Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete seit dem 15. Mai 2000 in einem 80%-Pensum als Sozialberater der Y.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber der Y.___ vom 13. Juni 2003, Urk. 7 /8), und übte seit dem 1. März 1999 eine ähn liche Tätigkeit zu 20 % bei der Z.___ GmbH aus (Frage bogen für den Arbeitgeber der Z.___ GmbH vom 6. Februar 2004, Urk. 7 /18). Am 18. April 2002 wurde er in einen Autounfall verwickelt (seitliche Streif kollision bei Überholvorgang; Polizeirapport vom 4. September 2002, Urk. 7 /85 / 8 ff.; Gutachten Dipl.-Ing. A.___ und Dipl.-Ing. B.___ vom 19. August 2004, Urk. 7 /85 / 20 ff.). Nach gescheiterten Arbeitsversuchen verlor der Ver sicherte seine beiden Arbeitsstellen per Ende 2002 bzw. per Ende April 2003 (Kündigung Y.___ vom 22. Januar 2003, Urk. 7 /8 / 6 f.; Urk. 7 /18 / 1).
Am 14. Mai 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies den Rentenanspruch nach durchgeführten Abklärungen mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Ver fügung vom 14. Juli 2009 ab (Urk. 7 /78). Die hiergegen am 14. September 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /84 / 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00905 vom 22. Juni 2011 (Urk. 7 / 98 ) ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_697/2011 vom 14. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 7 /100). 1. 2
Der Versicherte stellte am 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum , Urk. 7 /104 ) ein Ge such für Integrationsmassnahmen nach Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, Beschäftigungsmassnahmen), eventuell für beruf liche Massnahmen nach Art. 18a IVG (Arbeitsversuch) oder Art. 18b IVG (Ein arbeitungszuschuss). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. April 2014, Urk. 7 /108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7 /109 ) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Hier gegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2014 Beschwerde ( Urk. 7 /110/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00694 vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 7 /115) abwies, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 schützte ( Urk. 7 /120). 1.3
Am 4. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein HWS-Distorsionstrauma, Schmerzsyndrom sowie eine schwere rezidivierende agiti erte Depre s sion und langjährige Schlafstörungen seit dem Un fall im Jahr 2002 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /124). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Schreiben vom 2 5. September 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde ( Urk. 7/143) . Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /145), wogegen der Versicherte am 2 2. Januar 2020 Einwand erhob ( Urk. 7 /146; ergänzende Ein wandbegründung vom 2 5. Februar 2020, Urk. 7 /149). Die IV-Stelle erteilte infolgedessen eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 3. August 2020 bis 2. Februar 2021 bei der C.___ AG ( Urk. 7 /155), welches mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2020 per 2 3. Dezember 2020 vorzeitig beendet wurde, da Präsenz und Leistung nicht hätten gesteigert werden können ( Urk. 7 /159). Die IV-Stelle holte das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten
vom 1 7. Juni 2022 ein ( Urk. 7 /195 ; neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7 /196 ;
ergänzende Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022, Urk. 7 /201 ) , wozu der Versicherte Stellung nahm ( Urk. 7 /203 und Urk. 7 /208). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2022 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer medizinisch durch das Gericht begutachten zu lassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-211 und Urk. 8-9), worüber der Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer nahm am 6. März 2023 erneut Stellung ( Urk. 11 ), was der Beschwerdegegnerin am 8. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 12 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass es beim Beschwerdeführer vorübergehend zu einer Verschlechterung gekommen sei, mittlerweile allerdings wieder eine Verbesserung eingetreten sei. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht zu begründen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Da die Gutachter auf Rückfrage an gegeben hätten, dass nach nochmaliger interdisziplinärer Besprechung die gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung dahin gehend relativiert werden müsse, dass angesichts der neuropsychologischen Befunde gewisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht definitiv aus geräumt werden könnten, könne man sich nicht auf die medizinische Abklärung stützen. Gemäss Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege weiterhin kein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten abzustellen sei und eine Arbeits unfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich sei. PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Teilgutachten keine Inkonsistenzen fest gestellt und gehe von keinen wesentlichen Diskrepanzen aus. Er verweise auch auf die mangelnde Ver trautheit mit dem in der klinischen Praxis eher selten anzutreffenden Störungs bild, welches oft zu Fehlinterpretationen führe. Dissoziative Symptome träten des Weiteren fluktuierend auf und es sei seines Erachtens von einer authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen. Im neuropsychologischen Teilgutachten würden eindeutige Anzeichen für Aggravation ausgeschlossen und es seien so wohl bewusstseinsnahe als auch bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation im Rahmen einer psychiatrischen Störung vermutet worden. F ür eine abschliessende Diskussion sei auf das psychiatrische Hauptgutachten ver wiesen worden. Dr. D.___ habe in der Folge konstatiert, dass nicht genau fest gelegt werden könne, in welchem Umfange die kognitiven Minderleistungen auf eine dissoziative Ursache und auf Aggravation zurückzuführen sei en , ent sprechend sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Konversionsstörung bestehe gemäss Gutachten seit mehreren Jahren. Zusammen fassend liege keine anspruchsausschliessende Aggravation vor
- womit d eren An nahme
durch die Beschwerdegegnerin ohne weitere Rückfragen eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstell e . Eventualiter sei dem Gutachter entsprechend Gelegenheit zu geben, sein Gutachten zu ergänzen oder zu erläutern. Der Gesund heitsschaden sei zusammenfassend gestützt auf das eingeholte Gutachten über wiegend wahrscheinlich erstellt und es sei der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu tätigen. Des Weiteren fehle es an einer Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten vorübergehenden Ver schlechterung und einer allfälligen befristeten Rente. Entsprechend resultiere nach Ablauf des Wartejahres aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters eine ganze Rente ab dem 1. März 2020 und ab dem 1. Juni 2022 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin , dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ und die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Konversions störung nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die pragmatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne nicht als schlüssig erkannt werden. Des Weiteren liege eine leichte neuropsychologische Störung vor, welche den Leit linien folgend lediglich zu einer 10-30%igen Arbeitsunfähigkeit führen würde - notabene ohne den nachgewiesenen Aggravationsanteil. Da dieser sich nicht ge nau beziffern lasse , liege Beweislosigkeit vor, was vom Beschwerdeführer zu tragen sei. Des Weiteren sei am Nachweis der Aggravation festzuhalten (Urk.
6).
Der Beschwerdeführer nahm am 6. März 2023 erneut Stellung und führte aus, dass nicht von einer Beweislosigkeit auszugehen sei. Die Annahme einer Beweis losigkeit sei erst möglich, wenn es sich als unmöglich erweise, im Rahmen der Abklärungspflicht aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich ha be , der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Gutachter hätten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung der festgestellten Hinweise auf Aggravation ab gegeben. Allfällige offene Fragen wären über eine Ergänzung oder mündliche Erläuterung zu klären gewesen. Trotz der auffälligen Testergebnisse in der neuropsychologischen Untersuchung sei von einem invalidisierenden Gesund heitsschaden ausgegangen worden, womit ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt vorliege. Des Weiteren seien die Inkonsistenzen krankheitsimmanent bzw. mit der dissoziativen Störung vereinbar und die Diagnose sei nicht ver worfen worden ( Urk. 11 ).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.
Im bidisziplinären Gutachten
werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 /195/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nommen. 3.1
3.1.1
Dr. D.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine Konversionsstörung (Störung mit funktionellen neurologischen Symptomen) mit gemischtem Erscheinungsbild (DSM-5 F44.7) bzw. sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörung, ICD-10 F44.8), sofern eine neurologische oder sonstige körperliche Ursache für diese Symptome ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7 /195/120).
In Bezug auf die Beurteilung seit Juli 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er gestützt auf den Vergleich der geklagten Symptome, Verhaltensbeobachtungen und Be funde des Austrittsberichts des stationären Aufenthaltes von 2018 mit der aktuellen Situation davon ausgehe, dass sich das derzeitige psychiatrische Zustandsbild , insbesondere die mit der Konversionsst ö rung i n Verbindung stehenden kognitiven Symptome , verschlechtert h abe . Etwas fraglich schein e die Tatsache, dass im damaligen Austrittsbericht ausser den
Entscheidungs schwierigkeiten keine s der in der aktuellen Begutachtung beschriebenen kognitiven Probleme festgehalten worden sei . Dies könne einerseits durch eine unvollst ä ndige Befunderhebung und Fokussierung auf die
affektiven Symptome erkl ä rt werden, andererseits dadurch, dass die heute vorliegenden subjektiv stark
einschr ä nkenden kognitiven Probleme damals noch nicht i m selben Ausmass bestanden hätten .
Gem ä ss Eigenangaben seien die Konzentrationsprobleme seit dem Unfall un ver ä ndert. Im Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer sehr
depressiv gewesen und habe sich ü berlegt, sich von dieser Welt zu verabschieden. Solche Gedanken seien
heute nicht mehr d a . Laut Ehefrau sei sein Zustand im Vergleich zu 2007 nicht grundlegend anders.
Angefangen habe es vor allem mit kognitiven Problemen, Reizempfindlichkeit bezogen auf hohe T ö ne, Stocken
im Sprechen und h ä ufige Wortfindungsst ö rungen. Es gebe wenige gute Momente, aber grunds ä tzlich habe er
Probleme mit der Sprache und dem Konzentrieren. Insbesondere die Wort findungsst ö rung zeige sich verstärkt, wenn er
si c h konzentrieren m ü ss e oder wenn es ein wichtiges Gespr ä ch sei. In all den Jahren habe es
viele Schwankungen im Befinden gegeben. Es gebe manchmal kurze gute Phasen (von ca. einer Stunde Dauer),
dann gehe es ihm wieder schlechter .
Gem ä ss Akten habe nach medikament ö ser Einstellung und EKT (Elektro konvulsionstherapie) zeitweise eine
leichte Besserung der depressiven Sympto matik im Sinne einer Teilresponse verzeichnet werden können . Ein im
Jahre 2020 begonnenes Aufbautraining habe kurze Zeit sp ä ter aufgrund instabilen gesund heitlichen Zustands
wieder abgebrochen werden müssen . Der ambulante Psychiater habe in einem Arztbericht von 2021 eine
Arbeitsunf ä higkeit von 100
% bei schlechter Prognose gestellt , sowohl i m ersten wie auch im zweiten Arbeitsmarkt, und habe die Diagnose therapieresistente agitierte Depression mit schwerer Episode bei rezidivierender depressiver
St ö rung, gemischte affektive Episode bei bipolarer affektiver St ö rung gestellt. Er habe ü ber eine erneute
Ver schlechterung seit Herbst 2020 nach zeitweiser Besserung unter EKT berichtet . In Bezug auf die kognitiven
Einschr ä nkungen sei angesichts der psychopatho log i schen Befunderhebungen seit Beginn der Therapie bis j etzt
eher eine Ver schlechterung zu vermuten (zeitweise bedingt durch die EKT). So beschr eibe der behandelnde
Psychiater zu Beginn der Behandlung leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö rungen, keine Hinweise
auf Ged ä chtnis- oder Auffassungs st ö rungen und formal geordnetes etwas beschleunigtes Denken. In der
aktuellen Befunderhebung beschreib e er Konzentrations- und Merkf ä higkeitsst ö rungen, formal leicht
verlangsamtes Denken und Denkblockaden .
Die Akten
sowie d ie Eigen- und Fremdangaben deute te n demnach auf einen wechselhaften Verlauf der
depressiven Symptomatik seit 2018 hin. Die kognitiven St ö rungen scheinen seit Jahren zu bestehen, sich
tendenziell j edoch seit 2018 eher verschlechtert zu haben. Die
dissoziativ bedingten
kognitiven Defizite hätten die Leistungsf ä higkeit des Beschwerdeführers im 2020 durchgef ü hrten Aufbau training limitiert . Die Begr ü ndung des Beschwerdeführers , dass er bei den Arbeiten, sei es am PC oder den handwerklichen T ä tigkeiten , infolge seiner Denk - und
Aufmerksamkeitsst ö rungen zu langsam gewesen sei , stimm t en ü berein mit den dokumentierten Beobachtungen.
Gem ä ss Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe er sich sehr bem ü ht , die geforderten Leistungen
zu er bringen. Dies widerspieg le auch die im Abschlussbericht dokumentierte Aussage, dass der Beschwerdeführer sich
motivier t , einsatzfreudig und flexibel gezeigt habe ( Urk. 7 /195/12 4 ff.) .
Zu r Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus ( Urk. 7 /195/128 f.), dass d er Beschwerdeführer sehr zur ü ckgezogen lebe
und neben seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn, seiner
Schw ä gerin und einem Freund keine weiteren regel m ä ssigen sozialen Kontakte
ha be . Er geh e ab und an mit dem
Fahrrad einkaufen, h elfe seinem Sohn eher selten bei den Hausaufgaben. Auch kleine Aufgaben im Haushalt
f ielen ihm schwer, sodass er sie manchmal gar nicht, manchmal nicht richtig erledigt bekomm e .
Von den derzeit vorliegenden Symptomen s eien es in erster Linie die mutmasslichen kognitiven Defizite, welche
die Leistungsf ä higkeit im Alltag beeintr ä chtig t en. Die zus ä tzlichen fluktuierend auftretenden willk ü r motorischen
und sensorischen Defizite seien nicht ausgepr ä gt genug vorhanden, um die Alltagsfunktionalit ä t
relevant zu beeintr ä chtigen. Dies widerspieg le sich sowohl in den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
geschilderten Ein schr ä nkungen im Alltag
wie auch den Erfahrungen im Aufbautraining von 2020.
In der psychiatrischen Untersuchung wirkten die geschilderten und beobachten schweren kognitiven
Einschr ä nkungen plausibel und authentisch auch a ngesichts der Erfahrungen im viermonatigen Aufbautraining von
2020, wo der Beschwerdeführer zwar eine Pr ä senzzeit von vier Stunden pro Tag stabil habe aufrechterhalten können , jedoch in
seinem Arbeitstempo derart eingeschr ä nkt gewesen sei , dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als
unrealistisch erachtet w orden sei ,
sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen sei . Allerdings habe die neuropsychologische Untersuchung Hinweise f ü r ü bertriebene oder simulierte psychische
Dysfunktionen ergeben . Da die Neuropsychologie ü ber verl ä sslichere Methoden zur Objektivierung und
Quantifizierung kognitiver Defizite und der Leistungsvalidierung verf ü g e als die Psychiatrie, k ö nn t en diese
Vorbehalte trotz authentisch wirkender Symptome in der psychiatrischen Untersuchung nicht einfach ignoriert
werden. Aus diesen Gr ü nden k ö nn e nicht mit gen ü gender Sicherheit postuliert werden, dass die kognitiven Defizite
tats ä chlich in einem Ausmass vorl ä gen, wie der Beschwerde führer sie pr ä sentiere und sie sich auch in der
psychiatrischen Untersuchung beobachten liessen . Anderseits k ö nn t en gem ä ss neuropsychologischer Beurteilung
weniger ausgepr ä gte neuropsychologische Beeintr ä chtigungen auf grund der Aggravation von Minderleistungen
zwar weder belegt, j edoch auch nicht ausgeschlossen werden. Eine genauere Abgrenzung, welcher Anteil der
kognitiven Minderleistungen eine dissoziative Ursache ha be und welcher Anteil Folge einer Aggravation sei , sei weder neuropsychologisch noch psychiatrisch m ö glich.
Dam i t k ö nn e die Arbeitsf ä higkeit nur
pragmatisch eingesch ä tzt werden unter Ber ü cksichtigung der psychiatrischen und neuropsychologischen
Beurteilung. Auf der Basis einer solchen pragmatischen Einsch ä tzung gehe er von einer ca. 50%igen
Arbeitsunf ä higkeit aus. Allerdings sei einzur ä umen, dass diese Einsch ä tzung ein breites Unsicherheitsintervall in
beide Richtungen ha be .
Vom August bis November 2018 habe sich der Beschwerdeführer infolge einer erneuten schweren depressiven Episode
in station ä rer Behandlung befunden . In der Folge sei von dem ambulanten Behandler aufgrund therapieresistenter
an haltender schwerer Depression eine 100%ige Arbeitsunf ä higkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt
attestiert worden . Ein im August 2020 begonnenes Arbeits training habe infolge Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands auf Ende Dezember 2020 abgebrochen werden müssen . In einem Abschlussbericht der
Integrationsmassnahme sei von einer maximalen Arbeitsf ä higkeit von 20
% be zogen auf den ersten
Arbeitsmarkt ausgegangen worden . Insgesamt schein e die Symptomatik, i nsbesondere die kognitiven St ö rungen , in den
letzten Jahren in mehr oder weniger gleichem Ausmass zu bestehen, sich tendenziell jedoch eher verschlechtert
zu haben, weshalb von einer substanziellen Einschr ä nkung der Arbeitsf ä higkeit seit dem Unfall 2002
aus zugehen sei . Da die neuropsycho logischen Ergebnisse j edoch Zweifel an dem tats ä chlichen Ausmass der
pr ä sentierten kognitiven Beschwerden erweckten , k ö nn e eine verl ä ssliche retro spektive Einsch ä tzung der
Arbeitsf ä higkeit nicht gemacht werden. Einzig in den Phasen einer schweren depressiven Symptomatik k ö nn e davon ausgegangen wer den, dass keine Arbeitsf ä higkeit bestanden ha b e.
Da das Ausmass der die Arbeitsfähigkeit limitierenden kognitiven Defizite nicht verlässlich beurteilt werden könne und die Arbeitsfähigkeit somit lediglich prag matisch eingeschätzt werden könne, könnten auch keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ä tigkeit h ö her lieg e . Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei auch retrospektiv als substanziell eingeschränkt zu beurteilen, eine genauere Quantifizierung sei aller dings nicht möglich. 3. 1. 2
Die neuropsychologischen Teilgutachter lic. phil. F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, führten aus ( Urk. 7 /196/25 f.), dass im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde unspezifische, mittelschwere bis deutliche
Minderleistungen in einzelnen Test attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen sowie
Verhaltensauff ä lligkeiten (erh ö hte Tagesm ü digkeit, Kopf schmerzen, massiv verlangsamte Reaktionen,
somatische Beschwerden) stünden . Unter Einbezug der Leistungsvalidierung k önnten die erhobenen
Minderleitungen nicht als valide Sch ä tzung der Einschr ä nkung des kognitiven Leistungs verm ö gens des Beschwerdeführers interpretiert werden.
Es sei anzunehmen, dass subjektive psychische und somatische Beschwerden und motivationale
Zielkonflikte eine zeitstabile niveaugerechte Leistungserbringung einschr ä nkten. Als
psychiatrische Diagnose sei mehrfach eine dissoziative St ö rung vergeben worden . Ob diese das Leistungsverhalten
des Beschwerde führers hinreichend zu begr ü nden verm ö g e ,
sei fachpsychiatrisch zu beurteilen.
Insgesamt er gebe sich kein Anhalt auf schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotorische
Beeintr ä chtigungen. Leichte neuropsychologische Be eintr ä chtigungen könnten aufgrund der Aggravation
von Minderleistungen je doch weder belegt noch ausgeschlossen werden. Das allgemeine
kognitive Leistungsverm ö gen sei als durchschnittlich anzusehen, was sich auch
mehrheit lich in der Kommunikation und Interaktion in der mehrst ü ndigen Untersuchung best ä tigt habe .
Bei Fehlen von Hinweisen auf eine zerebrale L ä sion mit umfassendem Erkl ä rungswert seien ausschliessend
psychische Faktoren (z.B. psychisch reaktive Maladaptation, dissoziative St ö rung) mit
minderndem Einfluss auf die verl ä ss liche Erbringung bestimmter kognitiver Leistungen des Beschwerdeführers anzu nehmen. F ü r eine abschliessende Beurteilung verw ie sen sie auf das psychiatrische
Hauptgutachten.
Eine neuropsychologische Diagnose liege nicht vor. Das Unverm ö gen des Beschwerdeführers , stabil niveaugerechte durchschnittliche kognitive Leistungen bei
einem durchschnittlichen Sch ä tzer der Intelligenz (Allgemeiner Fä higkeits index) zu erbringen, sei neuropsychologisch nicht zu erkl ä ren. Als m ö glich oder nach Slick wahrscheinlich gelte Aggravation ,
wobei unklar sei , wie bewusstseins nah diese leistungslimitierenden Handlungen gewesen seien . Die prolongierten
Latenzen von mehr als einer Sekunde spr ä chen f ü r eine bewusste Handlungs kontrolle.
Ob aber die bewusste leistungslimitierende Handlungskontrolle wiederum selbst Ausdruck einer metakognitiven
Pathologie im Sinne einer funktionell-kognitiven St ö rung sei , m ü ss e in Zusammenschau
der gesamten psychopathologischen Befunde fachpsychiatrisch beurteilt werden. Funktionell-kognitive
St ö rungen und Aggravation würden sich nicht aus schliessen , w ü rden in der Literatur aber als selten
referiert. Neuropsychologisch zu beschreibende Einschr ä nkungen kognitiver Leistungsf ä higkeit seien nicht nachweisbar, aber ein erratisches leistungslimitierendes Verhalten. Dieses sei mit bekannten
hirn organisch bedingten Dysfunktionen nicht in Einklang zu bringen, k ö nn e aber Ausdruck bestehender
Psychopathologie, aber auch von bewusstseinsnaher Aggravation sein.
Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation kognitiver Minderleistungen könnten sie keine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor nehmen. 3.2
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte n
Dr. D.___
und Prof . G.___
in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201/2), dass von den vorliegenden Symptomen einzig die kognitiven Defizite das Potenzial einer rel e vanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten. Erschwerend für eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sei, dass die Authenzität der kognitiven Beschwerden in der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung anders beurteilt worden sei. So fänden sich sowohl in den neuropsychologischen Testergebnissen wie auch den Verhalten s beobachtungen in der neuropsycho logischen Untersuchung Hinweise auf Aggravation. In der psychiatrischen Untersuchung sei dies hingegen nicht der Fall gewesen. Für diese Diskrepanz gebe es mehrere Erklärungsmöglichkeiten: 1. Entweder sei die neuropsychologische oder psychiatrische Interpretation des Verhaltens als Aggravation bzw. Nicht-Aggravation während der Unter suchung nicht korrekt 2. Der Beschwerdeführer habe sich in der neurop s ychologischen Untersuchung anders verhalten als in der psychiatrischen Unter suchung; d.h. es lägen tat sächliche kognitive Defizite vor, doch habe der Beschwerdeführer diese in der neuropsychologischen Untersuchung aggravierend präsentiert 3. Eine Aggravation liege vor; dieses liesse sich jedoch nur mit den sensitiveren neuropsychologischen Methoden zur Leistungsvalidierung verlässlich ent decken. Tatsächlich bez ö gen sich vier der fünf positiven Kriterien im neuropsychologischen Ansatz zur Beurteilung einer Aggravation auf die Resultate der Leistungsvalidierungstests. Mit anderen Worten, die neur o psychologische Beurteilung, dass eine Aggravation vorliege, basiere in erster Linie auf den Ergebnissen der Leistungsvalidierung und nicht der Verhaltens beobachtung während der Untersuchung.
Da alle beteiligten Gutachte r Erfahrungen mit dissoziativen Störungen hätten, erachteten sie die erste Erklärungsmöglichkeit als eher unwahrscheinlich und favorisierten Erklärungsmöglichkeit 2. Da die Abgrenzung zwischen authen tischen und aggravierten Anteilen der kognitiven Defizite weder neuro psychologisch noch psychiatrisch möglich sei, sei im Sinne eines pragmatischen Ansatzes die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt worden. Andererseits könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Neuropsychologie im Gegensatz zur Psychiatrie über wissenschaftlich validierte Methoden zur Beurteilung der Authenzität kognitiver Beschwerden und den durch diese verursachten Leistungs einschränkungen verfüge und deren Beurteilung somit mehr Beweiswert zu komme (Erklärungsmöglichkeit 3). Diese Argumentation habe insofern eine Berechtigung, da sich die beim Beschwerdeführer postulierte dissoziative Störung in erster Linie auf kognitive Defizite beziehe, welche erst in jüngerer Zeit als eigenständige Diagnoseentität vorgeschlagen worden seien. Eine solche Diagnose sollte jedoch durch das neuropsychologische Leistungsprofil gestützt werden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei.
Zusammenfassend lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen, welche der obigen Erklärungsmöglichkeiten nun effektiv zutreffe. Nach nochmaliger inter diszplinärer Besprechung müsse die im Gutachten gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung dahingehend relativiert werden, dass angesichts der neuropsychologischen Befunde gewisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht ausgeräumt werden könnten. 4.
4.1
Das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2022 samt neuropsychologischem Teilgutachten vom 9. Mai 2022 ( Urk. 7 /195-196) sowie die gemeinsame ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___ vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201) erfüll en sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.5).
Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 7 /195/ 95 ff. ; Urk. 7 /196/14 ff .) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7 /195/ 5 ff. ; Urk. 7 /196/3 ff.) abgegeben. Sie würdig en die vorhandenen Arztberichte sorg fältig , insbesondere die Berichte des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 7 /195/123) . Sie berücksichtig en die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt e n sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten i st grundsätzlich beweiskräftig. 4.2
4.2.1
Dr. D.___ legte die Herleitung der Konversionsstörung gemäss DSM-5 bzw. einer sonstigen dissoziativen Störung (ICD-10 F44.8) ausführlich dar und hielt fest , dass nicht davon auszugehen sei, dass eine körperliche Ursache für die Symptome vorliege ( Urk. 7 /195/120 f.) , da die frühere neurologische Untersuchung unauf fällig gewesen sei und die dissoziative Symptomatik seit Jahren bestehe . In ihrer Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022 ergänzten Dr. D.___ und Prof . G.___ , dass der Zusammenhang zwischen einem traumatisierenden Ereignis oder unlösbaren Konflikt und der Entstehung einer dissoziativen Störung nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche, dies werde nur noch als zugehöriges Merkmal zur Diagnosesicherung erwähnt ( Urk. 7 /201).
Allerdings müsse die im Gutachten gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung relativiert werden, da angesichts der neuropsychologischen Befunde ge wisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht definitiv ausgeräumt werden könnten.
Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt am 2 6. Juli 2022 - nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___ vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201) - dagegen, dass kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorliege, da es unwahrscheinlich sei, aus blauem Himmel eine Konversionsstörung zu entwickeln , und da zu Beginn keine dokumentiert gewesen sei, sei schwer nachzuvollziehen, was sich denn habe ausdehnen können. Des Weiteren beschreibe der neuropsychologische Gutachter bewusst seinsnahe und bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation, wobei die bewusstseinsfernen Mechanismen aufgrund des Fehlens eines psychiatrischen Leidens nicht nachvollzogen werden könn t e n ( Urk. 7 /209/5 f.). 4.2.2
Dr. D.___ verneinte im Gutachtenszeitpunkt des Weiteren eine Major Depression gemäss DSM-5, welche einer depressiven Episode gemäss ICD-10 entspricht, auf grund der fehlenden Diagnosekriterien und hielt fest, dass subjektiv die kognitiven Einschränkungen klar im Vordergrund stünden, welche allenfalls die affektiven Symptome kaschieren könnten ( Urk. 7 /195/120 f.). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten und ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. 4.2.3
Es kann offen bleiben , ob und allenfalls welche Diagnose exakt zu stellen wäre, da für die Beurteilung des Vorliegens einer rechtlich relevanten Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen eines allfällig beeinträchtigten Gesundheitszustandes massgebend sind , soweit sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind . 4. 3
4. 3 .1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungs grundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. 3 .2
Gestü tzt auf das Gutachten sowie insbesondere die ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___
ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers funktionelle Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zeitigt. So ging zwar Dr. D.___ von authentischen Beschwerden aus und begründete dies aus psychiatrischer Sicht ausführlich und nachvollziehbar (vgl. hierzu ins besondere Urk. 7 /195/117 ff. sowie Urk. 7 /201/2), allerdings relativierte er dies selbst dahingehend, dass aufgrund der auffälligen Symptomvalidierungs verfahren in der neuropsychologischen Untersuchung eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 7 /201). Am ehesten sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer sich in der psychiatrischen und neuro psychologischen Untersuchung anders verhalten habe und tatsächliche kognitive Defizite vorlägen, diese allerdings in der neuropsychologischen Untersuchung aggravierend vorgetragen worden seien ( Urk. 7 /201).
Prof . G.___ und lic. phil. F.___ hielten diesbezüglich in ihrem Teilgutachten fest, dass die Beschwerdevalidierung Aggravation als wahrscheinlich erscheinen liess . Insgesamt ergebe sich kein Anhalt auf schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotori s che Beeinträchtigungen. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten aufgrund der Aggravation von Minderleistungen je doch weder belegt noch ausgeschlossen werden ( Urk. 7 /196/30).
Damit sind - wie dies auch seitens der Gutachter festgehalten wurde - funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies wird besonders deutlich in den Ausführungen von Dr. D.___ , worin er darlegt, dass er a uf der Basis einer pragmatischen Ein schätzung von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehe, wobei einzuräumen sei , dass diese Einschätzung ein breites Unsicherheitsintervall in beide Richtungen habe ( Urk. 7 /195/129) . Damit ging er selbst von einer möglicherweise invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus, erachtete diese aber nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt . 4.3.3
Selbst davon ausgehend, dass leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorliegen könnten
- was allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich festzu stellen ist aufgrund der auffälligen Symptomvalidierungsverfahren - ,
ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass diese funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer rentenrelevanten Höhe nach sich ziehen würden. 4.4
Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. März 2019 erneut zum Leistungsbezug an, womit der früheste Rentenbeginn September 2019 wäre. Die Begutachtung fand im Februar 2022 und Mai 2022 statt ( Urk. 7 /195/5). Zu klären bleibt ent sprechend die Arbeitsfähigkeit ab frühestem Rentenbeginn bis zur Begutachtung. 4.4.1
Gemäss Dr. D.___ lässt sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuro psychologischen Testergebnisse retrospektiv nicht mehr zuverlässig einschätzen und es könne einzig in den Phasen einer schweren depressiven Symptomatik da von ausgegangen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 7 /195/129).
Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2021 über den Verlauf ab Juli 2018 bzw. Behandlungsbeginn bei ihm, dass die EKT-Sitzungen vom 5. Juni bis 3. Juli 2019 (und die darauffolgenden Erhaltungs sitzungen bis zum 2 9. Juli 2020) eine temporäre spürbare Besserung der Depression im Sinne einer Teilre sp onse gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe daneben deutliche Nebenwirkungen, d.h. ausgeprägte kognitive Störungen ge habt, welche sich im Verlauf wieder gebessert hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf wieder verschlechtert. Das im Dezember 2020 abgebrochene Belastbarkeitstraining bei der C.___ habe seine Stimmung zusätzlich wieder ver schlechtert und aktuell bestehe eine depressive Symptomatik schwergradigen Ausmasses ( Urk. 7 /166/4). Dr. H.___ attestierte eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Juli 2018 bis zum 1 4. Februar 2021 ( Urk. 7 /166/2).
Dr. D.___ holte einen Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 2. Februar 2022 sowie einen Bericht der I.___ zur Elektrokonvulsionstherapie ein ( Urk. 7 /195/89ff. und Urk. 7 /195/92 ff.). Vergleicht man den darin erhobenen psychopathologischen Befund vom 2 1. Februar 2022 ( Urk. 7 /195/91) mit dem vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7 /166/5), so sind diese im Wesentlichen gleich , wobei eine Verschlechterung im Vergleich zu den psychopathologischen Befunden vom 4. Juli und 9. September 2019 auszumachen ist (vgl. Urk. 7 /166/5) . Dr. D.___ verneinte allerdings schlüssig nachvollziehbar und seitens der Parteien unbe stritten eine entsprechende Major Depression im Gutachtenszeitpunkt (vgl. E. 4.2; Urk. 7 /195/122). 4.4.2
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im rentenrelevanten Zeitraum ab September 2019 vorübergehend eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende schwere Depression bzw. schwere depressive Episode bestanden hat. 4. 5
Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichte n
ist . 5.
Zusammenfassend lässt sich eine anspruchsrelevante Invalidität für den renten relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.4 sowie BGE 142 V 106 E. 4.4). Demnach ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 7 / 109 ) eine anspruchsbegründende Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse ergeben hat .
Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1962, arbeitete seit dem 15. Mai 2000 in einem 80%-Pensum als Sozialberater der Y.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber der Y.___ vom 13. Juni 2003, Urk. 7 /8), und übte seit dem 1. März 1999 eine ähn liche Tätigkeit zu 20 % bei der Z.___ GmbH aus (Frage bogen für den Arbeitgeber der Z.___ GmbH vom 6. Februar 2004, Urk. 7 /18). Am 18. April 2002 wurde er in einen Autounfall verwickelt (seitliche Streif kollision bei Überholvorgang; Polizeirapport vom 4. September 2002, Urk. 7 /85 / 8 ff.; Gutachten Dipl.-Ing. A.___ und Dipl.-Ing. B.___ vom 19. August 2004, Urk. 7 /85 / 20 ff.). Nach gescheiterten Arbeitsversuchen verlor der Ver sicherte seine beiden Arbeitsstellen per Ende 2002 bzw. per Ende April 2003 (Kündigung Y.___ vom 22. Januar 2003, Urk. 7 /8 /
E. 1.3 Am 4. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein HWS-Distorsionstrauma, Schmerzsyndrom sowie eine schwere rezidivierende agiti erte Depre s sion und langjährige Schlafstörungen seit dem Un fall im Jahr 2002 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.
E. 6 f.; Urk.
E. 7 /208). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2022 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer medizinisch durch das Gericht begutachten zu lassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-211 und Urk. 8-9), worüber der Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer nahm am 6. März 2023 erneut Stellung ( Urk.
E. 11 ), was der Beschwerdegegnerin am 8. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk.
E. 12 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass es beim Beschwerdeführer vorübergehend zu einer Verschlechterung gekommen sei, mittlerweile allerdings wieder eine Verbesserung eingetreten sei. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht zu begründen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Da die Gutachter auf Rückfrage an gegeben hätten, dass nach nochmaliger interdisziplinärer Besprechung die gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung dahin gehend relativiert werden müsse, dass angesichts der neuropsychologischen Befunde gewisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht definitiv aus geräumt werden könnten, könne man sich nicht auf die medizinische Abklärung stützen. Gemäss Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege weiterhin kein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten abzustellen sei und eine Arbeits unfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich sei. PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Teilgutachten keine Inkonsistenzen fest gestellt und gehe von keinen wesentlichen Diskrepanzen aus. Er verweise auch auf die mangelnde Ver trautheit mit dem in der klinischen Praxis eher selten anzutreffenden Störungs bild, welches oft zu Fehlinterpretationen führe. Dissoziative Symptome träten des Weiteren fluktuierend auf und es sei seines Erachtens von einer authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen. Im neuropsychologischen Teilgutachten würden eindeutige Anzeichen für Aggravation ausgeschlossen und es seien so wohl bewusstseinsnahe als auch bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation im Rahmen einer psychiatrischen Störung vermutet worden. F ür eine abschliessende Diskussion sei auf das psychiatrische Hauptgutachten ver wiesen worden. Dr. D.___ habe in der Folge konstatiert, dass nicht genau fest gelegt werden könne, in welchem Umfange die kognitiven Minderleistungen auf eine dissoziative Ursache und auf Aggravation zurückzuführen sei en , ent sprechend sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Konversionsstörung bestehe gemäss Gutachten seit mehreren Jahren. Zusammen fassend liege keine anspruchsausschliessende Aggravation vor
- womit d eren An nahme
durch die Beschwerdegegnerin ohne weitere Rückfragen eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstell e . Eventualiter sei dem Gutachter entsprechend Gelegenheit zu geben, sein Gutachten zu ergänzen oder zu erläutern. Der Gesund heitsschaden sei zusammenfassend gestützt auf das eingeholte Gutachten über wiegend wahrscheinlich erstellt und es sei der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu tätigen. Des Weiteren fehle es an einer Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten vorübergehenden Ver schlechterung und einer allfälligen befristeten Rente. Entsprechend resultiere nach Ablauf des Wartejahres aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters eine ganze Rente ab dem 1. März 2020 und ab dem 1. Juni 2022 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin , dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ und die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Konversions störung nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die pragmatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne nicht als schlüssig erkannt werden. Des Weiteren liege eine leichte neuropsychologische Störung vor, welche den Leit linien folgend lediglich zu einer 10-30%igen Arbeitsunfähigkeit führen würde - notabene ohne den nachgewiesenen Aggravationsanteil. Da dieser sich nicht ge nau beziffern lasse , liege Beweislosigkeit vor, was vom Beschwerdeführer zu tragen sei. Des Weiteren sei am Nachweis der Aggravation festzuhalten (Urk.
6).
Der Beschwerdeführer nahm am 6. März 2023 erneut Stellung und führte aus, dass nicht von einer Beweislosigkeit auszugehen sei. Die Annahme einer Beweis losigkeit sei erst möglich, wenn es sich als unmöglich erweise, im Rahmen der Abklärungspflicht aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich ha be , der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Gutachter hätten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung der festgestellten Hinweise auf Aggravation ab gegeben. Allfällige offene Fragen wären über eine Ergänzung oder mündliche Erläuterung zu klären gewesen. Trotz der auffälligen Testergebnisse in der neuropsychologischen Untersuchung sei von einem invalidisierenden Gesund heitsschaden ausgegangen worden, womit ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt vorliege. Des Weiteren seien die Inkonsistenzen krankheitsimmanent bzw. mit der dissoziativen Störung vereinbar und die Diagnose sei nicht ver worfen worden ( Urk. 11 ).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.
Im bidisziplinären Gutachten
werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 /195/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nommen. 3.1
3.1.1
Dr. D.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine Konversionsstörung (Störung mit funktionellen neurologischen Symptomen) mit gemischtem Erscheinungsbild (DSM-5 F44.7) bzw. sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörung, ICD-10 F44.8), sofern eine neurologische oder sonstige körperliche Ursache für diese Symptome ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7 /195/120).
In Bezug auf die Beurteilung seit Juli 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er gestützt auf den Vergleich der geklagten Symptome, Verhaltensbeobachtungen und Be funde des Austrittsberichts des stationären Aufenthaltes von 2018 mit der aktuellen Situation davon ausgehe, dass sich das derzeitige psychiatrische Zustandsbild , insbesondere die mit der Konversionsst ö rung i n Verbindung stehenden kognitiven Symptome , verschlechtert h abe . Etwas fraglich schein e die Tatsache, dass im damaligen Austrittsbericht ausser den
Entscheidungs schwierigkeiten keine s der in der aktuellen Begutachtung beschriebenen kognitiven Probleme festgehalten worden sei . Dies könne einerseits durch eine unvollst ä ndige Befunderhebung und Fokussierung auf die
affektiven Symptome erkl ä rt werden, andererseits dadurch, dass die heute vorliegenden subjektiv stark
einschr ä nkenden kognitiven Probleme damals noch nicht i m selben Ausmass bestanden hätten .
Gem ä ss Eigenangaben seien die Konzentrationsprobleme seit dem Unfall un ver ä ndert. Im Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer sehr
depressiv gewesen und habe sich ü berlegt, sich von dieser Welt zu verabschieden. Solche Gedanken seien
heute nicht mehr d a . Laut Ehefrau sei sein Zustand im Vergleich zu 2007 nicht grundlegend anders.
Angefangen habe es vor allem mit kognitiven Problemen, Reizempfindlichkeit bezogen auf hohe T ö ne, Stocken
im Sprechen und h ä ufige Wortfindungsst ö rungen. Es gebe wenige gute Momente, aber grunds ä tzlich habe er
Probleme mit der Sprache und dem Konzentrieren. Insbesondere die Wort findungsst ö rung zeige sich verstärkt, wenn er
si c h konzentrieren m ü ss e oder wenn es ein wichtiges Gespr ä ch sei. In all den Jahren habe es
viele Schwankungen im Befinden gegeben. Es gebe manchmal kurze gute Phasen (von ca. einer Stunde Dauer),
dann gehe es ihm wieder schlechter .
Gem ä ss Akten habe nach medikament ö ser Einstellung und EKT (Elektro konvulsionstherapie) zeitweise eine
leichte Besserung der depressiven Sympto matik im Sinne einer Teilresponse verzeichnet werden können . Ein im
Jahre 2020 begonnenes Aufbautraining habe kurze Zeit sp ä ter aufgrund instabilen gesund heitlichen Zustands
wieder abgebrochen werden müssen . Der ambulante Psychiater habe in einem Arztbericht von 2021 eine
Arbeitsunf ä higkeit von 100
% bei schlechter Prognose gestellt , sowohl i m ersten wie auch im zweiten Arbeitsmarkt, und habe die Diagnose therapieresistente agitierte Depression mit schwerer Episode bei rezidivierender depressiver
St ö rung, gemischte affektive Episode bei bipolarer affektiver St ö rung gestellt. Er habe ü ber eine erneute
Ver schlechterung seit Herbst 2020 nach zeitweiser Besserung unter EKT berichtet . In Bezug auf die kognitiven
Einschr ä nkungen sei angesichts der psychopatho log i schen Befunderhebungen seit Beginn der Therapie bis j etzt
eher eine Ver schlechterung zu vermuten (zeitweise bedingt durch die EKT). So beschr eibe der behandelnde
Psychiater zu Beginn der Behandlung leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö rungen, keine Hinweise
auf Ged ä chtnis- oder Auffassungs st ö rungen und formal geordnetes etwas beschleunigtes Denken. In der
aktuellen Befunderhebung beschreib e er Konzentrations- und Merkf ä higkeitsst ö rungen, formal leicht
verlangsamtes Denken und Denkblockaden .
Die Akten
sowie d ie Eigen- und Fremdangaben deute te n demnach auf einen wechselhaften Verlauf der
depressiven Symptomatik seit 2018 hin. Die kognitiven St ö rungen scheinen seit Jahren zu bestehen, sich
tendenziell j edoch seit 2018 eher verschlechtert zu haben. Die
dissoziativ bedingten
kognitiven Defizite hätten die Leistungsf ä higkeit des Beschwerdeführers im 2020 durchgef ü hrten Aufbau training limitiert . Die Begr ü ndung des Beschwerdeführers , dass er bei den Arbeiten, sei es am PC oder den handwerklichen T ä tigkeiten , infolge seiner Denk - und
Aufmerksamkeitsst ö rungen zu langsam gewesen sei , stimm t en ü berein mit den dokumentierten Beobachtungen.
Gem ä ss Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe er sich sehr bem ü ht , die geforderten Leistungen
zu er bringen. Dies widerspieg le auch die im Abschlussbericht dokumentierte Aussage, dass der Beschwerdeführer sich
motivier t , einsatzfreudig und flexibel gezeigt habe ( Urk. 7 /195/12 4 ff.) .
Zu r Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus ( Urk. 7 /195/128 f.), dass d er Beschwerdeführer sehr zur ü ckgezogen lebe
und neben seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn, seiner
Schw ä gerin und einem Freund keine weiteren regel m ä ssigen sozialen Kontakte
ha be . Er geh e ab und an mit dem
Fahrrad einkaufen, h elfe seinem Sohn eher selten bei den Hausaufgaben. Auch kleine Aufgaben im Haushalt
f ielen ihm schwer, sodass er sie manchmal gar nicht, manchmal nicht richtig erledigt bekomm e .
Von den derzeit vorliegenden Symptomen s eien es in erster Linie die mutmasslichen kognitiven Defizite, welche
die Leistungsf ä higkeit im Alltag beeintr ä chtig t en. Die zus ä tzlichen fluktuierend auftretenden willk ü r motorischen
und sensorischen Defizite seien nicht ausgepr ä gt genug vorhanden, um die Alltagsfunktionalit ä t
relevant zu beeintr ä chtigen. Dies widerspieg le sich sowohl in den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
geschilderten Ein schr ä nkungen im Alltag
wie auch den Erfahrungen im Aufbautraining von 2020.
In der psychiatrischen Untersuchung wirkten die geschilderten und beobachten schweren kognitiven
Einschr ä nkungen plausibel und authentisch auch a ngesichts der Erfahrungen im viermonatigen Aufbautraining von
2020, wo der Beschwerdeführer zwar eine Pr ä senzzeit von vier Stunden pro Tag stabil habe aufrechterhalten können , jedoch in
seinem Arbeitstempo derart eingeschr ä nkt gewesen sei , dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als
unrealistisch erachtet w orden sei ,
sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen sei . Allerdings habe die neuropsychologische Untersuchung Hinweise f ü r ü bertriebene oder simulierte psychische
Dysfunktionen ergeben . Da die Neuropsychologie ü ber verl ä sslichere Methoden zur Objektivierung und
Quantifizierung kognitiver Defizite und der Leistungsvalidierung verf ü g e als die Psychiatrie, k ö nn t en diese
Vorbehalte trotz authentisch wirkender Symptome in der psychiatrischen Untersuchung nicht einfach ignoriert
werden. Aus diesen Gr ü nden k ö nn e nicht mit gen ü gender Sicherheit postuliert werden, dass die kognitiven Defizite
tats ä chlich in einem Ausmass vorl ä gen, wie der Beschwerde führer sie pr ä sentiere und sie sich auch in der
psychiatrischen Untersuchung beobachten liessen . Anderseits k ö nn t en gem ä ss neuropsychologischer Beurteilung
weniger ausgepr ä gte neuropsychologische Beeintr ä chtigungen auf grund der Aggravation von Minderleistungen
zwar weder belegt, j edoch auch nicht ausgeschlossen werden. Eine genauere Abgrenzung, welcher Anteil der
kognitiven Minderleistungen eine dissoziative Ursache ha be und welcher Anteil Folge einer Aggravation sei , sei weder neuropsychologisch noch psychiatrisch m ö glich.
Dam i t k ö nn e die Arbeitsf ä higkeit nur
pragmatisch eingesch ä tzt werden unter Ber ü cksichtigung der psychiatrischen und neuropsychologischen
Beurteilung. Auf der Basis einer solchen pragmatischen Einsch ä tzung gehe er von einer ca. 50%igen
Arbeitsunf ä higkeit aus. Allerdings sei einzur ä umen, dass diese Einsch ä tzung ein breites Unsicherheitsintervall in
beide Richtungen ha be .
Vom August bis November 2018 habe sich der Beschwerdeführer infolge einer erneuten schweren depressiven Episode
in station ä rer Behandlung befunden . In der Folge sei von dem ambulanten Behandler aufgrund therapieresistenter
an haltender schwerer Depression eine 100%ige Arbeitsunf ä higkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt
attestiert worden . Ein im August 2020 begonnenes Arbeits training habe infolge Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands auf Ende Dezember 2020 abgebrochen werden müssen . In einem Abschlussbericht der
Integrationsmassnahme sei von einer maximalen Arbeitsf ä higkeit von 20
% be zogen auf den ersten
Arbeitsmarkt ausgegangen worden . Insgesamt schein e die Symptomatik, i nsbesondere die kognitiven St ö rungen , in den
letzten Jahren in mehr oder weniger gleichem Ausmass zu bestehen, sich tendenziell jedoch eher verschlechtert
zu haben, weshalb von einer substanziellen Einschr ä nkung der Arbeitsf ä higkeit seit dem Unfall 2002
aus zugehen sei . Da die neuropsycho logischen Ergebnisse j edoch Zweifel an dem tats ä chlichen Ausmass der
pr ä sentierten kognitiven Beschwerden erweckten , k ö nn e eine verl ä ssliche retro spektive Einsch ä tzung der
Arbeitsf ä higkeit nicht gemacht werden. Einzig in den Phasen einer schweren depressiven Symptomatik k ö nn e davon ausgegangen wer den, dass keine Arbeitsf ä higkeit bestanden ha b e.
Da das Ausmass der die Arbeitsfähigkeit limitierenden kognitiven Defizite nicht verlässlich beurteilt werden könne und die Arbeitsfähigkeit somit lediglich prag matisch eingeschätzt werden könne, könnten auch keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ä tigkeit h ö her lieg e . Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei auch retrospektiv als substanziell eingeschränkt zu beurteilen, eine genauere Quantifizierung sei aller dings nicht möglich. 3. 1. 2
Die neuropsychologischen Teilgutachter lic. phil. F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, führten aus ( Urk. 7 /196/25 f.), dass im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde unspezifische, mittelschwere bis deutliche
Minderleistungen in einzelnen Test attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen sowie
Verhaltensauff ä lligkeiten (erh ö hte Tagesm ü digkeit, Kopf schmerzen, massiv verlangsamte Reaktionen,
somatische Beschwerden) stünden . Unter Einbezug der Leistungsvalidierung k önnten die erhobenen
Minderleitungen nicht als valide Sch ä tzung der Einschr ä nkung des kognitiven Leistungs verm ö gens des Beschwerdeführers interpretiert werden.
Es sei anzunehmen, dass subjektive psychische und somatische Beschwerden und motivationale
Zielkonflikte eine zeitstabile niveaugerechte Leistungserbringung einschr ä nkten. Als
psychiatrische Diagnose sei mehrfach eine dissoziative St ö rung vergeben worden . Ob diese das Leistungsverhalten
des Beschwerde führers hinreichend zu begr ü nden verm ö g e ,
sei fachpsychiatrisch zu beurteilen.
Insgesamt er gebe sich kein Anhalt auf schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotorische
Beeintr ä chtigungen. Leichte neuropsychologische Be eintr ä chtigungen könnten aufgrund der Aggravation
von Minderleistungen je doch weder belegt noch ausgeschlossen werden. Das allgemeine
kognitive Leistungsverm ö gen sei als durchschnittlich anzusehen, was sich auch
mehrheit lich in der Kommunikation und Interaktion in der mehrst ü ndigen Untersuchung best ä tigt habe .
Bei Fehlen von Hinweisen auf eine zerebrale L ä sion mit umfassendem Erkl ä rungswert seien ausschliessend
psychische Faktoren (z.B. psychisch reaktive Maladaptation, dissoziative St ö rung) mit
minderndem Einfluss auf die verl ä ss liche Erbringung bestimmter kognitiver Leistungen des Beschwerdeführers anzu nehmen. F ü r eine abschliessende Beurteilung verw ie sen sie auf das psychiatrische
Hauptgutachten.
Eine neuropsychologische Diagnose liege nicht vor. Das Unverm ö gen des Beschwerdeführers , stabil niveaugerechte durchschnittliche kognitive Leistungen bei
einem durchschnittlichen Sch ä tzer der Intelligenz (Allgemeiner Fä higkeits index) zu erbringen, sei neuropsychologisch nicht zu erkl ä ren. Als m ö glich oder nach Slick wahrscheinlich gelte Aggravation ,
wobei unklar sei , wie bewusstseins nah diese leistungslimitierenden Handlungen gewesen seien . Die prolongierten
Latenzen von mehr als einer Sekunde spr ä chen f ü r eine bewusste Handlungs kontrolle.
Ob aber die bewusste leistungslimitierende Handlungskontrolle wiederum selbst Ausdruck einer metakognitiven
Pathologie im Sinne einer funktionell-kognitiven St ö rung sei , m ü ss e in Zusammenschau
der gesamten psychopathologischen Befunde fachpsychiatrisch beurteilt werden. Funktionell-kognitive
St ö rungen und Aggravation würden sich nicht aus schliessen , w ü rden in der Literatur aber als selten
referiert. Neuropsychologisch zu beschreibende Einschr ä nkungen kognitiver Leistungsf ä higkeit seien nicht nachweisbar, aber ein erratisches leistungslimitierendes Verhalten. Dieses sei mit bekannten
hirn organisch bedingten Dysfunktionen nicht in Einklang zu bringen, k ö nn e aber Ausdruck bestehender
Psychopathologie, aber auch von bewusstseinsnaher Aggravation sein.
Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation kognitiver Minderleistungen könnten sie keine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor nehmen. 3.2
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte n
Dr. D.___
und Prof . G.___
in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201/2), dass von den vorliegenden Symptomen einzig die kognitiven Defizite das Potenzial einer rel e vanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten. Erschwerend für eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sei, dass die Authenzität der kognitiven Beschwerden in der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung anders beurteilt worden sei. So fänden sich sowohl in den neuropsychologischen Testergebnissen wie auch den Verhalten s beobachtungen in der neuropsycho logischen Untersuchung Hinweise auf Aggravation. In der psychiatrischen Untersuchung sei dies hingegen nicht der Fall gewesen. Für diese Diskrepanz gebe es mehrere Erklärungsmöglichkeiten: 1. Entweder sei die neuropsychologische oder psychiatrische Interpretation des Verhaltens als Aggravation bzw. Nicht-Aggravation während der Unter suchung nicht korrekt 2. Der Beschwerdeführer habe sich in der neurop s ychologischen Untersuchung anders verhalten als in der psychiatrischen Unter suchung; d.h. es lägen tat sächliche kognitive Defizite vor, doch habe der Beschwerdeführer diese in der neuropsychologischen Untersuchung aggravierend präsentiert 3. Eine Aggravation liege vor; dieses liesse sich jedoch nur mit den sensitiveren neuropsychologischen Methoden zur Leistungsvalidierung verlässlich ent decken. Tatsächlich bez ö gen sich vier der fünf positiven Kriterien im neuropsychologischen Ansatz zur Beurteilung einer Aggravation auf die Resultate der Leistungsvalidierungstests. Mit anderen Worten, die neur o psychologische Beurteilung, dass eine Aggravation vorliege, basiere in erster Linie auf den Ergebnissen der Leistungsvalidierung und nicht der Verhaltens beobachtung während der Untersuchung.
Da alle beteiligten Gutachte r Erfahrungen mit dissoziativen Störungen hätten, erachteten sie die erste Erklärungsmöglichkeit als eher unwahrscheinlich und favorisierten Erklärungsmöglichkeit 2. Da die Abgrenzung zwischen authen tischen und aggravierten Anteilen der kognitiven Defizite weder neuro psychologisch noch psychiatrisch möglich sei, sei im Sinne eines pragmatischen Ansatzes die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt worden. Andererseits könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Neuropsychologie im Gegensatz zur Psychiatrie über wissenschaftlich validierte Methoden zur Beurteilung der Authenzität kognitiver Beschwerden und den durch diese verursachten Leistungs einschränkungen verfüge und deren Beurteilung somit mehr Beweiswert zu komme (Erklärungsmöglichkeit 3). Diese Argumentation habe insofern eine Berechtigung, da sich die beim Beschwerdeführer postulierte dissoziative Störung in erster Linie auf kognitive Defizite beziehe, welche erst in jüngerer Zeit als eigenständige Diagnoseentität vorgeschlagen worden seien. Eine solche Diagnose sollte jedoch durch das neuropsychologische Leistungsprofil gestützt werden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei.
Zusammenfassend lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen, welche der obigen Erklärungsmöglichkeiten nun effektiv zutreffe. Nach nochmaliger inter diszplinärer Besprechung müsse die im Gutachten gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung dahingehend relativiert werden, dass angesichts der neuropsychologischen Befunde gewisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht ausgeräumt werden könnten. 4.
4.1
Das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2022 samt neuropsychologischem Teilgutachten vom 9. Mai 2022 ( Urk. 7 /195-196) sowie die gemeinsame ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___ vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201) erfüll en sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.5).
Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 7 /195/ 95 ff. ; Urk. 7 /196/14 ff .) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7 /195/ 5 ff. ; Urk. 7 /196/3 ff.) abgegeben. Sie würdig en die vorhandenen Arztberichte sorg fältig , insbesondere die Berichte des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 7 /195/123) . Sie berücksichtig en die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt e n sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten i st grundsätzlich beweiskräftig. 4.2
4.2.1
Dr. D.___ legte die Herleitung der Konversionsstörung gemäss DSM-5 bzw. einer sonstigen dissoziativen Störung (ICD-10 F44.8) ausführlich dar und hielt fest , dass nicht davon auszugehen sei, dass eine körperliche Ursache für die Symptome vorliege ( Urk. 7 /195/120 f.) , da die frühere neurologische Untersuchung unauf fällig gewesen sei und die dissoziative Symptomatik seit Jahren bestehe . In ihrer Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022 ergänzten Dr. D.___ und Prof . G.___ , dass der Zusammenhang zwischen einem traumatisierenden Ereignis oder unlösbaren Konflikt und der Entstehung einer dissoziativen Störung nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche, dies werde nur noch als zugehöriges Merkmal zur Diagnosesicherung erwähnt ( Urk. 7 /201).
Allerdings müsse die im Gutachten gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung relativiert werden, da angesichts der neuropsychologischen Befunde ge wisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht definitiv ausgeräumt werden könnten.
Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt am 2 6. Juli 2022 - nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___ vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201) - dagegen, dass kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorliege, da es unwahrscheinlich sei, aus blauem Himmel eine Konversionsstörung zu entwickeln , und da zu Beginn keine dokumentiert gewesen sei, sei schwer nachzuvollziehen, was sich denn habe ausdehnen können. Des Weiteren beschreibe der neuropsychologische Gutachter bewusst seinsnahe und bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation, wobei die bewusstseinsfernen Mechanismen aufgrund des Fehlens eines psychiatrischen Leidens nicht nachvollzogen werden könn t e n ( Urk. 7 /209/5 f.). 4.2.2
Dr. D.___ verneinte im Gutachtenszeitpunkt des Weiteren eine Major Depression gemäss DSM-5, welche einer depressiven Episode gemäss ICD-10 entspricht, auf grund der fehlenden Diagnosekriterien und hielt fest, dass subjektiv die kognitiven Einschränkungen klar im Vordergrund stünden, welche allenfalls die affektiven Symptome kaschieren könnten ( Urk. 7 /195/120 f.). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten und ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. 4.2.3
Es kann offen bleiben , ob und allenfalls welche Diagnose exakt zu stellen wäre, da für die Beurteilung des Vorliegens einer rechtlich relevanten Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen eines allfällig beeinträchtigten Gesundheitszustandes massgebend sind , soweit sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind . 4. 3
4. 3 .1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungs grundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. 3 .2
Gestü tzt auf das Gutachten sowie insbesondere die ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___
ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers funktionelle Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zeitigt. So ging zwar Dr. D.___ von authentischen Beschwerden aus und begründete dies aus psychiatrischer Sicht ausführlich und nachvollziehbar (vgl. hierzu ins besondere Urk. 7 /195/117 ff. sowie Urk. 7 /201/2), allerdings relativierte er dies selbst dahingehend, dass aufgrund der auffälligen Symptomvalidierungs verfahren in der neuropsychologischen Untersuchung eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 7 /201). Am ehesten sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer sich in der psychiatrischen und neuro psychologischen Untersuchung anders verhalten habe und tatsächliche kognitive Defizite vorlägen, diese allerdings in der neuropsychologischen Untersuchung aggravierend vorgetragen worden seien ( Urk. 7 /201).
Prof . G.___ und lic. phil. F.___ hielten diesbezüglich in ihrem Teilgutachten fest, dass die Beschwerdevalidierung Aggravation als wahrscheinlich erscheinen liess . Insgesamt ergebe sich kein Anhalt auf schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotori s che Beeinträchtigungen. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten aufgrund der Aggravation von Minderleistungen je doch weder belegt noch ausgeschlossen werden ( Urk. 7 /196/30).
Damit sind - wie dies auch seitens der Gutachter festgehalten wurde - funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies wird besonders deutlich in den Ausführungen von Dr. D.___ , worin er darlegt, dass er a uf der Basis einer pragmatischen Ein schätzung von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehe, wobei einzuräumen sei , dass diese Einschätzung ein breites Unsicherheitsintervall in beide Richtungen habe ( Urk. 7 /195/129) . Damit ging er selbst von einer möglicherweise invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus, erachtete diese aber nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt . 4.3.3
Selbst davon ausgehend, dass leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorliegen könnten
- was allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich festzu stellen ist aufgrund der auffälligen Symptomvalidierungsverfahren - ,
ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass diese funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer rentenrelevanten Höhe nach sich ziehen würden. 4.4
Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. März 2019 erneut zum Leistungsbezug an, womit der früheste Rentenbeginn September 2019 wäre. Die Begutachtung fand im Februar 2022 und Mai 2022 statt ( Urk. 7 /195/5). Zu klären bleibt ent sprechend die Arbeitsfähigkeit ab frühestem Rentenbeginn bis zur Begutachtung. 4.4.1
Gemäss Dr. D.___ lässt sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuro psychologischen Testergebnisse retrospektiv nicht mehr zuverlässig einschätzen und es könne einzig in den Phasen einer schweren depressiven Symptomatik da von ausgegangen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 7 /195/129).
Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2021 über den Verlauf ab Juli 2018 bzw. Behandlungsbeginn bei ihm, dass die EKT-Sitzungen vom 5. Juni bis 3. Juli 2019 (und die darauffolgenden Erhaltungs sitzungen bis zum 2 9. Juli 2020) eine temporäre spürbare Besserung der Depression im Sinne einer Teilre sp onse gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe daneben deutliche Nebenwirkungen, d.h. ausgeprägte kognitive Störungen ge habt, welche sich im Verlauf wieder gebessert hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf wieder verschlechtert. Das im Dezember 2020 abgebrochene Belastbarkeitstraining bei der C.___ habe seine Stimmung zusätzlich wieder ver schlechtert und aktuell bestehe eine depressive Symptomatik schwergradigen Ausmasses ( Urk. 7 /166/4). Dr. H.___ attestierte eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Juli 2018 bis zum 1 4. Februar 2021 ( Urk. 7 /166/2).
Dr. D.___ holte einen Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 2. Februar 2022 sowie einen Bericht der I.___ zur Elektrokonvulsionstherapie ein ( Urk. 7 /195/89ff. und Urk. 7 /195/92 ff.). Vergleicht man den darin erhobenen psychopathologischen Befund vom 2 1. Februar 2022 ( Urk. 7 /195/91) mit dem vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7 /166/5), so sind diese im Wesentlichen gleich , wobei eine Verschlechterung im Vergleich zu den psychopathologischen Befunden vom 4. Juli und 9. September 2019 auszumachen ist (vgl. Urk. 7 /166/5) . Dr. D.___ verneinte allerdings schlüssig nachvollziehbar und seitens der Parteien unbe stritten eine entsprechende Major Depression im Gutachtenszeitpunkt (vgl. E. 4.2; Urk. 7 /195/122). 4.4.2
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im rentenrelevanten Zeitraum ab September 2019 vorübergehend eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende schwere Depression bzw. schwere depressive Episode bestanden hat. 4. 5
Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichte n
ist . 5.
Zusammenfassend lässt sich eine anspruchsrelevante Invalidität für den renten relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.4 sowie BGE 142 V 106 E. 4.4). Demnach ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 7 / 109 ) eine anspruchsbegründende Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse ergeben hat .
Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00628
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
23. Mai 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, arbeitete seit dem 15. Mai 2000 in einem 80%-Pensum als Sozialberater der Y.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber der Y.___ vom 13. Juni 2003, Urk. 7 /8), und übte seit dem 1. März 1999 eine ähn liche Tätigkeit zu 20 % bei der Z.___ GmbH aus (Frage bogen für den Arbeitgeber der Z.___ GmbH vom 6. Februar 2004, Urk. 7 /18). Am 18. April 2002 wurde er in einen Autounfall verwickelt (seitliche Streif kollision bei Überholvorgang; Polizeirapport vom 4. September 2002, Urk. 7 /85 / 8 ff.; Gutachten Dipl.-Ing. A.___ und Dipl.-Ing. B.___ vom 19. August 2004, Urk. 7 /85 / 20 ff.). Nach gescheiterten Arbeitsversuchen verlor der Ver sicherte seine beiden Arbeitsstellen per Ende 2002 bzw. per Ende April 2003 (Kündigung Y.___ vom 22. Januar 2003, Urk. 7 /8 / 6 f.; Urk. 7 /18 / 1).
Am 14. Mai 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies den Rentenanspruch nach durchgeführten Abklärungen mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Ver fügung vom 14. Juli 2009 ab (Urk. 7 /78). Die hiergegen am 14. September 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /84 / 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00905 vom 22. Juni 2011 (Urk. 7 / 98 ) ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_697/2011 vom 14. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 7 /100). 1. 2
Der Versicherte stellte am 4. Oktober 2013 (Eingangsdatum , Urk. 7 /104 ) ein Ge such für Integrationsmassnahmen nach Art. 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, Beschäftigungsmassnahmen), eventuell für beruf liche Massnahmen nach Art. 18a IVG (Arbeitsversuch) oder Art. 18b IVG (Ein arbeitungszuschuss). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. April 2014, Urk. 7 /108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 7 /109 ) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Hier gegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2014 Beschwerde ( Urk. 7 /110/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00694 vom 2 9. Juni 2015 ( Urk. 7 /115) abwies, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 schützte ( Urk. 7 /120). 1.3
Am 4. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein HWS-Distorsionstrauma, Schmerzsyndrom sowie eine schwere rezidivierende agiti erte Depre s sion und langjährige Schlafstörungen seit dem Un fall im Jahr 2002 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /124). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Schreiben vom 2 5. September 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Ein gliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde ( Urk. 7/143) . Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7 /145), wogegen der Versicherte am 2 2. Januar 2020 Einwand erhob ( Urk. 7 /146; ergänzende Ein wandbegründung vom 2 5. Februar 2020, Urk. 7 /149). Die IV-Stelle erteilte infolgedessen eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 3. August 2020 bis 2. Februar 2021 bei der C.___ AG ( Urk. 7 /155), welches mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2020 per 2 3. Dezember 2020 vorzeitig beendet wurde, da Präsenz und Leistung nicht hätten gesteigert werden können ( Urk. 7 /159). Die IV-Stelle holte das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten
vom 1 7. Juni 2022 ein ( Urk. 7 /195 ; neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7 /196 ;
ergänzende Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022, Urk. 7 /201 ) , wozu der Versicherte Stellung nahm ( Urk. 7 /203 und Urk. 7 /208). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2022 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer medizinisch durch das Gericht begutachten zu lassen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-211 und Urk. 8-9), worüber der Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer nahm am 6. März 2023 erneut Stellung ( Urk. 11 ), was der Beschwerdegegnerin am 8. März 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 12 ).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass es beim Beschwerdeführer vorübergehend zu einer Verschlechterung gekommen sei, mittlerweile allerdings wieder eine Verbesserung eingetreten sei. Eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht zu begründen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Da die Gutachter auf Rückfrage an gegeben hätten, dass nach nochmaliger interdisziplinärer Besprechung die gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung dahin gehend relativiert werden müsse, dass angesichts der neuropsychologischen Befunde gewisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht definitiv aus geräumt werden könnten, könne man sich nicht auf die medizinische Abklärung stützen. Gemäss Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liege weiterhin kein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten abzustellen sei und eine Arbeits unfähigkeit von 50 % überwiegend wahrscheinlich sei. PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Teilgutachten keine Inkonsistenzen fest gestellt und gehe von keinen wesentlichen Diskrepanzen aus. Er verweise auch auf die mangelnde Ver trautheit mit dem in der klinischen Praxis eher selten anzutreffenden Störungs bild, welches oft zu Fehlinterpretationen führe. Dissoziative Symptome träten des Weiteren fluktuierend auf und es sei seines Erachtens von einer authentischen Beschwerdeschilderung auszugehen. Im neuropsychologischen Teilgutachten würden eindeutige Anzeichen für Aggravation ausgeschlossen und es seien so wohl bewusstseinsnahe als auch bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation im Rahmen einer psychiatrischen Störung vermutet worden. F ür eine abschliessende Diskussion sei auf das psychiatrische Hauptgutachten ver wiesen worden. Dr. D.___ habe in der Folge konstatiert, dass nicht genau fest gelegt werden könne, in welchem Umfange die kognitiven Minderleistungen auf eine dissoziative Ursache und auf Aggravation zurückzuführen sei en , ent sprechend sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Konversionsstörung bestehe gemäss Gutachten seit mehreren Jahren. Zusammen fassend liege keine anspruchsausschliessende Aggravation vor
- womit d eren An nahme
durch die Beschwerdegegnerin ohne weitere Rückfragen eine Verletzung der Untersuchungspflicht darstell e . Eventualiter sei dem Gutachter entsprechend Gelegenheit zu geben, sein Gutachten zu ergänzen oder zu erläutern. Der Gesund heitsschaden sei zusammenfassend gestützt auf das eingeholte Gutachten über wiegend wahrscheinlich erstellt und es sei der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu tätigen. Des Weiteren fehle es an einer Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten vorübergehenden Ver schlechterung und einer allfälligen befristeten Rente. Entsprechend resultiere nach Ablauf des Wartejahres aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters eine ganze Rente ab dem 1. März 2020 und ab dem 1. Juni 2022 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin , dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ und die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Konversions störung nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die pragmatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne nicht als schlüssig erkannt werden. Des Weiteren liege eine leichte neuropsychologische Störung vor, welche den Leit linien folgend lediglich zu einer 10-30%igen Arbeitsunfähigkeit führen würde - notabene ohne den nachgewiesenen Aggravationsanteil. Da dieser sich nicht ge nau beziffern lasse , liege Beweislosigkeit vor, was vom Beschwerdeführer zu tragen sei. Des Weiteren sei am Nachweis der Aggravation festzuhalten (Urk.
6).
Der Beschwerdeführer nahm am 6. März 2023 erneut Stellung und führte aus, dass nicht von einer Beweislosigkeit auszugehen sei. Die Annahme einer Beweis losigkeit sei erst möglich, wenn es sich als unmöglich erweise, im Rahmen der Abklärungspflicht aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich ha be , der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Gutachter hätten die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung der festgestellten Hinweise auf Aggravation ab gegeben. Allfällige offene Fragen wären über eine Ergänzung oder mündliche Erläuterung zu klären gewesen. Trotz der auffälligen Testergebnisse in der neuropsychologischen Untersuchung sei von einem invalidisierenden Gesund heitsschaden ausgegangen worden, womit ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt vorliege. Des Weiteren seien die Inkonsistenzen krankheitsimmanent bzw. mit der dissoziativen Störung vereinbar und die Diagnose sei nicht ver worfen worden ( Urk. 11 ).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.
Im bidisziplinären Gutachten
werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerde führer s aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 /195/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug ge nommen. 3.1
3.1.1
Dr. D.___ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine Konversionsstörung (Störung mit funktionellen neurologischen Symptomen) mit gemischtem Erscheinungsbild (DSM-5 F44.7) bzw. sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörung, ICD-10 F44.8), sofern eine neurologische oder sonstige körperliche Ursache für diese Symptome ausgeschlossen werden könne ( Urk. 7 /195/120).
In Bezug auf die Beurteilung seit Juli 2018 führte Dr. D.___ aus, dass er gestützt auf den Vergleich der geklagten Symptome, Verhaltensbeobachtungen und Be funde des Austrittsberichts des stationären Aufenthaltes von 2018 mit der aktuellen Situation davon ausgehe, dass sich das derzeitige psychiatrische Zustandsbild , insbesondere die mit der Konversionsst ö rung i n Verbindung stehenden kognitiven Symptome , verschlechtert h abe . Etwas fraglich schein e die Tatsache, dass im damaligen Austrittsbericht ausser den
Entscheidungs schwierigkeiten keine s der in der aktuellen Begutachtung beschriebenen kognitiven Probleme festgehalten worden sei . Dies könne einerseits durch eine unvollst ä ndige Befunderhebung und Fokussierung auf die
affektiven Symptome erkl ä rt werden, andererseits dadurch, dass die heute vorliegenden subjektiv stark
einschr ä nkenden kognitiven Probleme damals noch nicht i m selben Ausmass bestanden hätten .
Gem ä ss Eigenangaben seien die Konzentrationsprobleme seit dem Unfall un ver ä ndert. Im Jahr 2018 sei der Beschwerdeführer sehr
depressiv gewesen und habe sich ü berlegt, sich von dieser Welt zu verabschieden. Solche Gedanken seien
heute nicht mehr d a . Laut Ehefrau sei sein Zustand im Vergleich zu 2007 nicht grundlegend anders.
Angefangen habe es vor allem mit kognitiven Problemen, Reizempfindlichkeit bezogen auf hohe T ö ne, Stocken
im Sprechen und h ä ufige Wortfindungsst ö rungen. Es gebe wenige gute Momente, aber grunds ä tzlich habe er
Probleme mit der Sprache und dem Konzentrieren. Insbesondere die Wort findungsst ö rung zeige sich verstärkt, wenn er
si c h konzentrieren m ü ss e oder wenn es ein wichtiges Gespr ä ch sei. In all den Jahren habe es
viele Schwankungen im Befinden gegeben. Es gebe manchmal kurze gute Phasen (von ca. einer Stunde Dauer),
dann gehe es ihm wieder schlechter .
Gem ä ss Akten habe nach medikament ö ser Einstellung und EKT (Elektro konvulsionstherapie) zeitweise eine
leichte Besserung der depressiven Sympto matik im Sinne einer Teilresponse verzeichnet werden können . Ein im
Jahre 2020 begonnenes Aufbautraining habe kurze Zeit sp ä ter aufgrund instabilen gesund heitlichen Zustands
wieder abgebrochen werden müssen . Der ambulante Psychiater habe in einem Arztbericht von 2021 eine
Arbeitsunf ä higkeit von 100
% bei schlechter Prognose gestellt , sowohl i m ersten wie auch im zweiten Arbeitsmarkt, und habe die Diagnose therapieresistente agitierte Depression mit schwerer Episode bei rezidivierender depressiver
St ö rung, gemischte affektive Episode bei bipolarer affektiver St ö rung gestellt. Er habe ü ber eine erneute
Ver schlechterung seit Herbst 2020 nach zeitweiser Besserung unter EKT berichtet . In Bezug auf die kognitiven
Einschr ä nkungen sei angesichts der psychopatho log i schen Befunderhebungen seit Beginn der Therapie bis j etzt
eher eine Ver schlechterung zu vermuten (zeitweise bedingt durch die EKT). So beschr eibe der behandelnde
Psychiater zu Beginn der Behandlung leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst ö rungen, keine Hinweise
auf Ged ä chtnis- oder Auffassungs st ö rungen und formal geordnetes etwas beschleunigtes Denken. In der
aktuellen Befunderhebung beschreib e er Konzentrations- und Merkf ä higkeitsst ö rungen, formal leicht
verlangsamtes Denken und Denkblockaden .
Die Akten
sowie d ie Eigen- und Fremdangaben deute te n demnach auf einen wechselhaften Verlauf der
depressiven Symptomatik seit 2018 hin. Die kognitiven St ö rungen scheinen seit Jahren zu bestehen, sich
tendenziell j edoch seit 2018 eher verschlechtert zu haben. Die
dissoziativ bedingten
kognitiven Defizite hätten die Leistungsf ä higkeit des Beschwerdeführers im 2020 durchgef ü hrten Aufbau training limitiert . Die Begr ü ndung des Beschwerdeführers , dass er bei den Arbeiten, sei es am PC oder den handwerklichen T ä tigkeiten , infolge seiner Denk - und
Aufmerksamkeitsst ö rungen zu langsam gewesen sei , stimm t en ü berein mit den dokumentierten Beobachtungen.
Gem ä ss Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe er sich sehr bem ü ht , die geforderten Leistungen
zu er bringen. Dies widerspieg le auch die im Abschlussbericht dokumentierte Aussage, dass der Beschwerdeführer sich
motivier t , einsatzfreudig und flexibel gezeigt habe ( Urk. 7 /195/12 4 ff.) .
Zu r Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus ( Urk. 7 /195/128 f.), dass d er Beschwerdeführer sehr zur ü ckgezogen lebe
und neben seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn, seiner
Schw ä gerin und einem Freund keine weiteren regel m ä ssigen sozialen Kontakte
ha be . Er geh e ab und an mit dem
Fahrrad einkaufen, h elfe seinem Sohn eher selten bei den Hausaufgaben. Auch kleine Aufgaben im Haushalt
f ielen ihm schwer, sodass er sie manchmal gar nicht, manchmal nicht richtig erledigt bekomm e .
Von den derzeit vorliegenden Symptomen s eien es in erster Linie die mutmasslichen kognitiven Defizite, welche
die Leistungsf ä higkeit im Alltag beeintr ä chtig t en. Die zus ä tzlichen fluktuierend auftretenden willk ü r motorischen
und sensorischen Defizite seien nicht ausgepr ä gt genug vorhanden, um die Alltagsfunktionalit ä t
relevant zu beeintr ä chtigen. Dies widerspieg le sich sowohl in den vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
geschilderten Ein schr ä nkungen im Alltag
wie auch den Erfahrungen im Aufbautraining von 2020.
In der psychiatrischen Untersuchung wirkten die geschilderten und beobachten schweren kognitiven
Einschr ä nkungen plausibel und authentisch auch a ngesichts der Erfahrungen im viermonatigen Aufbautraining von
2020, wo der Beschwerdeführer zwar eine Pr ä senzzeit von vier Stunden pro Tag stabil habe aufrechterhalten können , jedoch in
seinem Arbeitstempo derart eingeschr ä nkt gewesen sei , dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als
unrealistisch erachtet w orden sei ,
sodass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen sei . Allerdings habe die neuropsychologische Untersuchung Hinweise f ü r ü bertriebene oder simulierte psychische
Dysfunktionen ergeben . Da die Neuropsychologie ü ber verl ä sslichere Methoden zur Objektivierung und
Quantifizierung kognitiver Defizite und der Leistungsvalidierung verf ü g e als die Psychiatrie, k ö nn t en diese
Vorbehalte trotz authentisch wirkender Symptome in der psychiatrischen Untersuchung nicht einfach ignoriert
werden. Aus diesen Gr ü nden k ö nn e nicht mit gen ü gender Sicherheit postuliert werden, dass die kognitiven Defizite
tats ä chlich in einem Ausmass vorl ä gen, wie der Beschwerde führer sie pr ä sentiere und sie sich auch in der
psychiatrischen Untersuchung beobachten liessen . Anderseits k ö nn t en gem ä ss neuropsychologischer Beurteilung
weniger ausgepr ä gte neuropsychologische Beeintr ä chtigungen auf grund der Aggravation von Minderleistungen
zwar weder belegt, j edoch auch nicht ausgeschlossen werden. Eine genauere Abgrenzung, welcher Anteil der
kognitiven Minderleistungen eine dissoziative Ursache ha be und welcher Anteil Folge einer Aggravation sei , sei weder neuropsychologisch noch psychiatrisch m ö glich.
Dam i t k ö nn e die Arbeitsf ä higkeit nur
pragmatisch eingesch ä tzt werden unter Ber ü cksichtigung der psychiatrischen und neuropsychologischen
Beurteilung. Auf der Basis einer solchen pragmatischen Einsch ä tzung gehe er von einer ca. 50%igen
Arbeitsunf ä higkeit aus. Allerdings sei einzur ä umen, dass diese Einsch ä tzung ein breites Unsicherheitsintervall in
beide Richtungen ha be .
Vom August bis November 2018 habe sich der Beschwerdeführer infolge einer erneuten schweren depressiven Episode
in station ä rer Behandlung befunden . In der Folge sei von dem ambulanten Behandler aufgrund therapieresistenter
an haltender schwerer Depression eine 100%ige Arbeitsunf ä higkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt
attestiert worden . Ein im August 2020 begonnenes Arbeits training habe infolge Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands auf Ende Dezember 2020 abgebrochen werden müssen . In einem Abschlussbericht der
Integrationsmassnahme sei von einer maximalen Arbeitsf ä higkeit von 20
% be zogen auf den ersten
Arbeitsmarkt ausgegangen worden . Insgesamt schein e die Symptomatik, i nsbesondere die kognitiven St ö rungen , in den
letzten Jahren in mehr oder weniger gleichem Ausmass zu bestehen, sich tendenziell jedoch eher verschlechtert
zu haben, weshalb von einer substanziellen Einschr ä nkung der Arbeitsf ä higkeit seit dem Unfall 2002
aus zugehen sei . Da die neuropsycho logischen Ergebnisse j edoch Zweifel an dem tats ä chlichen Ausmass der
pr ä sentierten kognitiven Beschwerden erweckten , k ö nn e eine verl ä ssliche retro spektive Einsch ä tzung der
Arbeitsf ä higkeit nicht gemacht werden. Einzig in den Phasen einer schweren depressiven Symptomatik k ö nn e davon ausgegangen wer den, dass keine Arbeitsf ä higkeit bestanden ha b e.
Da das Ausmass der die Arbeitsfähigkeit limitierenden kognitiven Defizite nicht verlässlich beurteilt werden könne und die Arbeitsfähigkeit somit lediglich prag matisch eingeschätzt werden könne, könnten auch keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ä tigkeit h ö her lieg e . Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei auch retrospektiv als substanziell eingeschränkt zu beurteilen, eine genauere Quantifizierung sei aller dings nicht möglich. 3. 1. 2
Die neuropsychologischen Teilgutachter lic. phil. F.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Prof. Dr. rer . nat. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, führten aus ( Urk. 7 /196/25 f.), dass im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde unspezifische, mittelschwere bis deutliche
Minderleistungen in einzelnen Test attentionaler , mnestischer und exekutiver Funktionen sowie
Verhaltensauff ä lligkeiten (erh ö hte Tagesm ü digkeit, Kopf schmerzen, massiv verlangsamte Reaktionen,
somatische Beschwerden) stünden . Unter Einbezug der Leistungsvalidierung k önnten die erhobenen
Minderleitungen nicht als valide Sch ä tzung der Einschr ä nkung des kognitiven Leistungs verm ö gens des Beschwerdeführers interpretiert werden.
Es sei anzunehmen, dass subjektive psychische und somatische Beschwerden und motivationale
Zielkonflikte eine zeitstabile niveaugerechte Leistungserbringung einschr ä nkten. Als
psychiatrische Diagnose sei mehrfach eine dissoziative St ö rung vergeben worden . Ob diese das Leistungsverhalten
des Beschwerde führers hinreichend zu begr ü nden verm ö g e ,
sei fachpsychiatrisch zu beurteilen.
Insgesamt er gebe sich kein Anhalt auf schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotorische
Beeintr ä chtigungen. Leichte neuropsychologische Be eintr ä chtigungen könnten aufgrund der Aggravation
von Minderleistungen je doch weder belegt noch ausgeschlossen werden. Das allgemeine
kognitive Leistungsverm ö gen sei als durchschnittlich anzusehen, was sich auch
mehrheit lich in der Kommunikation und Interaktion in der mehrst ü ndigen Untersuchung best ä tigt habe .
Bei Fehlen von Hinweisen auf eine zerebrale L ä sion mit umfassendem Erkl ä rungswert seien ausschliessend
psychische Faktoren (z.B. psychisch reaktive Maladaptation, dissoziative St ö rung) mit
minderndem Einfluss auf die verl ä ss liche Erbringung bestimmter kognitiver Leistungen des Beschwerdeführers anzu nehmen. F ü r eine abschliessende Beurteilung verw ie sen sie auf das psychiatrische
Hauptgutachten.
Eine neuropsychologische Diagnose liege nicht vor. Das Unverm ö gen des Beschwerdeführers , stabil niveaugerechte durchschnittliche kognitive Leistungen bei
einem durchschnittlichen Sch ä tzer der Intelligenz (Allgemeiner Fä higkeits index) zu erbringen, sei neuropsychologisch nicht zu erkl ä ren. Als m ö glich oder nach Slick wahrscheinlich gelte Aggravation ,
wobei unklar sei , wie bewusstseins nah diese leistungslimitierenden Handlungen gewesen seien . Die prolongierten
Latenzen von mehr als einer Sekunde spr ä chen f ü r eine bewusste Handlungs kontrolle.
Ob aber die bewusste leistungslimitierende Handlungskontrolle wiederum selbst Ausdruck einer metakognitiven
Pathologie im Sinne einer funktionell-kognitiven St ö rung sei , m ü ss e in Zusammenschau
der gesamten psychopathologischen Befunde fachpsychiatrisch beurteilt werden. Funktionell-kognitive
St ö rungen und Aggravation würden sich nicht aus schliessen , w ü rden in der Literatur aber als selten
referiert. Neuropsychologisch zu beschreibende Einschr ä nkungen kognitiver Leistungsf ä higkeit seien nicht nachweisbar, aber ein erratisches leistungslimitierendes Verhalten. Dieses sei mit bekannten
hirn organisch bedingten Dysfunktionen nicht in Einklang zu bringen, k ö nn e aber Ausdruck bestehender
Psychopathologie, aber auch von bewusstseinsnaher Aggravation sein.
Aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation kognitiver Minderleistungen könnten sie keine neuropsychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor nehmen. 3.2
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte n
Dr. D.___
und Prof . G.___
in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201/2), dass von den vorliegenden Symptomen einzig die kognitiven Defizite das Potenzial einer rel e vanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten. Erschwerend für eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit sei, dass die Authenzität der kognitiven Beschwerden in der neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung anders beurteilt worden sei. So fänden sich sowohl in den neuropsychologischen Testergebnissen wie auch den Verhalten s beobachtungen in der neuropsycho logischen Untersuchung Hinweise auf Aggravation. In der psychiatrischen Untersuchung sei dies hingegen nicht der Fall gewesen. Für diese Diskrepanz gebe es mehrere Erklärungsmöglichkeiten: 1. Entweder sei die neuropsychologische oder psychiatrische Interpretation des Verhaltens als Aggravation bzw. Nicht-Aggravation während der Unter suchung nicht korrekt 2. Der Beschwerdeführer habe sich in der neurop s ychologischen Untersuchung anders verhalten als in der psychiatrischen Unter suchung; d.h. es lägen tat sächliche kognitive Defizite vor, doch habe der Beschwerdeführer diese in der neuropsychologischen Untersuchung aggravierend präsentiert 3. Eine Aggravation liege vor; dieses liesse sich jedoch nur mit den sensitiveren neuropsychologischen Methoden zur Leistungsvalidierung verlässlich ent decken. Tatsächlich bez ö gen sich vier der fünf positiven Kriterien im neuropsychologischen Ansatz zur Beurteilung einer Aggravation auf die Resultate der Leistungsvalidierungstests. Mit anderen Worten, die neur o psychologische Beurteilung, dass eine Aggravation vorliege, basiere in erster Linie auf den Ergebnissen der Leistungsvalidierung und nicht der Verhaltens beobachtung während der Untersuchung.
Da alle beteiligten Gutachte r Erfahrungen mit dissoziativen Störungen hätten, erachteten sie die erste Erklärungsmöglichkeit als eher unwahrscheinlich und favorisierten Erklärungsmöglichkeit 2. Da die Abgrenzung zwischen authen tischen und aggravierten Anteilen der kognitiven Defizite weder neuro psychologisch noch psychiatrisch möglich sei, sei im Sinne eines pragmatischen Ansatzes die Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingeschätzt worden. Andererseits könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Neuropsychologie im Gegensatz zur Psychiatrie über wissenschaftlich validierte Methoden zur Beurteilung der Authenzität kognitiver Beschwerden und den durch diese verursachten Leistungs einschränkungen verfüge und deren Beurteilung somit mehr Beweiswert zu komme (Erklärungsmöglichkeit 3). Diese Argumentation habe insofern eine Berechtigung, da sich die beim Beschwerdeführer postulierte dissoziative Störung in erster Linie auf kognitive Defizite beziehe, welche erst in jüngerer Zeit als eigenständige Diagnoseentität vorgeschlagen worden seien. Eine solche Diagnose sollte jedoch durch das neuropsychologische Leistungsprofil gestützt werden, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei.
Zusammenfassend lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen, welche der obigen Erklärungsmöglichkeiten nun effektiv zutreffe. Nach nochmaliger inter diszplinärer Besprechung müsse die im Gutachten gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung dahingehend relativiert werden, dass angesichts der neuropsychologischen Befunde gewisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht ausgeräumt werden könnten. 4.
4.1
Das Gutachten von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2022 samt neuropsychologischem Teilgutachten vom 9. Mai 2022 ( Urk. 7 /195-196) sowie die gemeinsame ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___ vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201) erfüll en sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.5).
Sie beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter ( Urk. 7 /195/ 95 ff. ; Urk. 7 /196/14 ff .) und wurde n in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7 /195/ 5 ff. ; Urk. 7 /196/3 ff.) abgegeben. Sie würdig en die vorhandenen Arztberichte sorg fältig , insbesondere die Berichte des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 7 /195/123) . Sie berücksichtig en die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt e n sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten i st grundsätzlich beweiskräftig. 4.2
4.2.1
Dr. D.___ legte die Herleitung der Konversionsstörung gemäss DSM-5 bzw. einer sonstigen dissoziativen Störung (ICD-10 F44.8) ausführlich dar und hielt fest , dass nicht davon auszugehen sei, dass eine körperliche Ursache für die Symptome vorliege ( Urk. 7 /195/120 f.) , da die frühere neurologische Untersuchung unauf fällig gewesen sei und die dissoziative Symptomatik seit Jahren bestehe . In ihrer Stellungnahme vom 2 3. Juli 2022 ergänzten Dr. D.___ und Prof . G.___ , dass der Zusammenhang zwischen einem traumatisierenden Ereignis oder unlösbaren Konflikt und der Entstehung einer dissoziativen Störung nicht mehr dem aktuellen Forschungsstand entspreche, dies werde nur noch als zugehöriges Merkmal zur Diagnosesicherung erwähnt ( Urk. 7 /201).
Allerdings müsse die im Gutachten gestellte Diagnose einer funktionellen (dissoziativen) kognitiven Störung relativiert werden, da angesichts der neuropsychologischen Befunde ge wisse Vorbehalte an der postulierten Diagnose nicht definitiv ausgeräumt werden könnten.
Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt am 2 6. Juli 2022 - nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___ vom 2 3. Juli 2022 ( Urk. 7 /201) - dagegen, dass kein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit vorliege, da es unwahrscheinlich sei, aus blauem Himmel eine Konversionsstörung zu entwickeln , und da zu Beginn keine dokumentiert gewesen sei, sei schwer nachzuvollziehen, was sich denn habe ausdehnen können. Des Weiteren beschreibe der neuropsychologische Gutachter bewusst seinsnahe und bewusstseinsferne Mechanismen der Aggravation, wobei die bewusstseinsfernen Mechanismen aufgrund des Fehlens eines psychiatrischen Leidens nicht nachvollzogen werden könn t e n ( Urk. 7 /209/5 f.). 4.2.2
Dr. D.___ verneinte im Gutachtenszeitpunkt des Weiteren eine Major Depression gemäss DSM-5, welche einer depressiven Episode gemäss ICD-10 entspricht, auf grund der fehlenden Diagnosekriterien und hielt fest, dass subjektiv die kognitiven Einschränkungen klar im Vordergrund stünden, welche allenfalls die affektiven Symptome kaschieren könnten ( Urk. 7 /195/120 f.). Dies blieb seitens der Parteien unbestritten und ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. 4.2.3
Es kann offen bleiben , ob und allenfalls welche Diagnose exakt zu stellen wäre, da für die Beurteilung des Vorliegens einer rechtlich relevanten Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen eines allfällig beeinträchtigten Gesundheitszustandes massgebend sind , soweit sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind . 4. 3
4. 3 .1
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungs grundsatz beherrscht (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozial versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 4. 3 .2
Gestü tzt auf das Gutachten sowie insbesondere die ergänzende Stellungnahme von Dr. D.___ und Prof . G.___
ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers funktionelle Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit zeitigt. So ging zwar Dr. D.___ von authentischen Beschwerden aus und begründete dies aus psychiatrischer Sicht ausführlich und nachvollziehbar (vgl. hierzu ins besondere Urk. 7 /195/117 ff. sowie Urk. 7 /201/2), allerdings relativierte er dies selbst dahingehend, dass aufgrund der auffälligen Symptomvalidierungs verfahren in der neuropsychologischen Untersuchung eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Urk. 7 /201). Am ehesten sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer sich in der psychiatrischen und neuro psychologischen Untersuchung anders verhalten habe und tatsächliche kognitive Defizite vorlägen, diese allerdings in der neuropsychologischen Untersuchung aggravierend vorgetragen worden seien ( Urk. 7 /201).
Prof . G.___ und lic. phil. F.___ hielten diesbezüglich in ihrem Teilgutachten fest, dass die Beschwerdevalidierung Aggravation als wahrscheinlich erscheinen liess . Insgesamt ergebe sich kein Anhalt auf schwerwiegende kognitive, sensorische und psychomotori s che Beeinträchtigungen. Leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen könnten aufgrund der Aggravation von Minderleistungen je doch weder belegt noch ausgeschlossen werden ( Urk. 7 /196/30).
Damit sind - wie dies auch seitens der Gutachter festgehalten wurde - funktionelle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies wird besonders deutlich in den Ausführungen von Dr. D.___ , worin er darlegt, dass er a uf der Basis einer pragmatischen Ein schätzung von einer ca. 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus gehe, wobei einzuräumen sei , dass diese Einschätzung ein breites Unsicherheitsintervall in beide Richtungen habe ( Urk. 7 /195/129) . Damit ging er selbst von einer möglicherweise invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit aus, erachtete diese aber nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt . 4.3.3
Selbst davon ausgehend, dass leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorliegen könnten
- was allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich festzu stellen ist aufgrund der auffälligen Symptomvalidierungsverfahren - ,
ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass diese funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer rentenrelevanten Höhe nach sich ziehen würden. 4.4
Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. März 2019 erneut zum Leistungsbezug an, womit der früheste Rentenbeginn September 2019 wäre. Die Begutachtung fand im Februar 2022 und Mai 2022 statt ( Urk. 7 /195/5). Zu klären bleibt ent sprechend die Arbeitsfähigkeit ab frühestem Rentenbeginn bis zur Begutachtung. 4.4.1
Gemäss Dr. D.___ lässt sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuro psychologischen Testergebnisse retrospektiv nicht mehr zuverlässig einschätzen und es könne einzig in den Phasen einer schweren depressiven Symptomatik da von ausgegangen werden, dass keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe ( Urk. 7 /195/129).
Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2021 über den Verlauf ab Juli 2018 bzw. Behandlungsbeginn bei ihm, dass die EKT-Sitzungen vom 5. Juni bis 3. Juli 2019 (und die darauffolgenden Erhaltungs sitzungen bis zum 2 9. Juli 2020) eine temporäre spürbare Besserung der Depression im Sinne einer Teilre sp onse gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe daneben deutliche Nebenwirkungen, d.h. ausgeprägte kognitive Störungen ge habt, welche sich im Verlauf wieder gebessert hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf wieder verschlechtert. Das im Dezember 2020 abgebrochene Belastbarkeitstraining bei der C.___ habe seine Stimmung zusätzlich wieder ver schlechtert und aktuell bestehe eine depressive Symptomatik schwergradigen Ausmasses ( Urk. 7 /166/4). Dr. H.___ attestierte eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Juli 2018 bis zum 1 4. Februar 2021 ( Urk. 7 /166/2).
Dr. D.___ holte einen Verlaufsbericht von Dr. H.___ vom 2 2. Februar 2022 sowie einen Bericht der I.___ zur Elektrokonvulsionstherapie ein ( Urk. 7 /195/89ff. und Urk. 7 /195/92 ff.). Vergleicht man den darin erhobenen psychopathologischen Befund vom 2 1. Februar 2022 ( Urk. 7 /195/91) mit dem vom 1 2. Januar 2021 ( Urk. 7 /166/5), so sind diese im Wesentlichen gleich , wobei eine Verschlechterung im Vergleich zu den psychopathologischen Befunden vom 4. Juli und 9. September 2019 auszumachen ist (vgl. Urk. 7 /166/5) . Dr. D.___ verneinte allerdings schlüssig nachvollziehbar und seitens der Parteien unbe stritten eine entsprechende Major Depression im Gutachtenszeitpunkt (vgl. E. 4.2; Urk. 7 /195/122). 4.4.2
Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im rentenrelevanten Zeitraum ab September 2019 vorübergehend eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende schwere Depression bzw. schwere depressive Episode bestanden hat. 4. 5
Von weiteren Abklärungen, insbesondere einer Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichte n
ist . 5.
Zusammenfassend lässt sich eine anspruchsrelevante Invalidität für den renten relevanten Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.4 sowie BGE 142 V 106 E. 4.4). Demnach ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 7 / 109 ) eine anspruchsbegründende Änderung der tatsäch lichen Verhältnisse ergeben hat .
Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Jeannine Käslin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova