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IV.2022.00462

Berufliche Massnahmen, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2022-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1992, meldete sich am 6. Juli 2021 ( Eingangsdatum) wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. Juli 2021, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7/12) ein. Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungs beg ehrens in Aussicht ( Urk. 7/16), wogegen dieser am 1. Deze mber 2021 Einwand erhob ( Urk. 7/27; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 2. Januar 2022, Urk. 7/31). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklä rungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Okt ober 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie beim behandelnden Psychiater Dr. Y.___ einen Berich t eingeholt habe, aus welchem keine Diagnosen mit Krankheitswert hervorgehen würden . Gemäss Einwand des Beschwerdeführers sei der Bericht von Dr. Y.___ nicht schlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem RAD bestünden jedoch keine Zweifel an den Angaben von Dr. Y.___ . Dieser habe die Krankheitsgeschichte des Beschwer deführers gewürdigt und in de r Diagnose berücksichtigt .

A us einem verminderten Selbstwertgefühl, Schlafstörungen bei fehlender Tagesstruktur und Druck am Brustbein/Herzrasen bei Krisen ergebe sich keine psychiatrische Diagnose . Gemäss dem eingereichten Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe der Beschwerde führer eine schnelle Auffassungsgabe,

habe sich gut auf die Arbeit konzentrieren können und verfüge über viele Ressourcen . In der Gesamtbetrachtung sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten keine Beeinträchtigung der Arbeit sfähigkeit und Arbeitsleistung nachvollziehbar. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt seien nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gewichtige Indizien vorgelegen hätten, dass er unter gesund heitlichen Einschränkungen leide, die es ihm seit längerer Zeit verunmöglichen würden, auf dem freien Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 7. Juli 2021 sei widersprüchlich und nicht schlüssig. In der Anmeldung zum Leistungsbezug habe Dr. Y.___ erklärt, dass der Beschwerdefüh rer unter Depressionen leide. Der nachfolgende Bericht mit lediglich einer «Z -Diagnose » sei dann äus serst knapp ausgefallen und Dr. Y.___ habe keine Angaben zu den Ressourcen und Funktionseinschränkungen gemacht. Dr. Y.___ habe nicht angegeben , dass keine Einschränkungen vorlägen, sondern dass er es nicht wisse. Die Diagnose «ICD-10 Z61.3» habe er als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. E r sei somit offensichtlich davon ausgegan gen, dass die psychischen Einschränkungen IV-relevant seien. Die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, bei der behandelnden Therapeutin Z.___ einen Bericht einzuholen - t rotz des

mehrfach wiederholten Antrages des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass aus dem Bericht der Psychothera peutin keine neuen relevanten E rkenntnisse zu gewinnen seien. Für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden spreche bei lebensnaher Betrachtung der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kind traumatischen Er eignissen ausge liefert gewesen sei, verbeiständet sei, nicht allein zum Psychiater habe gehen können, selbst nicht fähig gewesen sei, eine angemessene Tagesstruktur aufzu bauen und immer mehr verwahrlost sei. Er habe keine Ausbildung machen und mit einer kurzen Ausnahme nie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können. Zudem sei er auch nich t fähig, alleine zu wohnen. Seit nunmehr anderthalb Jahren lebe er in einem Haus für betreutes W ohnen . Im Rahmen der Arbeitsintegration A.___

der Stadt Zürich habe er 20 Tage lang in einem 60%-Pensum in einem geschützten Arbeits um feld und in einer wohlwollenden Umgebung gearbeitet. Daraus zu schliessen, dass er voll arbeitsfähig sei, sei nicht statthaft. Die RAD-Är ztin habe keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern die wenigen vorhandenen B erichte einer Würdigung unterzogen. Dem im Bericht des Spitals B.___

vom 2 4. Februar 2022 enthaltenen Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf einem Auge fast erblindet sei , sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen . Die Leistungsverweigerung gründe auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer ersuche vor allem um berufliche Massnahmen . Demgemäss wäre auch eine drohende Invalidität zu beachten und es müsse keine 40%ige I nvalidität vorliegen ( Urk. 1 S. 9 ff. ). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt der Klinik für Allg e mein-, Hand- und Unfall chirurgie des Stadtspitals

D.___ , stellte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 1. Mai 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 7/1/1): 1. Zustand nach traumatischer vorderer unterer Schulterluxation rechts vom 3 0. März 2017 2. Zustand nach geschlossener Reposition und Stabil isierung mit Ortho-Gilet am 30. März 2017 3. mehrere, kleinere oberflächliche Wunden der rechten Hand nach der körperlichen Auseinandersetzung vom 3 0. März 2017 4. Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, knorpelige Glenoidalläsion am vorderen unteren Quadranten mit Readaption an der recht en Schulter (MRI-Befund vom 25. April 2017) Dr. C.___ erklärte, dass nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und Besprechung des MRI-Befundes zurzeit k eine Operation des rechten Schulter gelenkes b ei erstmaliger Schulterluxation indiziert sei ( Urk. 7/1/1). 3.2

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 2 6. März 2021 zuhanden des Vereins E.___ fest, dass keine mnestischen Ausfälle vorhanden seien. Es lägen eine Angstperspektive und eine Verminde rung des Selbstwertgefühls vor. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörun gen bei fehlender Tagesstruktur und fehlenden Zielen. Er verspüre einen Druck am Brustbein und ein Herzrasen ( Urk. 7/3/2-3 ). 3.3

Im Bericht vom 2 7. Juli 2021 stellte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Ereignisse, die den Verlust des S elbstwert gefühls in der Kindheit zur Folge hätten (ICD-10 Z61.3). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Oktober 20 20 einmal pro Woche bei ihm in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in Lenzburg geboren und aufgewachsen. Die Eltern seien geschieden. Mit elf Jahren sei er in eine Pflegefamilie nach Frankreich gebracht worden (die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] sei involviert gewesen ). Mit 20 Jahren sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Der Beschwerde führer habe keinen Lehrabschluss. Durch die familiären Konflikte (Mutter, Stief bruder, Stiefvater) sei er in eine Gruppierung geraten. Vor einer Woche sei ein Gerichtstermin gewesen. Wegen einer Tat im Jahr 2019 habe er gemäss eigenen Angaben drei Jahre auf Bewährung erhalten. Seit drei M onaten wohne der Beschwerdeführer in einer betreuten W ohngruppe, welche durch die Beiständin und die Stadt Schlieren organisiert worden sei . Er leide unter Angst und einer Panikstörung. Ob Funktionseinschränkungen bestehen würden, könne er nicht beantworten. Nach den Trainingsaufgaben in der Wohngemeinschaft und durch die Behandlung sollte n in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung en bestehen. Es sollte ein ganzer Arbeitstag zumutbar sein. Die Prognose hinsicht lich der Eingliederung sei gut ( Urk. 7/12 /3-6 ). 3.4

Im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 2 8. Januar 2022 an einer Arbeitsintegration ( A.___ ) mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % teilgenommen habe. Nach der Rückkehr aus Frankreich habe er zunächst bei seiner Mutter gelebt. Dies habe jedoch zu grösseren R eibereien geführt. Zwischenzeitlich sei er obdachlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Ostschweiz während drei Monaten in einem Callcenter gearbeitet. In der Freizeit spiele er gerne Fussball und treffe sich mit Kollegen zum Gamen und Trinken. Momentan mache er mit einem Mitbewohner abends regelm ässig Sport (Krafttraining und Y oga). Während der Arbeitsintegration habe er einmal eine Panikattacke erlitten . Er habe sich damals zurückgezogen, Wasser getrunken und mit der Agogin gesprochen. Auf diese Weise habe er sich schnell beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Fachbereich Holz habe sich der Beschwerdeführer gut auf die für ihn neuen Tätigkeiten einlassen und die Arbeiten nach kurzer Einarbeitungszeit selbständig ausführen können. Durch seine offene Art sei er schnell mit anderen Mitarbeitern in Kontakt gekommen, habe sich jedoch auch gut abgrenzen und auf seine Arbeit konzentrieren können. Der Beschwerdeführer

möchte (zusammen mit der IV) eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Er möchte über längere Zeit eine externe Tagesstruktur einhalten und sein Arbeitspensum auf 100 % erhöhen. Während der Arbeits integration habe er sehr hohe Kompetenzen gezeigt, insbesondere Sozialkompe tenzen. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, die nächsten beruflichen Schritte langsam anzugehen ( Urk. 7/33/1-5 ). 3.5

Die medizinischen Fachpersonen der Abteilung für Neurologie/ Neuropsychologie des Spitals B.___ gaben im an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 2 4. Februar 2022 an, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2022 untersucht worden sei. Aufgrund einer Visusminderung links seien die Befunde möglicherweise partiell konfundiert. Die erhobenen Befunde würden

eine r leichte n neuropsycholo gische n Störung entsprechen . Die Ätiologie sei zurzeit noch offen . Die objektivierten neuropsychologischen Defizite und die Wechselwirkungen der attentio nalen und exekutiven Beeinträchtigungen dürften den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der reduzierten Belastbarkeit und der komplexen Gesamtsitua tion (Minderbeschulung, psychiatrische Symptomatik, Verdacht auf Entwick lungsstörung) im schulischen und beruflichen Alltag und bei der Stellenfindung behindern. Eine Unterstützung vonseiten der IV

(Einschulung zum Ausgleich der schulischen Lücken, Berufsberatung mit Berücksichtigung des kognitiven Leistungsprofils, engmaschige Eingliederungsmassnahmen und Hilfe bei der Lehrstellenvermittlung) werde als indiziert erachtet . Eine dem Beschwerdeführer angepasste Arbeits s telle stelle eher geringe Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten ( Urk. 7/32/1 -4). 3.6

Z.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte im Bericht vom 2 2. Juli 2022

zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen ( Urk. 3/4) : -

maligne narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten (ICD-10 F60.8), auf Basis einer Borderline Persönlichkeitsorganisation - anamnestisch: Panikattacken und depressive Symptomatik, getriggert durch traumatische Erfahrungen in der Kindheit (Fremdplatzierung durch KESB in eine Pflegefamilie in Frankreich, direkt und indirekt Opfer von häuslicher Gewalt) - anamnestisch: psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Alkohol vom 1 3. b is zum 2 5. Lebensjahr, seitdem sistiert Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten der Psychotherapie jeweils durch den Verein E.___ begleitet worden sei.

Seit Januar 2022 komm e er allein in die Therapie . E inerseits gebe es medizinische Gründe für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Persönlichkeits störung). Andererseits sei der Beschwerdeführer ein ju nger Mann mit vielen Ressourcen. E r sei motiviert zu arbeiten und verfüge über sprachliche F ähigkei ten. Seine Muttersp rache sei A rabisch und er spreche

Deutsch und Französisch. Der Beschwerdeführer trainiere und spiele in der Freizeit Fussball. In den Phasen ohne depressive Symptome gehe er gerne mit Kollegen in den Ausgang ( Urk. 3/4). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juni 2022 ( Urk. 7/35/4-6). 4 .2

Dr. F.___ hielt in dieser Stellungnahme fest, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien . Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor ( Urk. 7/35/4): - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3; Bericht von Dr. Y.___ vom 2 7. Juli 2021) - Visusminderung linkes Auge (Spital B.___ , neuropsychologische Unter suchung , 2 4. Februar 2022) - Status nach tiefer Beinvenenthrombose links 2011 - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts und Status nach geschlossener Reposition nach körperlicher Auseinandersetzung ( D.___ S pital, Allgemeinchirur - gie , 1 1. Mai 2017) • Hill-Sachs-Läsion, knorpelige Glenoidalläsion an der rechten Schulter ( Spital D .___ , Allgemeinchirurgie, 1 1. Mai 2017)

Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer Tätigkeit en mit eher geringen Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten ausüben könne. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei er zu 0 % arbeitsunfähig. E s bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Zur Verbesserung der beklagten Schlafstörungen, des verminderten Selbst wertgefühls und zur Vermeidung von psychischen Krisen könne die ambulante Behandlung fortgeführt werden. Aus der psychiatrisch beschriebenen Angstper spektive/den Panikattacken ergebe sich keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Während der gesamten Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer einmal eine Panikattacke erlitten . Er habe sich aber schnell wieder beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Durch das verminderte Selbstw ertgefühl und

die Schlafstörungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Abklärung seien teilweise attentional -exekutive Minderleistungen bei einem durchschnitt lichen allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen und eine Schwäche in der analytisch-synthetischen Formverarbeitung und den schulischen Fähigkeiten festgestellt worden. Gemäss Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe sich weder quantitativ noch qualitativ eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine schnelle Auffassungsgabe und sich gut auf die Arbeit konzentrieren können. Er habe sehr hohe Kompetenzen gezeigt. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent und würden den Beobachtungen im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 entsprechen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich . Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien die Arbeitsmotivation, die sprachlichen Fähigkeiten, die hohe Sozial kompetenz, die Zuverlässigkeit und die s oziale Anbindung. P sychosozial belastend seien die fehlende Ausbildung, die fehlende Anstellung, die längere Abwes enheit vom Arbeitsmarkt und die schwierige Vorgeschichte. Ein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könn e, sei nicht ausgewiesen ( Urk. 7/35/5-6). 4 .3

Diese Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. F.___ , die den Beschwerde führer nicht selbst untersucht hat, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist aufgrund der gegebenen medizinischen Akten unklar, ob die im Ber icht des Spitals B.___ vom 2 4. Februar 2022 erwähnte Visusminderung links den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. Hierzu liegen keine Angaben vor. Bei der von Dr. Y.___ im Bericht vom 2 7. Juli 2021 gestellten Diagnose Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur F olge haben (ICD-10 Z61.3) , handelt es sich zwar um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems. Diese ist für Fälle vorgese hen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00- Y89 klassifizierbar sind. Entsprechende Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. Y.___ sich ausser Stande sah, die Frage nach dem Bestehen von Funktionseinschränkungen zu beantworten, mithin eine allfällige Relevanz derer nicht ausschloss. Nachdem

im Bericht des Spitals B.___

vom 2 4. Februar 2022

eine leichte ne uropsychologische Störung und im Bericht von Z.___ vom 2 2. Juli 2022 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten

festgestellt wurde , sind jedoch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegen oder drohen könnte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, hätte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Z.___ , bei welcher er ausweislich der Akten bereits seit Sommer 2021 in B ehandlung ist , einen Bericht einholen müssen. Im Weiteren handelte es sich b ei der Arbeitsintegration der Stadt Zürich vom 3. bis zum 2 8. Januar 2022 um einen 20-tägigen Ein satz in geschütztem Rahmen bzw. nic ht auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem Beschäftigungsumfang von ledig lich 60 % . Der Beschwerdeführer hatte dabei drei ( entschuldigte ) Absenzen zu verzeichnen ( Urk. 7/33/4). Dass RAD-Ärztin Dr.

F.___ insbesondere auch aufgrund der positiven Rückmeldung im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 4 .4

Auf die Stellun gnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ kann demnach nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it auch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren , insbesondere über berufliche

Mass nahmen , neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 6.

6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3

D as Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1992, meldete sich am 6. Juli 2021 ( Eingangsdatum) wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. Juli 2021, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7/12) ein. Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungs beg ehrens in Aussicht ( Urk. 7/16), wogegen dieser am 1. Deze mber 2021 Einwand erhob ( Urk. 7/27; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 2. Januar 2022, Urk. 7/31). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

E. 1.6 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklä rungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Okt ober 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie beim behandelnden Psychiater Dr. Y.___ einen Berich t eingeholt habe, aus welchem keine Diagnosen mit Krankheitswert hervorgehen würden . Gemäss Einwand des Beschwerdeführers sei der Bericht von Dr. Y.___ nicht schlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem RAD bestünden jedoch keine Zweifel an den Angaben von Dr. Y.___ . Dieser habe die Krankheitsgeschichte des Beschwer deführers gewürdigt und in de r Diagnose berücksichtigt .

A us einem verminderten Selbstwertgefühl, Schlafstörungen bei fehlender Tagesstruktur und Druck am Brustbein/Herzrasen bei Krisen ergebe sich keine psychiatrische Diagnose . Gemäss dem eingereichten Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe der Beschwerde führer eine schnelle Auffassungsgabe,

habe sich gut auf die Arbeit konzentrieren können und verfüge über viele Ressourcen . In der Gesamtbetrachtung sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten keine Beeinträchtigung der Arbeit sfähigkeit und Arbeitsleistung nachvollziehbar. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt seien nicht angezeigt (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gewichtige Indizien vorgelegen hätten, dass er unter gesund heitlichen Einschränkungen leide, die es ihm seit längerer Zeit verunmöglichen würden, auf dem freien Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 7. Juli 2021 sei widersprüchlich und nicht schlüssig. In der Anmeldung zum Leistungsbezug habe Dr. Y.___ erklärt, dass der Beschwerdefüh rer unter Depressionen leide. Der nachfolgende Bericht mit lediglich einer «Z -Diagnose » sei dann äus serst knapp ausgefallen und Dr. Y.___ habe keine Angaben zu den Ressourcen und Funktionseinschränkungen gemacht. Dr. Y.___ habe nicht angegeben , dass keine Einschränkungen vorlägen, sondern dass er es nicht wisse. Die Diagnose «ICD-10 Z61.3» habe er als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. E r sei somit offensichtlich davon ausgegan gen, dass die psychischen Einschränkungen IV-relevant seien. Die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, bei der behandelnden Therapeutin Z.___ einen Bericht einzuholen - t rotz des

mehrfach wiederholten Antrages des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass aus dem Bericht der Psychothera peutin keine neuen relevanten E rkenntnisse zu gewinnen seien. Für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden spreche bei lebensnaher Betrachtung der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kind traumatischen Er eignissen ausge liefert gewesen sei, verbeiständet sei, nicht allein zum Psychiater habe gehen können, selbst nicht fähig gewesen sei, eine angemessene Tagesstruktur aufzu bauen und immer mehr verwahrlost sei. Er habe keine Ausbildung machen und mit einer kurzen Ausnahme nie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können. Zudem sei er auch nich t fähig, alleine zu wohnen. Seit nunmehr anderthalb Jahren lebe er in einem Haus für betreutes W ohnen . Im Rahmen der Arbeitsintegration A.___

der Stadt Zürich habe er 20 Tage lang in einem 60%-Pensum in einem geschützten Arbeits um feld und in einer wohlwollenden Umgebung gearbeitet. Daraus zu schliessen, dass er voll arbeitsfähig sei, sei nicht statthaft. Die RAD-Är ztin habe keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern die wenigen vorhandenen B erichte einer Würdigung unterzogen. Dem im Bericht des Spitals B.___

vom 2 4. Februar 2022 enthaltenen Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf einem Auge fast erblindet sei , sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen . Die Leistungsverweigerung gründe auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer ersuche vor allem um berufliche Massnahmen . Demgemäss wäre auch eine drohende Invalidität zu beachten und es müsse keine 40%ige I nvalidität vorliegen ( Urk. 1 S. 9 ff. ).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. C.___ , Oberarzt der Klinik für Allg e mein-, Hand- und Unfall chirurgie des Stadtspitals

D.___ , stellte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 1. Mai 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 7/1/1): 1. Zustand nach traumatischer vorderer unterer Schulterluxation rechts vom 3 0. März 2017 2. Zustand nach geschlossener Reposition und Stabil isierung mit Ortho-Gilet am 30. März 2017 3. mehrere, kleinere oberflächliche Wunden der rechten Hand nach der körperlichen Auseinandersetzung vom 3 0. März 2017 4. Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, knorpelige Glenoidalläsion am vorderen unteren Quadranten mit Readaption an der recht en Schulter (MRI-Befund vom 25. April 2017) Dr. C.___ erklärte, dass nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und Besprechung des MRI-Befundes zurzeit k eine Operation des rechten Schulter gelenkes b ei erstmaliger Schulterluxation indiziert sei ( Urk. 7/1/1).

E. 3.2 Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 2 6. März 2021 zuhanden des Vereins E.___ fest, dass keine mnestischen Ausfälle vorhanden seien. Es lägen eine Angstperspektive und eine Verminde rung des Selbstwertgefühls vor. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörun gen bei fehlender Tagesstruktur und fehlenden Zielen. Er verspüre einen Druck am Brustbein und ein Herzrasen ( Urk. 7/3/2-3 ).

E. 3.3 Im Bericht vom 2 7. Juli 2021 stellte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Ereignisse, die den Verlust des S elbstwert gefühls in der Kindheit zur Folge hätten (ICD-10 Z61.3). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Oktober 20 20 einmal pro Woche bei ihm in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in Lenzburg geboren und aufgewachsen. Die Eltern seien geschieden. Mit elf Jahren sei er in eine Pflegefamilie nach Frankreich gebracht worden (die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] sei involviert gewesen ). Mit 20 Jahren sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Der Beschwerde führer habe keinen Lehrabschluss. Durch die familiären Konflikte (Mutter, Stief bruder, Stiefvater) sei er in eine Gruppierung geraten. Vor einer Woche sei ein Gerichtstermin gewesen. Wegen einer Tat im Jahr 2019 habe er gemäss eigenen Angaben drei Jahre auf Bewährung erhalten. Seit drei M onaten wohne der Beschwerdeführer in einer betreuten W ohngruppe, welche durch die Beiständin und die Stadt Schlieren organisiert worden sei . Er leide unter Angst und einer Panikstörung. Ob Funktionseinschränkungen bestehen würden, könne er nicht beantworten. Nach den Trainingsaufgaben in der Wohngemeinschaft und durch die Behandlung sollte n in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung en bestehen. Es sollte ein ganzer Arbeitstag zumutbar sein. Die Prognose hinsicht lich der Eingliederung sei gut ( Urk. 7/12 /3-6 ).

E. 3.4 Im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 2 8. Januar 2022 an einer Arbeitsintegration ( A.___ ) mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % teilgenommen habe. Nach der Rückkehr aus Frankreich habe er zunächst bei seiner Mutter gelebt. Dies habe jedoch zu grösseren R eibereien geführt. Zwischenzeitlich sei er obdachlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Ostschweiz während drei Monaten in einem Callcenter gearbeitet. In der Freizeit spiele er gerne Fussball und treffe sich mit Kollegen zum Gamen und Trinken. Momentan mache er mit einem Mitbewohner abends regelm ässig Sport (Krafttraining und Y oga). Während der Arbeitsintegration habe er einmal eine Panikattacke erlitten . Er habe sich damals zurückgezogen, Wasser getrunken und mit der Agogin gesprochen. Auf diese Weise habe er sich schnell beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Fachbereich Holz habe sich der Beschwerdeführer gut auf die für ihn neuen Tätigkeiten einlassen und die Arbeiten nach kurzer Einarbeitungszeit selbständig ausführen können. Durch seine offene Art sei er schnell mit anderen Mitarbeitern in Kontakt gekommen, habe sich jedoch auch gut abgrenzen und auf seine Arbeit konzentrieren können. Der Beschwerdeführer

möchte (zusammen mit der IV) eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Er möchte über längere Zeit eine externe Tagesstruktur einhalten und sein Arbeitspensum auf 100 % erhöhen. Während der Arbeits integration habe er sehr hohe Kompetenzen gezeigt, insbesondere Sozialkompe tenzen. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, die nächsten beruflichen Schritte langsam anzugehen ( Urk. 7/33/1-5 ).

E. 3.5 Die medizinischen Fachpersonen der Abteilung für Neurologie/ Neuropsychologie des Spitals B.___ gaben im an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 2 4. Februar 2022 an, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2022 untersucht worden sei. Aufgrund einer Visusminderung links seien die Befunde möglicherweise partiell konfundiert. Die erhobenen Befunde würden

eine r leichte n neuropsycholo gische n Störung entsprechen . Die Ätiologie sei zurzeit noch offen . Die objektivierten neuropsychologischen Defizite und die Wechselwirkungen der attentio nalen und exekutiven Beeinträchtigungen dürften den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der reduzierten Belastbarkeit und der komplexen Gesamtsitua tion (Minderbeschulung, psychiatrische Symptomatik, Verdacht auf Entwick lungsstörung) im schulischen und beruflichen Alltag und bei der Stellenfindung behindern. Eine Unterstützung vonseiten der IV

(Einschulung zum Ausgleich der schulischen Lücken, Berufsberatung mit Berücksichtigung des kognitiven Leistungsprofils, engmaschige Eingliederungsmassnahmen und Hilfe bei der Lehrstellenvermittlung) werde als indiziert erachtet . Eine dem Beschwerdeführer angepasste Arbeits s telle stelle eher geringe Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten ( Urk. 7/32/1 -4).

E. 3.6 Z.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte im Bericht vom 2 2. Juli 2022

zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen ( Urk. 3/4) : -

maligne narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten (ICD-10 F60.8), auf Basis einer Borderline Persönlichkeitsorganisation - anamnestisch: Panikattacken und depressive Symptomatik, getriggert durch traumatische Erfahrungen in der Kindheit (Fremdplatzierung durch KESB in eine Pflegefamilie in Frankreich, direkt und indirekt Opfer von häuslicher Gewalt) - anamnestisch: psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Alkohol vom 1 3. b is zum 2 5. Lebensjahr, seitdem sistiert Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten der Psychotherapie jeweils durch den Verein E.___ begleitet worden sei.

Seit Januar 2022 komm e er allein in die Therapie . E inerseits gebe es medizinische Gründe für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Persönlichkeits störung). Andererseits sei der Beschwerdeführer ein ju nger Mann mit vielen Ressourcen. E r sei motiviert zu arbeiten und verfüge über sprachliche F ähigkei ten. Seine Muttersp rache sei A rabisch und er spreche

Deutsch und Französisch. Der Beschwerdeführer trainiere und spiele in der Freizeit Fussball. In den Phasen ohne depressive Symptome gehe er gerne mit Kollegen in den Ausgang ( Urk. 3/4).

E. 4 .4

Auf die Stellun gnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ kann demnach nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it auch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00462

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1992, meldete sich am 6. Juli 2021 ( Eingangsdatum) wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. Juli 2021, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 7. Juli 2021 ( Urk. 7/12) ein. Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungs beg ehrens in Aussicht ( Urk. 7/16), wogegen dieser am 1. Deze mber 2021 Einwand erhob ( Urk. 7/27; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 2. Januar 2022, Urk. 7/31). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklä rungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechts vertreterin ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Okt ober 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft d er Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 1.6

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 11.2022 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeur teilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie beim behandelnden Psychiater Dr. Y.___ einen Berich t eingeholt habe, aus welchem keine Diagnosen mit Krankheitswert hervorgehen würden . Gemäss Einwand des Beschwerdeführers sei der Bericht von Dr. Y.___ nicht schlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem RAD bestünden jedoch keine Zweifel an den Angaben von Dr. Y.___ . Dieser habe die Krankheitsgeschichte des Beschwer deführers gewürdigt und in de r Diagnose berücksichtigt .

A us einem verminderten Selbstwertgefühl, Schlafstörungen bei fehlender Tagesstruktur und Druck am Brustbein/Herzrasen bei Krisen ergebe sich keine psychiatrische Diagnose . Gemäss dem eingereichten Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe der Beschwerde führer eine schnelle Auffassungsgabe,

habe sich gut auf die Arbeit konzentrieren können und verfüge über viele Ressourcen . In der Gesamtbetrachtung sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten keine Beeinträchtigung der Arbeit sfähigkeit und Arbeitsleistung nachvollziehbar. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt seien nicht angezeigt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gewichtige Indizien vorgelegen hätten, dass er unter gesund heitlichen Einschränkungen leide, die es ihm seit längerer Zeit verunmöglichen würden, auf dem freien Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 2 7. Juli 2021 sei widersprüchlich und nicht schlüssig. In der Anmeldung zum Leistungsbezug habe Dr. Y.___ erklärt, dass der Beschwerdefüh rer unter Depressionen leide. Der nachfolgende Bericht mit lediglich einer «Z -Diagnose » sei dann äus serst knapp ausgefallen und Dr. Y.___ habe keine Angaben zu den Ressourcen und Funktionseinschränkungen gemacht. Dr. Y.___ habe nicht angegeben , dass keine Einschränkungen vorlägen, sondern dass er es nicht wisse. Die Diagnose «ICD-10 Z61.3» habe er als D iagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. E r sei somit offensichtlich davon ausgegan gen, dass die psychischen Einschränkungen IV-relevant seien. Die Beschwerde gegnerin habe es unterlassen, bei der behandelnden Therapeutin Z.___ einen Bericht einzuholen - t rotz des

mehrfach wiederholten Antrages des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass aus dem Bericht der Psychothera peutin keine neuen relevanten E rkenntnisse zu gewinnen seien. Für einen IV-relevanten Gesundheitsschaden spreche bei lebensnaher Betrachtung der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kind traumatischen Er eignissen ausge liefert gewesen sei, verbeiständet sei, nicht allein zum Psychiater habe gehen können, selbst nicht fähig gewesen sei, eine angemessene Tagesstruktur aufzu bauen und immer mehr verwahrlost sei. Er habe keine Ausbildung machen und mit einer kurzen Ausnahme nie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können. Zudem sei er auch nich t fähig, alleine zu wohnen. Seit nunmehr anderthalb Jahren lebe er in einem Haus für betreutes W ohnen . Im Rahmen der Arbeitsintegration A.___

der Stadt Zürich habe er 20 Tage lang in einem 60%-Pensum in einem geschützten Arbeits um feld und in einer wohlwollenden Umgebung gearbeitet. Daraus zu schliessen, dass er voll arbeitsfähig sei, sei nicht statthaft. Die RAD-Är ztin habe keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern die wenigen vorhandenen B erichte einer Würdigung unterzogen. Dem im Bericht des Spitals B.___

vom 2 4. Februar 2022 enthaltenen Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf einem Auge fast erblindet sei , sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen . Die Leistungsverweigerung gründe auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer ersuche vor allem um berufliche Massnahmen . Demgemäss wäre auch eine drohende Invalidität zu beachten und es müsse keine 40%ige I nvalidität vorliegen ( Urk. 1 S. 9 ff. ). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Oberarzt der Klinik für Allg e mein-, Hand- und Unfall chirurgie des Stadtspitals

D.___ , stellte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 1. Mai 2017 folgende Diagnosen ( Urk. 7/1/1): 1. Zustand nach traumatischer vorderer unterer Schulterluxation rechts vom 3 0. März 2017 2. Zustand nach geschlossener Reposition und Stabil isierung mit Ortho-Gilet am 30. März 2017 3. mehrere, kleinere oberflächliche Wunden der rechten Hand nach der körperlichen Auseinandersetzung vom 3 0. März 2017 4. Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, knorpelige Glenoidalläsion am vorderen unteren Quadranten mit Readaption an der recht en Schulter (MRI-Befund vom 25. April 2017) Dr. C.___ erklärte, dass nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und Besprechung des MRI-Befundes zurzeit k eine Operation des rechten Schulter gelenkes b ei erstmaliger Schulterluxation indiziert sei ( Urk. 7/1/1). 3.2

Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 2 6. März 2021 zuhanden des Vereins E.___ fest, dass keine mnestischen Ausfälle vorhanden seien. Es lägen eine Angstperspektive und eine Verminde rung des Selbstwertgefühls vor. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörun gen bei fehlender Tagesstruktur und fehlenden Zielen. Er verspüre einen Druck am Brustbein und ein Herzrasen ( Urk. 7/3/2-3 ). 3.3

Im Bericht vom 2 7. Juli 2021 stellte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Ereignisse, die den Verlust des S elbstwert gefühls in der Kindheit zur Folge hätten (ICD-10 Z61.3). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Oktober 20 20 einmal pro Woche bei ihm in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in Lenzburg geboren und aufgewachsen. Die Eltern seien geschieden. Mit elf Jahren sei er in eine Pflegefamilie nach Frankreich gebracht worden (die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] sei involviert gewesen ). Mit 20 Jahren sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Der Beschwerde führer habe keinen Lehrabschluss. Durch die familiären Konflikte (Mutter, Stief bruder, Stiefvater) sei er in eine Gruppierung geraten. Vor einer Woche sei ein Gerichtstermin gewesen. Wegen einer Tat im Jahr 2019 habe er gemäss eigenen Angaben drei Jahre auf Bewährung erhalten. Seit drei M onaten wohne der Beschwerdeführer in einer betreuten W ohngruppe, welche durch die Beiständin und die Stadt Schlieren organisiert worden sei . Er leide unter Angst und einer Panikstörung. Ob Funktionseinschränkungen bestehen würden, könne er nicht beantworten. Nach den Trainingsaufgaben in der Wohngemeinschaft und durch die Behandlung sollte n in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung en bestehen. Es sollte ein ganzer Arbeitstag zumutbar sein. Die Prognose hinsicht lich der Eingliederung sei gut ( Urk. 7/12 /3-6 ). 3.4

Im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 wurde festgehalten , dass der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 2 8. Januar 2022 an einer Arbeitsintegration ( A.___ ) mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % teilgenommen habe. Nach der Rückkehr aus Frankreich habe er zunächst bei seiner Mutter gelebt. Dies habe jedoch zu grösseren R eibereien geführt. Zwischenzeitlich sei er obdachlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Ostschweiz während drei Monaten in einem Callcenter gearbeitet. In der Freizeit spiele er gerne Fussball und treffe sich mit Kollegen zum Gamen und Trinken. Momentan mache er mit einem Mitbewohner abends regelm ässig Sport (Krafttraining und Y oga). Während der Arbeitsintegration habe er einmal eine Panikattacke erlitten . Er habe sich damals zurückgezogen, Wasser getrunken und mit der Agogin gesprochen. Auf diese Weise habe er sich schnell beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Fachbereich Holz habe sich der Beschwerdeführer gut auf die für ihn neuen Tätigkeiten einlassen und die Arbeiten nach kurzer Einarbeitungszeit selbständig ausführen können. Durch seine offene Art sei er schnell mit anderen Mitarbeitern in Kontakt gekommen, habe sich jedoch auch gut abgrenzen und auf seine Arbeit konzentrieren können. Der Beschwerdeführer

möchte (zusammen mit der IV) eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Er möchte über längere Zeit eine externe Tagesstruktur einhalten und sein Arbeitspensum auf 100 % erhöhen. Während der Arbeits integration habe er sehr hohe Kompetenzen gezeigt, insbesondere Sozialkompe tenzen. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, die nächsten beruflichen Schritte langsam anzugehen ( Urk. 7/33/1-5 ). 3.5

Die medizinischen Fachpersonen der Abteilung für Neurologie/ Neuropsychologie des Spitals B.___ gaben im an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 2 4. Februar 2022 an, dass der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2022 untersucht worden sei. Aufgrund einer Visusminderung links seien die Befunde möglicherweise partiell konfundiert. Die erhobenen Befunde würden

eine r leichte n neuropsycholo gische n Störung entsprechen . Die Ätiologie sei zurzeit noch offen . Die objektivierten neuropsychologischen Defizite und die Wechselwirkungen der attentio nalen und exekutiven Beeinträchtigungen dürften den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der reduzierten Belastbarkeit und der komplexen Gesamtsitua tion (Minderbeschulung, psychiatrische Symptomatik, Verdacht auf Entwick lungsstörung) im schulischen und beruflichen Alltag und bei der Stellenfindung behindern. Eine Unterstützung vonseiten der IV

(Einschulung zum Ausgleich der schulischen Lücken, Berufsberatung mit Berücksichtigung des kognitiven Leistungsprofils, engmaschige Eingliederungsmassnahmen und Hilfe bei der Lehrstellenvermittlung) werde als indiziert erachtet . Eine dem Beschwerdeführer angepasste Arbeits s telle stelle eher geringe Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten ( Urk. 7/32/1 -4). 3.6

Z.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte im Bericht vom 2 2. Juli 2022

zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen ( Urk. 3/4) : -

maligne narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten (ICD-10 F60.8), auf Basis einer Borderline Persönlichkeitsorganisation - anamnestisch: Panikattacken und depressive Symptomatik, getriggert durch traumatische Erfahrungen in der Kindheit (Fremdplatzierung durch KESB in eine Pflegefamilie in Frankreich, direkt und indirekt Opfer von häuslicher Gewalt) - anamnestisch: psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Alkohol vom 1 3. b is zum 2 5. Lebensjahr, seitdem sistiert Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten der Psychotherapie jeweils durch den Verein E.___ begleitet worden sei.

Seit Januar 2022 komm e er allein in die Therapie . E inerseits gebe es medizinische Gründe für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Persönlichkeits störung). Andererseits sei der Beschwerdeführer ein ju nger Mann mit vielen Ressourcen. E r sei motiviert zu arbeiten und verfüge über sprachliche F ähigkei ten. Seine Muttersp rache sei A rabisch und er spreche

Deutsch und Französisch. Der Beschwerdeführer trainiere und spiele in der Freizeit Fussball. In den Phasen ohne depressive Symptome gehe er gerne mit Kollegen in den Ausgang ( Urk. 3/4). 4 . 4 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medi zinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juni 2022 ( Urk. 7/35/4-6). 4 .2

Dr. F.___ hielt in dieser Stellungnahme fest, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien . Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor ( Urk. 7/35/4): - Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3; Bericht von Dr. Y.___ vom 2 7. Juli 2021) - Visusminderung linkes Auge (Spital B.___ , neuropsychologische Unter suchung , 2 4. Februar 2022) - Status nach tiefer Beinvenenthrombose links 2011 - Status nach traumatischer Schulterluxation rechts und Status nach geschlossener Reposition nach körperlicher Auseinandersetzung ( D.___ S pital, Allgemeinchirur - gie , 1 1. Mai 2017) • Hill-Sachs-Läsion, knorpelige Glenoidalläsion an der rechten Schulter ( Spital D .___ , Allgemeinchirurgie, 1 1. Mai 2017)

Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer Tätigkeit en mit eher geringen Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten ausüben könne. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei er zu 0 % arbeitsunfähig. E s bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Zur Verbesserung der beklagten Schlafstörungen, des verminderten Selbst wertgefühls und zur Vermeidung von psychischen Krisen könne die ambulante Behandlung fortgeführt werden. Aus der psychiatrisch beschriebenen Angstper spektive/den Panikattacken ergebe sich keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Während der gesamten Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer einmal eine Panikattacke erlitten . Er habe sich aber schnell wieder beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Durch das verminderte Selbstw ertgefühl und

die Schlafstörungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Abklärung seien teilweise attentional -exekutive Minderleistungen bei einem durchschnitt lichen allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen und eine Schwäche in der analytisch-synthetischen Formverarbeitung und den schulischen Fähigkeiten festgestellt worden. Gemäss Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe sich weder quantitativ noch qualitativ eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine schnelle Auffassungsgabe und sich gut auf die Arbeit konzentrieren können. Er habe sehr hohe Kompetenzen gezeigt. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent und würden den Beobachtungen im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 entsprechen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich . Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien die Arbeitsmotivation, die sprachlichen Fähigkeiten, die hohe Sozial kompetenz, die Zuverlässigkeit und die s oziale Anbindung. P sychosozial belastend seien die fehlende Ausbildung, die fehlende Anstellung, die längere Abwes enheit vom Arbeitsmarkt und die schwierige Vorgeschichte. Ein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könn e, sei nicht ausgewiesen ( Urk. 7/35/5-6). 4 .3

Diese Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. F.___ , die den Beschwerde führer nicht selbst untersucht hat, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist aufgrund der gegebenen medizinischen Akten unklar, ob die im Ber icht des Spitals B.___ vom 2 4. Februar 2022 erwähnte Visusminderung links den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. Hierzu liegen keine Angaben vor. Bei der von Dr. Y.___ im Bericht vom 2 7. Juli 2021 gestellten Diagnose Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur F olge haben (ICD-10 Z61.3) , handelt es sich zwar um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems. Diese ist für Fälle vorgese hen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00- Y89 klassifizierbar sind. Entsprechende Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. Y.___ sich ausser Stande sah, die Frage nach dem Bestehen von Funktionseinschränkungen zu beantworten, mithin eine allfällige Relevanz derer nicht ausschloss. Nachdem

im Bericht des Spitals B.___

vom 2 4. Februar 2022

eine leichte ne uropsychologische Störung und im Bericht von Z.___ vom 2 2. Juli 2022 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten

festgestellt wurde , sind jedoch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegen oder drohen könnte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, hätte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Z.___ , bei welcher er ausweislich der Akten bereits seit Sommer 2021 in B ehandlung ist , einen Bericht einholen müssen. Im Weiteren handelte es sich b ei der Arbeitsintegration der Stadt Zürich vom 3. bis zum 2 8. Januar 2022 um einen 20-tägigen Ein satz in geschütztem Rahmen bzw. nic ht auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem Beschäftigungsumfang von ledig lich 60 % . Der Beschwerdeführer hatte dabei drei ( entschuldigte ) Absenzen zu verzeichnen ( Urk. 7/33/4). Dass RAD-Ärztin Dr.

F.___ insbesondere auch aufgrund der positiven Rückmeldung im Bericht der Stadt Zürich vom 2 7. Januar 2022 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 4 .4

Auf die Stellun gnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ kann demnach nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it auch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 (Urk. 2) ist demzufolge aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren , insbesondere über berufliche

Mass nahmen , neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 6.

6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkei t des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3

D as Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl