Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 197 1 geborene X.___
wurde am 1 4. April 1972 im Zusam menhang mit einem Entwicklungsrückstand erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk.
7/1). Mit Beschluss vom 2 1. Juni 1972 erteilte diese Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 390 und Nr. 452 ( Urk. 7/3). Im Oktober 1982 wurde bei der Versicherten eine angeborene Schallleitungsschwerhörigkeit rechts mit Verdacht auf Mittelohrmissbildung diagnostiziert ( Urk. 7/31). Mit Beschluss vom 1 4. Juli 1983 erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für die Überwachung sowie die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 152 ( Urk. 7/46) ; die Kostenübernahme für ein Hörgerät erfolgte mit Beschluss vom 6. September 1984 ( Urk. 7/55). Im Jahr 1990 schloss die Versicherte eine Ausbildung zur Büroangestellten ab ( Urk. 7/73 S. 4). 1.2
Am 6. Mai 1998 meldete sich die Versicherte im Zusammenhang mit einem am
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 geborene X.___
wurde am 1 4. April 1972 im Zusam menhang mit einem Entwicklungsrückstand erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk.
7/1). Mit Beschluss vom 2 1. Juni 1972 erteilte diese Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 390 und Nr. 452 ( Urk. 7/3). Im Oktober 1982 wurde bei der Versicherten eine angeborene Schallleitungsschwerhörigkeit rechts mit Verdacht auf Mittelohrmissbildung diagnostiziert ( Urk. 7/31). Mit Beschluss vom 1 4. Juli 1983 erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für die Überwachung sowie die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 152 ( Urk. 7/46) ; die Kostenübernahme für ein Hörgerät erfolgte mit Beschluss vom 6. September 1984 ( Urk. 7/55). Im Jahr 1990 schloss die Versicherte eine Ausbildung zur Büroangestellten ab ( Urk. 7/73 S. 4).
E. 1.1 Die im Jahre 197
E. 1.2 Am 6. Mai 1998 meldete sich die Versicherte im Zusammenhang mit einem am
Dispositiv
- April 1997 erlittenen HWS-Trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/73, Urk. 7/81 S. 2). Mit Verfügung vom 1
- November 1998 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab
- April 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/87). Im Rahmen der im August 1999 sowie Oktober 2000 durchgeführten Rentenrevisionen konnte keine rentenbeein flussende Änderung festgestellt werden ( Urk. 7/92, Urk. 7/96). Nachdem die Ver sicherte ab April 2003 wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte ( Urk. 7/109), hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 1
- Dezember 2003 per
- Februar 2004 auf ( Urk. 7/112). 1.3 Am 2
- September 2017 war die Versicherte als Beifahrerin erneut in einen Ver kehrsunfall verwickelt, zog sich eine HWS-Distorsion zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 2
- März 2018 bei der IV-Stelle Aargau zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/137, Urk. 7/143/41). Mit Verfügung vom
- März 2016 stellte der Unfallversicherer die zunächst gewährten Leistungen per 3
- März 2018 ein ( Urk. 7/143/127-130). Am
- Februar 2019 erteilte die SVA Zürich, IV Stelle, Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Frühintervention ( Urk. 7/171); der entsprechende Abschlussbericht über die Potenzialerhebung datiert vom 1
- April 2019 ( Urk. 7/177). Mit Mitteilung vom
- Juni 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ( Urk. 7/185). 1.4 Am 2
- Oktober 2019 wurde bei der Versicherten eine schwere Takotsubo -Kardi omyopathie mit kardiogenem Schock diagnostiziert , was bis zum 1
- November 2019 zur Hospitalisation führte ( Urk. 7/20 9 ) ; die Rehabilitation erfolgte vom
- Dezember 2019 bis zum 3
- Januar 2020 in der Y.___ ( Urk. 7/214/13 15). Mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2019 informierte die IV Stelle unter Hinweis auf das Ereignis vom 2
- Oktober 2019 über den Abschluss der Einglie derungsberatung ( Urk. 7/202). Im Rahmen der weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung der Versicherten ; das entsprechende Z.___ -Gutachten datiert vom 1
- April 2021 ( Urk. 7/275). Mit Vorbescheid vom 1
- November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab
- Dezember 2019 die Ausrichtung einer ganzen und ab
- Juni 2021 einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 7/284) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügungen vom 2
- April 2022 ( Urk. 7/305 = Urk. 4/2/2 , Urk. 7/306 = Urk. 2/2 ).
- Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am
- Juni 2022 respektive
- Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab
- September 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 2/1, Urk. 4/2/1). Mit Entscheid vom
- respektive
- Juni 2022 trat das angerufene Gericht auf die Beschwerden mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Streitsache an das hiesige Gericht ( Urk. 1/1 [Prozess Nr. IV.2022.00392] , Urk. 4/1/1 [Prozess Nr. IV.2022.00393] ). Mit Verfügungen vom
- September 2022 wurde der Prozess Nr. IV.2022.00393 mit dem vorliegen den Prozess Nr. IV.2022.00392 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt ( Urk. 3); weiter wurde der Prozess Nr. IV.2022.00393 als dadurch erledigt abge schrieben ( Urk. 4/3). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom
- Januar 2023 ( Urk. 11) sowie Duplik vom 1
- Februar 2023 hielten die Parteien an den gestell ten Anträgen fest ( Urk. 16); die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Ver fügung vom 1
- Februar 2023 ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Auch wenn die angefochtenen Verfügungen vorliegend vom 29. April 2022 datieren (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), steht der Anspruch auf IV-Leistungen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den Ereig nissen vom 2
- September 2017 sowie 2
- Oktober 2019, wobei Leistungen ab
- September 2018 strittig sind und eine Rentenzusprache ab Dezember 2019 erfolgte , sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass aufgrund des Unfalls am 2
- September 2017 von einem Ende des Wartejahres per 2
- September 2018 auszugehen sei. In der Zeit ab Oktober 2018 seien Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt worden, welche am 1
- Dezember 2019 hätten abgebrochen werden müssen. Aufgrund der anschliessenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem
- Dezember 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1
- Februar 2021 sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % auszugehen, was ab
- Juni 2021 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe ( Urk. 2/2). 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass diese r auch in der Zeit vom 2
- September 2018 bis 2
- Oktober 2019 keine Leistung auf dem ersten Arbeitsmarkt habe zugemutet werden können ( Urk. 4/2/1 S. 3). Die Steigerung des Pensums auf 50 % im Rahmen des Arbeits trainings habe zu einem Herzinfarkt geführt, zuvor sei von einer Leistungsfähig keit von gerade einmal 33 % auszugehen ( Urk. 2/1 S. 4). Weiter würden die Gut achter ausführen, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 50 % arbeiten könne, sondern erst nach sorgfältiger Begleitung im Eingliederungsprozess wieder ein Potenzial von 50 % erreichen könne (S. 6). Im Rahmen der Replik wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass im vorliegenden Fall kein Prozentvergleich erfolgen könne, sondern ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei, wobei für die Invaliditätsbemessung gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle ein monatliches Invaliden einkommen von Fr. 4'810. -- heranzuziehen sei ( Urk. 11 S. 5 ff.).
- 3.1 Die für das Z.___ -Gutachten vom 1
- April 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/275 S. 10 ff. ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4) - Leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen - Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zervikobrachialer Symptomatik mit/bei - d ezentriertem Dens , Blockwirbel HWK2/3 (Fusion Wirbelkörper und Facettengelenke) sowie partieller Blockwirbel HWK6/7 (Fusion Wirbel körper und Facettengelenke links), Bogenschlussstörung HWK6, Osteo chondrose HWK 5/6 mit erosiver Komponente und Spondylophyten , konventionell radiologisch zudem leichte Listhesis , geringe Osteo phyten HWK4/5 bei normal weitem Inter vertebralraum ; - k linischneurologisch kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms, kein Nachweis einer Rückenmark-Funktionsstörung ; - Status nach Reitunfall mit möglicher Stauchung/Kontusion der Hals wirbelsäule 1987 mit gemäss Angaben der Versicherten über eine längere Zeit persistierendem Tinnitus un d Lähmungen der rechten oberen und unteren Extremität, schlussendlich restitutio ad integrum - w ahrscheinlich HWS- Dezelerationstrauma April 1994 (Anschlagen Nase an Bett im Camper) mit in der Folge über Jahre persistierenden Nackenschmerzen, Tinnitus, rascher Ermüdbarkeit, schlussendlich restitutio ad integrum ; - HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision als Fahrerin 2010 (keine Akten) mit gemäss Angaben der Versicherten über längere Zeit vorhandene n Nackenschmerzen, unkontrollierbarem generalisier tem Zittern, schlussendlich restitutio ad integrum ; - e rneutem HWS-Distorsionstrauma durch Heckauffahrkollision (als Bei fahrerin) am 2
- September 2017 mit bis heute persistierender Symp tomatik . - Tiefnormale linksventrikuläre Auswurffraktion (50-55 % , TEE vom 2
- Februar 2020) - Status nach Spontandissektion Typ II mit 70%iger Stenosierung des
- Posterolateralastes I (RCX) mit sekundärer schwerer Takotsubo -Kardio myopathie Oktober 2019 mit/bei - Kardiogenem Schock mit LVEDP von 45 mmHg am 2
- Oktober 2019 - Status nach Intubation bei respirator i scher Erschöpfung sowie Einlage einer IABP (intraarterielle Ballonpump e ) von femoral rechts - Koronarangiographisch am 2
- Oktober 2017 70%- ige langstreckige Stenose des PLA1-Abgangs bei Wandhämatom ( Spontan dissektion Typ I), übrige Kor o narien ohne relevante Stenosierung - Linksventrikuläre Auswurffraktion initial 20 % bei midventrikulärer und apikaler Akinesie - Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits mit Zustand nach Hörgeräteversor gung - Tinnitus beidseits mittelgradig kompensiert Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 12): - Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie, aktuell gut kontrol lierte Blutdruckwerte - Status nach Nausea und rezidivierendem Erbrechen unklarer Ätiologie 2019 mit konsekutiver Hypokaliämie, DD: psychosomatisch - Status nach Soor-Ösophagitis November 2019, behandelt mit einmaliger Gabe von Difluxan 400 mg i.v. am 1
- November 2019 - Tendenz zur Hyperlaxizität - Anamnestisch Status nach Supinationstrauma rechts und in der Folge operativem Eingriff am Malleolus , seitdem beschwerdefrei - Sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Status nach Gewalterfahrung und emotionaler Deprivation in der Kindheit In der bisherigen Tätigkeit als Angestellte beim Einwohneramt A.___ sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig (S. 17). In einer angepassten Tätigkeit, ohne Hektik, ohne Führungsfunktion und ohne Schichtarbeit, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht noch vier Stunden täglich einsetzbar, ohne Verminderung des Rendements. Eine Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes müsse ab Februar 2021 definitiv angenommen werden, eine mögliche frühere Verbesserung lasse sich aufgrund der Akten nicht exakt eruieren. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, aus neurologischer Sicht bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von 10 % , aus otoneuro logischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 18 f.). Für die Zeit ab dem 2
- September 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer bis maximal neun Monaten auszugehen. Ab Juli 2018 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen mit einer Leistungseinschränkung von 10 % . Ab dem 2
- Oktober 2019 bis Februar 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) für sämtliche Tätigkeiten (S. 19 f.). 3.2 3.2.1 Das vorliegende Z.___ -Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt hinsicht lich der im Zeitpunkt des Gutachtens geltenden Arbeitsfähigkeit in einer nach vollziehbaren Weise dar. Die nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich dabei insbesondere aufgrund der psychischen Einschränkungen. Dabei kann die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit jener im Zeitpunkt der durchgeführten beruflichen Massnahmen im Sommer 2019 verglichen werden, ist es doch seither zu einer Verbesserung der depressiven Problematik gekommen ( Urk. 7/27 5/153 ). Auch wenn im Rahmen des psychiatrischen Teilgut achtens eine Eingewöhnungszeit und berufliche Massnahmen als notwendig erachtet wurden ( Urk. 7/275/151), ergibt sich dies aus der Konsensbeurteilung nicht mehr. Dabei kann auf die abschliessende Gesamteinschätzung abgestellt werden. Zum einen fand eine Konsensbesprechung statt, sodass sich Dr. med. B.___ als für den psychiatrischen Teil verantwortlicher Facharzt direkt ein bringen konnte. Zum anderen verbleiben aus psychiatrischer Sicht allein die Diagnosen leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.0) sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen. Aus diesen Diagnosen auf eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu schliessen erscheint im Ver gleich mit ähnlich gelagerten Fällen prima vista als wohlwollend, vermag aber unter Berücksichtigung der langjährigen Entwicklung der Beschwerden, der mehrfachen HWS-Distorsionen sowie der nunmehr aufgetretenen Herzprobleme zu überzeugen. Für die Zeit ab Februar 2021 ist demnach in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten ist die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen sein wird. 3.2.2 Nicht zu überzeugen vermag die gutachterliche Einschätzung jedoch hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Zeit ab Juli 2018 bis zum Ereignis vom 2
- Oktober 201
- Die nach einer Angewöhnung als möglich erachtete Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 10 % widerspricht sowohl den echtzeitlichen ärztlichen Berichten wie auch den Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung. So ging Dr. med. C.___ vom D.___ Zentrum für funktionelle Medizin in seinem Bericht vom
- Dezember 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus ( Urk. 7/168), während Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 2
- September 2019 eine solche von 2-3 Stunden pro Tag als möglich erachtete (Urk. 7/199). Im Rahmen der Potentialerhebung der IV-Stelle war die Beschwer deführerin ab dem 1
- März 2019 für drei Stunden pro Tag präsent. Sie sei aber trotz guter Motivation deutlich an ihre Belastungsgrenze gekommen. Für die wei tere Integrationsmassnahme wurde eine Einstiegspräsenz von 2 Stunden pro Tag empfohlen ( Bericht vom 1
- April 2019; Urk. 7/177 S. 5). Ziel der weiterführen den Arbeitsintegration ab dem
- Juni 2019 war es dabei, eine Präsenz von mindestens 50 % eines vollen Pensums zu erreichen ( Urk. 7/188). Vor diesem Hintergrund ist für die Zeit ab
- September 2018 ( frühstmöglicher Rentenbeginn) bis zum Ereignis vom 2
- Oktober 2019 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen. In der Zeit vom 2
- Oktober 2019 bis Januar 2021 liegt unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. 4 . 4 .1 Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin in ihrer Arbei tsfähigkeit insbesondere durch die psychischen Probleme eingeschränkt ist ; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom
- März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des Gutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf sozio kulturelle oder psychosoziale Faktore n, vielmehr werden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit den gestellten Diagnosen begründet ( Urk. 8/275 S. 12 ff.). 4 .2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 4 .3 4 .3.1 Auch wenn allein gestützt auf die Diagnoseliste – verglichen mit ähnlich gela gerten Fällen - auf den ersten Blick eher von leichten bis mittelgradigen Ein schränkungen auszugehen wäre, liegen im konkreten Fall – entsprechend der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter – erhebliche Einschrän kungen vor . So ist durch die Akten mehrfach belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Herzerkrankung ihre Grenzen nicht wahrgenommen und regel mässig überschritten hat ( Urk. 8/275 S. 14) und dabei trotz ihrem Einsatz – etwa im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Sommer 2019 (vgl. Urk. 8/177) – ihre Leistungsfähigkeit nicht nachhaltig verbesser n konnte. Aufgrund der im Oktober 2019 neu hinzugekommenen Herzprobleme ist mittlerweile von multi plen, teilweise langjährigen gesundheitlichen Problemen und damit von einer ausgeprägten Komorbidität auszugehen. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit ist vor diesem Hin tergrund nicht zu beanstanden und wird dem langjährigen Krankheitsgeschehen sowie der Therapieresistenz gerecht. Weiter ist auch von weiteren therapeutischen Möglichkeiten kein nennenswerter Nutzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 8/275 S. 20 f.). 4 .3.2 Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist aufgrund der langen K rankheits dauer sowie der mannigfaltigen Einschränkungen nur noch von mässigen Ressourcen auszugehen . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwer deführerin extrem leistungsorientiert und pflichtbewusst ist, was immer wieder zu Überschreitungen der Belastungsgrenze geführt hat. Zudem ist im Anschluss an den Herzstillstand mit Lebensgefahr von einer weiteren Verunsicherung hin sichtlich der Leistungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt doch von deutlich einge schränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 4 .3. 3 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer deführerin nach der Trennung von ihrem langjährigen Partner nach dem Herzstillstand seit 2020 alleine lebt , durch den damit zusammenhängenden Wohn ortwechsel aber durch ihre Familie mehr Hilfe erhält , so dass sie auf Bezie hungsebene immerhin auf mässige Unterstützung zurückgreifen kann (Urk. 7 / 275 / 9 und 149 ). 4 .3. 4 Bei der Beurteilung von möglichen Inkonsistenzen (Autofahrt zum Termin, Konzentrationsfähigkeit während der Untersuchung) führten die Z.___ -Gutachter aus, dass dabei die leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur sowie die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei . So sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht jammere, nicht aggraviere und auch keine Verdeutlichungstendenz ihrer Symptome zeige. Zu berücksichtigen sei auch der enorme Leistungsdruck, welchen die Beschwer deführerin an sich selbst stelle ( Urk. 7/275/141 ). Aktuell bestehe eine Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, wobei Corona dabei auch ein e Rolle spiele (Urk. 7/275/152). 4 .3.5 Weiter hielten die Gutachter fest, dass aufgrund des langjährigen Krankheitsver laufs sowie der 2019 aufgetretenen Herzprobleme nunmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch zwischen «Stühle und Bänke» geraten sei ( Urk. 7/275 S. 14) . Weiter ist aufgrund der bereits vor den Herzbe schwerden gescheiterten beruflichen Eingliederung mittlerweile doch von einem gewisse n Leidensdruck auszugehen. 4 .4 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu bean standen. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit widerspiegelt die langjährige Krankheitsgeschichte bei zeitweise zu hohen Anforderungen der Beschwerdeführerin an die eigene Leistungsfähigkeit sowie bisher missglückter beruflicher Wiedereingliederung. Auf der anderen Seite verfügt die Beschwerdeführerin über eine stabile Wohnsituation und über gewisse persönliche Ressourcen, welche bei im Zeitpunkt der Begutachtung remittierter depressiver Erkrankung genutzt werden können. Damit ist für die Zeit ab Februar 2021 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 4 .5 Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) erachteten das Z.___ -Gutachten und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten als sorgfältig und ausführlich, weshalb vollständig darauf abgestellt werden könne (Urk. 7/282/14). Sie gingen aber - anders als die Gutachter - davon aus, dass es sich bei der ange stamm ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kanzleisekretärin bei der Bezirksverwaltung A.___ (Urk. 7/290) um eine optimal angepasste Tätigkeit handle. Die Beschwerdegegnerin argumentierte verfügungsweise ins besondere damit, dass die ange stamm te Tätigkeit keine Führungsfunktionen beinhalte, auch wenn die Beschwerdeführerin für die Betreuung und Ausbildung der KV-Lernenden im ersten Lehrjahr zuständig gewesen sei (Urk. 4/2/2/4). Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Gutachter nicht von eigentlichen Führungs funktionen ausgingen und zum Tätigkeitsprofil in der ange stamm ten Tätigkeit lediglich notierten: «Führung Kanzleisekretariat, Telefonzentrale/Schalter, Unter stützung Landschreiber, Organisation Bezirksanlässe, Führung Sekretariat Einbürgerungsbehörde» (Urk. 7/275/7). Mit Verweis auf den Arbeitgeberfrage bogen vom
- Mai 2018 (Urk. 7/146/3 ) und die Berufsunterlagen vom 1
- Dezember 2018 (Urk. 7/169/1 ) führten die Gutachter aus, dass die Anforde rungen/Belastungen hinsichtlich Konzentration/Aufmerksamkeit, Sorgfalt sowie Auffassungs- und Durchhaltevermögen in dieser Tätigkeit gross gewesen seien. Unter dem Titel «Führung Kanzleisekretariat» wird damit klarerweise der kom plexe Bereich der Sekretariatsaufgaben erfasst und sind damit keine Führungs aufgaben im betriebswirtschaftlichen Sinn gemeint. Dass die Beschwerdeführerin i n diesem « Multitaskingumfeld mit hohen kognitiven Anforderungen» (Urk. 7/275/153) auch ohne eigentliche Führungsaufgaben nicht mehr bestehen kann, ergibt sich zweifelsfrei aus der nachvollziehbaren Einschätzung des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 3.2.1 und E. 4 .3). Somit ist gestützt auf die Ausführungen der Z.___ -Gutachter - und entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stamm te Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr ausführen kann. 5 . 5 .1 Bei dieser Ausgangslage ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommens vergleichs zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2016 ohne nennenswerte Einschrän kung erwerbstätig und konnte dabei ein Einkommen von Fr. 86'902.--erzielen ( Urk. 7/145). Aufgrund der eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies im Zeitpunkt des früh e stmöglichen Rentenbeginns per 2018 ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39, Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ) zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 87 ' 639 . 8
- 5 .2 Aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte des Kompetenzniveau s 2 abzustellen. Im Bereich des Sektors Dienstleistungen (45-96) führt dies per 2018 zu einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'810.-- , was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T03.02.03.01.04.01 ) zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 6 0 ' 173 . 1 0 führt. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % führt dies zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 30 ’ 086 . 5
- Dies führt für die Zeit ab Februar 2021 zu einem Invaliditätsgrad von 66 % ([Fr. 87'639.80 - Fr. 30’086.55 ] x 100 / Fr. 87'639.80 = 65 .6 7 ). Selbst wenn man aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 auf ein stressfreies Umfeld angewiesen ist und zudem auch aus rheumatologischer, neurologischer und otoneurologischer Sicht Anforderungen an einen ange passten Arbeitsplatz gestellt werden (vgl. E. 3.1), einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % vornähme, würde sich dies bei einem Invaliditätsgrad von 69 % nicht rentenrelevant auswirken ([Fr. 87'639.80 - Fr. 27’077.90] x 100 / Fr. 87'639.80 = 69.10). Zu m identischen Ergebnis führte ein Abstellen auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2018, Bürokräfte und verwandte Berufe (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 1
- März 2022 E. 4.3) . Frauen im Alterssegment der Beschwer deführerin erzielten ein Einkommen von Fr. 5'958.--, was aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2021, Bundesamt für Statistik) bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 37'267.-- führt. Da dieser Lohn auf zuweilen stressigen Tätigkeiten im Bürobereich basiert, erweist sich bei dieser Berechnungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als zwingend (Urteile des Bundesgerichts 9C_955/2011 vom
- November 2012 E. 5.3 und 8C_297/2018 vom
- Juli 2018 E. 4.3). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'541.-- und ein Invaliditätsgrad von 62 % . 5 .3 Zu prüfen bleibt weiter der Rentenbeginn bei Ende des Wartejahres per 2
- September 2018 und einer ersten Eingliederungsberatung am 1
- Dezember 2018 ( Urk. 7/171). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbes sert w erden, so greift der Grundsatz « Eingliederung vor Rente » (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. « Eingliederung statt Rente » . Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingl iederungsmassnahmen anzuordnen . Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teile rfolg brachten oder scheiterten . Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 121 V 190 ). Aufgrund der medizinischen Akten ist frühestens ab Dezember 2018 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden Umfeld auszugehen (Urk. 7/168). Dies entspricht dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche ein erstes Gespräch betreffend berufliche Eingliederung am 1
- Dezember 2018 durchführte. Für die Zeit ab
- September 2018 ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Vor diesem Hintergrund hat sie ab dem
- September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Dauer der beruflichen Eingliederung bis zum Ereignis vom 2
- Oktober 2019 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen, was unter Berücksichtigung des vergleichsweise hohen Valideneinkommens auch in dieser Zeit grundsätzlich zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt , wobei rechtsprechungsgemäss für den Zeitraum des Tag geldbezugs der Taggeldanspruch den Rentenanspruch unterbricht Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 29 mit weiteren Hinweisen) . Gleiches gilt in der Zeit ab 2
- Oktober 2019 bis 3
- Mai 2021 (Begutachtung am 1
- Februar 2021). 5 .4 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin demnach ab
- September 2018 unter Vorbehalt eines vorgehenden Taggeldanspruchs nach IVG Anspruch auf eine ganze Rente und ab
- Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die s führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Vorliegend hat das in der Beschwerde gestellte Rentenbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Das bloss teilweise Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt deshalb keine Reduktion der Parteientschädigung (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c) . Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 2
- April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt eines vorgehenden Taggeldanspruchs nach IVG ab
- September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab
- Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00392 damit vereinigt IV.2022.00393
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
3. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 197 1 geborene X.___
wurde am 1 4. April 1972 im Zusam menhang mit einem Entwicklungsrückstand erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk.
7/1). Mit Beschluss vom 2 1. Juni 1972 erteilte diese Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 390 und Nr. 452 ( Urk. 7/3). Im Oktober 1982 wurde bei der Versicherten eine angeborene Schallleitungsschwerhörigkeit rechts mit Verdacht auf Mittelohrmissbildung diagnostiziert ( Urk. 7/31). Mit Beschluss vom 1 4. Juli 1983 erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für die Überwachung sowie die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 152 ( Urk. 7/46) ; die Kostenübernahme für ein Hörgerät erfolgte mit Beschluss vom 6. September 1984 ( Urk. 7/55). Im Jahr 1990 schloss die Versicherte eine Ausbildung zur Büroangestellten ab ( Urk. 7/73 S. 4). 1.2
Am 6. Mai 1998 meldete sich die Versicherte im Zusammenhang mit einem am 1. April 1997 erlittenen HWS-Trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/73, Urk. 7/81 S. 2). Mit Verfügung vom 1 3. November 1998 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/87). Im Rahmen der im August 1999 sowie Oktober 2000 durchgeführten Rentenrevisionen konnte keine rentenbeein flussende Änderung festgestellt werden ( Urk. 7/92, Urk. 7/96). Nachdem die Ver sicherte ab April 2003 wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte ( Urk. 7/109), hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2003 per 1. Februar 2004 auf ( Urk. 7/112). 1.3
Am 2 4. September 2017 war die Versicherte als Beifahrerin erneut in einen Ver kehrsunfall verwickelt, zog sich eine HWS-Distorsion zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 2 7. März 2018 bei der IV-Stelle Aargau zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/137, Urk. 7/143/41). Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte der Unfallversicherer die zunächst gewährten Leistungen per 3 1. März 2018 ein ( Urk. 7/143/127-130). Am 4. Februar 2019 erteilte die SVA Zürich, IV Stelle, Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Frühintervention ( Urk. 7/171); der entsprechende Abschlussbericht über die Potenzialerhebung datiert vom 1 5. April 2019 ( Urk. 7/177). Mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz ( Urk. 7/185). 1.4
Am 2 4. Oktober 2019 wurde bei der Versicherten eine schwere Takotsubo -Kardi omyopathie mit kardiogenem Schock diagnostiziert , was bis zum 1 3. November 2019 zur Hospitalisation führte ( Urk. 7/20 9 ) ; die Rehabilitation erfolgte vom 6. Dezember 2019 bis zum 3 0. Januar 2020 in der Y.___ ( Urk. 7/214/13 15). Mit Mitteilung vom 1 6. Dezember 2019 informierte die IV Stelle unter Hinweis auf das Ereignis vom 2 4. Oktober 2019 über den Abschluss der Einglie derungsberatung ( Urk. 7/202). Im Rahmen der weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung der Versicherten ; das entsprechende Z.___ -Gutachten datiert vom 1 9. April 2021 ( Urk. 7/275). Mit Vorbescheid vom 1 6. November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 2019 die Ausrichtung einer ganzen und ab 1. Juni 2021 einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 7/284) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügungen vom 2 9. April 2022 ( Urk. 7/305
= Urk. 4/2/2 , Urk. 7/306 = Urk. 2/2 ). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 3. Juni 2022 respektive 7. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 2/1, Urk. 4/2/1). Mit Entscheid vom 7. respektive 8. Juni 2022 trat das angerufene Gericht auf die Beschwerden mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Streitsache an das hiesige Gericht ( Urk. 1/1 [Prozess Nr. IV.2022.00392] , Urk. 4/1/1 [Prozess Nr. IV.2022.00393] ). Mit Verfügungen vom 1. September 2022 wurde der Prozess Nr. IV.2022.00393 mit dem vorliegen den Prozess Nr. IV.2022.00392 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt ( Urk. 3); weiter wurde der Prozess Nr. IV.2022.00393 als dadurch erledigt abge schrieben ( Urk. 4/3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 4. Januar 2023 ( Urk. 11) sowie Duplik vom 1 0. Februar 2023 hielten die Parteien an den gestell ten Anträgen fest ( Urk. 16); die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Ver fügung vom 1 4. Februar 2023 ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Auch wenn die angefochtenen Verfügungen vorliegend vom 29. April 2022 datieren (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), steht der Anspruch auf IV-Leistungen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den Ereig nissen vom 2 4. September 2017 sowie 2 4. Oktober 2019, wobei Leistungen ab 1. September 2018 strittig sind und eine Rentenzusprache ab Dezember 2019 erfolgte , sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass aufgrund des Unfalls am 2 4. September 2017 von einem Ende des Wartejahres per 2 3. September 2018 auszugehen sei. In der Zeit ab Oktober 2018 seien Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt worden, welche am 1 6. Dezember 2019 hätten abgebrochen werden müssen. Aufgrund der anschliessenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem 1. Dezember 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1 9. Februar 2021 sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % auszugehen, was ab 1. Juni 2021 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe ( Urk. 2/2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass diese r auch in der Zeit vom 2 4. September 2018 bis 2 3. Oktober 2019 keine Leistung auf dem ersten Arbeitsmarkt habe zugemutet werden können ( Urk. 4/2/1 S. 3). Die Steigerung des Pensums auf 50 % im Rahmen des Arbeits trainings habe zu einem Herzinfarkt geführt, zuvor sei von einer Leistungsfähig keit von gerade einmal 33 % auszugehen ( Urk. 2/1 S. 4). Weiter würden die Gut achter ausführen, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 50
% arbeiten könne, sondern erst nach sorgfältiger Begleitung im Eingliederungsprozess wieder ein Potenzial von 50 % erreichen könne (S. 6).
Im Rahmen der Replik wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass im vorliegenden Fall kein Prozentvergleich erfolgen könne, sondern ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei, wobei für die Invaliditätsbemessung gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle ein monatliches Invaliden einkommen von Fr. 4'810. -- heranzuziehen sei ( Urk. 11 S. 5 ff.). 3. 3.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 1 9. April 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk.
7/275 S. 10 ff. ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4) - Leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen - Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zervikobrachialer Symptomatik mit/bei - d ezentriertem Dens , Blockwirbel HWK2/3 (Fusion Wirbelkörper und Facettengelenke) sowie partieller Blockwirbel HWK6/7 (Fusion Wirbel körper und Facettengelenke links), Bogenschlussstörung HWK6, Osteo chondrose HWK 5/6 mit erosiver Komponente und Spondylophyten , konventionell radiologisch zudem leichte Listhesis , geringe Osteo phyten HWK4/5 bei normal weitem Inter vertebralraum ; - k linischneurologisch kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms, kein Nachweis einer Rückenmark-Funktionsstörung ; - Status nach Reitunfall mit möglicher Stauchung/Kontusion der Hals wirbelsäule 1987 mit gemäss Angaben der Versicherten über eine längere Zeit persistierendem Tinnitus un d Lähmungen der rechten oberen und unteren Extremität, schlussendlich restitutio ad integrum - w ahrscheinlich HWS- Dezelerationstrauma April 1994 (Anschlagen Nase an Bett im Camper) mit in der Folge über Jahre persistierenden Nackenschmerzen, Tinnitus, rascher Ermüdbarkeit, schlussendlich restitutio ad integrum ; - HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision als Fahrerin 2010 (keine Akten) mit gemäss Angaben der Versicherten über längere Zeit vorhandene n Nackenschmerzen, unkontrollierbarem generalisier tem Zittern, schlussendlich restitutio ad integrum ; - e rneutem HWS-Distorsionstrauma durch Heckauffahrkollision (als Bei fahrerin) am 2 4. September 2017 mit bis heute persistierender Symp tomatik . - Tiefnormale linksventrikuläre Auswurffraktion (50-55 % , TEE vom 2 6. Februar 2020) - Status nach Spontandissektion Typ II mit 70%iger Stenosierung des 1. Posterolateralastes I (RCX) mit sekundärer schwerer Takotsubo -Kardio myopathie Oktober 2019 mit/bei - Kardiogenem Schock mit LVEDP von 45 mmHg am 2 4. Oktober 2019 - Status nach Intubation bei respirator i scher Erschöpfung sowie Einlage einer IABP (intraarterielle Ballonpump e ) von femoral rechts - Koronarangiographisch am 2 4. Oktober 2017 70%- ige langstreckige Stenose des PLA1-Abgangs bei Wandhämatom ( Spontan dissektion Typ I), übrige Kor o narien ohne relevante Stenosierung - Linksventrikuläre Auswurffraktion initial 20 % bei midventrikulärer und apikaler Akinesie - Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits mit Zustand nach Hörgeräteversor gung - Tinnitus beidseits mittelgradig kompensiert
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 12): - Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie, aktuell gut kontrol lierte Blutdruckwerte - Status nach Nausea und rezidivierendem Erbrechen unklarer Ätiologie 2019 mit konsekutiver Hypokaliämie, DD: psychosomatisch - Status nach Soor-Ösophagitis November 2019, behandelt mit einmaliger Gabe von Difluxan 400 mg i.v. am 1 2. November 2019 - Tendenz zur Hyperlaxizität - Anamnestisch Status nach Supinationstrauma rechts und in der Folge operativem Eingriff am Malleolus , seitdem beschwerdefrei - Sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Status nach Gewalterfahrung und emotionaler Deprivation in der Kindheit
In der bisherigen Tätigkeit als Angestellte beim Einwohneramt A.___ sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig (S. 17). In einer angepassten Tätigkeit, ohne Hektik, ohne Führungsfunktion und ohne Schichtarbeit, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht noch vier Stunden täglich einsetzbar, ohne Verminderung des Rendements. Eine Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes müsse ab Februar 2021 definitiv angenommen werden, eine mögliche frühere Verbesserung lasse sich aufgrund der Akten nicht exakt eruieren. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, aus neurologischer Sicht bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von 10 % , aus otoneuro logischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 18 f.). Für die Zeit ab dem 2 4. September 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer bis maximal neun Monaten auszugehen. Ab Juli 2018 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen mit einer Leistungseinschränkung von 10 % .
Ab dem 2 4. Oktober 2019 bis Februar 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) für sämtliche Tätigkeiten (S. 19 f.). 3.2 3.2.1
Das vorliegende Z.___ -Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt hinsicht lich der im Zeitpunkt des Gutachtens geltenden Arbeitsfähigkeit in einer nach vollziehbaren Weise dar. Die nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich dabei insbesondere aufgrund der psychischen Einschränkungen. Dabei
kann die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit jener im Zeitpunkt der durchgeführten beruflichen Massnahmen im Sommer 2019 verglichen werden, ist es doch seither zu einer Verbesserung der depressiven Problematik gekommen ( Urk. 7/27 5/153 ). Auch wenn im Rahmen des psychiatrischen Teilgut achtens eine Eingewöhnungszeit und berufliche Massnahmen als notwendig erachtet wurden ( Urk. 7/275/151), ergibt sich dies aus der Konsensbeurteilung nicht mehr. Dabei kann auf die abschliessende Gesamteinschätzung abgestellt werden. Zum einen fand eine Konsensbesprechung statt, sodass sich Dr. med. B.___ als für den psychiatrischen Teil verantwortlicher Facharzt direkt ein bringen konnte. Zum anderen verbleiben aus psychiatrischer Sicht allein die Diagnosen leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.0) sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen. Aus diesen Diagnosen auf eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu schliessen erscheint im Ver gleich mit ähnlich gelagerten Fällen prima vista
als wohlwollend, vermag aber unter Berücksichtigung der langjährigen Entwicklung der Beschwerden, der mehrfachen HWS-Distorsionen sowie der nunmehr aufgetretenen Herzprobleme zu überzeugen.
Für die Zeit ab Februar 2021 ist demnach in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten ist die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen sein wird. 3.2.2
Nicht zu überzeugen vermag die gutachterliche Einschätzung jedoch hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Zeit ab Juli 2018 bis zum Ereignis vom 2 4. Oktober 201 9. Die nach einer Angewöhnung als möglich erachtete Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 10 % widerspricht sowohl den echtzeitlichen ärztlichen Berichten wie auch den Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung. So ging Dr. med. C.___ vom D.___ Zentrum für funktionelle Medizin in seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus ( Urk. 7/168), während Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 2 7. September 2019 eine solche von 2-3 Stunden pro Tag als möglich erachtete (Urk. 7/199). Im Rahmen der Potentialerhebung der IV-Stelle war die Beschwer deführerin ab dem 1 1. März 2019 für drei Stunden pro Tag präsent. Sie sei aber trotz guter Motivation deutlich an ihre Belastungsgrenze gekommen. Für die wei tere Integrationsmassnahme wurde eine Einstiegspräsenz von 2 Stunden pro Tag empfohlen ( Bericht vom 1 5. April 2019; Urk. 7/177 S. 5). Ziel der weiterführen den Arbeitsintegration ab dem 3. Juni 2019 war es dabei, eine Präsenz von mindestens 50 % eines vollen Pensums zu erreichen ( Urk. 7/188).
Vor diesem Hintergrund ist für die Zeit ab 1. September 2018 ( frühstmöglicher Rentenbeginn) bis zum Ereignis vom 2 4. Oktober 2019 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen. In der Zeit vom 2 4. Oktober 2019 bis Januar 2021 liegt unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. 4 . 4 .1
Gestützt auf das Z.___ -Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin in ihrer Arbei tsfähigkeit insbesondere durch die psychischen Probleme eingeschränkt ist ; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschw erden und Störungen ohne Einzel fall prüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, so ndern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E.
4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des Gutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf sozio kulturelle oder psychosoziale Faktore n, vielmehr werden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit den gestellten Diagnosen begründet ( Urk. 8/275 S. 12 ff.). 4 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 .3 4 .3.1
Auch wenn allein gestützt auf die Diagnoseliste
– verglichen mit ähnlich gela gerten Fällen - auf den ersten Blick eher von leichten bis mittelgradigen Ein schränkungen auszugehen wäre, liegen im konkreten Fall – entsprechend der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter – erhebliche Einschrän kungen vor . So ist durch die Akten mehrfach belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Herzerkrankung ihre Grenzen nicht wahrgenommen und regel mässig überschritten hat ( Urk. 8/275 S. 14) und dabei trotz ihrem Einsatz – etwa im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Sommer 2019 (vgl. Urk. 8/177) – ihre Leistungsfähigkeit nicht nachhaltig verbesser n konnte. Aufgrund der im Oktober 2019 neu hinzugekommenen Herzprobleme ist mittlerweile von multi plen, teilweise langjährigen gesundheitlichen Problemen und damit von einer ausgeprägten Komorbidität auszugehen. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit ist vor diesem Hin tergrund nicht zu beanstanden und wird dem langjährigen Krankheitsgeschehen sowie der Therapieresistenz gerecht.
Weiter ist auch von weiteren therapeutischen Möglichkeiten kein nennenswerter Nutzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 8/275 S. 20 f.). 4 .3.2
Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist aufgrund der langen K rankheits dauer sowie der mannigfaltigen Einschränkungen nur noch von mässigen Ressourcen auszugehen . Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwer deführerin extrem leistungsorientiert und pflichtbewusst ist, was immer wieder zu Überschreitungen der Belastungsgrenze geführt hat. Zudem ist im Anschluss an den Herzstillstand mit Lebensgefahr von einer weiteren Verunsicherung hin sichtlich der Leistungsfähigkeit auszugehen.
Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt doch von deutlich einge schränkten persönlichen Ressourcen auszugehen. 4 .3. 3
Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer deführerin nach der Trennung von ihrem langjährigen Partner nach dem Herzstillstand seit 2020 alleine lebt , durch den damit zusammenhängenden Wohn ortwechsel aber durch ihre Familie mehr Hilfe erhält , so dass sie auf Bezie hungsebene immerhin
auf mässige Unterstützung zurückgreifen kann (Urk. 7 / 275 / 9 und 149 ). 4 .3. 4
Bei der Beurteilung von möglichen Inkonsistenzen (Autofahrt zum Termin, Konzentrationsfähigkeit während der Untersuchung) führten die Z.___ -Gutachter aus, dass dabei die leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur sowie die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei . So sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht jammere, nicht aggraviere und auch keine Verdeutlichungstendenz ihrer Symptome zeige. Zu berücksichtigen sei auch der enorme Leistungsdruck, welchen die Beschwer deführerin an sich selbst stelle ( Urk. 7/275/141 ). Aktuell bestehe eine Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, wobei Corona dabei auch ein e Rolle spiele (Urk. 7/275/152). 4 .3.5
Weiter hielten die Gutachter fest, dass aufgrund des langjährigen Krankheitsver laufs sowie der 2019 aufgetretenen Herzprobleme nunmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch zwischen «Stühle und Bänke» geraten sei ( Urk. 7/275 S. 14) . Weiter ist aufgrund der bereits vor den Herzbe schwerden gescheiterten beruflichen Eingliederung mittlerweile doch von einem gewisse n Leidensdruck auszugehen. 4 .4
In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Ein schätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu bean standen. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit widerspiegelt die langjährige Krankheitsgeschichte bei zeitweise zu hohen Anforderungen der Beschwerdeführerin an die eigene Leistungsfähigkeit sowie bisher missglückter beruflicher Wiedereingliederung. Auf der anderen Seite verfügt die Beschwerdeführerin über eine stabile
Wohnsituation und über gewisse persönliche Ressourcen, welche bei im Zeitpunkt der Begutachtung remittierter depressiver Erkrankung genutzt werden können.
Damit ist für die Zeit ab Februar 2021 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 4 .5
Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) erachteten das Z.___ -Gutachten und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten als sorgfältig und ausführlich, weshalb vollständig darauf abgestellt werden könne (Urk. 7/282/14). Sie
gingen aber
- anders als die Gutachter - davon aus, dass es sich bei der ange stamm ten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kanzleisekretärin bei der Bezirksverwaltung A.___ (Urk. 7/290) um eine optimal angepasste Tätigkeit handle. Die Beschwerdegegnerin argumentierte verfügungsweise ins besondere damit, dass die ange stamm te Tätigkeit keine Führungsfunktionen beinhalte, auch wenn die Beschwerdeführerin für die Betreuung und Ausbildung der KV-Lernenden im ersten Lehrjahr zuständig gewesen sei (Urk. 4/2/2/4).
Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Gutachter nicht von eigentlichen Führungs funktionen ausgingen und zum Tätigkeitsprofil in der ange stamm ten Tätigkeit lediglich notierten: «Führung Kanzleisekretariat, Telefonzentrale/Schalter, Unter stützung Landschreiber, Organisation Bezirksanlässe, Führung Sekretariat Einbürgerungsbehörde» (Urk. 7/275/7). Mit Verweis auf den Arbeitgeberfrage bogen vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/146/3 ) und die Berufsunterlagen vom 1 9. Dezember 2018 (Urk. 7/169/1 ) führten die Gutachter aus, dass die Anforde rungen/Belastungen hinsichtlich Konzentration/Aufmerksamkeit, Sorgfalt sowie Auffassungs- und Durchhaltevermögen in dieser Tätigkeit gross gewesen seien. Unter dem Titel «Führung Kanzleisekretariat» wird damit klarerweise der kom plexe Bereich der Sekretariatsaufgaben erfasst und sind damit keine Führungs aufgaben im betriebswirtschaftlichen Sinn gemeint. Dass die Beschwerdeführerin i n diesem « Multitaskingumfeld mit hohen kognitiven Anforderungen» (Urk. 7/275/153)
auch ohne eigentliche Führungsaufgaben nicht mehr bestehen kann, ergibt sich zweifelsfrei aus der nachvollziehbaren Einschätzung des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 3.2.1 und E. 4 .3). Somit ist gestützt auf die Ausführungen der Z.___ -Gutachter - und entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre ange stamm te Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr ausführen kann. 5 . 5 .1
Bei dieser Ausgangslage ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommens vergleichs zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2016 ohne nennenswerte Einschrän kung erwerbstätig und konnte dabei ein Einkommen von Fr. 86'902.--erzielen ( Urk. 7/145). Aufgrund der eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies im Zeitpunkt des früh e stmöglichen Rentenbeginns per 2018 ( BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39, Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732 ) zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 87 ' 639 . 8 0. 5 .2
Aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte des Kompetenzniveau s 2 abzustellen. Im Bereich des Sektors Dienstleistungen (45-96) führt dies per 2018 zu einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'810.-- , was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ( BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, T03.02.03.01.04.01 ) zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 6 0 ' 173 . 1 0 führt. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 %
führt dies zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 30 ’ 086 . 5 5.
Dies führt für die Zeit ab Februar 2021 zu einem Invaliditätsgrad von 66 % ([Fr. 87'639.80
- Fr. 30’086.55 ] x 100 / Fr. 87'639.80 = 65 .6 7 ). Selbst wenn man aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 auf ein stressfreies Umfeld angewiesen ist und zudem auch aus rheumatologischer, neurologischer und otoneurologischer Sicht Anforderungen an einen ange passten Arbeitsplatz gestellt werden (vgl. E. 3.1), einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % vornähme, würde sich dies bei einem Invaliditätsgrad von 69 % nicht rentenrelevant auswirken ([Fr. 87'639.80 - Fr. 27’077.90] x 100 / Fr. 87'639.80 = 69.10).
Zu m identischen Ergebnis führte ein Abstellen auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2018, Bürokräfte und verwandte Berufe (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 1 7. März 2022 E. 4.3) . Frauen im Alterssegment der Beschwer deführerin erzielten ein Einkommen von Fr. 5'958.--, was aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2021, Bundesamt für Statistik) bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 37'267.-- führt. Da dieser Lohn auf zuweilen stressigen Tätigkeiten im Bürobereich basiert, erweist sich bei dieser Berechnungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als zwingend (Urteile des Bundesgerichts 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'541.-- und ein Invaliditätsgrad von 62 % . 5 .3
Zu prüfen bleibt weiter der Rentenbeginn bei Ende des Wartejahres per 2 3. September 2018 und einer ersten Eingliederungsberatung am 1 9. Dezember 2018 ( Urk. 7/171).
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt , erhalten oder verbes sert w erden, so greift der Grundsatz « Eingliederung vor Rente » (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. « Eingliederung statt Rente » . Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingl iederungsmassnahmen anzuordnen . Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teile rfolg brachten oder scheiterten . Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden ( BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 121 V 190 ).
Aufgrund der medizinischen Akten ist frühestens ab Dezember 2018 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden Umfeld auszugehen (Urk. 7/168). Dies entspricht dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche ein erstes Gespräch betreffend berufliche Eingliederung am 1 9. Dezember 2018 durchführte. Für die Zeit ab 1. September 2018 ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Vor diesem Hintergrund hat sie ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.
Für die Dauer der beruflichen Eingliederung bis zum Ereignis vom 2 4. Oktober 2019 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen, was unter Berücksichtigung des vergleichsweise hohen Valideneinkommens auch in dieser Zeit grundsätzlich zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt , wobei rechtsprechungsgemäss für den Zeitraum des Tag geldbezugs der Taggeldanspruch den Rentenanspruch unterbricht Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 29 mit weiteren Hinweisen) . Gleiches gilt in der Zeit ab 2 4. Oktober 2019 bis 3 1. Mai 2021 (Begutachtung am 1 6. Februar 2021). 5 .4
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin demnach ab 1. September 2018 unter Vorbehalt eines vorgehenden Taggeldanspruchs nach IVG
Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die s führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Vorliegend hat das in der Beschwerde gestellte Rentenbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Das bloss teilweise Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt deshalb keine Reduktion der Parteientschädigung (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c) . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 2 9. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt eines vorgehenden Taggeldanspruchs nach IVG
ab 1. September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty