Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, gelernter Koch und Fleischverkäufer , meldete sich im Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
unter Hinweis auf eine seit Juni 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50
% zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an ( Urk. 7/3 und Urk. 7/20 ) . Die IV-Stelle holte daraufhin
einen
hausärztlichen Bericht ein; dieser ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbei t sfähigkeit einen Bauchdeckenriss, eine Magenperforation, eine Gastritis, eine Laktoseint o leranz, eine mittelg r adige depressive Episode sowie eine Pankreatitis .
D er Hausarzt hielt
fest, dass – da dem Versicherten die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr möglich sei – eine Umschulung in den sozialen Bereich geplant sei , was auch Grund für die Anmeldung sei
( Urk. 7/8). Infolge mangelnder Mitwirkung des Versicherten im weiteren Verlauf des Abklärungs verfahrens (vgl. Urk.
7/14 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.
Mai 2015 gestü t zt auf die A k ten
einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 7 / 19) , was unangefochten blieb . 1. 2
Im August 2016 begann
X.___
eine
Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ bei der Stadt Y.___ (Urk. 7/33) . Nac h
diversen krankheitsbedingten Abse n zen und nachdem er durch den Vertrauensarz t der Pensionskasse der Stadt Y.___ wiederholt untersucht worden war ( Urk. 7/2 4 ) , meldete er sich am 19.
J a nuar 2017 unter Hinweis auf Magen - /Darmprobleme und Laktoseintoleranz sowie eine seit dem
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1979, gelernter Koch und Fleischverkäufer , meldete sich im Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
unter Hinweis auf eine seit Juni 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50
% zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an ( Urk. 7/3 und Urk. 7/20 ) . Die IV-Stelle holte daraufhin
einen
hausärztlichen Bericht ein; dieser ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbei t sfähigkeit einen Bauchdeckenriss, eine Magenperforation, eine Gastritis, eine Laktoseint o leranz, eine mittelg r adige depressive Episode sowie eine Pankreatitis .
D er Hausarzt hielt
fest, dass – da dem Versicherten die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr möglich sei – eine Umschulung in den sozialen Bereich geplant sei , was auch Grund für die Anmeldung sei
( Urk. 7/8). Infolge mangelnder Mitwirkung des Versicherten im weiteren Verlauf des Abklärungs verfahrens (vgl. Urk.
7/14 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.
Mai 2015 gestü t zt auf die A k ten
einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 7 / 19) , was unangefochten blieb .
E. 2 Im August 2016 begann
X.___
eine
Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ bei der Stadt Y.___ (Urk. 7/33) . Nac h
diversen krankheitsbedingten Abse n zen und nachdem er durch den Vertrauensarz t der Pensionskasse der Stadt Y.___ wiederholt untersucht worden war ( Urk. 7/2
E. 4 ) , meldete er sich am 19.
J a nuar 2017 unter Hinweis auf Magen - /Darmprobleme und Laktoseintoleranz sowie eine seit dem
Dispositiv
- Oktober 2017 (richtig: 2016) bestehende anhaltende Arbeits unfähigkeit von 20 % erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/20). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten nach getätigten Abklärungen am 24. April 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ; er könne sich nach dem geplanten Klinikaufenthalt mit einem Zusatzgesuch melden, falls er Unterstützung benötige ( Urk. 7/36). V om
- Mai bis zum 2
- Juni 2017 hielt sich der Versicherte zur psychosomatischen Rehabil i tation in der Klinik Z.___ auf (Urk. 7/56 , vgl. auch Urk. 7/39/ 7 ). Im Rahmen der ab Juli 2017 schrittweise wieder aufgenommenen Ausbildung kam es zu erneuten krankheitsbedingten Ausfällen, weshalb sich der Versicherte am 22. Dezember 2017 wiederum an die IV - Stelle wandte ( Urk. 7/41) . Di e IV-Stelle erteilte am 11. April 2018 Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/44) und sprach dem Versicherten Taggelder zu (Urk. 7/45) . M it Mitteilung vom 30. Juli 2018 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszus t andes keine (weiteren) Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher die Rentenprüfung eingeleitet würde ( Urk. 7/53; vgl . auch Urk. 7/54) . Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein ( Urk. 7/56 , Urk. 7/ 60, Urk. 7/ 63 ) und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten ( p sychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Januar 2019, Urk. 7/68; sowie Ergänzu n g hierzu vom
- August 2019; Urk. 7/73). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. September 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/75). Dagegen liess dieser Einwand erheben ( vgl. Urk. 7/ 78 und Urk. 7/83). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Untersuchung, womit die Medas B.___ , C.___ GmbH , beauftragt wurde ( polydisziplinäre Expertise vo m 2
- Juli 2021; Urk. 7/135). Mit Schreiben vom 1
- August 20 21 setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten der Medas B.___ , C.___ GmbH Stellung zu nehmen (Urk. 7/136) ; d ieser liess sich mit Eingabe vom
- Dezember 2021 vernehmen (Urk. 7/147). In Nachachtung der dortigen Vor bringen sowie der Stellungnahme des zuständigen Psychiaters des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ; vgl. dazu Urk. 7/158/8 ) verlangte die IV-Stelle zusätz lich beim behandelnden Psychiater ein en Bericht ein (Bericht von med. p ract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 4. Mai 2022; Urk. 7/152). A m 24. November 2022 erliess die IV-Stelle eine Verfügung , mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte . Sie begründete dies damit , dass keine Befunde vorliegen würden , welch e eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin , am 10. Januar 2023 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Ver fügung vom 24. November 2022 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IV G , namentlich Eingliederungsmassnahmen sowie berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, zuzusprechen (2.), eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch b egutachten zu lassen (3.), subeventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (4.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich M W St zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess X.___ ferner die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden R echts anwältin beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1
- Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom
- Februar 2023 reichte Rechtsanwältin Käslin ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 9 -10 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs , was er damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin nach Einholung des Gutachtens der Medas B.___ , C.___ GmbH , und des Berichts beim behandelnden Psychiater med. pract . D.___ , ein en neue n Vorbescheid hätte erlassen müssen . Des Wei teren sei sie in der angefochtene n Verfügung auf die Kritik am Gutachten nicht eingegangen . B ereits die Verletzung des Gehörsanspruchs müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen ( Urk. 1 S. 8 ff. ). Diese Rüge ist - da formeller Natur - vorweg zu prüfen.
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werde n. 2.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid s mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG . Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheid verfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhalts vervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom
- März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen) . 2.3 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungs träger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungs träger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).
- 4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .).
- 3.1 Die IV-Stelle legte d em Vorbescheid vom 1
- September 2019 zur Hauptsache das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ zugrunde, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei; im Lichte der übrigen Akten führte sie alsdann aus, dass auch die Magenbeschwerden keine erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 7/75). Mit Ein wand vom 2
- November 2019 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen , die gastroenterologische Vorgeschichte sei komplex, weshalb ein gastro enterologisches Gutachten erforderlich sei; auch könne aus verschiedenen Grün den nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden ( Urk. 7/83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine umfassende poly disziplinäre Begutachtung durch die Medas B.___ , C.___ GmbH , anlässlich wel cher der Beschwerdeführer chirurgisch , internistisch , p sychiatri sch , g astroentero l o gi sch und o rt h opädi sch abgeklärt wurde; das entsprechende Gutachten vom 2
- Juli 2021 ergab keine Diagn o sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/135/ 8 ). Nach Ansetzung der Frist zur Stellungnahme dazu und nach Ein gang einer solchen (Stellungnahme vom
- Dezember 2021; Urk. 7/147) sowie (unter anderem) in Nachachtung der selben holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater med. pract . D.___ alsdann einen ärztlichen Bericht ein ( Urk. 7/152) . I n der Folge verfügte die IV-Stelle ohne Weiterungen die Abweisung des Leistungsbegehrens .
- 2 Nach der Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren - wie erwähnt - nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vor bescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles , u.a. der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung ab (vgl. E . 2.2 hiervor) . Vorliegend wurde der medizinische Sachverhalt erst nach Erlass des Vorbescheid s vom 11. September 2019 umfassend abgeklärt , veranlasste die Beschwerde gegnerin doch - nachdem sie ursprünglich lediglich ein monodis ziplinäres ( psychiatrisches ) Gutachten in Auftrag gegeben hat te – erst auf grund der Einw ä nd e des Beschwerdeführers vom 2
- November 2019 (Urk. 7/8 3) eine polydisziplinäre Begutachtung . Das polydisziplinäre Gutachten der Medas B.___ , C.___ GmbH , vom 28. Juli 2021 stellt mithin fraglos eine wesentliche Sachverhalts vervollständigung dar , zumal damit nun erstmals auch der somati sche Gesundheitszu s tand gutachterlich umfassend abgeklärt wurde . Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen neue n Vorbescheid zu erlas sen . Die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Gutachten genügte nicht, muss es doch einer versicherten Person im Rahmen des Vorbescheidverfahrens möglich sein, sich - auf Grundlage sämtlicher getätigte r Abklärungen - nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern (vgl. wie derum E. 2.2 hiervor). In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zu seiner Kritik am Gutachten nicht Stellung bezogen, ist festzustellen , dass die se in der Verfügung vom 2
- November 2022 pauschal ausführte , dass sich bezogen auf die Stellungnahme (wohl : vom 6. Dezember 2021 ; Urk. 7/147 ) keine neuen Tatsachen ergeben hätten , welche eine andere Beurteilung des Sachver halts rechtfertigten ( Urk. 2 S. 2) . Spezifischer ging sie auf die Einwände in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 nicht ein. A u ch wenn die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht nicht gebietet, d ass sich d er Versicherungsträger mit allen Parteistand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt , sondern sich v ielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, müssen doch wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer den, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt ( vgl. E. 2.3 hiervor ). Diesen Grundsätzen hat die Beschwerde gegnerin nicht nachgelebt , hat sie in der angefochtenen Verfügung – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - doch auf k ein einziges Vorbringen konkret Bezug genommen und nicht angegeben , weshalb der Kritik nicht gefolgt werden kann . Jedoch wäre e ine nähere Auseinandersetzung mit den Vorbringen umso erforderlicher gewesen, als sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls in Bezug auf das psychiatrische Teilg utachten (auch) mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik (vgl. auch RAD Stellungnahme in Urk. 7/158/8) veranlasst sah , nachträglich eine ergänzende Stellungahme bei med. pract . D.___ einzuho len . Festzustellen ist schliesslich, dass in der Folge der Bericht von med. pract . D.___ vom
- Mai 2022 dem Bes chwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde , was abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt . 3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, erging die angefochtene Verfügung somit unter verschiedenen Aspekten in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies muss – wie von ihm selber beantragt – bereits aus formellen Grün den zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen . Denn erfolgt ( wie vor liegend ) eine umfassende Sachverhaltsa bklärung erst auf Einwand hin und wird dem Versicherten in der Folge - ohne Erlass eines neuen Vorbescheids - hierzu lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis eingeräumt, wird das Vorbescheidverfahren seines Sinnes entleert . E in solches Vorgehen ver ei telt S inn und Zweck des Vorbescheids , welcher darin besteht, eine unkompli zierte Diskussion des Sachverhalts und des Entscheids im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen, wodurch nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Entscheids geför dert werden soll (vgl. E. 2.2 hiervor) . D ie Möglichkeit der Heilung einer entspre chenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird alsdann nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_555/2020 vom
- März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Was sodann die weitgehend fehlende Begründung der Verfügung vom 24. November 202 2 betrifft , kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.4 Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom
- November 2022 bereits aus formellen Gründen aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach Vornahme von ergänzenden Abklärungen – ein rechtsgenügliches Vorbescheidverfahren durchführe und her nach über den Anspruch des Beschwerd eführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge .
- Anzumerken bleibt sodann , dass die Frage nach der angestammten Tätigkeit bis lang nicht explizit beantwortet wurde und - sollte die Beschwerdegegnerin von deren Unzumutbarkeit ausgehen - sich ein Einkommensvergleich aufdrängt. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die beantragten beruflichen Massnahmen . 5 . 5 .1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen . Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV SVGer ) wird unter anderem für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt. Rechtsanwältin Jeannine Käslin machte mit Honorarnote vom 2
- Februar 2023 ein Honorar in Höhe von Fr. 4'340. -- (entsprechend 15.5 Stunden à Fr. 280.--) sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in Höhe von Fr. 130.20 geltend und insge samt einen Aufwand von Fr. 4’814. 4 1 (inkl. MWSt ; vgl. Urk. 10). Jedoch erscheint d er somit geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . So verfasste Rechtsanwältin Käslin bereits die Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ( U r k. 7/147) ; die Akten waren ihr somit im Wesentlichen bekann t . Alsdann entsprechen einige Ausfüh rungen in der vorliegenden Beschwerde de r Stellungnahme vom 6. Dezember 202
- Für das Aktens tudium und die Erarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint daher vielmehr ein Aufwand von 8 Stunden angemessen ( statt von 11 Stunden ) . Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand gerade noch als angemessen , weshalb der Aufwand von insgesamt 1 2 ,5 Stunden als gerechtfertigt erscheint . In A nwendung des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220. -- (statt de s beanspruchten Ansatz es von Fr.
- -- pro Stunde) resultiert folglich ein Betrag von Fr. 3 ‘ 050.60 (inkl. Barauslagen und M W St ) . 5 .3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 050 .60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00016
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
5. Juni 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegneri n Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, gelernter Koch und Fleischverkäufer , meldete sich im Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
unter Hinweis auf eine seit Juni 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50
% zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an ( Urk. 7/3 und Urk. 7/20 ) . Die IV-Stelle holte daraufhin
einen
hausärztlichen Bericht ein; dieser ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbei t sfähigkeit einen Bauchdeckenriss, eine Magenperforation, eine Gastritis, eine Laktoseint o leranz, eine mittelg r adige depressive Episode sowie eine Pankreatitis .
D er Hausarzt hielt
fest, dass – da dem Versicherten die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr möglich sei – eine Umschulung in den sozialen Bereich geplant sei , was auch Grund für die Anmeldung sei
( Urk. 7/8). Infolge mangelnder Mitwirkung des Versicherten im weiteren Verlauf des Abklärungs verfahrens (vgl. Urk.
7/14 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18.
Mai 2015 gestü t zt auf die A k ten
einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung ( Urk. 7 / 19) , was unangefochten blieb . 1. 2
Im August 2016 begann
X.___
eine
Lehre zum Fachmann Betreuung EFZ bei der Stadt Y.___ (Urk. 7/33) . Nac h
diversen krankheitsbedingten Abse n zen und nachdem er durch den Vertrauensarz t der Pensionskasse der Stadt Y.___ wiederholt untersucht worden war ( Urk. 7/2 4 ) , meldete er sich am 19.
J a nuar 2017 unter Hinweis auf Magen - /Darmprobleme und Laktoseintoleranz sowie eine seit dem 1. Oktober 2017 (richtig: 2016) bestehende anhaltende Arbeits unfähigkeit von 20 % erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk.
7/20).
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten nach getätigten Abklärungen
am 24.
April 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ;
er könne sich nach dem geplanten Klinikaufenthalt mit einem Zusatzgesuch melden, falls er Unterstützung benötige ( Urk. 7/36). V om 22.
Mai bis zum 2 4. Juni 2017 hielt sich der Versicherte zur psychosomatischen Rehabil i tation
in der Klinik Z.___ auf (Urk.
7/56 , vgl. auch Urk.
7/39/ 7 ).
Im Rahmen der ab Juli 2017 schrittweise wieder aufgenommenen Ausbildung
kam es zu erneuten krankheitsbedingten Ausfällen, weshalb sich der Versicherte am 22.
Dezember 2017
wiederum an die IV - Stelle wandte ( Urk. 7/41) .
Di e IV-Stelle erteilte am 11.
April 2018 Kosten gutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk.
7/44) und sprach dem Versicherten Taggelder zu (Urk.
7/45) .
M it Mitteilung vom 30.
Juli 2018 hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszus t andes keine (weiteren) Eingliederungsmassnahmen möglich seien und daher die Rentenprüfung eingeleitet würde ( Urk. 7/53; vgl . auch Urk. 7/54) .
Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein ( Urk. 7/56 , Urk. 7/ 60, Urk. 7/ 63 )
und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten ( p sychiatrisches Gutachten von
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11.
Januar 2019, Urk.
7/68; sowie Ergänzu n g hierzu vom 9. August 2019; Urk. 7/73). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11.
September 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.
7/75). Dagegen liess dieser Einwand erheben ( vgl. Urk.
7/ 78 und Urk.
7/83). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin
eine polydisziplinäre Untersuchung, womit die Medas
B.___ ,
C.___ GmbH , beauftragt wurde ( polydisziplinäre Expertise vo m 2 8. Juli 2021; Urk. 7/135). Mit Schreiben vom 1 3. August 20 21 setzte die IV-Stelle dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten der
Medas
B.___ , C.___ GmbH Stellung zu nehmen (Urk.
7/136) ;
d ieser liess sich mit Eingabe vom 6.
Dezember 2021 vernehmen (Urk.
7/147). In Nachachtung der dortigen Vor bringen sowie der Stellungnahme des zuständigen Psychiaters des Regionalen Ärztlichen Dienstes ( RAD ; vgl. dazu Urk. 7/158/8 ) verlangte die IV-Stelle zusätz lich beim behandelnden Psychiater
ein en Bericht ein (Bericht von med. p ract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 4.
Mai 2022; Urk.
7/152).
A m 24.
November 2022 erliess die IV-Stelle eine
Verfügung ,
mit welcher sie
einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte . Sie begründete dies damit , dass keine Befunde vorliegen würden , welch e eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin , am 10.
Januar 2023 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Ver fügung vom 24.
November 2022 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IV G , namentlich Eingliederungsmassnahmen sowie berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, zuzusprechen (2.), eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch b egutachten zu lassen (3.), subeventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (4.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
M W St zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht liess
X.___ ferner die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden R echts anwältin beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 1 5. Februar 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
8). Mit Eingabe vom 23.
Februar 2023 reichte Rechtsanwältin Käslin ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 9 -10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs , was er
damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin nach Einholung des Gutachtens der
Medas
B.___ ,
C.___ GmbH , und des Berichts beim behandelnden Psychiater med. pract . D.___ ,
ein en neue n Vorbescheid hätte erlassen müssen .
Des Wei teren sei sie
in der angefochtene n Verfügung auf die Kritik am Gutachten nicht eingegangen . B ereits die Verletzung des Gehörsanspruchs müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen ( Urk. 1 S. 8 ff. ). Diese Rüge ist - da formeller Natur -
vorweg zu prüfen. 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werde n. 2.2
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG
teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herab setzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid s mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG . Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73 ter Abs. 1 IVV).
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheid verfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhalts vervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1-4.3, mit Hinweisen) . 2.3
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungs träger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungs träger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 2. 4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange fochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa , 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 3. 3.1
Die IV-Stelle legte d em Vorbescheid vom 1 1. September 2019 zur Hauptsache das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
zugrunde, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei; im Lichte der übrigen Akten führte sie alsdann aus, dass auch die Magenbeschwerden keine erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten
( Urk. 7/75). Mit Ein wand vom 2 0. November 2019 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen , die gastroenterologische Vorgeschichte sei komplex, weshalb ein gastro enterologisches Gutachten erforderlich sei; auch könne aus verschiedenen Grün den nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
abgestellt werden ( Urk. 7/83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine umfassende poly disziplinäre Begutachtung durch die
Medas
B.___ ,
C.___ GmbH , anlässlich wel cher
der Beschwerdeführer chirurgisch , internistisch , p sychiatri sch , g astroentero l o gi sch und o rt h opädi sch
abgeklärt wurde; das entsprechende Gutachten vom 2 8. Juli 2021 ergab keine Diagn o sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk.
7/135/ 8 ). Nach Ansetzung der Frist zur Stellungnahme
dazu
und nach Ein gang einer solchen
(Stellungnahme vom 6. Dezember 2021; Urk. 7/147) sowie (unter anderem) in Nachachtung der selben
holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater med. pract . D.___
alsdann einen ärztlichen Bericht ein
( Urk. 7/152) .
I n der Folge verfügte die IV-Stelle ohne Weiterungen die Abweisung des Leistungsbegehrens . 3. 2
Nach der Rechtsprechung führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren
- wie erwähnt - nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vor bescheid zu erlassen ist; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles , u.a. der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung ab (vgl. E . 2.2
hiervor) . Vorliegend wurde
der medizinische Sachverhalt erst nach Erlass des Vorbescheid s
vom 11. September 2019 umfassend abgeklärt , veranlasste die Beschwerde gegnerin doch - nachdem
sie
ursprünglich lediglich ein monodis ziplinäres
( psychiatrisches ) Gutachten in Auftrag gegeben
hat te
–
erst auf grund der Einw ä nd e des Beschwerdeführers vom 2 0. November 2019 (Urk.
7/8 3)
eine
polydisziplinäre Begutachtung . Das polydisziplinäre Gutachten der Medas
B.___ , C.___ GmbH , vom 28.
Juli 2021 stellt
mithin
fraglos
eine wesentliche Sachverhalts vervollständigung dar , zumal
damit nun erstmals
auch der somati sche Gesundheitszu s tand gutachterlich
umfassend abgeklärt wurde .
Damit wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen neue n Vorbescheid zu erlas sen . Die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Gutachten genügte nicht, muss es doch einer versicherten Person im Rahmen des Vorbescheidverfahrens möglich sein, sich - auf Grundlage sämtlicher getätigte r Abklärungen
- nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern (vgl. wie derum E. 2.2 hiervor).
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe zu seiner Kritik am Gutachten nicht Stellung bezogen, ist festzustellen , dass die se in der Verfügung vom 2 4. November 2022 pauschal ausführte , dass sich bezogen auf die Stellungnahme (wohl : vom 6.
Dezember 2021 ; Urk.
7/147 ) keine neuen Tatsachen ergeben hätten , welche eine andere Beurteilung des Sachver halts rechtfertigten ( Urk. 2 S. 2) . Spezifischer ging
sie auf die Einwände in der
Stellungnahme vom 6.
Dezember 2021 nicht ein. A u ch wenn die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht nicht gebietet, d ass sich d er Versicherungsträger mit allen Parteistand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt , sondern sich
v ielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann, müssen doch wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer den, von denen sich der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt ( vgl. E. 2.3 hiervor ). Diesen Grundsätzen hat die Beschwerde gegnerin nicht nachgelebt , hat sie in der angefochtenen Verfügung
– wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt -
doch auf k ein einziges Vorbringen konkret Bezug genommen und
nicht angegeben , weshalb der Kritik nicht gefolgt werden kann . Jedoch wäre e ine nähere Auseinandersetzung mit den Vorbringen
umso erforderlicher gewesen, als sich die Beschwerdegegnerin jedenfalls in Bezug auf das psychiatrische Teilg utachten
(auch) mit Blick auf
die vom Beschwerdeführer angeführte Kritik (vgl. auch RAD Stellungnahme in Urk. 7/158/8) veranlasst sah , nachträglich eine
ergänzende Stellungahme
bei med.
pract . D.___
einzuho len . Festzustellen ist schliesslich, dass in der Folge der Bericht von med. pract .
D.___
vom 4. Mai 2022 dem Bes chwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde , was abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt . 3.3
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, erging die angefochtene Verfügung somit unter verschiedenen Aspekten in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies muss – wie von ihm selber beantragt – bereits aus formellen Grün den zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen . Denn erfolgt
( wie vor liegend )
eine umfassende Sachverhaltsa bklärung
erst auf Einwand hin und wird dem Versicherten
in der Folge - ohne Erlass eines neuen Vorbescheids - hierzu lediglich
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis eingeräumt,
wird das Vorbescheidverfahren
seines Sinnes entleert .
E in solches Vorgehen ver ei telt S inn und Zweck des Vorbescheids , welcher darin besteht, eine unkompli zierte Diskussion des Sachverhalts
und des Entscheids im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen,
wodurch nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Entscheids geför dert werden soll (vgl. E. 2.2 hiervor) .
D ie Möglichkeit der Heilung einer entspre chenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird alsdann
nur sehr zurückhaltend angenommen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Was sodann die weitgehend fehlende Begründung der Verfügung vom 24.
November 202 2 betrifft , kann es
nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.4
Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom
24. November 2022 bereits aus formellen Gründen aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie – allenfalls nach Vornahme von ergänzenden Abklärungen –
ein rechtsgenügliches
Vorbescheidverfahren durchführe und her nach über den Anspruch des Beschwerd eführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge . 4.
Anzumerken bleibt
sodann , dass die Frage nach der angestammten Tätigkeit bis lang nicht explizit beantwortet wurde und - sollte die Beschwerdegegnerin von deren Unzumutbarkeit ausgehen - sich ein Einkommensvergleich aufdrängt. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die beantragten beruflichen Massnahmen . 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen . Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Gemäss § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ) wird unter anderem für unnötigen Auf wand kein Ersatz gewährt.
Rechtsanwältin Jeannine Käslin machte mit Honorarnote vom 2 2. Februar 2023 ein Honorar in Höhe von Fr. 4'340. -- (entsprechend 15.5 Stunden à Fr. 280.--) sowie
eine Auslagenpauschale von 3
% in Höhe von Fr. 130.20 geltend und insge samt einen Aufwand von Fr.
4’814. 4 1 (inkl. MWSt ; vgl. Urk. 10). Jedoch erscheint d er somit
geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
So verfasste Rechtsanwältin Käslin
bereits die Stellungnahme vom 6.
Dezember 2021 ( U r k.
7/147) ; die Akten waren ihr somit im Wesentlichen bekann t . Alsdann entsprechen
einige
Ausfüh rungen in der vorliegenden Beschwerde de r
Stellungnahme vom 6.
Dezember 202 1. Für das Aktens tudium und die Erarbeitung der Beschwerdeschrift erscheint daher vielmehr ein Aufwand von
8 Stunden angemessen ( statt von 11 Stunden ) .
Im Übrigen erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand gerade noch als angemessen , weshalb der
Aufwand von insgesamt 1 2 ,5
Stunden als gerechtfertigt erscheint . In A nwendung des gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220. -- (statt de s beanspruchten Ansatz es von Fr. 280. -- pro Stunde) resultiert folglich ein Betrag von
Fr. 3 ‘ 050.60
(inkl. Barauslagen und
M W St ) .
5 .3
Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 050 .60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann