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IV.2022.00578

Kurzurteil, übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Zürich SozVersG · 2022-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, absolvierte nach der Sekundarschule und Handels mittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 7 /2 und Urk. 7 /93) . Unter Angabe psychischer Beeinträcht igungen meldete sie sich am 15. Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen d er Invalidenversicherung (beruf liche Massnah men) an (Urk. 7 /3 Ziff. 6 und Ziff. 10). Die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste unter anderem eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutacht en vom 29. September 2017 [Urk. 7 /60]). V om 20. November 2018 bis 17. Mai 2019 gewährte sie Arbeitsvermittlung (Urk. 7 /104) und teilte deren Abschluss a m 11. September 20 20 (Urk. 7 /125) mit. N achdem sie den medizinischen Sachverhalt mittels Verlaufsbegutachtung ergän zend abgeklärt hatte (Gutach ten am 22. Januar 2021 [ Urk. 6/134 ]), verneinte sie mit Verfügung vom

2. März 2021 (Urk. 7/142) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die da gegen gerichtete Beschwerde

wurde vom hiesigen Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2021.00225 vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/160) in dem Sinne teilweise

gutgeheissen,

als die Verfügung aufgehoben und fest gestellt wurde, dass die Versicherte ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat. Sodann wurde vorgemerkt, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeits un fähigkeit von 30 % in ange passter Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditäts grad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt (Urk. 7/160 S. 17) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 befristete die IV-Stelle die ab

1. Mai 2017 zugesprochene Viertels -Invaliden rente per

30. April 2021 (Urk. 7/174 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Ve rsicherte am 1 . November 2022 (Urk. 1) Besc hwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): «1.

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es seien der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres Rentenleistungen der In validenversicherung zuzusprechen. 3.

Die Angelegenheit (sei) zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzu weisen.»

In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung sei die Beschwerde zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

S owohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beantragen die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1, Urk. 6), weshalb über ein stimmende Parteianträge vor liegen . Nachdem die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder ein Vorbescheidverfahren durch geführt noch den Sachverhalt ab 3. März 2021 bis zum Verfügungszeitpunkte abgeklärt hat, was im Hinblick auf eine Rentenaufhebung per 1. Mai 2021 not wendig gewesen wäre (vgl. dazu. E. 5.5 im Urteil IV.2021.00225 vom

27. Januar 2022, Urk. 7/160 S. 16), stehen d ie Anträge

im Einklang mit der Ak ten- und Rechtslage. D ie Frage einer « res

iudicata » h insichtlich des im Urteil vom 27. Januar 2022 erkannten Invaliditätsgrad es

von 30 % zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 18. Januar 2021 (Urk. 7/160 E. 4.5 und E. 5.5) kann einstweilen of fengelassen werden. Somit ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022

insoweit aufzu heben ist,

als damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertels-Inva lidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache ist an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme

der erforder lichen Abklärungen,

gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest-zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwer t nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädi gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat.

Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 500 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertels-Invalidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mai 2017 zugesprochene Viertels -Invaliden rente per

30. April 2021 (Urk. 7/174 = Urk. 2) .

E. 2 Es seien der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres Rentenleistungen der In validenversicherung zuzusprechen.

E. 2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest-zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwer t nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädi gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat.

Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 500 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertels-Invalidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00578

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, absolvierte nach der Sekundarschule und Handels mittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 7 /2 und Urk. 7 /93) . Unter Angabe psychischer Beeinträcht igungen meldete sie sich am 15. Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen d er Invalidenversicherung (beruf liche Massnah men) an (Urk. 7 /3 Ziff. 6 und Ziff. 10). Die Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste unter anderem eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutacht en vom 29. September 2017 [Urk. 7 /60]). V om 20. November 2018 bis 17. Mai 2019 gewährte sie Arbeitsvermittlung (Urk. 7 /104) und teilte deren Abschluss a m 11. September 20 20 (Urk. 7 /125) mit. N achdem sie den medizinischen Sachverhalt mittels Verlaufsbegutachtung ergän zend abgeklärt hatte (Gutach ten am 22. Januar 2021 [ Urk. 6/134 ]), verneinte sie mit Verfügung vom

2. März 2021 (Urk. 7/142) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die da gegen gerichtete Beschwerde

wurde vom hiesigen Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2021.00225 vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/160) in dem Sinne teilweise

gutgeheissen,

als die Verfügung aufgehoben und fest gestellt wurde, dass die Versicherte ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat. Sodann wurde vorgemerkt, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeits un fähigkeit von 30 % in ange passter Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditäts grad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt (Urk. 7/160 S. 17) . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 befristete die IV-Stelle die ab

1. Mai 2017 zugesprochene Viertels -Invaliden rente per

30. April 2021 (Urk. 7/174 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Ve rsicherte am 1 . November 2022 (Urk. 1) Besc hwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2): «1.

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2.

Es seien der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres Rentenleistungen der In validenversicherung zuzusprechen. 3.

Die Angelegenheit (sei) zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzu weisen.»

In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, in teilweiser Gutheissung sei die Beschwerde zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

S owohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beantragen die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1, Urk. 6), weshalb über ein stimmende Parteianträge vor liegen . Nachdem die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder ein Vorbescheidverfahren durch geführt noch den Sachverhalt ab 3. März 2021 bis zum Verfügungszeitpunkte abgeklärt hat, was im Hinblick auf eine Rentenaufhebung per 1. Mai 2021 not wendig gewesen wäre (vgl. dazu. E. 5.5 im Urteil IV.2021.00225 vom

27. Januar 2022, Urk. 7/160 S. 16), stehen d ie Anträge

im Einklang mit der Ak ten- und Rechtslage. D ie Frage einer « res

iudicata » h insichtlich des im Urteil vom 27. Januar 2022 erkannten Invaliditätsgrad es

von 30 % zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 18. Januar 2021 (Urk. 7/160 E. 4.5 und E. 5.5) kann einstweilen of fengelassen werden. Somit ist d ie Beschwerde in dem Sinne gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022

insoweit aufzu heben ist,

als damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertels-Inva lidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache ist an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme

der erforder lichen Abklärungen,

gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge. 2.

2.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- fest-zusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwer t nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädi gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat.

Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 500 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Viertels-Invalidenrente per 30. April 2021 befristet wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen, gegebenenfalls über eine Rentenanpassung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef