Sachverhalt
1. 1.1
Der 1976 geborene X.___ , welcher über eine abgeschlossene Lehr e als Elektromonteur verfügt und zuletzt seit März 2014 als Glasfaserspleisser bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk. 8/14 , Urk. 8/58/1, Urk. 8/58/ 9- 10 ), meldete sich am 5.
Dezember 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine n «Tennisarm» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog in der Folge Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei ( Urk. 8/8) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 8/ 14 ). Am 2. Februar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien, da ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ( Urk. 8/17). Am 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1976 geborene X.___ , welcher über eine abgeschlossene Lehr e als Elektromonteur verfügt und zuletzt seit März 2014 als Glasfaserspleisser bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk. 8/14 , Urk. 8/58/1, Urk. 8/58/ 9- 10 ), meldete sich am 5.
Dezember 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine n «Tennisarm» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog in der Folge Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei ( Urk. 8/8) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 8/ 14 ). Am 2. Februar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien, da ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ( Urk. 8/17). Am 3
Dispositiv
- Mai 2018 wurde der Versicherte von PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, am rechten Ellbogen operiert ( Urk. 8/22-23). Nachdem die IV-Stelle Berichte von PD Dr. Z.___ (Urk. 8/30) und von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholt hatte ( Urk. 8/32), verneinte sie nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/36) mit Verfügung vom
- April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 2
- August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, dessen Arbeit s verhältnis mit der Y.___ AG per 3
- Mai 2018 beendet worden war (Urk. 8/58) und der seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging ( Urk. 8/46) , erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/50) . Die IV-Stelle erteilte daraufhin am 3
- Dezember 2019 Kostengutsprache für Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche ( Urk. 8/60). Mit Mitteilung vom
- Juni 2020 hielt die IV-Stelle fest, es sei zwar nicht gelungen, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Er sei jedoch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente bestehe darum nicht (Urk. 8/67). 1.3 Am 1
- Dezember 20 20 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Beilage von Berichten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ( Urk. 8/72) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/75 -76 ) . Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von C.___ , Oberarzt, D.___ , Psychiatriezentrum, ein ( Urk. 8/83). Am
- Juni 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie ihn mit einem Job Coaching unterstü t ze. Betreut werde er vom 2
- Mai bis 1
- November 2021 durch die E.___ AG ( Urk. 8/89). Nachdem der IV- Stelle verschiedene ärztliche Berichte zu gestellt worden waren ( Urk. 8/93, Urk. 8/97 , Urk. 8/100, Urk. 8/101) und die E.___ AG am 1
- Januar 2022 ihren Schlussbericht erstattet hatte ( Urk. 8/104) , ordnete die IV-Stelle eine funktionsorientiere medizinische Abklärung beim F.___ an ( Urk. 8/111), welche am 3./4. März 2022 durchgeführt wurde ( Urk. 8/112). Am 1
- April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten , welcher ab September 2021 in einem 100%-Pensum in der Produktion arbeitete ( Urk. 8/104/2), mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien ( Urk. 8/117). Der Versicherte liess daraufhin Kostengut sprache für eine Umschulung bzw. den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung beantragen ( Urk. 8/120, Urk. 8/124) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/125 ; Urk. 8/126, Urk. 8/130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Dezember 2022 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2).
- Dagegen liess der Versicherte, welchem die Arbeitsstelle per
- Januar 2023 gekündigt worden war ( Urk. 8/136), a m
- Februar 2023 unter Beilage eines Berichts von G.___ , Oberärztin, und H.___ , Psychologe, von der D.___ vom 2
- Januar 2023 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 2
- Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen (insbesondere eine Umschulung) zu gewähren, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärun gen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2
- April 2023 angezeigt wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und der Beschwerde führer die beabsichtigte Ausbildung bis zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht begonnen hat, sind grundsätzlich die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvor schriften anwendbar . D ie vorliegend massgebenden Bestimmungen erfuhren per
- Januar 2022 allerdings keine Änderung . 1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2), es sei zur Abklärung der körperlichen Beschwerden eine funk tionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt worden. Diese habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben. Im Bericht der D.___ vom
- März 2021 werde die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht, erwähnt. Diese Di a gnose begründe im Sinne der Invalidenversicherung keine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchti gung. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses eine 100%ige Tätigkeit ausgeübt, was gegen eine erhebliche psychische Beeinträchti gung spreche. Eine Arbeitsunfähigkeit sei diesbezüglich nicht ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrmals angeboten worden, allfällige Weiterbildungen oder Kurse über die Frühinterventionsmassnahmen zu prüfen. Er habe sich aber dagegen entschieden, da er gemäss eigener Aussage nicht gut in administrativen Angelegenheiten se i und schulische Defizite habe. Auf das Angebot der Eingliederungsberaterin im laufenden Verfahren sei der Beschwer deführer nicht zurückgekommen und habe mit dem JobCoach diesbezüglich auch nichts erarbeitet. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe einen Umschulungsanspruch verneint , da keine 20%ige Invalidität vorliegen soll. Nun sei es zwar korrekt, dass rein aufgrund der somatischen Beschwerden kein solcher Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, doch habe die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der psychischen Beschwerden nicht bzw. nicht richtig abgeklärt. Zumindest im Verfügungszeitpunkt habe sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes ergeben, sodass er sich nun gar wöchentlich in der D.___ behandeln lassen müsse , wobei er bereits seit etwa Sommer 2022 alle zwei Wochen in Behandlung gewesen sei . Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen annehme, die psychischen Beschwerden hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er in sämtlichen Tätigkeiten zumindest zu 20 % eingeschränkt sei, weshalb die notwendige Schwelle für eine Umschulung sicher lich ausgewiesen sei. E r möchte keine Invalidenrente, sondern bloss, dass er effektiv bei der Wiedereingliederung unterstützt werde. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf stützen, dass er eine Anstellung habe, sei ihm diese im Verfügungszeitpunkt doch gekündigt gewesen . 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2
- April 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7), dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 2
- Januar 2023 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch seien keine ihr nicht bekannten Diagnosen festgestellt worden, welche weitere Abklärungen von Nöten machten. Der Beschwerdeführer sei von ihr im Rahmen der Frühintervention mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden. In angepasster Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Der nach Einkom mensvergleich errechnete Invaliditätsgrad betrage 4 % . Es sei demnach keine Umschulung infolge Invalidität notwendig.
- 3.1 Es liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.2 Oberarzt C.___ von der D.___ nannte mit Bericht an die Beschwer degegnerin vom
- März 2021 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/83): - lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei - Diskusprotrusion LWK 4/LWK 5, Rezessusstenose - m ikrochirurgische Dekompression L4/5 links, Laminotomie L4, Sequestrektomie vom
- Juli 2020 - Revision bei Wundinfekt August 2020 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt i g leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) Der Beschwerdeführer könne durch die Rückenschmerzen nicht lange sitze n . Er brauche eine wechselnde Tätigkeit. Das Durchhaltevermögen und die Konzentra tion seien in der Tagesklinik I.___ nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Konzentration und Aufmerksamkeit hätten während zweieinhalb bis drei Stunden an drei Tagen aufrechterhalten werden könne n . Leichte Einschränkungen ergäben sich in der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Glasfasersplei s ser sei bei schwerem Heben und Tragen nicht möglich. Einfache kognitive Tätigkeiten, welche dem körperlichen Beschwerdebild angepasst seien, könnten zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag durchgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer guten Steigerungsfähigkeit auszugehen. 3.3 D ie Fachpersonen des F.___ hielt en mit Abklärungsbericht vom 1
- März 2022 ( Urk. 8/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/112/2) : - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links mit Laminekto mie und Sequestrektomie Juli 2020 mit/bei - Diskusprotrusion LWK4/LWK5, Rezessus s tenose - Wundrevision bei Wundinfekt August 2020 - L5 Läsion links mit schmerzhaften Dysästhesien und residueller Parese, Verdacht auf anhaltende Kompression der Wurzel - Gonalgie beidseits mit/bei - P a tellofemora la rthrose Kniegelenk rechts (MRT 2013) - Verdacht auf patellofemorale Arthrose-Entwicklung Kniegelenk links - l eichtes Sulcus - ulnaris -Syndrom, links mehr als rechts - Status nach Operation Ellbogen rechts bei Bandruptur im Jahr 2018 - KTS bei d seits - e lektroneurografisch rechts positiv - i ntermittierendes Reiz-Syndrom im Kubitaltunnel beidseits, elektro neurografisch unauffällig Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen des F.___ ( Urk. 8/112/2) : - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - e ssenzieller Tremor - k oronare Ein-Gefä s s-E r krankung mit - NSTEMI, RCX mit Stent 2007 - s ubakuter posterolateraler NSTEMI bei RCX-Verschluss im Stent 2005 - Status nach Stent RCX 2004 - s ekundäre Erythrozytose , Erstdiagnose November 2014 - Hammerzehen beidseits II-IV - Palmatose stenosans
- Strahl, rechts mehr als links. Als Fremddiagnosen führten die Sachverständigen an ( Urk. 8/112/2) : - d epressive Entwicklung - Nikotinabusus, Tabakkonsum: 20 Zigarillos/Tag Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht bei bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich mehrere r Gelenke der Wi r belsäule und im Bereich der Extremitäten sei die angestammte Tätigkeit als Elektromon t eur aufgrund der Anforderungen des Berufs (unter anderem die Einnahme von wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Körperpositionen und das häufige Hantieren von schweren Lasten) dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/112/4-5) . Aus rheumatolo g i s ch-orthopädischer Sic ht bei radiologisch bestätigten struktu rell-organischen Veränderungen sowohl im LWS-Bereich als auch im Bereich beider Ellenbogen und der Knie beidseits, überlagert durch Erkrankungen aus dem neurologischen und kardiologischen Formenkreis, sei eine leichte bis mittel schwere wechselpositionierende berufliche Tätigkeit mit Berücksichtigung der speziellen Einschränkungen dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Er sei 100 % arbeitsfähig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Maschinenoperateur sei als mittelschwer und damit teilangepasst zu taxieren. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, diese Tätigkeit , wenn auch mit Mühe und unter Anstrengung, aktuell ganztags auszuüben, wobei rein theoretisch von einer Leistungsminderung von etwa 20 % auszugehen sei. Längerfristig gesehen sei dies entsprechen d als ungünstig zu bewerten und auch die Arbeitsplatzsicherheit gefährde nd (Urk. 8/112/5 , vgl. auch Urk. 8/112/2+16 ) . 3.4 Mit Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2
- Januar 2023 nannten O berärztin G.___ und Psychologe H.___ von der D.___ ( Urk. 3/3) als Diagnose: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) Die psychischen Einschränkungen seien durch die formalgedanklichen und die kognitiven Störungsaspekte der Depression gekennzeichnet. Durch das häufige Gedankenkreisen (niedergeschlagenes Grübeln), das Gedankendrängen und die Einengung auf seine Insuffizienzgefühle, Ängste, soziale Isolation und Schmer zen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, seine A u fmerksam k eit und Konzentra ti on für längere Zeit aufrechtzuerhalten und sei somit in seiner exeku tiven Leistungsfähigkeit und Flexibilität sowie A u ffa ssu ngsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aus diesen, wie auch aus schmerzbedingten Gründen (Rücken, Hüfte, Nacken, Knie) , brauche er ungefähr jede volle Stunde eine Pause. Heben und Tragen seien durch den behandelnden Orthopäden auf 12 Kilogramm begrenzt. Für die Einschätzung der somatischen E i nsch r änkungen sowie die Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit verwiesen sie an die Hausärztin und den Orthopäden des Beschwerdeführers.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aus somatischer Sicht eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das F.___ durchführen lassen (E. 3.3). Gestützt darauf steht – unbestrittenermassen (E. 2) – fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr , in einer behinderungsange passten Tätigkeit aber zu 1 00 % a rbeitsfähig ist . 4.2 Aus psychiatrischer Sicht sind Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___ vom
- März 2021 (E. 3.2) und vom 2
- Januar 2023 (E. 3.4) aktenkundig. Mit beiden Berichten wird dem Beschwerdeführer, welcher die Behandlung in der D.___ am
- November 2020 ( Urk. 8/83/2) und somit erst nach Erlass der Verfügung vom
- April 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 % einen Renten anspruch verneint hatte ( Urk. 8/43), und nach Erlass der Mitteilung vom
- Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente verneint hatte ( Urk. 8/67), aufgenommen hatte, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante psychische Beeinträchtigung, ohne dass ein e Ärztin oder ein Arzt mit fachpsychiatrischer Ausbildung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu den Berichten der Fachpersonen der D.___ bzw. generell zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung genommen hätte. Vom RAD äusserte sich lediglich Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie und für Urologie, am 1
- Oktober 2021 zum psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ( Urk. 8/119/12) . Ihre Stellungnahme beschränkt e sich allerdings darauf, die Verwaltung anzuhalten, aktuelle psychiatrische Befunde der D.___ oder weiterer Behandler ab
- März 2021 einzuholen. Auch wenn sich Dr. J.___ nicht zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychi scher Sicht äusserte, so lässt doch d ie Tatsache , dass sie die Einholung aktuellerer Bericht e für angezeigt erachtete, darauf schliessen, dass sie gestützt auf den Bericht der D.___ vom
- März 2021 (E. 3.2) einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden als möglich erachtete . W e shalb die Beschwer degegnerin in der Folge entgegen dem Anraten ihrer RAD-Ärztin keinen psychiatrischen Verlaufsbericht einholte und insbesondere auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Fachpersonen der D.___ vom 2
- Januar 2023 (E. 3.4) keiner Ärztin bzw. keinem Arzt des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zur Stellungnahme vorlegte , ergibt sich aus den Akten nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachging, vermag jedenfalls das Absehen von einer fachärzt lichen Stellungnahme nicht zu rechtfertigen, ergeben sich doch aus den Akten keine Angaben zu der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeit bzw. erbrachten Leistung und zu den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhält nisses per
- Januar 2023 ( Urk. 8/104/2, Urk. 8/119/2 , Urk. 8/136 ). Entsprechend bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, eine hinreichende Arbeitsleistung zu erbringen .
- 3 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwer deführer, welcher eine Lehre als Elektromonteur sowie eine einjährige Bürofachschule absolviert hatte ( Urk. 8/58/ 9 -11), nicht in der Lage wäre, eine Umschulung zu absolvieren, ist z usammenfassend festzuhalten, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht für einen medizinischen Laien nicht schlüssig beurteilen lässt , ergibt sich doch aus einer psychiatrischen Diagnose allein - mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse (BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zumindest eine Stellung nahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbil dung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Abklärungs pflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache an sie zurückzu weisen ist.
- Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2
- Dezember 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen . Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2 D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei entschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die de m Beschwerdeführe r von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00071
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
28. Juni 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1976 geborene X.___ , welcher über eine abgeschlossene Lehr e als Elektromonteur verfügt und zuletzt seit März 2014 als Glasfaserspleisser bei der Y.___ AG arbeitete ( Urk. 8/14 , Urk. 8/58/1, Urk. 8/58/ 9- 10 ), meldete sich am 5.
Dezember 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine n «Tennisarm» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die IV-Stelle zog in der Folge Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei ( Urk. 8/8) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 8/ 14 ). Am 2. Februar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen möglich seien, da ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde ( Urk. 8/17). Am 3 1. Mai 2018 wurde der Versicherte von PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, am rechten Ellbogen operiert ( Urk. 8/22-23). Nachdem die IV-Stelle Berichte von PD Dr. Z.___ (Urk.
8/30) und von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholt hatte ( Urk. 8/32), verneinte sie nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/36) mit Verfügung vom 5. April 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 4 % einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/43). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 2 1. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, dessen Arbeit s verhältnis mit der Y.___ AG per 3 1. Mai 2018 beendet worden war (Urk.
8/58) und der seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging ( Urk. 8/46) , erneut
bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/50) . Die IV-Stelle erteilte daraufhin am 3 0. Dezember 2019 Kostengutsprache für Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche ( Urk. 8/60). Mit Mitteilung vom 3. Juni 2020 hielt die IV-Stelle fest, es sei zwar nicht gelungen, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Er sei jedoch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente bestehe darum nicht (Urk.
8/67). 1.3
Am 1 4. Dezember 20 20
(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Beilage von Berichten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, ( Urk. 8/72)
wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
8/75 -76 ) . Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht von C.___ , Oberarzt, D.___ , Psychiatriezentrum, ein ( Urk. 8/83). Am 4. Juni 2021 teilte sie
dem Versicherten mit, dass sie ihn mit einem Job Coaching unterstü t ze. Betreut werde er vom 2 0. Mai bis 1 9. November 2021 durch die E.___
AG ( Urk. 8/89). Nachdem der IV- Stelle verschiedene ärztliche Berichte zu gestellt worden waren ( Urk. 8/93, Urk. 8/97 ,
Urk. 8/100, Urk. 8/101) und die E.___
AG am 1 8. Januar 2022 ihren Schlussbericht erstattet hatte ( Urk. 8/104) , ordnete die IV-Stelle eine funktionsorientiere medizinische Abklärung beim F.___ an ( Urk. 8/111), welche am 3./4.
März 2022 durchgeführt wurde ( Urk. 8/112). Am 1 2. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten , welcher ab September 2021 in einem 100%-Pensum in der Produktion arbeitete ( Urk. 8/104/2),
mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien
( Urk. 8/117). Der Versicherte liess daraufhin Kostengut sprache für eine Umschulung bzw. den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung beantragen ( Urk. 8/120, Urk. 8/124) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 8/125 ;
Urk. 8/126, Urk. 8/130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ( Urk. 2).
2.
Dagegen liess der Versicherte, welchem die Arbeitsstelle per 6. Januar 2023 gekündigt worden war ( Urk. 8/136), a m
1. Februar 2023 unter Beilage eines Berichts von G.___ , Oberärztin, und H.___ , Psychologe, von der D.___ vom 2 5. Januar 2023 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen (insbesondere eine Umschulung) zu gewähren, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärun gen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2023 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 5. April 2023 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und der Beschwerde führer die beabsichtigte Ausbildung bis zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht begonnen hat, sind grundsätzlich die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvor schriften anwendbar .
D ie vorliegend massgebenden Bestimmungen erfuhren per 1. Januar 2022 allerdings keine Änderung . 1.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen ( Urk. 2), es sei zur Abklärung der körperlichen Beschwerden eine funk tionsorientierte medizinische Abklärung durchgeführt worden. Diese habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben. Im Bericht
der D.___ vom 8. März 2021 werde die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht, erwähnt. Diese Di a gnose begründe im Sinne der Invalidenversicherung keine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchti gung. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses eine 100%ige Tätigkeit ausgeübt, was gegen eine erhebliche psychische Beeinträchti gung spreche. Eine Arbeitsunfähigkeit sei diesbezüglich nicht ausgesprochen worden.
Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrmals angeboten worden, allfällige Weiterbildungen oder Kurse über die Frühinterventionsmassnahmen zu prüfen. Er habe sich aber dagegen entschieden, da er gemäss eigener Aussage nicht gut in administrativen Angelegenheiten se i und schulische Defizite habe. Auf das Angebot der Eingliederungsberaterin im laufenden Verfahren sei der Beschwer deführer nicht zurückgekommen und habe mit dem JobCoach diesbezüglich auch nichts erarbeitet. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe einen Umschulungsanspruch verneint , da keine 20%ige Invalidität vorliegen soll. Nun sei es zwar korrekt, dass rein aufgrund der somatischen Beschwerden kein solcher Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, doch habe die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der psychischen Beschwerden nicht bzw. nicht richtig abgeklärt. Zumindest im Verfügungszeitpunkt habe sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes ergeben, sodass er sich nun gar wöchentlich in der D.___ behandeln lassen müsse , wobei er bereits seit etwa Sommer 2022 alle zwei Wochen in Behandlung gewesen sei . Es
gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen annehme, die psychischen Beschwerden hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Es sei davon auszugehen, dass er in sämtlichen Tätigkeiten zumindest zu 20 % eingeschränkt sei, weshalb die notwendige Schwelle für eine Umschulung sicher lich ausgewiesen sei. E r möchte keine Invalidenrente, sondern bloss, dass er effektiv bei der Wiedereingliederung unterstützt werde. Die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf stützen, dass er eine Anstellung habe, sei ihm diese im Verfügungszeitpunkt doch gekündigt gewesen . 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7), dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 2 5. Januar 2023 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch seien keine ihr nicht bekannten Diagnosen festgestellt worden, welche weitere Abklärungen von Nöten machten. Der Beschwerdeführer sei von ihr im Rahmen der Frühintervention mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden. In angepasster Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Der nach Einkom mensvergleich errechnete Invaliditätsgrad betrage 4 % . Es sei demnach keine Umschulung infolge Invalidität notwendig. 3. 3.1
Es liegen insbesondere die folgenden medizinischen Berichte vor: 3.2
Oberarzt
C.___ von der D.___
nannte mit Bericht an die Beschwer degegnerin vom 8. März 2021 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/83): - lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei - Diskusprotrusion LWK 4/LWK 5, Rezessusstenose - m ikrochirurgische Dekompression L4/5 links, Laminotomie L4, Sequestrektomie vom 7. Juli 2020 - Revision bei Wundinfekt August 2020 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt i g leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
Der Beschwerdeführer könne durch die Rückenschmerzen nicht lange sitze n . Er brauche eine wechselnde Tätigkeit. Das Durchhaltevermögen und die Konzentra tion seien in der Tagesklinik I.___ nicht wesentlich eingeschränkt gewesen.
Konzentration und Aufmerksamkeit hätten während zweieinhalb bis drei Stunden an drei Tagen aufrechterhalten werden könne n . Leichte Einschränkungen ergäben sich in der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Glasfasersplei s ser sei bei schwerem Heben und Tragen nicht möglich. Einfache kognitive Tätigkeiten, welche dem körperlichen Beschwerdebild angepasst seien, könnten zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag durchgeführt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer guten Steigerungsfähigkeit auszugehen. 3.3
D ie Fachpersonen des F.___ hielt en mit Abklärungsbericht vom 1 0. März 2022 ( Urk. 8/112) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/112/2) : - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links mit Laminekto mie und Sequestrektomie Juli 2020 mit/bei - Diskusprotrusion LWK4/LWK5, Rezessus s tenose - Wundrevision bei Wundinfekt August 2020 - L5 Läsion links mit schmerzhaften Dysästhesien und residueller Parese, Verdacht auf anhaltende Kompression der Wurzel - Gonalgie beidseits mit/bei - P a tellofemora la rthrose Kniegelenk rechts (MRT 2013) - Verdacht auf patellofemorale Arthrose-Entwicklung Kniegelenk links - l eichtes Sulcus - ulnaris -Syndrom, links mehr als rechts - Status nach Operation Ellbogen rechts bei Bandruptur im Jahr 2018 - KTS bei d seits - e lektroneurografisch rechts positiv - i ntermittierendes Reiz-Syndrom im Kubitaltunnel beidseits, elektro neurografisch unauffällig
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen des F.___ ( Urk. 8/112/2) : - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - e ssenzieller Tremor - k oronare Ein-Gefä s s-E r krankung mit - NSTEMI, RCX mit Stent 2007 - s ubakuter posterolateraler NSTEMI bei RCX-Verschluss im Stent 2005 - Status nach Stent RCX 2004 - s ekundäre Erythrozytose , Erstdiagnose November 2014 - Hammerzehen beidseits II-IV - Palmatose
stenosans
4. Strahl, rechts mehr als links.
Als Fremddiagnosen führten die Sachverständigen an ( Urk. 8/112/2) : - d epressive Entwicklung - Nikotinabusus, Tabakkonsum: 20 Zigarillos/Tag
Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht bei bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich mehrere r Gelenke der Wi r belsäule und im Bereich der Extremitäten sei die angestammte Tätigkeit als Elektromon t eur aufgrund der Anforderungen des Berufs (unter anderem die Einnahme von wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Körperpositionen und das häufige Hantieren von schweren Lasten) dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/112/4-5) .
Aus rheumatolo g i s ch-orthopädischer Sic ht bei radiologisch bestätigten struktu rell-organischen Veränderungen sowohl im LWS-Bereich als auch im Bereich beider Ellenbogen und der Knie beidseits, überlagert durch Erkrankungen aus dem neurologischen und kardiologischen Formenkreis, sei eine leichte bis mittel schwere wechselpositionierende berufliche Tätigkeit mit Berücksichtigung der speziellen Einschränkungen dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Er sei 100 % arbeitsfähig. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Maschinenoperateur sei als mittelschwer und damit teilangepasst zu taxieren. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, diese Tätigkeit , wenn auch mit Mühe und unter Anstrengung, aktuell ganztags auszuüben, wobei rein theoretisch von einer Leistungsminderung von etwa 20 % auszugehen sei. Längerfristig gesehen sei dies entsprechen d als ungünstig zu bewerten und auch die Arbeitsplatzsicherheit gefährde nd (Urk.
8/112/5 , vgl. auch Urk. 8/112/2+16 ) . 3.4
Mit Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar 2023 nannten O berärztin
G.___ und Psychologe
H.___ von der D.___ ( Urk. 3/3) als Diagnose: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1)
Die psychischen Einschränkungen seien durch die formalgedanklichen und die kognitiven Störungsaspekte der Depression gekennzeichnet. Durch das häufige Gedankenkreisen (niedergeschlagenes Grübeln), das Gedankendrängen und die Einengung auf seine Insuffizienzgefühle, Ängste, soziale Isolation und Schmer zen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, seine A u fmerksam k eit und Konzentra ti on für längere Zeit aufrechtzuerhalten und sei somit in seiner exeku tiven Leistungsfähigkeit und Flexibilität sowie A u ffa ssu ngsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Aus diesen, wie auch aus schmerzbedingten Gründen (Rücken, Hüfte, Nacken, Knie) , brauche er ungefähr jede volle Stunde eine Pause. Heben und Tragen seien durch den behandelnden Orthopäden auf 12 Kilogramm begrenzt. Für die Einschätzung der somatischen E i nsch r änkungen sowie die Beurteilung der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit verwiesen sie an die Hausärztin und den Orthopäden des Beschwerdeführers. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers aus somatischer Sicht eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das F.___ durchführen lassen (E. 3.3). Gestützt darauf steht
– unbestrittenermassen (E. 2) – fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr , in einer behinderungsange passten Tätigkeit aber
zu 1 00 % a rbeitsfähig ist . 4.2
Aus psychiatrischer Sicht sind Berichte der behandelnden Fachpersonen der D.___ vom 8. März 2021 (E. 3.2) und vom 2 5. Januar 2023 (E. 3.4) aktenkundig. Mit beiden Berichten wird dem Beschwerdeführer, welcher die Behandlung in der D.___ am 4. November 2020 ( Urk. 8/83/2) und somit erst nach Erlass der Verfügung vom 5. April 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 % einen Renten anspruch verneint hatte ( Urk. 8/43), und nach Erlass der Mitteilung vom 3. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Rente verneint hatte ( Urk. 8/67), aufgenommen hatte, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante psychische Beeinträchtigung, ohne dass ein e Ärztin oder ein Arzt mit fachpsychiatrischer Ausbildung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
zu den Berichten der Fachpersonen der D.___ bzw. generell zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung genommen hätte. Vom RAD äusserte sich lediglich Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie und für Urologie, am 1 9. Oktober 2021 zum psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ( Urk. 8/119/12) . Ihre Stellungnahme beschränkt e sich allerdings darauf, die Verwaltung anzuhalten, aktuelle psychiatrische Befunde der D.___ oder weiterer Behandler ab 8. März 2021 einzuholen. Auch wenn sich Dr. J.___ nicht zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychi scher Sicht äusserte, so lässt doch d ie Tatsache , dass sie die Einholung aktuellerer Bericht e für angezeigt erachtete, darauf schliessen, dass sie gestützt auf den Bericht der D.___
vom 8. März 2021 (E. 3.2) einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden als möglich erachtete . W e shalb die Beschwer degegnerin in der Folge entgegen dem Anraten ihrer RAD-Ärztin keinen psychiatrischen Verlaufsbericht einholte und insbesondere auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Fachpersonen der D.___
vom 2 5. Januar 2023 (E. 3.4) keiner Ärztin bzw. keinem Arzt des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung zur Stellungnahme vorlegte , ergibt sich aus den Akten nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachging, vermag jedenfalls das Absehen von einer fachärzt lichen Stellungnahme nicht zu rechtfertigen, ergeben sich doch aus den Akten keine Angaben zu der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeit bzw. erbrachten Leistung und zu den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhält nisses per 6. Januar 2023 ( Urk. 8/104/2, Urk. 8/119/2 , Urk. 8/136 ). Entsprechend bleibt auch unklar, ob der Beschwerdeführer
in der Lage war, eine hinreichende Arbeitsleistung zu erbringen . 4. 3
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwer deführer, welcher eine Lehre als Elektromonteur sowie eine einjährige Bürofachschule absolviert hatte ( Urk. 8/58/ 9 -11), nicht in der Lage wäre, eine Umschulung zu absolvieren, ist z usammenfassend festzuhalten, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen die Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht für einen medizinischen Laien nicht schlüssig beurteilen lässt ,
ergibt sich doch aus einer psychiatrischen Diagnose allein
- mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse
(BGE 148 V 49 E. 6.2.2) . Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zumindest eine Stellung nahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbil dung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend ihrer Abklärungs pflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Sache an sie zurückzu weisen ist. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – zumindest – eine Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin des RAD mit fachpsychiatrischer Ausbildung einholt und hernach beziehungsweise nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 6 00.-- festzusetzen .
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2
D er vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei entschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die de m Beschwerdeführe r von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWS T ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler