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IV.2012.01311

Rentenrevision. Würdigung polydisziplinäres Gutachten. Invaliditätsbemessung.

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1988, meldete sich erstmals im Okto ber 1997 aufgrund eines Mordex apertus congenitus (Nr. 209 der Verord nung über Geburtsgebrechen; GgV) zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 10/1). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihr die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1997 für die Zeit vom 1 1. Juni 1997 bis 3 0. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen zu (Urk. 10/5). Für den vor dem 1 1. Juni 1997 liegen den Zeitraum lehnte sie am 2 2. September 1998 eine Leistungspflicht ab (Urk. 10/7) . 2.

Im Dezember 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund rezidivierender Schulterluxationen rechts erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/13). Die IV Stelle führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/18) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 10/19) bei. Schliesslich gab sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Ch i r urgie, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 7. April 2007 erstattet wurde. Der Gutachter hielt darin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit fest (Urk. 10/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1.

Dezember 2006 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 1 6. August 2007, Urk.

10/35; Urk. 10/32). 3.

Im April 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausge fülltem Revisionsfragebogen vom 9. April 2008 teilte die Versicherten mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit Februar 2008 (Urk.

10/37). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht der Klinik Z.___ bei (Urk. 10/42; Urk. 10/45). Am 3 0. Ju ni 2008 (Eingang; vgl. Aktenverzeichnis) stellte die Versicherte ein Zusatz-Gesuch für ber ufliche Mass nahmen (Urk. 10/43), woraufhin am 4. September 2008 bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch durchgeführt wurde (Urk. 10/48). Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine berufliche Abklärung notwendig . Als Abklärungsstelle wurde die Einrichtung A.___ in B.___ bestimmt (Urk. 10/50) . Für die Dauer der vierwöchigen Massnahme sprach die IV-Stelle der Versicherten das kleine Taggeld zu (Urk.

10/51).

Nach Abschluss der beruflichen Massnahme am 1 1. Februar 2009 erstattete die Einrichtung A.___ am 1 6. Februar 2009 ihren Schlussbericht (Urk.

10/59). Am 1 9. Mai 2009 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass eine weitere Operation ihrer Schulter geplant sei. Die Dauer der Rehabilitation könnten die Ärzte nicht genau abschätzen, es sei aber mit mindestens sechs Monaten zu rechnen (Urk. 10/61/4). Die IV-Stelle teilte der Versicherten alsdann gleichen tags mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das betreffende Leistungsbegehren abge wiesen werde (Urk. 10/62). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle schliesslich am 1 2. August 2009 gegenüber der Versicherten fest, dass nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 10/65). 4.

Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 2 5. Mai 2010 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Ott mitteilen, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 10/73). In der Folge holte die IV-Stelle einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 10/76) sowie aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 10/77-78). Ebenso prüfte sie von Neuem berufliche Massnahmen

und erteilte am 1 4. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Vorabklärung

in der Einrichtung C.___ vom 2 0. Sep tember bis 8. Oktober 2010 (Urk. 10/90) . Nach Beendigung der Vora bklärung hielt die Ei ngliederungsverantwortliche der Einrichtung C.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2010 fest, zum jetzigen Zeitpunkt könnten die beruflichen Mass nahmen aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht fortgeführt wer den, weshalb diese abgeschlossen würden (Urk. 10/99). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 2 3. November 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2011 führte die IV Stelle dann gegenüber der Versicherten aus, es sei eine medizinische Abklärung notwendig und gab bei Dr. D.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/119). Nachdem die Versicherte am 1 4. Juli 2011 Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle geltend machte (Urk.

10/121), widerrief die IV-Stelle den Gutachterauftrag am 2 9. Juli 2011 und erteilte diesen neu der MEDAS

E.___ (Urk. 11/123). Die Begutachtung fand zwischen dem 8. und 1 1. Mai 2012 statt. Nebst einer allgemein-internisti schen Untersuchung wurden ein rheumatologisches, ein psychiatrisches sowie ein neuropsychologisches Konsilium durchgeführt. Das Gutachten vom 2 5. Juli 2012 gelangt zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheu matologischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haus halt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen (Urk. 10/126) . Mit Schreiben vom 2 8. August 2012 nahm der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___ zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 10/128). Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2012 stellte sodann die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 10/136). Diese erhob dagegen mit Eingabe vom 8. November 2012 Einwand (Urk. 10/137). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 6. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende Dezember 2012 ein (Urk. 2). 5.

Hier gegen erhob die nunmehr unvertretene Versicherte mit Eingabe vom 17.

Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente nicht ersatzlos aufzuheben, sondern mindestens im Rahmen einer halben Rente weiter auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 9. De zember 2012 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift zufolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, und es setzte ihr Frist zur Verbesse rung an (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2012 nach (Urk. 6). Am 7.

Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde dies mit Schrei ben vom 1 4. Februar 2013 angezeigt (Urk. 11). 6.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung ode r der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei e inem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu tet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins besondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlic h des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist . Dabei stellt sich zunächst die Frage nach der massgebende n

zeitliche n Vergleichsbasis (Sachverhalt im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 6. August 2007

oder zur Zeit des im April 2008 eingeleiteten und am 1 2. August 2009 abgeschlossenen ers ten Revisionsverfahrens). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die ursprüngli che Rentenverfügung auf einer orthopädischen Begutachtung basierte. Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fand hingegen keine externe medizini sche Abklärung statt. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich auf das Einho len von Verlaufsberichten der Klinik Z.___ . Im Übrigen standen damals vor allem berufliche Abklärungen im Vordergrund.

Aufgrund der Tatsache, dass die anlässlich des ersten Revisionsverfahrens getätigten medizinischen Abklärungen im Vergleich zu jenen im ursprünglichen Rentenprüfungsverfahren eher knapp ausfielen, ist somit als Vergleichszeitpunkt der Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 präsentierte, massgebend und ist dieser Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 26.

November 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 basierte auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 7. April 2007 (Urk. 10/20). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt:

Deutliche Schulterarthrose rechts, bei St. n. rezidivierender Schulterluxation rechts, bei: - v orderer Schulterinstabilität bei Hyperlaxizität und St. n. arthroskopi schem Bankart-Repair rechts 8/02, - St. n. offener Stabilisation nach Latarjet 12/05 und - St. n. Schraubenentfernung und Arthroskopie am 13.12.2006. 3.2

In Bezug auf die Anamnese (Urk. 20/13-14) wird ausgeführt, die Beschwerde führerin habe im Jahr 2000 im Rahmen eines Skiunfalls eine erste Schulterluxation rechts erlitten. Die Schulter sei so lax gewesen, dass sie sich selbst repo niert habe. Es sei keine Reposition notwendig geworden. In der Folge sei es auf banale Bewegungen hin zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekom men. Da die im Kinderspital verordnete physikalische Therapie keine Besserung gebrac ht habe, sei eine Vorstellung in der Klinik G.___ erfolgt. Im März 2002 sei vom Schulterspezialisten Dr. med. H.___ eine vordere Schulterinstabilität rechts bei Hyperlaxizität diagnostiziert worden. Das von ihm veranlasste Arthro-CT der rechten Schulter habe die ausgedehnte Labrum-Läsion gezeigt. Im Mai 2002 sei entschieden worden, aufgrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin von einer Operation abzusehen. Im August habe sie sich dann erneut eine Schulterluxation zugezogen. Daraufhin sei am 16.

August 2002 die erste Operation erfolgt, es sei eine arthroskopische Bankart-Operation durchgeführt worden. Im Oktober 2005 sei die Diagnose einer Re-Luxation und eines erneuten Bankarts gestellt worden. Nach einem weiteren Arthro-CT sei eine anteriore Re-Instabilität der rechten Schulter diagnostiziert worden. Im Dezember 2005 sei eine offene Stabilisation nach Latarjet an der Schulter rechts vorgenommen worden. In der Folge sei eine Krepitation vor allem im dorsalen Schulterbereich aufgetreten. Im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin dann an die Klinik Z.___ gewechselt. Dort sei bei der passiven Drehung ein deutliches Schnappen bzw. hörbares Knirschen festgestellt worden. In der Differentialdiagnose sei ein subcoracoides Impingement oder ein Anschlagen des Kopfes an die prominenten Schraubenköpfe diagnostiziert worden. Im Dezember 2006 seien daraufhin vom Schulterspezialisten Dr. med. I.___ die Schrauben entfernt worden. 3.3

In seiner Beurteilung (Urk. 10/20/15) hielt der Gutachter fest, die im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien glaubhaft. Wie Dr. I.___ in seiner Beurteilung zutreffend ausgeführt habe, sei die Schulterfunktion durch die vorangegangenen Operationen massiv ein geschränkt, wobei aber die von Dr. I.___ selber durchgeführte Operation ausdrücklich ausgenommen sei. Dr. I.___ habe sodann auch darauf hinge wiesen, dass das Anheben von Gewichten (z.B. nur schon von einem Liter Milch) zu einer „Dead arm-Symptomatik “ führe. Der rechte Arm sei zum heuti gen Zeitpunkt nicht gebrauchsfähig, somit komme als Beruf nur eine Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms in Betracht. Dabei seien Arbeiten am PC

ebenfalls nicht möglich. Momentan bestünden keine weiteren Optionen, durch operative Massnahmen eine Besserung der Schulterfunktion zu erreichen. Es müsse auf die heilende Wirkung der Zeit gesetzt werden. Man dürfe und müsse hoffen, dass sich durch physikalische Therapie eine zunehmende Kräftigung der rechten Schultermuskulatur ergebe und sich so wieder eine Belast barkeit ein stelle. Vorläufig sei diese Situation jedoch noch nicht einge treten. Andere the rapeutische Optionen existierten nicht. Die Beschwerde führerin bleibe also wei terhin formal arbeitsunfähig, dies ab Datum der zweiten Schulteroperation vom 1 3. Dezember 200 5. Die Arbeitsunfähigkeit betrage somit 100 % ab dem 1 3. Dezember 2005 bis auf weiteres. 4.

4.1

In Bezug auf die medizinische Aktenlage seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ im April 2007 bis zur Begutachtung durch die MEDAS E.___

im Mai 2012 wird auf die Anamnese im Gutachten der MEDAS E.___

(Urk. 10/126/ 6 -9) verwiesen. 4.2.

4.2.1

Im Gutachten der MEDAS E.___, auf welchem die angefochtene Verfü gung basiert, werden folgende Diagnosen (Urk. 10/126/20-21) gestellt:

Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit - beginnender Instabilitäts-Omarthrose; - Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei - Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgen der habitueller Luxation; - Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei - anteriorer Re-Instabilität; - Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006; - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit - Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt .

Als Nebenbefunde wurden angegeben: - Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0); - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion; - normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin; - Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht); - Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch); - Status nach - 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett); - 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar); - 1996 Tonsillektomie; - 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“; - 2002 e rste Operation der rechten Schulter; - 2005 z weite Operation der rechten Schulter; - 2006 dritte Operation der rechten Schulter; - 2009 vierte Operation der rechten Schulter. 4. 2. 2

Der federführende Gutachter Dr. med. J.___, Innere Medizin & Endokrinolo gie/Diabetologie, hielt in Bezug auf den Allgemeinstatus fest, die 23-jährige, leicht übergewichtige (164 cm / 70 kg) Beschwerdeführerin habe altersentsprechend und psychisch unauffällig gewirkt, mit Ausnahme einer gewissen Fixa tion darauf, dass sie nur ganz wenig leisten könne. Der Habitus sei unauffällig gewesen, mit Ausnahme einer leichten Atrophie der rechten Schultermuskulatur und bezüglich Integument von den Arthroskopien dort kleineren und einer grösseren Narbe; Hände unbeschwielt.

Die Wirbelsäule sei im Lot gewesen, thorakal etwas flach. Der Kinn-Sternum-Abstand habe 0/19 cm betragen, der Finger-Boden-Abstand quasi minus 12 cm (sie habe die Hände flach auf den Boden legen können); Ott 30/31 cm; Schober 10/16 cm; Aufrichten problemlos. Achsenorgan ohne Angabe von Druck- oder Klopfdolenz, kein paravertebraler Muskelhartspann; Beckenkämme, Valleix-Punkte und grosse Trochanteren alle druckindolent; Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte mühelos im Normbereich.

Der Nackengriff sei normal gewesen, der Schürzengriff links völlig normal, rechts 5 cm kaudal von links, der Bogen beidseitig und symmetrisch quasi nor mal. Der dreimalige Fersenfall sei korrekt ohne Schmerzangabe erfolgt. Die Beschwerdeführerin besitze eine Brille für Myopie (anamnestisch, nicht mitge bracht). Das Gebiss sei saniert. Sodann liege ein Status nach Tonsillektomie vor.

Im Sitzen sei ein Puls von 72/min gemessen worden, der Blutdruck habe 125/85 mmHg) betragen. Die Herzuntersuchung sei unauffällig gewesen und es hätten sich sämtliche peripheren Arterien normal palpabel präsentiert, ohne Stenosegeräusche.

Thorax, Mammae und Lungen seien normal gewesen, der Abdomen ebenso. Leber und Milz seien nicht palpabel gewesen, die Nierenlogen indolent, die Bruchpforten frei.

Was den Neurostatus betreffe, habe die Beschwerdeführerin eine auf ein kleines Areal über der ventralen Inzision am rechten Schultergelenk limitierte Hypäs thesie angegeben. Bauchhaut- und sämtliche Muskeleigenreflexe seien lebhaft und symmetrisch gewesen. Die oberen Extremitäten hätten sich mit Ausnahme der rechten Schulterregion (Deltoideus) mit normaler Trophik präsentiert. Tonus, die passive und auch aktive Motilität, auch mit der rechten Schulter, hätten quasi im Normbereich gelegen. Der Händedruck (die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin) habe sich beidseits exzellent präsentiert. Positions- und Finger-Nase-Versuche sowie Diadochokinese seien normal gewesen. Die unteren Extremitäten hätten sich bezüglich Trophik, Tonus, passiver und aktiver Motili tät, roher Kraft, Positions- und Knie-Hacken-Versuchen sowie Lasègue völlig normal präsentiert. Romberg, Ebenaus-, Fersen, Zehen- und Strich-Gang sowie dreimaliges Signe du tabouret seien alle völlig normal gewesen . Eine Verdeutlichungstendenz habe nicht bestanden (Urk. 10/126/17-18) . 4. 2. 3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheu matologie, hielt in seiner Beurteilung (Urk. 10/126/31-35) fest, im Rahmen der eingehenden rheumatologischen Befragung habe die Versicherte eine Minder belastba r keit der rechten, mehrfach operierten Schulter geltend gemacht, mit dadurch schmerzbedingter Behinderung im Alltag, bei befriedigender Beweg lichkeit der rechten und guten Beweglichkeit der linken Schulter.

Anlässlich der Untersuchung habe sich ein aktiv und passiv frei bewegliches Schultergelenk beidseits gefunden, mit einzig Angabe einer marginal eingeschränkten passiven Aussenrotation rechts verbunden mit Endphasenschmerzen, palpatorisch leich ter Druckdolenz über dem Processus coracoideus und über dem Tuberkulum majus humeri rechts und inspektorisch eine Atrophie der Schultermuskulatur rechts, insbesondere den M. deltoideus betreffend. Die aktive Antelevation gegen Widerstand sei rechts leicht schmerzhaft angegeben worden, begleitet von einer spürbaren Schwäche entsprechend einer möglichen, diskreten Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp. Die übrigen Impingement-Tests seien seitengleich unauffällig verlaufen. In der passiven Funktionsprüfung habe sich eine diskrete, ventro-kaudal vermehrte Translation des Humeruskopfes im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Bei Prüfung der Kraft des Faustschluss es habe die Beschwerdeführerin rechts bei angewinkeltem Ellbogen starke Schulterschmerzen rechts angegeben und gegenüber links eine deutliche Kraftminderung gezeigt. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat könne dieses Testergebnis nicht erklärt werden, zumal die Beschwerdeführerin eine seitengleiche unauffällige muskuläre Trophik der intrinsischen Hand- und Unterarmmuskulatur aufgewiesen habe. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe unzweifelhaft eine Minderbelastbarkeit, diese sei jedoch niemals als von einem solchen Ausmass zu qualifizieren, wie es von der Beschwerdeführerin geschildert werde. So sei sie namentlich fähig, Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Entgegen der Einschätzung des Orthopäden, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeiten am PC verrichten könne, arbeite sie täglich zwei Stunden als Mitarbeiterin im Rechnungswesen ausschliesslich am PC. Ihre Selbsteinschätzung, hinsichtlich jeglicher beruflicher Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, könne aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht geteilt werden. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei der Versicherten ent gegen den Akten kein Hyperlaxizitäts-Syndrom vorliege. Die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt. Der Beighton-Score als Hauptkriterium betrage 3/9, anderweitige Arthralgien als weiteres Nebenkriterium seien von der Beschwer deführerin verneint worden und als Nebenkriterium liege einzig eine Instabilität im Bereich der rechten Schulter vor.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, bezüglich arbeitsrelevanter Einschränkung bestehe eine Minderbelastbarkeit der rechten Schul ter/des rechten Armes für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und für Armpositionen mit dem rechten Arm an bzw. über der Schulterhorizontalen. Die max. Gewichtsbelastung hinsichtlich des rechten Arms werde körpernah auf max. 4 kg geschätzt, nicht repetitiv. Unter Beachtung dieser Prä missen werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt, entsprechend einer Ganztagespräsenz mit einer Leistungseinschränkung von 25

% aufgrund schmerzbedingt vermehr ter Pausen und langsamerem Arbeitstempo. 4. 2. 4

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt in seiner Beurteilung fest, die nähere Analyse der ganzen Bio graphie der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass diese wohl schon in der früheren Kindheit nicht ganz unauffällig gewesen sei. Drei Jahre Kindergarten und eine schul psychologische Unterstützung habe ihre Ursache wohl kaum nur darin gefunden, dass sie einzige Schweizerin in der Klasse gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe von einer Lernschwäche gesprochen, die per se noch keine psychiatrische Diagnose ausmache und die sich aber mit der Schulterproblematik in ungünstiger Weise kombiniert habe. Sie habe darauf hinge wiesen, dass man sie bereits vor dem ersten Ereignis als dumme Person beschimpft habe, was in einer Klasse mit weit überwiegend fremdsprachigen Schülern doch recht auffallend sei. Um bei diesem Bild zu bleiben, sei sie dann als dummes und fast einziges Mädchen auch noch krank und Unfallopfer geworden. Anhand der Akten sei zu vermuten, dass die Mutter eine gewisse Überprotektion entwickelt habe, die noch heute anhalte. Die Mutter hatte sich bereits mit dem eigenen Leiden und mit der IV-Berentung der älteren Tochter intensiv zu befassen, so dass sie dann eine wenig förderliche Einflussnahme vorgenommen habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang die Wertung der Beschwerden, der Armschmerzen rechts bei ihren Tätigkeiten. Im Rahmen der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin ganz bewusst nach den Details der kaufmännischen Arbeit gefragt worden . Die körperliche Anstrengung des rech ten Arms sei ohne Zweifel minimal, wenn sie mit der linken Hand die Papiere einscanne. Auch wenn sie sich im Privathaushalt oder am Steuer bewege, müsse sie Gegenstände berühren oder den Arm in irgendeiner Position halten, was kaum anstrengender sein könne als ihre spezifische kaufmännische Tätigkeit. Es sei anzunehmen, dass die Schmerzen dann determiniert würden durch eine pathologische Überbewertung aller arbeitsassoziierten Abläufe bei durchaus stattfindenden körperlichen Anstrengungen im Rahmen der Freizeitgestaltung. Zweistündige Hundespaziergänge, Autofahrten, Einkäufe, oder die Mithilfe beim Kochen stellten durchaus stattfindende körperliche Aktivitäten dar, die wohl nicht mehr oder nicht weniger Anstrengung bedeuteten als ihre Lohnarbeit in Form der Bürotätigkeit. Die Maxime laute Arbeit mache Schmerz und der unbewusste Wunsch bzw. die für die Patientin nicht zugängliche Dynamik führe dann zwangsweise zu einem Versagen. Im Einzelnen lasse sich nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Gründen die Berentung erfolgt sei. In den Akten fänden sich wenige Angaben zur psychischen Befindlichkeit und es bleibe nur die Feststellung, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Beren tung und mit grosser Sicherheit im Zeitpunkt dieser Beurteilung keine arbeitsrelevante psychische Störung vorgelegen habe bzw. vorliege. Es handle sich mehr um ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren, die das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich bewirkten. Der Weg zurück in den Arbeitsprozess werde damit sehr schwierig werden, wobei man sich natürlich fragen könne, ob hier nicht die konsequente Umsetzung der Empfehlungen der Einrichtung A.___ zielführend wäre. Die Psychiatrie mit ihren Behandlungsmöglichkeiten werde zum Gelingen dieses Programms aller dings keinen relevanten Beitrag leisten können (Urk. 10/26/40-41). 4. 2. 5

Die neuropsychologisch en Gutachterinnen lic. phil. L.___/lic. phil. M.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, führten in ihrer Beurteilung aus, im Rahmen der Begutachtung habe sich bei der Beschwerdeführerin abge sehen von einer Rechtschreibschwäche sowie Einschränkungen beim Rechnen eine alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie habe sich sehr gut auf die Untersuchung einlassen können, habe sehr motiviert und kon zentriert mit gearbeite t und habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können. Sie habe weitgehend durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leis tungen erbracht. Minderleistungen hätten sich in der Rechtschreibung und im rechnerischen Denken (v.a. Kopfrechnen) gefunden. Die Belastbarkeit sei für die dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Nach Angaben der Beschwerde führerin sei die Belastbarkeit im Laufe eines Tages nicht vermindert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese in einer Tätigkeit, bei der weder Rechenleistungen noch sehr gute Rechtschreibleistungen gefordert seien, aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Falls die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in Angriff nehmen sollte, wäre zu empfehlen, trotz weitgehend durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher kognitiver Leistungen, aufgrund der bestehenden Rechtschreibproblematik und Rechenschwäche eine Ausbildung auf Attestniveau zu absolvieren. Hierbei sollte sie durch ein neuropsychologi sches Coaching oder im Rahmen einer ergotherapeutischen Intervention durch die Berufsschule begleitet werden (Urk.

10/26/46-47). 4. 2. 6

In der zusammenfassenden Beurteilung wird von Seiten der Gutachter darge legt, die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit „Gewichten“ unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. Ein hal bes Jahr später habe sie diese Schulter beim Turnen an den Ringen ausgerenkt und in der Folge bis zur ersten Operation 2002 noch 10 bis 20

weitere Male. Nach gutem Erfolg postoperativ, 2004 beim Korbballspiel, sei es zu einer erneuten Luxation der rechten Schulter gekommen, mit darauf folgendem zweitem operativem Eingriff. Im Dezember 2006 sei wegen Schmerzen aufgrund einer vorstehenden Osteosyntheseschraube die dritte Intervention an dieser Schulter erfolgt und 2009 dann die vierte. Nach dieser habe sie zwar die Schul ter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiterhin unter rechtsseitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, so dass sie rechts höchstens noch zwei Kilo und nach dem Haare waschen kaum noch den Föhn in der rechten Hand halten könne, währenddem sie sich mit der linken Hand kämme. Je nach Bewegung spüre sie ein Knacken in der rechten Schulter, an Unterarm und an der Hand rechts hie und da ein „Ameisenlaufen“, und beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwumm mit dem Bogen nach kranial unmöglich geworden, währenddem der gewöhnliche Brustschwumm normal funktioniere. Rock ‘n‘ Roll und Kunstturnen habe sie wegen der Schulter aufgeben müssen, aber Velo fahre sie trotz etwaigen Erschütterungsschmerzen noch immer mit Freude, auch das Autofahren mit Gangschalten mit der rechten Hand gehe noch ganz gut. Ihr zweitwichtigstes Gesundheitsproblem sei der Status nach Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren, was nach ihren Angaben Schuld sei an ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihren suboptimalen Schulleistungen. Als Grund für ihre Invalidität habe sie ihre rechte Schulter genannt . Objektiv wirke die etwas übergewichtige Versicherte altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig, mit Aus nahme einer gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, nur noch ganz wenig leisten zu können. Die Bewegungen beim Entkleiden seien unauffällig. Es bestehe eine leichte Atrophie der rechten Schultermuskulatur gegenüber links. Von den weiteren Befunden her falle das Achsenorgan mit thorakalem Flachrücken auf . Beim Rumpfbeugen nach vorne habe die Beschwerdeführerin die Hände flach auf den Boden legen können und das Aufrichten sei problemlos gegangen. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei höchstens leicht eingeschränkt gewesen . Im Neurostatus sei eine auf die ventrale Narbenregion der rechten Schulter beschränkte Hypästhesie angegeben worden. Die restliche Untersu chung se i unauffällig gewesen, es habe keine Verdeutlichungstendenz bestan den. Im Labor hätten sich eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion, ein Monozytenprozentsatz an der oberen und eine Nüchtern-Glukose an der unte ren Normgrenze sowie ein normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin gezeigt. Konventionell-radiologisch bestünden an der rechten Schulter unauf fällige postoperative Verhältnisse an der Gelenkspfanne mit einem Knochenanker am kaudalen Hals der Facies glenoidalis, ohne degenerative Veränderun gen und ohne Weichteilverkalkungen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde diese auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheumatolo gischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen. Die Prognose sei unge wiss aufgrund der festen Überzeugung der Beschwerdeführe rin, dass sie beruf lich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 10/126/20-21). 4.3

In einem Schreiben vom 2 8. August 2012 (Urk. 10/128/2-3) nahm der rheuma to logische Gutachter Dr. F.___ zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2012 Stellung. Die eine Frage lautete, ob im vorliegen den Fall zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leistungs fähigkeit notwendigerweise durchzuführen wäre. Dr.

F.___ hielt dazu fest, die Evaluation der Funktionellen Leistungsfä higkeit sei für rehabilitative Zwecke entwickelt worden und eigne sich in der gutachterlichen Situation nicht. Zudem sei sie für die Abklärung hinsichtlich Belastbarkeitsprüfungen in der Bürobranche nicht das geeignete Instrument. Die Indikation für die Durchführung einer EFL sei demzufolge nicht gegeben. Die zweite Frage lautete, ob seit dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 7. April 2007 eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei oder ob eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes vorliege. Dr. F.___ gab zur Antwort, gegenüber den Befunden von Dr. Y.___ hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch wei terhin eingeschränkter Belastbarkeit, wie sich aus den Berichten von Dr. I.___ vom 1 3. September 2010 und 3 0. Mai 2011 ergebe. Ausserdem sei der Beginn einer Instabilitätsarthrose der rechten Schulter zu erkennen bei Sta tus nach vier Schultereingriffen rechts. Nach wie vor liege unzweifelhaft eine funktionelle Einschränkung der rechten Schulter mit insbesondere verminderter Kraft bei recht guter Beweglichkeit vor. Aufgrund des aktuellen Befunds, wie er im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums vom 9. Mai 2012 beschrieben worden sei, könne jedoch nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wie dies von Dr. Y.___ angenommen worden sei, sondern es sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 75 % zu schätzen (Ganztagespräsenz bei Leistungseinschränkung von 25 %). 4.4

Am 1. November 2012 berichtete Dr. I.___ über eine gleichentags durchge führte ambulante Verlaufskontrolle. Demnach sei die Situation betreffend d i e rechte Schulter unverändert. Vermehrte Belastungen sowie repetitive Tätigkeiten (z.B. nur schon das Handy bedienen) führten zu vermehrten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Auch jetzt wieder in der kälteren Jahreszeit wür den vermehrt Schmerzen auftreten. Vergangene Woche habe die Beschwerde führerin vom 2 4. bis 26 Oktober 2012 versucht, an ihrem Arbeitsort jeweils ganztags zu arbeiten. Sie habe dabei repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm durchführen müssen beim Einscannen von Dokumenten. Es sei dabei zu zunehmenden Schmerzen gekommen mit vermehrtem Aufwachen in der Nacht. Die belastungsabhängigen Schmerzen wie auch die Wetterfühligkeit seien pas send. Aktuell sei keine weitere operative Massnahme vorgesehen, im mittel fristigen und längeren Verlauf könne allerdings eine progrediente Omarthrose nicht ausgeschlossen werden. Es könnten dann sekundär Eingriffe notwendig werden. Aktuell scheine die vorliegende Arthrose noch nicht rasch progredient zu sein. Der Beschwerdeführerin sei ein Rezept für Chondrosulf über drei Monate ausgestellt worden (Urk. 10/136/6). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt i hren Revisionsentscheid vom 2 6. November 2012, mit welchem die ganze Rente aufgehoben wurde, auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 5. Juli 2012 bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 2 8. August 201 2. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Bei sämtlichen der durchgeführten Konsilien wurden die medizinischen Vorakten verwertet und die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten indes jeglichen Beweiswert ab. In formeller Hinsicht macht sie zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS, die einer unabhängigen Begutachtung entgegenwirke, vor dem Hinter grund, dass die Invalidenversicherung finanziell entlastet werden soll. Im vor liegenden Dossier fehle es an neuen, überprüfbaren medizinischen Fakten und Beweismitteln, weshalb eine blosse Neubeurteilung des bisherigen, im Wesentli chen unveränderten gesundheitlichen Zustands vorliege. Dies sei nicht zulässig und werde bestritten. Es gehe der Beschwerdegegnerin darum, dem politischen Druck stattzugeben und im Rahmen der Sanierungsbemühungen ihre Rente ein zusparen. Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Im von der Beschwerdeführerin selber zitierten Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publi ziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen formuliert. Demnach kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1 S.

242). Auf der Grundlage des auf den

1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis IVV (SR 831.201) hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachver ständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemü hen, nachdem materielle Ein wendungen erhobe n oder formelle Ablehnungs gründe vorgebracht wurden. Im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ist vorliegend zu beachten, dass diese gemäss ihrer Mitteilung vom 2 3. Juni 2011 zunächst Dr. med. D.___ als Gutachter vorgesehen hatte (Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin hatte daraufhin am 14.

Juli 2011 erklärt, sie lehne die betreffende Gutachterperson ab und gleichzeitig vorgeschlagen, es sei der Gutachterauftrag entweder der MEDAS E.___ oder d em Begutachtung sinstitut N.___ zu

erteilen (Urk. 11/121) .

In der Folge hatte d ie Beschwerdegegnerin den Gutachterauftrag an Dr.

D.___ widerru fen und es kam statt d essen die MEDAS E.___ zum Zug. Indem die Beschwerdegegnerin also letztlich mit der MEDAS E.___

die von der Beschwerdeführerin gewünschte Gutachterstelle berücksichtigt hatte, wurde den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist damit zu verneinen. 5.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der rheuma tologische Gutachter vermöge nicht darzutun, worin sich die seit 2009 einge tretene Ve rbesserung objektiv zeigen soll. Es sei nicht nachvollziehbar, wie e r bei dieser Aktenlage zu seiner überaus positiven Einschätzung der Arbeitsfä higkeit/Zumutbarkeit habe kommen können. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vorliegend ist gemäss oben zitier ter Fragestellung (E. 2) wie erwähnt zu prüfen, inwieweit seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 eine massgebende Ver besserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Von der Beschwerdegegnerin danach gefragt, ob seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei, hatte der Rheumatologe Dr. F.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.

August 2012 erklärt,

gegenüber den damaligen gutachterlichen Befunden hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch wei terhin eingeschränkter Belastbarkeit und beginnender Instabilitätsarthrose. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint bei Gegenüberstellung dieser Beur teilung mit jener von Dr. Y.___ eine wesentliche Verbesse rung im Sinne von Art. 17 ATSG in nachvollziehbarer Weise dargetan. So ist zu be achten, dass im Gutachten vom 2 7. April 2007 von einer massivst einge schränkten Schulterfunktion die Rede war sowie davon, dass der rechte Arm damals nicht gebrauchsfähig gewesen sei. Sodann ist auch kein Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. I.___ zu erkennen (E. 4.4) . Wie die Beschwer deführerin zu Recht feststellt, hatte dieser zwar am 1.

November 2012 von einer unveränderten Situation betreffend d ie rechte Schulter berichtet. Allerdings bezogen sich diese Angaben nicht auf den hier massgebenden Vergleichs zeit punkt im August 200 7. Dies macht der Umstand deutlich, dass am 1. September 2009 eine nochmalige Arthroskopie mit ventrocaudaler Schulterstabilisierung rechts durchgeführt wurde .

Die Berichte über den postoperativen Verlauf weisen eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeit punkt der Erstbegutachtung nach . Namentlich hatte Dr. I.___ am 8. Oktober 2009 ausgeführt, dass sich fünf Wochen nach der Operation eine rasche Wiedererlangung einer guten Beweglichkeit gezeigt habe. Auch habe die Beschwerdeführer damals eine im Vergleich zu präoperativ deutlich verbesserte Stabilität angegeben (Urk.

10/78/3) . Aus dem Verlaufsbericht vom 2 2. No vember 2010 geht alsdann hervor, dass sich zwischenzeitlich eine freie Schulterbeweglichkeit eingestellt ha be (Urk. 10/104). Gesamthaft ist eine mass gebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf grund der Beurteilung der MEDAS E.___ somit hinreichend erstellt. Was nun die von den Gutachter n abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, erscheint diese ebenfalls plausibel. Dr. F.___ führte

in seinem rheumatologischen Teilgutachten überzeugend aus, dass es der Beschwerde führerin trotz eingeschränkter Belastbarkeit der rechten Schulter möglich sei, diverse Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Anders als damals von Dr.

Y.___ festgehalten, sei die Beschwerdeführerin auch fähig, Arbeiten am PC zu verrichten, sie arbeite täglich zwei Stunden als Mitarbeitern im Rechnungswesen ausschliesslich am PC.

Im Übrigen kommt in der Beurtei lung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ auch deutlich zur Sprache, dass bei der Beschwerdefüh rerin ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren besteht, die

sowohl Ursache für das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich gewesen seien. Folglich scheinen im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeits un fähigkeit zum Teil IV-fremde Faktoren eine Rolle zu spielen. Diese Feststellungen von Dr. K.___ decken sich auch mit den Erkenntnissen des Abklärungsberichts der Einrichtung C.___ vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 10/99), wo festgehalten wurde, dass eine berufliche Abklärung letztlich an der notwendigen Motivation der Beschwerdeführerin gescheitert sei, wobei das Aufbringen dieser Motivation von der Abklärungsperson durchaus als vorstell bar erachtet worden war. 5.3

Zusammenfassend besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einer Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) nachzugehen. 6.

Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchge führt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahren s hatte vom 2 0. September bis 8. Oktober 2010 eine berufliche Vorabklärung stattge funden. Im Anschluss an diese Vora bklärung hatte die Beschwerde führerin

erklärt, dass sie die Abklärung nicht fortführen wolle, woraufhin die beruflichen Massnahmen von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 3. November 2010 abgeschlossen worden waren. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin dem Konzept des Art. 16 ATSG hinreichend Rechnung getragen, womit einer Herabsetzung der Rente auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin noch sehr jung ist und gemäss MEDAS-Gutachten ist ihr ein hochprozentiges Pensum in ihrer bisher effektiv ausgeübten Tätigkeit zumut bar. Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, mit einem neuen Antrag auf berufliche Massnahmen an die IV - Stelle zu gelangen. 7.

7.1

Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit bleibt im Folgenden die Bemes sung des Invaliditätsgrades vorzunehmen . 7.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.3

Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig war. Über eine Berufsausbildung verfügt sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen ist eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksic htigung des Abzugs vom Tabellen lohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4). Im Rahmen dieses Abzugs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und beruf lic he Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad, Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise von der Gewährung eines Leidensabzugs abgesehen hat. Der verminderten Belastbarkeit der Beschwerde führerin erscheint mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits ausreichend Rech nung getragen. Weitere lohnreduzierende Faktoren sind insbesondere mit Blick auf ihr noch junges Alter nicht ausgewiesen. Bei Gegenüberstellung des Vali den- mit dem Invalideneinkommen errechnet sich somit ein Invaliditätsgrad von 25 % . Die Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1988, meldete sich erstmals im Okto ber 1997 aufgrund eines Mordex apertus congenitus (Nr. 209 der Verord nung über Geburtsgebrechen; GgV) zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 10/1). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihr die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1997 für die Zeit vom 1 1. Juni 1997 bis 3 0. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen zu (Urk. 10/5). Für den vor dem 1 1. Juni 1997 liegen den Zeitraum lehnte sie am 2 2. September 1998 eine Leistungspflicht ab (Urk. 10/7) .

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung ode r der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).

E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei e inem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu tet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins besondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlic h des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist . Dabei stellt sich zunächst die Frage nach der massgebende n

zeitliche n Vergleichsbasis (Sachverhalt im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 6. August 2007

oder zur Zeit des im April 2008 eingeleiteten und am 1 2. August 2009 abgeschlossenen ers ten Revisionsverfahrens). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die ursprüngli che Rentenverfügung auf einer orthopädischen Begutachtung basierte. Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fand hingegen keine externe medizini sche Abklärung statt. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich auf das Einho len von Verlaufsberichten der Klinik Z.___ . Im Übrigen standen damals vor allem berufliche Abklärungen im Vordergrund.

Aufgrund der Tatsache, dass die anlässlich des ersten Revisionsverfahrens getätigten medizinischen Abklärungen im Vergleich zu jenen im ursprünglichen Rentenprüfungsverfahren eher knapp ausfielen, ist somit als Vergleichszeitpunkt der Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 präsentierte, massgebend und ist dieser Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 26.

November 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3.

E. 2 Im Dezember 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund rezidivierender Schulterluxationen rechts erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/13). Die IV Stelle führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/18) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 10/19) bei. Schliesslich gab sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Ch i r urgie, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 7. April 2007 erstattet wurde. Der Gutachter hielt darin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit fest (Urk. 10/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1.

Dezember 2006 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 1 6. August 2007, Urk.

10/35; Urk. 10/32).

E. 3 Im April 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausge fülltem Revisionsfragebogen vom 9. April 2008 teilte die Versicherten mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit Februar 2008 (Urk.

10/37). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht der Klinik Z.___ bei (Urk. 10/42; Urk. 10/45). Am 3 0. Ju ni 2008 (Eingang; vgl. Aktenverzeichnis) stellte die Versicherte ein Zusatz-Gesuch für ber ufliche Mass nahmen (Urk. 10/43), woraufhin am 4. September 2008 bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch durchgeführt wurde (Urk. 10/48). Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine berufliche Abklärung notwendig . Als Abklärungsstelle wurde die Einrichtung A.___ in B.___ bestimmt (Urk. 10/50) . Für die Dauer der vierwöchigen Massnahme sprach die IV-Stelle der Versicherten das kleine Taggeld zu (Urk.

10/51).

Nach Abschluss der beruflichen Massnahme am 1 1. Februar 2009 erstattete die Einrichtung A.___ am 1 6. Februar 2009 ihren Schlussbericht (Urk.

10/59). Am 1 9. Mai 2009 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass eine weitere Operation ihrer Schulter geplant sei. Die Dauer der Rehabilitation könnten die Ärzte nicht genau abschätzen, es sei aber mit mindestens sechs Monaten zu rechnen (Urk. 10/61/4). Die IV-Stelle teilte der Versicherten alsdann gleichen tags mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das betreffende Leistungsbegehren abge wiesen werde (Urk. 10/62). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle schliesslich am 1 2. August 2009 gegenüber der Versicherten fest, dass nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 10/65).

E. 3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 basierte auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 7. April 2007 (Urk. 10/20). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt:

Deutliche Schulterarthrose rechts, bei St. n. rezidivierender Schulterluxation rechts, bei: - v orderer Schulterinstabilität bei Hyperlaxizität und St. n. arthroskopi schem Bankart-Repair rechts 8/02, - St. n. offener Stabilisation nach Latarjet 12/05 und - St. n. Schraubenentfernung und Arthroskopie am 13.12.2006.

E. 3.2 In Bezug auf die Anamnese (Urk. 20/13-14) wird ausgeführt, die Beschwerde führerin habe im Jahr 2000 im Rahmen eines Skiunfalls eine erste Schulterluxation rechts erlitten. Die Schulter sei so lax gewesen, dass sie sich selbst repo niert habe. Es sei keine Reposition notwendig geworden. In der Folge sei es auf banale Bewegungen hin zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekom men. Da die im Kinderspital verordnete physikalische Therapie keine Besserung gebrac ht habe, sei eine Vorstellung in der Klinik G.___ erfolgt. Im März 2002 sei vom Schulterspezialisten Dr. med. H.___ eine vordere Schulterinstabilität rechts bei Hyperlaxizität diagnostiziert worden. Das von ihm veranlasste Arthro-CT der rechten Schulter habe die ausgedehnte Labrum-Läsion gezeigt. Im Mai 2002 sei entschieden worden, aufgrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin von einer Operation abzusehen. Im August habe sie sich dann erneut eine Schulterluxation zugezogen. Daraufhin sei am 16.

August 2002 die erste Operation erfolgt, es sei eine arthroskopische Bankart-Operation durchgeführt worden. Im Oktober 2005 sei die Diagnose einer Re-Luxation und eines erneuten Bankarts gestellt worden. Nach einem weiteren Arthro-CT sei eine anteriore Re-Instabilität der rechten Schulter diagnostiziert worden. Im Dezember 2005 sei eine offene Stabilisation nach Latarjet an der Schulter rechts vorgenommen worden. In der Folge sei eine Krepitation vor allem im dorsalen Schulterbereich aufgetreten. Im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin dann an die Klinik Z.___ gewechselt. Dort sei bei der passiven Drehung ein deutliches Schnappen bzw. hörbares Knirschen festgestellt worden. In der Differentialdiagnose sei ein subcoracoides Impingement oder ein Anschlagen des Kopfes an die prominenten Schraubenköpfe diagnostiziert worden. Im Dezember 2006 seien daraufhin vom Schulterspezialisten Dr. med. I.___ die Schrauben entfernt worden.

E. 3.3 In seiner Beurteilung (Urk. 10/20/15) hielt der Gutachter fest, die im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien glaubhaft. Wie Dr. I.___ in seiner Beurteilung zutreffend ausgeführt habe, sei die Schulterfunktion durch die vorangegangenen Operationen massiv ein geschränkt, wobei aber die von Dr. I.___ selber durchgeführte Operation ausdrücklich ausgenommen sei. Dr. I.___ habe sodann auch darauf hinge wiesen, dass das Anheben von Gewichten (z.B. nur schon von einem Liter Milch) zu einer „Dead arm-Symptomatik “ führe. Der rechte Arm sei zum heuti gen Zeitpunkt nicht gebrauchsfähig, somit komme als Beruf nur eine Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms in Betracht. Dabei seien Arbeiten am PC

ebenfalls nicht möglich. Momentan bestünden keine weiteren Optionen, durch operative Massnahmen eine Besserung der Schulterfunktion zu erreichen. Es müsse auf die heilende Wirkung der Zeit gesetzt werden. Man dürfe und müsse hoffen, dass sich durch physikalische Therapie eine zunehmende Kräftigung der rechten Schultermuskulatur ergebe und sich so wieder eine Belast barkeit ein stelle. Vorläufig sei diese Situation jedoch noch nicht einge treten. Andere the rapeutische Optionen existierten nicht. Die Beschwerde führerin bleibe also wei terhin formal arbeitsunfähig, dies ab Datum der zweiten Schulteroperation vom 1 3. Dezember 200 5. Die Arbeitsunfähigkeit betrage somit 100 % ab dem 1 3. Dezember 2005 bis auf weiteres. 4.

E. 4 Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 2 5. Mai 2010 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Ott mitteilen, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 10/73). In der Folge holte die IV-Stelle einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 10/76) sowie aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 10/77-78). Ebenso prüfte sie von Neuem berufliche Massnahmen

und erteilte am 1 4. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Vorabklärung

in der Einrichtung C.___ vom 2 0. Sep tember bis 8. Oktober 2010 (Urk. 10/90) . Nach Beendigung der Vora bklärung hielt die Ei ngliederungsverantwortliche der Einrichtung C.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2010 fest, zum jetzigen Zeitpunkt könnten die beruflichen Mass nahmen aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht fortgeführt wer den, weshalb diese abgeschlossen würden (Urk. 10/99). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 2 3. November 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2011 führte die IV Stelle dann gegenüber der Versicherten aus, es sei eine medizinische Abklärung notwendig und gab bei Dr. D.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/119). Nachdem die Versicherte am 1 4. Juli 2011 Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle geltend machte (Urk.

10/121), widerrief die IV-Stelle den Gutachterauftrag am 2 9. Juli 2011 und erteilte diesen neu der MEDAS

E.___ (Urk. 11/123). Die Begutachtung fand zwischen dem 8. und 1 1. Mai 2012 statt. Nebst einer allgemein-internisti schen Untersuchung wurden ein rheumatologisches, ein psychiatrisches sowie ein neuropsychologisches Konsilium durchgeführt. Das Gutachten vom 2 5. Juli 2012 gelangt zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheu matologischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haus halt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen (Urk. 10/126) . Mit Schreiben vom 2 8. August 2012 nahm der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___ zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 10/128). Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2012 stellte sodann die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 10/136). Diese erhob dagegen mit Eingabe vom 8. November 2012 Einwand (Urk. 10/137). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 6. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende Dezember 2012 ein (Urk. 2).

E. 4.1 In Bezug auf die medizinische Aktenlage seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ im April 2007 bis zur Begutachtung durch die MEDAS E.___

im Mai 2012 wird auf die Anamnese im Gutachten der MEDAS E.___

(Urk. 10/126/

E. 4.2.1 Im Gutachten der MEDAS E.___, auf welchem die angefochtene Verfü gung basiert, werden folgende Diagnosen (Urk. 10/126/20-21) gestellt:

Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit - beginnender Instabilitäts-Omarthrose; - Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei - Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgen der habitueller Luxation; - Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei - anteriorer Re-Instabilität; - Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006; - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit - Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt .

Als Nebenbefunde wurden angegeben: - Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0); - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion; - normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin; - Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht); - Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch); - Status nach - 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett); - 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar); - 1996 Tonsillektomie; - 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“; - 2002 e rste Operation der rechten Schulter; - 2005 z weite Operation der rechten Schulter; - 2006 dritte Operation der rechten Schulter; - 2009 vierte Operation der rechten Schulter. 4. 2. 2

Der federführende Gutachter Dr. med. J.___, Innere Medizin & Endokrinolo gie/Diabetologie, hielt in Bezug auf den Allgemeinstatus fest, die 23-jährige, leicht übergewichtige (164 cm / 70 kg) Beschwerdeführerin habe altersentsprechend und psychisch unauffällig gewirkt, mit Ausnahme einer gewissen Fixa tion darauf, dass sie nur ganz wenig leisten könne. Der Habitus sei unauffällig gewesen, mit Ausnahme einer leichten Atrophie der rechten Schultermuskulatur und bezüglich Integument von den Arthroskopien dort kleineren und einer grösseren Narbe; Hände unbeschwielt.

Die Wirbelsäule sei im Lot gewesen, thorakal etwas flach. Der Kinn-Sternum-Abstand habe 0/19 cm betragen, der Finger-Boden-Abstand quasi minus 12 cm (sie habe die Hände flach auf den Boden legen können); Ott 30/31 cm; Schober 10/16 cm; Aufrichten problemlos. Achsenorgan ohne Angabe von Druck- oder Klopfdolenz, kein paravertebraler Muskelhartspann; Beckenkämme, Valleix-Punkte und grosse Trochanteren alle druckindolent; Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte mühelos im Normbereich.

Der Nackengriff sei normal gewesen, der Schürzengriff links völlig normal, rechts 5 cm kaudal von links, der Bogen beidseitig und symmetrisch quasi nor mal. Der dreimalige Fersenfall sei korrekt ohne Schmerzangabe erfolgt. Die Beschwerdeführerin besitze eine Brille für Myopie (anamnestisch, nicht mitge bracht). Das Gebiss sei saniert. Sodann liege ein Status nach Tonsillektomie vor.

Im Sitzen sei ein Puls von 72/min gemessen worden, der Blutdruck habe 125/85 mmHg) betragen. Die Herzuntersuchung sei unauffällig gewesen und es hätten sich sämtliche peripheren Arterien normal palpabel präsentiert, ohne Stenosegeräusche.

Thorax, Mammae und Lungen seien normal gewesen, der Abdomen ebenso. Leber und Milz seien nicht palpabel gewesen, die Nierenlogen indolent, die Bruchpforten frei.

Was den Neurostatus betreffe, habe die Beschwerdeführerin eine auf ein kleines Areal über der ventralen Inzision am rechten Schultergelenk limitierte Hypäs thesie angegeben. Bauchhaut- und sämtliche Muskeleigenreflexe seien lebhaft und symmetrisch gewesen. Die oberen Extremitäten hätten sich mit Ausnahme der rechten Schulterregion (Deltoideus) mit normaler Trophik präsentiert. Tonus, die passive und auch aktive Motilität, auch mit der rechten Schulter, hätten quasi im Normbereich gelegen. Der Händedruck (die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin) habe sich beidseits exzellent präsentiert. Positions- und Finger-Nase-Versuche sowie Diadochokinese seien normal gewesen. Die unteren Extremitäten hätten sich bezüglich Trophik, Tonus, passiver und aktiver Motili tät, roher Kraft, Positions- und Knie-Hacken-Versuchen sowie Lasègue völlig normal präsentiert. Romberg, Ebenaus-, Fersen, Zehen- und Strich-Gang sowie dreimaliges Signe du tabouret seien alle völlig normal gewesen . Eine Verdeutlichungstendenz habe nicht bestanden (Urk. 10/126/17-18) . 4. 2. 3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheu matologie, hielt in seiner Beurteilung (Urk. 10/126/31-35) fest, im Rahmen der eingehenden rheumatologischen Befragung habe die Versicherte eine Minder belastba r keit der rechten, mehrfach operierten Schulter geltend gemacht, mit dadurch schmerzbedingter Behinderung im Alltag, bei befriedigender Beweg lichkeit der rechten und guten Beweglichkeit der linken Schulter.

Anlässlich der Untersuchung habe sich ein aktiv und passiv frei bewegliches Schultergelenk beidseits gefunden, mit einzig Angabe einer marginal eingeschränkten passiven Aussenrotation rechts verbunden mit Endphasenschmerzen, palpatorisch leich ter Druckdolenz über dem Processus coracoideus und über dem Tuberkulum majus humeri rechts und inspektorisch eine Atrophie der Schultermuskulatur rechts, insbesondere den M. deltoideus betreffend. Die aktive Antelevation gegen Widerstand sei rechts leicht schmerzhaft angegeben worden, begleitet von einer spürbaren Schwäche entsprechend einer möglichen, diskreten Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp. Die übrigen Impingement-Tests seien seitengleich unauffällig verlaufen. In der passiven Funktionsprüfung habe sich eine diskrete, ventro-kaudal vermehrte Translation des Humeruskopfes im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Bei Prüfung der Kraft des Faustschluss es habe die Beschwerdeführerin rechts bei angewinkeltem Ellbogen starke Schulterschmerzen rechts angegeben und gegenüber links eine deutliche Kraftminderung gezeigt. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat könne dieses Testergebnis nicht erklärt werden, zumal die Beschwerdeführerin eine seitengleiche unauffällige muskuläre Trophik der intrinsischen Hand- und Unterarmmuskulatur aufgewiesen habe. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe unzweifelhaft eine Minderbelastbarkeit, diese sei jedoch niemals als von einem solchen Ausmass zu qualifizieren, wie es von der Beschwerdeführerin geschildert werde. So sei sie namentlich fähig, Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Entgegen der Einschätzung des Orthopäden, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeiten am PC verrichten könne, arbeite sie täglich zwei Stunden als Mitarbeiterin im Rechnungswesen ausschliesslich am PC. Ihre Selbsteinschätzung, hinsichtlich jeglicher beruflicher Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, könne aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht geteilt werden. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei der Versicherten ent gegen den Akten kein Hyperlaxizitäts-Syndrom vorliege. Die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt. Der Beighton-Score als Hauptkriterium betrage 3/9, anderweitige Arthralgien als weiteres Nebenkriterium seien von der Beschwer deführerin verneint worden und als Nebenkriterium liege einzig eine Instabilität im Bereich der rechten Schulter vor.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, bezüglich arbeitsrelevanter Einschränkung bestehe eine Minderbelastbarkeit der rechten Schul ter/des rechten Armes für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und für Armpositionen mit dem rechten Arm an bzw. über der Schulterhorizontalen. Die max. Gewichtsbelastung hinsichtlich des rechten Arms werde körpernah auf max. 4 kg geschätzt, nicht repetitiv. Unter Beachtung dieser Prä missen werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt, entsprechend einer Ganztagespräsenz mit einer Leistungseinschränkung von 25

% aufgrund schmerzbedingt vermehr ter Pausen und langsamerem Arbeitstempo. 4. 2. 4

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt in seiner Beurteilung fest, die nähere Analyse der ganzen Bio graphie der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass diese wohl schon in der früheren Kindheit nicht ganz unauffällig gewesen sei. Drei Jahre Kindergarten und eine schul psychologische Unterstützung habe ihre Ursache wohl kaum nur darin gefunden, dass sie einzige Schweizerin in der Klasse gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe von einer Lernschwäche gesprochen, die per se noch keine psychiatrische Diagnose ausmache und die sich aber mit der Schulterproblematik in ungünstiger Weise kombiniert habe. Sie habe darauf hinge wiesen, dass man sie bereits vor dem ersten Ereignis als dumme Person beschimpft habe, was in einer Klasse mit weit überwiegend fremdsprachigen Schülern doch recht auffallend sei. Um bei diesem Bild zu bleiben, sei sie dann als dummes und fast einziges Mädchen auch noch krank und Unfallopfer geworden. Anhand der Akten sei zu vermuten, dass die Mutter eine gewisse Überprotektion entwickelt habe, die noch heute anhalte. Die Mutter hatte sich bereits mit dem eigenen Leiden und mit der IV-Berentung der älteren Tochter intensiv zu befassen, so dass sie dann eine wenig förderliche Einflussnahme vorgenommen habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang die Wertung der Beschwerden, der Armschmerzen rechts bei ihren Tätigkeiten. Im Rahmen der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin ganz bewusst nach den Details der kaufmännischen Arbeit gefragt worden . Die körperliche Anstrengung des rech ten Arms sei ohne Zweifel minimal, wenn sie mit der linken Hand die Papiere einscanne. Auch wenn sie sich im Privathaushalt oder am Steuer bewege, müsse sie Gegenstände berühren oder den Arm in irgendeiner Position halten, was kaum anstrengender sein könne als ihre spezifische kaufmännische Tätigkeit. Es sei anzunehmen, dass die Schmerzen dann determiniert würden durch eine pathologische Überbewertung aller arbeitsassoziierten Abläufe bei durchaus stattfindenden körperlichen Anstrengungen im Rahmen der Freizeitgestaltung. Zweistündige Hundespaziergänge, Autofahrten, Einkäufe, oder die Mithilfe beim Kochen stellten durchaus stattfindende körperliche Aktivitäten dar, die wohl nicht mehr oder nicht weniger Anstrengung bedeuteten als ihre Lohnarbeit in Form der Bürotätigkeit. Die Maxime laute Arbeit mache Schmerz und der unbewusste Wunsch bzw. die für die Patientin nicht zugängliche Dynamik führe dann zwangsweise zu einem Versagen. Im Einzelnen lasse sich nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Gründen die Berentung erfolgt sei. In den Akten fänden sich wenige Angaben zur psychischen Befindlichkeit und es bleibe nur die Feststellung, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Beren tung und mit grosser Sicherheit im Zeitpunkt dieser Beurteilung keine arbeitsrelevante psychische Störung vorgelegen habe bzw. vorliege. Es handle sich mehr um ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren, die das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich bewirkten. Der Weg zurück in den Arbeitsprozess werde damit sehr schwierig werden, wobei man sich natürlich fragen könne, ob hier nicht die konsequente Umsetzung der Empfehlungen der Einrichtung A.___ zielführend wäre. Die Psychiatrie mit ihren Behandlungsmöglichkeiten werde zum Gelingen dieses Programms aller dings keinen relevanten Beitrag leisten können (Urk. 10/26/40-41). 4. 2. 5

Die neuropsychologisch en Gutachterinnen lic. phil. L.___/lic. phil. M.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, führten in ihrer Beurteilung aus, im Rahmen der Begutachtung habe sich bei der Beschwerdeführerin abge sehen von einer Rechtschreibschwäche sowie Einschränkungen beim Rechnen eine alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie habe sich sehr gut auf die Untersuchung einlassen können, habe sehr motiviert und kon zentriert mit gearbeite t und habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können. Sie habe weitgehend durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leis tungen erbracht. Minderleistungen hätten sich in der Rechtschreibung und im rechnerischen Denken (v.a. Kopfrechnen) gefunden. Die Belastbarkeit sei für die dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Nach Angaben der Beschwerde führerin sei die Belastbarkeit im Laufe eines Tages nicht vermindert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese in einer Tätigkeit, bei der weder Rechenleistungen noch sehr gute Rechtschreibleistungen gefordert seien, aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Falls die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in Angriff nehmen sollte, wäre zu empfehlen, trotz weitgehend durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher kognitiver Leistungen, aufgrund der bestehenden Rechtschreibproblematik und Rechenschwäche eine Ausbildung auf Attestniveau zu absolvieren. Hierbei sollte sie durch ein neuropsychologi sches Coaching oder im Rahmen einer ergotherapeutischen Intervention durch die Berufsschule begleitet werden (Urk.

10/26/46-47). 4. 2.

E. 4.3 In einem Schreiben vom 2 8. August 2012 (Urk. 10/128/2-3) nahm der rheuma to logische Gutachter Dr. F.___ zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2012 Stellung. Die eine Frage lautete, ob im vorliegen den Fall zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leistungs fähigkeit notwendigerweise durchzuführen wäre. Dr.

F.___ hielt dazu fest, die Evaluation der Funktionellen Leistungsfä higkeit sei für rehabilitative Zwecke entwickelt worden und eigne sich in der gutachterlichen Situation nicht. Zudem sei sie für die Abklärung hinsichtlich Belastbarkeitsprüfungen in der Bürobranche nicht das geeignete Instrument. Die Indikation für die Durchführung einer EFL sei demzufolge nicht gegeben. Die zweite Frage lautete, ob seit dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 7. April 2007 eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei oder ob eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes vorliege. Dr. F.___ gab zur Antwort, gegenüber den Befunden von Dr. Y.___ hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch wei terhin eingeschränkter Belastbarkeit, wie sich aus den Berichten von Dr. I.___ vom 1 3. September 2010 und 3 0. Mai 2011 ergebe. Ausserdem sei der Beginn einer Instabilitätsarthrose der rechten Schulter zu erkennen bei Sta tus nach vier Schultereingriffen rechts. Nach wie vor liege unzweifelhaft eine funktionelle Einschränkung der rechten Schulter mit insbesondere verminderter Kraft bei recht guter Beweglichkeit vor. Aufgrund des aktuellen Befunds, wie er im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums vom 9. Mai 2012 beschrieben worden sei, könne jedoch nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wie dies von Dr. Y.___ angenommen worden sei, sondern es sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 75 % zu schätzen (Ganztagespräsenz bei Leistungseinschränkung von 25 %).

E. 4.4 Am 1. November 2012 berichtete Dr. I.___ über eine gleichentags durchge führte ambulante Verlaufskontrolle. Demnach sei die Situation betreffend d i e rechte Schulter unverändert. Vermehrte Belastungen sowie repetitive Tätigkeiten (z.B. nur schon das Handy bedienen) führten zu vermehrten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Auch jetzt wieder in der kälteren Jahreszeit wür den vermehrt Schmerzen auftreten. Vergangene Woche habe die Beschwerde führerin vom 2 4. bis 26 Oktober 2012 versucht, an ihrem Arbeitsort jeweils ganztags zu arbeiten. Sie habe dabei repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm durchführen müssen beim Einscannen von Dokumenten. Es sei dabei zu zunehmenden Schmerzen gekommen mit vermehrtem Aufwachen in der Nacht. Die belastungsabhängigen Schmerzen wie auch die Wetterfühligkeit seien pas send. Aktuell sei keine weitere operative Massnahme vorgesehen, im mittel fristigen und längeren Verlauf könne allerdings eine progrediente Omarthrose nicht ausgeschlossen werden. Es könnten dann sekundär Eingriffe notwendig werden. Aktuell scheine die vorliegende Arthrose noch nicht rasch progredient zu sein. Der Beschwerdeführerin sei ein Rezept für Chondrosulf über drei Monate ausgestellt worden (Urk. 10/136/6). 5.

E. 5 Hier gegen erhob die nunmehr unvertretene Versicherte mit Eingabe vom 17.

Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente nicht ersatzlos aufzuheben, sondern mindestens im Rahmen einer halben Rente weiter auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 9. De zember 2012 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift zufolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, und es setzte ihr Frist zur Verbesse rung an (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2012 nach (Urk. 6). Am 7.

Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde dies mit Schrei ben vom 1 4. Februar 2013 angezeigt (Urk. 11).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt i hren Revisionsentscheid vom 2 6. November 2012, mit welchem die ganze Rente aufgehoben wurde, auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 5. Juli 2012 bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 2 8. August 201 2. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Bei sämtlichen der durchgeführten Konsilien wurden die medizinischen Vorakten verwertet und die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten indes jeglichen Beweiswert ab. In formeller Hinsicht macht sie zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS, die einer unabhängigen Begutachtung entgegenwirke, vor dem Hinter grund, dass die Invalidenversicherung finanziell entlastet werden soll. Im vor liegenden Dossier fehle es an neuen, überprüfbaren medizinischen Fakten und Beweismitteln, weshalb eine blosse Neubeurteilung des bisherigen, im Wesentli chen unveränderten gesundheitlichen Zustands vorliege. Dies sei nicht zulässig und werde bestritten. Es gehe der Beschwerdegegnerin darum, dem politischen Druck stattzugeben und im Rahmen der Sanierungsbemühungen ihre Rente ein zusparen. Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Im von der Beschwerdeführerin selber zitierten Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publi ziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen formuliert. Demnach kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1 S.

242). Auf der Grundlage des auf den

1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis IVV (SR 831.201) hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachver ständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemü hen, nachdem materielle Ein wendungen erhobe n oder formelle Ablehnungs gründe vorgebracht wurden. Im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ist vorliegend zu beachten, dass diese gemäss ihrer Mitteilung vom 2 3. Juni 2011 zunächst Dr. med. D.___ als Gutachter vorgesehen hatte (Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin hatte daraufhin am 14.

Juli 2011 erklärt, sie lehne die betreffende Gutachterperson ab und gleichzeitig vorgeschlagen, es sei der Gutachterauftrag entweder der MEDAS E.___ oder d em Begutachtung sinstitut N.___ zu

erteilen (Urk. 11/121) .

In der Folge hatte d ie Beschwerdegegnerin den Gutachterauftrag an Dr.

D.___ widerru fen und es kam statt d essen die MEDAS E.___ zum Zug. Indem die Beschwerdegegnerin also letztlich mit der MEDAS E.___

die von der Beschwerdeführerin gewünschte Gutachterstelle berücksichtigt hatte, wurde den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist damit zu verneinen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der rheuma tologische Gutachter vermöge nicht darzutun, worin sich die seit 2009 einge tretene Ve rbesserung objektiv zeigen soll. Es sei nicht nachvollziehbar, wie e r bei dieser Aktenlage zu seiner überaus positiven Einschätzung der Arbeitsfä higkeit/Zumutbarkeit habe kommen können. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vorliegend ist gemäss oben zitier ter Fragestellung (E. 2) wie erwähnt zu prüfen, inwieweit seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 eine massgebende Ver besserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Von der Beschwerdegegnerin danach gefragt, ob seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei, hatte der Rheumatologe Dr. F.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.

August 2012 erklärt,

gegenüber den damaligen gutachterlichen Befunden hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch wei terhin eingeschränkter Belastbarkeit und beginnender Instabilitätsarthrose. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint bei Gegenüberstellung dieser Beur teilung mit jener von Dr. Y.___ eine wesentliche Verbesse rung im Sinne von Art. 17 ATSG in nachvollziehbarer Weise dargetan. So ist zu be achten, dass im Gutachten vom 2 7. April 2007 von einer massivst einge schränkten Schulterfunktion die Rede war sowie davon, dass der rechte Arm damals nicht gebrauchsfähig gewesen sei. Sodann ist auch kein Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. I.___ zu erkennen (E. 4.4) . Wie die Beschwer deführerin zu Recht feststellt, hatte dieser zwar am 1.

November 2012 von einer unveränderten Situation betreffend d ie rechte Schulter berichtet. Allerdings bezogen sich diese Angaben nicht auf den hier massgebenden Vergleichs zeit punkt im August 200 7. Dies macht der Umstand deutlich, dass am 1. September 2009 eine nochmalige Arthroskopie mit ventrocaudaler Schulterstabilisierung rechts durchgeführt wurde .

Die Berichte über den postoperativen Verlauf weisen eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeit punkt der Erstbegutachtung nach . Namentlich hatte Dr. I.___ am 8. Oktober 2009 ausgeführt, dass sich fünf Wochen nach der Operation eine rasche Wiedererlangung einer guten Beweglichkeit gezeigt habe. Auch habe die Beschwerdeführer damals eine im Vergleich zu präoperativ deutlich verbesserte Stabilität angegeben (Urk.

10/78/3) . Aus dem Verlaufsbericht vom 2 2. No vember 2010 geht alsdann hervor, dass sich zwischenzeitlich eine freie Schulterbeweglichkeit eingestellt ha be (Urk. 10/104). Gesamthaft ist eine mass gebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf grund der Beurteilung der MEDAS E.___ somit hinreichend erstellt. Was nun die von den Gutachter n abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, erscheint diese ebenfalls plausibel. Dr. F.___ führte

in seinem rheumatologischen Teilgutachten überzeugend aus, dass es der Beschwerde führerin trotz eingeschränkter Belastbarkeit der rechten Schulter möglich sei, diverse Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Anders als damals von Dr.

Y.___ festgehalten, sei die Beschwerdeführerin auch fähig, Arbeiten am PC zu verrichten, sie arbeite täglich zwei Stunden als Mitarbeitern im Rechnungswesen ausschliesslich am PC.

Im Übrigen kommt in der Beurtei lung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ auch deutlich zur Sprache, dass bei der Beschwerdefüh rerin ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren besteht, die

sowohl Ursache für das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich gewesen seien. Folglich scheinen im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeits un fähigkeit zum Teil IV-fremde Faktoren eine Rolle zu spielen. Diese Feststellungen von Dr. K.___ decken sich auch mit den Erkenntnissen des Abklärungsberichts der Einrichtung C.___ vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 10/99), wo festgehalten wurde, dass eine berufliche Abklärung letztlich an der notwendigen Motivation der Beschwerdeführerin gescheitert sei, wobei das Aufbringen dieser Motivation von der Abklärungsperson durchaus als vorstell bar erachtet worden war.

E. 5.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einer Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) nachzugehen.

E. 6 Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchge führt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahren s hatte vom 2 0. September bis 8. Oktober 2010 eine berufliche Vorabklärung stattge funden. Im Anschluss an diese Vora bklärung hatte die Beschwerde führerin

erklärt, dass sie die Abklärung nicht fortführen wolle, woraufhin die beruflichen Massnahmen von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 3. November 2010 abgeschlossen worden waren. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin dem Konzept des Art. 16 ATSG hinreichend Rechnung getragen, womit einer Herabsetzung der Rente auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin noch sehr jung ist und gemäss MEDAS-Gutachten ist ihr ein hochprozentiges Pensum in ihrer bisher effektiv ausgeübten Tätigkeit zumut bar. Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, mit einem neuen Antrag auf berufliche Massnahmen an die IV - Stelle zu gelangen.

E. 7.1 Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit bleibt im Folgenden die Bemes sung des Invaliditätsgrades vorzunehmen .

E. 7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 7.3 Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig war. Über eine Berufsausbildung verfügt sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen ist eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksic htigung des Abzugs vom Tabellen lohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4). Im Rahmen dieses Abzugs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und beruf lic he Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad, Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise von der Gewährung eines Leidensabzugs abgesehen hat. Der verminderten Belastbarkeit der Beschwerde führerin erscheint mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits ausreichend Rech nung getragen. Weitere lohnreduzierende Faktoren sind insbesondere mit Blick auf ihr noch junges Alter nicht ausgewiesen. Bei Gegenüberstellung des Vali den- mit dem Invalideneinkommen errechnet sich somit ein Invaliditätsgrad von 25 % . Die Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01311 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1988, meldete sich erstmals im Okto ber 1997 aufgrund eines Mordex apertus congenitus (Nr. 209 der Verord nung über Geburtsgebrechen; GgV) zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 10/1). Nach erfolgten Abklärungen sprach ihr die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Dezember 1997 für die Zeit vom 1 1. Juni 1997 bis 3 0. Oktober 2008 die gesetzlichen Leistungen zu (Urk. 10/5). Für den vor dem 1 1. Juni 1997 liegen den Zeitraum lehnte sie am 2 2. September 1998 eine Leistungspflicht ab (Urk. 10/7) . 2.

Im Dezember 2006 meldete sich die Versicherte aufgrund rezidivierender Schulterluxationen rechts erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/13). Die IV Stelle führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/18) sowie Berichte von den behandelnden Ärzten (Urk. 10/19) bei. Schliesslich gab sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Ch i r urgie, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 7. April 2007 erstattet wurde. Der Gutachter hielt darin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit fest (Urk. 10/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1.

Dezember 2006 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 1 6. August 2007, Urk.

10/35; Urk. 10/32). 3.

Im April 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausge fülltem Revisionsfragebogen vom 9. April 2008 teilte die Versicherten mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, dies seit Februar 2008 (Urk.

10/37). In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht der Klinik Z.___ bei (Urk. 10/42; Urk. 10/45). Am 3 0. Ju ni 2008 (Eingang; vgl. Aktenverzeichnis) stellte die Versicherte ein Zusatz-Gesuch für ber ufliche Mass nahmen (Urk. 10/43), woraufhin am 4. September 2008 bei der IV-Stelle ein Eingliederungsgespräch durchgeführt wurde (Urk. 10/48). Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine berufliche Abklärung notwendig . Als Abklärungsstelle wurde die Einrichtung A.___ in B.___ bestimmt (Urk. 10/50) . Für die Dauer der vierwöchigen Massnahme sprach die IV-Stelle der Versicherten das kleine Taggeld zu (Urk.

10/51).

Nach Abschluss der beruflichen Massnahme am 1 1. Februar 2009 erstattete die Einrichtung A.___ am 1 6. Februar 2009 ihren Schlussbericht (Urk.

10/59). Am 1 9. Mai 2009 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass eine weitere Operation ihrer Schulter geplant sei. Die Dauer der Rehabilitation könnten die Ärzte nicht genau abschätzen, es sei aber mit mindestens sechs Monaten zu rechnen (Urk. 10/61/4). Die IV-Stelle teilte der Versicherten alsdann gleichen tags mit, dass derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb das betreffende Leistungsbegehren abge wiesen werde (Urk. 10/62). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/63) hielt die IV-Stelle schliesslich am 1 2. August 2009 gegenüber der Versicherten fest, dass nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 10/65). 4.

Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle das vorliegende Revisionsverfahren ein. Mit ausgefülltem Revisionsfragebogen vom 2 5. Mai 2010 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Ott mitteilen, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 10/73). In der Folge holte die IV-Stelle einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 10/76) sowie aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 10/77-78). Ebenso prüfte sie von Neuem berufliche Massnahmen

und erteilte am 1 4. September 2010 Kostengutsprache für eine berufliche Vorabklärung

in der Einrichtung C.___ vom 2 0. Sep tember bis 8. Oktober 2010 (Urk. 10/90) . Nach Beendigung der Vora bklärung hielt die Ei ngliederungsverantwortliche der Einrichtung C.___ in ihrem Bericht vom 2 9. Oktober 2010 fest, zum jetzigen Zeitpunkt könnten die beruflichen Mass nahmen aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht fortgeführt wer den, weshalb diese abgeschlossen würden (Urk. 10/99). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin am 2 3. November 2010 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 10/101). Mit Schreiben vom 2 3. Juni 2011 führte die IV Stelle dann gegenüber der Versicherten aus, es sei eine medizinische Abklärung notwendig und gab bei Dr. D.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/119). Nachdem die Versicherte am 1 4. Juli 2011 Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Gutachterstelle geltend machte (Urk.

10/121), widerrief die IV-Stelle den Gutachterauftrag am 2 9. Juli 2011 und erteilte diesen neu der MEDAS

E.___ (Urk. 11/123). Die Begutachtung fand zwischen dem 8. und 1 1. Mai 2012 statt. Nebst einer allgemein-internisti schen Untersuchung wurden ein rheumatologisches, ein psychiatrisches sowie ein neuropsychologisches Konsilium durchgeführt. Das Gutachten vom 2 5. Juli 2012 gelangt zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheu matologischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haus halt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen (Urk. 10/126) . Mit Schreiben vom 2 8. August 2012 nahm der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___ zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 10/128). Mit Vorbescheid vom 1 5. Oktober 2012 stellte sodann die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 10/136). Diese erhob dagegen mit Eingabe vom 8. November 2012 Einwand (Urk. 10/137). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 6. November 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende Dezember 2012 ein (Urk. 2). 5.

Hier gegen erhob die nunmehr unvertretene Versicherte mit Eingabe vom 17.

Dezember 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente nicht ersatzlos aufzuheben, sondern mindestens im Rahmen einer halben Rente weiter auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 9. De zember 2012 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerdeschrift zufolge Fehlens der eigenhändigen Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, und es setzte ihr Frist zur Verbesse rung an (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2012 nach (Urk. 6). Am 7.

Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde dies mit Schrei ben vom 1 4. Februar 2013 angezeigt (Urk. 11). 6.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruc h zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sic h allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung ode r der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Fol ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei e inem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu tet dies, dass das So zial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins besondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me di zi ni sche These abstellt. Hinsichtlic h des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be grün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit we der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist . Dabei stellt sich zunächst die Frage nach der massgebende n

zeitliche n Vergleichsbasis (Sachverhalt im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 6. August 2007

oder zur Zeit des im April 2008 eingeleiteten und am 1 2. August 2009 abgeschlossenen ers ten Revisionsverfahrens). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die ursprüngli che Rentenverfügung auf einer orthopädischen Begutachtung basierte. Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens fand hingegen keine externe medizini sche Abklärung statt. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich auf das Einho len von Verlaufsberichten der Klinik Z.___ . Im Übrigen standen damals vor allem berufliche Abklärungen im Vordergrund.

Aufgrund der Tatsache, dass die anlässlich des ersten Revisionsverfahrens getätigten medizinischen Abklärungen im Vergleich zu jenen im ursprünglichen Rentenprüfungsverfahren eher knapp ausfielen, ist somit als Vergleichszeitpunkt der Sachverhalt, wie er sich zur Zeit der Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 präsentierte, massgebend und ist dieser Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 26.

November 2012 (Urk. 2) zu vergleichen. 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 basierte auf dem orthopädischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 7. April 2007 (Urk. 10/20). Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt:

Deutliche Schulterarthrose rechts, bei St. n. rezidivierender Schulterluxation rechts, bei: - v orderer Schulterinstabilität bei Hyperlaxizität und St. n. arthroskopi schem Bankart-Repair rechts 8/02, - St. n. offener Stabilisation nach Latarjet 12/05 und - St. n. Schraubenentfernung und Arthroskopie am 13.12.2006. 3.2

In Bezug auf die Anamnese (Urk. 20/13-14) wird ausgeführt, die Beschwerde führerin habe im Jahr 2000 im Rahmen eines Skiunfalls eine erste Schulterluxation rechts erlitten. Die Schulter sei so lax gewesen, dass sie sich selbst repo niert habe. Es sei keine Reposition notwendig geworden. In der Folge sei es auf banale Bewegungen hin zu rezidivierenden Schulterluxationen rechts gekom men. Da die im Kinderspital verordnete physikalische Therapie keine Besserung gebrac ht habe, sei eine Vorstellung in der Klinik G.___ erfolgt. Im März 2002 sei vom Schulterspezialisten Dr. med. H.___ eine vordere Schulterinstabilität rechts bei Hyperlaxizität diagnostiziert worden. Das von ihm veranlasste Arthro-CT der rechten Schulter habe die ausgedehnte Labrum-Läsion gezeigt. Im Mai 2002 sei entschieden worden, aufgrund des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin von einer Operation abzusehen. Im August habe sie sich dann erneut eine Schulterluxation zugezogen. Daraufhin sei am 16.

August 2002 die erste Operation erfolgt, es sei eine arthroskopische Bankart-Operation durchgeführt worden. Im Oktober 2005 sei die Diagnose einer Re-Luxation und eines erneuten Bankarts gestellt worden. Nach einem weiteren Arthro-CT sei eine anteriore Re-Instabilität der rechten Schulter diagnostiziert worden. Im Dezember 2005 sei eine offene Stabilisation nach Latarjet an der Schulter rechts vorgenommen worden. In der Folge sei eine Krepitation vor allem im dorsalen Schulterbereich aufgetreten. Im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin dann an die Klinik Z.___ gewechselt. Dort sei bei der passiven Drehung ein deutliches Schnappen bzw. hörbares Knirschen festgestellt worden. In der Differentialdiagnose sei ein subcoracoides Impingement oder ein Anschlagen des Kopfes an die prominenten Schraubenköpfe diagnostiziert worden. Im Dezember 2006 seien daraufhin vom Schulterspezialisten Dr. med. I.___ die Schrauben entfernt worden. 3.3

In seiner Beurteilung (Urk. 10/20/15) hielt der Gutachter fest, die im Rahmen der Untersuchung von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien glaubhaft. Wie Dr. I.___ in seiner Beurteilung zutreffend ausgeführt habe, sei die Schulterfunktion durch die vorangegangenen Operationen massiv ein geschränkt, wobei aber die von Dr. I.___ selber durchgeführte Operation ausdrücklich ausgenommen sei. Dr. I.___ habe sodann auch darauf hinge wiesen, dass das Anheben von Gewichten (z.B. nur schon von einem Liter Milch) zu einer „Dead arm-Symptomatik “ führe. Der rechte Arm sei zum heuti gen Zeitpunkt nicht gebrauchsfähig, somit komme als Beruf nur eine Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms in Betracht. Dabei seien Arbeiten am PC

ebenfalls nicht möglich. Momentan bestünden keine weiteren Optionen, durch operative Massnahmen eine Besserung der Schulterfunktion zu erreichen. Es müsse auf die heilende Wirkung der Zeit gesetzt werden. Man dürfe und müsse hoffen, dass sich durch physikalische Therapie eine zunehmende Kräftigung der rechten Schultermuskulatur ergebe und sich so wieder eine Belast barkeit ein stelle. Vorläufig sei diese Situation jedoch noch nicht einge treten. Andere the rapeutische Optionen existierten nicht. Die Beschwerde führerin bleibe also wei terhin formal arbeitsunfähig, dies ab Datum der zweiten Schulteroperation vom 1 3. Dezember 200 5. Die Arbeitsunfähigkeit betrage somit 100 % ab dem 1 3. Dezember 2005 bis auf weiteres. 4.

4.1

In Bezug auf die medizinische Aktenlage seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ im April 2007 bis zur Begutachtung durch die MEDAS E.___

im Mai 2012 wird auf die Anamnese im Gutachten der MEDAS E.___

(Urk. 10/126/ 6 -9) verwiesen. 4.2.

4.2.1

Im Gutachten der MEDAS E.___, auf welchem die angefochtene Verfü gung basiert, werden folgende Diagnosen (Urk. 10/126/20-21) gestellt:

Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit - beginnender Instabilitäts-Omarthrose; - Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei - Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgen der habitueller Luxation; - Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei - anteriorer Re-Instabilität; - Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006; - Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit - Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt .

Als Nebenbefunde wurden angegeben: - Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0); - leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion; - normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin; - Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht); - Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch); - Status nach - 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett); - 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar); - 1996 Tonsillektomie; - 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“; - 2002 e rste Operation der rechten Schulter; - 2005 z weite Operation der rechten Schulter; - 2006 dritte Operation der rechten Schulter; - 2009 vierte Operation der rechten Schulter. 4. 2. 2

Der federführende Gutachter Dr. med. J.___, Innere Medizin & Endokrinolo gie/Diabetologie, hielt in Bezug auf den Allgemeinstatus fest, die 23-jährige, leicht übergewichtige (164 cm / 70 kg) Beschwerdeführerin habe altersentsprechend und psychisch unauffällig gewirkt, mit Ausnahme einer gewissen Fixa tion darauf, dass sie nur ganz wenig leisten könne. Der Habitus sei unauffällig gewesen, mit Ausnahme einer leichten Atrophie der rechten Schultermuskulatur und bezüglich Integument von den Arthroskopien dort kleineren und einer grösseren Narbe; Hände unbeschwielt.

Die Wirbelsäule sei im Lot gewesen, thorakal etwas flach. Der Kinn-Sternum-Abstand habe 0/19 cm betragen, der Finger-Boden-Abstand quasi minus 12 cm (sie habe die Hände flach auf den Boden legen können); Ott 30/31 cm; Schober 10/16 cm; Aufrichten problemlos. Achsenorgan ohne Angabe von Druck- oder Klopfdolenz, kein paravertebraler Muskelhartspann; Beckenkämme, Valleix-Punkte und grosse Trochanteren alle druckindolent; Beweglichkeit aller Wirbelsäulenabschnitte mühelos im Normbereich.

Der Nackengriff sei normal gewesen, der Schürzengriff links völlig normal, rechts 5 cm kaudal von links, der Bogen beidseitig und symmetrisch quasi nor mal. Der dreimalige Fersenfall sei korrekt ohne Schmerzangabe erfolgt. Die Beschwerdeführerin besitze eine Brille für Myopie (anamnestisch, nicht mitge bracht). Das Gebiss sei saniert. Sodann liege ein Status nach Tonsillektomie vor.

Im Sitzen sei ein Puls von 72/min gemessen worden, der Blutdruck habe 125/85 mmHg) betragen. Die Herzuntersuchung sei unauffällig gewesen und es hätten sich sämtliche peripheren Arterien normal palpabel präsentiert, ohne Stenosegeräusche.

Thorax, Mammae und Lungen seien normal gewesen, der Abdomen ebenso. Leber und Milz seien nicht palpabel gewesen, die Nierenlogen indolent, die Bruchpforten frei.

Was den Neurostatus betreffe, habe die Beschwerdeführerin eine auf ein kleines Areal über der ventralen Inzision am rechten Schultergelenk limitierte Hypäs thesie angegeben. Bauchhaut- und sämtliche Muskeleigenreflexe seien lebhaft und symmetrisch gewesen. Die oberen Extremitäten hätten sich mit Ausnahme der rechten Schulterregion (Deltoideus) mit normaler Trophik präsentiert. Tonus, die passive und auch aktive Motilität, auch mit der rechten Schulter, hätten quasi im Normbereich gelegen. Der Händedruck (die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin) habe sich beidseits exzellent präsentiert. Positions- und Finger-Nase-Versuche sowie Diadochokinese seien normal gewesen. Die unteren Extremitäten hätten sich bezüglich Trophik, Tonus, passiver und aktiver Motili tät, roher Kraft, Positions- und Knie-Hacken-Versuchen sowie Lasègue völlig normal präsentiert. Romberg, Ebenaus-, Fersen, Zehen- und Strich-Gang sowie dreimaliges Signe du tabouret seien alle völlig normal gewesen . Eine Verdeutlichungstendenz habe nicht bestanden (Urk. 10/126/17-18) . 4. 2. 3

Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH Rheu matologie, hielt in seiner Beurteilung (Urk. 10/126/31-35) fest, im Rahmen der eingehenden rheumatologischen Befragung habe die Versicherte eine Minder belastba r keit der rechten, mehrfach operierten Schulter geltend gemacht, mit dadurch schmerzbedingter Behinderung im Alltag, bei befriedigender Beweg lichkeit der rechten und guten Beweglichkeit der linken Schulter.

Anlässlich der Untersuchung habe sich ein aktiv und passiv frei bewegliches Schultergelenk beidseits gefunden, mit einzig Angabe einer marginal eingeschränkten passiven Aussenrotation rechts verbunden mit Endphasenschmerzen, palpatorisch leich ter Druckdolenz über dem Processus coracoideus und über dem Tuberkulum majus humeri rechts und inspektorisch eine Atrophie der Schultermuskulatur rechts, insbesondere den M. deltoideus betreffend. Die aktive Antelevation gegen Widerstand sei rechts leicht schmerzhaft angegeben worden, begleitet von einer spürbaren Schwäche entsprechend einer möglichen, diskreten Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp. Die übrigen Impingement-Tests seien seitengleich unauffällig verlaufen. In der passiven Funktionsprüfung habe sich eine diskrete, ventro-kaudal vermehrte Translation des Humeruskopfes im Vergleich zur Gegenseite gezeigt. Bei Prüfung der Kraft des Faustschluss es habe die Beschwerdeführerin rechts bei angewinkeltem Ellbogen starke Schulterschmerzen rechts angegeben und gegenüber links eine deutliche Kraftminderung gezeigt. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat könne dieses Testergebnis nicht erklärt werden, zumal die Beschwerdeführerin eine seitengleiche unauffällige muskuläre Trophik der intrinsischen Hand- und Unterarmmuskulatur aufgewiesen habe. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe unzweifelhaft eine Minderbelastbarkeit, diese sei jedoch niemals als von einem solchen Ausmass zu qualifizieren, wie es von der Beschwerdeführerin geschildert werde. So sei sie namentlich fähig, Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Entgegen der Einschätzung des Orthopäden, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeiten am PC verrichten könne, arbeite sie täglich zwei Stunden als Mitarbeiterin im Rechnungswesen ausschliesslich am PC. Ihre Selbsteinschätzung, hinsichtlich jeglicher beruflicher Tätigkeit arbeitsunfähig zu sein, könne aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht geteilt werden. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei der Versicherten ent gegen den Akten kein Hyperlaxizitäts-Syndrom vorliege. Die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt. Der Beighton-Score als Hauptkriterium betrage 3/9, anderweitige Arthralgien als weiteres Nebenkriterium seien von der Beschwer deführerin verneint worden und als Nebenkriterium liege einzig eine Instabilität im Bereich der rechten Schulter vor.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, bezüglich arbeitsrelevanter Einschränkung bestehe eine Minderbelastbarkeit der rechten Schul ter/des rechten Armes für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und für Armpositionen mit dem rechten Arm an bzw. über der Schulterhorizontalen. Die max. Gewichtsbelastung hinsichtlich des rechten Arms werde körpernah auf max. 4 kg geschätzt, nicht repetitiv. Unter Beachtung dieser Prä missen werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt, entsprechend einer Ganztagespräsenz mit einer Leistungseinschränkung von 25

% aufgrund schmerzbedingt vermehr ter Pausen und langsamerem Arbeitstempo. 4. 2. 4

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt in seiner Beurteilung fest, die nähere Analyse der ganzen Bio graphie der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass diese wohl schon in der früheren Kindheit nicht ganz unauffällig gewesen sei. Drei Jahre Kindergarten und eine schul psychologische Unterstützung habe ihre Ursache wohl kaum nur darin gefunden, dass sie einzige Schweizerin in der Klasse gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe von einer Lernschwäche gesprochen, die per se noch keine psychiatrische Diagnose ausmache und die sich aber mit der Schulterproblematik in ungünstiger Weise kombiniert habe. Sie habe darauf hinge wiesen, dass man sie bereits vor dem ersten Ereignis als dumme Person beschimpft habe, was in einer Klasse mit weit überwiegend fremdsprachigen Schülern doch recht auffallend sei. Um bei diesem Bild zu bleiben, sei sie dann als dummes und fast einziges Mädchen auch noch krank und Unfallopfer geworden. Anhand der Akten sei zu vermuten, dass die Mutter eine gewisse Überprotektion entwickelt habe, die noch heute anhalte. Die Mutter hatte sich bereits mit dem eigenen Leiden und mit der IV-Berentung der älteren Tochter intensiv zu befassen, so dass sie dann eine wenig förderliche Einflussnahme vorgenommen habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang die Wertung der Beschwerden, der Armschmerzen rechts bei ihren Tätigkeiten. Im Rahmen der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin ganz bewusst nach den Details der kaufmännischen Arbeit gefragt worden . Die körperliche Anstrengung des rech ten Arms sei ohne Zweifel minimal, wenn sie mit der linken Hand die Papiere einscanne. Auch wenn sie sich im Privathaushalt oder am Steuer bewege, müsse sie Gegenstände berühren oder den Arm in irgendeiner Position halten, was kaum anstrengender sein könne als ihre spezifische kaufmännische Tätigkeit. Es sei anzunehmen, dass die Schmerzen dann determiniert würden durch eine pathologische Überbewertung aller arbeitsassoziierten Abläufe bei durchaus stattfindenden körperlichen Anstrengungen im Rahmen der Freizeitgestaltung. Zweistündige Hundespaziergänge, Autofahrten, Einkäufe, oder die Mithilfe beim Kochen stellten durchaus stattfindende körperliche Aktivitäten dar, die wohl nicht mehr oder nicht weniger Anstrengung bedeuteten als ihre Lohnarbeit in Form der Bürotätigkeit. Die Maxime laute Arbeit mache Schmerz und der unbewusste Wunsch bzw. die für die Patientin nicht zugängliche Dynamik führe dann zwangsweise zu einem Versagen. Im Einzelnen lasse sich nicht mehr nachvollziehen, aus welchen Gründen die Berentung erfolgt sei. In den Akten fänden sich wenige Angaben zur psychischen Befindlichkeit und es bleibe nur die Feststellung, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Beren tung und mit grosser Sicherheit im Zeitpunkt dieser Beurteilung keine arbeitsrelevante psychische Störung vorgelegen habe bzw. vorliege. Es handle sich mehr um ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren, die das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich bewirkten. Der Weg zurück in den Arbeitsprozess werde damit sehr schwierig werden, wobei man sich natürlich fragen könne, ob hier nicht die konsequente Umsetzung der Empfehlungen der Einrichtung A.___ zielführend wäre. Die Psychiatrie mit ihren Behandlungsmöglichkeiten werde zum Gelingen dieses Programms aller dings keinen relevanten Beitrag leisten können (Urk. 10/26/40-41). 4. 2. 5

Die neuropsychologisch en Gutachterinnen lic. phil. L.___/lic. phil. M.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, führten in ihrer Beurteilung aus, im Rahmen der Begutachtung habe sich bei der Beschwerdeführerin abge sehen von einer Rechtschreibschwäche sowie Einschränkungen beim Rechnen eine alters- und ausbildungsadäquate Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie habe sich sehr gut auf die Untersuchung einlassen können, habe sehr motiviert und kon zentriert mit gearbeite t und habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können. Sie habe weitgehend durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leis tungen erbracht. Minderleistungen hätten sich in der Rechtschreibung und im rechnerischen Denken (v.a. Kopfrechnen) gefunden. Die Belastbarkeit sei für die dreistündige Untersuchung gegeben gewesen. Nach Angaben der Beschwerde führerin sei die Belastbarkeit im Laufe eines Tages nicht vermindert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei diese in einer Tätigkeit, bei der weder Rechenleistungen noch sehr gute Rechtschreibleistungen gefordert seien, aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Falls die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in Angriff nehmen sollte, wäre zu empfehlen, trotz weitgehend durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher kognitiver Leistungen, aufgrund der bestehenden Rechtschreibproblematik und Rechenschwäche eine Ausbildung auf Attestniveau zu absolvieren. Hierbei sollte sie durch ein neuropsychologi sches Coaching oder im Rahmen einer ergotherapeutischen Intervention durch die Berufsschule begleitet werden (Urk.

10/26/46-47). 4. 2. 6

In der zusammenfassenden Beurteilung wird von Seiten der Gutachter darge legt, die Beschwerdeführerin klage subjektiv in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit „Gewichten“ unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. Ein hal bes Jahr später habe sie diese Schulter beim Turnen an den Ringen ausgerenkt und in der Folge bis zur ersten Operation 2002 noch 10 bis 20

weitere Male. Nach gutem Erfolg postoperativ, 2004 beim Korbballspiel, sei es zu einer erneuten Luxation der rechten Schulter gekommen, mit darauf folgendem zweitem operativem Eingriff. Im Dezember 2006 sei wegen Schmerzen aufgrund einer vorstehenden Osteosyntheseschraube die dritte Intervention an dieser Schulter erfolgt und 2009 dann die vierte. Nach dieser habe sie zwar die Schul ter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiterhin unter rechtsseitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, so dass sie rechts höchstens noch zwei Kilo und nach dem Haare waschen kaum noch den Föhn in der rechten Hand halten könne, währenddem sie sich mit der linken Hand kämme. Je nach Bewegung spüre sie ein Knacken in der rechten Schulter, an Unterarm und an der Hand rechts hie und da ein „Ameisenlaufen“, und beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwumm mit dem Bogen nach kranial unmöglich geworden, währenddem der gewöhnliche Brustschwumm normal funktioniere. Rock ‘n‘ Roll und Kunstturnen habe sie wegen der Schulter aufgeben müssen, aber Velo fahre sie trotz etwaigen Erschütterungsschmerzen noch immer mit Freude, auch das Autofahren mit Gangschalten mit der rechten Hand gehe noch ganz gut. Ihr zweitwichtigstes Gesundheitsproblem sei der Status nach Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren, was nach ihren Angaben Schuld sei an ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihren suboptimalen Schulleistungen. Als Grund für ihre Invalidität habe sie ihre rechte Schulter genannt . Objektiv wirke die etwas übergewichtige Versicherte altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig, mit Aus nahme einer gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, nur noch ganz wenig leisten zu können. Die Bewegungen beim Entkleiden seien unauffällig. Es bestehe eine leichte Atrophie der rechten Schultermuskulatur gegenüber links. Von den weiteren Befunden her falle das Achsenorgan mit thorakalem Flachrücken auf . Beim Rumpfbeugen nach vorne habe die Beschwerdeführerin die Hände flach auf den Boden legen können und das Aufrichten sei problemlos gegangen. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei höchstens leicht eingeschränkt gewesen . Im Neurostatus sei eine auf die ventrale Narbenregion der rechten Schulter beschränkte Hypästhesie angegeben worden. Die restliche Untersu chung se i unauffällig gewesen, es habe keine Verdeutlichungstendenz bestan den. Im Labor hätten sich eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion, ein Monozytenprozentsatz an der oberen und eine Nüchtern-Glukose an der unte ren Normgrenze sowie ein normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin gezeigt. Konventionell-radiologisch bestünden an der rechten Schulter unauf fällige postoperative Verhältnisse an der Gelenkspfanne mit einem Knochenanker am kaudalen Hals der Facies glenoidalis, ohne degenerative Veränderun gen und ohne Weichteilverkalkungen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter zum Ergebnis, für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft werde diese auf 75 % der Norm geschätzt, wobei nur die rheumatolo gischen Befunde die Grenzen setzten. Dasselbe gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten (schwere und mittelschwere seien nicht zumutbar), freilich ohne solche mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, ohne Heben und Tragen (körpernah) von mehr als 4 kg und ohne erhöhte Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen. Die Prognose sei unge wiss aufgrund der festen Überzeugung der Beschwerdeführe rin, dass sie beruf lich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 10/126/20-21). 4.3

In einem Schreiben vom 2 8. August 2012 (Urk. 10/128/2-3) nahm der rheuma to logische Gutachter Dr. F.___ zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2012 Stellung. Die eine Frage lautete, ob im vorliegen den Fall zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leistungs fähigkeit notwendigerweise durchzuführen wäre. Dr.

F.___ hielt dazu fest, die Evaluation der Funktionellen Leistungsfä higkeit sei für rehabilitative Zwecke entwickelt worden und eigne sich in der gutachterlichen Situation nicht. Zudem sei sie für die Abklärung hinsichtlich Belastbarkeitsprüfungen in der Bürobranche nicht das geeignete Instrument. Die Indikation für die Durchführung einer EFL sei demzufolge nicht gegeben. Die zweite Frage lautete, ob seit dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 7. April 2007 eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei oder ob eine andere Einschätzung desselben Sachverhaltes vorliege. Dr. F.___ gab zur Antwort, gegenüber den Befunden von Dr. Y.___ hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch wei terhin eingeschränkter Belastbarkeit, wie sich aus den Berichten von Dr. I.___ vom 1 3. September 2010 und 3 0. Mai 2011 ergebe. Ausserdem sei der Beginn einer Instabilitätsarthrose der rechten Schulter zu erkennen bei Sta tus nach vier Schultereingriffen rechts. Nach wie vor liege unzweifelhaft eine funktionelle Einschränkung der rechten Schulter mit insbesondere verminderter Kraft bei recht guter Beweglichkeit vor. Aufgrund des aktuellen Befunds, wie er im Rahmen des rheumatologischen Konsiliums vom 9. Mai 2012 beschrieben worden sei, könne jedoch nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wie dies von Dr. Y.___ angenommen worden sei, sondern es sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 75 % zu schätzen (Ganztagespräsenz bei Leistungseinschränkung von 25 %). 4.4

Am 1. November 2012 berichtete Dr. I.___ über eine gleichentags durchge führte ambulante Verlaufskontrolle. Demnach sei die Situation betreffend d i e rechte Schulter unverändert. Vermehrte Belastungen sowie repetitive Tätigkeiten (z.B. nur schon das Handy bedienen) führten zu vermehrten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Auch jetzt wieder in der kälteren Jahreszeit wür den vermehrt Schmerzen auftreten. Vergangene Woche habe die Beschwerde führerin vom 2 4. bis 26 Oktober 2012 versucht, an ihrem Arbeitsort jeweils ganztags zu arbeiten. Sie habe dabei repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm durchführen müssen beim Einscannen von Dokumenten. Es sei dabei zu zunehmenden Schmerzen gekommen mit vermehrtem Aufwachen in der Nacht. Die belastungsabhängigen Schmerzen wie auch die Wetterfühligkeit seien pas send. Aktuell sei keine weitere operative Massnahme vorgesehen, im mittel fristigen und längeren Verlauf könne allerdings eine progrediente Omarthrose nicht ausgeschlossen werden. Es könnten dann sekundär Eingriffe notwendig werden. Aktuell scheine die vorliegende Arthrose noch nicht rasch progredient zu sein. Der Beschwerdeführerin sei ein Rezept für Chondrosulf über drei Monate ausgestellt worden (Urk. 10/136/6). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt i hren Revisionsentscheid vom 2 6. November 2012, mit welchem die ganze Rente aufgehoben wurde, auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 5. Juli 2012 bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 2 8. August 201 2. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Bei sämtlichen der durchgeführten Konsilien wurden die medizinischen Vorakten verwertet und die vo n der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Die Beschwerdeführerin spricht dem Gutachten indes jeglichen Beweiswert ab. In formeller Hinsicht macht sie zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Es bestehe eine wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS, die einer unabhängigen Begutachtung entgegenwirke, vor dem Hinter grund, dass die Invalidenversicherung finanziell entlastet werden soll. Im vor liegenden Dossier fehle es an neuen, überprüfbaren medizinischen Fakten und Beweismitteln, weshalb eine blosse Neubeurteilung des bisherigen, im Wesentli chen unveränderten gesundheitlichen Zustands vorliege. Dies sei nicht zulässig und werde bestritten. Es gehe der Beschwerdegegnerin darum, dem politischen Druck stattzugeben und im Rahmen der Sanierungsbemühungen ihre Rente ein zusparen. Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Im von der Beschwerdeführerin selber zitierten Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publi ziert in BGE 137 V 210, hat das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen formuliert. Demnach kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1 S.

242). Auf der Grundlage des auf den

1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis IVV (SR 831.201) hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachver ständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemü hen, nachdem materielle Ein wendungen erhobe n oder formelle Ablehnungs gründe vorgebracht wurden. Im Sinne der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ist vorliegend zu beachten, dass diese gemäss ihrer Mitteilung vom 2 3. Juni 2011 zunächst Dr. med. D.___ als Gutachter vorgesehen hatte (Urk. 10/119). Die Beschwerdeführerin hatte daraufhin am 14.

Juli 2011 erklärt, sie lehne die betreffende Gutachterperson ab und gleichzeitig vorgeschlagen, es sei der Gutachterauftrag entweder der MEDAS E.___ oder d em Begutachtung sinstitut N.___ zu

erteilen (Urk. 11/121) .

In der Folge hatte d ie Beschwerdegegnerin den Gutachterauftrag an Dr.

D.___ widerru fen und es kam statt d essen die MEDAS E.___ zum Zug. Indem die Beschwerdegegnerin also letztlich mit der MEDAS E.___

die von der Beschwerdeführerin gewünschte Gutachterstelle berücksichtigt hatte, wurde den Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 hinreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist damit zu verneinen. 5.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, der rheuma tologische Gutachter vermöge nicht darzutun, worin sich die seit 2009 einge tretene Ve rbesserung objektiv zeigen soll. Es sei nicht nachvollziehbar, wie e r bei dieser Aktenlage zu seiner überaus positiven Einschätzung der Arbeitsfä higkeit/Zumutbarkeit habe kommen können. Auf das rheumatologische Teilgutachten könne somit nicht abgestellt werden. Vorliegend ist gemäss oben zitier ter Fragestellung (E. 2) wie erwähnt zu prüfen, inwieweit seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 6. August 2007 eine massgebende Ver besserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Von der Beschwerdegegnerin danach gefragt, ob seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ eine Besserung oder Stabilisierung eingetreten sei, hatte der Rheumatologe Dr. F.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.

August 2012 erklärt,

gegenüber den damaligen gutachterlichen Befunden hätten die Schulterbeweglichkeit und die Stabilität verbessert werden können, bei jedoch wei terhin eingeschränkter Belastbarkeit und beginnender Instabilitätsarthrose. Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint bei Gegenüberstellung dieser Beur teilung mit jener von Dr. Y.___ eine wesentliche Verbesse rung im Sinne von Art. 17 ATSG in nachvollziehbarer Weise dargetan. So ist zu be achten, dass im Gutachten vom 2 7. April 2007 von einer massivst einge schränkten Schulterfunktion die Rede war sowie davon, dass der rechte Arm damals nicht gebrauchsfähig gewesen sei. Sodann ist auch kein Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. I.___ zu erkennen (E. 4.4) . Wie die Beschwer deführerin zu Recht feststellt, hatte dieser zwar am 1.

November 2012 von einer unveränderten Situation betreffend d ie rechte Schulter berichtet. Allerdings bezogen sich diese Angaben nicht auf den hier massgebenden Vergleichs zeit punkt im August 200 7. Dies macht der Umstand deutlich, dass am 1. September 2009 eine nochmalige Arthroskopie mit ventrocaudaler Schulterstabilisierung rechts durchgeführt wurde .

Die Berichte über den postoperativen Verlauf weisen eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem Zeit punkt der Erstbegutachtung nach . Namentlich hatte Dr. I.___ am 8. Oktober 2009 ausgeführt, dass sich fünf Wochen nach der Operation eine rasche Wiedererlangung einer guten Beweglichkeit gezeigt habe. Auch habe die Beschwerdeführer damals eine im Vergleich zu präoperativ deutlich verbesserte Stabilität angegeben (Urk.

10/78/3) . Aus dem Verlaufsbericht vom 2 2. No vember 2010 geht alsdann hervor, dass sich zwischenzeitlich eine freie Schulterbeweglichkeit eingestellt ha be (Urk. 10/104). Gesamthaft ist eine mass gebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf grund der Beurteilung der MEDAS E.___ somit hinreichend erstellt. Was nun die von den Gutachter n abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, erscheint diese ebenfalls plausibel. Dr. F.___ führte

in seinem rheumatologischen Teilgutachten überzeugend aus, dass es der Beschwerde führerin trotz eingeschränkter Belastbarkeit der rechten Schulter möglich sei, diverse Alltagsaktivitäten offenbar problemlos zu meistern, wie z.B. Auto fahren, Velo fahren, zweimal wöchentlich ein Fitnesstraining zu absolvieren, im Winter Ski zu fahren oder im Sommer schwimmen zu gehen. Anders als damals von Dr.

Y.___ festgehalten, sei die Beschwerdeführerin auch fähig, Arbeiten am PC zu verrichten, sie arbeite täglich zwei Stunden als Mitarbeitern im Rechnungswesen ausschliesslich am PC.

Im Übrigen kommt in der Beurtei lung des psychiatrischen Gutachters Dr. K.___ auch deutlich zur Sprache, dass bei der Beschwerdefüh rerin ein Zusammenwirken ungünstiger familiärer und sozialer Faktoren besteht, die

sowohl Ursache für das Versagen sowohl bei der Berufsausbildung als auch im Arbeitsbereich gewesen seien. Folglich scheinen im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeits un fähigkeit zum Teil IV-fremde Faktoren eine Rolle zu spielen. Diese Feststellungen von Dr. K.___ decken sich auch mit den Erkenntnissen des Abklärungsberichts der Einrichtung C.___ vom 2 9. Oktober 2010 (Urk. 10/99), wo festgehalten wurde, dass eine berufliche Abklärung letztlich an der notwendigen Motivation der Beschwerdeführerin gescheitert sei, wobei das Aufbringen dieser Motivation von der Abklärungsperson durchaus als vorstell bar erachtet worden war. 5.3

Zusammenfassend besteht kein Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einer Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) nachzugehen. 6.

Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchge führt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahren s hatte vom 2 0. September bis 8. Oktober 2010 eine berufliche Vorabklärung stattge funden. Im Anschluss an diese Vora bklärung hatte die Beschwerde führerin

erklärt, dass sie die Abklärung nicht fortführen wolle, woraufhin die beruflichen Massnahmen von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 3. November 2010 abgeschlossen worden waren. Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin dem Konzept des Art. 16 ATSG hinreichend Rechnung getragen, womit einer Herabsetzung der Rente auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin noch sehr jung ist und gemäss MEDAS-Gutachten ist ihr ein hochprozentiges Pensum in ihrer bisher effektiv ausgeübten Tätigkeit zumut bar. Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, mit einem neuen Antrag auf berufliche Massnahmen an die IV - Stelle zu gelangen. 7.

7.1

Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit bleibt im Folgenden die Bemes sung des Invaliditätsgrades vorzunehmen . 7.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.3

Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig war. Über eine Berufsausbildung verfügt sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen ist eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen ist vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksic htigung des Abzugs vom Tabellen lohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4). Im Rahmen dieses Abzugs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und beruf lic he Merkmale, wie Art und Aus mass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad, Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 E. 5b/aa). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 327 E. 5.2). Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in vertretbarer Weise von der Gewährung eines Leidensabzugs abgesehen hat. Der verminderten Belastbarkeit der Beschwerde führerin erscheint mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits ausreichend Rech nung getragen. Weitere lohnreduzierende Faktoren sind insbesondere mit Blick auf ihr noch junges Alter nicht ausgewiesen. Bei Gegenüberstellung des Vali den- mit dem Invalideneinkommen errechnet sich somit ein Invaliditätsgrad von 25 % . Die Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger