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IV.2022.00522

Neuanmeldung. Abstellen auf Gutachten. Keine revisionsrelevante Veränderung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1969 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis M ärz 200 7 als Maler tätig (Urk. 6/4), meldete sich am 6. Juni 2007 unter Hinweis auf Frakturen am Lendenwirbelkörper (LKW)

5, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung respektive eine depressive Reaktion bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Am 19. Februar respektive 5. April 2020 meldete sich der Versicherte - welcher seit 1. April 2014

vollzeitlich als Maler bei der Z.___

AG in A.___

tätig war - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Früherfassung, berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/35, Urk. 6/40).

Die IV-Stelle tätigte

in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere holte sie bei Dr. med. Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheum a erkrankungen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 2 2. und 17. November 2021 [ Urk. 6/ 90, Urk. 6/92]) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/94; Urk. 6/97) verneinte sie mit Verfügung vom

3. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 202 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 mitgeteilt wurde . Zugleich wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2

IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw . 3a mit Hinweis). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134

V

231 E. 5.1, 125

V

351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesund heitlichen Einschränkungen mittels Medikamente und ärztlicher Unterstützung verbessert werden könnten, der Beschwerdeführer diese Unterstützung aber nur teilweise genutzt habe. Gemäss den vorliegenden Berichten lägen keine erheblichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei und kein Anspruch auf die IV - Leistungen entstehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. med. pract . D.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 23. Mai 2022 geprüft .

D ie gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert

und die Angaben im genannten Arztbericht seien ihr beim Entscheid bereits bekannt gewesen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss de n Gutachten der Dres .

C.___ und B.___

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Damit liege keine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Rechtssinne gegeben sei. 2 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber schwere gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 1) . Es handle sich vor allem um eine schwere und schmerzhafte Osteoporose, wobei immer wieder Knochen brechen würden . Vor seiner Erkrankung habe er lange als Maler und Maler -Vorarbeiter gearbeitet;

nun könne er körperliche Arbeiten - etwas anderes habe er nicht gelernt - nicht mehr aus führen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist im Hinblick auf allfällige Leistungen der Invaliden versicherung, ob seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein getreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1 2. November 2007 (Urk. 6/26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen gestützt auf die Stellungnahme von Dr.

med. E.___, Praktischer Arzt, vom 2 0. August 2007 (Urk. 6/25 S. 3), worin dieser dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___

vom 5. März 2007 (Urk. 6/16 /19-24) und den Bericht des Universitätsspitals G.___

vom 3 0. Juli 2007 (Urk. 6/18) für seine bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. 3.2

Dem Austrittsbericht vom 5. März 2007 der Rehaklinik F.___ (Urk. 6/16/19-24), wo der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bis am 2. März 2007 stationär behandelt wurde, sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: (1) Lumbo vertebrales Schmerzsyndrom links; (2) Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren, länger dauernden depressiven Reaktion. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2006 beim Gehen ausgerutscht und mit dem Rücken auf einen Stein gestü r zt sei, worauf er sich eine Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur LWK 5 zugezogen habe. Daneben habe sich bildgebend eine deutliche Osteopenie gezeigt.

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der somatischen Diagnostik nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erg e be sich ge stützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es liege zudem eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche jedoch keine arbeitsrelevante Leistungs minderung begründen könne. Eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erhöhter Schmerzempfindlichkeit und erhöhter Selbstbeobachtung mit Fixierung auf körperliche Missempfindungen wirkten stark angs t liiert . Mangels Kooperation und Leistungsbereitschaft habe keine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer werde bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sich für die Arbeits suche bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu melden. 3.3

Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3 0. Juli 2007 (Urk. 6/18) wurde dem Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht bei der Diagnose einer LWK 5 Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur und einer unklaren Hypästhesie ab Brustwirbel 10 im bisherigen Beruf nunmehr ab sofort und auf längere Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. 4. 4. 1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

5. April 2020 (Urk. 6/40) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 4. 2

4.2.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17.

Dezember 2021 (Urk. 6/92/1 4 -18) stellten der psychiatrische Experte Dr. C.___ und die rheuma tologische Gutachterin Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 16): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule

mit - panvertebrale m Syndrom mit Brustwirbel (BWS) -Hyperkyphose bei - Status nach thorakalem Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.0) bei - Osteochondrosen mit Schmrol’schen Deck- und Bodenplatten einbrüchen sowie diskreten Keil- und fischf ö rmige n Deformierungen der unteren BWS (Erstdiagnose 08/2006) - ohne Nachweis aktiver ossärer Befunde (Ganzkörper-Szinti graphie 05/2020) - lum b ospondylogenem Syndrom links nach Unfall am 3. August 2006 mit - stabiler Fraktur (ICD-10 S32.0) der Bodenplatte und der Vorderkante von LWK 5 - ohne Myelon-Kompression mit konservativer Therapie und - Konsolidation mit leichter Kyphosierung mit einer Keilwirbel bildung von etwa 12° mit - leichter diskossärer Einengung des Spinalkanals L 4 /L5 und mittel gradigen foraminalen Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits - ohne radikuläre Zeichen (MRI 01/2020) - - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schmerzbedingte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) - Nikotinabhängigkeit - Medikamenten- Noncompliance : kein Nachweis von Dafalgan/Paracetamol, Novalgin / Aminoatipyrin, Cip ra lex / Esci t alopram, Venlafaxin - Osteoporose (ICD-10 M81.8; Erstdiagnose 02/2019) - bildgebend ohne signifikante Veränderungen (DEXA 02/2019, DEXA 04/2020) - H ypercholesterinämie - Status nach multiplen Schlägereien -

30. Januar 2005: Commotio cerebri und gering dislozierte Fraktur der Seitenwand des linken Sinus maxillaris -

20. Juni 2011: fragliche Bewusstlosigkeit und Schulterschmerzen links ohne wesentliche strukturelle Befunde der Schulter -

30. Juni 2013: Mischintoxikation, leichte traumatische Hirnverletzung, Rissquetschwunde supraorbital links und Thoraxkontusion - 12.

Juli 2019: frontoparietale Rissquetschwunde nach Sc h la g auf den Kopf unter Alkoholeinfluss - Status nach Tuberkulose mit bildgebendem Nachweis verkalkter Rundher d e sowie Pleuralkuppenschwielen links mehr als rechts (Röntgen 12/20 1 8)

Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführer aus rheuma to logische r Sicht eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit benötige, wobei er Lasten bis 15

kg hantieren könne (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) . Eine solche an gepasste Tätigkeit könne er mit einem Pensum

von 100 % ausüben. Au f psychiatrischem Fachgebiet seien keine funktionellen Einschränkungen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festzustellen (S. 17).

In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er sei seit der IV - Anmeldung im Längsschnitt weder aus rheuma to logischer noch psychiatrische r Sicht für die bisherige Tätigkeit eingeschränkt gewesen . Bei fehlenden Hinweisen auf veränderte strukturelle muskuloskelettale Ver änderungen seit 2007 bestehe für angepasste Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit vollem Pensum. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei er nie über längere Zeit in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen. Auch gegenwärtig weis e er objektiv ganz un auffällige psychokognitive Funktionen sowie unauffällige soziale Fertigkeiten auf (S. 17). 4 .2. 2

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ hielt am 17. November 2021 (Urk. 6/92/1-18) fest, der Beschwerdeführer habe während der Exploration konzentriert und aufmerksam gewirkt, habe klare Antworten auf die gestellten Fragen in Bezug auf seine Lebensgeschichte lückenfrei und ohne Konfabulations tendenzen gegeben, was auf unauffällige Gedächtnisfunktionen, Konzentrations vermögen, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit hindeute. Im formalen Denken sei er geordnet ohne Hinweise auf eine Gedankeneinengung, Gedankengrübeln, Phobien oder Zwänge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt habe

der Beschwerdeführer bedrückt

– jedoch nicht depressiv – und inter mittierend leicht innerlich angespannt gewirkt . Die affektive Schwingungs fähigkeit und der Elan vitae seien erhalten, der Beschwerdeführer sei affektiv knapp moduliert und ein affektiver Rapport herstellbar gewesen . Im Antrieb und der Motorik sei er unauffällig gewesen . Gemäss der Montgomery- Asberg -Depression- Scale sei ein Gesamt resultat von acht Punkten erreicht worden, was auf keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert h inweise.

Nach dem Mini-ICF-App lägen betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege sowie bezüglich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit keine Beeinträchtigungen respektive hinsichtlich der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit eine leichte bis mittel schwere Beeinträchtigung vor (S. 9 f f.).

Im Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf. Die durchgeführten Laborunter suchungen vom 10. November 2021 hätten eine regelmässige psycho pharmakologische Behandlung aus geschlossen, wobei einerseits von den inkonsistenten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Psychopharmakotherapie als auch von einem fehlenden Bedarf nach einer regel mässigen psychopharmakologischen Behandlung ausgegangen werden könne. Aufgrund der erhobenen Anamnese ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen. Er

habe sodann im Erwachsenenalter auch nach dem Unfall im Jahre 2006 jahrelang ein unauf fälliges Leistungsniveau au fgewiesen . Zudem ergäben sich bei ihm im Erwachsenenalter weder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen noch auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle (ohne Alkoholeinfluss), womit eine Persönlichkeitsstörung respektive eine andauernde Persönlichkeits änderung klar ausgeschlossen werden könne. Beim Beschwerdeführer sei bereits in den Berichten von 2007 eine depressive Symptomatik und psychopharmako logische Behandlung dokumentiert worden, wobei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrische r Sicht attestiert worden sei. In den Berichten des Hausarztes und der Psychologin lic.

phil. H.___

aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 seien weder eine allfällige psychiatrische Krankheitsentwicklung noch objektive psychiatrische Befunde dokumentiert worden. Anlässlich der gutachter lichen Exploration habe der Beschwerdeführer objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf gewiesen, weshalb die aktenmässig postulierte schwere depressive Episode nicht bestätigt werden könne. Beim Beschwerdeführer könne objektiv von einer leichten generalisierten Angststörung mit vordergründig funktionellen körperlichen Beschwerden (Herzrasenattacken, Magendarmbeschwerden, Schwindelgefühle) ausgegangen werden, welche

indes die Arbeitsfähigkeit i m Längsschnitt rückwirkend nicht beeinträchtigt h abe . Der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen psychopharmakologischen Behandlung schliesse auch einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerdeführer s aus. Im Weiteren habe er im Rahmen der Begutachtung unauffällige psychokognitive Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedankenfluss, Gedankeninhalte, affektive Schwingungsfähig keit, Elan vitae, Antrieb, Psychomotorik) aufgewiesen und es könne bei voll ständig erhaltenen sozialen Fertigkeiten weder im Querschnitt anlässlich der Exploration noch zukünftig im Längsschnitt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden. Bei den geklagten Schlafstörungen und der leicht reduzierten Angststörung sei dem Beschwerdeführer zwecks Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit und der Verbesserung der Lebensqualität eine schlaffördernde, beruhigende psychopharmakologische Behandlung zu empfehlen (S. 1 1

f f.).

Der psychiatrische Experte wies ferner darauf hin, dass die bisherige Therapie nicht lege artis durchgeführt worden sei . E ine störungsspezifische Behandlung der festgestellten generalisierten Angststörung habe nie stattgefunden (S. 13). Betreffend Konsistenz und Plausibilität stimme das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Mass nahme n klar nicht überein, da der Beschwerdeführer gemäss Laboranalysen die verordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme . Sodann würden die An gaben des Beschwerdeführers erheblich von der Aktenlage ab weichen, da eine schwere depressive Symptomatik weder anamnestisch noch objektiv zu ent nehmen sei . Betreffend Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten, wohl aber eine Aggravationstendenz festzustellen (S. 14).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei. Sei t 2007 sei von einem im Längsschnitt unveränderten psychischen Zustand und einer unveränderten 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Es könne weder eine eigenständige und selbstunterhaltene depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer weder objektive Einschränkungen betreffend die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem freien Wirtschafts markt noch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt respektive Gestaltung der Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakte feststellbar (S. 14). 4.2.3

Dr. B.___

führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 2. November 2021 (Urk. 6/90/2-89) aus, dass die Beweglichkeit der LWS und der BWS wegen Gegenspannung nicht prüfbar gewesen sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) habe der Beschwerdeführer deut liche Einschränkungen gezeigt, bei Ablenkung habe er die HWS indes normal bewegt . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die D EXA -Messung der Knochendichte (02/2019) zeige eine deutliche Osteoporose, die sich in der Kontroll-DEXA-Messung (04/2020) nicht signifikant verändert habe. Die Expertin führte dies auf die Persistenz der Risikofaktoren sowie auf die Medikamenten - Noncompliance zurück, da eine Osteoporose in der Regel durch Medikamente und Kontrolle der Risikofaktoren innerhalb eines Jahres deutlich gebessert werden könne. Die MRI-Untersuchung der BWS und LWS (01/2020) zeige neu eine leichte diskoossäre Spinalkanaleinengung L4/L5 und mittelgradige foraminale Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits. Diese neuen Befunde seien nicht gravierend, insbesondere weil keine Kompression neurogener Strukturen erkenn bar sei. Die übrigen Befunde seien im Wesentlichen unverändert gegenüber de n früheren MRI - Untersuchungen (08/2006, 09/2006) . Die Ganzkörper-Szintigraphie (05/2020) habe keine Hinweise auf aktive und ossäre Befunde ergeben, so dass nicht-konsolidierte Frakturen, Metastasen und entzündlich-rheumatische Prozesse ausgeschlossen seien . Die Entzündungszeichen seien normal, ebenso der Rheumafaktor. Im Blut des Beschwerdeführers seien der CDT-Wert leicht erhöht und der GDC-Wert deutlich erhöht gewesen . Zusammen mit dem deutlich erhöhten Wert des Ethylglucuronid im Urin w eise dies auf einen aktuellen über mässigen Alkoholkonsum hin. Zusammengefasst bestünden beim Beschwerde führer strukturelle Befunde im Bereich der BWS und LWS, welche

die Leistungs fähigkeit einschränkten. Gegenüber der letzten IV - Verfügung vom November 2007 sei es jedoch zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen, welche nicht dem altersentsprechenden Ver lauf entspreche. Die strukturellen Befunde erklärten die Dauer und das Ausmass der Beschwerden nur teilweise und der Beschwerdeführer könne weiterhin eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt ausüben (S. 80 f.).

Die Gutachterin wies auf einige Diskrepanzen hin: Im Wartezimmer, beim Gang ins Untersuchungszimmer, bei der Besprechung sowie beim Aus-/Anziehen habe der Beschwerdeführer eine völlig normale Beweglichkeit gezeigt. Die Unter suchung des Bewegungsapparates habe er dagegen durch kraftvolle Gegen s pannung verhindert. Ebenfalls habe eine Selbstlimitierung bei der Messung der maximalen Handkraft links und rechts bestanden . Die vom Beschwerdeführer an gegebenen Medikamente seien in seinem Blut nicht nachweisbar gewesen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er am Morgen des Untersuchungstages Dafalgan und Novalgin genommen habe, stimme deshalb nicht. Ebenso wenig habe er die beiden Psychopharmaka Cipralex und Venlafaxin am Abend vor der Exploration konsumiert. Er habe im Rahmen der Begutachtung zudem berichtet, dass er nie Alkohol konsumiere. Die Laboranalyse

weise indes auf einen aktuellen übermässigen Alkoholkonsum hin (S. 82).

Im Weiteren führte Dr. B.___

aus, der Beschwerdeführer könne wirbelsäulen belastende Tätigkeiten seit Mai 2006 nicht mehr ausüben. Am 1. April 2014 habe er angefangen, beim Malergeschäft Z.___ AG ganztags als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Diese Tätigkeit sei offensichtlich angepasst, sei er doch in der Lage gewesen, diese nach der LWK-Fraktur mehr als fünf Jahre lang ganztags auszu führen. Der Beschwerdeführer benötige eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit, wobei er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichte s bis mittelschweres Belastungs niveau) könne. Eine solche angepasste Tätigkeit könne er zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 85).

Schliesslich hielt die Expertin fest, dass es gegenüber der IV- Verfügung vom November 2007 zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen sei, welche nicht dem altersentsprechenden Verlauf entspreche. Damit sei di e Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gegenüber August 2007 unverändert (S. 86). 4.3

Der Hausarzt und die behandelnde Psychologin lic. phil. H.___ stellten am 23. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/97/3-4 S. 1): - Depression (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) mit klar physischen Ursachen

Der Hausarzt und die Psychologin führten unter Hinweis auf ihren Bericht vom 6.

Juli 2020 (Eingangsdatum, vgl. Urk. 6/45) aus, der Beschwerdeführer leide unter massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen. Seine Lebens situation habe sich aktuell nochmals dramatisch verschlechtert. Er lebe inzwischen von Frau und Söhnen getrennt in einem einfachen Zimmer und es liege seit zwei Jahren eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor.

Aktuell habe sich die Situation nochmals zugespitzt, da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen negativen Vor be scheid erhalte n und die Arbeitslosenkasse die Unterstützung gekündigt habe, wodurch ihm seine Situation völlig ausweglos erscheine und er vollkommen verzweifelt sei (S. 1).

Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4 .2) ent spricht

den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5) . So ist

es

für die streitigen Belange umfassend, gibt

es

doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähig keit de s Beschwerdeführer s . Es

beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Unter such ungen. Die Gutachter berück sich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/90/ 2-87 S. 66, S. 79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 7 f., S. 11 f.). Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wo bei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/90/ 2-87 S. 6 ff., S.

79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 6 f., S. 8 f., S. 14 f.). Die Gutachter kom mentierte n insbesondere ab weichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und schälten die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers heraus und würdigte n

beides in einleuchtender Weise (Urk. 6/90/ 2-87

S. 80, S. 8 2 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 12, S. 14). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; sämtliche

Schlussfolgerungen überzeugen auch im Lichte des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 .

In diesem Sinne diagnostizierte die rheumatologische Expertin Dr. B.___ in schlüssiger Weise eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbel säule aufgrund eines panvertebralen und lumbospondylogene n Syndroms, wobei sie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging (Urk. 6/90/ 2-87 S. 77 f., S . 8 5). Dr. C.___ beschrieb in einleuchtender Weise eine schmerzbedingte generalisierte Angststörung, einen schädlichen Alkohol gebrauch und eine Nikotinabhängigkeit, wobei er in jeglicher Tätigkeit von eine r Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging Urk. 6/92/1-18 S. 11, S. 14) . Die Expertis e erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheid findung

vollumfänglich darauf abzustellen ist. 5.2

An dieser Beurteilung verm ag

der Bericht des Hausarztes und der behandelnden Psychologin vom 23. Mai 2022 (Urk. 6/97 /3-4) nichts zu ändern . Wie bereits bei dem vom psychiatrischen Gutachter berücksichtig t en (Urk. 6/92/1-18 S. 6, S. 12) Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. H.___ vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/45 = Urk. 6/97/1-2) fehlen auch beim hier in Frage stehenden Bericht insbesondere Angaben betreffend die

Krankheitsentwicklung sowie objektive psychiatrische Befunde. Bezüglich der - im Vergleich zum Bericht vom 6. Juli 2020 zusätzlich gestellten – Diagnose der PTB S mangelt es namentlich an Ausführungen betreffend das traumatische Ereignis. Im Weiteren beschränkten sich d er Hausarzt und die Psychologin auf den pauschalen Hinweis einer 100%igen Arbeits unfähigkeit und legten in keiner Weise dar, inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit konkret eingeschränkt sei und weshalb in einer angepassten Tätigkeit keine (partielle) Arbeitsfähigkeit bestehe . Im Weiteren ist für die vorliegenden Belange unbeachtlich, wenn die Veränderung des Gesundheitszustands mit Existenzängsten nach einem negativen Vorbescheid der Invalidenversicherung oder der Einstellung der Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch

um versicherungsrechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstände . Im Übrigen

ist zu berücksichtigen, dass der Bericht vom 23. Mai 2022 nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst wurde und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Dres . B.___ und C.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6. 6.1

Bei der

erstmaligen Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) lagen hauptsächlich die Diagnosen eines

lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s sowie eine r Anpassungsstörung bzw. einer somatoformen Störung vor, die stark angst liiert wirkte. Diese Diagnosen hatten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Neuanmeldung standen mit dem

lumbospondylogene n und pan vertebrale n Schmerzsyndrom sowie eine r

Angststörung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen im Vordergrund, wobei die Gutachter aus psychiatrischer Sicht praktisch gleiche Befunde erhoben wie im Verfahren der Erstanmeldung und in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeits fähigkeit von 100 % attestiert en (S. 17).

6.2

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der erstmaligen

Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26)

weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist (vgl. E. 1. 4). Ent sprechend gingen die Gutachter von einem seit 2007 nicht wesentlich – vom altersentsprechenden Verlauf abweichenden - veränderten somatischen und psychischen Zustand sowie einer nach wie vor bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/92/ 2-87 S. 86, Urk. 6/92/1-18 S. 14, S. 17).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine

Verschlimmerung der Schmerzen in den letzten zwei Jahren angab und auf die Einnahme sehr vieler Medikamente – insbesondere am Vortag respektive am Morgen der gutachterlichen Exploration - hinwies (Urk. 6/92/ 2-87 S. 66, S. 68 f.), sämtliche von ihm genannten Medikament e

ge mäss der von den Experten veranlassten Laboranalyse im Blut indes

nicht nach weisbar waren (S. 82). Im Weiteren berichteten die Gutachter von Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers

(Urk. 6/90/ 2-87 S. 80, S. 82 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 14), wobei bereits schon im Zusammenhang mit der Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine Symptomauswei t ung respektive Selbstlimitierung thematisiert worden war (Urk. 6/13/9-11 S. 1 f.). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte schwere Osteoporose mit Knochenbrüchen angeht (Urk. 1), ist Folgendes festzuhalten: Im Bericht der Rehaklinik

F.___ vom 3. August 2006 (Urk. 6/13/9-11) wurde be reits eine deutliche Osteopenie erwähnt (S. 1) . Die rheumatologische Gutachterin stellte – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen

Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und FHM Physikalische Medizin (vgl. Urk. 6/65 S. 1) – am 22. November 2021 die Diagnose einer Osteoporose, welcher sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Sie verneinte unter Hinweis auf die Ganzkörper-Szintigraphie vom Mai 2020 jegliche Anzeichen auf aktive ossäre Befunde, nicht konsolidierte Frakturen und ossäre Metastasen und führte das Fehlen einer signifikanten Veränderung der Knochendichte zwischen den DEXA-Untersuchungen im Februar 2019 und April 2020 auf die Persistenz der Risiko faktoren (Alkohol, Nikotingebrauch) und auf die Medikamenten- Non c ompliance zurück (Urk. 6/90/2-87 S. 78, S. 80 f.; vgl. auch S. 55). Im Übrigen ging auch Dr.

I.___ am 19. März 2020 (Urk. 6/65) in einer angepassten Tätigkeit (leichte Wechselbelastungen) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 2). 6. 3

Zusammengefasst

ist

mangels anspruchsrelevanter gesundheitlicher Ver schlechterung ei n Revisionsgrund

somit zu verneinen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis M ärz 200 7 als Maler tätig (Urk. 6/4), meldete sich am 6. Juni 2007 unter Hinweis auf Frakturen am Lendenwirbelkörper (LKW)

5, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung respektive eine depressive Reaktion bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Am 19. Februar respektive 5. April 2020 meldete sich der Versicherte - welcher seit 1. April 2014

vollzeitlich als Maler bei der Z.___

AG in A.___

tätig war - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Früherfassung, berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/35, Urk. 6/40).

Die IV-Stelle tätigte

in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere holte sie bei Dr. med. Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheum a erkrankungen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2

IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw . 3a mit Hinweis). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134

V

231 E. 5.1, 125

V

351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 202 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 mitgeteilt wurde . Zugleich wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesund heitlichen Einschränkungen mittels Medikamente und ärztlicher Unterstützung verbessert werden könnten, der Beschwerdeführer diese Unterstützung aber nur teilweise genutzt habe. Gemäss den vorliegenden Berichten lägen keine erheblichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei und kein Anspruch auf die IV - Leistungen entstehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. med. pract . D.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 23. Mai 2022 geprüft .

D ie gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert

und die Angaben im genannten Arztbericht seien ihr beim Entscheid bereits bekannt gewesen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss de n Gutachten der Dres .

C.___ und B.___

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Damit liege keine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Rechtssinne gegeben sei. 2 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber schwere gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 1) . Es handle sich vor allem um eine schwere und schmerzhafte Osteoporose, wobei immer wieder Knochen brechen würden . Vor seiner Erkrankung habe er lange als Maler und Maler -Vorarbeiter gearbeitet;

nun könne er körperliche Arbeiten - etwas anderes habe er nicht gelernt - nicht mehr aus führen.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist im Hinblick auf allfällige Leistungen der Invaliden versicherung, ob seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein getreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1 2. November 2007 (Urk. 6/26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen gestützt auf die Stellungnahme von Dr.

med. E.___, Praktischer Arzt, vom 2 0. August 2007 (Urk. 6/25 S. 3), worin dieser dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___

vom 5. März 2007 (Urk. 6/16 /19-24) und den Bericht des Universitätsspitals G.___

vom 3 0. Juli 2007 (Urk. 6/18) für seine bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. 3.2

Dem Austrittsbericht vom 5. März 2007 der Rehaklinik F.___ (Urk. 6/16/19-24), wo der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bis am 2. März 2007 stationär behandelt wurde, sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: (1) Lumbo vertebrales Schmerzsyndrom links; (2) Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren, länger dauernden depressiven Reaktion. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2006 beim Gehen ausgerutscht und mit dem Rücken auf einen Stein gestü r zt sei, worauf er sich eine Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur LWK 5 zugezogen habe. Daneben habe sich bildgebend eine deutliche Osteopenie gezeigt.

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der somatischen Diagnostik nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erg e be sich ge stützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es liege zudem eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche jedoch keine arbeitsrelevante Leistungs minderung begründen könne. Eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erhöhter Schmerzempfindlichkeit und erhöhter Selbstbeobachtung mit Fixierung auf körperliche Missempfindungen wirkten stark angs t liiert . Mangels Kooperation und Leistungsbereitschaft habe keine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer werde bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sich für die Arbeits suche bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu melden. 3.3

Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3 0. Juli 2007 (Urk. 6/18) wurde dem Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht bei der Diagnose einer LWK 5 Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur und einer unklaren Hypästhesie ab Brustwirbel 10 im bisherigen Beruf nunmehr ab sofort und auf längere Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. 4. 4. 1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

5. April 2020 (Urk. 6/40) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 4. 2

4.2.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17.

Dezember 2021 (Urk. 6/92/1 4 -18) stellten der psychiatrische Experte Dr. C.___ und die rheuma tologische Gutachterin Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 16): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule

mit - panvertebrale m Syndrom mit Brustwirbel (BWS) -Hyperkyphose bei - Status nach thorakalem Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.0) bei - Osteochondrosen mit Schmrol’schen Deck- und Bodenplatten einbrüchen sowie diskreten Keil- und fischf ö rmige n Deformierungen der unteren BWS (Erstdiagnose 08/2006) - ohne Nachweis aktiver ossärer Befunde (Ganzkörper-Szinti graphie 05/2020) - lum b ospondylogenem Syndrom links nach Unfall am 3. August 2006 mit - stabiler Fraktur (ICD-10 S32.0) der Bodenplatte und der Vorderkante von LWK 5 - ohne Myelon-Kompression mit konservativer Therapie und - Konsolidation mit leichter Kyphosierung mit einer Keilwirbel bildung von etwa 12° mit - leichter diskossärer Einengung des Spinalkanals L 4 /L5 und mittel gradigen foraminalen Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits - ohne radikuläre Zeichen (MRI 01/2020) - - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schmerzbedingte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) - Nikotinabhängigkeit - Medikamenten- Noncompliance : kein Nachweis von Dafalgan/Paracetamol, Novalgin / Aminoatipyrin, Cip ra lex / Esci t alopram, Venlafaxin - Osteoporose (ICD-10 M81.8; Erstdiagnose 02/2019) - bildgebend ohne signifikante Veränderungen (DEXA 02/2019, DEXA 04/2020) - H ypercholesterinämie - Status nach multiplen Schlägereien -

30. Januar 2005: Commotio cerebri und gering dislozierte Fraktur der Seitenwand des linken Sinus maxillaris -

20. Juni 2011: fragliche Bewusstlosigkeit und Schulterschmerzen links ohne wesentliche strukturelle Befunde der Schulter -

30. Juni 2013: Mischintoxikation, leichte traumatische Hirnverletzung, Rissquetschwunde supraorbital links und Thoraxkontusion -

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Bei der

erstmaligen Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) lagen hauptsächlich die Diagnosen eines

lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s sowie eine r Anpassungsstörung bzw. einer somatoformen Störung vor, die stark angst liiert wirkte. Diese Diagnosen hatten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Neuanmeldung standen mit dem

lumbospondylogene n und pan vertebrale n Schmerzsyndrom sowie eine r

Angststörung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen im Vordergrund, wobei die Gutachter aus psychiatrischer Sicht praktisch gleiche Befunde erhoben wie im Verfahren der Erstanmeldung und in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeits fähigkeit von 100 % attestiert en (S. 17).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der erstmaligen

Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26)

weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist (vgl. E. 1. 4). Ent sprechend gingen die Gutachter von einem seit 2007 nicht wesentlich – vom altersentsprechenden Verlauf abweichenden - veränderten somatischen und psychischen Zustand sowie einer nach wie vor bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/92/ 2-87 S. 86, Urk. 6/92/1-18 S. 14, S. 17).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine

Verschlimmerung der Schmerzen in den letzten zwei Jahren angab und auf die Einnahme sehr vieler Medikamente – insbesondere am Vortag respektive am Morgen der gutachterlichen Exploration - hinwies (Urk. 6/92/ 2-87 S. 66, S. 68 f.), sämtliche von ihm genannten Medikament e

ge mäss der von den Experten veranlassten Laboranalyse im Blut indes

nicht nach weisbar waren (S. 82). Im Weiteren berichteten die Gutachter von Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers

(Urk. 6/90/ 2-87 S. 80, S. 82 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 14), wobei bereits schon im Zusammenhang mit der Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine Symptomauswei t ung respektive Selbstlimitierung thematisiert worden war (Urk. 6/13/9-11 S. 1 f.). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte schwere Osteoporose mit Knochenbrüchen angeht (Urk. 1), ist Folgendes festzuhalten: Im Bericht der Rehaklinik

F.___ vom 3. August 2006 (Urk. 6/13/9-11) wurde be reits eine deutliche Osteopenie erwähnt (S. 1) . Die rheumatologische Gutachterin stellte – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen

Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und FHM Physikalische Medizin (vgl. Urk. 6/65 S. 1) – am 22. November 2021 die Diagnose einer Osteoporose, welcher sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Sie verneinte unter Hinweis auf die Ganzkörper-Szintigraphie vom Mai 2020 jegliche Anzeichen auf aktive ossäre Befunde, nicht konsolidierte Frakturen und ossäre Metastasen und führte das Fehlen einer signifikanten Veränderung der Knochendichte zwischen den DEXA-Untersuchungen im Februar 2019 und April 2020 auf die Persistenz der Risiko faktoren (Alkohol, Nikotingebrauch) und auf die Medikamenten- Non c ompliance zurück (Urk. 6/90/2-87 S. 78, S. 80 f.; vgl. auch S. 55). Im Übrigen ging auch Dr.

I.___ am 19. März 2020 (Urk. 6/65) in einer angepassten Tätigkeit (leichte Wechselbelastungen) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 2). 6. 3

Zusammengefasst

ist

mangels anspruchsrelevanter gesundheitlicher Ver schlechterung ei n Revisionsgrund

somit zu verneinen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 Juli 2019: frontoparietale Rissquetschwunde nach Sc h la g auf den Kopf unter Alkoholeinfluss - Status nach Tuberkulose mit bildgebendem Nachweis verkalkter Rundher d e sowie Pleuralkuppenschwielen links mehr als rechts (Röntgen 12/20 1 8)

Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführer aus rheuma to logische r Sicht eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit benötige, wobei er Lasten bis 15

kg hantieren könne (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) . Eine solche an gepasste Tätigkeit könne er mit einem Pensum

von 100 % ausüben. Au f psychiatrischem Fachgebiet seien keine funktionellen Einschränkungen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festzustellen (S. 17).

In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er sei seit der IV - Anmeldung im Längsschnitt weder aus rheuma to logischer noch psychiatrische r Sicht für die bisherige Tätigkeit eingeschränkt gewesen . Bei fehlenden Hinweisen auf veränderte strukturelle muskuloskelettale Ver änderungen seit 2007 bestehe für angepasste Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit vollem Pensum. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei er nie über längere Zeit in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen. Auch gegenwärtig weis e er objektiv ganz un auffällige psychokognitive Funktionen sowie unauffällige soziale Fertigkeiten auf (S. 17). 4 .2. 2

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ hielt am 17. November 2021 (Urk. 6/92/1-18) fest, der Beschwerdeführer habe während der Exploration konzentriert und aufmerksam gewirkt, habe klare Antworten auf die gestellten Fragen in Bezug auf seine Lebensgeschichte lückenfrei und ohne Konfabulations tendenzen gegeben, was auf unauffällige Gedächtnisfunktionen, Konzentrations vermögen, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit hindeute. Im formalen Denken sei er geordnet ohne Hinweise auf eine Gedankeneinengung, Gedankengrübeln, Phobien oder Zwänge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt habe

der Beschwerdeführer bedrückt

– jedoch nicht depressiv – und inter mittierend leicht innerlich angespannt gewirkt . Die affektive Schwingungs fähigkeit und der Elan vitae seien erhalten, der Beschwerdeführer sei affektiv knapp moduliert und ein affektiver Rapport herstellbar gewesen . Im Antrieb und der Motorik sei er unauffällig gewesen . Gemäss der Montgomery- Asberg -Depression- Scale sei ein Gesamt resultat von acht Punkten erreicht worden, was auf keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert h inweise.

Nach dem Mini-ICF-App lägen betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege sowie bezüglich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit keine Beeinträchtigungen respektive hinsichtlich der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit eine leichte bis mittel schwere Beeinträchtigung vor (S. 9 f f.).

Im Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf. Die durchgeführten Laborunter suchungen vom 10. November 2021 hätten eine regelmässige psycho pharmakologische Behandlung aus geschlossen, wobei einerseits von den inkonsistenten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Psychopharmakotherapie als auch von einem fehlenden Bedarf nach einer regel mässigen psychopharmakologischen Behandlung ausgegangen werden könne. Aufgrund der erhobenen Anamnese ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen. Er

habe sodann im Erwachsenenalter auch nach dem Unfall im Jahre 2006 jahrelang ein unauf fälliges Leistungsniveau au fgewiesen . Zudem ergäben sich bei ihm im Erwachsenenalter weder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen noch auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle (ohne Alkoholeinfluss), womit eine Persönlichkeitsstörung respektive eine andauernde Persönlichkeits änderung klar ausgeschlossen werden könne. Beim Beschwerdeführer sei bereits in den Berichten von 2007 eine depressive Symptomatik und psychopharmako logische Behandlung dokumentiert worden, wobei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrische r Sicht attestiert worden sei. In den Berichten des Hausarztes und der Psychologin lic.

phil. H.___

aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 seien weder eine allfällige psychiatrische Krankheitsentwicklung noch objektive psychiatrische Befunde dokumentiert worden. Anlässlich der gutachter lichen Exploration habe der Beschwerdeführer objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf gewiesen, weshalb die aktenmässig postulierte schwere depressive Episode nicht bestätigt werden könne. Beim Beschwerdeführer könne objektiv von einer leichten generalisierten Angststörung mit vordergründig funktionellen körperlichen Beschwerden (Herzrasenattacken, Magendarmbeschwerden, Schwindelgefühle) ausgegangen werden, welche

indes die Arbeitsfähigkeit i m Längsschnitt rückwirkend nicht beeinträchtigt h abe . Der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen psychopharmakologischen Behandlung schliesse auch einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerdeführer s aus. Im Weiteren habe er im Rahmen der Begutachtung unauffällige psychokognitive Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedankenfluss, Gedankeninhalte, affektive Schwingungsfähig keit, Elan vitae, Antrieb, Psychomotorik) aufgewiesen und es könne bei voll ständig erhaltenen sozialen Fertigkeiten weder im Querschnitt anlässlich der Exploration noch zukünftig im Längsschnitt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden. Bei den geklagten Schlafstörungen und der leicht reduzierten Angststörung sei dem Beschwerdeführer zwecks Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit und der Verbesserung der Lebensqualität eine schlaffördernde, beruhigende psychopharmakologische Behandlung zu empfehlen (S. 1 1

f f.).

Der psychiatrische Experte wies ferner darauf hin, dass die bisherige Therapie nicht lege artis durchgeführt worden sei . E ine störungsspezifische Behandlung der festgestellten generalisierten Angststörung habe nie stattgefunden (S. 13). Betreffend Konsistenz und Plausibilität stimme das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Mass nahme n klar nicht überein, da der Beschwerdeführer gemäss Laboranalysen die verordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme . Sodann würden die An gaben des Beschwerdeführers erheblich von der Aktenlage ab weichen, da eine schwere depressive Symptomatik weder anamnestisch noch objektiv zu ent nehmen sei . Betreffend Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten, wohl aber eine Aggravationstendenz festzustellen (S. 14).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei. Sei t 2007 sei von einem im Längsschnitt unveränderten psychischen Zustand und einer unveränderten 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Es könne weder eine eigenständige und selbstunterhaltene depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer weder objektive Einschränkungen betreffend die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem freien Wirtschafts markt noch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt respektive Gestaltung der Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakte feststellbar (S. 14). 4.2.3

Dr. B.___

führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 2. November 2021 (Urk. 6/90/2-89) aus, dass die Beweglichkeit der LWS und der BWS wegen Gegenspannung nicht prüfbar gewesen sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) habe der Beschwerdeführer deut liche Einschränkungen gezeigt, bei Ablenkung habe er die HWS indes normal bewegt . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die D EXA -Messung der Knochendichte (02/2019) zeige eine deutliche Osteoporose, die sich in der Kontroll-DEXA-Messung (04/2020) nicht signifikant verändert habe. Die Expertin führte dies auf die Persistenz der Risikofaktoren sowie auf die Medikamenten - Noncompliance zurück, da eine Osteoporose in der Regel durch Medikamente und Kontrolle der Risikofaktoren innerhalb eines Jahres deutlich gebessert werden könne. Die MRI-Untersuchung der BWS und LWS (01/2020) zeige neu eine leichte diskoossäre Spinalkanaleinengung L4/L5 und mittelgradige foraminale Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits. Diese neuen Befunde seien nicht gravierend, insbesondere weil keine Kompression neurogener Strukturen erkenn bar sei. Die übrigen Befunde seien im Wesentlichen unverändert gegenüber de n früheren MRI - Untersuchungen (08/2006, 09/2006) . Die Ganzkörper-Szintigraphie (05/2020) habe keine Hinweise auf aktive und ossäre Befunde ergeben, so dass nicht-konsolidierte Frakturen, Metastasen und entzündlich-rheumatische Prozesse ausgeschlossen seien . Die Entzündungszeichen seien normal, ebenso der Rheumafaktor. Im Blut des Beschwerdeführers seien der CDT-Wert leicht erhöht und der GDC-Wert deutlich erhöht gewesen . Zusammen mit dem deutlich erhöhten Wert des Ethylglucuronid im Urin w eise dies auf einen aktuellen über mässigen Alkoholkonsum hin. Zusammengefasst bestünden beim Beschwerde führer strukturelle Befunde im Bereich der BWS und LWS, welche

die Leistungs fähigkeit einschränkten. Gegenüber der letzten IV - Verfügung vom November 2007 sei es jedoch zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen, welche nicht dem altersentsprechenden Ver lauf entspreche. Die strukturellen Befunde erklärten die Dauer und das Ausmass der Beschwerden nur teilweise und der Beschwerdeführer könne weiterhin eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt ausüben (S. 80 f.).

Die Gutachterin wies auf einige Diskrepanzen hin: Im Wartezimmer, beim Gang ins Untersuchungszimmer, bei der Besprechung sowie beim Aus-/Anziehen habe der Beschwerdeführer eine völlig normale Beweglichkeit gezeigt. Die Unter suchung des Bewegungsapparates habe er dagegen durch kraftvolle Gegen s pannung verhindert. Ebenfalls habe eine Selbstlimitierung bei der Messung der maximalen Handkraft links und rechts bestanden . Die vom Beschwerdeführer an gegebenen Medikamente seien in seinem Blut nicht nachweisbar gewesen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er am Morgen des Untersuchungstages Dafalgan und Novalgin genommen habe, stimme deshalb nicht. Ebenso wenig habe er die beiden Psychopharmaka Cipralex und Venlafaxin am Abend vor der Exploration konsumiert. Er habe im Rahmen der Begutachtung zudem berichtet, dass er nie Alkohol konsumiere. Die Laboranalyse

weise indes auf einen aktuellen übermässigen Alkoholkonsum hin (S. 82).

Im Weiteren führte Dr. B.___

aus, der Beschwerdeführer könne wirbelsäulen belastende Tätigkeiten seit Mai 2006 nicht mehr ausüben. Am 1. April 2014 habe er angefangen, beim Malergeschäft Z.___ AG ganztags als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Diese Tätigkeit sei offensichtlich angepasst, sei er doch in der Lage gewesen, diese nach der LWK-Fraktur mehr als fünf Jahre lang ganztags auszu führen. Der Beschwerdeführer benötige eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit, wobei er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichte s bis mittelschweres Belastungs niveau) könne. Eine solche angepasste Tätigkeit könne er zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 85).

Schliesslich hielt die Expertin fest, dass es gegenüber der IV- Verfügung vom November 2007 zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen sei, welche nicht dem altersentsprechenden Verlauf entspreche. Damit sei di e Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gegenüber August 2007 unverändert (S. 86). 4.3

Der Hausarzt und die behandelnde Psychologin lic. phil. H.___ stellten am 23. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/97/3-4 S. 1): - Depression (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) mit klar physischen Ursachen

Der Hausarzt und die Psychologin führten unter Hinweis auf ihren Bericht vom 6.

Juli 2020 (Eingangsdatum, vgl. Urk. 6/45) aus, der Beschwerdeführer leide unter massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen. Seine Lebens situation habe sich aktuell nochmals dramatisch verschlechtert. Er lebe inzwischen von Frau und Söhnen getrennt in einem einfachen Zimmer und es liege seit zwei Jahren eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor.

Aktuell habe sich die Situation nochmals zugespitzt, da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen negativen Vor be scheid erhalte n und die Arbeitslosenkasse die Unterstützung gekündigt habe, wodurch ihm seine Situation völlig ausweglos erscheine und er vollkommen verzweifelt sei (S. 1).

Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4 .2) ent spricht

den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5) . So ist

es

für die streitigen Belange umfassend, gibt

es

doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähig keit de s Beschwerdeführer s . Es

beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Unter such ungen. Die Gutachter berück sich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/90/ 2-87 S. 66, S. 79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 7 f., S. 11 f.). Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wo bei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/90/ 2-87 S. 6 ff., S.

79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 6 f., S. 8 f., S. 14 f.). Die Gutachter kom mentierte n insbesondere ab weichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und schälten die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers heraus und würdigte n

beides in einleuchtender Weise (Urk. 6/90/ 2-87

S. 80, S. 8 2 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 12, S. 14). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; sämtliche

Schlussfolgerungen überzeugen auch im Lichte des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 .

In diesem Sinne diagnostizierte die rheumatologische Expertin Dr. B.___ in schlüssiger Weise eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbel säule aufgrund eines panvertebralen und lumbospondylogene n Syndroms, wobei sie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging (Urk. 6/90/ 2-87 S. 77 f., S . 8 5). Dr. C.___ beschrieb in einleuchtender Weise eine schmerzbedingte generalisierte Angststörung, einen schädlichen Alkohol gebrauch und eine Nikotinabhängigkeit, wobei er in jeglicher Tätigkeit von eine r Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging Urk. 6/92/1-18 S. 11, S. 14) . Die Expertis e erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheid findung

vollumfänglich darauf abzustellen ist. 5.2

An dieser Beurteilung verm ag

der Bericht des Hausarztes und der behandelnden Psychologin vom 23. Mai 2022 (Urk. 6/97 /3-4) nichts zu ändern . Wie bereits bei dem vom psychiatrischen Gutachter berücksichtig t en (Urk. 6/92/1-18 S. 6, S. 12) Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. H.___ vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/45 = Urk. 6/97/1-2) fehlen auch beim hier in Frage stehenden Bericht insbesondere Angaben betreffend die

Krankheitsentwicklung sowie objektive psychiatrische Befunde. Bezüglich der - im Vergleich zum Bericht vom 6. Juli 2020 zusätzlich gestellten – Diagnose der PTB S mangelt es namentlich an Ausführungen betreffend das traumatische Ereignis. Im Weiteren beschränkten sich d er Hausarzt und die Psychologin auf den pauschalen Hinweis einer 100%igen Arbeits unfähigkeit und legten in keiner Weise dar, inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit konkret eingeschränkt sei und weshalb in einer angepassten Tätigkeit keine (partielle) Arbeitsfähigkeit bestehe . Im Weiteren ist für die vorliegenden Belange unbeachtlich, wenn die Veränderung des Gesundheitszustands mit Existenzängsten nach einem negativen Vorbescheid der Invalidenversicherung oder der Einstellung der Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch

um versicherungsrechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstände . Im Übrigen

ist zu berücksichtigen, dass der Bericht vom 23. Mai 2022 nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst wurde und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Dres . B.___ und C.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00522

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

17. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___

gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1969 geborene X.___, ohne Ausbildung und bis M ärz 200 7 als Maler tätig (Urk. 6/4), meldete sich am 6. Juni 2007 unter Hinweis auf Frakturen am Lendenwirbelkörper (LKW)

5, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung respektive eine depressive Reaktion bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

Am 19. Februar respektive 5. April 2020 meldete sich der Versicherte - welcher seit 1. April 2014

vollzeitlich als Maler bei der Z.___

AG in A.___

tätig war - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Früherfassung, berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/35, Urk. 6/40).

Die IV-Stelle tätigte

in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen; insbesondere holte sie bei Dr. med. Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheum a erkrankungen, und Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen vom 2 2. und 17. November 2021 [ Urk. 6/ 90, Urk. 6/92]) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/94; Urk. 6/97) verneinte sie mit Verfügung vom

3. August 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 202 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2022 mitgeteilt wurde . Zugleich wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 7). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146

V

364 E. 7.1, 144

V

210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2

IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw . 3a mit Hinweis). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134

V

231 E. 5.1, 125

V

351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesund heitlichen Einschränkungen mittels Medikamente und ärztlicher Unterstützung verbessert werden könnten, der Beschwerdeführer diese Unterstützung aber nur teilweise genutzt habe. Gemäss den vorliegenden Berichten lägen keine erheblichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei und kein Anspruch auf die IV - Leistungen entstehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Bericht von Dr. med. pract . D.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 23. Mai 2022 geprüft .

D ie gesundheitliche Situation habe sich nicht verändert

und die Angaben im genannten Arztbericht seien ihr beim Entscheid bereits bekannt gewesen. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass gemäss de n Gutachten der Dres .

C.___ und B.___

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig. Damit liege keine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb keine Invalidität im Rechtssinne gegeben sei. 2 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber schwere gesundheitliche Probleme geltend (Urk. 1) . Es handle sich vor allem um eine schwere und schmerzhafte Osteoporose, wobei immer wieder Knochen brechen würden . Vor seiner Erkrankung habe er lange als Maler und Maler -Vorarbeiter gearbeitet;

nun könne er körperliche Arbeiten - etwas anderes habe er nicht gelernt - nicht mehr aus führen. 2.3

Strittig und zu prüfen ist im Hinblick auf allfällige Leistungen der Invaliden versicherung, ob seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein getreten ist. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 1 2. November 2007 (Urk. 6/26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen gestützt auf die Stellungnahme von Dr.

med. E.___, Praktischer Arzt, vom 2 0. August 2007 (Urk. 6/25 S. 3), worin dieser dem Beschwerdeführer mit Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___

vom 5. März 2007 (Urk. 6/16 /19-24) und den Bericht des Universitätsspitals G.___

vom 3 0. Juli 2007 (Urk. 6/18) für seine bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. 3.2

Dem Austrittsbericht vom 5. März 2007 der Rehaklinik F.___ (Urk. 6/16/19-24), wo der Beschwerdeführer vom 2 2. Januar bis am 2. März 2007 stationär behandelt wurde, sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: (1) Lumbo vertebrales Schmerzsyndrom links; (2) Anpassungsstörung im Sinne einer leichteren, länger dauernden depressiven Reaktion. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2006 beim Gehen ausgerutscht und mit dem Rücken auf einen Stein gestü r zt sei, worauf er sich eine Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur LWK 5 zugezogen habe. Daneben habe sich bildgebend eine deutliche Osteopenie gezeigt.

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der somatischen Diagnostik nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erg e be sich ge stützt auf medizinisch-theoretische Überlegungen und Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Es liege zudem eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche jedoch keine arbeitsrelevante Leistungs minderung begründen könne. Eine Schmerzverarbeitungsstörung mit erhöhter Schmerzempfindlichkeit und erhöhter Selbstbeobachtung mit Fixierung auf körperliche Missempfindungen wirkten stark angs t liiert . Mangels Kooperation und Leistungsbereitschaft habe keine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer werde bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sich für die Arbeits suche bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu melden. 3.3

Im Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3 0. Juli 2007 (Urk. 6/18) wurde dem Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht bei der Diagnose einer LWK 5 Bodenplatten- und Vorderkantenfraktur und einer unklaren Hypästhesie ab Brustwirbel 10 im bisherigen Beruf nunmehr ab sofort und auf längere Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. 4. 4. 1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom

5. April 2020 (Urk. 6/40) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 4. 2

4.2.1

In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17.

Dezember 2021 (Urk. 6/92/1 4 -18) stellten der psychiatrische Experte Dr. C.___ und die rheuma tologische Gutachterin Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 16): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule

mit - panvertebrale m Syndrom mit Brustwirbel (BWS) -Hyperkyphose bei - Status nach thorakalem Morbus Scheuermann (ICD-10 M42.0) bei - Osteochondrosen mit Schmrol’schen Deck- und Bodenplatten einbrüchen sowie diskreten Keil- und fischf ö rmige n Deformierungen der unteren BWS (Erstdiagnose 08/2006) - ohne Nachweis aktiver ossärer Befunde (Ganzkörper-Szinti graphie 05/2020) - lum b ospondylogenem Syndrom links nach Unfall am 3. August 2006 mit - stabiler Fraktur (ICD-10 S32.0) der Bodenplatte und der Vorderkante von LWK 5 - ohne Myelon-Kompression mit konservativer Therapie und - Konsolidation mit leichter Kyphosierung mit einer Keilwirbel bildung von etwa 12° mit - leichter diskossärer Einengung des Spinalkanals L 4 /L5 und mittel gradigen foraminalen Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits - ohne radikuläre Zeichen (MRI 01/2020) - - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - schmerzbedingte generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) - Nikotinabhängigkeit - Medikamenten- Noncompliance : kein Nachweis von Dafalgan/Paracetamol, Novalgin / Aminoatipyrin, Cip ra lex / Esci t alopram, Venlafaxin - Osteoporose (ICD-10 M81.8; Erstdiagnose 02/2019) - bildgebend ohne signifikante Veränderungen (DEXA 02/2019, DEXA 04/2020) - H ypercholesterinämie - Status nach multiplen Schlägereien -

30. Januar 2005: Commotio cerebri und gering dislozierte Fraktur der Seitenwand des linken Sinus maxillaris -

20. Juni 2011: fragliche Bewusstlosigkeit und Schulterschmerzen links ohne wesentliche strukturelle Befunde der Schulter -

30. Juni 2013: Mischintoxikation, leichte traumatische Hirnverletzung, Rissquetschwunde supraorbital links und Thoraxkontusion - 12.

Juli 2019: frontoparietale Rissquetschwunde nach Sc h la g auf den Kopf unter Alkoholeinfluss - Status nach Tuberkulose mit bildgebendem Nachweis verkalkter Rundher d e sowie Pleuralkuppenschwielen links mehr als rechts (Röntgen 12/20 1 8)

Die Experten führten aus, dass der Beschwerdeführer aus rheuma to logische r Sicht eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit benötige, wobei er Lasten bis 15

kg hantieren könne (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) . Eine solche an gepasste Tätigkeit könne er mit einem Pensum

von 100 % ausüben. Au f psychiatrischem Fachgebiet seien keine funktionellen Einschränkungen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festzustellen (S. 17).

In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Er sei seit der IV - Anmeldung im Längsschnitt weder aus rheuma to logischer noch psychiatrische r Sicht für die bisherige Tätigkeit eingeschränkt gewesen . Bei fehlenden Hinweisen auf veränderte strukturelle muskuloskelettale Ver änderungen seit 2007 bestehe für angepasste Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit vollem Pensum. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei er nie über längere Zeit in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen. Auch gegenwärtig weis e er objektiv ganz un auffällige psychokognitive Funktionen sowie unauffällige soziale Fertigkeiten auf (S. 17). 4 .2. 2

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ hielt am 17. November 2021 (Urk. 6/92/1-18) fest, der Beschwerdeführer habe während der Exploration konzentriert und aufmerksam gewirkt, habe klare Antworten auf die gestellten Fragen in Bezug auf seine Lebensgeschichte lückenfrei und ohne Konfabulations tendenzen gegeben, was auf unauffällige Gedächtnisfunktionen, Konzentrations vermögen, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit hindeute. Im formalen Denken sei er geordnet ohne Hinweise auf eine Gedankeneinengung, Gedankengrübeln, Phobien oder Zwänge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Im Affekt habe

der Beschwerdeführer bedrückt

– jedoch nicht depressiv – und inter mittierend leicht innerlich angespannt gewirkt . Die affektive Schwingungs fähigkeit und der Elan vitae seien erhalten, der Beschwerdeführer sei affektiv knapp moduliert und ein affektiver Rapport herstellbar gewesen . Im Antrieb und der Motorik sei er unauffällig gewesen . Gemäss der Montgomery- Asberg -Depression- Scale sei ein Gesamt resultat von acht Punkten erreicht worden, was auf keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert h inweise.

Nach dem Mini-ICF-App lägen betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu familiären und intimen Beziehungen, zu Spontanaktivitäten, zur Selbstpflege sowie bezüglich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit keine Beeinträchtigungen respektive hinsichtlich der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit eine leichte bis mittel schwere Beeinträchtigung vor (S. 9 f f.).

Im Weiteren wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer weise objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf. Die durchgeführten Laborunter suchungen vom 10. November 2021 hätten eine regelmässige psycho pharmakologische Behandlung aus geschlossen, wobei einerseits von den inkonsistenten anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Psychopharmakotherapie als auch von einem fehlenden Bedarf nach einer regel mässigen psychopharmakologischen Behandlung ausgegangen werden könne. Aufgrund der erhobenen Anamnese ergäben sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen. Er

habe sodann im Erwachsenenalter auch nach dem Unfall im Jahre 2006 jahrelang ein unauf fälliges Leistungsniveau au fgewiesen . Zudem ergäben sich bei ihm im Erwachsenenalter weder Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen noch auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle (ohne Alkoholeinfluss), womit eine Persönlichkeitsstörung respektive eine andauernde Persönlichkeits änderung klar ausgeschlossen werden könne. Beim Beschwerdeführer sei bereits in den Berichten von 2007 eine depressive Symptomatik und psychopharmako logische Behandlung dokumentiert worden, wobei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrische r Sicht attestiert worden sei. In den Berichten des Hausarztes und der Psychologin lic.

phil. H.___

aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 seien weder eine allfällige psychiatrische Krankheitsentwicklung noch objektive psychiatrische Befunde dokumentiert worden. Anlässlich der gutachter lichen Exploration habe der Beschwerdeführer objektiv keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert auf gewiesen, weshalb die aktenmässig postulierte schwere depressive Episode nicht bestätigt werden könne. Beim Beschwerdeführer könne objektiv von einer leichten generalisierten Angststörung mit vordergründig funktionellen körperlichen Beschwerden (Herzrasenattacken, Magendarmbeschwerden, Schwindelgefühle) ausgegangen werden, welche

indes die Arbeitsfähigkeit i m Längsschnitt rückwirkend nicht beeinträchtigt h abe . Der fehlende Bedarf nach einer regelmässigen psychopharmakologischen Behandlung schliesse auch einen subjektiven Leidensdruck des Beschwerdeführer s aus. Im Weiteren habe er im Rahmen der Begutachtung unauffällige psychokognitive Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Gedankenfluss, Gedankeninhalte, affektive Schwingungsfähig keit, Elan vitae, Antrieb, Psychomotorik) aufgewiesen und es könne bei voll ständig erhaltenen sozialen Fertigkeiten weder im Querschnitt anlässlich der Exploration noch zukünftig im Längsschnitt eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit attestiert werden. Bei den geklagten Schlafstörungen und der leicht reduzierten Angststörung sei dem Beschwerdeführer zwecks Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit und der Verbesserung der Lebensqualität eine schlaffördernde, beruhigende psychopharmakologische Behandlung zu empfehlen (S. 1 1

f f.).

Der psychiatrische Experte wies ferner darauf hin, dass die bisherige Therapie nicht lege artis durchgeführt worden sei . E ine störungsspezifische Behandlung der festgestellten generalisierten Angststörung habe nie stattgefunden (S. 13). Betreffend Konsistenz und Plausibilität stimme das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Mass nahme n klar nicht überein, da der Beschwerdeführer gemäss Laboranalysen die verordneten Medikamente nicht regelmässig einnehme . Sodann würden die An gaben des Beschwerdeführers erheblich von der Aktenlage ab weichen, da eine schwere depressive Symptomatik weder anamnestisch noch objektiv zu ent nehmen sei . Betreffend Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten, wohl aber eine Aggravationstendenz festzustellen (S. 14).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig sei. Sei t 2007 sei von einem im Längsschnitt unveränderten psychischen Zustand und einer unveränderten 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Es könne weder eine eigenständige und selbstunterhaltene depressive Störung noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer weder objektive Einschränkungen betreffend die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf dem freien Wirtschafts markt noch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt respektive Gestaltung der Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakte feststellbar (S. 14). 4.2.3

Dr. B.___

führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 2. November 2021 (Urk. 6/90/2-89) aus, dass die Beweglichkeit der LWS und der BWS wegen Gegenspannung nicht prüfbar gewesen sei. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) habe der Beschwerdeführer deut liche Einschränkungen gezeigt, bei Ablenkung habe er die HWS indes normal bewegt . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die D EXA -Messung der Knochendichte (02/2019) zeige eine deutliche Osteoporose, die sich in der Kontroll-DEXA-Messung (04/2020) nicht signifikant verändert habe. Die Expertin führte dies auf die Persistenz der Risikofaktoren sowie auf die Medikamenten - Noncompliance zurück, da eine Osteoporose in der Regel durch Medikamente und Kontrolle der Risikofaktoren innerhalb eines Jahres deutlich gebessert werden könne. Die MRI-Untersuchung der BWS und LWS (01/2020) zeige neu eine leichte diskoossäre Spinalkanaleinengung L4/L5 und mittelgradige foraminale Stenosen L4/L5 und L5/S1 beidseits. Diese neuen Befunde seien nicht gravierend, insbesondere weil keine Kompression neurogener Strukturen erkenn bar sei. Die übrigen Befunde seien im Wesentlichen unverändert gegenüber de n früheren MRI - Untersuchungen (08/2006, 09/2006) . Die Ganzkörper-Szintigraphie (05/2020) habe keine Hinweise auf aktive und ossäre Befunde ergeben, so dass nicht-konsolidierte Frakturen, Metastasen und entzündlich-rheumatische Prozesse ausgeschlossen seien . Die Entzündungszeichen seien normal, ebenso der Rheumafaktor. Im Blut des Beschwerdeführers seien der CDT-Wert leicht erhöht und der GDC-Wert deutlich erhöht gewesen . Zusammen mit dem deutlich erhöhten Wert des Ethylglucuronid im Urin w eise dies auf einen aktuellen über mässigen Alkoholkonsum hin. Zusammengefasst bestünden beim Beschwerde führer strukturelle Befunde im Bereich der BWS und LWS, welche

die Leistungs fähigkeit einschränkten. Gegenüber der letzten IV - Verfügung vom November 2007 sei es jedoch zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen, welche nicht dem altersentsprechenden Ver lauf entspreche. Die strukturellen Befunde erklärten die Dauer und das Ausmass der Beschwerden nur teilweise und der Beschwerdeführer könne weiterhin eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt ausüben (S. 80 f.).

Die Gutachterin wies auf einige Diskrepanzen hin: Im Wartezimmer, beim Gang ins Untersuchungszimmer, bei der Besprechung sowie beim Aus-/Anziehen habe der Beschwerdeführer eine völlig normale Beweglichkeit gezeigt. Die Unter suchung des Bewegungsapparates habe er dagegen durch kraftvolle Gegen s pannung verhindert. Ebenfalls habe eine Selbstlimitierung bei der Messung der maximalen Handkraft links und rechts bestanden . Die vom Beschwerdeführer an gegebenen Medikamente seien in seinem Blut nicht nachweisbar gewesen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er am Morgen des Untersuchungstages Dafalgan und Novalgin genommen habe, stimme deshalb nicht. Ebenso wenig habe er die beiden Psychopharmaka Cipralex und Venlafaxin am Abend vor der Exploration konsumiert. Er habe im Rahmen der Begutachtung zudem berichtet, dass er nie Alkohol konsumiere. Die Laboranalyse

weise indes auf einen aktuellen übermässigen Alkoholkonsum hin (S. 82).

Im Weiteren führte Dr. B.___

aus, der Beschwerdeführer könne wirbelsäulen belastende Tätigkeiten seit Mai 2006 nicht mehr ausüben. Am 1. April 2014 habe er angefangen, beim Malergeschäft Z.___ AG ganztags als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Diese Tätigkeit sei offensichtlich angepasst, sei er doch in der Lage gewesen, diese nach der LWK-Fraktur mehr als fünf Jahre lang ganztags auszu führen. Der Beschwerdeführer benötige eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit, wobei er Lasten bis zu 15 kg hantieren (leichte s bis mittelschweres Belastungs niveau) könne. Eine solche angepasste Tätigkeit könne er zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 85).

Schliesslich hielt die Expertin fest, dass es gegenüber der IV- Verfügung vom November 2007 zu keiner deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen sei, welche nicht dem altersentsprechenden Verlauf entspreche. Damit sei di e Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gegenüber August 2007 unverändert (S. 86). 4.3

Der Hausarzt und die behandelnde Psychologin lic. phil. H.___ stellten am 23. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/97/3-4 S. 1): - Depression (ICD-10 F32.2) - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) mit klar physischen Ursachen

Der Hausarzt und die Psychologin führten unter Hinweis auf ihren Bericht vom 6.

Juli 2020 (Eingangsdatum, vgl. Urk. 6/45) aus, der Beschwerdeführer leide unter massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen. Seine Lebens situation habe sich aktuell nochmals dramatisch verschlechtert. Er lebe inzwischen von Frau und Söhnen getrennt in einem einfachen Zimmer und es liege seit zwei Jahren eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor.

Aktuell habe sich die Situation nochmals zugespitzt, da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen negativen Vor be scheid erhalte n und die Arbeitslosenkasse die Unterstützung gekündigt habe, wodurch ihm seine Situation völlig ausweglos erscheine und er vollkommen verzweifelt sei (S. 1).

Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vgl. E. 4 .2) ent spricht

den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5) . So ist

es

für die streitigen Belange umfassend, gibt

es

doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähig keit de s Beschwerdeführer s . Es

beruh t sodann auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Unter such ungen. Die Gutachter berück sich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/90/ 2-87 S. 66, S. 79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 7 f., S. 11 f.). Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wo bei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/90/ 2-87 S. 6 ff., S.

79 ff.; Urk. 6/92/1-18 S. 6 f., S. 8 f., S. 14 f.). Die Gutachter kom mentierte n insbesondere ab weichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und schälten die Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers heraus und würdigte n

beides in einleuchtender Weise (Urk. 6/90/ 2-87

S. 80, S. 8 2 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 12, S. 14). Schliesslich leuchte t die Expertise in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; sämtliche

Schlussfolgerungen überzeugen auch im Lichte des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 .

In diesem Sinne diagnostizierte die rheumatologische Expertin Dr. B.___ in schlüssiger Weise eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbel säule aufgrund eines panvertebralen und lumbospondylogene n Syndroms, wobei sie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging (Urk. 6/90/ 2-87 S. 77 f., S . 8 5). Dr. C.___ beschrieb in einleuchtender Weise eine schmerzbedingte generalisierte Angststörung, einen schädlichen Alkohol gebrauch und eine Nikotinabhängigkeit, wobei er in jeglicher Tätigkeit von eine r Arbeitsfähigkeit von 100 % ausging Urk. 6/92/1-18 S. 11, S. 14) . Die Expertis e erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheid findung

vollumfänglich darauf abzustellen ist. 5.2

An dieser Beurteilung verm ag

der Bericht des Hausarztes und der behandelnden Psychologin vom 23. Mai 2022 (Urk. 6/97 /3-4) nichts zu ändern . Wie bereits bei dem vom psychiatrischen Gutachter berücksichtig t en (Urk. 6/92/1-18 S. 6, S. 12) Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. H.___ vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/45 = Urk. 6/97/1-2) fehlen auch beim hier in Frage stehenden Bericht insbesondere Angaben betreffend die

Krankheitsentwicklung sowie objektive psychiatrische Befunde. Bezüglich der - im Vergleich zum Bericht vom 6. Juli 2020 zusätzlich gestellten – Diagnose der PTB S mangelt es namentlich an Ausführungen betreffend das traumatische Ereignis. Im Weiteren beschränkten sich d er Hausarzt und die Psychologin auf den pauschalen Hinweis einer 100%igen Arbeits unfähigkeit und legten in keiner Weise dar, inwiefern der Beschwerdeführer in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit konkret eingeschränkt sei und weshalb in einer angepassten Tätigkeit keine (partielle) Arbeitsfähigkeit bestehe . Im Weiteren ist für die vorliegenden Belange unbeachtlich, wenn die Veränderung des Gesundheitszustands mit Existenzängsten nach einem negativen Vorbescheid der Invalidenversicherung oder der Einstellung der Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch

um versicherungsrechtlich unbeachtliche psychosoziale Umstände . Im Übrigen

ist zu berücksichtigen, dass der Bericht vom 23. Mai 2022 nicht von einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson verfasst wurde und dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Dres . B.___ und C.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach in der angestammten und in einer leidens angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 6. 6.1

Bei der

erstmaligen Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) lagen hauptsächlich die Diagnosen eines

lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s sowie eine r Anpassungsstörung bzw. einer somatoformen Störung vor, die stark angst liiert wirkte. Diese Diagnosen hatten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Neuanmeldung standen mit dem

lumbospondylogene n und pan vertebrale n Schmerzsyndrom sowie eine r

Angststörung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen im Vordergrund, wobei die Gutachter aus psychiatrischer Sicht praktisch gleiche Befunde erhoben wie im Verfahren der Erstanmeldung und in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeits fähigkeit von 100 % attestiert en (S. 17).

6.2

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der erstmaligen

Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26)

weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist (vgl. E. 1. 4). Ent sprechend gingen die Gutachter von einem seit 2007 nicht wesentlich – vom altersentsprechenden Verlauf abweichenden - veränderten somatischen und psychischen Zustand sowie einer nach wie vor bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/92/ 2-87 S. 86, Urk. 6/92/1-18 S. 14, S. 17).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine

Verschlimmerung der Schmerzen in den letzten zwei Jahren angab und auf die Einnahme sehr vieler Medikamente – insbesondere am Vortag respektive am Morgen der gutachterlichen Exploration - hinwies (Urk. 6/92/ 2-87 S. 66, S. 68 f.), sämtliche von ihm genannten Medikament e

ge mäss der von den Experten veranlassten Laboranalyse im Blut indes

nicht nach weisbar waren (S. 82). Im Weiteren berichteten die Gutachter von Inkonsistenzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers

(Urk. 6/90/ 2-87 S. 80, S. 82 f.; Urk. 6/92/1-18 S. 14), wobei bereits schon im Zusammenhang mit der Rentenabweisung vom 12. November 2007 (Urk. 6/26) eine Symptomauswei t ung respektive Selbstlimitierung thematisiert worden war (Urk. 6/13/9-11 S. 1 f.). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte schwere Osteoporose mit Knochenbrüchen angeht (Urk. 1), ist Folgendes festzuhalten: Im Bericht der Rehaklinik

F.___ vom 3. August 2006 (Urk. 6/13/9-11) wurde be reits eine deutliche Osteopenie erwähnt (S. 1) . Die rheumatologische Gutachterin stellte – in Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen

Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie und FHM Physikalische Medizin (vgl. Urk. 6/65 S. 1) – am 22. November 2021 die Diagnose einer Osteoporose, welcher sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Sie verneinte unter Hinweis auf die Ganzkörper-Szintigraphie vom Mai 2020 jegliche Anzeichen auf aktive ossäre Befunde, nicht konsolidierte Frakturen und ossäre Metastasen und führte das Fehlen einer signifikanten Veränderung der Knochendichte zwischen den DEXA-Untersuchungen im Februar 2019 und April 2020 auf die Persistenz der Risiko faktoren (Alkohol, Nikotingebrauch) und auf die Medikamenten- Non c ompliance zurück (Urk. 6/90/2-87 S. 78, S. 80 f.; vgl. auch S. 55). Im Übrigen ging auch Dr.

I.___ am 19. März 2020 (Urk. 6/65) in einer angepassten Tätigkeit (leichte Wechselbelastungen) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (S. 2). 6. 3

Zusammengefasst

ist

mangels anspruchsrelevanter gesundheitlicher Ver schlechterung ei n Revisionsgrund

somit zu verneinen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais