Sachverhalt
1.
1.1
Der 1961 geborene
X.___
war arbeitslos, als er am 1. Mai 1998 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 6/6/40, Urk. 6/7) . Am
28. Mai 1999 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
unter Hinweis auf ein
Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27.
Januar 2006 eine befristete ganze Rente ab 1. Mai 1999 bis 31. August 2004 zu (Urk. 6/64). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 ab (Urk. 6/75). Das Ver waltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde inso weit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur weiteren Behandlung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wurden (Urk. 6/85). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Bern eine polydisziplinäre Begutachtung (Ortho pädie/Neurologie/Psychiatrie)
bei der Y.___ AG in Z.___ . Das Gutachten wurde am 17.
Dezember 2009 erstattet (Urk. 6/93). Darin wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bereits längerfristig bestehende milde Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat, aber mit persistenter EEG-Pathologie sowie ein Cervikalsyndrom mit Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit genannt (Urk. 6/93 S. 17) . Dem Versicherten wurde im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 6/93 S. 20 f.) .
Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente vom 1.
Mai 1999 bis 31. August 2005 zu (Urk. 6/102). 1.2
Seit dem 1.
Januar 2019 war der Versicherte als Kurier bei der A.___
GmbH in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/126/7
f. ). Am
2. Oktober 2019 meldete die Arbeitgeberin ihrer Unfallversicherung, dass am
3 .
Juli 2019 ein Fahrzeug bei Rotlich t in das Auto des Versicherten aufgefahren sei und dieser seit dem 4. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 6/ 126 /58 ).
Der Versicherte bezog Taggelder der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/126 und Urk. 6/128) und war
s either nicht mehr erwerbstätig. Am 3. März 2020 wurde über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet , worauf das Arbeitsverhält nis aufgelöst wurde (Urk. 6/ 112 ). Am 18. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich
der Versicherte unter Angabe einer Epilepsie, eines Schädelhirntraumas, chroni scher HWS-Beschwerden und einer depressiven Störung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113).
Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab ein poly disziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin / Neuro - logie / Psychiatrie / Neuropsychologie) beim Zentrum B.___ in C.___
in Auftrag. Das Gutachten wurde am 14. Juli 2022 erstattet (Urk. 6/176).
Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente, eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache , eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode und eine leichte bis mittelgradige ne u r o psychologische Hirnfunktions störung , multifaktoriell, ohne sichere Hinweise für wesentliche hirnorganische Anteile, genannt (Urk. 6/176/10). Dem Versicherten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Oktober 2019 attestiert (Urk. 6/176/12 ff .). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Ver - sicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2022 die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/180). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Einwand (Urk. 6/ 186 , vgl. auch Urk. 6/185 ). Mit Verfügung vom 29.
Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 6/191 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2.
Februar 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Even tualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine Leistungsansprüche zu fällen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 13.
März 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.
März 2023 mitgeteilt wurde (Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Allrounder/Kurier nicht mehr zumutbar sei. Einer der Gesundheit angepasste n Tätigkeit könne er jedoch in einem 70%-Pensum nachgehen. Somit sei er in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine mögliche Epilepsie bereits berücksichtigt worden. Daher seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da auf die statistischen Werte des Hilfsarbeiterlohnes abgestützt und damit das Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt worden sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung der Epilepsieproblematik ohne weitere Abklärungen nicht möglich sei. Das neurologische Teilgutachten berücksichtige zwar eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache, eine allfällig intensivere medizinische Behandlung bleibe jedoch völlig unberücksichtigt. Es mute widersprüchlich an, dass gemäss dem neurologischen Gutachter unklar sei, ob je eine Epilepsie vorgelegen habe, der neuro psycho logische Gutachter jedoch klar festhalte, dass im Rahmen neurologischer Abklärungen der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden sei, was später auch mittels EEG-Befunden habe objektiviert werden können.
Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 70
% erkannt, jedoch unter Mit berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite. Die Ausserachtlassung der depressiven Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit stelle einen gewich tigen Widerspruch innerhalb des Gutachtens dar. Die Beschwerdegegnerin habe keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Zumindest die vom neurologi schen Gutachter angegebenen qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ein Fahrzeug zu führen. Es sei deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Komme hinzu, dass die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen erhöhe, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % rechtfertige (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Einschränkungen einer (möglichen) Epilepsie seien im Belas tungsprofil ausreichend berücksichtigt worden. Die durch eine (mögliche) Epilep sie verursachte Selbst- und Fremdgefährdung beinhalte in der Regel ein Verbot der Bedienung von Maschinen, mit denen sich die betroffene Person selbst oder andere in Gefahr bringen könnte. Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit beim tatsächlichen Vorliegen einer Epilepsie weiter reduziere. Entscheidend sei die Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt ;
e s könnten nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sei e n . Solche lägen nicht vor (Urk. 5) . 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
18. Mai 2020 ( Urk. 6/113 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der
Verfügung vom
8. Oktober 2010 , mit welcher ein e bis
31. August 2005
befristete Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/102 ), und der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2022 (Urk. 2), eine anspruchsbe gründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.2
Die Verfügung vom 8.
Oktober 2010
basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d em
polydsiziplinären
Y.___ - Gutachten vom
17. Dezember 2009
(Urk. 6/ 93 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/ 93/ 17 ): - Cervicalsyndrom , synonym cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom, funktionsrelevant insbesondere bei den röntgenologisch beschriebenen Schäden und einer im Funktions-MRI vom 11.10.2006 beschriebenen Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit - milde, bereits längerfristig bestehende organische Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat aber persistenter EEG-Pathologie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk.
6/93/18): - Rumpfmuskuläre Dysbalance - p seudokognitive Störung, nicht auf dem Boden einer organischen Schädigung - Status nach Aneurysma-Operation (Aneurysma der linken Arteria cerebri media ) im Jahr 2000, keine Folgen - a namnestisch wechselhaft depressive Episoden und narzisstische Wesens züge, ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung
Es wurde ausgeführt, bei einem Verkehrsunfall vom 1.
Mai 1998 sei es im Rahmen eines Heckaufpralles zu einer blanden HWS-Distorsion QTF I-II mit ausschliess lich muskulo-skelettalen Befunden und Beschwerden gekommen. Die dokumen tierte n unfallzeitpunktnahe n neurologische n und MRI-Abklärungen hätten keinerlei pathologische Veränderungen ergeben. Anlässlich eines zweiten Heck auffahrunfalles vom 11.
Januar 2005 sei die HWS nicht traumatisiert worden. Es habe sich allenfalls um eine Commotio cerebri gehandelt. Bezugnehmend auf die EEG-Veränderungen sei neurologisch festgestellt worden, dass es sich überwie gend wahrscheinlich um einen vorbestehenden (dem Unfall von 1998 vorausge henden) Befund handle. Somit sei überwiegend eine vorbestehende milde links seitige Frontalhirnschädigung erklärbar (ohne MRI-Pathologie, ohne sonstige fokal-neurologische Störungen), die aber früher die Arbeitsfähigkeit offensicht lich nicht höhergradig limitiert habe und somit auch für die aktuelle Arbeits fähigkeitsbewertung aus rein neurologischer Sicht nicht ausreichend bedeutsam sei. Eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit in Form einer allgemeinen Verlangsamung und in Form geringer kognitiver Störungen sei bei voll zumut barer Arbeitspräsenz neurologisch mit 20 % zu bewerten. Psychiatrischerseits seien keine pathologischen Befunde/Diagnosen mit Beschränkung der Arbeits fähigkeit festgestellt worden. Im Rahmen der orthopädisch somatischen Abklä rung seien klinisch deutliche Funktionseinbussen der HWS dokumentiert worden. Bildgebend finde sich in der aktuellen röntgenologischen Abklärung ein korre lierender Befund im Sinne deutlicher degenerativer Befunde C5/ 6. Die Verände rungen der HWS begründeten eine Minderung der Arbeitsfähigkeit insofern, als dass statisch die HWS belaste n de Arbeiten wie z um Beispiel ausschliessliche Bild schirmarbeiten, Chauffieren von Autos mit hierbei häufig notwendiger Drehbe wegung des Kopfes und der Halswirbelsäule ungünstig seien. Ansonsten könnten alle altersgemäss adaptierten Arbeiten mittelschwerer Natur zugemutet werden. Die auch bei sämtlichen Alltagsabläufen nicht vermeidbaren Mitbewegungen des Kopfes und der Halswirbelsäule begründeten nachvollziehbare Nacken-Kopf- und Schulter-Armbeschwerden von pseudoradikulärem Charakter. Diese minderten die Arbeitsproduktivität und rechtfertigten eine Reduzierung der Leistungsfähig keit von gesamthaft 20
% bei uneingeschränktem Pensum von 8,5 Stunden arbeitstäglich. Die bisherige Tätigkeit als Allrounder in der Gastronomie könne mit einem reduzierten Leistungsvermögen von 20 % (orthopädisch und neurolo gisch gesamthaft begründet), einerseits infolge der degenerativen HWS-Befunde und andererseits bei bereits längerfristig bestehender organischer Frontal - hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat, aber persistenter EEG-Pathologie , mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % wieder aufgenommen und fort geführt werden. Es seien Arbeiten zu meiden, welche zu besonderen statische n Belastungen der HWS führten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 25 kg eingesch r änkt. Die Steh- und Sitzdauer sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Gehstrecke. Aus neurologischer Sicht seien kognitiv anspruchsvolle, eine schnelle Umstellungsfähigkeit erfordernde Tätigkeiten zu vermeiden. In der Vergangenheit hätten befristete Arbeitsunfähigkeiten von ca. drei Monaten nach dem Ereignis von 1998 und von vier Wochen nach dem Ereignis von 2005 sowie von einigen Wochen/Monaten nach der neurochirurgischen Revision eine s Hirn-Aneurysmas bestanden. Eine retrospektive Präzisierung sei nicht möglich. Die vor dem Ereignis von 1998 bestehende n
EEG-Veränderungen
begründeten eine Minderung der Leistungsfähigkeit vom 20 % ohne ein präzises Anfangsdatum benennen zu können. Mit dem Datum der Begutachtung bestehe auch orthopä disch begründet eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % sowohl in der bisherigen wie auch in vergleichbaren alternativen Verweistätigkeiten (Urk. 6/93/18 f f .) . 3.3
D er angefochtene n Verfügung vom
29. Dezember 2022
lag insbesondere
das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom
14. Juli 2022 (Urk. 6/ 109 ) zugrunde . 3.3.1
Aus internistischer Sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor ( Untersuchung vom 26. April 2022, Urk. 6/176/56
ff.) . 3.3.2
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 26. April 2022
nannte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden (Urk. 6/176/76) : - Chronisches Zervikalsyndrom mit cephaler Komponente (DD Spannungs typ-Kopfweh) ( ICD-10 M50.3; G44.2 ) - St. n. HWS-Distorsionstraumen vom 01.05.1998, 11.01.2005 und 03 .07.2019 - d egenerative HWS-Veränderungen (MRI 28.10.2019) - mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache (ICD-10 40.9); insuffizient abgeklärt - EEG-Veränderungen im Sinne einer erhöhten cerebralen Erregbarkeit fronto -temporal links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgen den: - Intermittierende Parästhesien in beiden Armen unklarer Ursache (ICD-10 R20.2); DD Karpaltunnelsyndrome - Restless legs -Syndrom (ICD-10 G25.81) - Status nach Clipping eines Aneurysmas in der Mediabifurkation links am 05.04.2000 (ICD-10 167.10) - k ortikaler und subkortikaler Parenchymdefekt
temporopolar mesial links (MRI 03.10.2019) - s akkuläres Aneurysma der Basilarisspitze und am Abgang der A. chorio idea anterior links (MRI 03.10.2019) (ICD-10 167.10) - Ptosen bds . (ICD-10 H02.4)
E r
führte aus, unklar bleibe die Epilepsie-Problematik. Entsprechende EEG- Ver änderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seien seit 2002 dokumen tiert, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepileptische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten, die Anfallssemiologie sei auch unklar geblie ben. Diese Problematik sei dann eigentlich über 15 Jahre kein Th e ma mehr gewesen, bis der Beschwerdeführer erstmalig am 29. September 2019 von Dr. E.___
untersucht worden sei und dieser die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädelhirntrauma gestellt habe. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aktenmässig aber nie stattgefunden und den Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe, nicht einmal wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien. Der Beschwerdeführer selbst könne diesbezüglich auch keine detaillierten Angaben machen, er spüre offenbar von den Anfällen gar nichts, werde von Drittpersonen darauf angesprochen .
D ie Häufigkeit bleibe offen und es bestehe der Verdacht, dass psychogene Faktoren auslösend sei en. Die aktuelle EEG-Ableitung zeige intermittierend formal unspe zifische, auf eine fokal fronto -temporal links erhöhte Erregbarkeit verdächtige Funktionsstörungen, keinen kontinuierlichen Herdbefund und keine epilepsiespe zifischen Potenziale . Dieser Befund dürfte zu früheren Ableitungen korr e spondie ren. Die Signifikanz dieser möglichen Epilepsie respektive der EEG-Veränderungen bleibe offen und könne im Rahmen einer einmaligen Untersu chung auch nicht geklärt werden; eine entsprechende Weiterabklärung sei aber zu empfehlen. Das fehlende Ansprechen auf die antiep i leptische Abschirmung lasse an der Diagnose Epilepsie zweifeln, schliesse sie aber nicht aus (Urk. 6/176/73 f.) .
Klinisch könne zum aktuellen Zeitpunkt kein linksseitiges Frontalhirnsyndrom diagnostiziert werden, vor allem auch nicht abgestützt allein auf EEG-Veränderungen; die strukturellen Alterationen im MRI seien temporal lokalisiert und gemäss in den Akten mehrfach dokumentierten Angaben bestehe keine Ver änderung des Zustandes des Beschwerdeführers prä- im Vergleich zu postoperativ ( Urk. 6/176/75).
Zum Verlauf sei insgesamt auffallend, dass zwischen 2009 und 2019 medizini sche Akten fehlten. Der Beschwerdeführer sei offenbar in dieser Zeit arbeitsfähig und -tätig gewesen, zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. Juli 2019 zu 100 % als Pizza-Kurier, dies obwohl schon früher die Verdachts-Diagnose einer Epilepsie gestellt worden sei. Der Erfolg der jetzt durchgeführten Epilepsie-Therapie sei äusserst fraglich (Urk. 6/176/77).
Der Gutachter gehe davon aus, dass mit der bisherige n Tätigkeit Pizza-Kurier gemeint sei . In dieser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte unab hängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anfälle habe oder nicht, zumindest bis die Situation besser geklärt sei.
Zur angepassten Tätigkeit hielt er fest, w egen der möglichen Epilepsie bestünden qualitative Einschränkungen hin sichtlich Selbst- und Fremdgefährdung. Wegen der Nacken-Problematik müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit han deln, mit einer Hebe- und Trage-Limite von 10 kg ohne die Notwendigkeit von Zwangshaltungen, vor allem ohne Tätigkeiten mit den Armen über dem Kopf oder mit Reklinationen (Urk. 6/176/77 f.). 3.3.3
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 25. April 2022
nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/176/93) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige dep r essive Episode F
33.0/33.1 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
Er hielt fest , diagnostisch bestehe heute eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode begleitet von erheblichem sozialem Rückzug, einem angege benen Unvermögen, sich zu irgendetwas überwinden zu können, und einer gewissen resignativen Trotzhaltung. Auch a ktuell bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den Klagen des Beschwerdeführers einerseits und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Er sei auf seine Erkrankung fixiert. Er schildere sich als einen Schwerkranken, dabei schildere er aber die Symptome nicht plausibel. Im 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten seien verbitterte, resignative und grüblerische Wesenszüge mit Stimmungs schwankungen nach Eintreten einer ungünstigen sozialen Situation im Vorder grund gestanden. Hinwe i se für echte affektive Erkrankungen hätten sich weder auf der störungsspezifischen Symptomebene noch im psychopathologischen Befund gefunden. Dieser Beurt ei lung sei im Wesentlichen auch heute zuzu stimmen, vorbehaltlich dieser depressiven Auslenkung. Die damals beschriebenen narzisstischen Wesenszüge seien auch heute vorhanden, jedoch wenig ausgeprägt (Urk. 6/176/91 f.).
A nlässlich der aktuellen psychiatri s chen Untersuchung hätten keine schweren psychopathologischen Befunde erhoben werden müssen, welche eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden . Der Beschwerde führer sei adäquat, allseits orientiert, habe sein e Interessen im Rahmen des zwei einhalbstündigen Gespräches gut vertreten können, ohne dass objektivierbare Anzeichen einer Erschöpfung oder eines vermehrten Konzentrationsabfalles hätten objektiviert werden können. Es sei ihm auch nicht gelungen plausibel darzulegen, weswegen seine Aktivitäten derart vermindert seien, wie er berichtet habe. Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depres siven Episode leicht bis mässiggradig vermindert. Eine andere psychiatrische Pathologie, welche eine zusätzliche Leistungseinbusse begründen würde, bestehe nicht (Urk. 6/176/ 93 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe inklusive ne u ropsychologischer Defizite eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit . Gegenüber der Beurteilung von 2009 bestehe keine wesentliche Veränderung (Urk. 6/ 176/95). 3.3.4
Im neuropsychologischen Zusatzgutachten betreffend die Untersuchung vom 3.
Mai 2022
führte M. Sc. G.___ , Psychologe Neuropsychologie , aus, im Vergleich zu den Befunden des neuropsychologischen Gutachtens vom 25. Oktober 2002, in dem eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung diagnostiziert worden sei, ergebe sich auf der Basis der vorliegenden Abklärungsergebnisse lediglich eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Auch wenn bestimmte Funktionsbereiche unterschiedlich intensiv und teilweise anhand unterschiedlicher Testinstrumente untersucht worden seien, so l iessen die Diskre panz in der Gesamteinschätzung und die teilweisen testpsychologisch festge haltenen Verbesserungen einzelner kognitiver Funktionen doch vermuten, das s sich die kognitive Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf zumindest nicht verschlech tert habe. Aufgrund der Beeinträchtigungen bezüglich Grundaktivierung, der Aufmerksamkeit in monotonen Situationen und der Verarbeitungsgeschwindig keit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Altersgruppe mehr Zeit benötige, um an ihn gestellte Anforderungen zu erledigen. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Fähigkeiten, Handlungs impulse zu kontrollieren und seine n Aufmerksamkeitsfokus flexibel zu adaptie ren, sei bei unruhigem Arbeitsumfeld und komplexen Aufgabenstellungen mit einer erhöhten Anzahl von Fehlern zu rechnen. Die subjektiv empfundene Fatigue sowie die depressive Symptomatik des Exploranden h ätten das Potential, die beschriebenen Einschränkungen zusätzlich zu verstärken.
Aufgrund der beschrie benen leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Funkti onsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der Einschrän kungen bezüglich Aufmerksamkeitsfunktionen sollte von einer Tätigkeit, die das Führen eines Kraftfahrzeuges vorsehe, abgesehen werden. Sonstige Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe, für die der Beschwerdeführer auf seine Berufserfah rungen zurückgreifen könne, erschienen prinzipiell zumutbar und möglich. Auch bei Arbeit in angepasster Tätigkeit seien die Einschränkungen bezüglich der konzentrativen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuell leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen sollte die Arbeitsbelastung nicht mehr als 70 % betragen (Urk. 6/176 /107 ff.). 3.3.5
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, eine abschlies sende Beu r teilung betreffend die Epilepsieproblematik sei ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich.
Ausstehende Abklärungsresultate hätten aber für die aktuelle Beurteilung in angepasster Tätigkeit keine Relevanz. Die aktuelle EEG-Ableitung ergebe unspezifische Funktionsstörungen temporal links. Der neurolo gische Referent leite aus diesen Funktionsstörungen aber keine linksfrontale organische Hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat ab. Diese Ein schätzung stehe in Übereinstimmung mit der aktuellen Neuropsychologie ohne Hinweise auf eine frontale Affektion (Urk.
6/176/8) .
Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer – bei zwi schen 2010 und 2019 unklarer Aktenlage – mindestens seit 1.
Januar 2019, wahr scheinlich aber bereits zuvor, berufstätig gewesen sei, dann im Juli diesen Unfall erlitt en habe und seither eine medizinisch lediglich im neurologischen Fachgebiet aufgrund der epileptischen Potenziale dokumentierte Veränderung des Gesund heitszustandes eingetreten sei, wobei der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens unklar bleibe . Im ü brigen medizinischen Bereich bestehe gegenüber der Vorbe gutachtung von 2009 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich in seinem Krankheitserleben fixiert, weswegen heute auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellte werde, ohne dass dem Versicherten eine bewusstseinsnahe Täuschung unterstellt werde. Vielmehr handle es sich um einen chronifizierten Krankheitsverlauf, bei aber nach wie vor wenigen objektivier baren Befunden (Urk. 6/176/9).
Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde zunächst aufgrund des psychischen und neu ropsychologischen Befundes beurteilt. Es bestehe eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode, in deren Rahmen die gefundenen neuropsycho logischen Einschränkungen mindestens teilweise bereits beinhaltet seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde wesentlich psychoreaktiv, das heiss e, nicht im Sinne einer hirnorganischen Schädigung , attestiert. Aufgrund der neurologischen Befunde bestünden die erwähnten Einschränkungen in ange stammter Tätigkeit und das Zervikalsyndrom schränke den Beschwerdeführer qualitativ ein. Die angestammte Tätigkeit beinhalte das Führen eines Fahrzeuges, was aus medizinischen Gründen derzeit nicht mehr möglich sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pizzakurier – mindestens bis zur definitiven Klärung der Epilepsie-Situation – arbeitsunfähig. Aus neu ropsychologischer Sicht wäre die Fahrtüchtigkeit aufgrund der deutlich einge schränkten Aufmerksamkeitsfunktionen vor der Aufnahme einer Arbeitsstelle in angestammter Tätigkeit von geeigneter Stelle zu prüfen. In einer adaptierten Tätigkeit, das heiss e einer Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremdgefährliche Tätigkeiten , ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe , ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anforderungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltevermögen bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mindestens seit Oktober 201 9. Aus neurologischer Sicht werde eine Klärung der Epilepsie-Situation empfohlen. Notwendigerweise müsse der Beschwerdeführer hierzu über einige Tage stationär aufgenommen werden, dies im Hinblick auf eine Langzeit ableitung. Eine solche Abklärung könne entweder zur Rückerlangung der Fahr tauglichkeit und damit zu einer Änderung der heute attestierten Arbeitsunfähig keit in angestammter Tätigkeit oder aber zu einer intensiveren Behandlung bei vorliegender Epilepsie führen (Urk. 6/176/12
f. ). 4.
4.1
Das interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2022 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungs grundlage (vgl. vorne E. 1 .7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinander setzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vor handenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes statt gefunden hat.
Das psychiatrische Teilgutachten ist sodann unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärungen der möglichen Epilepsie nicht beurteilt werden könne (Urk.
1 S.
4) .
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Fahreignung und den Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung - als Folge der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. So hält der neurologische Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass allfällige ausstehende Abklärungsresultate für die aktuelle Beurteilung in angepass ter Tätigkeit keine Relevanz hätten (vgl. vorne E. 3.3.5). Inwiefern eine allenfalls notwendige intensivere Epilepsie-Behandlung die Arbeitsfähigkeit weitergehend einschränken sollte
- wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 4) -, ist nicht nachvollziehbar, ist doch im Allgemeinen zu erwarten, dass eine (medikamentöse) Therapie allfällige Symptome mildert. Da eine Behandlung in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, ist nicht ersichtlich , inwiefern sich das Gutachten zu den Auswirkungen
einer allfälligen Therapie auf die Arbeitsfä higkeit hätte äussern sollen bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will . Anzumerken bleibt, dass die allfällige Bestätigung der Ver dachtsdiagnose nichts an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden und damit an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde. Die vom Gut achter empfohlenen Abklärungen sind denn auch vorwiegend in therapeutischer Hinsicht von Relevanz. 4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer moniert, im neurologischen und im neuropsycho logischen Gutachten bestünden Widersprüche hinsichtlich der Epilepsie (Urk.
1 S.
6) , kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass g emäss dem neuro logischen Gutachter unklar ist , ob je eine Epilepsie vorgelegen hat. So führt er in eingehender Auseinandersetzung mit den neurologischen Akten aus, dass entsprechende EEG-Veränderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seit 2002 dokumentiert seien, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepilep tische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten und die Anfalls semiologie auch unklar geblieben sei. 2019 habe Dr. E.___ die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädel hirntrauma gestellt. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aber nie stattge funden und d en Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe und nicht einmal , wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien . Es bestehe eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Interpretation der EEG-Veränderung durch Dr. E.___ . Die aktuelle EEG-Ableitung
habe keine epilepsiespezifischen Potenziale
gezei g t und sei – wie bereits frühere - als formal unspezifisch, wenn auch epilep sieverdächtig zu beurteilen
(vgl. vorne E.
3.3.2 und Urk. 6/176 S.
15 ) . Der neu ropsychologische Gutachter hält in seiner Zusammenfassung der gesundheit lichen Entwicklung unter Verweis auf die medizinischen Vora kten fest, dass mehrfach der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden und später mittels EEG-Befunden objektiviert worden sei (Urk.
6/176 S.
104 f.), wobei er sich wohl auf die Berichte von Neurologe Dr. E.___ stützt. Es obliegt nicht dem Ne u r o psychologen, sich mit diesen neurologischen Berichten kritisch auseinanderzu setzen, sondern dies ist Aufgabe de s fachlich kompetente n
Neurologen , der dies
– wie oben erwähnt – auch getan hat . Darin sind jedoch keine Widersprüche zum neuropsychologischen Gutachten zu erkennen. 4.2.3
Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten lasse die depressive Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht (Urk. 1 S. 6), was nicht zutrifft. So wird im Gutachten die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem psychischen und neuropsychologischen Befund begründet.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode bestehe , in deren Rahmen die gefundenen neuropsychologischen Einschrän kungen mindestens teilweise bereits enthalten
seien.
Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei
im Wesentlichen psychoreaktiv bedingt (vgl. vorne E. 3.3.5). Der psychiatrische Gutachter beschreibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen und den objektivierbaren psychopatho logischen Befunden (Urk. 6/176 S. 91 f.) und weist darauf hin, dass keine schwe ren psychopathologischen Befunde erhoben werden könnten , welche eine rele vante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden (Urk. 6/176 S. 93). Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Arbeitsfähigkeits beurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
d ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , zumal e ine neuropsy chologische Abklärung
lediglich eine Zusatzuntersuchung dar stellt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E.
5.3 ). Vorliegend haben alle beteiligen Experten in der Konsensbeurteilung auf eine insgesamt 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen , was nachvollziehbar erscheint. 4.2.4
Insgesamt erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abge stellt werden. Es ist auch keine fachärztliche durch objektive Befunde untermau erte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche die aktuelle Einschätzung de r
B.___ -Gutachte r
in Frage stellten würde . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt
ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Unter suchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
Somit besteht
kein Anlass für zusätz liche
medizinische Abklärungen . 4.3
Gestützt auf das beweiskräftige
B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremd gefährliche Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe, ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anfor derungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhalte vermögen spätestens seit Oktober 2019 zu 70 % arbeitsfähig .
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit haben die Gutachter entspre chend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag (Urk. 6/153/3) bezogen auf die Tätigkeit als Pizza-Kurier beurteilt und diese als nicht mehr zumutbar erachtet . Dass es sich dabei um die angestammte Tätigkeit handelt, erscheint indes fraglich. Vor seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbe zug im Mai 1999 war der Beschwerdeführer , der über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitslos und zuvor teilweise in der Gastronomie (z.B. als Kellner) sowie als angelernter Mechaniker erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/6/40, Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/123). Danach sind im Auszug aus dem individuellen Konto
bis Ende des Jahr es 201 8 keine Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit mehr ersichtlich ( Urk. 6/127). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Jahren 2010 bis 2019 während einer gewis sen Zeit bei einem Online-Kiosk gearbeitet (Urk. 6/176 S. 84). Die Tätigkeit als Pizza-Kurier bei der A.___ GmbH ( die
Firma der Lebenspartnerin und einem weiteren Teilhaber, Urk. 6/176 S. 84) nahm er am 1. Januar 2019 auf und war dort bis zur Auffahrkollision vom 3. Juli 2019 tätig. Angesichts der Ausfüh rungen im Gutachten der B.___ (E. 3.3.2) und der Y.___ (E. 3.2) ist zudem fraglich, ob es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelte. Der
Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizza-Kurier nicht mehr zumutbar ist, ist daher vorliegend nicht von Relevanz .
4.4
O b sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2009 massgeblich verändert hat - was die B.___ -Gutachter verneinten - und ein Revi sionsgrund (vgl. E. 1.5)
vorliegt , kann vorliegend kann offengelassen werden . Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht ohnehin kein Rentenan spruch.
5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2
Da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall einer nicht weiter spezifizierten Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde und ihm die Ausübung eine r solche n Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Belastungsprofils im Umfang von 70 % weiterhin zumutbar wäre (E. 4.3) , kommen die gleichen Tabellenlöhne zur Anwendung. Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beträgt der Invaliditätsgrad somit 30 %. 5. 3
Die Beschwerdegegnerin sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ab . Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der qualitativen Einschrän kungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung und weil es ihm nicht mehr möglich sei, ein Fahrzeug zu führen, sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Zudem erhöhe die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorher sehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen (Urk. 1 S. 7) .
Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorne E.
4.3) ist von einem zwar eingeschränkten, aber dennoch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähig keit aus neuropsycholog i scher und psychiatrischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann folglich nicht zusätzlich noch ein mal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden.
Für nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen im Sinne der Recht sprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen )
bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte.
Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % für die qualitativen Einschränkungen gerechtfertigt wäre, würde ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % resultieren. Ein höherer Abzug wäre unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht angebracht. 5. 4
Somit hat die Beschwerdegegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Gaël Jenoure - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Januar 2019 war der Versicherte als Kurier bei der A.___
GmbH in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/126/7
f. ). Am
2. Oktober 2019 meldete die Arbeitgeberin ihrer Unfallversicherung, dass am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Allrounder/Kurier nicht mehr zumutbar sei. Einer der Gesundheit angepasste n Tätigkeit könne er jedoch in einem 70%-Pensum nachgehen. Somit sei er in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine mögliche Epilepsie bereits berücksichtigt worden. Daher seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da auf die statistischen Werte des Hilfsarbeiterlohnes abgestützt und damit das Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt worden sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung der Epilepsieproblematik ohne weitere Abklärungen nicht möglich sei. Das neurologische Teilgutachten berücksichtige zwar eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache, eine allfällig intensivere medizinische Behandlung bleibe jedoch völlig unberücksichtigt. Es mute widersprüchlich an, dass gemäss dem neurologischen Gutachter unklar sei, ob je eine Epilepsie vorgelegen habe, der neuro psycho logische Gutachter jedoch klar festhalte, dass im Rahmen neurologischer Abklärungen der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden sei, was später auch mittels EEG-Befunden habe objektiviert werden können.
Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 70
% erkannt, jedoch unter Mit berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite. Die Ausserachtlassung der depressiven Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit stelle einen gewich tigen Widerspruch innerhalb des Gutachtens dar. Die Beschwerdegegnerin habe keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Zumindest die vom neurologi schen Gutachter angegebenen qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ein Fahrzeug zu führen. Es sei deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Komme hinzu, dass die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen erhöhe, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % rechtfertige (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Einschränkungen einer (möglichen) Epilepsie seien im Belas tungsprofil ausreichend berücksichtigt worden. Die durch eine (mögliche) Epilep sie verursachte Selbst- und Fremdgefährdung beinhalte in der Regel ein Verbot der Bedienung von Maschinen, mit denen sich die betroffene Person selbst oder andere in Gefahr bringen könnte. Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit beim tatsächlichen Vorliegen einer Epilepsie weiter reduziere. Entscheidend sei die Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt ;
e s könnten nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sei e n . Solche lägen nicht vor (Urk. 5) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
18. Mai 2020 ( Urk. 6/113 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der
Verfügung vom
8. Oktober 2010 , mit welcher ein e bis
31. August 2005
befristete Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/102 ), und der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2022 (Urk. 2), eine anspruchsbe gründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 3.2 Die Verfügung vom
E. 3.3 D er angefochtene n Verfügung vom
29. Dezember 2022
lag insbesondere
das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom
14. Juli 2022 (Urk. 6/ 109 ) zugrunde .
E. 3.3.1 Aus internistischer Sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor ( Untersuchung vom 26. April 2022, Urk. 6/176/56
ff.) .
E. 3.3.2 und Urk. 6/176 S.
15 ) . Der neu ropsychologische Gutachter hält in seiner Zusammenfassung der gesundheit lichen Entwicklung unter Verweis auf die medizinischen Vora kten fest, dass mehrfach der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden und später mittels EEG-Befunden objektiviert worden sei (Urk.
6/176 S.
104 f.), wobei er sich wohl auf die Berichte von Neurologe Dr. E.___ stützt. Es obliegt nicht dem Ne u r o psychologen, sich mit diesen neurologischen Berichten kritisch auseinanderzu setzen, sondern dies ist Aufgabe de s fachlich kompetente n
Neurologen , der dies
– wie oben erwähnt – auch getan hat . Darin sind jedoch keine Widersprüche zum neuropsychologischen Gutachten zu erkennen. 4.2.3
Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten lasse die depressive Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht (Urk. 1 S. 6), was nicht zutrifft. So wird im Gutachten die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem psychischen und neuropsychologischen Befund begründet.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode bestehe , in deren Rahmen die gefundenen neuropsychologischen Einschrän kungen mindestens teilweise bereits enthalten
seien.
Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei
im Wesentlichen psychoreaktiv bedingt (vgl. vorne E. 3.3.5). Der psychiatrische Gutachter beschreibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen und den objektivierbaren psychopatho logischen Befunden (Urk. 6/176 S. 91 f.) und weist darauf hin, dass keine schwe ren psychopathologischen Befunde erhoben werden könnten , welche eine rele vante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden (Urk. 6/176 S. 93). Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Arbeitsfähigkeits beurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
d ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , zumal e ine neuropsy chologische Abklärung
lediglich eine Zusatzuntersuchung dar stellt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E.
5.3 ). Vorliegend haben alle beteiligen Experten in der Konsensbeurteilung auf eine insgesamt 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen , was nachvollziehbar erscheint. 4.2.4
Insgesamt erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abge stellt werden. Es ist auch keine fachärztliche durch objektive Befunde untermau erte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche die aktuelle Einschätzung de r
B.___ -Gutachte r
in Frage stellten würde . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt
ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Unter suchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
Somit besteht
kein Anlass für zusätz liche
medizinische Abklärungen . 4.3
Gestützt auf das beweiskräftige
B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremd gefährliche Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe, ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anfor derungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhalte vermögen spätestens seit Oktober 2019 zu 70 % arbeitsfähig .
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit haben die Gutachter entspre chend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag (Urk. 6/153/3) bezogen auf die Tätigkeit als Pizza-Kurier beurteilt und diese als nicht mehr zumutbar erachtet . Dass es sich dabei um die angestammte Tätigkeit handelt, erscheint indes fraglich. Vor seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbe zug im Mai 1999 war der Beschwerdeführer , der über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitslos und zuvor teilweise in der Gastronomie (z.B. als Kellner) sowie als angelernter Mechaniker erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/6/40, Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/123). Danach sind im Auszug aus dem individuellen Konto
bis Ende des Jahr es 201
E. 3.3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 25. April 2022
nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/176/93) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige dep r essive Episode F
33.0/33.1 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
Er hielt fest , diagnostisch bestehe heute eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode begleitet von erheblichem sozialem Rückzug, einem angege benen Unvermögen, sich zu irgendetwas überwinden zu können, und einer gewissen resignativen Trotzhaltung. Auch a ktuell bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den Klagen des Beschwerdeführers einerseits und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Er sei auf seine Erkrankung fixiert. Er schildere sich als einen Schwerkranken, dabei schildere er aber die Symptome nicht plausibel. Im 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten seien verbitterte, resignative und grüblerische Wesenszüge mit Stimmungs schwankungen nach Eintreten einer ungünstigen sozialen Situation im Vorder grund gestanden. Hinwe i se für echte affektive Erkrankungen hätten sich weder auf der störungsspezifischen Symptomebene noch im psychopathologischen Befund gefunden. Dieser Beurt ei lung sei im Wesentlichen auch heute zuzu stimmen, vorbehaltlich dieser depressiven Auslenkung. Die damals beschriebenen narzisstischen Wesenszüge seien auch heute vorhanden, jedoch wenig ausgeprägt (Urk. 6/176/91 f.).
A nlässlich der aktuellen psychiatri s chen Untersuchung hätten keine schweren psychopathologischen Befunde erhoben werden müssen, welche eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden . Der Beschwerde führer sei adäquat, allseits orientiert, habe sein e Interessen im Rahmen des zwei einhalbstündigen Gespräches gut vertreten können, ohne dass objektivierbare Anzeichen einer Erschöpfung oder eines vermehrten Konzentrationsabfalles hätten objektiviert werden können. Es sei ihm auch nicht gelungen plausibel darzulegen, weswegen seine Aktivitäten derart vermindert seien, wie er berichtet habe. Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depres siven Episode leicht bis mässiggradig vermindert. Eine andere psychiatrische Pathologie, welche eine zusätzliche Leistungseinbusse begründen würde, bestehe nicht (Urk. 6/176/ 93 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe inklusive ne u ropsychologischer Defizite eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit . Gegenüber der Beurteilung von 2009 bestehe keine wesentliche Veränderung (Urk. 6/ 176/95).
E. 3.3.4 Im neuropsychologischen Zusatzgutachten betreffend die Untersuchung vom 3.
Mai 2022
führte M. Sc. G.___ , Psychologe Neuropsychologie , aus, im Vergleich zu den Befunden des neuropsychologischen Gutachtens vom 25. Oktober 2002, in dem eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung diagnostiziert worden sei, ergebe sich auf der Basis der vorliegenden Abklärungsergebnisse lediglich eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Auch wenn bestimmte Funktionsbereiche unterschiedlich intensiv und teilweise anhand unterschiedlicher Testinstrumente untersucht worden seien, so l iessen die Diskre panz in der Gesamteinschätzung und die teilweisen testpsychologisch festge haltenen Verbesserungen einzelner kognitiver Funktionen doch vermuten, das s sich die kognitive Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf zumindest nicht verschlech tert habe. Aufgrund der Beeinträchtigungen bezüglich Grundaktivierung, der Aufmerksamkeit in monotonen Situationen und der Verarbeitungsgeschwindig keit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Altersgruppe mehr Zeit benötige, um an ihn gestellte Anforderungen zu erledigen. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Fähigkeiten, Handlungs impulse zu kontrollieren und seine n Aufmerksamkeitsfokus flexibel zu adaptie ren, sei bei unruhigem Arbeitsumfeld und komplexen Aufgabenstellungen mit einer erhöhten Anzahl von Fehlern zu rechnen. Die subjektiv empfundene Fatigue sowie die depressive Symptomatik des Exploranden h ätten das Potential, die beschriebenen Einschränkungen zusätzlich zu verstärken.
Aufgrund der beschrie benen leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Funkti onsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der Einschrän kungen bezüglich Aufmerksamkeitsfunktionen sollte von einer Tätigkeit, die das Führen eines Kraftfahrzeuges vorsehe, abgesehen werden. Sonstige Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe, für die der Beschwerdeführer auf seine Berufserfah rungen zurückgreifen könne, erschienen prinzipiell zumutbar und möglich. Auch bei Arbeit in angepasster Tätigkeit seien die Einschränkungen bezüglich der konzentrativen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuell leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen sollte die Arbeitsbelastung nicht mehr als 70 % betragen (Urk. 6/176 /107 ff.).
E. 3.3.5 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, eine abschlies sende Beu r teilung betreffend die Epilepsieproblematik sei ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich.
Ausstehende Abklärungsresultate hätten aber für die aktuelle Beurteilung in angepasster Tätigkeit keine Relevanz. Die aktuelle EEG-Ableitung ergebe unspezifische Funktionsstörungen temporal links. Der neurolo gische Referent leite aus diesen Funktionsstörungen aber keine linksfrontale organische Hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat ab. Diese Ein schätzung stehe in Übereinstimmung mit der aktuellen Neuropsychologie ohne Hinweise auf eine frontale Affektion (Urk.
6/176/8) .
Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer – bei zwi schen 2010 und 2019 unklarer Aktenlage – mindestens seit 1.
Januar 2019, wahr scheinlich aber bereits zuvor, berufstätig gewesen sei, dann im Juli diesen Unfall erlitt en habe und seither eine medizinisch lediglich im neurologischen Fachgebiet aufgrund der epileptischen Potenziale dokumentierte Veränderung des Gesund heitszustandes eingetreten sei, wobei der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens unklar bleibe . Im ü brigen medizinischen Bereich bestehe gegenüber der Vorbe gutachtung von 2009 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich in seinem Krankheitserleben fixiert, weswegen heute auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellte werde, ohne dass dem Versicherten eine bewusstseinsnahe Täuschung unterstellt werde. Vielmehr handle es sich um einen chronifizierten Krankheitsverlauf, bei aber nach wie vor wenigen objektivier baren Befunden (Urk. 6/176/9).
Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde zunächst aufgrund des psychischen und neu ropsychologischen Befundes beurteilt. Es bestehe eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode, in deren Rahmen die gefundenen neuropsycho logischen Einschränkungen mindestens teilweise bereits beinhaltet seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde wesentlich psychoreaktiv, das heiss e, nicht im Sinne einer hirnorganischen Schädigung , attestiert. Aufgrund der neurologischen Befunde bestünden die erwähnten Einschränkungen in ange stammter Tätigkeit und das Zervikalsyndrom schränke den Beschwerdeführer qualitativ ein. Die angestammte Tätigkeit beinhalte das Führen eines Fahrzeuges, was aus medizinischen Gründen derzeit nicht mehr möglich sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pizzakurier – mindestens bis zur definitiven Klärung der Epilepsie-Situation – arbeitsunfähig. Aus neu ropsychologischer Sicht wäre die Fahrtüchtigkeit aufgrund der deutlich einge schränkten Aufmerksamkeitsfunktionen vor der Aufnahme einer Arbeitsstelle in angestammter Tätigkeit von geeigneter Stelle zu prüfen. In einer adaptierten Tätigkeit, das heiss e einer Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremdgefährliche Tätigkeiten , ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe , ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anforderungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltevermögen bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mindestens seit Oktober 201 9. Aus neurologischer Sicht werde eine Klärung der Epilepsie-Situation empfohlen. Notwendigerweise müsse der Beschwerdeführer hierzu über einige Tage stationär aufgenommen werden, dies im Hinblick auf eine Langzeit ableitung. Eine solche Abklärung könne entweder zur Rückerlangung der Fahr tauglichkeit und damit zu einer Änderung der heute attestierten Arbeitsunfähig keit in angestammter Tätigkeit oder aber zu einer intensiveren Behandlung bei vorliegender Epilepsie führen (Urk. 6/176/12
f. ). 4.
4.1
Das interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2022 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungs grundlage (vgl. vorne E. 1 .7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinander setzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vor handenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes statt gefunden hat.
Das psychiatrische Teilgutachten ist sodann unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärungen der möglichen Epilepsie nicht beurteilt werden könne (Urk.
1 S.
4) .
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Fahreignung und den Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung - als Folge der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. So hält der neurologische Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass allfällige ausstehende Abklärungsresultate für die aktuelle Beurteilung in angepass ter Tätigkeit keine Relevanz hätten (vgl. vorne E. 3.3.5). Inwiefern eine allenfalls notwendige intensivere Epilepsie-Behandlung die Arbeitsfähigkeit weitergehend einschränken sollte
- wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 4) -, ist nicht nachvollziehbar, ist doch im Allgemeinen zu erwarten, dass eine (medikamentöse) Therapie allfällige Symptome mildert. Da eine Behandlung in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, ist nicht ersichtlich , inwiefern sich das Gutachten zu den Auswirkungen
einer allfälligen Therapie auf die Arbeitsfä higkeit hätte äussern sollen bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will . Anzumerken bleibt, dass die allfällige Bestätigung der Ver dachtsdiagnose nichts an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden und damit an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde. Die vom Gut achter empfohlenen Abklärungen sind denn auch vorwiegend in therapeutischer Hinsicht von Relevanz. 4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer moniert, im neurologischen und im neuropsycho logischen Gutachten bestünden Widersprüche hinsichtlich der Epilepsie (Urk.
1 S.
6) , kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass g emäss dem neuro logischen Gutachter unklar ist , ob je eine Epilepsie vorgelegen hat. So führt er in eingehender Auseinandersetzung mit den neurologischen Akten aus, dass entsprechende EEG-Veränderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seit 2002 dokumentiert seien, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepilep tische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten und die Anfalls semiologie auch unklar geblieben sei. 2019 habe Dr. E.___ die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädel hirntrauma gestellt. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aber nie stattge funden und d en Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe und nicht einmal , wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien . Es bestehe eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Interpretation der EEG-Veränderung durch Dr. E.___ . Die aktuelle EEG-Ableitung
habe keine epilepsiespezifischen Potenziale
gezei g t und sei – wie bereits frühere - als formal unspezifisch, wenn auch epilep sieverdächtig zu beurteilen
(vgl. vorne E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 keine Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit mehr ersichtlich ( Urk. 6/127). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Jahren 2010 bis 2019 während einer gewis sen Zeit bei einem Online-Kiosk gearbeitet (Urk. 6/176 S. 84). Die Tätigkeit als Pizza-Kurier bei der A.___ GmbH ( die
Firma der Lebenspartnerin und einem weiteren Teilhaber, Urk. 6/176 S. 84) nahm er am 1. Januar 2019 auf und war dort bis zur Auffahrkollision vom 3. Juli 2019 tätig. Angesichts der Ausfüh rungen im Gutachten der B.___ (E. 3.3.2) und der Y.___ (E. 3.2) ist zudem fraglich, ob es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelte. Der
Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizza-Kurier nicht mehr zumutbar ist, ist daher vorliegend nicht von Relevanz .
4.4
O b sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2009 massgeblich verändert hat - was die B.___ -Gutachter verneinten - und ein Revi sionsgrund (vgl. E. 1.5)
vorliegt , kann vorliegend kann offengelassen werden . Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht ohnehin kein Rentenan spruch.
5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2
Da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall einer nicht weiter spezifizierten Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde und ihm die Ausübung eine r solche n Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Belastungsprofils im Umfang von 70 % weiterhin zumutbar wäre (E. 4.3) , kommen die gleichen Tabellenlöhne zur Anwendung. Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beträgt der Invaliditätsgrad somit 30 %. 5. 3
Die Beschwerdegegnerin sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ab . Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der qualitativen Einschrän kungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung und weil es ihm nicht mehr möglich sei, ein Fahrzeug zu führen, sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Zudem erhöhe die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorher sehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen (Urk. 1 S. 7) .
Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorne E.
4.3) ist von einem zwar eingeschränkten, aber dennoch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähig keit aus neuropsycholog i scher und psychiatrischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann folglich nicht zusätzlich noch ein mal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden.
Für nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen im Sinne der Recht sprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen )
bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte.
Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % für die qualitativen Einschränkungen gerechtfertigt wäre, würde ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % resultieren. Ein höherer Abzug wäre unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht angebracht. 5. 4
Somit hat die Beschwerdegegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Gaël Jenoure - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Dispositiv
- 1.1 Der 1961 geborene X.___ war arbeitslos, als er am 1. Mai 1998 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 6/6/40, Urk. 6/7) . Am
- Mai 1999 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2006 eine befristete ganze Rente ab 1. Mai 1999 bis 31. August 2004 zu (Urk. 6/64). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 ab (Urk. 6/75). Das Ver waltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde inso weit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur weiteren Behandlung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wurden (Urk. 6/85). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Bern eine polydisziplinäre Begutachtung (Ortho pädie/Neurologie/Psychiatrie) bei der Y.___ AG in Z.___ . Das Gutachten wurde am 17. Dezember 2009 erstattet (Urk. 6/93). Darin wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bereits längerfristig bestehende milde Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat, aber mit persistenter EEG-Pathologie sowie ein Cervikalsyndrom mit Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit genannt (Urk. 6/93 S. 17) . Dem Versicherten wurde im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 6/93 S. 20 f.) . Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 1999 bis 31. August 2005 zu (Urk. 6/102). 1.2 Seit dem
- Januar 2019 war der Versicherte als Kurier bei der A.___ GmbH in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/126/7 f. ). Am
- Oktober 2019 meldete die Arbeitgeberin ihrer Unfallversicherung, dass am 3 . Juli 2019 ein Fahrzeug bei Rotlich t in das Auto des Versicherten aufgefahren sei und dieser seit dem 4. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 6/ 126 /58 ). Der Versicherte bezog Taggelder der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/126 und Urk. 6/128) und war s either nicht mehr erwerbstätig. Am 3. März 2020 wurde über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet , worauf das Arbeitsverhält nis aufgelöst wurde (Urk. 6/ 112 ). Am 18. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Angabe einer Epilepsie, eines Schädelhirntraumas, chroni scher HWS-Beschwerden und einer depressiven Störung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113). Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab ein poly disziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin / Neuro - logie / Psychiatrie / Neuropsychologie) beim Zentrum B.___ in C.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 14. Juli 2022 erstattet (Urk. 6/176). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente, eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache , eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode und eine leichte bis mittelgradige ne u r o psychologische Hirnfunktions störung , multifaktoriell, ohne sichere Hinweise für wesentliche hirnorganische Anteile, genannt (Urk. 6/176/10). Dem Versicherten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Oktober 2019 attestiert (Urk. 6/176/12 ff .). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Ver - sicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2022 die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/180). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Einwand (Urk. 6/ 186 , vgl. auch Urk. 6/185 ). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 6/191 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Even tualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine Leistungsansprüche zu fällen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Allrounder/Kurier nicht mehr zumutbar sei. Einer der Gesundheit angepasste n Tätigkeit könne er jedoch in einem 70%-Pensum nachgehen. Somit sei er in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine mögliche Epilepsie bereits berücksichtigt worden. Daher seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da auf die statistischen Werte des Hilfsarbeiterlohnes abgestützt und damit das Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt worden sei (Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung der Epilepsieproblematik ohne weitere Abklärungen nicht möglich sei. Das neurologische Teilgutachten berücksichtige zwar eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache, eine allfällig intensivere medizinische Behandlung bleibe jedoch völlig unberücksichtigt. Es mute widersprüchlich an, dass gemäss dem neurologischen Gutachter unklar sei, ob je eine Epilepsie vorgelegen habe, der neuro psycho logische Gutachter jedoch klar festhalte, dass im Rahmen neurologischer Abklärungen der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden sei, was später auch mittels EEG-Befunden habe objektiviert werden können. Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 70 % erkannt, jedoch unter Mit berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite. Die Ausserachtlassung der depressiven Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit stelle einen gewich tigen Widerspruch innerhalb des Gutachtens dar. Die Beschwerdegegnerin habe keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Zumindest die vom neurologi schen Gutachter angegebenen qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ein Fahrzeug zu führen. Es sei deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Komme hinzu, dass die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen erhöhe, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % rechtfertige (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Einschränkungen einer (möglichen) Epilepsie seien im Belas tungsprofil ausreichend berücksichtigt worden. Die durch eine (mögliche) Epilep sie verursachte Selbst- und Fremdgefährdung beinhalte in der Regel ein Verbot der Bedienung von Maschinen, mit denen sich die betroffene Person selbst oder andere in Gefahr bringen könnte. Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit beim tatsächlichen Vorliegen einer Epilepsie weiter reduziere. Entscheidend sei die Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt ; e s könnten nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sei e n . Solche lägen nicht vor (Urk. 5) .
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
- Mai 2020 ( Urk. 6/113 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der Verfügung vom
- Oktober 2010 , mit welcher ein e bis
- August 2005 befristete Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/102 ), und der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2022 (Urk. 2), eine anspruchsbe gründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.2 Die Verfügung vom
- Oktober 2010 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d em polydsiziplinären Y.___ - Gutachten vom
- Dezember 2009 (Urk. 6/ 93 ). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/ 93/ 17 ): - Cervicalsyndrom , synonym cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom, funktionsrelevant insbesondere bei den röntgenologisch beschriebenen Schäden und einer im Funktions-MRI vom 11.10.2006 beschriebenen Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit - milde, bereits längerfristig bestehende organische Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat aber persistenter EEG-Pathologie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 6/93/18): - Rumpfmuskuläre Dysbalance - p seudokognitive Störung, nicht auf dem Boden einer organischen Schädigung - Status nach Aneurysma-Operation (Aneurysma der linken Arteria cerebri media ) im Jahr 2000, keine Folgen - a namnestisch wechselhaft depressive Episoden und narzisstische Wesens züge, ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung Es wurde ausgeführt, bei einem Verkehrsunfall vom 1. Mai 1998 sei es im Rahmen eines Heckaufpralles zu einer blanden HWS-Distorsion QTF I-II mit ausschliess lich muskulo-skelettalen Befunden und Beschwerden gekommen. Die dokumen tierte n unfallzeitpunktnahe n neurologische n und MRI-Abklärungen hätten keinerlei pathologische Veränderungen ergeben. Anlässlich eines zweiten Heck auffahrunfalles vom 11. Januar 2005 sei die HWS nicht traumatisiert worden. Es habe sich allenfalls um eine Commotio cerebri gehandelt. Bezugnehmend auf die EEG-Veränderungen sei neurologisch festgestellt worden, dass es sich überwie gend wahrscheinlich um einen vorbestehenden (dem Unfall von 1998 vorausge henden) Befund handle. Somit sei überwiegend eine vorbestehende milde links seitige Frontalhirnschädigung erklärbar (ohne MRI-Pathologie, ohne sonstige fokal-neurologische Störungen), die aber früher die Arbeitsfähigkeit offensicht lich nicht höhergradig limitiert habe und somit auch für die aktuelle Arbeits fähigkeitsbewertung aus rein neurologischer Sicht nicht ausreichend bedeutsam sei. Eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit in Form einer allgemeinen Verlangsamung und in Form geringer kognitiver Störungen sei bei voll zumut barer Arbeitspräsenz neurologisch mit 20 % zu bewerten. Psychiatrischerseits seien keine pathologischen Befunde/Diagnosen mit Beschränkung der Arbeits fähigkeit festgestellt worden. Im Rahmen der orthopädisch somatischen Abklä rung seien klinisch deutliche Funktionseinbussen der HWS dokumentiert worden. Bildgebend finde sich in der aktuellen röntgenologischen Abklärung ein korre lierender Befund im Sinne deutlicher degenerativer Befunde C5/
- Die Verände rungen der HWS begründeten eine Minderung der Arbeitsfähigkeit insofern, als dass statisch die HWS belaste n de Arbeiten wie z um Beispiel ausschliessliche Bild schirmarbeiten, Chauffieren von Autos mit hierbei häufig notwendiger Drehbe wegung des Kopfes und der Halswirbelsäule ungünstig seien. Ansonsten könnten alle altersgemäss adaptierten Arbeiten mittelschwerer Natur zugemutet werden. Die auch bei sämtlichen Alltagsabläufen nicht vermeidbaren Mitbewegungen des Kopfes und der Halswirbelsäule begründeten nachvollziehbare Nacken-Kopf- und Schulter-Armbeschwerden von pseudoradikulärem Charakter. Diese minderten die Arbeitsproduktivität und rechtfertigten eine Reduzierung der Leistungsfähig keit von gesamthaft 20 % bei uneingeschränktem Pensum von 8,5 Stunden arbeitstäglich. Die bisherige Tätigkeit als Allrounder in der Gastronomie könne mit einem reduzierten Leistungsvermögen von 20 % (orthopädisch und neurolo gisch gesamthaft begründet), einerseits infolge der degenerativen HWS-Befunde und andererseits bei bereits längerfristig bestehender organischer Frontal - hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat, aber persistenter EEG-Pathologie , mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % wieder aufgenommen und fort geführt werden. Es seien Arbeiten zu meiden, welche zu besonderen statische n Belastungen der HWS führten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 25 kg eingesch r änkt. Die Steh- und Sitzdauer sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Gehstrecke. Aus neurologischer Sicht seien kognitiv anspruchsvolle, eine schnelle Umstellungsfähigkeit erfordernde Tätigkeiten zu vermeiden. In der Vergangenheit hätten befristete Arbeitsunfähigkeiten von ca. drei Monaten nach dem Ereignis von 1998 und von vier Wochen nach dem Ereignis von 2005 sowie von einigen Wochen/Monaten nach der neurochirurgischen Revision eine s Hirn-Aneurysmas bestanden. Eine retrospektive Präzisierung sei nicht möglich. Die vor dem Ereignis von 1998 bestehende n EEG-Veränderungen begründeten eine Minderung der Leistungsfähigkeit vom 20 % ohne ein präzises Anfangsdatum benennen zu können. Mit dem Datum der Begutachtung bestehe auch orthopä disch begründet eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % sowohl in der bisherigen wie auch in vergleichbaren alternativen Verweistätigkeiten (Urk. 6/93/18 f f .) . 3.3 D er angefochtene n Verfügung vom
- Dezember 2022 lag insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom
- Juli 2022 (Urk. 6/ 109 ) zugrunde . 3.3.1 Aus internistischer Sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor ( Untersuchung vom 26. April 2022, Urk. 6/176/56 ff.) . 3.3.2 Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 26. April 2022 nannte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden (Urk. 6/176/76) : - Chronisches Zervikalsyndrom mit cephaler Komponente (DD Spannungs typ-Kopfweh) ( ICD-10 M50.3; G44.2 ) - St. n. HWS-Distorsionstraumen vom 01.05.1998, 11.01.2005 und 03 .07.2019 - d egenerative HWS-Veränderungen (MRI 28.10.2019) - mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache (ICD-10 40.9); insuffizient abgeklärt - EEG-Veränderungen im Sinne einer erhöhten cerebralen Erregbarkeit fronto -temporal links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgen den: - Intermittierende Parästhesien in beiden Armen unklarer Ursache (ICD-10 R20.2); DD Karpaltunnelsyndrome - Restless legs -Syndrom (ICD-10 G25.81) - Status nach Clipping eines Aneurysmas in der Mediabifurkation links am 05.04.2000 (ICD-10 167.10) - k ortikaler und subkortikaler Parenchymdefekt temporopolar mesial links (MRI 03.10.2019) - s akkuläres Aneurysma der Basilarisspitze und am Abgang der A. chorio idea anterior links (MRI 03.10.2019) (ICD-10 167.10) - Ptosen bds . (ICD-10 H02.4) E r führte aus, unklar bleibe die Epilepsie-Problematik. Entsprechende EEG- Ver änderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seien seit 2002 dokumen tiert, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepileptische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten, die Anfallssemiologie sei auch unklar geblie ben. Diese Problematik sei dann eigentlich über 15 Jahre kein Th e ma mehr gewesen, bis der Beschwerdeführer erstmalig am 29. September 2019 von Dr. E.___ untersucht worden sei und dieser die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädelhirntrauma gestellt habe. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aktenmässig aber nie stattgefunden und den Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe, nicht einmal wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien. Der Beschwerdeführer selbst könne diesbezüglich auch keine detaillierten Angaben machen, er spüre offenbar von den Anfällen gar nichts, werde von Drittpersonen darauf angesprochen . D ie Häufigkeit bleibe offen und es bestehe der Verdacht, dass psychogene Faktoren auslösend sei en. Die aktuelle EEG-Ableitung zeige intermittierend formal unspe zifische, auf eine fokal fronto -temporal links erhöhte Erregbarkeit verdächtige Funktionsstörungen, keinen kontinuierlichen Herdbefund und keine epilepsiespe zifischen Potenziale . Dieser Befund dürfte zu früheren Ableitungen korr e spondie ren. Die Signifikanz dieser möglichen Epilepsie respektive der EEG-Veränderungen bleibe offen und könne im Rahmen einer einmaligen Untersu chung auch nicht geklärt werden; eine entsprechende Weiterabklärung sei aber zu empfehlen. Das fehlende Ansprechen auf die antiep i leptische Abschirmung lasse an der Diagnose Epilepsie zweifeln, schliesse sie aber nicht aus (Urk. 6/176/73 f.) . Klinisch könne zum aktuellen Zeitpunkt kein linksseitiges Frontalhirnsyndrom diagnostiziert werden, vor allem auch nicht abgestützt allein auf EEG-Veränderungen; die strukturellen Alterationen im MRI seien temporal lokalisiert und gemäss in den Akten mehrfach dokumentierten Angaben bestehe keine Ver änderung des Zustandes des Beschwerdeführers prä- im Vergleich zu postoperativ ( Urk. 6/176/75). Zum Verlauf sei insgesamt auffallend, dass zwischen 2009 und 2019 medizini sche Akten fehlten. Der Beschwerdeführer sei offenbar in dieser Zeit arbeitsfähig und -tätig gewesen, zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. Juli 2019 zu 100 % als Pizza-Kurier, dies obwohl schon früher die Verdachts-Diagnose einer Epilepsie gestellt worden sei. Der Erfolg der jetzt durchgeführten Epilepsie-Therapie sei äusserst fraglich (Urk. 6/176/77). Der Gutachter gehe davon aus, dass mit der bisherige n Tätigkeit Pizza-Kurier gemeint sei . In dieser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte unab hängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anfälle habe oder nicht, zumindest bis die Situation besser geklärt sei. Zur angepassten Tätigkeit hielt er fest, w egen der möglichen Epilepsie bestünden qualitative Einschränkungen hin sichtlich Selbst- und Fremdgefährdung. Wegen der Nacken-Problematik müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit han deln, mit einer Hebe- und Trage-Limite von 10 kg ohne die Notwendigkeit von Zwangshaltungen, vor allem ohne Tätigkeiten mit den Armen über dem Kopf oder mit Reklinationen (Urk. 6/176/77 f.). 3.3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 25. April 2022 nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/176/93) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige dep r essive Episode F 33.0/33.1 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen Er hielt fest , diagnostisch bestehe heute eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode begleitet von erheblichem sozialem Rückzug, einem angege benen Unvermögen, sich zu irgendetwas überwinden zu können, und einer gewissen resignativen Trotzhaltung. Auch a ktuell bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den Klagen des Beschwerdeführers einerseits und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Er sei auf seine Erkrankung fixiert. Er schildere sich als einen Schwerkranken, dabei schildere er aber die Symptome nicht plausibel. Im 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten seien verbitterte, resignative und grüblerische Wesenszüge mit Stimmungs schwankungen nach Eintreten einer ungünstigen sozialen Situation im Vorder grund gestanden. Hinwe i se für echte affektive Erkrankungen hätten sich weder auf der störungsspezifischen Symptomebene noch im psychopathologischen Befund gefunden. Dieser Beurt ei lung sei im Wesentlichen auch heute zuzu stimmen, vorbehaltlich dieser depressiven Auslenkung. Die damals beschriebenen narzisstischen Wesenszüge seien auch heute vorhanden, jedoch wenig ausgeprägt (Urk. 6/176/91 f.). A nlässlich der aktuellen psychiatri s chen Untersuchung hätten keine schweren psychopathologischen Befunde erhoben werden müssen, welche eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden . Der Beschwerde führer sei adäquat, allseits orientiert, habe sein e Interessen im Rahmen des zwei einhalbstündigen Gespräches gut vertreten können, ohne dass objektivierbare Anzeichen einer Erschöpfung oder eines vermehrten Konzentrationsabfalles hätten objektiviert werden können. Es sei ihm auch nicht gelungen plausibel darzulegen, weswegen seine Aktivitäten derart vermindert seien, wie er berichtet habe. Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depres siven Episode leicht bis mässiggradig vermindert. Eine andere psychiatrische Pathologie, welche eine zusätzliche Leistungseinbusse begründen würde, bestehe nicht (Urk. 6/176/ 93 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe inklusive ne u ropsychologischer Defizite eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit . Gegenüber der Beurteilung von 2009 bestehe keine wesentliche Veränderung (Urk. 6/ 176/95). 3.3.4 Im neuropsychologischen Zusatzgutachten betreffend die Untersuchung vom 3. Mai 2022 führte M. Sc. G.___ , Psychologe Neuropsychologie , aus, im Vergleich zu den Befunden des neuropsychologischen Gutachtens vom 25. Oktober 2002, in dem eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung diagnostiziert worden sei, ergebe sich auf der Basis der vorliegenden Abklärungsergebnisse lediglich eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Auch wenn bestimmte Funktionsbereiche unterschiedlich intensiv und teilweise anhand unterschiedlicher Testinstrumente untersucht worden seien, so l iessen die Diskre panz in der Gesamteinschätzung und die teilweisen testpsychologisch festge haltenen Verbesserungen einzelner kognitiver Funktionen doch vermuten, das s sich die kognitive Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf zumindest nicht verschlech tert habe. Aufgrund der Beeinträchtigungen bezüglich Grundaktivierung, der Aufmerksamkeit in monotonen Situationen und der Verarbeitungsgeschwindig keit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Altersgruppe mehr Zeit benötige, um an ihn gestellte Anforderungen zu erledigen. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Fähigkeiten, Handlungs impulse zu kontrollieren und seine n Aufmerksamkeitsfokus flexibel zu adaptie ren, sei bei unruhigem Arbeitsumfeld und komplexen Aufgabenstellungen mit einer erhöhten Anzahl von Fehlern zu rechnen. Die subjektiv empfundene Fatigue sowie die depressive Symptomatik des Exploranden h ätten das Potential, die beschriebenen Einschränkungen zusätzlich zu verstärken. Aufgrund der beschrie benen leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Funkti onsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der Einschrän kungen bezüglich Aufmerksamkeitsfunktionen sollte von einer Tätigkeit, die das Führen eines Kraftfahrzeuges vorsehe, abgesehen werden. Sonstige Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe, für die der Beschwerdeführer auf seine Berufserfah rungen zurückgreifen könne, erschienen prinzipiell zumutbar und möglich. Auch bei Arbeit in angepasster Tätigkeit seien die Einschränkungen bezüglich der konzentrativen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuell leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen sollte die Arbeitsbelastung nicht mehr als 70 % betragen (Urk. 6/176 /107 ff.). 3.3.5 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, eine abschlies sende Beu r teilung betreffend die Epilepsieproblematik sei ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich. Ausstehende Abklärungsresultate hätten aber für die aktuelle Beurteilung in angepasster Tätigkeit keine Relevanz. Die aktuelle EEG-Ableitung ergebe unspezifische Funktionsstörungen temporal links. Der neurolo gische Referent leite aus diesen Funktionsstörungen aber keine linksfrontale organische Hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat ab. Diese Ein schätzung stehe in Übereinstimmung mit der aktuellen Neuropsychologie ohne Hinweise auf eine frontale Affektion (Urk. 6/176/8) . Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer – bei zwi schen 2010 und 2019 unklarer Aktenlage – mindestens seit 1. Januar 2019, wahr scheinlich aber bereits zuvor, berufstätig gewesen sei, dann im Juli diesen Unfall erlitt en habe und seither eine medizinisch lediglich im neurologischen Fachgebiet aufgrund der epileptischen Potenziale dokumentierte Veränderung des Gesund heitszustandes eingetreten sei, wobei der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens unklar bleibe . Im ü brigen medizinischen Bereich bestehe gegenüber der Vorbe gutachtung von 2009 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich in seinem Krankheitserleben fixiert, weswegen heute auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellte werde, ohne dass dem Versicherten eine bewusstseinsnahe Täuschung unterstellt werde. Vielmehr handle es sich um einen chronifizierten Krankheitsverlauf, bei aber nach wie vor wenigen objektivier baren Befunden (Urk. 6/176/9). Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde zunächst aufgrund des psychischen und neu ropsychologischen Befundes beurteilt. Es bestehe eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode, in deren Rahmen die gefundenen neuropsycho logischen Einschränkungen mindestens teilweise bereits beinhaltet seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde wesentlich psychoreaktiv, das heiss e, nicht im Sinne einer hirnorganischen Schädigung , attestiert. Aufgrund der neurologischen Befunde bestünden die erwähnten Einschränkungen in ange stammter Tätigkeit und das Zervikalsyndrom schränke den Beschwerdeführer qualitativ ein. Die angestammte Tätigkeit beinhalte das Führen eines Fahrzeuges, was aus medizinischen Gründen derzeit nicht mehr möglich sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pizzakurier – mindestens bis zur definitiven Klärung der Epilepsie-Situation – arbeitsunfähig. Aus neu ropsychologischer Sicht wäre die Fahrtüchtigkeit aufgrund der deutlich einge schränkten Aufmerksamkeitsfunktionen vor der Aufnahme einer Arbeitsstelle in angestammter Tätigkeit von geeigneter Stelle zu prüfen. In einer adaptierten Tätigkeit, das heiss e einer Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremdgefährliche Tätigkeiten , ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe , ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anforderungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltevermögen bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mindestens seit Oktober 201
- Aus neurologischer Sicht werde eine Klärung der Epilepsie-Situation empfohlen. Notwendigerweise müsse der Beschwerdeführer hierzu über einige Tage stationär aufgenommen werden, dies im Hinblick auf eine Langzeit ableitung. Eine solche Abklärung könne entweder zur Rückerlangung der Fahr tauglichkeit und damit zu einer Änderung der heute attestierten Arbeitsunfähig keit in angestammter Tätigkeit oder aber zu einer intensiveren Behandlung bei vorliegender Epilepsie führen (Urk. 6/176/12 f. ).
- 4.1 Das interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2022 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungs grundlage (vgl. vorne E. 1 .7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinander setzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vor handenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar . Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes statt gefunden hat. Das psychiatrische Teilgutachten ist sodann unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärungen der möglichen Epilepsie nicht beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 4) . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Fahreignung und den Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung - als Folge der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. So hält der neurologische Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass allfällige ausstehende Abklärungsresultate für die aktuelle Beurteilung in angepass ter Tätigkeit keine Relevanz hätten (vgl. vorne E. 3.3.5). Inwiefern eine allenfalls notwendige intensivere Epilepsie-Behandlung die Arbeitsfähigkeit weitergehend einschränken sollte - wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 4) -, ist nicht nachvollziehbar, ist doch im Allgemeinen zu erwarten, dass eine (medikamentöse) Therapie allfällige Symptome mildert. Da eine Behandlung in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, ist nicht ersichtlich , inwiefern sich das Gutachten zu den Auswirkungen einer allfälligen Therapie auf die Arbeitsfä higkeit hätte äussern sollen bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will . Anzumerken bleibt, dass die allfällige Bestätigung der Ver dachtsdiagnose nichts an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden und damit an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde. Die vom Gut achter empfohlenen Abklärungen sind denn auch vorwiegend in therapeutischer Hinsicht von Relevanz. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, im neurologischen und im neuropsycho logischen Gutachten bestünden Widersprüche hinsichtlich der Epilepsie (Urk. 1 S. 6) , kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass g emäss dem neuro logischen Gutachter unklar ist , ob je eine Epilepsie vorgelegen hat. So führt er in eingehender Auseinandersetzung mit den neurologischen Akten aus, dass entsprechende EEG-Veränderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seit 2002 dokumentiert seien, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepilep tische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten und die Anfalls semiologie auch unklar geblieben sei. 2019 habe Dr. E.___ die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädel hirntrauma gestellt. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aber nie stattge funden und d en Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe und nicht einmal , wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien . Es bestehe eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Interpretation der EEG-Veränderung durch Dr. E.___ . Die aktuelle EEG-Ableitung habe keine epilepsiespezifischen Potenziale gezei g t und sei – wie bereits frühere - als formal unspezifisch, wenn auch epilep sieverdächtig zu beurteilen (vgl. vorne E. 3.3.2 und Urk. 6/176 S. 15 ) . Der neu ropsychologische Gutachter hält in seiner Zusammenfassung der gesundheit lichen Entwicklung unter Verweis auf die medizinischen Vora kten fest, dass mehrfach der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden und später mittels EEG-Befunden objektiviert worden sei (Urk. 6/176 S. 104 f.), wobei er sich wohl auf die Berichte von Neurologe Dr. E.___ stützt. Es obliegt nicht dem Ne u r o psychologen, sich mit diesen neurologischen Berichten kritisch auseinanderzu setzen, sondern dies ist Aufgabe de s fachlich kompetente n Neurologen , der dies – wie oben erwähnt – auch getan hat . Darin sind jedoch keine Widersprüche zum neuropsychologischen Gutachten zu erkennen. 4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten lasse die depressive Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht (Urk. 1 S. 6), was nicht zutrifft. So wird im Gutachten die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem psychischen und neuropsychologischen Befund begründet. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode bestehe , in deren Rahmen die gefundenen neuropsychologischen Einschrän kungen mindestens teilweise bereits enthalten seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen psychoreaktiv bedingt (vgl. vorne E. 3.3.5). Der psychiatrische Gutachter beschreibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen und den objektivierbaren psychopatho logischen Befunden (Urk. 6/176 S. 91 f.) und weist darauf hin, dass keine schwe ren psychopathologischen Befunde erhoben werden könnten , welche eine rele vante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden (Urk. 6/176 S. 93). Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Arbeitsfähigkeits beurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass d ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , zumal e ine neuropsy chologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 ). Vorliegend haben alle beteiligen Experten in der Konsensbeurteilung auf eine insgesamt 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen , was nachvollziehbar erscheint. 4.2.4 Insgesamt erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abge stellt werden. Es ist auch keine fachärztliche durch objektive Befunde untermau erte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche die aktuelle Einschätzung de r B.___ -Gutachte r in Frage stellten würde . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Unter suchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Somit besteht kein Anlass für zusätz liche medizinische Abklärungen . 4.3 Gestützt auf das beweiskräftige B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremd gefährliche Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe, ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anfor derungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhalte vermögen spätestens seit Oktober 2019 zu 70 % arbeitsfähig . Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit haben die Gutachter entspre chend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag (Urk. 6/153/3) bezogen auf die Tätigkeit als Pizza-Kurier beurteilt und diese als nicht mehr zumutbar erachtet . Dass es sich dabei um die angestammte Tätigkeit handelt, erscheint indes fraglich. Vor seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbe zug im Mai 1999 war der Beschwerdeführer , der über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitslos und zuvor teilweise in der Gastronomie (z.B. als Kellner) sowie als angelernter Mechaniker erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/6/40, Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/123). Danach sind im Auszug aus dem individuellen Konto bis Ende des Jahr es 201 8 keine Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit mehr ersichtlich ( Urk. 6/127). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Jahren 2010 bis 2019 während einer gewis sen Zeit bei einem Online-Kiosk gearbeitet (Urk. 6/176 S. 84). Die Tätigkeit als Pizza-Kurier bei der A.___ GmbH ( die Firma der Lebenspartnerin und einem weiteren Teilhaber, Urk. 6/176 S. 84) nahm er am 1. Januar 2019 auf und war dort bis zur Auffahrkollision vom 3. Juli 2019 tätig. Angesichts der Ausfüh rungen im Gutachten der B.___ (E. 3.3.2) und der Y.___ (E. 3.2) ist zudem fraglich, ob es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelte. Der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizza-Kurier nicht mehr zumutbar ist, ist daher vorliegend nicht von Relevanz . 4.4 O b sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2009 massgeblich verändert hat - was die B.___ -Gutachter verneinten - und ein Revi sionsgrund (vgl. E. 1.5) vorliegt , kann vorliegend kann offengelassen werden . Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht ohnehin kein Rentenan spruch.
- 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2 Da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall einer nicht weiter spezifizierten Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde und ihm die Ausübung eine r solche n Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Belastungsprofils im Umfang von 70 % weiterhin zumutbar wäre (E. 4.3) , kommen die gleichen Tabellenlöhne zur Anwendung. Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beträgt der Invaliditätsgrad somit 30 %.
- 3 Die Beschwerdegegnerin sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ab . Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der qualitativen Einschrän kungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung und weil es ihm nicht mehr möglich sei, ein Fahrzeug zu führen, sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Zudem erhöhe die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorher sehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen (Urk. 1 S. 7) . Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorne E. 4.3) ist von einem zwar eingeschränkten, aber dennoch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähig keit aus neuropsycholog i scher und psychiatrischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann folglich nicht zusätzlich noch ein mal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden. Für nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen im Sinne der Recht sprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen ) bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte. Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % für die qualitativen Einschränkungen gerechtfertigt wäre, würde ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % resultieren. Ein höherer Abzug wäre unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht angebracht.
- 4 Somit hat die Beschwerdegegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Gaël Jenoure - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00076
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
14. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Gaël Jenoure indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1961 geborene
X.___
war arbeitslos, als er am 1. Mai 1998 bei einem Auffahrunfall ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 6/6/40, Urk. 6/7) . Am
28. Mai 1999 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
unter Hinweis auf ein
Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27.
Januar 2006 eine befristete ganze Rente ab 1. Mai 1999 bis 31. August 2004 zu (Urk. 6/64). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 ab (Urk. 6/75). Das Ver waltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde inso weit gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur weiteren Behandlung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wurden (Urk. 6/85). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Bern eine polydisziplinäre Begutachtung (Ortho pädie/Neurologie/Psychiatrie)
bei der Y.___ AG in Z.___ . Das Gutachten wurde am 17.
Dezember 2009 erstattet (Urk. 6/93). Darin wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bereits längerfristig bestehende milde Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat, aber mit persistenter EEG-Pathologie sowie ein Cervikalsyndrom mit Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit genannt (Urk. 6/93 S. 17) . Dem Versicherten wurde im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 6/93 S. 20 f.) .
Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 eine befristete ganze Rente vom 1.
Mai 1999 bis 31. August 2005 zu (Urk. 6/102). 1.2
Seit dem 1.
Januar 2019 war der Versicherte als Kurier bei der A.___
GmbH in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 6/126/7
f. ). Am
2. Oktober 2019 meldete die Arbeitgeberin ihrer Unfallversicherung, dass am
3 .
Juli 2019 ein Fahrzeug bei Rotlich t in das Auto des Versicherten aufgefahren sei und dieser seit dem 4. Juli 2019 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 6/ 126 /58 ).
Der Versicherte bezog Taggelder der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/126 und Urk. 6/128) und war
s either nicht mehr erwerbstätig. Am 3. März 2020 wurde über die A.___ GmbH der Konkurs eröffnet , worauf das Arbeitsverhält nis aufgelöst wurde (Urk. 6/ 112 ). Am 18. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich
der Versicherte unter Angabe einer Epilepsie, eines Schädelhirntraumas, chroni scher HWS-Beschwerden und einer depressiven Störung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113).
Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab ein poly disziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin / Neuro - logie / Psychiatrie / Neuropsychologie) beim Zentrum B.___ in C.___
in Auftrag. Das Gutachten wurde am 14. Juli 2022 erstattet (Urk. 6/176).
Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit zephaler Komponente, eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache , eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode und eine leichte bis mittelgradige ne u r o psychologische Hirnfunktions störung , multifaktoriell, ohne sichere Hinweise für wesentliche hirnorganische Anteile, genannt (Urk. 6/176/10). Dem Versicherten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Oktober 2019 attestiert (Urk. 6/176/12 ff .). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Ver - sicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2022 die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/180). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2022 Einwand (Urk. 6/ 186 , vgl. auch Urk. 6/185 ). Mit Verfügung vom 29.
Dezember 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 6/191 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2.
Februar 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Even tualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine Leistungsansprüche zu fällen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 13.
März 2023 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.
März 2023 mitgeteilt wurde (Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine , 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Allrounder/Kurier nicht mehr zumutbar sei. Einer der Gesundheit angepasste n Tätigkeit könne er jedoch in einem 70%-Pensum nachgehen. Somit sei er in der Lage , ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine mögliche Epilepsie bereits berücksichtigt worden. Daher seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen angezeigt. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da auf die statistischen Werte des Hilfsarbeiterlohnes abgestützt und damit das Belastungsprofil vollumfänglich berücksichtigt worden sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung der Epilepsieproblematik ohne weitere Abklärungen nicht möglich sei. Das neurologische Teilgutachten berücksichtige zwar eine mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache, eine allfällig intensivere medizinische Behandlung bleibe jedoch völlig unberücksichtigt. Es mute widersprüchlich an, dass gemäss dem neurologischen Gutachter unklar sei, ob je eine Epilepsie vorgelegen habe, der neuro psycho logische Gutachter jedoch klar festhalte, dass im Rahmen neurologischer Abklärungen der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden sei, was später auch mittels EEG-Befunden habe objektiviert werden können.
Der psychiatrische Gutachter habe eine Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 70
% erkannt, jedoch unter Mit berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite. Die Ausserachtlassung der depressiven Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit stelle einen gewich tigen Widerspruch innerhalb des Gutachtens dar. Die Beschwerdegegnerin habe keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Zumindest die vom neurologi schen Gutachter angegebenen qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, ein Fahrzeug zu führen. Es sei deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Komme hinzu, dass die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorhersehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen erhöhe, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % rechtfertige (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Einschränkungen einer (möglichen) Epilepsie seien im Belas tungsprofil ausreichend berücksichtigt worden. Die durch eine (mögliche) Epilep sie verursachte Selbst- und Fremdgefährdung beinhalte in der Regel ein Verbot der Bedienung von Maschinen, mit denen sich die betroffene Person selbst oder andere in Gefahr bringen könnte. Die Gutachter gingen nicht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit beim tatsächlichen Vorliegen einer Epilepsie weiter reduziere. Entscheidend sei die Beurteilung in einer angepassten Tätigkeit. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt ;
e s könnten nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser ordentlich zu bezeichnen sei e n . Solche lägen nicht vor (Urk. 5) . 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
18. Mai 2020 ( Urk. 6/113 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob im massge benden Zeitraum zwischen der
Verfügung vom
8. Oktober 2010 , mit welcher ein e bis
31. August 2005
befristete Rente zugesprochen wurde ( Urk. 6/102 ), und der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2022 (Urk. 2), eine anspruchsbe gründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.2
Die Verfügung vom 8.
Oktober 2010
basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf d em
polydsiziplinären
Y.___ - Gutachten vom
17. Dezember 2009
(Urk. 6/ 93 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/ 93/ 17 ): - Cervicalsyndrom , synonym cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom, funktionsrelevant insbesondere bei den röntgenologisch beschriebenen Schäden und einer im Funktions-MRI vom 11.10.2006 beschriebenen Diskushernie C5/6 ohne neurologisches Defizit - milde, bereits längerfristig bestehende organische Frontalhirnschädigung links ohne bildmorphologisches Korrelat aber persistenter EEG-Pathologie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk.
6/93/18): - Rumpfmuskuläre Dysbalance - p seudokognitive Störung, nicht auf dem Boden einer organischen Schädigung - Status nach Aneurysma-Operation (Aneurysma der linken Arteria cerebri media ) im Jahr 2000, keine Folgen - a namnestisch wechselhaft depressive Episoden und narzisstische Wesens züge, ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung
Es wurde ausgeführt, bei einem Verkehrsunfall vom 1.
Mai 1998 sei es im Rahmen eines Heckaufpralles zu einer blanden HWS-Distorsion QTF I-II mit ausschliess lich muskulo-skelettalen Befunden und Beschwerden gekommen. Die dokumen tierte n unfallzeitpunktnahe n neurologische n und MRI-Abklärungen hätten keinerlei pathologische Veränderungen ergeben. Anlässlich eines zweiten Heck auffahrunfalles vom 11.
Januar 2005 sei die HWS nicht traumatisiert worden. Es habe sich allenfalls um eine Commotio cerebri gehandelt. Bezugnehmend auf die EEG-Veränderungen sei neurologisch festgestellt worden, dass es sich überwie gend wahrscheinlich um einen vorbestehenden (dem Unfall von 1998 vorausge henden) Befund handle. Somit sei überwiegend eine vorbestehende milde links seitige Frontalhirnschädigung erklärbar (ohne MRI-Pathologie, ohne sonstige fokal-neurologische Störungen), die aber früher die Arbeitsfähigkeit offensicht lich nicht höhergradig limitiert habe und somit auch für die aktuelle Arbeits fähigkeitsbewertung aus rein neurologischer Sicht nicht ausreichend bedeutsam sei. Eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit in Form einer allgemeinen Verlangsamung und in Form geringer kognitiver Störungen sei bei voll zumut barer Arbeitspräsenz neurologisch mit 20 % zu bewerten. Psychiatrischerseits seien keine pathologischen Befunde/Diagnosen mit Beschränkung der Arbeits fähigkeit festgestellt worden. Im Rahmen der orthopädisch somatischen Abklä rung seien klinisch deutliche Funktionseinbussen der HWS dokumentiert worden. Bildgebend finde sich in der aktuellen röntgenologischen Abklärung ein korre lierender Befund im Sinne deutlicher degenerativer Befunde C5/ 6. Die Verände rungen der HWS begründeten eine Minderung der Arbeitsfähigkeit insofern, als dass statisch die HWS belaste n de Arbeiten wie z um Beispiel ausschliessliche Bild schirmarbeiten, Chauffieren von Autos mit hierbei häufig notwendiger Drehbe wegung des Kopfes und der Halswirbelsäule ungünstig seien. Ansonsten könnten alle altersgemäss adaptierten Arbeiten mittelschwerer Natur zugemutet werden. Die auch bei sämtlichen Alltagsabläufen nicht vermeidbaren Mitbewegungen des Kopfes und der Halswirbelsäule begründeten nachvollziehbare Nacken-Kopf- und Schulter-Armbeschwerden von pseudoradikulärem Charakter. Diese minderten die Arbeitsproduktivität und rechtfertigten eine Reduzierung der Leistungsfähig keit von gesamthaft 20
% bei uneingeschränktem Pensum von 8,5 Stunden arbeitstäglich. Die bisherige Tätigkeit als Allrounder in der Gastronomie könne mit einem reduzierten Leistungsvermögen von 20 % (orthopädisch und neurolo gisch gesamthaft begründet), einerseits infolge der degenerativen HWS-Befunde und andererseits bei bereits längerfristig bestehender organischer Frontal - hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat, aber persistenter EEG-Pathologie , mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % wieder aufgenommen und fort geführt werden. Es seien Arbeiten zu meiden, welche zu besonderen statische n Belastungen der HWS führten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 25 kg eingesch r änkt. Die Steh- und Sitzdauer sei nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Gehstrecke. Aus neurologischer Sicht seien kognitiv anspruchsvolle, eine schnelle Umstellungsfähigkeit erfordernde Tätigkeiten zu vermeiden. In der Vergangenheit hätten befristete Arbeitsunfähigkeiten von ca. drei Monaten nach dem Ereignis von 1998 und von vier Wochen nach dem Ereignis von 2005 sowie von einigen Wochen/Monaten nach der neurochirurgischen Revision eine s Hirn-Aneurysmas bestanden. Eine retrospektive Präzisierung sei nicht möglich. Die vor dem Ereignis von 1998 bestehende n
EEG-Veränderungen
begründeten eine Minderung der Leistungsfähigkeit vom 20 % ohne ein präzises Anfangsdatum benennen zu können. Mit dem Datum der Begutachtung bestehe auch orthopä disch begründet eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % sowohl in der bisherigen wie auch in vergleichbaren alternativen Verweistätigkeiten (Urk. 6/93/18 f f .) . 3.3
D er angefochtene n Verfügung vom
29. Dezember 2022
lag insbesondere
das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre B.___ - Gutachten vom
14. Juli 2022 (Urk. 6/ 109 ) zugrunde . 3.3.1
Aus internistischer Sicht liegen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vor ( Untersuchung vom 26. April 2022, Urk. 6/176/56
ff.) . 3.3.2
Im neurologischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 26. April 2022
nannte Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden (Urk. 6/176/76) : - Chronisches Zervikalsyndrom mit cephaler Komponente (DD Spannungs typ-Kopfweh) ( ICD-10 M50.3; G44.2 ) - St. n. HWS-Distorsionstraumen vom 01.05.1998, 11.01.2005 und 03 .07.2019 - d egenerative HWS-Veränderungen (MRI 28.10.2019) - mögliche Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen unklarer Ursache (ICD-10 40.9); insuffizient abgeklärt - EEG-Veränderungen im Sinne einer erhöhten cerebralen Erregbarkeit fronto -temporal links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgen den: - Intermittierende Parästhesien in beiden Armen unklarer Ursache (ICD-10 R20.2); DD Karpaltunnelsyndrome - Restless legs -Syndrom (ICD-10 G25.81) - Status nach Clipping eines Aneurysmas in der Mediabifurkation links am 05.04.2000 (ICD-10 167.10) - k ortikaler und subkortikaler Parenchymdefekt
temporopolar mesial links (MRI 03.10.2019) - s akkuläres Aneurysma der Basilarisspitze und am Abgang der A. chorio idea anterior links (MRI 03.10.2019) (ICD-10 167.10) - Ptosen bds . (ICD-10 H02.4)
E r
führte aus, unklar bleibe die Epilepsie-Problematik. Entsprechende EEG- Ver änderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seien seit 2002 dokumen tiert, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepileptische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten, die Anfallssemiologie sei auch unklar geblie ben. Diese Problematik sei dann eigentlich über 15 Jahre kein Th e ma mehr gewesen, bis der Beschwerdeführer erstmalig am 29. September 2019 von Dr. E.___
untersucht worden sei und dieser die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädelhirntrauma gestellt habe. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aktenmässig aber nie stattgefunden und den Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe, nicht einmal wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien. Der Beschwerdeführer selbst könne diesbezüglich auch keine detaillierten Angaben machen, er spüre offenbar von den Anfällen gar nichts, werde von Drittpersonen darauf angesprochen .
D ie Häufigkeit bleibe offen und es bestehe der Verdacht, dass psychogene Faktoren auslösend sei en. Die aktuelle EEG-Ableitung zeige intermittierend formal unspe zifische, auf eine fokal fronto -temporal links erhöhte Erregbarkeit verdächtige Funktionsstörungen, keinen kontinuierlichen Herdbefund und keine epilepsiespe zifischen Potenziale . Dieser Befund dürfte zu früheren Ableitungen korr e spondie ren. Die Signifikanz dieser möglichen Epilepsie respektive der EEG-Veränderungen bleibe offen und könne im Rahmen einer einmaligen Untersu chung auch nicht geklärt werden; eine entsprechende Weiterabklärung sei aber zu empfehlen. Das fehlende Ansprechen auf die antiep i leptische Abschirmung lasse an der Diagnose Epilepsie zweifeln, schliesse sie aber nicht aus (Urk. 6/176/73 f.) .
Klinisch könne zum aktuellen Zeitpunkt kein linksseitiges Frontalhirnsyndrom diagnostiziert werden, vor allem auch nicht abgestützt allein auf EEG-Veränderungen; die strukturellen Alterationen im MRI seien temporal lokalisiert und gemäss in den Akten mehrfach dokumentierten Angaben bestehe keine Ver änderung des Zustandes des Beschwerdeführers prä- im Vergleich zu postoperativ ( Urk. 6/176/75).
Zum Verlauf sei insgesamt auffallend, dass zwischen 2009 und 2019 medizini sche Akten fehlten. Der Beschwerdeführer sei offenbar in dieser Zeit arbeitsfähig und -tätig gewesen, zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 3. Juli 2019 zu 100 % als Pizza-Kurier, dies obwohl schon früher die Verdachts-Diagnose einer Epilepsie gestellt worden sei. Der Erfolg der jetzt durchgeführten Epilepsie-Therapie sei äusserst fraglich (Urk. 6/176/77).
Der Gutachter gehe davon aus, dass mit der bisherige n Tätigkeit Pizza-Kurier gemeint sei . In dieser bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte unab hängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anfälle habe oder nicht, zumindest bis die Situation besser geklärt sei.
Zur angepassten Tätigkeit hielt er fest, w egen der möglichen Epilepsie bestünden qualitative Einschränkungen hin sichtlich Selbst- und Fremdgefährdung. Wegen der Nacken-Problematik müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit han deln, mit einer Hebe- und Trage-Limite von 10 kg ohne die Notwendigkeit von Zwangshaltungen, vor allem ohne Tätigkeiten mit den Armen über dem Kopf oder mit Reklinationen (Urk. 6/176/77 f.). 3.3.3
Im psychiatrischen Teilgutachten betreffend die Untersuchung vom 25. April 2022
nannte Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/176/93) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige dep r essive Episode F
33.0/33.1 - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
Er hielt fest , diagnostisch bestehe heute eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode begleitet von erheblichem sozialem Rückzug, einem angege benen Unvermögen, sich zu irgendetwas überwinden zu können, und einer gewissen resignativen Trotzhaltung. Auch a ktuell bestehe eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den Klagen des Beschwerdeführers einerseits und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Er sei auf seine Erkrankung fixiert. Er schildere sich als einen Schwerkranken, dabei schildere er aber die Symptome nicht plausibel. Im 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten seien verbitterte, resignative und grüblerische Wesenszüge mit Stimmungs schwankungen nach Eintreten einer ungünstigen sozialen Situation im Vorder grund gestanden. Hinwe i se für echte affektive Erkrankungen hätten sich weder auf der störungsspezifischen Symptomebene noch im psychopathologischen Befund gefunden. Dieser Beurt ei lung sei im Wesentlichen auch heute zuzu stimmen, vorbehaltlich dieser depressiven Auslenkung. Die damals beschriebenen narzisstischen Wesenszüge seien auch heute vorhanden, jedoch wenig ausgeprägt (Urk. 6/176/91 f.).
A nlässlich der aktuellen psychiatri s chen Untersuchung hätten keine schweren psychopathologischen Befunde erhoben werden müssen, welche eine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden . Der Beschwerde führer sei adäquat, allseits orientiert, habe sein e Interessen im Rahmen des zwei einhalbstündigen Gespräches gut vertreten können, ohne dass objektivierbare Anzeichen einer Erschöpfung oder eines vermehrten Konzentrationsabfalles hätten objektiviert werden können. Es sei ihm auch nicht gelungen plausibel darzulegen, weswegen seine Aktivitäten derart vermindert seien, wie er berichtet habe. Seine Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depres siven Episode leicht bis mässiggradig vermindert. Eine andere psychiatrische Pathologie, welche eine zusätzliche Leistungseinbusse begründen würde, bestehe nicht (Urk. 6/176/ 93 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe inklusive ne u ropsychologischer Defizite eine ca. 70%ige Arbeitsfähigkeit . Gegenüber der Beurteilung von 2009 bestehe keine wesentliche Veränderung (Urk. 6/ 176/95). 3.3.4
Im neuropsychologischen Zusatzgutachten betreffend die Untersuchung vom 3.
Mai 2022
führte M. Sc. G.___ , Psychologe Neuropsychologie , aus, im Vergleich zu den Befunden des neuropsychologischen Gutachtens vom 25. Oktober 2002, in dem eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung diagnostiziert worden sei, ergebe sich auf der Basis der vorliegenden Abklärungsergebnisse lediglich eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung. Auch wenn bestimmte Funktionsbereiche unterschiedlich intensiv und teilweise anhand unterschiedlicher Testinstrumente untersucht worden seien, so l iessen die Diskre panz in der Gesamteinschätzung und die teilweisen testpsychologisch festge haltenen Verbesserungen einzelner kognitiver Funktionen doch vermuten, das s sich die kognitive Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf zumindest nicht verschlech tert habe. Aufgrund der Beeinträchtigungen bezüglich Grundaktivierung, der Aufmerksamkeit in monotonen Situationen und der Verarbeitungsgeschwindig keit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Altersgruppe mehr Zeit benötige, um an ihn gestellte Anforderungen zu erledigen. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Fähigkeiten, Handlungs impulse zu kontrollieren und seine n Aufmerksamkeitsfokus flexibel zu adaptie ren, sei bei unruhigem Arbeitsumfeld und komplexen Aufgabenstellungen mit einer erhöhten Anzahl von Fehlern zu rechnen. Die subjektiv empfundene Fatigue sowie die depressive Symptomatik des Exploranden h ätten das Potential, die beschriebenen Einschränkungen zusätzlich zu verstärken.
Aufgrund der beschrie benen leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Funkti onsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der Einschrän kungen bezüglich Aufmerksamkeitsfunktionen sollte von einer Tätigkeit, die das Führen eines Kraftfahrzeuges vorsehe, abgesehen werden. Sonstige Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe, für die der Beschwerdeführer auf seine Berufserfah rungen zurückgreifen könne, erschienen prinzipiell zumutbar und möglich. Auch bei Arbeit in angepasster Tätigkeit seien die Einschränkungen bezüglich der konzentrativen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund der aktuell leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen sollte die Arbeitsbelastung nicht mehr als 70 % betragen (Urk. 6/176 /107 ff.). 3.3.5
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, eine abschlies sende Beu r teilung betreffend die Epilepsieproblematik sei ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich.
Ausstehende Abklärungsresultate hätten aber für die aktuelle Beurteilung in angepasster Tätigkeit keine Relevanz. Die aktuelle EEG-Ableitung ergebe unspezifische Funktionsstörungen temporal links. Der neurolo gische Referent leite aus diesen Funktionsstörungen aber keine linksfrontale organische Hirnschädigung ohne bildmorphologisches Korrelat ab. Diese Ein schätzung stehe in Übereinstimmung mit der aktuellen Neuropsychologie ohne Hinweise auf eine frontale Affektion (Urk.
6/176/8) .
Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer – bei zwi schen 2010 und 2019 unklarer Aktenlage – mindestens seit 1.
Januar 2019, wahr scheinlich aber bereits zuvor, berufstätig gewesen sei, dann im Juli diesen Unfall erlitt en habe und seither eine medizinisch lediglich im neurologischen Fachgebiet aufgrund der epileptischen Potenziale dokumentierte Veränderung des Gesund heitszustandes eingetreten sei, wobei der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens unklar bleibe . Im ü brigen medizinischen Bereich bestehe gegenüber der Vorbe gutachtung von 2009 keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich in seinem Krankheitserleben fixiert, weswegen heute auch die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellte werde, ohne dass dem Versicherten eine bewusstseinsnahe Täuschung unterstellt werde. Vielmehr handle es sich um einen chronifizierten Krankheitsverlauf, bei aber nach wie vor wenigen objektivier baren Befunden (Urk. 6/176/9).
Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde zunächst aufgrund des psychischen und neu ropsychologischen Befundes beurteilt. Es bestehe eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode, in deren Rahmen die gefundenen neuropsycho logischen Einschränkungen mindestens teilweise bereits beinhaltet seien. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde wesentlich psychoreaktiv, das heiss e, nicht im Sinne einer hirnorganischen Schädigung , attestiert. Aufgrund der neurologischen Befunde bestünden die erwähnten Einschränkungen in ange stammter Tätigkeit und das Zervikalsyndrom schränke den Beschwerdeführer qualitativ ein. Die angestammte Tätigkeit beinhalte das Führen eines Fahrzeuges, was aus medizinischen Gründen derzeit nicht mehr möglich sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pizzakurier – mindestens bis zur definitiven Klärung der Epilepsie-Situation – arbeitsunfähig. Aus neu ropsychologischer Sicht wäre die Fahrtüchtigkeit aufgrund der deutlich einge schränkten Aufmerksamkeitsfunktionen vor der Aufnahme einer Arbeitsstelle in angestammter Tätigkeit von geeigneter Stelle zu prüfen. In einer adaptierten Tätigkeit, das heiss e einer Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremdgefährliche Tätigkeiten , ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe , ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anforderungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhaltevermögen bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mindestens seit Oktober 201 9. Aus neurologischer Sicht werde eine Klärung der Epilepsie-Situation empfohlen. Notwendigerweise müsse der Beschwerdeführer hierzu über einige Tage stationär aufgenommen werden, dies im Hinblick auf eine Langzeit ableitung. Eine solche Abklärung könne entweder zur Rückerlangung der Fahr tauglichkeit und damit zu einer Änderung der heute attestierten Arbeitsunfähig keit in angestammter Tätigkeit oder aber zu einer intensiveren Behandlung bei vorliegender Epilepsie führen (Urk. 6/176/12
f. ). 4.
4.1
Das interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 14. Juli 2022 erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Ent scheidungs grundlage (vgl. vorne E. 1 .7 ) . Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen fachärztli chen Untersuchungen und wurde in Auseinander setzung mit den relevanten medizinischen Akten abgegeben. Es würdigt die vor handenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend
und die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
Überdies sprechen sich die Gutachter darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes statt gefunden hat.
Das psychiatrische Teilgutachten ist sodann unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärungen der möglichen Epilepsie nicht beurteilt werden könne (Urk.
1 S.
4) .
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Fahreignung und den Einschränkungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung - als Folge der Verdachtsdiagnose einer Epilepsie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. So hält der neurologische Gutachter denn auch ausdrücklich fest, dass allfällige ausstehende Abklärungsresultate für die aktuelle Beurteilung in angepass ter Tätigkeit keine Relevanz hätten (vgl. vorne E. 3.3.5). Inwiefern eine allenfalls notwendige intensivere Epilepsie-Behandlung die Arbeitsfähigkeit weitergehend einschränken sollte
- wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 4) -, ist nicht nachvollziehbar, ist doch im Allgemeinen zu erwarten, dass eine (medikamentöse) Therapie allfällige Symptome mildert. Da eine Behandlung in der Regel zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt, ist nicht ersichtlich , inwiefern sich das Gutachten zu den Auswirkungen
einer allfälligen Therapie auf die Arbeitsfä higkeit hätte äussern sollen bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will . Anzumerken bleibt, dass die allfällige Bestätigung der Ver dachtsdiagnose nichts an den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden und damit an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde. Die vom Gut achter empfohlenen Abklärungen sind denn auch vorwiegend in therapeutischer Hinsicht von Relevanz. 4.2.2
Soweit der Beschwerdeführer moniert, im neurologischen und im neuropsycho logischen Gutachten bestünden Widersprüche hinsichtlich der Epilepsie (Urk.
1 S.
6) , kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass g emäss dem neuro logischen Gutachter unklar ist , ob je eine Epilepsie vorgelegen hat. So führt er in eingehender Auseinandersetzung mit den neurologischen Akten aus, dass entsprechende EEG-Veränderungen mit Verdacht auf komplex-fokale Anfälle seit 2002 dokumentiert seien, wobei schon in den Folgejahren offenbar antiepilep tische Abschirmungen nichts am Zustand geändert hätten und die Anfalls semiologie auch unklar geblieben sei. 2019 habe Dr. E.___ die Diagnose eines komplex-fokalen Anfalls im Rahmen einer strukturellen Epilepsie nach Schädel hirntrauma gestellt. Ein relevantes Schädelhirntrauma habe aber nie stattge funden und d en Berichten von Dr. E.___ könne auch nicht entnommen werden, worin die Anfallssemiologie bestehe und nicht einmal , wo und wie ausgeprägt die epileptogenen Veränderungen in den EEG-Ableitungen seien . Es bestehe eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Interpretation der EEG-Veränderung durch Dr. E.___ . Die aktuelle EEG-Ableitung
habe keine epilepsiespezifischen Potenziale
gezei g t und sei – wie bereits frühere - als formal unspezifisch, wenn auch epilep sieverdächtig zu beurteilen
(vgl. vorne E.
3.3.2 und Urk. 6/176 S.
15 ) . Der neu ropsychologische Gutachter hält in seiner Zusammenfassung der gesundheit lichen Entwicklung unter Verweis auf die medizinischen Vora kten fest, dass mehrfach der Verdacht auf epileptische Anfälle geäussert worden und später mittels EEG-Befunden objektiviert worden sei (Urk.
6/176 S.
104 f.), wobei er sich wohl auf die Berichte von Neurologe Dr. E.___ stützt. Es obliegt nicht dem Ne u r o psychologen, sich mit diesen neurologischen Berichten kritisch auseinanderzu setzen, sondern dies ist Aufgabe de s fachlich kompetente n
Neurologen , der dies
– wie oben erwähnt – auch getan hat . Darin sind jedoch keine Widersprüche zum neuropsychologischen Gutachten zu erkennen. 4.2.3
Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten lasse die depressive Episode für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht (Urk. 1 S. 6), was nicht zutrifft. So wird im Gutachten die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit dem psychischen und neuropsychologischen Befund begründet.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine leichte bis höchstens mittelgradige depressive Episode bestehe , in deren Rahmen die gefundenen neuropsychologischen Einschrän kungen mindestens teilweise bereits enthalten
seien.
Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei
im Wesentlichen psychoreaktiv bedingt (vgl. vorne E. 3.3.5). Der psychiatrische Gutachter beschreibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen und den objektivierbaren psychopatho logischen Befunden (Urk. 6/176 S. 91 f.) und weist darauf hin, dass keine schwe ren psychopathologischen Befunde erhoben werden könnten , welche eine rele vante Verminderung der Arbeitsfähigkeit plausibel machen würden (Urk. 6/176 S. 93). Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Arbeitsfähigkeits beurteilung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
d ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , zumal e ine neuropsy chologische Abklärung
lediglich eine Zusatzuntersuchung dar stellt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E.
5.3 ). Vorliegend haben alle beteiligen Experten in der Konsensbeurteilung auf eine insgesamt 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen , was nachvollziehbar erscheint. 4.2.4
Insgesamt erweist sich das Gutachten als beweiskräftig und es kann darauf abge stellt werden. Es ist auch keine fachärztliche durch objektive Befunde untermau erte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei den Akten, welche die aktuelle Einschätzung de r
B.___ -Gutachte r
in Frage stellten würde . Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt
ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Unter suchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
Somit besteht
kein Anlass für zusätz liche
medizinische Abklärungen . 4.3
Gestützt auf das beweiskräftige
B.___ -Gutachten ist der Beschwerdeführer i n einer angepassten Tätigkeit ohne das Führen eines Fahrzeugs, ohne selbst- oder fremd gefährliche Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule oder Arbeiten über Kopfhöhe, ohne hohe kognitive Anforderungen und auch ohne hohe Anfor derungen an Arbeitstempo, Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Durchhalte vermögen spätestens seit Oktober 2019 zu 70 % arbeitsfähig .
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit haben die Gutachter entspre chend den Vorgaben der Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag (Urk. 6/153/3) bezogen auf die Tätigkeit als Pizza-Kurier beurteilt und diese als nicht mehr zumutbar erachtet . Dass es sich dabei um die angestammte Tätigkeit handelt, erscheint indes fraglich. Vor seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbe zug im Mai 1999 war der Beschwerdeführer , der über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitslos und zuvor teilweise in der Gastronomie (z.B. als Kellner) sowie als angelernter Mechaniker erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 6/6/40, Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/123). Danach sind im Auszug aus dem individuellen Konto
bis Ende des Jahr es 201 8 keine Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit mehr ersichtlich ( Urk. 6/127). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Jahren 2010 bis 2019 während einer gewis sen Zeit bei einem Online-Kiosk gearbeitet (Urk. 6/176 S. 84). Die Tätigkeit als Pizza-Kurier bei der A.___ GmbH ( die
Firma der Lebenspartnerin und einem weiteren Teilhaber, Urk. 6/176 S. 84) nahm er am 1. Januar 2019 auf und war dort bis zur Auffahrkollision vom 3. Juli 2019 tätig. Angesichts der Ausfüh rungen im Gutachten der B.___ (E. 3.3.2) und der Y.___ (E. 3.2) ist zudem fraglich, ob es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelte. Der
Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizza-Kurier nicht mehr zumutbar ist, ist daher vorliegend nicht von Relevanz .
4.4
O b sich der Gesundheitszustand seit der Y.___ -Begutachtung im Jahr 2009 massgeblich verändert hat - was die B.___ -Gutachter verneinten - und ein Revi sionsgrund (vgl. E. 1.5)
vorliegt , kann vorliegend kann offengelassen werden . Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht ohnehin kein Rentenan spruch.
5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2
Da der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall einer nicht weiter spezifizierten Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde und ihm die Ausübung eine r solche n Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlich definierten Belastungsprofils im Umfang von 70 % weiterhin zumutbar wäre (E. 4.3) , kommen die gleichen Tabellenlöhne zur Anwendung. Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beträgt der Invaliditätsgrad somit 30 %. 5. 3
Die Beschwerdegegnerin sah von der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ab . Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der qualitativen Einschrän kungen hinsichtlich Selbst- und Fremdgefährdung und weil es ihm nicht mehr möglich sei, ein Fahrzeug zu führen, sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % angebracht. Zudem erhöhe die mögliche Epilepsie das Risiko von nicht vorher sehbaren und schwer kalkulierbaren krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen (Urk. 1 S. 7) .
Angesichts des vorliegend gegebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorne E.
4.3) ist von einem zwar eingeschränkten, aber dennoch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähig keit aus neuropsycholog i scher und psychiatrischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann folglich nicht zusätzlich noch ein mal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden.
Für nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen im Sinne der Recht sprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 und 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, je mit Hinweisen )
bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte.
Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % für die qualitativen Einschränkungen gerechtfertigt wäre, würde ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37 % resultieren. Ein höherer Abzug wäre unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht angebracht. 5. 4
Somit hat die Beschwerdegegnerin einen (erneuten) Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Gaël Jenoure - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht