Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war vo m
16. November 2016 bis 31. Juli 2021 bei der Y.___
AG als Geschäftsführe rin angestellt (Urk. 7/16), wobei ihr letzte r Arbeitstag am
3. Dezember 2020 war (Urk. 7/16/1 ). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meld ete sich die Versicherte am 29. April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldver sicherung bei (Urk. 7/ 9- 12).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.
D ie Versicherte erhob am 22. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihr ab Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche sie unbenutzt verstreichen liess (Urk. 8-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eine s Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch tenen Verfügung damit (Urk. 2) , dass die abschliessende Prüfung durch den regional en
ärztlichen Dienst (RAD) ergeben habe , dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Oktober 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei. Es liege jedoch keine dauer hafte gesundheitliche Einschränkung vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie unter adäquater Behandlung ihre Arbeitsfähigkeit vollständig wiedererlangen könne (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sie seit meh reren Jahren unter wiederkehrenden depressiven Episoden leide. Während in den früheren Jahren wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können , sei dies seit Herbst 2020 nicht mehr der Fall, womit eine Invalidität aus gewiesen sei (S. 6). Bei Sichtung der Akten sei eine tendenziöse Darstellung und Würdigung des Sachverhalts durch die involvi erten Versicherungen auffallend. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Case Manager der Swica ihre Problematik nicht erkannt habe (S. 7). Die Diffamierung seitens des Case Managers habe auch im IV-Verfahren seine Wirkungen gehabt, so habe dies den RAD in der Würdigung des S achverhalt es beeinflusst (S. 8). U ngeachtet dessen, was in den verschiedenen Arztberichte n von wiederkehrenden depressiven Epi soden zu lesen sei, habe der RAD die depressive Stimmungslage allein auf die belastende n Umstände zurückgeführt, woraus er gefolgert habe, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitszustand vorliege (S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe es u nterlassen , ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen , sondern habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Depres sion werde durch die psychosozialen Faktoren aufrechterhalten. Vorliegen d sei jedoch die depressive Erkrankung schon Jahre vor Eintritt der Invalidität und somit unabhängig von den psychosozialen Belastungsfaktoren ein getreten und stelle einen verselbständigten Gesundheitsschaden dar (S. 10). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6), die Beschwerde teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Aus den medizinischen Berichte gehe hervor, dass die Beschwerde führerin seit Oktober 2019 aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig sei. Dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden seien, welche das Krankheitsbild verstärkten und dessen Behandlung erschwerten, lasse sich nicht von der Hand weisen (S. 1). Trotz V orliegen psychosozialer Faktoren könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine verselbständigte Gesundheitsschädigung vorliege. Als Ausschlussgrund könne dieser Faktor sodann auch nicht dienen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen sowie eine Prüfung nach dem struktu rierten Beweisverfahren vorzunehmen unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren (S. 2). 2.4
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die Aktenlage die Beurteilung des Gesundheits zu standes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum zulässt. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, füh r te in ihrem Bericht vom 6. März 202 0 (Urk. 7/9/10-14) im Auftrag der Krankentaggeldvers i cherung aus, dass sich die Beschwerden der Be schwerdeführerin seit 1.5 Jahren, seit Sommer 2019, verschlimmert hätten.
Die Beschwerdeführerin
klage über Traurigkeit, Freudlosigkeit und habe das Gefühl geh abt, sie sei allein ,
einsam und nicht mehr sie selbst. Als Untersuchungsbefunde wurden erhoben: distanziert, gedrückte Stimmung, affektiv labil und nicht modulationsfähig. Der formale Gedankengang sei auf ihre Beschwerden und sich einsam fühlen eingeengt. Sc h uldgefühl e, Insuffizienzgefühle und sozialer Rückzug sowie Einschlafstörun gen seien vorhanden (S. 2). Als Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) angeführt . Aktuell bestehe eine vollständige Ar beitsunfä higkeit, wobei vo m 6. März bis 1 0 . April 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %
und vo m
11. April bis 15. Mai 2020 einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen sei . Ab 16. Mai 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3). Es werde die Einstellung auf ein Antidepressivum empfohlen (S. 4). 3. 2
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Psy chotherapeut lic. phil. B.___
diagnostizierten im Bericht vom 8. Januar 2021 eine mittelgradige depressive Episode F32.1. A ufgrund der Neigung zu Depressi on en sei es in der allgemein unsicheren Lage der Beschwerdeführerin erneut immer zur Überforderung gekommen und sie sei zu 50 % arbeitsunfähig gewor den. Sie leide seit Mai 2020 wieder vermehrt unter Zukunfts-, Existenzängsten, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsschwankungen, Schlafstörungen etc. B ei kleinen Situationsveränderungen sei sie schnell überfordert und reagiere mit Angst und Hilflosigkeit (Urk. 7/9/7-8) . 3.3
Im Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsfähig keit zuhanden der Krankentag geldversicherung vom 25. Februar 2021 zur Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/1) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) ,
erwähnt (S. 3-4). Die Beschwerde führerin habe bereits im 2019 einmalig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von länger als sechs Monaten durchlaufen. Befundet wurde eine erhebliche Verschiebung de r Affektlage zum traurigen Pol. Es komme teilweise zu Selbstentwertung. Teilweise fänden sich innerhalb der Untersuchung auftre tende Einschränkungen von Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit (S. 3). Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Der Verlauf sei ungewiss. Trotz regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeuti scher Behandlung finde keine Besserung des Verlaufs statt, sodass der weitere Verlauf zum aktuellen Zeitpunkt nicht prognostizierbar sei (S. 4). 3.4
PD Dr. A.___
führte im Bericht vom 4. April 2022 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an : - R ezidivierende depressive Erkrankung gegenwärti g
k n a pp mittelgradige Episode (F33.1) - Somatische Diagnose: Kopfschmerzen, Verdauungsprobleme (Magen schmerzen mit Reflux, Zwölffingerdarmgeschwür)
Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 14. Oktober 2019 bis 3. Dezember 2020 bei durchschnittlich 70 % gelegen und vom
4. Dezember 2020 bis 10. Februar 2022 bei durchschnittlich 90 % (S. 1). Vo m 1 1 . Februar bis 5. Mai 2022 liege die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei 100 %; sie betrage 70 % bei stressfreier, einfacher Tätigkeit (S. 2).
Die Beschwerdeführerin leide seit zirka zehn Jahren unter depressiven Episoden und diversen psychosomatischen Beschwerden mit Rückenbeschwerden, Magen beschwerden und Migräne. Sie habe sich jeweils selbst behandelt sowie Physio- und Manualtherapie anwenden lassen. Das Jahr 2021 sei für die Beschwerdefüh rerin wegen diversen Schicksalsschlägen im familiären Umkreis besonders schwierig gewesen. Die Überwindung der depressiven V erstimmungen könne durch erschwerte Lebenssituationen deutlich beeinträchtigt werden (S. 2). Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder fähig sein werde, also CEO mit einem 100 % - Pensum zu arbeiten. Aber der Aufbau einer Arbeitsfähigkeit in Teilzeit mit angepasster leichter, stressfreie r Tätigkeit erscheine durchaus möglich angesichts der hohen Motivation und guten Compliance der Beschwerdeführerin (S. 3) . 3.5
RAD -Arzt
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicheru n gsmedizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2022 aus , dass mit überwie gender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege . In Anbetracht der belastenden Umstände (Erkran kung Ehemann, Konflikt mit dem Arbeitgeber und Kündigung, Tod der Mutter) sei eine vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei depressiver Stim mungslage nachvollzie hbar. Die Wandlung der depressiven Episode in eine rezidivierende Störung sei nicht plausibel. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren
(Urk. 7/46/6-7). 4. 4.1
Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und die daraus resultierende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum ab Oktober 2021 (Anmeldung vom 29. April 2021, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids ( als zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprü fungsbefugni s: BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . 4.2 4.2.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.2.2
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4.2.3
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Psychosoziale und sozio kulturelle Belastungsfaktoren sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indi katorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). 4.3
Vorliegend kann gest ützt auf die medizinische Aktenlage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum nicht abschliessend beurteilt werden, da weder ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde (vgl. obenstehende E . 4.2.1) noch den aktenkundigen psychosozialen Belastungs faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
genügend Rechnung getragen wurde respektive dieselben nachvollziehbar ausgeklammert wurden (vgl. vorste hende E. 4.2. 2-4.2. 3). 4.4
So fehlen in den medizinischen B erichte n die notwendigen Angaben für die durchzuführende Indikatorenprüfung . I m Berich t von PD Dr. A.___ (Urk. 7/34 ) sind zwar diverse Befunde und Symptome aufgeführt, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken können. Jedoch fehlen konkrete Angaben zu der Ressourcenseite der Beschwerdeführerin. Darüber hin aus werde n in den Berichten auch
viele psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, darunter de r Tod der Mutter, des Bruders und dessen Ehefrau sowie die Krebserkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Es ist unklar bezie hungsweise geht aus dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. April 2022 nicht hervor, inwieweit er diese Faktoren bei seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung mit e inbezogen hat . Denn wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort richtig erkannt hat, gi lt es die Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren zu beurtei len. Zwar deutet die Aussage in seinem Bericht, wonach
die Beschwerdeführerin seit circa zehn Jahren an depressiven Episoden leide , darauf hin, dass es sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden handeln könnte (vgl. vorstehende E. 4.2.2 ) , genauere Angaben dazu, insbesondere zu den früheren psychischen Erkrankungen, fehlen jedoch i n den Akten. 4.5
S oweit der RAD festh ie lt, dass kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken der Gesundheitsschaden vorliegt, verkennt er, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sobald die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Inwiefern diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind, kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nach dem Gesagten nicht beurteilt werden. 4.6
Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt, nament lich hinsichtlich der früheren psychischen Erkrankungen sowie de r Massgeblich keit der psychosozialen Belastungsfaktoren. Ein strukturiertes Beweisverfahren zur Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung kann gestützt auf die Aktenlage nicht durchgeführt werden.
Die Beschwerdegegnerin wird in Nachach tung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 2 ATSG) den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psycho sozialen Belastungsfaktoren der Beschwerdeführerin näher abklären und sich dabei namentlich auch mit ihren Ressourcen auseinandersetzen müssen. Aus die sen Gründen ist die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Antrag zurückzuweisen, damit diese
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, war vo m
16. November 2016 bis 31. Juli 2021 bei der Y.___
AG als Geschäftsführe rin angestellt (Urk. 7/16), wobei ihr letzte r Arbeitstag am
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eine s Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, füh r te in ihrem Bericht vom 6. März 202 0 (Urk. 7/9/10-14) im Auftrag der Krankentaggeldvers i cherung aus, dass sich die Beschwerden der Be schwerdeführerin seit 1.5 Jahren, seit Sommer 2019, verschlimmert hätten.
Die Beschwerdeführerin
klage über Traurigkeit, Freudlosigkeit und habe das Gefühl geh abt, sie sei allein ,
einsam und nicht mehr sie selbst. Als Untersuchungsbefunde wurden erhoben: distanziert, gedrückte Stimmung, affektiv labil und nicht modulationsfähig. Der formale Gedankengang sei auf ihre Beschwerden und sich einsam fühlen eingeengt. Sc h uldgefühl e, Insuffizienzgefühle und sozialer Rückzug sowie Einschlafstörun gen seien vorhanden (S. 2). Als Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) angeführt . Aktuell bestehe eine vollständige Ar beitsunfä higkeit, wobei vo m 6. März bis 1 0 . April 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %
und vo m
11. April bis 15. Mai 2020 einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen sei . Ab 16. Mai 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3). Es werde die Einstellung auf ein Antidepressivum empfohlen (S. 4). 3. 2
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Psy chotherapeut lic. phil. B.___
diagnostizierten im Bericht vom 8. Januar 2021 eine mittelgradige depressive Episode F32.1. A ufgrund der Neigung zu Depressi on en sei es in der allgemein unsicheren Lage der Beschwerdeführerin erneut immer zur Überforderung gekommen und sie sei zu 50 % arbeitsunfähig gewor den. Sie leide seit Mai 2020 wieder vermehrt unter Zukunfts-, Existenzängsten, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsschwankungen, Schlafstörungen etc. B ei kleinen Situationsveränderungen sei sie schnell überfordert und reagiere mit Angst und Hilflosigkeit (Urk. 7/9/7-8) .
E. 3.3 Im Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsfähig keit zuhanden der Krankentag geldversicherung vom 25. Februar 2021 zur Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/1) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) ,
erwähnt (S. 3-4). Die Beschwerde führerin habe bereits im 2019 einmalig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von länger als sechs Monaten durchlaufen. Befundet wurde eine erhebliche Verschiebung de r Affektlage zum traurigen Pol. Es komme teilweise zu Selbstentwertung. Teilweise fänden sich innerhalb der Untersuchung auftre tende Einschränkungen von Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit (S. 3). Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Der Verlauf sei ungewiss. Trotz regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeuti scher Behandlung finde keine Besserung des Verlaufs statt, sodass der weitere Verlauf zum aktuellen Zeitpunkt nicht prognostizierbar sei (S. 4).
E. 3.4 PD Dr. A.___
führte im Bericht vom 4. April 2022 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an : - R ezidivierende depressive Erkrankung gegenwärti g
k n a pp mittelgradige Episode (F33.1) - Somatische Diagnose: Kopfschmerzen, Verdauungsprobleme (Magen schmerzen mit Reflux, Zwölffingerdarmgeschwür)
Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 14. Oktober 2019 bis 3. Dezember 2020 bei durchschnittlich 70 % gelegen und vom
E. 3.5 RAD -Arzt
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicheru n gsmedizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2022 aus , dass mit überwie gender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege . In Anbetracht der belastenden Umstände (Erkran kung Ehemann, Konflikt mit dem Arbeitgeber und Kündigung, Tod der Mutter) sei eine vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei depressiver Stim mungslage nachvollzie hbar. Die Wandlung der depressiven Episode in eine rezidivierende Störung sei nicht plausibel. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren
(Urk. 7/46/6-7).
E. 4 Dezember 2020 bis 10. Februar 2022 bei durchschnittlich 90 % (S. 1). Vo m 1 1 . Februar bis 5. Mai 2022 liege die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei 100 %; sie betrage 70 % bei stressfreier, einfacher Tätigkeit (S. 2).
Die Beschwerdeführerin leide seit zirka zehn Jahren unter depressiven Episoden und diversen psychosomatischen Beschwerden mit Rückenbeschwerden, Magen beschwerden und Migräne. Sie habe sich jeweils selbst behandelt sowie Physio- und Manualtherapie anwenden lassen. Das Jahr 2021 sei für die Beschwerdefüh rerin wegen diversen Schicksalsschlägen im familiären Umkreis besonders schwierig gewesen. Die Überwindung der depressiven V erstimmungen könne durch erschwerte Lebenssituationen deutlich beeinträchtigt werden (S. 2). Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder fähig sein werde, also CEO mit einem 100 % - Pensum zu arbeiten. Aber der Aufbau einer Arbeitsfähigkeit in Teilzeit mit angepasster leichter, stressfreie r Tätigkeit erscheine durchaus möglich angesichts der hohen Motivation und guten Compliance der Beschwerdeführerin (S. 3) .
E. 4.1 Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und die daraus resultierende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum ab Oktober 2021 (Anmeldung vom 29. April 2021, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids ( als zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprü fungsbefugni s: BGE 132 V 215 E. 3.1.1) .
E. 4.2.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 4.2.2 ) , genauere Angaben dazu, insbesondere zu den früheren psychischen Erkrankungen, fehlen jedoch i n den Akten.
E. 4.2.3 Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Psychosoziale und sozio kulturelle Belastungsfaktoren sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indi katorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1).
E. 4.3 Vorliegend kann gest ützt auf die medizinische Aktenlage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum nicht abschliessend beurteilt werden, da weder ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde (vgl. obenstehende E . 4.2.1) noch den aktenkundigen psychosozialen Belastungs faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
genügend Rechnung getragen wurde respektive dieselben nachvollziehbar ausgeklammert wurden (vgl. vorste hende E. 4.2. 2-4.2. 3).
E. 4.4 So fehlen in den medizinischen B erichte n die notwendigen Angaben für die durchzuführende Indikatorenprüfung . I m Berich t von PD Dr. A.___ (Urk. 7/34 ) sind zwar diverse Befunde und Symptome aufgeführt, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken können. Jedoch fehlen konkrete Angaben zu der Ressourcenseite der Beschwerdeführerin. Darüber hin aus werde n in den Berichten auch
viele psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, darunter de r Tod der Mutter, des Bruders und dessen Ehefrau sowie die Krebserkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Es ist unklar bezie hungsweise geht aus dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. April 2022 nicht hervor, inwieweit er diese Faktoren bei seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung mit e inbezogen hat . Denn wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort richtig erkannt hat, gi lt es die Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren zu beurtei len. Zwar deutet die Aussage in seinem Bericht, wonach
die Beschwerdeführerin seit circa zehn Jahren an depressiven Episoden leide , darauf hin, dass es sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden handeln könnte (vgl. vorstehende E.
E. 4.5 S oweit der RAD festh ie lt, dass kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken der Gesundheitsschaden vorliegt, verkennt er, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sobald die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Inwiefern diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind, kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nach dem Gesagten nicht beurteilt werden.
E. 4.6 Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt, nament lich hinsichtlich der früheren psychischen Erkrankungen sowie de r Massgeblich keit der psychosozialen Belastungsfaktoren. Ein strukturiertes Beweisverfahren zur Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung kann gestützt auf die Aktenlage nicht durchgeführt werden.
Die Beschwerdegegnerin wird in Nachach tung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 2 ATSG) den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psycho sozialen Belastungsfaktoren der Beschwerdeführerin näher abklären und sich dabei namentlich auch mit ihren Ressourcen auseinandersetzen müssen. Aus die sen Gründen ist die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Antrag zurückzuweisen, damit diese
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00420
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom
21. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war vo m
16. November 2016 bis 31. Juli 2021 bei der Y.___
AG als Geschäftsführe rin angestellt (Urk. 7/16), wobei ihr letzte r Arbeitstag am
3. Dezember 2020 war (Urk. 7/16/1 ). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meld ete sich die Versicherte am 29. April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldver sicherung bei (Urk. 7/ 9- 12).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch . 2.
D ie Versicherte erhob am 22. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzli chen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihr ab Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche sie unbenutzt verstreichen liess (Urk. 8-9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eine s Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoch tenen Verfügung damit (Urk. 2) , dass die abschliessende Prüfung durch den regional en
ärztlichen Dienst (RAD) ergeben habe , dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Oktober 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei. Es liege jedoch keine dauer hafte gesundheitliche Einschränkung vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie unter adäquater Behandlung ihre Arbeitsfähigkeit vollständig wiedererlangen könne (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass sie seit meh reren Jahren unter wiederkehrenden depressiven Episoden leide. Während in den früheren Jahren wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können , sei dies seit Herbst 2020 nicht mehr der Fall, womit eine Invalidität aus gewiesen sei (S. 6). Bei Sichtung der Akten sei eine tendenziöse Darstellung und Würdigung des Sachverhalts durch die involvi erten Versicherungen auffallend. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Case Manager der Swica ihre Problematik nicht erkannt habe (S. 7). Die Diffamierung seitens des Case Managers habe auch im IV-Verfahren seine Wirkungen gehabt, so habe dies den RAD in der Würdigung des S achverhalt es beeinflusst (S. 8). U ngeachtet dessen, was in den verschiedenen Arztberichte n von wiederkehrenden depressiven Epi soden zu lesen sei, habe der RAD die depressive Stimmungslage allein auf die belastende n Umstände zurückgeführt, woraus er gefolgert habe, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitszustand vorliege (S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe es u nterlassen , ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen , sondern habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Depres sion werde durch die psychosozialen Faktoren aufrechterhalten. Vorliegen d sei jedoch die depressive Erkrankung schon Jahre vor Eintritt der Invalidität und somit unabhängig von den psychosozialen Belastungsfaktoren ein getreten und stelle einen verselbständigten Gesundheitsschaden dar (S. 10). 2.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6), die Beschwerde teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Aus den medizinischen Berichte gehe hervor, dass die Beschwerde führerin seit Oktober 2019 aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig sei. Dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden seien, welche das Krankheitsbild verstärkten und dessen Behandlung erschwerten, lasse sich nicht von der Hand weisen (S. 1). Trotz V orliegen psychosozialer Faktoren könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine verselbständigte Gesundheitsschädigung vorliege. Als Ausschlussgrund könne dieser Faktor sodann auch nicht dienen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen sowie eine Prüfung nach dem struktu rierten Beweisverfahren vorzunehmen unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren (S. 2). 2.4
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob die Aktenlage die Beurteilung des Gesundheits zu standes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum zulässt. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, füh r te in ihrem Bericht vom 6. März 202 0 (Urk. 7/9/10-14) im Auftrag der Krankentaggeldvers i cherung aus, dass sich die Beschwerden der Be schwerdeführerin seit 1.5 Jahren, seit Sommer 2019, verschlimmert hätten.
Die Beschwerdeführerin
klage über Traurigkeit, Freudlosigkeit und habe das Gefühl geh abt, sie sei allein ,
einsam und nicht mehr sie selbst. Als Untersuchungsbefunde wurden erhoben: distanziert, gedrückte Stimmung, affektiv labil und nicht modulationsfähig. Der formale Gedankengang sei auf ihre Beschwerden und sich einsam fühlen eingeengt. Sc h uldgefühl e, Insuffizienzgefühle und sozialer Rückzug sowie Einschlafstörun gen seien vorhanden (S. 2). Als Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) angeführt . Aktuell bestehe eine vollständige Ar beitsunfä higkeit, wobei vo m 6. März bis 1 0 . April 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %
und vo m
11. April bis 15. Mai 2020 einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen sei . Ab 16. Mai 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3). Es werde die Einstellung auf ein Antidepressivum empfohlen (S. 4). 3. 2
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Psy chotherapeut lic. phil. B.___
diagnostizierten im Bericht vom 8. Januar 2021 eine mittelgradige depressive Episode F32.1. A ufgrund der Neigung zu Depressi on en sei es in der allgemein unsicheren Lage der Beschwerdeführerin erneut immer zur Überforderung gekommen und sie sei zu 50 % arbeitsunfähig gewor den. Sie leide seit Mai 2020 wieder vermehrt unter Zukunfts-, Existenzängsten, depressiven Verstimmungen, Konzentrationsschwankungen, Schlafstörungen etc. B ei kleinen Situationsveränderungen sei sie schnell überfordert und reagiere mit Angst und Hilflosigkeit (Urk. 7/9/7-8) . 3.3
Im Bericht zur Plausibilisierung der Arbeitsfähig keit zuhanden der Krankentag geldversicherung vom 25. Februar 2021 zur Untersuchung vom Vortag (Urk. 7/1) von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) ,
erwähnt (S. 3-4). Die Beschwerde führerin habe bereits im 2019 einmalig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung von länger als sechs Monaten durchlaufen. Befundet wurde eine erhebliche Verschiebung de r Affektlage zum traurigen Pol. Es komme teilweise zu Selbstentwertung. Teilweise fänden sich innerhalb der Untersuchung auftre tende Einschränkungen von Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit (S. 3). Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor. Der Verlauf sei ungewiss. Trotz regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeuti scher Behandlung finde keine Besserung des Verlaufs statt, sodass der weitere Verlauf zum aktuellen Zeitpunkt nicht prognostizierbar sei (S. 4). 3.4
PD Dr. A.___
führte im Bericht vom 4. April 2022 (Urk. 7/34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an : - R ezidivierende depressive Erkrankung gegenwärti g
k n a pp mittelgradige Episode (F33.1) - Somatische Diagnose: Kopfschmerzen, Verdauungsprobleme (Magen schmerzen mit Reflux, Zwölffingerdarmgeschwür)
Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 14. Oktober 2019 bis 3. Dezember 2020 bei durchschnittlich 70 % gelegen und vom
4. Dezember 2020 bis 10. Februar 2022 bei durchschnittlich 90 % (S. 1). Vo m 1 1 . Februar bis 5. Mai 2022 liege die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei 100 %; sie betrage 70 % bei stressfreier, einfacher Tätigkeit (S. 2).
Die Beschwerdeführerin leide seit zirka zehn Jahren unter depressiven Episoden und diversen psychosomatischen Beschwerden mit Rückenbeschwerden, Magen beschwerden und Migräne. Sie habe sich jeweils selbst behandelt sowie Physio- und Manualtherapie anwenden lassen. Das Jahr 2021 sei für die Beschwerdefüh rerin wegen diversen Schicksalsschlägen im familiären Umkreis besonders schwierig gewesen. Die Überwindung der depressiven V erstimmungen könne durch erschwerte Lebenssituationen deutlich beeinträchtigt werden (S. 2). Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder fähig sein werde, also CEO mit einem 100 % - Pensum zu arbeiten. Aber der Aufbau einer Arbeitsfähigkeit in Teilzeit mit angepasster leichter, stressfreie r Tätigkeit erscheine durchaus möglich angesichts der hohen Motivation und guten Compliance der Beschwerdeführerin (S. 3) . 3.5
RAD -Arzt
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicheru n gsmedizinischen Beurteilung vom 9. Mai 2022 aus , dass mit überwie gender Wahrscheinlichkeit kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vorliege . In Anbetracht der belastenden Umstände (Erkran kung Ehemann, Konflikt mit dem Arbeitgeber und Kündigung, Tod der Mutter) sei eine vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei depressiver Stim mungslage nachvollzie hbar. Die Wandlung der depressiven Episode in eine rezidivierende Störung sei nicht plausibel. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren
(Urk. 7/46/6-7). 4. 4.1
Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und die daraus resultierende funktionelle Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum ab Oktober 2021 (Anmeldung vom 29. April 2021, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids ( als zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprü fungsbefugni s: BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . 4.2 4.2.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Res sourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes the rapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 4.2.2
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 4.2.3
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun desgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Psychosoziale und sozio kulturelle Belastungsfaktoren sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indi katorenprüfung , sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). 4.3
Vorliegend kann gest ützt auf die medizinische Aktenlage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den entscheidrelevanten Zeitraum nicht abschliessend beurteilt werden, da weder ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde (vgl. obenstehende E . 4.2.1) noch den aktenkundigen psychosozialen Belastungs faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
genügend Rechnung getragen wurde respektive dieselben nachvollziehbar ausgeklammert wurden (vgl. vorste hende E. 4.2. 2-4.2. 3). 4.4
So fehlen in den medizinischen B erichte n die notwendigen Angaben für die durchzuführende Indikatorenprüfung . I m Berich t von PD Dr. A.___ (Urk. 7/34 ) sind zwar diverse Befunde und Symptome aufgeführt, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken können. Jedoch fehlen konkrete Angaben zu der Ressourcenseite der Beschwerdeführerin. Darüber hin aus werde n in den Berichten auch
viele psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, darunter de r Tod der Mutter, des Bruders und dessen Ehefrau sowie die Krebserkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Es ist unklar bezie hungsweise geht aus dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. April 2022 nicht hervor, inwieweit er diese Faktoren bei seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung mit e inbezogen hat . Denn wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort richtig erkannt hat, gi lt es die Arbeitsfähigkeit anhand eines strukturierten Beweisverfahrens unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren zu beurtei len. Zwar deutet die Aussage in seinem Bericht, wonach
die Beschwerdeführerin seit circa zehn Jahren an depressiven Episoden leide , darauf hin, dass es sich um einen verselbständigten Gesundheitsschaden handeln könnte (vgl. vorstehende E. 4.2.2 ) , genauere Angaben dazu, insbesondere zu den früheren psychischen Erkrankungen, fehlen jedoch i n den Akten. 4.5
S oweit der RAD festh ie lt, dass kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränken der Gesundheitsschaden vorliegt, verkennt er, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sobald die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Inwiefern diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind, kann gestützt auf die vorliegende Aktenlage nach dem Gesagten nicht beurteilt werden. 4.6
Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt, nament lich hinsichtlich der früheren psychischen Erkrankungen sowie de r Massgeblich keit der psychosozialen Belastungsfaktoren. Ein strukturiertes Beweisverfahren zur Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung kann gestützt auf die Aktenlage nicht durchgeführt werden.
Die Beschwerdegegnerin wird in Nachach tung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 2 ATSG) den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der psycho sozialen Belastungsfaktoren der Beschwerdeführerin näher abklären und sich dabei namentlich auch mit ihren Ressourcen auseinandersetzen müssen. Aus die sen Gründen ist die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Antrag zurückzuweisen, damit diese
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
5.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21 . Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone