Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1988, wurde am 2 9. Oktober 1997 (Eingangsdatum) wegen einer Fehlstellung des Kiefers erstmals als Minderjährige bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1997 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 209 für die Zeit vom 1 1. Juni 1997 bis zum 3 0. Oktober 2008 zu (Urk. 7/5). 1.2
Wegen einer luxierten Schulter rechts meldete sich X.___ kurz nach Erreichen der Volljährigkeit am 15. Dezember 2006 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 7. April 2007 ein (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 1 6. August 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/35). 1.3
Am 2 4. Juni 2008 stellte X.___ den Antrag um Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/43). In der Folge liess die IV S telle eine berufliche Abklärung bei der BE FAS Z.___
durchführen (Urk. 7/50). Die BEFAS Z.___ erstattete am 1 6. Februar 2009 den Schluss bericht über die berufliche Abklärung (Urk. 7/59). Am 1 9. Mai 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten, da ein weiterer operativer Eingriff an der S chulter bevorstehe (Urk. 7/62). Am 1 2. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 7/65). 1.4
Am 1 4. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Vorabklärung im Beruflichen Trainingszentrum A.___ (Urk. 7/90). Am 2 9. Oktober 2010 erstattete das Trainingszentrum A.___ den Bericht über die berufliche Vorabklärung (Urk. 7/9 9). In der Folge schloss die IV Stelle die beruflichen Massnahmen am 2 3. November 2010 ab, da die Versicherte aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht in d er Lage sei, mit den Abklärungen fortzufahren (Urk. 7/101). 1.5
Die IV-Stelle holte
das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___
vom 2 5. Juli 2012 ein (Ur k 7/126). Mit Verfügung vom 26. November 2012 hob sie die Invalidenrente der Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/140). Die gegen diese Verfügung am 17. Dezember 2012 (Urk. 7/1 4 5 /3-10) erhoben e Beschwerde wies das Sozialver sicherungs - gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 9. Januar 2014 ab (Urk. 7/147; Prozess Nr. IV.2012.01311) . 1.6
Am 1 4. Januar 20 20 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/152). Am 2 4. Januar 2020 nahm Dr. med. C.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/154/2). Mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2020 kündigte die IV Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das neue Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/155). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/157). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 4. Juni 2020 mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung durch die D.___, über nehme (Urk. 7/162). Am 3 0. Juli 2021 schloss die Versicherte mit der E.___
AG einen per 1. August 2021 beginnenden Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin Verkauf zu einem Pensum von 60 % ab (Urk. 7/182). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 9. September 2021 ab (Urk. 7/183). In d er Folge holte sie den Arztbericht der Universitätsklinik F.___
vom 8. März 2022 ein (Urk. 7/ 197/ 6-9). Am 1 8. März 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie, Stellung (Urk. 7/199/3-4). Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 kündigte die IV-Stelle an, dass sie den Rentenanspruch der Versicherten verneinen werde (Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht am 1 3. Mai 20 22 Einwand (Urk. 7/204). Am 31. Mai 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. G.___
dazu Stellung (Urk. 7/206/4-5). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. Juli 2022 durch Rechts anwältin Epprecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 und der Vorbescheid vom 2 9. März 2022 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 4. September 2022 (Urk.
6) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. September 2022 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1
IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020 « Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung
auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV » betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1
IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bis auf weiteres
Fr. 83' 500 .-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften
Teilbeträge: - vor dem 2 1. Geburtstag (70 %): Fr. 58'450.--
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag (8 0 %): Fr. 66'800.--
- a b dem 25. bis zum 30. Geburtstag (90 %):
Fr. 7 5 ' 1 50.-- - ab dem 3 0. Geburtstag (100 %): Fr. 8 3 '500.--
1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) aus, da die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit an ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und dadurch keine Ausbildung habe abschliessen können, werde das Valideneinkommen aufgrund der Tabelle Frühinvalidität berechnet. Dieses betrage im Jahr 2021 Fr. 83'500.--. Die medizinischen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführerin eine sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit (zum Beispiel Büro- oder Beratungstätigkeit) seit Jahren vollumfänglich zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Einkommen von Fr. 55'223.25 erzielen. Die Einkommenseinbusse belaufe sich damit auf Fr. 28'276.75 bzw. 34 % . Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 4. Juli 2022 (Urk. 1) geltend, es bestehe bei ihr nach weislich seit vielen Jahren eine gesundheitliche Beei nträchtigung bezüglich der es grundsätzlich keine Besserung/Heilung gebe. Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, weshalb ihr eine angepasste Tätigkeit nun plötzlich zu 100 % zumutbar sein soll. Diese Einschätzung des RAD stehe in klarem Widerspruch zur Beur teilung durch die Gutachter der MEDAS B.___, welche mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 9. Januar 2014 bestätigt worden sei. Auch im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuchs seien leistungs mässige Einschränkungen dokumentiert. Es sei deshalb weiterhin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Validenein kommen habe die Beschwerdegegnerin zutreffend auf Fr. 83'500.-- festgelegt. Das von der Beschwerdegegnerin für ein 100%-Pensum ermittelte Invalidenein kommen sei dagegen um 25 %
zu kürzen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 41'417.45 (75 % von Fr. 55'223.25) und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % . Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu. 3. 3.1
Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 5. Juli 2012 wu rden folgende Diagnosen (Urk. 7 /126/20-21) gestellt:
Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit - beginnender Instabilitäts-Omarthrose; - Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei - Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgen der habitueller Luxation; - Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei - anteriorer Re-Instabilität; - Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006; - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit - Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt.
Als Nebenbefunde wurden angegeben: - Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0); - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion; - normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin; - Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht); - Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch); - Status nach - 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett); - 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar); - 1996 Tonsillektomie; - 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“; - 2002 erste Operation der rechten Schulter; - 2005 zweite Operation der rechten Schulter; - 2006 dritte Operation der rechten Schulter; - 2009 vierte Operation der rechten Schulter.
Die Beschwerdeführerin habe nach sechs Jahren Primar-, drei Jahren Sekundar- und einem Jahr Berufswahlschule keine Lehrstelle gefunden und habe ab August 2006 verschiedene Schnupperlehren als Köchin, Bäckerin, Coiffeuse und als Kinderbetreuerin absolviert. Wegen Arbeitsunfähigkeiten, Operationen und Folgetherapien habe sie von 2007 bis 2010 «nichts gemacht» und arbeite nun seit Mai 2010 in einem etwa 24%-Pensum im Rechnungswesen der Firma H.___
in I.___, wohin sie sich mit dem Auto begebe. Seit Dezember 2006 beziehe sie eine volle IV-Rente. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit «Gewichten» unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. In der Folge habe sie sich die Schulter wiederholt ausgerenkt, bis sie im Jahr 2002 zum ersten Mal operiert worden sei. Nach gutem postoperativem Erfolg habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beim Korbballspiel eine erneute Luxation an der rechten Schulter erlitten. Es seien 2004, 2006 und 2009 weitere Operationen an der Schulter vorgenommen worden. Nach der vierten Operation 2009 habe die Beschwerdeführerin sich zwar die Schu lter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiter hin unter rechts seitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, sodass sie höchstens noch zwei Kilo tragen könne. Den Fön könne sie nach dem Haare waschen kaum in der rechten Hand halten, während sie sich mit der linken Hand kämme. Beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwimmen unmöglich, währen d dem Brustschw immen normal funktioniere. Rock’ n’Roll und Kunstturnen habe sie aufgeben müssen. Sie fahre aber noch mit Freude Velo und auch das Autofahren mit Handschaltung gehe noch ganz gut. Ihr zweitgrösstes Gesund heitsproblem sei der Zustand nach einer Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren. Diese sei die Ursache ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihre r suboptimalen Schulleistungen. Invalid sei sie aber wegen der rechten Schulter. Objektiv habe die etwas übergewichtige Beschwerdeführerin altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig gewirkt, mit Ausnahme eine r gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, dass sie nur noch ganz wenig leisten könne (Urk. 7/126/19-20) .
Für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft mit Arbeit am PC bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei nur rheumatologische Befunde die Grenzen setzen würden. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Nicht möglich seien der Beschwerdeführer in Tätigkeiten mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 4 kg und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Recht schreibung und Kopfrechnen. Die Prognose se i ungewiss, da die Beschwer de führerin der festen Überzeugung sei, dass sie beruflich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 7/126/21). 3.2
Laut dem Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 8. März 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/197/6): • Status nach arthroskopischer Stabilisierung nach Bankart (4 x TAG Anker und 3 x Ethibond Faden) 1 3. August 2002, Prof. J.___ • Status nach offener Stabilisierung nach Latarjet 1 3. Dezember 2005, Prof. J.___ • Status nach offener OSME und diagnostischer Arthroskopie (beginnende Instabilität s arthrose) 1 3. Dezember 2006, extern Dr. K.___ • Status nach erneuter arthroskopischer ventrokaudaler Schulter stabilisierung mit Lumbuskapselrefixation
1. September 2009, extern Dr. K.___ • aktuell: Grosse Resorptionszyste im oberen Glenoid, vom ursprünglichen Anker stammend
Die Beschwerdeführerin berichte über invalidisierende, persistierende Schulter schmerzen. Diese seien posterior und anterior lokalisiert und strahlten teilweise in
Dig . II und III der rechten Hand aus. Eine Arbeit am Computer sei nicht möglich, dabei komme es nach etwa 10-15 Minuten zu einem ausgeprägten Kälte- und Taubheitsgefühl im Bereich der Hand. Ebenso sei auch eine Arbeit mit körperlich wechselbelastender Tätigkeit, z.B. an der Kasse, aufgrund der starken, invali disierenden Schmerzen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit leichtesten Gewichten Mühe, z.B. Chipspackungen an der Kasse. Sie müsse dann die linke Hand stärker belasten, welche kompensatorisch ebenfalls schmerze. Da die Probleme mit der Schulter bereits in der Kindheit begonnen hätten, habe die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Lehre. Es seien damals aber mehrheit lich handwerkliche Berufe wie Gärtnerin, Floristin und Metallbau schlosserin vorgeschlagen worden. Dies sei natürlich absolut nicht möglich und medizinisch nicht sinnvoll gewesen. Die Schmerzen persistierten teilweise in Ruhe, teilweise bei Belastung, teilweise auch nachts. Die maximale Schlafdauer betrage 3 bis 4 Stunden, der subjektive Schulterfunktionswert liege bei etwa 40-50 % . Frustrierend sei für die Beschwerdeführerin auch, dass man ihr 2019 gesagt habe, man könne nicht mehr viel machen (Urk. 7/197/7) .
Handwerkliche Berufe seien nicht realistisch und sinnvoll. Leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Beratungstätigkeite n wären wahrscheinlich möglich. Ein operatives Vorgehen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und bringe keine Verbesserung. Es würden detonisierende Massnahmen, regelmässige Physio therapie und angeleitete Heimübungen empfohlen (Urk. 7/197/7-8). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin für 4-6 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei schwierig und richte sich nach der ausgeführten Arbeit (Urk. 7/197/9). 3.3 3.3 . 1
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 1 8. März 2022 (Urk. 7/199/3-4) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Nach einer Schulterluxation rechts in der Kindheit hätte n mehrfach Operationen zur Stabilisierung der Schulter bis 2009 durchgeführt werden müssen. Die Schulter sei stabil, es bestünden jedoch Schmerzen. Das MRT 2019 zeige leichte Verschleisserscheinungen. Die ungelernte Beschwerdeführerin habe verschiedene Erwerbstätigkeiten (Kasse, Einzelhandel) ausgeübt, welche jedoch immer wieder die Schulter mitbelastet hätten. Sie sei in den vergangenen Jahren in einem wechselnden Pensum berufstätig gewesen. Zu 80 % habe sie von 2018 bis 2020 an der Kasse bei L.___
und M.___
gearbeitet, zu 60 % vom 1. Mai bis zum 1 6. Juni 2021 in einem karitativen Laden und zu 60 % ab dem 1. August 2021 bei E.___ . Diese T ätigkeiten seien für das Schulterleiden ungeeignet und nicht vollständig angepasst. Es sollte daher eine Tätigkeit angestrebt werden, die ohne Belastung der Schulter durchgeführt werden könne, wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter. Dafür bestehe nach versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung. Warum Beschwerden nach 15 Minuten Computer tätigkeit auftreten würden, sei durch die Schultersituation nicht erklärlich. 3.3.2
Am 2 3. Mai 2022 (Urk. 7/206/4-5) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass sämtliche Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgeführt habe, schulterbelastende Tätigkeiten gewesen seien. Im rheumatologischen Gutachten der MEDAS B.___ vom 9. Mai 2012, auf welches sich der Entscheid des hiesigen Gerichts aus dem Jahr 2014 abstütze, werde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % empfohlen. Für eine angepasste Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. Die Universitätsklinik F.___ bezeich ne im Bericht vom 8. März 2022 leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Be ratungstätigkeiten als wahrscheinlich möglich. Somit gehe die Empfehlung über die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens und damit auch des hiesigen Gerichts hinaus, indem ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit erfolgen soll und perspektivisch die Schulter weiterhin keine körperlichen Belastungen zulassen solle. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit sei als 100 % von Dezember 2006 bis November 2012 und weiterhin eingeschätzt worden. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Ver fügung vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/140) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) eine revisionserhebliche Änderung einge treten ist. 4.2
In medizinischer Hinsicht ist eine wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes seit dem 2 6. November 2012 nicht ausgewiesen . Es bestehen im Wesentlichen dieselben Diagnosen bei im Wesentlichen unveränder ter Befundlage. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen bei der Beschwerdeführerin primär wegen den Problemen an der rechten Schulter als Folge der im Jahr 2000 bei einem Skiunfall erlittenen Schulterluxation. Es sind trotz mehreren Operationen Einschränkungen beim Gebrauch der rechten Schulter zurückgeblieben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat, sondern beruft sich darauf, dass unverändert von der im Gutachten der MEDAS B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 %
in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht der Universitätsklinik F.___ und aus den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. G.___ nicht. Laut Einschätzung der Universitätsklinik F.___ ist die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit 4-6 Stunden pro Tag arbeitsfähig, wie viele Stunden in einer (besser) angepassten Tätigkeit zumutbar sind, wird offen gelassen (Urk. 7/197/9). RAD-Ä r z t in Dr. G.___ geht ebenfalls nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heits zustands aus, ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es der Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gebe als die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeüb ten Tätigkeiten im Detailhandel oder als Büroangestellte. I n einer Erwerbstätig keit, bei welcher sie den rechten Arm bzw. die rechte Hand nicht einsetzen müsse wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter, sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig. Bei dieser Einschätzung handelt es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ist deshalb weiterhin von einer Arbeits fähigkeit von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ist eben falls daran festzuhalten, dass damit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerde führerin bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist und bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein weiterer leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ist sowohl in der Verfügung vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/140) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Ausbildung abschliessen konnte und das Valideneinkommen deshalb nach der Tabelle für Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat demgegenüber im Urteil vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 7/147/20-21) ausgeführt, es gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig gewesen sei . Über eine Berufsausbildung verfüge sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen sei eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen sei vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalidenein kommen zu erheben. Seien Validen- und Invali deneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wurde einzig auf Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG verwiesen.
Die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV wurde damit implizit verneint. Daran ist festzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit ordnungsgemäss abschliessen konnte . Sie absolvierte Schnupperlehren als Coiffeuse, Bäckerin, Fachfrau Kinderbetreuung und Köchin, konnte jedoch keine passende Lehrstelle finden (Urk. 7/21/2, Urk. 7/49/1). Am 7. September 2005 erlitt sie beim Basketball spielen erneut eine Luxation an der rechten Schulter und es musste eine weitere Operation durch geführt werden (Urk. 7/18). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwer deführerin in ein em 1 0. Schuljahr in der Hauswirtschaftsklasse der Berufs wahlschule in I.___ (Urk. 7/21/2). Laut dem Schlussbericht der BEFAS Z.___ vom 1 6. Februar 2009 (Urk. 7/59) konnten die beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihre Ausbildung s- möglichkeiten aufgrund von fehlenden schulischen Voraussetzungen nicht auf einen Nenner gebracht werden. Die Chancen für eine berufliche Grundausbildung im ersten Arbeitsmarkt seien aber intakt. 4.4
Es ist damit auch in erwerblicher Hin sicht keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 6. November 2012 eingetreten. Es bleibt dabei, dass das Valideneinkommen auf derselben Grundlage wie das Invaliden einkommen zu erheben ist, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (Prozentvergleich). Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 25 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde anzuweisen ist. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1
IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020 « Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung
auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV » betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1
IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bis auf weiteres
Fr. 83' 500 .-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften
Teilbeträge: - vor dem 2 1. Geburtstag (70 %): Fr. 58'450.--
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag (8 0 %): Fr. 66'800.--
- a b dem 25. bis zum 30. Geburtstag (90 %):
Fr. 7
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) aus, da die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit an ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und dadurch keine Ausbildung habe abschliessen können, werde das Valideneinkommen aufgrund der Tabelle Frühinvalidität berechnet. Dieses betrage im Jahr 2021 Fr. 83'500.--. Die medizinischen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführerin eine sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit (zum Beispiel Büro- oder Beratungstätigkeit) seit Jahren vollumfänglich zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Einkommen von Fr. 55'223.25 erzielen. Die Einkommenseinbusse belaufe sich damit auf Fr. 28'276.75 bzw. 34 % . Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 4. Juli 2022 (Urk. 1) geltend, es bestehe bei ihr nach weislich seit vielen Jahren eine gesundheitliche Beei nträchtigung bezüglich der es grundsätzlich keine Besserung/Heilung gebe. Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, weshalb ihr eine angepasste Tätigkeit nun plötzlich zu 100 % zumutbar sein soll. Diese Einschätzung des RAD stehe in klarem Widerspruch zur Beur teilung durch die Gutachter der MEDAS B.___, welche mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 9. Januar 2014 bestätigt worden sei. Auch im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuchs seien leistungs mässige Einschränkungen dokumentiert. Es sei deshalb weiterhin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Validenein kommen habe die Beschwerdegegnerin zutreffend auf Fr. 83'500.-- festgelegt. Das von der Beschwerdegegnerin für ein 100%-Pensum ermittelte Invalidenein kommen sei dagegen um 25 %
zu kürzen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 41'417.45 (75 % von Fr. 55'223.25) und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % . Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu. 3. 3.1
Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 5. Juli 2012 wu rden folgende Diagnosen (Urk.
E. 1.6 Am 1 4. Januar 20 20 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/152). Am 2 4. Januar 2020 nahm Dr. med. C.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/154/2). Mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2020 kündigte die IV Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das neue Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/155). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/157). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 4. Juni 2020 mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung durch die D.___, über nehme (Urk. 7/162). Am 3 0. Juli 2021 schloss die Versicherte mit der E.___
AG einen per 1. August 2021 beginnenden Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin Verkauf zu einem Pensum von 60 % ab (Urk. 7/182). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 9. September 2021 ab (Urk. 7/183). In d er Folge holte sie den Arztbericht der Universitätsklinik F.___
vom 8. März 2022 ein (Urk. 7/ 197/ 6-9). Am 1 8. März 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie, Stellung (Urk. 7/199/3-4). Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 kündigte die IV-Stelle an, dass sie den Rentenanspruch der Versicherten verneinen werde (Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht am 1 3. Mai 20 22 Einwand (Urk. 7/204). Am 31. Mai 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. G.___
dazu Stellung (Urk. 7/206/4-5). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. Juli 2022 durch Rechts anwältin Epprecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 und der Vorbescheid vom 2 9. März 2022 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 4. September 2022 (Urk.
6) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. September 2022 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Ver fügung vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/140) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) eine revisionserhebliche Änderung einge treten ist.
E. 4.2 In medizinischer Hinsicht ist eine wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes seit dem 2 6. November 2012 nicht ausgewiesen . Es bestehen im Wesentlichen dieselben Diagnosen bei im Wesentlichen unveränder ter Befundlage. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen bei der Beschwerdeführerin primär wegen den Problemen an der rechten Schulter als Folge der im Jahr 2000 bei einem Skiunfall erlittenen Schulterluxation. Es sind trotz mehreren Operationen Einschränkungen beim Gebrauch der rechten Schulter zurückgeblieben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat, sondern beruft sich darauf, dass unverändert von der im Gutachten der MEDAS B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 %
in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht der Universitätsklinik F.___ und aus den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. G.___ nicht. Laut Einschätzung der Universitätsklinik F.___ ist die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit 4-6 Stunden pro Tag arbeitsfähig, wie viele Stunden in einer (besser) angepassten Tätigkeit zumutbar sind, wird offen gelassen (Urk. 7/197/9). RAD-Ä r z t in Dr. G.___ geht ebenfalls nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heits zustands aus, ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es der Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gebe als die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeüb ten Tätigkeiten im Detailhandel oder als Büroangestellte. I n einer Erwerbstätig keit, bei welcher sie den rechten Arm bzw. die rechte Hand nicht einsetzen müsse wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter, sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig. Bei dieser Einschätzung handelt es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ist deshalb weiterhin von einer Arbeits fähigkeit von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ist eben falls daran festzuhalten, dass damit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerde führerin bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist und bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein weiterer leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist sowohl in der Verfügung vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/140) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Ausbildung abschliessen konnte und das Valideneinkommen deshalb nach der Tabelle für Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat demgegenüber im Urteil vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 7/147/20-21) ausgeführt, es gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig gewesen sei . Über eine Berufsausbildung verfüge sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen sei eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen sei vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalidenein kommen zu erheben. Seien Validen- und Invali deneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wurde einzig auf Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG verwiesen.
Die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV wurde damit implizit verneint. Daran ist festzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit ordnungsgemäss abschliessen konnte . Sie absolvierte Schnupperlehren als Coiffeuse, Bäckerin, Fachfrau Kinderbetreuung und Köchin, konnte jedoch keine passende Lehrstelle finden (Urk. 7/21/2, Urk. 7/49/1). Am 7. September 2005 erlitt sie beim Basketball spielen erneut eine Luxation an der rechten Schulter und es musste eine weitere Operation durch geführt werden (Urk. 7/18). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwer deführerin in ein em 1 0. Schuljahr in der Hauswirtschaftsklasse der Berufs wahlschule in I.___ (Urk. 7/21/2). Laut dem Schlussbericht der BEFAS Z.___ vom 1 6. Februar 2009 (Urk. 7/59) konnten die beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihre Ausbildung s- möglichkeiten aufgrund von fehlenden schulischen Voraussetzungen nicht auf einen Nenner gebracht werden. Die Chancen für eine berufliche Grundausbildung im ersten Arbeitsmarkt seien aber intakt.
E. 4.4 Es ist damit auch in erwerblicher Hin sicht keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 6. November 2012 eingetreten. Es bleibt dabei, dass das Valideneinkommen auf derselben Grundlage wie das Invaliden einkommen zu erheben ist, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (Prozentvergleich). Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 25 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde anzuweisen ist. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 5 ' 1 50.-- - ab dem 3 0. Geburtstag (100 %): Fr. 8 3 '500.--
E. 7 /126/20-21) gestellt:
Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit - beginnender Instabilitäts-Omarthrose; - Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei - Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgen der habitueller Luxation; - Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei - anteriorer Re-Instabilität; - Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006; - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit - Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt.
Als Nebenbefunde wurden angegeben: - Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0); - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion; - normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin; - Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht); - Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch); - Status nach - 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett); - 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar); - 1996 Tonsillektomie; - 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“; - 2002 erste Operation der rechten Schulter; - 2005 zweite Operation der rechten Schulter; - 2006 dritte Operation der rechten Schulter; - 2009 vierte Operation der rechten Schulter.
Die Beschwerdeführerin habe nach sechs Jahren Primar-, drei Jahren Sekundar- und einem Jahr Berufswahlschule keine Lehrstelle gefunden und habe ab August 2006 verschiedene Schnupperlehren als Köchin, Bäckerin, Coiffeuse und als Kinderbetreuerin absolviert. Wegen Arbeitsunfähigkeiten, Operationen und Folgetherapien habe sie von 2007 bis 2010 «nichts gemacht» und arbeite nun seit Mai 2010 in einem etwa 24%-Pensum im Rechnungswesen der Firma H.___
in I.___, wohin sie sich mit dem Auto begebe. Seit Dezember 2006 beziehe sie eine volle IV-Rente. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit «Gewichten» unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. In der Folge habe sie sich die Schulter wiederholt ausgerenkt, bis sie im Jahr 2002 zum ersten Mal operiert worden sei. Nach gutem postoperativem Erfolg habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beim Korbballspiel eine erneute Luxation an der rechten Schulter erlitten. Es seien 2004, 2006 und 2009 weitere Operationen an der Schulter vorgenommen worden. Nach der vierten Operation 2009 habe die Beschwerdeführerin sich zwar die Schu lter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiter hin unter rechts seitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, sodass sie höchstens noch zwei Kilo tragen könne. Den Fön könne sie nach dem Haare waschen kaum in der rechten Hand halten, während sie sich mit der linken Hand kämme. Beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwimmen unmöglich, währen d dem Brustschw immen normal funktioniere. Rock’ n’Roll und Kunstturnen habe sie aufgeben müssen. Sie fahre aber noch mit Freude Velo und auch das Autofahren mit Handschaltung gehe noch ganz gut. Ihr zweitgrösstes Gesund heitsproblem sei der Zustand nach einer Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren. Diese sei die Ursache ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihre r suboptimalen Schulleistungen. Invalid sei sie aber wegen der rechten Schulter. Objektiv habe die etwas übergewichtige Beschwerdeführerin altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig gewirkt, mit Ausnahme eine r gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, dass sie nur noch ganz wenig leisten könne (Urk. 7/126/19-20) .
Für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft mit Arbeit am PC bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei nur rheumatologische Befunde die Grenzen setzen würden. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Nicht möglich seien der Beschwerdeführer in Tätigkeiten mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 4 kg und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Recht schreibung und Kopfrechnen. Die Prognose se i ungewiss, da die Beschwer de führerin der festen Überzeugung sei, dass sie beruflich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 7/126/21). 3.2
Laut dem Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 8. März 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/197/6): • Status nach arthroskopischer Stabilisierung nach Bankart (4 x TAG Anker und 3 x Ethibond Faden) 1 3. August 2002, Prof. J.___ • Status nach offener Stabilisierung nach Latarjet 1 3. Dezember 2005, Prof. J.___ • Status nach offener OSME und diagnostischer Arthroskopie (beginnende Instabilität s arthrose) 1 3. Dezember 2006, extern Dr. K.___ • Status nach erneuter arthroskopischer ventrokaudaler Schulter stabilisierung mit Lumbuskapselrefixation
1. September 2009, extern Dr. K.___ • aktuell: Grosse Resorptionszyste im oberen Glenoid, vom ursprünglichen Anker stammend
Die Beschwerdeführerin berichte über invalidisierende, persistierende Schulter schmerzen. Diese seien posterior und anterior lokalisiert und strahlten teilweise in
Dig . II und III der rechten Hand aus. Eine Arbeit am Computer sei nicht möglich, dabei komme es nach etwa 10-15 Minuten zu einem ausgeprägten Kälte- und Taubheitsgefühl im Bereich der Hand. Ebenso sei auch eine Arbeit mit körperlich wechselbelastender Tätigkeit, z.B. an der Kasse, aufgrund der starken, invali disierenden Schmerzen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit leichtesten Gewichten Mühe, z.B. Chipspackungen an der Kasse. Sie müsse dann die linke Hand stärker belasten, welche kompensatorisch ebenfalls schmerze. Da die Probleme mit der Schulter bereits in der Kindheit begonnen hätten, habe die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Lehre. Es seien damals aber mehrheit lich handwerkliche Berufe wie Gärtnerin, Floristin und Metallbau schlosserin vorgeschlagen worden. Dies sei natürlich absolut nicht möglich und medizinisch nicht sinnvoll gewesen. Die Schmerzen persistierten teilweise in Ruhe, teilweise bei Belastung, teilweise auch nachts. Die maximale Schlafdauer betrage 3 bis 4 Stunden, der subjektive Schulterfunktionswert liege bei etwa 40-50 % . Frustrierend sei für die Beschwerdeführerin auch, dass man ihr 2019 gesagt habe, man könne nicht mehr viel machen (Urk. 7/197/7) .
Handwerkliche Berufe seien nicht realistisch und sinnvoll. Leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Beratungstätigkeite n wären wahrscheinlich möglich. Ein operatives Vorgehen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und bringe keine Verbesserung. Es würden detonisierende Massnahmen, regelmässige Physio therapie und angeleitete Heimübungen empfohlen (Urk. 7/197/7-8). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin für 4-6 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei schwierig und richte sich nach der ausgeführten Arbeit (Urk. 7/197/9). 3.3 3.3 . 1
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 1 8. März 2022 (Urk. 7/199/3-4) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Nach einer Schulterluxation rechts in der Kindheit hätte n mehrfach Operationen zur Stabilisierung der Schulter bis 2009 durchgeführt werden müssen. Die Schulter sei stabil, es bestünden jedoch Schmerzen. Das MRT 2019 zeige leichte Verschleisserscheinungen. Die ungelernte Beschwerdeführerin habe verschiedene Erwerbstätigkeiten (Kasse, Einzelhandel) ausgeübt, welche jedoch immer wieder die Schulter mitbelastet hätten. Sie sei in den vergangenen Jahren in einem wechselnden Pensum berufstätig gewesen. Zu 80 % habe sie von 2018 bis 2020 an der Kasse bei L.___
und M.___
gearbeitet, zu 60 % vom 1. Mai bis zum 1 6. Juni 2021 in einem karitativen Laden und zu 60 % ab dem 1. August 2021 bei E.___ . Diese T ätigkeiten seien für das Schulterleiden ungeeignet und nicht vollständig angepasst. Es sollte daher eine Tätigkeit angestrebt werden, die ohne Belastung der Schulter durchgeführt werden könne, wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter. Dafür bestehe nach versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung. Warum Beschwerden nach 15 Minuten Computer tätigkeit auftreten würden, sei durch die Schultersituation nicht erklärlich. 3.3.2
Am 2 3. Mai 2022 (Urk. 7/206/4-5) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass sämtliche Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgeführt habe, schulterbelastende Tätigkeiten gewesen seien. Im rheumatologischen Gutachten der MEDAS B.___ vom 9. Mai 2012, auf welches sich der Entscheid des hiesigen Gerichts aus dem Jahr 2014 abstütze, werde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % empfohlen. Für eine angepasste Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. Die Universitätsklinik F.___ bezeich ne im Bericht vom 8. März 2022 leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Be ratungstätigkeiten als wahrscheinlich möglich. Somit gehe die Empfehlung über die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens und damit auch des hiesigen Gerichts hinaus, indem ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit erfolgen soll und perspektivisch die Schulter weiterhin keine körperlichen Belastungen zulassen solle. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit sei als 100 % von Dezember 2006 bis November 2012 und weiterhin eingeschätzt worden. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00369
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 1. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführeri n vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1988, wurde am 2 9. Oktober 1997 (Eingangsdatum) wegen einer Fehlstellung des Kiefers erstmals als Minderjährige bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1997 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 209 für die Zeit vom 1 1. Juni 1997 bis zum 3 0. Oktober 2008 zu (Urk. 7/5). 1.2
Wegen einer luxierten Schulter rechts meldete sich X.___ kurz nach Erreichen der Volljährigkeit am 15. Dezember 2006 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 7. April 2007 ein (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 1 6. August 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/35). 1.3
Am 2 4. Juni 2008 stellte X.___ den Antrag um Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/43). In der Folge liess die IV S telle eine berufliche Abklärung bei der BE FAS Z.___
durchführen (Urk. 7/50). Die BEFAS Z.___ erstattete am 1 6. Februar 2009 den Schluss bericht über die berufliche Abklärung (Urk. 7/59). Am 1 9. Mai 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten, da ein weiterer operativer Eingriff an der S chulter bevorstehe (Urk. 7/62). Am 1 2. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 7/65). 1.4
Am 1 4. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Vorabklärung im Beruflichen Trainingszentrum A.___ (Urk. 7/90). Am 2 9. Oktober 2010 erstattete das Trainingszentrum A.___ den Bericht über die berufliche Vorabklärung (Urk. 7/9 9). In der Folge schloss die IV Stelle die beruflichen Massnahmen am 2 3. November 2010 ab, da die Versicherte aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht in d er Lage sei, mit den Abklärungen fortzufahren (Urk. 7/101). 1.5
Die IV-Stelle holte
das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___
vom 2 5. Juli 2012 ein (Ur k 7/126). Mit Verfügung vom 26. November 2012 hob sie die Invalidenrente der Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/140). Die gegen diese Verfügung am 17. Dezember 2012 (Urk. 7/1 4 5 /3-10) erhoben e Beschwerde wies das Sozialver sicherungs - gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 9. Januar 2014 ab (Urk. 7/147; Prozess Nr. IV.2012.01311) . 1.6
Am 1 4. Januar 20 20 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/152). Am 2 4. Januar 2020 nahm Dr. med. C.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/154/2). Mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2020 kündigte die IV Stelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das neue Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/155). Dagegen erhob die Versicherte am 1 9. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/157). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 4. Juni 2020 mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung durch die D.___, über nehme (Urk. 7/162). Am 3 0. Juli 2021 schloss die Versicherte mit der E.___
AG einen per 1. August 2021 beginnenden Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin Verkauf zu einem Pensum von 60 % ab (Urk. 7/182). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 9. September 2021 ab (Urk. 7/183). In d er Folge holte sie den Arztbericht der Universitätsklinik F.___
vom 8. März 2022 ein (Urk. 7/ 197/ 6-9). Am 1 8. März 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie, Stellung (Urk. 7/199/3-4). Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 kündigte die IV-Stelle an, dass sie den Rentenanspruch der Versicherten verneinen werde (Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht am 1 3. Mai 20 22 Einwand (Urk. 7/204). Am 31. Mai 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. G.___
dazu Stellung (Urk. 7/206/4-5). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. Juli 2022 durch Rechts anwältin Epprecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 und der Vorbescheid vom 2 9. März 2022 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 4. September 2022 (Urk.
6) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. September 2022 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, K S ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1
IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 1 7. November 2020 « Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung
auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV » betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1
IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bis auf weiteres
Fr. 83' 500 .-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften
Teilbeträge: - vor dem 2 1. Geburtstag (70 %): Fr. 58'450.--
- ab dem 2 1. bis zum 2 5. Geburtstag (8 0 %): Fr. 66'800.--
- a b dem 25. bis zum 30. Geburtstag (90 %):
Fr. 7 5 ' 1 50.-- - ab dem 3 0. Geburtstag (100 %): Fr. 8 3 '500.--
1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisi onsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) aus, da die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit an ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und dadurch keine Ausbildung habe abschliessen können, werde das Valideneinkommen aufgrund der Tabelle Frühinvalidität berechnet. Dieses betrage im Jahr 2021 Fr. 83'500.--. Die medizinischen Abkl ärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführerin eine sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit (zum Beispiel Büro- oder Beratungstätigkeit) seit Jahren vollumfänglich zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Einkommen von Fr. 55'223.25 erzielen. Die Einkommenseinbusse belaufe sich damit auf Fr. 28'276.75 bzw. 34 % . Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 4. Juli 2022 (Urk. 1) geltend, es bestehe bei ihr nach weislich seit vielen Jahren eine gesundheitliche Beei nträchtigung bezüglich der es grundsätzlich keine Besserung/Heilung gebe. Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, weshalb ihr eine angepasste Tätigkeit nun plötzlich zu 100 % zumutbar sein soll. Diese Einschätzung des RAD stehe in klarem Widerspruch zur Beur teilung durch die Gutachter der MEDAS B.___, welche mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 9. Januar 2014 bestätigt worden sei. Auch im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuchs seien leistungs mässige Einschränkungen dokumentiert. Es sei deshalb weiterhin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Validenein kommen habe die Beschwerdegegnerin zutreffend auf Fr. 83'500.-- festgelegt. Das von der Beschwerdegegnerin für ein 100%-Pensum ermittelte Invalidenein kommen sei dagegen um 25 %
zu kürzen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 41'417.45 (75 % von Fr. 55'223.25) und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % . Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu. 3. 3.1
Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 2 5. Juli 2012 wu rden folgende Diagnosen (Urk. 7 /126/20-21) gestellt:
Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit - beginnender Instabilitäts-Omarthrose; - Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei - Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgen der habitueller Luxation; - Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei - anteriorer Re-Instabilität; - Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006; - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit - Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt.
Als Nebenbefunde wurden angegeben: - Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0); - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion; - normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin; - Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht); - Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch); - Status nach - 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett); - 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar); - 1996 Tonsillektomie; - 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“; - 2002 erste Operation der rechten Schulter; - 2005 zweite Operation der rechten Schulter; - 2006 dritte Operation der rechten Schulter; - 2009 vierte Operation der rechten Schulter.
Die Beschwerdeführerin habe nach sechs Jahren Primar-, drei Jahren Sekundar- und einem Jahr Berufswahlschule keine Lehrstelle gefunden und habe ab August 2006 verschiedene Schnupperlehren als Köchin, Bäckerin, Coiffeuse und als Kinderbetreuerin absolviert. Wegen Arbeitsunfähigkeiten, Operationen und Folgetherapien habe sie von 2007 bis 2010 «nichts gemacht» und arbeite nun seit Mai 2010 in einem etwa 24%-Pensum im Rechnungswesen der Firma H.___
in I.___, wohin sie sich mit dem Auto begebe. Seit Dezember 2006 beziehe sie eine volle IV-Rente. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit «Gewichten» unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. In der Folge habe sie sich die Schulter wiederholt ausgerenkt, bis sie im Jahr 2002 zum ersten Mal operiert worden sei. Nach gutem postoperativem Erfolg habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beim Korbballspiel eine erneute Luxation an der rechten Schulter erlitten. Es seien 2004, 2006 und 2009 weitere Operationen an der Schulter vorgenommen worden. Nach der vierten Operation 2009 habe die Beschwerdeführerin sich zwar die Schu lter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiter hin unter rechts seitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, sodass sie höchstens noch zwei Kilo tragen könne. Den Fön könne sie nach dem Haare waschen kaum in der rechten Hand halten, während sie sich mit der linken Hand kämme. Beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwimmen unmöglich, währen d dem Brustschw immen normal funktioniere. Rock’ n’Roll und Kunstturnen habe sie aufgeben müssen. Sie fahre aber noch mit Freude Velo und auch das Autofahren mit Handschaltung gehe noch ganz gut. Ihr zweitgrösstes Gesund heitsproblem sei der Zustand nach einer Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren. Diese sei die Ursache ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihre r suboptimalen Schulleistungen. Invalid sei sie aber wegen der rechten Schulter. Objektiv habe die etwas übergewichtige Beschwerdeführerin altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig gewirkt, mit Ausnahme eine r gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, dass sie nur noch ganz wenig leisten könne (Urk. 7/126/19-20) .
Für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft mit Arbeit am PC bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei nur rheumatologische Befunde die Grenzen setzen würden. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Nicht möglich seien der Beschwerdeführer in Tätigkeiten mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 4 kg und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Recht schreibung und Kopfrechnen. Die Prognose se i ungewiss, da die Beschwer de führerin der festen Überzeugung sei, dass sie beruflich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 7/126/21). 3.2
Laut dem Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 8. März 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/197/6): • Status nach arthroskopischer Stabilisierung nach Bankart (4 x TAG Anker und 3 x Ethibond Faden) 1 3. August 2002, Prof. J.___ • Status nach offener Stabilisierung nach Latarjet 1 3. Dezember 2005, Prof. J.___ • Status nach offener OSME und diagnostischer Arthroskopie (beginnende Instabilität s arthrose) 1 3. Dezember 2006, extern Dr. K.___ • Status nach erneuter arthroskopischer ventrokaudaler Schulter stabilisierung mit Lumbuskapselrefixation
1. September 2009, extern Dr. K.___ • aktuell: Grosse Resorptionszyste im oberen Glenoid, vom ursprünglichen Anker stammend
Die Beschwerdeführerin berichte über invalidisierende, persistierende Schulter schmerzen. Diese seien posterior und anterior lokalisiert und strahlten teilweise in
Dig . II und III der rechten Hand aus. Eine Arbeit am Computer sei nicht möglich, dabei komme es nach etwa 10-15 Minuten zu einem ausgeprägten Kälte- und Taubheitsgefühl im Bereich der Hand. Ebenso sei auch eine Arbeit mit körperlich wechselbelastender Tätigkeit, z.B. an der Kasse, aufgrund der starken, invali disierenden Schmerzen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit leichtesten Gewichten Mühe, z.B. Chipspackungen an der Kasse. Sie müsse dann die linke Hand stärker belasten, welche kompensatorisch ebenfalls schmerze. Da die Probleme mit der Schulter bereits in der Kindheit begonnen hätten, habe die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Lehre. Es seien damals aber mehrheit lich handwerkliche Berufe wie Gärtnerin, Floristin und Metallbau schlosserin vorgeschlagen worden. Dies sei natürlich absolut nicht möglich und medizinisch nicht sinnvoll gewesen. Die Schmerzen persistierten teilweise in Ruhe, teilweise bei Belastung, teilweise auch nachts. Die maximale Schlafdauer betrage 3 bis 4 Stunden, der subjektive Schulterfunktionswert liege bei etwa 40-50 % . Frustrierend sei für die Beschwerdeführerin auch, dass man ihr 2019 gesagt habe, man könne nicht mehr viel machen (Urk. 7/197/7) .
Handwerkliche Berufe seien nicht realistisch und sinnvoll. Leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Beratungstätigkeite n wären wahrscheinlich möglich. Ein operatives Vorgehen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und bringe keine Verbesserung. Es würden detonisierende Massnahmen, regelmässige Physio therapie und angeleitete Heimübungen empfohlen (Urk. 7/197/7-8). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin für 4-6 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei schwierig und richte sich nach der ausgeführten Arbeit (Urk. 7/197/9). 3.3 3.3 . 1
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 1 8. März 2022 (Urk. 7/199/3-4) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Nach einer Schulterluxation rechts in der Kindheit hätte n mehrfach Operationen zur Stabilisierung der Schulter bis 2009 durchgeführt werden müssen. Die Schulter sei stabil, es bestünden jedoch Schmerzen. Das MRT 2019 zeige leichte Verschleisserscheinungen. Die ungelernte Beschwerdeführerin habe verschiedene Erwerbstätigkeiten (Kasse, Einzelhandel) ausgeübt, welche jedoch immer wieder die Schulter mitbelastet hätten. Sie sei in den vergangenen Jahren in einem wechselnden Pensum berufstätig gewesen. Zu 80 % habe sie von 2018 bis 2020 an der Kasse bei L.___
und M.___
gearbeitet, zu 60 % vom 1. Mai bis zum 1 6. Juni 2021 in einem karitativen Laden und zu 60 % ab dem 1. August 2021 bei E.___ . Diese T ätigkeiten seien für das Schulterleiden ungeeignet und nicht vollständig angepasst. Es sollte daher eine Tätigkeit angestrebt werden, die ohne Belastung der Schulter durchgeführt werden könne, wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter. Dafür bestehe nach versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung. Warum Beschwerden nach 15 Minuten Computer tätigkeit auftreten würden, sei durch die Schultersituation nicht erklärlich. 3.3.2
Am 2 3. Mai 2022 (Urk. 7/206/4-5) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 1 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass sämtliche Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgeführt habe, schulterbelastende Tätigkeiten gewesen seien. Im rheumatologischen Gutachten der MEDAS B.___ vom 9. Mai 2012, auf welches sich der Entscheid des hiesigen Gerichts aus dem Jahr 2014 abstütze, werde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % empfohlen. Für eine angepasste Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. Die Universitätsklinik F.___ bezeich ne im Bericht vom 8. März 2022 leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Be ratungstätigkeiten als wahrscheinlich möglich. Somit gehe die Empfehlung über die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens und damit auch des hiesigen Gerichts hinaus, indem ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit erfolgen soll und perspektivisch die Schulter weiterhin keine körperlichen Belastungen zulassen solle. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit sei als 100 % von Dezember 2006 bis November 2012 und weiterhin eingeschätzt worden. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Ver fügung vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/140) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) eine revisionserhebliche Änderung einge treten ist. 4.2
In medizinischer Hinsicht ist eine wesentliche Änderung des Gesund heitszustandes seit dem 2 6. November 2012 nicht ausgewiesen . Es bestehen im Wesentlichen dieselben Diagnosen bei im Wesentlichen unveränder ter Befundlage. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen bei der Beschwerdeführerin primär wegen den Problemen an der rechten Schulter als Folge der im Jahr 2000 bei einem Skiunfall erlittenen Schulterluxation. Es sind trotz mehreren Operationen Einschränkungen beim Gebrauch der rechten Schulter zurückgeblieben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat, sondern beruft sich darauf, dass unverändert von der im Gutachten der MEDAS B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 %
in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht der Universitätsklinik F.___ und aus den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. G.___ nicht. Laut Einschätzung der Universitätsklinik F.___ ist die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit 4-6 Stunden pro Tag arbeitsfähig, wie viele Stunden in einer (besser) angepassten Tätigkeit zumutbar sind, wird offen gelassen (Urk. 7/197/9). RAD-Ä r z t in Dr. G.___ geht ebenfalls nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heits zustands aus, ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es der Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gebe als die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeüb ten Tätigkeiten im Detailhandel oder als Büroangestellte. I n einer Erwerbstätig keit, bei welcher sie den rechten Arm bzw. die rechte Hand nicht einsetzen müsse wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter, sei die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitsfähig. Bei dieser Einschätzung handelt es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ist deshalb weiterhin von einer Arbeits fähigkeit von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ist eben falls daran festzuhalten, dass damit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerde führerin bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist und bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein weiterer leidensbedingter Abzug vor zunehmen ist. 4.3
Die Beschwerdegegnerin ist sowohl in der Verfügung vom 2 6. November 2012 (Urk. 7/140) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk.
2) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Ausbildung abschliessen konnte und das Valideneinkommen deshalb nach der Tabelle für Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat demgegenüber im Urteil vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 7/147/20-21) ausgeführt, es gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig gewesen sei . Über eine Berufsausbildung verfüge sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen sei eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen sei vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalidenein kommen zu erheben. Seien Validen- und Invali deneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wurde einzig auf Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG verwiesen.
Die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV wurde damit implizit verneint. Daran ist festzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit ordnungsgemäss abschliessen konnte . Sie absolvierte Schnupperlehren als Coiffeuse, Bäckerin, Fachfrau Kinderbetreuung und Köchin, konnte jedoch keine passende Lehrstelle finden (Urk. 7/21/2, Urk. 7/49/1). Am 7. September 2005 erlitt sie beim Basketball spielen erneut eine Luxation an der rechten Schulter und es musste eine weitere Operation durch geführt werden (Urk. 7/18). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwer deführerin in ein em 1 0. Schuljahr in der Hauswirtschaftsklasse der Berufs wahlschule in I.___ (Urk. 7/21/2). Laut dem Schlussbericht der BEFAS Z.___ vom 1 6. Februar 2009 (Urk. 7/59) konnten die beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihre Ausbildung s- möglichkeiten aufgrund von fehlenden schulischen Voraussetzungen nicht auf einen Nenner gebracht werden. Die Chancen für eine berufliche Grundausbildung im ersten Arbeitsmarkt seien aber intakt. 4.4
Es ist damit auch in erwerblicher Hin sicht keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 2 6. November 2012 eingetreten. Es bleibt dabei, dass das Valideneinkommen auf derselben Grundlage wie das Invaliden einkommen zu erheben ist, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (Prozentvergleich). Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 25 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde anzuweisen ist. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger