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IV.2022.00399

Nichteintreten auf eine neue Anmeldung nach rechtskräftiger Verneinung der Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. In medizinischer Hinsicht wurde zwar keine wesentliche Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, hingegen ist eine Sachverhaltsänderung in beruflich-erwerblicher Hinsicht glaubhaft, indem der Beschwerdeführer nach der anspruchsverneinenden Verfügung wieder eine Arbeit aufgenommen hat und erneut arbeitsunfähig geworden ist.

Zürich SozVersG · 2022-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964 in der Demokratischen Republik Kongo, war in der Schweiz seit seiner Einreise im April 1994 ( Urk. 6/11/1+4) in wechselnden Anstellunge n bei verschiedenen Arbeitgeber n tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 7. Juni 2019, Urk. 6/25) ;

z uletzt versah er ab Oktober 2015 eine Vollzeitstelle als Asbestsanierer bei der Y.___ AG . A b dem 4. Juni 2018 wurde er

für diese Tätigkeit wegen eines Rückenleidens zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 6/12 und die Korrespondenz der Arbeitgeberin mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesell schaft AG als Durchführerin der Kollektiv- Krankentaggeldversicherung, Urk. 6/20-24). Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2019 beendet worden war (vgl. das Schreiben der Allianz vom 2 7. März 2019, Urk. 6/19), meldete sich X.___

am 2 9. Mai 2019 bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/11). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicher ten zu einem Standortgespräch ein (Gesprächsnotizen vom 2 6. Juni 2019, Urk. 6/27) und teilte ihm noch gleichentags mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung notwendig seien und sein Anspruch auf eine Rente geprüft werde, worüber mit separater Verfügung entschieden werde ( Urk. 6/28).

Im Zuge der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes med. pract . Z.___ , Praktischer Arzt, vom 2 3. September 2019 ein (Urk. 6/34/1

6) und erhielt dabei Kenntnis von weiteren Berichten über die ärztliche n Behandlungen in den letzten Jahren ( Urk. 6/34/7-56). Nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/36 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vo m 2 8. Januar 2020 fest, dass dem Versicherten die aktuelle Arbeit nicht mehr zugemutet werden könne, dass er jedoch mit einer angepassten Tätigkeit in der Lage sein sollte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehe daher nicht und für eine allfällige Hilf e bei der Stellensuche sei das R egionale Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 6/37 ; Feststellungsblatt in Urk. 6/35 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

In der Folge ersuchte med. pract .

Z.___ die IV-Stelle m it Zuschrift vom 8. F ebruar 2022 namens des Versicherten darum, das Verfahren wieder aufzunehmen, da sich der gesundheitliche Zustand seines Patienten mit dauerhafter Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Asbest-Bauarbeiter verschlechtert habe ( Urk. 6/40). Zur Belegung fügte er einen Sprechstundenbericht der Univer sitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum , vom 2 0. Januar 2022 bei ( Urk. 6/39). Im Nachgang zur hausärztlichen Meldung reichte der Versicherte ein neues, am 2 1. März 2022 unterzeichnetes Anmeldeformular ein ( Urk. 6/42) und legte diesem unter anderem eine Krankmeldung vom 25. Februar 2022 bei, mit der die B.___ GmbH die Helsana Versicher ungen AG in der Eigenschaft als Durch führerin einer Kollektiv-Taggeldversicherung über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab d em 3. November 2021 informiert hatte ( Urk. 6/43 / 2 ). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf seine neue Anmeldung nicht einzutreten gedenke, da mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Veränderung seit der Verfügung vom 2 8. Januar 2020 glaubhaft gemacht se i ( Urk. 6/48). Nachdem der Versicherte innert Frist keine Einwendungen dagegen erhoben hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. Juli 2022 im angekündigten Sinn und trat auf das neue Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 6/ 49). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2022 erhob X.___

m it Eingabe vom 1 0. August 2022 Beschwerde und erklärte sich als nicht einverstan den mit dem Nichteintretensentscheid ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 9. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). Der Versicherte liess die Frist zur Replik unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2022 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt wurden ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) d ie voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität in die sem Sinne Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 1.2

Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören der An spruch auf eine Rente nach Art. 28 ff. IVG und der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG, unter anderem auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG.

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Pro zent invalid ( Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören unter ander e m die Berufsberatung nach Art. 15 IVG und die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG . Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» nach

Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann vor der Durchführu ng von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). 1.3 1.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungs gemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenan spruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheb lichen Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3.2

Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als sich der seiner z eit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befas sen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuan meldung ohne weitere Abklä rungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung . Ist demgegenüber eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, so hat die Ver waltung auf das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ein zutreten und sich im Rahmen der materiellen Prüfung zu v ergewissern, ob die glaubhaft gemachte Ver änderung auch tatsächlich eingetret en ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Be weis nach dem im Sozialversicherungs recht allgemein massgebenden Grad d er überwiegenden Wahrscheinlichkeit er bracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung zur Revision von Renten (und von Hilflosenentschädigungen sowie von Assistenzbeiträgen) mit Glaubhaftmachen einer Änderung als Eintretensvoraussetzung und rechtsgenüg lichem Nachweis einer Änderung im Rahmen der materiellen Prüfung der Revi sionsvoraussetzungen in analoger Weise auf die Eing liederungsleistungen anzu wenden (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis auf BGE

109 V 119 E. 3a ) . 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) d ie voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität in die sem Sinne Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt nach Art.

E. 1.2 Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören der An spruch auf eine Rente nach Art. 28 ff. IVG und der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen nach Art.

E. 1.3 In der Folge ersuchte med. pract .

Z.___ die IV-Stelle m it Zuschrift vom 8. F ebruar 2022 namens des Versicherten darum, das Verfahren wieder aufzunehmen, da sich der gesundheitliche Zustand seines Patienten mit dauerhafter Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Asbest-Bauarbeiter verschlechtert habe ( Urk. 6/40). Zur Belegung fügte er einen Sprechstundenbericht der Univer sitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum , vom 2 0. Januar 2022 bei ( Urk. 6/39). Im Nachgang zur hausärztlichen Meldung reichte der Versicherte ein neues, am 2 1. März 2022 unterzeichnetes Anmeldeformular ein ( Urk. 6/42) und legte diesem unter anderem eine Krankmeldung vom 25. Februar 2022 bei, mit der die B.___ GmbH die Helsana Versicher ungen AG in der Eigenschaft als Durch führerin einer Kollektiv-Taggeldversicherung über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab d em 3. November 2021 informiert hatte ( Urk. 6/43 /

E. 1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungs gemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenan spruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheb lichen Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.3.2 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als sich der seiner z eit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befas sen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuan meldung ohne weitere Abklä rungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung . Ist demgegenüber eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, so hat die Ver waltung auf das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ein zutreten und sich im Rahmen der materiellen Prüfung zu v ergewissern, ob die glaubhaft gemachte Ver änderung auch tatsächlich eingetret en ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Be weis nach dem im Sozialversicherungs recht allgemein massgebenden Grad d er überwiegenden Wahrscheinlichkeit er bracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

E. 1.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung zur Revision von Renten (und von Hilflosenentschädigungen sowie von Assistenzbeiträgen) mit Glaubhaftmachen einer Änderung als Eintretensvoraussetzung und rechtsgenüg lichem Nachweis einer Änderung im Rahmen der materiellen Prüfung der Revi sionsvoraussetzungen in analoger Weise auf die Eing liederungsleistungen anzu wenden (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis auf BGE

109 V 119 E. 3a ) . 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2022 erhob X.___

m it Eingabe vom 1 0. August 2022 Beschwerde und erklärte sich als nicht einverstan den mit dem Nichteintretensentscheid ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 9. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). Der Versicherte liess die Frist zur Replik unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2022 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt wurden ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1

E. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

E. 8 ATSG) sind (lit. c).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören unter ander e m die Berufsberatung nach Art. 15 IVG und die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG . Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» nach

Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann vor der Durchführu ng von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c).

Dispositiv
  1. Juli 2022 ( Urk.  2) zu Recht nicht eingetreten ist auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 ( Urk.  6/40 und Urk.  6/42) . Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Sachver haltsänderung im Sinne von Art.  87 Abs.  2 IVV. Massgebende Vergleichsbasis ist die Verfügung vom 2
  2. Januar 2020 ( Urk.  6/37). Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung ihrer Abklärungen sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers verneint und hatte somit nicht nur über den Rentenanspruch entschieden, sondern im Anschluss an die formlose Mitteilung vom 2
  3. Juni 2019 ( Urk.  6/28) auch über den A nspruch auf Eingliederungsmass nahmen abschliessend befunden. 2.2      Bevor der Beschwerdeführer Anfang Juni 2018 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig wurde und seine damalige Arbeit niederlegte, hatte eine magnet resonanztomographische Untersuchung vom April 2018 den Befund einer flachbogigen Diskushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher Behinderung der austretenden Nervenwurzel L5 ergeben (Bericht des Instituts C.___ vom
  4. April 2018, Urk.  6/34/41) . Die Universitätsklinik A.___ veranlasste im Juli 2018 eine nochmalige Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (Bericht vom 1
  5. Juli 2018, Urk.  6/34/38-39) und beschrieb als Ergebnisse dieser Untersuchung eine beidseitige fortgeschrittene Facettengelenksdegeneration in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sowie eine laterale rec essale Spinalkanalstenose, beidseitig im Bereich L4/5 und linksseitig im Bereich L5/S1 (Bericht vom 1
  6. Juli 2018, Urk.  6/ 3 4/34-35). Eine Behandlung mit Infiltrationen führte zu einem Rückgang der Beschwerden (Berichte der Univer sitätsklinik A.___ vom 1
  7. August u nd vom 1
  8. September 2018, Urk.  6/34/33 und Urk.  6/34/31-32); im Januar 2019 klagte der Beschwerdeführer jedoch im Spital C.___ , wo er wegen Schmerzen an den Fersen und am linken Ellbogen in Behandlung war (B ericht vom 2
  9. November 2018, Urk.  6/34/21-22), über eine vermehrte Schmerzhaftigkeit im Bereich der Hüften und eine Gefühlsstörung im rechten Bein (Bericht vom 1
  10. Ja nuar 2019, Urk.  6/34/17 ) , weshalb erneut eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt wurde. Dies e zeigte wiederum die bekannten degenerativen Veränderungen mit der Verlage rung der Wurzel L5 und zusätzlich eine Diskusprotrusion auf der Höhe L3/4 mit Kontakt zur e xtraforaminalen Wurzel L3 (Bericht vom
  11. Februar 2019, Urk.  7/34/15-16) ; der Termin für eine weitere Infiltrationsbehandlung wurde vom Beschwerd eführer jedoch abgesagt (Schreiben des Spitals C.___ vom 2
  12. Mai 2019, Urk.  6/34/13).      Im Bericht vom 2
  13. September 2019 besch rieb med. pract . Z.___ eine im Verlauf zunehmende Lumboischial gie mit häufigen Exazerbationen, selbst ohne spezielle Belastung , und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit für schwere, rückenbelastende Arbeiten, hingegen eine volle Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten ( Urk.  6/34/1-6).      Auf diesen bildgebenden und klinischen Befunden und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung basierte die Verfügung vom 2
  14. Januar 2020. 2.3      Für die geltend gemachte Sachverhaltsänderung seit dem 2
  15. Januar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 2
  16. Januar 2022 ( Urk.  6/39). Gemäss diesem Bericht hatte der Haus arzt med. pract . Z.___ ihn der Klinik wieder zugewiesen , und im November 2021 und Januar 2022 waren eine neue Magnetresonanztomographie und eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule erstellt worden.      Die Berichte über die bildgebenden Befunde befinden sich nicht in den Akten ; die Beschreibung dieser Befunde im Sprechstundenbericht vom 2
  17. Januar 2022 ist jedoch vergleichbar mit den Beschreibungen in den Jah ren 2018 und 201
  18. Wiederum ist die Facettengelenksarthrose in den Bereichen L4/5 und L5/S1 und die – als leicht bezeichnete – beidseitige Recessusstenose auf der Höhe L4/5 aufgeführt; sodann ist neben einer Hervorwölbung des Diskus im Bereich L4/5 zwar neu eine solche im Bereich L5/S1 erwähnt, dafür ist die Protrusion des Diskus im Bereich L3/4, die Anfang 2019 im Spital C.___ festgestellt wor den war, nicht mehr beschrieben und fokalneurologische Defizite konnten nicht erhoben werden. Es bestehen des Weiteren keine Hinweise darauf, dass sich die Auswirkungen der beschriebenen Befunde auf das Schmerzbild wesentlich veränder t hätten. Vielmehr hielt die Universitätsk linik A.___ im Sprechstun denbericht vom 2
  19. Januar 2022 fest, der B eschwerdeführer ken ne die Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein schon seit langem ( Urk.  6/39/1), und sprach von einer chronischen Lumbalgie ( Urk.  6/39/2).      W as die Auswirkungen der grundsätzlich unveränderten bildgebenden und klinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so war m ed. pract . Z.___ ebenfalls schon in seinem Bericht vom September 2019 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in rückenbelastenden Tätigkeit en aus gegangen ( Urk.  6/34/3) ; in dieser Hinsicht ist der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.  5 S. 2) zuzustimmen. Allerdings geht aus der Krankmeldung der B.___ GmbH vom 2
  20. F ebruar 2022 hervor , dass es dem Beschwerdeführer trotzdem nochmals gelungen war, während mehr als eineinhalb Jahren im angestammten Tätigkeitsbereich der Asbestsanierung zu arbeiten; in der Meldung an den Krankentaggeldversicherer ist ein Anstellungsdatum des
  21. Februar 2020 vermerkt, ein vertraglicher Beschäf tigungsgrad von 79  % mit unregelmässigen Einsätzen ange ge ben und die Arbeit als schwer charakterisiert ( Urk.  6/43/2). D amit hatte sich der Sachverhalt seit dem 2
  22. Januar 2020, wenn auch nicht in medizinischer Hinsicht, so doch in beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine längere Z eitdauer glaubhaft verändert. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der neuen Anmeldung vom Februar/März 2022 denn auch nicht Arbeitslosenentschädigung wie zur Zeit der ersten Anmel dung vom Mai 2019 (vgl. Urk.  6/27/3), sondern Krankentaggelder (vgl. Urk.  6/43/1) . Es ist demnach eine S achverhaltsänderung glaubhaft gemacht , die anspruchsrelevant sein kann und somit eine umfassende neue Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers verlangt. Denn auch wenn sich erneut eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestätigen sollte und ein Rentenanspruch entfiele, so kommen doch Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art.  15 f. IVG, etwa Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung, in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
  23. August 2020 E. 3.1.2 und E. 3.1.3) , zumal der Beschwerdeführer schon beim Standortgespräch vom Juni 2019 den Eindruck einer gewissen Ratlosigkeit im Hinblick auf geeignete Tätigkeiten gemacht hatte ( Urk.  6/27/5) und dementsprechend anschliessend wieder ein gesundheitlich ungeeignete Arbeit im angestammten, gesundheitlich jedoch ungünstigen Bereich aufgenommen hatte. 2.4      Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1
  24. Juli 2022 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 einzutreten.
  25. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  26. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1
  27. Juli 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe .
  28. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  29. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  30. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  31. Juli bis und mit 1
  32. August sowie vom 1
  33. Dezember bis und mit dem
  34. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00399

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

12. Dezember 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964 in der Demokratischen Republik Kongo, war in der Schweiz seit seiner Einreise im April 1994 ( Urk. 6/11/1+4) in wechselnden Anstellunge n bei verschiedenen Arbeitgeber n tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 7. Juni 2019, Urk. 6/25) ;

z uletzt versah er ab Oktober 2015 eine Vollzeitstelle als Asbestsanierer bei der Y.___ AG . A b dem 4. Juni 2018 wurde er

für diese Tätigkeit wegen eines Rückenleidens zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 6/12 und die Korrespondenz der Arbeitgeberin mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesell schaft AG als Durchführerin der Kollektiv- Krankentaggeldversicherung, Urk. 6/20-24). Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2019 beendet worden war (vgl. das Schreiben der Allianz vom 2 7. März 2019, Urk. 6/19), meldete sich X.___

am 2 9. Mai 2019 bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/11). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicher ten zu einem Standortgespräch ein (Gesprächsnotizen vom 2 6. Juni 2019, Urk. 6/27) und teilte ihm noch gleichentags mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung notwendig seien und sein Anspruch auf eine Rente geprüft werde, worüber mit separater Verfügung entschieden werde ( Urk. 6/28).

Im Zuge der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes med. pract . Z.___ , Praktischer Arzt, vom 2 3. September 2019 ein (Urk. 6/34/1

6) und erhielt dabei Kenntnis von weiteren Berichten über die ärztliche n Behandlungen in den letzten Jahren ( Urk. 6/34/7-56). Nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/36 ) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vo m 2 8. Januar 2020 fest, dass dem Versicherten die aktuelle Arbeit nicht mehr zugemutet werden könne, dass er jedoch mit einer angepassten Tätigkeit in der Lage sein sollte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehe daher nicht und für eine allfällige Hilf e bei der Stellensuche sei das R egionale Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zuständig ( Urk. 6/37 ; Feststellungsblatt in Urk. 6/35 ). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

In der Folge ersuchte med. pract .

Z.___ die IV-Stelle m it Zuschrift vom 8. F ebruar 2022 namens des Versicherten darum, das Verfahren wieder aufzunehmen, da sich der gesundheitliche Zustand seines Patienten mit dauerhafter Arbeitsun fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Asbest-Bauarbeiter verschlechtert habe ( Urk. 6/40). Zur Belegung fügte er einen Sprechstundenbericht der Univer sitätsklinik A.___ , Wirbelsäulenzentrum , vom 2 0. Januar 2022 bei ( Urk. 6/39). Im Nachgang zur hausärztlichen Meldung reichte der Versicherte ein neues, am 2 1. März 2022 unterzeichnetes Anmeldeformular ein ( Urk. 6/42) und legte diesem unter anderem eine Krankmeldung vom 25. Februar 2022 bei, mit der die B.___ GmbH die Helsana Versicher ungen AG in der Eigenschaft als Durch führerin einer Kollektiv-Taggeldversicherung über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab d em 3. November 2021 informiert hatte ( Urk. 6/43 / 2 ). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf seine neue Anmeldung nicht einzutreten gedenke, da mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Veränderung seit der Verfügung vom 2 8. Januar 2020 glaubhaft gemacht se i ( Urk. 6/48). Nachdem der Versicherte innert Frist keine Einwendungen dagegen erhoben hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. Juli 2022 im angekündigten Sinn und trat auf das neue Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 2 = Urk. 6/ 49). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 1. Juli 2022 erhob X.___

m it Eingabe vom 1 0. August 2022 Beschwerde und erklärte sich als nicht einverstan den mit dem Nichteintretensentscheid ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 9. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). Der Versicherte liess die Frist zur Replik unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2022 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt wurden ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) d ie voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität in die sem Sinne Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 1.2

Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören der An spruch auf eine Rente nach Art. 28 ff. IVG und der Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG, unter anderem auf Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 ff. IVG.

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Pro zent invalid ( Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).

Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören unter ander e m die Berufsberatung nach Art. 15 IVG und die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG . Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» nach

Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann vor der Durchführu ng von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliede rungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). 1.3 1.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungs gemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchst richterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechts kräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenan spruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheb lichen Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.3.2

Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der frühe ren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als sich der seiner z eit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befas sen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuan meldung ohne weitere Abklä rungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung . Ist demgegenüber eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, so hat die Ver waltung auf das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ein zutreten und sich im Rahmen der materiellen Prüfung zu v ergewissern, ob die glaubhaft gemachte Ver änderung auch tatsächlich eingetret en ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchst richterlicher Rechtsprechung nicht der Be weis nach dem im Sozialversicherungs recht allgemein massgebenden Grad d er überwiegenden Wahrscheinlichkeit er bracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 1.3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung zur Revision von Renten (und von Hilflosenentschädigungen sowie von Assistenzbeiträgen) mit Glaubhaftmachen einer Änderung als Eintretensvoraussetzung und rechtsgenüg lichem Nachweis einer Änderung im Rahmen der materiellen Prüfung der Revi sionsvoraussetzungen in analoger Weise auf die Eing liederungsleistungen anzu wenden (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis auf BGE

109 V 119 E. 3a ) . 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2022 ( Urk. 2)

zu Recht nicht eingetreten ist auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 ( Urk. 6/40 und Urk. 6/42) . Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Sachver haltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. Massgebende Vergleichsbasis ist die Verfügung vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 6/37). Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung ihrer Abklärungen sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers verneint und hatte somit nicht nur über den Rentenanspruch entschieden, sondern im Anschluss an die formlose Mitteilung vom 2 6. Juni 2019 ( Urk. 6/28) auch über den A nspruch auf Eingliederungsmass nahmen abschliessend befunden. 2.2

Bevor der Beschwerdeführer Anfang Juni 2018 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig wurde und seine damalige Arbeit niederlegte, hatte eine magnet resonanztomographische Untersuchung vom April 2018 den Befund einer flachbogigen Diskushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher Behinderung der austretenden Nervenwurzel L5 ergeben (Bericht des Instituts C.___ vom 4. April 2018, Urk. 6/34/41) . Die Universitätsklinik A.___ veranlasste im Juli 2018 eine nochmalige Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (Bericht vom 1 0. Juli 2018, Urk. 6/34/38-39) und beschrieb als Ergebnisse dieser Untersuchung

eine

beidseitige fortgeschrittene

Facettengelenksdegeneration in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sowie eine laterale

rec essale Spinalkanalstenose, beidseitig im Bereich L4/5 und linksseitig im Bereich L5/S1 (Bericht vom 1 7. Juli 2018, Urk. 6/ 3 4/34-35). Eine Behandlung mit Infiltrationen führte zu einem Rückgang der Beschwerden (Berichte der Univer sitätsklinik A.___ vom 1 0. August u nd vom 1 3. September 2018, Urk. 6/34/33 und Urk. 6/34/31-32); im Januar 2019 klagte der Beschwerdeführer jedoch im Spital C.___ , wo er wegen Schmerzen an den Fersen und am linken Ellbogen in Behandlung war (B ericht vom 2 9. November 2018, Urk. 6/34/21-22), über eine vermehrte Schmerzhaftigkeit im Bereich der Hüften und eine Gefühlsstörung im rechten Bein (Bericht vom 1 2. Ja nuar 2019, Urk. 6/34/17 ) , weshalb erneut eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt wurde. Dies e zeigte wiederum die bekannten degenerativen Veränderungen mit der Verlage rung der Wurzel L5 und zusätzlich eine Diskusprotrusion auf der Höhe L3/4 mit Kontakt zur e xtraforaminalen Wurzel L3 (Bericht vom 1. Februar 2019, Urk. 7/34/15-16) ; der Termin für eine weitere Infiltrationsbehandlung wurde vom Beschwerd eführer jedoch abgesagt (Schreiben des Spitals C.___ vom 2 7. Mai 2019, Urk. 6/34/13).

Im Bericht

vom 2 3. September 2019 besch rieb med. pract .

Z.___ eine im Verlauf zunehmende Lumboischial gie mit häufigen Exazerbationen, selbst ohne spezielle Belastung , und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsun fähigkeit für schwere, rückenbelastende Arbeiten, hingegen eine volle Arbeits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 6/34/1-6).

Auf diesen bildgebenden und klinischen Befunden und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung basierte die Verfügung vom 2 8. Januar 2020. 2.3

Für die geltend gemachte Sachverhaltsänderung seit dem 2 8. Januar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 2 0. Januar 2022 ( Urk. 6/39). Gemäss diesem Bericht hatte der Haus arzt med. pract . Z.___ ihn der Klinik wieder zugewiesen , und im November 2021 und Januar 2022 waren eine neue Magnetresonanztomographie und eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule erstellt worden.

Die Berichte über die bildgebenden Befunde befinden sich nicht in den Akten ; die Beschreibung dieser Befunde im Sprechstundenbericht vom 2 0. Januar 2022 ist jedoch vergleichbar mit den Beschreibungen in den Jah ren 2018 und 201 9. Wiederum ist die Facettengelenksarthrose in den Bereichen L4/5 und L5/S1 und die – als leicht bezeichnete – beidseitige

Recessusstenose auf der Höhe L4/5 aufgeführt; sodann ist neben einer Hervorwölbung des Diskus im Bereich L4/5 zwar neu eine solche im Bereich L5/S1 erwähnt, dafür ist die Protrusion des Diskus im Bereich L3/4, die Anfang 2019 im Spital C.___ festgestellt wor den war, nicht mehr beschrieben und fokalneurologische Defizite konnten nicht erhoben werden. Es bestehen des Weiteren keine Hinweise darauf, dass sich die Auswirkungen der beschriebenen Befunde auf das Schmerzbild wesentlich veränder t hätten. Vielmehr hielt die Universitätsk linik A.___ im Sprechstun denbericht vom 2 0. Januar 2022 fest, der B eschwerdeführer ken ne die Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein schon seit langem ( Urk. 6/39/1), und sprach von einer chronischen Lumbalgie ( Urk. 6/39/2).

W as die Auswirkungen der grundsätzlich unveränderten bildgebenden und klinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so war m ed. pract . Z.___ ebenfalls schon in seinem Bericht vom September 2019 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in rückenbelastenden Tätigkeit en aus gegangen ( Urk. 6/34/3) ; in dieser Hinsicht ist der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) zuzustimmen. Allerdings geht aus der Krankmeldung der B.___ GmbH vom 2 5. F ebruar 2022 hervor , dass es dem Beschwerdeführer trotzdem nochmals gelungen war, während mehr als eineinhalb Jahren im angestammten Tätigkeitsbereich der Asbestsanierung zu arbeiten; in der Meldung an den Krankentaggeldversicherer ist ein Anstellungsdatum des 3. Februar 2020 vermerkt, ein vertraglicher Beschäf tigungsgrad von 79 % mit unregelmässigen Einsätzen ange ge ben und die Arbeit als schwer charakterisiert ( Urk. 6/43/2). D amit hatte sich der Sachverhalt seit dem 2 8. Januar 2020, wenn auch nicht in medizinischer Hinsicht, so doch in beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine längere Z eitdauer glaubhaft verändert. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der neuen Anmeldung vom Februar/März 2022 denn auch nicht Arbeitslosenentschädigung wie zur Zeit der ersten Anmel dung vom Mai 2019 (vgl. Urk. 6/27/3), sondern Krankentaggelder (vgl. Urk. 6/43/1) . Es ist demnach eine S achverhaltsänderung glaubhaft gemacht , die anspruchsrelevant sein kann und somit eine umfassende neue Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers verlangt. Denn auch wenn sich erneut eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestätigen sollte und ein Rentenanspruch entfiele, so kommen doch Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 f. IVG, etwa Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung, in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.2 und E. 3.1.3) , zumal der Beschwerdeführer schon beim Standortgespräch vom Juni 2019 den Eindruck einer gewissen Ratlosigkeit im Hinblick auf geeignete Tätigkeiten gemacht hatte ( Urk. 6/27/5) und dementsprechend anschliessend wieder ein gesundheitlich ungeeignete Arbeit im angestammten, gesundheitlich jedoch ungünstigen Bereich aufgenommen hatte. 2.4

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist in Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Juli 2022 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 einzutreten. 3.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen, damit sie auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe .

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel