Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___
studierte in seinem He rkunfts land Chile Philosophie (ohne Abschluss) und absolvierte eine Ausbildung zum Karatelehrer (Urk. 6/6/5). S eit Juli 1997 lebt er in der Schweiz
(Urk. 6/6/1) , wo er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft ge nommen und rund ein Jahr später dann vorläufig aufgenommen wurde ( https://www.admin.ch/ «...» ; be sucht am 3. Juli 2023). Ab dem Jahr 2000 arbeitete er in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen und absolvierte einen Kur s zum Pflegehelfer (Urk. 6/12) ,
sodann gründete
er eine Familie mit vier Kindern, wobei eines verstarb ( geboren 2007, 2009, 2013, 2015; Urk. 6/6/2-3, Urk. 6/8). Zuletzt war er von Novem ber
2017 bis Ende Juli 2019 stundenweise als Betreuer in einem Hort an einer Schule für Kinder und Jugendliche mit verschiedenen Behinderungen der Stadt Y.___
und daneben bis Anfang Oktober 2019 während einer Stunde pro Woche als Karatelehrer für das Schul- und Sportdepartement Stadt Y.___
tätig (Urk. 6/6/6,
6/17/1-2 , 6/15/3 , 6/23 ).
Am 28. Januar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beein trächtigung en seit einem Gefängnisaufenthalt von 1991 bis 1996 als politischer Gefangener, bei welchem er gefoltert, verletzt und angeschossen worden sei (Urk. 6/6/6), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/15). Am 7.
Juli 2020 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/39). In der Folge nahm sie weitere medizinische Berichte zu den Akten und holte ein polydisziplinäre s Gutachten der Neurologie Z.___
AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, vom 9. März 2022 ein (Urk. 6/82). Am 19 . M ai 2022 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beim Versicherten zu Hause statt (Bericht vom
20. Mai 2022; Urk. 6/90 ).
Nach Durchführung eines Ein kommensvergleichs (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 30. Mai 2022 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 (Urk. 6/97), ergänzt am 8. September 2022 (Urk. 6/103), Einwand. Die IV-Stelle liess die Abklärungs person am 16. September 2022 dazu Stellung nehmen (Urk. 6/104/3) und verfügte am 1. November 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 6/105 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 erhob der Versicherte am 2. Dezem ber 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihm rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deant wort vom 27. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerde führer beantragt die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. August 202 0 .
Da dementsprechend die Entstehung und der Bestand eines Rentenanspruchs bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind , sind die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1,
125
V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.
3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als teilweise Erwerbstätiger und als im Haushalt Tätiger. Sie
begründete die Verfügung damit , ihre polydisziplinären Abklärungen hätten seit August 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ergeben. Zuvor habe d er Beschwerdeführer
in einem Arbeitspensum von ins gesamt 23 % gearbeitet und sei zu 77 % im Haushalt tätig gewesen (Urk. 2 S. 1). Im Haushalt bestehe - bei vorausgesetzter Mithilfe der Ehefrau sowie der Kinder - gemäss Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 19 , 1 %, sodass im
Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 15
% und im Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 92 % eine Teilinvalidität von 21 % resultiere, womit sich ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2 S. 2). Im
MEDAS-Gutachten sei zwar eine 50%ige Leistungseinschränkung im Haushalt angegeben worden, jedoch habe bei dieser medizinisch-the o retischen Einschät zung die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Schadenminde rungspflicht keine Berücksichtigung gefunden. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Qualifikation sei im Abklärungsbericht in Kenntnis der vom Beschwer deführer vorgetragenen Einwände erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bereits seit Längerem durchschnittlich nicht mehr als 23 % gearbeitet, finanzielle Gründe könnten keine geltend gemacht werden und es seien keine Hinweise vorhanden, welche konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspen sum belegen würden (Urk. 2 S. 2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde zusammengefasst dagegen ein, der Haushal t abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 sei nicht beweistauglich. A uch aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen . Der Haushalt abklärungs bericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigung zugeschnitten und die Abklä rungsperson habe sich soweit ersichtlich nicht mit den medizinischen Akten - namentlich mit der massiv abweichenden gutachterlichen Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich - auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 f.). Der Abklärungsbericht weise damit einen krassen, nicht mehr heilbaren Mangel auf . Im Übrigen überzeuge eine weitgehende Funktionsfähigkeit im Haushalt nicht angesichts der fast vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit mit starker Einschrän kung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, starker Einschränkung in der Durchhaltefähigkeit, starker Einschränkung der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten. Die Abklärungsperson habe sich offensichtlich von einem äusseren Eindruck täuschen lassen, wie dies auch schon medizinischen Fachpersonen geschehen sei (Urk. 1 S. 8). Totalausfälle, wie sie bei ihm mindes tens zweimal pro Woche vorkommen würden, könnten nicht durch die Schaden minderungspflicht ausgeglichen werden, zumal die Ehefrau zu 100 % erwerbs tätig sei. Der Widerspruch zwischen Gutachten und Abklärungsbericht könne nicht wegdiskutiert werden, sondern der ärztlichen Stellungnahme komme recht sprechungsgemäss grösseres Gewicht zu. Demnach sei entsprechend dem MEDAS-Gutachten von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen, womit bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 S. 9). Jedoch sei auch die Statusfrage falsch beantwortet worden. Sein Arbeitspensum sei im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gesundheitsbedingt so klein gewesen. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, seien seine Ressourcen schon seit vielen Jahren stark ein geschränkt. Es gebe daher keinen Anlass, an seiner Äusserung zu zweifeln, dass er früher gar 100 % gearbeitet habe, aufgrund seiner psychischen Probleme sein Arbeitspensum stetig habe reduzieren müssen und heute gerne zu 50 bis 60
% erwerbstätig wäre . Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % festzusetzen, so dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades gar nicht von der gemischten Methode auszu gehen sei. Z umindest aber sei er auf 60 % anzusetzen, wie die s von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünscht wäre , was zu einem Invaliditätsgrad von über 70 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe
(Urk.
1 S. 10). 3. 3.1
Am
9. März 2022 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , sowie C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82 ). In ihr er Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/1-11 ) stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/82/5 ): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS ;
ICD-10 F43.1) - laterale Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.5/9) - Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.17) Die Gutachter führten aus, beim Beschwerdeführer hätten sich nach einer mehr jährigen Inhaftierung, Folterung und erlebten Grausamkeiten (Ermordung des Bruders) zur Zeit des Pinochet-Regimes nach einigen Jahren Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der nunmehr ermöglichten Erinnerungsarbeit die Symptome einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Die ein jährige Inhaftierung in Abschiebehaft im Zürcher Flughafengefängnis habe da noch mitgewirkt. Als Folge der individuellen Verarbeitung der psychischen und körperlichen Traumatisierungen und der damit verbundenen chronischen Über erregbarkeit sei es zu einer ( vom Beschwerdeführer explizit so verstandenen und auch teilweise aus Sicht des behandelnden Urologen und aus gutachterlicher Sicht ) «psychosomatischen» Begleitsymptomatik (chronische Schlafstörungen, Dysurie, chronischer Harnweginfekt, obligater Blasenkatheterismus) gekommen. Orthopädischerseits verunmögliche die schwere Kniegelenksarthrose zumindest eine Tätigkeit als Karatelehrer . Aktenlage, Fallschilderung und gutachterliche Befunde hätten einen plausiblen Fallverlauf ergeben. Anlass der Begutachtung sei die Nichtnachvollziehbarkeit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung für den regionalen ärzt lichen Dienst ( RAD )
gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz trotz sche i nbar als Ressource zu wertender Umtriebigkeit nie in einem verwertbaren Mass regulär erwerbsfähig und in den letzten Jahren im Rahmen seiner väterlichen Betreuungsaufgaben und Haushaltspflichten nicht vollwertig einsetz bar gewesen, was zu einer erheblichen Störung des Familienlebens geführt habe. Dies sei teilweise durch die vollberufstätige Ehefrau und mit kommunaler Hilfe kompensiert worden. Die Einschränkungen seien sehr erheblich und weitestge hend auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 6/ 82/5). Der Beschwerde führer sei aufgrund seines psychischen und körperlichen Grundbefindens mit emotionaler und vegetativer Übererregbarkeit zu keiner längeren Arbeitstätigkeit einsetzbar - sei es innerhalb eines Tagespensums oder im Rahmen eines einiger massen stabilen Arbeitsverhältnisses. Dies habe zu r Fehleinschätz ung einer bei spielsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit geführt, die bei Verkennung scheinbar prima Vista guter, jedoch objektiv in hohem Masse gesundheitlich eingeschränk ter Ressourcen extrapoliert worden sei. Die Symptomatik lasse sich weitgehend auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Diese habe sekundär zu einer Persönlichkeitsalteration geführt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Betreuer an Schule und Karatelehrer; Urk.
6/82/16) sei der Beschwerdeführer vollkommen arbeitsunfähig (Urk. 6/ 82/6). Eine eigentliche bisherige Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwerdeführer nur im Rahmen kommunaler Einsatzprogramme und nicht genügend regelmässig erwerbstätig gewesen sei. Mindestens ab Mitte 2019 könne die genannte Arbeits unfähigkeit als Spätfolge der schweren Traumatisierung attestiert werden. Eben falls ab Mitte 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal angepasste, psychiatrischerseits sehr eng umschriebene Tätigkeit (Urk. 6/ 82/7). Die Einschränkungen im Haushalt schätzten die Experten insgesamt auf 50 % ein (Urk. 6/ 82/8). Eine Beschwerdevalidierung sei bei ihrer Überzeugung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden sei, nicht angezeigt (Urk. 6/ 82/9). 3.2
Am
19. Mai 2022 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei m Beschwerdeführer eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 20.
Mai 2022 (Urk. 6/90 ) verwies die Abklärungsperson hinsichtlich der Diag nosen auf das Dossier. Z ur gesundheitlichen Situation führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Gesundheitszustand sei « so lala » . Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden schon seit vielen Jahren und wei terhin, weshalb es ihm wirklich nicht gut gehe. Dies sei in den der IV-Stelle vor liegenden Arztberichten umschrieben. Erhebliche Probleme würde ihm vor allem sein Knie bereiten, das zum Teil unglaublich heftige Schmerzen verursache. Gehen, Treppensteigen etc. seien nur noch mühsam und zum Teil kaum noch möglich. Wegen Prostataproblemen benötige er einen Dauerkatheter. Er habe Infektionen, welche mit Antibiotika behandelt werden müssten , und er werde davon müde. Er könne überhaupt nicht gut schlafen, nur etwa drei Stunden pro Nacht. Wenn die Kinder aus dem Haus seien, versuche er nochmals zu schlafen.
Mit zu wenig Schlaf sei ihm das Erbringen einer Arbeitsleistung auch im Haushalt unmöglich. Hinzu komme, dass seine Psyche seit Jahren erheblich angeschlagen sei . In der Folgewoche stehe das operative Einsetzen eines künstlichen Kniege lenks an (Urk. 6/90/1-2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau sowie den 2007, 2009 und 2015 geborenen Kindern in einem gemieteten einseitig angebauten 5-Zimmer-Einfamilienhaus. Seine Ehe frau arbeite zu 100 % als Psychologin und Psychotherapeutin. Am Morgen ver lasse sie das Haus um 7 Uhr und kehre am Abend gegen 19 Uhr zurück. Seine Ehefrau verdiene also das Geld und er habe die Funktion des Hausmannes über nommen (Urk. 6/90/2-3).
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige r ( 23 % Erwerbstätigkeit und 77 % Haus halt) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer habe während der vergangenen zwei Jahre mit einem Arbeitspensum von rund 23 % gearbeitet. Konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspensum seien nicht belegt und auch finanzielle Gründe könnten nicht geltend gemacht werden (Urk. 6/90/4) .
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ermittelte die Abklärungsperson alsdann die folgenden (gewichteten) Behinderungen: Ernährung 5 % (Gewich tung 40 %, Einschränkung 12.5 %), Wohnungspflege 7. 1 % (Gewichtung 27 %, Einschränkung 2 6.3 %), Einkauf und weitere Besorgungen 0 % (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %), Wäsche und Kleiderpflege 0 % (Gewichtung 0 %, Ein schränkung 0 %), Betreuung von Kindern 7 % (Gewichtung 23 %, Einschränkung 30 %), was insgesamt eine Einschränkung von 19.1 % und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 14.71 % ergab (Urk. 6/90/6-9 ). Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers insbesondere die zumutbare Mithilfe de r im gleichen Haushalt wohnenden Ehe gatt in sowie der Kinder (Urk. 6/90 /5). So führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeiten im Haus halt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen und diese zu vereinfachen und ent sprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Des Weiteren sei es seiner Ehefrau sowie den Kindern im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, die aufgeführte Mithilfe zu erledigen. Bei Gesundheit wäre der Beschwerdeführer zu 23 % erwerbstätig, weshalb er ebenfalls auf die Mithilfe der Familie angewiesen wäre. Arbeiten, wel che schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könn ten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (Urk. 6/90/5). 3.3
In ihrer Stellungnahme vom
16. September 2022 hielt die Abklärungsperson an den im Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 aufgeführt en Ergebnissen fest und wies darauf hin, dass bei der abweichenden medizinisch-theoretischen Einschät zung weder die tatsächlichen Verhältnisse im Aufgabenbereich näher erhoben worden seien noch die Schadenminderungspflicht Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 6/104/3) . 4. 4.1
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.2
Das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82) , auf welches die IV-Stelle hinsichtlich der Einschränkung im Erwerbsbereich abstellte, basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es d ie gestellten Fra ge n umfassend und setzt sich mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1. 4 ).
Im Besonderen zeigte sich der RAD-Facharzt für Psychiatrie Dr. med. D.___
von der gestellten Diagnose einer PTBS überzeugt und folgte dem Gutachten. Ebenso erachtete er die Diagnosen der lateralen Gonarthrose und Retropa t ellararthrose rechts und die Osteochondrose L5/S1 als die Arbeitsfä higkeit einschränkend. Der psychiatrische Teilgutachter beschrieb den Beschwer deführer bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwen dung und in der Durchhaltefähigkeit als stark eingeschränkt mit Schwankungen zu einem mittelgradigen Ausmass. Mit Einschränkungen und bei entsprechender partnerschaftlicher Toleranz sei er zu dyadischen Beziehungen in der Lage. In Team s sei er insofern eingeschränkt integrierbar, als er krankheitsbedingt nicht zuverlässig präsent sein könne an Arbeitsplätzen und mitunter bei Überforderung impulsiv reagieren könne. Im Rahmen seiner Möglichkeiten könne er sich an Regeln und Routinen anpassen, wobei die Möglichkeiten mittelgradig bis stärker eingeschränkt seien. Die Fähigkeit zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten sei stark eingeschränkt (Urk. 6/82/73-74). Vor d ies em Hintergrund ist es nachvoll ziehbar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu keiner zuver lässigen Präsenz und Leistungs erbringung in der Lage beurteilt wurde und auf grund dessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angegeben wurde (Urk. 6/82/74). Ebenso ist schlüssig, dass der Beschwerdeführer in einem toleranten und wohlwollenden Umfeld mit zeitlicher Flexibilität arbei ten kann, sofern er der Tätigkeit je nach seinem aktuellen Zustand nachgehen oder fernbleiben kann, und dass dergestalt ein Pensum von 10 % zumutbar wäre (Urk. 6/82/75). Im Gutachten wurde im Rahmen einer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zudem festgehalten, dass eine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Behandlungs massnahmen zuverlässig in Anspruch nehme und das geschilderte Aktivitäts niveau eine namhafte psychische Beeinträchtigung widerspiegle. Inkonsistenzen hätten sich keine gezeigt und der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung traumatisierender Ereignisse eine ausgeprägte affektive Reaktion gezeigt (Urk. 6/82/65).
Damit hat der psychiatrische Experte nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsme dizinischer Sicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten i m besagte n
grosse n
Umfang einschränke n. Folglich steht fest, dass seit Mitte 2019 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht und noch eine von 10 % in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einem toleranten und wohl wollenden Umfeld und zeitlicher Flexibilität , so dass der Beschwerdeführer je nach Zustand die Tätigkeit ausüben oder ihr fernbleiben kann ( Urk. 6/82/74-75 , Urk. 6/82/7 ). Das wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. 5. 5.1
Strittig und zu klären ist jedoch die Statusfrage , respektive in welchem Umfang d er
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegeg nerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht und das zuletzt inne gehabte Arbeits pen sum von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 23 % aus (Urk.
2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, das Erwerbspensum sei vor der Einreichung des IV-Leistungsgesuches gesundheitsbedingt nur so klein gewesen. Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % oder zumindest auf die von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünschten 60 % festzusetzen (Urk. 1 S. 10). 5 .2
5 .2.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Zwar
ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermitt lung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, wes halb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellun gen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 5 .3
Die Abklärungsperson verwies in ihrem Bericht vom 20. Mai 2022 hinsichtlich der medizinischen Angaben auf die Unterlagen im Dossier (Urk. 6/90/1). Es ist damit fraglich, ob und in welchem Umfang sie von den medizinischen Akten stücken und von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen Kenntnis genommen hat, wie dies für die Beweiswertigkeit des Berichts vorausgesetzt wird (vgl. E. 5.2.2 vorstehend).
Im Gutachten wurde davon ausgegangen, die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers sei mindestens seit der Einreise in die Schweiz eingeschränkt gewesen, zumal es an Indizien für eine ausreichend e und verlässliche Leistungsfähigkeit fehle (Urk. 6/82/72). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der psychiatrischen Exploration an, die posttraumatischen Symptome seien spürbar geworden, seitdem er aus der Abschiebehaft entlassen worden sei. Während der Inhaftierung sei er jeweils im Überlebensmodus gewesen, nie zur Ruhe gekommen und habe keinen Bezug zu seinem psychischen Zustand bekommen. Mit der eingetretenen Ruhe habe er dann seinen psychischen Zustand wahrgenommen und damit auch die Einschränkungen (Urk. 6/82/59, Urk. 6/82/68). Der psychiatrische Gutachter hielt es für nachvollziehbar , dass der Beschwerdeführer erst Symptome ausbildete und Ereignisse erinnerte , als er das Gefühl von Sicherheit hatte . Er führte aus, ü ber einen recht langen Zeitraum habe d er Beschwerdeführer das trauma tisierende Erleben verdrängen könne n und wenig Zugang zu seinem emotionalen Erleben gehabt vor dem Hintergrund, dass er nachvollziehbar im Überlebens modus gewesen sei. Ebenfalls plausibel berichtet worden sei eine Zunahme von Symptomen im Rahmen von konfrontativen Therapietechniken (Urk. 6/82/71).
Im Jahr 2008 hatte sich der Beschwerdeführer in psychologische Beratung bege ben und ab Februar 2013 dann auch in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/18/2). Deren Bericht vom 22. März 2020 ist sodann zu entnehmen, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers habe immer wieder grosse Schwankungen auf gewiesen (Urk. 6/18/3). Der Beschwerdeführer gab ferner an, ihm sei wegen feh lender Leistungskonstanz und vieler krankheitsbedingter Absenzen immer wieder gekündigt worden (Urk. 6/82/58-59). Laut der Ehefrau war en eine phasenweise nicht ausreichende Leistungsfähigkeit beziehungsweise ein schwankender Gesundheitsverlauf der Grund dafür, dass es nach einer gewissen Zeit jeweils zu Kündigungen gekommen sei (Urk. 6/82/63 , Urk. 6/15/5 ).
Der seit November 2019 (Urk. 6/82/16, Urk. 6/6/7) psychotraumatologisch behan delnde PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Stv . Klinikdirektor der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals G.___ , führte in seinem Bericht vom
26. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der bereits seit Jahren anhal tenden Schlafstörungen und der gelegentlichen Albträume im Herbst 2019 berichtet. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei i m Jahr 2019 der inter nationale Haftbefehl Chiles gegen den Beschwerdeführer aufgehoben worden (vgl. dazu auch https://www.bbc.com/news/world-latin-america- «...» ; besucht am 29. Juni 2023, wonach der Haftbefehl im Dezember 2018 annulliert wurde) und der Beschwerdeführer habe in der Folge erstmals wieder nach Chile reisen können (vgl. auch Urk. 6/82/21, wo der Beschwerdeführer über drei Besu che bei seiner Schwester in Chile berichtete) . Die Konfrontation mit der aktuellen Lage in Chile und seine Vergangenheit hätten ihn bedrückt. Es seien vermehrt Erinnerungen aus seiner Vergangenheit als ehemaliges Mitglied einer opposi tionellen Organisation aktiviert worden. Diese würden Anspannung und Unruhe auslösen und ihn teilweise bis heute schwer belasten. Vor einigen Jahren habe er eine Traumatherapie mittels EMDR ( Eye Movement Desensitization and Repro cessing ) durchgeführt, bei der er einen Teil seiner traumatischen Erfahrungen habe besprechen können, was aber sehr belastend gewesen sei. Seit er in der Schweiz lebe, empfinde er Gefühle von Mach t losigkeit, Wut und Frustration. Dies habe wiederholt dazu geführt, dass er sich bedrückt, niedergeschlagen, antriebs los, schwach und empfindlich gefühlt und sich sozial zurückgezogen habe sowie Schuldgefühle verspüre. Lange habe er im Alltag trotz allem funktionieren kön nen, in den letzten Jahren seien jedoch verstärkt Konzentrations- und Aufmerk samkeitsprobleme hinzugetreten, sodass er Schwierigkeiten bei organisatorischen Aufgaben bemerke (Urk. 6/45/ 2- 3) .
Nach Lage der medizinischen Akten - sowie auch laut den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau (Urk. 6/ 90/4, Urk. 6/ 82/ 63-64 , Urk.
6/40/3 ) - war der Beschwerdeführer folglich bereits Jahre vor der Anmel dung bei der Invalidenversicherung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht voll leistungsfähig. Auch anlässlich der Haushaltabklärung berichtete der Beschwerdeführer, bereits seit vielen Jahren an gesundheitlichen Beein trächtigungen zu leiden (Urk. 6/90/1). Zudem erwähnte er, er habe im Jahr 2017 nur im Ausmass von neun bis zehn Stunden pro Woche eine Anstellung ange nommen, weil er sich für die Ausübung eines höheren Arbeitspensums einfach nicht mehr in der Lage gefühlt habe. Daher habe er sich auch beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (Urk. 6/90/4). Im Abklärungs bericht wurde trotz all dieser Hinweise auf ein bereits zuvor gesundheitsbedingt reduziertes Pensum nicht auf die Frage eingegangen, ob der Beschwerdeführer sich möglicherweise gesundheitsbedingt nicht um ein höheres Arbeitspensum bemüht hat (vgl. Urk. 6/90/4). Der Abklärungsbericht überzeugt daher punkto Qualifikation nicht.
Das vom Beschwerdeführer für seine ersten Jahre in der Schweiz berichtete 100 %-Pensum (Urk. 6/ 90/4) kann anhand des Auszugs aus seinem individuellen Konto ( IK-Auszug ) vom 17. Februar 2020 nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachvollzogen werden (Urk. 6/12) . So wurde (erstmals) im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 4'512.-- abgerechnet und im Jahr 2001 eines von Fr. 30'654.-- , welches eine Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1 ' 950 .-- enthält (Urk. 6/12/1). In den darauffolgenden Jahren erzielte d er Beschwerde führer indes Einkommen von Fr. 42'809.-- im 2022 (inkl usive
Arbeitslosenent schädigung in der Höhe von Fr. 6'890 .-- ), Fr. 45'932.-- im Jahr 2003, Fr. 43'790.-- im Jahr 2004 (Urk. 6/12/1). Diese Einkommen entsprachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem deutlich über 23 Stellenprozent liegenden Arbeits pensum. Aufgrund der bisher erzielten Einkünfte (sowie angesichts des bereits vor der IV-Anmeldung schwankenden Gesundheitszustands) erscheint insgesamt ein grösseres Teil erwerbs pensum im Gesundheitsfall als
realistisch .
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2,
121
V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Anlässlich des am 5. März 2020 durchgeführten Stand ortgesprächs wurde
- wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - festgehalten, der Beschwerde führer würde als Gesunder eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben (Urk. 6/15/4). Das jüngste Kind des Beschwerdeführers war damals noch nicht eingeschult, son dern ging drei Tage pro Woche in eine Kindertagesstätte (Urk. 6/15/3 und Urk. 6/25/5) und an zwei Morgen pro Woche besuchte es eine Spielgruppe (Urk. 6/40/7). Im Sommer 2020 kam es in den Kindergarten und besuchte in
Ergänzung dazu an zwei Tagen die Kindertagesstätte respektive den Hort (Urk.
6/40/7).
Anlässlich des Telefonats vom 23. April 2020 sagte der Beschwerdeführer, bei guter Gesundheit würde er zu 50 bis 60 % arbeiten. Laut seiner Frau sollte er aus finanziellen Gründen zu 80 % arbeiten (Urk. 6/40/3 , Urk. 6/40/5 ) . Seine Ehefrau arbeitete damals zu 90 % (Urk. 6/40/4 , Urk. 6/40/6 ) , gab aber anlässlich der Haus haltabklärung vom 19. Mai 2022 sinngemäss an, sie wäre gerne in einem Teil zeitpensum von rund 50 % erwerbstätig, arbeite aber vollzeitlich, weil der Beschwerdeführer es einfach nie geschafft habe, über einen längeren Zeitraum in
einem Arbeitsverhältnis bestehen zu können (Urk. 6/90/4). Damals war der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten (vgl. die am
16. Juni 2022 unterzeichnete Vollmacht, Urk. 6/98), weshalb der Anschein nicht naheliegt, dass
diese Angabe sowie jene vom 5. März 2020 aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt sein könnte n . Das Vorbringen in der Beschwerde, im Gesund heitsfall würde (auch) hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit eine gleichgestellte Beziehung gelebt (Urk. 1 S. 10), ist vor diesem Hintergrund glaubhaft.
B eim RAV waren Stellen mit einem Arbeitspensum von 50 bis 100 % Thema (Urk. 6/91/1 , Urk. 6/ 90/4 ) , was eben doch auch auf einen erheblichen finanziellen Druck der in der Stadt Y.___ lebenden Familie mit drei Kindern hindeutet.
In Würdigung all dieser Aspekte sowie in Anbetracht des Alters der 2007, 2009, und 2015 geborenen ,
im selben Haushalt lebenden Kinder erscheint es am wahr scheinlichsten, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 60 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushaltsbereich. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 von einer Einschränkung im Haushalt von 19.1 % ausging (Urk. 2 S. 2 ,
Urk. 6/90/9 ), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei von der gutachterlich attestierten Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 6/82/8). 6.2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt wer den können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver richtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidi tätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha denminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden kön nen, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicher ten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist,
ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszuge hen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend ist dem Abklärungsbericht insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 19.1 % zu entnehmen (Urk. 6/90/9). Diese steht im Widerspruch zu der gut achterlichen Einschätzung, wonach die Einschränkung im Haushalt 50 % beträgt ( Urk.
6/82/8).
Angesichts dieser Divergenz drängt sich die Frage auf, ob die Abklärungsperson den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Ein schränkungen genügend Rechnung getragen hat. Weder aus dem Abklärungs bericht (vgl. Urk. 6/90/1) noch aus der ergänzenden Stellungnahme vom
16. Sep tember 2022 (Urk. 6/104/3) wird dies ersichtlich, weshalb bereits Zweifel an der Beweiskraft des Berichts bestehen (vgl. auch vorstehende E. 5.3).
Der psychiatrische Teilgutachter führte bezüglich der Einschränkungen im Auf gabenbereich aus, der Beschwerdeführer sei in der Haushaltsführung und Kin derbetreuung laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben insofern einge schränkt, als er diesen Aufgaben nicht zuverlässig nachgehen könne, sondern mindestens zweimal pro Woche kaum zur Erfüllung der Aufgaben in der Lage sei. An den übrigen Tagen sei er mit geringeren Einschränkungen dazu befähigt (Urk. 6/82/77). Auch interdisziplinär gingen die Experten von sehr erhebliche n Einschränkungen aus (Urk. 6/82/5) .
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zeigte sich, dass der Beschwerde führer sich sehr darum bemühte, kompetent zu wirken (Urk. 6/82/70) sowie sich situationsadäquat zu verhalten (Urk. 6/82/68). Nur auf Konfrontation mit den Angaben seiner Ehegattin hin berichtete er beispielsweise darüber, dass er an rund zwei Tagen pro Woche nicht so funktioniert wie zuvor angegeben (Urk. 6/82/60, Urk. 6/82/68), respektive dass sein Leistungsvermögen über weite Strecken eher insuffizient ist, er insbesondere nicht zu einer zuverlässigen Leis tungserbringung in der Lage ist (Urk. 6/82/70) . Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, das vordergründig kompetente Auftreten des Beschwerdeführers sei im Sinne einer Abwehrformation mit stabilisierendem Charakter zu werten (Urk. 6/82/65). Der Beschwerdeführer habe im Bemühen um eine vordergründig kompetente Fassade in weitschweifiger Art und Weise sein Wissen und die grund sätzlichen politischen und philosophischen Zusammenhänge dargelegt, habe hin gegen Mühe, über Beeinträchtigungen zu sprechen und gerate dabei in sichtliche Anspannung bei der behutsamen Besprechung potenziell traumatischer Erleb nisse, auch in ängstliche Anspannung bis hin zum Hyperarousal (Urk. 6/82/70).
Diese geschilderte Mühe, namentlich über psychische Beeinträchtigungen zu sprechen, kam auch bei der Haushaltabklärung zum Ausdruck. So geht der jüngste Sohn wohl nicht primär deshalb zweimal pro Woche in den Hort, damit er mit Kameraden spielen kann, wie es der Beschwerdeführer angegeben hat (vgl. Urk. 6/90/8), wäre dies doch bei gegebener Betreuungs-, Aufsichts- und Organi sationsfähigkeit des Beschwerdeführers auch anderswie kostenlos möglich. Viel mehr schilderte die Ehegattin in ihrem E-Mail vom 21. Juni 2020 an die IV-Stelle, dass die Fremdbetreuung notwendig sei, weil der Beschwerdeführer nicht immer hinreichend gut zum Sohn schauen könne, welcher im Gegensatz zu den älteren Schwestern noch nicht auf sich selber achten könne (Urk. 6/40/7).
Dass die gutachterlich ausgewiesenen psychischen Einschränkungen im Abklä rungsbericht unzureichend berücksichtigt wurden, erhellt zum Beispiel daraus, dass das von der Abklärungsperson vorgeschlagene Online-Shopping (Urk. 6/90/7) ausschliesslich die physischen Probleme löst und nicht beispiels weise die starke Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Auf gaben, bei der Durchhaltefähigkeit und bei der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten (Urk. 6/82/73-74).
Auch ist angesichts der stark einge schränkten Planungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Lebens mittel- und Vorratskontrolle eine Einschränkung nicht einmal diskutiert wurde (Urk. 6/90/6).
Des Weiteren geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie infolge seiner Krankheit bezahlte Dritthilfe in Form von Haus haltshilfe der Spitex sowie eine Putzfrau in Anspruch nehmen mussten (Urk. 6/90/6-7, vgl. auch Urk. 6/40/7). Eine solche Aufgabenerfüllung durch Drittpersonen gegen Entlöhnung wird nicht von der zumutbaren Schadenminde rungspflicht erfasst (E. 6.2 vorstehend). Bei der Beurteilung, dass die Übernahme der Kleiderpflege durch die Spitex sich nicht im Invaliditätsgrad niederschlägt, weil die Ehegattin dafür schon immer zuständig gewesen sei (Urk. 6/90/8), fehlt wiederum eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers laut dem Gutachten bereits bei seiner Haftentlassung limitiert waren, respektive er in der Schweiz gar nie eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit aufwies (Urk. 6/82/ 72 ).
Im Übrigen wurde im Abklärungsbericht zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an rund zwei Tagen pro Woche im grossen Umfang im Haushalt ausfällt (Urk. 6/82/ 77 ; vgl. auch Urk. 6/82/64, wonach dann nicht einmal der Frühstückstisch abgeräumt wird ) und der Aufschub gewisse r Aufgaben - namentlich im Bereich Kinderbetreuung und Ernährung - trotz der im Ab klärungsbericht postulierten freien Einteilung der Arbeiten (Urk. 6/90/ 5 ) - naturgemäss nur beschränkt möglich ist . Ferner ist diesbezüglich im Auge zu behalten, dass die funktionellen Auswirkungen einer Krankheit, welche sich von Tag zu Tag sehr unterschiedlich auswirkt, schwierig anhand eines einmaligen Besuchs und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten beurteilt werden können. Eine Kenntnisnahme und Würdigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer an rund zwei Tagen pro Woche Totalausfälle erleidet, findet im Abklärungsbericht keinen nachvollziehbaren Niederschlag.
Sodann entsteht der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Dauer eine unverhältnis mässige Belastung , wenn sie neben ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit sowie neben der Erledigung sämtlicher administrativer (Urk. 6/90/7) und wohl auch organi satorischer Aufgaben, welche in einem Haushalt mit drei Kindern anfallen, noch regelmässig einkaufen, kochen, die Küche reinigen, S taubsaugen , waschen (Urk. 6/90/6- 8 ) und daneben jeweils auch noch für ihre Kinder da sein muss.
Die starke Belastung der Ehegattin und deren Leidensdruck ha ben auch Eingang in die Akten gefunden (Urk. 6/ 15/5 , Urk. 6/40/5, Urk.
6/83/68 ).
6.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol ten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Beim Beschwerdeführer standen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. So wurden diese vom Hausarzt als das Eingliederungspotenzial limitierend be trachtet (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/82/17) und allein aus psychiatrisch-gutach terlicher Sicht wurde dem Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 10 % attestiert (Urk. 6/82/75).
Nach dem Gesagten
- namentlich mit Blick auf die genannten Schwächen des Abklärungsberichts - kann beim primär aufgrund seiner psychischen Erkrankung eingeschränkten Beschwerdeführer und angesichts dessen, dass den fachärzt lichen Beurteilungen bei psychisch bedingten Einschränkungen rechtsprechungs gemäss höheres Gewicht beizumessen ist (E. 5.2.2 vorstehend), nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden. 6.5
Hingegen erscheint die gutachterliche Einschätzung realistisch in Anbetracht des sen, dass der Beschwerdeführer an zwei Tagen pro Woche kaum zu r Arbeit zu Hause in der Lage ist und an den übrigen Tagen ebenfalls nur mit Einschrän kungen (Urk. 6/82/77), sowie angesichts dessen, dass krankheitsbedingt entgelt liche Dritthilfe (Spitex, Putzfrau, Kinderbetreuung) in Anspruch genommen wird. Dabei kann offen bleiben , inwiefern die Gutachter auch die Mithilfe von Fami lienangehörigen und die Hilfestellung Dritter berücksichtigt haben, zumal den Experten jedenfalls die relevanten Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.2) .
So nahmen die Experten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner voll berufstätigen Ehefrau und drei gemeinsamen halbwüchsigen Kindern in einem Einfamilienhaus mit kleinem Blumengarten lebt (Urk. 6/82/21) und dass er - wenn auch das Pensum nicht korrekt angegeben wurde - vor seiner Anmel dung bei der Invalidenversicherung teilzeitlich arbeitete (Urk. 6/82/21 oben).
Insgesamt ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Beurteilung aufgrund der psychisch bedingten Beeinträchtigung mehr Gewicht beizumessen und es kann darauf abgestellt werden . Mithin ist von einer 50%igen Einschränkung im Auf gabenbereich auszugehen. Im Übrigen übernahm auch der RAD-Psychiater die inhaltlichen Ergebnisse des Gutachtens vollumfänglich (Urk. 6/93/6-7). 7. 7.1
Es bleibt , de n Invaliditätsgrad anhand der Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 60 % Erwerbstätiger und zu 40 % im Haushalt Tätiger (vgl. vorstehende E.
5.3 am Ende) zu ermitteln. 7.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er werbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 7.3
D ie Einschränkung im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs, wobei sie für die Festsetzung des Validenein kommens vom bisher erzielten Einkommen ausging und dies es auf ein volles Erwerbspensum hochrechnete (Urk. 6/ 92/1), wie dies vom Gesetzgeber vorgese hen wird (E. 7.2 vorstehend). Beim Festlegen des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik herausge gebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
und ging davon aus, der Beschwerdeführer könnte zu 10 % auf Kompetenzniveau 1 im Bereich der übrigen wirtschaftlichen Dienstleistungen tätig sein. Dergestalt resultierte ein Invalidi tätsgrad von 92 % im Erwerbsbereich (Urk. 6/92/1). Dieser blieb unbeanstandet und ein allfälliger höherer
- oder auch ein leicht tieferer - Invaliditätsgrad würde sich nicht auf den Rentenanspruch auswirken (vgl. nachstehende E. 7.4), weshalb er übernommen wird. 7.4
Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Einschränkung im erwerb lichen Bereich von 92 % resultiert eine Teilinvalidität von 55 . 2 % (0 . 6 x 92 %)
im erwerblichen Bereich .
Aufgrund der Einschränkung im Haushalt von 50
%, was bei einem Anteil Haushalt von 40 % einer Teilinvalidität von 20 % (0 . 4 x 50 %) entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 75 . 2 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (Art. 28 Abs.
2 IVG) . 7.5
Nachdem seine Anmeldung am 28. Januar 2020 erfolgt (Urk. 6/6/8) und noch im Januar 2020 bei der Invalidenversicherung eingegangen ist (vgl. Aktenver zeichnis), konnte der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens per 1. Juli 2020 entst eh en (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ). Die Gutachter gaben an, die attestierten Einschränkungen bestünden mindestens seit Mitte 2019 (Urk. 6/82/ 7 ) . Vor dem Hintergrund, dass die Haupterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende Juli
2019 ausgeübt wurde (Urk. 6/17/1-2), ist «Mitte 2019» in diesem Fall als ab 1. August 2019 zu interpretieren. Dies führt dazu, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2020 zu bejahen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) , wie dies auch vom Beschwerdeführer beantragt wurde (Urk. 1 S. 2). Folg lich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Fest stellung des A nspruchs auf eine ganze Rente ab 1.
August 2020 aufzuheben. 8. 8.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
8.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___
studierte in seinem He rkunfts land Chile Philosophie (ohne Abschluss) und absolvierte eine Ausbildung zum Karatelehrer (Urk. 6/6/5). S eit Juli 1997 lebt er in der Schweiz
(Urk. 6/6/1) , wo er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft ge nommen und rund ein Jahr später dann vorläufig aufgenommen wurde ( https://www.admin.ch/ «...» ; be sucht am 3. Juli 2023). Ab dem Jahr 2000 arbeitete er in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen und absolvierte einen Kur s zum Pflegehelfer (Urk. 6/12) ,
sodann gründete
er eine Familie mit vier Kindern, wobei eines verstarb ( geboren 2007, 2009, 2013, 2015; Urk. 6/6/2-3, Urk. 6/8). Zuletzt war er von Novem ber
2017 bis Ende Juli 2019 stundenweise als Betreuer in einem Hort an einer Schule für Kinder und Jugendliche mit verschiedenen Behinderungen der Stadt Y.___
und daneben bis Anfang Oktober 2019 während einer Stunde pro Woche als Karatelehrer für das Schul- und Sportdepartement Stadt Y.___
tätig (Urk. 6/6/6,
6/17/1-2 , 6/15/3 , 6/23 ).
Am 28. Januar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beein trächtigung en seit einem Gefängnisaufenthalt von 1991 bis 1996 als politischer Gefangener, bei welchem er gefoltert, verletzt und angeschossen worden sei (Urk. 6/6/6), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/15). Am 7.
Juli 2020 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/39). In der Folge nahm sie weitere medizinische Berichte zu den Akten und holte ein polydisziplinäre s Gutachten der Neurologie Z.___
AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, vom 9. März 2022 ein (Urk. 6/82). Am 19 . M ai 2022 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beim Versicherten zu Hause statt (Bericht vom
20. Mai 2022; Urk. 6/90 ).
Nach Durchführung eines Ein kommensvergleichs (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 30. Mai 2022 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 (Urk. 6/97), ergänzt am 8. September 2022 (Urk. 6/103), Einwand. Die IV-Stelle liess die Abklärungs person am 16. September 2022 dazu Stellung nehmen (Urk. 6/104/3) und verfügte am 1. November 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 6/105 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerde führer beantragt die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. August 202 0 .
Da dementsprechend die Entstehung und der Bestand eines Rentenanspruchs bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind , sind die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1,
125
V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.
3.2, je m.w.H .).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 erhob der Versicherte am 2. Dezem ber 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihm rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deant wort vom 27. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als teilweise Erwerbstätiger und als im Haushalt Tätiger. Sie
begründete die Verfügung damit , ihre polydisziplinären Abklärungen hätten seit August 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ergeben. Zuvor habe d er Beschwerdeführer
in einem Arbeitspensum von ins gesamt 23 % gearbeitet und sei zu 77 % im Haushalt tätig gewesen (Urk. 2 S. 1). Im Haushalt bestehe - bei vorausgesetzter Mithilfe der Ehefrau sowie der Kinder - gemäss Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 19 , 1 %, sodass im
Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 15
% und im Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 92 % eine Teilinvalidität von 21 % resultiere, womit sich ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2 S. 2). Im
MEDAS-Gutachten sei zwar eine 50%ige Leistungseinschränkung im Haushalt angegeben worden, jedoch habe bei dieser medizinisch-the o retischen Einschät zung die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Schadenminde rungspflicht keine Berücksichtigung gefunden. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Qualifikation sei im Abklärungsbericht in Kenntnis der vom Beschwer deführer vorgetragenen Einwände erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bereits seit Längerem durchschnittlich nicht mehr als 23 % gearbeitet, finanzielle Gründe könnten keine geltend gemacht werden und es seien keine Hinweise vorhanden, welche konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspen sum belegen würden (Urk. 2 S. 2-3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde zusammengefasst dagegen ein, der Haushal t abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 sei nicht beweistauglich. A uch aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen . Der Haushalt abklärungs bericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigung zugeschnitten und die Abklä rungsperson habe sich soweit ersichtlich nicht mit den medizinischen Akten - namentlich mit der massiv abweichenden gutachterlichen Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich - auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 f.). Der Abklärungsbericht weise damit einen krassen, nicht mehr heilbaren Mangel auf . Im Übrigen überzeuge eine weitgehende Funktionsfähigkeit im Haushalt nicht angesichts der fast vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit mit starker Einschrän kung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, starker Einschränkung in der Durchhaltefähigkeit, starker Einschränkung der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten. Die Abklärungsperson habe sich offensichtlich von einem äusseren Eindruck täuschen lassen, wie dies auch schon medizinischen Fachpersonen geschehen sei (Urk. 1 S. 8). Totalausfälle, wie sie bei ihm mindes tens zweimal pro Woche vorkommen würden, könnten nicht durch die Schaden minderungspflicht ausgeglichen werden, zumal die Ehefrau zu 100 % erwerbs tätig sei. Der Widerspruch zwischen Gutachten und Abklärungsbericht könne nicht wegdiskutiert werden, sondern der ärztlichen Stellungnahme komme recht sprechungsgemäss grösseres Gewicht zu. Demnach sei entsprechend dem MEDAS-Gutachten von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen, womit bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 S. 9). Jedoch sei auch die Statusfrage falsch beantwortet worden. Sein Arbeitspensum sei im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gesundheitsbedingt so klein gewesen. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, seien seine Ressourcen schon seit vielen Jahren stark ein geschränkt. Es gebe daher keinen Anlass, an seiner Äusserung zu zweifeln, dass er früher gar 100 % gearbeitet habe, aufgrund seiner psychischen Probleme sein Arbeitspensum stetig habe reduzieren müssen und heute gerne zu 50 bis 60
% erwerbstätig wäre . Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % festzusetzen, so dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades gar nicht von der gemischten Methode auszu gehen sei. Z umindest aber sei er auf 60 % anzusetzen, wie die s von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünscht wäre , was zu einem Invaliditätsgrad von über 70 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe
(Urk.
1 S. 10).
E. 3.1 Am
9. März 2022 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , sowie C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82 ). In ihr er Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/1-11 ) stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/82/5 ): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS ;
ICD-10 F43.1) - laterale Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.5/9) - Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.17) Die Gutachter führten aus, beim Beschwerdeführer hätten sich nach einer mehr jährigen Inhaftierung, Folterung und erlebten Grausamkeiten (Ermordung des Bruders) zur Zeit des Pinochet-Regimes nach einigen Jahren Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der nunmehr ermöglichten Erinnerungsarbeit die Symptome einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Die ein jährige Inhaftierung in Abschiebehaft im Zürcher Flughafengefängnis habe da noch mitgewirkt. Als Folge der individuellen Verarbeitung der psychischen und körperlichen Traumatisierungen und der damit verbundenen chronischen Über erregbarkeit sei es zu einer ( vom Beschwerdeführer explizit so verstandenen und auch teilweise aus Sicht des behandelnden Urologen und aus gutachterlicher Sicht ) «psychosomatischen» Begleitsymptomatik (chronische Schlafstörungen, Dysurie, chronischer Harnweginfekt, obligater Blasenkatheterismus) gekommen. Orthopädischerseits verunmögliche die schwere Kniegelenksarthrose zumindest eine Tätigkeit als Karatelehrer . Aktenlage, Fallschilderung und gutachterliche Befunde hätten einen plausiblen Fallverlauf ergeben. Anlass der Begutachtung sei die Nichtnachvollziehbarkeit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung für den regionalen ärzt lichen Dienst ( RAD )
gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz trotz sche i nbar als Ressource zu wertender Umtriebigkeit nie in einem verwertbaren Mass regulär erwerbsfähig und in den letzten Jahren im Rahmen seiner väterlichen Betreuungsaufgaben und Haushaltspflichten nicht vollwertig einsetz bar gewesen, was zu einer erheblichen Störung des Familienlebens geführt habe. Dies sei teilweise durch die vollberufstätige Ehefrau und mit kommunaler Hilfe kompensiert worden. Die Einschränkungen seien sehr erheblich und weitestge hend auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 6/ 82/5). Der Beschwerde führer sei aufgrund seines psychischen und körperlichen Grundbefindens mit emotionaler und vegetativer Übererregbarkeit zu keiner längeren Arbeitstätigkeit einsetzbar - sei es innerhalb eines Tagespensums oder im Rahmen eines einiger massen stabilen Arbeitsverhältnisses. Dies habe zu r Fehleinschätz ung einer bei spielsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit geführt, die bei Verkennung scheinbar prima Vista guter, jedoch objektiv in hohem Masse gesundheitlich eingeschränk ter Ressourcen extrapoliert worden sei. Die Symptomatik lasse sich weitgehend auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Diese habe sekundär zu einer Persönlichkeitsalteration geführt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Betreuer an Schule und Karatelehrer; Urk.
6/82/16) sei der Beschwerdeführer vollkommen arbeitsunfähig (Urk. 6/ 82/6). Eine eigentliche bisherige Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwerdeführer nur im Rahmen kommunaler Einsatzprogramme und nicht genügend regelmässig erwerbstätig gewesen sei. Mindestens ab Mitte 2019 könne die genannte Arbeits unfähigkeit als Spätfolge der schweren Traumatisierung attestiert werden. Eben falls ab Mitte 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal angepasste, psychiatrischerseits sehr eng umschriebene Tätigkeit (Urk. 6/ 82/7). Die Einschränkungen im Haushalt schätzten die Experten insgesamt auf 50 % ein (Urk. 6/ 82/8). Eine Beschwerdevalidierung sei bei ihrer Überzeugung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden sei, nicht angezeigt (Urk. 6/ 82/9).
E. 3.2 Am
19. Mai 2022 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei m Beschwerdeführer eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 20.
Mai 2022 (Urk. 6/90 ) verwies die Abklärungsperson hinsichtlich der Diag nosen auf das Dossier. Z ur gesundheitlichen Situation führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Gesundheitszustand sei « so lala » . Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden schon seit vielen Jahren und wei terhin, weshalb es ihm wirklich nicht gut gehe. Dies sei in den der IV-Stelle vor liegenden Arztberichten umschrieben. Erhebliche Probleme würde ihm vor allem sein Knie bereiten, das zum Teil unglaublich heftige Schmerzen verursache. Gehen, Treppensteigen etc. seien nur noch mühsam und zum Teil kaum noch möglich. Wegen Prostataproblemen benötige er einen Dauerkatheter. Er habe Infektionen, welche mit Antibiotika behandelt werden müssten , und er werde davon müde. Er könne überhaupt nicht gut schlafen, nur etwa drei Stunden pro Nacht. Wenn die Kinder aus dem Haus seien, versuche er nochmals zu schlafen.
Mit zu wenig Schlaf sei ihm das Erbringen einer Arbeitsleistung auch im Haushalt unmöglich. Hinzu komme, dass seine Psyche seit Jahren erheblich angeschlagen sei . In der Folgewoche stehe das operative Einsetzen eines künstlichen Kniege lenks an (Urk. 6/90/1-2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau sowie den 2007, 2009 und 2015 geborenen Kindern in einem gemieteten einseitig angebauten 5-Zimmer-Einfamilienhaus. Seine Ehe frau arbeite zu 100 % als Psychologin und Psychotherapeutin. Am Morgen ver lasse sie das Haus um 7 Uhr und kehre am Abend gegen 19 Uhr zurück. Seine Ehefrau verdiene also das Geld und er habe die Funktion des Hausmannes über nommen (Urk. 6/90/2-3).
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige r ( 23 % Erwerbstätigkeit und 77 % Haus halt) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer habe während der vergangenen zwei Jahre mit einem Arbeitspensum von rund 23 % gearbeitet. Konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspensum seien nicht belegt und auch finanzielle Gründe könnten nicht geltend gemacht werden (Urk. 6/90/4) .
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ermittelte die Abklärungsperson alsdann die folgenden (gewichteten) Behinderungen: Ernährung
E. 3.3 In ihrer Stellungnahme vom
16. September 2022 hielt die Abklärungsperson an den im Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 aufgeführt en Ergebnissen fest und wies darauf hin, dass bei der abweichenden medizinisch-theoretischen Einschät zung weder die tatsächlichen Verhältnisse im Aufgabenbereich näher erhoben worden seien noch die Schadenminderungspflicht Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 6/104/3) . 4. 4.1
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.2
Das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82) , auf welches die IV-Stelle hinsichtlich der Einschränkung im Erwerbsbereich abstellte, basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es d ie gestellten Fra ge n umfassend und setzt sich mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1. 4 ).
Im Besonderen zeigte sich der RAD-Facharzt für Psychiatrie Dr. med. D.___
von der gestellten Diagnose einer PTBS überzeugt und folgte dem Gutachten. Ebenso erachtete er die Diagnosen der lateralen Gonarthrose und Retropa t ellararthrose rechts und die Osteochondrose L5/S1 als die Arbeitsfä higkeit einschränkend. Der psychiatrische Teilgutachter beschrieb den Beschwer deführer bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwen dung und in der Durchhaltefähigkeit als stark eingeschränkt mit Schwankungen zu einem mittelgradigen Ausmass. Mit Einschränkungen und bei entsprechender partnerschaftlicher Toleranz sei er zu dyadischen Beziehungen in der Lage. In Team s sei er insofern eingeschränkt integrierbar, als er krankheitsbedingt nicht zuverlässig präsent sein könne an Arbeitsplätzen und mitunter bei Überforderung impulsiv reagieren könne. Im Rahmen seiner Möglichkeiten könne er sich an Regeln und Routinen anpassen, wobei die Möglichkeiten mittelgradig bis stärker eingeschränkt seien. Die Fähigkeit zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten sei stark eingeschränkt (Urk. 6/82/73-74). Vor d ies em Hintergrund ist es nachvoll ziehbar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu keiner zuver lässigen Präsenz und Leistungs erbringung in der Lage beurteilt wurde und auf grund dessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angegeben wurde (Urk. 6/82/74). Ebenso ist schlüssig, dass der Beschwerdeführer in einem toleranten und wohlwollenden Umfeld mit zeitlicher Flexibilität arbei ten kann, sofern er der Tätigkeit je nach seinem aktuellen Zustand nachgehen oder fernbleiben kann, und dass dergestalt ein Pensum von 10 % zumutbar wäre (Urk. 6/82/75). Im Gutachten wurde im Rahmen einer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zudem festgehalten, dass eine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Behandlungs massnahmen zuverlässig in Anspruch nehme und das geschilderte Aktivitäts niveau eine namhafte psychische Beeinträchtigung widerspiegle. Inkonsistenzen hätten sich keine gezeigt und der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung traumatisierender Ereignisse eine ausgeprägte affektive Reaktion gezeigt (Urk. 6/82/65).
Damit hat der psychiatrische Experte nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsme dizinischer Sicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten i m besagte n
grosse n
Umfang einschränke n. Folglich steht fest, dass seit Mitte 2019 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht und noch eine von 10 % in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einem toleranten und wohl wollenden Umfeld und zeitlicher Flexibilität , so dass der Beschwerdeführer je nach Zustand die Tätigkeit ausüben oder ihr fernbleiben kann ( Urk. 6/82/74-75 , Urk. 6/82/7 ). Das wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten.
E. 5 .2.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Zwar
ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermitt lung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, wes halb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellun gen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerich ts 8C_
E. 5.1 Strittig und zu klären ist jedoch die Statusfrage , respektive in welchem Umfang d er
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegeg nerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht und das zuletzt inne gehabte Arbeits pen sum von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 23 % aus (Urk.
2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, das Erwerbspensum sei vor der Einreichung des IV-Leistungsgesuches gesundheitsbedingt nur so klein gewesen. Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % oder zumindest auf die von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünschten 60 % festzusetzen (Urk. 1 S. 10).
E. 5.3 am Ende) zu ermitteln. 7.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er werbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 7.3
D ie Einschränkung im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs, wobei sie für die Festsetzung des Validenein kommens vom bisher erzielten Einkommen ausging und dies es auf ein volles Erwerbspensum hochrechnete (Urk. 6/ 92/1), wie dies vom Gesetzgeber vorgese hen wird (E. 7.2 vorstehend). Beim Festlegen des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik herausge gebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
und ging davon aus, der Beschwerdeführer könnte zu 10 % auf Kompetenzniveau 1 im Bereich der übrigen wirtschaftlichen Dienstleistungen tätig sein. Dergestalt resultierte ein Invalidi tätsgrad von 92 % im Erwerbsbereich (Urk. 6/92/1). Dieser blieb unbeanstandet und ein allfälliger höherer
- oder auch ein leicht tieferer - Invaliditätsgrad würde sich nicht auf den Rentenanspruch auswirken (vgl. nachstehende E. 7.4), weshalb er übernommen wird. 7.4
Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Einschränkung im erwerb lichen Bereich von 92 % resultiert eine Teilinvalidität von 55 . 2 % (0 . 6 x 92 %)
im erwerblichen Bereich .
Aufgrund der Einschränkung im Haushalt von 50
%, was bei einem Anteil Haushalt von 40 % einer Teilinvalidität von 20 % (0 . 4 x 50 %) entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 75 . 2 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (Art. 28 Abs.
2 IVG) . 7.5
Nachdem seine Anmeldung am 28. Januar 2020 erfolgt (Urk. 6/6/8) und noch im Januar 2020 bei der Invalidenversicherung eingegangen ist (vgl. Aktenver zeichnis), konnte der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens per 1. Juli 2020 entst eh en (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ). Die Gutachter gaben an, die attestierten Einschränkungen bestünden mindestens seit Mitte 2019 (Urk. 6/82/ 7 ) . Vor dem Hintergrund, dass die Haupterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende Juli
2019 ausgeübt wurde (Urk. 6/17/1-2), ist «Mitte 2019» in diesem Fall als ab 1. August 2019 zu interpretieren. Dies führt dazu, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2020 zu bejahen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) , wie dies auch vom Beschwerdeführer beantragt wurde (Urk. 1 S. 2). Folg lich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Fest stellung des A nspruchs auf eine ganze Rente ab 1.
August 2020 aufzuheben.
E. 8 ) und daneben jeweils auch noch für ihre Kinder da sein muss.
Die starke Belastung der Ehegattin und deren Leidensdruck ha ben auch Eingang in die Akten gefunden (Urk. 6/ 15/5 , Urk. 6/40/5, Urk.
6/83/68 ).
6.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol ten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Beim Beschwerdeführer standen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. So wurden diese vom Hausarzt als das Eingliederungspotenzial limitierend be trachtet (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/82/17) und allein aus psychiatrisch-gutach terlicher Sicht wurde dem Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 10 % attestiert (Urk. 6/82/75).
Nach dem Gesagten
- namentlich mit Blick auf die genannten Schwächen des Abklärungsberichts - kann beim primär aufgrund seiner psychischen Erkrankung eingeschränkten Beschwerdeführer und angesichts dessen, dass den fachärzt lichen Beurteilungen bei psychisch bedingten Einschränkungen rechtsprechungs gemäss höheres Gewicht beizumessen ist (E. 5.2.2 vorstehend), nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden. 6.5
Hingegen erscheint die gutachterliche Einschätzung realistisch in Anbetracht des sen, dass der Beschwerdeführer an zwei Tagen pro Woche kaum zu r Arbeit zu Hause in der Lage ist und an den übrigen Tagen ebenfalls nur mit Einschrän kungen (Urk. 6/82/77), sowie angesichts dessen, dass krankheitsbedingt entgelt liche Dritthilfe (Spitex, Putzfrau, Kinderbetreuung) in Anspruch genommen wird. Dabei kann offen bleiben , inwiefern die Gutachter auch die Mithilfe von Fami lienangehörigen und die Hilfestellung Dritter berücksichtigt haben, zumal den Experten jedenfalls die relevanten Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.2) .
So nahmen die Experten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner voll berufstätigen Ehefrau und drei gemeinsamen halbwüchsigen Kindern in einem Einfamilienhaus mit kleinem Blumengarten lebt (Urk. 6/82/21) und dass er - wenn auch das Pensum nicht korrekt angegeben wurde - vor seiner Anmel dung bei der Invalidenversicherung teilzeitlich arbeitete (Urk. 6/82/21 oben).
Insgesamt ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Beurteilung aufgrund der psychisch bedingten Beeinträchtigung mehr Gewicht beizumessen und es kann darauf abgestellt werden . Mithin ist von einer 50%igen Einschränkung im Auf gabenbereich auszugehen. Im Übrigen übernahm auch der RAD-Psychiater die inhaltlichen Ergebnisse des Gutachtens vollumfänglich (Urk. 6/93/6-7). 7. 7.1
Es bleibt , de n Invaliditätsgrad anhand der Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 60 % Erwerbstätiger und zu 40 % im Haushalt Tätiger (vgl. vorstehende E.
E. 8.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00631
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
24. Juli 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4 Postfach 1063, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___
studierte in seinem He rkunfts land Chile Philosophie (ohne Abschluss) und absolvierte eine Ausbildung zum Karatelehrer (Urk. 6/6/5). S eit Juli 1997 lebt er in der Schweiz
(Urk. 6/6/1) , wo er am 4. September 1997 in Auslieferungshaft ge nommen und rund ein Jahr später dann vorläufig aufgenommen wurde ( https://www.admin.ch/ «...» ; be sucht am 3. Juli 2023). Ab dem Jahr 2000 arbeitete er in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen und absolvierte einen Kur s zum Pflegehelfer (Urk. 6/12) ,
sodann gründete
er eine Familie mit vier Kindern, wobei eines verstarb ( geboren 2007, 2009, 2013, 2015; Urk. 6/6/2-3, Urk. 6/8). Zuletzt war er von Novem ber
2017 bis Ende Juli 2019 stundenweise als Betreuer in einem Hort an einer Schule für Kinder und Jugendliche mit verschiedenen Behinderungen der Stadt Y.___
und daneben bis Anfang Oktober 2019 während einer Stunde pro Woche als Karatelehrer für das Schul- und Sportdepartement Stadt Y.___
tätig (Urk. 6/6/6,
6/17/1-2 , 6/15/3 , 6/23 ).
Am 28. Januar 2020 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beein trächtigung en seit einem Gefängnisaufenthalt von 1991 bis 1996 als politischer Gefangener, bei welchem er gefoltert, verletzt und angeschossen worden sei (Urk. 6/6/6), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/15). Am 7.
Juli 2020 teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/39). In der Folge nahm sie weitere medizinische Berichte zu den Akten und holte ein polydisziplinäre s Gutachten der Neurologie Z.___
AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, vom 9. März 2022 ein (Urk. 6/82). Am 19 . M ai 2022 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt beim Versicherten zu Hause statt (Bericht vom
20. Mai 2022; Urk. 6/90 ).
Nach Durchführung eines Ein kommensvergleichs (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 30. Mai 2022 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/94). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 (Urk. 6/97), ergänzt am 8. September 2022 (Urk. 6/103), Einwand. Die IV-Stelle liess die Abklärungs person am 16. September 2022 dazu Stellung nehmen (Urk. 6/104/3) und verfügte am 1. November 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 6/105 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 1. November 2022 erhob der Versicherte am 2. Dezem ber 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei ihm rückwirkend ab 1. August 2020 eine ganze Invaliden rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deant wort vom 27. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des line aren Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerde führer beantragt die Zusprechung einer unbefristeten Rente ab 1. August 202 0 .
Da dementsprechend die Entstehung und der Bestand eines Rentenanspruchs bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind , sind die bis 31. Dezem ber 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1,
125
V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.
3.2, je m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als teilweise Erwerbstätiger und als im Haushalt Tätiger. Sie
begründete die Verfügung damit , ihre polydisziplinären Abklärungen hätten seit August 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ergeben. Zuvor habe d er Beschwerdeführer
in einem Arbeitspensum von ins gesamt 23 % gearbeitet und sei zu 77 % im Haushalt tätig gewesen (Urk. 2 S. 1). Im Haushalt bestehe - bei vorausgesetzter Mithilfe der Ehefrau sowie der Kinder - gemäss Haushaltabklärungsbericht eine Einschränkung von 19 , 1 %, sodass im
Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 15
% und im Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 92 % eine Teilinvalidität von 21 % resultiere, womit sich ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2 S. 2). Im
MEDAS-Gutachten sei zwar eine 50%ige Leistungseinschränkung im Haushalt angegeben worden, jedoch habe bei dieser medizinisch-the o retischen Einschät zung die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Schadenminde rungspflicht keine Berücksichtigung gefunden. Die vom Beschwerdeführer bestrittene Qualifikation sei im Abklärungsbericht in Kenntnis der vom Beschwer deführer vorgetragenen Einwände erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bereits seit Längerem durchschnittlich nicht mehr als 23 % gearbeitet, finanzielle Gründe könnten keine geltend gemacht werden und es seien keine Hinweise vorhanden, welche konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspen sum belegen würden (Urk. 2 S. 2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde zusammengefasst dagegen ein, der Haushal t abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 sei nicht beweistauglich. A uch aus psychiatrischer Sicht bestünden Einschränkungen . Der Haushalt abklärungs bericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigung zugeschnitten und die Abklä rungsperson habe sich soweit ersichtlich nicht mit den medizinischen Akten - namentlich mit der massiv abweichenden gutachterlichen Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich - auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6 f.). Der Abklärungsbericht weise damit einen krassen, nicht mehr heilbaren Mangel auf . Im Übrigen überzeuge eine weitgehende Funktionsfähigkeit im Haushalt nicht angesichts der fast vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit mit starker Einschrän kung bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, starker Einschränkung in der Durchhaltefähigkeit, starker Einschränkung der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten. Die Abklärungsperson habe sich offensichtlich von einem äusseren Eindruck täuschen lassen, wie dies auch schon medizinischen Fachpersonen geschehen sei (Urk. 1 S. 8). Totalausfälle, wie sie bei ihm mindes tens zweimal pro Woche vorkommen würden, könnten nicht durch die Schaden minderungspflicht ausgeglichen werden, zumal die Ehefrau zu 100 % erwerbs tätig sei. Der Widerspruch zwischen Gutachten und Abklärungsbericht könne nicht wegdiskutiert werden, sondern der ärztlichen Stellungnahme komme recht sprechungsgemäss grösseres Gewicht zu. Demnach sei entsprechend dem MEDAS-Gutachten von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt auszugehen, womit bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikation ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 S. 9). Jedoch sei auch die Statusfrage falsch beantwortet worden. Sein Arbeitspensum sei im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gesundheitsbedingt so klein gewesen. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, seien seine Ressourcen schon seit vielen Jahren stark ein geschränkt. Es gebe daher keinen Anlass, an seiner Äusserung zu zweifeln, dass er früher gar 100 % gearbeitet habe, aufgrund seiner psychischen Probleme sein Arbeitspensum stetig habe reduzieren müssen und heute gerne zu 50 bis 60
% erwerbstätig wäre . Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % festzusetzen, so dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades gar nicht von der gemischten Methode auszu gehen sei. Z umindest aber sei er auf 60 % anzusetzen, wie die s von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünscht wäre , was zu einem Invaliditätsgrad von über 70 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe
(Urk.
1 S. 10). 3. 3.1
Am
9. März 2022 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , sowie C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82 ). In ihr er Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/1-11 ) stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 6/82/5 ): - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS ;
ICD-10 F43.1) - laterale Gonarthrose und Retropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.5/9) - Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M42.17) Die Gutachter führten aus, beim Beschwerdeführer hätten sich nach einer mehr jährigen Inhaftierung, Folterung und erlebten Grausamkeiten (Ermordung des Bruders) zur Zeit des Pinochet-Regimes nach einigen Jahren Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen der nunmehr ermöglichten Erinnerungsarbeit die Symptome einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Die ein jährige Inhaftierung in Abschiebehaft im Zürcher Flughafengefängnis habe da noch mitgewirkt. Als Folge der individuellen Verarbeitung der psychischen und körperlichen Traumatisierungen und der damit verbundenen chronischen Über erregbarkeit sei es zu einer ( vom Beschwerdeführer explizit so verstandenen und auch teilweise aus Sicht des behandelnden Urologen und aus gutachterlicher Sicht ) «psychosomatischen» Begleitsymptomatik (chronische Schlafstörungen, Dysurie, chronischer Harnweginfekt, obligater Blasenkatheterismus) gekommen. Orthopädischerseits verunmögliche die schwere Kniegelenksarthrose zumindest eine Tätigkeit als Karatelehrer . Aktenlage, Fallschilderung und gutachterliche Befunde hätten einen plausiblen Fallverlauf ergeben. Anlass der Begutachtung sei die Nichtnachvollziehbarkeit der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung für den regionalen ärzt lichen Dienst ( RAD )
gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz trotz sche i nbar als Ressource zu wertender Umtriebigkeit nie in einem verwertbaren Mass regulär erwerbsfähig und in den letzten Jahren im Rahmen seiner väterlichen Betreuungsaufgaben und Haushaltspflichten nicht vollwertig einsetz bar gewesen, was zu einer erheblichen Störung des Familienlebens geführt habe. Dies sei teilweise durch die vollberufstätige Ehefrau und mit kommunaler Hilfe kompensiert worden. Die Einschränkungen seien sehr erheblich und weitestge hend auf die genannte Diagnose zurückzuführen (Urk. 6/ 82/5). Der Beschwerde führer sei aufgrund seines psychischen und körperlichen Grundbefindens mit emotionaler und vegetativer Übererregbarkeit zu keiner längeren Arbeitstätigkeit einsetzbar - sei es innerhalb eines Tagespensums oder im Rahmen eines einiger massen stabilen Arbeitsverhältnisses. Dies habe zu r Fehleinschätz ung einer bei spielsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit geführt, die bei Verkennung scheinbar prima Vista guter, jedoch objektiv in hohem Masse gesundheitlich eingeschränk ter Ressourcen extrapoliert worden sei. Die Symptomatik lasse sich weitgehend auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückführen. Diese habe sekundär zu einer Persönlichkeitsalteration geführt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Betreuer an Schule und Karatelehrer; Urk.
6/82/16) sei der Beschwerdeführer vollkommen arbeitsunfähig (Urk. 6/ 82/6). Eine eigentliche bisherige Tätigkeit gebe es nicht, da der Beschwerdeführer nur im Rahmen kommunaler Einsatzprogramme und nicht genügend regelmässig erwerbstätig gewesen sei. Mindestens ab Mitte 2019 könne die genannte Arbeits unfähigkeit als Spätfolge der schweren Traumatisierung attestiert werden. Eben falls ab Mitte 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 10 % für eine optimal angepasste, psychiatrischerseits sehr eng umschriebene Tätigkeit (Urk. 6/ 82/7). Die Einschränkungen im Haushalt schätzten die Experten insgesamt auf 50 % ein (Urk. 6/ 82/8). Eine Beschwerdevalidierung sei bei ihrer Überzeugung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden sei, nicht angezeigt (Urk. 6/ 82/9). 3.2
Am
19. Mai 2022 wurde im Auftrag der IV-Stelle bei m Beschwerdeführer eine Haushaltabklärung durchgeführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 20.
Mai 2022 (Urk. 6/90 ) verwies die Abklärungsperson hinsichtlich der Diag nosen auf das Dossier. Z ur gesundheitlichen Situation führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Gesundheitszustand sei « so lala » . Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden schon seit vielen Jahren und wei terhin, weshalb es ihm wirklich nicht gut gehe. Dies sei in den der IV-Stelle vor liegenden Arztberichten umschrieben. Erhebliche Probleme würde ihm vor allem sein Knie bereiten, das zum Teil unglaublich heftige Schmerzen verursache. Gehen, Treppensteigen etc. seien nur noch mühsam und zum Teil kaum noch möglich. Wegen Prostataproblemen benötige er einen Dauerkatheter. Er habe Infektionen, welche mit Antibiotika behandelt werden müssten , und er werde davon müde. Er könne überhaupt nicht gut schlafen, nur etwa drei Stunden pro Nacht. Wenn die Kinder aus dem Haus seien, versuche er nochmals zu schlafen.
Mit zu wenig Schlaf sei ihm das Erbringen einer Arbeitsleistung auch im Haushalt unmöglich. Hinzu komme, dass seine Psyche seit Jahren erheblich angeschlagen sei . In der Folgewoche stehe das operative Einsetzen eines künstlichen Kniege lenks an (Urk. 6/90/1-2).
Zur privaten Situation hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Ehefrau sowie den 2007, 2009 und 2015 geborenen Kindern in einem gemieteten einseitig angebauten 5-Zimmer-Einfamilienhaus. Seine Ehe frau arbeite zu 100 % als Psychologin und Psychotherapeutin. Am Morgen ver lasse sie das Haus um 7 Uhr und kehre am Abend gegen 19 Uhr zurück. Seine Ehefrau verdiene also das Geld und er habe die Funktion des Hausmannes über nommen (Urk. 6/90/2-3).
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige r ( 23 % Erwerbstätigkeit und 77 % Haus halt) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer habe während der vergangenen zwei Jahre mit einem Arbeitspensum von rund 23 % gearbeitet. Konkrete und nachvollziehbare Bemühungen für ein höheres Arbeitspensum seien nicht belegt und auch finanzielle Gründe könnten nicht geltend gemacht werden (Urk. 6/90/4) .
Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ermittelte die Abklärungsperson alsdann die folgenden (gewichteten) Behinderungen: Ernährung 5 % (Gewich tung 40 %, Einschränkung 12.5 %), Wohnungspflege 7. 1 % (Gewichtung 27 %, Einschränkung 2 6.3 %), Einkauf und weitere Besorgungen 0 % (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %), Wäsche und Kleiderpflege 0 % (Gewichtung 0 %, Ein schränkung 0 %), Betreuung von Kindern 7 % (Gewichtung 23 %, Einschränkung 30 %), was insgesamt eine Einschränkung von 19.1 % und einen gewichteten Invaliditätsgrad von 14.71 % ergab (Urk. 6/90/6-9 ). Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson neben der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers insbesondere die zumutbare Mithilfe de r im gleichen Haushalt wohnenden Ehe gatt in sowie der Kinder (Urk. 6/90 /5). So führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeiten im Haus halt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen und diese zu vereinfachen und ent sprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Des Weiteren sei es seiner Ehefrau sowie den Kindern im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, die aufgeführte Mithilfe zu erledigen. Bei Gesundheit wäre der Beschwerdeführer zu 23 % erwerbstätig, weshalb er ebenfalls auf die Mithilfe der Familie angewiesen wäre. Arbeiten, wel che schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könn ten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (Urk. 6/90/5). 3.3
In ihrer Stellungnahme vom
16. September 2022 hielt die Abklärungsperson an den im Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 aufgeführt en Ergebnissen fest und wies darauf hin, dass bei der abweichenden medizinisch-theoretischen Einschät zung weder die tatsächlichen Verhältnisse im Aufgabenbereich näher erhoben worden seien noch die Schadenminderungspflicht Berücksichtigung gefunden habe (Urk. 6/104/3) . 4. 4.1
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). 4.2
Das Gutachten der Neurologie Z.___ AG (Urk. 6/82) , auf welches die IV-Stelle hinsichtlich der Einschränkung im Erwerbsbereich abstellte, basiert auf fach ärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen Befunden, auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese. Ferner beantwortet es d ie gestellten Fra ge n umfassend und setzt sich mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1. 4 ).
Im Besonderen zeigte sich der RAD-Facharzt für Psychiatrie Dr. med. D.___
von der gestellten Diagnose einer PTBS überzeugt und folgte dem Gutachten. Ebenso erachtete er die Diagnosen der lateralen Gonarthrose und Retropa t ellararthrose rechts und die Osteochondrose L5/S1 als die Arbeitsfä higkeit einschränkend. Der psychiatrische Teilgutachter beschrieb den Beschwer deführer bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Wissensanwen dung und in der Durchhaltefähigkeit als stark eingeschränkt mit Schwankungen zu einem mittelgradigen Ausmass. Mit Einschränkungen und bei entsprechender partnerschaftlicher Toleranz sei er zu dyadischen Beziehungen in der Lage. In Team s sei er insofern eingeschränkt integrierbar, als er krankheitsbedingt nicht zuverlässig präsent sein könne an Arbeitsplätzen und mitunter bei Überforderung impulsiv reagieren könne. Im Rahmen seiner Möglichkeiten könne er sich an Regeln und Routinen anpassen, wobei die Möglichkeiten mittelgradig bis stärker eingeschränkt seien. Die Fähigkeit zur Proaktivität und zu Spontanaktivitäten sei stark eingeschränkt (Urk. 6/82/73-74). Vor d ies em Hintergrund ist es nachvoll ziehbar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als zu keiner zuver lässigen Präsenz und Leistungs erbringung in der Lage beurteilt wurde und auf grund dessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angegeben wurde (Urk. 6/82/74). Ebenso ist schlüssig, dass der Beschwerdeführer in einem toleranten und wohlwollenden Umfeld mit zeitlicher Flexibilität arbei ten kann, sofern er der Tätigkeit je nach seinem aktuellen Zustand nachgehen oder fernbleiben kann, und dass dergestalt ein Pensum von 10 % zumutbar wäre (Urk. 6/82/75). Im Gutachten wurde im Rahmen einer Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zudem festgehalten, dass eine namhafte psychische Beein trächtigung aufspürbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Behandlungs massnahmen zuverlässig in Anspruch nehme und das geschilderte Aktivitäts niveau eine namhafte psychische Beeinträchtigung widerspiegle. Inkonsistenzen hätten sich keine gezeigt und der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung traumatisierender Ereignisse eine ausgeprägte affektive Reaktion gezeigt (Urk. 6/82/65).
Damit hat der psychiatrische Experte nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsme dizinischer Sicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten i m besagte n
grosse n
Umfang einschränke n. Folglich steht fest, dass seit Mitte 2019 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr besteht und noch eine von 10 % in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einem toleranten und wohl wollenden Umfeld und zeitlicher Flexibilität , so dass der Beschwerdeführer je nach Zustand die Tätigkeit ausüben oder ihr fernbleiben kann ( Urk. 6/82/74-75 , Urk. 6/82/7 ). Das wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. 5. 5.1
Strittig und zu klären ist jedoch die Statusfrage , respektive in welchem Umfang d er
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegeg nerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht und das zuletzt inne gehabte Arbeits pen sum von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 23 % aus (Urk.
2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, das Erwerbspensum sei vor der Einreichung des IV-Leistungsgesuches gesundheitsbedingt nur so klein gewesen. Sein Erwerbsanteil sei auf 100 % oder zumindest auf die von ihm und seiner Ehefrau im Rahmen einer gleichgestellten Beziehung gewünschten 60 % festzusetzen (Urk. 1 S. 10). 5 .2
5 .2.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreu ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und
die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Zwar
ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermitt lung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, wes halb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellun gen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bun desgerich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 5 .3
Die Abklärungsperson verwies in ihrem Bericht vom 20. Mai 2022 hinsichtlich der medizinischen Angaben auf die Unterlagen im Dossier (Urk. 6/90/1). Es ist damit fraglich, ob und in welchem Umfang sie von den medizinischen Akten stücken und von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen Kenntnis genommen hat, wie dies für die Beweiswertigkeit des Berichts vorausgesetzt wird (vgl. E. 5.2.2 vorstehend).
Im Gutachten wurde davon ausgegangen, die Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers sei mindestens seit der Einreise in die Schweiz eingeschränkt gewesen, zumal es an Indizien für eine ausreichend e und verlässliche Leistungsfähigkeit fehle (Urk. 6/82/72). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der psychiatrischen Exploration an, die posttraumatischen Symptome seien spürbar geworden, seitdem er aus der Abschiebehaft entlassen worden sei. Während der Inhaftierung sei er jeweils im Überlebensmodus gewesen, nie zur Ruhe gekommen und habe keinen Bezug zu seinem psychischen Zustand bekommen. Mit der eingetretenen Ruhe habe er dann seinen psychischen Zustand wahrgenommen und damit auch die Einschränkungen (Urk. 6/82/59, Urk. 6/82/68). Der psychiatrische Gutachter hielt es für nachvollziehbar , dass der Beschwerdeführer erst Symptome ausbildete und Ereignisse erinnerte , als er das Gefühl von Sicherheit hatte . Er führte aus, ü ber einen recht langen Zeitraum habe d er Beschwerdeführer das trauma tisierende Erleben verdrängen könne n und wenig Zugang zu seinem emotionalen Erleben gehabt vor dem Hintergrund, dass er nachvollziehbar im Überlebens modus gewesen sei. Ebenfalls plausibel berichtet worden sei eine Zunahme von Symptomen im Rahmen von konfrontativen Therapietechniken (Urk. 6/82/71).
Im Jahr 2008 hatte sich der Beschwerdeführer in psychologische Beratung bege ben und ab Februar 2013 dann auch in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/18/2). Deren Bericht vom 22. März 2020 ist sodann zu entnehmen, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers habe immer wieder grosse Schwankungen auf gewiesen (Urk. 6/18/3). Der Beschwerdeführer gab ferner an, ihm sei wegen feh lender Leistungskonstanz und vieler krankheitsbedingter Absenzen immer wieder gekündigt worden (Urk. 6/82/58-59). Laut der Ehefrau war en eine phasenweise nicht ausreichende Leistungsfähigkeit beziehungsweise ein schwankender Gesundheitsverlauf der Grund dafür, dass es nach einer gewissen Zeit jeweils zu Kündigungen gekommen sei (Urk. 6/82/63 , Urk. 6/15/5 ).
Der seit November 2019 (Urk. 6/82/16, Urk. 6/6/7) psychotraumatologisch behan delnde PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Stv . Klinikdirektor der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals G.___ , führte in seinem Bericht vom
26. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der bereits seit Jahren anhal tenden Schlafstörungen und der gelegentlichen Albträume im Herbst 2019 berichtet. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei i m Jahr 2019 der inter nationale Haftbefehl Chiles gegen den Beschwerdeführer aufgehoben worden (vgl. dazu auch https://www.bbc.com/news/world-latin-america- «...» ; besucht am 29. Juni 2023, wonach der Haftbefehl im Dezember 2018 annulliert wurde) und der Beschwerdeführer habe in der Folge erstmals wieder nach Chile reisen können (vgl. auch Urk. 6/82/21, wo der Beschwerdeführer über drei Besu che bei seiner Schwester in Chile berichtete) . Die Konfrontation mit der aktuellen Lage in Chile und seine Vergangenheit hätten ihn bedrückt. Es seien vermehrt Erinnerungen aus seiner Vergangenheit als ehemaliges Mitglied einer opposi tionellen Organisation aktiviert worden. Diese würden Anspannung und Unruhe auslösen und ihn teilweise bis heute schwer belasten. Vor einigen Jahren habe er eine Traumatherapie mittels EMDR ( Eye Movement Desensitization and Repro cessing ) durchgeführt, bei der er einen Teil seiner traumatischen Erfahrungen habe besprechen können, was aber sehr belastend gewesen sei. Seit er in der Schweiz lebe, empfinde er Gefühle von Mach t losigkeit, Wut und Frustration. Dies habe wiederholt dazu geführt, dass er sich bedrückt, niedergeschlagen, antriebs los, schwach und empfindlich gefühlt und sich sozial zurückgezogen habe sowie Schuldgefühle verspüre. Lange habe er im Alltag trotz allem funktionieren kön nen, in den letzten Jahren seien jedoch verstärkt Konzentrations- und Aufmerk samkeitsprobleme hinzugetreten, sodass er Schwierigkeiten bei organisatorischen Aufgaben bemerke (Urk. 6/45/ 2- 3) .
Nach Lage der medizinischen Akten - sowie auch laut den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau (Urk. 6/ 90/4, Urk. 6/ 82/ 63-64 , Urk.
6/40/3 ) - war der Beschwerdeführer folglich bereits Jahre vor der Anmel dung bei der Invalidenversicherung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht voll leistungsfähig. Auch anlässlich der Haushaltabklärung berichtete der Beschwerdeführer, bereits seit vielen Jahren an gesundheitlichen Beein trächtigungen zu leiden (Urk. 6/90/1). Zudem erwähnte er, er habe im Jahr 2017 nur im Ausmass von neun bis zehn Stunden pro Woche eine Anstellung ange nommen, weil er sich für die Ausübung eines höheren Arbeitspensums einfach nicht mehr in der Lage gefühlt habe. Daher habe er sich auch beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (Urk. 6/90/4). Im Abklärungs bericht wurde trotz all dieser Hinweise auf ein bereits zuvor gesundheitsbedingt reduziertes Pensum nicht auf die Frage eingegangen, ob der Beschwerdeführer sich möglicherweise gesundheitsbedingt nicht um ein höheres Arbeitspensum bemüht hat (vgl. Urk. 6/90/4). Der Abklärungsbericht überzeugt daher punkto Qualifikation nicht.
Das vom Beschwerdeführer für seine ersten Jahre in der Schweiz berichtete 100 %-Pensum (Urk. 6/ 90/4) kann anhand des Auszugs aus seinem individuellen Konto ( IK-Auszug ) vom 17. Februar 2020 nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit nachvollzogen werden (Urk. 6/12) . So wurde (erstmals) im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 4'512.-- abgerechnet und im Jahr 2001 eines von Fr. 30'654.-- , welches eine Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1 ' 950 .-- enthält (Urk. 6/12/1). In den darauffolgenden Jahren erzielte d er Beschwerde führer indes Einkommen von Fr. 42'809.-- im 2022 (inkl usive
Arbeitslosenent schädigung in der Höhe von Fr. 6'890 .-- ), Fr. 45'932.-- im Jahr 2003, Fr. 43'790.-- im Jahr 2004 (Urk. 6/12/1). Diese Einkommen entsprachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem deutlich über 23 Stellenprozent liegenden Arbeits pensum. Aufgrund der bisher erzielten Einkünfte (sowie angesichts des bereits vor der IV-Anmeldung schwankenden Gesundheitszustands) erscheint insgesamt ein grösseres Teil erwerbs pensum im Gesundheitsfall als
realistisch .
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2,
121
V 45 E. 2a, je m.w.H .).
Anlässlich des am 5. März 2020 durchgeführten Stand ortgesprächs wurde
- wohl gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers - festgehalten, der Beschwerde führer würde als Gesunder eine Erwerbstätigkeit von 60 % ausüben (Urk. 6/15/4). Das jüngste Kind des Beschwerdeführers war damals noch nicht eingeschult, son dern ging drei Tage pro Woche in eine Kindertagesstätte (Urk. 6/15/3 und Urk. 6/25/5) und an zwei Morgen pro Woche besuchte es eine Spielgruppe (Urk. 6/40/7). Im Sommer 2020 kam es in den Kindergarten und besuchte in
Ergänzung dazu an zwei Tagen die Kindertagesstätte respektive den Hort (Urk.
6/40/7).
Anlässlich des Telefonats vom 23. April 2020 sagte der Beschwerdeführer, bei guter Gesundheit würde er zu 50 bis 60 % arbeiten. Laut seiner Frau sollte er aus finanziellen Gründen zu 80 % arbeiten (Urk. 6/40/3 , Urk. 6/40/5 ) . Seine Ehefrau arbeitete damals zu 90 % (Urk. 6/40/4 , Urk. 6/40/6 ) , gab aber anlässlich der Haus haltabklärung vom 19. Mai 2022 sinngemäss an, sie wäre gerne in einem Teil zeitpensum von rund 50 % erwerbstätig, arbeite aber vollzeitlich, weil der Beschwerdeführer es einfach nie geschafft habe, über einen längeren Zeitraum in
einem Arbeitsverhältnis bestehen zu können (Urk. 6/90/4). Damals war der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten (vgl. die am
16. Juni 2022 unterzeichnete Vollmacht, Urk. 6/98), weshalb der Anschein nicht naheliegt, dass
diese Angabe sowie jene vom 5. März 2020 aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgt sein könnte n . Das Vorbringen in der Beschwerde, im Gesund heitsfall würde (auch) hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit eine gleichgestellte Beziehung gelebt (Urk. 1 S. 10), ist vor diesem Hintergrund glaubhaft.
B eim RAV waren Stellen mit einem Arbeitspensum von 50 bis 100 % Thema (Urk. 6/91/1 , Urk. 6/ 90/4 ) , was eben doch auch auf einen erheblichen finanziellen Druck der in der Stadt Y.___ lebenden Familie mit drei Kindern hindeutet.
In Würdigung all dieser Aspekte sowie in Anbetracht des Alters der 2007, 2009, und 2015 geborenen ,
im selben Haushalt lebenden Kinder erscheint es am wahr scheinlichsten, dass d er Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 60 % einer Er werbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushaltsbereich. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Mai 2022 von einer Einschränkung im Haushalt von 19.1 % ausging (Urk. 2 S. 2 ,
Urk. 6/90/9 ), machte der Beschwerdeführer geltend, es sei von der gutachterlich attestierten Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 7-9, Urk. 6/82/8). 6.2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszu gehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftli chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt wer den können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige ver richtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invalidi tätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Scha denminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in ein zelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden kön nen, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicher ten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist,
ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszuge hen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend ist dem Abklärungsbericht insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 19.1 % zu entnehmen (Urk. 6/90/9). Diese steht im Widerspruch zu der gut achterlichen Einschätzung, wonach die Einschränkung im Haushalt 50 % beträgt ( Urk.
6/82/8).
Angesichts dieser Divergenz drängt sich die Frage auf, ob die Abklärungsperson den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Ein schränkungen genügend Rechnung getragen hat. Weder aus dem Abklärungs bericht (vgl. Urk. 6/90/1) noch aus der ergänzenden Stellungnahme vom
16. Sep tember 2022 (Urk. 6/104/3) wird dies ersichtlich, weshalb bereits Zweifel an der Beweiskraft des Berichts bestehen (vgl. auch vorstehende E. 5.3).
Der psychiatrische Teilgutachter führte bezüglich der Einschränkungen im Auf gabenbereich aus, der Beschwerdeführer sei in der Haushaltsführung und Kin derbetreuung laut eigen- und fremdanamnestischen Angaben insofern einge schränkt, als er diesen Aufgaben nicht zuverlässig nachgehen könne, sondern mindestens zweimal pro Woche kaum zur Erfüllung der Aufgaben in der Lage sei. An den übrigen Tagen sei er mit geringeren Einschränkungen dazu befähigt (Urk. 6/82/77). Auch interdisziplinär gingen die Experten von sehr erhebliche n Einschränkungen aus (Urk. 6/82/5) .
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zeigte sich, dass der Beschwerde führer sich sehr darum bemühte, kompetent zu wirken (Urk. 6/82/70) sowie sich situationsadäquat zu verhalten (Urk. 6/82/68). Nur auf Konfrontation mit den Angaben seiner Ehegattin hin berichtete er beispielsweise darüber, dass er an rund zwei Tagen pro Woche nicht so funktioniert wie zuvor angegeben (Urk. 6/82/60, Urk. 6/82/68), respektive dass sein Leistungsvermögen über weite Strecken eher insuffizient ist, er insbesondere nicht zu einer zuverlässigen Leis tungserbringung in der Lage ist (Urk. 6/82/70) . Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, das vordergründig kompetente Auftreten des Beschwerdeführers sei im Sinne einer Abwehrformation mit stabilisierendem Charakter zu werten (Urk. 6/82/65). Der Beschwerdeführer habe im Bemühen um eine vordergründig kompetente Fassade in weitschweifiger Art und Weise sein Wissen und die grund sätzlichen politischen und philosophischen Zusammenhänge dargelegt, habe hin gegen Mühe, über Beeinträchtigungen zu sprechen und gerate dabei in sichtliche Anspannung bei der behutsamen Besprechung potenziell traumatischer Erleb nisse, auch in ängstliche Anspannung bis hin zum Hyperarousal (Urk. 6/82/70).
Diese geschilderte Mühe, namentlich über psychische Beeinträchtigungen zu sprechen, kam auch bei der Haushaltabklärung zum Ausdruck. So geht der jüngste Sohn wohl nicht primär deshalb zweimal pro Woche in den Hort, damit er mit Kameraden spielen kann, wie es der Beschwerdeführer angegeben hat (vgl. Urk. 6/90/8), wäre dies doch bei gegebener Betreuungs-, Aufsichts- und Organi sationsfähigkeit des Beschwerdeführers auch anderswie kostenlos möglich. Viel mehr schilderte die Ehegattin in ihrem E-Mail vom 21. Juni 2020 an die IV-Stelle, dass die Fremdbetreuung notwendig sei, weil der Beschwerdeführer nicht immer hinreichend gut zum Sohn schauen könne, welcher im Gegensatz zu den älteren Schwestern noch nicht auf sich selber achten könne (Urk. 6/40/7).
Dass die gutachterlich ausgewiesenen psychischen Einschränkungen im Abklä rungsbericht unzureichend berücksichtigt wurden, erhellt zum Beispiel daraus, dass das von der Abklärungsperson vorgeschlagene Online-Shopping (Urk. 6/90/7) ausschliesslich die physischen Probleme löst und nicht beispiels weise die starke Einschränkung bei der Planung und Strukturierung von Auf gaben, bei der Durchhaltefähigkeit und bei der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten (Urk. 6/82/73-74).
Auch ist angesichts der stark einge schränkten Planungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Lebens mittel- und Vorratskontrolle eine Einschränkung nicht einmal diskutiert wurde (Urk. 6/90/6).
Des Weiteren geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie infolge seiner Krankheit bezahlte Dritthilfe in Form von Haus haltshilfe der Spitex sowie eine Putzfrau in Anspruch nehmen mussten (Urk. 6/90/6-7, vgl. auch Urk. 6/40/7). Eine solche Aufgabenerfüllung durch Drittpersonen gegen Entlöhnung wird nicht von der zumutbaren Schadenminde rungspflicht erfasst (E. 6.2 vorstehend). Bei der Beurteilung, dass die Übernahme der Kleiderpflege durch die Spitex sich nicht im Invaliditätsgrad niederschlägt, weil die Ehegattin dafür schon immer zuständig gewesen sei (Urk. 6/90/8), fehlt wiederum eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers laut dem Gutachten bereits bei seiner Haftentlassung limitiert waren, respektive er in der Schweiz gar nie eine uneingeschränkte Leistungs fähigkeit aufwies (Urk. 6/82/ 72 ).
Im Übrigen wurde im Abklärungsbericht zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an rund zwei Tagen pro Woche im grossen Umfang im Haushalt ausfällt (Urk. 6/82/ 77 ; vgl. auch Urk. 6/82/64, wonach dann nicht einmal der Frühstückstisch abgeräumt wird ) und der Aufschub gewisse r Aufgaben - namentlich im Bereich Kinderbetreuung und Ernährung - trotz der im Ab klärungsbericht postulierten freien Einteilung der Arbeiten (Urk. 6/90/ 5 ) - naturgemäss nur beschränkt möglich ist . Ferner ist diesbezüglich im Auge zu behalten, dass die funktionellen Auswirkungen einer Krankheit, welche sich von Tag zu Tag sehr unterschiedlich auswirkt, schwierig anhand eines einmaligen Besuchs und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten beurteilt werden können. Eine Kenntnisnahme und Würdigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer an rund zwei Tagen pro Woche Totalausfälle erleidet, findet im Abklärungsbericht keinen nachvollziehbaren Niederschlag.
Sodann entsteht der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Dauer eine unverhältnis mässige Belastung , wenn sie neben ihrer 100%igen Erwerbstätigkeit sowie neben der Erledigung sämtlicher administrativer (Urk. 6/90/7) und wohl auch organi satorischer Aufgaben, welche in einem Haushalt mit drei Kindern anfallen, noch regelmässig einkaufen, kochen, die Küche reinigen, S taubsaugen , waschen (Urk. 6/90/6- 8 ) und daneben jeweils auch noch für ihre Kinder da sein muss.
Die starke Belastung der Ehegattin und deren Leidensdruck ha ben auch Eingang in die Akten gefunden (Urk. 6/ 15/5 , Urk. 6/40/5, Urk.
6/83/68 ).
6.4
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol ten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
Beim Beschwerdeführer standen die psychischen Beschwerden im Vordergrund. So wurden diese vom Hausarzt als das Eingliederungspotenzial limitierend be trachtet (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/82/17) und allein aus psychiatrisch-gutach terlicher Sicht wurde dem Beschwerdeführer nur noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 10 % attestiert (Urk. 6/82/75).
Nach dem Gesagten
- namentlich mit Blick auf die genannten Schwächen des Abklärungsberichts - kann beim primär aufgrund seiner psychischen Erkrankung eingeschränkten Beschwerdeführer und angesichts dessen, dass den fachärzt lichen Beurteilungen bei psychisch bedingten Einschränkungen rechtsprechungs gemäss höheres Gewicht beizumessen ist (E. 5.2.2 vorstehend), nicht auf den Haushaltabklärungsbericht abgestellt werden. 6.5
Hingegen erscheint die gutachterliche Einschätzung realistisch in Anbetracht des sen, dass der Beschwerdeführer an zwei Tagen pro Woche kaum zu r Arbeit zu Hause in der Lage ist und an den übrigen Tagen ebenfalls nur mit Einschrän kungen (Urk. 6/82/77), sowie angesichts dessen, dass krankheitsbedingt entgelt liche Dritthilfe (Spitex, Putzfrau, Kinderbetreuung) in Anspruch genommen wird. Dabei kann offen bleiben , inwiefern die Gutachter auch die Mithilfe von Fami lienangehörigen und die Hilfestellung Dritter berücksichtigt haben, zumal den Experten jedenfalls die relevanten Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2014 vom 15. Juni 2015 E. 5.2) .
So nahmen die Experten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner voll berufstätigen Ehefrau und drei gemeinsamen halbwüchsigen Kindern in einem Einfamilienhaus mit kleinem Blumengarten lebt (Urk. 6/82/21) und dass er - wenn auch das Pensum nicht korrekt angegeben wurde - vor seiner Anmel dung bei der Invalidenversicherung teilzeitlich arbeitete (Urk. 6/82/21 oben).
Insgesamt ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Beurteilung aufgrund der psychisch bedingten Beeinträchtigung mehr Gewicht beizumessen und es kann darauf abgestellt werden . Mithin ist von einer 50%igen Einschränkung im Auf gabenbereich auszugehen. Im Übrigen übernahm auch der RAD-Psychiater die inhaltlichen Ergebnisse des Gutachtens vollumfänglich (Urk. 6/93/6-7). 7. 7.1
Es bleibt , de n Invaliditätsgrad anhand der Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 60 % Erwerbstätiger und zu 40 % im Haushalt Tätiger (vgl. vorstehende E.
5.3 am Ende) zu ermitteln. 7.2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er werbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der
prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 7.3
D ie Einschränkung im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs, wobei sie für die Festsetzung des Validenein kommens vom bisher erzielten Einkommen ausging und dies es auf ein volles Erwerbspensum hochrechnete (Urk. 6/ 92/1), wie dies vom Gesetzgeber vorgese hen wird (E. 7.2 vorstehend). Beim Festlegen des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik herausge gebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)
und ging davon aus, der Beschwerdeführer könnte zu 10 % auf Kompetenzniveau 1 im Bereich der übrigen wirtschaftlichen Dienstleistungen tätig sein. Dergestalt resultierte ein Invalidi tätsgrad von 92 % im Erwerbsbereich (Urk. 6/92/1). Dieser blieb unbeanstandet und ein allfälliger höherer
- oder auch ein leicht tieferer - Invaliditätsgrad würde sich nicht auf den Rentenanspruch auswirken (vgl. nachstehende E. 7.4), weshalb er übernommen wird. 7.4
Bei einem Anteil Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Einschränkung im erwerb lichen Bereich von 92 % resultiert eine Teilinvalidität von 55 . 2 % (0 . 6 x 92 %)
im erwerblichen Bereich .
Aufgrund der Einschränkung im Haushalt von 50
%, was bei einem Anteil Haushalt von 40 % einer Teilinvalidität von 20 % (0 . 4 x 50 %) entspricht, ergibt sich addiert ein Invaliditätsgrad von 75 . 2 %. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (Art. 28 Abs.
2 IVG) . 7.5
Nachdem seine Anmeldung am 28. Januar 2020 erfolgt (Urk. 6/6/8) und noch im Januar 2020 bei der Invalidenversicherung eingegangen ist (vgl. Aktenver zeichnis), konnte der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens per 1. Juli 2020 entst eh en (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ). Die Gutachter gaben an, die attestierten Einschränkungen bestünden mindestens seit Mitte 2019 (Urk. 6/82/ 7 ) . Vor dem Hintergrund, dass die Haupterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende Juli
2019 ausgeübt wurde (Urk. 6/17/1-2), ist «Mitte 2019» in diesem Fall als ab 1. August 2019 zu interpretieren. Dies führt dazu, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2020 zu bejahen ist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG) , wie dies auch vom Beschwerdeführer beantragt wurde (Urk. 1 S. 2). Folg lich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Fest stellung des A nspruchs auf eine ganze Rente ab 1.
August 2020 aufzuheben. 8. 8.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
8.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer