Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1983, ist gelernter Automonteur und war von Dezember 2013 bis Ende 2016 (letzter effektiver Arbeitstag am 1 0. Juni 2016) als Hilfs elek triker auf Baustellen bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum ange stellt (vgl. Urk. 7 /18, Urk. 7 /60).
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. August 2016 (Eingangsdatum) unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 7 /1) zur Früh erfassung gemeldet hatte ( Urk. 7 /3), meldete er sich am 5. September 2016 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die dritte Diskushernie sowie Rückenschmerzen und eine Be einträchtigung im linken Bein zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver siche rung an ( Urk. 7 /8). Ausgehend von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer kör per lich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
27. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung ( Urk. 7/80 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom
27. November 2019 in dem Sinne gut, als es die ange foch tene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätig keit an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV. 2018.00918 ; Urk. 7/88 ).
Seit Juni 2019 ist der Versicherte als technischer Sachbearbeiter bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 7/111). 1.2
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/93, Urk. 7/96, Urk. 7/101, Urk. 7/105, Urk. 7/109, Urk. 7/146, Urk. 7/149 ) sowie einen Auszug aus dem In dividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/154 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 1 5. September 2020; Urk. 7/111 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Begut ach tung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die A.___ AG , über welche am 1 4. Juni 2021 berichtet wurde (Urk. 7/142) . Dazu nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , am 2 5. Juni 2021 und 5. Oktober 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/153). Aus gehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 6. November 2021 ab Oktober 2017 bis 31. M ärz 2019 eine ganze und
von April 2019 bis Ende Juli 2019 sowie erneut von Juli 2020 bis Ende März 2021 eine Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/157). Da gegen erhob der Be schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 Ein wand (Urk. 7/160).
Da raufhin holte die IV-Stelle erneut eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ ein (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/162). Mit Verfügungen vom
20. Juli 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab Oktober 2017 bis März 2019 eine befristete ganze und von
April bis Ende Juli 2019 sowie von Juli 2020 bis Ende März 2021 e ine befristete Viertelr ente der I nvaliden ver sicherung zu ( Urk. 2a und 2b , Urk. 7/183 ff. ).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. August 2022 ( Urk.
1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ih m
spätestens ab Juni 2017 und auch für die Zeit ab dem 1. April 20 19 bis mindestens 3 1. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. November 2020 sei ihm eine halbe In validenrente zu gewähren.
Mit Schreiben vom 2 8. September 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum
20. Juli 202 2. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes ist jedoch ein Sach verhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht vor den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 1 9. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind , die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6 1.6.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.6.3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 2a; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 7/164), medizinische Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker seit Juni 2016 gesundheitlich eingeschränkt sei. Seit Oktober 2016 sei ihm jedoch eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer den Ein schränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar, weshalb er kein Anspruch auf eine Rente habe. Erst ab Oktober 2017 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgewiesen. Mithin habe der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der Gesundheits zu stand habe sich danach laufend verbessert, sodass dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % und ab April 2019 ein 60%-Pen sum zumutbar sei. Gemäss dem errechneten Invaliditätsgrad habe der Beschwer deführer entsprechend ab April 2019 bis August 2019 Anspruch auf eine Viertel rente. Ab Juli 2020 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut verschlechtert und er habe wieder Anspruch auf eine Viertelrente. Im Zeit punkt der Begutachtung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, weshalb ab April 2021 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Au gust 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aufgrund der medizinischen Akten lage sei erstellt, dass schon ab dem 1 2. Januar 2016 , spätestens ab dem 7. Juni 2016, eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden habe, weshalb das Warte jahr spätestens im Juni 2016 beginne und nicht erst im Oktober 201 6. Mithin sei ihm ab Juni 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten. Weiter dürfe eine Verbesserung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit erst angenommen wer den, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 sei nicht langandauernd gewesen, habe doch vom 1 8. April bis 14. M ai 2019 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 27. Mai bis 3 1. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % ar beits un fähig gewesen, weshalb ihm die ganze Invalidenrente bis zum 3 1. Oktober 2020 zu gewähren sei. Ab 1. November 2020 sei er angepasst zu 50 % arbeits fähig. Er habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invali den versicherung. 3. 3.1
Aufgrund chronisch lumbaler Schmerzen wurde der Beschwerdeführer zur Opera tions abklärung an Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verwiesen. Aus dem Arztbericht vom 3 0. August 2017 (Urk. 7/101/20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über lumbale Schmer zen sowie Schmerzen am lumbosacralen Übergang seit zwei Jahren ge klagt habe. Zeit weise bestünde eine Aus strahlung in den Oberschenkel lateral, ventral bis zum Kniebereich reichend. Die Schmerzen seien beim Sitzen am schlimmsten. Beim Gehen habe er keine Schmerzen. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte chronische Rücken schmerzen bei Seg ment degeneration L5/S 1. Zusätzlich zeige sich eine Degene ra tion der Band scheibe L2/ 3. Eine Operationsindikation sei nicht gegeben. Er emp fahl die Weiterführung der konservativen Behandlung, allen falls könne eine epi durale Infiltration L5/S1 veranlasst werden. 3.2
Aufgrund eines therapieresistenten diskogenen Schmerzsyndroms ohne beglei ten de radikuläre Symptomatik und nach Ausschöpfung der konservativen Thera pien riet
Prof. Dr. med. D___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
zu eine r interkorporellen
Spondy lo dese L2/3 und L5/S 1. Dies sei die einzige Möglichkeit, die Beschwerde sympto ma tik so zu verbessern, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess re inte griert werden könne (vgl. Arztbericht vom 1 8. A pril 2018, Urk. 7/109/17). Der operative Eingriff erfolgte a m 2 9. Mai 2018 (vgl. Operationsbericht vom 29. Mai 2018, Urk. 7/101/8) und der postoperative Verlauf gestalte te sich anfäng lich zufriedenstellend , sodass Prof. Dr. D___ einen Arbeitsversuch ab Januar 2019 für möglich erachtete
(vgl. Arzt be richt e vom 2 0. J uni 2018 [ Urk. 7/101/4 ], 6. Au gust 2018 [Urk. 7/109/12], 1. Oktober 2018 [Urk. 7/101/11] ) .
I m weiteren Verlauf habe der Beschwerde führer jedoch von einer ausgeprägten Belastungsintoleranz be richtet. Obwohl er einen inten si ven physiotherapeutischen Behandlungs ver such mache, reiche dies nicht aus, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzus tellen (vgl. Arztbericht vom 3. De zem ber 2018, Urk.
7/109/8 ). Prof. Dr. D___
hielt eine deut lich verschlechterte LWS-Beweglichkeit für Seitneigung und Seitrotation fest. Ausser dem würden sich zunehmend auch psychische Störungen manifestieren. Aktuell sei eine Reintegration ins Berufsleben noch nicht möglich. Aus seiner Sicht be stehe eine klare Indikation für eine stationäre Rehabilitation, da auch die psy chi schen Begleitsymptome, welche sekundäre Folgen der wirbel säulen beding ten Ar beits unfähigkeit seien, adäquat zu behan deln seien, was im ambulanten Setting nicht gut möglich sei. Nach einer adäqua ten Rehabilitation sei dem Be schwerde führer mindestens eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer rückenan ge passten Tätig keit (ohne ständiges Sitzen und mit weitgehend unbe schränkter Wahl der Arbeits position, einer Gewichtslimite von maxi mal 20 kg (bei spora dischem He ben) so wie mit der Möglichkeit zu regel mässigen Pausen) zu mutbar , wobei sich diese möglicherweise auch bis 100 % steigern liesse, da morphologisch die Wirbelsäule stabil versorgt sei (vgl. Arzt bericht e vom
3. De zember 2018 [Urk. 7/109/8] und 1 5. März 2019 [ Urk. 7/101/13 ] ). 3.3
Zur Verbesserung der psychophysischen B elastbarkeit, der Kraft-Ausdauer und der lumbalen Stabilisation war der Beschwerdeführer v om 1 8. April bis 8. Mai 2019 im Rehazentrum E.___ hospitalisiert . Aus dem A ustrittsbericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/101/15 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer regel mässig und motiviert an den Therapien teilgenommen habe und sich die Schmer zen im Verlauf regredient gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe schmerz kom pen siert nach Hause entlassen werden können, wobei er motiviert gewesen sei, wieder in ein berufliches Umfeld zurückzukehren. Die Belastungsfähigkeit betrage zwi schen 60 und 80 %. Zu r Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde die Fort führung der ambulanten Physio- und medizinischen Trainingstherapie empfoh len. Ferner sei eine berufliche Reintegration in einem 60%-Pensum anzu streben. Dr. med. F___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, er achtete eine ergo nomische Arbeitsplatzabklärung als s innvoll (vgl. Schreiben vom 24. März 2020 [ Urk. 7/101/2 ] und 2 3. Juni 2020 [Urk. 7/99] ). 3.4
Am 2 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut bei Prof. Dr. D___ vor stellig. Ihm gegenüber habe er von einer seit vier Wochen bestehenden akuten Ischialgie rechts mit zum Teil brennenden stärksten Schmerzen im Bereich der Schien bein kante berichtet. Gelegentlich habe er auch Kribbelparästhesien und schmerz be dingt eine Schwäche im rechten Bein. Bildgebend würden sich reguläre post operative Veränderungen im Bereich der operierten Segmente L2/3 und L5/S1 zeigen. Neu fänden sich eine recessal bis foraminal reichende sequestrierte Dis kus hernie mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 rechts. Prof. Dr. D___ kon sta tierte, die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers sei konkordant mit der Bild gebung. Da es sich um eine sequestrierte Diskushernie handle, bestehe die Chance, dass sich die Hernie spontan resorbiere . Prof. Dr. D___ führte einen Be hand lungs versuch mit einer periradikulären Infiltration (PRI) L4 rechts durch (vgl. Arzt bericht vom 2 7. Mai 2020, Urk. 7/109/4). Im Rahmen der Verlaufs kon trolle nach der PRI L4 rechts habe der Beschwerdeführer berichtet, dass mehr als 85 % seiner Beschwerden verschwunden seien. Er habe nur noch ganz inter mittierend Schmerzen bei Belastung der rechten Seite (vgl. A rztbericht vom 17. Juni 2020, Urk. 7/10 9 /3). Dr. F___ führte am 16. August 2020 aus, es sei eine 50%ige Ar beits fähigkeit ausgewiesen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Juli 2020 auf an fänglich 60 % und später auf 70 % habe zu einer massiven Exazerbation der lumbalen Problematik, einhergehend mit schmerzbedingter Schlafstörung, ge führt. Er ( Dr. F___ ) erachte den Beschwerdeführer in einer leichten, wechsel sei ti gen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig . Dabei verwies er erneut auf eine ergo nomische Arbeitsplatzabklärung (Urk. 7/105). 3.5
Am 2 2. März 2021 fand gutachterlich die orthopädische Exploration unter Ein bezug der Eva lua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Urk. 7/142) . Dr. med. G___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, konstatierte, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zwei Wochen
an zunehmende n Nacken-Kopfschmerzen sowie Arm schmerzen rechts leide . Die Kraft im rechten Arm sei etwa auf 30 % reduziert. Zudem habe er im Lenden wirbelsäulen ( LWS )- Bereich einen dumpfen Dauer schmerz, der teil weise stechend in die Flanke bis in das rechte Gesäss ausstrahle ( Urk. 7/142/6) . Weiter habe d er Be schwerde führer angegeben, wenn er Schmerzen habe, Medi ka mente einzunehmen oder sich alternativ in die Badewanne oder ins Bett zu legen. Hier durch erfahre er eine Linderung (Urk. 7/142/7). Im Rahmen der ak tuel len Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer in einem fliessend sicheren koordinierten Gangbild bei lotgerechtem Aufbau der Wirbelsäule präsentiert. Die Funktionen der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule seien nicht nennenswert eingeschränkt. Der Wirbelsäulenaufbau erscheine lotgerecht. Der Beschwerde führer sei in entspannter Haltung auf dem Holzstuhl gesessen. Eine Schmerz fehlhaltung sei während der gesamten Untersuchung nicht ein genommen wor den. Die Messungen der Arm- und Beinumfänge seien rechts gegenüber links nicht signifikant seitendifferent. Eine Ursache für die gezeigte Kraftminderung für Seitwärtsbewegungen des rechten Arms könne nicht fest gestellt werden. Eine radikuläre Reizsymptomatik könne nicht ausgelöst werden. Seit zwei Wochen werde eine vermeintliche Schwäche im rechten Schultergürtel angegeben. Die Schulterfunktion stelle sich jedoch frei dar und eine Schulter pathologie könne klinisch ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik seitens der Halswirbelsäule könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/142/12-13) . Radiologisch liege in Höhe HWK 5/6 eine Osteochondrose mit beginnender bilate ra ler Neuroforamenstenose vor (Urk. 7/142/14). Der A.___ -Gutachter diagnosti zier te ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom nach dorsoven tra ler Spondylodese L2/3 sowie TLIF Spon dy lo dese L5/S1 bei schwerer erosiver Osteo chondrose L2/3 sowie Segment degene ra tion L5/S1 vom 2 9. Mai 2018 sowie nach L4-Ausfallsyndrom bei sequestrierter Diskushernie L4/5 vom 2 7. Mai 202 0. Das rezidivierende Zervikalsyndrom bei fortgeschrittener monosegmentaler Osteo chondrose HWK 5/6 sei ohne Relevanz für die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/142/13) .
Dr. G___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2018 ortho pädisch wirbelsäulenchirurgisch lumbal in zwei Etagen dorsoventral stabilisiert worden. Der Verlauf habe sich zunächst günstig gestaltet. Ein Jahr nach der Operation habe der Beschwerdeführer jedoch einen Bandscheibenvorfall in der Segmenthöhe L4/5 auf der rechten Seite entwickelt, wodurch es zu einer sen so rischen Defizitsymptomatik gekommen sei. Die lokalen Infiltrationen hätten ge holfen. Beruflich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 auf eine Tätigkeit des technischen Sachbearbeiters mit einer körperlich leichten Beanspruchung ge wechselt. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum, wobei er sich nicht in der Lage fühle, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Dr. G___ be urteilte den Verlauf günstig und führte aus, aus orthopädischer Sicht gebe es keine Hindernisse für eine weitere Steigerung des Pensums. Er hielt folgendes Belastungsprofil fest: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vor beuge) und über Kopf seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen. Die Arbeitsfähig keit sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aufgrund der Reduktion von Arbeitstempo und Produktivität bei ständiger Schmerzsymptomatik um 20 % leistungsgemindert. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit lasse sich ortho pädisch nicht begründen. Die vom Beschwerdeführer als eingeschränkt angegebene Konzentrations- und Durch haltefähigkeit könne orthopädisch nicht erfasst werden. Ein hoher Leidens druck sei während der Explora tion nicht feststellbar gewesen (Urk. 7/142/13-15) . 3.6
Wegen Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgenmüdigkeit und wegen krib bel artigen Taubheitsempfindungen in Schulter und Arm wurde der Beschwerde führer im Zentrum H.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte be richteten in ihrem Arztbericht vom 9. August 2021 ( Urk. 7/149), beim Be schwer deführer liege eine erlernte Schlafstörung vor, die sich neben den schmerz abhängigen Schlafproblemen entwickelt habe. In der Behandlung der erlernten Schlaflosigkeit seien Verhaltensstrategien langfristig die wirksamste Therapie. 3. 7
RAD-Arzt Dr. B.___ konstatier te schliesslich in seiner Stellungnahme vom 5. Ok tober 2021 (Urk. 7/153 S. 11), die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhobenen klinischen sowie nativ-radiologischen Befunde seien bei der funk tio nel len, versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Die laut dem Bericht des Zentrums H.___ diagnostizierte «chronische In som nie» sei nicht organisch, sondern funktionell bedingt durch eine konditionierte Schlafstörung. Damit lägen keine medizinischen Tatsachen vor, die der gut ach ter lichen/versicherungsmedizinischen Bewertung der funktionellen Leistungs fähig keit/Arbeitsfähigkeit widersprechen würden. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass de m Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit als Hilfselektriker
auf Baustellen aufgrund eines lum bo vertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht mehr zumut bar ist (vgl. Urk. 7/153 S. 7 ) . Dies ist unbestritten.
Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, in welchem Umfang dem Be schwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter oder jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten ist. Während Dr. F___ eine leichte, wechselseitige Tätigkeit im Umfang von 50 % als zu mut bar einschätzte (vgl. E. 3.4) und auch Prof. Dr. D___ den Beschwerdeführer in einer rückenangepassten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 3.2), ging RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Beurteilung des ortho pä dischen Gutachters Dr. G___ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aus (vgl. vor stehend E. 3.5 und E. 3.7). Die Ärzte des Zentrums H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.6) und die Ärzte im Rehazentrum E.___ empfahlen nach Klinikaustritt im Mai 2019 die berufliche Reintegration in einem 60%-Pen sum , wobei die Belastungsfähigkeit zwischen 60 und 80 % betrag e (vgl. E . 3.3) . 4.2
Das Gutachten basiert auf einer umfassen den orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/142 S. 10 f., 33 ff.) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/142 S. 21-32). Hierbei hat sich Dr. G___ auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte auseinan der gesetzt . Übereinstimmend mit dem von Prof. Dr. D___ festgehaltenen Belastungs profil (vgl. E. 3.2 in fine ) sowie der im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachteten Belastbarkeit, wonach leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg zumutbar seien (vgl. Urk. 7/142/37), erachtete er (Dr. G___ ) nur noch körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Laste n bis maximal 15 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar . Die 20%ige Leistungs min de rung resul tiere aus einem reduzierten Arbeitstempo und Produktivität infolge der Schmerz symptomatik (vgl. vorstehend E . 3.5). Ebenso erachtete Prof. Dr. D___
die Leistungsfähigkeit infolge eines erhöhten Pausenbedarfs
eingeschränkt (E . 3.2 in fine ). Schliesslich berichteten sowohl Prof. Dr. D___ als auch D r. G___ von einer stabilen Wirbelsäule . Angesichts dessen, dass Prof. Dr. D___ die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach einer adäquaten Rehabilitation bis 100 % als möglich erachtete (E. 3.2) und die Ärzte des Rehazentrums E.___ nach erfolgter Rehabilitation ebenfalls von einer bis zu 80%igen Belastungs fähig keit sprachen (E. 3.3), ist die von Dr. G___ attestierte Leistungs- und Arbeits fähigkeit von 80 % nachvollziehba r .
Soweit der Beschwerdeführer monierte , dass die von ihm als einschränkend empfundene Konzentrations- und Durch halte fähig keit und ihre Folge auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wor den
seien (Urk. 1 S. 6), ist dem ent gegenzuhalten, dass seitens des Gutachters während der gut zwei stün di gen Ex plo ration keine Konzentrationsminderung oder andere psychische Beeinträchti gungen festgehalten wurde n (E. 3.5) . Da orthopädische resp. rheumatologische Schmerzzustände oftmals kaum von symptomgleichen psychosomatischen Be schwer de bildern abzugrenzen sind , kommt dem Orthopäden oder Rheumatologen auch in Bezug auf Letztere durchaus eine ( beschränkte ) Beurteilungskompetenz zu; jedenfalls vermag er zu erkennen, ob neben der seinem Fachgebiet zuzu rechnenden Beeinträchtigung auch eine psychogene Störung für die Schmerz zu stände von Bedeutung ist und somit an eine psychiatrische Fachperson über wiesen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014, E. 3.3.2, I 046/04 vom 2. Februar 2005, E. 2.1, I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004, E. 4.1.1) . Eine diesbezügliche Notwendigkeit zur psychiatrischen Beurteilung des Beschwer de bildes mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich weder aus dem Gut achten noch aus den von den behandelnden Ärzten aktenkundigen Berichten . Im Übrigen hat Dr. G___ die Schmerzen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit - mitunter auch auf die Konzen tra tions fähigkeit - im Umfang einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt (E. 3.5). Die Beschwer de gegnerin durfte daher annehmen, dass der Gutachter keine ernst haf ten An haltspunkte für andere (nicht orthopädische , wirbelsäulenbedingte) Ur sachen der chronischen Schmerzkrankheit gefunden hat.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schätzung von Dr. G___ abzustellen und somit von einer 8 0%igen Arbeits fähigkeit jedenfalls seit März 2021 (Zeitpunkt der Begutachtung) in einer an gepassten Tätig keit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszu gehen ist. 5. 5.1
L aut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeits unfähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2 ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz . 24 zu Art. 28 ). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird unterbrochen, wenn die ver sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV ; Urteil des Bundesgerichts 8C_6 33/2017 vom 1 6. Februar 2018 E. 3.4 ). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeits unfähigkeit (von wenigstens 20 % ) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit .
b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch be reits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rz . 34 f. zu Art. 28 ). 5.2
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms im ausgeübten Beruf als Hilfselektriker - abgesehen von einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 2 4. Juni bis 8. Juli 2016 - seit 1 0. Juni 2016 dauerhaft (ohne Unterbruch)
zu 100 % arbeits unfähig war ( Urk. 7/1, vgl. auch Urk. 7/153 S. 11 f.). Insofern lief das Wartejahr im Juni 2017 ab ( E. 1. 3 ). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2017 mit der Begründung , da ss dem Be schwerdeführer ab Oktober 2016 eine durch schnittliche Arbeitsfähig keit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit zu mutbar ge wesen wäre und er ein rentenausschliessendes Einkommen hätte er zielen kön nen . Erst ab Ok to ber 2017 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten ausge wiesen (Urk. 7/164) . Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und T rauma tologie, v om 8. Au gust 2018 ist zu ent nehmen, dass seit 21. Oktober 2016 eine 60 bis 80%ige Arbeitsun fähig keit, mithin eine 20 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätig keit ge ge ben sei . Je nach Verlauf sei eine langsame Steigerung auf ein 100%-Pensum bis spätestens März 2017 denkbar (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/76 S. 7). D r. I___ stützte sich da bei auf die prognostische Einschätzung der Ärzte des Rehazentrums E.___ (vgl. Aus tri tts bericht vom 7. Oktober 2016, Urk. 7/25). Laut RAD-Arzt Dr. B.___ hat sich diese Pro gnose je doch nicht bestätigt. Das Ziel einer vollstän di gen Arbeitsfähigkeit sei weit ver fehlt worden. Zwar wür den zwi schen Oktober 2016 bis Mai 2018 keine konkreten Angaben zur Arbeits fähig keit vor liegen, es sei mit Blick auf die Berichte der J.___
retrospektiv mit über wiegender Wahr schein lichkeit jedoch da von aus zugehen, dass der Beschwer de führer auch in einer an gepassten Tätig keit nie mehr als 50 bis 60 % arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/153 S.
7).
In den von Dr. B.___ genannten Arzt berichten vom 2 8. Februar sowie 26. März 2018 der J.___
(vgl. Urk. 7/109/21 ff.)
wurden allerdings keine kon kreten An gaben zur Arbeitsfähigkeit ge macht. E s wurde lediglich auf die von D r. F___ seit Juni 2016 attestierte vollständige Arbeitsun fähig keit ver wie sen , wobei davon auszugehen ist, dass sich die Arbeits unfähigkeit auf die angestam mte Tätigkeit bezieht
(vgl. Urk. 7/66) . Dasselbe gilt für die von P rof. D r. D___ in seinem Arztbericht vom 18. April 2018 erwähnte zweijährige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/109/17). Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werden keine gemacht. Vielmehr müsste laut Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an hand eines Auf bau trainings eruiert werden, in welchem Um fang der Be schwerdeführer in einer an gepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Arztbericht vom 2 1. Februar 2018, Urk. 7/71) . Insofern er schliesst sich nicht, ge stützt wo rauf D r. B.___ , der den Be schwerdeführer nicht selbst untersucht hat, retro spektiv eine Arbeits fähig keit von 50 bis 60 % in einer an gepassten Tätig keit für ausgewiesen er ach te te. Dass der Beschwerdeführer - wie von der Be schwerde geg ne rin be hauptet - seit Oktober 2016 und auch im Zeit punkt nach Ablauf des War tejahres im Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit 90 % arbeits fähig war, ergibt sich demnach nicht aus den Akten. Im Rahmen einer Poten zialabklärung durch die L.___ AG vom 4. Sep tember bis 4. Ok tober 2017 war der Beschwerde führer im geschützten Rahmen in der Lage, während vier Stunden Präsenzzeit eine volle Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zu er brin gen. Gemäss den Fallbearbeitern müsse diese Leis tungs fähigkeit nun im ersten Ar beitsmarkt über eine längere Beobachtungszeit überprüft werden (vgl. Ab schluss bericht vom 4. Oktober 2017, Urk. 7/51). Basie rend darauf wurde seitens Be schwerde gegnerin ab Oktober 2017 eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch für ange passte Tätigkeiten verneint (vgl. Urk. 7/153 S. 9). 5.3
Dr. B.___ ging ab Januar 2019 von einem ver besserten Gesund heits zustand aus. Dem Beschwerdeführer sei der berufliche Wiedereinstieg in eine optimal ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/ 153 S. 7 ).
Er verwies dabei auf die Einschätzung von Prof. Dr. D___ . Dieser erachtete zwar nach einem anfänglich zu friedenstellenden post ope rativen Verlauf einen Arbeitsversuch ab Januar 2019 als möglich, korrigierte diese Einschätzung jedoch bereits im Dezember 2018, nach dem sich die LWS-Beweglichkeit des Beschwerdeführers
deutlich verschlech tert präsentierte. Seiner Meinung nach war zu diesem Zeitpunkt eine berufliche Reintegration aus ge sundheitlichen Gründen nicht möglich (E. 3.2). Angesichts dessen ist eine verbesserte Leistungsfähigkeit ab Januar 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. April bis 8. Mai 2019 in stationärer Rehabi li ta tion be fand und zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit von jenem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraus sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo nate gedauert hat und voraus sicht lich weiterhin andauern wird (vgl. E. 1.4 ) . Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die nach drei Monaten voraussichtlich weiterhin andauern wird, lag nicht vor. Davon war auch nicht auszugehen, wurde dem Beschwerdeführer doch bereits von Prof. Dr. D___ Mitte März 2019 - und damit vor Ablauf der drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IVV
- eine stationäre Rehabilitation empfohlen (E. 3.2) . 5.4
Nach erfolgter Rehabilitation gingen die behandelnden Ärzte im Mai 2019 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (E. 3.3 in fine ). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 als technischer Sachbearbeiter bei der Z.___ AG angestellt ist (vgl. Urk. 7/111), ist eine verbesserte Erwerbsfähigkeit seit Mai 2019 ausgewiesen . Diese war auch für längere Zeit andauernd, wurde der Beschwerdeführer doch erst Ende Mai 2020 und damit rund ein Jahr später wieder bei Prof. Dr. D___ aufgrund einer be stehenden akuten Ischialgie vorstellig (E . 3.4). Dr. G___
konstatierte, retro spektiv sei die Arbeitsfähigkeit mit dem Nachweis des sensorischen Ausfall syn droms L4 rechts am 2 7. Mai 2020 temporär für etwa acht Wochen aufgehoben gewesen und habe danach 50 % betragen ( vgl. Urk. 7/142 S. 15 f.) . RAD-Arzt Dr. B.___ ging gestützt auf die Angaben von Dr. F___ , wonach eine Steigerung der Arbeits fähigkeit im Juli 2020 auf 60 resp. 70 % zu einer massiven Exa zer bation der Schmerzsymptomatik geführt habe (vgl. E. 3.4 in fine ), von einer 50% igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/153 S. 7 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin, wonach eine Verschlech terung erst seit Juli 2020 zu berücksichtigen ist (Urk. 7/164), ist gestützt auf die medi zi nischen Akten eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheits zu standes seit Mai 2020 anzunehmen. Seither hat laut Dr. F___ eine mehrheitlich 50%ige Arbeitsfähigkeit - mithin eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit - bestan den (vgl. Urk. 7/105). 5.5
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2016 bis 8. Mai 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Zwischen dem
8. Mai 2019 und 2 7. Mai 2020 war er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, danach bis am 2 2. März 2021 zu 50 %. Seither ist er in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 6.
Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens ( Urk. 7/ 152 ), was weder strittig no ch zu beanstanden ist (vgl. E. 6 .2.1 hiervor ). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7/ 18 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statis tik, T1.1.15
Nominal lo hn ind e x 201 6 -2020, Männer; Veränderung gegen über Vorjahr, 201 7 : 0. 4 % , 2018: 0.5 % , 2019: 0.9 %, 2020 und 2021: je 0.8 %) bezifferte die Be schwerde gegnerin das Valideneinkommen (Basis 2016 ) mit Fr. 60'691.80 (Fr. 4'650.-- x 13 x 1.004) im Jahr 2 017, Fr. 61'544.20 im Jahr 2019, Fr. 62'036.55 im Jahr 2020 und Fr. 62'532.85 im Jahr 2021 . 6.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.4 6.4 .1
Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 5.2) bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und damit ein Invaliditäts grad von 100 % (vgl. E. 1. 3 ). Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. 6. 4 .2
Nach Abschluss der Rehabilitation im Rehazentrum E.___ am 8. Mai 2019 ist eine 60% ige Arbeitsfähigkeit für jede den Leiden angepasste Tätigkeit gegeben , welche per Mai 2020 auf 50 % reduziert wurde
(vgl. E. 5.4 hiervor).
Seit Juni 2019 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG. Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 1 5. September 2020 (Urk. 7/111) ergibt sich, dass der monatliche Lohn in einem 100%-Pensum ab Januar 2020 Fr. 5'200.-- be t rä g t und der Beschwerdeführer seit Januar 2020 höchstens zu 50 % arbeits fähig war . Welchen Lohn der Beschwerdeführer seit Juni 2019 erhalten hat, ist nicht ersichtlich und von stabilen Verhältnissen und voller Ausschöpfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden . Es recht fertigt sich daher, das Invalideneinkommen im Jahr 2019 gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Da körperlich leich te Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind, kann das stan dar di sierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte ge mäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen v on Fr. 5'417.-- (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenz niveau 1, Männer) heran gezogen werden (vgl. E. 6. 3 hiervor) . Das standardisier te monatliche Ein kommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundes amt für Statistik, Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 4) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2 019 (Bundesamt für Statistik, T1.1.15
Nominal lo hn ind e x 201 6 -2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019: 0.9
%) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0
% auf ein Jahresein kommen von Fr.
41'025.90 im Jahr 2019 ( Fr. 5'417.-
- x 12 : 40 x 41,7 x 1.009 x 0.6 ) hoch zu rechnen. Das anzurechnende Invalideneinkommen bet rägt ab anfangs Mai 2019 somit Fr. 41'025.9 0.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 61'544.-- (vgl. E. 6.2.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'519 .-- oder ein Invaliditätsgrad von 33 % ([ Fr. 61'544. -- - Fr. 41'025.-- ] : Fr. 61’544 .--) . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. August 2019 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 6.4.3
Für den Zeitraum von Mai 2020 bis 2 2. März 2021 , als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim neuen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zu zumuten war und er diese Leis tungs fähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeits verhältnis ausübte, bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen an hand des erzielten 50%igen Lohnes , was nicht zu beanstanden ist . Das anzu rechnende Invalideneinkommen be trägt ab
A nfang Mai 2020 Fr. 33'800.-- (Fr. 5'200.-- x 13 x 0.5) . Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2020 angepasste Valideneinkommen von Fr. 62’036 . 55 (vgl. E. 6.2.2 ) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 28 ' 23 7.-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 % . Gestützt auf Art. 29 bis IVV muss der Beschwerdeführer keine Wartezeiten mehr zurück legen und hat damit ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3). 6.4.4
Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 2 2. März 2021 ist dem Beschwerdeführer ein 80%-Pensum zumutbar. Da er die ihm verbleibende Rest arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, durfte die Beschwerdegegnerin das Invali den einkommen wieder um anhand der Tabellenlöhne bestimmen und auf Fr. 53'073.30 (Fr. 5'261.-- [LSE 2020] x 12 : 40 x 41,7 [Jahr 2021] x 1.008 x 0.8) festsetzen (vgl. E. 6.3) .
Aus der Gegenüberstellung der Werte ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 15 % ([ Fr. 62’53 3 . -- - Fr. 53’073.-- ] :
Fr. 62’53 3 .--) . Demnach ist die Viertelrente unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 3 0. Juni 2021 zu befristen. 7.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Angesichts des geringen Ob siegens des Beschwerdeführers sind sie zu 1/ 3 ( 3 00.--) der Beschwerdegegnerin und zu 2 / 3 ( 6 00.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juli 2022 insoweit aufge hoben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2019 eine ganze Rente und für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 3 0. Juni 2021 eine Viertel s rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 5. September 2020; Urk. 7/111 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Begut ach tung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die A.___ AG , über welche am 1 4. Juni 2021 berichtet wurde (Urk. 7/142) . Dazu nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , am 2 5. Juni 2021 und 5. Oktober 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/153). Aus gehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 6. November 2021 ab Oktober 2017 bis 31. M ärz 2019 eine ganze und
von April 2019 bis Ende Juli 2019 sowie erneut von Juli 2020 bis Ende März 2021 eine Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/157). Da gegen erhob der Be schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 Ein wand (Urk. 7/160).
Da raufhin holte die IV-Stelle erneut eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ ein (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/162). Mit Verfügungen vom
20. Juli 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab Oktober 2017 bis März 2019 eine befristete ganze und von
April bis Ende Juli 2019 sowie von Juli 2020 bis Ende März 2021 e ine befristete Viertelr ente der I nvaliden ver sicherung zu ( Urk. 2a und 2b , Urk. 7/183 ff. ).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum
20. Juli 202 2. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes ist jedoch ein Sach verhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht vor den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 1 9. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind , die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) .
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 ) . Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die nach drei Monaten voraussichtlich weiterhin andauern wird, lag nicht vor. Davon war auch nicht auszugehen, wurde dem Beschwerdeführer doch bereits von Prof. Dr. D___ Mitte März 2019 - und damit vor Ablauf der drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IVV
- eine stationäre Rehabilitation empfohlen (E. 3.2) . 5.4
Nach erfolgter Rehabilitation gingen die behandelnden Ärzte im Mai 2019 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (E. 3.3 in fine ). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 als technischer Sachbearbeiter bei der Z.___ AG angestellt ist (vgl. Urk. 7/111), ist eine verbesserte Erwerbsfähigkeit seit Mai 2019 ausgewiesen . Diese war auch für längere Zeit andauernd, wurde der Beschwerdeführer doch erst Ende Mai 2020 und damit rund ein Jahr später wieder bei Prof. Dr. D___ aufgrund einer be stehenden akuten Ischialgie vorstellig (E . 3.4). Dr. G___
konstatierte, retro spektiv sei die Arbeitsfähigkeit mit dem Nachweis des sensorischen Ausfall syn droms L4 rechts am 2 7. Mai 2020 temporär für etwa acht Wochen aufgehoben gewesen und habe danach 50 % betragen ( vgl. Urk. 7/142 S. 15 f.) . RAD-Arzt Dr. B.___ ging gestützt auf die Angaben von Dr. F___ , wonach eine Steigerung der Arbeits fähigkeit im Juli 2020 auf 60 resp. 70 % zu einer massiven Exa zer bation der Schmerzsymptomatik geführt habe (vgl. E. 3.4 in fine ), von einer 50% igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/153 S. 7 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin, wonach eine Verschlech terung erst seit Juli 2020 zu berücksichtigen ist (Urk. 7/164), ist gestützt auf die medi zi nischen Akten eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheits zu standes seit Mai 2020 anzunehmen. Seither hat laut Dr. F___ eine mehrheitlich 50%ige Arbeitsfähigkeit - mithin eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit - bestan den (vgl. Urk. 7/105). 5.5
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2016 bis 8. Mai 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Zwischen dem
8. Mai 2019 und 2 7. Mai 2020 war er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, danach bis am 2 2. März 2021 zu 50 %. Seither ist er in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 6.
Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad.
E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
E. 1.6.3 Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. August 2022 ( Urk.
1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ih m
spätestens ab Juni 2017 und auch für die Zeit ab dem 1. April 20 19 bis mindestens 3 1. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. November 2020 sei ihm eine halbe In validenrente zu gewähren.
Mit Schreiben vom 2 8. September 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 2a; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 7/164), medizinische Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker seit Juni 2016 gesundheitlich eingeschränkt sei. Seit Oktober 2016 sei ihm jedoch eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer den Ein schränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar, weshalb er kein Anspruch auf eine Rente habe. Erst ab Oktober 2017 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgewiesen. Mithin habe der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der Gesundheits zu stand habe sich danach laufend verbessert, sodass dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % und ab April 2019 ein 60%-Pen sum zumutbar sei. Gemäss dem errechneten Invaliditätsgrad habe der Beschwer deführer entsprechend ab April 2019 bis August 2019 Anspruch auf eine Viertel rente. Ab Juli 2020 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut verschlechtert und er habe wieder Anspruch auf eine Viertelrente. Im Zeit punkt der Begutachtung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, weshalb ab April 2021 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Au gust 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aufgrund der medizinischen Akten lage sei erstellt, dass schon ab dem 1 2. Januar 2016 , spätestens ab dem 7. Juni 2016, eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden habe, weshalb das Warte jahr spätestens im Juni 2016 beginne und nicht erst im Oktober 201 6. Mithin sei ihm ab Juni 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten. Weiter dürfe eine Verbesserung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit erst angenommen wer den, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 sei nicht langandauernd gewesen, habe doch vom 1 8. April bis 14. M ai 2019 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 27. Mai bis 3 1. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % ar beits un fähig gewesen, weshalb ihm die ganze Invalidenrente bis zum 3 1. Oktober 2020 zu gewähren sei. Ab 1. November 2020 sei er angepasst zu 50 % arbeits fähig. Er habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invali den versicherung. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aufgrund chronisch lumbaler Schmerzen wurde der Beschwerdeführer zur Opera tions abklärung an Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verwiesen. Aus dem Arztbericht vom 3 0. August 2017 (Urk. 7/101/20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über lumbale Schmer zen sowie Schmerzen am lumbosacralen Übergang seit zwei Jahren ge klagt habe. Zeit weise bestünde eine Aus strahlung in den Oberschenkel lateral, ventral bis zum Kniebereich reichend. Die Schmerzen seien beim Sitzen am schlimmsten. Beim Gehen habe er keine Schmerzen. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte chronische Rücken schmerzen bei Seg ment degeneration L5/S 1. Zusätzlich zeige sich eine Degene ra tion der Band scheibe L2/ 3. Eine Operationsindikation sei nicht gegeben. Er emp fahl die Weiterführung der konservativen Behandlung, allen falls könne eine epi durale Infiltration L5/S1 veranlasst werden.
E. 3.2 in fine ). Schliesslich berichteten sowohl Prof. Dr. D___ als auch D r. G___ von einer stabilen Wirbelsäule . Angesichts dessen, dass Prof. Dr. D___ die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach einer adäquaten Rehabilitation bis 100 % als möglich erachtete (E. 3.2) und die Ärzte des Rehazentrums E.___ nach erfolgter Rehabilitation ebenfalls von einer bis zu 80%igen Belastungs fähig keit sprachen (E. 3.3), ist die von Dr. G___ attestierte Leistungs- und Arbeits fähigkeit von 80 % nachvollziehba r .
Soweit der Beschwerdeführer monierte , dass die von ihm als einschränkend empfundene Konzentrations- und Durch halte fähig keit und ihre Folge auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wor den
seien (Urk. 1 S. 6), ist dem ent gegenzuhalten, dass seitens des Gutachters während der gut zwei stün di gen Ex plo ration keine Konzentrationsminderung oder andere psychische Beeinträchti gungen festgehalten wurde n (E. 3.5) . Da orthopädische resp. rheumatologische Schmerzzustände oftmals kaum von symptomgleichen psychosomatischen Be schwer de bildern abzugrenzen sind , kommt dem Orthopäden oder Rheumatologen auch in Bezug auf Letztere durchaus eine ( beschränkte ) Beurteilungskompetenz zu; jedenfalls vermag er zu erkennen, ob neben der seinem Fachgebiet zuzu rechnenden Beeinträchtigung auch eine psychogene Störung für die Schmerz zu stände von Bedeutung ist und somit an eine psychiatrische Fachperson über wiesen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014, E. 3.3.2, I 046/04 vom 2. Februar 2005, E. 2.1, I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004, E. 4.1.1) . Eine diesbezügliche Notwendigkeit zur psychiatrischen Beurteilung des Beschwer de bildes mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich weder aus dem Gut achten noch aus den von den behandelnden Ärzten aktenkundigen Berichten . Im Übrigen hat Dr. G___ die Schmerzen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit - mitunter auch auf die Konzen tra tions fähigkeit - im Umfang einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt (E. 3.5). Die Beschwer de gegnerin durfte daher annehmen, dass der Gutachter keine ernst haf ten An haltspunkte für andere (nicht orthopädische , wirbelsäulenbedingte) Ur sachen der chronischen Schmerzkrankheit gefunden hat.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schätzung von Dr. G___ abzustellen und somit von einer 8 0%igen Arbeits fähigkeit jedenfalls seit März 2021 (Zeitpunkt der Begutachtung) in einer an gepassten Tätig keit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszu gehen ist. 5. 5.1
L aut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeits unfähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2 ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz . 24 zu Art. 28 ). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird unterbrochen, wenn die ver sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV ; Urteil des Bundesgerichts 8C_6 33/2017 vom 1 6. Februar 2018 E.
E. 3.3 Zur Verbesserung der psychophysischen B elastbarkeit, der Kraft-Ausdauer und der lumbalen Stabilisation war der Beschwerdeführer v om 1 8. April bis 8. Mai 2019 im Rehazentrum E.___ hospitalisiert . Aus dem A ustrittsbericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/101/15 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer regel mässig und motiviert an den Therapien teilgenommen habe und sich die Schmer zen im Verlauf regredient gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe schmerz kom pen siert nach Hause entlassen werden können, wobei er motiviert gewesen sei, wieder in ein berufliches Umfeld zurückzukehren. Die Belastungsfähigkeit betrage zwi schen 60 und 80 %. Zu r Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde die Fort führung der ambulanten Physio- und medizinischen Trainingstherapie empfoh len. Ferner sei eine berufliche Reintegration in einem 60%-Pensum anzu streben. Dr. med. F___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, er achtete eine ergo nomische Arbeitsplatzabklärung als s innvoll (vgl. Schreiben vom 24. März 2020 [ Urk. 7/101/2 ] und 2 3. Juni 2020 [Urk. 7/99] ).
E. 3.4 ). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeits unfähigkeit (von wenigstens 20 % ) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit .
b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch be reits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rz . 34 f. zu Art. 28 ). 5.2
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms im ausgeübten Beruf als Hilfselektriker - abgesehen von einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 2 4. Juni bis 8. Juli 2016 - seit 1 0. Juni 2016 dauerhaft (ohne Unterbruch)
zu 100 % arbeits unfähig war ( Urk. 7/1, vgl. auch Urk. 7/153 S. 11 f.). Insofern lief das Wartejahr im Juni 2017 ab ( E. 1. 3 ). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2017 mit der Begründung , da ss dem Be schwerdeführer ab Oktober 2016 eine durch schnittliche Arbeitsfähig keit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit zu mutbar ge wesen wäre und er ein rentenausschliessendes Einkommen hätte er zielen kön nen . Erst ab Ok to ber 2017 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten ausge wiesen (Urk. 7/164) . Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und T rauma tologie, v om 8. Au gust 2018 ist zu ent nehmen, dass seit 21. Oktober 2016 eine 60 bis 80%ige Arbeitsun fähig keit, mithin eine 20 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätig keit ge ge ben sei . Je nach Verlauf sei eine langsame Steigerung auf ein 100%-Pensum bis spätestens März 2017 denkbar (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/76 S. 7). D r. I___ stützte sich da bei auf die prognostische Einschätzung der Ärzte des Rehazentrums E.___ (vgl. Aus tri tts bericht vom 7. Oktober 2016, Urk. 7/25). Laut RAD-Arzt Dr. B.___ hat sich diese Pro gnose je doch nicht bestätigt. Das Ziel einer vollstän di gen Arbeitsfähigkeit sei weit ver fehlt worden. Zwar wür den zwi schen Oktober 2016 bis Mai 2018 keine konkreten Angaben zur Arbeits fähig keit vor liegen, es sei mit Blick auf die Berichte der J.___
retrospektiv mit über wiegender Wahr schein lichkeit jedoch da von aus zugehen, dass der Beschwer de führer auch in einer an gepassten Tätig keit nie mehr als 50 bis 60 % arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/153 S.
7).
In den von Dr. B.___ genannten Arzt berichten vom 2 8. Februar sowie 26. März 2018 der J.___
(vgl. Urk. 7/109/21 ff.)
wurden allerdings keine kon kreten An gaben zur Arbeitsfähigkeit ge macht. E s wurde lediglich auf die von D r. F___ seit Juni 2016 attestierte vollständige Arbeitsun fähig keit ver wie sen , wobei davon auszugehen ist, dass sich die Arbeits unfähigkeit auf die angestam mte Tätigkeit bezieht
(vgl. Urk. 7/66) . Dasselbe gilt für die von P rof. D r. D___ in seinem Arztbericht vom 18. April 2018 erwähnte zweijährige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/109/17). Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werden keine gemacht. Vielmehr müsste laut Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an hand eines Auf bau trainings eruiert werden, in welchem Um fang der Be schwerdeführer in einer an gepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Arztbericht vom 2 1. Februar 2018, Urk. 7/71) . Insofern er schliesst sich nicht, ge stützt wo rauf D r. B.___ , der den Be schwerdeführer nicht selbst untersucht hat, retro spektiv eine Arbeits fähig keit von 50 bis 60 % in einer an gepassten Tätig keit für ausgewiesen er ach te te. Dass der Beschwerdeführer - wie von der Be schwerde geg ne rin be hauptet - seit Oktober 2016 und auch im Zeit punkt nach Ablauf des War tejahres im Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit 90 % arbeits fähig war, ergibt sich demnach nicht aus den Akten. Im Rahmen einer Poten zialabklärung durch die L.___ AG vom 4. Sep tember bis 4. Ok tober 2017 war der Beschwerde führer im geschützten Rahmen in der Lage, während vier Stunden Präsenzzeit eine volle Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zu er brin gen. Gemäss den Fallbearbeitern müsse diese Leis tungs fähigkeit nun im ersten Ar beitsmarkt über eine längere Beobachtungszeit überprüft werden (vgl. Ab schluss bericht vom 4. Oktober 2017, Urk. 7/51). Basie rend darauf wurde seitens Be schwerde gegnerin ab Oktober 2017 eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch für ange passte Tätigkeiten verneint (vgl. Urk. 7/153 S. 9). 5.3
Dr. B.___ ging ab Januar 2019 von einem ver besserten Gesund heits zustand aus. Dem Beschwerdeführer sei der berufliche Wiedereinstieg in eine optimal ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/ 153 S. 7 ).
Er verwies dabei auf die Einschätzung von Prof. Dr. D___ . Dieser erachtete zwar nach einem anfänglich zu friedenstellenden post ope rativen Verlauf einen Arbeitsversuch ab Januar 2019 als möglich, korrigierte diese Einschätzung jedoch bereits im Dezember 2018, nach dem sich die LWS-Beweglichkeit des Beschwerdeführers
deutlich verschlech tert präsentierte. Seiner Meinung nach war zu diesem Zeitpunkt eine berufliche Reintegration aus ge sundheitlichen Gründen nicht möglich (E. 3.2). Angesichts dessen ist eine verbesserte Leistungsfähigkeit ab Januar 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. April bis 8. Mai 2019 in stationärer Rehabi li ta tion be fand und zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit von jenem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraus sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo nate gedauert hat und voraus sicht lich weiterhin andauern wird (vgl. E.
E. 3.5 Am 2 2. März 2021 fand gutachterlich die orthopädische Exploration unter Ein bezug der Eva lua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Urk. 7/142) . Dr. med. G___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, konstatierte, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zwei Wochen
an zunehmende n Nacken-Kopfschmerzen sowie Arm schmerzen rechts leide . Die Kraft im rechten Arm sei etwa auf 30 % reduziert. Zudem habe er im Lenden wirbelsäulen ( LWS )- Bereich einen dumpfen Dauer schmerz, der teil weise stechend in die Flanke bis in das rechte Gesäss ausstrahle ( Urk. 7/142/6) . Weiter habe d er Be schwerde führer angegeben, wenn er Schmerzen habe, Medi ka mente einzunehmen oder sich alternativ in die Badewanne oder ins Bett zu legen. Hier durch erfahre er eine Linderung (Urk. 7/142/7). Im Rahmen der ak tuel len Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer in einem fliessend sicheren koordinierten Gangbild bei lotgerechtem Aufbau der Wirbelsäule präsentiert. Die Funktionen der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule seien nicht nennenswert eingeschränkt. Der Wirbelsäulenaufbau erscheine lotgerecht. Der Beschwerde führer sei in entspannter Haltung auf dem Holzstuhl gesessen. Eine Schmerz fehlhaltung sei während der gesamten Untersuchung nicht ein genommen wor den. Die Messungen der Arm- und Beinumfänge seien rechts gegenüber links nicht signifikant seitendifferent. Eine Ursache für die gezeigte Kraftminderung für Seitwärtsbewegungen des rechten Arms könne nicht fest gestellt werden. Eine radikuläre Reizsymptomatik könne nicht ausgelöst werden. Seit zwei Wochen werde eine vermeintliche Schwäche im rechten Schultergürtel angegeben. Die Schulterfunktion stelle sich jedoch frei dar und eine Schulter pathologie könne klinisch ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik seitens der Halswirbelsäule könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/142/12-13) . Radiologisch liege in Höhe HWK 5/6 eine Osteochondrose mit beginnender bilate ra ler Neuroforamenstenose vor (Urk. 7/142/14). Der A.___ -Gutachter diagnosti zier te ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom nach dorsoven tra ler Spondylodese L2/3 sowie TLIF Spon dy lo dese L5/S1 bei schwerer erosiver Osteo chondrose L2/3 sowie Segment degene ra tion L5/S1 vom 2 9. Mai 2018 sowie nach L4-Ausfallsyndrom bei sequestrierter Diskushernie L4/5 vom 2 7. Mai 202 0. Das rezidivierende Zervikalsyndrom bei fortgeschrittener monosegmentaler Osteo chondrose HWK 5/6 sei ohne Relevanz für die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/142/13) .
Dr. G___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2018 ortho pädisch wirbelsäulenchirurgisch lumbal in zwei Etagen dorsoventral stabilisiert worden. Der Verlauf habe sich zunächst günstig gestaltet. Ein Jahr nach der Operation habe der Beschwerdeführer jedoch einen Bandscheibenvorfall in der Segmenthöhe L4/5 auf der rechten Seite entwickelt, wodurch es zu einer sen so rischen Defizitsymptomatik gekommen sei. Die lokalen Infiltrationen hätten ge holfen. Beruflich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 auf eine Tätigkeit des technischen Sachbearbeiters mit einer körperlich leichten Beanspruchung ge wechselt. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum, wobei er sich nicht in der Lage fühle, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Dr. G___ be urteilte den Verlauf günstig und führte aus, aus orthopädischer Sicht gebe es keine Hindernisse für eine weitere Steigerung des Pensums. Er hielt folgendes Belastungsprofil fest: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vor beuge) und über Kopf seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen. Die Arbeitsfähig keit sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aufgrund der Reduktion von Arbeitstempo und Produktivität bei ständiger Schmerzsymptomatik um 20 % leistungsgemindert. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit lasse sich ortho pädisch nicht begründen. Die vom Beschwerdeführer als eingeschränkt angegebene Konzentrations- und Durch haltefähigkeit könne orthopädisch nicht erfasst werden. Ein hoher Leidens druck sei während der Explora tion nicht feststellbar gewesen (Urk. 7/142/13-15) .
E. 3.6 Wegen Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgenmüdigkeit und wegen krib bel artigen Taubheitsempfindungen in Schulter und Arm wurde der Beschwerde führer im Zentrum H.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte be richteten in ihrem Arztbericht vom 9. August 2021 ( Urk. 7/149), beim Be schwer deführer liege eine erlernte Schlafstörung vor, die sich neben den schmerz abhängigen Schlafproblemen entwickelt habe. In der Behandlung der erlernten Schlaflosigkeit seien Verhaltensstrategien langfristig die wirksamste Therapie. 3. 7
RAD-Arzt Dr. B.___ konstatier te schliesslich in seiner Stellungnahme vom 5. Ok tober 2021 (Urk. 7/153 S. 11), die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhobenen klinischen sowie nativ-radiologischen Befunde seien bei der funk tio nel len, versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Die laut dem Bericht des Zentrums H.___ diagnostizierte «chronische In som nie» sei nicht organisch, sondern funktionell bedingt durch eine konditionierte Schlafstörung. Damit lägen keine medizinischen Tatsachen vor, die der gut ach ter lichen/versicherungsmedizinischen Bewertung der funktionellen Leistungs fähig keit/Arbeitsfähigkeit widersprechen würden. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass de m Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit als Hilfselektriker
auf Baustellen aufgrund eines lum bo vertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht mehr zumut bar ist (vgl. Urk. 7/153 S. 7 ) . Dies ist unbestritten.
Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, in welchem Umfang dem Be schwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter oder jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten ist. Während Dr. F___ eine leichte, wechselseitige Tätigkeit im Umfang von 50 % als zu mut bar einschätzte (vgl. E. 3.4) und auch Prof. Dr. D___ den Beschwerdeführer in einer rückenangepassten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 3.2), ging RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Beurteilung des ortho pä dischen Gutachters Dr. G___ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aus (vgl. vor stehend E. 3.5 und E. 3.7). Die Ärzte des Zentrums H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.6) und die Ärzte im Rehazentrum E.___ empfahlen nach Klinikaustritt im Mai 2019 die berufliche Reintegration in einem 60%-Pen sum , wobei die Belastungsfähigkeit zwischen 60 und 80 % betrag e (vgl. E . 3.3) . 4.2
Das Gutachten basiert auf einer umfassen den orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/142 S. 10 f., 33 ff.) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/142 S. 21-32). Hierbei hat sich Dr. G___ auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte auseinan der gesetzt . Übereinstimmend mit dem von Prof. Dr. D___ festgehaltenen Belastungs profil (vgl. E. 3.2 in fine ) sowie der im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachteten Belastbarkeit, wonach leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg zumutbar seien (vgl. Urk. 7/142/37), erachtete er (Dr. G___ ) nur noch körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Laste n bis maximal 15 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar . Die 20%ige Leistungs min de rung resul tiere aus einem reduzierten Arbeitstempo und Produktivität infolge der Schmerz symptomatik (vgl. vorstehend E . 3.5). Ebenso erachtete Prof. Dr. D___
die Leistungsfähigkeit infolge eines erhöhten Pausenbedarfs
eingeschränkt (E .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
E. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens ( Urk. 7/ 152 ), was weder strittig no ch zu beanstanden ist (vgl. E. 6 .2.1 hiervor ). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7/ 18 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statis tik, T1.1.15
Nominal lo hn ind e x 201 6 -2020, Männer; Veränderung gegen über Vorjahr, 201 7 : 0. 4 % , 2018: 0.5 % , 2019: 0.9 %, 2020 und 2021: je 0.8 %) bezifferte die Be schwerde gegnerin das Valideneinkommen (Basis 2016 ) mit Fr. 60'691.80 (Fr. 4'650.-- x 13 x 1.004) im Jahr 2 017, Fr. 61'544.20 im Jahr 2019, Fr. 62'036.55 im Jahr 2020 und Fr. 62'532.85 im Jahr 2021 .
E. 6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
E. 6.4 .1
Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 5.2) bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und damit ein Invaliditäts grad von 100 % (vgl. E. 1. 3 ). Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. 6. 4 .2
Nach Abschluss der Rehabilitation im Rehazentrum E.___ am 8. Mai 2019 ist eine 60% ige Arbeitsfähigkeit für jede den Leiden angepasste Tätigkeit gegeben , welche per Mai 2020 auf 50 % reduziert wurde
(vgl. E. 5.4 hiervor).
Seit Juni 2019 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG. Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 1 5. September 2020 (Urk. 7/111) ergibt sich, dass der monatliche Lohn in einem 100%-Pensum ab Januar 2020 Fr. 5'200.-- be t rä g t und der Beschwerdeführer seit Januar 2020 höchstens zu 50 % arbeits fähig war . Welchen Lohn der Beschwerdeführer seit Juni 2019 erhalten hat, ist nicht ersichtlich und von stabilen Verhältnissen und voller Ausschöpfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden . Es recht fertigt sich daher, das Invalideneinkommen im Jahr 2019 gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Da körperlich leich te Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind, kann das stan dar di sierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte ge mäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen v on Fr. 5'417.-- (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenz niveau 1, Männer) heran gezogen werden (vgl. E. 6. 3 hiervor) . Das standardisier te monatliche Ein kommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundes amt für Statistik, Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 4) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2 019 (Bundesamt für Statistik, T1.1.15
Nominal lo hn ind e x 201 6 -2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019: 0.9
%) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0
% auf ein Jahresein kommen von Fr.
41'025.90 im Jahr 2019 ( Fr. 5'417.-
- x 12 : 40 x 41,7 x 1.009 x 0.6 ) hoch zu rechnen. Das anzurechnende Invalideneinkommen bet rägt ab anfangs Mai 2019 somit Fr. 41'025.9 0.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 61'544.-- (vgl. E. 6.2.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'519 .-- oder ein Invaliditätsgrad von 33 % ([ Fr. 61'544. -- - Fr. 41'025.-- ] : Fr. 61’544 .--) . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. August 2019 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.
E. 6.4.3 Für den Zeitraum von Mai 2020 bis 2 2. März 2021 , als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim neuen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zu zumuten war und er diese Leis tungs fähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeits verhältnis ausübte, bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen an hand des erzielten 50%igen Lohnes , was nicht zu beanstanden ist . Das anzu rechnende Invalideneinkommen be trägt ab
A nfang Mai 2020 Fr. 33'800.-- (Fr. 5'200.-- x 13 x 0.5) . Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2020 angepasste Valideneinkommen von Fr. 62’036 . 55 (vgl. E. 6.2.2 ) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 28 ' 23 7.-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 % . Gestützt auf Art. 29 bis IVV muss der Beschwerdeführer keine Wartezeiten mehr zurück legen und hat damit ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).
E. 6.4.4 Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 2 2. März 2021 ist dem Beschwerdeführer ein 80%-Pensum zumutbar. Da er die ihm verbleibende Rest arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, durfte die Beschwerdegegnerin das Invali den einkommen wieder um anhand der Tabellenlöhne bestimmen und auf Fr. 53'073.30 (Fr. 5'261.-- [LSE 2020] x
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Angesichts des geringen Ob siegens des Beschwerdeführers sind sie zu 1/ 3 ( 3 00.--) der Beschwerdegegnerin und zu 2 / 3 ( 6 00.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juli 2022 insoweit aufge hoben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2019 eine ganze Rente und für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 3 0. Juni 2021 eine Viertel s rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 9 /3). Dr. F___ führte am 16. August 2020 aus, es sei eine 50%ige Ar beits fähigkeit ausgewiesen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Juli 2020 auf an fänglich 60 % und später auf 70 % habe zu einer massiven Exazerbation der lumbalen Problematik, einhergehend mit schmerzbedingter Schlafstörung, ge führt. Er ( Dr. F___ ) erachte den Beschwerdeführer in einer leichten, wechsel sei ti gen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig . Dabei verwies er erneut auf eine ergo nomische Arbeitsplatzabklärung (Urk. 7/105).
E. 12 : 40 x 41,7 [Jahr 2021] x 1.008 x 0.8) festsetzen (vgl. E. 6.3) .
Aus der Gegenüberstellung der Werte ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 15 % ([ Fr. 62’53 3 . -- - Fr. 53’073.-- ] :
Fr. 62’53 3 .--) . Demnach ist die Viertelrente unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 3 0. Juni 2021 zu befristen. 7.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00408
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 3. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1983, ist gelernter Automonteur und war von Dezember 2013 bis Ende 2016 (letzter effektiver Arbeitstag am 1 0. Juni 2016) als Hilfs elek triker auf Baustellen bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum ange stellt (vgl. Urk. 7 /18, Urk. 7 /60).
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. August 2016 (Eingangsdatum) unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 7 /1) zur Früh erfassung gemeldet hatte ( Urk. 7 /3), meldete er sich am 5. September 2016 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die dritte Diskushernie sowie Rückenschmerzen und eine Be einträchtigung im linken Bein zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver siche rung an ( Urk. 7 /8). Ausgehend von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer kör per lich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
27. September 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung ( Urk. 7/80 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom
27. November 2019 in dem Sinne gut, als es die ange foch tene Verfügung aufhob und die Sache zur medizinischen Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätig keit an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV. 2018.00918 ; Urk. 7/88 ).
Seit Juni 2019 ist der Versicherte als technischer Sachbearbeiter bei der Z.___ AG angestellt ( Urk. 7/111). 1.2
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/93, Urk. 7/96, Urk. 7/101, Urk. 7/105, Urk. 7/109, Urk. 7/146, Urk. 7/149 ) sowie einen Auszug aus dem In dividuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/154 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 1 5. September 2020; Urk. 7/111 ). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Begut ach tung sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die A.___ AG , über welche am 1 4. Juni 2021 berichtet wurde (Urk. 7/142) . Dazu nahm Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , am 2 5. Juni 2021 und 5. Oktober 2021 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/153). Aus gehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 2 6. November 2021 ab Oktober 2017 bis 31. M ärz 2019 eine ganze und
von April 2019 bis Ende Juli 2019 sowie erneut von Juli 2020 bis Ende März 2021 eine Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/157). Da gegen erhob der Be schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 Ein wand (Urk. 7/160).
Da raufhin holte die IV-Stelle erneut eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ ein (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/162). Mit Verfügungen vom
20. Juli 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab Oktober 2017 bis März 2019 eine befristete ganze und von
April bis Ende Juli 2019 sowie von Juli 2020 bis Ende März 2021 e ine befristete Viertelr ente der I nvaliden ver sicherung zu ( Urk. 2a und 2b , Urk. 7/183 ff. ).
2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. August 2022 ( Urk.
1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ih m
spätestens ab Juni 2017 und auch für die Zeit ab dem 1. April 20 19 bis mindestens 3 1. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. November 2020 sei ihm eine halbe In validenrente zu gewähren.
Mit Schreiben vom 2 8. September 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum
20. Juli 202 2. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes ist jedoch ein Sach verhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht vor den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 1 9. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt, weshalb vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig ge wesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind , die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1) . 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streit gegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Ver fügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 1.6 1.6.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 1.6.3
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2022 ( Urk. 2a; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 7/164), medizinische Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker seit Juni 2016 gesundheitlich eingeschränkt sei. Seit Oktober 2016 sei ihm jedoch eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer den Ein schränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar, weshalb er kein Anspruch auf eine Rente habe. Erst ab Oktober 2017 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgewiesen. Mithin habe der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der Gesundheits zu stand habe sich danach laufend verbessert, sodass dem Beschwerdeführer ab Januar 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % und ab April 2019 ein 60%-Pen sum zumutbar sei. Gemäss dem errechneten Invaliditätsgrad habe der Beschwer deführer entsprechend ab April 2019 bis August 2019 Anspruch auf eine Viertel rente. Ab Juli 2020 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut verschlechtert und er habe wieder Anspruch auf eine Viertelrente. Im Zeit punkt der Begutachtung liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, weshalb ab April 2021 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Au gust 2022 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, aufgrund der medizinischen Akten lage sei erstellt, dass schon ab dem 1 2. Januar 2016 , spätestens ab dem 7. Juni 2016, eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden habe, weshalb das Warte jahr spätestens im Juni 2016 beginne und nicht erst im Oktober 201 6. Mithin sei ihm ab Juni 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten. Weiter dürfe eine Verbesserung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit erst angenommen wer den, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 sei nicht langandauernd gewesen, habe doch vom 1 8. April bis 14. M ai 2019 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 27. Mai bis 3 1. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % ar beits un fähig gewesen, weshalb ihm die ganze Invalidenrente bis zum 3 1. Oktober 2020 zu gewähren sei. Ab 1. November 2020 sei er angepasst zu 50 % arbeits fähig. Er habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invali den versicherung. 3. 3.1
Aufgrund chronisch lumbaler Schmerzen wurde der Beschwerdeführer zur Opera tions abklärung an Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, verwiesen. Aus dem Arztbericht vom 3 0. August 2017 (Urk. 7/101/20) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über lumbale Schmer zen sowie Schmerzen am lumbosacralen Übergang seit zwei Jahren ge klagt habe. Zeit weise bestünde eine Aus strahlung in den Oberschenkel lateral, ventral bis zum Kniebereich reichend. Die Schmerzen seien beim Sitzen am schlimmsten. Beim Gehen habe er keine Schmerzen. Prof. Dr. C.___ diagnostizierte chronische Rücken schmerzen bei Seg ment degeneration L5/S 1. Zusätzlich zeige sich eine Degene ra tion der Band scheibe L2/ 3. Eine Operationsindikation sei nicht gegeben. Er emp fahl die Weiterführung der konservativen Behandlung, allen falls könne eine epi durale Infiltration L5/S1 veranlasst werden. 3.2
Aufgrund eines therapieresistenten diskogenen Schmerzsyndroms ohne beglei ten de radikuläre Symptomatik und nach Ausschöpfung der konservativen Thera pien riet
Prof. Dr. med. D___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,
zu eine r interkorporellen
Spondy lo dese L2/3 und L5/S 1. Dies sei die einzige Möglichkeit, die Beschwerde sympto ma tik so zu verbessern, dass der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess re inte griert werden könne (vgl. Arztbericht vom 1 8. A pril 2018, Urk. 7/109/17). Der operative Eingriff erfolgte a m 2 9. Mai 2018 (vgl. Operationsbericht vom 29. Mai 2018, Urk. 7/101/8) und der postoperative Verlauf gestalte te sich anfäng lich zufriedenstellend , sodass Prof. Dr. D___ einen Arbeitsversuch ab Januar 2019 für möglich erachtete
(vgl. Arzt be richt e vom 2 0. J uni 2018 [ Urk. 7/101/4 ], 6. Au gust 2018 [Urk. 7/109/12], 1. Oktober 2018 [Urk. 7/101/11] ) .
I m weiteren Verlauf habe der Beschwerde führer jedoch von einer ausgeprägten Belastungsintoleranz be richtet. Obwohl er einen inten si ven physiotherapeutischen Behandlungs ver such mache, reiche dies nicht aus, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzus tellen (vgl. Arztbericht vom 3. De zem ber 2018, Urk.
7/109/8 ). Prof. Dr. D___
hielt eine deut lich verschlechterte LWS-Beweglichkeit für Seitneigung und Seitrotation fest. Ausser dem würden sich zunehmend auch psychische Störungen manifestieren. Aktuell sei eine Reintegration ins Berufsleben noch nicht möglich. Aus seiner Sicht be stehe eine klare Indikation für eine stationäre Rehabilitation, da auch die psy chi schen Begleitsymptome, welche sekundäre Folgen der wirbel säulen beding ten Ar beits unfähigkeit seien, adäquat zu behan deln seien, was im ambulanten Setting nicht gut möglich sei. Nach einer adäqua ten Rehabilitation sei dem Be schwerde führer mindestens eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer rückenan ge passten Tätig keit (ohne ständiges Sitzen und mit weitgehend unbe schränkter Wahl der Arbeits position, einer Gewichtslimite von maxi mal 20 kg (bei spora dischem He ben) so wie mit der Möglichkeit zu regel mässigen Pausen) zu mutbar , wobei sich diese möglicherweise auch bis 100 % steigern liesse, da morphologisch die Wirbelsäule stabil versorgt sei (vgl. Arzt bericht e vom
3. De zember 2018 [Urk. 7/109/8] und 1 5. März 2019 [ Urk. 7/101/13 ] ). 3.3
Zur Verbesserung der psychophysischen B elastbarkeit, der Kraft-Ausdauer und der lumbalen Stabilisation war der Beschwerdeführer v om 1 8. April bis 8. Mai 2019 im Rehazentrum E.___ hospitalisiert . Aus dem A ustrittsbericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/101/15 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer regel mässig und motiviert an den Therapien teilgenommen habe und sich die Schmer zen im Verlauf regredient gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer habe schmerz kom pen siert nach Hause entlassen werden können, wobei er motiviert gewesen sei, wieder in ein berufliches Umfeld zurückzukehren. Die Belastungsfähigkeit betrage zwi schen 60 und 80 %. Zu r Stabilisierung und Rückfallprophylaxe werde die Fort führung der ambulanten Physio- und medizinischen Trainingstherapie empfoh len. Ferner sei eine berufliche Reintegration in einem 60%-Pensum anzu streben. Dr. med. F___ , FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, er achtete eine ergo nomische Arbeitsplatzabklärung als s innvoll (vgl. Schreiben vom 24. März 2020 [ Urk. 7/101/2 ] und 2 3. Juni 2020 [Urk. 7/99] ). 3.4
Am 2 7. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut bei Prof. Dr. D___ vor stellig. Ihm gegenüber habe er von einer seit vier Wochen bestehenden akuten Ischialgie rechts mit zum Teil brennenden stärksten Schmerzen im Bereich der Schien bein kante berichtet. Gelegentlich habe er auch Kribbelparästhesien und schmerz be dingt eine Schwäche im rechten Bein. Bildgebend würden sich reguläre post operative Veränderungen im Bereich der operierten Segmente L2/3 und L5/S1 zeigen. Neu fänden sich eine recessal bis foraminal reichende sequestrierte Dis kus hernie mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 rechts. Prof. Dr. D___ kon sta tierte, die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers sei konkordant mit der Bild gebung. Da es sich um eine sequestrierte Diskushernie handle, bestehe die Chance, dass sich die Hernie spontan resorbiere . Prof. Dr. D___ führte einen Be hand lungs versuch mit einer periradikulären Infiltration (PRI) L4 rechts durch (vgl. Arzt bericht vom 2 7. Mai 2020, Urk. 7/109/4). Im Rahmen der Verlaufs kon trolle nach der PRI L4 rechts habe der Beschwerdeführer berichtet, dass mehr als 85 % seiner Beschwerden verschwunden seien. Er habe nur noch ganz inter mittierend Schmerzen bei Belastung der rechten Seite (vgl. A rztbericht vom 17. Juni 2020, Urk. 7/10 9 /3). Dr. F___ führte am 16. August 2020 aus, es sei eine 50%ige Ar beits fähigkeit ausgewiesen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Juli 2020 auf an fänglich 60 % und später auf 70 % habe zu einer massiven Exazerbation der lumbalen Problematik, einhergehend mit schmerzbedingter Schlafstörung, ge führt. Er ( Dr. F___ ) erachte den Beschwerdeführer in einer leichten, wechsel sei ti gen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig . Dabei verwies er erneut auf eine ergo nomische Arbeitsplatzabklärung (Urk. 7/105). 3.5
Am 2 2. März 2021 fand gutachterlich die orthopädische Exploration unter Ein bezug der Eva lua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Urk. 7/142) . Dr. med. G___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs apparates, konstatierte, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit zwei Wochen
an zunehmende n Nacken-Kopfschmerzen sowie Arm schmerzen rechts leide . Die Kraft im rechten Arm sei etwa auf 30 % reduziert. Zudem habe er im Lenden wirbelsäulen ( LWS )- Bereich einen dumpfen Dauer schmerz, der teil weise stechend in die Flanke bis in das rechte Gesäss ausstrahle ( Urk. 7/142/6) . Weiter habe d er Be schwerde führer angegeben, wenn er Schmerzen habe, Medi ka mente einzunehmen oder sich alternativ in die Badewanne oder ins Bett zu legen. Hier durch erfahre er eine Linderung (Urk. 7/142/7). Im Rahmen der ak tuel len Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer in einem fliessend sicheren koordinierten Gangbild bei lotgerechtem Aufbau der Wirbelsäule präsentiert. Die Funktionen der Hals-, Lenden- und Brustwirbelsäule seien nicht nennenswert eingeschränkt. Der Wirbelsäulenaufbau erscheine lotgerecht. Der Beschwerde führer sei in entspannter Haltung auf dem Holzstuhl gesessen. Eine Schmerz fehlhaltung sei während der gesamten Untersuchung nicht ein genommen wor den. Die Messungen der Arm- und Beinumfänge seien rechts gegenüber links nicht signifikant seitendifferent. Eine Ursache für die gezeigte Kraftminderung für Seitwärtsbewegungen des rechten Arms könne nicht fest gestellt werden. Eine radikuläre Reizsymptomatik könne nicht ausgelöst werden. Seit zwei Wochen werde eine vermeintliche Schwäche im rechten Schultergürtel angegeben. Die Schulterfunktion stelle sich jedoch frei dar und eine Schulter pathologie könne klinisch ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik seitens der Halswirbelsäule könne nicht festgestellt werden (Urk. 7/142/12-13) . Radiologisch liege in Höhe HWK 5/6 eine Osteochondrose mit beginnender bilate ra ler Neuroforamenstenose vor (Urk. 7/142/14). Der A.___ -Gutachter diagnosti zier te ein chronisches lumbospondylogenes Schmerz syndrom nach dorsoven tra ler Spondylodese L2/3 sowie TLIF Spon dy lo dese L5/S1 bei schwerer erosiver Osteo chondrose L2/3 sowie Segment degene ra tion L5/S1 vom 2 9. Mai 2018 sowie nach L4-Ausfallsyndrom bei sequestrierter Diskushernie L4/5 vom 2 7. Mai 202 0. Das rezidivierende Zervikalsyndrom bei fortgeschrittener monosegmentaler Osteo chondrose HWK 5/6 sei ohne Relevanz für die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/142/13) .
Dr. G___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2018 ortho pädisch wirbelsäulenchirurgisch lumbal in zwei Etagen dorsoventral stabilisiert worden. Der Verlauf habe sich zunächst günstig gestaltet. Ein Jahr nach der Operation habe der Beschwerdeführer jedoch einen Bandscheibenvorfall in der Segmenthöhe L4/5 auf der rechten Seite entwickelt, wodurch es zu einer sen so rischen Defizitsymptomatik gekommen sei. Die lokalen Infiltrationen hätten ge holfen. Beruflich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 auf eine Tätigkeit des technischen Sachbearbeiters mit einer körperlich leichten Beanspruchung ge wechselt. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum, wobei er sich nicht in der Lage fühle, die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Dr. G___ be urteilte den Verlauf günstig und führte aus, aus orthopädischer Sicht gebe es keine Hindernisse für eine weitere Steigerung des Pensums. Er hielt folgendes Belastungsprofil fest: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vor beuge) und über Kopf seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen. Die Arbeitsfähig keit sei unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aufgrund der Reduktion von Arbeitstempo und Produktivität bei ständiger Schmerzsymptomatik um 20 % leistungsgemindert. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit lasse sich ortho pädisch nicht begründen. Die vom Beschwerdeführer als eingeschränkt angegebene Konzentrations- und Durch haltefähigkeit könne orthopädisch nicht erfasst werden. Ein hoher Leidens druck sei während der Explora tion nicht feststellbar gewesen (Urk. 7/142/13-15) . 3.6
Wegen Ein- und Durchschlafstörungen mit Morgenmüdigkeit und wegen krib bel artigen Taubheitsempfindungen in Schulter und Arm wurde der Beschwerde führer im Zentrum H.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte be richteten in ihrem Arztbericht vom 9. August 2021 ( Urk. 7/149), beim Be schwer deführer liege eine erlernte Schlafstörung vor, die sich neben den schmerz abhängigen Schlafproblemen entwickelt habe. In der Behandlung der erlernten Schlaflosigkeit seien Verhaltensstrategien langfristig die wirksamste Therapie. 3. 7
RAD-Arzt Dr. B.___ konstatier te schliesslich in seiner Stellungnahme vom 5. Ok tober 2021 (Urk. 7/153 S. 11), die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhobenen klinischen sowie nativ-radiologischen Befunde seien bei der funk tio nel len, versicherungsmedizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Die laut dem Bericht des Zentrums H.___ diagnostizierte «chronische In som nie» sei nicht organisch, sondern funktionell bedingt durch eine konditionierte Schlafstörung. Damit lägen keine medizinischen Tatsachen vor, die der gut ach ter lichen/versicherungsmedizinischen Bewertung der funktionellen Leistungs fähig keit/Arbeitsfähigkeit widersprechen würden. 4. 4.1
Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass de m Beschwerde führer seine bisherige Tätigkeit als Hilfselektriker
auf Baustellen aufgrund eines lum bo vertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nicht mehr zumut bar ist (vgl. Urk. 7/153 S. 7 ) . Dies ist unbestritten.
Indes bestehen divergente Beurteilungen darüber, in welchem Umfang dem Be schwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter oder jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit zuzumuten ist. Während Dr. F___ eine leichte, wechselseitige Tätigkeit im Umfang von 50 % als zu mut bar einschätzte (vgl. E. 3.4) und auch Prof. Dr. D___ den Beschwerdeführer in einer rückenangepassten Tätigkeit zu mindes tens 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. E. 3.2), ging RAD-Arzt Dr. B.___ gestützt auf die Beurteilung des ortho pä dischen Gutachters Dr. G___ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils aus (vgl. vor stehend E. 3.5 und E. 3.7). Die Ärzte des Zentrums H.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.6) und die Ärzte im Rehazentrum E.___ empfahlen nach Klinikaustritt im Mai 2019 die berufliche Reintegration in einem 60%-Pen sum , wobei die Belastungsfähigkeit zwischen 60 und 80 % betrag e (vgl. E . 3.3) . 4.2
Das Gutachten basiert auf einer umfassen den orthopädischen Untersuchung (Urk. 7/142 S. 10 f., 33 ff.) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 7/142 S. 21-32). Hierbei hat sich Dr. G___ auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte auseinan der gesetzt . Übereinstimmend mit dem von Prof. Dr. D___ festgehaltenen Belastungs profil (vgl. E. 3.2 in fine ) sowie der im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beobachteten Belastbarkeit, wonach leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 20 kg zumutbar seien (vgl. Urk. 7/142/37), erachtete er (Dr. G___ ) nur noch körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Laste n bis maximal 15 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar . Die 20%ige Leistungs min de rung resul tiere aus einem reduzierten Arbeitstempo und Produktivität infolge der Schmerz symptomatik (vgl. vorstehend E . 3.5). Ebenso erachtete Prof. Dr. D___
die Leistungsfähigkeit infolge eines erhöhten Pausenbedarfs
eingeschränkt (E . 3.2 in fine ). Schliesslich berichteten sowohl Prof. Dr. D___ als auch D r. G___ von einer stabilen Wirbelsäule . Angesichts dessen, dass Prof. Dr. D___ die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach einer adäquaten Rehabilitation bis 100 % als möglich erachtete (E. 3.2) und die Ärzte des Rehazentrums E.___ nach erfolgter Rehabilitation ebenfalls von einer bis zu 80%igen Belastungs fähig keit sprachen (E. 3.3), ist die von Dr. G___ attestierte Leistungs- und Arbeits fähigkeit von 80 % nachvollziehba r .
Soweit der Beschwerdeführer monierte , dass die von ihm als einschränkend empfundene Konzentrations- und Durch halte fähig keit und ihre Folge auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wor den
seien (Urk. 1 S. 6), ist dem ent gegenzuhalten, dass seitens des Gutachters während der gut zwei stün di gen Ex plo ration keine Konzentrationsminderung oder andere psychische Beeinträchti gungen festgehalten wurde n (E. 3.5) . Da orthopädische resp. rheumatologische Schmerzzustände oftmals kaum von symptomgleichen psychosomatischen Be schwer de bildern abzugrenzen sind , kommt dem Orthopäden oder Rheumatologen auch in Bezug auf Letztere durchaus eine ( beschränkte ) Beurteilungskompetenz zu; jedenfalls vermag er zu erkennen, ob neben der seinem Fachgebiet zuzu rechnenden Beeinträchtigung auch eine psychogene Störung für die Schmerz zu stände von Bedeutung ist und somit an eine psychiatrische Fachperson über wiesen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_918/2013 vom 19. März 2014, E. 3.3.2, I 046/04 vom 2. Februar 2005, E. 2.1, I 704/03 vom 2 8. Dezember 2004, E. 4.1.1) . Eine diesbezügliche Notwendigkeit zur psychiatrischen Beurteilung des Beschwer de bildes mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich weder aus dem Gut achten noch aus den von den behandelnden Ärzten aktenkundigen Berichten . Im Übrigen hat Dr. G___ die Schmerzen und ihre Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit - mitunter auch auf die Konzen tra tions fähigkeit - im Umfang einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt (E. 3.5). Die Beschwer de gegnerin durfte daher annehmen, dass der Gutachter keine ernst haf ten An haltspunkte für andere (nicht orthopädische , wirbelsäulenbedingte) Ur sachen der chronischen Schmerzkrankheit gefunden hat.
Es ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Ein schätzung von Dr. G___ abzustellen und somit von einer 8 0%igen Arbeits fähigkeit jedenfalls seit März 2021 (Zeitpunkt der Begutachtung) in einer an gepassten Tätig keit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszu gehen ist. 5. 5.1
L aut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Warte zeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeits unfähig keit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2 ; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz . 24 zu Art. 28 ). Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wird unterbrochen, wenn die ver sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV ; Urteil des Bundesgerichts 8C_6 33/2017 vom 1 6. Februar 2018 E. 3.4 ). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeits unfähigkeit (von wenigstens 20 % ) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit .
b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch be reits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Rz . 34 f. zu Art. 28 ). 5.2
Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms im ausgeübten Beruf als Hilfselektriker - abgesehen von einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 2 4. Juni bis 8. Juli 2016 - seit 1 0. Juni 2016 dauerhaft (ohne Unterbruch)
zu 100 % arbeits unfähig war ( Urk. 7/1, vgl. auch Urk. 7/153 S. 11 f.). Insofern lief das Wartejahr im Juni 2017 ab ( E. 1. 3 ). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2017 mit der Begründung , da ss dem Be schwerdeführer ab Oktober 2016 eine durch schnittliche Arbeitsfähig keit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit zu mutbar ge wesen wäre und er ein rentenausschliessendes Einkommen hätte er zielen kön nen . Erst ab Ok to ber 2017 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätig keiten ausge wiesen (Urk. 7/164) . Der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. I___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und T rauma tologie, v om 8. Au gust 2018 ist zu ent nehmen, dass seit 21. Oktober 2016 eine 60 bis 80%ige Arbeitsun fähig keit, mithin eine 20 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit, in einer ange passten Tätig keit ge ge ben sei . Je nach Verlauf sei eine langsame Steigerung auf ein 100%-Pensum bis spätestens März 2017 denkbar (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/76 S. 7). D r. I___ stützte sich da bei auf die prognostische Einschätzung der Ärzte des Rehazentrums E.___ (vgl. Aus tri tts bericht vom 7. Oktober 2016, Urk. 7/25). Laut RAD-Arzt Dr. B.___ hat sich diese Pro gnose je doch nicht bestätigt. Das Ziel einer vollstän di gen Arbeitsfähigkeit sei weit ver fehlt worden. Zwar wür den zwi schen Oktober 2016 bis Mai 2018 keine konkreten Angaben zur Arbeits fähig keit vor liegen, es sei mit Blick auf die Berichte der J.___
retrospektiv mit über wiegender Wahr schein lichkeit jedoch da von aus zugehen, dass der Beschwer de führer auch in einer an gepassten Tätig keit nie mehr als 50 bis 60 % arbeitsfähig gewesen sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/153 S.
7).
In den von Dr. B.___ genannten Arzt berichten vom 2 8. Februar sowie 26. März 2018 der J.___
(vgl. Urk. 7/109/21 ff.)
wurden allerdings keine kon kreten An gaben zur Arbeitsfähigkeit ge macht. E s wurde lediglich auf die von D r. F___ seit Juni 2016 attestierte vollständige Arbeitsun fähig keit ver wie sen , wobei davon auszugehen ist, dass sich die Arbeits unfähigkeit auf die angestam mte Tätigkeit bezieht
(vgl. Urk. 7/66) . Dasselbe gilt für die von P rof. D r. D___ in seinem Arztbericht vom 18. April 2018 erwähnte zweijährige Arbeitsun fähigkeit (vgl. Urk. 7/109/17). Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werden keine gemacht. Vielmehr müsste laut Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an hand eines Auf bau trainings eruiert werden, in welchem Um fang der Be schwerdeführer in einer an gepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Arztbericht vom 2 1. Februar 2018, Urk. 7/71) . Insofern er schliesst sich nicht, ge stützt wo rauf D r. B.___ , der den Be schwerdeführer nicht selbst untersucht hat, retro spektiv eine Arbeits fähig keit von 50 bis 60 % in einer an gepassten Tätig keit für ausgewiesen er ach te te. Dass der Beschwerdeführer - wie von der Be schwerde geg ne rin be hauptet - seit Oktober 2016 und auch im Zeit punkt nach Ablauf des War tejahres im Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit 90 % arbeits fähig war, ergibt sich demnach nicht aus den Akten. Im Rahmen einer Poten zialabklärung durch die L.___ AG vom 4. Sep tember bis 4. Ok tober 2017 war der Beschwerde führer im geschützten Rahmen in der Lage, während vier Stunden Präsenzzeit eine volle Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zu er brin gen. Gemäss den Fallbearbeitern müsse diese Leis tungs fähigkeit nun im ersten Ar beitsmarkt über eine längere Beobachtungszeit überprüft werden (vgl. Ab schluss bericht vom 4. Oktober 2017, Urk. 7/51). Basie rend darauf wurde seitens Be schwerde gegnerin ab Oktober 2017 eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch für ange passte Tätigkeiten verneint (vgl. Urk. 7/153 S. 9). 5.3
Dr. B.___ ging ab Januar 2019 von einem ver besserten Gesund heits zustand aus. Dem Beschwerdeführer sei der berufliche Wiedereinstieg in eine optimal ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/ 153 S. 7 ).
Er verwies dabei auf die Einschätzung von Prof. Dr. D___ . Dieser erachtete zwar nach einem anfänglich zu friedenstellenden post ope rativen Verlauf einen Arbeitsversuch ab Januar 2019 als möglich, korrigierte diese Einschätzung jedoch bereits im Dezember 2018, nach dem sich die LWS-Beweglichkeit des Beschwerdeführers
deutlich verschlech tert präsentierte. Seiner Meinung nach war zu diesem Zeitpunkt eine berufliche Reintegration aus ge sundheitlichen Gründen nicht möglich (E. 3.2). Angesichts dessen ist eine verbesserte Leistungsfähigkeit ab Januar 2019 nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. April bis 8. Mai 2019 in stationärer Rehabi li ta tion be fand und zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.3). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Er werbs fähigkeit von jenem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenom men werden kann, dass sie voraus sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nach dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo nate gedauert hat und voraus sicht lich weiterhin andauern wird (vgl. E. 1.4 ) . Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die nach drei Monaten voraussichtlich weiterhin andauern wird, lag nicht vor. Davon war auch nicht auszugehen, wurde dem Beschwerdeführer doch bereits von Prof. Dr. D___ Mitte März 2019 - und damit vor Ablauf der drei Monate nach Art. 88a Abs. 1 IVV
- eine stationäre Rehabilitation empfohlen (E. 3.2) . 5.4
Nach erfolgter Rehabilitation gingen die behandelnden Ärzte im Mai 2019 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (E. 3.3 in fine ). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 als technischer Sachbearbeiter bei der Z.___ AG angestellt ist (vgl. Urk. 7/111), ist eine verbesserte Erwerbsfähigkeit seit Mai 2019 ausgewiesen . Diese war auch für längere Zeit andauernd, wurde der Beschwerdeführer doch erst Ende Mai 2020 und damit rund ein Jahr später wieder bei Prof. Dr. D___ aufgrund einer be stehenden akuten Ischialgie vorstellig (E . 3.4). Dr. G___
konstatierte, retro spektiv sei die Arbeitsfähigkeit mit dem Nachweis des sensorischen Ausfall syn droms L4 rechts am 2 7. Mai 2020 temporär für etwa acht Wochen aufgehoben gewesen und habe danach 50 % betragen ( vgl. Urk. 7/142 S. 15 f.) . RAD-Arzt Dr. B.___ ging gestützt auf die Angaben von Dr. F___ , wonach eine Steigerung der Arbeits fähigkeit im Juli 2020 auf 60 resp. 70 % zu einer massiven Exa zer bation der Schmerzsymptomatik geführt habe (vgl. E. 3.4 in fine ), von einer 50% igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/153 S. 7 ff.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin, wonach eine Verschlech terung erst seit Juli 2020 zu berücksichtigen ist (Urk. 7/164), ist gestützt auf die medi zi nischen Akten eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheits zu standes seit Mai 2020 anzunehmen. Seither hat laut Dr. F___ eine mehrheitlich 50%ige Arbeitsfähigkeit - mithin eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit - bestan den (vgl. Urk. 7/105). 5.5
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2016 bis 8. Mai 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Zwischen dem
8. Mai 2019 und 2 7. Mai 2020 war er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, danach bis am 2 2. März 2021 zu 50 %. Seither ist er in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 6.
Zu prüfen bleibt der jeweils daraus resultierende Invaliditätsgrad. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens ( Urk. 7/ 152 ), was weder strittig no ch zu beanstanden ist (vgl. E. 6 .2.1 hiervor ). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2 3. September 2016 ( Urk. 7/ 18 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statis tik, T1.1.15
Nominal lo hn ind e x 201 6 -2020, Männer; Veränderung gegen über Vorjahr, 201 7 : 0. 4 % , 2018: 0.5 % , 2019: 0.9 %, 2020 und 2021: je 0.8 %) bezifferte die Be schwerde gegnerin das Valideneinkommen (Basis 2016 ) mit Fr. 60'691.80 (Fr. 4'650.-- x 13 x 1.004) im Jahr 2 017, Fr. 61'544.20 im Jahr 2019, Fr. 62'036.55 im Jahr 2020 und Fr. 62'532.85 im Jahr 2021 . 6.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz . 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.4 6.4 .1
Im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (vgl. E. 5.2) bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten und damit ein Invaliditäts grad von 100 % (vgl. E. 1. 3 ). Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. 6. 4 .2
Nach Abschluss der Rehabilitation im Rehazentrum E.___ am 8. Mai 2019 ist eine 60% ige Arbeitsfähigkeit für jede den Leiden angepasste Tätigkeit gegeben , welche per Mai 2020 auf 50 % reduziert wurde
(vgl. E. 5.4 hiervor).
Seit Juni 2019 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG. Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 1 5. September 2020 (Urk. 7/111) ergibt sich, dass der monatliche Lohn in einem 100%-Pensum ab Januar 2020 Fr. 5'200.-- be t rä g t und der Beschwerdeführer seit Januar 2020 höchstens zu 50 % arbeits fähig war . Welchen Lohn der Beschwerdeführer seit Juni 2019 erhalten hat, ist nicht ersichtlich und von stabilen Verhältnissen und voller Ausschöpfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden . Es recht fertigt sich daher, das Invalideneinkommen im Jahr 2019 gestützt auf die statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln. Da körperlich leich te Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind, kann das stan dar di sierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte ge mäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen v on Fr. 5'417.-- (LSE 2018, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenz niveau 1, Männer) heran gezogen werden (vgl. E. 6. 3 hiervor) . Das standardisier te monatliche Ein kommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2019 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundes amt für Statistik, Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 4) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2 019 (Bundesamt für Statistik, T1.1.15
Nominal lo hn ind e x 201 6 -2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr, 2019: 0.9
%) und einer Leistungsbeschränkung von 6 0
% auf ein Jahresein kommen von Fr.
41'025.90 im Jahr 2019 ( Fr. 5'417.-
- x 12 : 40 x 41,7 x 1.009 x 0.6 ) hoch zu rechnen. Das anzurechnende Invalideneinkommen bet rägt ab anfangs Mai 2019 somit Fr. 41'025.9 0.
Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 61'544.-- (vgl. E. 6.2.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'519 .-- oder ein Invaliditätsgrad von 33 % ([ Fr. 61'544. -- - Fr. 41'025.-- ] : Fr. 61’544 .--) . Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. August 2019 kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. 6.4.3
Für den Zeitraum von Mai 2020 bis 2 2. März 2021 , als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim neuen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zu zumuten war und er diese Leis tungs fähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeits verhältnis ausübte, bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen an hand des erzielten 50%igen Lohnes , was nicht zu beanstanden ist . Das anzu rechnende Invalideneinkommen be trägt ab
A nfang Mai 2020 Fr. 33'800.-- (Fr. 5'200.-- x 13 x 0.5) . Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2020 angepasste Valideneinkommen von Fr. 62’036 . 55 (vgl. E. 6.2.2 ) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 28 ' 23 7.-- oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 % . Gestützt auf Art. 29 bis IVV muss der Beschwerdeführer keine Wartezeiten mehr zurück legen und hat damit ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3). 6.4.4
Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 2 2. März 2021 ist dem Beschwerdeführer ein 80%-Pensum zumutbar. Da er die ihm verbleibende Rest arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, durfte die Beschwerdegegnerin das Invali den einkommen wieder um anhand der Tabellenlöhne bestimmen und auf Fr. 53'073.30 (Fr. 5'261.-- [LSE 2020] x 12 : 40 x 41,7 [Jahr 2021] x 1.008 x 0.8) festsetzen (vgl. E. 6.3) .
Aus der Gegenüberstellung der Werte ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 15 % ([ Fr. 62’53 3 . -- - Fr. 53’073.-- ] :
Fr. 62’53 3 .--) . Demnach ist die Viertelrente unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 3 0. Juni 2021 zu befristen. 7.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Angesichts des geringen Ob siegens des Beschwerdeführers sind sie zu 1/ 3 ( 3 00.--) der Beschwerdegegnerin und zu 2 / 3 ( 6 00.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach Massgabe des Unterliegens erscheint eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juli 2022 insoweit aufge hoben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 3 1. Juli 2019 eine ganze Rente und für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 3 0. Juni 2021 eine Viertel s rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler