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IV.2022.00553

Ganze Rente bei fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (61,5-Jähriger ohne Berufsbildung, der nie etwas anderes als Taxifahrer war und Doppelbilder sieht)

Zürich SozVersG · 2022-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/9/5 ; Urk. 1 Ziff. 5.1 ). In der Schweiz arbeitete er meist

als ( selbständiger werbender oder angestellter) Taxichauffe ur (Urk. 6/16 ; Urk. 1 Ziff. 5.3 ) . Am 5. A ugust 2021 erlitt er einen ischämischen Hirnin farkt im Vermis

cerebelli (Urk. 6/20/14) . Wegen der verbliebenen Sehstörung meldete er sich mit Formular vom 22. Februar 2022, eingegangen am 1. März 2022, bei der Sozialversicher ungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9 , 6/11 und 6/15) . Am 8. April 2022 tra t eine transistorisch ischämische Attacke im vertebro basilären Stromgebiet auf (Urk. 6/20/14) .

Die IV-S telle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6 /7 und 6/20 ) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 6/16) . Alsdann stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2022 in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/22). Am 22. September 2022 verfügte sie wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts anwalt Figi , Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. S eptember 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren , subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und neu über seinen Leistungsan spruch verfüge; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2 022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts - sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch

– wie vorliegend – ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Der Mindestinvaliditätsgrad, der Anspruch auf eine minimale Rente von 25 % gibt, beträgt 40 % (Abs. 4).

Der I nvaliditätsgrad be i erwerbstätigen Versicherten ist dabei aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen ( Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ) . Dabei werden

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt ( vgl. auch Art. 25 IVV) und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) ; und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnah men besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berück sichtigen d as Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähi gkeiten der ver sicherten Person (lit. c) und d ie zu erwartende Dauer des Erwerbslebens ( lit. d ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 lit. b unter anderem in M assnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe ). 1.4

Nach dem G rundsatz "Eingliederung vor Rente"

gehen Eingliederungsmassnah men den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs wie im Revisionsfall zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welch e Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträc htigten Erwerbsfähigkeit bie ten . Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende beruf liche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).

Die Pflicht zur Selbsteingliederung geht dabei – als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht – nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3).

Fehlt es

letztlich an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Das Bun desgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit allerdings relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3 und 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Tätigkeit als Taxichaufffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer ange passten körperlich leichten Tätigkeit oder Bürotätigkeit könne er indessen eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen (Urk. 2). Dem fügte sie in der Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , e r könne unstrittig nicht mehr in der angestammten Tätigke it arbeiten, verfüge über keinen Lehrabschluss, habe Jahr zehnte als Taxifahrer gearbeitet und sei rund 62 Jahre alt. Aufgrund seines Alters habe die Beschwerdegegnerin ein Standortgespräch als sinnlos erachtet. Er habe nie eine Weiterbildung absolviert, so dass er keine neueren Maschinen, geschweige denn computergesteuerte Geräte bedienen könne. Ein e Bürotätigkeit sei ohne langjährige Schulbildung bzw. Umschulung und angesichts seiner Deutschkenntnisse nicht realistisch. Welche leichten Tätigkeiten zumutbar sein solle n , werde nicht konkretisiert. D ie Restarbeitsfähigkeit sei so nicht verwertbar. Da er auch nicht mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt werde, habe er Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff. 6) .

Eventualiter habe d ie B eschwerdegegnerin den G rundsat z «Eingliederung vor Rente» verletzt; sie habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes/der Rechts anwendung von Amtes wegen nicht

über berufliche Massnahmen verfügt (Urk. 2 Ziff. 7). Subeventualiter sei das strukturierte Beweisverfahren auf alle Arten von Gesundheitsschädigung anzuwenden. D ie B eschwerdegegnerin habe ihn weder begutachtet , noch sich vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beraten lassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 Ziff. 8). 3.

3.1

Nach der Hospitalisation in Griechenland und

weiteren Abklärungen in der Schweiz erachteten d ie Ärzte der Klinik Y.___

im Bericht vom 29. November 2021 einen cerebrovaskulären ischä mischen Insult im Vermis am 5. August 2021 als bildgebend objektiviert bei aber unklarer Ätiologie (detaillierte Untersuchungsergebnisse, Urk. 6/7/4 und 6/7/7 f.) . K linisch wurden eine Ptosis links (anamnestisch vorbestehend) sowie eine Abdu zen s parese links (auch Urk. 6/7/7 f.: Doppelbilder beim Blick nach links verstärkt) konstatiert und Werte von 0 Punkten auf der N ational Institutes of Health Stroke

Scale (NIHSS) sowie von 2 Punkten auf der m odified Rankin Scale

( mRS ) festge halten (dazu im Detail: Urk. 6/7/7).

Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass am 26. November 2021 (anamnestisch ohne Hinweis für schlaganfallverdächtige Ereignisse und bei persistierenden Dop pelbildern bei erstgenannte r Diagnose) erstmals eine kleine subakute Ischämie zerebellär rechts festgestellt und als neues ischämies Ereignis unter Sekundärpro phylaxe unter

Plavix gewertet wurde. Zentrale Bedeutung komme somit der Suche nach einem Vorhofflimmern zu, differenzialdiagnostisch sei eine mikroan giopat h ische Genese denkbar.

Unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit» wurde angefügt, im Verlauf sei eine ophtalm o lo g i sche Untersuchung mit Behandlungsversuch mit Prismenbrille indiziert . Eine solche werde vom Beschwerdef ührer aktuell aber nicht gewünscht , es werde um eine hausärztliche Anmeldung gebeten (Urk. 6/7/2-4). Zudem wurde dem Beschwerdeführer zumindest im ersten Bericht vom 4. November 2021 explizit die Fahreignung infolge Diplopie abgesprochen (vgl. Urk. 6/7/6). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Beric ht vom 4. April 2022 unter Hinweis auf obgenannte Diagnosen aus, es liege eine Abdu zensparese links vor, die er im Verlauf nicht genügend beurteilen könne, weshalb er den B eschwerdeführer an das Y.___ , Klinik für Neurologie überwiesen habe. Jener habe sich gesamthaft gut erholt. Geblieben seien die Doppelbilder (im Vorbericht zusätzlich leicht verminderte Sensorik von Arm und Bein rechts, Urk. 6/7/17) , weswegen er nicht mehr Autofahren könne und in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Noch zumutbar sei ihm eine angepasste Tätigkeit. Dr. Z.___ wies darauf hin, dass sei tens des Y.___ eine Fahruntauglichkeit attestiert worden und eine Nachkontrolle im Herbst 2022 vorgesehen sei; er über weise den Fall «jetzt» zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit an die Neurologie und Opthalmologie des Y.___ (Urk. 6/ 20/ 23-27).

Auf der E-Mail-Anfrage des Krankentaggeldversicherers vom 9. Mai 2022, worin dieser um

eine Beschreibung der möglichen angepassten Tätigkeiten ersuchte, vermerkte Dr. Z.___ sodann handschriftlich «leichtere körperliche Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten möglich» (Urk. 6/20/11). 3. 3

Vom 8. bis 9. April 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Neuro logie des Y.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. April 2022 wurde neben dem bekannten ischämi sch en Hirn in farkt vom

5. August 2021 neu eine transistorische ischämische Attacke im vertebrobasiliären Stromgebiet am 8. April 2022 diag nostiziert . B ildgebend bestehe kein Anhalt für einen akuten oder subakuten Infarkt. Klini sch hätten sich beim Eintritt nach der notfallmässigen Zuweisung per Sanität ein vorbekanntes minimes A bduktionsdefizit links, da s seit August 2021 bestehe, sowie eine neu aufgetretene Dysarthrie (leichte Artikulations-, keine Sprechstörung) feststellen lassen, entsprechend einem NIHSS-W ert von 2 Punkten. Während der Überwachung habe sich der Beschwer d eführer bis auf die vorbekannte Okulomotorikstörung beschwerdefrei gezeigt. Bei Regredienz der Symptomatik sei auf eine Lysetherapie verzichtet worden. Z usätzlich zur vorbe stehenden Therapie mit Clopidogrel begonnen worden sei

eine Thrombozytenag gregationshemmung mit Apsirin

C ardio für drei Monate. Eine interventionelle Behandlung der gemäss

c CT mutmasslich höhergradigen

Vertrebralisabgangsste nose rechts sei bei anlagebedingt hypolastischem Gefäss und links dominanter Arteria

verteb ralis nicht indiziert . B ei neuerlicher Symptomatik sei eine solche gegebenenfalls zu reevaluieren (Urk. 6/20/17-20).

Ferner wurde n im Austrittsbericht diffuse Muskelschmerzen des rechte n Bein s , Erstdiagnose am 18. März 2022, festgehalten. Differentialdiagnostisch handle es sich um eine reaktivierte Arthrose (röntgenologisch: geringe degenerative Verän derungen am lateralen Tibiaplateau , ossäre Ausziehung am Oberpol der Patella bei Ansatztendinose der Quadrizepssehne) oder Muskelkrämpfe bei übermässigem Alkoholkonsum (1,9 ‰ ). 3.4

In der hierauf durchgeführten CT-A ngiographie liess sich gemäss Bericht des Y.___

vom 14. April 2022 eine arteriosklerotisch bedingte mehr als 50%ige Abgangss tenose der hypoplastischen Arteria ver teb ralis rechts darstellen. Darüber h inaus habe sich ein stabiler Befund in der Dopplersonografie mit 10- bis 40%iger Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna

beidseits auf dem Boden einer mäs siggradigen Atheromatose der extrakraniellen Hirngefässe gezeigt . Die Ärzte empfahlen neben der doppelten Plättchenaggregationshemmung , einer intensivierte n cholesterinse n kenden Therapie und generell regelmässigen Kontrolle n sowie einer konsequenten Therapie der vaskulären Risikofakt o ren auch ein a erobes Ausdauertraining moderater Intensität (Urk. 6/20/13).

Besonders hervorgehoben wurde im Bericht der Neurostatus. Danach wurden Doppelbilder in der Augenbewegung angegeben, die in der Endstellung nicht mehr vorhanden seien. Ferner wurden diskrete Kribbelparästhesien an der Aus senkante der Hand und des Fusses rechts festgehalten (Urk. 6/20/15). 4. 4. 1

Der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) verpflichtet das kantonale Gericht (unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien), von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Abklärungsmassnahmen müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.

Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erfor derlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit Hinweisen insbesondere auf BGE146 V 240 E. 8.1 und 144 V 427 E. 3.2). 4.2

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht ferner

darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.3

In den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen sind gehäufte – konkret drei – ischämische Ereignis se innert neun Monaten dokumentiert, wobei die jeweilige Symptomatik aber höchstens leicht war und schnell besserte. Ein Ein griff ist aus fachärztlicher Sicht bei der über 50%ige n Abgangsstenose der Arteria

vertebrales rechts nicht angezeigt, womit es (zumindest bis auf weiteres) bei einer medikamentösen Therapie und regelmässig en Kontrolle sein Bewenden hat.

K örperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten stehen nicht zur Diskussion. Als Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit verblieben ist eine Seh störung. Die Abduzen s parese wird allerdings als minim beschrieben und die Dop pelbilder sind nach Angaben des Beschwerdeführers nur in der Augenbewegung, nicht aber in der Endstellung vorhanden. Insoweit überrascht es auch nicht, dass er bis anhin auf die angebotene ophtalmologische Untersuchung bzw. einen Behandlungsversuch mit Prismenbrille verzichtet hat. Die angegebenen NIHSS- und mRS -Werte sprechen ebenfalls gegen eine mehr als

leichte Beeinträchtigung infolge der ischämischen Ereignisse.

Darüberhinausgehende Beschwerden und Funktionseinschränkungen wurden sei tens des Beschwerdeführers keine vorgebracht. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des einmaligen Hinweises in den Akten auf einen übermässigen Alko holkonsum als mögliche Ursache der Wadenkrämpfe noch kein zureichender Grund zur Annahme eines weiter abzuklärenden, allenfalls invalidisierenden Suchtleidens. Dagegen spricht auch die von ihm angegebene langjährige, bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer. Die Kniebeschwerden wurden zudem bereits abgeklärt . Der Ausschluss körperlich anstrengender Tätigkeit en bzw. die Beschränkung auf eine körperlich leichte Tätigkeiten trägt sowohl den im Zusam menhang mit den ischämischen Ereignissen erhobenen neuroangiologischen als auch den Röntgenbefunden betreffend das Knie genügend Rechnung . 4.4

Der m edizinische Sachverhalt erweist sich demnach

nicht als komplex und wurde soweit erforderlich fachärztlich

abgeklärt. Die vom Hausarzt postulierte hohe Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit korreliert mit der fach ärztlich postulierte n, nur leichte n Beeinträchtigung im Alltag sowie der seitens des Beschwerdeführers fehlenden Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkei ten. Sich widersprechende ärztliche Beurteilungen oder vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagte Beschwerden liegen nicht vor. Damit besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder den B eizug d es RAD ( entsprechend dem Sube ventualantrag des Beschwerdeführers) im Hinblick auf das Erreichen wenigstens eines Mindestinvaliditätsgrads von 40 % .

An dieser Stelle

ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz fast durchwegs ein sehr tiefes Einkommen im IK-Auszug auswies , soweit er überhaupt entsprechende Beiträge entrichtete (Urk.

6/16) . Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Zentral wert für Männer im Kompetenzniveau 1

( einfache Tätigkeit en körperlicher oder handwerklicher Art) demgegenüber Fr. 5‘590.-- pro Monat bzw. umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 69‘931.-- im Jahr. Wie genau das Valideneinkommen im Rahmen der stark schwankenden Einkünfte, bei durchaus zu hinterfragendem Arbeitspensum, ohne Nachweis irgendwelcher seit März 2020 effektiv durch Arbeit erzielter Einkünfte und gestützt auf Art. 26 IVV festzulegen ist, kann indessen offenbleiben. 5 . 5.1

Massgeblich für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist der ausgegli chene Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel lektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumut bare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form

möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nichtrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 ). 5.2

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruk tur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundes gerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.2 ). Die Möglichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist dabei im Zeitpunkt zu beantworten, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht, d.h. sobald die medizinischen Unterlagen dies bezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben ( vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.1). 5.3

Vorliegend besteht grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leich ten Tätigkeiten . Aufgrund der Doppelbilder dürfte allerdings nicht nur eine Fahr untauglichkeit bestehen . Auch Tätigkeiten , die Stereosehen voraussetzen , dürften schwierig sein; ob das Sehen mit Abdeckung eines Auges verbessert werden kann und ob sich der anstrengendere Monovisus diesfalls in geringem Mass auch auf die Leistungsfähigkeit (Pausen, Arbeitstempo) auswirkt, lässt sich anhand der Akten nicht klären. Konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Beeinträchtigung bestehen indessen nicht, zumal auch der Beschwerdeführer administrative Arbei ten vorderhand unter Hinweis auf die fehlende Schulbildung und unzureichende Sprachkenntnisse in Abrede stellte (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.6). Bereits a ufgr und der regelmässig aufgetretenen ischämischen Ereignisse sind darüber hinaus wohl alle gefährdenden Tätigkeiten zu vermeiden.

Dadurch dürfte das Spektrum an Ver weistätigkeiten zwar eingeschränkt sein, einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit jedoch noch nicht entgegenstehen .

Bei Beendigung der medizinischen Abklärungen im April 2022 bzw. Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Anfang Mai 2022 war der am 1. November 1960 gebo rene (vgl. U rk. 6/12) Beschwerdeführer sodann 61,5 Jahre alt , womit ihm noch eine Aktivitätsdauer von 3,5 Jahren verblieb . Dies spricht, vor allem bei einem Vollzeitpensum, ebenfalls nicht ohne weiteres fü r eine Unverwertbarkeit der Res t arbeitsfähigkeit (etwa Kasuistik i m Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E 2.4.2). E r besuchte die Schule in G riechenland, konnte indessen weder dort noch in der Schweiz eine Berufsausbildung abschliessen (vgl.

Urk.

6/9/5) . A llenfalls mit einer kurzen Ausnahme im J ahr 2010 war er s eit dem Jahr 1997

– und zwar trotz eines geringen Verdienstes (Urk. 6/16) – stets als (Taxi-)Fahrer tät ig, wobei er selten angestellt bzw. überwiegend selbst ständiger werbend war . Vergleichbare Erfahrungen, Fertigkeiten und vorangegangene berufliche Umstellung en , die das Bundesgericht in anderen Fällen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahen liess, sind keine ersichtlich ( etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6, 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2, 9C_26/2017 vom 28. Februar 2017 E. 4.4 , 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3 ) . Sol che können auch nicht ohne weiteres aus der Selbständigkeit abgeleitet werden, zumal es sich um eine einfache Dienstleistung mit minimalen Einkünften und nicht gezahlten AHV-Beiträgen handelt . Der Beschwerdeführer

hat i n seinem Berufsleben somit kaum etwas bzw. schon lang nichts mehr Neues gelernt . 5.4

Zusammenfassend besteht unbestritten keine Fahrtauglichkeit mehr. Aufgrund der K ombination eines durch die Sehbeeinträchtigung sehr spezifisch einge schränkte n Spektrum s an leichten körperlichen Verweistätigkeiten sowie fehlen der Flexibilität und Fertigkeiten ist ein Wechsel in eine strukturierte, angestellte Hilfstätigkeit trotz zumutbarem Vollzeitpensum und Berücksichtigung eines hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts überwiegend wahrscheinlich nicht mehr realisierbar. Zutreffend hielt d ie Beschwerdegegnerin bereits im Fest stel lungsblatt vom 11. Juli 2022 unter dem Titel «Fazit Standortgespräch» fest, es sei kein Standortgespräch durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer bereits 61 Jahre al t sei und seine Stelle verloren habe (Urk. 6/21/1). 5. 5

Bei insoweit fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit kann offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben wären. Es sei lediglich erwähnt, dass etwa für den Anspruch auf Arbeits vermittlung nach Art. 18 IVG eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig ist , wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Als Paradebeispiel für eine solche leistungsspezifische Invalidität wird in der Rechtsprechung ei ne Sehbehinderung genannt, die es erfordert, dass dem potenziellen Arbeitgeber erläutert wird, welche konkreten Tätigkeiten erledigt werden können, so dass die versicherte Person

effektiv eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). 6.

Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die angestammten Tätigkeit als Taxifahrer seit August 2021 nicht mehr möglich und es fehlt an einer wirtschaftlichen Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichen en Arbeitsmarkt, womit eine volle Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit hat der Beschwerdeführer mit Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten nach der Anmeldung zu m Leistungs bezug im März 2021 Anspruch auf eine g anze Rente. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

N ach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Anbetracht des geringen Umfangs der Akten sowie der sich stellenden, einfachen juristischen Fragen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'6 00.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der B eschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/9/5 ; Urk. 1 Ziff. 5.1 ). In der Schweiz arbeitete er meist

als ( selbständiger werbender oder angestellter) Taxichauffe ur (Urk. 6/16 ; Urk. 1 Ziff. 5.3 ) . Am 5. A ugust 2021 erlitt er einen ischämischen Hirnin farkt im Vermis

cerebelli (Urk. 6/20/14) . Wegen der verbliebenen Sehstörung meldete er sich mit Formular vom 22. Februar 2022, eingegangen am 1. März 2022, bei der Sozialversicher ungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9 , 6/11 und 6/15) . Am 8. April 2022 tra t eine transistorisch ischämische Attacke im vertebro basilären Stromgebiet auf (Urk. 6/20/14) .

Die IV-S telle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6 /7 und 6/20 ) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 6/16) . Alsdann stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2022 in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/22). Am 22. September 2022 verfügte sie wie angekündigt (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts - sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch

– wie vorliegend – ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Der Mindestinvaliditätsgrad, der Anspruch auf eine minimale Rente von 25 % gibt, beträgt 40 % (Abs. 4).

Der I nvaliditätsgrad be i erwerbstätigen Versicherten ist dabei aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen ( Art.

E. 1.4 Nach dem G rundsatz "Eingliederung vor Rente"

gehen Eingliederungsmassnah men den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs wie im Revisionsfall zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welch e Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträc htigten Erwerbsfähigkeit bie ten . Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende beruf liche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).

Die Pflicht zur Selbsteingliederung geht dabei – als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht – nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3).

Fehlt es

letztlich an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Das Bun desgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit allerdings relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3 und 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts anwalt Figi , Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. S eptember 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren , subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und neu über seinen Leistungsan spruch verfüge; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2 022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Tätigkeit als Taxichaufffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer ange passten körperlich leichten Tätigkeit oder Bürotätigkeit könne er indessen eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen (Urk. 2). Dem fügte sie in der Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , e r könne unstrittig nicht mehr in der angestammten Tätigke it arbeiten, verfüge über keinen Lehrabschluss, habe Jahr zehnte als Taxifahrer gearbeitet und sei rund 62 Jahre alt. Aufgrund seines Alters habe die Beschwerdegegnerin ein Standortgespräch als sinnlos erachtet. Er habe nie eine Weiterbildung absolviert, so dass er keine neueren Maschinen, geschweige denn computergesteuerte Geräte bedienen könne. Ein e Bürotätigkeit sei ohne langjährige Schulbildung bzw. Umschulung und angesichts seiner Deutschkenntnisse nicht realistisch. Welche leichten Tätigkeiten zumutbar sein solle n , werde nicht konkretisiert. D ie Restarbeitsfähigkeit sei so nicht verwertbar. Da er auch nicht mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt werde, habe er Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff. 6) .

Eventualiter habe d ie B eschwerdegegnerin den G rundsat z «Eingliederung vor Rente» verletzt; sie habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes/der Rechts anwendung von Amtes wegen nicht

über berufliche Massnahmen verfügt (Urk. 2 Ziff. 7). Subeventualiter sei das strukturierte Beweisverfahren auf alle Arten von Gesundheitsschädigung anzuwenden. D ie B eschwerdegegnerin habe ihn weder begutachtet , noch sich vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beraten lassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 Ziff. 8). 3.

3.1

Nach der Hospitalisation in Griechenland und

weiteren Abklärungen in der Schweiz erachteten d ie Ärzte der Klinik Y.___

im Bericht vom 29. November 2021 einen cerebrovaskulären ischä mischen Insult im Vermis am 5. August 2021 als bildgebend objektiviert bei aber unklarer Ätiologie (detaillierte Untersuchungsergebnisse, Urk. 6/7/4 und 6/7/7 f.) . K linisch wurden eine Ptosis links (anamnestisch vorbestehend) sowie eine Abdu zen s parese links (auch Urk. 6/7/7 f.: Doppelbilder beim Blick nach links verstärkt) konstatiert und Werte von 0 Punkten auf der N ational Institutes of Health Stroke

Scale (NIHSS) sowie von 2 Punkten auf der m odified Rankin Scale

( mRS ) festge halten (dazu im Detail: Urk. 6/7/7).

Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass am 26. November 2021 (anamnestisch ohne Hinweis für schlaganfallverdächtige Ereignisse und bei persistierenden Dop pelbildern bei erstgenannte r Diagnose) erstmals eine kleine subakute Ischämie zerebellär rechts festgestellt und als neues ischämies Ereignis unter Sekundärpro phylaxe unter

Plavix gewertet wurde. Zentrale Bedeutung komme somit der Suche nach einem Vorhofflimmern zu, differenzialdiagnostisch sei eine mikroan giopat h ische Genese denkbar.

Unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit» wurde angefügt, im Verlauf sei eine ophtalm o lo g i sche Untersuchung mit Behandlungsversuch mit Prismenbrille indiziert . Eine solche werde vom Beschwerdef ührer aktuell aber nicht gewünscht , es werde um eine hausärztliche Anmeldung gebeten (Urk. 6/7/2-4). Zudem wurde dem Beschwerdeführer zumindest im ersten Bericht vom 4. November 2021 explizit die Fahreignung infolge Diplopie abgesprochen (vgl. Urk. 6/7/6). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Beric ht vom 4. April 2022 unter Hinweis auf obgenannte Diagnosen aus, es liege eine Abdu zensparese links vor, die er im Verlauf nicht genügend beurteilen könne, weshalb er den B eschwerdeführer an das Y.___ , Klinik für Neurologie überwiesen habe. Jener habe sich gesamthaft gut erholt. Geblieben seien die Doppelbilder (im Vorbericht zusätzlich leicht verminderte Sensorik von Arm und Bein rechts, Urk. 6/7/17) , weswegen er nicht mehr Autofahren könne und in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Noch zumutbar sei ihm eine angepasste Tätigkeit. Dr. Z.___ wies darauf hin, dass sei tens des Y.___ eine Fahruntauglichkeit attestiert worden und eine Nachkontrolle im Herbst 2022 vorgesehen sei; er über weise den Fall «jetzt» zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit an die Neurologie und Opthalmologie des Y.___ (Urk. 6/ 20/ 23-27).

Auf der E-Mail-Anfrage des Krankentaggeldversicherers vom 9. Mai 2022, worin dieser um

eine Beschreibung der möglichen angepassten Tätigkeiten ersuchte, vermerkte Dr. Z.___ sodann handschriftlich «leichtere körperliche Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten möglich» (Urk. 6/20/11). 3. 3

Vom 8. bis 9. April 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Neuro logie des Y.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. April 2022 wurde neben dem bekannten ischämi sch en Hirn in farkt vom

5. August 2021 neu eine transistorische ischämische Attacke im vertebrobasiliären Stromgebiet am 8. April 2022 diag nostiziert . B ildgebend bestehe kein Anhalt für einen akuten oder subakuten Infarkt. Klini sch hätten sich beim Eintritt nach der notfallmässigen Zuweisung per Sanität ein vorbekanntes minimes A bduktionsdefizit links, da s seit August 2021 bestehe, sowie eine neu aufgetretene Dysarthrie (leichte Artikulations-, keine Sprechstörung) feststellen lassen, entsprechend einem NIHSS-W ert von 2 Punkten. Während der Überwachung habe sich der Beschwer d eführer bis auf die vorbekannte Okulomotorikstörung beschwerdefrei gezeigt. Bei Regredienz der Symptomatik sei auf eine Lysetherapie verzichtet worden. Z usätzlich zur vorbe stehenden Therapie mit Clopidogrel begonnen worden sei

eine Thrombozytenag gregationshemmung mit Apsirin

C ardio für drei Monate. Eine interventionelle Behandlung der gemäss

c CT mutmasslich höhergradigen

Vertrebralisabgangsste nose rechts sei bei anlagebedingt hypolastischem Gefäss und links dominanter Arteria

verteb ralis nicht indiziert . B ei neuerlicher Symptomatik sei eine solche gegebenenfalls zu reevaluieren (Urk. 6/20/17-20).

Ferner wurde n im Austrittsbericht diffuse Muskelschmerzen des rechte n Bein s , Erstdiagnose am 18. März 2022, festgehalten. Differentialdiagnostisch handle es sich um eine reaktivierte Arthrose (röntgenologisch: geringe degenerative Verän derungen am lateralen Tibiaplateau , ossäre Ausziehung am Oberpol der Patella bei Ansatztendinose der Quadrizepssehne) oder Muskelkrämpfe bei übermässigem Alkoholkonsum (1,9 ‰ ). 3.4

In der hierauf durchgeführten CT-A ngiographie liess sich gemäss Bericht des Y.___

vom 14. April 2022 eine arteriosklerotisch bedingte mehr als 50%ige Abgangss tenose der hypoplastischen Arteria ver teb ralis rechts darstellen. Darüber h inaus habe sich ein stabiler Befund in der Dopplersonografie mit 10- bis 40%iger Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna

beidseits auf dem Boden einer mäs siggradigen Atheromatose der extrakraniellen Hirngefässe gezeigt . Die Ärzte empfahlen neben der doppelten Plättchenaggregationshemmung , einer intensivierte n cholesterinse n kenden Therapie und generell regelmässigen Kontrolle n sowie einer konsequenten Therapie der vaskulären Risikofakt o ren auch ein a erobes Ausdauertraining moderater Intensität (Urk. 6/20/13).

Besonders hervorgehoben wurde im Bericht der Neurostatus. Danach wurden Doppelbilder in der Augenbewegung angegeben, die in der Endstellung nicht mehr vorhanden seien. Ferner wurden diskrete Kribbelparästhesien an der Aus senkante der Hand und des Fusses rechts festgehalten (Urk. 6/20/15). 4. 4. 1

Der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) verpflichtet das kantonale Gericht (unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien), von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Abklärungsmassnahmen müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.

Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erfor derlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit Hinweisen insbesondere auf BGE146 V 240 E. 8.1 und 144 V 427 E. 3.2). 4.2

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht ferner

darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.3

In den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen sind gehäufte – konkret drei – ischämische Ereignis se innert neun Monaten dokumentiert, wobei die jeweilige Symptomatik aber höchstens leicht war und schnell besserte. Ein Ein griff ist aus fachärztlicher Sicht bei der über 50%ige n Abgangsstenose der Arteria

vertebrales rechts nicht angezeigt, womit es (zumindest bis auf weiteres) bei einer medikamentösen Therapie und regelmässig en Kontrolle sein Bewenden hat.

K örperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten stehen nicht zur Diskussion. Als Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit verblieben ist eine Seh störung. Die Abduzen s parese wird allerdings als minim beschrieben und die Dop pelbilder sind nach Angaben des Beschwerdeführers nur in der Augenbewegung, nicht aber in der Endstellung vorhanden. Insoweit überrascht es auch nicht, dass er bis anhin auf die angebotene ophtalmologische Untersuchung bzw. einen Behandlungsversuch mit Prismenbrille verzichtet hat. Die angegebenen NIHSS- und mRS -Werte sprechen ebenfalls gegen eine mehr als

leichte Beeinträchtigung infolge der ischämischen Ereignisse.

Darüberhinausgehende Beschwerden und Funktionseinschränkungen wurden sei tens des Beschwerdeführers keine vorgebracht. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des einmaligen Hinweises in den Akten auf einen übermässigen Alko holkonsum als mögliche Ursache der Wadenkrämpfe noch kein zureichender Grund zur Annahme eines weiter abzuklärenden, allenfalls invalidisierenden Suchtleidens. Dagegen spricht auch die von ihm angegebene langjährige, bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer. Die Kniebeschwerden wurden zudem bereits abgeklärt . Der Ausschluss körperlich anstrengender Tätigkeit en bzw. die Beschränkung auf eine körperlich leichte Tätigkeiten trägt sowohl den im Zusam menhang mit den ischämischen Ereignissen erhobenen neuroangiologischen als auch den Röntgenbefunden betreffend das Knie genügend Rechnung . 4.4

Der m edizinische Sachverhalt erweist sich demnach

nicht als komplex und wurde soweit erforderlich fachärztlich

abgeklärt. Die vom Hausarzt postulierte hohe Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit korreliert mit der fach ärztlich postulierte n, nur leichte n Beeinträchtigung im Alltag sowie der seitens des Beschwerdeführers fehlenden Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkei ten. Sich widersprechende ärztliche Beurteilungen oder vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagte Beschwerden liegen nicht vor. Damit besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder den B eizug d es RAD ( entsprechend dem Sube ventualantrag des Beschwerdeführers) im Hinblick auf das Erreichen wenigstens eines Mindestinvaliditätsgrads von 40 % .

An dieser Stelle

ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz fast durchwegs ein sehr tiefes Einkommen im IK-Auszug auswies , soweit er überhaupt entsprechende Beiträge entrichtete (Urk.

6/16) . Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Zentral wert für Männer im Kompetenzniveau 1

( einfache Tätigkeit en körperlicher oder handwerklicher Art) demgegenüber Fr. 5‘590.-- pro Monat bzw. umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 69‘931.-- im Jahr. Wie genau das Valideneinkommen im Rahmen der stark schwankenden Einkünfte, bei durchaus zu hinterfragendem Arbeitspensum, ohne Nachweis irgendwelcher seit März 2020 effektiv durch Arbeit erzielter Einkünfte und gestützt auf Art. 26 IVV festzulegen ist, kann indessen offenbleiben. 5 . 5.1

Massgeblich für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist der ausgegli chene Arbeitsmarkt (Art.

E. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ) . Dabei werden

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt ( vgl. auch Art. 25 IVV) und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) ; und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnah men besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berück sichtigen d as Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähi gkeiten der ver sicherten Person (lit. c) und d ie zu erwartende Dauer des Erwerbslebens ( lit. d ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 lit. b unter anderem in M assnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe ).

E. 7 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

N ach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Anbetracht des geringen Umfangs der Akten sowie der sich stellenden, einfachen juristischen Fragen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'6 00.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der B eschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00553

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

23. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/9/5 ; Urk. 1 Ziff. 5.1 ). In der Schweiz arbeitete er meist

als ( selbständiger werbender oder angestellter) Taxichauffe ur (Urk. 6/16 ; Urk. 1 Ziff. 5.3 ) . Am 5. A ugust 2021 erlitt er einen ischämischen Hirnin farkt im Vermis

cerebelli (Urk. 6/20/14) . Wegen der verbliebenen Sehstörung meldete er sich mit Formular vom 22. Februar 2022, eingegangen am 1. März 2022, bei der Sozialversicher ungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9 , 6/11 und 6/15) . Am 8. April 2022 tra t eine transistorisch ischämische Attacke im vertebro basilären Stromgebiet auf (Urk. 6/20/14) .

Die IV-S telle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6 /7 und 6/20 ) und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 6/16) . Alsdann stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2022 in Aus sicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/22). Am 22. September 2022 verfügte sie wie angekündigt (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts anwalt Figi , Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. S eptember 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren , subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und neu über seinen Leistungsan spruch verfüge; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2 022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechts - sätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch

– wie vorliegend – ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel len, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Der Mindestinvaliditätsgrad, der Anspruch auf eine minimale Rente von 25 % gibt, beträgt 40 % (Abs. 4).

Der I nvaliditätsgrad be i erwerbstätigen Versicherten ist dabei aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen ( Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) . Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ) . Dabei werden

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt ( vgl. auch Art. 25 IVV) und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) ; und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzel nen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnah men besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berück sichtigen d as Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähi gkeiten der ver sicherten Person (lit. c) und d ie zu erwartende Dauer des Erwerbslebens ( lit. d ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 lit. b unter anderem in M assnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe ). 1.4

Nach dem G rundsatz "Eingliederung vor Rente"

gehen Eingliederungsmassnah men den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklärungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie bei der erstmaligen Prüfung eines Leistungsgesuchs wie im Revisionsfall zuerst untersuchen muss, ob Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor über den Rentenanspruch zu entscheiden ist. Eine Invalidenrente soll erst und nur dann gesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welch e Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträc htigten Erwerbsfähigkeit bie ten . Falls ein Rentenanspruch indes durch allenfalls noch vorzunehmende beruf liche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).

Die Pflicht zur Selbsteingliederung geht dabei – als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht – nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3).

Fehlt es

letztlich an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Das Bun desgericht hat für die altersbedingte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit allerdings relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3 und 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020 E. 5, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Tätigkeit als Taxichaufffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer ange passten körperlich leichten Tätigkeit oder Bürotätigkeit könne er indessen eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen (Urk. 2). Dem fügte sie in der Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , e r könne unstrittig nicht mehr in der angestammten Tätigke it arbeiten, verfüge über keinen Lehrabschluss, habe Jahr zehnte als Taxifahrer gearbeitet und sei rund 62 Jahre alt. Aufgrund seines Alters habe die Beschwerdegegnerin ein Standortgespräch als sinnlos erachtet. Er habe nie eine Weiterbildung absolviert, so dass er keine neueren Maschinen, geschweige denn computergesteuerte Geräte bedienen könne. Ein e Bürotätigkeit sei ohne langjährige Schulbildung bzw. Umschulung und angesichts seiner Deutschkenntnisse nicht realistisch. Welche leichten Tätigkeiten zumutbar sein solle n , werde nicht konkretisiert. D ie Restarbeitsfähigkeit sei so nicht verwertbar. Da er auch nicht mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt werde, habe er Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 Ziff. 6) .

Eventualiter habe d ie B eschwerdegegnerin den G rundsat z «Eingliederung vor Rente» verletzt; sie habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes/der Rechts anwendung von Amtes wegen nicht

über berufliche Massnahmen verfügt (Urk. 2 Ziff. 7). Subeventualiter sei das strukturierte Beweisverfahren auf alle Arten von Gesundheitsschädigung anzuwenden. D ie B eschwerdegegnerin habe ihn weder begutachtet , noch sich vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beraten lassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 2 Ziff. 8). 3.

3.1

Nach der Hospitalisation in Griechenland und

weiteren Abklärungen in der Schweiz erachteten d ie Ärzte der Klinik Y.___

im Bericht vom 29. November 2021 einen cerebrovaskulären ischä mischen Insult im Vermis am 5. August 2021 als bildgebend objektiviert bei aber unklarer Ätiologie (detaillierte Untersuchungsergebnisse, Urk. 6/7/4 und 6/7/7 f.) . K linisch wurden eine Ptosis links (anamnestisch vorbestehend) sowie eine Abdu zen s parese links (auch Urk. 6/7/7 f.: Doppelbilder beim Blick nach links verstärkt) konstatiert und Werte von 0 Punkten auf der N ational Institutes of Health Stroke

Scale (NIHSS) sowie von 2 Punkten auf der m odified Rankin Scale

( mRS ) festge halten (dazu im Detail: Urk. 6/7/7).

Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass am 26. November 2021 (anamnestisch ohne Hinweis für schlaganfallverdächtige Ereignisse und bei persistierenden Dop pelbildern bei erstgenannte r Diagnose) erstmals eine kleine subakute Ischämie zerebellär rechts festgestellt und als neues ischämies Ereignis unter Sekundärpro phylaxe unter

Plavix gewertet wurde. Zentrale Bedeutung komme somit der Suche nach einem Vorhofflimmern zu, differenzialdiagnostisch sei eine mikroan giopat h ische Genese denkbar.

Unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit» wurde angefügt, im Verlauf sei eine ophtalm o lo g i sche Untersuchung mit Behandlungsversuch mit Prismenbrille indiziert . Eine solche werde vom Beschwerdef ührer aktuell aber nicht gewünscht , es werde um eine hausärztliche Anmeldung gebeten (Urk. 6/7/2-4). Zudem wurde dem Beschwerdeführer zumindest im ersten Bericht vom 4. November 2021 explizit die Fahreignung infolge Diplopie abgesprochen (vgl. Urk. 6/7/6). 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, führte im Beric ht vom 4. April 2022 unter Hinweis auf obgenannte Diagnosen aus, es liege eine Abdu zensparese links vor, die er im Verlauf nicht genügend beurteilen könne, weshalb er den B eschwerdeführer an das Y.___ , Klinik für Neurologie überwiesen habe. Jener habe sich gesamthaft gut erholt. Geblieben seien die Doppelbilder (im Vorbericht zusätzlich leicht verminderte Sensorik von Arm und Bein rechts, Urk. 6/7/17) , weswegen er nicht mehr Autofahren könne und in der aktuellen Tätigkeit als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Noch zumutbar sei ihm eine angepasste Tätigkeit. Dr. Z.___ wies darauf hin, dass sei tens des Y.___ eine Fahruntauglichkeit attestiert worden und eine Nachkontrolle im Herbst 2022 vorgesehen sei; er über weise den Fall «jetzt» zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit an die Neurologie und Opthalmologie des Y.___ (Urk. 6/ 20/ 23-27).

Auf der E-Mail-Anfrage des Krankentaggeldversicherers vom 9. Mai 2022, worin dieser um

eine Beschreibung der möglichen angepassten Tätigkeiten ersuchte, vermerkte Dr. Z.___ sodann handschriftlich «leichtere körperliche Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten möglich» (Urk. 6/20/11). 3. 3

Vom 8. bis 9. April 2022 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Neuro logie des Y.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. April 2022 wurde neben dem bekannten ischämi sch en Hirn in farkt vom

5. August 2021 neu eine transistorische ischämische Attacke im vertebrobasiliären Stromgebiet am 8. April 2022 diag nostiziert . B ildgebend bestehe kein Anhalt für einen akuten oder subakuten Infarkt. Klini sch hätten sich beim Eintritt nach der notfallmässigen Zuweisung per Sanität ein vorbekanntes minimes A bduktionsdefizit links, da s seit August 2021 bestehe, sowie eine neu aufgetretene Dysarthrie (leichte Artikulations-, keine Sprechstörung) feststellen lassen, entsprechend einem NIHSS-W ert von 2 Punkten. Während der Überwachung habe sich der Beschwer d eführer bis auf die vorbekannte Okulomotorikstörung beschwerdefrei gezeigt. Bei Regredienz der Symptomatik sei auf eine Lysetherapie verzichtet worden. Z usätzlich zur vorbe stehenden Therapie mit Clopidogrel begonnen worden sei

eine Thrombozytenag gregationshemmung mit Apsirin

C ardio für drei Monate. Eine interventionelle Behandlung der gemäss

c CT mutmasslich höhergradigen

Vertrebralisabgangsste nose rechts sei bei anlagebedingt hypolastischem Gefäss und links dominanter Arteria

verteb ralis nicht indiziert . B ei neuerlicher Symptomatik sei eine solche gegebenenfalls zu reevaluieren (Urk. 6/20/17-20).

Ferner wurde n im Austrittsbericht diffuse Muskelschmerzen des rechte n Bein s , Erstdiagnose am 18. März 2022, festgehalten. Differentialdiagnostisch handle es sich um eine reaktivierte Arthrose (röntgenologisch: geringe degenerative Verän derungen am lateralen Tibiaplateau , ossäre Ausziehung am Oberpol der Patella bei Ansatztendinose der Quadrizepssehne) oder Muskelkrämpfe bei übermässigem Alkoholkonsum (1,9 ‰ ). 3.4

In der hierauf durchgeführten CT-A ngiographie liess sich gemäss Bericht des Y.___

vom 14. April 2022 eine arteriosklerotisch bedingte mehr als 50%ige Abgangss tenose der hypoplastischen Arteria ver teb ralis rechts darstellen. Darüber h inaus habe sich ein stabiler Befund in der Dopplersonografie mit 10- bis 40%iger Abgangsstenose der Arteria

carotis

interna

beidseits auf dem Boden einer mäs siggradigen Atheromatose der extrakraniellen Hirngefässe gezeigt . Die Ärzte empfahlen neben der doppelten Plättchenaggregationshemmung , einer intensivierte n cholesterinse n kenden Therapie und generell regelmässigen Kontrolle n sowie einer konsequenten Therapie der vaskulären Risikofakt o ren auch ein a erobes Ausdauertraining moderater Intensität (Urk. 6/20/13).

Besonders hervorgehoben wurde im Bericht der Neurostatus. Danach wurden Doppelbilder in der Augenbewegung angegeben, die in der Endstellung nicht mehr vorhanden seien. Ferner wurden diskrete Kribbelparästhesien an der Aus senkante der Hand und des Fusses rechts festgehalten (Urk. 6/20/15). 4. 4. 1

Der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) verpflichtet das kantonale Gericht (unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien), von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Abklärungsmassnahmen müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.

Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erfor derlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit Hinweisen insbesondere auf BGE146 V 240 E. 8.1 und 144 V 427 E. 3.2). 4.2

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht ferner

darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.3

In den vorstehend zitierten medizinischen Unterlagen sind gehäufte – konkret drei – ischämische Ereignis se innert neun Monaten dokumentiert, wobei die jeweilige Symptomatik aber höchstens leicht war und schnell besserte. Ein Ein griff ist aus fachärztlicher Sicht bei der über 50%ige n Abgangsstenose der Arteria

vertebrales rechts nicht angezeigt, womit es (zumindest bis auf weiteres) bei einer medikamentösen Therapie und regelmässig en Kontrolle sein Bewenden hat.

K örperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten stehen nicht zur Diskussion. Als Einschränkung in einer körperlich leichten Tätigkeit verblieben ist eine Seh störung. Die Abduzen s parese wird allerdings als minim beschrieben und die Dop pelbilder sind nach Angaben des Beschwerdeführers nur in der Augenbewegung, nicht aber in der Endstellung vorhanden. Insoweit überrascht es auch nicht, dass er bis anhin auf die angebotene ophtalmologische Untersuchung bzw. einen Behandlungsversuch mit Prismenbrille verzichtet hat. Die angegebenen NIHSS- und mRS -Werte sprechen ebenfalls gegen eine mehr als

leichte Beeinträchtigung infolge der ischämischen Ereignisse.

Darüberhinausgehende Beschwerden und Funktionseinschränkungen wurden sei tens des Beschwerdeführers keine vorgebracht. Unter diesen Umständen besteht aufgrund des einmaligen Hinweises in den Akten auf einen übermässigen Alko holkonsum als mögliche Ursache der Wadenkrämpfe noch kein zureichender Grund zur Annahme eines weiter abzuklärenden, allenfalls invalidisierenden Suchtleidens. Dagegen spricht auch die von ihm angegebene langjährige, bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer. Die Kniebeschwerden wurden zudem bereits abgeklärt . Der Ausschluss körperlich anstrengender Tätigkeit en bzw. die Beschränkung auf eine körperlich leichte Tätigkeiten trägt sowohl den im Zusam menhang mit den ischämischen Ereignissen erhobenen neuroangiologischen als auch den Röntgenbefunden betreffend das Knie genügend Rechnung . 4.4

Der m edizinische Sachverhalt erweist sich demnach

nicht als komplex und wurde soweit erforderlich fachärztlich

abgeklärt. Die vom Hausarzt postulierte hohe Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit korreliert mit der fach ärztlich postulierte n, nur leichte n Beeinträchtigung im Alltag sowie der seitens des Beschwerdeführers fehlenden Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkei ten. Sich widersprechende ärztliche Beurteilungen oder vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagte Beschwerden liegen nicht vor. Damit besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder den B eizug d es RAD ( entsprechend dem Sube ventualantrag des Beschwerdeführers) im Hinblick auf das Erreichen wenigstens eines Mindestinvaliditätsgrads von 40 % .

An dieser Stelle

ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz fast durchwegs ein sehr tiefes Einkommen im IK-Auszug auswies , soweit er überhaupt entsprechende Beiträge entrichtete (Urk.

6/16) . Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Zentral wert für Männer im Kompetenzniveau 1

( einfache Tätigkeit en körperlicher oder handwerklicher Art) demgegenüber Fr. 5‘590.-- pro Monat bzw. umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 69‘931.-- im Jahr. Wie genau das Valideneinkommen im Rahmen der stark schwankenden Einkünfte, bei durchaus zu hinterfragendem Arbeitspensum, ohne Nachweis irgendwelcher seit März 2020 effektiv durch Arbeit erzielter Einkünfte und gestützt auf Art. 26 IVV festzulegen ist, kann indessen offenbleiben. 5 . 5.1

Massgeblich für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist der ausgegli chene Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intel lektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumut bare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form

möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nichtrealistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 ). 5.2

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruk tur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundes gerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.3.2 ). Die Möglichkeit, die ver bliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist dabei im Zeitpunkt zu beantworten, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht, d.h. sobald die medizinischen Unterlagen dies bezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben ( vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.1). 5.3

Vorliegend besteht grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leich ten Tätigkeiten . Aufgrund der Doppelbilder dürfte allerdings nicht nur eine Fahr untauglichkeit bestehen . Auch Tätigkeiten , die Stereosehen voraussetzen , dürften schwierig sein; ob das Sehen mit Abdeckung eines Auges verbessert werden kann und ob sich der anstrengendere Monovisus diesfalls in geringem Mass auch auf die Leistungsfähigkeit (Pausen, Arbeitstempo) auswirkt, lässt sich anhand der Akten nicht klären. Konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Beeinträchtigung bestehen indessen nicht, zumal auch der Beschwerdeführer administrative Arbei ten vorderhand unter Hinweis auf die fehlende Schulbildung und unzureichende Sprachkenntnisse in Abrede stellte (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.6). Bereits a ufgr und der regelmässig aufgetretenen ischämischen Ereignisse sind darüber hinaus wohl alle gefährdenden Tätigkeiten zu vermeiden.

Dadurch dürfte das Spektrum an Ver weistätigkeiten zwar eingeschränkt sein, einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit jedoch noch nicht entgegenstehen .

Bei Beendigung der medizinischen Abklärungen im April 2022 bzw. Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Anfang Mai 2022 war der am 1. November 1960 gebo rene (vgl. U rk. 6/12) Beschwerdeführer sodann 61,5 Jahre alt , womit ihm noch eine Aktivitätsdauer von 3,5 Jahren verblieb . Dies spricht, vor allem bei einem Vollzeitpensum, ebenfalls nicht ohne weiteres fü r eine Unverwertbarkeit der Res t arbeitsfähigkeit (etwa Kasuistik i m Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E 2.4.2). E r besuchte die Schule in G riechenland, konnte indessen weder dort noch in der Schweiz eine Berufsausbildung abschliessen (vgl.

Urk.

6/9/5) . A llenfalls mit einer kurzen Ausnahme im J ahr 2010 war er s eit dem Jahr 1997

– und zwar trotz eines geringen Verdienstes (Urk. 6/16) – stets als (Taxi-)Fahrer tät ig, wobei er selten angestellt bzw. überwiegend selbst ständiger werbend war . Vergleichbare Erfahrungen, Fertigkeiten und vorangegangene berufliche Umstellung en , die das Bundesgericht in anderen Fällen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahen liess, sind keine ersichtlich ( etwa Urteil e des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6, 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2, 9C_26/2017 vom 28. Februar 2017 E. 4.4 , 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3 ) . Sol che können auch nicht ohne weiteres aus der Selbständigkeit abgeleitet werden, zumal es sich um eine einfache Dienstleistung mit minimalen Einkünften und nicht gezahlten AHV-Beiträgen handelt . Der Beschwerdeführer

hat i n seinem Berufsleben somit kaum etwas bzw. schon lang nichts mehr Neues gelernt . 5.4

Zusammenfassend besteht unbestritten keine Fahrtauglichkeit mehr. Aufgrund der K ombination eines durch die Sehbeeinträchtigung sehr spezifisch einge schränkte n Spektrum s an leichten körperlichen Verweistätigkeiten sowie fehlen der Flexibilität und Fertigkeiten ist ein Wechsel in eine strukturierte, angestellte Hilfstätigkeit trotz zumutbarem Vollzeitpensum und Berücksichtigung eines hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts überwiegend wahrscheinlich nicht mehr realisierbar. Zutreffend hielt d ie Beschwerdegegnerin bereits im Fest stel lungsblatt vom 11. Juli 2022 unter dem Titel «Fazit Standortgespräch» fest, es sei kein Standortgespräch durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer bereits 61 Jahre al t sei und seine Stelle verloren habe (Urk. 6/21/1). 5. 5

Bei insoweit fehlender objektiver Eingliederungsfähigkeit kann offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben wären. Es sei lediglich erwähnt, dass etwa für den Anspruch auf Arbeits vermittlung nach Art. 18 IVG eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig ist , wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Als Paradebeispiel für eine solche leistungsspezifische Invalidität wird in der Rechtsprechung ei ne Sehbehinderung genannt, die es erfordert, dass dem potenziellen Arbeitgeber erläutert wird, welche konkreten Tätigkeiten erledigt werden können, so dass die versicherte Person

effektiv eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). 6.

Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die angestammten Tätigkeit als Taxifahrer seit August 2021 nicht mehr möglich und es fehlt an einer wirtschaftlichen Ver wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichen en Arbeitsmarkt, womit eine volle Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit hat der Beschwerdeführer mit Ablauf der Karenzfrist von sechs Monaten nach der Anmeldung zu m Leistungs bezug im März 2021 Anspruch auf eine g anze Rente. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

N ach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Anbetracht des geringen Umfangs der Akten sowie der sich stellenden, einfachen juristischen Fragen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'6 00.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der B eschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2022 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti