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IV.2022.00375

Verantwortlichkeit der IV-Stelle nach Art. 78 ATSG; kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Ablehnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, die durch das Sozialversicherungsgericht bestätigt wurde, weil der Beschwerdeführer das ihm zustehende Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht ergriffen hat

Zürich SozVersG · 2023-01-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1953 geborene X.___

brach die kaufmännische Lehre nach einem Jahr ab. Darauf folgte eine Reihe kurzzeitiger, jeweils durch K ündigung beendete Anstellungen ( Urk. 15/14/1, Urk. 15/14/3) . Nachdem er sich am 3 0. Mai 1975 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 15/8-9) , wurde ihm mit Verfügung vom 1 5. Dezember 1975 (Urk.15/17 ; vgl. auch Urk. 15/18 ) ab

1. Juni 1974 zunächst eine halbe und mit Verfügung vom

2. September 1983 ab

1. N ovember 19 82

eine ganze Rente zugesprochen ( Urk. 13/50) , welche in der Folge mehrmals bestätigt wurde ( Urk. 15/93, Urk. 15/119, Urk. 15/136, Urk. 15/145 ) . Seit dem 1. Februar 2018 bezieht er eine Altersrente ( Urk. 15/204/5 ; vgl. auch Urk. 3/14, Urk. 15/199 ). 1.2

Im Dezember 2007/Januar 2008 ersuchte der Versicherte die Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zusätzlich um Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 15/163 -164 ) . Nach Abklärungen ( Urk. 15/ 165 184, Urk. 15/187 ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 15/ 185 ) wies diese das Gesuch mit Verfügung vom 2 4. Juni 2008 ab . Die Leistungsablehnung begründete sie damit, die angestrebte n berufliche n Massnahme n

seien derzeit aus medizinischen Gründen nicht möglich und auch nicht zweckmässig, da sie nicht seinen Fähigkeiten entsprächen ( Urk. 15/188; vgl. auch Urk. 15/187 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/189/3) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2008.00775 vom 2 7. Januar 2010 abgewiesen ( Urk. 15/201). Dieser Entscheid erwuchs unange fo chten in Rechtskraft. 1.3

Mit Schreiben vom 3 1. März 2020 (Empfangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Zusprechung einer finanziellen Entschädigung von Fr. 20'000.--, weil die IV-Stelle ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen verweigert habe ( Urk. 15/204/1-2 ; vgl. auch Urk. 15/207/1 , Urk. 15/218 ). Nach aus führlicher Korrespondenz mit dem Versicherten ( Urk. 15 /205- 218, Urk. 15/220 -233 )

erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 1 6. Juni 2022 , womit sie die Scha den ersatzforderung abwies ( Urk. 2 = Urk. 15/233). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruf licher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen und seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 4, Urk. 9 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 4. November 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 14). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 5. November 2022 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung verneinte d ie IV-Stelle das Bestehen eines Schadenersatzan spruch s des Beschwerdeführers aus Verantwortlic hkeit gestützt auf Art. 78 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts (ATSG) . Dies begründete sie damit , der Beschwerdeführer argumen tiere sinngemäss, sie habe ihm unzulässigerweise berufliche Eingliederung smass nahmen

verweigert , weshalb er nicht in der Lage gewesen sei , ein besseres E inkommen zu erzielen.

Seiner Auffassung nach wirke sich dies heute negativ auf seine R entenhöhe aus und führe zu einem entsprechenden Schadenersatzan spruch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sein Gesuch um Aus richtung beruflicher Massnahmen zu Recht abgewiesen worden. D as Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich habe dies mit dem Urteil vom 2 7. Januar 2010 bestätigt . Damit fehle bereits ein widerrechtlich zugefügter Schaden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts anzufechten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sie ihm widerrechtlich einen Schaden zugefügt habe, sei durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde ans Bundesgericht der Kausalzusammen hang zwischen d er wi derrechtlichen Handlung und dem Schaden unterbrochen worden ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 14 ). 1.2

D er Beschwerdeführer hält demgegenüber beschwerdeweise an seinem (sinnge mässen) Standpunkt fest , die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruflicher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen . Zudem habe sie ihm seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen ( Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9 ). 1.3

Da der Beschwerdeführer nicht nur die Frage des Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 20'000.--, sondern auch die Neuberechnung der Rente überprüft haben möchte, fällt die Beurteilung der Angelegenheit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 2 .

2.1

Im sozialversicher ungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2022 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG , nicht aber ü ber eine rückwirkende Neuberechnung seiner Invalidenrente entschieden ( Urk. 2). Mangels eines Anfechtungs gegenstands ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente beantragt wird ( Urk. 1 ), nicht einzutreten. 3 . 3 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ( Urk. 1) gestützt auf Art. 78 ATSG Anspruch auf Schadenersatz der IV-Stelle hat. 3 .2

3.2.1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisatio nen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).

Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen . Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtferti gungsgrund gibt . Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, d as heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechts ordnung verpönt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 4.1 sowie Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 63 mit Hinweisen). Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfü gungen und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden ( Art. 78 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörde n mitglieder und Beam ten; Verantwortlichkeitsgesetzes [VG]). Ergreift

eine Versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht, kann in der Folge gestützt auf Art. 78 ATSG keine Verantwortlichkeit mit der Begründung geltend gemacht werden, der Entscheid sei materiell unzutreffend

( vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz

7 und 73). 3.2.2

Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Schadenersatzv erfahren nach den Bestimmunge n des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 59a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der Invalidenversicherung

bei d er IV-Stelle geltend zu mac hen. Diese entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einsprache verfahre n wird nicht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale V ersicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).

3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 1 1. Juli 2002 rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2022 beim gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht ( Urk. 1) . Deshalb ist auf die Beschwerde , soweit damit Schadenersatz gemäss Art. 78 ATSG beantragt wird, einzutreten und der Anspruch materiell zu prüfen. 3.3.2

Der vom Bes chwerdeführer geltend gemachte Schadenersatza nspruch wegen ver weigerter beruflicher Massnahmen scheitert bereits daran, dass es klarerweise an einer Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG fehlt.

Weil er gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00775 vom 2 7. Januar 2010 ( Urk. 15/201) , mit welchem die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juni 2008

betreffend berufliche Massnahmen ( Urk. 15/188) bestätigt wurde, das ihm zustehende Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht ergriffen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Rechtmässigkeit eines formell rechts kräftigen Urteils kann im Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG indes nicht überprüft werden. Die IV-Stelle hat somit zu Recht einen Schadenersatzan spruch verneint. D ie Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass allfällige wei tere Eingaben seinerseits ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werden, soweit darin die bereits hier behandelten Argumente vorgebracht werden und sie sich gegen die gleichen behördlichen/gerichtlichen Entscheide richten ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung). 5.

Beim S chadenersatz begehren

des Beschwerdeführers , das zur Hauptsache Streit gegenstand dieses Verfahrens bildete,

handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit in Sinn von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung verneinte d ie IV-Stelle das Bestehen eines Schadenersatzan spruch s des Beschwerdeführers aus Verantwortlic hkeit gestützt auf Art. 78 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts (ATSG) . Dies begründete sie damit , der Beschwerdeführer argumen tiere sinngemäss, sie habe ihm unzulässigerweise berufliche Eingliederung smass nahmen

verweigert , weshalb er nicht in der Lage gewesen sei , ein besseres E inkommen zu erzielen.

Seiner Auffassung nach wirke sich dies heute negativ auf seine R entenhöhe aus und führe zu einem entsprechenden Schadenersatzan spruch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sein Gesuch um Aus richtung beruflicher Massnahmen zu Recht abgewiesen worden. D as Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich habe dies mit dem Urteil vom 2 7. Januar 2010 bestätigt . Damit fehle bereits ein widerrechtlich zugefügter Schaden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts anzufechten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sie ihm widerrechtlich einen Schaden zugefügt habe, sei durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde ans Bundesgericht der Kausalzusammen hang zwischen d er wi derrechtlichen Handlung und dem Schaden unterbrochen worden ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 14 ).

E. 1.2 D er Beschwerdeführer hält demgegenüber beschwerdeweise an seinem (sinnge mässen) Standpunkt fest , die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruflicher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen . Zudem habe sie ihm seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen ( Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9 ).

E. 1.3 Da der Beschwerdeführer nicht nur die Frage des Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 20'000.--, sondern auch die Neuberechnung der Rente überprüft haben möchte, fällt die Beurteilung der Angelegenheit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 2 .

2.1

Im sozialversicher ungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2022 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG , nicht aber ü ber eine rückwirkende Neuberechnung seiner Invalidenrente entschieden ( Urk. 2). Mangels eines Anfechtungs gegenstands ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente beantragt wird ( Urk. 1 ), nicht einzutreten.

E. 3 .2

3.2.1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisatio nen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).

Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen . Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtferti gungsgrund gibt . Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, d as heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechts ordnung verpönt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 4.1 sowie Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 63 mit Hinweisen). Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfü gungen und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden ( Art. 78 Abs.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 1 1. Juli 2002 rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2022 beim gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht ( Urk. 1) . Deshalb ist auf die Beschwerde , soweit damit Schadenersatz gemäss Art. 78 ATSG beantragt wird, einzutreten und der Anspruch materiell zu prüfen.

E. 3.3.2 Der vom Bes chwerdeführer geltend gemachte Schadenersatza nspruch wegen ver weigerter beruflicher Massnahmen scheitert bereits daran, dass es klarerweise an einer Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG fehlt.

Weil er gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00775 vom 2 7. Januar 2010 ( Urk. 15/201) , mit welchem die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juni 2008

betreffend berufliche Massnahmen ( Urk. 15/188) bestätigt wurde, das ihm zustehende Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht ergriffen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Rechtmässigkeit eines formell rechts kräftigen Urteils kann im Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG indes nicht überprüft werden. Die IV-Stelle hat somit zu Recht einen Schadenersatzan spruch verneint. D ie Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass allfällige wei tere Eingaben seinerseits ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werden, soweit darin die bereits hier behandelten Argumente vorgebracht werden und sie sich gegen die gleichen behördlichen/gerichtlichen Entscheide richten ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung). 5.

Beim S chadenersatz begehren

des Beschwerdeführers , das zur Hauptsache Streit gegenstand dieses Verfahrens bildete,

handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit in Sinn von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörde n mitglieder und Beam ten; Verantwortlichkeitsgesetzes [VG]). Ergreift

eine Versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht, kann in der Folge gestützt auf Art. 78 ATSG keine Verantwortlichkeit mit der Begründung geltend gemacht werden, der Entscheid sei materiell unzutreffend

( vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz

E. 7 und 73). 3.2.2

Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Schadenersatzv erfahren nach den Bestimmunge n des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 59a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der Invalidenversicherung

bei d er IV-Stelle geltend zu mac hen. Diese entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einsprache verfahre n wird nicht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale V ersicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00375

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

19. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1953 geborene X.___

brach die kaufmännische Lehre nach einem Jahr ab. Darauf folgte eine Reihe kurzzeitiger, jeweils durch K ündigung beendete Anstellungen ( Urk. 15/14/1, Urk. 15/14/3) . Nachdem er sich am 3 0. Mai 1975 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 15/8-9) , wurde ihm mit Verfügung vom 1 5. Dezember 1975 (Urk.15/17 ; vgl. auch Urk. 15/18 ) ab

1. Juni 1974 zunächst eine halbe und mit Verfügung vom

2. September 1983 ab

1. N ovember 19 82

eine ganze Rente zugesprochen ( Urk. 13/50) , welche in der Folge mehrmals bestätigt wurde ( Urk. 15/93, Urk. 15/119, Urk. 15/136, Urk. 15/145 ) . Seit dem 1. Februar 2018 bezieht er eine Altersrente ( Urk. 15/204/5 ; vgl. auch Urk. 3/14, Urk. 15/199 ). 1.2

Im Dezember 2007/Januar 2008 ersuchte der Versicherte die Sozialver - sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

zusätzlich um Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 15/163 -164 ) . Nach Abklärungen ( Urk. 15/ 165 184, Urk. 15/187 ) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 15/ 185 ) wies diese das Gesuch mit Verfügung vom 2 4. Juni 2008 ab . Die Leistungsablehnung begründete sie damit, die angestrebte n berufliche n Massnahme n

seien derzeit aus medizinischen Gründen nicht möglich und auch nicht zweckmässig, da sie nicht seinen Fähigkeiten entsprächen ( Urk. 15/188; vgl. auch Urk. 15/187 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/189/3) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV.2008.00775 vom 2 7. Januar 2010 abgewiesen ( Urk. 15/201). Dieser Entscheid erwuchs unange fo chten in Rechtskraft. 1.3

Mit Schreiben vom 3 1. März 2020 (Empfangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Zusprechung einer finanziellen Entschädigung von Fr. 20'000.--, weil die IV-Stelle ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen verweigert habe ( Urk. 15/204/1-2 ; vgl. auch Urk. 15/207/1 , Urk. 15/218 ). Nach aus führlicher Korrespondenz mit dem Versicherten ( Urk. 15 /205- 218, Urk. 15/220 -233 )

erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 1 6. Juni 2022 , womit sie die Scha den ersatzforderung abwies ( Urk. 2 = Urk. 15/233). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruf licher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen und seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 4, Urk. 9 ). Mit Beschwer deantwort vom 1 4. November 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 14). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 5. November 2022 zugestellt ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Mit der angefochtenen Verfügung verneinte d ie IV-Stelle das Bestehen eines Schadenersatzan spruch s des Beschwerdeführers aus Verantwortlic hkeit gestützt auf Art. 78 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts (ATSG) . Dies begründete sie damit , der Beschwerdeführer argumen tiere sinngemäss, sie habe ihm unzulässigerweise berufliche Eingliederung smass nahmen

verweigert , weshalb er nicht in der Lage gewesen sei , ein besseres E inkommen zu erzielen.

Seiner Auffassung nach wirke sich dies heute negativ auf seine R entenhöhe aus und führe zu einem entsprechenden Schadenersatzan spruch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sein Gesuch um Aus richtung beruflicher Massnahmen zu Recht abgewiesen worden. D as Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich habe dies mit dem Urteil vom 2 7. Januar 2010 bestätigt . Damit fehle bereits ein widerrechtlich zugefügter Schaden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts anzufechten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sie ihm widerrechtlich einen Schaden zugefügt habe, sei durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde ans Bundesgericht der Kausalzusammen hang zwischen d er wi derrechtlichen Handlung und dem Schaden unterbrochen worden ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 14 ). 1.2

D er Beschwerdeführer hält demgegenüber beschwerdeweise an seinem (sinnge mässen) Standpunkt fest , die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruflicher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen . Zudem habe sie ihm seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen ( Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9 ). 1.3

Da der Beschwerdeführer nicht nur die Frage des Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 20'000.--, sondern auch die Neuberechnung der Rente überprüft haben möchte, fällt die Beurteilung der Angelegenheit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 2 .

2.1

Im sozialversicher ungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2022 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG , nicht aber ü ber eine rückwirkende Neuberechnung seiner Invalidenrente entschieden ( Urk. 2). Mangels eines Anfechtungs gegenstands ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente beantragt wird ( Urk. 1 ), nicht einzutreten. 3 . 3 .1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ( Urk. 1) gestützt auf Art. 78 ATSG Anspruch auf Schadenersatz der IV-Stelle hat. 3 .2

3.2.1

Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisatio nen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).

Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen . Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtferti gungsgrund gibt . Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, d as heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechts ordnung verpönt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 4.1 sowie Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 63 mit Hinweisen). Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfü gungen und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden ( Art. 78 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörde n mitglieder und Beam ten; Verantwortlichkeitsgesetzes [VG]). Ergreift

eine Versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht, kann in der Folge gestützt auf Art. 78 ATSG keine Verantwortlichkeit mit der Begründung geltend gemacht werden, der Entscheid sei materiell unzutreffend

( vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz

7 und 73). 3.2.2

Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Schadenersatzv erfahren nach den Bestimmunge n des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 59a des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der Invalidenversicherung

bei d er IV-Stelle geltend zu mac hen. Diese entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einsprache verfahre n wird nicht durchgeführt ( Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale V ersicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt ( Art. 60 Abs. 1 ATSG).

3.3 3.3.1

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 1 1. Juli 2002 rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2022 beim gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht ( Urk. 1) . Deshalb ist auf die Beschwerde , soweit damit Schadenersatz gemäss Art. 78 ATSG beantragt wird, einzutreten und der Anspruch materiell zu prüfen. 3.3.2

Der vom Bes chwerdeführer geltend gemachte Schadenersatza nspruch wegen ver weigerter beruflicher Massnahmen scheitert bereits daran, dass es klarerweise an einer Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG fehlt.

Weil er gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00775 vom 2 7. Januar 2010 ( Urk. 15/201) , mit welchem die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juni 2008

betreffend berufliche Massnahmen ( Urk. 15/188) bestätigt wurde, das ihm zustehende Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht ergriffen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Rechtmässigkeit eines formell rechts kräftigen Urteils kann im Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG indes nicht überprüft werden. Die IV-Stelle hat somit zu Recht einen Schadenersatzan spruch verneint. D ie Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass allfällige wei tere Eingaben seinerseits ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werden, soweit darin die bereits hier behandelten Argumente vorgebracht werden und sie sich gegen die gleichen behördlichen/gerichtlichen Entscheide richten ( § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung). 5.

Beim S chadenersatz begehren

des Beschwerdeführers , das zur Hauptsache Streit gegenstand dieses Verfahrens bildete,

handelt es sich nicht um eine Leistungs streitigkeit in Sinn von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das Verfahren kostenlos ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt