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IV.2022.00381

Erstanmeldung. Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch RAD (Art. 49 Abs. 1bis IVV) gestützt auf die Berichte der Behandler beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin ist in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bemessung des Invaliditätsgrades mit 0 % ist nicht zu beanstanden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2023-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1963 geborene X.___ arbeitete vollzeitlich als Unterhaltsreinigerin und Gärtnerin, als sie am 20.

Juli 2020 einen Bandscheibenvorfall a uf Höhe der Halswirbelsäule erlitt . In der Folge war sie in unterschiedlichem Ausmass arbeits unfähig

(Urk. 8/21 /2, 8/21/22, 8/45) und meldete sich am 18.

Dezember 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufliche Integration/Rente; Urk.

8/ 1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, de r Axa Versicherungen AG (kurz: Axa), bei (Urk.

8/8/1-66), führte am 20.

Januar 2021 ein Standortgespräch mit der Versi cherten durch (Urk.

8/9) und machte danach verschiedene Telefonate mit ihr (Urk.

8/10-11, 13-16) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Kont o bei (Urk. 8/1 2) und teilte der Versicherten – nachdem die Verwaltung in Erfahrung gebracht hatte, dass ihr beide bisherigen Stellen per 31.

Dezember 2021 respektive 28.

Februar 2022 gekündigt worden waren (Urk. 8/15) – am 25. No vember 2021 mit,

aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien keine Eingliede rungsmass nahmen möglich, sie prüfe nun den Rentenanspruch (Urk.

8/19). 1.2

In der Folge datierte sich die IV-Stelle mit den Akten der Axa auf (Urk. 8/21), k lärte den m edizinischen sowie den wirtschaftlichen Sachverhalt

ab (Urk. 8/22-49) und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vor, der am 23.

Februar 2022 eine Stellungnahme abgab (Urk. 51/6-7). N ach Durchführung eines Einkommensvergleiches, der einen Invaliditätsgrad von 0

% ergab (Urk.

8/50), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels einer Erwerbseinbusse abzuweisen (Urk.

8/52). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen, worauf die IV-Stelle am 15.

Juni 2022 im angekündigten Sinne verfügte (Urk.

2 [=

8/53 ]). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, nunmehr vertreten durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz, unter Beilage eines Spitalberichtes Beschwerde ans Sozialversicherungsgerich t des Kantons Zürich . Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 -4).

Die IV-Stelle

legte ihrer B eschwerdeantwort vom 26. August 2022, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, eine weitere Stellungnahme des RAD bei

(Urk. 6 -8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30.

Au gust 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ins Recht (« Noveneingabe », Urk. 12-1-2) und zeigte dem Gericht am 2. Februar 2023 den anwaltlichen Aufwand der Rechtsvertreterin an (Urk. 13-14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt

– Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Juli 2020, IV-Anmel dung von Dezember 2020 (Urk. 8/1) –, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (mit teilweiser Ausnahme in E. 4. 2. 1 hernach) .

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die sie behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert, gleichwohl habe der RAD dafür gehalten, ihr sei eine rückenadaptierte Tätigkeit vollzeitlich möglich. Eine persönliche Untersuchung sei jedoch durch den RAD nicht erfolgt und schon gar keine gutachterliche Abklärung (Urk. 1 S. 3 f.). Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, die beigezogenen Akten der Kranken taggeld versicherung seien nicht aktuell, dies gelte auch für die zuletzt von Dezember 2021 datierenden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 4). Die Behandler hätten nach der Aktenbeurteilung durch den RAD im Februar 2022 weiter e Abklärungen angeordnet, deren Ergebnisse wären bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und bei der Bemessung des hypo thetischen Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Im bild gebenden Verfahren sei im Juni 2022 im Vergleich zu September 2020 eine progrediente degenerative Veränderung an der Halswirbelsäule festgestellt wor den (Urk. 1 S.

5). Die medizinische Situation könne frühestens nach Eingang der nun vom Kantonsspital Y.___

eingeleiteten medizinischen Abklärungen und nach weiteren (gutachter lichen) medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten beurteilt werden. Ü ber den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin könne erst hernach entschieden werd en. Der Untersuchungsgrundsatz sei offensichtlich verletzt word en, zur Beurteilung des Gesundheitszustandes seien noch diverse Abklärungen notwendig, weshalb die Sache zur ergänzenden gutachterlichen medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk.

1 S. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 6), gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 23. Februar 2022 sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Angesichts der von den Fachärzten ausführlich dokumentierten Berichte, deren Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmten, h abe sich die RAD-Ärztin, welche als Fach ärztin für Neurologie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Quali fikationen verfüge, ein lückenloses Bild vom Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verschaffen können . Gestützt darauf habe sie eine ausführliche und nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten Tätigkeit vorgenommen. Dabei habe sie ein Belastungsprofil erstellt, das den vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin Rech nung trage. Weiter e Abklärungen seien daher nicht notwendig. Der neu eingereichte Bericht der Radiologie vom 15.

Juni 2022 (Urk.

3)

ändere nichts an der bisherigen Beurteilung und liefere keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerde führerin neben den diagnostizierten Beschwerden an zusätzlich rele vanten Einschränkungen leide. Unter Verweis auf die neuerliche Stellungnahme des RAD vom 18.

August 2022 (Urk.

7) könne aus der Bildgebung allein nicht darauf geschlossen werden, dass die zunehmende altersbedingte gesundheitliche Verän derung zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Nur durch eine klinische Untersuchung könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest gelegt werden . Die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten Abklärungen würden Diagnosen betreffen, die der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen seien und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 6). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Praxis A.___

AG, diagnostizierte am 14. Oktober 2020 eine breitbasige Diskushernie C5/6 mit linksbetont er

Foraminalstenose und Kompression C6 links . Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem

29. Juli 2020 und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (50

% vom

20. Au gust bis 12. Oktober 2020; Urk.

8/8/63). Daran hielt Dr. Z.___ a uch noch i m

Bericht vom 12. Mai 2021 fest (Urk. 8/21/31-32), ebenfalls die Hausärzti n in der nämlichen Praxis A.___ AG, Dr. med. B.___, am

22. Dezember 2021 (Urk. 8/25). Sie attestierte der Beschwerdeführerin, bezüglich der Arbeitsfähigkeit motiviert zu sein, Arbeiten mit Belastung der Arme/Schultern und Wirbelsäule seien nicht gut möglich, die Prognose für die Eingliederung sei gut (Urk. 8/25/3 Ziff. 2.7, 8/25/ 4 Ziff. 3.4 und 8/25/5 Ziff. 4.3). 3.2

D

r. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diagnostizierte am 24.

März 2021 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6) bei Osteochon drose (M42.16), Spondylarthrose und Spondylose (M47.7) sowie gering ausge präg te n degenerativen Veränderungen

SiG

(Sakroiliakalgelenk)

rechtsbetont; Zerviko brachialgie links (M54.2) bei Diskushernie HWK5/6 links (MRI HWS vom 23.9.2020) (M50.1), epiduraler Steroidapplikationen HWK 5/6 links am 10.12.2020; Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts (G56.0; Urk.

8/21/25) .

Die Ärztin führt e aus, am 15. März 2021 sei eine Reevalu ation

der Situation der Beschwerde führerin in der Schmerzsprechstunde erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei unter der chiropraktischen

Behandlung eine Rückläufigkeit der Lumbago zu verzeichnen gewesen. Auch im Nacken habe sie deutlich weniger Schmerzen angegeben, allerdings sei die Ausstrahlung in den linken Arm und alle Finger der linken Hand tagsüber unverändert im Verlauf gewesen. Nachts habe sie dann Schmerzen in der rechten Hand, deswegen trage sie weiterhin die Schiene. Das Schmerzniveau werde weiterhin bei 4/10 VAS angegeben, bei Wetterwechsel könnten die Schmerzen auch bis zu VAS 7-8/10 erreichen. Die HWS-Beweg lichkeit sei vor allem bei Reklination schmerzhaft um 2/3 eingeschränkt, in der Einzelkraftprüfung fragliche Tricepsschwäche, dies allerdings beidseits. Ausser dem Schwäche der kleinen Handmuskulatur rechts. Tinel -Zeichen negativ, Hypästhesie des Digitus I und II rechts, keine sicheren Reflexdifferenzen. Bis zur Vorstellung beim Neurologen bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/25-26). 3.3

Die Neurologin Dr. med. D.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 30.

April 2021

und stellte folgende D iagnosen:

Mu l tifaktorie lles Schmerzsyndrom und P arästhesien cerviko brachial linksbetont, bei ausgepr ä gten

Komponenten myofaszia l > cervikospondy l ogen, m öglichen Reizk omponenten C6

links, cervi kaler Spinalkana l stenose unklarer klinischer Signifikanz; deutlichen funktio nellen Üb erlagerunge n, V erdacht auf I mpingement -Schmerz Schultern links betont, rechtsbetonte mässige demyelinisierende

Medianusneuro pa thie /V erdacht auf m ä ssiges Carpa l tunnelsyndrom re c h t sbeton t.

- MRI

HWS 23.9.2020: foramina l e Engen C6 links mittelgra dig, C 5 links m ä ssig, C 4 und

C6 rechts leicht-m ä ssig, C5 rechts und C 7 b eidseits leichtgradig; m ä ssige Spina l kana l stenose

HWK 6/7 bei median/ l inks paramedianer Diskushernie, mit Eindel l ung des Myelons,

ohne Myel o pathiezeichen;

- EMG 30.04.2O21: soweit bei limitierter Kooperation beurteilbar keine akuten oder chronischen

Denervierungszeichen Kennmus kulatur C6 links;

- ENG 3 0. 4.202 1 : N. m edianus links D ML und sensible NLG m äs sig verl ängert, zus ä tzlich

grenzwertig verlangsamte motorische NLG am Unterarm; N. median u s rechts DML

und sensible NLG mittelgradig verlängert, leicht verlangsamte motorische NLG am Unterarm;

N, u l naris beidseits unauff älli g;

- Infiltration e pidural H WK 5/6 links 10.1 2 .2021

(richtig: 2020) : Schmerz linderung f ü r 3 Wochen (Urk. 8/21/27).

Dr. D.___

hielt in der Anamnese f est, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Juli 2 020 tief cervika l e Nackenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in den ganzen linken Arm, mit

Betonung lateral bis Ellbogen sowie Ausstrahlung nach mittig occip i ta l. Parallel versp üre sie ein Blockadegef ü hl im linken Arm, al lenfalls e ine

diffuse Kraftminderung, Dinge seien ihr aus der Hand

gefallen. Es bestünden a uch diffuse Par ä sthe sien /Ameise nlaufen, allenfalls auch Taubh eitsgefühle an der linken Hand, vor allem wenn der Schmerz stark sei, ausserdem morgens und abends, allenfalls

immer ein wenig vorhanden . Unter i ntensiver Physiotherapie und chiropraktischen Behandlungen

h abe sich bisher keine Ver ä nderung erge ben. Die Beschwerdeführerin mache regelm ä ssig Eigenübungen nach Instruktion der Physiotherapie. Im Dezember 2020 sei bei Frau Dr. C.___ eine Infiltration bei radikul ä rer

Enge C6 link s erfolgt, damit h abe si e für etwa drei Wochen weniger Schmerzen gehabt, dann seien die

Schmerz en wie vorher gewesen. Sie brauche t äglich zwei S chmerztabletten .

Ebenfalls seit Juli 2020 bes tünden Par ä sthesien gleicher Art an der rechten Hand, « allenfalls

ebenfalls immer etwas da, morgens und abends verst ä rk t» . Es werde sei t ca. September 2020 eine Handgelenkschiene

carpal angewendet, worunter nächtliche Handschmerzen und Pa rästhesien nachgelassen hätten, aber weiterhin auftreten würden. Die Beschwerdeführerin müsse die H ä nde morgens erstmals etwas massieren u nd bewegen, weil sie kein Gef ühl habe.

Vor zwei Monaten habe sie Schmerzen rechts lumbal und iliosakral

gehabt, mit Ausstrahlung ins rechte

Bein diffus, vor allem a m Oberschenkel, und Blockadegefühl im rechten Bein, Unter physiotherapeutischer

Behandlung hätten sich diese Beschwerden j etzt zur ück gebildet. Erwähnt würden noch vor zwei bis drei Wochen zwei malig auf getretene

Episoden mit n ä chtlichen Palpita t ionen, Angst und Atemnotgef ü hl (Urk.

8/ 21/ 28).

Dr. D.___ führte aus, es besteh e g esamthaft ein multi faktorielles Schmerzsyndrom cervikobrachia l links mit ausgepr ä gten

myofaszial mehr als cerv iko s pon dylogenen Komponenten, daneben Hinweisen auf radik uläre R eizkompo nenten v.a. C6 links (ohne klare rad ikuläre sensomotorische Defizite), ausserdem erheb lich

funkt i one l l überlagerte sensomotorische St ö rungen an den oberen Extre mi t ä ten beidseits

und V erdacht auf

Impingementbeschwerden an den Schulter gelenken linksbe t ont. Zus ä tzlich best ünden Komponenten am ehesten eines Carpaltunnelsyndroms r e chtsb e tont, dere n klinische Bedeutung

von den oben genannten Beschwerdekomponenten schwer abzugrenzen sei . Ebenso l asse sich die

klinische Bedeutung der cervikalen Spinalkanalstenose insbesondere für die Sensibilit äts ver änderungen schwer einsch ätzen, es f ä nde n sich aber klinisch keine klaren und bildgebend keine Myelo p athiezeiche n (Urk. 8/21/29).

Im Bericht vom 7. Juli 2021 führte Dr. D.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 17. Juni 2021 gesehen . Nach einem versäumten Termin Ende Mai 2021 ha be sie sich nun zu r Messung der Medianus - und

Tibialis -SEP bei cervikaler Spinal kanalstenose planmässig vorgestellt. Hier hätten sich keine re levanten Pathologien, keine Anhaltspunkte für eine Hinterstrangläsion im Rahmen o.g. cervikaler

Spinalkanalstenose ergeben. D ie wegen einer aktuellen Allgemeinver schlechterung v orgesehen e Wiedervorstellung zur Befundbesprechung vom 13.

Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin abgesag t . Das weitere Vorgehen werde in

der Hausarztsprechstunde vereinbart (Urk. 8/24/1 1-1 2) . 3.4

Im Bericht vom 6. Oktober 2021 stellte Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital Y.___ die Diagnosen m ultifak torielles Schmerzsyndrom zervikonuchal und zervikobrachial links bei dezenter Degeneration

C5/C6, C6/C7 sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits . Er führte aus, bei fehlender eindeutiger klinischer Symptomatik und auch schon e lektrophysiologi sch nicht

nachweisbare r Veränderung für die Nervenwurzel C 6 beziehungsweise C 7 besteh e keine Indikation zu

einer Dekompression zu diesem Zeitpunkt . Es zei ge sich eine deutliche funktionelle Ü berlagerung

insbesondere bei Ablenkung .

Kennmuskul a tur komplette Kraft und fehlende Besserung auf die

Infiltration laut der Beschwerdeführerin und der Tochter, er w äre mit einer operativen Behandlung sehr zurückh altend. Insgesamt zeigten sich die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin multifakto ri ell, u nd aus

diesem Grund sollte eine multidisziplin äre Beurteilung der Beschwerdeführerin erfolgen. Dies bez ü glic h sei die A bteilung für komplement ä re Medizin im Universit ä tsspital bestens geeignet. Sollte sich i m Verlauf

auch in der neurologischen Untersuchung bei Frau Dr. D.___ eine Radikulopathie herauskristallisieren, könne selbstverst ä nd lich die Beschwerdeführerin mit aktualisiertem MRI der HWS vor gestellt werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt empfehle er aufgrund

der klinisch-neuro logischen Unter suchung und der Befunde die maximal konservative Therapi e (Urk. 8/49) .

3.5

Im Verlaufsbericht vom 1. November 2021 führte Frau Dr. C.___

(vgl. E.

3.2 hier vor) aus, anlässlich der Untersuchung der rechten Schulter vom 3. Mai 2021 sei ein links betont eingeschränkter ROM

(Range of Motion; Beweglichkeit) der

linken Schulter mit schmerzhaftem Schürzengriff und Griff an den Hinterkopf, die

beide nicht zu Ende hätten geführt werden k önnen, sowie auch schmerzhafte Elevation über die

Horizontale befunde t worde n (vgl. dazu Urk. 8/21/30). Im Röntgen der Schulter links v om 20. Mai 2021 habe sich eine re gelrechte Artiku lation gleno humeral und im AC-Gelenk gezeigt .

Acromion Typ I nach

Bigliani, keine ossäre Läsio n, keine Weichteilverkalkung. Es sei das Angebot einer Infiltration der Schulter links sowie des Karpaltunnels rechts erfolgt, wofür die Beschwerde führerin um B edenkzeit gebeten habe. Weiter habe sie

über eine Unverträglichkeit von Paracetamol berichtet. Für Ende Mai 2021 sei die elektro physiolog i sche Untersuchung bei Frau

Dr. D.___ zur

Messung der Medianus- und Tibiatis -SEP bei cervikaler Spinalkanalstenose geplan t gewesen, bis dahin habe die Beschwerde führerin mit der Entscheidung bezüglich möglicher Infiltrationen

zuwarten wollen . Auch die Behandlung bei den hausinternen Chiropraktor e n

habe die Beschwerdeführerin E nde A pril 2021 beendet. Am 17.

Juni 2021 sei die e rgän zende neurologische Untersuchung mit Messung der Medianus-

und Tibialis -SEP erfolgt, die e rfreulicherweise kein Anhalt für ein e Hinterstrang läsion im Rahmen der zervikalen Spinalkanalstenose ergeben habe. Bei einer Besprechung am 22.

Juli 2021 habe sie der Beschwerdeführerin erneut die I nterventionen bezüg lich Schulter und Karpaltunnelsyndrom vor geschlagen. Weiter habe die Beschwer deführerin gewünscht, physiotherapeutisch zu arbeiten. Auch die psychisch

überlagerten Episoden im

Rahmen der chiropraktischen Massnahmen, der Cortisoninfiltrationen und zuletzt bei

der Neurologin seien noch einmal thematisiert worden. Eine W iedervorstellung sei i m

August nach dem Urlaub der Beschwerdeführerin geplant gewesen, d ie sie d ann al lerdings nicht wahrgenom men ha be (Urk. 8/24/2) .

Die Ärztin hielt dafür, be i Raumbeengung für die Wurzel C6 wie auch bezüglich der Impingementsymptomatik

und des Karpaltunnelsyndroms wären i nter ventio ne l le Mass nah men

therapeutisch e inse tzbar. Grundsätzlich sei en

bei ausgepräg ten myofaszialen Befunden

eine aktive Physiotherapie und im Verlauf der Übergang in ein e medizinische

Trainings therapie eine Option. Allerdings wäre speziell für eine erfolgreiche

Physiotherapie eine gute Compliance der Patientin erforderlich. Im letzten Gespräch

mit der Beschwerdeführerin im Juli des Jahres habe sie die Möglichkeit einer p sychia trischen Exploration bzw .

einer darauf folgenden

psychologischen Begleitung

thematisiert . Dies sei ihr insbesondere bei ausgeprägter psychischer Über lagerung d er Symptomatik und bei

fraglichen Panikatt a cken sinnvol l erschienen . Die Beschwerdeführerin habe a ktuell keine weiteren Termine bei ihnen vereinbart (Urk. 8/24/2 f.). 3.6

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/51/6 f.) dafür, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit lägen ein c ervico -radikul ä res Schmerzsyndrom links mit Nackenschmerzen mit/bei:

breitbasiger paramedianer Diskushernie C5/6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 links, ohne eindeutige

Kompression und eine Degeneration in H ö he C5/6 und C6/7 vor. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie: Impin ge ment-Beschwerden, Schulter beidseits, l umbospondylogenes Schmerz syndrom mit/bei

Osteochondrose, Spondylarthrose und Spondylose sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt in Bezug auf die bisherige T ät igkeit als Rei nigungs mitarbeiterin wegen Nacken

- und R ücken schmerzen, ein schlafenden Händen und einer redu zierte n Belastbarkei

t. Es gelte folgendes Be lastun g sprofil:

Leichte k ö rperliche T ä tigkeit mit Wechselbelastung. Keine Zwangshaltungen der oberen Wirbels ä ule. Keine Üb erkopfarbeiten. Kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, dabei nur k öpernahes H eben möglich.

Bezüglich d er bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbei terin/Gärtnerin sei die Beschwerdeführerin a us versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht seit Juli 2020

längerfristig vollständig arbeitsunfähig. In einer dem R ü ckenleiden angepassten T ä tigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Aus

versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne retro spektiv beurteilt mit über wiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine derartig angepasste T ä tigkeit bereits ab ca. August 2020 möglich gewesen wäre.

Es k önne unter den konservativen Massnahmen mit einer längerfristigen Besse rung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Dabei sei die konsequente Durch fü hrung einer aktivierenden Physiotherapie empfehlenswert. Operative

Massnahmen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig. Die möglichen medizinische n Massnahmen seien bereits eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin leide an

einem multifaktoriellen Schmerzsyndrom mit R ü ckenschmerzen im Nacken- und Lumbalbereich und

beidseitigen Handschmer zen, seit Juli 202 0 sei deshalb keine berufliche T ätigkeit mehr erfolgt. Initial hätten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm im Vor der grun d gestanden, im Verlauf seien beidseitige Schulterschmerzen, tieflumbale R ü ckenschmerzen und Gef ü hlsst ö rungen in beiden H ä nden aufgetreten. Es seien rheumatologische, neurologische, neurochirurgische und chiropraktische Abkl ä rungen

und Beh a ndlungen erfolgt. Dabei habe sich eine passagere Besserung der nuchalen Beschwerden auf Infiltration (Dezember 2020) und unter chiro prakti scher Behandlung gezeigt, über die konsequente Durch fü hrung einer aktivie renden

Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie lägen keine Infor mationen vor. Die neurologischen

Abkl ärungen (März 202 1 und Juni 2021)

hätten e in vorwiegend myofaszial bedingtes cervikobrachiales

Schmerzsyndrom gezeigt, zudem hätten Hinweise f ü r eine erhebliche funktionelle Ü berlagerung bestanden . Zus ä tzlich sei ein beidseitiges, rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch nachgewiesen und eine

konservative Therapie empfohlen worden . Ebenfalls fach ä rztlich rheumatologisch sei im Juli 2021 bei chronischer

Schmerzerkrankung eine ausgebaute konservative Therapie empfohlen und zu s ätzlich eine psychologische

Begleitung angeregt worden . Aus neurochirurgischer Sicht habe im Oktober 202 1 bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom

zerviko nuchal und zervikobrachial links, fehlenden klinischen und elektrophy siologi schen Hinweisen auf

eine Nervenwurzel- oder Spinalkanalkompression, keine Indikation f ü r eine chirurgische Dekompression bestanden. 4. 4. 1

Sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin, sie sei für die bisherigen körperlich schweren Tätigkeiten als Reinigungsmitarbei terin und Gärtnerin voll ständig arbeitsunfähig. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, hatten sich die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht zu ihrer Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit geäussert (Urk. 1 S. 3), mit Ausnahme der Haus ärztin, die dafür hielt, Arbeiten mit Belastung der Arme/Schultern und der Wirbelsäule seien nicht gut möglich, die Prognose für die Eingliederung sei gut, bezüglich der A rbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin

motiviert (E.

3.1 hiervor). Die Beschwerde geg nerin ging im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2022 gestützt auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. F.___, FMH Neurologie, davon aus, die Beschwerdeführerin könnte in einer rückenadaptierten Arbeit in einem volle n Pensum arbeiten (Urk. 2 S. 1).

4.2

4.2.1

G emäss Art. 54a IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis; in Kraft seit 1. Januar 2022) . Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 1 45 V 97 E. 8.5; 1 42 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Auch reine Aktengutachten können jedoch beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztli cher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 647 /20 20 vom 2 6 . August 2021 E. 4.2 mit Hinweis).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil e des Bundesgerichts 8 C_ 630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1; 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3). 4.2.2

Der RAD-Ärztin lag en am 23. Februar 2022 die in den

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Moderate osteodiskale

Forameneinengung C3/C4 links, C4/C5 rechts, C6/C7 links mit Kontakt zu den Wurzeln C4

links, C5 rechts und C7 links . 4.3.3

Zu diesem Bericht führte RAD-Ärztin Dr. F.___ am 18. August 2022 aus (Urk. 7), es sei eine Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gegenüber September 202 0 beschrieben. Ein e Bildgebung könne jedoch bekann termassen nur zusammen mit der klinischen Beurteilung interpretiert werden. Aus einer alleinigen Bildgebung k önne nicht auf eine Verschlechterung der klinischen Situation

und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlos sen werden, dies umso mehr, als

dass im konkreten Fall die Bildgebung auf eine Rückenproblematik hinwe ise, welche in einer

rücken adaptierten Tätigkeit bereits berücksichtigt sei . Gemäss Beschwerde sei eine klinische

Beurteilung erfolgt, leider seien die entsprechenden Berichte nicht beigelegt worden. Gemäss Angabe in der

Beschwerde seien weitere Abklärungen geplant, u.a. ein Arthro -MRI der Schulter und eine Wiederholung

der elektro physiologischen Untersuchungen. Zudem werde eine psychosomatische Behand lung empfohlen.

Diese in der Beschwerde geschilderten, empfohlenen Massnahmen würden sich auf sehr verschiedene

Diagnosen (elektrophysiologisch fassbare Nervenschädigung, mechanische Problematik der Schulter,

psychoso matische Erkrankung) beziehen, daraus könne gefolgert werden, dass aktuell der MRI Befund nicht die

alleinige oder zentrale Hypothese bezüglich Ätiologie der Beschwerden darstell

e. In sge samt besteh e aufgrund der eingereichten zusätzlichen Unterlagen (MRI HWS) kein Anlass für eine

veränderte Beurteilung. Die geplanten Abklärungen der Schulter erkrankung (geplantes Arthro -MRI) und

elektrophysiologische n Untersuchungen stell t en weiterführende Abklärungen bereits bekannter Diagnosen

dar. Neu werde die Behandlung einer psycho soma tischen Erkrankung erwogen. Zum Zeitpunkt der

Verfügung hätten keine H inweise auf eine derartige Erkrankung bestanden, auch aktuell lägen diesbezüglich

noch keine Diagnosen vor, somit könnte eine allfällige psychosomatische Erkrankung noch nicht

berücksichtigt werde n (Urk.

7) . 4.3.4

Diese Einschätzung der RAD-Ärztin erweist sich in allen Punkten als schlüssig und nachvoll ziehbar, darauf ist abzustellen mit den nachfolgenden Ergänzungen.

Bereits im MRI HWS vom 23. September 2020 wurden bei der 1963 geborenen Beschwerdeführer in

foramina l e Engen C6 links mittelgra dig, C

E. 5 links m ä ssig, C 4 und

C6 rechts leicht-m ä ssig, C5 rechts und C

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Verweisung der Beschwerdeführerin in eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen der oberen Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10

kg, dabei nur köpernahes Heben möglich (Urk. 2 i.V.m . Urk. 8/51/6),

in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5. 2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tä tige (Urk. 8/5 0/1, 8/5 1/5). Dies erscheint - gemessen an den weit unterhalb der statistischen Einkommen einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung liegenden tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen von jährlich zwischen Fr.

27'871.00 (2019) und Fr. 42'355.00 (2017; vgl. IK-Auszug Urk. 8/17 und Urk.

8/32/5 ff.) sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bei H.___

eine Saisonstelle für die Monate April bis November im Umfang von 60 % hatte (Urk. 8/32/7), bei der Putzfrauenagentur nach Bedarf zu einem Stundenlohn von Fr. 22.73 eingesetzt wurde (Urk. 8/32/1-4, 8/ 8/49 f.) und nebenbei noch für Private tätig war - zumindest fraglich (vgl. auch Erwerbsan gaben im Bericht Dr. D.___ : saisonal drei Tage pro Woche in Gärtnerei, zwei Tage pro Woche in der Reinigung tätig [Urk. 8/21 / 28]). Doch die Beschwerdeführerin wandte dagegen nichts ein und bezeichnete sich selbst als ab dem Jahr 2011 Vollzeiterwerbstätige (Urk. 1 S. 2).

Die zutreffende Qualifikation der Beschwerde führerin kann indessen offenbleiben, da die aktenkundigen Diagnosen und Beschwerden erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, im Haushaltsbereich zu einem höheren Invaliditätsgrad als im Erwerbsbereich zu führen. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen.

E. 5.3 Selbst wenn von einem –

von der Beschwerdeführerin nie in dieser Höhe erzielten

Valideneinkommen von Fr. 55’725.07 aus gegangen wird (Urk. 2, 8/50), könnte sie in einer Verweisungs-Hilfsarbeiterinnen-Tätigkeit, wie von der Beschwer de geg ne rin korrekt ermittelt, einen Lohn in derselben Höhe erzielen (Urk. 8/50). Damit beträgt der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 0 %.

Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 und zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 7 b eidseits leichtgradig; m ä ssige Spina l kana l stenose

HWK 6/7 bei median/ l inks paramedianer Diskushernie, mit Eindel l ung des Myelons,

ohne Myel o pathiezeichen diagnostiziert (E. 3.3. hiervor) . Im neuen MRI (Urk. 3) werden nun auch Foramenstenosen au f Höhe C3/C4 diagnostiziert, wobei die Beschwerdeführerin und die RAD-Ärztin darin überein stimmen, dass dies einer Zunahme /Progredienz der vorbestehenden degenerati ven Veränderungen entspricht. Dass damit eine Verschlechterung der klinischen Situation einhergegangen wäre, hat die Beschwerdeführerin weder dargetan noch durch einschlägige Arztberichte belegt. Im von der Beschwerde führer in eingehol ten Bericht der Hausärztin, Dr. med. B.___, vom 10.

November 2022 (Urk. 12/1) wird zwar dargelegt: «Neben dieser Progredienz, mit klinischer und bildgeberischer Verschlechterung, konnte im Verlauf ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits und entzündliche Veränderungen im Schulter gelenk (subacrominales

Impingement, mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne) ausfindig gemacht werden», ohne dass die Ärztin jedoch ausführt, wie sich die klinische Situation wegen der HWS-Problematik qualitativ und/oder qua ntitativ verändert hätte. Einleitend wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2020 an Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm (Urk. 12/1), was auch noch im Verfügungszeitpunkt vom 15. Juni 2022 der Fall war. Gemessen an den im Bericht aufgeführten therapeutischen Massnah men: «Infiltrationen, physiotherapeutische Einheiten mit Heim-Übungen, Analgesie» (Urk. 12/1) erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass neue, bis zum Verfügungserlass nicht bekannte Beschwerden hinzugetreten wären und sich die klinische Situation de rart verschlechtert hätte, dass das von der RAD-Ärztin aufgestellte Belastungsprofil (E. 4.2.2) nicht mehr zutreffen sollte. Daran vermag d ie Infiltration in die linke Schulter bei Verdacht auf Impingement -Syndrom vom 23 .

August 2022 (Urk. 12/2) nicht s zu ändern, wurde die Beschwerdeführerin doch schon vor Verfügungserlass mittels Infiltrationen in die Schulter links therapiert, ohne dass dies allerdings eine nachhaltige Linderung mit sich gebracht hätte (E. 3.5 hiervor).

Die s muss auch bezü glich der psychologischen Unterstützung gelten, die die Beschwerde führerin aufgrund der langen Leidenszeit genutzt habe, um die Schmerzen und die damit verbundene körperliche Einschränkung besser verar beiten zu können (Urk. 12/1 a.E .): Von der Beschwerdegegnerin explizit nach den weiteren Behandlern gefragt, führte die Hausärztin B.___

im Bericht vom 21.

Dezember 2021 einzig somatische Behandler auf, erwähnte jedoch keine Psychologen oder Psychiater, auch erwähnte sie solche bezüglich des weiteren Vorgehens nicht, führte bloss an: «Analgesie, PT [Physiotherapie] weiter, Alter nativ-Medizin» (Urk. 8/25 Ziff. 1.4 und 2.8).

Einzig im Verlaufsbericht von Frau Dr. C.___

v om 1. November 2021 findet sich ein Hinweis: Bei einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 seien auch die psychisch überlager ten Episoden im Rahmen der chiropraktischen Massnahmen, der Cortison infiltrationen und zuletzt bei der Neurologin noch einmal thematisiert worden. Sie habe im Gespräch die Möglichkeit einer psychia trischen Exploration bzw. einer darauf folgenden psychologischen Begleitung thematisiert. Dies sei ihr ins besondere bei ausgeprägter psychischer Überlagerung der Symptomatik und bei fraglichen Panikattacken sinnvoll erschienen (E. 3.5 hiervor). D er Hinweis im B ericht vom 10. November 2022 auf psychologische Unterstützung (Urk. 12/1 a.E .) ist gemessen an den bezüglich eines psychiatrischen Settings blanden aktenkundigen Arztberichten dahingehend zu verstehen, dass wegen den psychi schen Belastungen keine sfalls eine kontinuierliche Behandlung bei eine r Fach ärztin oder einem Psychologen durchgeführt wurde. Ein Leidensdruck bezüglich eines allfälligen psychischen Leidens, der eine leitliniengerechte Behandlung notwendig gemacht hätte, ist daher zu verneinen. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen. Daran vermögen die als « Noven » eingereich ten Arztberichte (Urk. 11, 12) nichts zu ändern, unbesehen davon, dass das S ozialversicherungsgericht Tatsachen, die sich seit dem Erlass einer angefochte nen Verfügung v erändert haben, nur dann berücksichtigt, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .) . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00381

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

27. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1963 geborene X.___ arbeitete vollzeitlich als Unterhaltsreinigerin und Gärtnerin, als sie am 20.

Juli 2020 einen Bandscheibenvorfall a uf Höhe der Halswirbelsäule erlitt . In der Folge war sie in unterschiedlichem Ausmass arbeits unfähig

(Urk. 8/21 /2, 8/21/22, 8/45) und meldete sich am 18.

Dezember 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufliche Integration/Rente; Urk.

8/ 1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, de r Axa Versicherungen AG (kurz: Axa), bei (Urk.

8/8/1-66), führte am 20.

Januar 2021 ein Standortgespräch mit der Versi cherten durch (Urk.

8/9) und machte danach verschiedene Telefonate mit ihr (Urk.

8/10-11, 13-16) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Kont o bei (Urk. 8/1 2) und teilte der Versicherten – nachdem die Verwaltung in Erfahrung gebracht hatte, dass ihr beide bisherigen Stellen per 31.

Dezember 2021 respektive 28.

Februar 2022 gekündigt worden waren (Urk. 8/15) – am 25. No vember 2021 mit,

aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien keine Eingliede rungsmass nahmen möglich, sie prüfe nun den Rentenanspruch (Urk.

8/19). 1.2

In der Folge datierte sich die IV-Stelle mit den Akten der Axa auf (Urk. 8/21), k lärte den m edizinischen sowie den wirtschaftlichen Sachverhalt

ab (Urk. 8/22-49) und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) vor, der am 23.

Februar 2022 eine Stellungnahme abgab (Urk. 51/6-7). N ach Durchführung eines Einkommensvergleiches, der einen Invaliditätsgrad von 0

% ergab (Urk.

8/50), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels einer Erwerbseinbusse abzuweisen (Urk.

8/52). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen, worauf die IV-Stelle am 15.

Juni 2022 im angekündigten Sinne verfügte (Urk.

2 [=

8/53 ]). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___, nunmehr vertreten durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz, unter Beilage eines Spitalberichtes Beschwerde ans Sozialversicherungsgerich t des Kantons Zürich . Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 -4).

Die IV-Stelle

legte ihrer B eschwerdeantwort vom 26. August 2022, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, eine weitere Stellungnahme des RAD bei

(Urk. 6 -8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30.

Au gust 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ins Recht (« Noveneingabe », Urk. 12-1-2) und zeigte dem Gericht am 2. Februar 2023 den anwaltlichen Aufwand der Rechtsvertreterin an (Urk. 13-14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden ver si cherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt

– Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Juli 2020, IV-Anmel dung von Dezember 2020 (Urk. 8/1) –, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (mit teilweiser Ausnahme in E. 4. 2. 1 hernach) .

1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die sie behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert, gleichwohl habe der RAD dafür gehalten, ihr sei eine rückenadaptierte Tätigkeit vollzeitlich möglich. Eine persönliche Untersuchung sei jedoch durch den RAD nicht erfolgt und schon gar keine gutachterliche Abklärung (Urk. 1 S. 3 f.). Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, die beigezogenen Akten der Kranken taggeld versicherung seien nicht aktuell, dies gelte auch für die zuletzt von Dezember 2021 datierenden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 4). Die Behandler hätten nach der Aktenbeurteilung durch den RAD im Februar 2022 weiter e Abklärungen angeordnet, deren Ergebnisse wären bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und bei der Bemessung des hypo thetischen Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Im bild gebenden Verfahren sei im Juni 2022 im Vergleich zu September 2020 eine progrediente degenerative Veränderung an der Halswirbelsäule festgestellt wor den (Urk. 1 S.

5). Die medizinische Situation könne frühestens nach Eingang der nun vom Kantonsspital Y.___

eingeleiteten medizinischen Abklärungen und nach weiteren (gutachter lichen) medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten beurteilt werden. Ü ber den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin könne erst hernach entschieden werd en. Der Untersuchungsgrundsatz sei offensichtlich verletzt word en, zur Beurteilung des Gesundheitszustandes seien noch diverse Abklärungen notwendig, weshalb die Sache zur ergänzenden gutachterlichen medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk.

1 S. 6). 2.2

Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 6), gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 23. Februar 2022 sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Angesichts der von den Fachärzten ausführlich dokumentierten Berichte, deren Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmten, h abe sich die RAD-Ärztin, welche als Fach ärztin für Neurologie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Quali fikationen verfüge, ein lückenloses Bild vom Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verschaffen können . Gestützt darauf habe sie eine ausführliche und nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ange pass ten Tätigkeit vorgenommen. Dabei habe sie ein Belastungsprofil erstellt, das den vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin Rech nung trage. Weiter e Abklärungen seien daher nicht notwendig. Der neu eingereichte Bericht der Radiologie vom 15.

Juni 2022 (Urk.

3)

ändere nichts an der bisherigen Beurteilung und liefere keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerde führerin neben den diagnostizierten Beschwerden an zusätzlich rele vanten Einschränkungen leide. Unter Verweis auf die neuerliche Stellungnahme des RAD vom 18.

August 2022 (Urk.

7) könne aus der Bildgebung allein nicht darauf geschlossen werden, dass die zunehmende altersbedingte gesundheitliche Verän derung zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Nur durch eine klinische Untersuchung könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest gelegt werden . Die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten Abklärungen würden Diagnosen betreffen, die der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen seien und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 6). 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Praxis A.___

AG, diagnostizierte am 14. Oktober 2020 eine breitbasige Diskushernie C5/6 mit linksbetont er

Foraminalstenose und Kompression C6 links . Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem

29. Juli 2020 und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (50

% vom

20. Au gust bis 12. Oktober 2020; Urk.

8/8/63). Daran hielt Dr. Z.___ a uch noch i m

Bericht vom 12. Mai 2021 fest (Urk. 8/21/31-32), ebenfalls die Hausärzti n in der nämlichen Praxis A.___ AG, Dr. med. B.___, am

22. Dezember 2021 (Urk. 8/25). Sie attestierte der Beschwerdeführerin, bezüglich der Arbeitsfähigkeit motiviert zu sein, Arbeiten mit Belastung der Arme/Schultern und Wirbelsäule seien nicht gut möglich, die Prognose für die Eingliederung sei gut (Urk. 8/25/3 Ziff. 2.7, 8/25/ 4 Ziff. 3.4 und 8/25/5 Ziff. 4.3). 3.2

D

r. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diagnostizierte am 24.

März 2021 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6) bei Osteochon drose (M42.16), Spondylarthrose und Spondylose (M47.7) sowie gering ausge präg te n degenerativen Veränderungen

SiG

(Sakroiliakalgelenk)

rechtsbetont; Zerviko brachialgie links (M54.2) bei Diskushernie HWK5/6 links (MRI HWS vom 23.9.2020) (M50.1), epiduraler Steroidapplikationen HWK 5/6 links am 10.12.2020; Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts (G56.0; Urk.

8/21/25) .

Die Ärztin führt e aus, am 15. März 2021 sei eine Reevalu ation

der Situation der Beschwerde führerin in der Schmerzsprechstunde erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei unter der chiropraktischen

Behandlung eine Rückläufigkeit der Lumbago zu verzeichnen gewesen. Auch im Nacken habe sie deutlich weniger Schmerzen angegeben, allerdings sei die Ausstrahlung in den linken Arm und alle Finger der linken Hand tagsüber unverändert im Verlauf gewesen. Nachts habe sie dann Schmerzen in der rechten Hand, deswegen trage sie weiterhin die Schiene. Das Schmerzniveau werde weiterhin bei 4/10 VAS angegeben, bei Wetterwechsel könnten die Schmerzen auch bis zu VAS 7-8/10 erreichen. Die HWS-Beweg lichkeit sei vor allem bei Reklination schmerzhaft um 2/3 eingeschränkt, in der Einzelkraftprüfung fragliche Tricepsschwäche, dies allerdings beidseits. Ausser dem Schwäche der kleinen Handmuskulatur rechts. Tinel -Zeichen negativ, Hypästhesie des Digitus I und II rechts, keine sicheren Reflexdifferenzen. Bis zur Vorstellung beim Neurologen bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/25-26). 3.3

Die Neurologin Dr. med. D.___

untersuchte die Beschwerdeführerin am 30.

April 2021

und stellte folgende D iagnosen:

Mu l tifaktorie lles Schmerzsyndrom und P arästhesien cerviko brachial linksbetont, bei ausgepr ä gten

Komponenten myofaszia l > cervikospondy l ogen, m öglichen Reizk omponenten C6

links, cervi kaler Spinalkana l stenose unklarer klinischer Signifikanz; deutlichen funktio nellen Üb erlagerunge n, V erdacht auf I mpingement -Schmerz Schultern links betont, rechtsbetonte mässige demyelinisierende

Medianusneuro pa thie /V erdacht auf m ä ssiges Carpa l tunnelsyndrom re c h t sbeton t.

- MRI

HWS 23.9.2020: foramina l e Engen C6 links mittelgra dig, C 5 links m ä ssig, C 4 und

C6 rechts leicht-m ä ssig, C5 rechts und C 7 b eidseits leichtgradig; m ä ssige Spina l kana l stenose

HWK 6/7 bei median/ l inks paramedianer Diskushernie, mit Eindel l ung des Myelons,

ohne Myel o pathiezeichen;

- EMG 30.04.2O21: soweit bei limitierter Kooperation beurteilbar keine akuten oder chronischen

Denervierungszeichen Kennmus kulatur C6 links;

- ENG 3 0. 4.202 1 : N. m edianus links D ML und sensible NLG m äs sig verl ängert, zus ä tzlich

grenzwertig verlangsamte motorische NLG am Unterarm; N. median u s rechts DML

und sensible NLG mittelgradig verlängert, leicht verlangsamte motorische NLG am Unterarm;

N, u l naris beidseits unauff älli g;

- Infiltration e pidural H WK 5/6 links 10.1 2 .2021

(richtig: 2020) : Schmerz linderung f ü r 3 Wochen (Urk. 8/21/27).

Dr. D.___

hielt in der Anamnese f est, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Juli 2 020 tief cervika l e Nackenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in den ganzen linken Arm, mit

Betonung lateral bis Ellbogen sowie Ausstrahlung nach mittig occip i ta l. Parallel versp üre sie ein Blockadegef ü hl im linken Arm, al lenfalls e ine

diffuse Kraftminderung, Dinge seien ihr aus der Hand

gefallen. Es bestünden a uch diffuse Par ä sthe sien /Ameise nlaufen, allenfalls auch Taubh eitsgefühle an der linken Hand, vor allem wenn der Schmerz stark sei, ausserdem morgens und abends, allenfalls

immer ein wenig vorhanden . Unter i ntensiver Physiotherapie und chiropraktischen Behandlungen

h abe sich bisher keine Ver ä nderung erge ben. Die Beschwerdeführerin mache regelm ä ssig Eigenübungen nach Instruktion der Physiotherapie. Im Dezember 2020 sei bei Frau Dr. C.___ eine Infiltration bei radikul ä rer

Enge C6 link s erfolgt, damit h abe si e für etwa drei Wochen weniger Schmerzen gehabt, dann seien die

Schmerz en wie vorher gewesen. Sie brauche t äglich zwei S chmerztabletten .

Ebenfalls seit Juli 2020 bes tünden Par ä sthesien gleicher Art an der rechten Hand, « allenfalls

ebenfalls immer etwas da, morgens und abends verst ä rk t» . Es werde sei t ca. September 2020 eine Handgelenkschiene

carpal angewendet, worunter nächtliche Handschmerzen und Pa rästhesien nachgelassen hätten, aber weiterhin auftreten würden. Die Beschwerdeführerin müsse die H ä nde morgens erstmals etwas massieren u nd bewegen, weil sie kein Gef ühl habe.

Vor zwei Monaten habe sie Schmerzen rechts lumbal und iliosakral

gehabt, mit Ausstrahlung ins rechte

Bein diffus, vor allem a m Oberschenkel, und Blockadegefühl im rechten Bein, Unter physiotherapeutischer

Behandlung hätten sich diese Beschwerden j etzt zur ück gebildet. Erwähnt würden noch vor zwei bis drei Wochen zwei malig auf getretene

Episoden mit n ä chtlichen Palpita t ionen, Angst und Atemnotgef ü hl (Urk.

8/ 21/ 28).

Dr. D.___ führte aus, es besteh e g esamthaft ein multi faktorielles Schmerzsyndrom cervikobrachia l links mit ausgepr ä gten

myofaszial mehr als cerv iko s pon dylogenen Komponenten, daneben Hinweisen auf radik uläre R eizkompo nenten v.a. C6 links (ohne klare rad ikuläre sensomotorische Defizite), ausserdem erheb lich

funkt i one l l überlagerte sensomotorische St ö rungen an den oberen Extre mi t ä ten beidseits

und V erdacht auf

Impingementbeschwerden an den Schulter gelenken linksbe t ont. Zus ä tzlich best ünden Komponenten am ehesten eines Carpaltunnelsyndroms r e chtsb e tont, dere n klinische Bedeutung

von den oben genannten Beschwerdekomponenten schwer abzugrenzen sei . Ebenso l asse sich die

klinische Bedeutung der cervikalen Spinalkanalstenose insbesondere für die Sensibilit äts ver änderungen schwer einsch ätzen, es f ä nde n sich aber klinisch keine klaren und bildgebend keine Myelo p athiezeiche n (Urk. 8/21/29).

Im Bericht vom 7. Juli 2021 führte Dr. D.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 17. Juni 2021 gesehen . Nach einem versäumten Termin Ende Mai 2021 ha be sie sich nun zu r Messung der Medianus - und

Tibialis -SEP bei cervikaler Spinal kanalstenose planmässig vorgestellt. Hier hätten sich keine re levanten Pathologien, keine Anhaltspunkte für eine Hinterstrangläsion im Rahmen o.g. cervikaler

Spinalkanalstenose ergeben. D ie wegen einer aktuellen Allgemeinver schlechterung v orgesehen e Wiedervorstellung zur Befundbesprechung vom 13.

Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin abgesag t . Das weitere Vorgehen werde in

der Hausarztsprechstunde vereinbart (Urk. 8/24/1 1-1 2) . 3.4

Im Bericht vom 6. Oktober 2021 stellte Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital Y.___ die Diagnosen m ultifak torielles Schmerzsyndrom zervikonuchal und zervikobrachial links bei dezenter Degeneration

C5/C6, C6/C7 sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits . Er führte aus, bei fehlender eindeutiger klinischer Symptomatik und auch schon e lektrophysiologi sch nicht

nachweisbare r Veränderung für die Nervenwurzel C 6 beziehungsweise C 7 besteh e keine Indikation zu

einer Dekompression zu diesem Zeitpunkt . Es zei ge sich eine deutliche funktionelle Ü berlagerung

insbesondere bei Ablenkung .

Kennmuskul a tur komplette Kraft und fehlende Besserung auf die

Infiltration laut der Beschwerdeführerin und der Tochter, er w äre mit einer operativen Behandlung sehr zurückh altend. Insgesamt zeigten sich die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin multifakto ri ell, u nd aus

diesem Grund sollte eine multidisziplin äre Beurteilung der Beschwerdeführerin erfolgen. Dies bez ü glic h sei die A bteilung für komplement ä re Medizin im Universit ä tsspital bestens geeignet. Sollte sich i m Verlauf

auch in der neurologischen Untersuchung bei Frau Dr. D.___ eine Radikulopathie herauskristallisieren, könne selbstverst ä nd lich die Beschwerdeführerin mit aktualisiertem MRI der HWS vor gestellt werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt empfehle er aufgrund

der klinisch-neuro logischen Unter suchung und der Befunde die maximal konservative Therapi e (Urk. 8/49) .

3.5

Im Verlaufsbericht vom 1. November 2021 führte Frau Dr. C.___

(vgl. E.

3.2 hier vor) aus, anlässlich der Untersuchung der rechten Schulter vom 3. Mai 2021 sei ein links betont eingeschränkter ROM

(Range of Motion; Beweglichkeit) der

linken Schulter mit schmerzhaftem Schürzengriff und Griff an den Hinterkopf, die

beide nicht zu Ende hätten geführt werden k önnen, sowie auch schmerzhafte Elevation über die

Horizontale befunde t worde n (vgl. dazu Urk. 8/21/30). Im Röntgen der Schulter links v om 20. Mai 2021 habe sich eine re gelrechte Artiku lation gleno humeral und im AC-Gelenk gezeigt .

Acromion Typ I nach

Bigliani, keine ossäre Läsio n, keine Weichteilverkalkung. Es sei das Angebot einer Infiltration der Schulter links sowie des Karpaltunnels rechts erfolgt, wofür die Beschwerde führerin um B edenkzeit gebeten habe. Weiter habe sie

über eine Unverträglichkeit von Paracetamol berichtet. Für Ende Mai 2021 sei die elektro physiolog i sche Untersuchung bei Frau

Dr. D.___ zur

Messung der Medianus- und Tibiatis -SEP bei cervikaler Spinalkanalstenose geplan t gewesen, bis dahin habe die Beschwerde führerin mit der Entscheidung bezüglich möglicher Infiltrationen

zuwarten wollen . Auch die Behandlung bei den hausinternen Chiropraktor e n

habe die Beschwerdeführerin E nde A pril 2021 beendet. Am 17.

Juni 2021 sei die e rgän zende neurologische Untersuchung mit Messung der Medianus-

und Tibialis -SEP erfolgt, die e rfreulicherweise kein Anhalt für ein e Hinterstrang läsion im Rahmen der zervikalen Spinalkanalstenose ergeben habe. Bei einer Besprechung am 22.

Juli 2021 habe sie der Beschwerdeführerin erneut die I nterventionen bezüg lich Schulter und Karpaltunnelsyndrom vor geschlagen. Weiter habe die Beschwer deführerin gewünscht, physiotherapeutisch zu arbeiten. Auch die psychisch

überlagerten Episoden im

Rahmen der chiropraktischen Massnahmen, der Cortisoninfiltrationen und zuletzt bei

der Neurologin seien noch einmal thematisiert worden. Eine W iedervorstellung sei i m

August nach dem Urlaub der Beschwerdeführerin geplant gewesen, d ie sie d ann al lerdings nicht wahrgenom men ha be (Urk. 8/24/2) .

Die Ärztin hielt dafür, be i Raumbeengung für die Wurzel C6 wie auch bezüglich der Impingementsymptomatik

und des Karpaltunnelsyndroms wären i nter ventio ne l le Mass nah men

therapeutisch e inse tzbar. Grundsätzlich sei en

bei ausgepräg ten myofaszialen Befunden

eine aktive Physiotherapie und im Verlauf der Übergang in ein e medizinische

Trainings therapie eine Option. Allerdings wäre speziell für eine erfolgreiche

Physiotherapie eine gute Compliance der Patientin erforderlich. Im letzten Gespräch

mit der Beschwerdeführerin im Juli des Jahres habe sie die Möglichkeit einer p sychia trischen Exploration bzw .

einer darauf folgenden

psychologischen Begleitung

thematisiert . Dies sei ihr insbesondere bei ausgeprägter psychischer Über lagerung d er Symptomatik und bei

fraglichen Panikatt a cken sinnvol l erschienen . Die Beschwerdeführerin habe a ktuell keine weiteren Termine bei ihnen vereinbart (Urk. 8/24/2 f.). 3.6

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/51/6 f.) dafür, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit lägen ein c ervico -radikul ä res Schmerzsyndrom links mit Nackenschmerzen mit/bei:

breitbasiger paramedianer Diskushernie C5/6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 links, ohne eindeutige

Kompression und eine Degeneration in H ö he C5/6 und C6/7 vor. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie: Impin ge ment-Beschwerden, Schulter beidseits, l umbospondylogenes Schmerz syndrom mit/bei

Osteochondrose, Spondylarthrose und Spondylose sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt in Bezug auf die bisherige T ät igkeit als Rei nigungs mitarbeiterin wegen Nacken

- und R ücken schmerzen, ein schlafenden Händen und einer redu zierte n Belastbarkei

t. Es gelte folgendes Be lastun g sprofil:

Leichte k ö rperliche T ä tigkeit mit Wechselbelastung. Keine Zwangshaltungen der oberen Wirbels ä ule. Keine Üb erkopfarbeiten. Kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, dabei nur k öpernahes H eben möglich.

Bezüglich d er bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbei terin/Gärtnerin sei die Beschwerdeführerin a us versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht seit Juli 2020

längerfristig vollständig arbeitsunfähig. In einer dem R ü ckenleiden angepassten T ä tigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Aus

versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne retro spektiv beurteilt mit über wiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine derartig angepasste T ä tigkeit bereits ab ca. August 2020 möglich gewesen wäre.

Es k önne unter den konservativen Massnahmen mit einer längerfristigen Besse rung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Dabei sei die konsequente Durch fü hrung einer aktivierenden Physiotherapie empfehlenswert. Operative

Massnahmen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig. Die möglichen medizinische n Massnahmen seien bereits eingeleitet.

Die Beschwerdeführerin leide an

einem multifaktoriellen Schmerzsyndrom mit R ü ckenschmerzen im Nacken- und Lumbalbereich und

beidseitigen Handschmer zen, seit Juli 202 0 sei deshalb keine berufliche T ätigkeit mehr erfolgt. Initial hätten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm im Vor der grun d gestanden, im Verlauf seien beidseitige Schulterschmerzen, tieflumbale R ü ckenschmerzen und Gef ü hlsst ö rungen in beiden H ä nden aufgetreten. Es seien rheumatologische, neurologische, neurochirurgische und chiropraktische Abkl ä rungen

und Beh a ndlungen erfolgt. Dabei habe sich eine passagere Besserung der nuchalen Beschwerden auf Infiltration (Dezember 2020) und unter chiro prakti scher Behandlung gezeigt, über die konsequente Durch fü hrung einer aktivie renden

Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie lägen keine Infor mationen vor. Die neurologischen

Abkl ärungen (März 202 1 und Juni 2021)

hätten e in vorwiegend myofaszial bedingtes cervikobrachiales

Schmerzsyndrom gezeigt, zudem hätten Hinweise f ü r eine erhebliche funktionelle Ü berlagerung bestanden . Zus ä tzlich sei ein beidseitiges, rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch nachgewiesen und eine

konservative Therapie empfohlen worden . Ebenfalls fach ä rztlich rheumatologisch sei im Juli 2021 bei chronischer

Schmerzerkrankung eine ausgebaute konservative Therapie empfohlen und zu s ätzlich eine psychologische

Begleitung angeregt worden . Aus neurochirurgischer Sicht habe im Oktober 202 1 bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom

zerviko nuchal und zervikobrachial links, fehlenden klinischen und elektrophy siologi schen Hinweisen auf

eine Nervenwurzel- oder Spinalkanalkompression, keine Indikation f ü r eine chirurgische Dekompression bestanden. 4. 4. 1

Sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin, sie sei für die bisherigen körperlich schweren Tätigkeiten als Reinigungsmitarbei terin und Gärtnerin voll ständig arbeitsunfähig. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, hatten sich die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht zu ihrer Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit geäussert (Urk. 1 S. 3), mit Ausnahme der Haus ärztin, die dafür hielt, Arbeiten mit Belastung der Arme/Schultern und der Wirbelsäule seien nicht gut möglich, die Prognose für die Eingliederung sei gut, bezüglich der A rbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin

motiviert (E.

3.1 hiervor). Die Beschwerde geg nerin ging im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2022 gestützt auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. F.___, FMH Neurologie, davon aus, die Beschwerdeführerin könnte in einer rückenadaptierten Arbeit in einem volle n Pensum arbeiten (Urk. 2 S. 1).

4.2

4.2.1

G emäss Art. 54a IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1 bis; in Kraft seit 1. Januar 2022) . Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Ur teil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinwei sen).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 1 45 V 97 E. 8.5; 1 42 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Auch reine Aktengutachten können jedoch beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grund sätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztli cher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 647 /20 20 vom 2 6 . August 2021 E. 4.2 mit Hinweis).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil e des Bundesgerichts 8 C_ 630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1; 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3). 4.2.2

Der RAD-Ärztin lag en am 23. Februar 2022 die in den Erwägung en 3 .1–3.5 aufgeführten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, die sich auf den Zeitraum von Oktober 2020 bis November 2021 erstrecken . Die Berichter stattungen durch die Behandler erfolgte n nach jeweils eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Erhebung der Befunde, i n Kenntnis deren Anamnes e

und der Vorberichte sowie unter Berücksich tigung der jeweils aktuell geklagten Beschwerden.

Auf diese beweisbildenden Berichte (E.

1.5 hiervor) durfte sich die RAD- Ärztin stützen.

Aufgrund dieser umfassenden und lückenlosen Bericht erstattung mit feststehen dem medizinischen Sachverhalt durfte die RAD-Ärztin eine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmen, ohne sie selber untersuch t zu habe n (E. 4.2.1 hiervor). Dabei setzte sich die RAD-Ärztin sorgfältig mit der B erichterstattung auseinander und qualifizierte die Diagnosen in solche mit und ohne Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie analy sierte den Krankheitsverlauf, di e damit einhergehenden Untersuche und die anberaumten Therapien. Ihre Schlussfolgerung en, dass der Besch werdeführerin die körperlich schwere, angestammte Tätigkeit längerfristig aufgrund der Nacken-Arm Beschwerden nicht mehr zumutbar sei, in einer rückenadaptierten Tätigkeit jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk.

8/51/7), ist schlüssig und nachvollziehbar. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schmerz patientin handelt mit einem multi faktoriellen Schmerzsyndrom mit ausgeprägten myofaszial

(Muskeln und Fa s zien betreffend)

mehr als cerviko spon dylogenen Komponenten sowie einem rechtsbetonten Karpaltunnelsyndrom . Ein e neurolo gische Ursache konnte ausgeschlossen werden (E.

3.3, 3.4). Die D egenerationen seitens der Wirbelsäule wurden als dezent (E.

3.4), wenn auch progredient (E.

4.3.2 hernach) bezeichnet. Zudem wurde eine deutliche funktionelle Überla gerung beschrieben.

Au ch das von der RAD-Ärztin umschriebene Belastungsprofil: Leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, keine Zwangshaltungen der oberen Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten, kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, dabei nur köpernahes Heben möglich (Urk. 8/51/6) ist gemessen an der ärztlichen Berichterstattung schlüssig und nachvollziehbar. Da die Stellung nahme der RAD-Ärztin vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/51/6 f.) den beweisrechtlichen Anforde rungen an eine RAD-Stellungnahme entspricht (E.

4.2.1 hiervor), durfte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung

darauf abstellen und insbeson dere von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Verwei sungstätigkeit ausgehen.

4.3

4.3.1

Zum mit der Beschwerde vom 12. Juli 2022 (Urk. 1) eingereichten MR-Bericht der Halswirbelsäule vom Verfügungsdatum, dem 15. Juni 2022 (Urk. 3), machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei zu einer progredienten degenerativen Verän derung an der HWS gekommen, das Kantonsspital Y.___ erachte weitere Abklärungen für angezeigt, neben einem Arthro -MRI der Schulter eine elektrophysiologische Untersuchung sowie eine psychosomatische Behandlung (Urk. 1 S. 5 lit . c und d). 4.3.2

Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Leitende Ärztin am Institut für Radiologie und Nuklearmedizin am Kantonsspital Y.___, vom 15. Juni 2022 über das MR der Halswirbelsäule vom gleichen Tag (Urk. 3) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Schmerzen im linken Arm trotz Therapie. Im V ergleich zur MRI Vorkontrolle vom 23. September 2020 seien p rogrediente degenerative

Veränderungen festzu stellen. 1. Deutliche osteo diskale

Foramenstenosen C3/C4 rechts, C4/C5 links, C5/C6 beidseits und C6/C7 rechts mit

Kompression der Wurzeln C4 rechts, C5 links, C6 beidseits und C7 rechts.

2. Deutliche und gering progrediente osteo diskale Spinalkanalstenose auf Niveau C6/C7 bei zirkulärem

Bandscheiben bulging und fokaler linksseitiger Diskushernie recessal C6-C7 links; mit deutli ch em Kontakt und geringer

Kompres sion des Myelons vor allem linksseitig. Kein Myelopathie - Signal.

3.

Moderate osteodiskale

Forameneinengung C3/C4 links, C4/C5 rechts, C6/C7 links mit Kontakt zu den Wurzeln C4

links, C5 rechts und C7 links . 4.3.3

Zu diesem Bericht führte RAD-Ärztin Dr. F.___ am 18. August 2022 aus (Urk. 7), es sei eine Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gegenüber September 202 0 beschrieben. Ein e Bildgebung könne jedoch bekann termassen nur zusammen mit der klinischen Beurteilung interpretiert werden. Aus einer alleinigen Bildgebung k önne nicht auf eine Verschlechterung der klinischen Situation

und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlos sen werden, dies umso mehr, als

dass im konkreten Fall die Bildgebung auf eine Rückenproblematik hinwe ise, welche in einer

rücken adaptierten Tätigkeit bereits berücksichtigt sei . Gemäss Beschwerde sei eine klinische

Beurteilung erfolgt, leider seien die entsprechenden Berichte nicht beigelegt worden. Gemäss Angabe in der

Beschwerde seien weitere Abklärungen geplant, u.a. ein Arthro -MRI der Schulter und eine Wiederholung

der elektro physiologischen Untersuchungen. Zudem werde eine psychosomatische Behand lung empfohlen.

Diese in der Beschwerde geschilderten, empfohlenen Massnahmen würden sich auf sehr verschiedene

Diagnosen (elektrophysiologisch fassbare Nervenschädigung, mechanische Problematik der Schulter,

psychoso matische Erkrankung) beziehen, daraus könne gefolgert werden, dass aktuell der MRI Befund nicht die

alleinige oder zentrale Hypothese bezüglich Ätiologie der Beschwerden darstell

e. In sge samt besteh e aufgrund der eingereichten zusätzlichen Unterlagen (MRI HWS) kein Anlass für eine

veränderte Beurteilung. Die geplanten Abklärungen der Schulter erkrankung (geplantes Arthro -MRI) und

elektrophysiologische n Untersuchungen stell t en weiterführende Abklärungen bereits bekannter Diagnosen

dar. Neu werde die Behandlung einer psycho soma tischen Erkrankung erwogen. Zum Zeitpunkt der

Verfügung hätten keine H inweise auf eine derartige Erkrankung bestanden, auch aktuell lägen diesbezüglich

noch keine Diagnosen vor, somit könnte eine allfällige psychosomatische Erkrankung noch nicht

berücksichtigt werde n (Urk.

7) . 4.3.4

Diese Einschätzung der RAD-Ärztin erweist sich in allen Punkten als schlüssig und nachvoll ziehbar, darauf ist abzustellen mit den nachfolgenden Ergänzungen.

Bereits im MRI HWS vom 23. September 2020 wurden bei der 1963 geborenen Beschwerdeführer in

foramina l e Engen C6 links mittelgra dig, C 5 links m ä ssig, C 4 und

C6 rechts leicht-m ä ssig, C5 rechts und C 7 b eidseits leichtgradig; m ä ssige Spina l kana l stenose

HWK 6/7 bei median/ l inks paramedianer Diskushernie, mit Eindel l ung des Myelons,

ohne Myel o pathiezeichen diagnostiziert (E. 3.3. hiervor) . Im neuen MRI (Urk. 3) werden nun auch Foramenstenosen au f Höhe C3/C4 diagnostiziert, wobei die Beschwerdeführerin und die RAD-Ärztin darin überein stimmen, dass dies einer Zunahme /Progredienz der vorbestehenden degenerati ven Veränderungen entspricht. Dass damit eine Verschlechterung der klinischen Situation einhergegangen wäre, hat die Beschwerdeführerin weder dargetan noch durch einschlägige Arztberichte belegt. Im von der Beschwerde führer in eingehol ten Bericht der Hausärztin, Dr. med. B.___, vom 10.

November 2022 (Urk. 12/1) wird zwar dargelegt: «Neben dieser Progredienz, mit klinischer und bildgeberischer Verschlechterung, konnte im Verlauf ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits und entzündliche Veränderungen im Schulter gelenk (subacrominales

Impingement, mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne) ausfindig gemacht werden», ohne dass die Ärztin jedoch ausführt, wie sich die klinische Situation wegen der HWS-Problematik qualitativ und/oder qua ntitativ verändert hätte. Einleitend wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2020 an Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm (Urk. 12/1), was auch noch im Verfügungszeitpunkt vom 15. Juni 2022 der Fall war. Gemessen an den im Bericht aufgeführten therapeutischen Massnah men: «Infiltrationen, physiotherapeutische Einheiten mit Heim-Übungen, Analgesie» (Urk. 12/1) erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass neue, bis zum Verfügungserlass nicht bekannte Beschwerden hinzugetreten wären und sich die klinische Situation de rart verschlechtert hätte, dass das von der RAD-Ärztin aufgestellte Belastungsprofil (E. 4.2.2) nicht mehr zutreffen sollte. Daran vermag d ie Infiltration in die linke Schulter bei Verdacht auf Impingement -Syndrom vom 23 .

August 2022 (Urk. 12/2) nicht s zu ändern, wurde die Beschwerdeführerin doch schon vor Verfügungserlass mittels Infiltrationen in die Schulter links therapiert, ohne dass dies allerdings eine nachhaltige Linderung mit sich gebracht hätte (E. 3.5 hiervor).

Die s muss auch bezü glich der psychologischen Unterstützung gelten, die die Beschwerde führerin aufgrund der langen Leidenszeit genutzt habe, um die Schmerzen und die damit verbundene körperliche Einschränkung besser verar beiten zu können (Urk. 12/1 a.E .): Von der Beschwerdegegnerin explizit nach den weiteren Behandlern gefragt, führte die Hausärztin B.___

im Bericht vom 21.

Dezember 2021 einzig somatische Behandler auf, erwähnte jedoch keine Psychologen oder Psychiater, auch erwähnte sie solche bezüglich des weiteren Vorgehens nicht, führte bloss an: «Analgesie, PT [Physiotherapie] weiter, Alter nativ-Medizin» (Urk. 8/25 Ziff. 1.4 und 2.8).

Einzig im Verlaufsbericht von Frau Dr. C.___

v om 1. November 2021 findet sich ein Hinweis: Bei einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 seien auch die psychisch überlager ten Episoden im Rahmen der chiropraktischen Massnahmen, der Cortison infiltrationen und zuletzt bei der Neurologin noch einmal thematisiert worden. Sie habe im Gespräch die Möglichkeit einer psychia trischen Exploration bzw. einer darauf folgenden psychologischen Begleitung thematisiert. Dies sei ihr ins besondere bei ausgeprägter psychischer Überlagerung der Symptomatik und bei fraglichen Panikattacken sinnvoll erschienen (E. 3.5 hiervor). D er Hinweis im B ericht vom 10. November 2022 auf psychologische Unterstützung (Urk. 12/1 a.E .) ist gemessen an den bezüglich eines psychiatrischen Settings blanden aktenkundigen Arztberichten dahingehend zu verstehen, dass wegen den psychi schen Belastungen keine sfalls eine kontinuierliche Behandlung bei eine r Fach ärztin oder einem Psychologen durchgeführt wurde. Ein Leidensdruck bezüglich eines allfälligen psychischen Leidens, der eine leitliniengerechte Behandlung notwendig gemacht hätte, ist daher zu verneinen. 4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen. Daran vermögen die als « Noven » eingereich ten Arztberichte (Urk. 11, 12) nichts zu ändern, unbesehen davon, dass das S ozialversicherungsgericht Tatsachen, die sich seit dem Erlass einer angefochte nen Verfügung v erändert haben, nur dann berücksichtigt, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Verweisung der Beschwerdeführerin in eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen der oberen Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10

kg, dabei nur köpernahes Heben möglich (Urk. 2 i.V.m . Urk. 8/51/6),

in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5. 2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tä tige (Urk. 8/5 0/1, 8/5 1/5). Dies erscheint - gemessen an den weit unterhalb der statistischen Einkommen einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung liegenden tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen von jährlich zwischen Fr.

27'871.00 (2019) und Fr. 42'355.00 (2017; vgl. IK-Auszug Urk. 8/17 und Urk.

8/32/5 ff.) sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bei H.___

eine Saisonstelle für die Monate April bis November im Umfang von 60 % hatte (Urk. 8/32/7), bei der Putzfrauenagentur nach Bedarf zu einem Stundenlohn von Fr. 22.73 eingesetzt wurde (Urk. 8/32/1-4, 8/ 8/49 f.) und nebenbei noch für Private tätig war - zumindest fraglich (vgl. auch Erwerbsan gaben im Bericht Dr. D.___ : saisonal drei Tage pro Woche in Gärtnerei, zwei Tage pro Woche in der Reinigung tätig [Urk. 8/21 / 28]). Doch die Beschwerdeführerin wandte dagegen nichts ein und bezeichnete sich selbst als ab dem Jahr 2011 Vollzeiterwerbstätige (Urk. 1 S. 2).

Die zutreffende Qualifikation der Beschwerde führerin kann indessen offenbleiben, da die aktenkundigen Diagnosen und Beschwerden erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, im Haushaltsbereich zu einem höheren Invaliditätsgrad als im Erwerbsbereich zu führen. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen. 5.3

Selbst wenn von einem –

von der Beschwerdeführerin nie in dieser Höhe erzielten

Valideneinkommen von Fr. 55’725.07 aus gegangen wird (Urk. 2, 8/50), könnte sie in einer Verweisungs-Hilfsarbeiterinnen-Tätigkeit, wie von der Beschwer de geg ne rin korrekt ermittelt, einen Lohn in derselben Höhe erzielen (Urk. 8/50). Damit beträgt der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 0 %.

Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 und zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro