Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1972, absolvierte
nach der Sekunda r schule und Handels mittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 6/2 und Urk. 6/93). Ab 1. Juli 2014 arbeitete
sie in einem 80 % Arbeitspensum bei der Z.___ AG und war hauptsächlich für die Administration sowie für das Rechnungs- und Personalwesen verantwortlich, wobei sie das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015
kündigte (Urk. 6/17/4; Arbeitszeugnis vom 5. März
2015; vgl. auch Urk. 6 /60/15). Unter Angabe psychischer Beeinträchtigungen meldete sie sich am 1 5. Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung (beruf liche Massnahmen) an (Urk. 6/3
Ziff. 6 und Ziff. 10). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht . Sodann
erteilte sie Kostengutsprache n für ein Belastbar keitstraining vom 2 3. Mai bis 2 2. August 2016 und ein Aufbautraining vom 2 3. August 2016 bis 2 3. Februar 2017 mit Verlängerung bis 2 3. Mai 2017 bei der A.___ AG zuzüglich Taggelder (Urk. 6/19, 6/24, 6/26, 6/28, 6/34, 6/36). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle die Beendigung der Integra tionsmassnahmen mit und wies auf die separat e Rentenprüfung hin (Urk. 6/38; vgl. auch Urk. 6/41/2). Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte bei den be han delnden Ärzten angefordert hatte (vgl. Urk. 6/42, 6/45, 6/46/ 6/53), veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Gutachten vom 2 9.
September 2017 [ Urk. 6/60 ]). Mit Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2017 (Urk. 6/63) stellte die IV- Stelle die Verneinung ein es Anspruchs auf IV-Leistungen (Invalidenrente; vgl. S. 2 unten) in Aussicht. Mit Einwand vom 2 8. November 2017 (Urk. 6/69) beantragte die Versi cherte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. I m Rahmen einer
i nterinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem kantonalen Sozialamt und dem Amt für Jugend und Berufsberatung beteiligte sich die IV-Stelle daran,
die Versicherte in der Aufnahme einer Tätigkeit im soziale n Bereich in einem Pensum von 70 % zu unterstützen (vgl. Urk. 6/ 99
und Urk. 6/ 101). Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/104)
gewährte die IV-Stelle Arbeitsv ermittlung für die Zeit vom 20. November 2018 bis 1 7. Mai 201 9. Vom 2 1. Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 war die Versicherte als Mitar beiterin Administration/Projektarbeit zu 60 % in einem « Stelle n pooleinsatz » be schäftigt
(Urk. 6/ 116 und Urk. 6/117 S. 3). Vom 14. Januar bis 2 8. Februar 2020 hielt sie sich stationär und vom 4. bis 1 0. März 2020 teilstationär in der Psychia trischen Universitätsklinik C.___
auf (Urk. 6/115). Am 1 1. September 2020 (Urk. 6/125) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit und wies hinsichtlich einer Invalidenr ente auf eine separate Verfügung hin. In der Folge nahm die IV-Stelle eine psychiatrische (V erlaufs-) B egutachtung bei Dr. B.___
in Aussicht (Urk. 6/128). Nach dem die Versicherte Einwand gegen Dr. B.___ als Gutachterin
erhoben hatte
(Urk. 6/129), wurde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der (Verlauf s-) Begutachtung beauftragt. Dieser erstellte d as Gutach ten am 2 2. Januar 2021 (Urk. 6/134). M it Verfügung vom 2. März 2021 (Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf IV-Leistungen . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. April 2021
(Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen der Invaliden ver si cherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorin stanz zurückzuweisen.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 5) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd e führerin am 1 1. Mai 2021
(Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3
1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflich t gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit, dass die Beschwerden aufgrund von Unzufriedenheit über nicht zusagende Arbei ten, ungenügender Work-Life-Balance, sowie durch existentiell-
finanzielle Prob leme ausgelöst worden und auch mangelnde Freizeitaktivitäten Auslösefaktoren seien .
D ie Beschwerdeführerin sei mit einer Beschäftigungsmassnahme unterstützt und die Arbeitsvermittlung am 1 1. September 2020 abgeschlossen worden. Zur Prü fung des R entenanspruch s
sei
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden und daraus
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit als Buchhalterin seit dem Jahr 2015 eingeschränkt sei. I m Jahr 2017 sei es zu einer Besserung des Gesundheitsz ustandes gekommen . E nde 2019 habe sie die psychopharmakologische Medikation abgesetzt, w orauf sich die gesundheit liche Situation vers chlechtert habe .
Die Beschwerdeführerin gebe zwar
an,
Prob leme in grösseren Menschenmassen zu haben, könne aber
ohne Einschränkung die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und täglich einkaufen gehen. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener 100%iger Arbeitsunfähigke it und den Alltagsstrukturen . Auch werde die finanzielle Situa tion vermehrt als Belastungsfaktor angegeben. Die Abklärungen hätten aber ge zeigt, dass es bei Einnahme der Medikamente immer wieder zu einer deutlichen Besserung bis hin zu einer Teilremission beziehungsweise Remission komme. L aut Laborbericht nehme sie die Medikamente zwar regelmässig ein; d ass Einschrän kung en in jeglicher Tätigkeit bestünden und
eine schwer e Beeinträchtigung der A rbeitsfähigkeit aufgrund eine r psychiatrische n Erkrankung vorliege, sei jedoch nicht dokumentiert . D aher könnten keine IV-Leistungen zugesprochen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin entspreche nicht den medizinischen Behand lungen und Berichten. Die Diagnose n seien u nbestritten und sämtliche Ärzte, wie auch der RAD,
hielten eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl i n der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit fest . Von invaliditätsfremden Faktoren s ei zwar die Rede, diese beeinflussten aber die gestellte Diagnose der Gutachter nicht. Die Beschwerdegegnerin verweigere damit den Anspruch auf eine rechtlich korrekte und angemessene Beurteilung. Dies e
sei anhand der in den Akten fest gehaltenen Arbeitsunfähigkeiten und eine r Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und mit neuem Vorbescheid zu eröffnen . Da zu sei der Invalidi tätsgrad mittels Einkommensvergleich s zu ermitteln . I n angepasste r Tätigkeit sei sie immer wieder mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert, was auf das Finden und das Behalten einer Stelle und auf den Lohn Auswirkungen habe . Zudem seien persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität
und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorhanden, was in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 %
zu berücksichtigen (S. 7). 2.3
Im Streit lieg t damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2). 3. 3.1
3.1.1
Im psychiatrischen Gutachten vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/60) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis knapp mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 / F33.11) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit: - gegenwärtig nicht zusagende Arbeit (ICD-10 Z56/ Z56.5) - Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Anamnestisch Status nach Problemen mit Bezug auf Wohnbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse, gegenwärtig noch verschuldet (ICD-10 Z59) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach drei Suizidversuchen (Intoxikationen) (ICD-10 X61) 3.1.2
Die Beschwerdeführerin berichte (S. 26), frustriert und unzufrieden zu sein, weil seit Monaten weder vom RAV noch von der IV her etwas laufe. Zwar sei ihr nun vom RAV ein Kurs beziehungsweise ein Praxis-Check zugesprochen worden, aber dieser beginne wegen der Warteliste erst am 2 0. November 201 7. Zumindest sei sie da nn einen Monat lang zu 50 %, also jeden Morgen, beschäftigt.
Sie sei überzeugt, dass ihre Begabungen im sozialen Bereich liegen würden und dass nur die Arb eit mit Leuten nie langweilig werde . Hingegen sei ihr in jeder Buch haltungsanstellung früher oder später langweilig geworden und sie müsse es ver meiden, unterfordert zu werden, andernfalls sie depressiv werde . S ie wolle aber auch nicht mehr ausgenu tz t werde n und täglich 14 Stunden arbeiten,
ohne Ferien zu bekommen. Sie wolle eine gut ausgeglichene Work-Life Balance. Ihr Wunsch sei es nach wie vor, Fachfrau für Migration zu werden, wobei
sie aber eine Stelle im sozialen Bereich brauche, damit sie zwei Jahre Erfahrung
vorweisen könne, so dass sie die berufsbegleit ende Ausbildung anfangen könne. Da s ie weiterhin zu 70 % krankgeschrieben sei, era chte sie sich auch nicht fähig, von
einem Tag auf den anderen in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Handkehrum sei es aber gerade die 30% ige Arbeitsfähigkeit, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt reduzieren würde. Sie wünsche sich von der IV nach dieser langen Ausz eit ein erneutes Aufbautraining, damit sie wieder in Gang komme. 3.1.3
Zur Lebenssituation und zum Tagesablauf führte die Gutachterin aus (S. 25), die Beschwerdeführerin gebe an, sie wohne seit Februar 2017 zusammen mit ihrem (arbeitslosen) Partner in einer 2½ -Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 2'000. --. Sie lebe von Taggelde rn der Arbeitslosenversicherung von
Fr. 3'000. -- .
Wei l sie sich nach der Kündigung der
letzten Stelle nicht arbeitslos gemeldet habe, hätten sich hohe Schulden angestaut, was mit ein Grund für ihre Verzweiflun g und Suizidalität gewesen sei. Inzwischen habe sie ihre Schulden zum Teil mit Verlust scheinen sa niert und offen seien noch Fr. 14'000.--. Eine richtige Tagesstruktur habe sie nicht, aber sie versuche sich zu beschäftigen und nehme sich täglich eine Aufgabe vor, damit sie da s Gefühl habe, etwas gemacht zu haben. Sie stehe morgens um 9 Uhr auf und i hr Partner sei dann schon weg. Dieser absolviere an fünf Wochentagen ein RAV-Reintegrationsprogra mm. Am Morgen habe sie nicht viel Appetit und am
Mittag esse sie nicht, wei l sie alleine sei. Sie nasche aber zwischendurch v iel, ansonsten sie aber zusammen mit ihrem Partner
schaue, dass sie ausgewogen esse. Dieser koche m eist am Abend, d as Einkaufen sei ihre Aufgabe. S ie kaufe täglich ein, weil dies ein Grund sei, jeden Tag aus der Wo hnung zu kommen. Ängste vor sozialen Begegnungen oder Prob leme im Supermar kt oder mit Menschenmengen habe sie nicht. Auch sonst schaue sie, dass sie täglich eine Verpfli chtung oder einen Termin habe. Einmal pro Woche empfange sie zu Hause ihre psychia trische Spitex-Betreuerin, mit der sie es sehr gut habe. Mit der Se lbstpflege habe sie keine Mühe . S ie dusche stets am Abend, was eine Art Entspannungsritual sei; so schlafe sie auch besser ein. Weiter schaue sie sich
täglich auf dem Internet die Stelleninserate an und bewerbe s ich. Auch hole sie die Post aus dem Briefkasten und erledige ihre administrativen Aufg aben . Tagsüber schlafe sie ni cht, lege sich aber manchmal, bei schlech ter Tagesver fassung, doch hin und
mache liegend Sudokus oder lese ein Buch . Auch der Haus halt sei ihr e Aufgabe. Sie wasche und putze. A bends esse sie mit ihrem Partner etwas Warmes und danach unterhalte man sich,
schaue zusammen TV oder spiele ein
Gesell schaftsspiel oder Schach, b ei gutem Wetter mache man auch mal einen abendlichen Spaziergang. Danach dusche sie sich und gehe gegen 23 Uhr ins Bett. 3.1.4
Unter objektiven Befunde n und Psychostatus hielt die Gutachterin fest (S. 27), es präsentiere sich eine 45-jährige, jünger aussehende, gepflegte, adipöse Beschwer de führerin. Kontakt und affektive r Rapport seien sehr gut herstellbar . Sie sei kooperativ und wohlwollend zugewandt. Aspektmässig bestehe eine durchschnit t liche Intelligenz und in ihren Ausführungen sei sie differenziert. D as Auftreten wirke souverän und die Interaktion sei auch der Norm entsprechend, wenn kon frontative Fragen gestellt w ü rden. Schwierige Gesprächsthemen gehe sie offen an . E inzig auffallend sei die Strenge und Rigidität, mit der sie ihre p rinzipielle Überzeugung vertrete, dass eine ihr zusprechende Tätigkeit im sozialen Bereich beziehungsweise mit vielen sozialen Kontakten und mit eine r Ausbildun g zur Fachfrau für Migration die einzig wirksame Prophylaxe gegen erneute depressive Phasen und
auch die Voraussetzung für eine
Remission der anhaltenden Verstim mung und Antriebsschwäche sei. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientie rt und ohne Intoxikationszeichen. M nestische Störungen seien keine feststellbar und d ie Kon zentrationsspanne könne während zweieinhalb Stun de n gut aufrechterh alten werden. A uch subjektiv bekunde sie, keine Konzen trationsstörungen und keine Mühe mit i ntellektuell e n Aufgaben zu habe n . Das formale Denken sei geor dnet und die Fragen könnten gut fokussiert und gut selbststrukturiert beantwortet werden . Inhaltlich sei das Denken leicht- bis mittel gradig, allerdings auch situatio nskonform auf die Thematik des Wechsels auf eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich und die Theorie eingeengt, dass nur so
die Depressivität erfolgreich bekämpft werden könne. Ansonsten sei aber das Denken hinreichend beweglich beziehungsweise im gutachterlichen Gespräch sei sie problemlos fä hig, sich den verschiedenen ihr gebotenen Themenbereichen zu widmen. Etwaige pat hologische Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle seien nicht feststellbar. Es sei aber e ine Selbstw ertproblematik mit neurotischen narzis sti schen Zügen aus den Ausführungen ableitbar. Eine pathologische Kränkbar keit, Kritik- oder Frustrationsintoleranz s ei
jedoch nicht festzustellen und auch nicht bekannt.
Weiter bestünden k eine Phobien, pathologische n Ängste oder Zwänge. Die Affek tivität sei klinisch leicht- bis mittelgradig gestört und sie sei leichtgradig b e drückt. Die Beschwerdeführerin wirke recht starr beziehungsweise ve rmindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dyspho risch . Sie wechsle aber themenadäqua t zwischen den Affektregistern. Psychomo to risch
sei sie ungestört, mit lebhafte r Mimik und Gestik, w irke in ihrem Präsen tationsbild sthenisch, dies im Kontrast zu den subjektiv bekl agten zentralen Beschwerden der raschen Erschöpfbarkeit und der Antriebsschwäche . Sie beklage schwankende bis mittelschwere Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit und Asthenie, allerdings bestünden zusammen mit dem Partner doch Genussfähigke it und Fähigkeit zu gemeinsamen Aktivitäten. Der spontan e Appetit sei unharmonisch, teilweise vermindert, aber mit vielem Naschen zwischendurch und Lust auf Schokolade. Hierunter habe sie in den letzten zwei Jahren seit der Hospita li sierung 20 kg zugenommen und sie leide nachvollziehbar an dieser ne uen auch rein gewichtsbedingten Schwere und Trägheit. Die Libido sei durch Ne ben wir kungen vermindert, Sexualität werde aber in der Partnerschaft zärtlich genossen. Es bestehe eine v erminderte Schlafqualität, Ein- und Durchschlafstörungen wobei die Schlafreserve nur sporadisch beansprucht werde. Habituell sei die Beschwer deführer sozial isoliert beziehungsweise seit 2001 bestünden keine Anstrengun gen zum Unterhalten von sozialen Kontakten, wobei sie aber die Zweisamkeit mit ihrem Partner geniesse. 3.1.5
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (S. 33 f.), die Beschwerdeführerin leide unter einer leicht en
- bis mittelgradigen depressiven Episode bei Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig somit in Teilremissio
n. Der Depres sions grad begründe eine gegenwärtig noch maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine administrative KV-Tätigkeit gut mit dem depressiven Erkrankungsgrad vereinbar. Unter Voraussetzung weiterer psycho pharmakologischer Behandlungsoptimierung und In tensivierung der Psychothe ra pie könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % erhöht werden. 3.2
Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ v om 1 3. August 2020 (Urk. 6/115) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit mehre ren Jahren, ICD-10 F62.0)
Es wurde die stationäre Behandlung vom 1 4. Januar bis 2 8. Februar, die teil sta tionäre Behandlung vom 4. bis 1 0. März und die anschliessend einmal wöch ent lich erfolgte ambulante Behandlung seit 1 2. März 2020 festgehalten (Ziff. 1.1 f.). Die Ärzte legten dar, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erfülle bei Eintritt die Kriterien einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei anamnestisch vorbekannter, mul ti pler Traumatisierung sei die Psychopathologie zudem im Rahmen einer andau ernden Persönlichkeitsveränderung beziehungsweise einer komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung zu interpretieren (Ziff. 2.4) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer regelmässigen berufsbezogenen Tätigkeit mit Leistungsanspruch. Prognostisch sei bei konsequenter Fortführung der psycho pha rmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prog nose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Pensum zu stellen (Ziff. 2.7) . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauernd ab 1 4. Janu ar 2020 attestiert (Ziff. 1.3) und festgehalten, a us psychiatrischer Sicht sei aktuell eine 100% Berentung zu empfehlen (Ziff. 5). 3.3 3.3 .1
Im psychiatrischen (Verlaufs-) Gutachten vom 2 2. Januar 2021
(Urk. 6/134) ging Dr. D.___ diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig
leichte Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) aus (S. 16) .
Die Beschwerdeführerin gebe an, die Probleme würden seit 2015 bestehen. Sie habe dam als aufgrund einer Burn-out-Problematik eine suizidale Phase durch lebt. Nach 2016 sei es deutlich besser gewesen und sie habe eine sehr stabile Phase erlebt . 2019 habe sie sich dan n wieder schlechter gefühlt und alle Medi kamente abgesetzt. Aufgru nd dessen sei sie dann zunächst stationär und an schliessend teilstationär in der Psychiatri schen Universitätsklinik C.___
behan delt worden. Aktuell sehe sie sich zu 100 % arbeits unfähig (S. 7). 3.3 .2
Zum Tagesablauf schildere die Beschwerdeführerin (S. 11 f.), sie stehe meistens um 8 Uhr morgens auf und f rühstück e gemeinsam mit ihrem Partner. Dann mache sie den Haushalt, wobei sie sich aufgrund von Antriebsstörungen teilweise ein geschränkt fühle. Zwischendurch beschäftige sie sich mit positiv empfundene n Dinge n, wie Su doku und Lesen . Ausserdem gehe sie vormittags spazieren und nach dem Mittag einkaufen. Anschliessend meditiere und entspanne sie sich, wobei sie auch hier gewisse Einschränkung des Antriebs mit etwas Ermüdung
empfinde . Sie müsse sich jedoch
weder hinlegen noch sonstige Rückzugs mög lichkeiten wahrnehmen. Nach dem täglichen Einkauf koche sie ge meinsam mit ihrem Partner . Es werde das Abendessen eingenommen und d en Abend verbringe man zusammen mit fernsehen, spi elen und positiv wahrgenommenen Freizeit aktivitäten. Ihr Partner habe früher in einer therapeutischen Tätigkeit gearbeitet und habe dort Ziegen in einem Alter sheim betreut. A lle zwei bis drei Wochen an einem Wochenende betreu t e n
sie dort die Zieg en. S portliche oder andere Akti vitäten führe sie aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht aus . Sie sei früher gerne schwimmen gegangen, aber dies sei ihr aufgrund der finanziellen Engpässe aktuell nicht möglich. Einen Führerschein hab e sie nicht, aber sie könne ohne jegliche Einschränkungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. 3.3 .3
Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 13), die Beschwerde füh rerin habe sich innerhalb der gesamten Interaktion bis zu r Rückfrage bezüglich Labor a bgegrenzt, sicherwirkend, kompetent und bei der Bitte, eine Laborunter suchung durchzuführen, wenig kooperationsbereit, durchsetzungsfähig und teil weise aggressiv gezeigt. Hinweis für ein ausgeprägtes Stressniveau oder auffällige Anzeichen von Stress hätten sich keine ergeben. Zur Frage, inwieweit die Untersuchung bedrohlich oder schwierig für sie gewesen sei, habe sie ange geben, es sei zu keinem Zeitpunkt bei den Angabe n
erlebter Traumatisierungen zu einer Dissoziation oder zu einem schwierigen Zustand gekommen . Sie empfinde jedoch die gesamte Untersuchung als unnötig, da man ihr eine 100%ige IV zugesagt und angeboten habe. Es sei ihrer Meinung nach auch bereits eine Begutachtung durchgeführt worden, in der eine entsprechende Rente dokumentiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei a lters- und situationsadäquat gepflegt auftretend . Be wusstsein s- oder Orientierungsstörungen zeigten sich keine. Bezüglich der kogni tiven Fähigkeiten bestünden keine Hinweis e auf Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsstörungen, keine Einschränkungen bezüglich der Abstraktionsfähigkeit und insgesamt seien während der gesamten Untersuchung keine Hinweise auf kognitive Ein schränkungen zu finden. Formale Denkstörungen bestünden auch keine . Für die
Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Probleme bei grösseren Menschenmassen h abe, habe sich innerhalb der gesamten Untersuchung kein Hinweis für ängstliches Verhalten, Befürchtungen oder Zwangsverhalten ergeben . Es bestünden ausserdem keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Auch während der Angabe bezüglich der subjektiv empfundenen traumatischen Erlebnisse sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Dissoziation oder Derealisation gekommen . Innerhalb der Untersuchung habe sich eine affektiv grossteils kompetente, vollständig schwingungsfähige Explorandin ohne jegliche Ei nschränkungen gezeigt . Der Affekt wirke teilweise abgegrenzt, misstrauisch und kontrolliert. Während der mehr als zweistündigen Untersuchung hätten sich auch kein Hinweis für Antriebsstörungen oder Abnahme der kognitiven Fähig keiten, wie zum Beispiel eine Abnahme der Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsfähigkeit gezeigt . Die Persönlichkeit wirke abgegrenzt, misstrauisch und in der Interaktion klar strukturiert, fordernd (S. 14 f.). 3.3 .4
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S . 25), als angestammte Tätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu dokumentieren. Im Ver gleich zu den Befundberichten von 2017 sei explizit keine Verschlechterung innerhalb der Psychopathologie und des aktuellen Zustandes zu finden und eher von einer Verbesserung in Bezug auf die aktuell leichtgradige depressive Symp tomatik bei vorbestehender mittelgradiger, mit teilweisen Hinweisen auf eine leichtgradige Symptomatik auszugehen. Bereits 2017 sei eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit definiert worden und aktuell sei nicht von einer Verschlechterung der Symptomatik und somit auch zum aktuellen Zeitpunkt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen .
Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in einem kleinen Team mit einer klaren Leitungsstruktur zu sehen und in einer solchen Tätigkeit sei eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/134) wie auch dasjenige von Dr. B.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/60) im Lichte der höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (E. 1.4) als für die streitigen Belange umfassende Beurtei lun gen erweisen, welche die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in umfass en der Aktenkenntnis abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten. Die beiden gutachterlichen Schlussfolgerungen decken sich weitgehend, dies sowohl hinsichtlich der erhobenen Befunde, der Diagnostik als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4.2
Die Indikatorenprüfung für die erste Periode (Gutachten Dr. B.___) ergibt in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im mittleren Bereich anzu siedeln ist. So fanden sich ein leicht- bis mittelgradig eingeengtes Denken, eine leicht- bis mittelgradig gestörte Affektivität, eine leichtgradige Bedrücktheit, die Beschwerdeführerin wirkte starr beziehungsweise vermindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dysphorisch, sie sei - vom Partner abgesehen - sozial isoliert (E. 3.1.4). Trotz verschiedenen Behandlungen - so etwa ab November 2015 - samt stationärer Hospitalisation (Urk. 6/60/35) sowie Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin konnte lediglich eine Teil arbeitsfähigkeit etabliert werden. «Komorbiditäten» liegen bei der Beschwer de führerin unter anderem mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und Status nach drei Suizidversuchen vor.
Bei der Beschwerdeführerin sind durchaus mobilisierende Ressourcen vorhanden, wenn auch der soziale Kontext durch eine Isolation geprägt ist, abgesehen von der intakten Beziehung zum Partner. Die Einschränkungen zeigen sich in sämt lichen Lebensbereichen, allerdings nicht in hohem Ausmass, namentlich in Bezug auf den seit Jahren stattfindenden sozialen Rückzug. Der Leidensdruck ist inso fern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin den Behandlungsvorschlägen der Ärzte nachkommt und von den Eingliederungsvorschlägen der Beschwer degegnerin Gebrauch macht (Urk. 6/60 S. 36 f.).
Angesichts dieser Umstände ist eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und die von der Gutachterin Dr. B.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 40 % zu bestätigen. 4.3
In der Folge kam es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dr. D.___ schilderte hierzu, dass nach einer Verschlechterung im Januar und Februar 2020 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach Absetzen der Medikation (Urk. 6/134 S. 20 und S. 25) ab März 2020 wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Im Zeitpunkt der Begutachtung konstatierte er verglichen mit den Verhältnissen bei der Vorbegutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass er nurmehr eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigte. In diesem Sinne schloss er auch erst ab Januar 2021 auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und nicht bereits für die Zeit davor (Urk. 6/134 S. 25 und S. 27). 4.4
Mit der Einschätzung der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. August 2020 (E. 3.2) setzte sich Dr. D.___ in begründeter Weise auseinander und legte nachvollziehbar dar, inwiefern die darin attestierten Funktionseinschränkungen nicht mit den fehlenden klinischen Befunden einher g ehen. So legte er schlüssig dar, dass gar keine kognitiven Einschränkungen angegeben wurden, weshalb sich auch keine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt (Urk. 6/134 S. 2 2). Bei diesem Ergebnis ist auf die Diskrepanzen in der Diagnosestellung nicht weiter einzugehen, da die funktio nellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung relevant sind und nicht die Dia gnosen an sich. 4.5
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum zu 60 % arbeits fähig in der angestammten Tätigkeit war und ist. In angepasster Tätigkeit - in einem kleinen Team mit klarer Leitungsstruktur - besteht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ am 18. Januar 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Ergebnisses des Einkommensvergleichs kann für diese Periode auf eine Indikatorenprüfung verzichtete werden, kann doch eine solche keinen höhe ren Arbeitsunfähigkeitsgrad als den attestierten bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 .). 5. 5.1
Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenver siche rung am 15. Dezember 2015 stehen grundsätzlich Rentenleistungen ab Juni 2016 im Raum (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt absolvierte sie indes Inte gra tionsmassnahmen und erhielt ein Taggeld ausgerichtet. Dies endete am 23. Mai 2017, weshalb die Ausrichtung von Rentenleistungen erst ab 1. Mai 2017 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). 5.2
Die Beschwerdegegnerin absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete als Buchhalterin respektive in der Administration sowie im Rech nungs
- und Personalwesen. Seit ihrem Einstieg ins Berufsleben hatte sie verschie dene Stellen inne und verblieb zuletzt zwischen einem und zwei Jahren an einer Stelle (Urk. 6/17/2-3 und Urk. 6/11). Die letzte Stelle bei der Z.___ AG kündigte sie per Februar 2015 (Urk. 6/17/4) offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil sie darin keine Zukunft mehr sah (Urk. 6/15/3) und sie die Arbeit langweilte (E. 3.1.2). Sie beabsichtigte, Migrationsfachfrau zu werden (Urk.
6/17). Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zeigten sich nach Lage der Akten während der Arbeitstätigkeit keine und eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab November 2015 attestiert (Urk. 6/15/6 und Urk. 6/3/4 Ziff. 4.3). 5.3
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass sowohl das Validen- als auch das Inva lideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist . Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen und stets ausgeübten Tätigkeit teilarbeits fähig ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen . Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.
3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Dabei geht es um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.4
Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind keine ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, dass sie mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert sein werde und persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorlägen (Urk. 1 S. 7), verfangen nicht. Dass in Zukunft wiederum Arbeitsunfähigkeiten auftreten, ist lediglich eine Hypothese der Be schwerdeführerin und entspricht nicht der ärztlichen Prognose. Sodann sind die Schwierigkeiten in der Interaktion laut gutachterlicher Einschätzung nicht krank heitsbedingt und wirken sich bei der Arbeit auch nur sehr bedingt aus, kann doch die Beschwerdeführerin an einem regulären Arbeitsplatz adäquat arbeiten (Urk.
6/134 S. 27).
Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 5.5
Im Zuge der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 18. Januar 2021 und der gutachterlichen Umschreibung einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerde führerin nach wie vor eine Arbeit im angestammten Beruf möglich. Die formu lierten Anforderungen - kleines Team mit klarer Leitungsstruktur - findet sich zwanglos im Bürobereich. Damit ist auch unter dieser Prämisse der Invalidi tätsgrad gleich zu berechnen. Zum neuen Stellenprofil in 70%igem Pensum ergibt sich, dass praxisgemäss auch hierfür kein Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ohne Wei teres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen verständ nis vollen Chef, der auch bereit ist, die Arbeitnehmerin eng zu führen, rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019).
Damit ergibt sich ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 30 %, welcher unter der rentenbegründenden Schwelle liegt. Nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), mithin ab 1. Mai 2021, wäre die Rente grundsätzlich aufzuheben. Indessen endet der gerichtliche Beurteilungszeitraum mit dem Verfügungserlass am 2. März 2021 (Urk. 2), wes halb die Renteneinstellung nicht festgelegt werden kann, zumal eine allfällig gesundheitliche Veränderung nach dem 2. März 2021 nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist. Allerdings enthalten die Akten keine Hinweise hierauf. 5.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und es ist festzuhalten, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit gegeben ist und der Invaliditätsgrad 30 % beträgt, wovon Vormerk zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vertretene Be schwer deführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (Art. 61 lit . g ATSG) auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat . Ferner wird Vormerk genommen, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditätsgrad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, absolvierte
nach der Sekunda r schule und Handels mittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 6/2 und Urk. 6/93). Ab 1. Juli 2014 arbeitete
sie in einem 80 % Arbeitspensum bei der Z.___ AG und war hauptsächlich für die Administration sowie für das Rechnungs- und Personalwesen verantwortlich, wobei sie das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015
kündigte (Urk. 6/17/4; Arbeitszeugnis vom 5. März
2015; vgl. auch Urk.
E. 1.1 f.). Die Ärzte legten dar, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erfülle bei Eintritt die Kriterien einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei anamnestisch vorbekannter, mul ti pler Traumatisierung sei die Psychopathologie zudem im Rahmen einer andau ernden Persönlichkeitsveränderung beziehungsweise einer komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung zu interpretieren (Ziff. 2.4) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer regelmässigen berufsbezogenen Tätigkeit mit Leistungsanspruch. Prognostisch sei bei konsequenter Fortführung der psycho pha rmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prog nose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Pensum zu stellen (Ziff. 2.7) . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauernd ab 1 4. Janu ar 2020 attestiert (Ziff. 1.3) und festgehalten, a us psychiatrischer Sicht sei aktuell eine 100% Berentung zu empfehlen (Ziff. 5). 3.3 3.3 .1
Im psychiatrischen (Verlaufs-) Gutachten vom 2 2. Januar 2021
(Urk. 6/134) ging Dr. D.___ diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig
leichte Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) aus (S. 16) .
Die Beschwerdeführerin gebe an, die Probleme würden seit 2015 bestehen. Sie habe dam als aufgrund einer Burn-out-Problematik eine suizidale Phase durch lebt. Nach 2016 sei es deutlich besser gewesen und sie habe eine sehr stabile Phase erlebt . 2019 habe sie sich dan n wieder schlechter gefühlt und alle Medi kamente abgesetzt. Aufgru nd dessen sei sie dann zunächst stationär und an schliessend teilstationär in der Psychiatri schen Universitätsklinik C.___
behan delt worden. Aktuell sehe sie sich zu 100 % arbeits unfähig (S. 7). 3.3 .2
Zum Tagesablauf schildere die Beschwerdeführerin (S. 11 f.), sie stehe meistens um 8 Uhr morgens auf und f rühstück e gemeinsam mit ihrem Partner. Dann mache sie den Haushalt, wobei sie sich aufgrund von Antriebsstörungen teilweise ein geschränkt fühle. Zwischendurch beschäftige sie sich mit positiv empfundene n Dinge n, wie Su doku und Lesen . Ausserdem gehe sie vormittags spazieren und nach dem Mittag einkaufen. Anschliessend meditiere und entspanne sie sich, wobei sie auch hier gewisse Einschränkung des Antriebs mit etwas Ermüdung
empfinde . Sie müsse sich jedoch
weder hinlegen noch sonstige Rückzugs mög lichkeiten wahrnehmen. Nach dem täglichen Einkauf koche sie ge meinsam mit ihrem Partner . Es werde das Abendessen eingenommen und d en Abend verbringe man zusammen mit fernsehen, spi elen und positiv wahrgenommenen Freizeit aktivitäten. Ihr Partner habe früher in einer therapeutischen Tätigkeit gearbeitet und habe dort Ziegen in einem Alter sheim betreut. A lle zwei bis drei Wochen an einem Wochenende betreu t e n
sie dort die Zieg en. S portliche oder andere Akti vitäten führe sie aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht aus . Sie sei früher gerne schwimmen gegangen, aber dies sei ihr aufgrund der finanziellen Engpässe aktuell nicht möglich. Einen Führerschein hab e sie nicht, aber sie könne ohne jegliche Einschränkungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. 3.3 .3
Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 13), die Beschwerde füh rerin habe sich innerhalb der gesamten Interaktion bis zu r Rückfrage bezüglich Labor a bgegrenzt, sicherwirkend, kompetent und bei der Bitte, eine Laborunter suchung durchzuführen, wenig kooperationsbereit, durchsetzungsfähig und teil weise aggressiv gezeigt. Hinweis für ein ausgeprägtes Stressniveau oder auffällige Anzeichen von Stress hätten sich keine ergeben. Zur Frage, inwieweit die Untersuchung bedrohlich oder schwierig für sie gewesen sei, habe sie ange geben, es sei zu keinem Zeitpunkt bei den Angabe n
erlebter Traumatisierungen zu einer Dissoziation oder zu einem schwierigen Zustand gekommen . Sie empfinde jedoch die gesamte Untersuchung als unnötig, da man ihr eine 100%ige IV zugesagt und angeboten habe. Es sei ihrer Meinung nach auch bereits eine Begutachtung durchgeführt worden, in der eine entsprechende Rente dokumentiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei a lters- und situationsadäquat gepflegt auftretend . Be wusstsein s- oder Orientierungsstörungen zeigten sich keine. Bezüglich der kogni tiven Fähigkeiten bestünden keine Hinweis e auf Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsstörungen, keine Einschränkungen bezüglich der Abstraktionsfähigkeit und insgesamt seien während der gesamten Untersuchung keine Hinweise auf kognitive Ein schränkungen zu finden. Formale Denkstörungen bestünden auch keine . Für die
Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Probleme bei grösseren Menschenmassen h abe, habe sich innerhalb der gesamten Untersuchung kein Hinweis für ängstliches Verhalten, Befürchtungen oder Zwangsverhalten ergeben . Es bestünden ausserdem keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Auch während der Angabe bezüglich der subjektiv empfundenen traumatischen Erlebnisse sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Dissoziation oder Derealisation gekommen . Innerhalb der Untersuchung habe sich eine affektiv grossteils kompetente, vollständig schwingungsfähige Explorandin ohne jegliche Ei nschränkungen gezeigt . Der Affekt wirke teilweise abgegrenzt, misstrauisch und kontrolliert. Während der mehr als zweistündigen Untersuchung hätten sich auch kein Hinweis für Antriebsstörungen oder Abnahme der kognitiven Fähig keiten, wie zum Beispiel eine Abnahme der Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsfähigkeit gezeigt . Die Persönlichkeit wirke abgegrenzt, misstrauisch und in der Interaktion klar strukturiert, fordernd (S. 14 f.). 3.3 .4
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S . 25), als angestammte Tätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu dokumentieren. Im Ver gleich zu den Befundberichten von 2017 sei explizit keine Verschlechterung innerhalb der Psychopathologie und des aktuellen Zustandes zu finden und eher von einer Verbesserung in Bezug auf die aktuell leichtgradige depressive Symp tomatik bei vorbestehender mittelgradiger, mit teilweisen Hinweisen auf eine leichtgradige Symptomatik auszugehen. Bereits 2017 sei eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit definiert worden und aktuell sei nicht von einer Verschlechterung der Symptomatik und somit auch zum aktuellen Zeitpunkt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen .
Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in einem kleinen Team mit einer klaren Leitungsstruktur zu sehen und in einer solchen Tätigkeit sei eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/134) wie auch dasjenige von Dr. B.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/60) im Lichte der höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (E. 1.4) als für die streitigen Belange umfassende Beurtei lun gen erweisen, welche die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in umfass en der Aktenkenntnis abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten. Die beiden gutachterlichen Schlussfolgerungen decken sich weitgehend, dies sowohl hinsichtlich der erhobenen Befunde, der Diagnostik als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4.2
Die Indikatorenprüfung für die erste Periode (Gutachten Dr. B.___) ergibt in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im mittleren Bereich anzu siedeln ist. So fanden sich ein leicht- bis mittelgradig eingeengtes Denken, eine leicht- bis mittelgradig gestörte Affektivität, eine leichtgradige Bedrücktheit, die Beschwerdeführerin wirkte starr beziehungsweise vermindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dysphorisch, sie sei - vom Partner abgesehen - sozial isoliert (E. 3.1.4). Trotz verschiedenen Behandlungen - so etwa ab November 2015 - samt stationärer Hospitalisation (Urk. 6/60/35) sowie Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin konnte lediglich eine Teil arbeitsfähigkeit etabliert werden. «Komorbiditäten» liegen bei der Beschwer de führerin unter anderem mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und Status nach drei Suizidversuchen vor.
Bei der Beschwerdeführerin sind durchaus mobilisierende Ressourcen vorhanden, wenn auch der soziale Kontext durch eine Isolation geprägt ist, abgesehen von der intakten Beziehung zum Partner. Die Einschränkungen zeigen sich in sämt lichen Lebensbereichen, allerdings nicht in hohem Ausmass, namentlich in Bezug auf den seit Jahren stattfindenden sozialen Rückzug. Der Leidensdruck ist inso fern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin den Behandlungsvorschlägen der Ärzte nachkommt und von den Eingliederungsvorschlägen der Beschwer degegnerin Gebrauch macht (Urk. 6/60 S. 36 f.).
Angesichts dieser Umstände ist eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und die von der Gutachterin Dr. B.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 40 % zu bestätigen. 4.3
In der Folge kam es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dr. D.___ schilderte hierzu, dass nach einer Verschlechterung im Januar und Februar 2020 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach Absetzen der Medikation (Urk. 6/134 S. 20 und S. 25) ab März 2020 wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Im Zeitpunkt der Begutachtung konstatierte er verglichen mit den Verhältnissen bei der Vorbegutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass er nurmehr eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigte. In diesem Sinne schloss er auch erst ab Januar 2021 auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und nicht bereits für die Zeit davor (Urk. 6/134 S. 25 und S. 27). 4.4
Mit der Einschätzung der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. August 2020 (E. 3.2) setzte sich Dr. D.___ in begründeter Weise auseinander und legte nachvollziehbar dar, inwiefern die darin attestierten Funktionseinschränkungen nicht mit den fehlenden klinischen Befunden einher g ehen. So legte er schlüssig dar, dass gar keine kognitiven Einschränkungen angegeben wurden, weshalb sich auch keine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt (Urk. 6/134 S. 2 2). Bei diesem Ergebnis ist auf die Diskrepanzen in der Diagnosestellung nicht weiter einzugehen, da die funktio nellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung relevant sind und nicht die Dia gnosen an sich. 4.5
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum zu 60 % arbeits fähig in der angestammten Tätigkeit war und ist. In angepasster Tätigkeit - in einem kleinen Team mit klarer Leitungsstruktur - besteht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ am 18. Januar 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Ergebnisses des Einkommensvergleichs kann für diese Periode auf eine Indikatorenprüfung verzichtete werden, kann doch eine solche keinen höhe ren Arbeitsunfähigkeitsgrad als den attestierten bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 .). 5. 5.1
Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenver siche rung am 15. Dezember 2015 stehen grundsätzlich Rentenleistungen ab Juni 2016 im Raum (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt absolvierte sie indes Inte gra tionsmassnahmen und erhielt ein Taggeld ausgerichtet. Dies endete am 23. Mai 2017, weshalb die Ausrichtung von Rentenleistungen erst ab 1. Mai 2017 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). 5.2
Die Beschwerdegegnerin absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete als Buchhalterin respektive in der Administration sowie im Rech nungs
- und Personalwesen. Seit ihrem Einstieg ins Berufsleben hatte sie verschie dene Stellen inne und verblieb zuletzt zwischen einem und zwei Jahren an einer Stelle (Urk. 6/17/2-3 und Urk. 6/11). Die letzte Stelle bei der Z.___ AG kündigte sie per Februar 2015 (Urk. 6/17/4) offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil sie darin keine Zukunft mehr sah (Urk. 6/15/3) und sie die Arbeit langweilte (E. 3.1.2). Sie beabsichtigte, Migrationsfachfrau zu werden (Urk.
6/17). Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zeigten sich nach Lage der Akten während der Arbeitstätigkeit keine und eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab November 2015 attestiert (Urk. 6/15/6 und Urk. 6/3/4 Ziff. 4.3). 5.3
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass sowohl das Validen- als auch das Inva lideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist . Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen und stets ausgeübten Tätigkeit teilarbeits fähig ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen . Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.
3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Dabei geht es um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.4
Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind keine ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, dass sie mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert sein werde und persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorlägen (Urk. 1 S. 7), verfangen nicht. Dass in Zukunft wiederum Arbeitsunfähigkeiten auftreten, ist lediglich eine Hypothese der Be schwerdeführerin und entspricht nicht der ärztlichen Prognose. Sodann sind die Schwierigkeiten in der Interaktion laut gutachterlicher Einschätzung nicht krank heitsbedingt und wirken sich bei der Arbeit auch nur sehr bedingt aus, kann doch die Beschwerdeführerin an einem regulären Arbeitsplatz adäquat arbeiten (Urk.
6/134 S. 27).
Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 5.5
Im Zuge der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 18. Januar 2021 und der gutachterlichen Umschreibung einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerde führerin nach wie vor eine Arbeit im angestammten Beruf möglich. Die formu lierten Anforderungen - kleines Team mit klarer Leitungsstruktur - findet sich zwanglos im Bürobereich. Damit ist auch unter dieser Prämisse der Invalidi tätsgrad gleich zu berechnen. Zum neuen Stellenprofil in 70%igem Pensum ergibt sich, dass praxisgemäss auch hierfür kein Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ohne Wei teres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen verständ nis vollen Chef, der auch bereit ist, die Arbeitnehmerin eng zu führen, rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019).
Damit ergibt sich ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 30 %, welcher unter der rentenbegründenden Schwelle liegt. Nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), mithin ab 1. Mai 2021, wäre die Rente grundsätzlich aufzuheben. Indessen endet der gerichtliche Beurteilungszeitraum mit dem Verfügungserlass am 2. März 2021 (Urk. 2), wes halb die Renteneinstellung nicht festgelegt werden kann, zumal eine allfällig gesundheitliche Veränderung nach dem 2. März 2021 nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist. Allerdings enthalten die Akten keine Hinweise hierauf. 5.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und es ist festzuhalten, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit gegeben ist und der Invaliditätsgrad 30 % beträgt, wovon Vormerk zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vertretene Be schwer deführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (Art. 61 lit . g ATSG) auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat . Ferner wird Vormerk genommen, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditätsgrad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflich t gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit, dass die Beschwerden aufgrund von Unzufriedenheit über nicht zusagende Arbei ten, ungenügender Work-Life-Balance, sowie durch existentiell-
finanzielle Prob leme ausgelöst worden und auch mangelnde Freizeitaktivitäten Auslösefaktoren seien .
D ie Beschwerdeführerin sei mit einer Beschäftigungsmassnahme unterstützt und die Arbeitsvermittlung am 1 1. September 2020 abgeschlossen worden. Zur Prü fung des R entenanspruch s
sei
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden und daraus
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit als Buchhalterin seit dem Jahr 2015 eingeschränkt sei. I m Jahr 2017 sei es zu einer Besserung des Gesundheitsz ustandes gekommen . E nde 2019 habe sie die psychopharmakologische Medikation abgesetzt, w orauf sich die gesundheit liche Situation vers chlechtert habe .
Die Beschwerdeführerin gebe zwar
an,
Prob leme in grösseren Menschenmassen zu haben, könne aber
ohne Einschränkung die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und täglich einkaufen gehen. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener 100%iger Arbeitsunfähigke it und den Alltagsstrukturen . Auch werde die finanzielle Situa tion vermehrt als Belastungsfaktor angegeben. Die Abklärungen hätten aber ge zeigt, dass es bei Einnahme der Medikamente immer wieder zu einer deutlichen Besserung bis hin zu einer Teilremission beziehungsweise Remission komme. L aut Laborbericht nehme sie die Medikamente zwar regelmässig ein; d ass Einschrän kung en in jeglicher Tätigkeit bestünden und
eine schwer e Beeinträchtigung der A rbeitsfähigkeit aufgrund eine r psychiatrische n Erkrankung vorliege, sei jedoch nicht dokumentiert . D aher könnten keine IV-Leistungen zugesprochen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin entspreche nicht den medizinischen Behand lungen und Berichten. Die Diagnose n seien u nbestritten und sämtliche Ärzte, wie auch der RAD,
hielten eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl i n der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit fest . Von invaliditätsfremden Faktoren s ei zwar die Rede, diese beeinflussten aber die gestellte Diagnose der Gutachter nicht. Die Beschwerdegegnerin verweigere damit den Anspruch auf eine rechtlich korrekte und angemessene Beurteilung. Dies e
sei anhand der in den Akten fest gehaltenen Arbeitsunfähigkeiten und eine r Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und mit neuem Vorbescheid zu eröffnen . Da zu sei der Invalidi tätsgrad mittels Einkommensvergleich s zu ermitteln . I n angepasste r Tätigkeit sei sie immer wieder mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert, was auf das Finden und das Behalten einer Stelle und auf den Lohn Auswirkungen habe . Zudem seien persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität
und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorhanden, was in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 %
zu berücksichtigen (S. 7). 2.3
Im Streit lieg t damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2). 3. 3.1
3.1.1
Im psychiatrischen Gutachten vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/60) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis knapp mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 / F33.11) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit: - gegenwärtig nicht zusagende Arbeit (ICD-10 Z56/ Z56.5) - Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Anamnestisch Status nach Problemen mit Bezug auf Wohnbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse, gegenwärtig noch verschuldet (ICD-10 Z59) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach drei Suizidversuchen (Intoxikationen) (ICD-10 X61) 3.1.2
Die Beschwerdeführerin berichte (S. 26), frustriert und unzufrieden zu sein, weil seit Monaten weder vom RAV noch von der IV her etwas laufe. Zwar sei ihr nun vom RAV ein Kurs beziehungsweise ein Praxis-Check zugesprochen worden, aber dieser beginne wegen der Warteliste erst am 2 0. November 201 7. Zumindest sei sie da nn einen Monat lang zu 50 %, also jeden Morgen, beschäftigt.
Sie sei überzeugt, dass ihre Begabungen im sozialen Bereich liegen würden und dass nur die Arb eit mit Leuten nie langweilig werde . Hingegen sei ihr in jeder Buch haltungsanstellung früher oder später langweilig geworden und sie müsse es ver meiden, unterfordert zu werden, andernfalls sie depressiv werde . S ie wolle aber auch nicht mehr ausgenu tz t werde n und täglich
E. 6 und Ziff.
E. 10 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht . Sodann
erteilte sie Kostengutsprache n für ein Belastbar keitstraining vom 2 3. Mai bis 2 2. August 2016 und ein Aufbautraining vom 2 3. August 2016 bis 2 3. Februar 2017 mit Verlängerung bis 2 3. Mai 2017 bei der A.___ AG zuzüglich Taggelder (Urk. 6/19, 6/24, 6/26, 6/28, 6/34, 6/36). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle die Beendigung der Integra tionsmassnahmen mit und wies auf die separat e Rentenprüfung hin (Urk. 6/38; vgl. auch Urk. 6/41/2). Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte bei den be han delnden Ärzten angefordert hatte (vgl. Urk. 6/42, 6/45, 6/46/ 6/53), veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Gutachten vom 2 9.
September 2017 [ Urk. 6/60 ]). Mit Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2017 (Urk. 6/63) stellte die IV- Stelle die Verneinung ein es Anspruchs auf IV-Leistungen (Invalidenrente; vgl. S. 2 unten) in Aussicht. Mit Einwand vom 2 8. November 2017 (Urk. 6/69) beantragte die Versi cherte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. I m Rahmen einer
i nterinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem kantonalen Sozialamt und dem Amt für Jugend und Berufsberatung beteiligte sich die IV-Stelle daran,
die Versicherte in der Aufnahme einer Tätigkeit im soziale n Bereich in einem Pensum von 70 % zu unterstützen (vgl. Urk. 6/ 99
und Urk. 6/ 101). Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/104)
gewährte die IV-Stelle Arbeitsv ermittlung für die Zeit vom 20. November 2018 bis 1 7. Mai 201 9. Vom 2 1. Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 war die Versicherte als Mitar beiterin Administration/Projektarbeit zu 60 % in einem « Stelle n pooleinsatz » be schäftigt
(Urk. 6/ 116 und Urk. 6/117 S. 3). Vom 14. Januar bis 2 8. Februar 2020 hielt sie sich stationär und vom 4. bis 1 0. März 2020 teilstationär in der Psychia trischen Universitätsklinik C.___
auf (Urk. 6/115). Am 1 1. September 2020 (Urk. 6/125) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit und wies hinsichtlich einer Invalidenr ente auf eine separate Verfügung hin. In der Folge nahm die IV-Stelle eine psychiatrische (V erlaufs-) B egutachtung bei Dr. B.___
in Aussicht (Urk. 6/128). Nach dem die Versicherte Einwand gegen Dr. B.___ als Gutachterin
erhoben hatte
(Urk. 6/129), wurde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der (Verlauf s-) Begutachtung beauftragt. Dieser erstellte d as Gutach ten am 2 2. Januar 2021 (Urk. 6/134). M it Verfügung vom 2. März 2021 (Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf IV-Leistungen . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. April 2021
(Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen der Invaliden ver si cherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorin stanz zurückzuweisen.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 5) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd e führerin am 1 1. Mai 2021
(Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 Stunden arbeiten,
ohne Ferien zu bekommen. Sie wolle eine gut ausgeglichene Work-Life Balance. Ihr Wunsch sei es nach wie vor, Fachfrau für Migration zu werden, wobei
sie aber eine Stelle im sozialen Bereich brauche, damit sie zwei Jahre Erfahrung
vorweisen könne, so dass sie die berufsbegleit ende Ausbildung anfangen könne. Da s ie weiterhin zu 70 % krankgeschrieben sei, era chte sie sich auch nicht fähig, von
einem Tag auf den anderen in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Handkehrum sei es aber gerade die 30% ige Arbeitsfähigkeit, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt reduzieren würde. Sie wünsche sich von der IV nach dieser langen Ausz eit ein erneutes Aufbautraining, damit sie wieder in Gang komme. 3.1.3
Zur Lebenssituation und zum Tagesablauf führte die Gutachterin aus (S. 25), die Beschwerdeführerin gebe an, sie wohne seit Februar 2017 zusammen mit ihrem (arbeitslosen) Partner in einer 2½ -Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 2'000. --. Sie lebe von Taggelde rn der Arbeitslosenversicherung von
Fr. 3'000. -- .
Wei l sie sich nach der Kündigung der
letzten Stelle nicht arbeitslos gemeldet habe, hätten sich hohe Schulden angestaut, was mit ein Grund für ihre Verzweiflun g und Suizidalität gewesen sei. Inzwischen habe sie ihre Schulden zum Teil mit Verlust scheinen sa niert und offen seien noch Fr. 14'000.--. Eine richtige Tagesstruktur habe sie nicht, aber sie versuche sich zu beschäftigen und nehme sich täglich eine Aufgabe vor, damit sie da s Gefühl habe, etwas gemacht zu haben. Sie stehe morgens um 9 Uhr auf und i hr Partner sei dann schon weg. Dieser absolviere an fünf Wochentagen ein RAV-Reintegrationsprogra mm. Am Morgen habe sie nicht viel Appetit und am
Mittag esse sie nicht, wei l sie alleine sei. Sie nasche aber zwischendurch v iel, ansonsten sie aber zusammen mit ihrem Partner
schaue, dass sie ausgewogen esse. Dieser koche m eist am Abend, d as Einkaufen sei ihre Aufgabe. S ie kaufe täglich ein, weil dies ein Grund sei, jeden Tag aus der Wo hnung zu kommen. Ängste vor sozialen Begegnungen oder Prob leme im Supermar kt oder mit Menschenmengen habe sie nicht. Auch sonst schaue sie, dass sie täglich eine Verpfli chtung oder einen Termin habe. Einmal pro Woche empfange sie zu Hause ihre psychia trische Spitex-Betreuerin, mit der sie es sehr gut habe. Mit der Se lbstpflege habe sie keine Mühe . S ie dusche stets am Abend, was eine Art Entspannungsritual sei; so schlafe sie auch besser ein. Weiter schaue sie sich
täglich auf dem Internet die Stelleninserate an und bewerbe s ich. Auch hole sie die Post aus dem Briefkasten und erledige ihre administrativen Aufg aben . Tagsüber schlafe sie ni cht, lege sich aber manchmal, bei schlech ter Tagesver fassung, doch hin und
mache liegend Sudokus oder lese ein Buch . Auch der Haus halt sei ihr e Aufgabe. Sie wasche und putze. A bends esse sie mit ihrem Partner etwas Warmes und danach unterhalte man sich,
schaue zusammen TV oder spiele ein
Gesell schaftsspiel oder Schach, b ei gutem Wetter mache man auch mal einen abendlichen Spaziergang. Danach dusche sie sich und gehe gegen 23 Uhr ins Bett. 3.1.4
Unter objektiven Befunde n und Psychostatus hielt die Gutachterin fest (S. 27), es präsentiere sich eine 45-jährige, jünger aussehende, gepflegte, adipöse Beschwer de führerin. Kontakt und affektive r Rapport seien sehr gut herstellbar . Sie sei kooperativ und wohlwollend zugewandt. Aspektmässig bestehe eine durchschnit t liche Intelligenz und in ihren Ausführungen sei sie differenziert. D as Auftreten wirke souverän und die Interaktion sei auch der Norm entsprechend, wenn kon frontative Fragen gestellt w ü rden. Schwierige Gesprächsthemen gehe sie offen an . E inzig auffallend sei die Strenge und Rigidität, mit der sie ihre p rinzipielle Überzeugung vertrete, dass eine ihr zusprechende Tätigkeit im sozialen Bereich beziehungsweise mit vielen sozialen Kontakten und mit eine r Ausbildun g zur Fachfrau für Migration die einzig wirksame Prophylaxe gegen erneute depressive Phasen und
auch die Voraussetzung für eine
Remission der anhaltenden Verstim mung und Antriebsschwäche sei. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientie rt und ohne Intoxikationszeichen. M nestische Störungen seien keine feststellbar und d ie Kon zentrationsspanne könne während zweieinhalb Stun de n gut aufrechterh alten werden. A uch subjektiv bekunde sie, keine Konzen trationsstörungen und keine Mühe mit i ntellektuell e n Aufgaben zu habe n . Das formale Denken sei geor dnet und die Fragen könnten gut fokussiert und gut selbststrukturiert beantwortet werden . Inhaltlich sei das Denken leicht- bis mittel gradig, allerdings auch situatio nskonform auf die Thematik des Wechsels auf eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich und die Theorie eingeengt, dass nur so
die Depressivität erfolgreich bekämpft werden könne. Ansonsten sei aber das Denken hinreichend beweglich beziehungsweise im gutachterlichen Gespräch sei sie problemlos fä hig, sich den verschiedenen ihr gebotenen Themenbereichen zu widmen. Etwaige pat hologische Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle seien nicht feststellbar. Es sei aber e ine Selbstw ertproblematik mit neurotischen narzis sti schen Zügen aus den Ausführungen ableitbar. Eine pathologische Kränkbar keit, Kritik- oder Frustrationsintoleranz s ei
jedoch nicht festzustellen und auch nicht bekannt.
Weiter bestünden k eine Phobien, pathologische n Ängste oder Zwänge. Die Affek tivität sei klinisch leicht- bis mittelgradig gestört und sie sei leichtgradig b e drückt. Die Beschwerdeführerin wirke recht starr beziehungsweise ve rmindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dyspho risch . Sie wechsle aber themenadäqua t zwischen den Affektregistern. Psychomo to risch
sei sie ungestört, mit lebhafte r Mimik und Gestik, w irke in ihrem Präsen tationsbild sthenisch, dies im Kontrast zu den subjektiv bekl agten zentralen Beschwerden der raschen Erschöpfbarkeit und der Antriebsschwäche . Sie beklage schwankende bis mittelschwere Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit und Asthenie, allerdings bestünden zusammen mit dem Partner doch Genussfähigke it und Fähigkeit zu gemeinsamen Aktivitäten. Der spontan e Appetit sei unharmonisch, teilweise vermindert, aber mit vielem Naschen zwischendurch und Lust auf Schokolade. Hierunter habe sie in den letzten zwei Jahren seit der Hospita li sierung 20 kg zugenommen und sie leide nachvollziehbar an dieser ne uen auch rein gewichtsbedingten Schwere und Trägheit. Die Libido sei durch Ne ben wir kungen vermindert, Sexualität werde aber in der Partnerschaft zärtlich genossen. Es bestehe eine v erminderte Schlafqualität, Ein- und Durchschlafstörungen wobei die Schlafreserve nur sporadisch beansprucht werde. Habituell sei die Beschwer deführer sozial isoliert beziehungsweise seit 2001 bestünden keine Anstrengun gen zum Unterhalten von sozialen Kontakten, wobei sie aber die Zweisamkeit mit ihrem Partner geniesse. 3.1.5
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (S. 33 f.), die Beschwerdeführerin leide unter einer leicht en
- bis mittelgradigen depressiven Episode bei Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig somit in Teilremissio
n. Der Depres sions grad begründe eine gegenwärtig noch maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine administrative KV-Tätigkeit gut mit dem depressiven Erkrankungsgrad vereinbar. Unter Voraussetzung weiterer psycho pharmakologischer Behandlungsoptimierung und In tensivierung der Psychothe ra pie könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % erhöht werden. 3.2
Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ v om 1 3. August 2020 (Urk. 6/115) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit mehre ren Jahren, ICD-10 F62.0)
Es wurde die stationäre Behandlung vom 1 4. Januar bis 2 8. Februar, die teil sta tionäre Behandlung vom 4. bis 1 0. März und die anschliessend einmal wöch ent lich erfolgte ambulante Behandlung seit 1 2. März 2020 festgehalten (Ziff.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1972, absolvierte nach der Sekunda r schule und Handels mittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt ( Urk. 6/2 und Urk. 6/93). Ab
- Juli 2014 arbeitete sie in einem 80 % Arbeitspensum bei der Z.___ AG und war hauptsächlich für die Administration sowie für das Rechnungs- und Personalwesen verantwortlich , wobei sie das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015 kündigte ( Urk. 6/17/4; Arbeitszeugnis vom 5. März 2015 ; vgl. auch Urk. 6 /60/15 ). Unter Angabe psychischer Beeinträchtigungen meldete sie sich am 1
- Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung (beruf liche Massnahmen) an ( Urk. 6/3 Ziff. 6 und Ziff. 10 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht . Sodann erteilte sie Kostengutsprache n für ein Belastbar keitstraining vom 2
- Mai bis 2
- August 2016 und ein Aufbautraining vom 2
- August 2016 bis 2
- Februar 2017 mit Verlängerung bis 2
- Mai 2017 bei der A.___ AG zuzüglich Taggelder ( Urk. 6/19 , 6/24 , 6/26, 6/28, 6/34, 6/36 ). Mit Mitteilung vom 1
- Mai 2017 teilte die IV-Stelle die Beendigung der Integra tionsmassnahmen mit und wies auf die separat e Rentenprüfung hin ( Urk. 6/38; vgl. auch Urk. 6/41/2). Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte bei den be han delnden Ärzten angefordert hatte (vgl. Urk. 6/42 , 6/45, 6/46/ 6/53), veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Gutachten vom 2
- September 2017 [ Urk. 6/60 ]). Mit Vorbescheid vom 2
- Oktober 2017 ( Urk. 6/63 ) stellte die IV- Stelle die Verneinung ein es Anspruchs auf IV-Leistungen (Invalidenrente; vgl. S. 2 unten) in Aussicht. Mit Einwand vom 2
- November 2017 ( Urk. 6/69) beantragte die Versi cherte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. I m Rahmen einer i nterinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem kantonalen Sozialamt und dem Amt für Jugend und Berufsberatung beteiligte sich die IV-Stelle daran , die Versicherte in der Aufnahme einer Tätigkeit im soziale n Bereich in einem Pensum von 70 % zu unterstützen ( vgl. Urk. 6/ 99 und Urk. 6/ 101 ). Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 6/104) gewährte die IV-Stelle Arbeitsv ermittlung für die Zeit vom 20. November 2018 bis 1
- Mai 201
- Vom 2
- Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 war die Versicherte als Mitar beiterin Administration/Projektarbeit zu 60 % in einem « Stelle n pooleinsatz » be schäftigt ( Urk. 6/ 116 und Urk. 6/117 S. 3 ). Vom 14. Januar bis 2
- Februar 2020 hielt sie sich stationär und vom
- bis 1
- März 2020 teilstationär in der Psychia trischen Universitätsklinik C.___ auf ( Urk. 6/115). Am 1
- September 2020 ( Urk. 6/125) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit und wies hinsichtlich einer Invalidenr ente auf eine separate Verfügung hin. In der Folge nahm die IV-Stelle eine psychiatrische ( V erlaufs-) B egutachtung bei Dr. B.___ in Aussicht ( Urk. 6/128). Nach dem die Versicherte Einwand gegen Dr. B.___ als Gutachterin erhoben hatte ( Urk. 6/129) , wurde Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , mit der (Verlauf s-) Begutachtung beauftragt. Dieser erstellte d as Gutach ten am 2
- Januar 2021 ( Urk. 6/134). M it Verfügung vom
- März 2021 ( Urk. 2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf IV-Leistungen .
- Dagegen erhob die Versicherte am
- April 2021 ( Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
- Es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen der Invaliden ver si cherung zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorin stanz zurückzuweisen.» Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
- Mai 2021 ( Urk. 5 ) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd e führerin am 1
- Mai 2021 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflich t gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1
- Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
- 2. 1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit , dass die Beschwerden aufgrund von Unzufriedenheit über nicht zusagende Arbei ten, ungenügender Work-Life-Balance, sowie durch existentiell- finanzielle Prob leme ausgelöst worden und auch mangelnde Freizeitaktivitäten Auslösefaktoren seien . D ie Beschwerdeführerin sei mit einer Beschäftigungsmassnahme unterstützt und die Arbeitsvermittlung am 1
- September 2020 abgeschlossen worden. Zur Prü fung des R entenanspruch s sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden und daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit als Buchhalterin seit dem Jahr 2015 eingeschränkt sei. I m Jahr 2017 sei es zu einer Besserung des Gesundheitsz ustandes gekommen . E nde 2019 habe sie die psychopharmakologische Medikation abgesetzt, w orauf sich die gesundheit liche Situation vers chlechtert habe . Die Beschwerdeführerin gebe zwar an , Prob leme in grösseren Menschenmassen zu haben, könne aber ohne Einschränkung die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und täglich einkaufen gehen. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener 100%iger Arbeitsunfähigke it und den Alltagsstrukturen . Auch werde die finanzielle Situa tion vermehrt als Belastungsfaktor angegeben. Die Abklärungen hätten aber ge zeigt , dass es bei Einnahme der Medikamente immer wieder zu einer deutlichen Besserung bis hin zu einer Teilremission beziehungsweise Remission komme. L aut Laborbericht nehme sie die Medikamente zwar regelmässig ein ; d ass Einschrän kung en in jeglicher Tätigkeit bestünden und eine schwer e Beeinträchtigung der A rbeitsfähigkeit aufgrund eine r psychiatrische n Erkrankung vorliege, sei jedoch nicht dokumentiert . D aher könnten keine IV-Leistungen zugesprochen werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f.), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin entspreche nicht den medizinischen Behand lungen und Berichten. Die Diagnose n seien u nbestritten und sämtliche Ärzte, wie auch der RAD , hielten eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl i n der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit fest . Von invaliditätsfremden Faktoren s ei zwar die Rede, diese beeinflussten aber die gestellte Diagnose der Gutachter nicht. Die Beschwerdegegnerin verweigere damit den Anspruch auf eine rechtlich korrekte und angemessene Beurteilung. Dies e sei anhand der in den Akten fest gehaltenen Arbeitsunfähigkeiten und eine r Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und mit neuem Vorbescheid zu eröffnen . Da zu sei der Invalidi tätsgrad mittels Einkommensvergleich s zu ermitteln . I n angepasste r Tätigkeit sei sie immer wieder mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert, was auf das Finden und das Behalten einer Stelle und auf den Lohn Auswirkungen habe . Zudem seien persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorhanden, was in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % zu berücksichtigen (S. 7). 2.3 Im Streit lieg t damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ( Urk. 2).
- 3.1 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 2
- September 2017 ( Urk. 6/60) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis knapp mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 / F33.11) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit: - gegenwärtig nicht zusagende Arbeit (ICD-10 Z56/ Z56.5) - Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Anamnestisch Status nach Problemen mit Bezug auf Wohnbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse, gegenwärtig noch verschuldet (ICD-10 Z59) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach drei Suizidversuchen (Intoxikationen) (ICD-10 X61) 3.1.2 Die Beschwerdeführerin berichte (S. 26), frustriert und unzufrieden zu sein, weil seit Monaten weder vom RAV noch von der IV her etwas laufe. Zwar sei ihr nun vom RAV ein Kurs beziehungsweise ein Praxis-Check zugesprochen worden , aber dieser beginne wegen der Warteliste erst am 2
- November 201
- Zumindest sei sie da nn einen Monat lang zu 50 % , also jeden Morgen , beschäftigt. Sie sei überzeugt, dass ihre Begabungen im sozialen Bereich liegen würden und dass nur die Arb eit mit Leuten nie langweilig werde . Hingegen sei ihr in jeder Buch haltungsanstellung früher oder später langweilig geworden und sie müsse es ver meiden , unterfordert zu werden, andernfalls sie depressiv werde . S ie wolle aber auch nicht mehr ausgenu tz t werde n und täglich 14 Stunden arbeiten , ohne Ferien zu bekommen. Sie wolle eine gut ausgeglichene Work-Life Balance. Ihr Wunsch sei es nach wie vor, Fachfrau für Migration zu werden , wobei sie aber eine Stelle im sozialen Bereich brauche, damit sie zwei Jahre Erfahrung vorweisen könne, so dass sie die berufsbegleit ende Ausbildung anfangen könne. Da s ie weiterhin zu 70 % krankgeschrieben sei , era chte sie sich auch nicht fähig , von einem Tag auf den anderen in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Handkehrum sei es aber gerade die 30% ige Arbeitsfähigkeit , die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt reduzieren würde. Sie wünsche sich von der IV nach dieser langen Ausz eit ein erneutes Aufbautraining , damit sie wieder in Gang komme. 3.1.3 Zur Lebenssituation und zum Tagesablauf führte die Gutachterin aus (S. 25) , die Beschwerdeführerin gebe an, sie wohne seit Februar 2017 zusammen mit ihrem (arbeitslosen) Partner in einer 2½ -Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 2'000. --. Sie lebe von Taggelde rn der Arbeitslosenversicherung von Fr. 3'000. -- . Wei l sie sich nach der Kündigung der letzten Stelle nicht arbeitslos gemeldet habe, hätten sich hohe Schulden angestaut, was mit ein Grund für ihre Verzweiflun g und Suizidalität gewesen sei. Inzwischen habe sie ihre Schulden zum Teil mit Verlust scheinen sa niert und offen seien noch Fr. 14'000.--. Eine richtige Tagesstruktur habe sie nicht , aber sie versuche sich zu beschäftigen und nehme sich täglich eine Aufgabe vor, damit sie da s Gefühl habe, etwas gemacht zu haben. Sie stehe morgens um 9 Uhr auf und i hr Partner sei dann schon weg. Dieser absolviere an fünf Wochentagen ein RAV-Reintegrationsprogra mm. Am Morgen habe sie nicht viel Appetit und am Mittag esse sie nicht, wei l sie alleine sei. Sie nasche aber zwischendurch v iel , ansonsten sie aber zusammen mit ihrem Partner schaue, dass sie ausgewogen esse. Dieser koche m eist am Abend , d as Einkaufen sei ihre Aufgabe. S ie kaufe täglich ein, weil dies ein Grund sei , jeden Tag aus der Wo hnung zu kommen. Ängste vor sozialen Begegnungen oder Prob leme im Supermar kt oder mit Menschenmengen habe sie nicht. Auch sonst schaue sie, dass sie täglich eine Verpfli chtung oder einen Termin habe. Einmal pro Woche empfange sie zu Hause ihre psychia trische Spitex-Betreuerin, mit der sie es sehr gut habe. Mit der Se lbstpflege habe sie keine Mühe . S ie dusche stets am Abend , was eine Art Entspannungsritual sei ; so schlafe sie auch besser ein. Weiter schaue sie sich täglich auf dem Internet die Stelleninserate an und bewerbe s ich. Auch hole sie die Post aus dem Briefkasten und erledige ihre administrativen Aufg aben . Tagsüber schlafe sie ni cht, lege sich aber manchmal, bei schlech ter Tagesver fassung, doch hin und mache liegend Sudokus oder lese ein Buch . Auch der Haus halt sei ihr e Aufgabe. Sie wasche und putze. A bends esse sie mit ihrem Partner etwas Warmes und danach unterhalte man sich , schaue zusammen TV oder spiele ein Gesell schaftsspiel oder Schach , b ei gutem Wetter mache man auch mal einen abendlichen Spaziergang. Danach dusche sie sich und gehe gegen 23 Uhr ins Bett. 3.1.4 Unter objektiven Befunde n und Psychostatus hielt die Gutachterin fest (S. 27), es präsentiere sich eine 45-jährige, jünger aussehende, gepflegte, adipöse Beschwer de führerin. Kontakt und affektive r Rapport seien sehr gut herstellbar . Sie sei kooperativ und wohlwollend zugewandt. Aspektmässig bestehe eine durchschnit t liche Intelligenz und in ihren Ausführungen sei sie differenziert. D as Auftreten wirke souverän und die Interaktion sei auch der Norm entsprechend , wenn kon frontative Fragen gestellt w ü rden. Schwierige Gesprächsthemen gehe sie offen an . E inzig auffallend sei die Strenge und Rigidität , mit der sie ihre p rinzipielle Überzeugung vertrete, dass eine ihr zusprechende Tätigkeit im sozialen Bereich beziehungsweise mit vielen sozialen Kontakten und mit eine r Ausbildun g zur Fachfrau für Migration die einzig wirksame Prophylaxe gegen erneute depressive Phasen und auch die Voraussetzung für eine Remission der anhaltenden Verstim mung und Antriebsschwäche sei. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientie rt und ohne Intoxikationszeichen. M nestische Störungen seien keine feststellbar und d ie Kon zentrationsspanne könne während zweieinhalb Stun de n gut aufrechterh alten werden. A uch subjektiv bekunde sie , keine Konzen trationsstörungen und keine Mühe mit i ntellektuell e n Aufgaben zu habe n . Das formale Denken sei geor dnet und die Fragen könnten gut fokussiert und gut selbststrukturiert beantwortet werden . Inhaltlich sei das Denken leicht- bis mittel gradig, allerdings auch situatio nskonform auf die Thematik des Wechsels auf eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich und die Theorie eingeengt , dass nur so die Depressivität erfolgreich bekämpft werden könne. Ansonsten sei aber das Denken hinreichend beweglich beziehungsweise im gutachterlichen Gespräch sei sie problemlos fä hig, sich den verschiedenen ihr gebotenen Themenbereichen zu widmen. Etwaige pat hologische Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle seien nicht feststellbar. Es sei aber e ine Selbstw ertproblematik mit neurotischen narzis sti schen Zügen aus den Ausführungen ableitbar. Eine pathologische Kränkbar keit, Kritik- oder Frustrationsintoleranz s ei jedoch nicht festzustellen und auch nicht bekannt. Weiter bestünden k eine Phobien, pathologische n Ängste oder Zwänge. Die Affek tivität sei klinisch leicht- bis mittelgradig gestört und sie sei leichtgradig b e drückt. Die Beschwerdeführerin wirke recht starr beziehungsweise ve rmindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dyspho risch . Sie wechsle aber themenadäqua t zwischen den Affektregistern. Psychomo to risch sei sie ungestört, mit lebhafte r Mimik und Gestik, w irke in ihrem Präsen tationsbild sthenisch, dies im Kontrast zu den subjektiv bekl agten zentralen Beschwerden der raschen Erschöpfbarkeit und der Antriebsschwäche . Sie beklage schwankende bis mittelschwere Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit und Asthenie, allerdings bestünden zusammen mit dem Partner doch Genussfähigke it und Fähigkeit zu gemeinsamen Aktivitäten. Der spontan e Appetit sei unharmonisch, teilweise vermindert, aber mit vielem Naschen zwischendurch und Lust auf Schokolade. Hierunter habe sie in den letzten zwei Jahren seit der Hospita li sierung 20 kg zugenommen und sie leide nachvollziehbar an dieser ne uen auch rein gewichtsbedingten Schwere und Trägheit. Die Libido sei durch Ne ben wir kungen vermindert, Sexualität werde aber in der Partnerschaft zärtlich genossen. Es bestehe eine v erminderte Schlafqualität, Ein- und Durchschlafstörungen wobei die Schlafreserve nur sporadisch beansprucht werde. Habituell sei die Beschwer deführer sozial isoliert beziehungsweise seit 2001 bestünden keine Anstrengun gen zum Unterhalten von sozialen Kontakten, wobei sie aber die Zweisamkeit mit ihrem Partner geniesse. 3.1.5 Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (S. 33 f.) , die Beschwerdeführerin leide unter einer leicht en - bis mittelgradigen depressiven Episode bei Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig somit in Teilremissio n. Der Depres sions grad begründe eine gegenwärtig noch maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine administrative KV-Tätigkeit gut mit dem depressiven Erkrankungsgrad vereinbar. Unter Voraussetzung weiterer psycho pharmakologischer Behandlungsoptimierung und In tensivierung der Psychothe ra pie könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % erhöht werden. 3.2 Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ v om 1
- August 2020 ( Urk. 6/115) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit mehre ren Jahren , ICD-10 F62.0) Es wurde die stationäre Behandlung vom 1
- Januar bis 2
- Februar, die teil sta tionäre Behandlung vom
- bis 1
- März und die anschliessend einmal wöch ent lich erfolgte ambulante Behandlung seit 1
- März 2020 festgehalten ( Ziff. 1.1 f. ). Die Ärzte legten dar, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erfülle bei Eintritt die Kriterien einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei anamnestisch vorbekannter, mul ti pler Traumatisierung sei die Psychopathologie zudem im Rahmen einer andau ernden Persönlichkeitsveränderung beziehungsweise einer komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung zu interpretieren ( Ziff. 2.4) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer regelmässigen berufsbezogenen Tätigkeit mit Leistungsanspruch. Prognostisch sei bei konsequenter Fortführung der psycho pha rmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prog nose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Pensum zu stellen ( Ziff. 2.7) . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauernd ab 1
- Janu ar 2020 attestiert ( Ziff. 1.3) und festgehalten, a us psychiatrischer Sicht sei aktuell eine 100% Berentung zu empfehlen ( Ziff. 5). 3.3 3.3 .1 Im psychiatrischen (Verlaufs-) Gutachten vom 2
- Januar 2021 ( Urk. 6/134) ging Dr. D.___ diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig leichte Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) aus (S. 16) . Die Beschwerdeführerin gebe an, die Probleme würden seit 2015 bestehen. Sie habe dam als aufgrund einer Burn-out-Problematik eine suizidale Phase durch lebt. Nach 2016 sei es deutlich besser gewesen und sie habe eine sehr stabile Phase erlebt . 2019 habe sie sich dan n wieder schlechter gefühlt und alle Medi kamente abgesetzt. Aufgru nd dessen sei sie dann zunächst stationär und an schliessend teilstationär in der Psychiatri schen Universitätsklinik C.___ behan delt worden. Aktuell sehe sie sich zu 100 % arbeits unfähig (S. 7). 3.3 .2 Zum Tagesablauf schildere die Beschwerdeführerin (S. 11 f.) , sie stehe meistens um 8 Uhr morgens auf und f rühstück e gemeinsam mit ihrem Partner. Dann mache sie den Haushalt , wobei sie sich aufgrund von Antriebsstörungen teilweise ein geschränkt fühle. Zwischendurch beschäftige sie sich mit positiv empfundene n Dinge n , wie Su doku und Lesen . Ausserdem gehe sie vormittags spazieren und nach dem Mittag einkaufen. Anschliessend meditiere und entspanne sie sich , wobei sie auch hier gewisse Einschränkung des Antriebs mit etwas Ermüdung empfinde . Sie müsse sich jedoch weder hinlegen noch sonstige Rückzugs mög lichkeiten wahrnehmen. Nach dem täglichen Einkauf koche sie ge meinsam mit ihrem Partner . Es werde das Abendessen eingenommen und d en Abend verbringe man zusammen mit fernsehen, spi elen und positiv wahrgenommenen Freizeit aktivitäten. Ihr Partner habe früher in einer therapeutischen Tätigkeit gearbeitet und habe dort Ziegen in einem Alter sheim betreut. A lle zwei bis drei Wochen an einem Wochenende betreu t e n sie dort die Zieg en. S portliche oder andere Akti vitäten führe sie aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht aus . Sie sei früher gerne schwimmen gegangen, aber dies sei ihr aufgrund der finanziellen Engpässe aktuell nicht möglich. Einen Führerschein hab e sie nicht , aber sie könne ohne jegliche Einschränkungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. 3.3 .3 Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 13) , die Beschwerde füh rerin habe sich innerhalb der gesamten Interaktion bis zu r Rückfrage bezüglich Labor a bgegrenzt , sicherwirkend , kompetent und bei der Bitte , eine Laborunter suchung durchzuführen, wenig kooperationsbereit, durchsetzungsfähig und teil weise aggressiv gezeigt. Hinweis für ein ausgeprägtes Stressniveau oder auffällige Anzeichen von Stress hätten sich keine ergeben. Zur Frage, inwieweit die Untersuchung bedrohlich oder schwierig für sie gewesen sei, habe sie ange geben, es sei zu keinem Zeitpunkt bei den Angabe n erlebter Traumatisierungen zu einer Dissoziation oder zu einem schwierigen Zustand gekommen . Sie empfinde jedoch die gesamte Untersuchung als unnötig, da man ihr eine 100%ige IV zugesagt und angeboten habe. Es sei ihrer Meinung nach auch bereits eine Begutachtung durchgeführt worden , in der eine entsprechende Rente dokumentiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei a lters- und situationsadäquat gepflegt auftretend . Be wusstsein s- oder Orientierungsstörungen zeigten sich keine. Bezüglich der kogni tiven Fähigkeiten bestünden keine Hinweis e auf Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsstörungen, keine Einschränkungen bezüglich der Abstraktionsfähigkeit und insgesamt seien während der gesamten Untersuchung keine Hinweise auf kognitive Ein schränkungen zu finden. Formale Denkstörungen bestünden auch keine . Für die Angabe der Beschwerdeführerin , dass sie Probleme bei grösseren Menschenmassen h abe, habe sich innerhalb der gesamten Untersuchung kein Hinweis für ängstliches Verhalten, Befürchtungen oder Zwangsverhalten ergeben . Es bestünden ausserdem keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Auch während der Angabe bezüglich der subjektiv empfundenen traumatischen Erlebnisse sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Dissoziation oder Derealisation gekommen . Innerhalb der Untersuchung habe sich eine affektiv grossteils kompetente, vollständig schwingungsfähige Explorandin ohne jegliche Ei nschränkungen gezeigt . Der Affekt wirke teilweise abgegrenzt, misstrauisch und kontrolliert. Während der mehr als zweistündigen Untersuchung hätten sich auch kein Hinweis für Antriebsstörungen oder Abnahme der kognitiven Fähig keiten, wie zum Beispiel eine Abnahme der Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsfähigkeit gezeigt . Die Persönlichkeit wirke abgegrenzt, misstrauisch und in der Interaktion klar strukturiert, fordernd (S. 14 f.). 3.3 .4 Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S . 25 ), als angestammte Tätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit im
- Arbeitsmarkt zu dokumentieren. Im Ver gleich zu den Befundberichten von 2017 sei explizit keine Verschlechterung innerhalb der Psychopathologie und des aktuellen Zustandes zu finden und eher von einer Verbesserung in Bezug auf die aktuell leichtgradige depressive Symp tomatik bei vorbestehender mittelgradiger, mit teilweisen Hinweisen auf eine leichtgradige Symptomatik auszugehen. Bereits 2017 sei eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit definiert worden und aktuell sei nicht von einer Verschlechterung der Symptomatik und somit auch zum aktuellen Zeitpunkt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen . Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in einem kleinen Team mit einer klaren Leitungsstruktur zu sehen und in einer solchen Tätigkeit sei eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26) .
- 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass sich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/134) wie auch dasjenige von Dr. B.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/60) im Lichte der höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (E. 1.4) als für die streitigen Belange umfassende Beurtei lun gen erweisen, welche die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in umfass en der Aktenkenntnis abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten. Die beiden gutachterlichen Schlussfolgerungen decken sich weitgehend, dies sowohl hinsichtlich der erhobenen Befunde, der Diagnostik als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4.2 Die Indikatorenprüfung für die erste Periode (Gutachten Dr. B.___ ) ergibt in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im mittleren Bereich anzu siedeln ist. So fanden sich ein leicht- bis mittelgradig eingeengtes Denken, eine leicht- bis mittelgradig gestörte Affektivität, eine leichtgradige Bedrücktheit, die Beschwerdeführerin wirkte starr beziehungsweise vermindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dysphorisch , sie sei - vom Partner abgesehen - sozial isoliert (E. 3.1.4). Trotz verschiedenen Behandlungen - so etwa ab November 2015 - samt stationärer Hospitalisation (Urk. 6/60/35) sowie Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin konnte lediglich eine Teil arbeitsfähigkeit etabliert werden. «Komorbiditäten» liegen bei der Beschwer de führerin unter anderem mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und Status nach drei Suizidversuchen vor. Bei der Beschwerdeführerin sind durchaus mobilisierende Ressourcen vorhanden, wenn auch der soziale Kontext durch eine Isolation geprägt ist, abgesehen von der intakten Beziehung zum Partner. Die Einschränkungen zeigen sich in sämt lichen Lebensbereichen, allerdings nicht in hohem Ausmass, namentlich in Bezug auf den seit Jahren stattfindenden sozialen Rückzug. Der Leidensdruck ist inso fern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin den Behandlungsvorschlägen der Ärzte nachkommt und von den Eingliederungsvorschlägen der Beschwer degegnerin Gebrauch macht (Urk. 6/60 S. 36 f.). Angesichts dieser Umstände ist eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und die von der Gutachterin Dr. B.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 40 % zu bestätigen. 4.3 In der Folge kam es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dr. D.___ schilderte hierzu, dass nach einer Verschlechterung im Januar und Februar 2020 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach Absetzen der Medikation (Urk. 6/134 S. 20 und S. 25) ab März 2020 wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Im Zeitpunkt der Begutachtung konstatierte er verglichen mit den Verhältnissen bei der Vorbegutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass er nurmehr eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigte. In diesem Sinne schloss er auch erst ab Januar 2021 auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und nicht bereits für die Zeit davor (Urk. 6/134 S. 25 und S. 27). 4.4 Mit der Einschätzung der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. August 2020 (E. 3.2) setzte sich Dr. D.___ in begründeter Weise auseinander und legte nachvollziehbar dar, inwiefern die darin attestierten Funktionseinschränkungen nicht mit den fehlenden klinischen Befunden einher g ehen. So legte er schlüssig dar, dass gar keine kognitiven Einschränkungen angegeben wurden, weshalb sich auch keine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt (Urk. 6/134 S. 2 2 ). Bei diesem Ergebnis ist auf die Diskrepanzen in der Diagnosestellung nicht weiter einzugehen, da die funktio nellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung relevant sind und nicht die Dia gnosen an sich. 4.5 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum zu 60 % arbeits fähig in der angestammten Tätigkeit war und ist. In angepasster Tätigkeit - in einem kleinen Team mit klarer Leitungsstruktur - besteht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ am 18. Januar 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Ergebnisses des Einkommensvergleichs kann für diese Periode auf eine Indikatorenprüfung verzichtete werden, kann doch eine solche keinen höhe ren Arbeitsunfähigkeitsgrad als den attestierten bestätigen ( Urteil des Bundes gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 .).
- 5.1 Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenver siche rung am 15. Dezember 2015 stehen grundsätzlich Rentenleistungen ab Juni 2016 im Raum (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt absolvierte sie indes Inte gra tionsmassnahmen und erhielt ein Taggeld ausgerichtet. Dies endete am 23. Mai 2017, weshalb die Ausrichtung von Rentenleistungen erst ab 1. Mai 2017 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). 5.2 Die Beschwerdegegnerin absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete als Buchhalterin respektive in der Administration sowie im Rech nungs - und Personalwesen. Seit ihrem Einstieg ins Berufsleben hatte sie verschie dene Stellen inne und verblieb zuletzt zwischen einem und zwei Jahren an einer Stelle (Urk. 6/17/2-3 und Urk. 6/11). Die letzte Stelle bei der Z.___ AG kündigte sie per Februar 2015 (Urk. 6/17/4) offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil sie darin keine Zukunft mehr sah (Urk. 6/15/3) und sie die Arbeit langweilte (E. 3.1.2). Sie beabsichtigte, Migrationsfachfrau zu werden (Urk. 6/17). Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zeigten sich nach Lage der Akten während der Arbeitstätigkeit keine und eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab November 2015 attestiert (Urk. 6/15/6 und Urk. 6/3/4 Ziff. 4.3). 5.3 Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass sowohl das Validen- als auch das Inva lideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist . Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen und stets ausgeübten Tätigkeit teilarbeits fähig ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen . Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Dabei geht es um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.4 Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind keine ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, dass sie mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert sein werde und persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorlägen (Urk. 1 S. 7), verfangen nicht. Dass in Zukunft wiederum Arbeitsunfähigkeiten auftreten, ist lediglich eine Hypothese der Be schwerdeführerin und entspricht nicht der ärztlichen Prognose. Sodann sind die Schwierigkeiten in der Interaktion laut gutachterlicher Einschätzung nicht krank heitsbedingt und wirken sich bei der Arbeit auch nur sehr bedingt aus, kann doch die Beschwerdeführerin an einem regulären Arbeitsplatz adäquat arbeiten (Urk. 6/134 S. 27). Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 5.5 Im Zuge der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 18. Januar 2021 und der gutachterlichen Umschreibung einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerde führerin nach wie vor eine Arbeit im angestammten Beruf möglich. Die formu lierten Anforderungen - kleines Team mit klarer Leitungsstruktur - findet sich zwanglos im Bürobereich. Damit ist auch unter dieser Prämisse der Invalidi tätsgrad gleich zu berechnen. Zum neuen Stellenprofil in 70%igem Pensum ergibt sich, dass praxisgemäss auch hierfür kein Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ohne Wei teres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen verständ nis vollen Chef, der auch bereit ist, die Arbeitnehmerin eng zu führen, rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019). Damit ergibt sich ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 30 %, welcher unter der rentenbegründenden Schwelle liegt. Nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), mithin ab 1. Mai 2021, wäre die Rente grundsätzlich aufzuheben. Indessen endet der gerichtliche Beurteilungszeitraum mit dem Verfügungserlass am 2. März 2021 (Urk. 2), wes halb die Renteneinstellung nicht festgelegt werden kann, zumal eine allfällig gesundheitliche Veränderung nach dem 2. März 2021 nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist. Allerdings enthalten die Akten keine Hinweise hierauf. 5.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und es ist festzuhalten, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit gegeben ist und der Invaliditätsgrad 30 % beträgt, wovon Vormerk zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vertretene Be schwer deführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (Art. 61 lit . g ATSG) auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat . Ferner wird Vormerk genommen, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditätsgrad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00225
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 7. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw
Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1972, absolvierte
nach der Sekunda r schule und Handels mittelschule eine Lehre als Kaufmännische Angestellte (EFZ) und war danach bei verschiedenen Arbeitgebern als Buchhalterin angestellt (Urk. 6/2 und Urk. 6/93). Ab 1. Juli 2014 arbeitete
sie in einem 80 % Arbeitspensum bei der Z.___ AG und war hauptsächlich für die Administration sowie für das Rechnungs- und Personalwesen verantwortlich, wobei sie das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015
kündigte (Urk. 6/17/4; Arbeitszeugnis vom 5. März
2015; vgl. auch Urk. 6 /60/15). Unter Angabe psychischer Beeinträchtigungen meldete sie sich am 1 5. Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung (beruf liche Massnahmen) an (Urk. 6/3
Ziff. 6 und Ziff. 10). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht . Sodann
erteilte sie Kostengutsprache n für ein Belastbar keitstraining vom 2 3. Mai bis 2 2. August 2016 und ein Aufbautraining vom 2 3. August 2016 bis 2 3. Februar 2017 mit Verlängerung bis 2 3. Mai 2017 bei der A.___ AG zuzüglich Taggelder (Urk. 6/19, 6/24, 6/26, 6/28, 6/34, 6/36). Mit Mitteilung vom 1 8. Mai 2017 teilte die IV-Stelle die Beendigung der Integra tionsmassnahmen mit und wies auf die separat e Rentenprüfung hin (Urk. 6/38; vgl. auch Urk. 6/41/2). Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte bei den be han delnden Ärzten angefordert hatte (vgl. Urk. 6/42, 6/45, 6/46/ 6/53), veran lasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Gutachten vom 2 9.
September 2017 [ Urk. 6/60 ]). Mit Vorbescheid vom 2 3. Oktober 2017 (Urk. 6/63) stellte die IV- Stelle die Verneinung ein es Anspruchs auf IV-Leistungen (Invalidenrente; vgl. S. 2 unten) in Aussicht. Mit Einwand vom 2 8. November 2017 (Urk. 6/69) beantragte die Versi cherte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. I m Rahmen einer
i nterinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem kantonalen Sozialamt und dem Amt für Jugend und Berufsberatung beteiligte sich die IV-Stelle daran,
die Versicherte in der Aufnahme einer Tätigkeit im soziale n Bereich in einem Pensum von 70 % zu unterstützen (vgl. Urk. 6/ 99
und Urk. 6/ 101). Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/104)
gewährte die IV-Stelle Arbeitsv ermittlung für die Zeit vom 20. November 2018 bis 1 7. Mai 201 9. Vom 2 1. Oktober 2019 bis 8. Januar 2020 war die Versicherte als Mitar beiterin Administration/Projektarbeit zu 60 % in einem « Stelle n pooleinsatz » be schäftigt
(Urk. 6/ 116 und Urk. 6/117 S. 3). Vom 14. Januar bis 2 8. Februar 2020 hielt sie sich stationär und vom 4. bis 1 0. März 2020 teilstationär in der Psychia trischen Universitätsklinik C.___
auf (Urk. 6/115). Am 1 1. September 2020 (Urk. 6/125) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit und wies hinsichtlich einer Invalidenr ente auf eine separate Verfügung hin. In der Folge nahm die IV-Stelle eine psychiatrische (V erlaufs-) B egutachtung bei Dr. B.___
in Aussicht (Urk. 6/128). Nach dem die Versicherte Einwand gegen Dr. B.___ als Gutachterin
erhoben hatte
(Urk. 6/129), wurde Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
mit der (Verlauf s-) Begutachtung beauftragt. Dieser erstellte d as Gutach ten am 2 2. Januar 2021 (Urk. 6/134). M it Verfügung vom 2. März 2021 (Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf IV-Leistungen . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 9. April 2021
(Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin Rentenleistungen der Invaliden ver si cherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorin stanz zurückzuweisen.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 5) mit Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd e führerin am 1 1. Mai 2021
(Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga ben bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.3
1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflich t gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsabweisenden Entscheid damit, dass die Beschwerden aufgrund von Unzufriedenheit über nicht zusagende Arbei ten, ungenügender Work-Life-Balance, sowie durch existentiell-
finanzielle Prob leme ausgelöst worden und auch mangelnde Freizeitaktivitäten Auslösefaktoren seien .
D ie Beschwerdeführerin sei mit einer Beschäftigungsmassnahme unterstützt und die Arbeitsvermittlung am 1 1. September 2020 abgeschlossen worden. Zur Prü fung des R entenanspruch s
sei
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden und daraus
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit als Buchhalterin seit dem Jahr 2015 eingeschränkt sei. I m Jahr 2017 sei es zu einer Besserung des Gesundheitsz ustandes gekommen . E nde 2019 habe sie die psychopharmakologische Medikation abgesetzt, w orauf sich die gesundheit liche Situation vers chlechtert habe .
Die Beschwerdeführerin gebe zwar
an,
Prob leme in grösseren Menschenmassen zu haben, könne aber
ohne Einschränkung die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und täglich einkaufen gehen. Es bestehe daher eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv empfundener 100%iger Arbeitsunfähigke it und den Alltagsstrukturen . Auch werde die finanzielle Situa tion vermehrt als Belastungsfaktor angegeben. Die Abklärungen hätten aber ge zeigt, dass es bei Einnahme der Medikamente immer wieder zu einer deutlichen Besserung bis hin zu einer Teilremission beziehungsweise Remission komme. L aut Laborbericht nehme sie die Medikamente zwar regelmässig ein; d ass Einschrän kung en in jeglicher Tätigkeit bestünden und
eine schwer e Beeinträchtigung der A rbeitsfähigkeit aufgrund eine r psychiatrische n Erkrankung vorliege, sei jedoch nicht dokumentiert . D aher könnten keine IV-Leistungen zugesprochen werden. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5 f.), die Ein schätzung der Beschwerdegegnerin entspreche nicht den medizinischen Behand lungen und Berichten. Die Diagnose n seien u nbestritten und sämtliche Ärzte, wie auch der RAD,
hielten eine Teilarbeitsunfähigkeit sowohl i n der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit fest . Von invaliditätsfremden Faktoren s ei zwar die Rede, diese beeinflussten aber die gestellte Diagnose der Gutachter nicht. Die Beschwerdegegnerin verweigere damit den Anspruch auf eine rechtlich korrekte und angemessene Beurteilung. Dies e
sei anhand der in den Akten fest gehaltenen Arbeitsunfähigkeiten und eine r Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und mit neuem Vorbescheid zu eröffnen . Da zu sei der Invalidi tätsgrad mittels Einkommensvergleich s zu ermitteln . I n angepasste r Tätigkeit sei sie immer wieder mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert, was auf das Finden und das Behalten einer Stelle und auf den Lohn Auswirkungen habe . Zudem seien persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität
und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorhanden, was in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 %
zu berücksichtigen (S. 7). 2.3
Im Streit lieg t damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 2). 3. 3.1
3.1.1
Im psychiatrischen Gutachten vom 2 9. September 2017 (Urk. 6/60) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis knapp mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 / F33.11) - Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit: - gegenwärtig nicht zusagende Arbeit (ICD-10 Z56/ Z56.5) - Status nach Burnout (ICD-10 Z73.0) - Anamnestisch Status nach Problemen mit Bezug auf Wohnbedingungen und wirtschaftliche Verhältnisse, gegenwärtig noch verschuldet (ICD-10 Z59) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach drei Suizidversuchen (Intoxikationen) (ICD-10 X61) 3.1.2
Die Beschwerdeführerin berichte (S. 26), frustriert und unzufrieden zu sein, weil seit Monaten weder vom RAV noch von der IV her etwas laufe. Zwar sei ihr nun vom RAV ein Kurs beziehungsweise ein Praxis-Check zugesprochen worden, aber dieser beginne wegen der Warteliste erst am 2 0. November 201 7. Zumindest sei sie da nn einen Monat lang zu 50 %, also jeden Morgen, beschäftigt.
Sie sei überzeugt, dass ihre Begabungen im sozialen Bereich liegen würden und dass nur die Arb eit mit Leuten nie langweilig werde . Hingegen sei ihr in jeder Buch haltungsanstellung früher oder später langweilig geworden und sie müsse es ver meiden, unterfordert zu werden, andernfalls sie depressiv werde . S ie wolle aber auch nicht mehr ausgenu tz t werde n und täglich 14 Stunden arbeiten,
ohne Ferien zu bekommen. Sie wolle eine gut ausgeglichene Work-Life Balance. Ihr Wunsch sei es nach wie vor, Fachfrau für Migration zu werden, wobei
sie aber eine Stelle im sozialen Bereich brauche, damit sie zwei Jahre Erfahrung
vorweisen könne, so dass sie die berufsbegleit ende Ausbildung anfangen könne. Da s ie weiterhin zu 70 % krankgeschrieben sei, era chte sie sich auch nicht fähig, von
einem Tag auf den anderen in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Handkehrum sei es aber gerade die 30% ige Arbeitsfähigkeit, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt reduzieren würde. Sie wünsche sich von der IV nach dieser langen Ausz eit ein erneutes Aufbautraining, damit sie wieder in Gang komme. 3.1.3
Zur Lebenssituation und zum Tagesablauf führte die Gutachterin aus (S. 25), die Beschwerdeführerin gebe an, sie wohne seit Februar 2017 zusammen mit ihrem (arbeitslosen) Partner in einer 2½ -Zimmerwohnung mit einer Monatsmiete von Fr. 2'000. --. Sie lebe von Taggelde rn der Arbeitslosenversicherung von
Fr. 3'000. -- .
Wei l sie sich nach der Kündigung der
letzten Stelle nicht arbeitslos gemeldet habe, hätten sich hohe Schulden angestaut, was mit ein Grund für ihre Verzweiflun g und Suizidalität gewesen sei. Inzwischen habe sie ihre Schulden zum Teil mit Verlust scheinen sa niert und offen seien noch Fr. 14'000.--. Eine richtige Tagesstruktur habe sie nicht, aber sie versuche sich zu beschäftigen und nehme sich täglich eine Aufgabe vor, damit sie da s Gefühl habe, etwas gemacht zu haben. Sie stehe morgens um 9 Uhr auf und i hr Partner sei dann schon weg. Dieser absolviere an fünf Wochentagen ein RAV-Reintegrationsprogra mm. Am Morgen habe sie nicht viel Appetit und am
Mittag esse sie nicht, wei l sie alleine sei. Sie nasche aber zwischendurch v iel, ansonsten sie aber zusammen mit ihrem Partner
schaue, dass sie ausgewogen esse. Dieser koche m eist am Abend, d as Einkaufen sei ihre Aufgabe. S ie kaufe täglich ein, weil dies ein Grund sei, jeden Tag aus der Wo hnung zu kommen. Ängste vor sozialen Begegnungen oder Prob leme im Supermar kt oder mit Menschenmengen habe sie nicht. Auch sonst schaue sie, dass sie täglich eine Verpfli chtung oder einen Termin habe. Einmal pro Woche empfange sie zu Hause ihre psychia trische Spitex-Betreuerin, mit der sie es sehr gut habe. Mit der Se lbstpflege habe sie keine Mühe . S ie dusche stets am Abend, was eine Art Entspannungsritual sei; so schlafe sie auch besser ein. Weiter schaue sie sich
täglich auf dem Internet die Stelleninserate an und bewerbe s ich. Auch hole sie die Post aus dem Briefkasten und erledige ihre administrativen Aufg aben . Tagsüber schlafe sie ni cht, lege sich aber manchmal, bei schlech ter Tagesver fassung, doch hin und
mache liegend Sudokus oder lese ein Buch . Auch der Haus halt sei ihr e Aufgabe. Sie wasche und putze. A bends esse sie mit ihrem Partner etwas Warmes und danach unterhalte man sich,
schaue zusammen TV oder spiele ein
Gesell schaftsspiel oder Schach, b ei gutem Wetter mache man auch mal einen abendlichen Spaziergang. Danach dusche sie sich und gehe gegen 23 Uhr ins Bett. 3.1.4
Unter objektiven Befunde n und Psychostatus hielt die Gutachterin fest (S. 27), es präsentiere sich eine 45-jährige, jünger aussehende, gepflegte, adipöse Beschwer de führerin. Kontakt und affektive r Rapport seien sehr gut herstellbar . Sie sei kooperativ und wohlwollend zugewandt. Aspektmässig bestehe eine durchschnit t liche Intelligenz und in ihren Ausführungen sei sie differenziert. D as Auftreten wirke souverän und die Interaktion sei auch der Norm entsprechend, wenn kon frontative Fragen gestellt w ü rden. Schwierige Gesprächsthemen gehe sie offen an . E inzig auffallend sei die Strenge und Rigidität, mit der sie ihre p rinzipielle Überzeugung vertrete, dass eine ihr zusprechende Tätigkeit im sozialen Bereich beziehungsweise mit vielen sozialen Kontakten und mit eine r Ausbildun g zur Fachfrau für Migration die einzig wirksame Prophylaxe gegen erneute depressive Phasen und
auch die Voraussetzung für eine
Remission der anhaltenden Verstim mung und Antriebsschwäche sei. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientie rt und ohne Intoxikationszeichen. M nestische Störungen seien keine feststellbar und d ie Kon zentrationsspanne könne während zweieinhalb Stun de n gut aufrechterh alten werden. A uch subjektiv bekunde sie, keine Konzen trationsstörungen und keine Mühe mit i ntellektuell e n Aufgaben zu habe n . Das formale Denken sei geor dnet und die Fragen könnten gut fokussiert und gut selbststrukturiert beantwortet werden . Inhaltlich sei das Denken leicht- bis mittel gradig, allerdings auch situatio nskonform auf die Thematik des Wechsels auf eine berufliche Tätigkeit im sozialen Bereich und die Theorie eingeengt, dass nur so
die Depressivität erfolgreich bekämpft werden könne. Ansonsten sei aber das Denken hinreichend beweglich beziehungsweise im gutachterlichen Gespräch sei sie problemlos fä hig, sich den verschiedenen ihr gebotenen Themenbereichen zu widmen. Etwaige pat hologische Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle seien nicht feststellbar. Es sei aber e ine Selbstw ertproblematik mit neurotischen narzis sti schen Zügen aus den Ausführungen ableitbar. Eine pathologische Kränkbar keit, Kritik- oder Frustrationsintoleranz s ei
jedoch nicht festzustellen und auch nicht bekannt.
Weiter bestünden k eine Phobien, pathologische n Ängste oder Zwänge. Die Affek tivität sei klinisch leicht- bis mittelgradig gestört und sie sei leichtgradig b e drückt. Die Beschwerdeführerin wirke recht starr beziehungsweise ve rmindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dyspho risch . Sie wechsle aber themenadäqua t zwischen den Affektregistern. Psychomo to risch
sei sie ungestört, mit lebhafte r Mimik und Gestik, w irke in ihrem Präsen tationsbild sthenisch, dies im Kontrast zu den subjektiv bekl agten zentralen Beschwerden der raschen Erschöpfbarkeit und der Antriebsschwäche . Sie beklage schwankende bis mittelschwere Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit und Asthenie, allerdings bestünden zusammen mit dem Partner doch Genussfähigke it und Fähigkeit zu gemeinsamen Aktivitäten. Der spontan e Appetit sei unharmonisch, teilweise vermindert, aber mit vielem Naschen zwischendurch und Lust auf Schokolade. Hierunter habe sie in den letzten zwei Jahren seit der Hospita li sierung 20 kg zugenommen und sie leide nachvollziehbar an dieser ne uen auch rein gewichtsbedingten Schwere und Trägheit. Die Libido sei durch Ne ben wir kungen vermindert, Sexualität werde aber in der Partnerschaft zärtlich genossen. Es bestehe eine v erminderte Schlafqualität, Ein- und Durchschlafstörungen wobei die Schlafreserve nur sporadisch beansprucht werde. Habituell sei die Beschwer deführer sozial isoliert beziehungsweise seit 2001 bestünden keine Anstrengun gen zum Unterhalten von sozialen Kontakten, wobei sie aber die Zweisamkeit mit ihrem Partner geniesse. 3.1.5
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (S. 33 f.), die Beschwerdeführerin leide unter einer leicht en
- bis mittelgradigen depressiven Episode bei Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig somit in Teilremissio
n. Der Depres sions grad begründe eine gegenwärtig noch maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine administrative KV-Tätigkeit gut mit dem depressiven Erkrankungsgrad vereinbar. Unter Voraussetzung weiterer psycho pharmakologischer Behandlungsoptimierung und In tensivierung der Psychothe ra pie könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % erhöht werden. 3.2
Im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ v om 1 3. August 2020 (Urk. 6/115) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 4): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit mehre ren Jahren, ICD-10 F62.0)
Es wurde die stationäre Behandlung vom 1 4. Januar bis 2 8. Februar, die teil sta tionäre Behandlung vom 4. bis 1 0. März und die anschliessend einmal wöch ent lich erfolgte ambulante Behandlung seit 1 2. März 2020 festgehalten (Ziff. 1.1 f.). Die Ärzte legten dar, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erfülle bei Eintritt die Kriterien einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Bei anamnestisch vorbekannter, mul ti pler Traumatisierung sei die Psychopathologie zudem im Rahmen einer andau ernden Persönlichkeitsveränderung beziehungsweise einer komplexen posttrau ma tischen Belastungsstörung zu interpretieren (Ziff. 2.4) . Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit im Sinne einer regelmässigen berufsbezogenen Tätigkeit mit Leistungsanspruch. Prognostisch sei bei konsequenter Fortführung der psycho pha rmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prog nose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Pensum zu stellen (Ziff. 2.7) . Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauernd ab 1 4. Janu ar 2020 attestiert (Ziff. 1.3) und festgehalten, a us psychiatrischer Sicht sei aktuell eine 100% Berentung zu empfehlen (Ziff. 5). 3.3 3.3 .1
Im psychiatrischen (Verlaufs-) Gutachten vom 2 2. Januar 2021
(Urk. 6/134) ging Dr. D.___ diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig
leichte Episode o hne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) aus (S. 16) .
Die Beschwerdeführerin gebe an, die Probleme würden seit 2015 bestehen. Sie habe dam als aufgrund einer Burn-out-Problematik eine suizidale Phase durch lebt. Nach 2016 sei es deutlich besser gewesen und sie habe eine sehr stabile Phase erlebt . 2019 habe sie sich dan n wieder schlechter gefühlt und alle Medi kamente abgesetzt. Aufgru nd dessen sei sie dann zunächst stationär und an schliessend teilstationär in der Psychiatri schen Universitätsklinik C.___
behan delt worden. Aktuell sehe sie sich zu 100 % arbeits unfähig (S. 7). 3.3 .2
Zum Tagesablauf schildere die Beschwerdeführerin (S. 11 f.), sie stehe meistens um 8 Uhr morgens auf und f rühstück e gemeinsam mit ihrem Partner. Dann mache sie den Haushalt, wobei sie sich aufgrund von Antriebsstörungen teilweise ein geschränkt fühle. Zwischendurch beschäftige sie sich mit positiv empfundene n Dinge n, wie Su doku und Lesen . Ausserdem gehe sie vormittags spazieren und nach dem Mittag einkaufen. Anschliessend meditiere und entspanne sie sich, wobei sie auch hier gewisse Einschränkung des Antriebs mit etwas Ermüdung
empfinde . Sie müsse sich jedoch
weder hinlegen noch sonstige Rückzugs mög lichkeiten wahrnehmen. Nach dem täglichen Einkauf koche sie ge meinsam mit ihrem Partner . Es werde das Abendessen eingenommen und d en Abend verbringe man zusammen mit fernsehen, spi elen und positiv wahrgenommenen Freizeit aktivitäten. Ihr Partner habe früher in einer therapeutischen Tätigkeit gearbeitet und habe dort Ziegen in einem Alter sheim betreut. A lle zwei bis drei Wochen an einem Wochenende betreu t e n
sie dort die Zieg en. S portliche oder andere Akti vitäten führe sie aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht aus . Sie sei früher gerne schwimmen gegangen, aber dies sei ihr aufgrund der finanziellen Engpässe aktuell nicht möglich. Einen Führerschein hab e sie nicht, aber sie könne ohne jegliche Einschränkungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. 3.3 .3
Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 13), die Beschwerde füh rerin habe sich innerhalb der gesamten Interaktion bis zu r Rückfrage bezüglich Labor a bgegrenzt, sicherwirkend, kompetent und bei der Bitte, eine Laborunter suchung durchzuführen, wenig kooperationsbereit, durchsetzungsfähig und teil weise aggressiv gezeigt. Hinweis für ein ausgeprägtes Stressniveau oder auffällige Anzeichen von Stress hätten sich keine ergeben. Zur Frage, inwieweit die Untersuchung bedrohlich oder schwierig für sie gewesen sei, habe sie ange geben, es sei zu keinem Zeitpunkt bei den Angabe n
erlebter Traumatisierungen zu einer Dissoziation oder zu einem schwierigen Zustand gekommen . Sie empfinde jedoch die gesamte Untersuchung als unnötig, da man ihr eine 100%ige IV zugesagt und angeboten habe. Es sei ihrer Meinung nach auch bereits eine Begutachtung durchgeführt worden, in der eine entsprechende Rente dokumentiert worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei a lters- und situationsadäquat gepflegt auftretend . Be wusstsein s- oder Orientierungsstörungen zeigten sich keine. Bezüglich der kogni tiven Fähigkeiten bestünden keine Hinweis e auf Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsstörungen, keine Einschränkungen bezüglich der Abstraktionsfähigkeit und insgesamt seien während der gesamten Untersuchung keine Hinweise auf kognitive Ein schränkungen zu finden. Formale Denkstörungen bestünden auch keine . Für die
Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie Probleme bei grösseren Menschenmassen h abe, habe sich innerhalb der gesamten Untersuchung kein Hinweis für ängstliches Verhalten, Befürchtungen oder Zwangsverhalten ergeben . Es bestünden ausserdem keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Auch während der Angabe bezüglich der subjektiv empfundenen traumatischen Erlebnisse sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Dissoziation oder Derealisation gekommen . Innerhalb der Untersuchung habe sich eine affektiv grossteils kompetente, vollständig schwingungsfähige Explorandin ohne jegliche Ei nschränkungen gezeigt . Der Affekt wirke teilweise abgegrenzt, misstrauisch und kontrolliert. Während der mehr als zweistündigen Untersuchung hätten sich auch kein Hinweis für Antriebsstörungen oder Abnahme der kognitiven Fähig keiten, wie zum Beispiel eine Abnahme der Konzentrations- oder Aufmerk sam keitsfähigkeit gezeigt . Die Persönlichkeit wirke abgegrenzt, misstrauisch und in der Interaktion klar strukturiert, fordernd (S. 14 f.). 3.3 .4
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus (S . 25), als angestammte Tätigkeit sei eine kaufmännische Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu dokumentieren. Im Ver gleich zu den Befundberichten von 2017 sei explizit keine Verschlechterung innerhalb der Psychopathologie und des aktuellen Zustandes zu finden und eher von einer Verbesserung in Bezug auf die aktuell leichtgradige depressive Symp tomatik bei vorbestehender mittelgradiger, mit teilweisen Hinweisen auf eine leichtgradige Symptomatik auszugehen. Bereits 2017 sei eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit definiert worden und aktuell sei nicht von einer Verschlechterung der Symptomatik und somit auch zum aktuellen Zeitpunkt von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen .
Als optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit in einem kleinen Team mit einer klaren Leitungsstruktur zu sehen und in einer solchen Tätigkeit sei eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. Januar 2021 (Urk. 6/134) wie auch dasjenige von Dr. B.___ vom 29. September 2017 (Urk. 6/60) im Lichte der höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (E. 1.4) als für die streitigen Belange umfassende Beurtei lun gen erweisen, welche die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in umfass en der Aktenkenntnis abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten. Die beiden gutachterlichen Schlussfolgerungen decken sich weitgehend, dies sowohl hinsichtlich der erhobenen Befunde, der Diagnostik als auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. 4.2
Die Indikatorenprüfung für die erste Periode (Gutachten Dr. B.___) ergibt in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, dass die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im mittleren Bereich anzu siedeln ist. So fanden sich ein leicht- bis mittelgradig eingeengtes Denken, eine leicht- bis mittelgradig gestörte Affektivität, eine leichtgradige Bedrücktheit, die Beschwerdeführerin wirkte starr beziehungsweise vermindert schwingungsfähig, teilweise sorgenvoll, streckenweise auch leichtgradig dysphorisch, sie sei - vom Partner abgesehen - sozial isoliert (E. 3.1.4). Trotz verschiedenen Behandlungen - so etwa ab November 2015 - samt stationärer Hospitalisation (Urk. 6/60/35) sowie Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin konnte lediglich eine Teil arbeitsfähigkeit etabliert werden. «Komorbiditäten» liegen bei der Beschwer de führerin unter anderem mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und Status nach drei Suizidversuchen vor.
Bei der Beschwerdeführerin sind durchaus mobilisierende Ressourcen vorhanden, wenn auch der soziale Kontext durch eine Isolation geprägt ist, abgesehen von der intakten Beziehung zum Partner. Die Einschränkungen zeigen sich in sämt lichen Lebensbereichen, allerdings nicht in hohem Ausmass, namentlich in Bezug auf den seit Jahren stattfindenden sozialen Rückzug. Der Leidensdruck ist inso fern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin den Behandlungsvorschlägen der Ärzte nachkommt und von den Eingliederungsvorschlägen der Beschwer degegnerin Gebrauch macht (Urk. 6/60 S. 36 f.).
Angesichts dieser Umstände ist eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und die von der Gutachterin Dr. B.___ attestierte Arbeitsun fähigkeit von 40 % zu bestätigen. 4.3
In der Folge kam es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dr. D.___ schilderte hierzu, dass nach einer Verschlechterung im Januar und Februar 2020 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach Absetzen der Medikation (Urk. 6/134 S. 20 und S. 25) ab März 2020 wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. Im Zeitpunkt der Begutachtung konstatierte er verglichen mit den Verhältnissen bei der Vorbegutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass er nurmehr eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigte. In diesem Sinne schloss er auch erst ab Januar 2021 auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit und nicht bereits für die Zeit davor (Urk. 6/134 S. 25 und S. 27). 4.4
Mit der Einschätzung der Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ vom 13. August 2020 (E. 3.2) setzte sich Dr. D.___ in begründeter Weise auseinander und legte nachvollziehbar dar, inwiefern die darin attestierten Funktionseinschränkungen nicht mit den fehlenden klinischen Befunden einher g ehen. So legte er schlüssig dar, dass gar keine kognitiven Einschränkungen angegeben wurden, weshalb sich auch keine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt (Urk. 6/134 S. 2 2). Bei diesem Ergebnis ist auf die Diskrepanzen in der Diagnosestellung nicht weiter einzugehen, da die funktio nellen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung relevant sind und nicht die Dia gnosen an sich. 4.5
Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum zu 60 % arbeits fähig in der angestammten Tätigkeit war und ist. In angepasster Tätigkeit - in einem kleinen Team mit klarer Leitungsstruktur - besteht ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ am 18. Januar 2021 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Ergebnisses des Einkommensvergleichs kann für diese Periode auf eine Indikatorenprüfung verzichtete werden, kann doch eine solche keinen höhe ren Arbeitsunfähigkeitsgrad als den attestierten bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 .). 5. 5.1
Angesichts der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenver siche rung am 15. Dezember 2015 stehen grundsätzlich Rentenleistungen ab Juni 2016 im Raum (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt absolvierte sie indes Inte gra tionsmassnahmen und erhielt ein Taggeld ausgerichtet. Dies endete am 23. Mai 2017, weshalb die Ausrichtung von Rentenleistungen erst ab 1. Mai 2017 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). 5.2
Die Beschwerdegegnerin absolvierte eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete als Buchhalterin respektive in der Administration sowie im Rech nungs
- und Personalwesen. Seit ihrem Einstieg ins Berufsleben hatte sie verschie dene Stellen inne und verblieb zuletzt zwischen einem und zwei Jahren an einer Stelle (Urk. 6/17/2-3 und Urk. 6/11). Die letzte Stelle bei der Z.___ AG kündigte sie per Februar 2015 (Urk. 6/17/4) offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil sie darin keine Zukunft mehr sah (Urk. 6/15/3) und sie die Arbeit langweilte (E. 3.1.2). Sie beabsichtigte, Migrationsfachfrau zu werden (Urk.
6/17). Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zeigten sich nach Lage der Akten während der Arbeitstätigkeit keine und eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab November 2015 attestiert (Urk. 6/15/6 und Urk. 6/3/4 Ziff. 4.3). 5.3
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich, dass sowohl das Validen- als auch das Inva lideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln ist . Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen und stets ausgeübten Tätigkeit teilarbeits fähig ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen . Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E.
3.1 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a). Dabei geht es um eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.4
Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind keine ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente, dass sie mit längerdauernden Arbeitsunfähigkeiten konfrontiert sein werde und persönlichkeitsbezogene, soziale Kompetenzeinschränkungen mit leicht erhöhter Aggressivität und inadäquater Durchsetzungsfähigkeit vorlägen (Urk. 1 S. 7), verfangen nicht. Dass in Zukunft wiederum Arbeitsunfähigkeiten auftreten, ist lediglich eine Hypothese der Be schwerdeführerin und entspricht nicht der ärztlichen Prognose. Sodann sind die Schwierigkeiten in der Interaktion laut gutachterlicher Einschätzung nicht krank heitsbedingt und wirken sich bei der Arbeit auch nur sehr bedingt aus, kann doch die Beschwerdeführerin an einem regulären Arbeitsplatz adäquat arbeiten (Urk.
6/134 S. 27).
Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 An spruch auf eine Viertelsrente hat. 5.5
Im Zuge der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 18. Januar 2021 und der gutachterlichen Umschreibung einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerde führerin nach wie vor eine Arbeit im angestammten Beruf möglich. Die formu lierten Anforderungen - kleines Team mit klarer Leitungsstruktur - findet sich zwanglos im Bürobereich. Damit ist auch unter dieser Prämisse der Invalidi tätsgrad gleich zu berechnen. Zum neuen Stellenprofil in 70%igem Pensum ergibt sich, dass praxisgemäss auch hierfür kein Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ohne Wei teres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen verständ nis vollen Chef, der auch bereit ist, die Arbeitnehmerin eng zu führen, rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019).
Damit ergibt sich ab Januar 2021 ein Invaliditätsgrad von 30 %, welcher unter der rentenbegründenden Schwelle liegt. Nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), mithin ab 1. Mai 2021, wäre die Rente grundsätzlich aufzuheben. Indessen endet der gerichtliche Beurteilungszeitraum mit dem Verfügungserlass am 2. März 2021 (Urk. 2), wes halb die Renteneinstellung nicht festgelegt werden kann, zumal eine allfällig gesundheitliche Veränderung nach dem 2. März 2021 nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist. Allerdings enthalten die Akten keine Hinweise hierauf. 5.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und es ist festzuhalten, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit gegeben ist und der Invaliditätsgrad 30 % beträgt, wovon Vormerk zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vertretene Be schwer deführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses (Art. 61 lit . g ATSG) auf Fr. 1‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2021 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Viertels rente der Invalidenversicherung hat . Ferner wird Vormerk genommen, dass ab 18. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit im Sinne der Erwägungen bestanden hat und der Invaliditätsgrad ab 18. Januar 2021 30 % beträgt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef