Sachverhalt
1. 1.1
De r
1996 geborene X.___
bezog nach
einer im Juli 2004 erfolgten Anmeldung ( Urk. 6/1) aufgrund des
Geburtsgebrechen s Ziffer 4 25
(bilaterale Amblyopie beidseits) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV
in den Jahren 2004 bis 2007 Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Verfü gungen vom 2.
September 2004 und 2 7. Juni 2006, Urk. 6/9, Urk. 6/11).
Vo m
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 De r
1996 geborene X.___
bezog nach
einer im Juli 2004 erfolgten Anmeldung ( Urk. 6/1) aufgrund des
Geburtsgebrechen s Ziffer 4 25
(bilaterale Amblyopie beidseits) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV
in den Jahren 2004 bis 2007 Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Verfü gungen vom 2.
September 2004 und 2 7. Juni 2006, Urk. 6/9, Urk. 6/11).
Vo m
Dispositiv
- August 2013 bis 3
- Juli 2017 absolvierte der Versicherte bei der Y.___ AG eine Berufs ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ (Urk. 6/ 36/2 , Urk. 6/42/5 ) ; i m August 2015 wurde bei ihm eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (vgl. Urk. 6/32) . Es folgte eine vom
- September 2017 bis 31. Dezember 2 017 befristete Anstellung als Aufzugsmonteur beim Lehrbetrieb ( Urk. 6/42/7 ) . Die am
- Februar 2018 nachfolgende Anstellung als Anlage n - und Apparatebauer bei der Z.___ AG wurde arbeitgeberseits aus gesund heit lichen Gründen innert der Probezeit per 3
- März 2018 gekündigt. Seit 2019 arbeitete der Versicherte als Springer (ca. 2 M al wöchentlich) in der Mittags betreuung einer Sekundarschule ( Urk. 6/31/2 f., Urk. 6/152/5 ; Urk. 6/107 ). 1.2 Aufgrund einer im September 2018 erfolgten Neua nmeldung ( Urk. 6/26) und nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Dauer vom 1
- März bis
- September 2019 Kostengu tsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ AG , einschliesslich eines Taggeld es (Mitteilung vom 1
- März 2019, Urk. 6/48 ff. , Urk. 6/56 ). Da eine Steigerung der Präsenzzeit nicht möglich war, tätigte die IV-Stelle im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen (vgl. auch Mitteilung vom
- September 2019, Urk. 6/56) . M it Verfügungen vom 16. Juni 2020 und
- Juli 2020 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab dem
- September 2019 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/83).
- 3 Am 2
- Juli 2020 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Umschulung zum Werklehrer, Urk. 6/85). Nach entsprechenden Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (BEFAS) in der B.___ vom 3
- August bis 2
- September 2021 , inkl usive Taggeld (vgl. Mitteilung vom 2
- Juli 2021, Urk. 6/108 ff., ersetzt durch die Mitteilung vom 19. August 2021, Urk. 6/114 ). Dabei teilte der Versicherte mit, dass er ausschliesslich an einer Umschulung zum Schulsozialarbeiter mit vorgängigem Abschluss der Berufsmaturität interessiert sei ( vgl. Schlussbericht vom 7. Oktober 2021 , Urk. 6/121 f.). Mit Vorbescheid vom
- November 2021 stellte ihm die IV-Stelle die Abweisung seines Umschulungs begehrens in Aussicht , weil er als Anlage n - und Apparatebauer EFZ wieder voll umfänglich arbeitsfähig sei ( Urk. 6/124) . Auf dessen Einsprache hin ( Urk. 6/13 0 ) veranlasste sie das neurologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom
- Juni 2022 ( Urk. 6/152/2-25; mit ergänzenden Ausführungen vom 2
- Juni 2022, Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 1
- August 2022, welche den Vorbescheid vom
- November 2021 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Ablehnung seines Umschulungs gesuchs in Aussicht und begründete dies damit, bei der angestrebten Berufs maturität handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung ( Urk. 6/159). Dagegen erhob dieser am 1
- September 2022 Einwände ( Urk. 6/173) und beantragte im Rahmen einer Umschulung die Übernahme der Kosten der Berufs maturität ( Urk. 6/173). Mit Verfügung vom
- Dezember 2022 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest ( Urk. 2). 1.4 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 19. November 2021 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt , da sich sein Zustand ab April 2021 verbessert habe und in der angestammten Tätigkeit als Apparatebauer/Liftmonteur wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/126). Mit Vorbescheid vom 1
- August 2022 , welcher den Vorbescheid vom 1
- November 2021 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisherigen Rente infolge eines renten ausschlies senden IV-Grads von 13 % in Aussicht ( Urk. 6/163) , woran sie nach Eingang seiner Einwände ( Urk. 6/174) mit Verfügung vom 1
- Februar 2023 festhielt ( Urk. 6/181). Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 1
- März 2023) wird unter der Verfahrensnummer IV.2023.000164 separat geführt .
- G egen die Verfügung vom
- Dezember 2022 betreffend Kostenübernahme der Berufsmaturität ( Urk. 2) erhob X.___ am 1
- Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 . Dezember 2022 die Berufsmaturität im Rahmen einer Umschu lung zu finanzieren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am
- März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und der Beschwerde führer die beabsichtigte Ausbildung bis zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht begonnen hat, sind die ab
- Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a. das Alter; b. der Entwicklungsstand; c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ). Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 IVV). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt ( Art. 6 Abs. 2 IVV).
- 5 Andererseits haben Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn d ie v ersicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). 1.6 Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invaliden versicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invalidi tätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5 bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entschei dend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine , 110 V 263 in fine ; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine , 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 168 Fn 734) – erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraus setzungen der Umschulung gleichstellt– eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit . a IVG anderseits erreicht (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe eine Ausbildung zum Anlage n - und Apparatebauer EFZ absolviert. Aus gesundheitlichen Gründen habe er nur kurze Zeit auf diesem Beruf tätig sein können. Anlässlich der BEFAS-Abklärung habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, die Berufsmaturität zu erwerben, um danach soziale Arbeit zu studieren. Dabei handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung. Es sei nicht Aufgabe der IV, die versicherte Person in eine beruflich-erwerblich bessere Stellung zu bringen. Ziel und Zweck einer Umschulung sei, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Vorausgesetzt sei ferner, dass die gewählte Ausbildung zu einer Erwerbsmöglichkeit führe, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Die Berufsmaturität hingegen ermögliche den prüfungsfreien Zugang an eine dem Beruf verwandte Studienrichtung an einer Fachhochschule. Über eine Ausbildung in einem neuen Berufsfeld verfüge man mit der Berufsmaturität noch nicht. Damit seien die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt. Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, sich auf eine Berufsberatung einzulassen und sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung auf Niveau EFZ beraten zu lassen, könne er ein erneutes Gesuch stellen ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, da er krankheitshalber nicht mehr als Anlage n - und Apparatebauer EFZ arbeiten könne, habe er Anspruch auf eine Umschulung. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach dieser Anspruch nur im Rahmen der Gleichwertigkeit bestehe, sei rechtswidrig. Laut Art. 6 IVV Abs. 1 bis würden auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führ t en , als Umschulungsmassnahmen gelten, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien. Lehre und Rechtsprechung erwähnten in diesem Zusammenhang auch die Ausbildung auf tertiärer Stufe. Die Frage, ob die IV die Ausbildungskosten zur Berufsmaturität zu tragen habe, sei somit einzig davon abhängig, ob der Beschwerdeführer geeignet und in der Lage sei, die Berufsmaturität zu erlangen, um sich danach zum Schulsozialarbeiter ausbilden zu lassen. Der seit Jahren behandelnde Neurologe und die von der IV-Stelle beauftragte Gutachterin seien sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer das Belastungsprofil eines Schulsozialarbeiters erfülle. Damit habe die IV d i e Ausbildungskosten zu übernehmen ( Urk. 2).
- 3 . 1 Der seit August 2015 behandelnde Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 1
- September 2018 eine erstmals im August 2015 diagnostizierte Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Erstmanifestation wahrscheinlich im August 201
- Anlässlich der neuro psycho logischen Untersuchung am
- September 2018 ergab sich eine aktuell reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit mit Auswirkungen auf andere Teil funktionen. Zudem berichte der Beschwerdeführer eine schwere sowohl kognitive als auch motorische Fati g uesymptomatik . In der neuro psychologischen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Ermüdung im Verlauf der 1,5 Stunden dauernden Untersuchung gezeigt, die objektiviert habe werden können ( Urk. 6/32). Am 1
- Oktober 2019 berichtete der behandelnde Neurologe über eine Verbesserung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der exekutiven Funktionen, jedoch bestünden weiterhin eine r e duzierte Alertness sowie schwankende Aufmerks am keitsleistungen bei deutlich erhöhter Ermüd barkeit und ausgeprägter kogn i tiver und motorischer Fati g ue ( Urk. 6/60) . Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % ( Urk. 6/62). Nach Eingang des Umschulungsgesuches berichtete Dr. D.___ , über eine schubförmig remittierende MS mit aktuelle m EDSS-Wert von 1.5 , es bestünden residuelle Kribbelparästhesien sowie eine Fatigue ( Urk. 6/93/3). Prognostisch sei der Beschwerdeführer bis zu 80-100 % arbeitsfähig. In der bisher ausgeübten Kinderbetreuung könne er 7-8 Stunden arbeiten . Hinsichtlich einer – nicht näher beschriebenen - leide nsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag. Aktuell seien keine neuropsychologischen Defizite objekti vierbar. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend kognitive Ressourcen, um eine Berufsmaturität erfolgreich abzuschliessen ( Urk. 6/93/4 ff.).
- 2 Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seine s Umschu lungsgesuchs in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/159), wandte sich Dr. D.___ mit Schreiben vom
- Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin. Darin teilte er mit, der Beschwerdeführer könne unmöglich als Anlagen- und Apparatebauer arbeiten. Seit 2015 leide dieser an einer schubförmigen remittie renden MS. Diese Erkrankung sei unheilbar und verlaufe schubförmig. Der Beschwerdeführer könne nicht in grosser Höhe, z.B. auf der Leiter oder in Lift schächten , arbeiten. Solche Arbeiten sei en nicht risikofrei ( Urk. 6/129). 3.3 Im Schlussbericht der somatischen BEFAS-Abklärung B.___ vom 7. Oktober 2021, gezeichnet von der zuständigen Bereichsleiterin und Psychologin sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wurde eine Multiple Sklerose (MS) mit schubförmigem Verlauf diagnostiziert ( Urk. 6/121/4). Seit Aufnahme der Therapie mit Tysabri seien beim Beschwerde führer nach eigenen Angaben keine MS-Schübe mehr aufgetreten. Gefühls störungen oder sonstige Residuen vorangehender MS-Schübe habe er ebenfalls verneint. Aus ärztlich-somatischer Sicht ergäben sich erfreulicherweise auch keine behinderungsbedingten Einschränkungen mehr. Zudem habe sich am ganzen Körper eine normale Sensibilität ergeben. Alsdann habe der Beschwerde führer während der gesamten BEFAS-Abklärung nie über Fatigue geklagt oder zusätzliche Pausen benötigt. Die Resultate der durchgeführten Tests und Aufgaben hätten sich unterschiedlich um den Mittelwert verteilt, wobei sich zusammenfassend ein mittleres intellektuelles Potential bei Schulkenntnissen, wie sie einem knapperen Sekundarschulniveau A bzw. einem guten Sekundar schulniveau B entsprechen würden, ergeben; unterdurchschnittlich seien die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Er erbringe kaum die Voraus setzungen beispielsweise für den Besuch einer Handelsschule. Dies habe auch der allgemeine Büroarbeitstest mit Aufgaben, wie sie in Dienstleistungsberufen vorkämen, gezeigt. Bei diesem habe der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche 21 von insgesamt 54 Punkten erreicht. Stärken hätten sich bei figuralen und mathematischen Aufgaben ergeben. Alsdann lägen dem Beschwerdeführer praktisch orientierte Arbeiten tendenziell besser als solche am Computer. Er sei ein versierter Praktiker. Aufgrund dieser Ergebnisse und Beobachtungen kämen für den Beschwerdeführer vor allem leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeiten in Frage. Eine solche könne aus somatischer Sicht im vollen Pensum ausgeübt werden. Letzteres gelte wahrscheinlich auch für schwere handwerkliche Tätigkeiten, soweit diese wenn möglich in einem stressarmen Umfeld ausgeübt würden. Damit seien Zeichner-Berufe auf EFZ-Stufe oder eine Ausbildung zum Automatikmonteur EFZ sowie anforderungsmässig damit vergleichbare Berufe geeignet. Seine Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt sei gut und er könne in der freien Wirtschaft ein volles Pensum erreichen. Allerdings habe der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass für ihn einzig eine BMS Berufsmaturitätsschule, Bereich Gesundheit und Soziales, mit anschliessender Ausbildung zum Sozialarbeiter infrage komme. Für berufliche Alternativen sei er nicht offen (vgl. Urk. 6/121 f.). 3.4 Im neurologischen Gutachten vom
- Juni 2022 diagnostizierte Dr. C.___ eine aktive, schubförmige, inkomplett remittierte MS (Erstmanifestation 2014, ED 2015 unter B-Zell- depletierende Therapie) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Vitamin-D-, Eisen- und Vitamin B12-Mangel fest ( Urk. 6/152/19). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass e s ihm seit Therapiestart mit Tysabri im September 2015 gut gehe. Er habe keine Schübe m eh r gehabt. Anfangs 2022 habe ein Wechsel auf Kesimpta vorgenommen werden müssen, da der Laborwert für den JC-Virus positiv ausgefallen sei. Unter de r Kesimptainjektion , 1 Mal pro Monat, verspüre er Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Er leide unter Fatigue und eine spezifische, auf dieses Symptom orientierte Therapie sei geplant. Durch die Fatigue und Müdigkeit lasse die Konzentration nach. Nach Ruhe- und Erholungspausen von 5-10 Minuten gehe es ihm besser. Aktuell arbeite er als Springer auf Stundenbasis für den Mittagstisch einer S ekundars chule von 11 bis 14 Uhr. Zu seinen Aufgabe n gehörten: Tische fürs Mittagessen vorbereiten, die Essensausgabe , nach dem Essen aufräumen und die Kinder hüten. Sein Arbeits pensum variiere je nach Bedarf; ungefähr 2 Mal wöchentlich habe er einen Einsatz. Er sei ein schüchterner Mensch und verspüre wieder vermehrt Ängste vor der Zukunft. Er sei psychisch niedergestimmt und enttäuscht. Die IV mache ihm das Leben schwer. Seit einem Jahr kämpfe er um eine Umschulung. Er könne gut mit anderen Menschen auskommen und sei ein aufgestellter, positiver Mensch. Von seinen Teamkollegen beim Mittagstisch werde er geschätzt ( Urk. 6/152/9 f. ). Er könne nicht mehr auf dem gelernten Beruf arbeiten, da dies mit gewissen Risiken verbunden sei. Beim Einschlafen der Beine möchte er nicht der Erste sein, der herunterfalle . Bezüglich beruflicher Neuorientierung habe er sich viele Gedanken gemacht. Für die BMS brauche er maximal 1-2 Jahre mit anschlies sendem etwa zweijährigem Studium der Schulsozialarbeit. Nach dem Studium wolle er 50-100% arbeiten ( Urk. 6/152/12 f. ). In der anamnestischen Exploration hätten sich keine Hinweise auf neurokognitive Einbussen gegeben. Die Spontansprache, das Sprachverständnis und der Sprach fluss seien unauffällig gewesen. Ebenso wenig habe sich eine kognitive oder motorische Fatigue gezeigt. Hinweise auf klinisch relevante neuropsychologische Einschränkungen hätten sich ebenfalls nicht gegeben ( Urk. 6/152/17 f.). Anlässlich der angelehnt an ein Mini-ICF durchgeführte n Prüfung d er Funktions einschränkungen notierte Dr. C.___ keine wesentlichen Einschränkungen ( Urk. 6/152/20 f.). Aufgefallen sei hingegen eine Unsicherheit beim monopedalen Hüpfen rechts und eine Reflexsteigerung recht s . Dies passe gut zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich unsicher fühle auf hohen Leitern und Lift schächten. Sein erlernter Beruf sei nicht risiko- und unfallfrei ( Urk. 6/152/22). Andernorts hielt Dr. C.___ eine leichte Ataxie für das monopedale Hüpfen links mit hier auch geringer Tonus- und Reflexsteigerung im Seitenvergleich fest ( Urk. 6/152/23 ). Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um Residuen vom letzten Schub im Sommer 2015 handle. Diese Veränderungen seien nur durch gezieltes Überprüfen des neurologischen Status festzustellen . Im Rahmen der BEFAS sei der Fall neurologisch mitbeurteilt worden; eine fachneurologische klinische Untersuchung habe indessen nicht stattgefunden. Aus den klinisch-neurologisch festgestellten Ausfall ssymptomen resultiere ein höheres Risiko für Unfälle, insbe sondere beim Arbeiten auf unebenen Untergründen, auf Leitern, auf Lift schächten. Auch das Heben von Lasten über 10 kg, manchmal bis 25 kg, sei auf grund der gesundheitlichen Veränderungen mit Unfallrisiko verbunden. Die angepasste Tätigkeit sollte unfall- und risikofrei sein, ohne hohe körperliche Belastungen. Der Einschätzung von Dr. D.___ , wonach dem Beschwerde führer der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei [vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2021, Urk. 6/129 , E. 3.3 ] , sei zuzustimmen. Es sei medizinisch-neurologisch nicht vertretbar, dass der Beschwerdeführer mit einer inkomplett remittierten MS ( Residualsymptomatik der Schübe ) den Gefahren und Risiken eines Liftmonteurs ausgesetzt werde ( Urk. 6/152/24). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- August 2018 aufgrund der MS - bedingten neurologischen und neuropsychologischen Defizite zu 100 % arbeitsunfähig. « Im Längsschnitt änderte sich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und es erfolgte die angepasste Arbeitsunfähigkeit von 50-70% . Nach ausführlicher Würdigung des Verlaufs, der Aktenlage, fremdanamnestischen Angaben und Konsistenzprüfung halte ich unter Vorbehalt der Begrenztheit der mir vorliegenden Informationen die 50%ige Arbeitsunfähigkeit [für] plausibel» ( Urk. 6/152/23). Der Beschwerde führer erfülle das Belastungsprofil eines Schulsozialarbeiters. Es bestünden keine kognitiven Defizite. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuverlässige Strukturen, ein sehr wohlwollendes und förderndes Umfeld mit grosser Toleranz gegenüber möglichen MS-Schüben und Möglichkeiten zum kurzen Rückzug im Sinne von Ruhe- und Erholungspausen brauche. Ideal sei prinzipiell ein kleines , mit Mitarbeitern mit speziellen Bedürfnissen erfahrenes Team und ein Vorgesetzter, der Freude an der Förderung junger Menschen habe ( Urk. 6/152/2 3 f. ). Auf entsprechende Rückfrage seitens der IV-Stelle führte Dr. C.___ am 2
- Juni 2022 aus, für die Tätigkeit als Liftmonteur bestehe eine Arbeits unfähigkeit von mindestens 70 % für Tätigkeiten mit selbständiger Montage und Inbetriebsetzung von Neuanlagen und/oder Modernisierung. Für die eigen verantwortliche Koordination und Organisation dieser Aufgaben bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz . Bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Springer sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit gemäss definiertem Belastbarkeits profil sei infolge der Residualsymptomatik andauernd von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/155).
- 5 Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer internen Stellungnahme vom 2
- Juni 2022 zum Schluss, dem neurologischen Gutachten von Dr. C.___ könne nur teilweise gefolgt werden. Bedauerlicherweise habe die Gutachterin nicht alle Rückfragen beantwortet. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage bestehe seit mindestens 2015 eine leichte Koordinationsstörung (Ataxie) beim Einbein -Hüpfen links mit geringer Tonus- u nd Reflexsteigerung im Rahmen einer MS. Eine resultierende Gleichgewichtsstörung sei medizinisch nachvollziehbar. Dr. D.___ habe am 2
- April 2021 festgehalten, die neuropsychologischen Defizite seien vollständig rückläufig ( vgl. Urk. 6/93/4 ff., E. 3.2 ) . Die von ihm ausserdem notierten Kribbelparästhesie und Fatigue seien im Gutachten nicht bestätigt worden. In der Zusammenschau sei ab dem 2
- April 2021 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagen- und Appara tebauer/Liftmonteur überwiegend wahrscheinlich. Administrative Tätigkeiten ohne Risiko- und Unfallgefahr seien ab diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen. Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Springer für den Mittagstisch sei gestützt auf d ie Bericht e von Dr. D.___ vom 2
- April 2021 ( vgl. Urk. 6/93/4 ff., E. 3.2 ) und vom 2
- Juni 2022 (vgl. Urk. 6/155) vom 20. April 2021 bis 1
- Juni 2022 eine 90%ige und ab 2
- Juni 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits fähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Zudem habe seit dem 20. April 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gemäss gutachterlichem Belastungsprofil bestanden. Mithin sei spätestens seit dem 2
- April 2021 eine Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen; die neuropsychologische Störung habe sich vollständig zurückgebildet. Die Umschulung zum Schulsozial arbeiter könne empfohlen werden. Aufgrund der im BEFAS-Bericht beschrie benen sprachlichen Schwierigkeiten solle der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf eine externe Unterstützung zurückgreifen ( Urk. 6/162/5 f.). 4 . 4 .1 4.1.1 Aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage steht zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer eine schubförmige MS mit einer Residual symptomatik vorliegt ; unterschiedlich beurteilt wurden d ie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ausführungen von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich dabei als widersprüchlich und können nicht nachvollzogen werden . Insbesondere leuchtet nicht ein, w eshalb L etzterer infolge der festgestellten Residualsymptomatik - bestehend lediglich aus einer einseitigen leichten Ataxie für das monopedale Hüpfen mit einer hier geringen Tonus- und Reflexsteigerung im Seitenvergleich ( wobei infolge widersprüchlicher Ausführungen unklar bleibt , ob diese links oder rechts besteht, vgl. Urk. 6/ 152/17 f. , Urk. 6/152/2 2 f. ) - in einer unfall- und risikofreien , näher umschriebenen (vgl. Urk. 6/152/24) Verweistätigkeit anhaltend zu 30 % arbeitsunfähig sein soll. Zudem liessen sich die subjektiv berichtete - wetterabhängige - Fatigue sowie Störung der Konzent rations fähigkeit (vgl. Urk. 6/7/152/9) weder im Rahmen der BEFAS (vgl. Urk. 6/121, E. 3. 3 ) noch anlässlich der neurologischen Begutachtung objekti vier en ( Urk. 6/152/18 ff. , E. 3.4 ) . Damit konkordant ergab auch die neuropsycho logische Untersuchung vom
- April 2021 in der Klinik G.___ ein en unauffällige n Befund ohne neurokognitive Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer erreichte in allen überprüften Bereichen, darunter auch in Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, durchschnittliche bis überdurch schnittliche Resultate ( Urk. 93/10 ff.) . Hervorzuheben ist schliesslich , dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ angab, seit Therapiebeginn gehe es ihm gut. Auch habe sich die Fatigue inzwischen gebessert ( Urk. 6/152/20) ; f ür die subjektiv verbleibende Restsymptomatik war z eitnah eine spezifische, auf diese Symptomatik orientierte Therapie vorgesehen ( Urk. 6/152/9). Demgegenüber erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, wenn RAD- Ä rzt in Dr. F.___ im Sinne einer Gesamtwürdigung und in Anbetracht der objektivier baren Befunde und bestehenden Residuen zum Schluss gelangt e, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Liftmonteur bleibend zu 70 % arbeits un fähig ist und hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit jedenfalls seit dem 20. April 2021 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
- 1. 2 Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genau verhält und ob die für einen Umschulungsanspruch zusätzlich erforderliche Mindesterwerbs einbusse ( Urk. 1.5) gegeben sind , kann angesichts der nachfolgenden Erwä gungen indessen offengelassen werden. 4 .2 4.2.1 Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen (vgl. E. 1.4) , wenn d ie v ersicherte Person sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaf fenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein . Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbs tätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbs einkommen liegen (BGE 121 V 186 E. 3a ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Recht sprechung IVG,
- Auflage, 2022, Art. 17 N 10; vgl. ausserdem das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [ KSBEM , Stand:
- Juli 2022], Rz 1303 ) . 4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor Abschluss seiner Aus bildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankte und der Beruf als Liftmonteur – seiner beschwerdeweisen Argumentation folgend - für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage kommt , sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen , welcher bezüglich der ökonomischen Beachtlichkeit des für den Umschulungsanspruch voraus gesetzten früheren Erwerbseinkommens eine verschärfte Regelung enthält. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch abschliessen konnte und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf arbeitete. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag. Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliede rungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erst maligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV (BGE 121 V 186 E. 3b) .
- 2. 3 Nach Art. 6 Abs. 2 IVV ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt ( vgl. E. 1. 4 ). Für das Jahr 2015 ( Eintritt des Gesundheits schadens ) betrug dieser Richtwert Fr. 103.8 0 (30 % von Fr. 346.-- laut Art. 24 Abs. 1 IVG i. V. m Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit
- Januar 2014 geltenden Fassung ) . Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer mit s einem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalle s nicht erreicht (vgl. die Lohnbuchungen, Urk. 6/37/18, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr einen Brutto monatslohn in Höhe von Fr.
- --, entsprechend einem Tageslohn von Fr.
- -- erzielte; vgl. auch Urk. IK-Auszug vom 6/34) , womit eine Qualifikation der ange strebten Ausbildung als Umschulung bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht f ällt (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2017 vom
- August 2017 E. 5) . D amit ist im Übrigen auch bereits gesagt, dass auch kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne des im Regelfall anzuwendenden Abgrenzungskriteriums vorl iegt (vgl. E. 1. 6 ) . Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hätte. Für das Jahr 201 5 betrug dieser Richtwert Fr. 881 . 25 pro Monat ( drei Viertel von Fr. 1'1 75 .- - laut Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG in der seit
- Januar 2015 geltenden Fassung).
- 2.4 Da die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVV nicht erfüllt ist, hat der Beschwer de führer keinen Umschulungsanspruch , ohne dass auf die weitere beschwerde weise Argumentation eingegangen werden muss. Mithin hat die Beschwerde gegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 17 IVG im Ergebnis zu Recht verneint.
- 3 Zu prüfen bleibt indes , ob die Anspruchsvoraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gegeben sind, insbesonder e der dieser gleichgestellten beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG.
- 3 .1 Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlic h (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeits möglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder de r Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
- 3 .2 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ Anlagen- und Apparatebauer befähigt zu Tätigkeiten in der Metallbearbeitung, sei es mit Werkzeugen aber auch mit computergesteuerten Maschinen, und im Zusammenbauen von Einzelteilen (vgl. Anlage- und Apparatebauer/in SWISSDOC.0.554.2.0 zu finden unter berufs beratung.ch , besucht am
- April 2023 ). O b der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrabschluss auch für einen anderen Arbeitsplatz als den eines ihm aus medizi nischen Gründen nicht mehr zumutbaren Liftmonteurs (Endmontage und Instandhaltung) befähigen würde, wird in den Akten nicht abschliessend geprüft , weshalb unklar bleibt, ob eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit zur Weiter ausbildung vorliegt. Jedenfalls beschlägt die Einschätzung der Einsatz möglich keiten mit Abschluss der Lehre zum Anlage- und Apparatebauer die Expertise von Berufsfachleuten und e s ist auch nicht Sache des Arztes oder der Ärztin , die schulischen Voraussetzungen und die für die gewünschte (Weiter)Ausbildung notwendigen Fähigkeit und Ressourcen einzuschätzen , die einen erfolgreichen Abschluss und eine invaliditätsbedingt notwendige Verbesserung der berufliche n Eingliederun g versprechen. Nach testbasierter Beurteilung der Berufsfachleute im B.___ bringt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen auch für eine Handelsschule nicht mit und hat Schwächen im sprachlichen Ausdruck (Recht schreibung, Textverfassung ; vgl. Urk. 6/121/7 f. ); s ein e Stärken liegen in figuralen sowie rechnerischen Aufgaben, praktisch orientierte Arbeiten liegen i h m besser als solche am Computer ( Urk. 6/121 /12 f.) . Diese Einschätzung erweist sich als kongruent mit den Erfahrungen anlässlich der Integrationsmassnahmen (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG vom
- September 2019, Urk. 6/58/2 ff.). Deshalb schätzten die beruflichen Fach personen das erfolgreiche Durchlaufen der notwendigen Bildungsgänge zum gewünschten Beruf eines Schulsozialarbeiters als fraglich ein . Damit fehlt es - nebst dem eingangs erwähnten Nachweis der Notwendigkeit - auch am Nachweis der Geeignet heit und Zweckmässigkeit des Berufswunsches. Die gewünschte Ausbildung zum Schulsozialarbeiter setzt nach erfolgreichem Bestehen der Berufsmaturität ein Studium an einer Fachhochschule mit entsprechender Weiterbildung in Form eines CAS an der Hochschule für Soziale Arbeit voraus . Ob die Berufsmaturität im Bereich Technik, Architektur und Life Sciences, dem seinem Lehrabschluss entsprechenden Bereich , oder in dem ihm möglicherweise ebenfalls offenstehenden Bereich Gesundheit und Soziales als Zwischenetappe die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mass geblich zu verbessern oder zu erhalten vermöchte , ist angesichts seiner Stärken nicht dargetan. Da d er einzig gewünschte Ausbildung sgang nicht erfolgs versprechend und daher nicht zweck mässig ist, kann die Frage hinsichtlich Gleichwertigkeit offengelassen werden. Ebensowenig zu prüfen ist, ob in wesentlichem Umfang invaliditätsbedingt Mehr kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG anfallen. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer frei, den von ihm gewünschten Berufsweg einzuschlagen, zu beurteilen ist hier einzig die Finanzierung durch die IV . Wie bereits die Beschwer degegnerin darlegte ( Urk. 2 S. 2 Abs. 5), steht es dem Beschwerdeführer offen , sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung erneut beraten zu las s en. 5 . Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00024
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
26. April 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki Stadthausstrasse 39, Postfach 2052, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
De r
1996 geborene X.___
bezog nach
einer im Juli 2004 erfolgten Anmeldung ( Urk. 6/1) aufgrund des
Geburtsgebrechen s Ziffer 4 25
(bilaterale Amblyopie beidseits) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) erlassenen Liste im Anhang der GgV
in den Jahren 2004 bis 2007 Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Verfü gungen vom 2.
September 2004 und 2 7. Juni 2006, Urk. 6/9, Urk. 6/11).
Vo m 1. August 2013 bis 3 1. Juli 2017 absolvierte der Versicherte bei der Y.___ AG eine Berufs ausbildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ (Urk.
6/ 36/2 , Urk. 6/42/5 ) ; i m August 2015 wurde bei ihm eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert (vgl. Urk. 6/32) . Es folgte eine vom
1. September 2017 bis 31.
Dezember 2 017 befristete Anstellung als Aufzugsmonteur beim Lehrbetrieb ( Urk. 6/42/7 ) . Die
am 1. Februar 2018 nachfolgende Anstellung
als Anlage n
- und Apparatebauer bei der Z.___
AG wurde arbeitgeberseits aus gesund heit lichen Gründen innert der Probezeit per 3 0. März 2018 gekündigt. Seit 2019 arbeitete der Versicherte als Springer (ca. 2 M al wöchentlich)
in der Mittags betreuung einer Sekundarschule ( Urk. 6/31/2 f., Urk. 6/152/5 ; Urk. 6/107 ). 1.2
Aufgrund einer im September 2018 erfolgten Neua nmeldung ( Urk. 6/26) und nach
entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten für die Dauer vom 1 1. März bis 8. September 2019 Kostengu tsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ AG , einschliesslich eines Taggeld es (Mitteilung vom 1 8. März 2019, Urk. 6/48 ff. , Urk. 6/56 ). Da eine Steigerung der Präsenzzeit nicht möglich war, tätigte die IV-Stelle im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen (vgl. auch Mitteilung vom 3. September 2019, Urk. 6/56) . M it Verfügungen vom 16.
Juni 2020 und 1. Juli 2020 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 100 % ab dem 1. September 2019 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/76, Urk. 6/81, Urk. 6/83).
1. 3
Am 2 0. Juli 2020 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Umschulung zum Werklehrer, Urk. 6/85). Nach entsprechenden Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (BEFAS) in der B.___ vom 3 0. August bis 2 6. September 2021 , inkl usive Taggeld (vgl. Mitteilung vom 2 6. Juli 2021, Urk. 6/108 ff., ersetzt durch die Mitteilung vom 19.
August 2021, Urk. 6/114 ). Dabei teilte der Versicherte mit, dass er ausschliesslich an einer Umschulung zum Schulsozialarbeiter mit vorgängigem Abschluss der Berufsmaturität interessiert sei
( vgl. Schlussbericht vom 7.
Oktober 2021 , Urk.
6/121 f.). Mit Vorbescheid vom 8. November 2021 stellte ihm die IV-Stelle die Abweisung seines Umschulungs begehrens in Aussicht , weil er als Anlage n
- und Apparatebauer EFZ wieder voll umfänglich arbeitsfähig sei ( Urk. 6/124) . Auf
dessen Einsprache hin ( Urk. 6/13 0 ) veranlasste sie das neurologische Gutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, vom 6. Juni 2022 ( Urk. 6/152/2-25; mit ergänzenden Ausführungen vom 2 0. Juni 2022, Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2022, welche den Vorbescheid vom 8. November 2021 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Ablehnung seines Umschulungs gesuchs in Aussicht und begründete dies damit, bei der angestrebten Berufs maturität handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung ( Urk. 6/159). Dagegen erhob dieser am 1 9. September 2022 Einwände ( Urk. 6/173) und beantragte im Rahmen einer Umschulung die Übernahme der Kosten der Berufs maturität ( Urk. 6/173). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest ( Urk. 2). 1.4
Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 19.
November 2021 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt , da sich sein Zustand ab April 2021 verbessert habe und in der angestammten Tätigkeit als Apparatebauer/Liftmonteur wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/126). Mit Vorbescheid vom 1 8. August 2022 , welcher den Vorbescheid vom 1 9. November 2021 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisherigen Rente infolge eines renten ausschlies senden IV-Grads von 13 %
in Aussicht
( Urk. 6/163) , woran sie nach Eingang seiner Einwände ( Urk. 6/174) mit Verfügung vom 1 3. Februar 2023 festhielt ( Urk. 6/181). Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 1 6. März 2023) wird unter der Verfahrensnummer IV.2023.000164 separat geführt . 2.
G egen die Verfügung vom 1. Dezember 2022 betreffend Kostenübernahme der Berufsmaturität ( Urk. 2) erhob X.___ am 1 6. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es
sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 . Dezember 2022 die Berufsmaturität im Rahmen einer Umschu lung zu finanzieren ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und der Beschwerde führer die beabsichtigte Ausbildung bis zu jenem Zeitpunkt auch noch nicht begonnen hat, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. zur erstmaligen beruflichen Ausbildung Art. 5 IVV). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt ( Art. 6 Abs. 2 IVV). 1. 5
Andererseits haben Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid in diesem Sinne gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn d ie
v ersicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488
E. 4.2 S. 490). 1.6
Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die Invaliden versicherung grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die erstmalige berufliche Ausbildung Beiträge zu leisten, und zwar in dem Masse, als invalidi tätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (mindestens Fr. 400.-- jährlich; vgl. Art. 5 bis Abs. 4 IVV) entstehen. Im Hinblick auf diese und weitere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. In diesem Zusammenhang kommt es entschei dend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine , 110 V 263 in fine ; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7 E. 1a in fine , 110 V 263 E. 1e; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen).
Nur diejenige berufliche Ausbildung gilt als Umschulung und fällt unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einer schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahmen spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 168 Fn
734) – erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraus setzungen der Umschulung gleichstellt– eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 3 lit . a IVG anderseits erreicht (vgl. BGE 118 V 7 E. 1c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.4 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer habe eine Ausbildung zum Anlage n
- und Apparatebauer EFZ absolviert. Aus gesundheitlichen Gründen habe er nur kurze Zeit auf diesem Beruf tätig sein können. Anlässlich der BEFAS-Abklärung habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, die Berufsmaturität zu erwerben, um danach soziale Arbeit zu studieren. Dabei handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung. Es sei nicht Aufgabe der IV, die versicherte Person in eine beruflich-erwerblich bessere Stellung zu bringen. Ziel und Zweck einer Umschulung sei, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Vorausgesetzt sei ferner, dass die gewählte Ausbildung zu einer Erwerbsmöglichkeit führe, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Die Berufsmaturität hingegen ermögliche den prüfungsfreien Zugang an eine dem Beruf verwandte Studienrichtung an einer Fachhochschule. Über eine Ausbildung in einem neuen Berufsfeld verfüge man mit der Berufsmaturität noch nicht. Damit seien die Voraussetzungen einer Kostenübernahme nicht erfüllt. Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, sich auf eine Berufsberatung einzulassen und sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung auf Niveau EFZ beraten zu lassen, könne er ein erneutes Gesuch stellen ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, da er krankheitshalber nicht mehr als Anlage n
- und Apparatebauer EFZ arbeiten könne, habe er Anspruch auf eine Umschulung. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach dieser Anspruch nur im Rahmen der Gleichwertigkeit bestehe, sei rechtswidrig. Laut Art. 6 IVV Abs. 1 bis würden auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führ t en , als Umschulungsmassnahmen gelten, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien. Lehre und Rechtsprechung erwähnten in diesem Zusammenhang auch die Ausbildung auf tertiärer Stufe. Die Frage, ob die IV die Ausbildungskosten zur Berufsmaturität zu tragen habe, sei somit einzig davon abhängig, ob der Beschwerdeführer geeignet und in der Lage sei, die Berufsmaturität zu erlangen, um sich danach zum Schulsozialarbeiter ausbilden zu lassen. Der seit Jahren behandelnde Neurologe und die von der IV-Stelle beauftragte Gutachterin seien sich darüber einig, dass der Beschwerdeführer das Belastungsprofil eines Schulsozialarbeiters erfülle. Damit habe die IV d i e Ausbildungskosten zu übernehmen ( Urk. 2). 3.
3 . 1
Der seit August 2015 behandelnde Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 1 8. September 2018 eine erstmals im August 2015 diagnostizierte Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Erstmanifestation wahrscheinlich im August 201 4. Anlässlich der neuro psycho logischen Untersuchung am 7. September 2018 ergab sich eine aktuell reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit mit Auswirkungen auf andere Teil funktionen. Zudem berichte der Beschwerdeführer eine schwere sowohl kognitive als auch motorische Fati g uesymptomatik . In der neuro psychologischen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte Ermüdung im Verlauf der 1,5 Stunden dauernden Untersuchung gezeigt, die objektiviert habe werden können ( Urk. 6/32). Am 1 2. Oktober 2019 berichtete der behandelnde Neurologe über eine Verbesserung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der exekutiven Funktionen, jedoch bestünden weiterhin eine r e duzierte Alertness sowie schwankende Aufmerks am keitsleistungen bei deutlich erhöhter Ermüd barkeit und ausgeprägter kogn i tiver und motorischer Fati g ue ( Urk. 6/60) . Aus neurologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % ( Urk. 6/62). Nach Eingang des Umschulungsgesuches berichtete Dr. D.___ , über eine schubförmig remittierende MS
mit aktuelle m EDSS-Wert von 1.5 , es bestünden residuelle Kribbelparästhesien sowie
eine Fatigue ( Urk. 6/93/3). Prognostisch sei der Beschwerdeführer bis zu 80-100 % arbeitsfähig. In der bisher ausgeübten Kinderbetreuung könne er 7-8 Stunden arbeiten . Hinsichtlich einer
– nicht näher beschriebenen - leide nsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden am Tag. Aktuell seien keine neuropsychologischen Defizite objekti vierbar. Der Beschwerdeführer verfüge über genügend kognitive Ressourcen, um eine Berufsmaturität erfolgreich abzuschliessen ( Urk. 6/93/4 ff.). 3. 2
Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung seine s Umschu lungsgesuchs in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/159), wandte sich Dr. D.___ mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin. Darin teilte er mit, der Beschwerdeführer könne unmöglich als Anlagen- und Apparatebauer arbeiten. Seit 2015 leide dieser an einer schubförmigen remittie renden MS. Diese Erkrankung sei unheilbar und verlaufe schubförmig. Der Beschwerdeführer könne nicht in grosser Höhe, z.B. auf der Leiter oder in Lift schächten , arbeiten. Solche Arbeiten sei en nicht risikofrei ( Urk. 6/129). 3.3
Im Schlussbericht der somatischen BEFAS-Abklärung B.___ vom 7. Oktober 2021, gezeichnet von der zuständigen Bereichsleiterin und Psychologin sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, wurde eine Multiple Sklerose (MS) mit schubförmigem Verlauf diagnostiziert ( Urk. 6/121/4). Seit Aufnahme der Therapie mit Tysabri seien beim Beschwerde führer nach eigenen Angaben keine MS-Schübe mehr aufgetreten. Gefühls störungen oder sonstige Residuen vorangehender MS-Schübe habe er ebenfalls verneint. Aus ärztlich-somatischer Sicht ergäben sich erfreulicherweise auch keine behinderungsbedingten Einschränkungen mehr. Zudem habe sich am ganzen Körper eine normale Sensibilität ergeben. Alsdann habe der Beschwerde führer während der gesamten BEFAS-Abklärung nie über Fatigue geklagt oder zusätzliche Pausen benötigt. Die Resultate der durchgeführten Tests und Aufgaben hätten sich unterschiedlich um den Mittelwert verteilt, wobei sich zusammenfassend ein mittleres intellektuelles Potential bei Schulkenntnissen, wie sie einem knapperen Sekundarschulniveau A bzw. einem guten Sekundar schulniveau B entsprechen würden, ergeben; unterdurchschnittlich seien die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Er erbringe kaum die Voraus setzungen beispielsweise für den Besuch einer Handelsschule. Dies habe auch der allgemeine Büroarbeitstest mit Aufgaben, wie sie in Dienstleistungsberufen vorkämen, gezeigt. Bei diesem habe der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche 21 von insgesamt 54 Punkten erreicht. Stärken hätten sich bei figuralen und mathematischen Aufgaben ergeben. Alsdann lägen dem Beschwerdeführer praktisch orientierte Arbeiten tendenziell besser als solche am Computer. Er sei ein versierter Praktiker. Aufgrund dieser Ergebnisse und Beobachtungen kämen für den Beschwerdeführer vor allem leichte bis mittelschwere handwerkliche Tätigkeiten in Frage. Eine solche könne aus somatischer Sicht im vollen Pensum ausgeübt werden. Letzteres gelte wahrscheinlich auch für schwere handwerkliche Tätigkeiten, soweit diese wenn möglich in einem stressarmen Umfeld ausgeübt würden. Damit seien Zeichner-Berufe auf EFZ-Stufe oder eine Ausbildung zum Automatikmonteur EFZ sowie anforderungsmässig damit vergleichbare Berufe geeignet. Seine Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt sei gut und er könne in der freien Wirtschaft ein volles Pensum erreichen. Allerdings habe der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass für ihn einzig eine BMS Berufsmaturitätsschule, Bereich Gesundheit und Soziales, mit anschliessender Ausbildung zum Sozialarbeiter infrage komme. Für berufliche Alternativen sei er nicht offen (vgl. Urk. 6/121 f.). 3.4
Im neurologischen Gutachten vom 6. Juni 2022 diagnostizierte Dr. C.___ eine aktive, schubförmige, inkomplett remittierte MS (Erstmanifestation 2014, ED 2015 unter B-Zell- depletierende Therapie) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie einen Vitamin-D-, Eisen- und Vitamin B12-Mangel fest ( Urk. 6/152/19).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass e s ihm seit Therapiestart mit Tysabri im September 2015 gut gehe. Er habe keine Schübe m eh r gehabt. Anfangs 2022 habe ein Wechsel auf Kesimpta vorgenommen werden müssen, da der Laborwert für den JC-Virus positiv ausgefallen sei. Unter de r
Kesimptainjektion , 1 Mal pro Monat, verspüre er Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Er leide unter Fatigue und eine spezifische, auf dieses Symptom orientierte Therapie sei geplant. Durch die Fatigue und Müdigkeit lasse die Konzentration nach. Nach Ruhe- und Erholungspausen von 5-10 Minuten gehe es ihm besser. Aktuell arbeite er als Springer auf Stundenbasis für den Mittagstisch einer S ekundars chule von 11 bis 14 Uhr. Zu seinen Aufgabe n gehörten: Tische fürs Mittagessen vorbereiten, die Essensausgabe , nach dem Essen aufräumen und die Kinder hüten. Sein Arbeits pensum variiere je nach Bedarf; ungefähr 2 Mal wöchentlich habe er einen Einsatz. Er sei ein schüchterner Mensch und verspüre wieder vermehrt Ängste vor der Zukunft. Er sei psychisch niedergestimmt und enttäuscht. Die IV mache ihm das Leben schwer. Seit einem Jahr kämpfe er um eine Umschulung. Er könne gut mit anderen Menschen auskommen und sei ein aufgestellter, positiver Mensch. Von seinen Teamkollegen beim Mittagstisch werde er geschätzt ( Urk. 6/152/9 f. ). Er könne nicht mehr auf dem gelernten Beruf arbeiten, da dies mit gewissen Risiken verbunden sei. Beim Einschlafen der Beine möchte er nicht der Erste sein, der herunterfalle . Bezüglich beruflicher Neuorientierung habe er sich viele Gedanken gemacht. Für die BMS brauche er maximal 1-2 Jahre mit anschlies sendem etwa zweijährigem Studium der Schulsozialarbeit. Nach
dem Studium wolle er 50-100% arbeiten ( Urk. 6/152/12 f. ).
In der anamnestischen Exploration hätten sich keine Hinweise auf neurokognitive Einbussen gegeben. Die Spontansprache, das Sprachverständnis und der Sprach fluss seien unauffällig gewesen. Ebenso wenig habe sich eine kognitive oder motorische Fatigue gezeigt. Hinweise auf klinisch relevante neuropsychologische Einschränkungen hätten sich ebenfalls nicht gegeben ( Urk. 6/152/17 f.). Anlässlich der angelehnt an ein Mini-ICF durchgeführte n Prüfung d er Funktions einschränkungen notierte Dr. C.___ keine wesentlichen Einschränkungen ( Urk. 6/152/20 f.). Aufgefallen sei hingegen eine Unsicherheit beim monopedalen Hüpfen rechts
und eine Reflexsteigerung recht s . Dies passe gut zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich unsicher fühle auf hohen Leitern und Lift schächten. Sein erlernter Beruf sei nicht risiko- und unfallfrei ( Urk. 6/152/22). Andernorts hielt Dr. C.___ eine leichte Ataxie für das monopedale Hüpfen links mit hier auch geringer Tonus- und Reflexsteigerung im Seitenvergleich fest ( Urk. 6/152/23 ). Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um Residuen vom letzten Schub im Sommer 2015 handle. Diese Veränderungen seien nur durch gezieltes Überprüfen des neurologischen Status festzustellen . Im Rahmen der BEFAS sei der Fall neurologisch mitbeurteilt worden; eine fachneurologische klinische Untersuchung habe indessen nicht stattgefunden.
Aus den klinisch-neurologisch festgestellten Ausfall ssymptomen resultiere
ein höheres Risiko für Unfälle, insbe sondere beim Arbeiten auf unebenen Untergründen, auf Leitern, auf Lift schächten. Auch das Heben von Lasten über 10 kg, manchmal bis 25 kg, sei auf grund der gesundheitlichen Veränderungen mit Unfallrisiko verbunden. Die angepasste Tätigkeit sollte unfall- und risikofrei sein, ohne hohe körperliche Belastungen. Der Einschätzung von Dr. D.___ , wonach dem Beschwerde führer der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei [vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2021, Urk. 6/129 , E. 3.3 ] , sei zuzustimmen. Es sei
medizinisch-neurologisch nicht vertretbar, dass der Beschwerdeführer mit einer inkomplett remittierten MS
( Residualsymptomatik der Schübe ) den Gefahren und Risiken eines Liftmonteurs ausgesetzt werde ( Urk. 6/152/24). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. August 2018 aufgrund der MS - bedingten neurologischen und neuropsychologischen Defizite zu 100 % arbeitsunfähig. « Im Längsschnitt änderte sich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und es erfolgte die angepasste Arbeitsunfähigkeit von 50-70% . Nach ausführlicher Würdigung des Verlaufs, der Aktenlage, fremdanamnestischen Angaben und Konsistenzprüfung halte ich unter Vorbehalt der Begrenztheit der mir vorliegenden Informationen die 50%ige Arbeitsunfähigkeit [für] plausibel» ( Urk. 6/152/23). Der Beschwerde führer erfülle das Belastungsprofil eines Schulsozialarbeiters. Es bestünden keine kognitiven Defizite. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer zuverlässige Strukturen, ein sehr wohlwollendes und förderndes Umfeld mit grosser Toleranz gegenüber möglichen MS-Schüben und Möglichkeiten zum kurzen Rückzug im Sinne von Ruhe- und Erholungspausen brauche. Ideal sei prinzipiell ein kleines ,
mit Mitarbeitern mit speziellen Bedürfnissen erfahrenes Team
und ein Vorgesetzter, der Freude an der Förderung junger Menschen habe
( Urk. 6/152/2 3 f. ).
Auf entsprechende Rückfrage seitens der IV-Stelle führte Dr. C.___ am 2 0. Juni 2022 aus, für die Tätigkeit als Liftmonteur bestehe eine Arbeits unfähigkeit von mindestens 70 % für Tätigkeiten mit selbständiger Montage und Inbetriebsetzung von Neuanlagen und/oder Modernisierung. Für die eigen verantwortliche Koordination und Organisation dieser Aufgaben bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Dasselbe gelte für die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz . Bezüglich der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Springer sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit gemäss definiertem Belastbarkeits profil sei infolge der Residualsymptomatik andauernd von einer 30%igen Arbeits unfähigkeit auszugehen ( Urk. 6/155). 3. 5
Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer internen Stellungnahme vom 2 3. Juni 2022 zum Schluss, dem neurologischen Gutachten von Dr. C.___ könne nur teilweise gefolgt werden. Bedauerlicherweise habe die Gutachterin nicht alle Rückfragen beantwortet. In Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage bestehe seit mindestens 2015 eine leichte Koordinationsstörung (Ataxie) beim Einbein -Hüpfen links mit geringer Tonus- u nd Reflexsteigerung im Rahmen einer MS. Eine resultierende Gleichgewichtsstörung sei medizinisch nachvollziehbar. Dr. D.___ habe am 2 0. April 2021 festgehalten, die neuropsychologischen Defizite seien vollständig rückläufig ( vgl. Urk. 6/93/4 ff., E. 3.2 ) . Die von ihm ausserdem notierten Kribbelparästhesie und Fatigue seien im Gutachten nicht bestätigt worden. In der Zusammenschau sei ab dem 2 0. April 2021 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlagen- und Appara tebauer/Liftmonteur überwiegend wahrscheinlich. Administrative Tätigkeiten ohne Risiko- und Unfallgefahr seien ab diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen. Hinsichtlich der aktuellen Tätigkeit als Springer für den Mittagstisch sei gestützt auf d ie Bericht e von Dr. D.___ vom 2 0. April 2021 ( vgl. Urk. 6/93/4 ff., E. 3.2 )
und vom 2 0. Juni 2022 (vgl. Urk. 6/155) vom 20. April 2021 bis 1 9. Juni 2022 eine 90%ige und ab 2 0. Juni 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeits fähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Zudem habe seit dem 20. April 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gemäss gutachterlichem Belastungsprofil bestanden. Mithin sei spätestens seit dem 2 0. April 2021 eine Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen; die neuropsychologische Störung habe sich vollständig zurückgebildet. Die Umschulung zum Schulsozial arbeiter könne empfohlen werden. Aufgrund der im BEFAS-Bericht beschrie benen sprachlichen Schwierigkeiten solle der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf eine externe Unterstützung zurückgreifen ( Urk. 6/162/5 f.). 4 . 4 .1 4.1.1
Aufgrund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage steht zunächst fest, dass beim Beschwerdeführer eine schubförmige MS mit einer Residual symptomatik vorliegt ; unterschiedlich beurteilt wurden d ie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Ausführungen von Dr. C.___
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich dabei als widersprüchlich und können nicht nachvollzogen werden . Insbesondere leuchtet nicht ein, w eshalb L etzterer infolge der festgestellten Residualsymptomatik - bestehend lediglich aus einer einseitigen leichten Ataxie für das monopedale Hüpfen mit einer hier geringen Tonus- und Reflexsteigerung im Seitenvergleich ( wobei infolge widersprüchlicher Ausführungen unklar bleibt , ob diese links oder rechts besteht, vgl. Urk. 6/ 152/17 f. , Urk. 6/152/2 2 f. ) -
in einer unfall- und risikofreien , näher umschriebenen (vgl. Urk. 6/152/24) Verweistätigkeit anhaltend zu 30 % arbeitsunfähig sein soll. Zudem liessen sich die subjektiv berichtete - wetterabhängige - Fatigue sowie Störung der Konzent rations fähigkeit
(vgl. Urk.
6/7/152/9) weder im Rahmen der BEFAS (vgl. Urk. 6/121, E. 3. 3 ) noch anlässlich der neurologischen Begutachtung objekti vier en ( Urk. 6/152/18 ff. , E. 3.4 ) . Damit konkordant
ergab auch die neuropsycho logische Untersuchung vom 8. April 2021 in der Klinik G.___ ein en unauffällige n Befund ohne neurokognitive Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer erreichte
in allen überprüften Bereichen, darunter auch in
Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, durchschnittliche bis überdurch schnittliche
Resultate ( Urk. 93/10 ff.) . Hervorzuheben ist schliesslich , dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ angab, seit Therapiebeginn gehe es ihm gut. Auch habe sich die Fatigue inzwischen gebessert ( Urk. 6/152/20) ; f ür die subjektiv verbleibende Restsymptomatik war z eitnah
eine spezifische, auf diese Symptomatik orientierte Therapie vorgesehen ( Urk. 6/152/9).
Demgegenüber erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, wenn RAD- Ä rzt in Dr.
F.___
im Sinne einer Gesamtwürdigung und in Anbetracht der
objektivier baren Befunde und bestehenden Residuen zum Schluss gelangt e, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Liftmonteur
bleibend zu 70 % arbeits un fähig ist und hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit jedenfalls seit dem 20. April 2021 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
4. 1. 2
Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genau verhält und ob die für einen Umschulungsanspruch zusätzlich erforderliche Mindesterwerbs einbusse ( Urk. 1.5) gegeben
sind , kann
angesichts der nachfolgenden Erwä gungen
indessen offengelassen werden. 4 .2 4.2.1
Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen (vgl. E. 1.4) , wenn d ie
v ersicherte Person sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch
invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaf fenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein . Art. 6 Abs. 2 IVV stellt somit für Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung standen und diese invaliditätsbedingt aufgeben mussten, höhere Anforderungen an die Anerkennung einer vor dem Versicherungsfall ausgeübten und damit Anspruch auf eine Umschulung verschaffenden Erwerbs tätigkeit, indem Einkünfte realisiert worden sein müssen, welche über dem sonst als Abgrenzungskriterium dienenden ökonomisch bedeutsamen Erwerbs einkommen liegen (BGE 121 V 186 E. 3a ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Recht sprechung IVG, 4. Auflage, 2022, Art. 17 N 10; vgl. ausserdem das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [ KSBEM , Stand: 1. Juli 2022], Rz 1303 ) . 4.2.2
Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor Abschluss seiner Aus bildung zum Anlagen- und Apparatebauer EFZ an MS erkrankte und der Beruf
als Liftmonteur
– seiner beschwerdeweisen Argumentation folgend - für die Zukunft nicht mehr als geeignete und zumutbare Betätigung in Frage kommt , sind die
Voraussetzungen von
Art. 6 Abs. 2 IVV zu prüfen , welcher bezüglich der ökonomischen Beachtlichkeit des für den Umschulungsanspruch voraus gesetzten früheren Erwerbseinkommens eine verschärfte Regelung enthält. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Berufslehre nach der Erstdiagnose noch abschliessen konnte und zunächst auch kurze Zeit auf diesem Beruf arbeitete. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag. Weil auf die Verhältnisse bei Eintritt des für die Eingliede rungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles abzustellen ist, gestaltet sich die Rechtslage gleich wie bei einem invaliditätsbedingten Abbruch der erst maligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV (BGE 121 V 186 E. 3b) . 4. 2. 3
Nach Art. 6 Abs. 2 IVV ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt ( vgl. E. 1. 4 ).
Für das Jahr 2015 ( Eintritt des Gesundheits schadens )
betrug dieser Richtwert Fr. 103.8 0
(30 % von Fr. 346.--
laut
Art.
24 Abs. 1 IVG i.
V.
m Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung ) .
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer mit s einem Lehrlingslohn vor Eintritt des Versicherungsfalle s nicht erreicht (vgl. die Lohnbuchungen, Urk. 6/37/18, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Lehrjahr einen Brutto monatslohn in Höhe von Fr. 760. --, entsprechend einem Tageslohn von Fr. 35. --
erzielte; vgl. auch Urk. IK-Auszug vom 6/34) , womit eine Qualifikation der ange strebten Ausbildung als Umschulung
bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVV ausser Betracht f ällt (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts
9C_58/2017 vom 3. August 2017
E. 5) .
D amit ist im Übrigen auch bereits gesagt, dass auch kein ökonomisch relevantes Einkommen im Sinne des im Regelfall anzuwendenden Abgrenzungskriteriums vorl iegt (vgl. E. 1. 6 ) . Dies wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer während sechs Monaten vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielt hätte. Für das Jahr 201 5 betrug dieser Richtwert Fr. 881 . 25 pro Monat ( drei
Viertel von Fr. 1'1 75 .- - laut Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
4. 2.4
Da die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 IVV nicht erfüllt ist, hat der Beschwer de führer keinen Umschulungsanspruch , ohne dass auf die weitere beschwerde weise Argumentation eingegangen werden muss. Mithin hat die Beschwerde gegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 17 IVG im Ergebnis zu Recht verneint. 4. 3
Zu prüfen bleibt indes , ob die Anspruchsvoraussetzungen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gegeben sind, insbesonder e der dieser gleichgestellten beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG. 4. 3 .1
Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlic h (BGE 107 V 17 E. 2b; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit weiterem Hinweis). Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). Hingegen ist für die Evaluation von konkreten geeigneten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung beizuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Der Arzt oder die Ärztin sagen somit, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeits möglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder de r Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3). 4. 3 .2
Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ Anlagen- und Apparatebauer befähigt zu Tätigkeiten in der Metallbearbeitung, sei es mit Werkzeugen aber auch mit computergesteuerten Maschinen, und im Zusammenbauen von Einzelteilen
(vgl. Anlage- und Apparatebauer/in SWISSDOC.0.554.2.0 zu finden unter berufs beratung.ch , besucht am 6. April 2023 ).
O b der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrabschluss auch für einen anderen Arbeitsplatz als den eines ihm aus medizi nischen Gründen nicht mehr zumutbaren Liftmonteurs (Endmontage und Instandhaltung) befähigen würde, wird in den Akten nicht abschliessend geprüft , weshalb unklar bleibt, ob eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit zur Weiter ausbildung vorliegt. Jedenfalls beschlägt die Einschätzung
der Einsatz möglich keiten mit Abschluss der Lehre zum Anlage- und Apparatebauer die Expertise von Berufsfachleuten und e s ist auch nicht Sache des Arztes oder der Ärztin , die schulischen Voraussetzungen und die für die gewünschte (Weiter)Ausbildung notwendigen
Fähigkeit und Ressourcen einzuschätzen , die einen erfolgreichen Abschluss und eine invaliditätsbedingt notwendige Verbesserung der berufliche n
Eingliederun g versprechen. Nach testbasierter Beurteilung der Berufsfachleute im B.___ bringt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen auch für eine Handelsschule nicht mit und hat Schwächen im sprachlichen Ausdruck (Recht schreibung, Textverfassung ; vgl. Urk. 6/121/7 f. );
s ein e Stärken liegen in figuralen sowie rechnerischen Aufgaben, praktisch orientierte Arbeiten liegen i h m besser als solche am Computer ( Urk. 6/121 /12 f.) . Diese Einschätzung erweist sich als kongruent mit den Erfahrungen anlässlich der Integrationsmassnahmen (vgl. Abschlussbericht der A.___ AG vom 3. September 2019, Urk. 6/58/2 ff.). Deshalb schätzten die beruflichen Fach personen das erfolgreiche Durchlaufen der notwendigen Bildungsgänge zum gewünschten Beruf eines Schulsozialarbeiters als fraglich ein . Damit fehlt es
- nebst dem eingangs erwähnten Nachweis der Notwendigkeit - auch am Nachweis der Geeignet heit und Zweckmässigkeit des Berufswunsches. Die gewünschte Ausbildung zum Schulsozialarbeiter setzt
nach erfolgreichem Bestehen der Berufsmaturität ein Studium an einer Fachhochschule mit entsprechender Weiterbildung in Form eines CAS an der Hochschule für Soziale Arbeit voraus . Ob die Berufsmaturität im Bereich Technik, Architektur und Life Sciences, dem seinem Lehrabschluss entsprechenden Bereich , oder in dem ihm möglicherweise ebenfalls offenstehenden Bereich Gesundheit und Soziales als Zwischenetappe die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mass geblich zu verbessern oder zu erhalten vermöchte , ist angesichts seiner Stärken nicht dargetan. Da d er einzig gewünschte Ausbildung sgang nicht erfolgs versprechend und daher nicht zweck mässig ist, kann die Frage hinsichtlich Gleichwertigkeit offengelassen werden. Ebensowenig zu prüfen ist, ob in wesentlichem Umfang invaliditätsbedingt Mehr kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG anfallen. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer frei, den von ihm gewünschten Berufsweg einzuschlagen, zu beurteilen ist hier einzig die Finanzierung durch die IV . Wie bereits die Beschwer degegnerin darlegte ( Urk. 2 S. 2 Abs. 5), steht es dem Beschwerdeführer offen , sich bei der Wahl einer geeigneten Ausbildung erneut beraten zu las s en. 5 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander R. Lecki - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen,
soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger