opencaselaw.ch

IV.2022.00503

Rentenbeginn strittig; keine verspätete Anmeldung, da im Rahmen der früheren Anmeldung für berufliche Integration/Rente ein allfälliger Rentenanspruch zu Unrecht nicht geprüft wurde. Berechnung des Wartejahres einer Auszubildenden

Zürich SozVersG · 2023-09-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 2 0. Februar 2000, liess mit Anmeldung für Minder jährige vom 5. Mai 2017 (Eingangsdatum) durch ihre Eltern bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, An trag auf Kostengutsprache für eine Psychotherapie stellen (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 11/9 f. , Urk. 11/ 2 1) und gewährte der Versicherten für die Dauer vom 7. August 2017 bis 3 1. August 2019 und rückwirkend für die

Periode 1. Januar 2016 bis 1 2. April 2017 Kostengutsprache für ambu - lante

Psychotherapie (vgl. Mitteilung en vom 1 3. November 2017 [ Urk. 11/19 ] und

1.

Februar 2018 [Urk. 11/37] ) , welche auf Gesuch (vgl.

Urk. 11/59) bis längstens

2 9. Februar 2020 (Vollendung des 2 0. Altersjahres) verlängert wurde (vgl.

Mitteilung vom 2 6. September 2019 , Urk. 11/61 ). 1.2

Seit August 2017 war X.___ als auszubildende Coiffeuse bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 11/16). Mit einer weiteren Anmeldung für Minder jährige vom 4. Oktober 2017 (Eingangs datum) ersuchten die Eltern der Versicher ten um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/13). Zur Klärung beruflicher M assnahmen fand am 5 . De zember 201 7 bei der IV-Stelle ein persön liches Gespräch statt (vgl. Urk. 11/46) . In der Folge wurde die Versicherte von einem internen Job Coach begleitet

mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung (vgl. Urk. 11/ 40 ) . Im weiteren Verlauf kam es gesundheitsbedingt zu einem Lehrab bruch, infolgedessen das Job Coaching im April 2018 zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Urk. 11/41) . Nachdem die Versicherte per Sommer 2018 einen neuen Ausbildungsvertrag bei der A.___

GmbH unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 11/48) und ihrerseits eine Aus bildungs begleitung in Form eines Job Coachings nicht mehr gewünscht wur de, wurde die Berufs beratung

abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 11/45). 1. 3

A uf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Mitteilung vom 6. April 2018, Urk.

11/41) reichte die Versicherte a m 2 3. April 2018 (Eingangsdatum) das ausgefüllte For mular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/42). Nachdem die Versicherte die Ausbildung im Coiffeursalon

im Sommer 2019 abgebrochen hatte , ersuchte sie mit Email vom 6. Juni 2019 um Wiederaufnahme der IV-Berufsberatung (vgl. Urk. 11/52). Die IV-Stelle gewährte i m Rahmen der Frühin tervention Kosten gut sprache für ein Bewer bungs coaching und Begleitung bei der Lehr stellen suche (vgl. Mitteilung vom 24.

Sep tember 2019, Urk. 11/60) für die erst malige beruf liche Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der B.___

AG (vgl. Mitteilung vom 6.

April 2020, Urk. 11/71) so wie für eine berufliche Vorbereitung auf die Aus bildung zur Kauffrau EFZ (vgl. Mit teilung vom 5. Juni 2020, Urk. 11/74) einschliesslich eines IV-Taggeldes ab 1. Juni 2020 für die Wartezeit und für die Dauer der beruflichen Ausbildung ( Urk. 11/70, Urk. 11/73; Urk. 11/75 f.) . Nachdem der Lehrvertrag mit der B.___ AG im gegen seitigen Ein vernehmen per 2 9. Oktober 2020 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 11/80) hob die IV-Stelle die Kostengutsprache rück wirkend per 2 9. Oktober 2020 auf und schloss die Berufsberatung ab (vgl. Mit teilu n g vom 9. November 2020, Urk. 11/82).

1. 4

Am 2 6. Mai 2021 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch und ersuchte um Ren tenprüfung (vgl. Urk. 11/89). Die IV-Stelle holte den Bericht der behan delnden Ärzte (Urk. 11/90) ein und veranlasste eine psychiatrische Begut achtung durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über

welche am 4.

März 2022 berichtet wurde (Urk. 11/97). In der Folge nahm Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD), am 1 1. März 2022 eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/98 /4 ff. ), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. April 2022 die Zusprache einer Invalidenrente ab 1.

No vember 2021 in Aussicht stellte (Urk. 11/101). Gleichen tags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht zur Fortführung der therapeutischen Be hand lung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zur Sicher stellung der Tagesstruktur mit Förderung der sozialen Fertig keiten und Wieder herstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/99). Gegen den Vor be scheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 9. April 2022 Einwand (Urk.

11/108). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Juli 2022 wie vorbeschieden eine ganze IV-Rente ab 1. November 2021 zu (Urk.

11/121 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2022 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Rentenprüfung basierend auf der IV-Anmeldung von April 2018 vorzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 9. Januar 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend ein

vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch im Streit steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbs tätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körp er lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird ( Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG ). Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr , die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG ).

Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Art. 28a Abs. 2 IVG ( Art. 26 bis IVV). Danach wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28

Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.6 1.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Juli

2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwer de führerin seit Oktober 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der IV-Grad betrage somit 100 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate nach Einreichung der An meldung (Zusatzgesuch vom 2 6. Mai 2021 [ Urk. 11/89]) , vorliegend somit ab November 202 1. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund ihrer seit Kindheit bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung habe sie drei Mal eine Lehre abbrechen müssen und wegen häufiger stationärer Massnahmen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Kein noch so wohlwollender Arbeitgeber hätte sie länger fristig beschäftigen können. Da mehrere Eingliederungsversuche scheiterten und sie nie eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe, mithin es nie zu einem Unterbruch des Wartejahres gekommen sei , sei der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von April 2018 zu prüfen. Mit Mitteilung vom 9. November 2020 seien lediglich die berufliche n Massnahme n abgeschlossen worden, nicht jedoch die Rentenprüfung. Eine solche habe bis dahin nie stattgefunden und hätte auch ohne das Zusatzgesuch vom 2 0. Mai 2021 erfolgen müssen. 2.3

Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf das am 2 3. April 2018 eingereichte Formular ( Urk. 11/42) einen früheren Rentenbeginn ab Vollendung des 1 8. Altersjahres, das heisst ab Februar 2018 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziffer 26) . Nicht bestritten wird, dass sie seit Oktober 2020 im ersten Arbeitsmarkt erwerbs- und ausbildungsunfähig ist. 3. 3.1

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 sowie 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen ).

Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 15. No vember 2011 E. 3.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Rz .

2224 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der IV, KSI R , gültig ab 1. Januar 202 2). 3.2

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zur Rentenprüfung vom 2 6. Mai 2021 (Urk. 11/89) zuletzt - auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 11/41) infolge Vollendung des 1 8. Altersjahres der im Februar 2000 geborenen Beschwerdeführerin - am 2 3. April 2018 mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» unter Hinweis auf seit 2015 bestehende gesundheitliche Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Urk. 11/42). Damals ging es primär um berufliche Massnahmen bzw. um die Kostenübernahme für die Begleitung durch einen Job Coach. Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Be schwer de führerin angemessen einge gliedert war. Gleichzeitig schrieb sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/45). Dabei verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 4. Oktober 2017 (vgl.

Urk. 11/13). Als die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 um Wieder - aufnahme der beruflichen Massnahmen ersuchte ( Urk. 11/52) und die Beschwer - degegnerin diese mit Mitteilung vom 9. November 2020 infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abbrach und die beruflichen Massnahmen zwischenzeitlich abschloss ( Urk. 11/82), nahm die Beschwerde gegnerin abermals keinen Bezug auf die Anmeldung vom 2 3. April

201 8. Insofern war der Renten anspruch nicht Gegenstand der damaligen Mit teilung. Vielmehr be merkte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Prinzips «Eingliederung vor Rente» der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch nicht geprüft werde . Wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf schloss, dass über das Leistungs begehren vom 23. April 2018 abschliessend be funden worden sei und die An meldung vom 2 6. Mai 2021 implizit ein neues Leis tungs begehren betreffe, kann dem nicht gefolgt werden, da bis anhin noch keine Auseinandersetzung mit einem möglichen Rentenanspruch stattgefunden hat, die Anmeldung vom 23. April 2018 eine solche jedoch mitumfasste . 3.3

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmel dung vom 2 3. April 2018 auch einen Rentenanspruch wahrte, infolge dessen der frühest möglich e Beginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2018 zu legen ist. Dabei bleibt zu beachten, dass auch die Vorausset zungen gemäss Erwägung 1.4 erfüllt sein müssen, insbesondere eine ununter brochene Arbeitsunfähigkeit in (für den Anspruch auf eine ganze Rente) durchschnittlicher Höhe von 70 % , wobei vorliegend die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Auszubildende im Vordergrund steht (vgl.

auch Ulrich Meier/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Rz . 26 zu Art. 28). Zu beachten bleibt unter Hinweis auf Art.

29 Abs. 2 IVG ebenso, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 ein (Warte) taggeld der Invalidenversicherung bezog ( Urk. 11/73-75). 4. 4 .1

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2022 (Urk. 11/97)

führte Dr. C.___ aus, bei der Be schwer deführerin sei im frühen Erwachsenenalter eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden, die unter psychopharma ko lo gischer Behandlung zur besseren psychophysischen Ausdauer geführt habe. Die negativen Lebens ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin primär zur Ent wicklung einer dissoziativen Identitätsstörung mit typischen unterschiedlichen Persönlichkeiten mit einem Gedächtnis und Verhaltensweisen mit der Unfähig keit, sich an die persönlichen Informationen zu erinnern, geführt. Nach dem Aus bruch der dissoziativen Identitätsstörung sei es der Beschwerde führerin weder möglich gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen noch einen geordneten Tages ablauf herzustellen. Es könne allerdings nicht von einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb eine Persön lichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Bei fehlenden Hinweisen auf Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, Selbstwertproblematik, Unfähigkeit zu vertrauen, Revik ti misierung und Viktimisierung sowie Verlust der früheren stützenden Grund über zeugung könne auch keine komplexe posttraumatische Belastungs störung dia gnos tiziert werden. Gegen schwerwiegende strukturelle Persönlich keits defizite würden zusätzlich die sozialen Fertigkeiten der Beschwer deführerin sowie die stabile Partnerschaft sprechen. Eine Persönlichkeitsressource sei auch die Fähig keit der Beschwerdeführerin, nach der Suchttherapie bereits über drei Jahre hinsichtlich Amphetamin und grösstenteils hinsichtlich Cannabis abstinent zu bleiben. Die akten mässig postulierte bipolare affektive Störung könne unter Mitberücksichtigung der da mals aktiven Amphetamin- und Cannabis-Abhängigkeit nicht bestätigt werden, seien die euphorische n Phasen doch auf die Amphetamin-Abhängigkeit zurück zuführen. Seit der Amphetamin- und Cannabis-Abstinenz seien weder akten mässig noch anamnestisch manische oder depressive Phasen dokumentiert , weshalb eine bipolare affektive Störung ausgeschlossen werden könne. Gegen wärtig könne bei der Beschwerdeführerin immer noch von einer erheblichen psychischen Instabilität beziehungsweise dekompensierten dissoziativen Identi täts störung ausgegangen werden, weshalb ihr keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt, inklusive Lernfähigkeit betreffend d ie all fälli ge beruf liche Ausbildung, attestiert werden könne. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der dissoziativen Ausfälle könne von einem angstbedingten Ver meidungs verhalten ausgegangen werden, weshalb zu den bereits etablierten the rapeutischen Massnahmen auch die Sicherstellung der Tagesstruktur mit För derung der sozialen Fertigkeiten empfohlen werde. Zwecks Wiederherstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit bzw. Lernfähigkeit sei eine Kombination der bereits etablierten therapeutischen und Eingliederungs massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeits trainings, zu empfehlen. Innerhalb von sechs Monaten könne mit weitgehender Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin, ihrer allgemeinen psychischen Belastbarkeit sowie der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt resp. Lernfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben anlässlich der Exploration vom 1 0. Januar 2022 und den vorliegenden medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin nach gewiesenermassen von der Verschlech te rung des psychischen Zustandes im Verlauf 2020 mit dem Ausbruch der dissozia tiven Identitätsstörung ausgegangen werden, womit der vorzeitige Abbruch der beruflichen Massnahmen objektiv auf die Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin zurück zuführen gewesen sei. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschafts markt bzw. für sämtliche Ausbildungen auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Diese sei insbesondere auf die stark reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit mit häufigen dissoziativen Ausfällen mit dem Verlust der normalen Integration des Bewusstseins zurückzuführen. 4 .2

Aus den Berichten der behandelnden Therapeutinnen ergibt sich, für den Zeit raum 2 5. September 2017 bis 9. Oktober 2017 eine vollständige und vom 9. bis 2 1. Oktober 2017 eine 50%ige A rbeits- bzw. U nterrichtsunfähigkeit (Urk.

11/10). Danach war die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 4. April und vom 1 5. bis 2 2. Mai 2018 infolge stationärer Behandlung leistungsunfähig ( Urk. 11/47/2). Im Sommer 2018 wurde der Wechsel zu einer Borderline -spezifischen Therapie empfohlen und die Behandlung der Suchterkrankung ambulant weitergeführt. Die bipolare Erkrankung habe sich remittiert gezeigt und eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht explizit attestiert ( Urk. 11/58/6). Mit Bericht vom 5. Juli 2019 wurde eine sehr gute Prognose gestellt, d ie Beschwerdeführerin war seit 7 Monaten abstinent von psychischen und Verhaltensstörungen induzie renden Substanzen und ihr wurde attestiert, für 6-8 Stunden pro Tag einer ange passten Tätigkeit mit ausreichender intellektueller Anforderung nachzugehen, ohne intensiven Kundenkontakt, ohne Unterforderung, unter Ausschluss monotoner oder emotional belast ender Tätigkeiten oder reizintensiver Umgebung

( Urk. 11/58 /1-4 ). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte die Oberärztin

des Psychiatriezentrums O.___ der E.___

AG danach erst

wieder

ab

dem 3. Oktober 2020 ( Urk. 11/90/2). Im Abschlussbericht vom 1 8. Dezember

2020 über das ab September 2019 laufende Coaching ( Urk. 11/84) wird von einer anfänglichen Eigeneinschätzung von 70-80 % und vom Eindruck eines sehr positiven und stabilen Zustand s seit der Arbeitsplatzzusage im April

2020 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe das Praktikum (im KV) zur vollsten Zufriedenheit absolviert und sei eine grosse Unterstützung gewesen; sie habe administratives und organisatorisches Geschick gezeigt und der stetige Pensum saufbau habe keine Schwierigkeit bedeutet. 4 .3

Angesichts dessen ist vor dem 3. Oktober 2020 keine 365 Tage dauernde, durch gehende Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr im Oktober 2021 endete. Daran vermag die beschwerdeweise vorgebrachte Argu mentation, die Beschwerdeführerin habe gesundheitsbedingt dreimalig ihre Ausbildung abbrechen müssen, nichts zu ändern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine 30 Tage dauernde Ausbildungs- und Unterrichtsfähigkeit ausreicht, um die Wartezeit zu unterbrechen , und keine echtzeitlichen medizinischen oder beruflichen Unterlagen darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Oktober 2020 durchgehend in massgeblichem Umfang in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. 4.4

Nach dem Gesagten erwarb die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 23.

April 2018 ihren Rentenanspruch jedoch bereits per 1. Oktober 2021 , also einen Monat früher . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung demnach hinsichtlich des Rentenbeginns aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2021 zuzu sprechen.

5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur in geringfügigem Umfang obsiegt, sind sie den Parteien je zur Hälfte (je

Fr.

300.--) aufzuerlegen. 5.2

Eine Prozessentschädigung wird bei diesem Ausgang nicht gesprochen, zumal davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch den Vater der Beschwerde führerin im Rahmen seiner familiären Beistandspflicht unentgeltlich ist und nur geringfügige Barauslagen angefallen sind (vgl. auch Beschluss UV.2023.00039 vom 1 6. Mai 2023 mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27.

Juli 2022

hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns aufgehoben und der

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 statt 1. November

2021 zugesprochen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend ein

vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch im Streit steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbs tätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körp er lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird ( Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG ). Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr , die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG ).

Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Art. 28a Abs. 2 IVG ( Art. 26 bis IVV). Danach wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28

Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV).

E. 1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

E. 1.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

E. 2 6. September 2019 , Urk. 11/61 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Juli

2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwer de führerin seit Oktober 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der IV-Grad betrage somit 100 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate nach Einreichung der An meldung (Zusatzgesuch vom 2 6. Mai 2021 [ Urk. 11/89]) , vorliegend somit ab November 202 1.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund ihrer seit Kindheit bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung habe sie drei Mal eine Lehre abbrechen müssen und wegen häufiger stationärer Massnahmen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Kein noch so wohlwollender Arbeitgeber hätte sie länger fristig beschäftigen können. Da mehrere Eingliederungsversuche scheiterten und sie nie eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe, mithin es nie zu einem Unterbruch des Wartejahres gekommen sei , sei der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von April 2018 zu prüfen. Mit Mitteilung vom 9. November 2020 seien lediglich die berufliche n Massnahme n abgeschlossen worden, nicht jedoch die Rentenprüfung. Eine solche habe bis dahin nie stattgefunden und hätte auch ohne das Zusatzgesuch vom 2 0. Mai 2021 erfolgen müssen.

E. 2.3 Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf das am 2 3. April 2018 eingereichte Formular ( Urk. 11/42) einen früheren Rentenbeginn ab Vollendung des 1 8. Altersjahres, das heisst ab Februar 2018 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziffer 26) . Nicht bestritten wird, dass sie seit Oktober 2020 im ersten Arbeitsmarkt erwerbs- und ausbildungsunfähig ist. 3. 3.1

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 sowie 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen ).

Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 15. No vember 2011 E. 3.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Rz .

2224 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der IV, KSI R , gültig ab 1. Januar 202 2). 3.2

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zur Rentenprüfung vom 2 6. Mai 2021 (Urk. 11/89) zuletzt - auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 11/41) infolge Vollendung des 1 8. Altersjahres der im Februar 2000 geborenen Beschwerdeführerin - am 2 3. April 2018 mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» unter Hinweis auf seit 2015 bestehende gesundheitliche Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Urk. 11/42). Damals ging es primär um berufliche Massnahmen bzw. um die Kostenübernahme für die Begleitung durch einen Job Coach. Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Be schwer de führerin angemessen einge gliedert war. Gleichzeitig schrieb sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/45). Dabei verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 4. Oktober 2017 (vgl.

Urk. 11/13). Als die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 um Wieder - aufnahme der beruflichen Massnahmen ersuchte ( Urk. 11/52) und die Beschwer - degegnerin diese mit Mitteilung vom 9. November 2020 infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abbrach und die beruflichen Massnahmen zwischenzeitlich abschloss ( Urk. 11/82), nahm die Beschwerde gegnerin abermals keinen Bezug auf die Anmeldung vom 2 3. April

201 8. Insofern war der Renten anspruch nicht Gegenstand der damaligen Mit teilung. Vielmehr be merkte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Prinzips «Eingliederung vor Rente» der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch nicht geprüft werde . Wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf schloss, dass über das Leistungs begehren vom 23. April 2018 abschliessend be funden worden sei und die An meldung vom 2 6. Mai 2021 implizit ein neues Leis tungs begehren betreffe, kann dem nicht gefolgt werden, da bis anhin noch keine Auseinandersetzung mit einem möglichen Rentenanspruch stattgefunden hat, die Anmeldung vom 23. April 2018 eine solche jedoch mitumfasste . 3.3

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmel dung vom 2 3. April 2018 auch einen Rentenanspruch wahrte, infolge dessen der frühest möglich e Beginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2018 zu legen ist. Dabei bleibt zu beachten, dass auch die Vorausset zungen gemäss Erwägung 1.4 erfüllt sein müssen, insbesondere eine ununter brochene Arbeitsunfähigkeit in (für den Anspruch auf eine ganze Rente) durchschnittlicher Höhe von 70 % , wobei vorliegend die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Auszubildende im Vordergrund steht (vgl.

auch Ulrich Meier/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Rz . 26 zu Art. 28). Zu beachten bleibt unter Hinweis auf Art.

29 Abs. 2 IVG ebenso, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 ein (Warte) taggeld der Invalidenversicherung bezog ( Urk. 11/73-75). 4. 4 .1

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2022 (Urk. 11/97)

führte Dr. C.___ aus, bei der Be schwer deführerin sei im frühen Erwachsenenalter eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden, die unter psychopharma ko lo gischer Behandlung zur besseren psychophysischen Ausdauer geführt habe. Die negativen Lebens ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin primär zur Ent wicklung einer dissoziativen Identitätsstörung mit typischen unterschiedlichen Persönlichkeiten mit einem Gedächtnis und Verhaltensweisen mit der Unfähig keit, sich an die persönlichen Informationen zu erinnern, geführt. Nach dem Aus bruch der dissoziativen Identitätsstörung sei es der Beschwerde führerin weder möglich gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen noch einen geordneten Tages ablauf herzustellen. Es könne allerdings nicht von einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb eine Persön lichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Bei fehlenden Hinweisen auf Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, Selbstwertproblematik, Unfähigkeit zu vertrauen, Revik ti misierung und Viktimisierung sowie Verlust der früheren stützenden Grund über zeugung könne auch keine komplexe posttraumatische Belastungs störung dia gnos tiziert werden. Gegen schwerwiegende strukturelle Persönlich keits defizite würden zusätzlich die sozialen Fertigkeiten der Beschwer deführerin sowie die stabile Partnerschaft sprechen. Eine Persönlichkeitsressource sei auch die Fähig keit der Beschwerdeführerin, nach der Suchttherapie bereits über drei Jahre hinsichtlich Amphetamin und grösstenteils hinsichtlich Cannabis abstinent zu bleiben. Die akten mässig postulierte bipolare affektive Störung könne unter Mitberücksichtigung der da mals aktiven Amphetamin- und Cannabis-Abhängigkeit nicht bestätigt werden, seien die euphorische n Phasen doch auf die Amphetamin-Abhängigkeit zurück zuführen. Seit der Amphetamin- und Cannabis-Abstinenz seien weder akten mässig noch anamnestisch manische oder depressive Phasen dokumentiert , weshalb eine bipolare affektive Störung ausgeschlossen werden könne. Gegen wärtig könne bei der Beschwerdeführerin immer noch von einer erheblichen psychischen Instabilität beziehungsweise dekompensierten dissoziativen Identi täts störung ausgegangen werden, weshalb ihr keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt, inklusive Lernfähigkeit betreffend d ie all fälli ge beruf liche Ausbildung, attestiert werden könne. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der dissoziativen Ausfälle könne von einem angstbedingten Ver meidungs verhalten ausgegangen werden, weshalb zu den bereits etablierten the rapeutischen Massnahmen auch die Sicherstellung der Tagesstruktur mit För derung der sozialen Fertigkeiten empfohlen werde. Zwecks Wiederherstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit bzw. Lernfähigkeit sei eine Kombination der bereits etablierten therapeutischen und Eingliederungs massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeits trainings, zu empfehlen. Innerhalb von sechs Monaten könne mit weitgehender Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin, ihrer allgemeinen psychischen Belastbarkeit sowie der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt resp. Lernfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben anlässlich der Exploration vom 1 0. Januar 2022 und den vorliegenden medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin nach gewiesenermassen von der Verschlech te rung des psychischen Zustandes im Verlauf 2020 mit dem Ausbruch der dissozia tiven Identitätsstörung ausgegangen werden, womit der vorzeitige Abbruch der beruflichen Massnahmen objektiv auf die Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin zurück zuführen gewesen sei. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschafts markt bzw. für sämtliche Ausbildungen auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Diese sei insbesondere auf die stark reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit mit häufigen dissoziativen Ausfällen mit dem Verlust der normalen Integration des Bewusstseins zurückzuführen. 4 .2

Aus den Berichten der behandelnden Therapeutinnen ergibt sich, für den Zeit raum 2 5. September 2017 bis 9. Oktober 2017 eine vollständige und vom 9. bis 2 1. Oktober 2017 eine 50%ige A rbeits- bzw. U nterrichtsunfähigkeit (Urk.

11/10). Danach war die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 4. April und vom 1 5. bis 2 2. Mai 2018 infolge stationärer Behandlung leistungsunfähig ( Urk. 11/47/2). Im Sommer 2018 wurde der Wechsel zu einer Borderline -spezifischen Therapie empfohlen und die Behandlung der Suchterkrankung ambulant weitergeführt. Die bipolare Erkrankung habe sich remittiert gezeigt und eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht explizit attestiert ( Urk. 11/58/6). Mit Bericht vom 5. Juli 2019 wurde eine sehr gute Prognose gestellt, d ie Beschwerdeführerin war seit 7 Monaten abstinent von psychischen und Verhaltensstörungen induzie renden Substanzen und ihr wurde attestiert, für 6-8 Stunden pro Tag einer ange passten Tätigkeit mit ausreichender intellektueller Anforderung nachzugehen, ohne intensiven Kundenkontakt, ohne Unterforderung, unter Ausschluss monotoner oder emotional belast ender Tätigkeiten oder reizintensiver Umgebung

( Urk. 11/58 /1-4 ). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte die Oberärztin

des Psychiatriezentrums O.___ der E.___

AG danach erst

wieder

ab

dem 3. Oktober 2020 ( Urk. 11/90/2). Im Abschlussbericht vom 1 8. Dezember

2020 über das ab September 2019 laufende Coaching ( Urk. 11/84) wird von einer anfänglichen Eigeneinschätzung von 70-80 % und vom Eindruck eines sehr positiven und stabilen Zustand s seit der Arbeitsplatzzusage im April

2020 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe das Praktikum (im KV) zur vollsten Zufriedenheit absolviert und sei eine grosse Unterstützung gewesen; sie habe administratives und organisatorisches Geschick gezeigt und der stetige Pensum saufbau habe keine Schwierigkeit bedeutet. 4 .3

Angesichts dessen ist vor dem 3. Oktober 2020 keine 365 Tage dauernde, durch gehende Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr im Oktober 2021 endete. Daran vermag die beschwerdeweise vorgebrachte Argu mentation, die Beschwerdeführerin habe gesundheitsbedingt dreimalig ihre Ausbildung abbrechen müssen, nichts zu ändern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine 30 Tage dauernde Ausbildungs- und Unterrichtsfähigkeit ausreicht, um die Wartezeit zu unterbrechen , und keine echtzeitlichen medizinischen oder beruflichen Unterlagen darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Oktober 2020 durchgehend in massgeblichem Umfang in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. 4.4

Nach dem Gesagten erwarb die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 23.

April 2018 ihren Rentenanspruch jedoch bereits per 1. Oktober 2021 , also einen Monat früher . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung demnach hinsichtlich des Rentenbeginns aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2021 zuzu sprechen.

5.

E. 5 . De zember 201

E. 5.1 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur in geringfügigem Umfang obsiegt, sind sie den Parteien je zur Hälfte (je

Fr.

300.--) aufzuerlegen.

E. 5.2 Eine Prozessentschädigung wird bei diesem Ausgang nicht gesprochen, zumal davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch den Vater der Beschwerde führerin im Rahmen seiner familiären Beistandspflicht unentgeltlich ist und nur geringfügige Barauslagen angefallen sind (vgl. auch Beschluss UV.2023.00039 vom 1 6. Mai 2023 mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27.

Juli 2022

hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns aufgehoben und der

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 statt 1. November

2021 zugesprochen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 7 bei der IV-Stelle ein persön liches Gespräch statt (vgl. Urk. 11/46) . In der Folge wurde die Versicherte von einem internen Job Coach begleitet

mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung (vgl. Urk. 11/ 40 ) . Im weiteren Verlauf kam es gesundheitsbedingt zu einem Lehrab bruch, infolgedessen das Job Coaching im April 2018 zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Urk. 11/41) . Nachdem die Versicherte per Sommer 2018 einen neuen Ausbildungsvertrag bei der A.___

GmbH unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 11/48) und ihrerseits eine Aus bildungs begleitung in Form eines Job Coachings nicht mehr gewünscht wur de, wurde die Berufs beratung

abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 11/45). 1. 3

A uf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Mitteilung vom 6. April 2018, Urk.

11/41) reichte die Versicherte a m 2 3. April 2018 (Eingangsdatum) das ausgefüllte For mular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/42). Nachdem die Versicherte die Ausbildung im Coiffeursalon

im Sommer 2019 abgebrochen hatte , ersuchte sie mit Email vom 6. Juni 2019 um Wiederaufnahme der IV-Berufsberatung (vgl. Urk. 11/52). Die IV-Stelle gewährte i m Rahmen der Frühin tervention Kosten gut sprache für ein Bewer bungs coaching und Begleitung bei der Lehr stellen suche (vgl. Mitteilung vom 24.

Sep tember 2019, Urk. 11/60) für die erst malige beruf liche Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der B.___

AG (vgl. Mitteilung vom 6.

April 2020, Urk. 11/71) so wie für eine berufliche Vorbereitung auf die Aus bildung zur Kauffrau EFZ (vgl. Mit teilung vom 5. Juni 2020, Urk. 11/74) einschliesslich eines IV-Taggeldes ab 1. Juni 2020 für die Wartezeit und für die Dauer der beruflichen Ausbildung ( Urk. 11/70, Urk. 11/73; Urk. 11/75 f.) . Nachdem der Lehrvertrag mit der B.___ AG im gegen seitigen Ein vernehmen per 2 9. Oktober 2020 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 11/80) hob die IV-Stelle die Kostengutsprache rück wirkend per 2 9. Oktober 2020 auf und schloss die Berufsberatung ab (vgl. Mit teilu n g vom 9. November 2020, Urk. 11/82).

1. 4

Am 2 6. Mai 2021 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch und ersuchte um Ren tenprüfung (vgl. Urk. 11/89). Die IV-Stelle holte den Bericht der behan delnden Ärzte (Urk. 11/90) ein und veranlasste eine psychiatrische Begut achtung durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über

welche am 4.

März 2022 berichtet wurde (Urk. 11/97). In der Folge nahm Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD), am 1 1. März 2022 eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/98 /4 ff. ), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. April 2022 die Zusprache einer Invalidenrente ab 1.

No vember 2021 in Aussicht stellte (Urk. 11/101). Gleichen tags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht zur Fortführung der therapeutischen Be hand lung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zur Sicher stellung der Tagesstruktur mit Förderung der sozialen Fertig keiten und Wieder herstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/99). Gegen den Vor be scheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 9. April 2022 Einwand (Urk.

11/108). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Juli 2022 wie vorbeschieden eine ganze IV-Rente ab 1. November 2021 zu (Urk.

11/121 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2022 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Rentenprüfung basierend auf der IV-Anmeldung von April 2018 vorzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 9. Januar 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren am 2
  2. Februar 2000, liess mit Anmeldung für Minder jährige vom
  3. Mai 2017 (Eingangsdatum) durch ihre Eltern bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, An trag auf Kostengutsprache für eine Psychotherapie stellen (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 11/9 f. , Urk. 11/ 2 1) und gewährte der Versicherten für die Dauer vom
  4. August 2017 bis 3
  5. August 2019 und rückwirkend für die   Periode
  6. Januar 2016 bis 1
  7. April 2017 Kostengutsprache für ambu - lante   Psychotherapie (vgl. Mitteilung en vom 1
  8. November 2017 [ Urk. 11/19 ] und
  9. Februar 2018 [Urk. 11/37] ) , welche auf Gesuch (vgl.   Urk. 11/59) bis längstens   2
  10. Februar 2020 (Vollendung des 2
  11. Altersjahres) verlängert wurde (vgl.   Mitteilung vom 2
  12. September 2019 , Urk. 11/61 ). 1.2      Seit August 2017 war X.___ als auszubildende Coiffeuse bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 11/16). Mit einer weiteren Anmeldung für Minder jährige vom
  13. Oktober 2017 (Eingangs datum) ersuchten die Eltern der Versicher ten um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/13). Zur Klärung beruflicher M assnahmen fand am 5 .  De zember 201 7 bei der IV-Stelle ein persön liches Gespräch statt (vgl. Urk. 11/46) . In der Folge wurde die Versicherte von einem internen Job Coach begleitet mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung (vgl. Urk. 11/ 40 ) . Im weiteren Verlauf kam es gesundheitsbedingt zu einem Lehrab bruch, infolgedessen das Job Coaching im April 2018 zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Urk. 11/41) . Nachdem die Versicherte per Sommer 2018 einen neuen Ausbildungsvertrag bei der A.___ GmbH unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 11/48) und ihrerseits eine Aus bildungs begleitung in Form eines Job Coachings nicht mehr gewünscht wur de, wurde die Berufs beratung abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1
  14. Juli 2018, Urk. 11/45).
  15. 3      A uf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Mitteilung vom
  16. April 2018, Urk.   11/41) reichte die Versicherte a m 2
  17. April 2018 (Eingangsdatum) das ausgefüllte For mular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/42). Nachdem die Versicherte die Ausbildung im Coiffeursalon im Sommer 2019 abgebrochen hatte , ersuchte sie mit Email vom
  18. Juni 2019 um Wiederaufnahme der IV-Berufsberatung (vgl. Urk. 11/52). Die IV-Stelle gewährte i m Rahmen der Frühin tervention Kosten gut sprache für ein Bewer bungs coaching und Begleitung bei der Lehr stellen suche (vgl. Mitteilung vom 24.   Sep tember 2019, Urk. 11/60) für die erst malige beruf liche Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der B.___ AG (vgl. Mitteilung vom 6.   April 2020, Urk. 11/71) so wie für eine berufliche Vorbereitung auf die Aus bildung zur Kauffrau EFZ (vgl. Mit teilung vom 5. Juni 2020, Urk. 11/74) einschliesslich eines IV-Taggeldes ab
  19. Juni 2020 für die Wartezeit und für die Dauer der beruflichen Ausbildung ( Urk.  11/70, Urk.  11/73; Urk.  11/75 f.) . Nachdem der Lehrvertrag mit der B.___ AG im gegen seitigen Ein vernehmen per 2
  20. Oktober 2020 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 11/80) hob die IV-Stelle die Kostengutsprache rück wirkend per 2
  21. Oktober 2020 auf und schloss die Berufsberatung ab (vgl. Mit teilu n g vom
  22. November 2020, Urk. 11/82).
  23. 4      Am 2
  24. Mai 2021 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch und ersuchte um Ren tenprüfung (vgl. Urk. 11/89). Die IV-Stelle holte den Bericht der behan delnden Ärzte (Urk. 11/90) ein und veranlasste eine psychiatrische Begut achtung durch Dr.  med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über   welche am 4.   März 2022 berichtet wurde (Urk. 11/97). In der Folge nahm Dr.  med.   D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD), am 1
  25. März 2022 eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/98 /4 ff. ), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
  26. April 2022 die Zusprache einer Invalidenrente ab 1.   No vember 2021 in Aussicht stellte (Urk. 11/101). Gleichen tags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht zur Fortführung der therapeutischen Be hand lung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zur Sicher stellung der Tagesstruktur mit Förderung der sozialen Fertig keiten und Wieder herstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk.  11/99). Gegen den Vor be scheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2
  27. April 2022 Einwand (Urk.   11/108). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2
  28. Juli 2022 wie vorbeschieden eine ganze IV-Rente ab
  29. November 2021 zu (Urk.   11/121 = Urk.  2).
  30. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  31. September 2022 ( Urk.  1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Rentenprüfung basierend auf der IV-Anmeldung von April 2018 vorzunehmen.      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom
  32. Januar 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk.  9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  33. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12 ).
  34. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  35. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
  36. Da vorliegend ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch im Streit steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbs tätige Personen vor dem vollendeten 2
  37. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körp er lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird ( Art.  8 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  5 Abs.  2 IVG ). Versicherte mit vollendetem 2
  38. Altersjahr , die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art.  7 Abs.  2 ist sinngemäss anwendbar ( Art.  8 Abs.  3 ATSG in Verbindung mit Art.  5 Abs.  1 IVG ). Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Art.  28a Abs.  2 IVG ( Art.  26 bis IVV). Danach wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7   Abs. 2 ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28   Abs.  2 IVG).      Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art.  29 ter IVV). 1.5      Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.6 1.6.1      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
  39. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2
  40. Juli   2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwer de führerin seit Oktober 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der IV-Grad betrage somit 100 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate nach Einreichung der An meldung (Zusatzgesuch vom 2
  41. Mai 2021 [ Urk.  11/89]) , vorliegend somit ab November 202
  42. 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund ihrer seit Kindheit bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung habe sie drei Mal eine Lehre abbrechen müssen und wegen häufiger stationärer Massnahmen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Kein noch so wohlwollender Arbeitgeber hätte sie länger fristig beschäftigen können. Da mehrere Eingliederungsversuche scheiterten und sie nie eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe, mithin es nie zu einem Unterbruch des Wartejahres gekommen sei , sei der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von April 2018 zu prüfen. Mit Mitteilung vom
  43. November 2020 seien lediglich die berufliche n Massnahme n abgeschlossen worden, nicht jedoch die Rentenprüfung. Eine solche habe bis dahin nie stattgefunden und hätte auch ohne das Zusatzgesuch vom 2
  44. Mai 2021 erfolgen müssen. 2.3      Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf das am 2
  45. April 2018 eingereichte Formular ( Urk.  11/42) einen früheren Rentenbeginn ab Vollendung des 1
  46. Altersjahres, das heisst ab Februar 2018 (vgl. Urk.  1 S. 9 Ziffer 26) . Nicht bestritten wird, dass sie seit Oktober 2020 im ersten Arbeitsmarkt erwerbs- und ausbildungsunfähig ist.
  47. 3.1      Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 sowie 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen ). Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 15. No vember 2011 E. 3.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Rz . 2224 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der IV, KSI R , gültig ab
  48. Januar 202 2). 3.2      Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zur Rentenprüfung vom 2
  49. Mai 2021 (Urk. 11/89) zuletzt - auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 11/41) infolge Vollendung des 1
  50. Altersjahres der im Februar 2000 geborenen Beschwerdeführerin - am 2
  51. April 2018 mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» unter Hinweis auf seit 2015 bestehende gesundheitliche Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Urk. 11/42). Damals ging es primär um berufliche Massnahmen bzw. um die Kostenübernahme für die Begleitung durch einen Job Coach. Mit Mitteilung vom 1
  52. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Be schwer de führerin angemessen einge gliedert war. Gleichzeitig schrieb sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/45). Dabei verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom
  53. Oktober 2017 (vgl.   Urk. 11/13). Als die Beschwerdeführerin am
  54. Juni 2019 um Wieder - aufnahme der beruflichen Massnahmen ersuchte ( Urk.  11/52) und die Beschwer - degegnerin diese mit Mitteilung vom
  55. November 2020 infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abbrach und die beruflichen Massnahmen zwischenzeitlich abschloss ( Urk.  11/82), nahm die Beschwerde gegnerin abermals keinen Bezug auf die Anmeldung vom 2
  56. April   201
  57. Insofern war der Renten anspruch nicht Gegenstand der damaligen Mit teilung. Vielmehr be merkte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Prinzips «Eingliederung vor Rente» der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch nicht geprüft werde . Wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf schloss, dass über das Leistungs begehren vom 23. April 2018 abschliessend be funden worden sei und die An meldung vom 2
  58. Mai 2021 implizit ein neues Leis tungs begehren betreffe, kann dem nicht gefolgt werden, da bis anhin noch keine Auseinandersetzung mit einem möglichen Rentenanspruch stattgefunden hat, die Anmeldung vom 23. April 2018 eine solche jedoch mitumfasste . 3.3      Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmel dung vom 2
  59. April 2018 auch einen Rentenanspruch wahrte, infolge dessen der frühest möglich e Beginn in Anwendung von Art.  29 Abs.  1 IVG auf den
  60. Oktober 2018 zu legen ist. Dabei bleibt zu beachten, dass auch die Vorausset zungen gemäss Erwägung 1.4 erfüllt sein müssen, insbesondere eine ununter brochene Arbeitsunfähigkeit in (für den Anspruch auf eine ganze Rente) durchschnittlicher Höhe von 70  % , wobei vorliegend die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Auszubildende im Vordergrund steht (vgl.   auch Ulrich Meier/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  61. Aufl., 2022, Rz . 26 zu Art.  28). Zu beachten bleibt unter Hinweis auf Art.   29 Abs.  2 IVG ebenso, dass die Beschwerdeführerin ab
  62. Juni 2020 ein (Warte) taggeld der Invalidenversicherung bezog ( Urk.  11/73-75).
  63. 4 .1      Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2022 (Urk. 11/97) führte Dr.  C.___ aus, bei der Be schwer deführerin sei im frühen Erwachsenenalter eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden, die unter psychopharma ko lo gischer Behandlung zur besseren psychophysischen Ausdauer geführt habe. Die negativen Lebens ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin primär zur Ent wicklung einer dissoziativen Identitätsstörung mit typischen unterschiedlichen Persönlichkeiten mit einem Gedächtnis und Verhaltensweisen mit der Unfähig keit, sich an die persönlichen Informationen zu erinnern, geführt. Nach dem Aus bruch der dissoziativen Identitätsstörung sei es der Beschwerde führerin weder möglich gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen noch einen geordneten Tages ablauf herzustellen. Es könne allerdings nicht von einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb eine Persön lichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Bei fehlenden Hinweisen auf Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, Selbstwertproblematik, Unfähigkeit zu vertrauen, Revik ti misierung und Viktimisierung sowie Verlust der früheren stützenden Grund über zeugung könne auch keine komplexe posttraumatische Belastungs störung dia gnos tiziert werden. Gegen schwerwiegende strukturelle Persönlich keits defizite würden zusätzlich die sozialen Fertigkeiten der Beschwer deführerin sowie die stabile Partnerschaft sprechen. Eine Persönlichkeitsressource sei auch die Fähig keit der Beschwerdeführerin, nach der Suchttherapie bereits über drei Jahre hinsichtlich Amphetamin und grösstenteils hinsichtlich Cannabis abstinent zu bleiben. Die akten mässig postulierte bipolare affektive Störung könne unter Mitberücksichtigung der da mals aktiven Amphetamin- und Cannabis-Abhängigkeit nicht bestätigt werden, seien die euphorische n Phasen doch auf die Amphetamin-Abhängigkeit zurück zuführen. Seit der Amphetamin- und Cannabis-Abstinenz seien weder akten mässig noch anamnestisch manische oder depressive Phasen dokumentiert , weshalb eine bipolare affektive Störung ausgeschlossen werden könne. Gegen wärtig könne bei der Beschwerdeführerin immer noch von einer erheblichen psychischen Instabilität beziehungsweise dekompensierten dissoziativen Identi täts störung ausgegangen werden, weshalb ihr keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt, inklusive Lernfähigkeit betreffend d ie all fälli ge beruf liche Ausbildung, attestiert werden könne. Dr.  C.___ führte weiter aus, aufgrund der dissoziativen Ausfälle könne von einem angstbedingten Ver meidungs verhalten ausgegangen werden, weshalb zu den bereits etablierten the rapeutischen Massnahmen auch die Sicherstellung der Tagesstruktur mit För derung der sozialen Fertigkeiten empfohlen werde. Zwecks Wiederherstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit bzw. Lernfähigkeit sei eine Kombination der bereits etablierten therapeutischen und Eingliederungs massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeits trainings, zu empfehlen. Innerhalb von sechs Monaten könne mit weitgehender Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin, ihrer allgemeinen psychischen Belastbarkeit sowie der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt resp. Lernfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben anlässlich der Exploration vom 1
  64. Januar 2022 und den vorliegenden medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin nach gewiesenermassen von der Verschlech te rung des psychischen Zustandes im Verlauf 2020 mit dem Ausbruch der dissozia tiven Identitätsstörung ausgegangen werden, womit der vorzeitige Abbruch der beruflichen Massnahmen objektiv auf die Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin zurück zuführen gewesen sei. Dr.  C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschafts markt bzw. für sämtliche Ausbildungen auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Diese sei insbesondere auf die stark reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit mit häufigen dissoziativen Ausfällen mit dem Verlust der normalen Integration des Bewusstseins zurückzuführen. 4 .2      Aus den Berichten der behandelnden Therapeutinnen ergibt sich, für den Zeit raum 2
  65. September 2017 bis
  66. Oktober 2017 eine vollständige und vom
  67. bis 2
  68. Oktober 2017 eine 50%ige A rbeits- bzw. U nterrichtsunfähigkeit (Urk.   11/10). Danach war die Beschwerdeführerin vom 2
  69. Februar bis
  70. April und vom 1
  71. bis 2
  72. Mai 2018 infolge stationärer Behandlung leistungsunfähig ( Urk.  11/47/2). Im Sommer 2018 wurde der Wechsel zu einer Borderline -spezifischen Therapie empfohlen und die Behandlung der Suchterkrankung ambulant weitergeführt. Die bipolare Erkrankung habe sich remittiert gezeigt und eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht explizit attestiert ( Urk.  11/58/6). Mit Bericht vom
  73. Juli 2019 wurde eine sehr gute Prognose gestellt, d ie Beschwerdeführerin war seit 7 Monaten abstinent von psychischen und Verhaltensstörungen induzie renden Substanzen und ihr wurde attestiert, für 6-8 Stunden pro Tag einer ange passten Tätigkeit mit ausreichender intellektueller Anforderung nachzugehen, ohne intensiven Kundenkontakt, ohne Unterforderung, unter Ausschluss monotoner oder emotional belast ender Tätigkeiten oder reizintensiver Umgebung   ( Urk.  11/58 /1-4 ). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte die Oberärztin   des Psychiatriezentrums O.___ der E.___ AG danach erst   wieder   ab   dem
  74. Oktober 2020 ( Urk.  11/90/2). Im Abschlussbericht vom 1
  75. Dezember   2020 über das ab September 2019 laufende Coaching ( Urk.  11/84) wird von einer anfänglichen Eigeneinschätzung von 70-80  % und vom Eindruck eines sehr positiven und stabilen Zustand s seit der Arbeitsplatzzusage im April   2020 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe das Praktikum (im KV) zur vollsten Zufriedenheit absolviert und sei eine grosse Unterstützung gewesen; sie habe administratives und organisatorisches Geschick gezeigt und der stetige Pensum saufbau habe keine Schwierigkeit bedeutet. 4 .3      Angesichts dessen ist vor dem
  76. Oktober 2020 keine 365 Tage dauernde, durch gehende Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40  % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr im Oktober 2021 endete. Daran vermag die beschwerdeweise vorgebrachte Argu mentation, die Beschwerdeführerin habe gesundheitsbedingt dreimalig ihre Ausbildung abbrechen müssen, nichts zu ändern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine 30 Tage dauernde Ausbildungs- und Unterrichtsfähigkeit ausreicht, um die Wartezeit zu unterbrechen , und keine echtzeitlichen medizinischen oder beruflichen Unterlagen darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Oktober 2020 durchgehend in massgeblichem Umfang in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. 4.4      Nach dem Gesagten erwarb die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 23.   April 2018 ihren Rentenanspruch jedoch bereits per
  77. Oktober 2021 , also einen Monat früher . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung demnach hinsichtlich des Rentenbeginns aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente per
  78. Oktober 2021 zuzu sprechen.
  79. 5.1      Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur in geringfügigem Umfang obsiegt, sind sie den Parteien je zur Hälfte (je   Fr.   300.--) aufzuerlegen. 5.2      Eine Prozessentschädigung wird bei diesem Ausgang nicht gesprochen, zumal davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch den Vater der Beschwerde führerin im Rahmen seiner familiären Beistandspflicht unentgeltlich ist und nur geringfügige Barauslagen angefallen sind (vgl. auch Beschluss UV.2023.00039 vom 1
  80. Mai 2023 mit Hinweis). Das Gericht erkennt:
  81. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  82. Juli 2022 hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns aufgehoben und der   Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab
  83. Oktober 2021 statt
  84. November   2021 zugesprochen .
  85. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  86. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  87. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  88. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46   BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00503

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

19. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 2 0. Februar 2000, liess mit Anmeldung für Minder jährige vom 5. Mai 2017 (Eingangsdatum) durch ihre Eltern bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, An trag auf Kostengutsprache für eine Psychotherapie stellen (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 11/9 f. , Urk. 11/ 2 1) und gewährte der Versicherten für die Dauer vom 7. August 2017 bis 3 1. August 2019 und rückwirkend für die

Periode 1. Januar 2016 bis 1 2. April 2017 Kostengutsprache für ambu - lante

Psychotherapie (vgl. Mitteilung en vom 1 3. November 2017 [ Urk. 11/19 ] und

1.

Februar 2018 [Urk. 11/37] ) , welche auf Gesuch (vgl.

Urk. 11/59) bis längstens

2 9. Februar 2020 (Vollendung des 2 0. Altersjahres) verlängert wurde (vgl.

Mitteilung vom 2 6. September 2019 , Urk. 11/61 ). 1.2

Seit August 2017 war X.___ als auszubildende Coiffeuse bei der Z.___ AG angestellt (vgl. Urk. 11/16). Mit einer weiteren Anmeldung für Minder jährige vom 4. Oktober 2017 (Eingangs datum) ersuchten die Eltern der Versicher ten um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 11/13). Zur Klärung beruflicher M assnahmen fand am 5 . De zember 201 7 bei der IV-Stelle ein persön liches Gespräch statt (vgl. Urk. 11/46) . In der Folge wurde die Versicherte von einem internen Job Coach begleitet

mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung (vgl. Urk. 11/ 40 ) . Im weiteren Verlauf kam es gesundheitsbedingt zu einem Lehrab bruch, infolgedessen das Job Coaching im April 2018 zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Urk. 11/41) . Nachdem die Versicherte per Sommer 2018 einen neuen Ausbildungsvertrag bei der A.___

GmbH unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 11/48) und ihrerseits eine Aus bildungs begleitung in Form eines Job Coachings nicht mehr gewünscht wur de, wurde die Berufs beratung

abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 11/45). 1. 3

A uf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Mitteilung vom 6. April 2018, Urk.

11/41) reichte die Versicherte a m 2 3. April 2018 (Eingangsdatum) das ausgefüllte For mular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» bei der IV-Stelle ein (Urk. 11/42). Nachdem die Versicherte die Ausbildung im Coiffeursalon

im Sommer 2019 abgebrochen hatte , ersuchte sie mit Email vom 6. Juni 2019 um Wiederaufnahme der IV-Berufsberatung (vgl. Urk. 11/52). Die IV-Stelle gewährte i m Rahmen der Frühin tervention Kosten gut sprache für ein Bewer bungs coaching und Begleitung bei der Lehr stellen suche (vgl. Mitteilung vom 24.

Sep tember 2019, Urk. 11/60) für die erst malige beruf liche Ausbildung zur Kauffrau EFZ bei der B.___

AG (vgl. Mitteilung vom 6.

April 2020, Urk. 11/71) so wie für eine berufliche Vorbereitung auf die Aus bildung zur Kauffrau EFZ (vgl. Mit teilung vom 5. Juni 2020, Urk. 11/74) einschliesslich eines IV-Taggeldes ab 1. Juni 2020 für die Wartezeit und für die Dauer der beruflichen Ausbildung ( Urk. 11/70, Urk. 11/73; Urk. 11/75 f.) . Nachdem der Lehrvertrag mit der B.___ AG im gegen seitigen Ein vernehmen per 2 9. Oktober 2020 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 11/80) hob die IV-Stelle die Kostengutsprache rück wirkend per 2 9. Oktober 2020 auf und schloss die Berufsberatung ab (vgl. Mit teilu n g vom 9. November 2020, Urk. 11/82).

1. 4

Am 2 6. Mai 2021 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch und ersuchte um Ren tenprüfung (vgl. Urk. 11/89). Die IV-Stelle holte den Bericht der behan delnden Ärzte (Urk. 11/90) ein und veranlasste eine psychiatrische Begut achtung durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über

welche am 4.

März 2022 berichtet wurde (Urk. 11/97). In der Folge nahm Dr. med.

D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD), am 1 1. März 2022 eine aktenbasierte Ein schätzung vor (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 11/98 /4 ff. ), gestützt worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 4. April 2022 die Zusprache einer Invalidenrente ab 1.

No vember 2021 in Aussicht stellte (Urk. 11/101). Gleichen tags auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht zur Fortführung der therapeutischen Be hand lung sowie die Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zur Sicher stellung der Tagesstruktur mit Förderung der sozialen Fertig keiten und Wieder herstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/99). Gegen den Vor be scheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 9. April 2022 Einwand (Urk.

11/108). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Juli 2022 wie vorbeschieden eine ganze IV-Rente ab 1. November 2021 zu (Urk.

11/121 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2022 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Rentenprüfung basierend auf der IV-Anmeldung von April 2018 vorzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 9. Januar 2023 auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [ K S ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da vorliegend ein

vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch im Streit steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbs tätige Personen vor dem vollendeten 2 0. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körp er lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird ( Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG ). Versicherte mit vollendetem 2 0. Altersjahr , die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG ).

Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Art. 28a Abs. 2 IVG ( Art. 26 bis IVV). Danach wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28

Abs. 2 IVG).

Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter IVV). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.6 1.6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Juli

2022 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass es der Beschwer de führerin seit Oktober 2020 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der IV-Grad betrage somit 100 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf des Wartejahres sowie sechs Monate nach Einreichung der An meldung (Zusatzgesuch vom 2 6. Mai 2021 [ Urk. 11/89]) , vorliegend somit ab November 202 1. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. September 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aufgrund ihrer seit Kindheit bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung habe sie drei Mal eine Lehre abbrechen müssen und wegen häufiger stationärer Massnahmen nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Kein noch so wohlwollender Arbeitgeber hätte sie länger fristig beschäftigen können. Da mehrere Eingliederungsversuche scheiterten und sie nie eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe, mithin es nie zu einem Unterbruch des Wartejahres gekommen sei , sei der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von April 2018 zu prüfen. Mit Mitteilung vom 9. November 2020 seien lediglich die berufliche n Massnahme n abgeschlossen worden, nicht jedoch die Rentenprüfung. Eine solche habe bis dahin nie stattgefunden und hätte auch ohne das Zusatzgesuch vom 2 0. Mai 2021 erfolgen müssen. 2.3

Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren gestützt auf das am 2 3. April 2018 eingereichte Formular ( Urk. 11/42) einen früheren Rentenbeginn ab Vollendung des 1 8. Altersjahres, das heisst ab Februar 2018 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziffer 26) . Nicht bestritten wird, dass sie seit Oktober 2020 im ersten Arbeitsmarkt erwerbs- und ausbildungsunfähig ist. 3. 3.1

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sach verhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzel falles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1 sowie 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen ).

Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn ein Versicherungsträger anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2011 vom 15. No vember 2011 E. 3.3 mit Hinweisen ; vgl. auch Rz .

2224 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der IV, KSI R , gültig ab 1. Januar 202 2). 3.2

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zur Rentenprüfung vom 2 6. Mai 2021 (Urk. 11/89) zuletzt - auf Gesuch der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 11/41) infolge Vollendung des 1 8. Altersjahres der im Februar 2000 geborenen Beschwerdeführerin - am 2 3. April 2018 mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» unter Hinweis auf seit 2015 bestehende gesundheitliche Beschwerden zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Urk. 11/42). Damals ging es primär um berufliche Massnahmen bzw. um die Kostenübernahme für die Begleitung durch einen Job Coach. Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2018 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Be schwer de führerin angemessen einge gliedert war. Gleichzeitig schrieb sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/45). Dabei verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 4. Oktober 2017 (vgl.

Urk. 11/13). Als die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019 um Wieder - aufnahme der beruflichen Massnahmen ersuchte ( Urk. 11/52) und die Beschwer - degegnerin diese mit Mitteilung vom 9. November 2020 infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzeitig abbrach und die beruflichen Massnahmen zwischenzeitlich abschloss ( Urk. 11/82), nahm die Beschwerde gegnerin abermals keinen Bezug auf die Anmeldung vom 2 3. April

201 8. Insofern war der Renten anspruch nicht Gegenstand der damaligen Mit teilung. Vielmehr be merkte die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Prinzips «Eingliederung vor Rente» der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung noch nicht geprüft werde . Wenn die Beschwerdegegnerin mit Blick darauf schloss, dass über das Leistungs begehren vom 23. April 2018 abschliessend be funden worden sei und die An meldung vom 2 6. Mai 2021 implizit ein neues Leis tungs begehren betreffe, kann dem nicht gefolgt werden, da bis anhin noch keine Auseinandersetzung mit einem möglichen Rentenanspruch stattgefunden hat, die Anmeldung vom 23. April 2018 eine solche jedoch mitumfasste . 3.3

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Anmel dung vom 2 3. April 2018 auch einen Rentenanspruch wahrte, infolge dessen der frühest möglich e Beginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Oktober 2018 zu legen ist. Dabei bleibt zu beachten, dass auch die Vorausset zungen gemäss Erwägung 1.4 erfüllt sein müssen, insbesondere eine ununter brochene Arbeitsunfähigkeit in (für den Anspruch auf eine ganze Rente) durchschnittlicher Höhe von 70 % , wobei vorliegend die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Auszubildende im Vordergrund steht (vgl.

auch Ulrich Meier/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Rz . 26 zu Art. 28). Zu beachten bleibt unter Hinweis auf Art.

29 Abs. 2 IVG ebenso, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 ein (Warte) taggeld der Invalidenversicherung bezog ( Urk. 11/73-75). 4. 4 .1

Im psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2022 (Urk. 11/97)

führte Dr. C.___ aus, bei der Be schwer deführerin sei im frühen Erwachsenenalter eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden, die unter psychopharma ko lo gischer Behandlung zur besseren psychophysischen Ausdauer geführt habe. Die negativen Lebens ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin primär zur Ent wicklung einer dissoziativen Identitätsstörung mit typischen unterschiedlichen Persönlichkeiten mit einem Gedächtnis und Verhaltensweisen mit der Unfähig keit, sich an die persönlichen Informationen zu erinnern, geführt. Nach dem Aus bruch der dissoziativen Identitätsstörung sei es der Beschwerde führerin weder möglich gewesen, eine Berufsausbildung abzuschliessen noch einen geordneten Tages ablauf herzustellen. Es könne allerdings nicht von einem anhaltend auf fälligen Verhaltensmuster bezüglich der Kognitionen, Wahrneh mungen und sozialen Interaktionen ausgegangen werden, weshalb eine Persön lichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Bei fehlenden Hinweisen auf Störungen der Affekt- und Impulskontrolle, Selbstwertproblematik, Unfähigkeit zu vertrauen, Revik ti misierung und Viktimisierung sowie Verlust der früheren stützenden Grund über zeugung könne auch keine komplexe posttraumatische Belastungs störung dia gnos tiziert werden. Gegen schwerwiegende strukturelle Persönlich keits defizite würden zusätzlich die sozialen Fertigkeiten der Beschwer deführerin sowie die stabile Partnerschaft sprechen. Eine Persönlichkeitsressource sei auch die Fähig keit der Beschwerdeführerin, nach der Suchttherapie bereits über drei Jahre hinsichtlich Amphetamin und grösstenteils hinsichtlich Cannabis abstinent zu bleiben. Die akten mässig postulierte bipolare affektive Störung könne unter Mitberücksichtigung der da mals aktiven Amphetamin- und Cannabis-Abhängigkeit nicht bestätigt werden, seien die euphorische n Phasen doch auf die Amphetamin-Abhängigkeit zurück zuführen. Seit der Amphetamin- und Cannabis-Abstinenz seien weder akten mässig noch anamnestisch manische oder depressive Phasen dokumentiert , weshalb eine bipolare affektive Störung ausgeschlossen werden könne. Gegen wärtig könne bei der Beschwerdeführerin immer noch von einer erheblichen psychischen Instabilität beziehungsweise dekompensierten dissoziativen Identi täts störung ausgegangen werden, weshalb ihr keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt, inklusive Lernfähigkeit betreffend d ie all fälli ge beruf liche Ausbildung, attestiert werden könne. Dr. C.___ führte weiter aus, aufgrund der dissoziativen Ausfälle könne von einem angstbedingten Ver meidungs verhalten ausgegangen werden, weshalb zu den bereits etablierten the rapeutischen Massnahmen auch die Sicherstellung der Tagesstruktur mit För derung der sozialen Fertigkeiten empfohlen werde. Zwecks Wiederherstellung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit bzw. Lernfähigkeit sei eine Kombination der bereits etablierten therapeutischen und Eingliederungs massnahmen im geschützten Rahmen, initial im Sinne eines Belastbarkeits trainings, zu empfehlen. Innerhalb von sechs Monaten könne mit weitgehender Verbesserung des psychischen Zu standes der Beschwerdeführerin, ihrer allgemeinen psychischen Belastbarkeit sowie der Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt resp. Lernfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben anlässlich der Exploration vom 1 0. Januar 2022 und den vorliegenden medizinischen Akten könne bei der Beschwerdeführerin nach gewiesenermassen von der Verschlech te rung des psychischen Zustandes im Verlauf 2020 mit dem Ausbruch der dissozia tiven Identitätsstörung ausgegangen werden, womit der vorzeitige Abbruch der beruflichen Massnahmen objektiv auf die Verschlechterung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin zurück zuführen gewesen sei. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschafts markt bzw. für sämtliche Ausbildungen auf dem freien Wirtschaftsmarkt. Diese sei insbesondere auf die stark reduzierte allgemeine psychische Belastbarkeit mit häufigen dissoziativen Ausfällen mit dem Verlust der normalen Integration des Bewusstseins zurückzuführen. 4 .2

Aus den Berichten der behandelnden Therapeutinnen ergibt sich, für den Zeit raum 2 5. September 2017 bis 9. Oktober 2017 eine vollständige und vom 9. bis 2 1. Oktober 2017 eine 50%ige A rbeits- bzw. U nterrichtsunfähigkeit (Urk.

11/10). Danach war die Beschwerdeführerin vom 2 6. Februar bis 4. April und vom 1 5. bis 2 2. Mai 2018 infolge stationärer Behandlung leistungsunfähig ( Urk. 11/47/2). Im Sommer 2018 wurde der Wechsel zu einer Borderline -spezifischen Therapie empfohlen und die Behandlung der Suchterkrankung ambulant weitergeführt. Die bipolare Erkrankung habe sich remittiert gezeigt und eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit wurde nicht explizit attestiert ( Urk. 11/58/6). Mit Bericht vom 5. Juli 2019 wurde eine sehr gute Prognose gestellt, d ie Beschwerdeführerin war seit 7 Monaten abstinent von psychischen und Verhaltensstörungen induzie renden Substanzen und ihr wurde attestiert, für 6-8 Stunden pro Tag einer ange passten Tätigkeit mit ausreichender intellektueller Anforderung nachzugehen, ohne intensiven Kundenkontakt, ohne Unterforderung, unter Ausschluss monotoner oder emotional belast ender Tätigkeiten oder reizintensiver Umgebung

( Urk. 11/58 /1-4 ). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte die Oberärztin

des Psychiatriezentrums O.___ der E.___

AG danach erst

wieder

ab

dem 3. Oktober 2020 ( Urk. 11/90/2). Im Abschlussbericht vom 1 8. Dezember

2020 über das ab September 2019 laufende Coaching ( Urk. 11/84) wird von einer anfänglichen Eigeneinschätzung von 70-80 % und vom Eindruck eines sehr positiven und stabilen Zustand s seit der Arbeitsplatzzusage im April

2020 berichtet. Die Beschwerdeführerin habe das Praktikum (im KV) zur vollsten Zufriedenheit absolviert und sei eine grosse Unterstützung gewesen; sie habe administratives und organisatorisches Geschick gezeigt und der stetige Pensum saufbau habe keine Schwierigkeit bedeutet. 4 .3

Angesichts dessen ist vor dem 3. Oktober 2020 keine 365 Tage dauernde, durch gehende Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 %

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr im Oktober 2021 endete. Daran vermag die beschwerdeweise vorgebrachte Argu mentation, die Beschwerdeführerin habe gesundheitsbedingt dreimalig ihre Ausbildung abbrechen müssen, nichts zu ändern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine 30 Tage dauernde Ausbildungs- und Unterrichtsfähigkeit ausreicht, um die Wartezeit zu unterbrechen , und keine echtzeitlichen medizinischen oder beruflichen Unterlagen darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor Oktober 2020 durchgehend in massgeblichem Umfang in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. 4.4

Nach dem Gesagten erwarb die Beschwerdeführerin mit Anmeldung vom 23.

April 2018 ihren Rentenanspruch jedoch bereits per 1. Oktober 2021 , also einen Monat früher . In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung demnach hinsichtlich des Rentenbeginns aufzuheben und der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2021 zuzu sprechen.

5. 5.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin nur in geringfügigem Umfang obsiegt, sind sie den Parteien je zur Hälfte (je

Fr.

300.--) aufzuerlegen. 5.2

Eine Prozessentschädigung wird bei diesem Ausgang nicht gesprochen, zumal davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch den Vater der Beschwerde führerin im Rahmen seiner familiären Beistandspflicht unentgeltlich ist und nur geringfügige Barauslagen angefallen sind (vgl. auch Beschluss UV.2023.00039 vom 1 6. Mai 2023 mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27.

Juli 2022

hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns aufgehoben und der

Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 statt 1. November

2021 zugesprochen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler