17/76/1). Im am 5. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass er seit dem Ein tritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 17/83/4). Wie gesehen, arbeitete der Beschwerdeführer z ur selben Zeit aber in einem 100%-Pensum für die Y.___ GmbH (E. 5.1.1). Als vollauf zutreffend erweisen sich daher die Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer un wahre Angaben gegenüber den zuständigen IV-Stellen ge macht habe (Urk. 25 S. 30). Hinter den falsche n Angaben des Beschwerdeführers blieben die tat sächlichen bei der Y.___ GmbH
erzielten
Einkünfte verborgen. Es lässt sich damit ohne Weiters sagen, dass der Beschwerdeführer
seiner Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Wegen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers gingen die IV-Stelle Nidwalden und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem gleichbleibenden Sachverhalt und damit von einem weiterhin bestehenden Rentenanspruch aus. Der für die Zeit vor dem 1.
Januar 2015 geforderte Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist demzufolge ebenfalls zu bejahen. D ie Beschwerdegegnerin konnte folglich die Invalidenrente
des Beschwerdeführer gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben. 7 . 7 .1
Zu prüfen ist schliesslich , ob der Rück forderungsanspruch de r Beschwerde geg nerin — wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (E. 2 .2) — erloschen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Rückforderung nicht innert der dreijährigen (relati ven) Frist ab Kenntnisnahme ( vgl. E. 7.2.1 nachstehend) geltend gemacht hat . 7 .2
7 .2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist mass gebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG) .
Diese Fassung von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. In der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung betrug die relative Verwirkungsfrist ein Jahr. Weder das IV G noch das ATSG enthalten eine spezielle Übergangs bestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Änderung der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. Als massgeblich erweist sich die von der bundes gerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich der Verjährung/Verwirkung ent wickelten übergangsrechtlichen Grundsätze, wonach die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche an wendbar sind, sofern diese vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 134 V 353 E. 3.2, 131 V 425 E. 5.2 mit Hinweis en; Urteil e des Bundesgerichts 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1 und H 98/05 vom 6. Dezember 2005 E.
5). 7 .2.2
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rück forderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H .).
7 .2.3
Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Beginn der relativen einjährigen (seit 1. Januar 2021: dreijährigen) Ver wir kungsfrist (Urteil 9C_535/2017 vom 1 4. De zember 2017 E. 2.3, nicht publ. in:
BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63). Die Verwaltung kann jedoch bereits ab jenem Tag verfügen, an dem alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kennt nis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Aus mass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen; Urteil 8C_843/2018 vom 2 2. Januar 2019 E. 3.3). 7 .3
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht , dass die Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Polizeirapportes vom 2 5. Mai 2014 am 2 8. Mai 2014 Kenntnis von
einem möglichen Rückforderungsanspruch hätte haben müssen (E.
1.2) . Der rapportierende Polizist fasst e in diesem Bericht im Wesentlichen seine eigenen Feststellungen bei der Tatbestandsaufnahme vom 2 1. April 2014 wegen Brandes in Räumlichkeiten der Y.___ GmbH und die Aussagen der von ihm zusätz lich befragten Personen (Liegenschaftsverwalter i n und Hauswart) zusammen (Urk. 17/115/3-4) .
Wohl muss die Beschwerdegegnerin bereits
de m besagten Poli zeirapport konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH arbeitete , entnommen haben — was sich in der Folge auch bestätigte (vgl. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2 6. Juni 2023 , Urk. 25) . Die Beschwerdegegnerin tätigte hernach
zudem eigene Abklärungen, welche sie in ihrer Straf anzeige zusammenfasste ( Urk. 17/121/5-14 ).
Erst der Polizeirapport vom 15.
Ja nuar 2020 lieferte dann aber konkrete Angaben zu den Zahlungen der Y.___ GmbH , welche als kaschierte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer bezeichnet wur den (Urk. 17/130/15) . Am 1. Januar 2021 war die einjährige Verwirkungsfrist gemäss alt Art . 75 Abs. 1 ATSG demnach noch nicht abgelaufen, weshalb die drei jährige Frist zur Anwendung gelangt. Nach Erhalt dieses Polizeirapports
musste die Beschwerde gegnerin damit rechnen, dass sie die dem Beschwerdeführer aus ge richteten Renten zurückfordern muss.
Mit Vorbescheid vom 2 4. Oktober 2022 stellte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht , dass sie die bis herige ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 aufheben und die unrecht mässig bezogenen Leistungen mit einer separaten Verfügung zurück for dern werde (Urk. 17/212).
Damit hat sie die relative dreijährige Verwir kungs frist ein gehalten (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22.
Januar 2019
E. 4.2.2). Es gilt weiter zu beachten, dass
d as Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerde führer bezüglich des Bezug s der Invaliden renten (Urk. 25 S. 30-31) mit dem rechtskräftigem Urteil vom 26.
Juni 2023 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befand (Urk. 25 S. 48) . Angesichts dessen ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der ab soluten Verwirkungsfrist zu Recht von
der längeren 15jährigen Frist des Straf rechts ( Art. 97 Abs. 1 lit . b i.V.m . Art. 146 Abs. 1 StGB) ausgegangen (E. 2.1) .
Ihr Rück forderungsanspruch ist somit nicht verwirkt. In mass licher Hinsicht blieb die Rück forde rung der Beschwerdegegnerin un bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler . Die Rückforderung im Betrag von Fr. 228'263.-- ( Urk. 9/2 S. 1) ist somit zu schützen. 8 .
Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom
16. Dezember 2022 (rück wirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012, Urk.
2) und 1 3. Januar 2023 (Rückforderungsverfügung, Urk. 9/2) nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 9 . 9 .1
Mit Beschwerde vom 3 1. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner (Urk. 1 S. 3). 9.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren ( § 16 Abs. 2 GSVGer ) .
Der Nachweis der Bedürftigkeit ist von der gesuchstellenden Person zu er bringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dar zu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 9.3
Wie bereits festgehalten , begründete der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit zunächst damit, dass er von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur gemäss den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe unterstützt werde und er legte eine entsprechende Unterstützungsbestätigung auf ( Urk. 3). Damit galt der Beschwerdeführer als bedürftig (vgl. die in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Urteil s des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 3 0. November 2007 E. 6.3).
Alsdann meldete er sich am 22. Februar 2023 bei der Gemeinde E.___ /LU an (Urk. 15). Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) obliegt die Pflicht zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe
der Wohn gemeinde. Laut § 34 Abs. 2 gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesen heits bewil ligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachge wiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begon nen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens bis am 2 1 . Februar 2023 von den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur unterstützt wurde. Deshalb ist die prozessuale Bedürftigkeit für die Folgezeit zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerde führers im am 1 5. Mai 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit bestehen seine einzigen Einkünfte aus seiner AHV-Alters rente im Betrag von Fr. 1'772.-- pro Monat ( Urk. 22 S. 3 , Urk. 23/6 ). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass ihm die Wohnung in E.___ /LU gratis zur Verfügung gestellt werde (Urk.
22 S.
4). Seine übrigen Lebenshaltungs kosten benannte und belegte er nicht. Er reichte aber ein Blatt ein, auf welchem er seine Schulden — ohne die im vorliegenden Verfahren strittig gewesene Rück forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr.
228'263.-- ( Urk. 9/2) — mit Fr.
599'748.95 bezifferte ( Urk. 23/1). Hierzu legte er einzelne Belege auf ( Urk. 23/2-4). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Schulden abbezahlt, vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang schlicht, dass er seine Schulden nicht bezahlen könne ( Urk. 22 S. 4-5). Ferner ist dem am 15.
Mai 2023 ausgedruckten Vermö gensübersicht zu entnehmen, dass sich gerade einmal Fr. 480.54 auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der
Postfinance befanden (Urk.
23/5). Der Beschwerdeführer führte ferner aus, dass er zusätzlich noch über Fr.
640.50 Bargeld verfüge ( Urk. 22 S. 5). Zwar lieferte der Beschwerdeführer die geforderten Belege zu seinen Lebenshaltungskosten in E.___ /LU nicht. Die au f gelegten Unterlagen sprechen aber klar dagegen, dass der Beschwerdeführer dazu im Stande ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit ge geben. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgelt lichen Rechtspflege sind ebenfalls zu bejahen. 9 . 4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.5
Rechtsanwalt Steiner machte mit Eingabe vom 9 . Januar 202 4 einen Zeitaufwand von insgesamt 1 5 .6 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 1 04 . 95 geltend ( Urk. 27 ) , was für den vorliegenden komplexen Fall angemessen ist. Unter Berück sichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stunden ansatz es für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehr wertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 3' 89 4. 8 0 (inkl. Barauslagen und MWS T ). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9.6
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde , zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3 1. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 3'894.80 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher