Sachverhalt
1. Die 1977 geborene Y.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 2000, 2001 und 2014), absolvierte in der Türkei eine Ausbildung im Textilbereich und arbeitete zwischen September 2010 und Januar 2019 mit einem Pensum von 20 bis 50 % als Raumpflegerin bei der Gemeinde Y.___ . Am
18. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken, in den Schultern, an der rechten Hand mit Taubheit an den Fingern und fehlender Kraft , ferner auf eine Band scheibenproblematik mit Ausstrahlung in das Becken und rechte Bein sowie auf Magenschmerzen und eine Gallenblasenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 16. Mai 2019 nach gleichentags durchgeführtem Standort gespräch mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seie n (Urk. 10/11).
In der Folge
holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Arztpersonen ein und veranlasste
bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemein e Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 23. März 2022 [Urk. 10/58]) . Mit Verfügung vom
2. November 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben, es sei das Vorbescheidverfahren durchzuführen und es sei die Beschwerdegegnerin anzu weisen, weitere Abklärungen zu tätigen und ihr nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Am 13. Januar 2021 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 7/5-8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 (Urk. 9) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde .
D ie Beschwerdeführerin erstattete am
24. April 2023 Replik (Urk. 14) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Mai 2023 (Urk. 16) auf die Erstattung einer Duplik , was der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsa b weisende Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Ein schätzung des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) per Ablauf des Wartejahres im Januar 2020 noch zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Mai 2020 liege in einer angepassten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wäre gemäss eigenen Angaben im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerb und im Haushalt tätig gewesen, weshalb die Einschrän kungen im Haushalt bereich nicht festgelegt worden seien, da sie keinen Einfluss auf einen Rentenanspruch hätten . Gestützt auf den Einkommensvergleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 .). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpun kt (Urk. 1), es sei ihr kein Vorbescheid zugestellt worden . Entsprechend sei
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und das Vorbescheidverfahren sei nachzu holen , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Im Juli 2021 sei eine Karpaltunnelspaltung durchgeführt w o rden, welche im Z.___ -Gutachten noch keine Berücksichtigung gefunden habe (S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Im Weiteren sei die Z.___ - Expertise fehlerhaft , da die medizinischen Vorakten nicht hinreichend berücksichtigt und widersprüchliche Beurteilungen nicht nach vollziehbar aus dem Weg geräumt worden seien (S. 4 Ziff. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) darauf hin, eine Rückweisung zwecks Nachholen s des Vorbescheidverfahrens sei nicht angezeigt, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt wer den könne (S. 1 f. Ziff. 3). Des Weiteren sei an der Beurteilung der
Z.___ -Gut achte r festzuhalten, wonach nach maximal sechs Monaten seit der Halswirbel operation in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 10 % auszugehen sei. Im Haushaltbereich lägen Einschränkungen zwischen 30 bis 45 % vor. An dieser Beurteilung würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte und die Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation nichts ändern ( S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn im Haushaltbereich eine Einschränkung von 45 % berück sichtigt würde, läge der Gesamtinvaliditätsgrad noch immer unter 40 % (Ziff. 5). 2.4
In der Replik (Urk. 14) präzisierte d ie Beschwerdeführer in , dass sie im Vorbe scheidverfahren weitere relevante Unterlagen eingereicht hätte und einen Anspruch habe, dass diese im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens vom RAD medizinisch gewürdigt würden. Eine solche medizinische Würdigung bestehe im Beschwerdeverfahren nicht (S. 1 f. Ziff. 2). Abgesehen davon seien das Validen- und Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 2 Ziff. 4 f.). 2.5
Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerde führerin als zu je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich Tätige zu qualifizie ren ist ( Urk. 10/10 S. 2, Urk. 2 S. 2) . Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin respektive in einer angepassten Tätigkeit sowie das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltbereich. 3. 3. 1
3. 1 .1
Nach Art. 49 Abs. 1
ASTG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann inner halb von 30
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
ATSG). %1.2.%3 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1
ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe scheid s mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42
ATSG (Art. 57a Abs. 1
IVG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30
Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3
IVG, Art. 73 ter Abs. 1
IVV).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind in Abwei chung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3. 2
In den Akten befindet sich ein am
23. September 2022 datierter Vorbescheid (Urk. 1 0 / 61 ), d er an d ie Beschwerdeführer in adressiert ist, welche diese n gemäss ihr en Aussagen nicht erhalten hat. D ie Beschwerdegegnerin vermag den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit A - Post versendeten Vorbescheids mangels Sendungsverfolgung bei der Schweizerischen Post nicht zu erbringen .
Ferner wurde kein Einwand erhoben und sind auch keine anderweitigen Hinweise auf die Zustellung des Vorbescheides aktenkundig, so dass
davon auszugehen ist , dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde . 3. 3
Nach der Rechtsprechung kann die Gehörsverletzung schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Akten edition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE
124
V
180 E.
2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinwei sen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE
134
V
97 E.
2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Ausnah mefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE
134
V
97 E.
2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahren s bloss einem for malistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3). 3. 4
3.4. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem leistungsabweisenden Entscheid auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___
vom 2 3. März 2022 (Urk. 10/58), in welchem das CTS an der rechten Hand inklusive Operation vom 19. Juli 2021 thematisiert wurde ( Urk. 10/58/1-18 S. 8, S. 9; Urk. 10/58/72-98 S. 7 , S. 17 ; Urk. 10/58/100-117 S. 7 f. , S. 15 ) und der neurologische Gutachter mit Bezug auf das CTS entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ver neinte (Urk. 10/58/100- 11 7 S. 14). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwer deverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 7/5-8)
betrafen – mit einer Ausnahme (Urk. 3/4) –
allesamt das C TS (Urk. 3/3, Urk. 7/5-8), wobei vier (Urk. 7/5-8) dieser fünf Berichte
mehrere Monate vor den gutachterlichen Unter suchungen ( vgl. Urk. 10/58/1-1 8 S. 5) datier en. Der Umstand, dass diese Berichte den Z.___ -Experten nicht vorgelegen haben (vgl. Urk. 10/58/25-48), fällt nicht ins Gewicht , da das CTS von den Gutachtern angemessen berücksichtigt wurde. Im Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Neurologie, vom 11. November 2022 (Urk. 3/3) wurde sodann über keine (versicherungsrelevante) Veränderung der CTS-Problematik seit der Z.___ - Begutachtung berichtet. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, erwähnte am 5. Dezember 2022 zwar eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in den letzten Wochen respektive Monaten (Urk. 3/4 S. 1 f. ) , äusserte sich indes nicht darüber, inwiefern sich die gesundheitliche Situation seit der Begutachtung konkret verändert habe . Im Weiteren fehlt auch jegliche Begründung für die von ih m in sämtlichen Tätigkeit en postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4.2
Nachdem das CTS bereits im Rahmen der Z.___ -Begutachtung umfassend berücksichtigt wurde und keine klaren Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der gutachterlichen Exploration bestehen, käme eine Rückweisung im vorliegenden Fall einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. E. 3. 3 ). Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin , eine medizinische Würdigung der zusätzlich eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3-4, Urk. 7/5-8) durch den RAD sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ändern. Ob im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichte Unterlagen dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden, liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin und es besteht insbesondere kein Anspruch darauf. I m vorliegenden Fall
erscheint die Notwendigkeit einer Beur teilung durch den RAD ohnehin fraglich, da
die CTS-Problematik von den Z.___ -Experten berücksichtigt
wurde und keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung bestehen .
4. 4.1
Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH und für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 23.
März 2022 (Urk. 1 0 /58/1-18) folgende D iag nosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.2) - mikrochirurgische Dekompression C6/C7 sowie interkorporelle Spondy lodese mit CSLP und SynCage am 9. Oktober 2019 bei grosser mediola teraler bis foraminal reiche nder Diskushernie C6/C7 mit therapieresis tente m radikulärem Reiz- und se n somotorischem Ausfallssyndrom C7 rechts - Konversionsstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10
F44.4) - Persönlichkeitsstörung mit vor allem histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) - anamnestisch: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80), depressive Verstimmung - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas, WHO-Grad I, BMI 30.5 kg/m² (ICD-10 E66. 0 0) - k leiner perimembranöser
Ventrikelseptumdefekt , gute systolische Pumpfunktion, LVEF 60 %, Echokardiographie 03/2020 (ICD-10 Q21.0) - Po l lenallergie (ICD-10 J30.1) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, EM-Geburt 1. Kind 2000 (ICD-10 M54.4) - CTS rechts OP 07/2021 (ICD-10 G56.1)
Die Experten führten aus, dass aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 10 % vorliege, wobei das seitens des rheumatologischen und psychi atrischen Gutachters geäusserte Fähigkeitsprofil gelte . Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der Operation der Hals wirbelsäule (HWS) habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden ,
welche für ein 100 %-Pensum zwischen 50 und 100 % liege (S. 13).
Im Haushaltbereich liege betreffend Einkauf eine 30%ige, bezüglich Ernährung und Wäsche-/Körperpflege eine 40%ige und hinsichtlich Wohnungs-/Hauspflege sowie Pflege/Betreuung Kinder eine 45%ige Einschränkung vor, wobei die Beschwerdeführerin neben der Erledigung des Haushalts eine angepasste Tätig keit im Umfang von acht Stunden [pro Tag] a usüben könne (S. 14). 4.2
Dr.
D.___ führte i n seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. November 2021 (Urk. 10/58/72-98) aus , dass sich gemäss MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) und HWS vom 8. Juni 2021 postoperativ an der HWS keine neuroforaminale Kompression rechts zeige . An der LWS bestehe bei Streckhal tung eine mediane Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression oder Verlagerung einer Nervenwurzel.
Es bestehe ein chronisches und therapieresis tentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches zervi kobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit aktenanamnestischer radikulärer Reizsymptomatik b ei Diskushernie der Halswirbelkörper 6/ 7. Bei deutlich erhöh tem Schmerzgebaren mit teils ungewöhnlichem bis inadäquatem Schmerzverhal ten sei zusammen mit der erheblich vorliegenden Schmerz- und Behinderungs überzeugung eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung zu postulieren (S. 18 f. , vgl. auch S. 21 ).
Im Weiteren hielt Dr . D.___ f est , es bestünden bei der HWS eine mittel schwere und bei der LWS eine leichtgradige Funktion s einschränkung . Im März bis Oktober 2019 (HWS-Operation) sei es zu einer Akzentuierung mit radikulärem Reizsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm gekommen. Danach habe sich wieder das chronische Schmerzzustandsbild eingestellt, wobei die HWS-Belastung und -Beweglichkeit bei repetitiven Tätigkeiten anhaltend mittelschwer eingeschränkt sei. Die chronischen Schmerzen beeinträchtigten möglichweise den Schlaf , die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Durchhaltevermögen (S. 22).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bemerkte Dr. D.___ , die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Einschränkung zwei mal drei Stunden anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des Arbeitstempos eine Leistungsein schränkung von 20 %. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit 55 %. Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respek tive maximal sechs Monate nach der HWS- Operation vom 9. Oktober 2019 habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese könne im Ausmass nicht sicher beziffert werden, liege jedoch für ein 100 %-Pensum zwischen 50 und 100 %. Danach sei in der angestammten Tätigkeit von einer 55%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (S. 23).
Eine der Behinderung optimal angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit schliesse das Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, das Verharren in HWS- Zwangshaltungen , die repetitive HWS- Rotation, Überkopfarbeiten sowie häufiges Armvorhalten aus. Hinsichtlich solcher Tätigkeiten sei eine Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag möglich, wobei diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. Damit sei in einer angepasste n Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig kei t gegeben .
Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der HWS- Operation habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese könne im Ausmass nicht sicher beziffert werden, liege jedoch für ein 100 %-Pensum zwischen 40 und 100 % , Danach sei in einer leidensange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen
(S. 24 f. ).
Abschliessend hielt Dr. D.___
fest , dass es in einem Mehrpersonen-Haushalt aus rheumatologischer Sicht zumutbar sei, die Haushalttätigkeiten zu verrichten und diesbezüglich keine wesentliche Beeinträchtigung bestehe (S. 25 f.). 4.3
Dr. C.___
hielt in ihrem internistischen Teilgutachten vom 28. November 2021 (Urk. 17/58/49-70) fest , in ihrem Fachgebiet bestünden keine Diagnosen mit Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15, S. 18). Die Expertin wies auf die Diskrepanz zwischen dem nicht messbaren Plasmaspiegel für E s ci t alopram und der von der Beschwerdeführerin gemachten Angabe hin , dieses Medikament regelmässig einzunehmen (S. 17).
Im Weiteren fänden sich aus internistischer Sicht auch keine Einschränkungen, welche sich negativ auf die Verrichtung der Arbeiten im Haushaltbereich auswirken würden
(S. 21). 4.4
Prof. Dr. E.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10/58/100-117) aus, im Rahmen der Exploration hätten sich keine migränetypischen Symptome erfragen lassen. Kopfschmerzen seien bejaht wor den , seien aber nicht eigenständig zu werten, sondern im allgemeinen Schmerz bild einzuordnen (S. 14). Die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, die vom Gesamteindruck einem chronischen Schmerzsyndrom entsprächen und aktuell sicherlich nicht mehr lokalen Schmerzursachen zuzuordnen seien. Die HWS- und CTS- Operationen hätten deshalb keinerlei Effekt gezeigt. Einen gewissen Schwerpunkt in der Schmerzausprägung nehme der rechte Arm nach Zustand nach unkompliziert verlaufener CTS-Operation ein, während dem die HWS Operation auf der linken Seite erfolgt sei. Radikuläre Symptome oder Defizite bestünden nicht (S. 15). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 17). 4.5
Dr. F.___
hielt in ihrem psychiatrischen Teil g utachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 10/58/119-144) fest , die geklagten Panikattacken könnten einer Konversionsstörung zugeordnet werden mit vor allem subjektiv erlebten Bewe gungsstörungen (Verlangsamung, innere Leere, sich nicht bewegen können, wie tot sein), wobei das Bewusstsein immer intakt sei. Es bestehe eine innere Kon flikthaftigkeit vor allem in Bezug auf Eigenständigkeit und Verantwortung, ebenso ein andauerndes Gefühl, nicht ernst genommen zu werden und nicht genug Hilfe zu bekommen bei Unfähigkeit, selber für eigene Bedürfnisse zu sorgen. Wieweit die Funktionsfähigkeit durch die Konversionsstörung beein trächtigt werde, sei unklar, da die Angaben bezüglich Aktivitäten widersprüchlich seien . Aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehe eine vollständige Funktions un fähigkeit, bei Nachfragen fänden sich jedoch viele Aktivitäten, welche sie trotz dem machen könne (Zeitung lesen, in der Migros mit Kolleginnen reden, fünfmal am Tag beten , Teilnahme an Veranstaltungen in der Moschee, Spazieren mit der Kollegin). Die Psychopharmaka würden n icht korrekt respektive mit hoher Wahr scheinlichkeit gar nicht eingenommen werden und eine psychologische Betreu ung sei der Beschwerdeführerin nicht sehr wichtig, da sie nun seit knapp einem Jahr auf eine Termineinladung warte und nicht daran denke, selber ein Gespräch zu organisieren. Die sogenannten Panikanfälle hätten eine deutliche Funktiona lität und dienten vor allem dazu, Aufmerksamkeit und Zuwendung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin weise im Weiteren eine hohe innere Konflikthaftigkeit zwischen dem Wunsch nach Eigenständigkeit und Angst vor Verantwortung auf. Der Selbstwert sei schwankend und das Selbstvertrauen eher gering. Die Beschwerdeführerin nehme nichts selber an die Hand und erwarte, dass andere merken würden, was sie brauche. Die grundlegenden Denk- und Handlungs muster hätten sich seit der Kindheit nicht verändert , wobei die Muster rigide, nicht an veränderte Lebenssituationen angepasst und weitgehend inadäquat seien. Die Beschwerdeführerin könne dadurch wichtige eigene Bedürfnisse nicht adäquat befriedigen und leide darunter. Sie mache sich weitgehend abhängig von anderen und müsse ihre Leiden betonen, so dass diese immer wieder von Dritten wahrgenommen würden. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien weitgehend erfüllt . Von den spezifischen Kriterien fänden sich vor allem ein tiefgreifendes Gefühl, nie ernst genommen zu werden, eine deutliche Tendenz zu dramatisieren, eine Beeinflussbarkeit und eine oberflächliche und labile Emo tionalität, was einer histrionischen Störung entspreche. Die Ausprägung der Persönlichkeitsmerkmale und die Rigidität der Verhaltens- und Denkmuster seien nicht so stark, so dass die Funktionalität vollkommen aufgehoben sei. Es fänden sich keine Anzeichen dafür, dass sich die Persönlichkeit geändert oder die Störung deutlich verstärkt habe. Die Gutachter in wies ferner darauf hin, dass die Hauptsymptome einer depressiven Erkrankung nicht nachgewiesen werden könnten (S. 19 f f.) .
In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Anwesenheitszeit von acht Stunden [pro Tag]. Dabei sei von einer Leis tungseinschränkung von 10 % auszugehen, da zur Klärung zwischenmenschli cher Situationen mehr Zeit benötigt werde . Damit liege in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor. Die Arbeits fähigkeit sei sicher seit Frühjahr 2021 (Abbruch der Therapie) nicht mehr weiter eingeschränkt gewesen (S. 23 f.).
Betreffend Haushaltbereich (Ernährung, Wohnung-/Hauspflege, Einkauf, Wäsche) verneinte Dr. F.___ eine Einschränkung unter psychiatrischen Gesichtspunkten. 5 . 5 .1
Das Z.___ -Gutachten vom
23. März 2022 (vgl. E. 4 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. Es
beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, rheumato logischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/58/ 49 - 70 S. 6 f., S. 1 5 f.; Urk. 10/58/72-98 S. 7 f. , S. 1 7 ff.; Urk. 10/58/100-117 S. 7 f., S. 15; Urk. 10/58/119-144 S. 7, S. 17 ff. ). Die Exper tise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizini schen Vorakten nahmen ( Urk. 10/ 58/ 25-48 S. 1 ff.; Urk. 10/58/49-70 S. 6, S. 1 6 f. ; Urk. 10/58/72-98 S. 6, S. 12 ; Urk. 10/58/100-117 S. 6, S. 15; Urk. 10/58/119-144 S. 7, S. 21 f. ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Dar legung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr.
C.___ unter internistischen Gesichtspunkten mit Ver weis auf eine Adipositas, einen Ventrikelseptumdefekt sowie eine Pollenallergie nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 10/58/49-70 S. 15, S. 19 f. ). Der rheumatologische Gutachter Dr.
D.___ diagnostizierte in schlüssiger Weise eine Schmerzverarbeitungsstörung , ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts , wobei er unter Hinweis auf die letzt genannte Diagnose in der angestammten Tätigkeit spätestens ab Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 55 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 100 %
attestierte (Urk. 10/58/72-98 S. 17, S. 23 f.). Prof. Dr. E.___ legte aus neurologi scher Sicht einleuchtend dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keinen lokalen Schmerzursachen
mehr zuzuordnen seien und dem CTS rechts keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 10/58/100-117 S. 14 f., S. 17 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. F.___
in schlüssiger Weise eine Konversionsstörung sowie eine nicht stark ausgeprägte Persönlichkeitsstörung , welche sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu eine r 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 10/58/119-144 S. 19 ff., S. 23 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung
grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, die medizini schen Vorakten seien von den Experten nicht hinreichend berücksichtigt und widersprüchliche Beurteilungen nicht nachvollziehbar aus dem Weg geräumt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), nichts zu ändern. Die Gutachter erstellten die Exper tise unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 10/58/24-48 S. 1 ff.), wobei sie ausdrücklich darauf Bezug nahmen und abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen kommentierten und diese in einleuchtender Weise würdigten (Urk. 10/58/119-144 S. 21, vgl. auch E. 5.1). Im Übrigen legte d ie Beschwerde führerin nicht dar, welche Vorakten in welchem Umfang nicht angemessen berücksichtigt respektive bezüglich welcher Arztberichte welche widersprüchli chen Beurteilungen durch die
Z.___ -Gutachter vorgenommen worden sein sollen (vgl. auch Urk. 14 S. 2 Ziff. 3) .
Ins Leere zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, im psychiatrischen Gutachten sei angegeben worden, es sei keine Dolmetscherin beigezogen worden , obschon dies der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Auf der Übersicht zur Abwicklung des Gutachtensauftrags/Formelles wurde zwar festgehalten, dass keine Dolmetscherin anwesend gewesen sei (Urk. 10/58/119-144 S. 3 Ziff. 1.1.5 ), im materiellen Teil der Expertise wurde indes festgehalten, dass die Beschwerde führerin zwar Deutsch verstehe, sich aber mit einer Übersetzung sicherer fühle und die Exploration deshalb mit einer Dolmetscherin durchgeführt werde (S. 14). Diese unwesentliche Diskrepanz vermag den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht in Frage stellen. Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis der Beschwerde führerin, wonach sie im neurologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 10/58/100-117 S. 3 Ziff. 1.1.5) als Kroatin mit kroatischer Muttersprache bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) . Prof. Dr. E.___ hob an anderer Stelle im Gutachten hervor, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus der Türkei und sei türkischer Muttersprache (S. 3 Ziff. 1.1.5, S. 9).
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Bericht des Hausarztes vom 5. Dezember 2022 (Urk. 3/4) betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist Folgendes fest zuhalten: Dr. B.___ beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis, die Z.___ -Expertise weise mehrere Fehler auf und er sei mit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Auch hier fehlen jegliche Ausführungen darüber, welche Angaben der Gutachter fehlerhaft sein sollen. Ebenso lieferte der Hausarzt keine Begründung dafür, weshalb die Beschwerde führer in insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit
zumindest nicht teilweise arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutach ten rechtsprechungsgemäss nicht stets in Frage zu stellen ist , bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen , v gl. auch BGE 124 I 170 E 4, 8C_549/2019 vom 26.1 1. 2019 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich und werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . 5.3
5.3.1
Mit BGE 143
V
418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE
141
V
281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE
143
V
409 E.
4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141
V
281 E. 6; vgl. BGE 144
V
50 E. 4.3). 5 .3.2
Die Schlussfolgerungen der Gutachterin hinsichtlich der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vermögen mit Blick auf die von ihr dargelegten symp tomatischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxis gemäss massgeblichen Standardindikatoren in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % im Erwerbsbereich bzw. einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich zu überzeugen. 5 . 4
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2020 in der bisherigen Tätigkeit zu 55 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 9 0 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenberei ch – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art . 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134
V
322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6 .4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE ab (vgl. Urk. 10/59 ). Dies ist unter Berücksichtigung des schwanken den Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesund heitsschadens (vgl. Urk. 10/9, Urk. 10/18 S. 6 ) nicht zu beanstan den. Gleiches gilt für das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 und den Zentralwert gemäss Ziff. 77, 79-82 «sonstige wirtschaftliche Dienstl.» , nachdem sich im Hinblick auf die in Frage stehende Tätigkeit als Raumpflegerin auch die Einstufung in Ziff. 96 «sonst. persönliche Dienstleistungen» als möglich erwiesen hätte, was zu einem marginal tieferen Valideneinkommen geführt hätte. Für das relevante Jahr 2020 ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirt schaftszweigen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 6.2) ein Valideneinkommen von Fr. 49' 543 . 2 0 (BFS, LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Ziff. 77, 79-82, Frauen, Kompetenzniveau 1).
Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 9 0%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf Fr. 48'489.80 ( BFS, LSE 20 20 , TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Ziff. 77, 79-82, Total Frauen, Kompe tenzniveau
1 ).
Bezüglich des Hinweises der Beschwerdeführerin betref fend einen Leidensabzug von mindestens 15 % (Urk. 14 S. 2 Ziff. 5) ist festzu halten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Reduktion des Arbeitspensums bereits ausreichend berücksichtigt wurden. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorge bracht.
Damit liegt im 50%igen Erwerbsbereich (Urk. 10/10 S. 2) ein Teilinvaliditätsgrad von 2 % vor.
Nachdem ein rentenbegründender ( Gesamt ) i nvaliditätsgrad erst bei 40 % entsteht (vgl. E. 1.4) , müsste im konkreten Fall im 50%igen Haushaltbereich eine Einschränkung von über 75 % vorliegen. Eine Einschränkung in dieser Höhe ist vor dem Hintergrund der von den Gutachtern gestellten Diagnosen ,
de r
Ein schränkungen von 45 % (rheumatologisch) respektive 10 % (psychiatrisch) im Erwerbsbereich beziehungsweise von 30 bis 4 5 % im Haushaltbereich sowie de r
Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Alltagsaktivitäten (wonach sie unter anderem für das jüngste Kind das Mittagessen zubereite, gemeinsam mit der Familie einkaufen gehe , die Wäsche zusammen mit der Familie erledige , fünf mal pro Tag bete, regelmässig Zeitung lese, Veranstaltungen in der Moschee besuche ; Urk. 10/58/119-144 S. 11 f. ) wenig plausibel. Von weiteren Abklärun gen – insbesondere einer Haushaltabklärung vor Ort – sind keine anderen Erkenntnisse betreffend eine entscheidrelevante Einschränkung im Haushalt bereich zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahre 2019 bei einem Pensum von 100 % einen Jahreslohn von Fr. 62‘703.-- erzielt (Urk. 14 S. 2 Ziff. 4), vermag nichts zu ändern , da auch hier im Haushaltbereich eine Einschränkung von über 6 5 % erforderlich wäre . 7.
Was die von den
Z.___ -Gutachte rn
erwähnte temporäre Arbeitsunfähigkeit von Januar 2019 bis spätestens April 2020 (Urk. 10/58 /1-18 S. 1
3) betrifft, ist Folgen des festzuhalten :
D er Umfang der Arbeitsunfähigkeit (50 bis 100 %) sowie der entsprechende Zeitrahmen (Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der HWS-Operation vom 9. Oktober 2019)
wurde in der Expertise nicht eindeutig festgelegt. Im Weiteren ist auch unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum im Haushaltbereich eingeschränkt war. Damit lassen sich d er Umfang und die Zeitspanne der Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltbereich retrospektiv nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststellen, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2) . 8.
Im Lichte der obigen Erwägungen besteht kein Anrecht auf eine Rente der Inva lidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die 1977 geborene Y.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 2000, 2001 und 2014), absolvierte in der Türkei eine Ausbildung im Textilbereich und arbeitete zwischen September 2010 und Januar 2019 mit einem Pensum von 20 bis 50 % als Raumpflegerin bei der Gemeinde Y.___ . Am
18. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken, in den Schultern, an der rechten Hand mit Taubheit an den Fingern und fehlender Kraft , ferner auf eine Band scheibenproblematik mit Ausstrahlung in das Becken und rechte Bein sowie auf Magenschmerzen und eine Gallenblasenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 16. Mai 2019 nach gleichentags durchgeführtem Standort gespräch mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seie n (Urk. 10/11).
In der Folge
holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Arztpersonen ein und veranlasste
bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemein e Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 23. März 2022 [Urk. 10/58]) . Mit Verfügung vom
2. November 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
E. 2 .).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsa b weisende Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Ein schätzung des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) per Ablauf des Wartejahres im Januar 2020 noch zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Mai 2020 liege in einer angepassten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wäre gemäss eigenen Angaben im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerb und im Haushalt tätig gewesen, weshalb die Einschrän kungen im Haushalt bereich nicht festgelegt worden seien, da sie keinen Einfluss auf einen Rentenanspruch hätten . Gestützt auf den Einkommensvergleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpun kt (Urk. 1), es sei ihr kein Vorbescheid zugestellt worden . Entsprechend sei
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und das Vorbescheidverfahren sei nachzu holen , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Im Juli 2021 sei eine Karpaltunnelspaltung durchgeführt w o rden, welche im Z.___ -Gutachten noch keine Berücksichtigung gefunden habe (S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Im Weiteren sei die Z.___ - Expertise fehlerhaft , da die medizinischen Vorakten nicht hinreichend berücksichtigt und widersprüchliche Beurteilungen nicht nach vollziehbar aus dem Weg geräumt worden seien (S. 4 Ziff. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) darauf hin, eine Rückweisung zwecks Nachholen s des Vorbescheidverfahrens sei nicht angezeigt, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt wer den könne (S. 1 f. Ziff. 3). Des Weiteren sei an der Beurteilung der
Z.___ -Gut achte r festzuhalten, wonach nach maximal sechs Monaten seit der Halswirbel operation in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 10 % auszugehen sei. Im Haushaltbereich lägen Einschränkungen zwischen 30 bis 45 % vor. An dieser Beurteilung würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte und die Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation nichts ändern ( S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn im Haushaltbereich eine Einschränkung von 45 % berück sichtigt würde, läge der Gesamtinvaliditätsgrad noch immer unter 40 % (Ziff. 5).
E. 2.4 In der Replik (Urk. 14) präzisierte d ie Beschwerdeführer in , dass sie im Vorbe scheidverfahren weitere relevante Unterlagen eingereicht hätte und einen Anspruch habe, dass diese im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens vom RAD medizinisch gewürdigt würden. Eine solche medizinische Würdigung bestehe im Beschwerdeverfahren nicht (S. 1 f. Ziff. 2). Abgesehen davon seien das Validen- und Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 2 Ziff. 4 f.).
E. 2.5 Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerde führerin als zu je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich Tätige zu qualifizie ren ist ( Urk. 10/10 S. 2, Urk. 2 S. 2) . Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin respektive in einer angepassten Tätigkeit sowie das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltbereich.
E. 3 Nach der Rechtsprechung kann die Gehörsverletzung schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Akten edition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE
124
V
180 E.
2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinwei sen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE
134
V
97 E.
2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Ausnah mefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE
134
V
97 E.
2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahren s bloss einem for malistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3).
E. 3.4 1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem leistungsabweisenden Entscheid auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___
vom 2 3. März 2022 (Urk. 10/58), in welchem das CTS an der rechten Hand inklusive Operation vom 19. Juli 2021 thematisiert wurde ( Urk. 10/58/1-18 S. 8, S. 9; Urk. 10/58/72-98 S. 7 , S. 17 ; Urk. 10/58/100-117 S. 7 f. , S. 15 ) und der neurologische Gutachter mit Bezug auf das CTS entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ver neinte (Urk. 10/58/100- 11
E. 3.4.2 Nachdem das CTS bereits im Rahmen der Z.___ -Begutachtung umfassend berücksichtigt wurde und keine klaren Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der gutachterlichen Exploration bestehen, käme eine Rückweisung im vorliegenden Fall einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. E. 3. 3 ). Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin , eine medizinische Würdigung der zusätzlich eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3-4, Urk. 7/5-8) durch den RAD sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ändern. Ob im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichte Unterlagen dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden, liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin und es besteht insbesondere kein Anspruch darauf. I m vorliegenden Fall
erscheint die Notwendigkeit einer Beur teilung durch den RAD ohnehin fraglich, da
die CTS-Problematik von den Z.___ -Experten berücksichtigt
wurde und keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung bestehen .
4.
E. 4.1 Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH und für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 23.
März 2022 (Urk. 1 0 /58/1-18) folgende D iag nosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.2) - mikrochirurgische Dekompression C6/C7 sowie interkorporelle Spondy lodese mit CSLP und SynCage am 9. Oktober 2019 bei grosser mediola teraler bis foraminal reiche nder Diskushernie C6/C7 mit therapieresis tente m radikulärem Reiz- und se n somotorischem Ausfallssyndrom C7 rechts - Konversionsstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10
F44.4) - Persönlichkeitsstörung mit vor allem histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) - anamnestisch: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80), depressive Verstimmung - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas, WHO-Grad I, BMI 30.5 kg/m² (ICD-10 E66. 0 0) - k leiner perimembranöser
Ventrikelseptumdefekt , gute systolische Pumpfunktion, LVEF 60 %, Echokardiographie 03/2020 (ICD-10 Q21.0) - Po l lenallergie (ICD-10 J30.1) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, EM-Geburt 1. Kind 2000 (ICD-10 M54.4) - CTS rechts OP 07/2021 (ICD-10 G56.1)
Die Experten führten aus, dass aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 10 % vorliege, wobei das seitens des rheumatologischen und psychi atrischen Gutachters geäusserte Fähigkeitsprofil gelte . Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der Operation der Hals wirbelsäule (HWS) habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden ,
welche für ein 100 %-Pensum zwischen 50 und 100 % liege (S. 13).
Im Haushaltbereich liege betreffend Einkauf eine 30%ige, bezüglich Ernährung und Wäsche-/Körperpflege eine 40%ige und hinsichtlich Wohnungs-/Hauspflege sowie Pflege/Betreuung Kinder eine 45%ige Einschränkung vor, wobei die Beschwerdeführerin neben der Erledigung des Haushalts eine angepasste Tätig keit im Umfang von acht Stunden [pro Tag] a usüben könne (S. 14).
E. 4.2 Dr.
D.___ führte i n seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. November 2021 (Urk. 10/58/72-98) aus , dass sich gemäss MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) und HWS vom 8. Juni 2021 postoperativ an der HWS keine neuroforaminale Kompression rechts zeige . An der LWS bestehe bei Streckhal tung eine mediane Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression oder Verlagerung einer Nervenwurzel.
Es bestehe ein chronisches und therapieresis tentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches zervi kobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit aktenanamnestischer radikulärer Reizsymptomatik b ei Diskushernie der Halswirbelkörper 6/ 7. Bei deutlich erhöh tem Schmerzgebaren mit teils ungewöhnlichem bis inadäquatem Schmerzverhal ten sei zusammen mit der erheblich vorliegenden Schmerz- und Behinderungs überzeugung eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung zu postulieren (S. 18 f. , vgl. auch S. 21 ).
Im Weiteren hielt Dr . D.___ f est , es bestünden bei der HWS eine mittel schwere und bei der LWS eine leichtgradige Funktion s einschränkung . Im März bis Oktober 2019 (HWS-Operation) sei es zu einer Akzentuierung mit radikulärem Reizsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm gekommen. Danach habe sich wieder das chronische Schmerzzustandsbild eingestellt, wobei die HWS-Belastung und -Beweglichkeit bei repetitiven Tätigkeiten anhaltend mittelschwer eingeschränkt sei. Die chronischen Schmerzen beeinträchtigten möglichweise den Schlaf , die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Durchhaltevermögen (S. 22).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bemerkte Dr. D.___ , die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Einschränkung zwei mal drei Stunden anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des Arbeitstempos eine Leistungsein schränkung von 20 %. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit 55 %. Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respek tive maximal sechs Monate nach der HWS- Operation vom 9. Oktober 2019 habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese könne im Ausmass nicht sicher beziffert werden, liege jedoch für ein 100 %-Pensum zwischen 50 und 100 %. Danach sei in der angestammten Tätigkeit von einer 55%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (S. 23).
Eine der Behinderung optimal angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit schliesse das Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, das Verharren in HWS- Zwangshaltungen , die repetitive HWS- Rotation, Überkopfarbeiten sowie häufiges Armvorhalten aus. Hinsichtlich solcher Tätigkeiten sei eine Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag möglich, wobei diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. Damit sei in einer angepasste n Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig kei t gegeben .
Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der HWS- Operation habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese könne im Ausmass nicht sicher beziffert werden, liege jedoch für ein 100 %-Pensum zwischen 40 und 100 % , Danach sei in einer leidensange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen
(S. 24 f. ).
Abschliessend hielt Dr. D.___
fest , dass es in einem Mehrpersonen-Haushalt aus rheumatologischer Sicht zumutbar sei, die Haushalttätigkeiten zu verrichten und diesbezüglich keine wesentliche Beeinträchtigung bestehe (S. 25 f.).
E. 4.3 Dr. C.___
hielt in ihrem internistischen Teilgutachten vom 28. November 2021 (Urk. 17/58/49-70) fest , in ihrem Fachgebiet bestünden keine Diagnosen mit Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15, S. 18). Die Expertin wies auf die Diskrepanz zwischen dem nicht messbaren Plasmaspiegel für E s ci t alopram und der von der Beschwerdeführerin gemachten Angabe hin , dieses Medikament regelmässig einzunehmen (S. 17).
Im Weiteren fänden sich aus internistischer Sicht auch keine Einschränkungen, welche sich negativ auf die Verrichtung der Arbeiten im Haushaltbereich auswirken würden
(S. 21).
E. 4.4 Prof. Dr. E.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10/58/100-117) aus, im Rahmen der Exploration hätten sich keine migränetypischen Symptome erfragen lassen. Kopfschmerzen seien bejaht wor den , seien aber nicht eigenständig zu werten, sondern im allgemeinen Schmerz bild einzuordnen (S. 14). Die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, die vom Gesamteindruck einem chronischen Schmerzsyndrom entsprächen und aktuell sicherlich nicht mehr lokalen Schmerzursachen zuzuordnen seien. Die HWS- und CTS- Operationen hätten deshalb keinerlei Effekt gezeigt. Einen gewissen Schwerpunkt in der Schmerzausprägung nehme der rechte Arm nach Zustand nach unkompliziert verlaufener CTS-Operation ein, während dem die HWS Operation auf der linken Seite erfolgt sei. Radikuläre Symptome oder Defizite bestünden nicht (S. 15). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 17).
E. 4.5 Dr. F.___
hielt in ihrem psychiatrischen Teil g utachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 10/58/119-144) fest , die geklagten Panikattacken könnten einer Konversionsstörung zugeordnet werden mit vor allem subjektiv erlebten Bewe gungsstörungen (Verlangsamung, innere Leere, sich nicht bewegen können, wie tot sein), wobei das Bewusstsein immer intakt sei. Es bestehe eine innere Kon flikthaftigkeit vor allem in Bezug auf Eigenständigkeit und Verantwortung, ebenso ein andauerndes Gefühl, nicht ernst genommen zu werden und nicht genug Hilfe zu bekommen bei Unfähigkeit, selber für eigene Bedürfnisse zu sorgen. Wieweit die Funktionsfähigkeit durch die Konversionsstörung beein trächtigt werde, sei unklar, da die Angaben bezüglich Aktivitäten widersprüchlich seien . Aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehe eine vollständige Funktions un fähigkeit, bei Nachfragen fänden sich jedoch viele Aktivitäten, welche sie trotz dem machen könne (Zeitung lesen, in der Migros mit Kolleginnen reden, fünfmal am Tag beten , Teilnahme an Veranstaltungen in der Moschee, Spazieren mit der Kollegin). Die Psychopharmaka würden n icht korrekt respektive mit hoher Wahr scheinlichkeit gar nicht eingenommen werden und eine psychologische Betreu ung sei der Beschwerdeführerin nicht sehr wichtig, da sie nun seit knapp einem Jahr auf eine Termineinladung warte und nicht daran denke, selber ein Gespräch zu organisieren. Die sogenannten Panikanfälle hätten eine deutliche Funktiona lität und dienten vor allem dazu, Aufmerksamkeit und Zuwendung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin weise im Weiteren eine hohe innere Konflikthaftigkeit zwischen dem Wunsch nach Eigenständigkeit und Angst vor Verantwortung auf. Der Selbstwert sei schwankend und das Selbstvertrauen eher gering. Die Beschwerdeführerin nehme nichts selber an die Hand und erwarte, dass andere merken würden, was sie brauche. Die grundlegenden Denk- und Handlungs muster hätten sich seit der Kindheit nicht verändert , wobei die Muster rigide, nicht an veränderte Lebenssituationen angepasst und weitgehend inadäquat seien. Die Beschwerdeführerin könne dadurch wichtige eigene Bedürfnisse nicht adäquat befriedigen und leide darunter. Sie mache sich weitgehend abhängig von anderen und müsse ihre Leiden betonen, so dass diese immer wieder von Dritten wahrgenommen würden. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien weitgehend erfüllt . Von den spezifischen Kriterien fänden sich vor allem ein tiefgreifendes Gefühl, nie ernst genommen zu werden, eine deutliche Tendenz zu dramatisieren, eine Beeinflussbarkeit und eine oberflächliche und labile Emo tionalität, was einer histrionischen Störung entspreche. Die Ausprägung der Persönlichkeitsmerkmale und die Rigidität der Verhaltens- und Denkmuster seien nicht so stark, so dass die Funktionalität vollkommen aufgehoben sei. Es fänden sich keine Anzeichen dafür, dass sich die Persönlichkeit geändert oder die Störung deutlich verstärkt habe. Die Gutachter in wies ferner darauf hin, dass die Hauptsymptome einer depressiven Erkrankung nicht nachgewiesen werden könnten (S. 19 f f.) .
In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Anwesenheitszeit von acht Stunden [pro Tag]. Dabei sei von einer Leis tungseinschränkung von 10 % auszugehen, da zur Klärung zwischenmenschli cher Situationen mehr Zeit benötigt werde . Damit liege in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor. Die Arbeits fähigkeit sei sicher seit Frühjahr 2021 (Abbruch der Therapie) nicht mehr weiter eingeschränkt gewesen (S. 23 f.).
Betreffend Haushaltbereich (Ernährung, Wohnung-/Hauspflege, Einkauf, Wäsche) verneinte Dr. F.___ eine Einschränkung unter psychiatrischen Gesichtspunkten. 5 . 5 .1
Das Z.___ -Gutachten vom
23. März 2022 (vgl. E. 4 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. Es
beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, rheumato logischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/58/ 49 - 70 S. 6 f., S. 1 5 f.; Urk. 10/58/72-98 S. 7 f. , S. 1 7 ff.; Urk. 10/58/100-117 S. 7 f., S. 15; Urk. 10/58/119-144 S. 7, S. 17 ff. ). Die Exper tise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizini schen Vorakten nahmen ( Urk. 10/ 58/ 25-48 S. 1 ff.; Urk. 10/58/49-70 S. 6, S. 1 6 f. ; Urk. 10/58/72-98 S. 6, S. 12 ; Urk. 10/58/100-117 S. 6, S. 15; Urk. 10/58/119-144 S. 7, S. 21 f. ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Dar legung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr.
C.___ unter internistischen Gesichtspunkten mit Ver weis auf eine Adipositas, einen Ventrikelseptumdefekt sowie eine Pollenallergie nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 10/58/49-70 S. 15, S. 19 f. ). Der rheumatologische Gutachter Dr.
D.___ diagnostizierte in schlüssiger Weise eine Schmerzverarbeitungsstörung , ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts , wobei er unter Hinweis auf die letzt genannte Diagnose in der angestammten Tätigkeit spätestens ab Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 55 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 100 %
attestierte (Urk. 10/58/72-98 S. 17, S. 23 f.). Prof. Dr. E.___ legte aus neurologi scher Sicht einleuchtend dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keinen lokalen Schmerzursachen
mehr zuzuordnen seien und dem CTS rechts keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 10/58/100-117 S. 14 f., S. 17 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. F.___
in schlüssiger Weise eine Konversionsstörung sowie eine nicht stark ausgeprägte Persönlichkeitsstörung , welche sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu eine r 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 10/58/119-144 S. 19 ff., S. 23 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung
grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, die medizini schen Vorakten seien von den Experten nicht hinreichend berücksichtigt und widersprüchliche Beurteilungen nicht nachvollziehbar aus dem Weg geräumt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), nichts zu ändern. Die Gutachter erstellten die Exper tise unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 10/58/24-48 S. 1 ff.), wobei sie ausdrücklich darauf Bezug nahmen und abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen kommentierten und diese in einleuchtender Weise würdigten (Urk. 10/58/119-144 S. 21, vgl. auch E. 5.1). Im Übrigen legte d ie Beschwerde führerin nicht dar, welche Vorakten in welchem Umfang nicht angemessen berücksichtigt respektive bezüglich welcher Arztberichte welche widersprüchli chen Beurteilungen durch die
Z.___ -Gutachter vorgenommen worden sein sollen (vgl. auch Urk. 14 S. 2 Ziff. 3) .
Ins Leere zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, im psychiatrischen Gutachten sei angegeben worden, es sei keine Dolmetscherin beigezogen worden , obschon dies der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Auf der Übersicht zur Abwicklung des Gutachtensauftrags/Formelles wurde zwar festgehalten, dass keine Dolmetscherin anwesend gewesen sei (Urk. 10/58/119-144 S. 3 Ziff. 1.1.5 ), im materiellen Teil der Expertise wurde indes festgehalten, dass die Beschwerde führerin zwar Deutsch verstehe, sich aber mit einer Übersetzung sicherer fühle und die Exploration deshalb mit einer Dolmetscherin durchgeführt werde (S. 14). Diese unwesentliche Diskrepanz vermag den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht in Frage stellen. Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis der Beschwerde führerin, wonach sie im neurologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 10/58/100-117 S. 3 Ziff. 1.1.5) als Kroatin mit kroatischer Muttersprache bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) . Prof. Dr. E.___ hob an anderer Stelle im Gutachten hervor, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus der Türkei und sei türkischer Muttersprache (S. 3 Ziff. 1.1.5, S. 9).
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Bericht des Hausarztes vom 5. Dezember 2022 (Urk. 3/4) betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist Folgendes fest zuhalten: Dr. B.___ beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis, die Z.___ -Expertise weise mehrere Fehler auf und er sei mit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Auch hier fehlen jegliche Ausführungen darüber, welche Angaben der Gutachter fehlerhaft sein sollen. Ebenso lieferte der Hausarzt keine Begründung dafür, weshalb die Beschwerde führer in insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit
zumindest nicht teilweise arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutach ten rechtsprechungsgemäss nicht stets in Frage zu stellen ist , bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen , v gl. auch BGE 124 I 170 E 4, 8C_549/2019 vom 26.1 1. 2019 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich und werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . 5.3
5.3.1
Mit BGE 143
V
418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE
141
V
281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE
143
V
409 E.
E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141
V
281 E. 6; vgl. BGE 144
V
50 E. 4.3). 5 .3.2
Die Schlussfolgerungen der Gutachterin hinsichtlich der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vermögen mit Blick auf die von ihr dargelegten symp tomatischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxis gemäss massgeblichen Standardindikatoren in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % im Erwerbsbereich bzw. einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich zu überzeugen. 5 . 4
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2020 in der bisherigen Tätigkeit zu 55 % und in einer angepassten Tätigkeit zu
E. 7 S. 14). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwer deverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 7/5-8)
betrafen – mit einer Ausnahme (Urk. 3/4) –
allesamt das C TS (Urk. 3/3, Urk. 7/5-8), wobei vier (Urk. 7/5-8) dieser fünf Berichte
mehrere Monate vor den gutachterlichen Unter suchungen ( vgl. Urk. 10/58/1-1
E. 8 S. 5) datier en. Der Umstand, dass diese Berichte den Z.___ -Experten nicht vorgelegen haben (vgl. Urk. 10/58/25-48), fällt nicht ins Gewicht , da das CTS von den Gutachtern angemessen berücksichtigt wurde. Im Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Neurologie, vom 11. November 2022 (Urk. 3/3) wurde sodann über keine (versicherungsrelevante) Veränderung der CTS-Problematik seit der Z.___ - Begutachtung berichtet. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, erwähnte am 5. Dezember 2022 zwar eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in den letzten Wochen respektive Monaten (Urk. 3/4 S. 1 f. ) , äusserte sich indes nicht darüber, inwiefern sich die gesundheitliche Situation seit der Begutachtung konkret verändert habe . Im Weiteren fehlt auch jegliche Begründung für die von ih m in sämtlichen Tätigkeit en postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
E. 9 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00635
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
30. Juni 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1977 geborene Y.___ , Mutter dreier Kinder (geboren 2000, 2001 und 2014), absolvierte in der Türkei eine Ausbildung im Textilbereich und arbeitete zwischen September 2010 und Januar 2019 mit einem Pensum von 20 bis 50 % als Raumpflegerin bei der Gemeinde Y.___ . Am
18. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken, in den Schultern, an der rechten Hand mit Taubheit an den Fingern und fehlender Kraft , ferner auf eine Band scheibenproblematik mit Ausstrahlung in das Becken und rechte Bein sowie auf Magenschmerzen und eine Gallenblasenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 16. Mai 2019 nach gleichentags durchgeführtem Standort gespräch mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seie n (Urk. 10/11).
In der Folge
holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Arztpersonen ein und veranlasste
bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemein e Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 23. März 2022 [Urk. 10/58]) . Mit Verfügung vom
2. November 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. November 2022 aufzuheben, es sei das Vorbescheidverfahren durchzuführen und es sei die Beschwerdegegnerin anzu weisen, weitere Abklärungen zu tätigen und ihr nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Am 13. Januar 2021 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte (Urk. 7/5-8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 (Urk. 9) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde .
D ie Beschwerdeführerin erstattete am
24. April 2023 Replik (Urk. 14) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Mai 2023 (Urk. 16) auf die Erstattung einer Duplik , was der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs be stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsa b weisende Verfügung vom 2. November 2022 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Ein schätzung des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) per Ablauf des Wartejahres im Januar 2020 noch zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Mai 2020 liege in einer angepassten Tätigkeit bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor (S. 1) . Die Beschwerdeführerin wäre gemäss eigenen Angaben im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerb und im Haushalt tätig gewesen, weshalb die Einschrän kungen im Haushalt bereich nicht festgelegt worden seien, da sie keinen Einfluss auf einen Rentenanspruch hätten . Gestützt auf den Einkommensvergleich resul tiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 .). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpun kt (Urk. 1), es sei ihr kein Vorbescheid zugestellt worden . Entsprechend sei
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und das Vorbescheidverfahren sei nachzu holen , weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei . Im Juli 2021 sei eine Karpaltunnelspaltung durchgeführt w o rden, welche im Z.___ -Gutachten noch keine Berücksichtigung gefunden habe (S. 3 f. Ziff. 2 ff.). Im Weiteren sei die Z.___ - Expertise fehlerhaft , da die medizinischen Vorakten nicht hinreichend berücksichtigt und widersprüchliche Beurteilungen nicht nach vollziehbar aus dem Weg geräumt worden seien (S. 4 Ziff. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk. 9) darauf hin, eine Rückweisung zwecks Nachholen s des Vorbescheidverfahrens sei nicht angezeigt, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt wer den könne (S. 1 f. Ziff. 3). Des Weiteren sei an der Beurteilung der
Z.___ -Gut achte r festzuhalten, wonach nach maximal sechs Monaten seit der Halswirbel operation in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % respektive in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 10 % auszugehen sei. Im Haushaltbereich lägen Einschränkungen zwischen 30 bis 45 % vor. An dieser Beurteilung würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arzt berichte und die Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation nichts ändern ( S. 2 Ziff. 5). Selbst wenn im Haushaltbereich eine Einschränkung von 45 % berück sichtigt würde, läge der Gesamtinvaliditätsgrad noch immer unter 40 % (Ziff. 5). 2.4
In der Replik (Urk. 14) präzisierte d ie Beschwerdeführer in , dass sie im Vorbe scheidverfahren weitere relevante Unterlagen eingereicht hätte und einen Anspruch habe, dass diese im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens vom RAD medizinisch gewürdigt würden. Eine solche medizinische Würdigung bestehe im Beschwerdeverfahren nicht (S. 1 f. Ziff. 2). Abgesehen davon seien das Validen- und Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden (S. 2 Ziff. 4 f.). 2.5
Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerde führerin als zu je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltbereich Tätige zu qualifizie ren ist ( Urk. 10/10 S. 2, Urk. 2 S. 2) . Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin respektive in einer angepassten Tätigkeit sowie das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltbereich. 3. 3. 1
3. 1 .1
Nach Art. 49 Abs. 1
ASTG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann inner halb von 30
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1
ATSG). %1.2.%3 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1
ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe scheid s mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42
ATSG (Art. 57a Abs. 1
IVG). Sie kann innerhalb einer Frist von 30
Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3
IVG, Art. 73 ter Abs. 1
IVV).
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind in Abwei chung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 3. 2
In den Akten befindet sich ein am
23. September 2022 datierter Vorbescheid (Urk. 1 0 / 61 ), d er an d ie Beschwerdeführer in adressiert ist, welche diese n gemäss ihr en Aussagen nicht erhalten hat. D ie Beschwerdegegnerin vermag den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit A - Post versendeten Vorbescheids mangels Sendungsverfolgung bei der Schweizerischen Post nicht zu erbringen .
Ferner wurde kein Einwand erhoben und sind auch keine anderweitigen Hinweise auf die Zustellung des Vorbescheides aktenkundig, so dass
davon auszugehen ist , dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde . 3. 3
Nach der Rechtsprechung kann die Gehörsverletzung schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Akten edition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE
124
V
180 E.
2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinwei sen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbe scheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE
134
V
97 E.
2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Ausnah mefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE
134
V
97 E.
2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rück weisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahren s bloss einem for malistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3). 3. 4
3.4. 1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem leistungsabweisenden Entscheid auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___
vom 2 3. März 2022 (Urk. 10/58), in welchem das CTS an der rechten Hand inklusive Operation vom 19. Juli 2021 thematisiert wurde ( Urk. 10/58/1-18 S. 8, S. 9; Urk. 10/58/72-98 S. 7 , S. 17 ; Urk. 10/58/100-117 S. 7 f. , S. 15 ) und der neurologische Gutachter mit Bezug auf das CTS entsprechende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich ver neinte (Urk. 10/58/100- 11 7 S. 14). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwer deverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-4, Urk. 7/5-8)
betrafen – mit einer Ausnahme (Urk. 3/4) –
allesamt das C TS (Urk. 3/3, Urk. 7/5-8), wobei vier (Urk. 7/5-8) dieser fünf Berichte
mehrere Monate vor den gutachterlichen Unter suchungen ( vgl. Urk. 10/58/1-1 8 S. 5) datier en. Der Umstand, dass diese Berichte den Z.___ -Experten nicht vorgelegen haben (vgl. Urk. 10/58/25-48), fällt nicht ins Gewicht , da das CTS von den Gutachtern angemessen berücksichtigt wurde. Im Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Neurologie, vom 11. November 2022 (Urk. 3/3) wurde sodann über keine (versicherungsrelevante) Veränderung der CTS-Problematik seit der Z.___ - Begutachtung berichtet. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, erwähnte am 5. Dezember 2022 zwar eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in den letzten Wochen respektive Monaten (Urk. 3/4 S. 1 f. ) , äusserte sich indes nicht darüber, inwiefern sich die gesundheitliche Situation seit der Begutachtung konkret verändert habe . Im Weiteren fehlt auch jegliche Begründung für die von ih m in sämtlichen Tätigkeit en postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.4.2
Nachdem das CTS bereits im Rahmen der Z.___ -Begutachtung umfassend berücksichtigt wurde und keine klaren Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der gutachterlichen Exploration bestehen, käme eine Rückweisung im vorliegenden Fall einem formalistischen Leerlauf gleich (vgl. E. 3. 3 ). Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin , eine medizinische Würdigung der zusätzlich eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3-4, Urk. 7/5-8) durch den RAD sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ändern. Ob im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichte Unterlagen dem RAD zur Prüfung vorgelegt werden, liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin und es besteht insbesondere kein Anspruch darauf. I m vorliegenden Fall
erscheint die Notwendigkeit einer Beur teilung durch den RAD ohnehin fraglich, da
die CTS-Problematik von den Z.___ -Experten berücksichtigt
wurde und keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung bestehen .
4. 4.1
Die Z.___ -Gutachter Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH und für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrer Konsensbeurteilung vom 23.
März 2022 (Urk. 1 0 /58/1-18) folgende D iag nosen (S. 9): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.2) - mikrochirurgische Dekompression C6/C7 sowie interkorporelle Spondy lodese mit CSLP und SynCage am 9. Oktober 2019 bei grosser mediola teraler bis foraminal reiche nder Diskushernie C6/C7 mit therapieresis tente m radikulärem Reiz- und se n somotorischem Ausfallssyndrom C7 rechts - Konversionsstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung (ICD-10
F44.4) - Persönlichkeitsstörung mit vor allem histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.4) - anamnestisch: andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80), depressive Verstimmung - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas, WHO-Grad I, BMI 30.5 kg/m² (ICD-10 E66. 0 0) - k leiner perimembranöser
Ventrikelseptumdefekt , gute systolische Pumpfunktion, LVEF 60 %, Echokardiographie 03/2020 (ICD-10 Q21.0) - Po l lenallergie (ICD-10 J30.1) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, EM-Geburt 1. Kind 2000 (ICD-10 M54.4) - CTS rechts OP 07/2021 (ICD-10 G56.1)
Die Experten führten aus, dass aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 10 % vorliege, wobei das seitens des rheumatologischen und psychi atrischen Gutachters geäusserte Fähigkeitsprofil gelte . Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der Operation der Hals wirbelsäule (HWS) habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden ,
welche für ein 100 %-Pensum zwischen 50 und 100 % liege (S. 13).
Im Haushaltbereich liege betreffend Einkauf eine 30%ige, bezüglich Ernährung und Wäsche-/Körperpflege eine 40%ige und hinsichtlich Wohnungs-/Hauspflege sowie Pflege/Betreuung Kinder eine 45%ige Einschränkung vor, wobei die Beschwerdeführerin neben der Erledigung des Haushalts eine angepasste Tätig keit im Umfang von acht Stunden [pro Tag] a usüben könne (S. 14). 4.2
Dr.
D.___ führte i n seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 20. November 2021 (Urk. 10/58/72-98) aus , dass sich gemäss MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) und HWS vom 8. Juni 2021 postoperativ an der HWS keine neuroforaminale Kompression rechts zeige . An der LWS bestehe bei Streckhal tung eine mediane Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression oder Verlagerung einer Nervenwurzel.
Es bestehe ein chronisches und therapieresis tentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches zervi kobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit aktenanamnestischer radikulärer Reizsymptomatik b ei Diskushernie der Halswirbelkörper 6/ 7. Bei deutlich erhöh tem Schmerzgebaren mit teils ungewöhnlichem bis inadäquatem Schmerzverhal ten sei zusammen mit der erheblich vorliegenden Schmerz- und Behinderungs überzeugung eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung zu postulieren (S. 18 f. , vgl. auch S. 21 ).
Im Weiteren hielt Dr . D.___ f est , es bestünden bei der HWS eine mittel schwere und bei der LWS eine leichtgradige Funktion s einschränkung . Im März bis Oktober 2019 (HWS-Operation) sei es zu einer Akzentuierung mit radikulärem Reizsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm gekommen. Danach habe sich wieder das chronische Schmerzzustandsbild eingestellt, wobei die HWS-Belastung und -Beweglichkeit bei repetitiven Tätigkeiten anhaltend mittelschwer eingeschränkt sei. Die chronischen Schmerzen beeinträchtigten möglichweise den Schlaf , die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Durchhaltevermögen (S. 22).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bemerkte Dr. D.___ , die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ohne Einschränkung zwei mal drei Stunden anwesend sein. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe aufgrund des Arbeitstempos eine Leistungsein schränkung von 20 %. Bezogen auf ein 100 %-Pensum betrage die Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit 55 %. Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respek tive maximal sechs Monate nach der HWS- Operation vom 9. Oktober 2019 habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese könne im Ausmass nicht sicher beziffert werden, liege jedoch für ein 100 %-Pensum zwischen 50 und 100 %. Danach sei in der angestammten Tätigkeit von einer 55%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (S. 23).
Eine der Behinderung optimal angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit schliesse das Heben/Tragen/Transportieren von Lasten über 5 kg, das Verharren in HWS- Zwangshaltungen , die repetitive HWS- Rotation, Überkopfarbeiten sowie häufiges Armvorhalten aus. Hinsichtlich solcher Tätigkeiten sei eine Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag möglich, wobei diesbezüglich keine Einschränkungen bestünden. Damit sei in einer angepasste n Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig kei t gegeben .
Retrospektiv habe bis Januar 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Von Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der HWS- Operation habe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese könne im Ausmass nicht sicher beziffert werden, liege jedoch für ein 100 %-Pensum zwischen 40 und 100 % , Danach sei in einer leidensange passten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen
(S. 24 f. ).
Abschliessend hielt Dr. D.___
fest , dass es in einem Mehrpersonen-Haushalt aus rheumatologischer Sicht zumutbar sei, die Haushalttätigkeiten zu verrichten und diesbezüglich keine wesentliche Beeinträchtigung bestehe (S. 25 f.). 4.3
Dr. C.___
hielt in ihrem internistischen Teilgutachten vom 28. November 2021 (Urk. 17/58/49-70) fest , in ihrem Fachgebiet bestünden keine Diagnosen mit Aus wirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15, S. 18). Die Expertin wies auf die Diskrepanz zwischen dem nicht messbaren Plasmaspiegel für E s ci t alopram und der von der Beschwerdeführerin gemachten Angabe hin , dieses Medikament regelmässig einzunehmen (S. 17).
Im Weiteren fänden sich aus internistischer Sicht auch keine Einschränkungen, welche sich negativ auf die Verrichtung der Arbeiten im Haushaltbereich auswirken würden
(S. 21). 4.4
Prof. Dr. E.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10/58/100-117) aus, im Rahmen der Exploration hätten sich keine migränetypischen Symptome erfragen lassen. Kopfschmerzen seien bejaht wor den , seien aber nicht eigenständig zu werten, sondern im allgemeinen Schmerz bild einzuordnen (S. 14). Die Beschwerdeführerin leide unter Schmerzen, die vom Gesamteindruck einem chronischen Schmerzsyndrom entsprächen und aktuell sicherlich nicht mehr lokalen Schmerzursachen zuzuordnen seien. Die HWS- und CTS- Operationen hätten deshalb keinerlei Effekt gezeigt. Einen gewissen Schwerpunkt in der Schmerzausprägung nehme der rechte Arm nach Zustand nach unkompliziert verlaufener CTS-Operation ein, während dem die HWS Operation auf der linken Seite erfolgt sei. Radikuläre Symptome oder Defizite bestünden nicht (S. 15). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 17). 4.5
Dr. F.___
hielt in ihrem psychiatrischen Teil g utachten vom 29. Januar 2022 (Urk. 10/58/119-144) fest , die geklagten Panikattacken könnten einer Konversionsstörung zugeordnet werden mit vor allem subjektiv erlebten Bewe gungsstörungen (Verlangsamung, innere Leere, sich nicht bewegen können, wie tot sein), wobei das Bewusstsein immer intakt sei. Es bestehe eine innere Kon flikthaftigkeit vor allem in Bezug auf Eigenständigkeit und Verantwortung, ebenso ein andauerndes Gefühl, nicht ernst genommen zu werden und nicht genug Hilfe zu bekommen bei Unfähigkeit, selber für eigene Bedürfnisse zu sorgen. Wieweit die Funktionsfähigkeit durch die Konversionsstörung beein trächtigt werde, sei unklar, da die Angaben bezüglich Aktivitäten widersprüchlich seien . Aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehe eine vollständige Funktions un fähigkeit, bei Nachfragen fänden sich jedoch viele Aktivitäten, welche sie trotz dem machen könne (Zeitung lesen, in der Migros mit Kolleginnen reden, fünfmal am Tag beten , Teilnahme an Veranstaltungen in der Moschee, Spazieren mit der Kollegin). Die Psychopharmaka würden n icht korrekt respektive mit hoher Wahr scheinlichkeit gar nicht eingenommen werden und eine psychologische Betreu ung sei der Beschwerdeführerin nicht sehr wichtig, da sie nun seit knapp einem Jahr auf eine Termineinladung warte und nicht daran denke, selber ein Gespräch zu organisieren. Die sogenannten Panikanfälle hätten eine deutliche Funktiona lität und dienten vor allem dazu, Aufmerksamkeit und Zuwendung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin weise im Weiteren eine hohe innere Konflikthaftigkeit zwischen dem Wunsch nach Eigenständigkeit und Angst vor Verantwortung auf. Der Selbstwert sei schwankend und das Selbstvertrauen eher gering. Die Beschwerdeführerin nehme nichts selber an die Hand und erwarte, dass andere merken würden, was sie brauche. Die grundlegenden Denk- und Handlungs muster hätten sich seit der Kindheit nicht verändert , wobei die Muster rigide, nicht an veränderte Lebenssituationen angepasst und weitgehend inadäquat seien. Die Beschwerdeführerin könne dadurch wichtige eigene Bedürfnisse nicht adäquat befriedigen und leide darunter. Sie mache sich weitgehend abhängig von anderen und müsse ihre Leiden betonen, so dass diese immer wieder von Dritten wahrgenommen würden. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien weitgehend erfüllt . Von den spezifischen Kriterien fänden sich vor allem ein tiefgreifendes Gefühl, nie ernst genommen zu werden, eine deutliche Tendenz zu dramatisieren, eine Beeinflussbarkeit und eine oberflächliche und labile Emo tionalität, was einer histrionischen Störung entspreche. Die Ausprägung der Persönlichkeitsmerkmale und die Rigidität der Verhaltens- und Denkmuster seien nicht so stark, so dass die Funktionalität vollkommen aufgehoben sei. Es fänden sich keine Anzeichen dafür, dass sich die Persönlichkeit geändert oder die Störung deutlich verstärkt habe. Die Gutachter in wies ferner darauf hin, dass die Hauptsymptome einer depressiven Erkrankung nicht nachgewiesen werden könnten (S. 19 f f.) .
In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Anwesenheitszeit von acht Stunden [pro Tag]. Dabei sei von einer Leis tungseinschränkung von 10 % auszugehen, da zur Klärung zwischenmenschli cher Situationen mehr Zeit benötigt werde . Damit liege in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor. Die Arbeits fähigkeit sei sicher seit Frühjahr 2021 (Abbruch der Therapie) nicht mehr weiter eingeschränkt gewesen (S. 23 f.).
Betreffend Haushaltbereich (Ernährung, Wohnung-/Hauspflege, Einkauf, Wäsche) verneinte Dr. F.___ eine Einschränkung unter psychiatrischen Gesichtspunkten. 5 . 5 .1
Das Z.___ -Gutachten vom
23. März 2022 (vgl. E. 4 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. Es
beruht sodann auf den notwendigen internistischen, neurologischen, rheumato logischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/58/ 49 - 70 S. 6 f., S. 1 5 f.; Urk. 10/58/72-98 S. 7 f. , S. 1 7 ff.; Urk. 10/58/100-117 S. 7 f., S. 15; Urk. 10/58/119-144 S. 7, S. 17 ff. ). Die Exper tise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizini schen Vorakten nahmen ( Urk. 10/ 58/ 25-48 S. 1 ff.; Urk. 10/58/49-70 S. 6, S. 1 6 f. ; Urk. 10/58/72-98 S. 6, S. 12 ; Urk. 10/58/100-117 S. 6, S. 15; Urk. 10/58/119-144 S. 7, S. 21 f. ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Dar legung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr.
C.___ unter internistischen Gesichtspunkten mit Ver weis auf eine Adipositas, einen Ventrikelseptumdefekt sowie eine Pollenallergie nachvollziehbar von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 10/58/49-70 S. 15, S. 19 f. ). Der rheumatologische Gutachter Dr.
D.___ diagnostizierte in schlüssiger Weise eine Schmerzverarbeitungsstörung , ein chro nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie ein chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts , wobei er unter Hinweis auf die letzt genannte Diagnose in der angestammten Tätigkeit spätestens ab Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 55 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 100 %
attestierte (Urk. 10/58/72-98 S. 17, S. 23 f.). Prof. Dr. E.___ legte aus neurologi scher Sicht einleuchtend dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keinen lokalen Schmerzursachen
mehr zuzuordnen seien und dem CTS rechts keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 10/58/100-117 S. 14 f., S. 17 f.). Unter psychiatrischen Gesichtspunkten beschrieb Dr. F.___
in schlüssiger Weise eine Konversionsstörung sowie eine nicht stark ausgeprägte Persönlichkeitsstörung , welche sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu eine r 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (Urk. 10/58/119-144 S. 19 ff., S. 23 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung
grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.2
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, die medizini schen Vorakten seien von den Experten nicht hinreichend berücksichtigt und widersprüchliche Beurteilungen nicht nachvollziehbar aus dem Weg geräumt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), nichts zu ändern. Die Gutachter erstellten die Exper tise unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 10/58/24-48 S. 1 ff.), wobei sie ausdrücklich darauf Bezug nahmen und abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen kommentierten und diese in einleuchtender Weise würdigten (Urk. 10/58/119-144 S. 21, vgl. auch E. 5.1). Im Übrigen legte d ie Beschwerde führerin nicht dar, welche Vorakten in welchem Umfang nicht angemessen berücksichtigt respektive bezüglich welcher Arztberichte welche widersprüchli chen Beurteilungen durch die
Z.___ -Gutachter vorgenommen worden sein sollen (vgl. auch Urk. 14 S. 2 Ziff. 3) .
Ins Leere zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, im psychiatrischen Gutachten sei angegeben worden, es sei keine Dolmetscherin beigezogen worden , obschon dies der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Auf der Übersicht zur Abwicklung des Gutachtensauftrags/Formelles wurde zwar festgehalten, dass keine Dolmetscherin anwesend gewesen sei (Urk. 10/58/119-144 S. 3 Ziff. 1.1.5 ), im materiellen Teil der Expertise wurde indes festgehalten, dass die Beschwerde führerin zwar Deutsch verstehe, sich aber mit einer Übersetzung sicherer fühle und die Exploration deshalb mit einer Dolmetscherin durchgeführt werde (S. 14). Diese unwesentliche Diskrepanz vermag den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht in Frage stellen. Gleiches gilt mit Bezug auf den Hinweis der Beschwerde führerin, wonach sie im neurologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 10/58/100-117 S. 3 Ziff. 1.1.5) als Kroatin mit kroatischer Muttersprache bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6) . Prof. Dr. E.___ hob an anderer Stelle im Gutachten hervor, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus der Türkei und sei türkischer Muttersprache (S. 3 Ziff. 1.1.5, S. 9).
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Bericht des Hausarztes vom 5. Dezember 2022 (Urk. 3/4) betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), ist Folgendes fest zuhalten: Dr. B.___ beschränkte sich auf den pauschalen Hinweis, die Z.___ -Expertise weise mehrere Fehler auf und er sei mit der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Auch hier fehlen jegliche Ausführungen darüber, welche Angaben der Gutachter fehlerhaft sein sollen. Ebenso lieferte der Hausarzt keine Begründung dafür, weshalb die Beschwerde führer in insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit
zumindest nicht teilweise arbeitsfähig sein soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutach ten rechtsprechungsgemäss nicht stets in Frage zu stellen ist , bloss weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen , v gl. auch BGE 124 I 170 E 4, 8C_549/2019 vom 26.1 1. 2019 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich und werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht . 5.3
5.3.1
Mit BGE 143
V
418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE
141
V
281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE
143
V
409 E.
4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141
V
281 E. 6; vgl. BGE 144
V
50 E. 4.3). 5 .3.2
Die Schlussfolgerungen der Gutachterin hinsichtlich der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vermögen mit Blick auf die von ihr dargelegten symp tomatischen Fähigkeitsstörungen und ihre Auseinandersetzung mit den praxis gemäss massgeblichen Standardindikatoren in Korrelation zum Ausmass der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit von lediglich 10 % im Erwerbsbereich bzw. einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich zu überzeugen. 5 . 4
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2020 in der bisherigen Tätigkeit zu 55 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 9 0 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenberei ch – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art . 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versi cherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Ein schränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Volle rwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134
V
322 E. 4.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 6 .4
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE ab (vgl. Urk. 10/59 ). Dies ist unter Berücksichtigung des schwanken den Einkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt des Gesund heitsschadens (vgl. Urk. 10/9, Urk. 10/18 S. 6 ) nicht zu beanstan den. Gleiches gilt für das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 und den Zentralwert gemäss Ziff. 77, 79-82 «sonstige wirtschaftliche Dienstl.» , nachdem sich im Hinblick auf die in Frage stehende Tätigkeit als Raumpflegerin auch die Einstufung in Ziff. 96 «sonst. persönliche Dienstleistungen» als möglich erwiesen hätte, was zu einem marginal tieferen Valideneinkommen geführt hätte. Für das relevante Jahr 2020 ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirt schaftszweigen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 6.2) ein Valideneinkommen von Fr. 49' 543 . 2 0 (BFS, LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenz niveau und Geschlecht, Ziff. 77, 79-82, Frauen, Kompetenzniveau 1).
Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 9 0%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf Fr. 48'489.80 ( BFS, LSE 20 20 , TA1_tirage_skill_level, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompeten z niveau und Geschlecht, Ziff. 77, 79-82, Total Frauen, Kompe tenzniveau
1 ).
Bezüglich des Hinweises der Beschwerdeführerin betref fend einen Leidensabzug von mindestens 15 % (Urk. 14 S. 2 Ziff. 5) ist festzu halten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Reduktion des Arbeitspensums bereits ausreichend berücksichtigt wurden. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorge bracht.
Damit liegt im 50%igen Erwerbsbereich (Urk. 10/10 S. 2) ein Teilinvaliditätsgrad von 2 % vor.
Nachdem ein rentenbegründender ( Gesamt ) i nvaliditätsgrad erst bei 40 % entsteht (vgl. E. 1.4) , müsste im konkreten Fall im 50%igen Haushaltbereich eine Einschränkung von über 75 % vorliegen. Eine Einschränkung in dieser Höhe ist vor dem Hintergrund der von den Gutachtern gestellten Diagnosen ,
de r
Ein schränkungen von 45 % (rheumatologisch) respektive 10 % (psychiatrisch) im Erwerbsbereich beziehungsweise von 30 bis 4 5 % im Haushaltbereich sowie de r
Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Alltagsaktivitäten (wonach sie unter anderem für das jüngste Kind das Mittagessen zubereite, gemeinsam mit der Familie einkaufen gehe , die Wäsche zusammen mit der Familie erledige , fünf mal pro Tag bete, regelmässig Zeitung lese, Veranstaltungen in der Moschee besuche ; Urk. 10/58/119-144 S. 11 f. ) wenig plausibel. Von weiteren Abklärun gen – insbesondere einer Haushaltabklärung vor Ort – sind keine anderen Erkenntnisse betreffend eine entscheidrelevante Einschränkung im Haushalt bereich zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E 4b, BGE 122 V 157 E. 1.d, BGE 136 I 229 E 5.3). Der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahre 2019 bei einem Pensum von 100 % einen Jahreslohn von Fr. 62‘703.-- erzielt (Urk. 14 S. 2 Ziff. 4), vermag nichts zu ändern , da auch hier im Haushaltbereich eine Einschränkung von über 6 5 % erforderlich wäre . 7.
Was die von den
Z.___ -Gutachte rn
erwähnte temporäre Arbeitsunfähigkeit von Januar 2019 bis spätestens April 2020 (Urk. 10/58 /1-18 S. 1
3) betrifft, ist Folgen des festzuhalten :
D er Umfang der Arbeitsunfähigkeit (50 bis 100 %) sowie der entsprechende Zeitrahmen (Januar 2019 bis drei respektive maximal sechs Monate nach der HWS-Operation vom 9. Oktober 2019)
wurde in der Expertise nicht eindeutig festgelegt. Im Weiteren ist auch unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum im Haushaltbereich eingeschränkt war. Damit lassen sich d er Umfang und die Zeitspanne der Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltbereich retrospektiv nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststellen, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2) . 8.
Im Lichte der obigen Erwägungen besteht kein Anrecht auf eine Rente der Inva lidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais