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IV.2022.00649

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten 2016. Nachfolgende Berichte weisen keine wesentliche Verschlechterung aus. Es liegt kein versicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden vor. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Zürich SozVersG · 2023-08-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981 und studierte Juristin ( MLaw ) , war

ab dem

15. September 2010 in einem bis zum 30. März 2016 befristeten 60%-Pensum als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Y.___

angestellt und doktorierte daneben in einem 40 %-Pensum (Urk. 8/3 S. 1 und S. 5 f. ). Ab dem 24. August 2015 wurde ihr von ihrer behandelnden Ärztin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 8/1/10-16).

Die Versicherte meldete sich am 11. Februar 2016 (Urk. 8/3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Anmeldung legte sie ein separates Schreiben bei (Urk. 8/ 1/ 1-7 ), worin sie ihre Beschwerden auflistete ( unter

anderem: palataler Tremor, Schilddrüsenfehl funktion, allergische Reaktionen, erhöhte Infektanfälligkeit, Druck in den Augen, Durchfall, Krämpfe in den Beinen, inneres Glühen, sehr trockene Haut, Haaraus fall, zuckendes Augenlid, klickende s Sehen am rechten Fuss , Gedächtnisstö rungen, Wortfindungsstörungen, Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses, erhöhte Ablenkbarkeit, Minderung der Lernfähigkeit, verminderte Leistungs fähigkeit sowie Rücken-, Magen-, Glieder-, Muskel-, Nacken-, Gelenk-, Fersen bein-, Bauch- und starke Menstruationsschmerzen ) .

Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei und holte beim Z.___

ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches, dermatologisches und otorhinolaryn g ologisches ) Gutachten ein, das am 1 9. Dezember 2016

erstattet wurde (Urk.

8 /47 /1-71 ).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/52, Urk. 8/57, Urk. 8/63, Urk. 8/97, Urk. 8/100 )

- im Zuge dessen die IV-Stelle die ergänzend eingeholten und eingereichten medizi nischen Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorge legt hatte (Urk. 8/143 S. 6-8) - verneinte

sie mit Verfügung vom

8. November 2022 einen Rentenanspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. Dezember 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom

8. November 2022 und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere ab dem 1. August 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen ; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin mit Spezialisierung auf Mastzellaktivierungssyndrom und Myalgische Enzephalomyelitis, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Dermatologie, ORL sowie Immunologie einzuholen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( S.

2 ) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

28. Februar 2023 (Urk. 7 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D a die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 8 . November 202 2 (Urk.

2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2016 sowie die weiteren ärztlichen Berichte, welche dem RAD

zur Beurteilung vor - gelegt worden seien , damit , dass keine gesundheitlichen Einschränkungen ausge wiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtig ten (S.

1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in

stellte sich dagegen

in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2022 (Urk. 1) auf den Standpunkt , dass die Beschwerdegegnerin wegen zum Teil unleserlichen medizinischen Akten die Aktenführungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe (S. 6 f.) . Zudem sei sie dem Unter suchungsprinzip nicht gerecht geworden, weil sie das Resultat laufender medizi nischer Abklärung en nicht abgewartet, als medi zi nische Beurteilungsgrundlage ein sechs Jahre altes Gutachten verwende t und trotz Hinweis des RAD keine zusätzlichen neurologischen/neuropsychologischen Abklärungen veranlasst habe (S. 8 f.). Ferner bemängelte die Beschwerdeführerin das Z.___ -Gutachten aus diversen, näher dargelegten Gründen (S. 9-17). Schliesslich brachte sie vor, dass sie an einem Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS), an einer Myalgischen

Encephalomyelitis (ME), an eine r Hashimoto- Thyreoiditis und an einem palatalen Myoklonus leide, weswegen ihr von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert worden sei und weshalb sie seit dem

1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 17-19). 2.3

Materiell s trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8 . November 202 2 einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführer in

zu Recht verneinte. 3.

Die Beschwerdeführerin machte formell eine Verletzung der Aktenführungs pflicht gemäss Art. 46 ATSG und damit eine Verletzung ihres Anspruch s auf rechtliches Gehör geltend , da sich in den Akten teilweise medizinische Unterlagen befänden, die nicht respektive nur schwer

zu entziffern seien ( E. 2.2) .

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akten systematisch und vollständig füh rte. Was die beanstandete Unleserlichkeit beziehungsweise erschwerte Lesbarkeit einzelner Aktenstücke anbelangt , gebietet d er Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissb rauch s, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gele genheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Ver fahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen).

Es handelt sich bei den be an stande t en Unterlagen neben dem Z.___ -Gutachten um drei Schriftstücke , welche die Beschwerdeführerin als schwer entzifferbar erach tete (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 20) . Konkret bemängelte sie neben dem Z.___ -Gutachten

ein Blutbild des A.___ aus dem Jahr 2014 ( Urk. 47 S. 70 f.), einen Laborbericht von Dr. med. B.___ vom 2. September 201 5 (Urk. 8/47 S. 57 )

sowie einen Bericht von

med.

pract .

C.___

vom

15. April 2021 (Urk. 8/ 119) . Mit Ausnahme des L etzteren lagen diese medizinischen Unterla g en der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vor ihren Einwandschreiben vom

1. Mai 2017 ( Urk. 8/63) und 1 0. Januar 2020 ( Urk. 8/100) bereits vor

( Urk. 7/49), ohne dass sie Einwände gegen die Lesbarkeit derselben erhob en und damit der Beschwerde gegnerin die Möglichkeit zur Korrektur eingeräumt hätte . Ein Anspruch auf Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang verwirkt.

Schliesslich kann dem Bericht von med. pract . C.___ vom 15. April 2021 ( Urk. 8/119) eindeutig entnommen werden, dass er sich weder über die bestehen den Funktionseinschränkungen äusserte, welche für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit von zentraler Bedeutung sind (Ziff. 3.4), noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst oder eine diesbezügliche Prognose vornahm (Ziff. 4). Aus dem Bericht lassen sich demnach offensichtlich keine Erkenntnisse für die Beur teilung der funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin respektive deren Arbeitsfähigkeit gewinnen . Hiervon ging denn auch die Beschwerdegegne rin aus , welche den Bericht ebenfalls als teilweise unleserlich taxierte ( Urk. 8/143/4). Zum darauf von ihr eingeholten ,

gut lesbaren Verlaufsbericht von med. pract . C.___

vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 8/124) räumte sie de r Beschwer deführer in das rechtliche Gehör ein (8/125, 8/127) und kam damit ihren verfah rensrechtlichen Pflichten rechtsgenüglich nach . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . Ob die medizinische Aktenlage - in der vorliegend gege benen Qualität - eine abschliessende Beurteilung zulässt, bleibt eine Frage der Beweiswürdigung. 4. 4.1

Die d ipl. Ärztin D.___ von der E.___ Klinik F.___ , bei welcher sich die Beschwerdeführerin ab

18. August 2015 in Behandlung befand, nannte in ihrem Formularbericht vom 30. März 2016 (Urk. 8/17/1-2)

als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine multiple chemical

sensitivity (MCS), einen palatalen Tremor sowie eine Hashimoto-Thyreoiditis (Ziff. A). Sie attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2014 bis 23. August 2014 eine 40%ige und ab dem 24. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Zuvor hatte sie in einem Bericht vom

20. Januar 2016 (Urk. 8/ 17/ 4-5) unter anderem festgehalten , zur Behandlung versuche sie mit orthomolekularer Medi zin die verträglichen Mittel zu finden, um eine kontinuierliche Entgiftung und St abi lisierung zu erlauben. Sobald wie möglich seien auch Infusionen geplant. Jegliche Arbeiten im Umfeld elektromagnetischer Felder und volatiler Stoffe ver ursach t e n Schmerzen und Konzentrationsstörungen, welche im Moment keine Arbeit zuliessen. Es liege eine Entgiftungsstörung vor, welche zu der starken Aus prägung der MCS geführt habe (S. 2).

Am 13. April 2016 (Urk. 8/17/3) berichtete d ipl. Ärztin D.___ , aktuell beginne die Therapie mit Infusionen ( Alphaliponsäure

- und Base-Infusionen). Die Medikation erfolge mit orthomolekularen

und homöopathischen Mitteln. Die MCS sei eine im natürlichen Verlauf sich verschlechternde Erkrankung. Sie seien jetzt an dem Punkt, dass die Erkrankung einigermassen st abi l sei. 4.2

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Weber, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. Makosz , Facharzt FMH für Dermatologie, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie , und lic. phil. J.___ , Fachpsychologe für Psycho therapie FSP ,

vom Z.___

nannten in ihrem Gutachten vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 8/47/2-71)

im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. ): - Symptomausweitung (ICD-10 F54) - intermittierende Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibul ä rer Funktion - Gesichts- und Halsschmerzen unklarer Ätiologie - leichte kognitive Beeinträchtigung - Tendenzielle Hypermobilität - Diagnosekriterien nach Beighton partiell erfüllt - muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenst abi lisierenden wie auch der kniest abi lisierenden Muskelgruppen - E xa z erbierte

Ti n ea

ped um - Rosac ea artige Dermatitis - Hypothyreose - anamnestisch Status nach Has h imoto-Thyreo i ditis - unter medikamentöser Substitution knapp kompensiert

Die Gutachter führten

in ihrer Gesamtbeurteilung

im Wesentlichen aus , die Beschwerdeführerin gebe verschiedene Symptome wie Müdigkeit , Schwindel, Kopfschmerzen an. Als Auslöser sehe sie multiple Überempfindlichkeiten auf ver schiedene Stoffe. Zudem leide sie an einem palatalen Tremor. Bei den neurologi schen und otorhinolaryngologi schen

Untersuchung en sei der palatale Tremor bestätigt worden.

Neurologische Ursachen hätten nicht festgestellt werden können. Die neurologischen Befunde seien im Normbereich gelegen. Ebenfalls sei keine neurologische Ursache der Gesichts- und Halsschmerzen erkennbar. Bei der neuropsychologischen Untersuchung sei eine leichte kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden. Diese könne auf die subjektive Symptomatik und Ängstlich keit zurückgeführt werden. Eine organisch-neurologische Ursache bestehe nicht. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der

otorhinolaryngolo gi schen

Untersuchung sei im Weiteren eine unauffällige periphere vestibuläre Funktion festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindelsymptomatik könne nicht objektiviert werden. Aufgrund des subjekti ven Schwindels seien Tätigkeiten mit potentieller Selbstgefährdung zu vermeiden. Im Übrigen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aus

otorhinolaryn gologi scher Sicht. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine tendenzielle Hypermobilität diagnostiziert worden. Die übrigen Befunde am Bewegungs apparat

seien unauffällig gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit nicht eingeschränkt. Bei der dermatologischen Untersuchung sei eine exazerbierte

Tinea pedis und eine ro sa ce a artige Dermati t is diagnostiziert worden. Eine atopi sche Komponente könne nicht bestätigt werden. Die an der E.___ Klinik durchgeführte n

lgG -Bestimmungen seien zur All er giediagno s tik nicht aussage kräftig.

Eine objektiv vorhandene Allergiesymptomatik könne nicht bestätigt werden. Lediglich starke Sonnenexpositionen im Gesicht soll t en vermieden werden.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Hypothyreose diagnosti ziert worden. Anamnestisch werde diese auf eine Hashimoto-Thyreoiditis zurück geführt. Bei den Laboruntersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine akute entzündliche Reaktion gefunden. Die Schilddrüsenwerte zeigten eine subklinische Hypothyreose, was auf eine knapp genügende Substitutionsbehandlung hinweise. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden könnten damit nicht erklärt werden. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, welche aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könnten, sei die Diagnose einer Symptomausweitung gestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisz i plinärer Sicht für jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, insbesondere als Juristin, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 27 f.).

Weiter führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, de r vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass bisher keine höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich kaum arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträch tigungen bestehe keine medizinisch erklärbare Ursache. Die Beschwerdeführerin habe einen geregelten Tagesablauf, führe den Haushalt und sei auch fähig , bei Bedarf Auto zu fahren. Dies zeige die Ressourcen auf, welche sie auch für eine Erwerbstätigkeit nutzen könne.

Aus neurologischer Sicht könnten die Befunde der Neurologischen Universitäts klinik Y.___ bestätigt werden. Aus otorhinolaryngologi scher Sicht könnten die Befunde der ORL-Klinik am A .___ ebenfalls bestätigt werden. Aus rheumatologischer und dermatologischer Sicht lägen keine früheren Beurtei lungen vor. Aus rein allgemeininternistischer Sicht lägen ebenfalls keine Beurteilungen vor. Die komplementärmedizinisch behandelnde Ärztin von der E.___ Klinik gebe ein MCS an und habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Das MCS sei allerdings keine wissenschaftliche Diagnose und basiere auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Symptome könne nicht bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei bisher keine Beurteilung erfolgt . Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf der subjektiven eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was mit beruflichen Massnahmen nicht geändert werden könne. Aus medizinischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit ohne spezielle Hilfe möglich (S. 28 f.). 4. 3

Prof. Dr. med. K.___ und Assistenzarzt W.___ von der Klinik für Immunologie des L.___

führten am 6. April 2020 (Urk. 8/107/3-6) aus,

es bestünden keine Hinweise auf eine systemische Autoimmun erkrankung oder einen Immundefekt (S. 1). D i e ausführlichen immunologischen Laborunter suchungen hätten unauffällige Immunglobuline inklusive Subklassen wie auch unauffällige Komplementfaktoren und Komplementaktivität ergeben. Es bestehe eine fehlende Aktivität des MBL Komplementweges, was jedoch bei 5

% der Bevölkerung als Normvariante vorkomme. Zusammen mit den unauffälligen Lymphozytensubpopulationen ergäben sich hieraus keine Hinweise auf einen Immundefekt.

Weiter z eigten sich e inzig die anti-SSA Antikörper isoliert zwei malig positiv bei 62 E/ml . Bei fehlender Sicca-Symptomatik ergäben sich hierbei jedoch nicht ausreichend Hinweise auf ein Sjögren Syndrom. Die grenzwertig positiven anti-Histon Antikörper interpretierten sie bei negativen ANA als unspezifisch.

Bezüglich der rezidivierenden Rhinosinusitis mit Atembeschwerden bei nachgewiesenen Sensibilisierungen auf beide Hausstaubmilben seien folgende Massnahmen

zu empfehlen : Waschen der Bettwäsche bei mindestens 60°C, Anti milbenbezug für Matratze, Kissen und Duvet, Entfernen von «Staubfängern» aus dem Schlafzimmer, regelmässiges Lüften und Reinigen des Schlafzimmers.

Weiter würden sie empfehlen, trotz normalen dynamischen Lungenvolumina den Einsatz von Symbicort zu versuchen (S. 3) . 4. 4

Med. pract . C.___

von der M.___ AG nannte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2021 (Urk. 8/124 ; vgl. auch den zum Teil schwer entziff er baren Bericht vom 15. April 2021 [Urk. 8/119] ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - MCAS ( Progredienz seit Kindheit ; Erstdiagnose 2019) mit/bei: - Asthma bronchiale - systemischer Histaminose und Leukotrienose - wechselhaften Allergien/Unverträglichkeiten - latentem Eisenman g el - Erfüllung der Kriterien für ME / Chronic Fati gue Syndrome (CFS) und Fibromyalgie ; am ehesten grösstenteils durch das MCAS - Hashimoto- Thyroidit i s mit variablem Verlauf ; Erstdiagnose 2013 - Palataler Myoklonus ; Erstdiagnose 2012

Med. pract . C.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit November 2020 in unregelmässiger Behandlung befand, führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 2.2). Trotz bisheriger Massnah men sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf Unterstützung im Alltag ange wiesen (Einkaufen, Kochen, Waschen, bei Administrativem, Lesen und Schrei - ben ). Es sei nicht gelungen, ihre Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeits - fähigkeit) auszubauen. Sie betrage aktuell 0 % für sogar leichtgradig mental/körperlich anspruchsvolle Belastungen (Ziff. 1.3). 4. 5

Dr. med. N.___ vom Departement für Innere Medizin des O.___ , welcher die Beschwerdeführerin aufgrund einer Zuweisung zur Abklä rung

des CFS am 21. Januar 2022 untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2022 (Urk. 8/135) folgende Diagnosen (S. 1): - ME /CFS, Erstmanifestation circa 2014 - Differentialdiagnose: im Rahmen de s MCAS - Aktuelle Klinik: Ausgeprägte Fatigue und Leistungsintoleranz, Post Exertional Malaise, Wortfindungsstörungen, Gedächtnisstörungen, Insomniebeschwerden , nicht erholsamer Schlaf, posturale s

Tachykar diesyndrom (POTS) , Schwindel, rezidivierende Diarrhoe - Status nach diversen Abklärungen, Unterlagen noch ausstehend - Klinisch hochgradiger Verdacht auf MCAS - Anhand der Klinik deutlich erhöhte Vortestwahrscheinlichkeit für ein MCAS - Anamnestisch Nachweis erhöhter Marker des Histaminabbaus (N Methylhistamin Leukotriene ), Resultate uns noch nicht vorliegend - Gutes Ansprechen auf Antihistaminika, im Verlauf jeweils Wirkungs verlust - Verdacht auf Sjögren-Syndrom - Anamnestisch Status nach Hashimoto-Thyreoiditis

Dr. N.___

notierte zum durchgeführten Gesundheitsfragebogen EQ-5D-5L für die Beweglichkeit/Mobilität den Wert 3/5, für sich selbst sorgen den Wert 4/5, für Allgemeine Tätigkeiten den Wert 1/5, für Schmerzen/Körperliche Beschwerden den Wert 5/5, für Angst/Niedergeschlagenheit den Wert 5/5 auf, wobei 1/5 maximale und 5/5 fehlende Einschränkung bedeuten , und notierte einen Wert von 34/100 in der Visual Scale (0 schlechteste und 100 beste vorstellbare Gesundheit; S. 2 unten). Zudem führte er aus, k linisch im Vordergrund stünden eine ausgeprägte Fatigue und Leistungsintoleranz sowie eine Post Exertional Malaise, insbesondere letztere sei ein relativ spezifisches Symptom für ein CFS. Grundsätzlich seien die kanadischen Diagnosekriterien erfüllt, sodass von einem CFS gesprochen werden könne. Des Weiteren scheine ein MCAS vorzuliegen, die Klinik sei dafür gut passend, zudem sei dies auch mittels Blut- und Urinabklärung bestätigt worden. Die Resultate lägen ihnen aktuell nicht vor. Auch typisch sei das gute Ansprechen auf die Antihistaminika, allerdings müsse die Beschwerde führerin diese aufgrund eines Wirkungsverlustes immer alle paar Monate wieder umstellen respektive anpassen. Da diesbezüglich eine Abklärung am

L.___ geplant sei, hätten sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter über das MCAS unter halten. Es bestehe aktuell eine Basistherapie, diese könnte intensiviert werden, das werde die Beschwerdeführerin am L.___ besprechen. Aufgrund einer eindeu tigen Sicca-Symptomatik und eine s Raynaud-Phänomen s habe er eine Blutent nahme durchgeführt, hier seien die SSA-Antikörper erhöht. Die Diagnose eines Sjögren-Syndroms könne damit gestellt werden (S. 3). 5. 5.1

D em im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte n

Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezem ber 2016 lagen

internistische, rheumatologische , psychiatrische , neurologische, dermatologische, otorhinolaryngologische und neuropsychologische Untersu chungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen , inklusive dem

eigens eingeholten Labor ( S. 6 oben ) sowie diversen audiometrischen Untersuchungen ( unter anderem: Reinton- und Sprach audiogramm; S. 24 unten ).

Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten – insbesondere auch der vorgängigen Beurteilung von Dr. D.___ (E. 4 .1 )

- erstattet ( E. 4.2 und Urk. 8/47/2-71 S . 1 f., S. 6, S. 10 , S. 12 -15, S. 16, S. 18, S. 22 f., S. 26, S. 28 f. ).

Dabei zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die von Dr. D.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannte M C S und ein e aktive Hashimoto-Thyreoiditis sowie die von ihr insbesondere wegen de r M C S attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde und erhobenen Laborwert e nicht nachvollziehbar sind . Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzten sich die Gutachter sehr wohl mit der Beurteilung von Dr. D.___ auseinander (vgl. Urk. 1 Ziff. 40). So legten sie überzeu gend dar, dass das M C S lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ basierte . E ine atopische Komponente konnten die Gutachter nicht bestätigen und wiesen darauf hin, dass die von D r. D.___

( von der E.___ Klinik ) durchgeführte lgG -Bestimmung für eine Allergiediagnostik nicht aus sagekräftig sei .

Was die Hashimoto-Thyreoiditis angeht , zeigten die von den Gut achtern erhobenen Laborwerte vom 1 2. September 2016 keine akute entzündliche Reaktion . Auch liess sich bezüglich der Schilddrüsenwerte nur eine subklinische Hypothyreose feststellen, weshalb die Gutachter plausibel auf eine - wenn auch knapp - genügende Substitutionsbehandlung schlossen (E. 4.2). Auch zeigte Dr. D.___ nicht nachvollziehbar auf, weshalb und aufgrund welcher konkreten Symptome die Beschwerdeführerin inwiefern funktionell eingeschränkt sein sollte . Sie wies lediglich darauf hin, dass jegliche Arbeiten im Umfeld elektro magnetischer Felder und volatiler Stoffe Schmerzen und Konzentrationsstö rungen verursachten, welche im Moment keine Arbeit zuliessen ( Urk. 8/17/5). Dass sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Z.___ vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 8/69) nunmehr abweichend davon die Hashimoto-Thyreoiditi s für die Voll invalidisierung verantwortlich bezeichnet e, gilt es im Lichte der bundesgerichtli chen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , zu würdigen.

Die abweichende Beurteilung von Dr.

Lui vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen, nennt sie im Ergebnis doch keine Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_461/2021 vom 3.

März 2022 E.

4.1) .

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei Dr. D.___

im Gegensatz zu den Gutachtern um keine Fachärztin handelt , diese vielmehr lediglich über die Basisweiterbildung zur Praktischen Ärztin verfügt (vgl. Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft ,

https://www.medregom.admin.ch/med-reg , besucht am 2 1. Juni 2023 ) und der

Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise unter anderem davon ab hängt , ob die beurteilende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2).

Das Gutachten basiert dagegen auf den notwendigen fachärztlichen Abklärungen, berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten d er Beschwerdeführer in

eingehend auseinander ( E. 4.2 und S. 4-7, S. 12 f., S. 16-18, S. 21- 25 ) . Den Gutachtern waren die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus den ihnen vorliegenden Akten

– so auch der detaillierten Auflistung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin vom

11. Februar 2016 (Urk. 8/ 1 /1-7 und Urk. 8/1/8 )

– bekannt

(vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 1 f.) und diese fanden Berücksichtigung bei den klinischen Untersuchungen . Dass die von der Beschwerdeführerin im Nachgang zur gutachterlichen Exploration an die Gutachter AA.___

und J.___ gerichteten Schreiben beziehungsweise die darin wiederum detailliert angeführten Beschwer den ( Urk. 8/43 und 8/44) im Aktenverzeichnis nicht zusätzlich angeführt wurden ( Urk. 8/47/3), lässt angesichts dessen nicht auf fehlende Akten

- respektive Beschwerde kenntnis schliessen.

Dies gilt insbesondere auch für den internistischen und fallführenden Gutachter Dr. G.___ , der sich aus den Akten

- entgegen dem Vorwurf der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 36 f. ) - sehr wohl über von der Beschwerdeführe rin geschilderte

Zahn- und Kieferschmerzen sowie Kreislaufprobleme gewahr war und auch dessen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit an einer Purpura Schönlein-Henoch gelitten hatte , führte er

dies doch in der medizinischen Anam nese explizit auf (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 5 Mitte) . Dasselbe gilt für das neurologi sche Teilgutachten hinsichtlich g eklagter Durchblutungs-, Schlaf- und Gefühls störung en (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin [Urk. 1 S. 14 Ziff. 45]).

Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, rheumatologischer, psychiatrischer, neurologischer, dermatologi scher, otorhinolaryngologischer und neuropsychologischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung en nachvollziehbar . Sie zeigten plausibel auf, dass die Beschwerdeführerin -

bei zum Teil subjektiv empfundenen Leistungseinschränkungen ohne objektivierbare Ursache

- zwar an zahlreichen Beschwerden leidet (Symptomausweitung mit einer Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibul ä rer Funktion, Gesichts- und Halsschmerzen sowie einer leichte n kognitiven Beeinträchtigung, einer Hypermobilität , eine r

T inea ped is , einer Hyp o th yr eose sowie einer Dermatitis) , diese sich jedoch nicht entscheidend auf ihre funktionelle Leistungsfähigkeit und somit ihre Arbeits fähigkeit auswirken

(E. 4 .2).

5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführer in kritisierte das Gutachten zusätzlich in diversen Punkten (Urk.

1 S. 9-17 ) : 5.2.2

In allgemeiner Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin unter anderem die schlechte Leserlichkeit des Gutachtens (Urk. 1 Ziff. 29). Es trifft zu , dass das Gut achten zum Teil nur mühsam les bar

ist und eine Korrektur wünschenswert gewe sen wäre . Es ist jedoch insgesamt zu entziffern, was sich denn auch an der detailliert vorgebrachten Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten zeigt.

Was die bemängelte Länge von «gerade einmal» 30 Seiten und d ie angeblich

nicht beachteten Qualitätsleitlinien gemäss IV-Rundschreiben Nr.

339 sowie die fach spezifischen Qualitätsleitlinien (Ziff. 30 f.) angeht, erfüllt das Gutachten - wie aufgezeigt (E. 5.1 vorstehend; vgl. zusätzlich zur Kritik an den einzelnen Teilgut achten E. 5. 2.3-6 nachst ehend ) - insgesamt die bundesgerichtlichen Voraus setzungen an eine beweiskräftige Expertise

(vgl. E. 1.4). Die Länge eines Gutach tens ist denn auch beweisrechtlich nicht ausschlaggebend , entscheidend ist, dass die Untersuchungen und Beurteilungen vollständig

und sorgfältig durchgeführt wurden und das dazu Wesentliche festgehalten ist, was vorliegend der Fall ist. Was die ange rufenen Qualitätsleitlinien anbelangt, verstehen sich die Qualitäts leitlinien aller Fachrichtungen entsprechend den Qualitätsleitlinien für psychiat rische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) nur als Empfehlung, von welchen im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1).

Weiter stellten die Gutachter entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 35 Kritik zu Punkt 1.1 ) den Beginn der von Dr. D.___ attestierte n

Arbeitsunfähigkeit mit Juli 2014 korrekt fest , wie sich der Auflistung der Berichte (Urk. 8/47/2-71 S. 2 unten) und der Gesamtbeurteilung (S. 27 Ziff. 6.1)

entneh men lässt. Auch war den Gutachtern sehr wohl bewusst, dass die Beschwerdefüh rerin nicht nur Doktorandin, sondern daneben auch noch wissenschaftliche Assistentin war (vgl. Urk. 1 Ziff. 35 zur Kritik zu Punkt 2.1.1; Urk. 8/47/2-71 S.

4 unten). Irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin einst

bei der P.___ AG gear beitet haben soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 35 Kritik), schliesslich war es Aufgabe der Gut achter zu beurteilen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der angestammte n Tätigkeit als Doktorandin/wissenschaftliche Assisten tin/Juristin und in einer angepassten Tätigkeit verhält , was die Gutachter auch getan haben (E. 4.2). 5.2.3

Was die Kritik der Beschwerdeführerin am internistischen Teilgutachten gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ angeht (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), kann auf das unter Erwägung 5.1 Ausgeführte verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Schilddrüse hätte in der internistischen Abklärung auch sonographisch unter sucht werden müssen (S. 11 Ziff. 39), ist zu erwidern, dass die Wahl der Untersu chungsmethode im Ermessen des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7 . September 201 8 E. 3.5 ) und Dr. G.___ eine eingehende klinische Untersuchung durchführte , bei der sich ein wesentlich unauffälliger Befund mit nicht vergrösserter Schilddrüse ergab (Urk. 8/47/2-71 S. 5 unten) . Dr. G.___ veranlasste zudem eine Laboruntersuchung, welche ein unauf fälliges rotes und weisse s Blutbild mit normaler maschineller Leukozytendiffe renzierung sowie

CRP - , BSR - , HbA1c - , Harnsäure - , Leber- und Nierenwerten im Normbereich und einzig einen

erhöhten TSH-Wert zeigte . Die Schilddrüsen hormone T3 und T4 lagen ebenfalls im Normbereich (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 6) . Dass Dr. G.___ angesichts dieser Befunde auf eine aktuell lediglich subklini sche Hypothyreose schloss und dieser keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit beimass ( Urk. 8/47/7), überzeugt. Inwiefern eine zusätzliche sonographische Untersuchung weitere Erkenntnisse hätte liefern sollen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Ihre Kritik am internis tischen Gutachten geht fehl. 5.2.4

Die Beschwerdeführerin bemängelt e auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 1 S. 13 f.) . Dieses enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 8/47/2-71 S. 6-12) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis ). Dr. H.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund nach AMDP (S. 9). Gestützt auf Dr. D.___ s Kritik vom 20. Juli 2017 am Gutachten hielt die Beschwerdeführerin die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer Symptom ausweitung für falsch (Urk. 1 S. 43 unten). Dazu ist zu wiederholen, dass es sich bei Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie handelt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dr. H.___

leitete seine Diagnose denn auch fundiert begründet her, tätigte dabei nachvollziehbare differentialdiagnostische Überlegungen und wies die Störung der ICD-10-Kodifiz i erung F54 zu (Urk. 8/47/2-71 S. 9 f.; vgl. zur Diagnostik von F54 nach ICD-10 in: Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],

Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl., 2015, S. 268 ). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 Ziff. 42) hielt Dr. H.___ auch nie fest, dass die Beschwerdeführerin unter keinen somatischen Beschwerden leide , vielmehr ordnete er die Beschwer den, welche von seinen somatischen Mitgutachtern keiner objektivierbaren Ursa che zugeordnet werden konnten ,

der von ihm gestellten Diagnose

einer Symp tomausweitung zu (Urk. 8/47/2-71 S. 9 f.).

Die Aussage des Gutachters bezüglich der beruflich schwierigen Situation bezieht sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 oben) - nicht d a rauf, dass diese keine erfolgreiche Karriere mit guten Zukunftsaussichten bis zu ihren gesundheitlichen Problemen gehabt hätte , sondern darauf, was sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass es sich bei der letzten Stelle um eine befristete handelte und k eine konkrete Anschlusslösung vorlag . Dass der Gutachter dies als allfällige soziale Belastung mit möglichen negativen funktionellen Folgen anführte (Urk. 8/47/2-71 S. 11) , ist nachvollziehbar und im Lichte der Indikato renprüfung

zu berücksichtigen. Bei dieser Prüfung (S. 10-12) kam Dr. H.___

unter hinreichender Beachtung der massgeblichen Standar d indikatoren (BGE 143 V 361; 141 V 281 E. 4.3.1) zum nachvollziehbaren Schluss - was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde

- dass aus rein psychiatrischer Sicht kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (S. 10). 5.2.5

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 f.) entspricht auch das neurologische Teilgutachten einer Expertise lege artis .

Gutachter Dr. Q.___

erhob gestützt auf seine einlässliche Untersuchung - abgesehen vom pal a talen Tremor , welcher jedoch bei Ablenkung sistiert war - einen im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 8/47/2-71 S. 17 ) . D ass Dr. Q.___ bei fehlenden Hin weisen auf neurologische Ausfälle (unauffälliger Befund, anamnestisch keinerlei medizinische Akten, welche Hinweise darauf lieferten)

- entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 45)

- darauf verzichtete , weitergehende Messung en (Hirnleistungs- und Funktionsstörungen) durchzuführen, zumal er zu Recht darauf hinwies, dass das Kopf-MRI des A.___

(vgl. dazu Urk. 8/35/13 unten) unauffällig ausgefallen sei (Urk. 8/47/2-71 S. 17 unten) , begründet keine Zweifel an seiner Expertise . Die Wahl der Untersuchungs methode liegt denn auch im Ermessen des Gutachters ( vgl. E. 5.2.3 vorstehend ) .

Auch dass der Gutachter den Tremor als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beurteilte ,

erscheint plausibel und stimmt insbesondere mit der Beurtei lung der verantwortlich zeichnenden Ärzte des Neurozentrums des A.___ überein, welche unter anderem im Bericht vom 3. Juli 2014

bei den Diagnosen eine s palatalen Tremors, Schmerzen in der linken Gesichts- und Hals hälfte unklarer Ätiologie und der substituierten Hypothyreose die Arbeitsfähig keit explizit als gegeben beze ichneten ( Urk. 8/35/9) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 46) hielt Dr. Q.___

den Tremor nicht für gänzlich irrelevant.

S o führte er dazu wörtlich aus, dieser sei «nicht relevant» einschränkend (Urk. 8/47/2-71 S. 18 Mitte) . Er ging also davon aus, dass eine gewisse Störung durch den Tremor besteht, diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin fünf Jahr e mit dem Tremor als Doktorandin und wissenschaftliche Assistentin ge arbeitet hatte , bevor ihr wegen einer MCS (Entgiftungsstörung) von der behan delnden Ärztin erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 4.1), nachvollziehbar.

Nach dem Gesagten geht die am neurologischen Gut achten geübte Kritik fehl. 5.2.6

Was die Kritik am neuropsychologischen Gutachten angeht (Urk. 1 S. 15 f.) , ist vorweg festzuhalten, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder des neurologischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätze n (Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Lic. phil. J.___ hat die Resultate seiner klinischen Untersuchung neben der Konsensbesprechung separat mit dem psychiatrischen und neurologischen Gutachter besprochen

und sie flos s en so in deren Beurteilung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 Ziff. 51) - explizit mit ein (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 22 Ziff. 4.4.5).

Lic. phil. J.___ verfügt mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss in Psychologie und dem privatrechtlichen Fachtitel in Neuropsychologie FSP über die fachlichen Voraussetzungen nach IV-Rundschreiben Nr. 367 für die neu ropsychologische Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3 und IV-Rundschreiben Nr. 367

vom 2 1. August 2017 ). Hinweise, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin bei der Testung in einer Weise Hilfe leistete, dass von verfälschten Resultaten ausgegangen werden müsste (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49), liegen keine vor. Vielmehr hat der Gutachter offen gelegt, wie

er die Testungen durchführte und wo er allenfalls wie intervenierte; so etwa bei der komplexen Figur nach Rey (Urk. 8/47/2-71 S. 20 Mitte). Der Gut achter wies denn auch bei s einer umfassenden Testung auf die in einzelnen wenigen Testungen unterdurchschnittlichen Leistungen bei Teilaspekte n der durchgeführten Tests hin und liess dies in seine Beurteilung einfliessen. So berücksichtigte lic. phil. J.___ die verlangsamte n Reaktionszeiten (auditiv Median Prozentrang 4 und visuell 10) im TAP-Test bei einer normgerechten geteilten Aufmerksamkeit ohne Fehler (S. 19 unten), den leicht unterdurchschnittliche n Interferenzabruf im Verbal-Learning-Test bei aber maximal guter Wiedererken nungstestung (S. 20 oben) und

die für eine Absolventin eines akademischen Studiums unterdurchschnittliche Wortfluenz nach phonetischer Vorgabe, bei jedoch keinen Regelbrüchen und einer guten Wortfluenz nach semantischer Vor gabe (S. 20 unten). Plausibel schlussfolgerten die Gutachter

nach erfolgtem Konsens, dass sich neuropsychologisch zwar eine leichte kognitive Beeinträchti gung feststellen lasse , diese indes

- ohne organisch-neurologische Ursache - auf die (nicht krankheitswertige) subjektiv e Symptomatik und Ängstlichkeit zurück zuführen sei , sodass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht von keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 4.2) . 5 .3

Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

19. Dezember 2016

(E. 4 .2) abzustellen. Weder die abweichende Beurteilung durch Dr. D.___

noch die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das Gutachten in Frage zu stellen. Es ist demnach mindestens für die Zeit bis zum Gutachten von keinem rele vanten Gesundheitsschaden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auszugehen.

Zu ergänzen ist, dass, wie im Nachgang zum Gutachten durchgeführte genetische Untersuchungen an der Universität Zürich zeigten, für die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Beschwerden auch keine genetischen Ursachen vorlie gen . Prof. Dr. med. R.___ , Fach ä rzt in FMH und FAMH für Medizinische Genetik, und Dr. med. S.___ , Fach ä rzt in FMH für Medizinische Genetik, vom Institut für Medizinische Genetik der L.___ , berichteten am 20. Februar 2020 (Urk. 8/107/1-2 ), dass ein Mutations-Scree n ing ausgewählter indikationsrelevanter Gene mittels Exomsequenzierung anhand einer Urinprobe keine Ursache für die vorhandenen Auffälligkeiten detektiert habe . Ebenso ergab eine von ihnen durchgeführte molekulare Karyotypisierung mittels Cytoscan -Array einen unauffälligen Befund (vgl. den Bericht vom 14. September 2020; Urk. 8/135/1-2).

5.4 5.4.1

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respek tive, ob den Akten Hinweise auf eine solche zu entnehmen sind . 5.4. 2

Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht bestehen Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So erklärte Dr. med. T.___ , Facharzt für Rheumatologie, von der U.___ der Beschwerde gegnerin am 2. März 2021 telefonisch , aufgrund seiner Untersuchung liege bei der Beschwerdeführerin kein körperliches L eiden vor (vgl. Urk. 8/115). Auf Rückfrage liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 16. März 2021 durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 8/117) mitteilen , dass sie nicht an einer Krankheit aus dem psychiatrischen Formenkreis leide und sich deshalb auch nicht in psychiatrischer Behandlung befinde. 5.4. 3

Bei einer immunologische n Abklärung am L.___ im Februar 2020 ergaben sich keine Hinweise auf eine Autoimmun erkrankung oder einen Immundefekt (E. 4. 3 ). So zeigte sich gemäss Bericht vom 6. April 2020 ein beinahe ausschliesslich unauffälliger Befund. Einzig die anti-SSA-Antiköper waren isoliert positiv, jedoch interpretierten dies die Fachärzte bei fehlender Sicca-Symptomatik (Systemkomplex mit Benetzungsstörung verschiedener Organstrukturen der Augen, der Nase und des Mundraumes; vgl. Wikipedia-Eintrag zur Sicca-Symp tomatik ; besucht am 6 .

Juni

2023) als unzureichenden Hinweis auf ein Sjögren-Syndrom ( chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung

aus der Gruppe der ent zündlich-rheumatischen Erkrankungen,

welche sich in morphologischen Verän derungen der Tränen- und Speicheldrüsen mit den Leitsymptomen trockener Augen und Mundtrockenheit zeigt ; vgl. Wikipedia-Eintrag zum Sjög r en-Syn drom; besucht am 6. Juni 2023 ). Ebenso wurden die positiven anti-Histon-Anti köper bei aber einer negativen ANA als unspezifisch beurteilt. Bezüglich der rezidivierenden Rhinosinusitis mit Atembeschwerden empfahlen sie das Waschen der Bettwäsche bei mindestens 60°, Antimilbenbezüge für die Bettutensilien sowie regelmässiges Lüften und Reinigen des Schlafzimmers und den Einsatz von Sym bicort , ein em Medikament zur Reduktion und Verhinderung von Entzündungen der Atemwege (vgl. https:// compendium.ch; besucht am 6. Juni 2023). Die Fach ärzte des L.___

konnten also k eine Autoimmunerkrankung und keinen Immunde fe k t im Zusammenhang mit der geltend gemachten Klinik (unklare Muskelschwä che, chronische Sinusitis, Atembeschwerde n ) feststellen . Sie attestierten keine Arbeitsunfähigkeit. Der im Zusammenhang mit einer Hausstaubmilben-Sensibi lisierung stehende n

Rhinosinusitis mit Atembes chwerden lässt sich mit einfachen Hygienevorkehren im Schlafzimmer sowie zur Sicherheit mit einer Medikation ( Symbicort ) -

und damit im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE

140 V 267 E. 5.2.1) zumutbaren Massnahmen - vorbeugen. Hinweise auf eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung respektive ein en invalidenversicherungsrechtlich relevante n Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht keine.

5.4. 4

In seinem Formularbericht vo m

20. Oktober 202 1 (E. 4.4)

attestierte

med. pract . C.___

der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei den Diagnosen eine s MCAS und einer ME/CFS/Fibromyalgie sowie der Hashimoto-Thyreoiditis und de s

palatale n

My o klonus .

Der Bericht enthält weder einen Befund noch wurden die genannten Diagnosen oder die Arbeitsunfähigkeit hergeleitet respektive begründet . Dementsprechend legte med. pract . C.___ auch nicht dar , inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung der Z.___ - Gutachter von Ende 2016 oder der fachärztlichen immuno logischen Untersuchung am L.___ im Februar 2020 eine Veränderung des Gesund heitszustands eingetreten sein soll . Vielmehr begnügte er sich mit der Feststel lung, das MCAS sei bei Erstdiagnose 2019 seit Kindheit progredient und die ebenfalls progredient e ME/CFS/Fibromyalgie habe sich parallel dazu entwickelt . Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2016 (E. 4.2) verändert hat, lassen sich hieraus keine

Schlüsse ziehen.

Noch in seinem vorangehenden Bericht vom 15. April 202 1 (Urk. 8/119) hatte med. pract . C.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenngleich er diesbezüg lich angab, die Frage nicht beantworten zu können (Ziff. 1.3 und Ziff. 4.1 ) . Die gegenüber diesem Bericht postulierte Verschlechterung , welche ihn im Oktober 202 1 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren liess ,

scheint vielmehr

ein zig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Alltag (Einkaufen, Kochen, Waschen bei Administrativem, Lesen und Schreiben) Unterstützung b rauch e , zu beruhen (E. 4.4). Zudem stehen die Angaben der Beschwerdeführerin über die notwendige Unterstützung im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber Dr. N.___ drei Monate später im Januar 2022, wonach sie praktisch uneinge schränkt für sich selbst sorgen könne

(Wert 4/5 für sich selbst sorgen; E. 4.6).

Was die Diagnose de s MCAS anbelangt scheint, als hätte med. pract . C.___ , welcher über keinen Facharzttitel verfügt (vgl. Medizinalberuferegister , a.a.O. ), keine Kenntnis von der eingehenden immunologischen Untersuchung durch das L.___

vom Februar

2020 gehabt ,

konnte er doch keine Angaben dazu machen, wer frühere Kontrollen durchgeführt hatte (Urk. 8/119 Ziff. 1.1). Dies lässt , was das Stellen einer immunologischen Diagnose wie eine s MCAS angeht, doch Zweifel aufkommen, wurde eine solche doch fachärztlich am L.___

ein Jahr zuvor nicht gestellt (unauffällige Immunglobuline inklusive Subklassen und unauffällige Komplementfaktoren und -aktivität; E. 4.3) . Selbst wenn aber

davon aus zu ge hen wäre , dass sich seit der umfassenden fachärztlichen Untersuchung der Immuno logen des L.___

tatsächlich ein MCAS entwickelt haben sollte , handelt e es sich bei dieser Krankheit nicht um eine wesentliche gesundheitliche Veränderung

bezie hungsweise einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des IVG . Wie sich dem Bericht von Dr. N.___ vom

7. Februar 2022 (E. 4. 5 ) entnehmen lässt, lässt sich d as MCAS - wenngleich jeweils für nur einige Monate bevor ein e Medika ment en umstellung vorgenommen werden muss - durch die Einnahme entspre chender Antihistaminika

behandeln .

Die dauernde Einnahme ärztlich verschrie bener Medikamente ist im Regelfall eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22.

Mai 2019 E.

4.1).

De r Hashimoto-Thyreoiditis und dem palatale n

My o klonus hatten die Z.___ Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Wenn auch med. pract . C.___ diesen zumindest in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2021 - jedoch noch nicht im April 2021 (Urk. 8/199 Ziff. 2.5-2.6) - eine solche zumass, legte er nicht dar, inwiefern sich diese Störungen auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken sollten oder inwiefern sich diesbezüglich etwas wesentlich verändert hat seit der Begutachtung .

Nach

dem Gesagten lässt sich den

Berichten von med. pract . C.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin ent nehmen, noch liefer n diese Anhaltspunkte, welche zusätzliche Abklärungen als notwendig erscheinen lassen würden. 5.4. 5

In seinem Bericht vom 21 . Januar 202 2 (E. 4. 5 ) führte Dr. N.___ als Diagnosen eine ME/CFS, einen hochgradigen Verdacht auf ein MCAS sowie einen Verdacht auf ein Sjög r en-Syndrom und einen Status nach Hashimoto-Thyreo i ditis auf . Zur Arbeitsfähigkeit äussert e er sich in seinem Bericht nicht.

Anlässlich seiner einmaligen Untersuchung

erhob Dr. N.___

keine n eigentlichen klinischen Befund. Vielmehr begnügte er sich damit, eine ausführlich e Anamnese beruhend auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheben

und mittels Gesundheitsfragebogen EX-5D-5L

festzustellen , in welchen Bereichen (Beweg lichkeit/Mobilität, für sich selbst sorgen, allgemeine Tätigkeiten, Schmer zen/körperliche Beschwerden, Angst/Niedergeschlagenheit) sie sich wie stark eingeschränkt einschätzte (vgl. Urk. 8/135 /3-7 S. 2-4 ) .

Eigene klinische Unter suchungen fanden keinen Niederschlag im Bericht. Zudem gab Dr. N.___ aus drücklich an, dass ihm die Unterlagen über bisher ige Abklärungen fehlten bezie hungsweise ausstehend waren

( Urk. 8/135/3) und dass die Resultate einer Blut- und Urinabklärung , welche das scheinbar vorliegende MCAS bestätigen würden, nicht vorgelegen hätten . Dr. N.___ hatte demnach

offensichtliche keine

K enntnis der Ergebnisse der Z.___ -Begutachtung von Ende 2016 und de r immunologische n Abklärung des L.___ vo m

April 202 0.

Dr. N.___ gab an, dass die kanadischen Kriterien eine s CFS erfüllt seien , ohne diese indes zu konkretisieren . Sein e

Angabe der Erstmanifestation im Jahr 2014 weist sodann darauf hin, dass die Symptome bei der Z.___ -Begutachtung Ende 2016 bereits vorlagen .

Ein Blick auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. N.___ geschilderten Symptome (nach Anstrengung starke Symptome, starkes Krankheitsgefühl, Atemproblematik, Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis, Wortfindungsstörungen, nicht erholsamer Schlaf, Gelenksschmerzen, Schwindel, Diarrhoe, Blähungen, Verschlucken, verfärbende Finger, Quaddeln, Haarausfall, Niesen, Unverträglichkeiten, Flattern des Gaumensegels; Urk. 8/135/3-7 S. 2) lässt denn auch erkennen, dass es sich dabei um die bereits gegenüber den Z.___ -Gutachtern - und damals noch viel weitergehend er und mannigfaltiger (vgl. dazu E. 5.1 vorstehend) - geschilderte n Beschwerden handelt. Dannzumal unbekannte oder nun weitergehende Symptome wurden von der Beschwerdeführerin gegen über Dr. N.___ nicht ausgeführt . Eine diesbezügliche Verschlechterung der Symp tomatik im Vergleich zur Begutachtung des Z.___ im September 2016 ist dem Bericht von Dr. N.___

damit nicht zu entnehmen.

Nachdem die Diagnose eine s CFS zudem weder in Kenntnis noch in Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage erging und Dr. N.___ dieselbe auch nicht gestützt auf eigene Untersuchungsbefunde nachvollziehbar herleitete, bietet sie zudem keinen Anlass, die Beurteilung des Z.___ nachträglich in Zweifel zu ziehen.

Was das von Dr. N.___ aufgeführte MCAS angeht, bezeichnete er d as selbe als «scheinbar» vorliegen d , da die Klinik - beruhend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin - dazu passen würde. Er wies denn auf die ihm nicht vorliegenden Blut- und Urinabklärung sowie

die geplante Abklärung am L.___

hin (E. 4.5) , ohne sich indes diagnostisch abschliessend festzulegen .

Dr. N.___

führte diagnostisch weiter einen Verdacht auf ein Sjö gr en -Syndrom bei Nachweis von SSA-Antikörpern an . Diese Diagnose konnten die Fachärzte für Immunologie vom L.___ im Jahr 2020 , welche Dr. N.___ nicht bekannt gewesen sein dürft e , ausschliessen . Dabei wiese n sie explizit auch auf die erhöhten SSA-Antikörper hin (vgl. dazu E. 5.4.3 vorstehend). Schliesslich ging auch Dr. N.___ von einer nicht mehr aktiven Hashimoto- Thyreoiditis aus, bezeichnete er diese doch mit «Status nach» , weshalb sich auch insoweit keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung ergeben.

Demnach lässt sich dem Bericht von Dr. N.___

weder eine

wesentliche Verände rung des

Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin entnehmen, noch liefert diese r Anhaltspunkte, welche zusätzliche Abklärungen notwendig machen . 5.4. 6

D ie Beschwerdeführerin bemängelte weiter, dass die Beschwerdegegnerin lau fende Abklärungen nicht abgewartet, auf ein sechs Jahre altes Gutachten abge stellt und trotz RAD-Hinweis keine zusätzlichen neurologi schen/neuropsychologischen Abklärungen vorge nommen habe (E. 2.2).

Mit den laufenden Abklärungen sind solche im Hinblick auf ein allfällige s MCAS gemeint (vgl. E. 4.5) . Für diese wurde die Beschwerdeführerin vom L.___ an deren Abteilung Allergologie an der Klinik für Dermatologie überwiesen (vgl. Urk. 8/139). Ein erster Termin im August 2022 musste auf den 23. Februar 2023 verschoben werden (vgl. Urk. 8/142). Selbst wenn nun ein MCAS nachgewiesen werden könnte, würde dies keine wesentliche Verschlechterung beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha dens bedeuten (vgl. E. 5.4.4-5 vorstehend). Demnach war die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, diese Abklärungen abzuwarten.

Die Beschwerdeführerin ver zichtete zudem darauf, im gerichtlichen Verfahren einen Bericht zur per 2 3. Februar 2023 anberaumten Untersuchung oder sonstige neu erstellte Unter suchungsberichte einzureichen, was ihr offen gestanden wäre.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten veraltet sei, da es bereits über sechs Jahr alt sei, ist zu erwidern, dass das Alter des Gut achtens alleine

- als formelles Kriterium - keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen vermag . Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1). Wie aufgezeigt (E. 5.4.2-5) , bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gutachtenszeitpunkt anspruchsrelevant verändert haben könnte oder etwas nicht b eachtet worden wäre .

Betreffend den RAD-Hinweis auf allfällige

neurologische/neuropsychologische Abklärungen ist die Stellungnahme von med. pract . V.___ vom RAD vom15. Dezember 2021 (Urk. 8/143 S. 6 f.) gemeint (vgl. Urk. 1 S. 9 oben). Dieser war zu diesem Zeitpunkt das erste Mal als RAD-Arzt in das Verfahren involviert worden. In der besagten Passage fragte er lediglich nach, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand erwähnten neurologischen und neuropsy chologischen Beeinträchtigungen «jemals» fachärztlich abgeklärt worden seien (Urk. 8/143 S. 7 oben). Dies ist bereits bei der Z.___ -Begutachtung geschehen , worauf die Kundenberatung am 2 3. Dezember 2021 denn auch hinwies ( Urk. 8/143 S. 7) . Die Kritik der Beschwerdeführerin geht daher fehl . 5.5

Nach dem Gesagten

erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Zusammen gefasst

ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

19. Dezember 2016 kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist und sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Auch liegen keine Hin weise vor , welche darauf schliessen lassen könnten, dass bei der Begutachtung oder auch in der Folge massgeblich e Tatsachen nicht berücksichtig worden wären .

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten sind gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG auf Fr. 8 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 9. Dezember 2016

erstattet wurde (Urk.

8 /47 /1-71 ).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/52, Urk. 8/57, Urk. 8/63, Urk. 8/97, Urk. 8/100 )

- im Zuge dessen die IV-Stelle die ergänzend eingeholten und eingereichten medizi nischen Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorge legt hatte (Urk. 8/143 S. 6-8) - verneinte

sie mit Verfügung vom

8. November 2022 einen Rentenanspruch (Urk.

2) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D a die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 und Ziff. 4.1 ) . Die gegenüber diesem Bericht postulierte Verschlechterung , welche ihn im Oktober 202 1 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren liess ,

scheint vielmehr

ein zig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Alltag (Einkaufen, Kochen, Waschen bei Administrativem, Lesen und Schreiben) Unterstützung b rauch e , zu beruhen (E. 4.4). Zudem stehen die Angaben der Beschwerdeführerin über die notwendige Unterstützung im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber Dr. N.___ drei Monate später im Januar 2022, wonach sie praktisch uneinge schränkt für sich selbst sorgen könne

(Wert 4/5 für sich selbst sorgen; E. 4.6).

Was die Diagnose de s MCAS anbelangt scheint, als hätte med. pract . C.___ , welcher über keinen Facharzttitel verfügt (vgl. Medizinalberuferegister , a.a.O. ), keine Kenntnis von der eingehenden immunologischen Untersuchung durch das L.___

vom Februar

2020 gehabt ,

konnte er doch keine Angaben dazu machen, wer frühere Kontrollen durchgeführt hatte (Urk. 8/119 Ziff. 1.1). Dies lässt , was das Stellen einer immunologischen Diagnose wie eine s MCAS angeht, doch Zweifel aufkommen, wurde eine solche doch fachärztlich am L.___

ein Jahr zuvor nicht gestellt (unauffällige Immunglobuline inklusive Subklassen und unauffällige Komplementfaktoren und -aktivität; E. 4.3) . Selbst wenn aber

davon aus zu ge hen wäre , dass sich seit der umfassenden fachärztlichen Untersuchung der Immuno logen des L.___

tatsächlich ein MCAS entwickelt haben sollte , handelt e es sich bei dieser Krankheit nicht um eine wesentliche gesundheitliche Veränderung

bezie hungsweise einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des IVG . Wie sich dem Bericht von Dr. N.___ vom

7. Februar 2022 (E. 4. 5 ) entnehmen lässt, lässt sich d as MCAS - wenngleich jeweils für nur einige Monate bevor ein e Medika ment en umstellung vorgenommen werden muss - durch die Einnahme entspre chender Antihistaminika

behandeln .

Die dauernde Einnahme ärztlich verschrie bener Medikamente ist im Regelfall eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22.

Mai 2019 E.

4.1).

De r Hashimoto-Thyreoiditis und dem palatale n

My o klonus hatten die Z.___ Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Wenn auch med. pract . C.___ diesen zumindest in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2021 - jedoch noch nicht im April 2021 (Urk. 8/199 Ziff. 2.5-2.6) - eine solche zumass, legte er nicht dar, inwiefern sich diese Störungen auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken sollten oder inwiefern sich diesbezüglich etwas wesentlich verändert hat seit der Begutachtung .

Nach

dem Gesagten lässt sich den

Berichten von med. pract . C.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin ent nehmen, noch liefer n diese Anhaltspunkte, welche zusätzliche Abklärungen als notwendig erscheinen lassen würden.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).

E. 2 einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführer in

zu Recht verneinte.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 8 . November 202

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in

stellte sich dagegen

in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2022 (Urk. 1) auf den Standpunkt , dass die Beschwerdegegnerin wegen zum Teil unleserlichen medizinischen Akten die Aktenführungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe (S. 6 f.) . Zudem sei sie dem Unter suchungsprinzip nicht gerecht geworden, weil sie das Resultat laufender medizi nischer Abklärung en nicht abgewartet, als medi zi nische Beurteilungsgrundlage ein sechs Jahre altes Gutachten verwende t und trotz Hinweis des RAD keine zusätzlichen neurologischen/neuropsychologischen Abklärungen veranlasst habe (S. 8 f.). Ferner bemängelte die Beschwerdeführerin das Z.___ -Gutachten aus diversen, näher dargelegten Gründen (S. 9-17). Schliesslich brachte sie vor, dass sie an einem Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS), an einer Myalgischen

Encephalomyelitis (ME), an eine r Hashimoto- Thyreoiditis und an einem palatalen Myoklonus leide, weswegen ihr von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert worden sei und weshalb sie seit dem

1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 17-19).

E. 2.3 Materiell s trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8 . November 202

E. 3 Die Beschwerdeführerin machte formell eine Verletzung der Aktenführungs pflicht gemäss Art. 46 ATSG und damit eine Verletzung ihres Anspruch s auf rechtliches Gehör geltend , da sich in den Akten teilweise medizinische Unterlagen befänden, die nicht respektive nur schwer

zu entziffern seien ( E. 2.2) .

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akten systematisch und vollständig füh rte. Was die beanstandete Unleserlichkeit beziehungsweise erschwerte Lesbarkeit einzelner Aktenstücke anbelangt , gebietet d er Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissb rauch s, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gele genheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Ver fahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen).

Es handelt sich bei den be an stande t en Unterlagen neben dem Z.___ -Gutachten um drei Schriftstücke , welche die Beschwerdeführerin als schwer entzifferbar erach tete (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 20) . Konkret bemängelte sie neben dem Z.___ -Gutachten

ein Blutbild des A.___ aus dem Jahr 2014 ( Urk. 47 S. 70 f.), einen Laborbericht von Dr. med. B.___ vom 2. September 201

E. 3.5 ) und Dr. G.___ eine eingehende klinische Untersuchung durchführte , bei der sich ein wesentlich unauffälliger Befund mit nicht vergrösserter Schilddrüse ergab (Urk. 8/47/2-71 S. 5 unten) . Dr. G.___ veranlasste zudem eine Laboruntersuchung, welche ein unauf fälliges rotes und weisse s Blutbild mit normaler maschineller Leukozytendiffe renzierung sowie

CRP - , BSR - , HbA1c - , Harnsäure - , Leber- und Nierenwerten im Normbereich und einzig einen

erhöhten TSH-Wert zeigte . Die Schilddrüsen hormone T3 und T4 lagen ebenfalls im Normbereich (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 6) . Dass Dr. G.___ angesichts dieser Befunde auf eine aktuell lediglich subklini sche Hypothyreose schloss und dieser keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit beimass ( Urk. 8/47/7), überzeugt. Inwiefern eine zusätzliche sonographische Untersuchung weitere Erkenntnisse hätte liefern sollen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Ihre Kritik am internis tischen Gutachten geht fehl.

E. 5 Dr. med. N.___ vom Departement für Innere Medizin des O.___ , welcher die Beschwerdeführerin aufgrund einer Zuweisung zur Abklä rung

des CFS am 21. Januar 2022 untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2022 (Urk. 8/135) folgende Diagnosen (S. 1): - ME /CFS, Erstmanifestation circa 2014 - Differentialdiagnose: im Rahmen de s MCAS - Aktuelle Klinik: Ausgeprägte Fatigue und Leistungsintoleranz, Post Exertional Malaise, Wortfindungsstörungen, Gedächtnisstörungen, Insomniebeschwerden , nicht erholsamer Schlaf, posturale s

Tachykar diesyndrom (POTS) , Schwindel, rezidivierende Diarrhoe - Status nach diversen Abklärungen, Unterlagen noch ausstehend - Klinisch hochgradiger Verdacht auf MCAS - Anhand der Klinik deutlich erhöhte Vortestwahrscheinlichkeit für ein MCAS - Anamnestisch Nachweis erhöhter Marker des Histaminabbaus (N Methylhistamin Leukotriene ), Resultate uns noch nicht vorliegend - Gutes Ansprechen auf Antihistaminika, im Verlauf jeweils Wirkungs verlust - Verdacht auf Sjögren-Syndrom - Anamnestisch Status nach Hashimoto-Thyreoiditis

Dr. N.___

notierte zum durchgeführten Gesundheitsfragebogen EQ-5D-5L für die Beweglichkeit/Mobilität den Wert 3/5, für sich selbst sorgen den Wert 4/5, für Allgemeine Tätigkeiten den Wert 1/5, für Schmerzen/Körperliche Beschwerden den Wert 5/5, für Angst/Niedergeschlagenheit den Wert 5/5 auf, wobei 1/5 maximale und 5/5 fehlende Einschränkung bedeuten , und notierte einen Wert von 34/100 in der Visual Scale (0 schlechteste und 100 beste vorstellbare Gesundheit; S. 2 unten). Zudem führte er aus, k linisch im Vordergrund stünden eine ausgeprägte Fatigue und Leistungsintoleranz sowie eine Post Exertional Malaise, insbesondere letztere sei ein relativ spezifisches Symptom für ein CFS. Grundsätzlich seien die kanadischen Diagnosekriterien erfüllt, sodass von einem CFS gesprochen werden könne. Des Weiteren scheine ein MCAS vorzuliegen, die Klinik sei dafür gut passend, zudem sei dies auch mittels Blut- und Urinabklärung bestätigt worden. Die Resultate lägen ihnen aktuell nicht vor. Auch typisch sei das gute Ansprechen auf die Antihistaminika, allerdings müsse die Beschwerde führerin diese aufgrund eines Wirkungsverlustes immer alle paar Monate wieder umstellen respektive anpassen. Da diesbezüglich eine Abklärung am

L.___ geplant sei, hätten sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter über das MCAS unter halten. Es bestehe aktuell eine Basistherapie, diese könnte intensiviert werden, das werde die Beschwerdeführerin am L.___ besprechen. Aufgrund einer eindeu tigen Sicca-Symptomatik und eine s Raynaud-Phänomen s habe er eine Blutent nahme durchgeführt, hier seien die SSA-Antikörper erhöht. Die Diagnose eines Sjögren-Syndroms könne damit gestellt werden (S. 3).

E. 5.1 D em im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte n

Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezem ber 2016 lagen

internistische, rheumatologische , psychiatrische , neurologische, dermatologische, otorhinolaryngologische und neuropsychologische Untersu chungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen , inklusive dem

eigens eingeholten Labor ( S. 6 oben ) sowie diversen audiometrischen Untersuchungen ( unter anderem: Reinton- und Sprach audiogramm; S. 24 unten ).

Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten – insbesondere auch der vorgängigen Beurteilung von Dr. D.___ (E. 4 .1 )

- erstattet ( E. 4.2 und Urk. 8/47/2-71 S . 1 f., S. 6, S.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführer in kritisierte das Gutachten zusätzlich in diversen Punkten (Urk.

1 S. 9-17 ) :

E. 5.2.2 In allgemeiner Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin unter anderem die schlechte Leserlichkeit des Gutachtens (Urk. 1 Ziff. 29). Es trifft zu , dass das Gut achten zum Teil nur mühsam les bar

ist und eine Korrektur wünschenswert gewe sen wäre . Es ist jedoch insgesamt zu entziffern, was sich denn auch an der detailliert vorgebrachten Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten zeigt.

Was die bemängelte Länge von «gerade einmal» 30 Seiten und d ie angeblich

nicht beachteten Qualitätsleitlinien gemäss IV-Rundschreiben Nr.

339 sowie die fach spezifischen Qualitätsleitlinien (Ziff. 30 f.) angeht, erfüllt das Gutachten - wie aufgezeigt (E. 5.1 vorstehend; vgl. zusätzlich zur Kritik an den einzelnen Teilgut achten E. 5. 2.3-6 nachst ehend ) - insgesamt die bundesgerichtlichen Voraus setzungen an eine beweiskräftige Expertise

(vgl. E. 1.4). Die Länge eines Gutach tens ist denn auch beweisrechtlich nicht ausschlaggebend , entscheidend ist, dass die Untersuchungen und Beurteilungen vollständig

und sorgfältig durchgeführt wurden und das dazu Wesentliche festgehalten ist, was vorliegend der Fall ist. Was die ange rufenen Qualitätsleitlinien anbelangt, verstehen sich die Qualitäts leitlinien aller Fachrichtungen entsprechend den Qualitätsleitlinien für psychiat rische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) nur als Empfehlung, von welchen im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1).

Weiter stellten die Gutachter entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 35 Kritik zu Punkt 1.1 ) den Beginn der von Dr. D.___ attestierte n

Arbeitsunfähigkeit mit Juli 2014 korrekt fest , wie sich der Auflistung der Berichte (Urk. 8/47/2-71 S. 2 unten) und der Gesamtbeurteilung (S. 27 Ziff. 6.1)

entneh men lässt. Auch war den Gutachtern sehr wohl bewusst, dass die Beschwerdefüh rerin nicht nur Doktorandin, sondern daneben auch noch wissenschaftliche Assistentin war (vgl. Urk. 1 Ziff. 35 zur Kritik zu Punkt 2.1.1; Urk. 8/47/2-71 S.

4 unten). Irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin einst

bei der P.___ AG gear beitet haben soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 35 Kritik), schliesslich war es Aufgabe der Gut achter zu beurteilen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der angestammte n Tätigkeit als Doktorandin/wissenschaftliche Assisten tin/Juristin und in einer angepassten Tätigkeit verhält , was die Gutachter auch getan haben (E. 4.2).

E. 5.2.3 Was die Kritik der Beschwerdeführerin am internistischen Teilgutachten gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ angeht (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), kann auf das unter Erwägung 5.1 Ausgeführte verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Schilddrüse hätte in der internistischen Abklärung auch sonographisch unter sucht werden müssen (S. 11 Ziff. 39), ist zu erwidern, dass die Wahl der Untersu chungsmethode im Ermessen des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7 . September 201 8 E.

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt e auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 1 S. 13 f.) . Dieses enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 8/47/2-71 S. 6-12) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis ). Dr. H.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund nach AMDP (S. 9). Gestützt auf Dr. D.___ s Kritik vom 20. Juli 2017 am Gutachten hielt die Beschwerdeführerin die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer Symptom ausweitung für falsch (Urk. 1 S. 43 unten). Dazu ist zu wiederholen, dass es sich bei Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie handelt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dr. H.___

leitete seine Diagnose denn auch fundiert begründet her, tätigte dabei nachvollziehbare differentialdiagnostische Überlegungen und wies die Störung der ICD-10-Kodifiz i erung F54 zu (Urk. 8/47/2-71 S. 9 f.; vgl. zur Diagnostik von F54 nach ICD-10 in: Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],

Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl., 2015, S. 268 ). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 Ziff. 42) hielt Dr. H.___ auch nie fest, dass die Beschwerdeführerin unter keinen somatischen Beschwerden leide , vielmehr ordnete er die Beschwer den, welche von seinen somatischen Mitgutachtern keiner objektivierbaren Ursa che zugeordnet werden konnten ,

der von ihm gestellten Diagnose

einer Symp tomausweitung zu (Urk. 8/47/2-71 S. 9 f.).

Die Aussage des Gutachters bezüglich der beruflich schwierigen Situation bezieht sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 oben) - nicht d a rauf, dass diese keine erfolgreiche Karriere mit guten Zukunftsaussichten bis zu ihren gesundheitlichen Problemen gehabt hätte , sondern darauf, was sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass es sich bei der letzten Stelle um eine befristete handelte und k eine konkrete Anschlusslösung vorlag . Dass der Gutachter dies als allfällige soziale Belastung mit möglichen negativen funktionellen Folgen anführte (Urk. 8/47/2-71 S. 11) , ist nachvollziehbar und im Lichte der Indikato renprüfung

zu berücksichtigen. Bei dieser Prüfung (S. 10-12) kam Dr. H.___

unter hinreichender Beachtung der massgeblichen Standar d indikatoren (BGE 143 V 361; 141 V 281 E. 4.3.1) zum nachvollziehbaren Schluss - was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde

- dass aus rein psychiatrischer Sicht kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (S. 10).

E. 5.2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 f.) entspricht auch das neurologische Teilgutachten einer Expertise lege artis .

Gutachter Dr. Q.___

erhob gestützt auf seine einlässliche Untersuchung - abgesehen vom pal a talen Tremor , welcher jedoch bei Ablenkung sistiert war - einen im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 8/47/2-71 S.

E. 5.2.6 Was die Kritik am neuropsychologischen Gutachten angeht (Urk. 1 S. 15 f.) , ist vorweg festzuhalten, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder des neurologischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätze n (Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Lic. phil. J.___ hat die Resultate seiner klinischen Untersuchung neben der Konsensbesprechung separat mit dem psychiatrischen und neurologischen Gutachter besprochen

und sie flos s en so in deren Beurteilung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 Ziff. 51) - explizit mit ein (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 22 Ziff. 4.4.5).

Lic. phil. J.___ verfügt mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss in Psychologie und dem privatrechtlichen Fachtitel in Neuropsychologie FSP über die fachlichen Voraussetzungen nach IV-Rundschreiben Nr. 367 für die neu ropsychologische Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3 und IV-Rundschreiben Nr. 367

vom 2 1. August 2017 ). Hinweise, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin bei der Testung in einer Weise Hilfe leistete, dass von verfälschten Resultaten ausgegangen werden müsste (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49), liegen keine vor. Vielmehr hat der Gutachter offen gelegt, wie

er die Testungen durchführte und wo er allenfalls wie intervenierte; so etwa bei der komplexen Figur nach Rey (Urk. 8/47/2-71 S. 20 Mitte). Der Gut achter wies denn auch bei s einer umfassenden Testung auf die in einzelnen wenigen Testungen unterdurchschnittlichen Leistungen bei Teilaspekte n der durchgeführten Tests hin und liess dies in seine Beurteilung einfliessen. So berücksichtigte lic. phil. J.___ die verlangsamte n Reaktionszeiten (auditiv Median Prozentrang 4 und visuell 10) im TAP-Test bei einer normgerechten geteilten Aufmerksamkeit ohne Fehler (S. 19 unten), den leicht unterdurchschnittliche n Interferenzabruf im Verbal-Learning-Test bei aber maximal guter Wiedererken nungstestung (S. 20 oben) und

die für eine Absolventin eines akademischen Studiums unterdurchschnittliche Wortfluenz nach phonetischer Vorgabe, bei jedoch keinen Regelbrüchen und einer guten Wortfluenz nach semantischer Vor gabe (S. 20 unten). Plausibel schlussfolgerten die Gutachter

nach erfolgtem Konsens, dass sich neuropsychologisch zwar eine leichte kognitive Beeinträchti gung feststellen lasse , diese indes

- ohne organisch-neurologische Ursache - auf die (nicht krankheitswertige) subjektiv e Symptomatik und Ängstlichkeit zurück zuführen sei , sodass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht von keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 4.2) . 5 .3

Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

19. Dezember 2016

(E. 4 .2) abzustellen. Weder die abweichende Beurteilung durch Dr. D.___

noch die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das Gutachten in Frage zu stellen. Es ist demnach mindestens für die Zeit bis zum Gutachten von keinem rele vanten Gesundheitsschaden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auszugehen.

Zu ergänzen ist, dass, wie im Nachgang zum Gutachten durchgeführte genetische Untersuchungen an der Universität Zürich zeigten, für die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Beschwerden auch keine genetischen Ursachen vorlie gen . Prof. Dr. med. R.___ , Fach ä rzt in FMH und FAMH für Medizinische Genetik, und Dr. med. S.___ , Fach ä rzt in FMH für Medizinische Genetik, vom Institut für Medizinische Genetik der L.___ , berichteten am 20. Februar 2020 (Urk. 8/107/1-2 ), dass ein Mutations-Scree n ing ausgewählter indikationsrelevanter Gene mittels Exomsequenzierung anhand einer Urinprobe keine Ursache für die vorhandenen Auffälligkeiten detektiert habe . Ebenso ergab eine von ihnen durchgeführte molekulare Karyotypisierung mittels Cytoscan -Array einen unauffälligen Befund (vgl. den Bericht vom 14. September 2020; Urk. 8/135/1-2).

E. 5.4 6

D ie Beschwerdeführerin bemängelte weiter, dass die Beschwerdegegnerin lau fende Abklärungen nicht abgewartet, auf ein sechs Jahre altes Gutachten abge stellt und trotz RAD-Hinweis keine zusätzlichen neurologi schen/neuropsychologischen Abklärungen vorge nommen habe (E. 2.2).

Mit den laufenden Abklärungen sind solche im Hinblick auf ein allfällige s MCAS gemeint (vgl. E. 4.5) . Für diese wurde die Beschwerdeführerin vom L.___ an deren Abteilung Allergologie an der Klinik für Dermatologie überwiesen (vgl. Urk. 8/139). Ein erster Termin im August 2022 musste auf den 23. Februar 2023 verschoben werden (vgl. Urk. 8/142). Selbst wenn nun ein MCAS nachgewiesen werden könnte, würde dies keine wesentliche Verschlechterung beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha dens bedeuten (vgl. E. 5.4.4-5 vorstehend). Demnach war die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, diese Abklärungen abzuwarten.

Die Beschwerdeführerin ver zichtete zudem darauf, im gerichtlichen Verfahren einen Bericht zur per 2 3. Februar 2023 anberaumten Untersuchung oder sonstige neu erstellte Unter suchungsberichte einzureichen, was ihr offen gestanden wäre.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten veraltet sei, da es bereits über sechs Jahr alt sei, ist zu erwidern, dass das Alter des Gut achtens alleine

- als formelles Kriterium - keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen vermag . Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1). Wie aufgezeigt (E. 5.4.2-5) , bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gutachtenszeitpunkt anspruchsrelevant verändert haben könnte oder etwas nicht b eachtet worden wäre .

Betreffend den RAD-Hinweis auf allfällige

neurologische/neuropsychologische Abklärungen ist die Stellungnahme von med. pract . V.___ vom RAD vom15. Dezember 2021 (Urk. 8/143 S. 6 f.) gemeint (vgl. Urk. 1 S. 9 oben). Dieser war zu diesem Zeitpunkt das erste Mal als RAD-Arzt in das Verfahren involviert worden. In der besagten Passage fragte er lediglich nach, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand erwähnten neurologischen und neuropsy chologischen Beeinträchtigungen «jemals» fachärztlich abgeklärt worden seien (Urk. 8/143 S. 7 oben). Dies ist bereits bei der Z.___ -Begutachtung geschehen , worauf die Kundenberatung am 2 3. Dezember 2021 denn auch hinwies ( Urk. 8/143 S. 7) . Die Kritik der Beschwerdeführerin geht daher fehl .

E. 5.4.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respek tive, ob den Akten Hinweise auf eine solche zu entnehmen sind .

E. 5.5 Nach dem Gesagten

erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Zusammen gefasst

ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

19. Dezember 2016 kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist und sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Auch liegen keine Hin weise vor , welche darauf schliessen lassen könnten, dass bei der Begutachtung oder auch in der Folge massgeblich e Tatsachen nicht berücksichtig worden wären .

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten sind gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG auf Fr. 8 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

E. 10 , S.

E. 12 -15, S. 16, S. 18, S. 22 f., S. 26, S. 28 f. ).

Dabei zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die von Dr. D.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannte M C S und ein e aktive Hashimoto-Thyreoiditis sowie die von ihr insbesondere wegen de r M C S attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde und erhobenen Laborwert e nicht nachvollziehbar sind . Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzten sich die Gutachter sehr wohl mit der Beurteilung von Dr. D.___ auseinander (vgl. Urk. 1 Ziff. 40). So legten sie überzeu gend dar, dass das M C S lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ basierte . E ine atopische Komponente konnten die Gutachter nicht bestätigen und wiesen darauf hin, dass die von D r. D.___

( von der E.___ Klinik ) durchgeführte lgG -Bestimmung für eine Allergiediagnostik nicht aus sagekräftig sei .

Was die Hashimoto-Thyreoiditis angeht , zeigten die von den Gut achtern erhobenen Laborwerte vom 1 2. September 2016 keine akute entzündliche Reaktion . Auch liess sich bezüglich der Schilddrüsenwerte nur eine subklinische Hypothyreose feststellen, weshalb die Gutachter plausibel auf eine - wenn auch knapp - genügende Substitutionsbehandlung schlossen (E. 4.2). Auch zeigte Dr. D.___ nicht nachvollziehbar auf, weshalb und aufgrund welcher konkreten Symptome die Beschwerdeführerin inwiefern funktionell eingeschränkt sein sollte . Sie wies lediglich darauf hin, dass jegliche Arbeiten im Umfeld elektro magnetischer Felder und volatiler Stoffe Schmerzen und Konzentrationsstö rungen verursachten, welche im Moment keine Arbeit zuliessen ( Urk. 8/17/5). Dass sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Z.___ vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 8/69) nunmehr abweichend davon die Hashimoto-Thyreoiditi s für die Voll invalidisierung verantwortlich bezeichnet e, gilt es im Lichte der bundesgerichtli chen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , zu würdigen.

Die abweichende Beurteilung von Dr.

Lui vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen, nennt sie im Ergebnis doch keine Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_461/2021 vom 3.

März 2022 E.

4.1) .

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei Dr. D.___

im Gegensatz zu den Gutachtern um keine Fachärztin handelt , diese vielmehr lediglich über die Basisweiterbildung zur Praktischen Ärztin verfügt (vgl. Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft ,

https://www.medregom.admin.ch/med-reg , besucht am 2 1. Juni 2023 ) und der

Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise unter anderem davon ab hängt , ob die beurteilende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2).

Das Gutachten basiert dagegen auf den notwendigen fachärztlichen Abklärungen, berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten d er Beschwerdeführer in

eingehend auseinander ( E. 4.2 und S. 4-7, S. 12 f., S. 16-18, S. 21- 25 ) . Den Gutachtern waren die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus den ihnen vorliegenden Akten

– so auch der detaillierten Auflistung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin vom

11. Februar 2016 (Urk. 8/ 1 /1-7 und Urk. 8/1/8 )

– bekannt

(vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 1 f.) und diese fanden Berücksichtigung bei den klinischen Untersuchungen . Dass die von der Beschwerdeführerin im Nachgang zur gutachterlichen Exploration an die Gutachter AA.___

und J.___ gerichteten Schreiben beziehungsweise die darin wiederum detailliert angeführten Beschwer den ( Urk. 8/43 und 8/44) im Aktenverzeichnis nicht zusätzlich angeführt wurden ( Urk. 8/47/3), lässt angesichts dessen nicht auf fehlende Akten

- respektive Beschwerde kenntnis schliessen.

Dies gilt insbesondere auch für den internistischen und fallführenden Gutachter Dr. G.___ , der sich aus den Akten

- entgegen dem Vorwurf der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 36 f. ) - sehr wohl über von der Beschwerdeführe rin geschilderte

Zahn- und Kieferschmerzen sowie Kreislaufprobleme gewahr war und auch dessen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit an einer Purpura Schönlein-Henoch gelitten hatte , führte er

dies doch in der medizinischen Anam nese explizit auf (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 5 Mitte) . Dasselbe gilt für das neurologi sche Teilgutachten hinsichtlich g eklagter Durchblutungs-, Schlaf- und Gefühls störung en (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin [Urk. 1 S. 14 Ziff. 45]).

Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, rheumatologischer, psychiatrischer, neurologischer, dermatologi scher, otorhinolaryngologischer und neuropsychologischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung en nachvollziehbar . Sie zeigten plausibel auf, dass die Beschwerdeführerin -

bei zum Teil subjektiv empfundenen Leistungseinschränkungen ohne objektivierbare Ursache

- zwar an zahlreichen Beschwerden leidet (Symptomausweitung mit einer Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibul ä rer Funktion, Gesichts- und Halsschmerzen sowie einer leichte n kognitiven Beeinträchtigung, einer Hypermobilität , eine r

T inea ped is , einer Hyp o th yr eose sowie einer Dermatitis) , diese sich jedoch nicht entscheidend auf ihre funktionelle Leistungsfähigkeit und somit ihre Arbeits fähigkeit auswirken

(E. 4 .2).

E. 17 ) . D ass Dr. Q.___ bei fehlenden Hin weisen auf neurologische Ausfälle (unauffälliger Befund, anamnestisch keinerlei medizinische Akten, welche Hinweise darauf lieferten)

- entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 45)

- darauf verzichtete , weitergehende Messung en (Hirnleistungs- und Funktionsstörungen) durchzuführen, zumal er zu Recht darauf hinwies, dass das Kopf-MRI des A.___

(vgl. dazu Urk. 8/35/13 unten) unauffällig ausgefallen sei (Urk. 8/47/2-71 S. 17 unten) , begründet keine Zweifel an seiner Expertise . Die Wahl der Untersuchungs methode liegt denn auch im Ermessen des Gutachters ( vgl. E. 5.2.3 vorstehend ) .

Auch dass der Gutachter den Tremor als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beurteilte ,

erscheint plausibel und stimmt insbesondere mit der Beurtei lung der verantwortlich zeichnenden Ärzte des Neurozentrums des A.___ überein, welche unter anderem im Bericht vom 3. Juli 2014

bei den Diagnosen eine s palatalen Tremors, Schmerzen in der linken Gesichts- und Hals hälfte unklarer Ätiologie und der substituierten Hypothyreose die Arbeitsfähig keit explizit als gegeben beze ichneten ( Urk. 8/35/9) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 46) hielt Dr. Q.___

den Tremor nicht für gänzlich irrelevant.

S o führte er dazu wörtlich aus, dieser sei «nicht relevant» einschränkend (Urk. 8/47/2-71 S. 18 Mitte) . Er ging also davon aus, dass eine gewisse Störung durch den Tremor besteht, diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin fünf Jahr e mit dem Tremor als Doktorandin und wissenschaftliche Assistentin ge arbeitet hatte , bevor ihr wegen einer MCS (Entgiftungsstörung) von der behan delnden Ärztin erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 4.1), nachvollziehbar.

Nach dem Gesagten geht die am neurologischen Gut achten geübte Kritik fehl.

E. 21 . Januar 202 2 (E. 4. 5 ) führte Dr. N.___ als Diagnosen eine ME/CFS, einen hochgradigen Verdacht auf ein MCAS sowie einen Verdacht auf ein Sjög r en-Syndrom und einen Status nach Hashimoto-Thyreo i ditis auf . Zur Arbeitsfähigkeit äussert e er sich in seinem Bericht nicht.

Anlässlich seiner einmaligen Untersuchung

erhob Dr. N.___

keine n eigentlichen klinischen Befund. Vielmehr begnügte er sich damit, eine ausführlich e Anamnese beruhend auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheben

und mittels Gesundheitsfragebogen EX-5D-5L

festzustellen , in welchen Bereichen (Beweg lichkeit/Mobilität, für sich selbst sorgen, allgemeine Tätigkeiten, Schmer zen/körperliche Beschwerden, Angst/Niedergeschlagenheit) sie sich wie stark eingeschränkt einschätzte (vgl. Urk. 8/135 /3-7 S. 2-4 ) .

Eigene klinische Unter suchungen fanden keinen Niederschlag im Bericht. Zudem gab Dr. N.___ aus drücklich an, dass ihm die Unterlagen über bisher ige Abklärungen fehlten bezie hungsweise ausstehend waren

( Urk. 8/135/3) und dass die Resultate einer Blut- und Urinabklärung , welche das scheinbar vorliegende MCAS bestätigen würden, nicht vorgelegen hätten . Dr. N.___ hatte demnach

offensichtliche keine

K enntnis der Ergebnisse der Z.___ -Begutachtung von Ende 2016 und de r immunologische n Abklärung des L.___ vo m

April 202 0.

Dr. N.___ gab an, dass die kanadischen Kriterien eine s CFS erfüllt seien , ohne diese indes zu konkretisieren . Sein e

Angabe der Erstmanifestation im Jahr 2014 weist sodann darauf hin, dass die Symptome bei der Z.___ -Begutachtung Ende 2016 bereits vorlagen .

Ein Blick auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. N.___ geschilderten Symptome (nach Anstrengung starke Symptome, starkes Krankheitsgefühl, Atemproblematik, Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis, Wortfindungsstörungen, nicht erholsamer Schlaf, Gelenksschmerzen, Schwindel, Diarrhoe, Blähungen, Verschlucken, verfärbende Finger, Quaddeln, Haarausfall, Niesen, Unverträglichkeiten, Flattern des Gaumensegels; Urk. 8/135/3-7 S. 2) lässt denn auch erkennen, dass es sich dabei um die bereits gegenüber den Z.___ -Gutachtern - und damals noch viel weitergehend er und mannigfaltiger (vgl. dazu E. 5.1 vorstehend) - geschilderte n Beschwerden handelt. Dannzumal unbekannte oder nun weitergehende Symptome wurden von der Beschwerdeführerin gegen über Dr. N.___ nicht ausgeführt . Eine diesbezügliche Verschlechterung der Symp tomatik im Vergleich zur Begutachtung des Z.___ im September 2016 ist dem Bericht von Dr. N.___

damit nicht zu entnehmen.

Nachdem die Diagnose eine s CFS zudem weder in Kenntnis noch in Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage erging und Dr. N.___ dieselbe auch nicht gestützt auf eigene Untersuchungsbefunde nachvollziehbar herleitete, bietet sie zudem keinen Anlass, die Beurteilung des Z.___ nachträglich in Zweifel zu ziehen.

Was das von Dr. N.___ aufgeführte MCAS angeht, bezeichnete er d as selbe als «scheinbar» vorliegen d , da die Klinik - beruhend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin - dazu passen würde. Er wies denn auf die ihm nicht vorliegenden Blut- und Urinabklärung sowie

die geplante Abklärung am L.___

hin (E. 4.5) , ohne sich indes diagnostisch abschliessend festzulegen .

Dr. N.___

führte diagnostisch weiter einen Verdacht auf ein Sjö gr en -Syndrom bei Nachweis von SSA-Antikörpern an . Diese Diagnose konnten die Fachärzte für Immunologie vom L.___ im Jahr 2020 , welche Dr. N.___ nicht bekannt gewesen sein dürft e , ausschliessen . Dabei wiese n sie explizit auch auf die erhöhten SSA-Antikörper hin (vgl. dazu E. 5.4.3 vorstehend). Schliesslich ging auch Dr. N.___ von einer nicht mehr aktiven Hashimoto- Thyreoiditis aus, bezeichnete er diese doch mit «Status nach» , weshalb sich auch insoweit keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung ergeben.

Demnach lässt sich dem Bericht von Dr. N.___

weder eine

wesentliche Verände rung des

Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin entnehmen, noch liefert diese r Anhaltspunkte, welche zusätzliche Abklärungen notwendig machen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00649

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

4. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981 und studierte Juristin ( MLaw ) , war

ab dem

15. September 2010 in einem bis zum 30. März 2016 befristeten 60%-Pensum als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Y.___

angestellt und doktorierte daneben in einem 40 %-Pensum (Urk. 8/3 S. 1 und S. 5 f. ). Ab dem 24. August 2015 wurde ihr von ihrer behandelnden Ärztin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (Urk. 8/1/10-16).

Die Versicherte meldete sich am 11. Februar 2016 (Urk. 8/3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Der Anmeldung legte sie ein separates Schreiben bei (Urk. 8/ 1/ 1-7 ), worin sie ihre Beschwerden auflistete ( unter

anderem: palataler Tremor, Schilddrüsenfehl funktion, allergische Reaktionen, erhöhte Infektanfälligkeit, Druck in den Augen, Durchfall, Krämpfe in den Beinen, inneres Glühen, sehr trockene Haut, Haaraus fall, zuckendes Augenlid, klickende s Sehen am rechten Fuss , Gedächtnisstö rungen, Wortfindungsstörungen, Beeinträchtigungen des Kurzzeitgedächtnisses, erhöhte Ablenkbarkeit, Minderung der Lernfähigkeit, verminderte Leistungs fähigkeit sowie Rücken-, Magen-, Glieder-, Muskel-, Nacken-, Gelenk-, Fersen bein-, Bauch- und starke Menstruationsschmerzen ) .

Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei und holte beim Z.___

ein polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches, dermatologisches und otorhinolaryn g ologisches ) Gutachten ein, das am 1 9. Dezember 2016

erstattet wurde (Urk.

8 /47 /1-71 ).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 8/52, Urk. 8/57, Urk. 8/63, Urk. 8/97, Urk. 8/100 )

- im Zuge dessen die IV-Stelle die ergänzend eingeholten und eingereichten medizi nischen Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorge legt hatte (Urk. 8/143 S. 6-8) - verneinte

sie mit Verfügung vom

8. November 2022 einen Rentenanspruch (Urk.

2) . 2.

Die Versicherte erhob am

12. Dezember 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom

8. November 2022 und beantragte, ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr insbesondere ab dem 1. August 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen ; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin mit Spezialisierung auf Mastzellaktivierungssyndrom und Myalgische Enzephalomyelitis, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie, Dermatologie, ORL sowie Immunologie einzuholen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( S.

2 ) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

28. Februar 2023 (Urk. 7 ) Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. D a die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 8 . November 202 2 (Urk.

2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2016 sowie die weiteren ärztlichen Berichte, welche dem RAD

zur Beurteilung vor - gelegt worden seien , damit , dass keine gesundheitlichen Einschränkungen ausge wiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtig ten (S.

1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in

stellte sich dagegen

in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2022 (Urk. 1) auf den Standpunkt , dass die Beschwerdegegnerin wegen zum Teil unleserlichen medizinischen Akten die Aktenführungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe (S. 6 f.) . Zudem sei sie dem Unter suchungsprinzip nicht gerecht geworden, weil sie das Resultat laufender medizi nischer Abklärung en nicht abgewartet, als medi zi nische Beurteilungsgrundlage ein sechs Jahre altes Gutachten verwende t und trotz Hinweis des RAD keine zusätzlichen neurologischen/neuropsychologischen Abklärungen veranlasst habe (S. 8 f.). Ferner bemängelte die Beschwerdeführerin das Z.___ -Gutachten aus diversen, näher dargelegten Gründen (S. 9-17). Schliesslich brachte sie vor, dass sie an einem Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS), an einer Myalgischen

Encephalomyelitis (ME), an eine r Hashimoto- Thyreoiditis und an einem palatalen Myoklonus leide, weswegen ihr von den behandelnden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert worden sei und weshalb sie seit dem

1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 17-19). 2.3

Materiell s trittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8 . November 202 2 einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführer in

zu Recht verneinte. 3.

Die Beschwerdeführerin machte formell eine Verletzung der Aktenführungs pflicht gemäss Art. 46 ATSG und damit eine Verletzung ihres Anspruch s auf rechtliches Gehör geltend , da sich in den Akten teilweise medizinische Unterlagen befänden, die nicht respektive nur schwer

zu entziffern seien ( E. 2.2) .

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akten systematisch und vollständig füh rte. Was die beanstandete Unleserlichkeit beziehungsweise erschwerte Lesbarkeit einzelner Aktenstücke anbelangt , gebietet d er Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissb rauch s, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gele genheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Ver fahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen).

Es handelt sich bei den be an stande t en Unterlagen neben dem Z.___ -Gutachten um drei Schriftstücke , welche die Beschwerdeführerin als schwer entzifferbar erach tete (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 20) . Konkret bemängelte sie neben dem Z.___ -Gutachten

ein Blutbild des A.___ aus dem Jahr 2014 ( Urk. 47 S. 70 f.), einen Laborbericht von Dr. med. B.___ vom 2. September 201 5 (Urk. 8/47 S. 57 )

sowie einen Bericht von

med.

pract .

C.___

vom

15. April 2021 (Urk. 8/ 119) . Mit Ausnahme des L etzteren lagen diese medizinischen Unterla g en der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vor ihren Einwandschreiben vom

1. Mai 2017 ( Urk. 8/63) und 1 0. Januar 2020 ( Urk. 8/100) bereits vor

( Urk. 7/49), ohne dass sie Einwände gegen die Lesbarkeit derselben erhob en und damit der Beschwerde gegnerin die Möglichkeit zur Korrektur eingeräumt hätte . Ein Anspruch auf Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist in diesem Zusammenhang verwirkt.

Schliesslich kann dem Bericht von med. pract . C.___ vom 15. April 2021 ( Urk. 8/119) eindeutig entnommen werden, dass er sich weder über die bestehen den Funktionseinschränkungen äusserte, welche für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit von zentraler Bedeutung sind (Ziff. 3.4), noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst oder eine diesbezügliche Prognose vornahm (Ziff. 4). Aus dem Bericht lassen sich demnach offensichtlich keine Erkenntnisse für die Beur teilung der funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin respektive deren Arbeitsfähigkeit gewinnen . Hiervon ging denn auch die Beschwerdegegne rin aus , welche den Bericht ebenfalls als teilweise unleserlich taxierte ( Urk. 8/143/4). Zum darauf von ihr eingeholten ,

gut lesbaren Verlaufsbericht von med. pract . C.___

vom 2 0. Oktober 2021 ( Urk. 8/124) räumte sie de r Beschwer deführer in das rechtliche Gehör ein (8/125, 8/127) und kam damit ihren verfah rensrechtlichen Pflichten rechtsgenüglich nach . Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . Ob die medizinische Aktenlage - in der vorliegend gege benen Qualität - eine abschliessende Beurteilung zulässt, bleibt eine Frage der Beweiswürdigung. 4. 4.1

Die d ipl. Ärztin D.___ von der E.___ Klinik F.___ , bei welcher sich die Beschwerdeführerin ab

18. August 2015 in Behandlung befand, nannte in ihrem Formularbericht vom 30. März 2016 (Urk. 8/17/1-2)

als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine multiple chemical

sensitivity (MCS), einen palatalen Tremor sowie eine Hashimoto-Thyreoiditis (Ziff. A). Sie attestierte der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2014 bis 23. August 2014 eine 40%ige und ab dem 24. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Zuvor hatte sie in einem Bericht vom

20. Januar 2016 (Urk. 8/ 17/ 4-5) unter anderem festgehalten , zur Behandlung versuche sie mit orthomolekularer Medi zin die verträglichen Mittel zu finden, um eine kontinuierliche Entgiftung und St abi lisierung zu erlauben. Sobald wie möglich seien auch Infusionen geplant. Jegliche Arbeiten im Umfeld elektromagnetischer Felder und volatiler Stoffe ver ursach t e n Schmerzen und Konzentrationsstörungen, welche im Moment keine Arbeit zuliessen. Es liege eine Entgiftungsstörung vor, welche zu der starken Aus prägung der MCS geführt habe (S. 2).

Am 13. April 2016 (Urk. 8/17/3) berichtete d ipl. Ärztin D.___ , aktuell beginne die Therapie mit Infusionen ( Alphaliponsäure

- und Base-Infusionen). Die Medikation erfolge mit orthomolekularen

und homöopathischen Mitteln. Die MCS sei eine im natürlichen Verlauf sich verschlechternde Erkrankung. Sie seien jetzt an dem Punkt, dass die Erkrankung einigermassen st abi l sei. 4.2

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Weber, Facharzt FMH für Rheumatologie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. Makosz , Facharzt FMH für Dermatologie, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie , und lic. phil. J.___ , Fachpsychologe für Psycho therapie FSP ,

vom Z.___

nannten in ihrem Gutachten vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 8/47/2-71)

im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 f. ): - Symptomausweitung (ICD-10 F54) - intermittierende Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibul ä rer Funktion - Gesichts- und Halsschmerzen unklarer Ätiologie - leichte kognitive Beeinträchtigung - Tendenzielle Hypermobilität - Diagnosekriterien nach Beighton partiell erfüllt - muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenst abi lisierenden wie auch der kniest abi lisierenden Muskelgruppen - E xa z erbierte

Ti n ea

ped um - Rosac ea artige Dermatitis - Hypothyreose - anamnestisch Status nach Has h imoto-Thyreo i ditis - unter medikamentöser Substitution knapp kompensiert

Die Gutachter führten

in ihrer Gesamtbeurteilung

im Wesentlichen aus , die Beschwerdeführerin gebe verschiedene Symptome wie Müdigkeit , Schwindel, Kopfschmerzen an. Als Auslöser sehe sie multiple Überempfindlichkeiten auf ver schiedene Stoffe. Zudem leide sie an einem palatalen Tremor. Bei den neurologi schen und otorhinolaryngologi schen

Untersuchung en sei der palatale Tremor bestätigt worden.

Neurologische Ursachen hätten nicht festgestellt werden können. Die neurologischen Befunde seien im Normbereich gelegen. Ebenfalls sei keine neurologische Ursache der Gesichts- und Halsschmerzen erkennbar. Bei der neuropsychologischen Untersuchung sei eine leichte kognitive Beeinträchtigung festgestellt worden. Diese könne auf die subjektive Symptomatik und Ängstlich keit zurückgeführt werden. Eine organisch-neurologische Ursache bestehe nicht. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Bei der

otorhinolaryngolo gi schen

Untersuchung sei im Weiteren eine unauffällige periphere vestibuläre Funktion festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindelsymptomatik könne nicht objektiviert werden. Aufgrund des subjekti ven Schwindels seien Tätigkeiten mit potentieller Selbstgefährdung zu vermeiden. Im Übrigen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aus

otorhinolaryn gologi scher Sicht. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine tendenzielle Hypermobilität diagnostiziert worden. Die übrigen Befunde am Bewegungs apparat

seien unauffällig gewesen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit nicht eingeschränkt. Bei der dermatologischen Untersuchung sei eine exazerbierte

Tinea pedis und eine ro sa ce a artige Dermati t is diagnostiziert worden. Eine atopi sche Komponente könne nicht bestätigt werden. Die an der E.___ Klinik durchgeführte n

lgG -Bestimmungen seien zur All er giediagno s tik nicht aussage kräftig.

Eine objektiv vorhandene Allergiesymptomatik könne nicht bestätigt werden. Lediglich starke Sonnenexpositionen im Gesicht soll t en vermieden werden.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Hypothyreose diagnosti ziert worden. Anamnestisch werde diese auf eine Hashimoto-Thyreoiditis zurück geführt. Bei den Laboruntersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine akute entzündliche Reaktion gefunden. Die Schilddrüsenwerte zeigten eine subklinische Hypothyreose, was auf eine knapp genügende Substitutionsbehandlung hinweise. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden könnten damit nicht erklärt werden. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Aufgrund der subjektiven Beschwerden, welche aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könnten, sei die Diagnose einer Symptomausweitung gestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisz i plinärer Sicht für jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, insbesondere als Juristin, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 27 f.).

Weiter führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, de r vorliegenden Dokumente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass bisher keine höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich kaum arbeitsfähig. Diese Einschätzung könne aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträch tigungen bestehe keine medizinisch erklärbare Ursache. Die Beschwerdeführerin habe einen geregelten Tagesablauf, führe den Haushalt und sei auch fähig , bei Bedarf Auto zu fahren. Dies zeige die Ressourcen auf, welche sie auch für eine Erwerbstätigkeit nutzen könne.

Aus neurologischer Sicht könnten die Befunde der Neurologischen Universitäts klinik Y.___ bestätigt werden. Aus otorhinolaryngologi scher Sicht könnten die Befunde der ORL-Klinik am A .___ ebenfalls bestätigt werden. Aus rheumatologischer und dermatologischer Sicht lägen keine früheren Beurtei lungen vor. Aus rein allgemeininternistischer Sicht lägen ebenfalls keine Beurteilungen vor. Die komplementärmedizinisch behandelnde Ärztin von der E.___ Klinik gebe ein MCS an und habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Das MCS sei allerdings keine wissenschaftliche Diagnose und basiere auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Symptome könne nicht bestätigt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei bisher keine Beurteilung erfolgt . Berufliche Massnahmen würden nicht empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf der subjektiven eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was mit beruflichen Massnahmen nicht geändert werden könne. Aus medizinischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Tätigkeit ohne spezielle Hilfe möglich (S. 28 f.). 4. 3

Prof. Dr. med. K.___ und Assistenzarzt W.___ von der Klinik für Immunologie des L.___

führten am 6. April 2020 (Urk. 8/107/3-6) aus,

es bestünden keine Hinweise auf eine systemische Autoimmun erkrankung oder einen Immundefekt (S. 1). D i e ausführlichen immunologischen Laborunter suchungen hätten unauffällige Immunglobuline inklusive Subklassen wie auch unauffällige Komplementfaktoren und Komplementaktivität ergeben. Es bestehe eine fehlende Aktivität des MBL Komplementweges, was jedoch bei 5

% der Bevölkerung als Normvariante vorkomme. Zusammen mit den unauffälligen Lymphozytensubpopulationen ergäben sich hieraus keine Hinweise auf einen Immundefekt.

Weiter z eigten sich e inzig die anti-SSA Antikörper isoliert zwei malig positiv bei 62 E/ml . Bei fehlender Sicca-Symptomatik ergäben sich hierbei jedoch nicht ausreichend Hinweise auf ein Sjögren Syndrom. Die grenzwertig positiven anti-Histon Antikörper interpretierten sie bei negativen ANA als unspezifisch.

Bezüglich der rezidivierenden Rhinosinusitis mit Atembeschwerden bei nachgewiesenen Sensibilisierungen auf beide Hausstaubmilben seien folgende Massnahmen

zu empfehlen : Waschen der Bettwäsche bei mindestens 60°C, Anti milbenbezug für Matratze, Kissen und Duvet, Entfernen von «Staubfängern» aus dem Schlafzimmer, regelmässiges Lüften und Reinigen des Schlafzimmers.

Weiter würden sie empfehlen, trotz normalen dynamischen Lungenvolumina den Einsatz von Symbicort zu versuchen (S. 3) . 4. 4

Med. pract . C.___

von der M.___ AG nannte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2021 (Urk. 8/124 ; vgl. auch den zum Teil schwer entziff er baren Bericht vom 15. April 2021 [Urk. 8/119] ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - MCAS ( Progredienz seit Kindheit ; Erstdiagnose 2019) mit/bei: - Asthma bronchiale - systemischer Histaminose und Leukotrienose - wechselhaften Allergien/Unverträglichkeiten - latentem Eisenman g el - Erfüllung der Kriterien für ME / Chronic Fati gue Syndrome (CFS) und Fibromyalgie ; am ehesten grösstenteils durch das MCAS - Hashimoto- Thyroidit i s mit variablem Verlauf ; Erstdiagnose 2013 - Palataler Myoklonus ; Erstdiagnose 2012

Med. pract . C.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit November 2020 in unregelmässiger Behandlung befand, führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 2.2). Trotz bisheriger Massnah men sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf Unterstützung im Alltag ange wiesen (Einkaufen, Kochen, Waschen, bei Administrativem, Lesen und Schrei - ben ). Es sei nicht gelungen, ihre Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeits - fähigkeit) auszubauen. Sie betrage aktuell 0 % für sogar leichtgradig mental/körperlich anspruchsvolle Belastungen (Ziff. 1.3). 4. 5

Dr. med. N.___ vom Departement für Innere Medizin des O.___ , welcher die Beschwerdeführerin aufgrund einer Zuweisung zur Abklä rung

des CFS am 21. Januar 2022 untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 7. Februar 2022 (Urk. 8/135) folgende Diagnosen (S. 1): - ME /CFS, Erstmanifestation circa 2014 - Differentialdiagnose: im Rahmen de s MCAS - Aktuelle Klinik: Ausgeprägte Fatigue und Leistungsintoleranz, Post Exertional Malaise, Wortfindungsstörungen, Gedächtnisstörungen, Insomniebeschwerden , nicht erholsamer Schlaf, posturale s

Tachykar diesyndrom (POTS) , Schwindel, rezidivierende Diarrhoe - Status nach diversen Abklärungen, Unterlagen noch ausstehend - Klinisch hochgradiger Verdacht auf MCAS - Anhand der Klinik deutlich erhöhte Vortestwahrscheinlichkeit für ein MCAS - Anamnestisch Nachweis erhöhter Marker des Histaminabbaus (N Methylhistamin Leukotriene ), Resultate uns noch nicht vorliegend - Gutes Ansprechen auf Antihistaminika, im Verlauf jeweils Wirkungs verlust - Verdacht auf Sjögren-Syndrom - Anamnestisch Status nach Hashimoto-Thyreoiditis

Dr. N.___

notierte zum durchgeführten Gesundheitsfragebogen EQ-5D-5L für die Beweglichkeit/Mobilität den Wert 3/5, für sich selbst sorgen den Wert 4/5, für Allgemeine Tätigkeiten den Wert 1/5, für Schmerzen/Körperliche Beschwerden den Wert 5/5, für Angst/Niedergeschlagenheit den Wert 5/5 auf, wobei 1/5 maximale und 5/5 fehlende Einschränkung bedeuten , und notierte einen Wert von 34/100 in der Visual Scale (0 schlechteste und 100 beste vorstellbare Gesundheit; S. 2 unten). Zudem führte er aus, k linisch im Vordergrund stünden eine ausgeprägte Fatigue und Leistungsintoleranz sowie eine Post Exertional Malaise, insbesondere letztere sei ein relativ spezifisches Symptom für ein CFS. Grundsätzlich seien die kanadischen Diagnosekriterien erfüllt, sodass von einem CFS gesprochen werden könne. Des Weiteren scheine ein MCAS vorzuliegen, die Klinik sei dafür gut passend, zudem sei dies auch mittels Blut- und Urinabklärung bestätigt worden. Die Resultate lägen ihnen aktuell nicht vor. Auch typisch sei das gute Ansprechen auf die Antihistaminika, allerdings müsse die Beschwerde führerin diese aufgrund eines Wirkungsverlustes immer alle paar Monate wieder umstellen respektive anpassen. Da diesbezüglich eine Abklärung am

L.___ geplant sei, hätten sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter über das MCAS unter halten. Es bestehe aktuell eine Basistherapie, diese könnte intensiviert werden, das werde die Beschwerdeführerin am L.___ besprechen. Aufgrund einer eindeu tigen Sicca-Symptomatik und eine s Raynaud-Phänomen s habe er eine Blutent nahme durchgeführt, hier seien die SSA-Antikörper erhöht. Die Diagnose eines Sjögren-Syndroms könne damit gestellt werden (S. 3). 5. 5.1

D em im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholte n

Z.___ -Gutachten vom 1 9. Dezem ber 2016 lagen

internistische, rheumatologische , psychiatrische , neurologische, dermatologische, otorhinolaryngologische und neuropsychologische Untersu chungen zugrunde. Es beruht damit auf den erforderlichen allseitigen klinischen Untersuchungen , inklusive dem

eigens eingeholten Labor ( S. 6 oben ) sowie diversen audiometrischen Untersuchungen ( unter anderem: Reinton- und Sprach audiogramm; S. 24 unten ).

Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten – insbesondere auch der vorgängigen Beurteilung von Dr. D.___ (E. 4 .1 )

- erstattet ( E. 4.2 und Urk. 8/47/2-71 S . 1 f., S. 6, S. 10 , S. 12 -15, S. 16, S. 18, S. 22 f., S. 26, S. 28 f. ).

Dabei zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die von Dr. D.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannte M C S und ein e aktive Hashimoto-Thyreoiditis sowie die von ihr insbesondere wegen de r M C S attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Befunde und erhobenen Laborwert e nicht nachvollziehbar sind . Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin setzten sich die Gutachter sehr wohl mit der Beurteilung von Dr. D.___ auseinander (vgl. Urk. 1 Ziff. 40). So legten sie überzeu gend dar, dass das M C S lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ basierte . E ine atopische Komponente konnten die Gutachter nicht bestätigen und wiesen darauf hin, dass die von D r. D.___

( von der E.___ Klinik ) durchgeführte lgG -Bestimmung für eine Allergiediagnostik nicht aus sagekräftig sei .

Was die Hashimoto-Thyreoiditis angeht , zeigten die von den Gut achtern erhobenen Laborwerte vom 1 2. September 2016 keine akute entzündliche Reaktion . Auch liess sich bezüglich der Schilddrüsenwerte nur eine subklinische Hypothyreose feststellen, weshalb die Gutachter plausibel auf eine - wenn auch knapp - genügende Substitutionsbehandlung schlossen (E. 4.2). Auch zeigte Dr. D.___ nicht nachvollziehbar auf, weshalb und aufgrund welcher konkreten Symptome die Beschwerdeführerin inwiefern funktionell eingeschränkt sein sollte . Sie wies lediglich darauf hin, dass jegliche Arbeiten im Umfeld elektro magnetischer Felder und volatiler Stoffe Schmerzen und Konzentrationsstö rungen verursachten, welche im Moment keine Arbeit zuliessen ( Urk. 8/17/5). Dass sie in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Z.___ vom 2 0. Juli 2017 ( Urk. 8/69) nunmehr abweichend davon die Hashimoto-Thyreoiditi s für die Voll invalidisierung verantwortlich bezeichnet e, gilt es im Lichte der bundesgerichtli chen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , zu würdigen.

Die abweichende Beurteilung von Dr.

Lui vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen, nennt sie im Ergebnis doch keine Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_461/2021 vom 3.

März 2022 E.

4.1) .

Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei Dr. D.___

im Gegensatz zu den Gutachtern um keine Fachärztin handelt , diese vielmehr lediglich über die Basisweiterbildung zur Praktischen Ärztin verfügt (vgl. Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft ,

https://www.medregom.admin.ch/med-reg , besucht am 2 1. Juni 2023 ) und der

Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise unter anderem davon ab hängt , ob die beurteilende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2).

Das Gutachten basiert dagegen auf den notwendigen fachärztlichen Abklärungen, berücksichtigt die in den begutachteten Disziplinen geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten d er Beschwerdeführer in

eingehend auseinander ( E. 4.2 und S. 4-7, S. 12 f., S. 16-18, S. 21- 25 ) . Den Gutachtern waren die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus den ihnen vorliegenden Akten

– so auch der detaillierten Auflistung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin vom

11. Februar 2016 (Urk. 8/ 1 /1-7 und Urk. 8/1/8 )

– bekannt

(vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 1 f.) und diese fanden Berücksichtigung bei den klinischen Untersuchungen . Dass die von der Beschwerdeführerin im Nachgang zur gutachterlichen Exploration an die Gutachter AA.___

und J.___ gerichteten Schreiben beziehungsweise die darin wiederum detailliert angeführten Beschwer den ( Urk. 8/43 und 8/44) im Aktenverzeichnis nicht zusätzlich angeführt wurden ( Urk. 8/47/3), lässt angesichts dessen nicht auf fehlende Akten

- respektive Beschwerde kenntnis schliessen.

Dies gilt insbesondere auch für den internistischen und fallführenden Gutachter Dr. G.___ , der sich aus den Akten

- entgegen dem Vorwurf der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 36 f. ) - sehr wohl über von der Beschwerdeführe rin geschilderte

Zahn- und Kieferschmerzen sowie Kreislaufprobleme gewahr war und auch dessen , dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit an einer Purpura Schönlein-Henoch gelitten hatte , führte er

dies doch in der medizinischen Anam nese explizit auf (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 5 Mitte) . Dasselbe gilt für das neurologi sche Teilgutachten hinsichtlich g eklagter Durchblutungs-, Schlaf- und Gefühls störung en (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin [Urk. 1 S. 14 Ziff. 45]).

Die Z.___ -Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge aus internistischer, rheumatologischer, psychiatrischer, neurologischer, dermatologi scher, otorhinolaryngologischer und neuropsychologischer Sicht einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerung en nachvollziehbar . Sie zeigten plausibel auf, dass die Beschwerdeführerin -

bei zum Teil subjektiv empfundenen Leistungseinschränkungen ohne objektivierbare Ursache

- zwar an zahlreichen Beschwerden leidet (Symptomausweitung mit einer Schwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer vestibul ä rer Funktion, Gesichts- und Halsschmerzen sowie einer leichte n kognitiven Beeinträchtigung, einer Hypermobilität , eine r

T inea ped is , einer Hyp o th yr eose sowie einer Dermatitis) , diese sich jedoch nicht entscheidend auf ihre funktionelle Leistungsfähigkeit und somit ihre Arbeits fähigkeit auswirken

(E. 4 .2).

5.2 5.2.1

Die Beschwerdeführer in kritisierte das Gutachten zusätzlich in diversen Punkten (Urk.

1 S. 9-17 ) : 5.2.2

In allgemeiner Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin unter anderem die schlechte Leserlichkeit des Gutachtens (Urk. 1 Ziff. 29). Es trifft zu , dass das Gut achten zum Teil nur mühsam les bar

ist und eine Korrektur wünschenswert gewe sen wäre . Es ist jedoch insgesamt zu entziffern, was sich denn auch an der detailliert vorgebrachten Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten zeigt.

Was die bemängelte Länge von «gerade einmal» 30 Seiten und d ie angeblich

nicht beachteten Qualitätsleitlinien gemäss IV-Rundschreiben Nr.

339 sowie die fach spezifischen Qualitätsleitlinien (Ziff. 30 f.) angeht, erfüllt das Gutachten - wie aufgezeigt (E. 5.1 vorstehend; vgl. zusätzlich zur Kritik an den einzelnen Teilgut achten E. 5. 2.3-6 nachst ehend ) - insgesamt die bundesgerichtlichen Voraus setzungen an eine beweiskräftige Expertise

(vgl. E. 1.4). Die Länge eines Gutach tens ist denn auch beweisrechtlich nicht ausschlaggebend , entscheidend ist, dass die Untersuchungen und Beurteilungen vollständig

und sorgfältig durchgeführt wurden und das dazu Wesentliche festgehalten ist, was vorliegend der Fall ist. Was die ange rufenen Qualitätsleitlinien anbelangt, verstehen sich die Qualitäts leitlinien aller Fachrichtungen entsprechend den Qualitätsleitlinien für psychiat rische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizeri schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) nur als Empfehlung, von welchen im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1).

Weiter stellten die Gutachter entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. 35 Kritik zu Punkt 1.1 ) den Beginn der von Dr. D.___ attestierte n

Arbeitsunfähigkeit mit Juli 2014 korrekt fest , wie sich der Auflistung der Berichte (Urk. 8/47/2-71 S. 2 unten) und der Gesamtbeurteilung (S. 27 Ziff. 6.1)

entneh men lässt. Auch war den Gutachtern sehr wohl bewusst, dass die Beschwerdefüh rerin nicht nur Doktorandin, sondern daneben auch noch wissenschaftliche Assistentin war (vgl. Urk. 1 Ziff. 35 zur Kritik zu Punkt 2.1.1; Urk. 8/47/2-71 S.

4 unten). Irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin einst

bei der P.___ AG gear beitet haben soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 35 Kritik), schliesslich war es Aufgabe der Gut achter zu beurteilen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der angestammte n Tätigkeit als Doktorandin/wissenschaftliche Assisten tin/Juristin und in einer angepassten Tätigkeit verhält , was die Gutachter auch getan haben (E. 4.2). 5.2.3

Was die Kritik der Beschwerdeführerin am internistischen Teilgutachten gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ angeht (vgl. Urk. 1 S. 11 f.), kann auf das unter Erwägung 5.1 Ausgeführte verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Schilddrüse hätte in der internistischen Abklärung auch sonographisch unter sucht werden müssen (S. 11 Ziff. 39), ist zu erwidern, dass die Wahl der Untersu chungsmethode im Ermessen des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7 . September 201 8 E. 3.5 ) und Dr. G.___ eine eingehende klinische Untersuchung durchführte , bei der sich ein wesentlich unauffälliger Befund mit nicht vergrösserter Schilddrüse ergab (Urk. 8/47/2-71 S. 5 unten) . Dr. G.___ veranlasste zudem eine Laboruntersuchung, welche ein unauf fälliges rotes und weisse s Blutbild mit normaler maschineller Leukozytendiffe renzierung sowie

CRP - , BSR - , HbA1c - , Harnsäure - , Leber- und Nierenwerten im Normbereich und einzig einen

erhöhten TSH-Wert zeigte . Die Schilddrüsen hormone T3 und T4 lagen ebenfalls im Normbereich (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 6) . Dass Dr. G.___ angesichts dieser Befunde auf eine aktuell lediglich subklini sche Hypothyreose schloss und dieser keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit beimass ( Urk. 8/47/7), überzeugt. Inwiefern eine zusätzliche sonographische Untersuchung weitere Erkenntnisse hätte liefern sollen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Ihre Kritik am internis tischen Gutachten geht fehl. 5.2.4

Die Beschwerdeführerin bemängelt e auch das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 1 S. 13 f.) . Dieses enthält eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urk. 8/47/2-71 S. 6-12) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine psychiatrische Expertise (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis ). Dr. H.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund nach AMDP (S. 9). Gestützt auf Dr. D.___ s Kritik vom 20. Juli 2017 am Gutachten hielt die Beschwerdeführerin die von Dr. H.___ gestellte Diagnose einer Symptom ausweitung für falsch (Urk. 1 S. 43 unten). Dazu ist zu wiederholen, dass es sich bei Dr. D.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie handelt (vgl. E. 5.1 vorstehend). Dr. H.___

leitete seine Diagnose denn auch fundiert begründet her, tätigte dabei nachvollziehbare differentialdiagnostische Überlegungen und wies die Störung der ICD-10-Kodifiz i erung F54 zu (Urk. 8/47/2-71 S. 9 f.; vgl. zur Diagnostik von F54 nach ICD-10 in: Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],

Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.

Aufl., 2015, S. 268 ). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 Ziff. 42) hielt Dr. H.___ auch nie fest, dass die Beschwerdeführerin unter keinen somatischen Beschwerden leide , vielmehr ordnete er die Beschwer den, welche von seinen somatischen Mitgutachtern keiner objektivierbaren Ursa che zugeordnet werden konnten ,

der von ihm gestellten Diagnose

einer Symp tomausweitung zu (Urk. 8/47/2-71 S. 9 f.).

Die Aussage des Gutachters bezüglich der beruflich schwierigen Situation bezieht sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 oben) - nicht d a rauf, dass diese keine erfolgreiche Karriere mit guten Zukunftsaussichten bis zu ihren gesundheitlichen Problemen gehabt hätte , sondern darauf, was sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass es sich bei der letzten Stelle um eine befristete handelte und k eine konkrete Anschlusslösung vorlag . Dass der Gutachter dies als allfällige soziale Belastung mit möglichen negativen funktionellen Folgen anführte (Urk. 8/47/2-71 S. 11) , ist nachvollziehbar und im Lichte der Indikato renprüfung

zu berücksichtigen. Bei dieser Prüfung (S. 10-12) kam Dr. H.___

unter hinreichender Beachtung der massgeblichen Standar d indikatoren (BGE 143 V 361; 141 V 281 E. 4.3.1) zum nachvollziehbaren Schluss - was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde

- dass aus rein psychiatrischer Sicht kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag (S. 10). 5.2.5

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 f.) entspricht auch das neurologische Teilgutachten einer Expertise lege artis .

Gutachter Dr. Q.___

erhob gestützt auf seine einlässliche Untersuchung - abgesehen vom pal a talen Tremor , welcher jedoch bei Ablenkung sistiert war - einen im Wesentlichen unauffälligen Befund (Urk. 8/47/2-71 S. 17 ) . D ass Dr. Q.___ bei fehlenden Hin weisen auf neurologische Ausfälle (unauffälliger Befund, anamnestisch keinerlei medizinische Akten, welche Hinweise darauf lieferten)

- entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 45)

- darauf verzichtete , weitergehende Messung en (Hirnleistungs- und Funktionsstörungen) durchzuführen, zumal er zu Recht darauf hinwies, dass das Kopf-MRI des A.___

(vgl. dazu Urk. 8/35/13 unten) unauffällig ausgefallen sei (Urk. 8/47/2-71 S. 17 unten) , begründet keine Zweifel an seiner Expertise . Die Wahl der Untersuchungs methode liegt denn auch im Ermessen des Gutachters ( vgl. E. 5.2.3 vorstehend ) .

Auch dass der Gutachter den Tremor als ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beurteilte ,

erscheint plausibel und stimmt insbesondere mit der Beurtei lung der verantwortlich zeichnenden Ärzte des Neurozentrums des A.___ überein, welche unter anderem im Bericht vom 3. Juli 2014

bei den Diagnosen eine s palatalen Tremors, Schmerzen in der linken Gesichts- und Hals hälfte unklarer Ätiologie und der substituierten Hypothyreose die Arbeitsfähig keit explizit als gegeben beze ichneten ( Urk. 8/35/9) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 46) hielt Dr. Q.___

den Tremor nicht für gänzlich irrelevant.

S o führte er dazu wörtlich aus, dieser sei «nicht relevant» einschränkend (Urk. 8/47/2-71 S. 18 Mitte) . Er ging also davon aus, dass eine gewisse Störung durch den Tremor besteht, diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin fünf Jahr e mit dem Tremor als Doktorandin und wissenschaftliche Assistentin ge arbeitet hatte , bevor ihr wegen einer MCS (Entgiftungsstörung) von der behan delnden Ärztin erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. E. 4.1), nachvollziehbar.

Nach dem Gesagten geht die am neurologischen Gut achten geübte Kritik fehl. 5.2.6

Was die Kritik am neuropsychologischen Gutachten angeht (Urk. 1 S. 15 f.) , ist vorweg festzuhalten, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder des neurologischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichti gung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätze n (Urteil des Bundes gerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Lic. phil. J.___ hat die Resultate seiner klinischen Untersuchung neben der Konsensbesprechung separat mit dem psychiatrischen und neurologischen Gutachter besprochen

und sie flos s en so in deren Beurteilung - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 Ziff. 51) - explizit mit ein (vgl. Urk. 8/47/2-71 S. 22 Ziff. 4.4.5).

Lic. phil. J.___ verfügt mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss in Psychologie und dem privatrechtlichen Fachtitel in Neuropsychologie FSP über die fachlichen Voraussetzungen nach IV-Rundschreiben Nr. 367 für die neu ropsychologische Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.3 und IV-Rundschreiben Nr. 367

vom 2 1. August 2017 ). Hinweise, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin bei der Testung in einer Weise Hilfe leistete, dass von verfälschten Resultaten ausgegangen werden müsste (Urk. 1 S. 15 Ziff. 49), liegen keine vor. Vielmehr hat der Gutachter offen gelegt, wie

er die Testungen durchführte und wo er allenfalls wie intervenierte; so etwa bei der komplexen Figur nach Rey (Urk. 8/47/2-71 S. 20 Mitte). Der Gut achter wies denn auch bei s einer umfassenden Testung auf die in einzelnen wenigen Testungen unterdurchschnittlichen Leistungen bei Teilaspekte n der durchgeführten Tests hin und liess dies in seine Beurteilung einfliessen. So berücksichtigte lic. phil. J.___ die verlangsamte n Reaktionszeiten (auditiv Median Prozentrang 4 und visuell 10) im TAP-Test bei einer normgerechten geteilten Aufmerksamkeit ohne Fehler (S. 19 unten), den leicht unterdurchschnittliche n Interferenzabruf im Verbal-Learning-Test bei aber maximal guter Wiedererken nungstestung (S. 20 oben) und

die für eine Absolventin eines akademischen Studiums unterdurchschnittliche Wortfluenz nach phonetischer Vorgabe, bei jedoch keinen Regelbrüchen und einer guten Wortfluenz nach semantischer Vor gabe (S. 20 unten). Plausibel schlussfolgerten die Gutachter

nach erfolgtem Konsens, dass sich neuropsychologisch zwar eine leichte kognitive Beeinträchti gung feststellen lasse , diese indes

- ohne organisch-neurologische Ursache - auf die (nicht krankheitswertige) subjektiv e Symptomatik und Ängstlichkeit zurück zuführen sei , sodass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht von keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 4.2) . 5 .3

Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

19. Dezember 2016

(E. 4 .2) abzustellen. Weder die abweichende Beurteilung durch Dr. D.___

noch die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen das Gutachten in Frage zu stellen. Es ist demnach mindestens für die Zeit bis zum Gutachten von keinem rele vanten Gesundheitsschaden mit massgeblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auszugehen.

Zu ergänzen ist, dass, wie im Nachgang zum Gutachten durchgeführte genetische Untersuchungen an der Universität Zürich zeigten, für die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Beschwerden auch keine genetischen Ursachen vorlie gen . Prof. Dr. med. R.___ , Fach ä rzt in FMH und FAMH für Medizinische Genetik, und Dr. med. S.___ , Fach ä rzt in FMH für Medizinische Genetik, vom Institut für Medizinische Genetik der L.___ , berichteten am 20. Februar 2020 (Urk. 8/107/1-2 ), dass ein Mutations-Scree n ing ausgewählter indikationsrelevanter Gene mittels Exomsequenzierung anhand einer Urinprobe keine Ursache für die vorhandenen Auffälligkeiten detektiert habe . Ebenso ergab eine von ihnen durchgeführte molekulare Karyotypisierung mittels Cytoscan -Array einen unauffälligen Befund (vgl. den Bericht vom 14. September 2020; Urk. 8/135/1-2).

5.4 5.4.1

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der Zeit nach der Begutachtung bis zum Verfügungszeitpunkt zu einer relevanten Verschlechterung gekommen ist respek tive, ob den Akten Hinweise auf eine solche zu entnehmen sind . 5.4. 2

Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht bestehen Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So erklärte Dr. med. T.___ , Facharzt für Rheumatologie, von der U.___ der Beschwerde gegnerin am 2. März 2021 telefonisch , aufgrund seiner Untersuchung liege bei der Beschwerdeführerin kein körperliches L eiden vor (vgl. Urk. 8/115). Auf Rückfrage liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 16. März 2021 durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 8/117) mitteilen , dass sie nicht an einer Krankheit aus dem psychiatrischen Formenkreis leide und sich deshalb auch nicht in psychiatrischer Behandlung befinde. 5.4. 3

Bei einer immunologische n Abklärung am L.___ im Februar 2020 ergaben sich keine Hinweise auf eine Autoimmun erkrankung oder einen Immundefekt (E. 4. 3 ). So zeigte sich gemäss Bericht vom 6. April 2020 ein beinahe ausschliesslich unauffälliger Befund. Einzig die anti-SSA-Antiköper waren isoliert positiv, jedoch interpretierten dies die Fachärzte bei fehlender Sicca-Symptomatik (Systemkomplex mit Benetzungsstörung verschiedener Organstrukturen der Augen, der Nase und des Mundraumes; vgl. Wikipedia-Eintrag zur Sicca-Symp tomatik ; besucht am 6 .

Juni

2023) als unzureichenden Hinweis auf ein Sjögren-Syndrom ( chronisch verlaufende Autoimmunerkrankung

aus der Gruppe der ent zündlich-rheumatischen Erkrankungen,

welche sich in morphologischen Verän derungen der Tränen- und Speicheldrüsen mit den Leitsymptomen trockener Augen und Mundtrockenheit zeigt ; vgl. Wikipedia-Eintrag zum Sjög r en-Syn drom; besucht am 6. Juni 2023 ). Ebenso wurden die positiven anti-Histon-Anti köper bei aber einer negativen ANA als unspezifisch beurteilt. Bezüglich der rezidivierenden Rhinosinusitis mit Atembeschwerden empfahlen sie das Waschen der Bettwäsche bei mindestens 60°, Antimilbenbezüge für die Bettutensilien sowie regelmässiges Lüften und Reinigen des Schlafzimmers und den Einsatz von Sym bicort , ein em Medikament zur Reduktion und Verhinderung von Entzündungen der Atemwege (vgl. https:// compendium.ch; besucht am 6. Juni 2023). Die Fach ärzte des L.___

konnten also k eine Autoimmunerkrankung und keinen Immunde fe k t im Zusammenhang mit der geltend gemachten Klinik (unklare Muskelschwä che, chronische Sinusitis, Atembeschwerde n ) feststellen . Sie attestierten keine Arbeitsunfähigkeit. Der im Zusammenhang mit einer Hausstaubmilben-Sensibi lisierung stehende n

Rhinosinusitis mit Atembes chwerden lässt sich mit einfachen Hygienevorkehren im Schlafzimmer sowie zur Sicherheit mit einer Medikation ( Symbicort ) -

und damit im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE

140 V 267 E. 5.2.1) zumutbaren Massnahmen - vorbeugen. Hinweise auf eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung respektive ein en invalidenversicherungsrechtlich relevante n Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht keine.

5.4. 4

In seinem Formularbericht vo m

20. Oktober 202 1 (E. 4.4)

attestierte

med. pract . C.___

der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei den Diagnosen eine s MCAS und einer ME/CFS/Fibromyalgie sowie der Hashimoto-Thyreoiditis und de s

palatale n

My o klonus .

Der Bericht enthält weder einen Befund noch wurden die genannten Diagnosen oder die Arbeitsunfähigkeit hergeleitet respektive begründet . Dementsprechend legte med. pract . C.___ auch nicht dar , inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung der Z.___ - Gutachter von Ende 2016 oder der fachärztlichen immuno logischen Untersuchung am L.___ im Februar 2020 eine Veränderung des Gesund heitszustands eingetreten sein soll . Vielmehr begnügte er sich mit der Feststel lung, das MCAS sei bei Erstdiagnose 2019 seit Kindheit progredient und die ebenfalls progredient e ME/CFS/Fibromyalgie habe sich parallel dazu entwickelt . Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2016 (E. 4.2) verändert hat, lassen sich hieraus keine

Schlüsse ziehen.

Noch in seinem vorangehenden Bericht vom 15. April 202 1 (Urk. 8/119) hatte med. pract . C.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenngleich er diesbezüg lich angab, die Frage nicht beantworten zu können (Ziff. 1.3 und Ziff. 4.1 ) . Die gegenüber diesem Bericht postulierte Verschlechterung , welche ihn im Oktober 202 1 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren liess ,

scheint vielmehr

ein zig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Alltag (Einkaufen, Kochen, Waschen bei Administrativem, Lesen und Schreiben) Unterstützung b rauch e , zu beruhen (E. 4.4). Zudem stehen die Angaben der Beschwerdeführerin über die notwendige Unterstützung im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber Dr. N.___ drei Monate später im Januar 2022, wonach sie praktisch uneinge schränkt für sich selbst sorgen könne

(Wert 4/5 für sich selbst sorgen; E. 4.6).

Was die Diagnose de s MCAS anbelangt scheint, als hätte med. pract . C.___ , welcher über keinen Facharzttitel verfügt (vgl. Medizinalberuferegister , a.a.O. ), keine Kenntnis von der eingehenden immunologischen Untersuchung durch das L.___

vom Februar

2020 gehabt ,

konnte er doch keine Angaben dazu machen, wer frühere Kontrollen durchgeführt hatte (Urk. 8/119 Ziff. 1.1). Dies lässt , was das Stellen einer immunologischen Diagnose wie eine s MCAS angeht, doch Zweifel aufkommen, wurde eine solche doch fachärztlich am L.___

ein Jahr zuvor nicht gestellt (unauffällige Immunglobuline inklusive Subklassen und unauffällige Komplementfaktoren und -aktivität; E. 4.3) . Selbst wenn aber

davon aus zu ge hen wäre , dass sich seit der umfassenden fachärztlichen Untersuchung der Immuno logen des L.___

tatsächlich ein MCAS entwickelt haben sollte , handelt e es sich bei dieser Krankheit nicht um eine wesentliche gesundheitliche Veränderung

bezie hungsweise einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des IVG . Wie sich dem Bericht von Dr. N.___ vom

7. Februar 2022 (E. 4. 5 ) entnehmen lässt, lässt sich d as MCAS - wenngleich jeweils für nur einige Monate bevor ein e Medika ment en umstellung vorgenommen werden muss - durch die Einnahme entspre chender Antihistaminika

behandeln .

Die dauernde Einnahme ärztlich verschrie bener Medikamente ist im Regelfall eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22.

Mai 2019 E.

4.1).

De r Hashimoto-Thyreoiditis und dem palatale n

My o klonus hatten die Z.___ Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Wenn auch med. pract . C.___ diesen zumindest in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2021 - jedoch noch nicht im April 2021 (Urk. 8/199 Ziff. 2.5-2.6) - eine solche zumass, legte er nicht dar, inwiefern sich diese Störungen auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken sollten oder inwiefern sich diesbezüglich etwas wesentlich verändert hat seit der Begutachtung .

Nach

dem Gesagten lässt sich den

Berichten von med. pract . C.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin ent nehmen, noch liefer n diese Anhaltspunkte, welche zusätzliche Abklärungen als notwendig erscheinen lassen würden. 5.4. 5

In seinem Bericht vom 21 . Januar 202 2 (E. 4. 5 ) führte Dr. N.___ als Diagnosen eine ME/CFS, einen hochgradigen Verdacht auf ein MCAS sowie einen Verdacht auf ein Sjög r en-Syndrom und einen Status nach Hashimoto-Thyreo i ditis auf . Zur Arbeitsfähigkeit äussert e er sich in seinem Bericht nicht.

Anlässlich seiner einmaligen Untersuchung

erhob Dr. N.___

keine n eigentlichen klinischen Befund. Vielmehr begnügte er sich damit, eine ausführlich e Anamnese beruhend auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu erheben

und mittels Gesundheitsfragebogen EX-5D-5L

festzustellen , in welchen Bereichen (Beweg lichkeit/Mobilität, für sich selbst sorgen, allgemeine Tätigkeiten, Schmer zen/körperliche Beschwerden, Angst/Niedergeschlagenheit) sie sich wie stark eingeschränkt einschätzte (vgl. Urk. 8/135 /3-7 S. 2-4 ) .

Eigene klinische Unter suchungen fanden keinen Niederschlag im Bericht. Zudem gab Dr. N.___ aus drücklich an, dass ihm die Unterlagen über bisher ige Abklärungen fehlten bezie hungsweise ausstehend waren

( Urk. 8/135/3) und dass die Resultate einer Blut- und Urinabklärung , welche das scheinbar vorliegende MCAS bestätigen würden, nicht vorgelegen hätten . Dr. N.___ hatte demnach

offensichtliche keine

K enntnis der Ergebnisse der Z.___ -Begutachtung von Ende 2016 und de r immunologische n Abklärung des L.___ vo m

April 202 0.

Dr. N.___ gab an, dass die kanadischen Kriterien eine s CFS erfüllt seien , ohne diese indes zu konkretisieren . Sein e

Angabe der Erstmanifestation im Jahr 2014 weist sodann darauf hin, dass die Symptome bei der Z.___ -Begutachtung Ende 2016 bereits vorlagen .

Ein Blick auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. N.___ geschilderten Symptome (nach Anstrengung starke Symptome, starkes Krankheitsgefühl, Atemproblematik, Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis, Wortfindungsstörungen, nicht erholsamer Schlaf, Gelenksschmerzen, Schwindel, Diarrhoe, Blähungen, Verschlucken, verfärbende Finger, Quaddeln, Haarausfall, Niesen, Unverträglichkeiten, Flattern des Gaumensegels; Urk. 8/135/3-7 S. 2) lässt denn auch erkennen, dass es sich dabei um die bereits gegenüber den Z.___ -Gutachtern - und damals noch viel weitergehend er und mannigfaltiger (vgl. dazu E. 5.1 vorstehend) - geschilderte n Beschwerden handelt. Dannzumal unbekannte oder nun weitergehende Symptome wurden von der Beschwerdeführerin gegen über Dr. N.___ nicht ausgeführt . Eine diesbezügliche Verschlechterung der Symp tomatik im Vergleich zur Begutachtung des Z.___ im September 2016 ist dem Bericht von Dr. N.___

damit nicht zu entnehmen.

Nachdem die Diagnose eine s CFS zudem weder in Kenntnis noch in Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage erging und Dr. N.___ dieselbe auch nicht gestützt auf eigene Untersuchungsbefunde nachvollziehbar herleitete, bietet sie zudem keinen Anlass, die Beurteilung des Z.___ nachträglich in Zweifel zu ziehen.

Was das von Dr. N.___ aufgeführte MCAS angeht, bezeichnete er d as selbe als «scheinbar» vorliegen d , da die Klinik - beruhend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin - dazu passen würde. Er wies denn auf die ihm nicht vorliegenden Blut- und Urinabklärung sowie

die geplante Abklärung am L.___

hin (E. 4.5) , ohne sich indes diagnostisch abschliessend festzulegen .

Dr. N.___

führte diagnostisch weiter einen Verdacht auf ein Sjö gr en -Syndrom bei Nachweis von SSA-Antikörpern an . Diese Diagnose konnten die Fachärzte für Immunologie vom L.___ im Jahr 2020 , welche Dr. N.___ nicht bekannt gewesen sein dürft e , ausschliessen . Dabei wiese n sie explizit auch auf die erhöhten SSA-Antikörper hin (vgl. dazu E. 5.4.3 vorstehend). Schliesslich ging auch Dr. N.___ von einer nicht mehr aktiven Hashimoto- Thyreoiditis aus, bezeichnete er diese doch mit «Status nach» , weshalb sich auch insoweit keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung ergeben.

Demnach lässt sich dem Bericht von Dr. N.___

weder eine

wesentliche Verände rung des

Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin entnehmen, noch liefert diese r Anhaltspunkte, welche zusätzliche Abklärungen notwendig machen . 5.4. 6

D ie Beschwerdeführerin bemängelte weiter, dass die Beschwerdegegnerin lau fende Abklärungen nicht abgewartet, auf ein sechs Jahre altes Gutachten abge stellt und trotz RAD-Hinweis keine zusätzlichen neurologi schen/neuropsychologischen Abklärungen vorge nommen habe (E. 2.2).

Mit den laufenden Abklärungen sind solche im Hinblick auf ein allfällige s MCAS gemeint (vgl. E. 4.5) . Für diese wurde die Beschwerdeführerin vom L.___ an deren Abteilung Allergologie an der Klinik für Dermatologie überwiesen (vgl. Urk. 8/139). Ein erster Termin im August 2022 musste auf den 23. Februar 2023 verschoben werden (vgl. Urk. 8/142). Selbst wenn nun ein MCAS nachgewiesen werden könnte, würde dies keine wesentliche Verschlechterung beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha dens bedeuten (vgl. E. 5.4.4-5 vorstehend). Demnach war die Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, diese Abklärungen abzuwarten.

Die Beschwerdeführerin ver zichtete zudem darauf, im gerichtlichen Verfahren einen Bericht zur per 2 3. Februar 2023 anberaumten Untersuchung oder sonstige neu erstellte Unter suchungsberichte einzureichen, was ihr offen gestanden wäre.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das Gutachten veraltet sei, da es bereits über sechs Jahr alt sei, ist zu erwidern, dass das Alter des Gut achtens alleine

- als formelles Kriterium - keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen vermag . Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1). Wie aufgezeigt (E. 5.4.2-5) , bestehen keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gutachtenszeitpunkt anspruchsrelevant verändert haben könnte oder etwas nicht b eachtet worden wäre .

Betreffend den RAD-Hinweis auf allfällige

neurologische/neuropsychologische Abklärungen ist die Stellungnahme von med. pract . V.___ vom RAD vom15. Dezember 2021 (Urk. 8/143 S. 6 f.) gemeint (vgl. Urk. 1 S. 9 oben). Dieser war zu diesem Zeitpunkt das erste Mal als RAD-Arzt in das Verfahren involviert worden. In der besagten Passage fragte er lediglich nach, ob die von der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand erwähnten neurologischen und neuropsy chologischen Beeinträchtigungen «jemals» fachärztlich abgeklärt worden seien (Urk. 8/143 S. 7 oben). Dies ist bereits bei der Z.___ -Begutachtung geschehen , worauf die Kundenberatung am 2 3. Dezember 2021 denn auch hinwies ( Urk. 8/143 S. 7) . Die Kritik der Beschwerdeführerin geht daher fehl . 5.5

Nach dem Gesagten

erweist sich der medizinische Sachverhalt als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

Zusammen gefasst

ist festzustellen, dass gestützt auf das beweiskräftige Z.___ -Gutachten vom

19. Dezember 2016 kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen ist und sich in der Folgezeit nach der Begutachtung bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat . Auch liegen keine Hin weise vor , welche darauf schliessen lassen könnten, dass bei der Begutachtung oder auch in der Folge massgeblich e Tatsachen nicht berücksichtig worden wären .

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Die Verfahrenskosten sind gemäss Art.

69 Abs.

1 bis IVG auf Fr. 8 00.-- festzu setzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller