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IV.2022.00620

Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs kann auf das bei den Akten liegende Gutachten (funktionsorientierte medizinische Abklärung inklusive EFL) abgestellt werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung zu wecken. Verzicht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, Mutter von dre i Kindern (geboren 1997, 1999 und 2002; Urk. 11/9 Ziff. 3), war zuletzt vom

3. Januar 2017 bis 31. August 2021

in einem Teilzeitpensum a ls Unterhaltsreinigerin

bei der Y.___

AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 9. März 2021 war (Urk. 11/22 Ziff. 3, Urk. 11/ 34 Ziff. 2.1-3; vgl. auch

Urk. 11/36/118 Ziff. 3 und Urk. 11/36/152 Ziff. 3) . I nfolge einer ab 10. März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog sie Taggelder des Krankentaggel d versicherers

(vgl . Urk. 11/31/94, Urk. 11 /31/9 8, Urk. 11/31/ 101). Letztere wurden per 31. Januar 2022 eingestellt (Urk. 11/40/25) .

A m 13. September 2021 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons

Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 11/28, Urk. 11/34) und medi zini sche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Krankentag geld versi cherers, darunter der Bericht de r

Zentrum Z.___ AG vom 11. November 2021 über die Funktionsorientierte Medi zinische Abklärung (FOMA) vom 4. u nd 5.

November 2021 (Urk.

11/31/7 29), sowi e die Akten de s Unfallversicherers

(Urk.

11/36) im Zusam men hang mit einem Unfallereignis vom 13. September 2019 (vgl. Urk. 11/36/152) bei zog .

Nach Kon sultation ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/42 S.

3 f., S. 5 f.) und n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6.

Oktober 2022 (Urk. 11/ 44 = Urk.

2) einen Leistungsan spruch. 2.

Am 12. September 2022 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zurückzu weisen und die IV-Stelle habe ein Gutachten bei einer neutralen und unabhän gi gen Gutachtensstelle in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zurück zu weisen und die IV-Stelle habe berufliche Massnahmen zu prüfen und an die Hand zu nehmen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 17. Januar 2023 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (Urk. 12) wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Zudem wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile, wie sie in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegt sind. 1.4

Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entschei dende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies Abs. 1 IVV). 1. 5

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Art. 27 bis Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Be rechnun g des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich. 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit . c ATSG gilt im Verfahren vor dem kantonalen Versi cherungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nah men als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 125 V 352 E. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwie rigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüs sig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweis). 1. 8

Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfah ren nach Art. 44 ATSG eingeholte n Gutachten

kommt der Beweiswert versi che rungs interner ärztlicher Feststellungen zu. Folglich sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vo m 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). 1. 9

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mäs sig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Per son stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.

4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, w e lche eine langandauernde ode r anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass auch im Haushalt keine Einschränkung bestehe. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, welche eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung begründen würde (S.

1 unten).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest, sie stütze ihre Beur teilung auf die beim Krankentaggeldversicherer sowie beim Unfallversicherer eingeholten Akten, insbesondere den Bericht über die vom

Z.___ durchgeführte Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit ergänzendem versi che rungs medizinischem funktions- und ressourcenorientiertem Assessment, welche sie mit eigenen Anfragen an die Behandler ergänzt habe, sowie die ein lässliche Beurteilung durch ihren R AD (S . 1 f. Ziff. 1- 2). Gemäss dessen Beurteilung ent spreche die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer angepassten und sei die Beschwerdeführerin darin voll arbeitsfähig. Die von den Behandlern wei terhin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der RAD -Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen der Selbstlimi tierung zu sehen (S.

2 Z if

f. 3). Die getätigten Abklärungen seien rechtsgenüglich und erlaubten die Beurteilung des Rentenanspruchs (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), seit weit über einem Jahr von verschiedenen und voneinander unabhängigen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein (S. 4 Mitte) . Auch die ambulanten Inter ven tionen vom 7. September 2021 und vom 29. März 2022 hätten keine Verbesse rung gebracht (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Abklä rungen durchgeführt; sie stütze sich ledigl i ch auf das vo m Krankentag gel d versi cherer in Auftrag geg e bene Gutachten de s

Z.___, welches klarerweise ein Parteigutachten sei. Sie sei weiterhin in Behand lung in der Klinik A.___, was dagegen spreche, dass sie - wie vom Taggeldversicherer vor mehr als einem Jahr angenommen – gesund sei (S. 5 Mitte). Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung erlauben. 3. 3. 1

Im Bericht vom 23. April 2021 (Urk. 11/36/7-8) nannten Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik A.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schulter links (adominant): - diffuses myofasziales Schmerzbild Schulter links ohne fassbare struk turelle Ursache - Status nach subakromialem

Impingement mit MR- tomographisch dezenter Bursitis subakromialis-subdeltoidea (vgl. Urk. 11/36/99-100) - Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 und glenohu meral und subakromial am 6. Oktober 2020 (vgl. dazu auch Urk.

11/36/17-18, 11/36/13-14) - leicht aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk; vgl. dazu

Urk. 11/36/98) - Status nach Kapsulitis adhaesiva vom Oktober 2020

- Treppensturz mit Schulterkontusion links im September 2019.

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 22. April 2021 erneut vor stellig geworden, nachde m zwei bis drei Wochen nach erfolgter glenohumeraler und subakromialer Inf il tration wieder Beschwerden

aufgetreten seien und sie im Alltag nun sehr eingeschränkt sei (S. 1 Mitte). In einer Zusammenschau der Befunde sähen sie trotz ausführlicher Abklärung und bereits fünfmaliger Infiltration kein or th opädisches oder strukturelles Problem der linken Schulter, welches das Beschwerdebild klar erklären würde. Daher könne auch kein opera tives Vorgehen angeboten werden. Zwischenzeitlich dominierten myofas ziale Beschwerden (S. 2 oben).

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. April bis 16. Mai 2021 (Zeugnis vom 22. April 2021, Urk. 11/31/93) und vom 17. Mai bis 7. Juni 2021 (Zeugnis vom 12. Mai 2021, Urk. 11/31/91). 3.2

Im Bericht vom 8. Juni 2021 über die Sprechstunde vom Vortag (Urk.

11/31/36 37 = Urk. 3/8) führte Dr. med. D.___, Oberarzt Manuelle Medizin, Klinik A.___, aus, a namnestisch bestünden seit einem Treppensturz mit Schulterkontusion links im September 2019 linksseitige Schulterschmerzen. Die Schmerzen träten sowohl tagsüber wie auch nachts au f und würden bei Belastung/Betätigung des linken Arms zunehmen. Trotz Physiotherapie und diver sen Infiltrationen habe bisher keine Besserung erzielt werden können . Klinisch sei die aktive Elevation/Aussen- und Innenrotation schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Der

Muskulus deltoideus links

sei schmerzhaft palpabel (S.

1 Mitte und unten).

Als Diagnosen nannte Dr. D.___

im Übrigen einen Status nach subakromialem

Impingement mit MR- tomographisch dezenter Bursitis subakro mialis-subdeltoidea, einen Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 und glenohumeral und subakromial am 6. Oktober 2020, eine leicht akti vierte A C-Gelenks arthrose sowie einen Status nach Kapsulitis adhaesiva vom Oktober 2020 (S. 1 Mitte) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis und mit 10. Juli 2021 (Zeugnis vom 7. Juni 2021, Urk. 11/31/88; vgl. auch Urk. 11/31/37 oben). 3. 3

Im Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 9. September 2021 (Urk.

11/31/74-75; zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers vgl.

Urk.

11/31/79) nannte Dr. D.___

die bereits von ihm genannte n Diagnosen hinsicht lich der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 3.2) sowie zusätzlich ein lum bales Schmerzsyndrom beidseits, differentialdiagnostisch mit spondylogener Schmerz komponente (Ziff. 2). Er führte aus, im Verlauf habe sich eine klare Bes serung gezeigt, dennoch bestünden deutliche Restbeschwerden (Ziff. 5). B etref fend die Beeinträchtigungen bei der Arbeit empfehle sich eine EFL (Ziff. 7).

Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit vom 10. Juli bis 10. August 2021 (Zeugnis vom 5. Juli 2021, Urk. 11/31/83),

vom

10. August bis 15. September 2021 (Zeugnis vom 10. August 2021, Urk.

11/31/81) und vom

15. bis 27. September 2021 (Zeugnis vom 7. September 2021, Urk. 11/ 31/ 68). 3. 4

Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers führte in seiner medizini schen Beurteilung vom 21. September 2021 (Urk. 11/31/63-64) aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keine ausreichend nach vollziehbaren klinischen Befunde vor, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründen würden. Allenfalls wäre eine Teilarbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten nachvollziehbar. Solche Arbeiten habe die Beschwerdeführerin gemäss den vorhandenen Angaben jedoch nicht ausüben müssen. Die Prognose sei unklar beziehungsweise schlecht, wenn nicht möglichst bald etwas geschehe. Eine EFL sei unbedingt zu empfehlen (Ziff. 5). 3. 5

Im Bericht vom 28. Oktober 2021 über die Konsultation vom Vortag (Urk.

1 1/31/34 -35 = Urk. 3/9)

beschrieb Dr. D.___, Klinik A.___, weiterhin (vgl. vorstehend E. 3.2) eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte aktive Ele va tion/Aussen- und Innenrotation sowie eine schmerzhafte Palpation des Muskulus deltoideus links und nannte nebst den bereits von ihm genannten Diagnosen als zusätzliche Diagnose migräniforme Kopfschmerzen (S. 1 Mitte). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit Sommer 2021 insgesamt sechs Mal in seiner Sprech stunde gesehen zu haben, die s aufgrund der Schulterschmerzen links, der Kopf schmerzen und de r linksbetonten lumbalen Rückenschmerzen. Während sich unter regelmässigem Dry-/ Wet-Needling der Schulter-Nacken muskulatur eine partielle Besserung der Schulter- und Kopfschmerzen gezeigt habe, habe hinsicht lich d er lumbalen Rückenschmerzen bisher kein Erfolg erzielt werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin schmerz-/funktionsbedingt zu 100 % arbeits unfähig geschrieben (S. 1 unten).

Für die Zei t vom 28. September bis 31. Oktober 2021 und vom 1. bis 30.

Novem ber 2021

attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine vollstän dige Arbeits unfähigkeit (Zeugnis se vom 27. September 2021, Urk. 11/31/59 und Urk.

11/31/31) . 3. 6

Im Bericht vom 10. November 2021 über die am Vortag

in der Klinik A.___, Manuelle Medizin, durchgeführte trans f oraminale Nervenwurzelinfiltration L4 links (Urk. 11/40/6 = Urk. 3/7)

nannten Assistenzarzt Dr. med. E.___

und Chefarzt Dr. med. F.___

folgend e Indikation (S. 1 Mitte): - l umbales Schmerzsyndrom linksbetont bei/mit: - Differentialdiagnose: intermittierende L4 Radikulopathie links - m yofasziale n Beschwerden insbesondere des Muskulus gluteus medius/

minimus links - a namnestisch sehr gutes Ansprechen auf Nervenwurzelinfiltration L4 links im August 2010.

Bereits am

7. September 2021 war in der Klinik A.___

durch Dr. D.___

eine Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits durchgeführt worden (Bericht vom 9.

September 2021, Urk. 3/6). 3. 7 3. 7 .1

Im Z.___ -Abklärungsbericht vom 11. November 2021 (Urk. 11/31/7- 2 9) nannten Dr. med. G.___, Fachärz t in für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, Dr. med. H.___, Fa charzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation/Rheumatologie, und I.___, Physiotherapeut, folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - minime schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Schulter links bei/mit: - aktenanamnestisch leicht aktivierter AC-Gelenksarthrose - Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 sowie gleno humeral und subakromial am 6. Oktober 2020 - aktenanamnestisch Status nach subakromialem

Impingement mit MR-tomographisch dezenter Bursitis subakromialis-subdeltoidea - aktenanamnestisch Status nach Kapsulitis adh ae siv a vom Oktober 2020 - beklagte lumbospondylogene Schmerzen links bei/mit: - klinisch vermehrter Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - dringende m Verdacht auf muskuläre Insuffizienz - ohne Darlegung struktureller Wirbelsäulenveränderungen in den Akten

Die Gutachter führten aus, aktuell klage die Beschwerdeführerin über intensive linksseitige Schulterschmerzen und eine starke Bewegungseinschränkung der lin ken Schulter, deretwegen sie keine Arbeit ausüben könne. Im letzten Bericht der Klinik A.___ vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) werde die linke Schul ter jedoch als nur leicht bewegungseingeschränkt dargestellt. Aktuell finde sich lediglich für die Schulter-Elevation links – allerdings mit Gegenspannen –

eine leicht- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung. Das Vorliegen einer erneuten Frozen

Shoulder oder eines Restzustandes nach einer Frozen

Shoulder sei bei diesem klinischen Befund nicht diagnostizierbar. Auch eine Impingement symptomatik liege bei negativem Jobetest links nicht vor (S. 3 oben).

In Bezug auf den Rücken gebe die Beschwerdeführerin noch intensivere Schmer zen an als in der Schulter, wobei die Angaben in sich inkonsistent seien. Die ärztlich- klinische Untersuchung ergebe eine leichte schmerzbedingte Ein schrän kung für Flexion und Lateralflexion der Lendenwirbelsäule (LWS) nach links. In unbeobachteten Momenten könne sich die Beschwerdeführerin aber deutlich besser bewegen. Neurologisch fänden sich aktuell keinerlei Hinweise für ein sen somotorisches Reiz- oder radikuläres Ausfallsyndrom. Vier, eventuell sogar fünf von fünf Waddellzeichen seien positiv. Insgesamt hinter lasse die Beschwerdefüh rerin bei der Anamnese und der ärztlich-klinischen Untersuchung den Eindruck einer erheblichen Symptomausweitung von der Schulter auf die LWS und einer deutlichen Selbstlimitierung (S. 3 Mitte) .

Unter Bezugnahme auf die im Rahmen der FOMA durchgeführte EFL

(S. 15-23; vgl. S. 1 Mitte), anlässlich welcher die Beschwerdeführerin am zweiten (von zwei) Testtagen über starke Schmerzen klagte und keine Tests mehr durchführte (vgl.

S.

15 oben), hielten die Gutachter fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werde n können, da das Schmerzverhalten mit Selbst li mitierung während der Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leistungs be reitschaft der Beschwerdeführerin werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Kon sistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Resultate der Belastbar keits tests seien nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als das, was sie gezeigt habe (S. 4 Ziff. 3.1). Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung könne anhand der Tests allein keine Aussage bezüglich Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die abschlies sende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht (S. 4 Ziff. 3.2). Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit – entsprechend der minimal gezeigten Belastbarkeit - sollte ganztags möglich sein (S. 4 Ziff. 3.3).

Die im Bericht der Klinik A.___ vom 28. Januar (richtig: Oktober) 2021 dokumentierte geringfügige Bewegungseinschränkung der Schulter links, die leicht schmerzhafte Palpation des Muskulus deltoideus link s, welche anlässlich der aktuellen Untersuchung am 4. November 2021 nicht mehr vorgelegen habe, sowie eine lediglich dezente Bursitis subakromialis-subdeltoidea

gemäss

MRI der Schulter

links erklärten die intensiven, angeblich belastungsabhängigen Schul ter schmerzen links nicht. Ebenso s ei in den vorliegenden Akten keine medizinisch plausibel nachvollziehbare strukturelle Veränderung der LWS beschrie ben und liege aktuell keine Klinik vor, welche die von der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS angegebene Schmerzintensität von 9 bis 10 erklären würde. In den Unterlagen finde sich keine Bildgebung, welche strukturelle Veränderungen der LWS dokumentiere (S. 5 Ziff. 6.1).

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-ortho pä discher, struktureller Sicht für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung, in einer leichten Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, im zuletzt ausgeübten Teil zeitpensum von nur 57 % als arbeitsfähig zu erachten (S. 6 oben). Auch für eine anderweitige leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Überkopfarbeiten in der Häufigkeit von manchmal bis oft sei die Beschwerdeführerin in einem Teilzeit pensum von zumindest 57 % bis 60 % als arbeitsfähig zu erachten (S. 6 Ziff. 6.2). 3. 7 .2

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. K.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 27.

Dezember 2021 über das am

29. Oktober 2021 durchgeführte versicherungs medizinische funktions- und ressourcenorientierte Assessment (Urk. 11/40/27-36; vgl. auch Urk. 11/40/37-40) aus, aktuell lasse sich keine relevante Beein träch tigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen; insge samt liessen sich keine Einschränkungen hinsichtlich der im angestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten

(S. 8 Mitte). Die (im Einzelnen angeführten) «har ten», berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien alle samt nicht limitiert. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zwischen der subjek tiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv fehlenden leistungsein schränkenden Befunden, begründet durch die eigenanamnestisch-subjektiv g eklagten körperlichen Beschwer den (S. 8 unten, S. 9 oben). 3. 8

Im Bericht vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/32/1-2) nannte Dr. D.___, Klinik A.___, gleichlautende Diagnosen wie in seinen Vorberichten

(Ziff. 2.5-6; vgl.

vorstehend E. 3. 2 - 3, E. 3. 5). Er führte a us, es zeige sich eine Besserungsten denz, insbesondere in Bezug auf die Schulterschmerzen. Aktuell stünden die Rücken schmerzen im Vordergrund. Diese dürften eine gemischte Ursache -

myofaszial/ spondylogen - haben (Ziff. 2.1-2). Es werde eine EFL empfohlen (Ziff. 2.7-8, Ziff.

3.4).

Dr. D.___

bestätigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31.

Dezem ber 2021 (Zeugnis vom 29. November 2021, Urk. 11/32/3) . 3. 9

Am 29. März 2022 führte Dr. D.___

eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 links durch (Bericht vom 30. März 2022; Urk. 11/40/5 = Urk.

3/5) . 3. 10

In seiner auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 20. Mai 2022 (Urk. 3/4) zum Z.___ -Gutachten vom 11.

November 2021 (vorstehend E. 3. 7 .1) führte Dr. D.___

aus, das Gutachten weise keine eindeutigen, nachweisbaren Fehler auf. Es falle aber auf, dass die bildgebenden Untersuchungen de n Gutachtern offenbar nicht vorgelegen hätten. Dennoch werde im Gutachten vorwiegend bezugnehmend auf die strukturellen Läsionen argumentiert.

Die Korrelation zwischen strukturellen Befunden und der Schmerzintensität sei allerdings schlecht. M edizintheoretische Rückschlüsse auf die Schmerzintensität basierend auf radiologischen Befunden seien unwissen schaftlich. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter einerseits und ih n andererseits komme durch eine sehr unterschiedliche Interpretation der Befunde zustande. In der klinischen Untersuchung fänden sich glaubwürdige Hinweise auf reale Schmerzen, etwa der reflektorische Stopp einer Bewegung, zum Beispiel der Schulter links oder der L WS . Würden diese Zeichen als echt/real interpretiert, komme man unweigerlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Reinigungs fachfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Interpretiere man die Schmerzsignale als unwahr/nicht real, wie dies im Gutachten der Fall sei, wirke sich das bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 1). Was den aktuellen Zustand betreffe, habe die Behandlung der Schultermuskulatur mittels Dry-/ Wet - Needling -Thera pie gegen Herbst 2021 eine klare Besserung gezeigt, sodass im weiteren Verlauf eher die lumbalen Rückenschmerzen in den Vordergrund getreten seien. Hinsicht lich der Schulterschmerzen sei vorwiegend von einer myofaszialen Schmerzur sache auszugehen. Die Ursache für die Rückenschmerzen sei bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ganz klar. Diverse diesbezüglich erfolgte Behandlungen seien bisher erfolglos geblieben. Unterdessen hätten die Schulter schmerzen wie der zugenommen (Ziff. 2). Bei Schmerzzuständen, wie sie bei der Beschwerdefüh rerin aufträten, wäre zu erwarten, dass bei einer Tätigkeit als Raum pflegerin die Symptome exazerbierten (Ziff. 3). 3.1 1

RAD-Arzt pract . med. L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme

zu den Akten vom 25. Juli 2022 (Urk. 11/4 2 S. 5-6) aus, aufgrund der umfangreichen Abklärungen des Krankentaggeldversicherers ergä ben sich als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine minimale schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter sowie lumbospondylogene Schmerzen links (S. 5 unten). Die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und als ange passte Tätigkeit anzusehen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im bisheri gen Pensum, dies seit jeher. In einer angepassten Tätig keit bestehe mit überwie gender Wahrscheinlichkeit di e gl e iche Arbeitsfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit (S. 6 oben). Die durch die behandelnden Ärzte weiterhin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin zu sehen (S. 6 Mitte). 3.1 2

D r. med. M.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin,

Klinik A.___, berichtete am 3. November 2022 (Urk. 3/0, letzte zwei Seiten), die Behandlung der Beschwerdeführerin von Dr. D.___ übernommen zu haben. Aktuell se ien die Schulterbeschwerden links führend. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen bei aktiven und passiven Bewegungen, welche eine Bewegung der Skapula beding ten, also ab rund 90 Grad Abduktion oder Anteversion. Eine kurze Nutzung der Schulter auch ohne Heben von Gewichten führe zu muskulären Blockaden. Zum Ausschluss einer radikulären Ursache habe er im September 2022 (vgl. S. 1 Mitte) ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt, welches nebenbefundlich ein Fibro elastom ventral des linken Schulterblattes gezeigt habe. Dieses rufe möglicher weise eine Skapuladyskinesie hervor. Diesbezüglich nehme er Rücksprache mit den Schulterchirurgen im Haus. Aktuell se i die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Raumpflegerin. Bei vermehrter Nutzung und Belastung der linken Schulter sei rasch mit einer Exazerbation zu rechnen (S. 1 unten, vgl. auch Urk. 3/0, erste Seite). 4. 4.1

Das

sich bei der Beschwerdeführerin präsentierende Beschwerdebild best eh t vor der gründig aus

l inksseitig e n Schulterschmerzen sowie lumbalen Rückenschmer ze

n. Diesbezüglich steht sie auch in der Klinik A.___ in Behandlung . Das Vorliegen einer psychische n Problematik wurde weder geltend gemacht noch geht eine solche aus den medizi nischen Akten hervor. Das im Zuge der Abklärung im Z.___ durch Dr. J.___ und Dr. K.___ durch geführte versicherungsme di zinische Funktions- und ressourcenorienti e rte Asse s sment vom 29. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.7.2) ergab denn auch keine Beeinträchtigung des geistig-men ta len/neurokognitiven Leistungsprofil s. 4.2

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vom Krankentaggeldver si che rer eingeholten Bericht des Z.___ vom 11. November 2021 (vorstehend E. 3.7.1) sowie die Beurteilung durch ihren RAD-Arzt Dr. L.___ vom

25. Juli 2022 (vorstehend E. 3.11)

eine

aus der somatischen Beschwerdeproblematik

resul tie ren de relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinte, machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ geltend, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vgl. vorstehend E.

2.1 2). 4.3

Die Z.___ -Gutachter haben die Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausführlich zu ihren Beschwerden befragt (Urk. 11/31/16-18). Zudem wurden sie durch den Krankentaggeldversicherer mit den medizinischen Vora kten, insbesondere den Berichten von Dr. D.___, Klinik A.___, vom 8.

Juni 2021 (vorstehend E. 3.2), vom 9. Sept e mber 2021 (vorstehend E. 3.3) und vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5), dokumentiert (Urk. 11/31/15-16) .

Keine Kenntnis hatten die Z.___ -Gutachter dagegen von den Arztberichten

aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, darunter namentlich die Berichte der Ärzte der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ (Urk.

11/36/7-8, Urk. 11/36/10-11, Urk. 11/36/13-14, Urk.

11/36/17-18, Urk.

11/36/32-33) sowie d ie Bericht e über die Sonografie der linken Schulter vom 16. Oktober 2019 (Urk.

11/36/98) und die am 8. April 2020 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 11/36/99-100; vgl. auch vorstehend E.

3.1). Die relevanten, aus der Bildgebung gewonnenen Erkenntnisse wurden allerdings in den Berichten von Dr. D.___ im Rahmen der von ihm angeführten Diagnosen wiedergegeben und war en damit auch den Gutachtern des Z.___ bekannt . Abgesehen davon wandte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom

20. Mai 2022 (vorstehend E.

3.10) nicht ein, die Gutachter hätten relevante bildge bende Bef u n d e nicht berücksichtigt. Vielmehr machte er geltend, dass die Gut achter die Befunde anders interpretierten als er.

Die ab Mai 2020 (vgl. Urk. 11/36/32) mit der Beschwerdeführerin befassten Schul ter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ waren im Bericht vom 23.

April 2021 (vorstehend E. 3.1) nach ausführlichen Abklärungen zum Schluss gelangt, dass kein orthopädisches oder strukturelles Problem der linken Schulter bestehe, welches das Beschwerdebild erklären würde. Sie konnten dement sprechend kein operatives Vorgehen anbieten und gingen von zwischenzeitlich dominierend en myofaszialen Beschwerden aus.

Im Einklang mit diese r Beur teilung steht, dass auch die Z.___ -Gutachter - abgesehen von einer lediglich für die Schulter-Eleva tion links leicht- bis mässiggradige n Bewegungseinschränkung - keine relevan ten Befunde erheben konnten (vgl. Urk.

11/31/18 unten, Urk.

11/31/19 oben) und sie insbesondere eine erneute Frozen

Shoulder oder einen Restzustand nach Fro zen

Shoulder sowie eine Impingementsymptomatik verneinten . Dies korreliert auch mit ihrer Beobachtung, wonach die Beschwer deführerin beim Ausziehen des T-Shirts – im Gegensatz zur dem o nstriert e n Bewegungsfähigkeit der linken Schulter in der klinische n Un te rsuchung –

den linken Oberarm weit über 90 ° flektiert habe, was die Gutachter nachvollziehbar als Inkonsistenz werteten (Urk. 11/31/25 Mitte). Sodann wiesen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass auch Dr. D.___ im Bericht vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) eine lediglich leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter beschrieben ha be . Abgese hen davon ber i ch tete

Dr. D.___ am 6.

Dezember 2021 (vorstehend E. 3.8) von einer Besserungstendenz und am 20.

Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) gar von einer klaren Besserung unter Behandlung der Schultermuskulatur mittels Dry-/ Wet - Needling -Therapie gegen Herbst 2021 und ging hinsichtlich der Schulterschmer zen vorwiegend von einer myofaszialen Schmerzursache aus, wie sie bereits die Schulter- und Ellbogen chirurgen der Klinik A.___ im Bericht vom 23. April 2021 (vorstehend E. 3.1) festgehalten hatten.

Vor diesem Hintergrund ist es der Beweiswertigkeit des Z.___ -Gutachtens nicht abträglich, dass die Gutachter keine Kenntnis der Berichte der Schulter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ hatten. 4.4

Auch h insichtlich der geklagten

Rücken schmerzen beurteilten die Z.___ -Guta c hter die Angaben der Beschwerdeführerin als inkonsistent und wiesen

auf eine in unbeobachteten Momenten deutlich bessere Beweglichkeit als die in der Unter suchungssituation präsentierte hin (vorstehend E. 3.7.1) . Zu

den Unter suchungs befunden hielten sie etwa fest, dass die Beschwerdeführerin in Rücken lage beim Abheben des linken Beins starke Schmerzen im Rücken und im Oberschenkel vorne – und nicht etwa dorsal/ ischial

– angegeben habe, während sie später beim nochmaligen Straight-Leg- Raise -Test (SLR-Test) keine Beschwer den angegeben habe. Die Gutachter hielten dementsprechend einen beidseits negativen Lasègue fest. W eiter habe die Beschwerdeführerin beidseits einen problemlosen Fer s en- und Zehengang ohne Angabe von Schmer z en in der mittleren LWS und beidseits einen problemlosen

Einbeinstand

präsentiert . Ebenso sei en die Motorik und die Se n sibilität ubiquitär intakt gewesen (Urk. 11/31/19). Vor dem Hintergrund dieser klinischen Befundlage zogen d ie Gutachter d en nachvollziehbaren Schluss, dass sich derzeit kein radikuläres Reiz- und Ausfall syndrom L4 links obje k tivieren lasse . Gleichzeitig wiesen sie zutreffend darauf hin, dass in den medizinischen Akten

keine rlei strukturelle Wirbelsäulen ver änderungen besch ri e be n seien

(Urk.

11/31/11 unten) .

Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) sowie die Berichte betreffend die durchgeführten lumbalen Infiltrationen (vorstehend E. 3.6, E. 3.9) . Abgesehen davon

erläuterten

die Z.___ -Gutachter, dass es für strukturell bedingt e Rücken schmerzen

atypisch sei, dass die Schmer ze n

im Liegen stärker beziehun g sweise gl ei ch inte nsi v seien wie beim Gehen, wie dies die Beschwerde führerin angebe

(Urk. 11/31/ 9 Mitte) . Schliesslich stellten sie eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Beinhebetest im Liegen (50 Grad) und einer im Sitzen bis 90 Grad möglichen passiven Kniestre ckung mit nur geringer Ausweich bewegung im Becken

fest und wiesen auf vier, eventuell sogar fünf positive

Waddellzeichen, eine erhebliche Sym p tomauswe i tung sowie eine deutliche Selbst limitierung hin . Letztere ist im Anhang 2 zur EFL

(Urk. 11/31/26-29) ausführlich dokumentiert. 4.5

Vor dem Hintergrund ihrer Beobachtungen und der sich objektiv präsentierenden klinischen Befundlage sowie in Würdigung der medizinischen Vorakten zogen die Z.___ -Gutachter

die nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass die Beschwer de führerin bei der Ausübung der bisherigen Tätig k eit in der Reinigung im zuletzt ausgeübten Pensum von 57 % (vgl. Urk. 11/22 Ziff. 3; gemäss Arbeitge berfrage bogen 60 %, Urk. 11/34/2 Ziff. 2.3) und auch in anderweitigen leichten, w e chsel belastenden Tätigkeiten ohne repetitive Ü b erkopfarbeiten zumindest zu 57 % bis 60 % arbeitsfähig sei.

D ass die Z.___ -Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin als leichte bis mittel schwere Arbeit einstuften, bei welcher manchmal mit nach vorn geneigtem Oberkörper sowie über Schulterhöhe gearbeitet werden müsse (Urk. 11/31/23 unten), steht im Ein klang mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 18.

Januar 2022 (Urk.

11/34/1-8) . Diesen zufolge beinhaltete die von der Beschwer deführerin ausgeübte Tätigkeit das Abstauben, Staubsaugen, allge meines Saugen, das Aufwischen von Böden und das E ntsorgen, wobei nur selten leichte (0-10 kg) oder mittelschwere (10-15 kg) Gewichte zu heben waren (Urk.

11/34/3) . Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die im Z.___ -Gutachten festgehalte n e leicht bis mässiggradige Bewegungseinsch r änkung die adominante linke S chu lter der Beschwerdeführerin betrifft, was die Beurteilung der Arbeits fähigkeit umso plausibler erscheinen lässt. 4.6

Die Begründung von Dr. D.___ für die durch ihn attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit dagegen erschöpft sich im Wesentlichen im Verweis auf die subjek tiven Schmerzangaben

der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.10) . Damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde führte er keine an, wes halb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7).

Auch RAD-Arzt Dr. L.___ wies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 (vorstehend E. 3.11) auf die Diskrepanz zwischen der subje k tiven Einschät z ung der Arbeitsfähigke i t durch die Beschwerdeführerin und die objektive Einschät z ung der L eistungsfähigkeit aufgrund der im Rahmen der FOMA im Z.___ erhobe nen Befunde und gewonnenen Erkenntnisse hin .

Im Übrigen hatte Dr. D.___ im Bericht vom 9. September 2021 (vorstehend E.

3.3) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer EFL empfoh len . Desgleichen auch der

Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, nach dem er das Vorliegen ausreichend nachvollziehbarer klinischer Befunde für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit verneint hatte (vorstehend E. 3.4). Anlässlich der im Rahmen der FOMA im Z.___ vom 4. und 5. November 2021 durchgeführten EFL konnte indes kein arbeitsrelevantes Problem erh obe n werden, da das Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung wäh r end der Tests im Vorder grund stand (vorstehend E. 3.7.1). V or dem Hintergrund der Ergebnisse der EFL ist d ie Feststellung von Dr. D.___, wonach etwa der reflektorische Stopp einer Bewe g ung der linken Schulter oder der LWS als glaubwürdige Hinweise auf reale Schmerzen zu sehen seien, mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal Dr. D.___ wie dargelegt keine mit den Schmerzangaben korrelierend e n strukturelle n Befunde anführte. 4. 7

Soweit die Schulter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, obwohl sie eine fassbare strukturelle Ursache für die geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden vernein ten (vorstehend E. 3.1), ist dies nicht nachvollziehbar . Zu beachten gilt es in die sem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die auftragsrechtliche Vertrauens stellung der Berichterstatter eine zurückhaltende Würdigung ihrer Beurteilung gebietet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ .

Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. M.___, Klinik A.___, vom 3.

November 2022 (vorstehend E. 3.12) keine Zweifel an der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter zu wecken. Denn selbst wenn sich eine

linksseitige Skapula dyskinesie aufgrund des objektivierten Fibroelastoms bestätigen sollte, ist

ange sichts der im Z.___ -Gutachten beschrieben en klinische n Befundlage eine daraus resultierende, mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil nicht ver einbare

Funktionsbeeinträchtigung nicht ausgewiesen. 4. 8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass

der Z.___ -Abklärungsbericht nachvollziehbar begründet e Schlussfolgerungen enthält und in sich wider spruchsfrei ist . D ie Berichte

der behandelnden Ärzte der Klinik A.___, namentlich von Dr. D.___, vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch die

Z.___ -Gutachte r

zu wecken . In medizinischer Sicht ist daher auf den Z.___ -Abklärungsbericht abzu stellen und besteht keine Veranlassung für die von der Beschwerdeführerin even tualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehend E. 1. 8). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeit s (un) fähigkeit . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 1 unten), und qualifizierte die Beschwerdeführerin damit implizit als Teilerwerbstätige (vgl.

dazu vorstehend E. 1.4). Dem Feststellungsblatt vom 16. September 2022 (Urk. 11/42) ist zu entnehmen, dass sie von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit ausging, da die Beschwerdeführerin zuletzt in einem entsprechenden Pensum bei der N.___

AG angestellt und ihr diese Stelle auf grund der ab 10. März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden war (Urk. 11/42 S. 1 unten, S. 2 oben, S. 3 oben; vgl. auch Urk. 11/34 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3, Urk. 11/34/9). Dies scheint plausibel.

Die Invaliditätsbemessung hätte demnach nach der gemischten Methode zu erfolgen

(vgl. vorstehend E. 1.5) . Der Haushaltsanteil wäre dabei auf 40 % zu beziffern .

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Bereich der Erwerbs tätig keit käme die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen dung und für die Bemessung des I nvaliditätsgrades im Haushaltsber e ich die spezifische Methode des Betätig u ngsvergl ei chs. Zur Ermittlung der Gesamt inv alidität

wären schli e sslich der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und der gewichtete Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich zu addieren (vgl.

Kreis - schreiben über Inva lidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz 3700

ff.).

5.3

Der B eschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass angesichts der im Z.___ -Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Unte r halts reinigerin im zuletzt ausgeübten Pensum von 57 % nicht auf eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich zu schliessen ist, zumal die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten frei eingeteilt werden können und überdies mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Mithilfe der im glei chen Haushalt lebenden drei Kinder (vgl. Urk. 8 Ziff. 3, Urk. 11/31/19 unten) als zumutbar zu beurteilen wäre . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtete .

Zu bemerken bleibt Folgendes: Ausgehend vom bei der N.___ AG erzielten, auf ein 100% - Pensum hochgerechnete n Lohn als Valideneinkommen (vgl. dazu die Angabe n im Arbeitgeberfragebogen, Urk. 11/34/5 Ziff. 5.1) und einem gestützt auf die statistische n Werte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

ermittelten Invalideneinkommen (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) für ein Pensum von (mindestens) 57 % ergibt eine überschlagsmässige Be rechnung des Invali dit ätsgrades für den Erwerbsbereich, dass diese r

jedenfalls nicht über 40 % zu liegen k äme und damit bei der Ermittlung der Gesamtinvali dität im Erwerbsbereich

ein gewichtete r Invaliditätsgrad vo n maximal 24 % (40

% x 0.6) angerechnet werden könnte . Fü r den Haushaltsbereich müsste damit aber eine sehr hohe Einschränkung ausgewiesen sein, damit ein rentenbegrün dender G esamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte. Davon kann mit Blick auf die im Z.___ -Abklärungsbericht festgehaltenen, lediglich leichtgradigen Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hin tergrund erweist sich eine Haushaltsabklärung als entbehrlich. 5. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat. Da die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Pensum als arbeitsfähig zu erachten ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie von de r Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt – zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

26. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sin d

auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 2. August 2023 (Urk. 15) ein en Aufwand von sechs Stunden und 50 Minuten z uzüglich Fr. 22.40 Barauslagen geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'642.40 (inklu s ive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 6.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, Mutter von dre i Kindern (geboren 1997, 1999 und 2002; Urk. 11/9 Ziff. 3), war zuletzt vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile, wie sie in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegt sind.

E. 1.4 Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entschei dende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies Abs. 1 IVV). 1. 5

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Art. 27 bis Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Be rechnun g des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich. 1.

E. 3 f., S. 5 f.) und n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2

E. 3.1 ). Die relevanten, aus der Bildgebung gewonnenen Erkenntnisse wurden allerdings in den Berichten von Dr. D.___ im Rahmen der von ihm angeführten Diagnosen wiedergegeben und war en damit auch den Gutachtern des Z.___ bekannt . Abgesehen davon wandte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom

E. 3.2 Im Bericht vom 8. Juni 2021 über die Sprechstunde vom Vortag (Urk.

11/31/36 37 = Urk. 3/8) führte Dr. med. D.___, Oberarzt Manuelle Medizin, Klinik A.___, aus, a namnestisch bestünden seit einem Treppensturz mit Schulterkontusion links im September 2019 linksseitige Schulterschmerzen. Die Schmerzen träten sowohl tagsüber wie auch nachts au f und würden bei Belastung/Betätigung des linken Arms zunehmen. Trotz Physiotherapie und diver sen Infiltrationen habe bisher keine Besserung erzielt werden können . Klinisch sei die aktive Elevation/Aussen- und Innenrotation schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Der

Muskulus deltoideus links

sei schmerzhaft palpabel (S.

1 Mitte und unten).

Als Diagnosen nannte Dr. D.___

im Übrigen einen Status nach subakromialem

Impingement mit MR- tomographisch dezenter Bursitis subakro mialis-subdeltoidea, einen Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 und glenohumeral und subakromial am 6. Oktober 2020, eine leicht akti vierte A C-Gelenks arthrose sowie einen Status nach Kapsulitis adhaesiva vom Oktober 2020 (S. 1 Mitte) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis und mit 10. Juli 2021 (Zeugnis vom 7. Juni 2021, Urk. 11/31/88; vgl. auch Urk. 11/31/37 oben). 3. 3

Im Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 9. September 2021 (Urk.

11/31/74-75; zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers vgl.

Urk.

11/31/79) nannte Dr. D.___

die bereits von ihm genannte n Diagnosen hinsicht lich der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 3.2) sowie zusätzlich ein lum bales Schmerzsyndrom beidseits, differentialdiagnostisch mit spondylogener Schmerz komponente (Ziff. 2). Er führte aus, im Verlauf habe sich eine klare Bes serung gezeigt, dennoch bestünden deutliche Restbeschwerden (Ziff. 5). B etref fend die Beeinträchtigungen bei der Arbeit empfehle sich eine EFL (Ziff. 7).

Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit vom 10. Juli bis 10. August 2021 (Zeugnis vom 5. Juli 2021, Urk. 11/31/83),

vom

E. 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sin d

auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 2. August 2023 (Urk. 15) ein en Aufwand von sechs Stunden und 50 Minuten z uzüglich Fr. 22.40 Barauslagen geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'642.40 (inklu s ive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit . c ATSG gilt im Verfahren vor dem kantonalen Versi cherungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nah men als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 125 V 352 E. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwie rigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüs sig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweis). 1.

E. 8 Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfah ren nach Art. 44 ATSG eingeholte n Gutachten

kommt der Beweiswert versi che rungs interner ärztlicher Feststellungen zu. Folglich sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vo m 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). 1.

E. 9 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mäs sig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Per son stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.

4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, w e lche eine langandauernde ode r anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass auch im Haushalt keine Einschränkung bestehe. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, welche eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung begründen würde (S.

1 unten).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest, sie stütze ihre Beur teilung auf die beim Krankentaggeldversicherer sowie beim Unfallversicherer eingeholten Akten, insbesondere den Bericht über die vom

Z.___ durchgeführte Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit ergänzendem versi che rungs medizinischem funktions- und ressourcenorientiertem Assessment, welche sie mit eigenen Anfragen an die Behandler ergänzt habe, sowie die ein lässliche Beurteilung durch ihren R AD (S . 1 f. Ziff. 1- 2). Gemäss dessen Beurteilung ent spreche die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer angepassten und sei die Beschwerdeführerin darin voll arbeitsfähig. Die von den Behandlern wei terhin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der RAD -Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen der Selbstlimi tierung zu sehen (S.

2 Z if

f. 3). Die getätigten Abklärungen seien rechtsgenüglich und erlaubten die Beurteilung des Rentenanspruchs (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), seit weit über einem Jahr von verschiedenen und voneinander unabhängigen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein (S. 4 Mitte) . Auch die ambulanten Inter ven tionen vom 7. September 2021 und vom 29. März 2022 hätten keine Verbesse rung gebracht (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Abklä rungen durchgeführt; sie stütze sich ledigl i ch auf das vo m Krankentag gel d versi cherer in Auftrag geg e bene Gutachten de s

Z.___, welches klarerweise ein Parteigutachten sei. Sie sei weiterhin in Behand lung in der Klinik A.___, was dagegen spreche, dass sie - wie vom Taggeldversicherer vor mehr als einem Jahr angenommen – gesund sei (S. 5 Mitte). Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung erlauben. 3. 3. 1

Im Bericht vom 23. April 2021 (Urk. 11/36/7-8) nannten Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik A.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schulter links (adominant): - diffuses myofasziales Schmerzbild Schulter links ohne fassbare struk turelle Ursache - Status nach subakromialem

Impingement mit MR- tomographisch dezenter Bursitis subakromialis-subdeltoidea (vgl. Urk. 11/36/99-100) - Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 und glenohu meral und subakromial am 6. Oktober 2020 (vgl. dazu auch Urk.

11/36/17-18, 11/36/13-14) - leicht aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk; vgl. dazu

Urk. 11/36/98) - Status nach Kapsulitis adhaesiva vom Oktober 2020

- Treppensturz mit Schulterkontusion links im September 2019.

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 22. April 2021 erneut vor stellig geworden, nachde m zwei bis drei Wochen nach erfolgter glenohumeraler und subakromialer Inf il tration wieder Beschwerden

aufgetreten seien und sie im Alltag nun sehr eingeschränkt sei (S. 1 Mitte). In einer Zusammenschau der Befunde sähen sie trotz ausführlicher Abklärung und bereits fünfmaliger Infiltration kein or th opädisches oder strukturelles Problem der linken Schulter, welches das Beschwerdebild klar erklären würde. Daher könne auch kein opera tives Vorgehen angeboten werden. Zwischenzeitlich dominierten myofas ziale Beschwerden (S. 2 oben).

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. April bis 16. Mai 2021 (Zeugnis vom 22. April 2021, Urk. 11/31/93) und vom 17. Mai bis 7. Juni 2021 (Zeugnis vom 12. Mai 2021, Urk. 11/31/91).

E. 10 August bis 15. September 2021 (Zeugnis vom 10. August 2021, Urk.

11/31/81) und vom

E. 15 oben), hielten die Gutachter fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werde n können, da das Schmerzverhalten mit Selbst li mitierung während der Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leistungs be reitschaft der Beschwerdeführerin werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Kon sistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Resultate der Belastbar keits tests seien nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als das, was sie gezeigt habe (S. 4 Ziff. 3.1). Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung könne anhand der Tests allein keine Aussage bezüglich Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die abschlies sende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht (S. 4 Ziff. 3.2). Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit – entsprechend der minimal gezeigten Belastbarkeit - sollte ganztags möglich sein (S. 4 Ziff. 3.3).

Die im Bericht der Klinik A.___ vom 28. Januar (richtig: Oktober) 2021 dokumentierte geringfügige Bewegungseinschränkung der Schulter links, die leicht schmerzhafte Palpation des Muskulus deltoideus link s, welche anlässlich der aktuellen Untersuchung am 4. November 2021 nicht mehr vorgelegen habe, sowie eine lediglich dezente Bursitis subakromialis-subdeltoidea

gemäss

MRI der Schulter

links erklärten die intensiven, angeblich belastungsabhängigen Schul ter schmerzen links nicht. Ebenso s ei in den vorliegenden Akten keine medizinisch plausibel nachvollziehbare strukturelle Veränderung der LWS beschrie ben und liege aktuell keine Klinik vor, welche die von der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS angegebene Schmerzintensität von 9 bis 10 erklären würde. In den Unterlagen finde sich keine Bildgebung, welche strukturelle Veränderungen der LWS dokumentiere (S. 5 Ziff. 6.1).

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-ortho pä discher, struktureller Sicht für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung, in einer leichten Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, im zuletzt ausgeübten Teil zeitpensum von nur 57 % als arbeitsfähig zu erachten (S. 6 oben). Auch für eine anderweitige leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Überkopfarbeiten in der Häufigkeit von manchmal bis oft sei die Beschwerdeführerin in einem Teilzeit pensum von zumindest 57 % bis 60 % als arbeitsfähig zu erachten (S. 6 Ziff. 6.2). 3. 7 .2

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. K.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 27.

Dezember 2021 über das am

29. Oktober 2021 durchgeführte versicherungs medizinische funktions- und ressourcenorientierte Assessment (Urk. 11/40/27-36; vgl. auch Urk. 11/40/37-40) aus, aktuell lasse sich keine relevante Beein träch tigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen; insge samt liessen sich keine Einschränkungen hinsichtlich der im angestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten

(S. 8 Mitte). Die (im Einzelnen angeführten) «har ten», berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien alle samt nicht limitiert. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zwischen der subjek tiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv fehlenden leistungsein schränkenden Befunden, begründet durch die eigenanamnestisch-subjektiv g eklagten körperlichen Beschwer den (S. 8 unten, S. 9 oben). 3. 8

Im Bericht vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/32/1-2) nannte Dr. D.___, Klinik A.___, gleichlautende Diagnosen wie in seinen Vorberichten

(Ziff. 2.5-6; vgl.

vorstehend E. 3. 2 - 3, E. 3. 5). Er führte a us, es zeige sich eine Besserungsten denz, insbesondere in Bezug auf die Schulterschmerzen. Aktuell stünden die Rücken schmerzen im Vordergrund. Diese dürften eine gemischte Ursache -

myofaszial/ spondylogen - haben (Ziff. 2.1-2). Es werde eine EFL empfohlen (Ziff. 2.7-8, Ziff.

3.4).

Dr. D.___

bestätigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31.

Dezem ber 2021 (Zeugnis vom 29. November 2021, Urk. 11/32/3) . 3. 9

Am 29. März 2022 führte Dr. D.___

eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 links durch (Bericht vom 30. März 2022; Urk. 11/40/5 = Urk.

3/5) . 3. 10

In seiner auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 20. Mai 2022 (Urk. 3/4) zum Z.___ -Gutachten vom 11.

November 2021 (vorstehend E. 3. 7 .1) führte Dr. D.___

aus, das Gutachten weise keine eindeutigen, nachweisbaren Fehler auf. Es falle aber auf, dass die bildgebenden Untersuchungen de n Gutachtern offenbar nicht vorgelegen hätten. Dennoch werde im Gutachten vorwiegend bezugnehmend auf die strukturellen Läsionen argumentiert.

Die Korrelation zwischen strukturellen Befunden und der Schmerzintensität sei allerdings schlecht. M edizintheoretische Rückschlüsse auf die Schmerzintensität basierend auf radiologischen Befunden seien unwissen schaftlich. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter einerseits und ih n andererseits komme durch eine sehr unterschiedliche Interpretation der Befunde zustande. In der klinischen Untersuchung fänden sich glaubwürdige Hinweise auf reale Schmerzen, etwa der reflektorische Stopp einer Bewegung, zum Beispiel der Schulter links oder der L WS . Würden diese Zeichen als echt/real interpretiert, komme man unweigerlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Reinigungs fachfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Interpretiere man die Schmerzsignale als unwahr/nicht real, wie dies im Gutachten der Fall sei, wirke sich das bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 1). Was den aktuellen Zustand betreffe, habe die Behandlung der Schultermuskulatur mittels Dry-/ Wet - Needling -Thera pie gegen Herbst 2021 eine klare Besserung gezeigt, sodass im weiteren Verlauf eher die lumbalen Rückenschmerzen in den Vordergrund getreten seien. Hinsicht lich der Schulterschmerzen sei vorwiegend von einer myofaszialen Schmerzur sache auszugehen. Die Ursache für die Rückenschmerzen sei bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ganz klar. Diverse diesbezüglich erfolgte Behandlungen seien bisher erfolglos geblieben. Unterdessen hätten die Schulter schmerzen wie der zugenommen (Ziff. 2). Bei Schmerzzuständen, wie sie bei der Beschwerdefüh rerin aufträten, wäre zu erwarten, dass bei einer Tätigkeit als Raum pflegerin die Symptome exazerbierten (Ziff. 3).

E. 20 Mai 2022 (vorstehend E.

3.10) nicht ein, die Gutachter hätten relevante bildge bende Bef u n d e nicht berücksichtigt. Vielmehr machte er geltend, dass die Gut achter die Befunde anders interpretierten als er.

Die ab Mai 2020 (vgl. Urk. 11/36/32) mit der Beschwerdeführerin befassten Schul ter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ waren im Bericht vom 23.

April 2021 (vorstehend E. 3.1) nach ausführlichen Abklärungen zum Schluss gelangt, dass kein orthopädisches oder strukturelles Problem der linken Schulter bestehe, welches das Beschwerdebild erklären würde. Sie konnten dement sprechend kein operatives Vorgehen anbieten und gingen von zwischenzeitlich dominierend en myofaszialen Beschwerden aus.

Im Einklang mit diese r Beur teilung steht, dass auch die Z.___ -Gutachter - abgesehen von einer lediglich für die Schulter-Eleva tion links leicht- bis mässiggradige n Bewegungseinschränkung - keine relevan ten Befunde erheben konnten (vgl. Urk.

11/31/18 unten, Urk.

11/31/19 oben) und sie insbesondere eine erneute Frozen

Shoulder oder einen Restzustand nach Fro zen

Shoulder sowie eine Impingementsymptomatik verneinten . Dies korreliert auch mit ihrer Beobachtung, wonach die Beschwer deführerin beim Ausziehen des T-Shirts – im Gegensatz zur dem o nstriert e n Bewegungsfähigkeit der linken Schulter in der klinische n Un te rsuchung –

den linken Oberarm weit über 90 ° flektiert habe, was die Gutachter nachvollziehbar als Inkonsistenz werteten (Urk. 11/31/25 Mitte). Sodann wiesen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass auch Dr. D.___ im Bericht vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) eine lediglich leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter beschrieben ha be . Abgese hen davon ber i ch tete

Dr. D.___ am 6.

Dezember 2021 (vorstehend E. 3.8) von einer Besserungstendenz und am 20.

Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) gar von einer klaren Besserung unter Behandlung der Schultermuskulatur mittels Dry-/ Wet - Needling -Therapie gegen Herbst 2021 und ging hinsichtlich der Schulterschmer zen vorwiegend von einer myofaszialen Schmerzursache aus, wie sie bereits die Schulter- und Ellbogen chirurgen der Klinik A.___ im Bericht vom 23. April 2021 (vorstehend E. 3.1) festgehalten hatten.

Vor diesem Hintergrund ist es der Beweiswertigkeit des Z.___ -Gutachtens nicht abträglich, dass die Gutachter keine Kenntnis der Berichte der Schulter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ hatten. 4.4

Auch h insichtlich der geklagten

Rücken schmerzen beurteilten die Z.___ -Guta c hter die Angaben der Beschwerdeführerin als inkonsistent und wiesen

auf eine in unbeobachteten Momenten deutlich bessere Beweglichkeit als die in der Unter suchungssituation präsentierte hin (vorstehend E. 3.7.1) . Zu

den Unter suchungs befunden hielten sie etwa fest, dass die Beschwerdeführerin in Rücken lage beim Abheben des linken Beins starke Schmerzen im Rücken und im Oberschenkel vorne – und nicht etwa dorsal/ ischial

– angegeben habe, während sie später beim nochmaligen Straight-Leg- Raise -Test (SLR-Test) keine Beschwer den angegeben habe. Die Gutachter hielten dementsprechend einen beidseits negativen Lasègue fest. W eiter habe die Beschwerdeführerin beidseits einen problemlosen Fer s en- und Zehengang ohne Angabe von Schmer z en in der mittleren LWS und beidseits einen problemlosen

Einbeinstand

präsentiert . Ebenso sei en die Motorik und die Se n sibilität ubiquitär intakt gewesen (Urk. 11/31/19). Vor dem Hintergrund dieser klinischen Befundlage zogen d ie Gutachter d en nachvollziehbaren Schluss, dass sich derzeit kein radikuläres Reiz- und Ausfall syndrom L4 links obje k tivieren lasse . Gleichzeitig wiesen sie zutreffend darauf hin, dass in den medizinischen Akten

keine rlei strukturelle Wirbelsäulen ver änderungen besch ri e be n seien

(Urk.

11/31/11 unten) .

Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) sowie die Berichte betreffend die durchgeführten lumbalen Infiltrationen (vorstehend E. 3.6, E. 3.9) . Abgesehen davon

erläuterten

die Z.___ -Gutachter, dass es für strukturell bedingt e Rücken schmerzen

atypisch sei, dass die Schmer ze n

im Liegen stärker beziehun g sweise gl ei ch inte nsi v seien wie beim Gehen, wie dies die Beschwerde führerin angebe

(Urk. 11/31/ 9 Mitte) . Schliesslich stellten sie eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Beinhebetest im Liegen (50 Grad) und einer im Sitzen bis 90 Grad möglichen passiven Kniestre ckung mit nur geringer Ausweich bewegung im Becken

fest und wiesen auf vier, eventuell sogar fünf positive

Waddellzeichen, eine erhebliche Sym p tomauswe i tung sowie eine deutliche Selbst limitierung hin . Letztere ist im Anhang 2 zur EFL

(Urk. 11/31/26-29) ausführlich dokumentiert. 4.5

Vor dem Hintergrund ihrer Beobachtungen und der sich objektiv präsentierenden klinischen Befundlage sowie in Würdigung der medizinischen Vorakten zogen die Z.___ -Gutachter

die nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass die Beschwer de führerin bei der Ausübung der bisherigen Tätig k eit in der Reinigung im zuletzt ausgeübten Pensum von 57 % (vgl. Urk. 11/22 Ziff. 3; gemäss Arbeitge berfrage bogen 60 %, Urk. 11/34/2 Ziff. 2.3) und auch in anderweitigen leichten, w e chsel belastenden Tätigkeiten ohne repetitive Ü b erkopfarbeiten zumindest zu 57 % bis 60 % arbeitsfähig sei.

D ass die Z.___ -Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin als leichte bis mittel schwere Arbeit einstuften, bei welcher manchmal mit nach vorn geneigtem Oberkörper sowie über Schulterhöhe gearbeitet werden müsse (Urk. 11/31/23 unten), steht im Ein klang mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 18.

Januar 2022 (Urk.

11/34/1-8) . Diesen zufolge beinhaltete die von der Beschwer deführerin ausgeübte Tätigkeit das Abstauben, Staubsaugen, allge meines Saugen, das Aufwischen von Böden und das E ntsorgen, wobei nur selten leichte (0-10 kg) oder mittelschwere (10-15 kg) Gewichte zu heben waren (Urk.

11/34/3) . Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die im Z.___ -Gutachten festgehalte n e leicht bis mässiggradige Bewegungseinsch r änkung die adominante linke S chu lter der Beschwerdeführerin betrifft, was die Beurteilung der Arbeits fähigkeit umso plausibler erscheinen lässt. 4.6

Die Begründung von Dr. D.___ für die durch ihn attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit dagegen erschöpft sich im Wesentlichen im Verweis auf die subjek tiven Schmerzangaben

der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.10) . Damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde führte er keine an, wes halb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7).

Auch RAD-Arzt Dr. L.___ wies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 (vorstehend E. 3.11) auf die Diskrepanz zwischen der subje k tiven Einschät z ung der Arbeitsfähigke i t durch die Beschwerdeführerin und die objektive Einschät z ung der L eistungsfähigkeit aufgrund der im Rahmen der FOMA im Z.___ erhobe nen Befunde und gewonnenen Erkenntnisse hin .

Im Übrigen hatte Dr. D.___ im Bericht vom 9. September 2021 (vorstehend E.

3.3) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer EFL empfoh len . Desgleichen auch der

Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, nach dem er das Vorliegen ausreichend nachvollziehbarer klinischer Befunde für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit verneint hatte (vorstehend E. 3.4). Anlässlich der im Rahmen der FOMA im Z.___ vom 4. und 5. November 2021 durchgeführten EFL konnte indes kein arbeitsrelevantes Problem erh obe n werden, da das Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung wäh r end der Tests im Vorder grund stand (vorstehend E. 3.7.1). V or dem Hintergrund der Ergebnisse der EFL ist d ie Feststellung von Dr. D.___, wonach etwa der reflektorische Stopp einer Bewe g ung der linken Schulter oder der LWS als glaubwürdige Hinweise auf reale Schmerzen zu sehen seien, mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal Dr. D.___ wie dargelegt keine mit den Schmerzangaben korrelierend e n strukturelle n Befunde anführte. 4. 7

Soweit die Schulter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, obwohl sie eine fassbare strukturelle Ursache für die geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden vernein ten (vorstehend E. 3.1), ist dies nicht nachvollziehbar . Zu beachten gilt es in die sem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die auftragsrechtliche Vertrauens stellung der Berichterstatter eine zurückhaltende Würdigung ihrer Beurteilung gebietet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ .

Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. M.___, Klinik A.___, vom 3.

November 2022 (vorstehend E. 3.12) keine Zweifel an der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter zu wecken. Denn selbst wenn sich eine

linksseitige Skapula dyskinesie aufgrund des objektivierten Fibroelastoms bestätigen sollte, ist

ange sichts der im Z.___ -Gutachten beschrieben en klinische n Befundlage eine daraus resultierende, mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil nicht ver einbare

Funktionsbeeinträchtigung nicht ausgewiesen. 4. 8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass

der Z.___ -Abklärungsbericht nachvollziehbar begründet e Schlussfolgerungen enthält und in sich wider spruchsfrei ist . D ie Berichte

der behandelnden Ärzte der Klinik A.___, namentlich von Dr. D.___, vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch die

Z.___ -Gutachte r

zu wecken . In medizinischer Sicht ist daher auf den Z.___ -Abklärungsbericht abzu stellen und besteht keine Veranlassung für die von der Beschwerdeführerin even tualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehend E. 1. 8). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeit s (un) fähigkeit . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 1 unten), und qualifizierte die Beschwerdeführerin damit implizit als Teilerwerbstätige (vgl.

dazu vorstehend E. 1.4). Dem Feststellungsblatt vom 16. September 2022 (Urk. 11/42) ist zu entnehmen, dass sie von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit ausging, da die Beschwerdeführerin zuletzt in einem entsprechenden Pensum bei der N.___

AG angestellt und ihr diese Stelle auf grund der ab 10. März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden war (Urk. 11/42 S. 1 unten, S. 2 oben, S. 3 oben; vgl. auch Urk. 11/34 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3, Urk. 11/34/9). Dies scheint plausibel.

Die Invaliditätsbemessung hätte demnach nach der gemischten Methode zu erfolgen

(vgl. vorstehend E. 1.5) . Der Haushaltsanteil wäre dabei auf 40 % zu beziffern .

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Bereich der Erwerbs tätig keit käme die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen dung und für die Bemessung des I nvaliditätsgrades im Haushaltsber e ich die spezifische Methode des Betätig u ngsvergl ei chs. Zur Ermittlung der Gesamt inv alidität

wären schli e sslich der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und der gewichtete Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich zu addieren (vgl.

Kreis - schreiben über Inva lidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz 3700

ff.).

5.3

Der B eschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass angesichts der im Z.___ -Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Unte r halts reinigerin im zuletzt ausgeübten Pensum von 57 % nicht auf eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich zu schliessen ist, zumal die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten frei eingeteilt werden können und überdies mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Mithilfe der im glei chen Haushalt lebenden drei Kinder (vgl. Urk. 8 Ziff. 3, Urk. 11/31/19 unten) als zumutbar zu beurteilen wäre . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtete .

Zu bemerken bleibt Folgendes: Ausgehend vom bei der N.___ AG erzielten, auf ein 100% - Pensum hochgerechnete n Lohn als Valideneinkommen (vgl. dazu die Angabe n im Arbeitgeberfragebogen, Urk. 11/34/5 Ziff. 5.1) und einem gestützt auf die statistische n Werte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

ermittelten Invalideneinkommen (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) für ein Pensum von (mindestens) 57 % ergibt eine überschlagsmässige Be rechnung des Invali dit ätsgrades für den Erwerbsbereich, dass diese r

jedenfalls nicht über 40 % zu liegen k äme und damit bei der Ermittlung der Gesamtinvali dität im Erwerbsbereich

ein gewichtete r Invaliditätsgrad vo n maximal 24 % (40

% x 0.6) angerechnet werden könnte . Fü r den Haushaltsbereich müsste damit aber eine sehr hohe Einschränkung ausgewiesen sein, damit ein rentenbegrün dender G esamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte. Davon kann mit Blick auf die im Z.___ -Abklärungsbericht festgehaltenen, lediglich leichtgradigen Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hin tergrund erweist sich eine Haushaltsabklärung als entbehrlich. 5. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat. Da die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Pensum als arbeitsfähig zu erachten ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie von de r Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt – zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

26. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'642.40 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00620

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

26. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, Mutter von dre i Kindern (geboren 1997, 1999 und 2002; Urk. 11/9 Ziff. 3), war zuletzt vom

3. Januar 2017 bis 31. August 2021

in einem Teilzeitpensum a ls Unterhaltsreinigerin

bei der Y.___

AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 9. März 2021 war (Urk. 11/22 Ziff. 3, Urk. 11/ 34 Ziff. 2.1-3; vgl. auch

Urk. 11/36/118 Ziff. 3 und Urk. 11/36/152 Ziff. 3) . I nfolge einer ab 10. März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog sie Taggelder des Krankentaggel d versicherers

(vgl . Urk. 11/31/94, Urk. 11 /31/9 8, Urk. 11/31/ 101). Letztere wurden per 31. Januar 2022 eingestellt (Urk. 11/40/25) .

A m 13. September 2021 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/9) . D ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons

Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 11/28, Urk. 11/34) und medi zini sche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Krankentag geld versi cherers, darunter der Bericht de r

Zentrum Z.___ AG vom 11. November 2021 über die Funktionsorientierte Medi zinische Abklärung (FOMA) vom 4. u nd 5.

November 2021 (Urk.

11/31/7 29), sowi e die Akten de s Unfallversicherers

(Urk.

11/36) im Zusam men hang mit einem Unfallereignis vom 13. September 2019 (vgl. Urk. 11/36/152) bei zog .

Nach Kon sultation ihres r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/42 S.

3 f., S. 5 f.) und n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6.

Oktober 2022 (Urk. 11/ 44 = Urk.

2) einen Leistungsan spruch. 2.

Am 12. September 2022 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zurückzu weisen und die IV-Stelle habe ein Gutachten bei einer neutralen und unabhän gi gen Gutachtensstelle in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zurück zu weisen und die IV-Stelle habe berufliche Massnahmen zu prüfen und an die Hand zu nehmen (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 17. Januar 2023 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (Urk. 12) wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Zudem wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invali denrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Ein führung des line aren Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 . Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile, wie sie in Art. 28b Abs. 4 IVG festgelegt sind. 1.4

Der für die Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode entschei dende Status einer versicherten Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig (vgl. Art. 28a Abs. 1-3 IVG) bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24 septies Abs. 1 IVV). 1. 5

Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

Art. 27 bis Abs. 2-3 IVV enthalten präzisierende Vorschriften für die Be rechnun g des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Betätigung im Aufgabenbereich. 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit . c ATSG gilt im Verfahren vor dem kantonalen Versi cherungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nah men als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 125 V 352 E. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwie rigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüs sig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 mit Hinweis). 1. 8

Einem vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfah ren nach Art. 44 ATSG eingeholte n Gutachten

kommt der Beweiswert versi che rungs interner ärztlicher Feststellungen zu. Folglich sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vo m 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinwei sen). 1. 9

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regel mäs sig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Per son stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.

4.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, w e lche eine langandauernde ode r anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass auch im Haushalt keine Einschränkung bestehe. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, welche eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung begründen würde (S.

1 unten).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest, sie stütze ihre Beur teilung auf die beim Krankentaggeldversicherer sowie beim Unfallversicherer eingeholten Akten, insbesondere den Bericht über die vom

Z.___ durchgeführte Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit ergänzendem versi che rungs medizinischem funktions- und ressourcenorientiertem Assessment, welche sie mit eigenen Anfragen an die Behandler ergänzt habe, sowie die ein lässliche Beurteilung durch ihren R AD (S . 1 f. Ziff. 1- 2). Gemäss dessen Beurteilung ent spreche die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer angepassten und sei die Beschwerdeführerin darin voll arbeitsfähig. Die von den Behandlern wei terhin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der RAD -Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen der Selbstlimi tierung zu sehen (S.

2 Z if

f. 3). Die getätigten Abklärungen seien rechtsgenüglich und erlaubten die Beurteilung des Rentenanspruchs (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), seit weit über einem Jahr von verschiedenen und voneinander unabhängigen Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben zu sein (S. 4 Mitte) . Auch die ambulanten Inter ven tionen vom 7. September 2021 und vom 29. März 2022 hätten keine Verbesse rung gebracht (S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Abklä rungen durchgeführt; sie stütze sich ledigl i ch auf das vo m Krankentag gel d versi cherer in Auftrag geg e bene Gutachten de s

Z.___, welches klarerweise ein Parteigutachten sei. Sie sei weiterhin in Behand lung in der Klinik A.___, was dagegen spreche, dass sie - wie vom Taggeldversicherer vor mehr als einem Jahr angenommen – gesund sei (S. 5 Mitte). Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet (S. 5 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung erlauben. 3. 3. 1

Im Bericht vom 23. April 2021 (Urk. 11/36/7-8) nannten Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik A.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schulter links (adominant): - diffuses myofasziales Schmerzbild Schulter links ohne fassbare struk turelle Ursache - Status nach subakromialem

Impingement mit MR- tomographisch dezenter Bursitis subakromialis-subdeltoidea (vgl. Urk. 11/36/99-100) - Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 und glenohu meral und subakromial am 6. Oktober 2020 (vgl. dazu auch Urk.

11/36/17-18, 11/36/13-14) - leicht aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk; vgl. dazu

Urk. 11/36/98) - Status nach Kapsulitis adhaesiva vom Oktober 2020

- Treppensturz mit Schulterkontusion links im September 2019.

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 22. April 2021 erneut vor stellig geworden, nachde m zwei bis drei Wochen nach erfolgter glenohumeraler und subakromialer Inf il tration wieder Beschwerden

aufgetreten seien und sie im Alltag nun sehr eingeschränkt sei (S. 1 Mitte). In einer Zusammenschau der Befunde sähen sie trotz ausführlicher Abklärung und bereits fünfmaliger Infiltration kein or th opädisches oder strukturelles Problem der linken Schulter, welches das Beschwerdebild klar erklären würde. Daher könne auch kein opera tives Vorgehen angeboten werden. Zwischenzeitlich dominierten myofas ziale Beschwerden (S. 2 oben).

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. April bis 16. Mai 2021 (Zeugnis vom 22. April 2021, Urk. 11/31/93) und vom 17. Mai bis 7. Juni 2021 (Zeugnis vom 12. Mai 2021, Urk. 11/31/91). 3.2

Im Bericht vom 8. Juni 2021 über die Sprechstunde vom Vortag (Urk.

11/31/36 37 = Urk. 3/8) führte Dr. med. D.___, Oberarzt Manuelle Medizin, Klinik A.___, aus, a namnestisch bestünden seit einem Treppensturz mit Schulterkontusion links im September 2019 linksseitige Schulterschmerzen. Die Schmerzen träten sowohl tagsüber wie auch nachts au f und würden bei Belastung/Betätigung des linken Arms zunehmen. Trotz Physiotherapie und diver sen Infiltrationen habe bisher keine Besserung erzielt werden können . Klinisch sei die aktive Elevation/Aussen- und Innenrotation schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Der

Muskulus deltoideus links

sei schmerzhaft palpabel (S.

1 Mitte und unten).

Als Diagnosen nannte Dr. D.___

im Übrigen einen Status nach subakromialem

Impingement mit MR- tomographisch dezenter Bursitis subakro mialis-subdeltoidea, einen Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 und glenohumeral und subakromial am 6. Oktober 2020, eine leicht akti vierte A C-Gelenks arthrose sowie einen Status nach Kapsulitis adhaesiva vom Oktober 2020 (S. 1 Mitte) und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis und mit 10. Juli 2021 (Zeugnis vom 7. Juni 2021, Urk. 11/31/88; vgl. auch Urk. 11/31/37 oben). 3. 3

Im Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 9. September 2021 (Urk.

11/31/74-75; zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers vgl.

Urk.

11/31/79) nannte Dr. D.___

die bereits von ihm genannte n Diagnosen hinsicht lich der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 3.2) sowie zusätzlich ein lum bales Schmerzsyndrom beidseits, differentialdiagnostisch mit spondylogener Schmerz komponente (Ziff. 2). Er führte aus, im Verlauf habe sich eine klare Bes serung gezeigt, dennoch bestünden deutliche Restbeschwerden (Ziff. 5). B etref fend die Beeinträchtigungen bei der Arbeit empfehle sich eine EFL (Ziff. 7).

Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähig keit vom 10. Juli bis 10. August 2021 (Zeugnis vom 5. Juli 2021, Urk. 11/31/83),

vom

10. August bis 15. September 2021 (Zeugnis vom 10. August 2021, Urk.

11/31/81) und vom

15. bis 27. September 2021 (Zeugnis vom 7. September 2021, Urk. 11/ 31/ 68). 3. 4

Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers führte in seiner medizini schen Beurteilung vom 21. September 2021 (Urk. 11/31/63-64) aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keine ausreichend nach vollziehbaren klinischen Befunde vor, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründen würden. Allenfalls wäre eine Teilarbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten nachvollziehbar. Solche Arbeiten habe die Beschwerdeführerin gemäss den vorhandenen Angaben jedoch nicht ausüben müssen. Die Prognose sei unklar beziehungsweise schlecht, wenn nicht möglichst bald etwas geschehe. Eine EFL sei unbedingt zu empfehlen (Ziff. 5). 3. 5

Im Bericht vom 28. Oktober 2021 über die Konsultation vom Vortag (Urk.

1 1/31/34 -35 = Urk. 3/9)

beschrieb Dr. D.___, Klinik A.___, weiterhin (vgl. vorstehend E. 3.2) eine schmerzbedingt leicht eingeschränkte aktive Ele va tion/Aussen- und Innenrotation sowie eine schmerzhafte Palpation des Muskulus deltoideus links und nannte nebst den bereits von ihm genannten Diagnosen als zusätzliche Diagnose migräniforme Kopfschmerzen (S. 1 Mitte). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit Sommer 2021 insgesamt sechs Mal in seiner Sprech stunde gesehen zu haben, die s aufgrund der Schulterschmerzen links, der Kopf schmerzen und de r linksbetonten lumbalen Rückenschmerzen. Während sich unter regelmässigem Dry-/ Wet-Needling der Schulter-Nacken muskulatur eine partielle Besserung der Schulter- und Kopfschmerzen gezeigt habe, habe hinsicht lich d er lumbalen Rückenschmerzen bisher kein Erfolg erzielt werden können. Aktuell sei die Beschwerdeführerin schmerz-/funktionsbedingt zu 100 % arbeits unfähig geschrieben (S. 1 unten).

Für die Zei t vom 28. September bis 31. Oktober 2021 und vom 1. bis 30.

Novem ber 2021

attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine vollstän dige Arbeits unfähigkeit (Zeugnis se vom 27. September 2021, Urk. 11/31/59 und Urk.

11/31/31) . 3. 6

Im Bericht vom 10. November 2021 über die am Vortag

in der Klinik A.___, Manuelle Medizin, durchgeführte trans f oraminale Nervenwurzelinfiltration L4 links (Urk. 11/40/6 = Urk. 3/7)

nannten Assistenzarzt Dr. med. E.___

und Chefarzt Dr. med. F.___

folgend e Indikation (S. 1 Mitte): - l umbales Schmerzsyndrom linksbetont bei/mit: - Differentialdiagnose: intermittierende L4 Radikulopathie links - m yofasziale n Beschwerden insbesondere des Muskulus gluteus medius/

minimus links - a namnestisch sehr gutes Ansprechen auf Nervenwurzelinfiltration L4 links im August 2010.

Bereits am

7. September 2021 war in der Klinik A.___

durch Dr. D.___

eine Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits durchgeführt worden (Bericht vom 9.

September 2021, Urk. 3/6). 3. 7 3. 7 .1

Im Z.___ -Abklärungsbericht vom 11. November 2021 (Urk. 11/31/7- 2 9) nannten Dr. med. G.___, Fachärz t in für Physikalische Medizin und Rehabili ta tion, Dr. med. H.___, Fa charzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation/Rheumatologie, und I.___, Physiotherapeut, folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1): - minime schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Schulter links bei/mit: - aktenanamnestisch leicht aktivierter AC-Gelenksarthrose - Status nach subakromialer Infiltration am 15. Mai 2020 sowie gleno humeral und subakromial am 6. Oktober 2020 - aktenanamnestisch Status nach subakromialem

Impingement mit MR-tomographisch dezenter Bursitis subakromialis-subdeltoidea - aktenanamnestisch Status nach Kapsulitis adh ae siv a vom Oktober 2020 - beklagte lumbospondylogene Schmerzen links bei/mit: - klinisch vermehrter Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - dringende m Verdacht auf muskuläre Insuffizienz - ohne Darlegung struktureller Wirbelsäulenveränderungen in den Akten

Die Gutachter führten aus, aktuell klage die Beschwerdeführerin über intensive linksseitige Schulterschmerzen und eine starke Bewegungseinschränkung der lin ken Schulter, deretwegen sie keine Arbeit ausüben könne. Im letzten Bericht der Klinik A.___ vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) werde die linke Schul ter jedoch als nur leicht bewegungseingeschränkt dargestellt. Aktuell finde sich lediglich für die Schulter-Elevation links – allerdings mit Gegenspannen –

eine leicht- bis mässiggradige Bewegungseinschränkung. Das Vorliegen einer erneuten Frozen

Shoulder oder eines Restzustandes nach einer Frozen

Shoulder sei bei diesem klinischen Befund nicht diagnostizierbar. Auch eine Impingement symptomatik liege bei negativem Jobetest links nicht vor (S. 3 oben).

In Bezug auf den Rücken gebe die Beschwerdeführerin noch intensivere Schmer zen an als in der Schulter, wobei die Angaben in sich inkonsistent seien. Die ärztlich- klinische Untersuchung ergebe eine leichte schmerzbedingte Ein schrän kung für Flexion und Lateralflexion der Lendenwirbelsäule (LWS) nach links. In unbeobachteten Momenten könne sich die Beschwerdeführerin aber deutlich besser bewegen. Neurologisch fänden sich aktuell keinerlei Hinweise für ein sen somotorisches Reiz- oder radikuläres Ausfallsyndrom. Vier, eventuell sogar fünf von fünf Waddellzeichen seien positiv. Insgesamt hinter lasse die Beschwerdefüh rerin bei der Anamnese und der ärztlich-klinischen Untersuchung den Eindruck einer erheblichen Symptomausweitung von der Schulter auf die LWS und einer deutlichen Selbstlimitierung (S. 3 Mitte) .

Unter Bezugnahme auf die im Rahmen der FOMA durchgeführte EFL

(S. 15-23; vgl. S. 1 Mitte), anlässlich welcher die Beschwerdeführerin am zweiten (von zwei) Testtagen über starke Schmerzen klagte und keine Tests mehr durchführte (vgl.

S.

15 oben), hielten die Gutachter fest, ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werde n können, da das Schmerzverhalten mit Selbst li mitierung während der Tests im Vordergrund gestanden habe. Die Leistungs be reitschaft der Beschwerdeführerin werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Kon sistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Resultate der Belastbar keits tests seien nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als das, was sie gezeigt habe (S. 4 Ziff. 3.1). Aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung könne anhand der Tests allein keine Aussage bezüglich Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Die abschlies sende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht (S. 4 Ziff. 3.2). Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit – entsprechend der minimal gezeigten Belastbarkeit - sollte ganztags möglich sein (S. 4 Ziff. 3.3).

Die im Bericht der Klinik A.___ vom 28. Januar (richtig: Oktober) 2021 dokumentierte geringfügige Bewegungseinschränkung der Schulter links, die leicht schmerzhafte Palpation des Muskulus deltoideus link s, welche anlässlich der aktuellen Untersuchung am 4. November 2021 nicht mehr vorgelegen habe, sowie eine lediglich dezente Bursitis subakromialis-subdeltoidea

gemäss

MRI der Schulter

links erklärten die intensiven, angeblich belastungsabhängigen Schul ter schmerzen links nicht. Ebenso s ei in den vorliegenden Akten keine medizinisch plausibel nachvollziehbare strukturelle Veränderung der LWS beschrie ben und liege aktuell keine Klinik vor, welche die von der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS angegebene Schmerzintensität von 9 bis 10 erklären würde. In den Unterlagen finde sich keine Bildgebung, welche strukturelle Veränderungen der LWS dokumentiere (S. 5 Ziff. 6.1).

Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologisch-ortho pä discher, struktureller Sicht für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung, in einer leichten Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, im zuletzt ausgeübten Teil zeitpensum von nur 57 % als arbeitsfähig zu erachten (S. 6 oben). Auch für eine anderweitige leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Überkopfarbeiten in der Häufigkeit von manchmal bis oft sei die Beschwerdeführerin in einem Teilzeit pensum von zumindest 57 % bis 60 % als arbeitsfähig zu erachten (S. 6 Ziff. 6.2). 3. 7 .2

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr.

med. K.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 27.

Dezember 2021 über das am

29. Oktober 2021 durchgeführte versicherungs medizinische funktions- und ressourcenorientierte Assessment (Urk. 11/40/27-36; vgl. auch Urk. 11/40/37-40) aus, aktuell lasse sich keine relevante Beein träch tigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen; insge samt liessen sich keine Einschränkungen hinsichtlich der im angestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten

(S. 8 Mitte). Die (im Einzelnen angeführten) «har ten», berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien alle samt nicht limitiert. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zwischen der subjek tiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv fehlenden leistungsein schränkenden Befunden, begründet durch die eigenanamnestisch-subjektiv g eklagten körperlichen Beschwer den (S. 8 unten, S. 9 oben). 3. 8

Im Bericht vom 6. Dezember 2021 (Urk. 11/32/1-2) nannte Dr. D.___, Klinik A.___, gleichlautende Diagnosen wie in seinen Vorberichten

(Ziff. 2.5-6; vgl.

vorstehend E. 3. 2 - 3, E. 3. 5). Er führte a us, es zeige sich eine Besserungsten denz, insbesondere in Bezug auf die Schulterschmerzen. Aktuell stünden die Rücken schmerzen im Vordergrund. Diese dürften eine gemischte Ursache -

myofaszial/ spondylogen - haben (Ziff. 2.1-2). Es werde eine EFL empfohlen (Ziff. 2.7-8, Ziff.

3.4).

Dr. D.___

bestätigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31.

Dezem ber 2021 (Zeugnis vom 29. November 2021, Urk. 11/32/3) . 3. 9

Am 29. März 2022 führte Dr. D.___

eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 links durch (Bericht vom 30. März 2022; Urk. 11/40/5 = Urk.

3/5) . 3. 10

In seiner auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme vom 20. Mai 2022 (Urk. 3/4) zum Z.___ -Gutachten vom 11.

November 2021 (vorstehend E. 3. 7 .1) führte Dr. D.___

aus, das Gutachten weise keine eindeutigen, nachweisbaren Fehler auf. Es falle aber auf, dass die bildgebenden Untersuchungen de n Gutachtern offenbar nicht vorgelegen hätten. Dennoch werde im Gutachten vorwiegend bezugnehmend auf die strukturellen Läsionen argumentiert.

Die Korrelation zwischen strukturellen Befunden und der Schmerzintensität sei allerdings schlecht. M edizintheoretische Rückschlüsse auf die Schmerzintensität basierend auf radiologischen Befunden seien unwissen schaftlich. Die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter einerseits und ih n andererseits komme durch eine sehr unterschiedliche Interpretation der Befunde zustande. In der klinischen Untersuchung fänden sich glaubwürdige Hinweise auf reale Schmerzen, etwa der reflektorische Stopp einer Bewegung, zum Beispiel der Schulter links oder der L WS . Würden diese Zeichen als echt/real interpretiert, komme man unweigerlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Reinigungs fachfrau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Interpretiere man die Schmerzsignale als unwahr/nicht real, wie dies im Gutachten der Fall sei, wirke sich das bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus (Ziff. 1). Was den aktuellen Zustand betreffe, habe die Behandlung der Schultermuskulatur mittels Dry-/ Wet - Needling -Thera pie gegen Herbst 2021 eine klare Besserung gezeigt, sodass im weiteren Verlauf eher die lumbalen Rückenschmerzen in den Vordergrund getreten seien. Hinsicht lich der Schulterschmerzen sei vorwiegend von einer myofaszialen Schmerzur sache auszugehen. Die Ursache für die Rückenschmerzen sei bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht ganz klar. Diverse diesbezüglich erfolgte Behandlungen seien bisher erfolglos geblieben. Unterdessen hätten die Schulter schmerzen wie der zugenommen (Ziff. 2). Bei Schmerzzuständen, wie sie bei der Beschwerdefüh rerin aufträten, wäre zu erwarten, dass bei einer Tätigkeit als Raum pflegerin die Symptome exazerbierten (Ziff. 3). 3.1 1

RAD-Arzt pract . med. L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme

zu den Akten vom 25. Juli 2022 (Urk. 11/4 2 S. 5-6) aus, aufgrund der umfangreichen Abklärungen des Krankentaggeldversicherers ergä ben sich als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine minimale schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der linken Schulter sowie lumbospondylogene Schmerzen links (S. 5 unten). Die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei der Beschwerdeführerin weiterhin möglich und als ange passte Tätigkeit anzusehen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im bisheri gen Pensum, dies seit jeher. In einer angepassten Tätig keit bestehe mit überwie gender Wahrscheinlichkeit di e gl e iche Arbeitsfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit (S. 6 oben). Die durch die behandelnden Ärzte weiterhin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin zu sehen (S. 6 Mitte). 3.1 2

D r. med. M.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin,

Klinik A.___, berichtete am 3. November 2022 (Urk. 3/0, letzte zwei Seiten), die Behandlung der Beschwerdeführerin von Dr. D.___ übernommen zu haben. Aktuell se ien die Schulterbeschwerden links führend. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen bei aktiven und passiven Bewegungen, welche eine Bewegung der Skapula beding ten, also ab rund 90 Grad Abduktion oder Anteversion. Eine kurze Nutzung der Schulter auch ohne Heben von Gewichten führe zu muskulären Blockaden. Zum Ausschluss einer radikulären Ursache habe er im September 2022 (vgl. S. 1 Mitte) ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt, welches nebenbefundlich ein Fibro elastom ventral des linken Schulterblattes gezeigt habe. Dieses rufe möglicher weise eine Skapuladyskinesie hervor. Diesbezüglich nehme er Rücksprache mit den Schulterchirurgen im Haus. Aktuell se i die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Raumpflegerin. Bei vermehrter Nutzung und Belastung der linken Schulter sei rasch mit einer Exazerbation zu rechnen (S. 1 unten, vgl. auch Urk. 3/0, erste Seite). 4. 4.1

Das

sich bei der Beschwerdeführerin präsentierende Beschwerdebild best eh t vor der gründig aus

l inksseitig e n Schulterschmerzen sowie lumbalen Rückenschmer ze

n. Diesbezüglich steht sie auch in der Klinik A.___ in Behandlung . Das Vorliegen einer psychische n Problematik wurde weder geltend gemacht noch geht eine solche aus den medizi nischen Akten hervor. Das im Zuge der Abklärung im Z.___ durch Dr. J.___ und Dr. K.___ durch geführte versicherungsme di zinische Funktions- und ressourcenorienti e rte Asse s sment vom 29. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.7.2) ergab denn auch keine Beeinträchtigung des geistig-men ta len/neurokognitiven Leistungsprofil s. 4.2

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vom Krankentaggeldver si che rer eingeholten Bericht des Z.___ vom 11. November 2021 (vorstehend E. 3.7.1) sowie die Beurteilung durch ihren RAD-Arzt Dr. L.___ vom

25. Juli 2022 (vorstehend E. 3.11)

eine

aus der somatischen Beschwerdeproblematik

resul tie ren de relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinte, machte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ geltend, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (vgl. vorstehend E.

2.1 2). 4.3

Die Z.___ -Gutachter haben die Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausführlich zu ihren Beschwerden befragt (Urk. 11/31/16-18). Zudem wurden sie durch den Krankentaggeldversicherer mit den medizinischen Vora kten, insbesondere den Berichten von Dr. D.___, Klinik A.___, vom 8.

Juni 2021 (vorstehend E. 3.2), vom 9. Sept e mber 2021 (vorstehend E. 3.3) und vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5), dokumentiert (Urk. 11/31/15-16) .

Keine Kenntnis hatten die Z.___ -Gutachter dagegen von den Arztberichten

aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, darunter namentlich die Berichte der Ärzte der Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik A.___ (Urk.

11/36/7-8, Urk. 11/36/10-11, Urk. 11/36/13-14, Urk.

11/36/17-18, Urk.

11/36/32-33) sowie d ie Bericht e über die Sonografie der linken Schulter vom 16. Oktober 2019 (Urk.

11/36/98) und die am 8. April 2020 durchgeführte MR- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 11/36/99-100; vgl. auch vorstehend E.

3.1). Die relevanten, aus der Bildgebung gewonnenen Erkenntnisse wurden allerdings in den Berichten von Dr. D.___ im Rahmen der von ihm angeführten Diagnosen wiedergegeben und war en damit auch den Gutachtern des Z.___ bekannt . Abgesehen davon wandte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom

20. Mai 2022 (vorstehend E.

3.10) nicht ein, die Gutachter hätten relevante bildge bende Bef u n d e nicht berücksichtigt. Vielmehr machte er geltend, dass die Gut achter die Befunde anders interpretierten als er.

Die ab Mai 2020 (vgl. Urk. 11/36/32) mit der Beschwerdeführerin befassten Schul ter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ waren im Bericht vom 23.

April 2021 (vorstehend E. 3.1) nach ausführlichen Abklärungen zum Schluss gelangt, dass kein orthopädisches oder strukturelles Problem der linken Schulter bestehe, welches das Beschwerdebild erklären würde. Sie konnten dement sprechend kein operatives Vorgehen anbieten und gingen von zwischenzeitlich dominierend en myofaszialen Beschwerden aus.

Im Einklang mit diese r Beur teilung steht, dass auch die Z.___ -Gutachter - abgesehen von einer lediglich für die Schulter-Eleva tion links leicht- bis mässiggradige n Bewegungseinschränkung - keine relevan ten Befunde erheben konnten (vgl. Urk.

11/31/18 unten, Urk.

11/31/19 oben) und sie insbesondere eine erneute Frozen

Shoulder oder einen Restzustand nach Fro zen

Shoulder sowie eine Impingementsymptomatik verneinten . Dies korreliert auch mit ihrer Beobachtung, wonach die Beschwer deführerin beim Ausziehen des T-Shirts – im Gegensatz zur dem o nstriert e n Bewegungsfähigkeit der linken Schulter in der klinische n Un te rsuchung –

den linken Oberarm weit über 90 ° flektiert habe, was die Gutachter nachvollziehbar als Inkonsistenz werteten (Urk. 11/31/25 Mitte). Sodann wiesen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass auch Dr. D.___ im Bericht vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) eine lediglich leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter beschrieben ha be . Abgese hen davon ber i ch tete

Dr. D.___ am 6.

Dezember 2021 (vorstehend E. 3.8) von einer Besserungstendenz und am 20.

Mai 2022 (vorstehend E. 3.10) gar von einer klaren Besserung unter Behandlung der Schultermuskulatur mittels Dry-/ Wet - Needling -Therapie gegen Herbst 2021 und ging hinsichtlich der Schulterschmer zen vorwiegend von einer myofaszialen Schmerzursache aus, wie sie bereits die Schulter- und Ellbogen chirurgen der Klinik A.___ im Bericht vom 23. April 2021 (vorstehend E. 3.1) festgehalten hatten.

Vor diesem Hintergrund ist es der Beweiswertigkeit des Z.___ -Gutachtens nicht abträglich, dass die Gutachter keine Kenntnis der Berichte der Schulter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ hatten. 4.4

Auch h insichtlich der geklagten

Rücken schmerzen beurteilten die Z.___ -Guta c hter die Angaben der Beschwerdeführerin als inkonsistent und wiesen

auf eine in unbeobachteten Momenten deutlich bessere Beweglichkeit als die in der Unter suchungssituation präsentierte hin (vorstehend E. 3.7.1) . Zu

den Unter suchungs befunden hielten sie etwa fest, dass die Beschwerdeführerin in Rücken lage beim Abheben des linken Beins starke Schmerzen im Rücken und im Oberschenkel vorne – und nicht etwa dorsal/ ischial

– angegeben habe, während sie später beim nochmaligen Straight-Leg- Raise -Test (SLR-Test) keine Beschwer den angegeben habe. Die Gutachter hielten dementsprechend einen beidseits negativen Lasègue fest. W eiter habe die Beschwerdeführerin beidseits einen problemlosen Fer s en- und Zehengang ohne Angabe von Schmer z en in der mittleren LWS und beidseits einen problemlosen

Einbeinstand

präsentiert . Ebenso sei en die Motorik und die Se n sibilität ubiquitär intakt gewesen (Urk. 11/31/19). Vor dem Hintergrund dieser klinischen Befundlage zogen d ie Gutachter d en nachvollziehbaren Schluss, dass sich derzeit kein radikuläres Reiz- und Ausfall syndrom L4 links obje k tivieren lasse . Gleichzeitig wiesen sie zutreffend darauf hin, dass in den medizinischen Akten

keine rlei strukturelle Wirbelsäulen ver änderungen besch ri e be n seien

(Urk.

11/31/11 unten) .

Dies gilt insbesondere für den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.5) sowie die Berichte betreffend die durchgeführten lumbalen Infiltrationen (vorstehend E. 3.6, E. 3.9) . Abgesehen davon

erläuterten

die Z.___ -Gutachter, dass es für strukturell bedingt e Rücken schmerzen

atypisch sei, dass die Schmer ze n

im Liegen stärker beziehun g sweise gl ei ch inte nsi v seien wie beim Gehen, wie dies die Beschwerde führerin angebe

(Urk. 11/31/ 9 Mitte) . Schliesslich stellten sie eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Beinhebetest im Liegen (50 Grad) und einer im Sitzen bis 90 Grad möglichen passiven Kniestre ckung mit nur geringer Ausweich bewegung im Becken

fest und wiesen auf vier, eventuell sogar fünf positive

Waddellzeichen, eine erhebliche Sym p tomauswe i tung sowie eine deutliche Selbst limitierung hin . Letztere ist im Anhang 2 zur EFL

(Urk. 11/31/26-29) ausführlich dokumentiert. 4.5

Vor dem Hintergrund ihrer Beobachtungen und der sich objektiv präsentierenden klinischen Befundlage sowie in Würdigung der medizinischen Vorakten zogen die Z.___ -Gutachter

die nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass die Beschwer de führerin bei der Ausübung der bisherigen Tätig k eit in der Reinigung im zuletzt ausgeübten Pensum von 57 % (vgl. Urk. 11/22 Ziff. 3; gemäss Arbeitge berfrage bogen 60 %, Urk. 11/34/2 Ziff. 2.3) und auch in anderweitigen leichten, w e chsel belastenden Tätigkeiten ohne repetitive Ü b erkopfarbeiten zumindest zu 57 % bis 60 % arbeitsfähig sei.

D ass die Z.___ -Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin als leichte bis mittel schwere Arbeit einstuften, bei welcher manchmal mit nach vorn geneigtem Oberkörper sowie über Schulterhöhe gearbeitet werden müsse (Urk. 11/31/23 unten), steht im Ein klang mit den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 18.

Januar 2022 (Urk.

11/34/1-8) . Diesen zufolge beinhaltete die von der Beschwer deführerin ausgeübte Tätigkeit das Abstauben, Staubsaugen, allge meines Saugen, das Aufwischen von Böden und das E ntsorgen, wobei nur selten leichte (0-10 kg) oder mittelschwere (10-15 kg) Gewichte zu heben waren (Urk.

11/34/3) . Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die im Z.___ -Gutachten festgehalte n e leicht bis mässiggradige Bewegungseinsch r änkung die adominante linke S chu lter der Beschwerdeführerin betrifft, was die Beurteilung der Arbeits fähigkeit umso plausibler erscheinen lässt. 4.6

Die Begründung von Dr. D.___ für die durch ihn attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit dagegen erschöpft sich im Wesentlichen im Verweis auf die subjek tiven Schmerzangaben

der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.10) . Damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde führte er keine an, wes halb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.7).

Auch RAD-Arzt Dr. L.___ wies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 (vorstehend E. 3.11) auf die Diskrepanz zwischen der subje k tiven Einschät z ung der Arbeitsfähigke i t durch die Beschwerdeführerin und die objektive Einschät z ung der L eistungsfähigkeit aufgrund der im Rahmen der FOMA im Z.___ erhobe nen Befunde und gewonnenen Erkenntnisse hin .

Im Übrigen hatte Dr. D.___ im Bericht vom 9. September 2021 (vorstehend E.

3.3) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer EFL empfoh len . Desgleichen auch der

Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, nach dem er das Vorliegen ausreichend nachvollziehbarer klinischer Befunde für die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit verneint hatte (vorstehend E. 3.4). Anlässlich der im Rahmen der FOMA im Z.___ vom 4. und 5. November 2021 durchgeführten EFL konnte indes kein arbeitsrelevantes Problem erh obe n werden, da das Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung wäh r end der Tests im Vorder grund stand (vorstehend E. 3.7.1). V or dem Hintergrund der Ergebnisse der EFL ist d ie Feststellung von Dr. D.___, wonach etwa der reflektorische Stopp einer Bewe g ung der linken Schulter oder der LWS als glaubwürdige Hinweise auf reale Schmerzen zu sehen seien, mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal Dr. D.___ wie dargelegt keine mit den Schmerzangaben korrelierend e n strukturelle n Befunde anführte. 4. 7

Soweit die Schulter- und Ellbogenchirurgen der Klinik A.___ der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, obwohl sie eine fassbare strukturelle Ursache für die geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden vernein ten (vorstehend E. 3.1), ist dies nicht nachvollziehbar . Zu beachten gilt es in die sem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die auftragsrechtliche Vertrauens stellung der Berichterstatter eine zurückhaltende Würdigung ihrer Beurteilung gebietet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ .

Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. M.___, Klinik A.___, vom 3.

November 2022 (vorstehend E. 3.12) keine Zweifel an der Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter zu wecken. Denn selbst wenn sich eine

linksseitige Skapula dyskinesie aufgrund des objektivierten Fibroelastoms bestätigen sollte, ist

ange sichts der im Z.___ -Gutachten beschrieben en klinische n Befundlage eine daraus resultierende, mit dem gutachterlich umschriebenen Belastungsprofil nicht ver einbare

Funktionsbeeinträchtigung nicht ausgewiesen. 4. 8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass

der Z.___ -Abklärungsbericht nachvollziehbar begründet e Schlussfolgerungen enthält und in sich wider spruchsfrei ist . D ie Berichte

der behandelnden Ärzte der Klinik A.___, namentlich von Dr. D.___, vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch die

Z.___ -Gutachte r

zu wecken . In medizinischer Sicht ist daher auf den Z.___ -Abklärungsbericht abzu stellen und besteht keine Veranlassung für die von der Beschwerdeführerin even tualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. vorstehend E. 1. 8). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeit s (un) fähigkeit . 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 1 unten), und qualifizierte die Beschwerdeführerin damit implizit als Teilerwerbstätige (vgl.

dazu vorstehend E. 1.4). Dem Feststellungsblatt vom 16. September 2022 (Urk. 11/42) ist zu entnehmen, dass sie von einer im Gesundheitsfall ausgeübten 60%igen Erwerbstätigkeit ausging, da die Beschwerdeführerin zuletzt in einem entsprechenden Pensum bei der N.___

AG angestellt und ihr diese Stelle auf grund der ab 10. März 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden war (Urk. 11/42 S. 1 unten, S. 2 oben, S. 3 oben; vgl. auch Urk. 11/34 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3, Urk. 11/34/9). Dies scheint plausibel.

Die Invaliditätsbemessung hätte demnach nach der gemischten Methode zu erfolgen

(vgl. vorstehend E. 1.5) . Der Haushaltsanteil wäre dabei auf 40 % zu beziffern .

Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Bereich der Erwerbs tätig keit käme die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen dung und für die Bemessung des I nvaliditätsgrades im Haushaltsber e ich die spezifische Methode des Betätig u ngsvergl ei chs. Zur Ermittlung der Gesamt inv alidität

wären schli e sslich der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und der gewichtete Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich zu addieren (vgl.

Kreis - schreiben über Inva lidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Rz 3700

ff.).

5.3

Der B eschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass angesichts der im Z.___ -Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Tätigkeit als Unte r halts reinigerin im zuletzt ausgeübten Pensum von 57 % nicht auf eine massgebliche Einschränkung im Haushaltsbereich zu schliessen ist, zumal die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten frei eingeteilt werden können und überdies mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Mithilfe der im glei chen Haushalt lebenden drei Kinder (vgl. Urk. 8 Ziff. 3, Urk. 11/31/19 unten) als zumutbar zu beurteilen wäre . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtete .

Zu bemerken bleibt Folgendes: Ausgehend vom bei der N.___ AG erzielten, auf ein 100% - Pensum hochgerechnete n Lohn als Valideneinkommen (vgl. dazu die Angabe n im Arbeitgeberfragebogen, Urk. 11/34/5 Ziff. 5.1) und einem gestützt auf die statistische n Werte der S chweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

ermittelten Invalideneinkommen (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) für ein Pensum von (mindestens) 57 % ergibt eine überschlagsmässige Be rechnung des Invali dit ätsgrades für den Erwerbsbereich, dass diese r

jedenfalls nicht über 40 % zu liegen k äme und damit bei der Ermittlung der Gesamtinvali dität im Erwerbsbereich

ein gewichtete r Invaliditätsgrad vo n maximal 24 % (40

% x 0.6) angerechnet werden könnte . Fü r den Haushaltsbereich müsste damit aber eine sehr hohe Einschränkung ausgewiesen sein, damit ein rentenbegrün dender G esamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte. Davon kann mit Blick auf die im Z.___ -Abklärungsbericht festgehaltenen, lediglich leichtgradigen Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausgegangen werden. Auch vor diesem Hin tergrund erweist sich eine Haushaltsabklärung als entbehrlich. 5. 4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat. Da die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Pensum als arbeitsfähig zu erachten ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie von de r Beschwerdeführerin subeventualiter beantragt – zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

26. Oktober 2022 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sin d

auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorar note vom 2. August 2023 (Urk. 15) ein en Aufwand von sechs Stunden und 50 Minuten z uzüglich Fr. 22.40 Barauslagen geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'642.40 (inklu s ive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 6.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Ausla gen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'642.40 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensBarblan