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IV.2022.00401

Keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen - weder gestützt auf Art. 12 IVG noch auf Art. 13 IVG. ADHS wurde erst drei Monate nach Vollendung des 9. Lebensjahres sicher diagnostiziert; vormals lediglich Verdachtsdiagnose; Psychotherapie ist von unbestimmter Dauer und daher Leidensbehandlung.

Zürich SozVersG · 2022-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Eltern meldeten den am 1 2. August 2009 geborene X.___ am 2. März 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ADHS (Aufmerk sa mkeits defizit-Hyperaktivitätss törung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Auskünfte ein ( Urk. 7/7 ), insbesondere den Bericht der Z.___ vom 2 1. Mai 2021 (Eingangsdatum) (Urk. 7/7/1-8 ) samt Beilagen ( Urk. 7/7/9-49) . Gestützt auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1. Dezember 2021 (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 7/23) lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Sep tem ber 2021 [Urk. 7/9] und Einwand vom 1 8. Oktober 2021 [Urk. 7/10] sowie er gänzend vom 1 8. November 2021 [Urk. 7/20]) die Kos ten gutsprache für medi zinische Massnahmen mit Verfügung vom 2 2. Juni 2022 ab. Dies begründete sie damit, das s das Geburtsgebrechen Ziffer 404 erst nach dem neunten Geburts tag des Versicherten und damit verspätet diagnos ti ziert worden

sei (Urk. 7/25 = Urk. 2) .

2.

Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 8. August 2022 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bezüglich de s Geburts gebrechen s 404 zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 9. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend die Anerkennung eines Geburtsgebrechens bzw. die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen vor Ende 2021 in Frage stehen,

sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden

( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist grundsätzlich unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt . 1.3 1.3.1

Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Be ein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentra tions fäh igkeit sowie der Merkfähigkeit ( ADHS; früher «psycho organisches Syn drom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 ) , sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind.

Nach der - gesetzes- und verordnungskonformen (vgl. BGE 122 V 113 E. 2 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_159/2020 vom 1 4. Mai 2020 E. 2.2 sowie 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) - Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (vgl. Ziffer 2.1 des Anhangs 7 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME ] , Stand 1. Januar 2017 und 1. Juli 202 2 ). 1.3.2

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt» um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet wer den. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnos ti zier tes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein an geborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres be stan den habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus wel chen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung ge stützt auf Ziffer 404 GgV Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbrin gen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss den Voraus setzungen von Ziffer 404 GgV Anhang nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, 3c/ bb und E. 4c). 1.3.3

Allerdings wäre es überspitzt formalistisch, ein POS nur dann als rechtzeitig diagnostiziert zu qualifizieren, wenn auch der entsprechende Untersuchungs be richt vor dem neunten Geburtstag verfasst wurde. Entscheidend ist, ob die der Diagnose zugrunde liegenden Störungen vor dem massgebenden Zeitpunkt des vollendeten neunten Altersjahres zweifelsfrei festgestellt wurden (Urteil des Bun des gerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.2; vgl. auch Ziffer 404.5 KSME), und zwar von einem Facharzt oder einer Fachärztin (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_419/2016 vom 2. No vember 2016 E. 7.2). Darüber hinaus darf die beweis rechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutrifft, auch mit erst nach dem neunten Geburtstag vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Diagnose eine r ADHS im November 2018 und damit nach dem 9. Lebensjahr gestellt worden. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres würden die unwiderlegbare Rechtsvermutung schaffen, dass es sich nicht um ein angeborenes Geburtsgebrechen handle. Das Geburtsgebrechen Ziffer 404 könne deshalb infolge verspäteter Diagnosestellung nicht anerkannt werden. Schliess lich könnten auch die Kosten der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht über nommen werden, den n Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin einer Dauerbehandlung bedürften, gehörten nicht in den Zuständigkeits bereich der Invalidenversicherung. 2.2

Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 8. August 2022 (Urk. 1) zusammen fassend vor ge bracht, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vor dem vollendeten 9. Lebensjahr behandeln lassen und die Familie habe sich mehr fach und intensiv um Abklärungen und einen Therapieplatz zur genauen Diagnosestellung bemüht.

Es sei allgemein bekannt, dass die Therapieplätze für Kinder sehr gesucht seien und häufig lange Wartezeiten bestehen würden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass die Diagnose erst nach dem vollendeten 9. Lebensjahr gestellt worden sei, zumal die bereits vor gängig gestellte Verdachtsdiagnose bestätigt worden sei. Vielmehr sei ent scheidend, dass die ADHS bereits vor dem vollendeten 9. Lebensjahr bestanden habe. Es sei nachweislich erstellt, dass die geforderten Kriterien der Gesund heits störung bereits vor dem vollendeten 9. Lebensjahr erfüllt gewesen seien. Dies sei auch seitens des RAD bestätigt worden, weshalb das Geburtsgebrechen anzu erkennen sei und die Kostengutsprache für die medizinischen M assnahmen zu gewähren sei. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass im Rahmen eine r schulpsychologischen Unter suchung und Bera tung i m Juni/ Juli 2016 erstmals die Möglichkeit des Vorliegens einer ADHS besprochen wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass unklar sei, ob die Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers Ausdruck der emotionalen Krise seien oder primären Charakter hätten. Die Frage einer mög lichen ADHS müsste eventuell später nochmals überprüft werden. Die Aufnahme einer Psycho therapie sei zu empfehlen, ebenso die Fortführung der (im August 2015 begon n enen) Ergotherapie (Urk. 7/16). Im Zuge der Entwicklungsabklärung am 3. Mai 2017 wurde erneut die Frage einer mög li chen ADHS gestellt, wobei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Ent wicklungs pädiatrie, aufgrund des Frage bogens und der Testsituation ein e ADHS nicht diagnostizieren konnte, aber auch nicht sicher aus schliessen konnte. Der Conners-Fragebogen der Lehrperson sei unauffällig ausgefallen, der jenige der Eltern weise eine unterschiedliche Bewertung auf, von einem Elternteil falle er bezüglich oppositionelle n Verhalten s grenzwertig aus. Der Gesamt- IQ betrage 85, wobei die unterdurchschnittliche Verarbeitungsgeschwindigkeit möglicher Hinweis auf eine fluktuierende Aufmerksamkeitsleistung sei; die sprachliche Abstraktion falle teilweise unterdurchschnittlich aus, möglicherweise aber auch als Ausdruck der emotionalen Unreife. Es fänden sich eine visuo motorische Unsicherheit, somatisch ein kursorisc h unauffälliger Allgemeinstatus und insgesamt eine leichte motorische Ungeschicklichkeit.

Schliesslich wies auch Dr. B.___ darauf hin, dass je nach Verlauf eine Psy cho therapie für den Beschwerdeführer sicher unterstützend wäre. Sie empfahl eine weitere Standort bestimmung in einem Jahr (Urk. 7/7/31 ff.). Auf grund von op positionellem Ver halten seitens des Beschwerdeführers sei ner Mutter gegenüber erfolgte am 9. Mai 2018 eine ambulante Notfallunter suchung in der C.___

, Ambulatorium D.___ . Bei Verdacht auf eine Störung des Sozial verhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3) sowie Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung (ICD-10: F90.0) - die behandelnden Ärztinnen erwähnten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2018 eine Unaufmerksamkeit und Vergesslichkeit sowie er höhte motori sche Aktivität und Impulsivität mit einer geringen Frustrations toleranz - wurde eine Reevaluation der kinderärztlichen ADHS-Abklärung im Am bu latorium in D.___ empfohlen (vgl. Urk. 7/7/29). Infolge längerer War te zeiten wurde der Mutter des Beschwerdeführers empfohlen, sich zur weite ren Abklärung an die Z.___ zu wenden (Urk. 7/7/1). 3.2

Aus dem Bericht der Z.___ vom 2 1. Mai 2021 (Eingangsdatum ; Urk. 7/7/1-8 ) ergibt sich, dass der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung bereits im Rahmen einer e ntwicklungspädiatrischen Abklärung am 9. Juni 2017 geäussert worden sei (vgl. Urk. 7/7/33) . Aufgrund der Trennung der Eltern im Novem ber 2014, der beruflichen hohen Beanspruchung beider Eltern und der für den Be schwerde führer unbe friedigenden ausserhäuslichen Betreuung hätten sys te mische Ein fluss fak to ren jedoch nicht ausgeschlossen werden können, weshalb die Diagnose zu jenem Zeit punkt nicht habe bestätigt werden können. Nach der Zu nahme eska lie render Konflikte zuhause sei im Mai 2018 mit der Psychotherapie (14-täglich) begonnen worden, was zur Beruhigung der Situation beigetragen habe. Im Ver lauf habe sich die anhaltende Aufmerksamkeitsstörung auch bei guter Beziehung und reduzierten Konflikten gezeigt. Ausserdem zeige sich der Beschwerdeführer sehr impuls ge steuert, indem er in überfordernden Momenten da vonlaufe. Das seit Kindergarten bestehende Problem, dass der Beschwerde führer ohne Einver ständ nis oder Infor mation seiner Mutter seine Freunde draus sen treffe, sei nicht als wut gesteuerte oder opponierend gemeinte Handlung zu ver stehen. Viel mehr gehe der Beschwerdeführer einzig seinem Wunsch nach, mit seinen Freunden zusam men zu sein, und vergesse dabei gänzlich die Einschrän kungen oder Ab machun gen, auch zu reizvollen Tätigkeiten. Er lebe einfach im Moment. Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psycho therapie, bestätigte im Novem ber 2018 den Verdacht der Auf merk sam keits störung (vgl. auch Urk. 7/17) . Eine Me di kation seit August 2020 habe deut lich zur Ver bes se rung der Situation bei ge tragen. 4. 4.1

Angesichts dieser medizinischen Aktenlage (E. 3) kann festgehalten werden, dass die Diagnose der ADHS (ICD-10: F90.0) erstmals im November 2018 anlässlich der psychiatrischen Abklärung in der Z.___ fachärztlich durch Dr. E.___ zweifels frei festgestellt wurde (vgl. E. 3.2 ). Auch wenn bereits vor diesem Zeitpunkt Anzeichen für die Störung vorlagen und der Beschwerdeführer auch fachärztlich abgeklärt und behandelt worden war, ist die Diagnosestellung (und letztlich auch die spezifische Behandlung) erst nach Vollendung des 9. Altersjahres des am 1 2. August 200 9 geborenen Beschwerdeführer s erfolgt.

Damit ist jedenfalls eine der zwingenden Voraussetzungen für die Anerkennung der Störung als Gebur tsgebrechen nach Ziffer 404 GgVAnhang

- nämlich die Diagnosestellung vor dem 9. Altersjahr (E. 1.3.1 ) - vorliegend nicht erfüllt. Die durch den s chul psycho lo gischen Beratungsdienst am 1 5. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/16) oder von Dr. B.___ am 9. Juni 2017 gestellte Verdachts diagnose eine r AD H S er füllt die Voraus setz ungen von Ziffer 404 GgV Anhang rechtsprechungsgemäss nicht (vor stehend E. 1.3.2).

4.2

Soweit im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass trotz frühzeitiger Hinweise auf eine ADHS keine rechtzeitige Diagnosestellung mehr habe erfolgen können, da Therapieplätze für Kinder sehr gesucht seien und häufig lange Warte zeiten be stehen würden (Urk. 1 S. 5-7), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ak ten lage relativ zeitnah an die Empfehlung einer kinderärztlichen ADHS-Ab klä rung am 9. Mai 2018 mit der psychotherapeutischen Behandlung in der Z.___ begonnen werden konnte, nämlich noch im Mai 2018 ( Urk. 7/7/3) . Eine lange Suche eines ge eigneten Therapieplatzes ist damit nicht ausgewiesen. Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Be hand lung wurde ausserdem bereits im Rahmen der schulpsychologischen Beratung im Juli 2016 und erneut im darauffolgenden Jahr von Dr. B.___ empfohlen (vgl. E. 3.1 hiervor) . Dass seitens der Z.___ die Diagnosestellung einzig infolge fehlender Kapazitäten verzögert worden wäre, ist ebenfalls nicht dargetan . Die behandelnde Psychologin äusserte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. November 2021, dass sie innert nützlicher Zeit die familiären Schwierigkeiten habe beruhi gen und stabilisieren können, was für die folgende psychodiagnostische Testung ent schei dend gewesen sei (vgl. Urk. 7/18). Dass nicht früher, beispielsweise auf Anraten von Kindergärtnern, Lehrerinnen, heilpädagogischen Klassenassistenzen, Ergotherapeut en, Kinderärztinnen oder des schulpsychiatrischen Dienstes ,

gezielte Abklärungen erfolgte n und

Dr. B.___ im Mai 2017 sowie die Fachpersonen des Ambulatoriums D.___ im Mai 2018 noch keine gesicherte Diagnose stellen konnten, hat - wie sich aus ihren Berichten ergibt (vgl. E. 3.1 ; vgl. auch die Ausführungen der Psychotherapeutin, Urk. 7/18/2 ) - damit zu tun, dass dannzumal zur Diagnosestellung nicht alle Kriterien (eindeutig)

gegeben waren bzw. das Vorliegen von Ausschlusskriterien nicht hatte verneint werden können . Die verspätete Diagnosestellung ist folglich nicht , jedenfalls nicht nach weislich, auf die langen Wartezeiten für geeignete Therapieplätze für Kinder zu rück zuführen. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Ent scheid 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 klargestellt, dass selbst wenn es - objektiv betrachtet - an sich mög lich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im kon kre ten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht ge schehen sei, die In vali den versicherung gestützt auf Ziffer 404 GgV -Anhang keine medizinischen Mass nahmen zu er bringen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1). Vor diesem Hinter grund ist RAD- Ä rzt in D ipl.-Med.

A.___ in ihrer Beurteilung vom 1 . Dezember 2021 , wonach kein Leistungsanspruch aus Ziff er 404 GgV -Anhang hergeleitet werden könne ( vgl. Urk. 7/23 ), zu folgen. Am Erfordernis einer Diagnosestellung und einer Behandlungsaufnahme vor der Voll endung des 9. Lebensjahres hat auch Ziff. 404 GgV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung nichts geändert. 5.

Zu prüfen bleibt, ob Art. 12 IVG eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Mit Anmeldung im März 2020 wurde insbesondere die Kostenüber nahme der Psychotherapie beantragt, welche bereits ab Mai 2018 durchgeführt wird ( Urk. 7/2/6) . 5.1

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).

Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) .

Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls ein getretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 2 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.2

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invaliden versicherung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2 ).

Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges ge mäss Art. 12 Abs. 1 IVG vorau ssehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hin weisen). 5.3

Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt.

Das Vorliegen von Krankheiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (z.B. Schizo phrenien, manisch-depressive Psychosen) schliessen medizinische Massnahmen der IV aus . Dies gilt auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen, und ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (z.B. hyperkinetische Stö rungen , Anorexien ) ; Psychotherapeutische Massnahmen gehen demzufolge nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich un begrenzter Dauer darstellt ( Rz . 645-647/845-847.4 -5 KSME , in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ). 5 .4

Vorliegend wurde im November 2018 eine ADHS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet somit grundsätzlich unter einer hyperkinetischen Störung, für deren Behandlung er für längere Zeit einer Therapie bedarf, ohne dass eine zuverlässige Prognose gestellt werden kann. D ie psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit besteht offensichtlich jedenfalls seit Mai 2018 und wurde bereits im Sommer 2016 als notwendig erachtet (vgl. E. 3.1). Laut Auskunft der behandelnden Psychotherapeutin vom1 8. November 2021 ging es zu Behandlungsbeginn in erster Linie darum, die Schwierigkeiten und Konflikte zu reduzieren ( Urk. 7/18); laut ihren und den von

Dr. E.___

unterzeichneten An gabe n

vom 2 1. Mai 2021 sei die Behandlungsdauer «fortlaufend», die im Oktober 2020 begonnene Ritalin-Behandlung werde an die Psychotherapie angebunden ( Urk. 7/7/7). Damit liegt vorliegend un abhän gig von der zukünftigen Ein gliederung ins Erwerbsleben i n erster Linie eine Leidensbehandlung vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung medi zinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG sind damit nicht gegeben , was in der Beschwerde auch unbestritten blieb. 6 .

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass medizinische Massnahmen vorliegend weder gestützt auf Art. 12 IVG noch auf Art. 13 IVG geschuldet sind. Die an gefochtene Verfügung vom 2 2. Juni 2022 ( Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler .

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eltern meldeten den am 1 2. August 2009 geborene X.___ am 2. März 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ADHS (Aufmerk sa mkeits defizit-Hyperaktivitätss törung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Auskünfte ein ( Urk. 7/7 ), insbesondere den Bericht der Z.___ vom 2 1. Mai 2021 (Eingangsdatum) (Urk. 7/7/1-8 ) samt Beilagen ( Urk. 7/7/9-49) . Gestützt auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1. Dezember 2021 (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 7/23) lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Sep tem ber 2021 [Urk. 7/9] und Einwand vom 1 8. Oktober 2021 [Urk. 7/10] sowie er gänzend vom 1 8. November 2021 [Urk. 7/20]) die Kos ten gutsprache für medi zinische Massnahmen mit Verfügung vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend die Anerkennung eines Geburtsgebrechens bzw. die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen vor Ende 2021 in Frage stehen,

sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.

E. 1.3.1 ) - vorliegend nicht erfüllt. Die durch den s chul psycho lo gischen Beratungsdienst am 1 5. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/16) oder von Dr. B.___ am 9. Juni 2017 gestellte Verdachts diagnose eine r AD H S er füllt die Voraus setz ungen von Ziffer 404 GgV Anhang rechtsprechungsgemäss nicht (vor stehend E. 1.3.2).

E. 1.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt» um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet wer den. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnos ti zier tes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein an geborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres be stan den habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus wel chen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung ge stützt auf Ziffer 404 GgV Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbrin gen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss den Voraus setzungen von Ziffer 404 GgV Anhang nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, 3c/ bb und E. 4c).

E. 1.3.3 Allerdings wäre es überspitzt formalistisch, ein POS nur dann als rechtzeitig diagnostiziert zu qualifizieren, wenn auch der entsprechende Untersuchungs be richt vor dem neunten Geburtstag verfasst wurde. Entscheidend ist, ob die der Diagnose zugrunde liegenden Störungen vor dem massgebenden Zeitpunkt des vollendeten neunten Altersjahres zweifelsfrei festgestellt wurden (Urteil des Bun des gerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.2; vgl. auch Ziffer 404.5 KSME), und zwar von einem Facharzt oder einer Fachärztin (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_419/2016 vom 2. No vember 2016 E. 7.2). Darüber hinaus darf die beweis rechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutrifft, auch mit erst nach dem neunten Geburtstag vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 8. August 2022 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bezüglich de s Geburts gebrechen s 404 zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 9. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 8).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Diagnose eine r ADHS im November 2018 und damit nach dem 9. Lebensjahr gestellt worden. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres würden die unwiderlegbare Rechtsvermutung schaffen, dass es sich nicht um ein angeborenes Geburtsgebrechen handle. Das Geburtsgebrechen Ziffer 404 könne deshalb infolge verspäteter Diagnosestellung nicht anerkannt werden. Schliess lich könnten auch die Kosten der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht über nommen werden, den n Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin einer Dauerbehandlung bedürften, gehörten nicht in den Zuständigkeits bereich der Invalidenversicherung.

E. 2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 8. August 2022 (Urk. 1) zusammen fassend vor ge bracht, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vor dem vollendeten 9. Lebensjahr behandeln lassen und die Familie habe sich mehr fach und intensiv um Abklärungen und einen Therapieplatz zur genauen Diagnosestellung bemüht.

Es sei allgemein bekannt, dass die Therapieplätze für Kinder sehr gesucht seien und häufig lange Wartezeiten bestehen würden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass die Diagnose erst nach dem vollendeten 9. Lebensjahr gestellt worden sei, zumal die bereits vor gängig gestellte Verdachtsdiagnose bestätigt worden sei. Vielmehr sei ent scheidend, dass die ADHS bereits vor dem vollendeten 9. Lebensjahr bestanden habe. Es sei nachweislich erstellt, dass die geforderten Kriterien der Gesund heits störung bereits vor dem vollendeten 9. Lebensjahr erfüllt gewesen seien. Dies sei auch seitens des RAD bestätigt worden, weshalb das Geburtsgebrechen anzu erkennen sei und die Kostengutsprache für die medizinischen M assnahmen zu gewähren sei.

E. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist grundsätzlich unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt .

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass im Rahmen eine r schulpsychologischen Unter suchung und Bera tung i m Juni/ Juli 2016 erstmals die Möglichkeit des Vorliegens einer ADHS besprochen wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass unklar sei, ob die Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers Ausdruck der emotionalen Krise seien oder primären Charakter hätten. Die Frage einer mög lichen ADHS müsste eventuell später nochmals überprüft werden. Die Aufnahme einer Psycho therapie sei zu empfehlen, ebenso die Fortführung der (im August 2015 begon n enen) Ergotherapie (Urk. 7/16). Im Zuge der Entwicklungsabklärung am 3. Mai 2017 wurde erneut die Frage einer mög li chen ADHS gestellt, wobei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Ent wicklungs pädiatrie, aufgrund des Frage bogens und der Testsituation ein e ADHS nicht diagnostizieren konnte, aber auch nicht sicher aus schliessen konnte. Der Conners-Fragebogen der Lehrperson sei unauffällig ausgefallen, der jenige der Eltern weise eine unterschiedliche Bewertung auf, von einem Elternteil falle er bezüglich oppositionelle n Verhalten s grenzwertig aus. Der Gesamt- IQ betrage 85, wobei die unterdurchschnittliche Verarbeitungsgeschwindigkeit möglicher Hinweis auf eine fluktuierende Aufmerksamkeitsleistung sei; die sprachliche Abstraktion falle teilweise unterdurchschnittlich aus, möglicherweise aber auch als Ausdruck der emotionalen Unreife. Es fänden sich eine visuo motorische Unsicherheit, somatisch ein kursorisc h unauffälliger Allgemeinstatus und insgesamt eine leichte motorische Ungeschicklichkeit.

Schliesslich wies auch Dr. B.___ darauf hin, dass je nach Verlauf eine Psy cho therapie für den Beschwerdeführer sicher unterstützend wäre. Sie empfahl eine weitere Standort bestimmung in einem Jahr (Urk. 7/7/31 ff.). Auf grund von op positionellem Ver halten seitens des Beschwerdeführers sei ner Mutter gegenüber erfolgte am 9. Mai 2018 eine ambulante Notfallunter suchung in der C.___

, Ambulatorium D.___ . Bei Verdacht auf eine Störung des Sozial verhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3) sowie Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung (ICD-10: F90.0) - die behandelnden Ärztinnen erwähnten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2018 eine Unaufmerksamkeit und Vergesslichkeit sowie er höhte motori sche Aktivität und Impulsivität mit einer geringen Frustrations toleranz - wurde eine Reevaluation der kinderärztlichen ADHS-Abklärung im Am bu latorium in D.___ empfohlen (vgl. Urk. 7/7/29). Infolge längerer War te zeiten wurde der Mutter des Beschwerdeführers empfohlen, sich zur weite ren Abklärung an die Z.___ zu wenden (Urk. 7/7/1).

E. 3.2 ). Auch wenn bereits vor diesem Zeitpunkt Anzeichen für die Störung vorlagen und der Beschwerdeführer auch fachärztlich abgeklärt und behandelt worden war, ist die Diagnosestellung (und letztlich auch die spezifische Behandlung) erst nach Vollendung des 9. Altersjahres des am 1 2. August 200

E. 4.1 Angesichts dieser medizinischen Aktenlage (E. 3) kann festgehalten werden, dass die Diagnose der ADHS (ICD-10: F90.0) erstmals im November 2018 anlässlich der psychiatrischen Abklärung in der Z.___ fachärztlich durch Dr. E.___ zweifels frei festgestellt wurde (vgl. E.

E. 4.2 Soweit im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass trotz frühzeitiger Hinweise auf eine ADHS keine rechtzeitige Diagnosestellung mehr habe erfolgen können, da Therapieplätze für Kinder sehr gesucht seien und häufig lange Warte zeiten be stehen würden (Urk. 1 S. 5-7), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ak ten lage relativ zeitnah an die Empfehlung einer kinderärztlichen ADHS-Ab klä rung am 9. Mai 2018 mit der psychotherapeutischen Behandlung in der Z.___ begonnen werden konnte, nämlich noch im Mai 2018 ( Urk. 7/7/3) . Eine lange Suche eines ge eigneten Therapieplatzes ist damit nicht ausgewiesen. Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Be hand lung wurde ausserdem bereits im Rahmen der schulpsychologischen Beratung im Juli 2016 und erneut im darauffolgenden Jahr von Dr. B.___ empfohlen (vgl. E. 3.1 hiervor) . Dass seitens der Z.___ die Diagnosestellung einzig infolge fehlender Kapazitäten verzögert worden wäre, ist ebenfalls nicht dargetan . Die behandelnde Psychologin äusserte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. November 2021, dass sie innert nützlicher Zeit die familiären Schwierigkeiten habe beruhi gen und stabilisieren können, was für die folgende psychodiagnostische Testung ent schei dend gewesen sei (vgl. Urk. 7/18). Dass nicht früher, beispielsweise auf Anraten von Kindergärtnern, Lehrerinnen, heilpädagogischen Klassenassistenzen, Ergotherapeut en, Kinderärztinnen oder des schulpsychiatrischen Dienstes ,

gezielte Abklärungen erfolgte n und

Dr. B.___ im Mai 2017 sowie die Fachpersonen des Ambulatoriums D.___ im Mai 2018 noch keine gesicherte Diagnose stellen konnten, hat - wie sich aus ihren Berichten ergibt (vgl. E. 3.1 ; vgl. auch die Ausführungen der Psychotherapeutin, Urk. 7/18/2 ) - damit zu tun, dass dannzumal zur Diagnosestellung nicht alle Kriterien (eindeutig)

gegeben waren bzw. das Vorliegen von Ausschlusskriterien nicht hatte verneint werden können . Die verspätete Diagnosestellung ist folglich nicht , jedenfalls nicht nach weislich, auf die langen Wartezeiten für geeignete Therapieplätze für Kinder zu rück zuführen. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Ent scheid 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 klargestellt, dass selbst wenn es - objektiv betrachtet - an sich mög lich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im kon kre ten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht ge schehen sei, die In vali den versicherung gestützt auf Ziffer 404 GgV -Anhang keine medizinischen Mass nahmen zu er bringen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1). Vor diesem Hinter grund ist RAD- Ä rzt in D ipl.-Med.

A.___ in ihrer Beurteilung vom 1 . Dezember 2021 , wonach kein Leistungsanspruch aus Ziff er 404 GgV -Anhang hergeleitet werden könne ( vgl. Urk. 7/23 ), zu folgen. Am Erfordernis einer Diagnosestellung und einer Behandlungsaufnahme vor der Voll endung des 9. Lebensjahres hat auch Ziff. 404 GgV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung nichts geändert. 5.

Zu prüfen bleibt, ob Art.

E. 9 geborenen Beschwerdeführer s erfolgt.

Damit ist jedenfalls eine der zwingenden Voraussetzungen für die Anerkennung der Störung als Gebur tsgebrechen nach Ziffer 404 GgVAnhang

- nämlich die Diagnosestellung vor dem 9. Altersjahr (E.

E. 12 IVG noch auf Art.

E. 13 IVG geschuldet sind. Die an gefochtene Verfügung vom 2 2. Juni 2022 ( Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00401

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 8. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Eltern meldeten den am 1 2. August 2009 geborene X.___ am 2. März 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ADHS (Aufmerk sa mkeits defizit-Hyperaktivitätss törung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Auskünfte ein ( Urk. 7/7 ), insbesondere den Bericht der Z.___ vom 2 1. Mai 2021 (Eingangsdatum) (Urk. 7/7/1-8 ) samt Beilagen ( Urk. 7/7/9-49) . Gestützt auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 1. Dezember 2021 (vgl. Fest stellungs blatt, Urk. 7/23) lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Sep tem ber 2021 [Urk. 7/9] und Einwand vom 1 8. Oktober 2021 [Urk. 7/10] sowie er gänzend vom 1 8. November 2021 [Urk. 7/20]) die Kos ten gutsprache für medi zinische Massnahmen mit Verfügung vom 2 2. Juni 2022 ab. Dies begründete sie damit, das s das Geburtsgebrechen Ziffer 404 erst nach dem neunten Geburts tag des Versicherten und damit verspätet diagnos ti ziert worden

sei (Urk. 7/25 = Urk. 2) .

2.

Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 8. August 2022 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bezüglich de s Geburts gebrechen s 404 zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 9. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer deantwort zugestellt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vor liegend die Anerkennung eines Geburtsgebrechens bzw. die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen vor Ende 2021 in Frage stehen,

sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden

( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ord nung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist grundsätzlich unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt . 1.3 1.3.1

Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Be ein trächtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentra tions fäh igkeit sowie der Merkfähigkeit ( ADHS; früher «psycho organisches Syn drom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 ) , sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind.

Nach der - gesetzes- und verordnungskonformen (vgl. BGE 122 V 113 E. 2 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_159/2020 vom 1 4. Mai 2020 E. 2.2 sowie 8C_316/2018 vom 2 3. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen) - Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn die dort aufgeführten Symptome vor Vollendung des neunten Altersjahres kumulativ nachgewiesen sind, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten (vgl. Ziffer 2.1 des Anhangs 7 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME ] , Stand 1. Januar 2017 und 1. Juli 202 2 ). 1.3.2

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung «mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt» um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet wer den. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnos ti zier tes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein an geborenes POS vorliegt. Damit entfällt auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des neunten Altersjahres be stan den habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten Einzelfall - aus wel chen Gründen auch immer - nicht geschah, hat die Invalidenversicherung ge stützt auf Ziffer 404 GgV Anhang keine medizinischen Massnahmen zu erbrin gen. Zudem genügt eine Verdachtsdiagnose rechtsprechungsgemäss den Voraus setzungen von Ziffer 404 GgV Anhang nicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, 3c/ bb und E. 4c). 1.3.3

Allerdings wäre es überspitzt formalistisch, ein POS nur dann als rechtzeitig diagnostiziert zu qualifizieren, wenn auch der entsprechende Untersuchungs be richt vor dem neunten Geburtstag verfasst wurde. Entscheidend ist, ob die der Diagnose zugrunde liegenden Störungen vor dem massgebenden Zeitpunkt des vollendeten neunten Altersjahres zweifelsfrei festgestellt wurden (Urteil des Bun des gerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.2; vgl. auch Ziffer 404.5 KSME), und zwar von einem Facharzt oder einer Fachärztin (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_419/2016 vom 2. No vember 2016 E. 7.2). Darüber hinaus darf die beweis rechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutrifft, auch mit erst nach dem neunten Geburtstag vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, gemäss den medizinischen Unterlagen sei die Diagnose eine r ADHS im November 2018 und damit nach dem 9. Lebensjahr gestellt worden. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres würden die unwiderlegbare Rechtsvermutung schaffen, dass es sich nicht um ein angeborenes Geburtsgebrechen handle. Das Geburtsgebrechen Ziffer 404 könne deshalb infolge verspäteter Diagnosestellung nicht anerkannt werden. Schliess lich könnten auch die Kosten der Psychotherapie nach Art. 12 IVG nicht über nommen werden, den n Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin einer Dauerbehandlung bedürften, gehörten nicht in den Zuständigkeits bereich der Invalidenversicherung. 2.2

Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 8. August 2022 (Urk. 1) zusammen fassend vor ge bracht, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vor dem vollendeten 9. Lebensjahr behandeln lassen und die Familie habe sich mehr fach und intensiv um Abklärungen und einen Therapieplatz zur genauen Diagnosestellung bemüht.

Es sei allgemein bekannt, dass die Therapieplätze für Kinder sehr gesucht seien und häufig lange Wartezeiten bestehen würden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass die Diagnose erst nach dem vollendeten 9. Lebensjahr gestellt worden sei, zumal die bereits vor gängig gestellte Verdachtsdiagnose bestätigt worden sei. Vielmehr sei ent scheidend, dass die ADHS bereits vor dem vollendeten 9. Lebensjahr bestanden habe. Es sei nachweislich erstellt, dass die geforderten Kriterien der Gesund heits störung bereits vor dem vollendeten 9. Lebensjahr erfüllt gewesen seien. Dies sei auch seitens des RAD bestätigt worden, weshalb das Geburtsgebrechen anzu erkennen sei und die Kostengutsprache für die medizinischen M assnahmen zu gewähren sei. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass im Rahmen eine r schulpsychologischen Unter suchung und Bera tung i m Juni/ Juli 2016 erstmals die Möglichkeit des Vorliegens einer ADHS besprochen wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass unklar sei, ob die Konzentrationsprobleme des Beschwerdeführers Ausdruck der emotionalen Krise seien oder primären Charakter hätten. Die Frage einer mög lichen ADHS müsste eventuell später nochmals überprüft werden. Die Aufnahme einer Psycho therapie sei zu empfehlen, ebenso die Fortführung der (im August 2015 begon n enen) Ergotherapie (Urk. 7/16). Im Zuge der Entwicklungsabklärung am 3. Mai 2017 wurde erneut die Frage einer mög li chen ADHS gestellt, wobei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Ent wicklungs pädiatrie, aufgrund des Frage bogens und der Testsituation ein e ADHS nicht diagnostizieren konnte, aber auch nicht sicher aus schliessen konnte. Der Conners-Fragebogen der Lehrperson sei unauffällig ausgefallen, der jenige der Eltern weise eine unterschiedliche Bewertung auf, von einem Elternteil falle er bezüglich oppositionelle n Verhalten s grenzwertig aus. Der Gesamt- IQ betrage 85, wobei die unterdurchschnittliche Verarbeitungsgeschwindigkeit möglicher Hinweis auf eine fluktuierende Aufmerksamkeitsleistung sei; die sprachliche Abstraktion falle teilweise unterdurchschnittlich aus, möglicherweise aber auch als Ausdruck der emotionalen Unreife. Es fänden sich eine visuo motorische Unsicherheit, somatisch ein kursorisc h unauffälliger Allgemeinstatus und insgesamt eine leichte motorische Ungeschicklichkeit.

Schliesslich wies auch Dr. B.___ darauf hin, dass je nach Verlauf eine Psy cho therapie für den Beschwerdeführer sicher unterstützend wäre. Sie empfahl eine weitere Standort bestimmung in einem Jahr (Urk. 7/7/31 ff.). Auf grund von op positionellem Ver halten seitens des Beschwerdeführers sei ner Mutter gegenüber erfolgte am 9. Mai 2018 eine ambulante Notfallunter suchung in der C.___

, Ambulatorium D.___ . Bei Verdacht auf eine Störung des Sozial verhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3) sowie Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Auf merksamkeits störung (ICD-10: F90.0) - die behandelnden Ärztinnen erwähnten in ihrem Bericht vom 9. Mai 2018 eine Unaufmerksamkeit und Vergesslichkeit sowie er höhte motori sche Aktivität und Impulsivität mit einer geringen Frustrations toleranz - wurde eine Reevaluation der kinderärztlichen ADHS-Abklärung im Am bu latorium in D.___ empfohlen (vgl. Urk. 7/7/29). Infolge längerer War te zeiten wurde der Mutter des Beschwerdeführers empfohlen, sich zur weite ren Abklärung an die Z.___ zu wenden (Urk. 7/7/1). 3.2

Aus dem Bericht der Z.___ vom 2 1. Mai 2021 (Eingangsdatum ; Urk. 7/7/1-8 ) ergibt sich, dass der Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung bereits im Rahmen einer e ntwicklungspädiatrischen Abklärung am 9. Juni 2017 geäussert worden sei (vgl. Urk. 7/7/33) . Aufgrund der Trennung der Eltern im Novem ber 2014, der beruflichen hohen Beanspruchung beider Eltern und der für den Be schwerde führer unbe friedigenden ausserhäuslichen Betreuung hätten sys te mische Ein fluss fak to ren jedoch nicht ausgeschlossen werden können, weshalb die Diagnose zu jenem Zeit punkt nicht habe bestätigt werden können. Nach der Zu nahme eska lie render Konflikte zuhause sei im Mai 2018 mit der Psychotherapie (14-täglich) begonnen worden, was zur Beruhigung der Situation beigetragen habe. Im Ver lauf habe sich die anhaltende Aufmerksamkeitsstörung auch bei guter Beziehung und reduzierten Konflikten gezeigt. Ausserdem zeige sich der Beschwerdeführer sehr impuls ge steuert, indem er in überfordernden Momenten da vonlaufe. Das seit Kindergarten bestehende Problem, dass der Beschwerde führer ohne Einver ständ nis oder Infor mation seiner Mutter seine Freunde draus sen treffe, sei nicht als wut gesteuerte oder opponierend gemeinte Handlung zu ver stehen. Viel mehr gehe der Beschwerdeführer einzig seinem Wunsch nach, mit seinen Freunden zusam men zu sein, und vergesse dabei gänzlich die Einschrän kungen oder Ab machun gen, auch zu reizvollen Tätigkeiten. Er lebe einfach im Moment. Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psycho therapie, bestätigte im Novem ber 2018 den Verdacht der Auf merk sam keits störung (vgl. auch Urk. 7/17) . Eine Me di kation seit August 2020 habe deut lich zur Ver bes se rung der Situation bei ge tragen. 4. 4.1

Angesichts dieser medizinischen Aktenlage (E. 3) kann festgehalten werden, dass die Diagnose der ADHS (ICD-10: F90.0) erstmals im November 2018 anlässlich der psychiatrischen Abklärung in der Z.___ fachärztlich durch Dr. E.___ zweifels frei festgestellt wurde (vgl. E. 3.2 ). Auch wenn bereits vor diesem Zeitpunkt Anzeichen für die Störung vorlagen und der Beschwerdeführer auch fachärztlich abgeklärt und behandelt worden war, ist die Diagnosestellung (und letztlich auch die spezifische Behandlung) erst nach Vollendung des 9. Altersjahres des am 1 2. August 200 9 geborenen Beschwerdeführer s erfolgt.

Damit ist jedenfalls eine der zwingenden Voraussetzungen für die Anerkennung der Störung als Gebur tsgebrechen nach Ziffer 404 GgVAnhang

- nämlich die Diagnosestellung vor dem 9. Altersjahr (E. 1.3.1 ) - vorliegend nicht erfüllt. Die durch den s chul psycho lo gischen Beratungsdienst am 1 5. Juli 2015 (vgl. Urk. 7/16) oder von Dr. B.___ am 9. Juni 2017 gestellte Verdachts diagnose eine r AD H S er füllt die Voraus setz ungen von Ziffer 404 GgV Anhang rechtsprechungsgemäss nicht (vor stehend E. 1.3.2).

4.2

Soweit im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass trotz frühzeitiger Hinweise auf eine ADHS keine rechtzeitige Diagnosestellung mehr habe erfolgen können, da Therapieplätze für Kinder sehr gesucht seien und häufig lange Warte zeiten be stehen würden (Urk. 1 S. 5-7), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ak ten lage relativ zeitnah an die Empfehlung einer kinderärztlichen ADHS-Ab klä rung am 9. Mai 2018 mit der psychotherapeutischen Behandlung in der Z.___ begonnen werden konnte, nämlich noch im Mai 2018 ( Urk. 7/7/3) . Eine lange Suche eines ge eigneten Therapieplatzes ist damit nicht ausgewiesen. Die Aufnahme einer psychotherapeutischen Be hand lung wurde ausserdem bereits im Rahmen der schulpsychologischen Beratung im Juli 2016 und erneut im darauffolgenden Jahr von Dr. B.___ empfohlen (vgl. E. 3.1 hiervor) . Dass seitens der Z.___ die Diagnosestellung einzig infolge fehlender Kapazitäten verzögert worden wäre, ist ebenfalls nicht dargetan . Die behandelnde Psychologin äusserte in ihrer Stellungnahme vom 1 8. November 2021, dass sie innert nützlicher Zeit die familiären Schwierigkeiten habe beruhi gen und stabilisieren können, was für die folgende psychodiagnostische Testung ent schei dend gewesen sei (vgl. Urk. 7/18). Dass nicht früher, beispielsweise auf Anraten von Kindergärtnern, Lehrerinnen, heilpädagogischen Klassenassistenzen, Ergotherapeut en, Kinderärztinnen oder des schulpsychiatrischen Dienstes ,

gezielte Abklärungen erfolgte n und

Dr. B.___ im Mai 2017 sowie die Fachpersonen des Ambulatoriums D.___ im Mai 2018 noch keine gesicherte Diagnose stellen konnten, hat - wie sich aus ihren Berichten ergibt (vgl. E. 3.1 ; vgl. auch die Ausführungen der Psychotherapeutin, Urk. 7/18/2 ) - damit zu tun, dass dannzumal zur Diagnosestellung nicht alle Kriterien (eindeutig)

gegeben waren bzw. das Vorliegen von Ausschlusskriterien nicht hatte verneint werden können . Die verspätete Diagnosestellung ist folglich nicht , jedenfalls nicht nach weislich, auf die langen Wartezeiten für geeignete Therapieplätze für Kinder zu rück zuführen. Im Übrigen hat das Bundesgericht im Ent scheid 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 klargestellt, dass selbst wenn es - objektiv betrachtet - an sich mög lich gewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im kon kre ten Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht ge schehen sei, die In vali den versicherung gestützt auf Ziffer 404 GgV -Anhang keine medizinischen Mass nahmen zu er bringen habe (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1). Vor diesem Hinter grund ist RAD- Ä rzt in D ipl.-Med.

A.___ in ihrer Beurteilung vom 1 . Dezember 2021 , wonach kein Leistungsanspruch aus Ziff er 404 GgV -Anhang hergeleitet werden könne ( vgl. Urk. 7/23 ), zu folgen. Am Erfordernis einer Diagnosestellung und einer Behandlungsaufnahme vor der Voll endung des 9. Lebensjahres hat auch Ziff. 404 GgV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung nichts geändert. 5.

Zu prüfen bleibt, ob Art. 12 IVG eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. Mit Anmeldung im März 2020 wurde insbesondere die Kostenüber nahme der Psychotherapie beantragt, welche bereits ab Mai 2018 durchgeführt wird ( Urk. 7/2/6) . 5.1

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).

Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) .

Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls ein getretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 2 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.2

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invaliden versicherung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2 ).

Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vor kehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges ge mäss Art. 12 Abs. 1 IVG vorau ssehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hin weisen). 5.3

Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt.

Das Vorliegen von Krankheiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (z.B. Schizo phrenien, manisch-depressive Psychosen) schliessen medizinische Massnahmen der IV aus . Dies gilt auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen, und ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (z.B. hyperkinetische Stö rungen , Anorexien ) ; Psychotherapeutische Massnahmen gehen demzufolge nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich un begrenzter Dauer darstellt ( Rz . 645-647/845-847.4 -5 KSME , in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung ). 5 .4

Vorliegend wurde im November 2018 eine ADHS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet somit grundsätzlich unter einer hyperkinetischen Störung, für deren Behandlung er für längere Zeit einer Therapie bedarf, ohne dass eine zuverlässige Prognose gestellt werden kann. D ie psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit besteht offensichtlich jedenfalls seit Mai 2018 und wurde bereits im Sommer 2016 als notwendig erachtet (vgl. E. 3.1). Laut Auskunft der behandelnden Psychotherapeutin vom1 8. November 2021 ging es zu Behandlungsbeginn in erster Linie darum, die Schwierigkeiten und Konflikte zu reduzieren ( Urk. 7/18); laut ihren und den von

Dr. E.___

unterzeichneten An gabe n

vom 2 1. Mai 2021 sei die Behandlungsdauer «fortlaufend», die im Oktober 2020 begonnene Ritalin-Behandlung werde an die Psychotherapie angebunden ( Urk. 7/7/7). Damit liegt vorliegend un abhän gig von der zukünftigen Ein gliederung ins Erwerbsleben i n erster Linie eine Leidensbehandlung vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung medi zinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG sind damit nicht gegeben , was in der Beschwerde auch unbestritten blieb. 6 .

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass medizinische Massnahmen vorliegend weder gestützt auf Art. 12 IVG noch auf Art. 13 IVG geschuldet sind. Die an gefochtene Verfügung vom 2 2. Juni 2022 ( Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler .