Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, hat in Deutschland Ausbildungen zum Feinblechner , Dachdecker und Vulkaniseur absolviert sowie den Abschluss zum Spengler meis ter erlangt . Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 hatte er diverse temporäre Anstellungen vor allem als Dachdecker und Spengler inne (vgl. Urk.
6/26 ) ; zeitweise bezog er auch Taggelder der Arbeit s losenversicherung ( Urk.
6/85) .
Vom 21.
Oktober bis zum 7.
November 2019
war
X.___
in folge einer gastrointestinalen Blutung bei Leberzirrhose im S pital Y.___
( z.T.
intensivmedizinisch ; vgl. Urk.
6/2/11
ff.) hospitalisiert ; a nschliessend wurde er ins Spital Z.___ verlegt ( bis zum 18. Dezember 2019; Urk. 6/14) . Infolge Arbeitsunfähigkeit bezog
er seit dem 21. Oktober 2019 Taggelder der Krankenversicherung (Urk.
6/4) . Im Januar 2020 meldete er sich bei der Arbeits losenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3/2).
Mit Gesuch vom 1 6. März 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen körperlichen Abbau durch intensivmedizinische Komplexbehandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6 / 3 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/12, Urk. 6/ 36-37 ) und medizinischer Hins i cht, holte namentlich bei den behandeln den Ärzten und Institutionen Berichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/21, Urk. 6/30) . Mit Mitteilung vom 11.
Mai 2021 gewährte s ie X.___
als Mass nahme der Frühintervention Kostengutsprache für einen O nline - Grundkurs SPA Sicherheit vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, hat in Deutschland Ausbildungen zum Feinblechner , Dachdecker und Vulkaniseur absolviert sowie den Abschluss zum Spengler meis ter erlangt . Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 hatte er diverse temporäre Anstellungen vor allem als Dachdecker und Spengler inne (vgl. Urk.
6/26 ) ; zeitweise bezog er auch Taggelder der Arbeit s losenversicherung ( Urk.
6/85) .
Vom 21.
Oktober bis zum 7.
November 2019
war
X.___
in folge einer gastrointestinalen Blutung bei Leberzirrhose im S pital Y.___
( z.T.
intensivmedizinisch ; vgl. Urk.
6/2/11
ff.) hospitalisiert ; a nschliessend wurde er ins Spital Z.___ verlegt ( bis zum 18. Dezember 2019; Urk. 6/14) . Infolge Arbeitsunfähigkeit bezog
er seit dem 21. Oktober 2019 Taggelder der Krankenversicherung (Urk.
6/4) . Im Januar 2020 meldete er sich bei der Arbeits losenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3/2).
Mit Gesuch vom 1 6. März 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen körperlichen Abbau durch intensivmedizinische Komplexbehandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk.
E. 6 / 3 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/12, Urk. 6/ 36-37 ) und medizinischer Hins i cht, holte namentlich bei den behandeln den Ärzten und Institutionen Berichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/21, Urk. 6/30) . Mit Mitteilung vom 11.
Mai 2021 gewährte s ie X.___
als Mass nahme der Frühintervention Kostengutsprache für einen O nline - Grundkurs SPA Sicherheit vom
Dispositiv
- b is zum 1
- Juni 2021 (Urk. 6/53) sowie mit Mitteilung vom 22. Juni 2021 Kosten gutsprache für die Wiederholung des Kurses (Urk. 6/59) . Vom 2 0 . September bis zum
- Dezember 2021 absolvierte X.___ eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung (Pensum 100 % ; vgl. U r k. 6/69). M it Mitteilung vom 26. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/70 f. ). Per
- Februar 2022 trat X.___ eine vollzeitliche Arbeitsstelle im Bereich Fassadenbau/Flachdach/Spenglerei an ; dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 8. April 2022 wieder aufgelöst ( Urk. 6/ 82 -83 ) . Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten ( Urk. 6/75, Urk. 6/ 89) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
- September 2022 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/99). Dagegen liess X.___ , vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am
- Oktober 2022 Einwand erheben ( Urk. 6/103 ; vgl. auch Einwand des Versi cherten persönlich vom 3
- September 2022 ; Urk. 6/105 ) . Mit Verfügung vom
- November 2022 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom
- Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1/1) ; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 /2 ). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), was X.___ am
- Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
- Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus , sie habe bei den behandelnden Ärzten die gesamten medi zinischen Unterlagen eingeholt. Diese seien vom RAD geprüft und beurteilt wor den. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten als Dachdecker und Spengler aufgrund seiner gesundheitlichen Situ ation nicht mehr zumutbar seien. In einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 85 % ausgewiesen. In einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Ein kommen erwirtschaften. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht. Seitens der Beschwerdegegnerin seien auch berufliche Massnahmen nicht angezeigt ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er mit der angefochtenen Verfügung und der - ihm unklaren - Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einverstanden sei. Seine behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ habe ihm in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von nur 30 % attestiert ( Urk. 1) .
- 3.1 M ed. pract . B.___ , Ärztin an der medizinischen Klinik des Spitals Y.___ , wo der Beschwerdeführer vom
- Oktober bis zum 7. November 2019 hospitali siert war, führte im Bericht vom 3 . April 2020 an die IV-Stelle aus, der Patient sei bei diffuser oberer g astrointestinaler (GI ) Blutung bei Leberzirrhose ( am ehes ten aethyltoxisch ) eingetreten. Zudem habe er ein hy p eraktives Delir (D ifferen tialdiagnose : hepatische Enzephalopathie) entwickelt . E s sei eine Sedation auf der Intensivpflegestation notwendig geworden und anschliessend eine Verlegung in eine s pezialisierte Institution (Gerontopsychiatrie Spital Z.___ ) . Seit dem 21. Oktober bis zum 7. November 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeit en bestanden, d er Patient sei auch vorerst weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/13/1 f ) . Dem beigelegten Verlegungsbericht/Austrittsbericht der Intensiv pflege station des Spitals Y.___ vom 2
- Oktober 2019 sind – ohne Angaben zur Arbeitsfähig keit - folgende (Haupt-)Diagn o sen zu entnehmen ( Urk. 6/13/7 f.) :
- Hyperaktives Delir , Erstdiagnose 22.10.2019,
- Diffuse obere GI-Blutung , E rstdiagnose 21.10.2019 , am ehesten bei portaler hypertensiver Gastropathie mit rezidivierender Hämatemesis
- Leberzirr h ose MELD Score 16 Punkte, CHILD B, Erstdiagnose unklar
- Wernicke Enzephalopathie , Erstdiagnose 23.10.2019 s owie asymptomatische Chol e zystolithiasis und Gicht. 3.2 Im Arztbericht des Spitals Z.___ vom 18. Mai 2020 , wo hin der Beschwerde führer anschliessend bis zum 1
- Dezember 2019 zur weite ren Behandlung ver legt worden war , stellte der verantwortlich zeichnende Obera rzt des P s ychiatrie stützpunkt es die folgenden Diagnosen (Urk . 6/14 ) : mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Delir (F05.9) (11/19) - Psychische und Verhalten s störungen durch Alkohol (F10.2) (11/19) - Wernicke Enzeph a lopath i e (E51.2) (11/19). o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Oesophagusvarizen mit Blutung (I85.0) - Alkoholische Leberzirrhose (K70.3) - Gallenblasenstein mit sonstiger Cholezystitis ohne Angabe einer Gallen wegobstruktion (K.80.10) - Gicht, nicht näher bezeichnet (M10.99) - Sonstige Anämien (D64.8) Der Patient habe im Rahmen eines Alkoholen t zugs ein Delir entwickelt. Nach dessen teilweisen Abklingen sei er von der Somatik auf die psychiatrische Abtei lung verlegt worden. Am 1
- Dezember 2019 (Austritt) sei er in seinen a lltags praktischen Tätigkeiten praktisch nicht mehr eingeschränkt gewesen. Zum Zeit punkt des Austritts seien sie von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ab
- Januar 2020 und ab 1. Februar 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen ( Urk. 6/14/3) . 3.3 Die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin FMH , von der Arztpraxis D.___ , E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 19. August 2020 an die IV-Stelle die folgenden (Haupt-)Dia gnosen ( Urk. 6/21/9 f . ): m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Leberzirrhose MELD Score 10 Punkte (Stand 17.4.2020) CHILD B, - Thrombozytopenie o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach diffuser oberer GI - Blutung 10/2019 - Asymptomatische Cholezy s tolithiasis - Gicht Sie führte im Wesentlichen aus , der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2020 in ihrer hausärztlichen Betreuung . Vorausgegangen sei ein Spitalaufenthalt auf grund einer vermuteten Oesophagusvari z enblutung ; ein langjäh r iger schädlicher Alkoholkonsum werde berichtet. Seit diesem als akut lebensbedrohlich erlebten Ereignis verfolge der Patient eine konsequente und anhaltende Abstinenz, wobei sich die subjektiven Angaben durch sporadische Kontrollen des CDT-Wertes verifizieren liessen. Der Hb - Wert imponiere darüber hinaus stabil, Hinweise auf ein erneutes Blutungsereignis hätten sich nicht ergeben. Anhaltend zeigten sich vermin d erte Throm b ozyten -W erte, welche überwiegend wahrscheinlich im Rah men des langjährigen, mittlerweile sistierten Alkoh o lk o nsum s gesehen worden seien . Aufgrund der Leberzi r rhose fänden regelmässige gastroenterologische Kontrollen im Spital Y.___ statt. Aktuell sei das niedrige s ym p tom atische Blutdruckverhalten dominierend. Aufgrund des (unter neu begonnener Beta blocker-Therapie aggravierten ) Schwindels bestehe für die Arbeit als Dachdecker bzw. auf der Baustelle anhaltend eine vollständige Arbeits un fähigkeit ; eine ursprünglich ab Juli 2020 angedachte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht um setzbar gewesen . Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 9 Stunden pro Woche zumutbar. Der Patient sei motiviert, zu arbeiten. Im Verlaufsbericht vom
- Januar 2021 ( Urk. 6/30) berichtete Dr. C.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Neben den im Bericht vom 1
- August 2020 bereits gestellten Diagnosen diagnostizierte sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine mediale Meniskopathie links mit intermittierendem Reizknie , Chondropathie sowie einen Verdacht auf eine Kreuzbandinsuffizienz rechts, ED 9/2
- U nter konservativen Massnahmen zeige sich der Beschwerdefüh rer weit est gehend beschwerdefrei , eine Genese im Zusammenhang mit der ange stammten Tätigkeit sei nicht auszuschliessen . In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit; in einer nicht knienden Tätig keit ausserhalb eines Gefahrenbereichs (Arbeiten in der Höhe) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.4 Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin, ebenfalls von der Arztpraxis D.___ , E.___ , bei welche r der Beschwerdeführer seit April 2021 in hausärztlicher Behandlung steht , stell t e in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 2
- Dezember 2021 ( Urk. 6/75) die nämlichen Diagnosen wie Dr. C.___ ; neu diagnostizierte sie eine Polyarth r ose am Handgelenk und PIP V rechts sowie eine Gonarth r ose beidseits, ebenfalls einen Meniskusriss medial links und Ver dacht auf v ordere Kreuzband-Insuffizienz rechts mit Gelenkinstabilität rechts. Sie gab im Wesentlichen an, insgesamt zeichne sich eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes ab. Die Leberzirrhose habe sich unter anhaltender Absti nenz und unter regelmässiger Medikation zunächst vom Stadium CHILD B auf A verbessert, im Oktober 20 2 1 jedoch wieder zu B verschlechtert. Aufgrund der progredienten Gona rthrose beidseits sei der Patient ebenfalls zunehmend einge schränkt. Es bestehe ein sehr tiefer Blutdruck mit orthostatischen Beschwerden , eine Gang - und z.T. auch Standunsicherheit sowie eine diffuse Druckdolenz beider Knie, rechts mit Instabilität und mit ein ge schränkter Belastbarkeit. Weiter bestehe eine Druckdolenz am Handgelenk und PIP V rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit. Der Patient könne nicht länger als 20-30 Minuten am Stück gehen oder stehen, er müsse dazwischen unbedingt eine sitzende Position einnehmen. Arbeiten in der Höhe , mit der Notwendigkeit von Gang – und Standsicherheit sowie Überkopfarbeiten oder solche mit schnellen Positionswechseln seien nicht zumutbar. Gleichzeitig bestehe auf intellektueller Ebene ein sehr grosses Poten tial, dies allein im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Patienten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Um fang von maximal 2 bis 3 Stunden ( bzw. 30 %) zumutbar ( Urk. 6/75). 3.5 Im Bericht der ambulanten rheumatologischen Sprechstunde des Spitals Y.___ vom 18. Januar 2022 an die Hausärz t in Dr. A.___ (Urk. 6/91/2-4) stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden (Haupt-) Diagnosen ( S. 1 ):
- Symptomatische Fingerpolyarthrose
- Bilaterale Gonarthrosen
- Zeichen der Leberzirrhose mit portaler Hypertension CHILD A (Stand 1
- 4.2020, E rstdiagnose 10 /2019).
- Narben im distalen Oesophagus nach Oesophagusvarizenligatur
- Hyperurikämie
- Wernicke Enzephalopat h ie (10/2019) In der Beurteilung führten sie aus, klinisch seien die (rheumatologischen) Beschwerden in einem aushaltbaren Rahmen. Bezüglich der Hände gingen sie von Heberden -Arthrosen an beiden Händen aus, die Diagnostik werde noch vervoll ständigt. Bezüglich Therapie werde ein Versuch mit Rapssamenbä d ern empfoh len. Hinweis e auf eine entzündlich-rheumatologische Beschwerdeursache bestün den anamnestisch nicht. Hinsichtlich der Kniegelenksbeschwerden wäre ein Vorgehen mittels Hyaluronsäureninfiltration (durch den Patienten selbst zu zah len) oder auch probatorisch mit Steroidinfiltrati o nen möglich, aktuell bei relativ geringem Leidensdruck sei jedoch zuerst eine konservative Therapie mittels Phy siother a pie versucht worden . Der Beschwerdeführer befinde sich im Moment in einem Arbeitsevaluationsprogramm und arbeite ca . 50 % . D ie Arbeitsbelastung im jetzigen Rahmen sei offenbar zumutbar, wobei insbesondere eine Wechsel belastung von Stehen/Sitzen möglich sei und dem Patienten guttue. Nebenbefundlich beklage der Patient in den letzten Wochen zunehmend pectan ginöse Beschwerden beim Treppensteigen, weswegen zeitnah weitere kardiologi sche Untersuchung en nach Ermessen der Hausärztin empfohlen sei en ( Urk. 6/91) . 3.6 Im Verlaufsbericht der Spitals Y.___ vom 7. Juni 2022 , Klinik für Innere Medizin, diagnost i zierte die verantwortlich zeichnende Oberärztin Gastroentero logie und Hepathol o gie unter Beilage von zwei Untersuchungsberichten (vom 1
- April 2022 und 1
- Oktober 2021) eine metabolisch toxische Leberzyrrhose CHILD A sowie einen St. nach Oesophagusvarizenblutung 10/1
- Es bestünden Schwindelanfälle bei körperlicher Belastung aufgrund Betablocker - Therapie. Eine Belastbarkeit für die Eingliederung sei gegeben, sofern keine körperliche Belas tung erforderlich sei. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht ( Urk. 6/89). 3.7 Im Verlaufsbericht der Arztpraxis D.___ , E.___ , vom
- Juli 2022 führte der unterzeichnende Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, a us , e r verweise auf den Bericht von Dr. A.___ von 22. Dezember 202
- In der Zwischenzeit sei ein Arbeitsversuch leider gescheitert. Bezüglich Diagnose verlauf etc. habe sich insgesamt nichts ver ändert ; der von Dr. A.___ detailliert ausgefüllte Fragebogen habe weiterhin seine Gültigkeit ( Urk. 6/91). 3.8 RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, führte am 31. Okto ber 2022 ( Urk. 6/110/3) in Erläuterung einer früheren Stellungnahme vom 1
- Juli 20 22 ( Urk. 6/98 /5 f. ) aus, gemäss übereinstimmenden Berichten leide der Kunde an einer Leberzirrhose . E r verspüre dabei insbesondere die Auswirkungen der notwendigen medikamentösen Therapie ( B eta b locker) im Sinne eines orthostatischen Schwindels. Aufgrund dieses Schwindels sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Dachdecker gefährdend, es sei entsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestiert worden . Die Leber zirrhose zeige einen stabilen Verlauf. Dr. A.___ beschreibe im Bericht 12/21 , dass es im Oktober 2021 zu einer Verschlechterung der Leberzirrhose gekommen sei, mit Zunahme von CHILD A auf CHILD B. Diese Einschätzung werde jedoch durch die gastroenterologischen Befunde nicht gestützt ; gemäss gastroenterologischer Untersuchung vom 1
- Oktober 2021 ha b e sich im Vergleich zum Vorbefund die Leberfunktion sogar leicht gebessert und zei g e nun ein CHILD A Stadium. Auch in den nachfolgenden Untersuchungen (06/22) habe sich eine stabile CHILD A Situation gefunden. Bei unklarem Befund im MRI (mögliches Hepatocelluläres Car c i n om) sei jedoch weiterhin eine engmaschige Überwachung angezeigt. Gemäss Bericht von Dr. A.___ bestünden keine kognitiven Einschränkungen, es werde sogar ausdrücklich auf das hohe cerebrale Leistungsvermögen und den Ausbildungsstand hingewiesen sowie darauf, dass auf intellektueller Ebene ein grosses Potential bestehe . Zusammengefasst best ünden bezüglich Leberzirrhose Einschränkungen im Zusammenhang mit der orthostatischen Hypotonie ; weitere Einschränkungen, insbesondere kognitiver Art, seien nicht beschrieben worden. Die vorhandenen Einschränkungen könnten durch eine entsprechende Anpas sung des Belastungsprofils (vorwiegend sitzende Tätigkeiten) aufgefangen wer den. Im erwähnten Bericht von Dr. A.___ würden multiple Gelenkbeschwerden erwähnt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Diesbezüglich sei eine rheu matologische Untersuchung (01/22) durchgeführt worden. Dabei seien einerseits Fingerpolyarthrosen und andererseits beginnende Gonarthrosen beidseits diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien vom Kunden als im aushaltbaren Rah men beschrieben worden . B ei insgesamt eher tiefem Leidensdruck seien konser vative Massnahmen empfohlen worden ; b ezüglich beruflicher Tätigkeit sei Wech selbelastung empfohlen worden. Zusammengefasst bestünden damit bezüg lich Gelenksbeschwerden Einschränkungen bezüglich körperlicher Tätigkeit, diese bedingten eine entsprechende Anpassung des Belastungsprofils ; eine höhergra dige Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten. Die frühere Hausärztin ( Dr. C.___ ) habe im August 2020 eine 100 %ige Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ermittelt. Entsprechend seien keine durch die IV vermittelten beruflichen Massnahmen erfolgt. Über das RAV habe vorerst keine Arbeit gefun den werden können. Der Kunde habe dann jedoch per
- Februar 2022 eine Voll zeitstelle in einem Fachbetrieb für Fassadenbau, Flachdach, Spenglerei gefunden. Insbesondere aufgrund «körperlicher Einschränkungen auf den Baustellen» sei der Arbeitsvertrag auf den 8. April 20 22 wieder gekündigt worden. Es sei eher un wahrscheinlich, dass bei dieser Anstellung das Belastungsprofil der angestrebten angepassten Tätigkeit dem Arbeitgeber bekannt gewesen sei. Insgesamt bestünden Einschränkungen, welche anerkanntermassen eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewirkten. In einer angepass ten Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende, vorwiegend leichte Tätigkeit mit Mög lichkeit der Wechselbelastung anzustreben (siehe Belastungsprofil vom Juli 20 22: l eichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechsel belastung, vorwi e gend in sitzender Tätigkeit, k eine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern oder Dächern oder an anderen exponierten Lagen, kein repetitives Treppensteigen oder Arbeiten in knieender oder kauernder Kö r perhaltung ; Urk. 6/98/6 ). Es gin gen aus den Unterlagen keine nennenswerten zusätzlichen Einschränkungen her vor, welche eine Reduktion des Pensums bedingen würden. Es bestünden auch keine Hinweise für eine nennenswerte Verschlechterung seit August 20 2
- Damit könne die hausärztliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit ( Dr. C.___ , 8/20) in einer angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eher nachvollzogen werden als die hausärztliche Einschätzung einer hochgradig redu zierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Dr. A.___ , 21/21). Das Schreiben von Dr. A.___ sei zudem nur eingeschränkt verwertbar, denn die Ver schlechterung der Leberzirrhose und der Schweregrad der Arthrosen werde von den jeweiligen Fachspezialisten relativiert. Zudem habe der Beschwerdeführer wenige Monate nach dieser Einschätzung selber eine V ollzeitstelle angenommen. Es sei ( weiterhin ) von einer 70-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit auszugehen (vgl. so schon RAD - Stellungnahme vom 1
- Juli 2022 ; Urk. 6/98/5 f. ) .
- 4.1 Die IV-Stelle legte der angefochtene n Verfügung die Stellungnahmen der RAD - Ärztin Dr. G.___ zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer leidensange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. So konnte sich Dr. G.___ aufgrund der Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, die Diagnosen sowie den Krankheitsverlauf verschaffen , was umso mehr gilt, als die vorliegenden Berichte in Bezug auf den Gesundhei ts zustand ( bezüglich der gestellten Diagnosen ) einhellig sind . Alsdann setzte sich Dr. G.___ mit den Berichten der behande l nden Ärzt innen und Ärzte aus einander und zeigte unter Einbezug auch der erwerblichen Akten nachvollziehbar auf , ob und inwiefern den Arbeitsfähigkeitsan gaben der behandelnden Arztper sonen gefolgt (oder nicht gefolgt) werden kann. Auch leuchte t ihre Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und sind d ie Schlussfolgerungen plausibel begründet . So kann insbeson dere nachvollz ogen werden , dass (allein schon) aufgrund der Schwindelbeschwer den die angestammte Täti g keit als Dachdecker nicht mehr zumutbar ist , aber auch, dass infolge diese r Beschwerden wie auch d er rheumatologischen Befunde an den Händen und Knien und der damit einhergehenden belastungsabhängigen (vgl. Urk. 6/75/8) Beschwerden bei Beachtung des noch zumutbaren Anforde rungsprofils eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r leichter Tätigkeit nach wie vor gegeben ist . Wenn die RAD - Ärztin daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bei an sich fehlenden Hinweisen auf eine verminderte zeitli che Belastbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugunsten des Beschwer deführers grosszügig im Rahmen von 70-100 % (gemittelt 85 %) festsetzte , best ehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. G.___ . Dies gilt umso mehr , als auch die Vorbringen des Beschwerdefüh r er s nicht geeig net sind, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Denn der Einwand , seine Haus är z t in ( Dr. A.___ ) habe ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeit sf ä higkeit von lediglich 30 % attestiert ( Urk. 1 /1 ) , verfängt nicht . So begründete Dr. A.___ die von ihr selbst in einer angepassten Tätigke i t attestierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher , was wenig überzeugt, zumal sich a ufgrund der A k ten keine Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit seit dem Bericht von Dr. C.___ vom
- Januar 2021 ergeben , worin dieser – wie nun auch Dr. G.___ - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen war (E. 3.3 hiervor) . Wie Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme zu Recht festhielt , ist insbesondere die von Dr. A.___ am 2
- Dezember 2021 ange führte Verschlechterung der Leberzirrhose nicht ersichtlich , weisen doch die U ntersuchungsbefunde des Spitals Y.___ vom 1
- Oktober 2021 und 1
- April 2022 eine stabile Situation aus ( vgl. dem Be richt des Spitals Y.___ vom
- Juni 2022 beigelegte Berichte betr effend stabile CH IL D A Situation ; Urk. 6/89 /4 und 7 und 9 ) . A uch führ t die von Dr. A.___ zur Begründung einer Verschlechterung angeführte Progredienz der Arthrose in den Knien bzw. Einsch r änkung der Bewegl ichkeit nicht zwangsläufig zu einer Reduktion der zeitli chen Belastbarkeit , sondern in erster Linie dazu, das s das zumutbare Anforde rungsprofil einer angepassten T ätigke i t e nger zu fassen ist. Nicht zuletzt wies RAD - Är z t in Dr. G.___ zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer - welcher soweit ersichtlich bereits vo m
- September bis 19. Dezember 2021 an einer vollzeitlichen arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen hatte (vgl. Urk. 6/69) - per
- Februar 2022 eine vollzeitliche Arbeitsstelle bei der AFT-Gebäudehüllen Fass ad enbau/Flachdach/Spenglerei antrat . Auch wenn die – kaum leidensangepasste - Arbeitsstelle aufgrund der körp e rlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers per 8. April 2022 seitens der Arbeitgeberin wieder gekündigt wurde ( vgl. Urk. 6/82 ), ist im Antritt einer Vollzeitstelle knapp zwei Monate nach dem Bericht s zeitpunkt ein zusätzlicher Umstand zu erblicken, der die von Dr. A.___ attes t ierte hochgradige Einschränkung der Arbeit sfähigkeit selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit in Frage stellt . Zu berücksichtigen ist schliess lich auch , dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften de r Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2 Der Hinweis des Beschwerdefüh r ers auf die Einschätzung von Dr. A.___ weckt nach dem Gesagten keine ernsthaften Z w eifel an der Beurteilung von RAD Ärz t in Dr. G.___ . Zudem kann weder dem jüngsten hausärzt l ichen Bericht von Dr. F.___ ( vom
- Juli 2022 ; Urk. 6/91 ) noch den Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1/1) entnommen werden , dass im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_843/2016 vom 1
- April 2017 E. 4.3) weitere Gesundheitsschä d en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen oder hinzutraten , die unberücksichtigt blieben und deren ergänzende Berücksich tigung sich aufdrängt e . I nsbesondere findet sich für die einzig im Bericht aus der Rheumasprechstunde im Spital Y.___ am 1
- Januar 2022 erwähnten pectan ginösen Beschwerden (E. 3.5) keine weitere Bestätigung in den Akten. Es ist somit von einem lückenlosen Befund und einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen , so dass übe r d e n Leistungsanspruch entschieden werden kann . Gestützt darauf sowie die übrigen Akten ist mithin davon ausz u gehen , dass in der angestammt en Tätigkeit als Dachdecker und Spengler seit dem
- Oktober 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand , der Beschwerdeführer jedoch spätes t e ns seit dem 19. August 2020 ( Arztbericht von Dr. C.___ ; Urk. 6/21/9 ff. ) in einer leidensang e passten Tätigkeit ( l eichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, vorwiegend in sitzender Tätigkeit, keine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern oder Dächern oder an anderen exponierten Lagen, kein repetitives Treppensteigen oder Arbeiten in knieender oder kauernder Körperhaltung ; vgl. Urk. 6/98/ 6 ) im Umfang von 70-100 %, d . h . gemittelt zu 85 % , arbeitsfähig war . 4.3 Zu prüfen ble i ben die erwerblichen A u swir k ungen der so festg e stellten Arbeits fähigkeit . 5 . 5.1 Der Beschwerdeführer lebt seit August 2014 in der Schweiz ( Urk. 6/3/1 ), wo er seither und bis im Jahr 2019 diverse temporäre Anstellungen versah und wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog . Aufgrund dieser er werblichen Begebenheiten erzielte er unregelmässige E rwerbse inkommen (vgl. IK-Auszug Urk. 6/85 : Jahr 201 5 : Fr. 37‘601.--, Jahr 2016: Fr. 63‘961.--, Jahr 2017: 67‘541.-- Jahr 2018: Fr. 49‘025.--) , die mit Ausnahme des Jahres 2017 überdies unter dem statistischen Medianlohn des niedrigsten Kompetenzniveaus 1 der Tabellen löhne (Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Total, Männer) lagen, wie sie gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebun gen (LSE) für die jeweiligen Jahre ausgewiesen sind . Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich jedoch d ie exakte Ermittlung des Valideneinkom mens . Denn selbst wenn man zu gunsten des B e schwer d efü h rers sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf diese statistische n Durch schnittswerte abstellen und dabei rechnerisch ein en Prozentvergleich vornehmen würde, in welchem Fall d er Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. etwa Bundesgerichts urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a) , resultiert e kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . 5.2 G estützt auf die Einschätzung von RAD - Ä rztin Dr. G.___ ist – wie erwähnt - von einer Arbeitsfähigkeit von 85 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus zugehen. Ein leidensbedingter Abzug ist alsdann nicht angezeigt . Denn der Umstand, dass nur noch leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst. Ferner liegen beim Beschwerdeführer zwar weitere (qualitative) Ein schränkungen auch bezüglich einer Verweistätigkeit vor. Jedoch sind diese kör perlichen Limitierungen nicht als ausserordentlich zu bezeichnen, weshalb bezo gen auf den als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten ausgegan gen werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . Weitere persönliche Merkmale, die sich lohnmindernd auswirken und daher einen Abzug rechtfertigen würden , sind nicht ersichtlich . Damit resul tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %. Anzumerken bleibt, dass se lbst wenn man in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgehen würde (entsprechend dem tiefsten Wert de s von Dr. G.___ angegeb enen Bereichs ) , ein Invalidität sgrad von 30 % und somit ebenfalls kein Rentenanspruch resultiert e .
- 3 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt .
- 6 .1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1
- Januar 2021 E. 1). 6 .2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1/2) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 6 .3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00626
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
24. März 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, hat in Deutschland Ausbildungen zum Feinblechner , Dachdecker und Vulkaniseur absolviert sowie den Abschluss zum Spengler meis ter erlangt . Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 hatte er diverse temporäre Anstellungen vor allem als Dachdecker und Spengler inne (vgl. Urk.
6/26 ) ; zeitweise bezog er auch Taggelder der Arbeit s losenversicherung ( Urk.
6/85) .
Vom 21.
Oktober bis zum 7.
November 2019
war
X.___
in folge einer gastrointestinalen Blutung bei Leberzirrhose im S pital Y.___
( z.T.
intensivmedizinisch ; vgl. Urk.
6/2/11
ff.) hospitalisiert ; a nschliessend wurde er ins Spital Z.___ verlegt ( bis zum 18. Dezember 2019; Urk. 6/14) . Infolge Arbeitsunfähigkeit bezog
er seit dem 21. Oktober 2019 Taggelder der Krankenversicherung (Urk.
6/4) . Im Januar 2020 meldete er sich bei der Arbeits losenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3/2).
Mit Gesuch vom 1 6. März 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen körperlichen Abbau durch intensivmedizinische Komplexbehandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6 / 3 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/12, Urk. 6/ 36-37 ) und medizinischer Hins i cht, holte namentlich bei den behandeln den Ärzten und Institutionen Berichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/21, Urk. 6/30) . Mit Mitteilung vom 11.
Mai 2021 gewährte s ie X.___
als Mass nahme der Frühintervention Kostengutsprache für einen O nline - Grundkurs SPA Sicherheit vom 1. b is zum 1 4. Juni 2021 (Urk.
6/53) sowie mit Mitteilung vom 22.
Juni 2021 Kosten gutsprache für die Wiederholung des Kurses (Urk.
6/59) .
Vom 2 0 .
September bis zum 19.
Dezember 2021 absolvierte X.___
eine arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung (Pensum 100
% ; vgl. U r k.
6/69).
M it Mitteilung vom 26.
Oktober 2021 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 6/70 f. ).
Per 1. Februar 2022
trat X.___ eine vollzeitliche Arbeitsstelle im Bereich Fassadenbau/Flachdach/Spenglerei an ; dieses Arbeitsverhältnis wurde
durch die Arbeitgeberin per 8.
April 2022 wieder aufgelöst ( Urk. 6/ 82 -83 ) .
Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten ( Urk. 6/75, Urk. 6/ 89) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6.
September 2022 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/99). Dagegen liess X.___ , vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 4. Oktober 2022 Einwand erheben ( Urk. 6/103 ; vgl. auch Einwand des Versi cherten persönlich vom 3 0. September 2022 ; Urk. 6/105 ) . Mit Verfügung vom 5. November 2022 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf Leistun gen der Invalidenversicherung bestehe (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1/1) ; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung (Urk.
1 /2 ).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 27.
Januar 2023 Antrag auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 5), was X.___ am 6. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus , sie habe bei den behandelnden Ärzten die gesamten medi zinischen Unterlagen eingeholt. Diese seien vom RAD geprüft und beurteilt wor den. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten als Dachdecker und Spengler aufgrund seiner gesundheitlichen Situ ation nicht mehr zumutbar seien. In einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit sei jedoch weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 85 % ausgewiesen. In einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Ein kommen erwirtschaften. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht. Seitens der Beschwerdegegnerin seien auch berufliche Massnahmen nicht angezeigt ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er mit der angefochtenen Verfügung und der - ihm unklaren - Einschätzung einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht einverstanden sei. Seine behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ habe ihm in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von nur 30
% attestiert ( Urk. 1) . 3. 3.1
M ed. pract .
B.___ , Ärztin an der medizinischen Klinik des Spitals Y.___ , wo der Beschwerdeführer vom
21. Oktober bis zum 7. November 2019 hospitali siert war, führte im Bericht vom 3 .
April 2020 an die IV-Stelle aus, der Patient sei bei diffuser oberer g astrointestinaler
(GI ) Blutung bei Leberzirrhose ( am ehes ten
aethyltoxisch ) eingetreten. Zudem habe er ein hy p eraktives Delir (D ifferen tialdiagnose : hepatische Enzephalopathie) entwickelt .
E s sei eine Sedation auf der Intensivpflegestation
notwendig geworden und anschliessend eine Verlegung in eine s pezialisierte Institution (Gerontopsychiatrie Spital Z.___ ) . Seit dem 21.
Oktober bis zum 7.
November 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeit en bestanden, d er Patient sei auch vorerst weiter hin zu 100
% arbeitsunfähig (Urk.
6/13/1
f ) .
Dem beigelegten Verlegungsbericht/Austrittsbericht der Intensiv pflege station des Spitals Y.___ vom 2 7. Oktober 2019 sind
– ohne Angaben zur Arbeitsfähig keit - folgende (Haupt-)Diagn o sen zu entnehmen ( Urk. 6/13/7
f.) : 1. Hyperaktives Delir ,
Erstdiagnose 22.10.2019, 2. Diffuse obere GI-Blutung , E rstdiagnose 21.10.2019 ,
am ehesten
bei portaler hypertensiver Gastropathie mit rezidivierender Hämatemesis 3. Leberzirr h ose MELD Score 16 Punkte, CHILD B, Erstdiagnose unklar 4. Wernicke Enzephalopathie ,
Erstdiagnose 23.10.2019 s owie asymptomatische Chol e zystolithiasis und Gicht. 3.2
Im Arztbericht des Spitals Z.___
vom 18. Mai 2020 , wo hin
der Beschwerde führer anschliessend bis zum 1 8. Dezember 2019 zur weite ren
Behandlung ver legt worden war , stellte der verantwortlich zeichnende Obera rzt
des P s ychiatrie stützpunkt es die folgenden Diagnosen (Urk . 6/14 ) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Delir (F05.9) (11/19) - Psychische und Verhalten s störungen durch Alkohol (F10.2) (11/19) - Wernicke Enzeph a lopath i e (E51.2) (11/19).
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Oesophagusvarizen mit Blutung (I85.0) - Alkoholische Leberzirrhose (K70.3) - Gallenblasenstein mit sonstiger Cholezystitis ohne Angabe einer Gallen wegobstruktion (K.80.10) - Gicht, nicht näher bezeichnet (M10.99) - Sonstige Anämien (D64.8)
Der Patient habe im Rahmen eines Alkoholen t zugs ein Delir entwickelt. Nach dessen teilweisen Abklingen sei er von der Somatik auf die psychiatrische Abtei lung verlegt worden. Am 1 8. Dezember 2019 (Austritt) sei er in seinen a lltags praktischen Tätigkeiten praktisch nicht mehr eingeschränkt gewesen. Zum Zeit punkt des Austritts seien sie von einer Teilarbeitsfähigkeit von 50
% ab 1. Januar 2020 und ab 1.
Februar 2020 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegan gen ( Urk. 6/14/3) .
3.3
Die Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin FMH ,
von der Arztpraxis D.___ ,
E.___ ,
stellte in ihrem Bericht vom 19.
August 2020 an die IV-Stelle die folgenden (Haupt-)Dia gnosen ( Urk. 6/21/9 f . ):
m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Leberzirrhose MELD Score 10 Punkte (Stand 17.4.2020) CHILD B, - Thrombozytopenie
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach diffuser oberer GI - Blutung 10/2019 - Asymptomatische Cholezy s tolithiasis - Gicht
Sie führte im Wesentlichen aus , der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2020 in ihrer hausärztlichen Betreuung . Vorausgegangen sei ein Spitalaufenthalt auf grund einer vermuteten Oesophagusvari z enblutung ; ein langjäh r iger schädlicher Alkoholkonsum werde berichtet. Seit diesem als akut lebensbedrohlich erlebten Ereignis verfolge der Patient eine konsequente und anhaltende Abstinenz, wobei sich die subjektiven Angaben durch sporadische Kontrollen des CDT-Wertes verifizieren liessen. Der Hb - Wert imponiere darüber
hinaus stabil, Hinweise auf ein erneutes Blutungsereignis hätten sich nicht ergeben. Anhaltend zeigten sich vermin d erte Throm b ozyten -W erte, welche
überwiegend wahrscheinlich im Rah men des langjährigen, mittlerweile sistierten Alkoh o lk o nsum s gesehen worden seien . Aufgrund der Leberzi r rhose fänden regelmässige gastroenterologische Kontrollen im Spital Y.___ statt. Aktuell sei das niedrige s ym p tom atische Blutdruckverhalten dominierend. Aufgrund des (unter neu begonnener Beta blocker-Therapie aggravierten )
Schwindels bestehe für die Arbeit als Dachdecker bzw. auf der Baustelle anhaltend eine vollständige Arbeits un fähigkeit ; eine ursprünglich ab Juli 2020 angedachte Arbeitsfähigkeit von 50
% sei nicht um setzbar gewesen . Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 9 Stunden pro Woche zumutbar. Der Patient sei motiviert, zu arbeiten.
Im Verlaufsbericht vom 4.
Januar 2021 ( Urk. 6/30) berichtete Dr. C.___ über einen stationären Gesundheitszustand. Neben den im Bericht vom 1 9. August 2020 bereits gestellten Diagnosen diagnostizierte sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine mediale Meniskopathie links mit intermittierendem Reizknie , Chondropathie sowie einen Verdacht auf eine Kreuzbandinsuffizienz rechts, ED 9/2 0. U nter konservativen Massnahmen zeige sich der Beschwerdefüh rer weit est gehend beschwerdefrei , eine Genese im Zusammenhang mit der ange stammten Tätigkeit sei nicht auszuschliessen . In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit; in einer nicht knienden Tätig keit ausserhalb eines Gefahrenbereichs (Arbeiten in der Höhe) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für A llgemeine Innere Medizin, ebenfalls von der Arztpraxis D.___ , E.___ , bei welche r
der Beschwerdeführer seit April 2021 in hausärztlicher Behandlung steht ,
stell t e in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk. 6/75) die nämlichen Diagnosen wie Dr. C.___ ; neu diagnostizierte sie eine Polyarth r ose am Handgelenk und PIP V rechts sowie eine Gonarth r ose beidseits, ebenfalls einen Meniskusriss medial links und Ver dacht auf v ordere Kreuzband-Insuffizienz rechts mit Gelenkinstabilität rechts.
Sie gab im Wesentlichen an, insgesamt zeichne sich eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes ab. Die Leberzirrhose habe sich unter anhaltender Absti nenz und unter regelmässiger Medikation zunächst vom Stadium CHILD B auf A verbessert, im Oktober 20 2 1 jedoch wieder zu B verschlechtert. Aufgrund der progredienten Gona rthrose beidseits sei der Patient ebenfalls zunehmend einge schränkt. Es bestehe ein sehr tiefer Blutdruck mit orthostatischen Beschwerden ,
eine Gang - und z.T. auch Standunsicherheit sowie eine diffuse Druckdolenz beider Knie, rechts mit Instabilität und
mit ein ge schränkter Belastbarkeit. Weiter bestehe eine Druckdolenz
am Handgelenk und PIP V rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit. Der Patient könne nicht länger als 20-30 Minuten am Stück gehen oder stehen, er müsse dazwischen unbedingt eine sitzende Position einnehmen. Arbeiten in der Höhe , mit der Notwendigkeit von Gang – und Standsicherheit sowie Überkopfarbeiten oder solche mit schnellen Positionswechseln seien nicht zumutbar. Gleichzeitig bestehe auf intellektueller Ebene ein sehr grosses Poten tial, dies allein im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Patienten. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit sei im Um fang von maximal 2 bis 3 Stunden ( bzw. 30
%) zumutbar ( Urk. 6/75).
3.5
Im Bericht der ambulanten rheumatologischen Sprechstunde des Spitals Y.___ vom 18.
Januar 2022 an die Hausärz t in
Dr. A.___
(Urk. 6/91/2-4) stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden (Haupt-) Diagnosen ( S. 1 ): 1. Symptomatische Fingerpolyarthrose 2. Bilaterale Gonarthrosen 3. Zeichen der Leberzirrhose mit portaler Hypertension CHILD A (Stand 1 7. 4.2020, E rstdiagnose
10 /2019). 4. Narben im distalen Oesophagus nach Oesophagusvarizenligatur 5. Hyperurikämie 6. Wernicke Enzephalopat h ie (10/2019)
In der Beurteilung führten sie aus, klinisch seien die (rheumatologischen) Beschwerden in einem aushaltbaren Rahmen. Bezüglich der Hände gingen sie von Heberden -Arthrosen an beiden Händen aus, die Diagnostik werde noch vervoll ständigt. Bezüglich Therapie werde ein Versuch mit Rapssamenbä d ern empfoh len. Hinweis e auf eine entzündlich-rheumatologische Beschwerdeursache bestün den anamnestisch nicht. Hinsichtlich der Kniegelenksbeschwerden wäre ein Vorgehen mittels Hyaluronsäureninfiltration (durch den Patienten selbst zu zah len) oder auch probatorisch mit Steroidinfiltrati o nen möglich, aktuell bei relativ geringem Leidensdruck sei jedoch zuerst eine konservative Therapie mittels Phy siother a pie versucht worden . Der Beschwerdeführer befinde sich im Moment in einem Arbeitsevaluationsprogramm und arbeite ca . 50
% .
D ie Arbeitsbelastung im jetzigen Rahmen sei offenbar zumutbar, wobei insbesondere eine Wechsel belastung von Stehen/Sitzen möglich sei und dem Patienten guttue.
Nebenbefundlich beklage der Patient in den letzten Wochen zunehmend pectan ginöse Beschwerden beim Treppensteigen, weswegen zeitnah weitere kardiologi sche Untersuchung en nach Ermessen der Hausärztin empfohlen sei en ( Urk. 6/91) . 3.6
Im Verlaufsbericht der Spitals Y.___ vom 7.
Juni 2022 , Klinik für Innere Medizin, diagnost i zierte die verantwortlich zeichnende Oberärztin Gastroentero logie und Hepathol o gie unter Beilage von zwei Untersuchungsberichten (vom 1 2. April 2022 und 1 4. Oktober 2021) eine metabolisch toxische Leberzyrrhose CHILD A sowie einen St. nach Oesophagusvarizenblutung 10/1 9. Es bestünden Schwindelanfälle bei körperlicher Belastung aufgrund Betablocker - Therapie. Eine Belastbarkeit für die Eingliederung sei gegeben, sofern keine körperliche Belas tung erforderlich sei. Weitere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht ( Urk. 6/89). 3.7
Im Verlaufsbericht
der Arztpraxis D.___ , E.___ , vom 11.
Juli 2022 führte der unterzeichnende Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, a us , e r
verweise auf den Bericht von Dr.
A.___ von 22.
Dezember 202 1. In der Zwischenzeit sei ein Arbeitsversuch leider gescheitert. Bezüglich Diagnose verlauf etc. habe sich insgesamt nichts ver ändert ; der von Dr. A.___ detailliert ausgefüllte Fragebogen habe weiterhin seine Gültigkeit ( Urk. 6/91). 3.8
RAD-Ärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, führte
am 31. Okto ber 2022 ( Urk. 6/110/3) in Erläuterung
einer früheren Stellungnahme vom 1 9. Juli 20 22 ( Urk. 6/98 /5 f. ) aus, gemäss übereinstimmenden Berichten leide der Kunde an einer Leberzirrhose .
E r verspüre dabei insbesondere die Auswirkungen der notwendigen medikamentösen Therapie ( B eta b locker) im Sinne eines orthostatischen Schwindels. Aufgrund dieses Schwindels sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Dachdecker gefährdend, es sei entsprechend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit attestiert worden . Die Leber zirrhose zeige einen stabilen Verlauf. Dr. A.___ beschreibe im Bericht 12/21 , dass es im Oktober 2021 zu einer Verschlechterung der Leberzirrhose gekommen sei, mit Zunahme von CHILD A auf CHILD B. Diese Einschätzung werde jedoch durch die gastroenterologischen Befunde nicht gestützt ; gemäss gastroenterologischer Untersuchung vom 1 4. Oktober 2021 ha b e sich im Vergleich zum Vorbefund die Leberfunktion sogar leicht gebessert und zei g e nun ein CHILD A Stadium. Auch in den nachfolgenden Untersuchungen (06/22) habe sich eine stabile CHILD A Situation gefunden. Bei unklarem Befund im MRI (mögliches Hepatocelluläres Car c i n om) sei jedoch weiterhin eine engmaschige Überwachung angezeigt. Gemäss Bericht von Dr. A.___ bestünden keine kognitiven Einschränkungen, es werde sogar ausdrücklich auf das hohe cerebrale Leistungsvermögen und den Ausbildungsstand hingewiesen sowie darauf, dass auf intellektueller Ebene ein grosses Potential
bestehe . Zusammengefasst best ünden bezüglich Leberzirrhose Einschränkungen im Zusammenhang mit der orthostatischen Hypotonie ; weitere Einschränkungen, insbesondere kognitiver Art, seien nicht beschrieben worden. Die vorhandenen Einschränkungen könnten durch eine entsprechende Anpas sung des Belastungsprofils (vorwiegend sitzende Tätigkeiten) aufgefangen wer den.
Im erwähnten Bericht von Dr. A.___ würden multiple Gelenkbeschwerden erwähnt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Diesbezüglich sei eine rheu matologische Untersuchung (01/22) durchgeführt worden. Dabei seien einerseits Fingerpolyarthrosen und andererseits beginnende Gonarthrosen beidseits diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien vom Kunden
als im aushaltbaren Rah men beschrieben worden .
B ei insgesamt eher tiefem Leidensdruck seien konser vative Massnahmen empfohlen worden ;
b ezüglich beruflicher Tätigkeit sei Wech selbelastung empfohlen worden. Zusammengefasst bestünden damit bezüg lich Gelenksbeschwerden Einschränkungen bezüglich körperlicher Tätigkeit, diese bedingten eine entsprechende Anpassung des Belastungsprofils ; eine höhergra dige Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten.
Die frühere Hausärztin ( Dr. C.___ ) habe im August 2020 eine 100 %ige Arbeits unfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ermittelt. Entsprechend seien keine durch die IV vermittelten beruflichen Massnahmen erfolgt. Über das RAV habe vorerst keine Arbeit gefun den werden können. Der Kunde habe dann jedoch per 1. Februar 2022 eine Voll zeitstelle in einem Fachbetrieb für Fassadenbau, Flachdach, Spenglerei gefunden. Insbesondere aufgrund «körperlicher Einschränkungen auf den Baustellen» sei der Arbeitsvertrag auf
den 8.
April 20 22 wieder gekündigt worden. Es sei eher un wahrscheinlich, dass bei dieser Anstellung das Belastungsprofil der angestrebten angepassten Tätigkeit dem Arbeitgeber bekannt gewesen sei.
Insgesamt bestünden Einschränkungen, welche anerkanntermassen eine 100%ige Arbeit s unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bewirkten. In einer angepass ten Tätigkeit sei eine vorwiegend sitzende, vorwiegend leichte Tätigkeit mit Mög lichkeit der Wechselbelastung anzustreben (siehe Belastungsprofil vom Juli 20 22: l eichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechsel belastung, vorwi e gend in sitzender Tätigkeit, k eine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern oder Dächern oder an anderen exponierten Lagen, kein repetitives Treppensteigen oder Arbeiten in knieender oder kauernder Kö r perhaltung ;
Urk. 6/98/6 ). Es gin gen aus den Unterlagen keine nennenswerten zusätzlichen Einschränkungen her vor, welche eine Reduktion des Pensums bedingen würden. Es bestünden auch keine Hinweise für eine nennenswerte Verschlechterung seit August
20 2 0. Damit könne die hausärztliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit ( Dr. C.___ , 8/20) in einer angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eher nachvollzogen werden als die hausärztliche Einschätzung einer hochgradig redu zierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Dr. A.___ , 21/21). Das Schreiben von Dr. A.___ sei zudem nur eingeschränkt verwertbar, denn die Ver schlechterung der Leberzirrhose und der Schweregrad der Arthrosen werde von den jeweiligen Fachspezialisten relativiert. Zudem habe der Beschwerdeführer wenige Monate nach dieser Einschätzung selber eine V ollzeitstelle angenommen. Es sei ( weiterhin ) von einer 70-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit auszugehen (vgl. so schon RAD - Stellungnahme vom
1 9. Juli 2022 ; Urk. 6/98/5 f. ) . 4. 4.1
Die IV-Stelle legte
der angefochtene n Verfügung die Stellungnahmen der RAD - Ärztin Dr. G.___ zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer leidensange passten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-100
% besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. So konnte sich Dr. G.___ aufgrund der Akten
ein vollständiges Bild über die Anamnese, die Diagnosen sowie den Krankheitsverlauf verschaffen ,
was umso mehr gilt, als
die vorliegenden Berichte
in Bezug auf den Gesundhei ts zustand ( bezüglich der gestellten Diagnosen ) einhellig sind .
Alsdann setzte sich Dr. G.___
mit den Berichten der behande l nden Ärzt innen und Ärzte aus einander und zeigte
unter Einbezug auch der erwerblichen Akten
nachvollziehbar
auf , ob und inwiefern den Arbeitsfähigkeitsan gaben der behandelnden Arztper sonen gefolgt (oder nicht gefolgt) werden kann. Auch
leuchte t
ihre Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie
die Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und sind
d ie Schlussfolgerungen plausibel begründet . So kann insbeson dere nachvollz ogen werden , dass
(allein schon) aufgrund der
Schwindelbeschwer den
die angestammte Täti g keit als Dachdecker nicht mehr zumutbar ist , aber auch,
dass infolge diese r Beschwerden wie auch d er
rheumatologischen Befunde an den Händen und Knien
und der damit einhergehenden belastungsabhängigen (vgl. Urk. 6/75/8) Beschwerden bei Beachtung des noch zumutbaren Anforde rungsprofils eine Arbeitsfähigkeit in angepasste r
leichter Tätigkeit nach wie vor gegeben ist . Wenn die RAD - Ärztin
daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit
bei an sich fehlenden Hinweisen auf eine verminderte zeitli che Belastbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugunsten des Beschwer deführers grosszügig im Rahmen von 70-100
% (gemittelt 85
%)
festsetzte ,
best ehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. G.___ .
Dies gilt umso mehr , als auch die Vorbringen des Beschwerdefüh r er s nicht geeig net sind, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Denn der Einwand ,
seine Haus är z t in ( Dr. A.___ ) habe ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeit sf ä higkeit von lediglich 30
% attestiert ( Urk. 1 /1 ) ,
verfängt nicht . So
begründete
Dr. A.___
die von ihr selbst in einer angepassten Tätigke i t attestierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher , was wenig überzeugt, zumal sich a ufgrund der A k ten
keine Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit
seit dem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Januar 2021
ergeben , worin dieser
– wie nun auch Dr. G.___ - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen war (E. 3.3 hiervor) . Wie
Dr. G.___
in ihrer Stellungnahme zu Recht festhielt , ist
insbesondere die von Dr. A.___
am 2 2. Dezember 2021 ange führte Verschlechterung der Leberzirrhose nicht ersichtlich , weisen doch die
U ntersuchungsbefunde
des Spitals Y.___
vom 1 4. Oktober 2021 und 1 2. April 2022
eine stabile Situation aus
( vgl. dem Be richt
des Spitals Y.___
vom 7. Juni 2022
beigelegte Berichte betr effend
stabile CH IL D A Situation ; Urk. 6/89 /4 und 7 und 9 ) .
A uch führ t die von Dr. A.___
zur Begründung einer Verschlechterung angeführte Progredienz der Arthrose in den Knien bzw. Einsch r änkung der Bewegl ichkeit nicht zwangsläufig zu einer Reduktion der zeitli chen Belastbarkeit , sondern in erster Linie dazu, das s
das zumutbare Anforde rungsprofil einer angepassten T ätigke i t e nger zu fassen ist.
Nicht zuletzt wies
RAD - Är z t in Dr. G.___
zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer
- welcher soweit ersichtlich bereits vo m 20.
September bis 19.
Dezember 2021 an einer vollzeitlichen arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen hatte (vgl. Urk.
6/69) - per 1. Februar 2022
eine vollzeitliche
Arbeitsstelle bei der AFT-Gebäudehüllen
Fass ad enbau/Flachdach/Spenglerei
antrat . Auch wenn die –
kaum leidensangepasste - Arbeitsstelle aufgrund der körp e rlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers per 8.
April 2022 seitens der Arbeitgeberin wieder gekündigt wurde ( vgl. Urk. 6/82 ), ist im Antritt einer Vollzeitstelle knapp zwei Monate
nach dem Bericht s zeitpunkt
ein zusätzlicher Umstand zu erblicken, der die von Dr. A.___ attes t ierte hochgradige Einschränkung der Arbeit sfähigkeit selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit in Frage stellt . Zu berücksichtigen ist schliess lich auch , dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften de r Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2
Der Hinweis des Beschwerdefüh r ers auf die Einschätzung von
Dr. A.___
weckt nach dem Gesagten keine ernsthaften Z w eifel an der Beurteilung
von RAD Ärz t in
Dr. G.___ . Zudem
kann weder dem jüngsten hausärzt l ichen Bericht von Dr. F.___
( vom 11.
Juli 2022 ; Urk. 6/91 )
noch den Ausführungen in der Beschwerde (Urk.
1/1) entnommen werden , dass
im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung; vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_843/2016 vom 1 1. April 2017 E. 4.3) weitere Gesundheitsschä d en mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vorlagen oder hinzutraten , die unberücksichtigt blieben und deren ergänzende Berücksich tigung
sich aufdrängt e .
I nsbesondere findet sich für
die einzig im Bericht aus der Rheumasprechstunde im Spital Y.___ am 1 8. Januar 2022 erwähnten pectan ginösen Beschwerden (E. 3.5)
keine weitere Bestätigung in den Akten.
Es ist somit von einem lückenlosen Befund und einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen , so dass übe r d e n Leistungsanspruch entschieden werden kann . Gestützt darauf sowie die übrigen Akten ist mithin davon ausz u gehen , dass in der angestammt en Tätigkeit als Dachdecker und Spengler
seit dem 21.
Oktober 2019 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand , der Beschwerdeführer jedoch spätes t e ns seit dem 19.
August 2020 ( Arztbericht von Dr. C.___ ; Urk.
6/21/9 ff. )
in einer leidensang e passten Tätigkeit ( l eichte bis höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, vorwiegend in sitzender Tätigkeit, keine Tätigkeit auf Gerüsten, Leitern oder Dächern oder an anderen exponierten Lagen, kein repetitives Treppensteigen oder Arbeiten in knieender oder kauernder Körperhaltung ; vgl. Urk. 6/98/ 6 )
im Umfang von 70-100
%, d . h .
gemittelt zu 85
% , arbeitsfähig war . 4.3
Zu prüfen ble i ben die erwerblichen A u swir k ungen der so festg e stellten Arbeits fähigkeit .
5 . 5.1
Der Beschwerdeführer lebt seit August 2014 in der Schweiz ( Urk. 6/3/1 ), wo er seither und bis im Jahr 2019 diverse temporäre Anstellungen versah und wiederholt
Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog .
Aufgrund dieser er werblichen Begebenheiten erzielte er unregelmässige
E rwerbse inkommen
(vgl. IK-Auszug Urk. 6/85 :
Jahr 201 5 : Fr. 37‘601.--, Jahr 2016: Fr. 63‘961.--, Jahr 2017: 67‘541.-- Jahr 2018: Fr. 49‘025.--) , die
mit Ausnahme des Jahres 2017
überdies unter dem
statistischen Medianlohn
des
niedrigsten
Kompetenzniveaus 1 der Tabellen löhne (Tabelle TA 1_tirage_skill_level, Total, Männer) lagen, wie sie gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebun gen (LSE) für die jeweiligen Jahre ausgewiesen sind . Bei dieser Ausgangslage
erübrigt sich jedoch d ie exakte Ermittlung des Valideneinkom mens . Denn
selbst wenn man zu gunsten des B e schwer d efü h rers sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf
diese
statistische n Durch schnittswerte
abstellen
und dabei rechnerisch ein en
Prozentvergleich
vornehmen würde, in welchem Fall d er Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. etwa Bundesgerichts urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a) , resultiert e kein rentenbegründender Invaliditätsgrad . 5.2
G estützt auf
die Einschätzung von RAD - Ä rztin Dr. G.___ ist
– wie erwähnt - von einer Arbeitsfähigkeit von 85
% in einer leidensangepassten Tätigkeit aus zugehen. Ein leidensbedingter Abzug ist alsdann nicht
angezeigt . Denn der Umstand, dass nur noch leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kom petenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig keiten umfasst.
Ferner liegen beim Beschwerdeführer zwar weitere (qualitative) Ein schränkungen auch bezüglich einer Verweistätigkeit vor. Jedoch sind diese kör perlichen Limitierungen nicht als ausserordentlich zu bezeichnen, weshalb bezo gen auf den als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten ausgegan gen werden kann
( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) . Weitere persönliche Merkmale, die sich lohnmindernd auswirken und daher einen Abzug rechtfertigen würden , sind nicht ersichtlich . Damit resul tiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15
%.
Anzumerken bleibt, dass se lbst wenn man in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70
% ausgehen würde (entsprechend dem tiefsten Wert de s von Dr. G.___ angegeb enen Bereichs ) , ein Invalidität sgrad von 30
% und somit ebenfalls kein Rentenanspruch resultiert e . 5. 3
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt . 6.
6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 1 1. Januar 2021 E. 1). 6 .2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1/2) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 6 .3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann