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IV.2022.00359

IV-Stelle hat den medizinischen Sachverhalt nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nach leistungsanspruchsverneinender Verfügung nur ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-11-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Nachdem sich X.___, geboren 1962, gelernte Detailhandelsfach angestellte (Ur k . 6/12/1-2), erstmals am 25. Mai 2012 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung an gemeldet hatte (Urk. 6/1), wobei ihr am 6. Sep tember 2012 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt wurde (Urk. 6/8), meldete sie sich am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf ein seit Kindheits alter bestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beid seits bei Beckenschiefstand mit funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose und einer Beinlängendifferenz von etwa 1 . 9 cm bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/13 Ziff. 6.1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/59).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Nachdem sich X.___, geboren 1962, gelernte Detailhandelsfach angestellte (Ur k . 6/12/1-2), erstmals am 25. Mai 2012 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung an gemeldet hatte (Urk. 6/1), wobei ihr am 6. Sep tember 2012 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt wurde (Urk. 6/8), meldete sie sich am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf ein seit Kindheits alter bestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beid seits bei Beckenschiefstand mit funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose und einer Beinlängendifferenz von etwa 1 . 9 cm bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/13 Ziff. 6.1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/59).

Dispositiv
  1. 2      Am 21. November 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf einen Bericht des Sanatoriums Y.___ zum Lei stungsbezug an (Urk. 6/67 Ziff.  6.1). Die IV-Stelle erteilte am
  2. März und 3. Juni 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis 31. Juli 2020 bei Z.___ (Urk. 6/74 und Urk. 6/80 ) . Mit Mitteilung vom 21. Juli 2020 (Urk. 6/82) wurden die Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2020 eingestellt. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen der medizinischen und der beruflich-erwerblichen Situation vor und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/125; Urk. 6/128, Urk. 6/136) mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab 1. August 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/ 144 -145 = Urk. 2).
  3. Die Versicherte erhob am 20. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9.  Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen, unter polydisziplinärer Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über ihre gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unterziehen (E.  7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E.  7.1; vgl.  BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
  5. 6      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
  6. 7      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
  7. 8      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.   4.7).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2020 damit, dass die B eschwerdeführerin nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2020, während derer sie ein Taggeld erhalten habe, gemäss der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in einer der gesundheitlichen Situation angepasste n Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei . Daraus resultiere ein IV-Grad von 40 %. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die B eschwerdeführerin habe eine Detailhandelslehre abgeschlossen und danach die Handelsschule besucht. Diese Tätigkeiten seien gemäss Belastungsprofil ebenfalls weiterhin zumutbar. Es ergebe sich keine Änderung am Einkommensvergleich ( Verfügungsteil 2 S. 1 f.). 2.2      Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin gerade wegen der neu diagnostizierten wechselwir kenden Schmerzstörung auf die Zusatzanmeldung eingetreten sei, es nun aber unterlasse, diese hinreichend abzuklären (S. 9 Rz . 27 -28). Die Wechselwirkung der orthopädischen und rheumatologischen Einschränkungen mit der chroni schen Schmerzstörung, der Somatisierungsstörung und der depressiven Störung sowie der zwanghaften Persönlichkeitsstruktur bleibe ungeklärt (S. 9 Rz . 29). Die hierzu eingeholte Beurteilung durch Dr. A.___ vom 25. Februar 2021 datiere rund ein Jahr vor dem IV-Leistungsentscheid und lasse keine abschlies sende Klärung der interdisziplinär zu beurteilenden funktionellen Leistungsfähig keit zu (S. 9 Rz . 30). Ein polydisziplinäres Gutachten sei unzweifelhaft angezeigt (S. 10 Rz . 33). Beim Valideneinkommen sei bei den LSE zumindest von einem Kompetenzniveau 2 auszugehen , da sie über einen Lehrabschluss als Detailhan delsfachangestellte verfüge und die Handelsschule absolviert habe (S. 10 Rz . 34). Da sie selbst im Rahmen einer zweifelhaft verbleibenden Restarbeitsfähigkeit regelmässig Pausen während der Arbeitszeit benötige, sich hinlegen müsse und leichte kognitive Einschränkungen aufweise, könne angepasst maximal noch von einer möglichen Hilfstätigkeit ausgegangen werden, wenn eine Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch angenommen werden könne (S. 11  Rz . 37). Damit resultierte ein IV-Grad von 51  % (S. 11 Rz . 38). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinen den Verfügung vom
  9. November 2018 ( Urk. 6 / 59 ) eine anspruchsre levante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 6-7 ).
  10. Die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 6 / 59 ), mit welcher das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens bei der Beschwerdeführer in verneint und davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der ursprünglichen Tätigkeit im Büro um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, welche weiterhin zu 100 % ausgeübt werden könne, basierte auf den Stellung nahmen von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD , vom
  11. März 2018 (Urk. 6/47/5) sowie vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3). In seiner Stellungnahme vom 8 . Oktober 2018 (Urk. 6/ 58/ 2-3 ) ging Dr. B.___ hinsichtlich der rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episod e ( Differenzialdiagnose [DD] Neurasthenie), ICD-10 F33 .0 , davon aus, dass diese , da sie unter adäquater Behandlung überwindbar sei, keinen aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Ges undheitsschaden darstelle.      Auch die in der Stellungnahme von Dr. B.___ vom
  12. März 2018 (Urk. 6/47/5) aufgeführten somatischen Diagnosen , so ein chronisches L umbovertebral -Syn drom bei linkskonvexer Skoliose mit Scheite l L5, aktiver Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Spondylarthrose L5/S1 links und Beckenschiefstand sowie eine Gon arthrose beidseits, einen Zustand nach Klumpfuss-Operation (1980), einen Zustand nach intertrochantärer Varisations-Derotations - und Verschiebeosteoto mie proximaler Fe m ur beidseits (1980), eine Polyneuropathie sowie eine Adipo sitas (BMI 31.2 kg/m 2 ), wurden bezogen auf eine a ngepasste leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen als ohne Auswirkungen au f die Arbeits fähigkeit befunden.
  13. 4.1      Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug vom 21. November 2019 (Urk.  6 / 67 ) gingen die fol gen den medizinischen Berichte ein:
  14. 2      Die Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ stellten in ihrem Bericht vom
  15. Dezember 2019 (Urk. 6/ 68/ 1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz , ICD-10 F45.1, Erstdiagnose ( ED ) September 2019 - anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.5, ED September 2019, - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1      Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom 26. August bis 18. Oktober 2019 in stationärer u nd vom 5. bis 29. November 2019 in teilstatio närer Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 29. November 2019 erfolgt. Die späteren Kontrollen seien durch lic . phil. C.___ wahrge nommen worden (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin befinde sich bis am 19.  Dezember 2019 zweimal wöchentlich in der sch merzspezifischen interak tionellen Gruppenpsychotherapie und ab dem 6. Januar 2020 einmal wöchentlich im Zen trum für Psychosomatik des Sanatoriums Y.___ (Ziff. 1.2). Vom 26.  August bis 15. Dezember 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiert worden (Ziff. 1.3). Ab dem 16. Dezember 2019 sei eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von drei Stunden pro Tag möglich. Unter stufenweiser Steigerung könne bis März 2020 eine Arbeits fähigkeit von 60 % erreicht werden . Arbeiten im Stehen und/oder mit körperlicher Belastung wie die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau auf Stundenbasis bei der D.___ oder als Pflegefachfrau für ältere Menschen seien aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sachbearbeiterin, sei zumutbar. Genügende Erholungsphasen zwischen den Arbeitstagen und aus reichende Pausen während der Arbeitszeit seien weitere Voraussetzungen für eine solche angepasste Tätigkeit . Eine gestufte Wieder eingliederung zum Aufbau der Belastungsfähigkeit und Anpassung sei in einer entlastenden und erholsamen Tagesstruktur zu empfehlen (Ziff. 2.7 , Ziff. 4. 1- 2 ).
  16. 3      Soweit aus dem Akten verzeichnis ersichtlich, hat Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den nur unvollständig in den Akten befindlichen Bericht vom 11. November 2020 (Urk. 6/92) erstellt. U nter Verweis auf den Austrittsbericht vom Sanatorium Y.___ vom 5. November 2019 stellte Dr. E.___ f olgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.  2.5): - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1) - anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.5 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , ICD-10 F 33.1      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Fibromyalgie (gemäss Bericht des Kantonsspitals W.___ vom 14.  August 2018), eine Schlafapnoe (gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 9. April 2019) sowie einen gutartigen Krebs am rechten Rin gfinger (Operation am 14. April  2020) und eventuell auch links (Ziff. 2.6 ).      Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Dezember 2019 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am
  17. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Er habe ihr seit dem 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert (Ziff. 1.3). D ie Beschwerdeführerin leide vorwiegend unter starken Schmerzen an multiplen Stellen ihres Körpers sowie unter einer chronische n Müdigkeit und Erschöpfung. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie Wortfindungsstörungen. Auch seien Kopf schmerzen nach mentaler Arbeit vorhanden. Die Patientin berichte über Schlaf störungen (Durchschlafstörungen), welche ebenfalls zu einer Tagesmüdigkeit füh ren würden (Ziff. 2.2). Dr. E.___ hielt fest , dass er bei der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Verlaufes eher von einer negativen Prognose ausgehe. Diese Einschätzung werde auch durch den Abbruch der Eingliederungsmass nahme bei der Z.___ gestützt. In einem zweiten Arbeitsmarkt sollte die Möglichkeit zu einer Beschäftigung mit geringem Arbeitspensum bestehen (Ziff. 2.7).
  18. 4      Dr. med. A.___ , Konservativ Le itender Oberarzt, und Prof. Dr.  med. G.___ , Chefarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, Klinik H.___ , stellten in ihrem Bericht vom
  19. Januar 2021 (Urk. 6/98) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - lumbospondylogene Schmerzen bei - degenerativer Lumbalskoliose - erosiver Osteochondrose L4/5 mit beginnendem Wirbeldrehgleiten - Beinverkürzung links 17 mm bei - Status nach intertrochantärer Varisation - Derotations -Verschiebeosteo tomie bei Coxa valga antetorta und Dysplasie 2. September 1968 fecit Dr. I.___ - Status nach Metatarsale Osteotomie Vorfuss beidseits 12. Oktober 1970 fecit Dr. I.___ - Varusgonarthrose links      Als Nebendiagnose n nannten die Ärzte einen Status nach Metatarsale -Osteotomie Vorfuss beidseits 12. Oktober 1 970 fecit Dr. I.___ und eine Varusgon arthrose links sowie eine Fibromyalgie (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei bekannter Fibromyalgie an rasch eintretenden Erschöpfungszuständen leide (S. 1 unten). Als Medikation nehmen sie Tramal und Novalgin - Tropfen bedarfsangepasst (S. 1 unten f.). Eine Claudicatio spinalis bestehe nicht . Die Fibromyalgie sei bei der Beschwerdeführerin weiterhin aktiv. Dies beeinträchtige die therapeutischen Bemühungen zur Behandlung ihrer lum bospondylogenen Beschwerden negativ (S. 2 Mitte).
  20. 5      Dr. B.___ , RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 8. Februar 2021 (Urk.  6/134/5-6) aus, dass gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2
  21. Januar 2021 folgender medizinischer Sachverhalt und folgende Diagnosen mit dauerhaf ter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könn t en: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits bei - degenerativer Lumbalskoliose - erosiver Osteochondrose L4/5 mit beginnendem Wirbelgleiten - Beckenschiefstand mit/bei - funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose - Beinlängendifferenz von etwa 1 . 7 cm - Zustand nach intertrochantärer Varisations-Derotations - und Ver schiebeosteotomie proximaler Femur beidseits (1968) bei Zustand nach Coxa valga antetorta und Dysplasie - Zustand nach Metatarsale -Osteotomie Vorfuss beidseits (1970) - undifferenzierte Somatisierungss törung mit Leitsymptom Schmerz , ICD-10 F45.1 , ED September 2019 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F. 33 .1      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ eine anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.05, (ED September 2019), einen Verdacht auf eine Coxarthrose beidseits, einen Verdacht auf Gonarthrose beidseits sowie eine Adipositas auf. Dr. B.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Altenbetreuerin vom 1. August 2017 bis 4. Mai 2019 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % und ab dem 5. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Altenbetreuerin seien Arbeiten im Stehen oder mit körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 1. August 2017 bis 4.  Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, vom 5. Mai bis 15. Dezember 2019 eine von 100 %, vom 16. Dezember 2019 bis 15. J anuar 2020 eine von 70 % , vom 16. Januar bis 15. Februar 2020 eine von 6 0 % , vom 16. Februar bis 15. März  2020 eine von 50 % und ab dem 16. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden.      Zum Belastungsprofil führte Dr. B.___ aus, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sachbearbeiterin , zumutbar sei. Genügende Erholungs phasen zwischen den Arbeitstagen und ausreichende Pausen während der Arbeitszeit seien weitere Voraussetzungen für eine solche angepasste Tätigkeit. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. Die vorlie genden Arztberichte seien schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar, und es könne darauf abgestellt werden. Einzig die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht ganz stimmig, so dass empfohlen werde, in der Klinik H.___ bei Dr. A.___ diesbe züglich nachzufragen .
  22. 6      Dr . A.___ führte in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 (Urk. 6 /100) aus, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen im neuroorthopädischen Bereich allesamt um Diagnosen mit Verschlechterungs-Tendenz handle. Sekundär hinzugetreten sei eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms . Dieses beeinflusse sämtliche Behandlungsbemühungen im Bereich ihrer spondylogenen und arthrogenen orthopädischen Beschwerden ganz erheblich in negativer Weise. Es sei daher für die Zukunft sehr schwer abzuschätzen , inwieweit und ob über haupt eine Wi e dereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess möglich sein werde. Allenfalls käme hierbei eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen, ohne einseitige Zwangshaltung, im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen in Frage , halb bis 2/3-schichtig. Eine definitive Stellungnahme mit verbindlichem Leistungsprofil sei in der gegenwärtigen Situ ation nicht erstellbar, da therapeutische Massnahmen die durchaus erfolgsver sprechend erschienen, gegenwärtig entweder durchgeführt würden oder sich in Planung befänden.
  23. 7      Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates , RAD, führte in seiner Stellungn ahme vom 19.  November 2021 aus (Urk. 6/134/8-9) , dass sich aus versicherungsmedi zinischer Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 nicht wesentlich verändert habe, zumal die von Dr. A.___ als «neu hinzugetreten» bezeichnete «sich verselbständigende Schmerzkrankheit im Sinne eines sekund ären Fibromyalgiesyndroms » ja zumindest hier - bereits bekannt gewesen sei als undifferenzierte Somatisierungs störung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1, ED September 2019) . Damit ergebe sich hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls keine wesentliche Differenz, lediglich ein e unter schiedliche Formulierung bezüglich der seit März 2020 geltenden Arbeits fähigkeit: eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (= Arbeitsfähigkeit von 60 %) ent spreche in etwa einer «halb bis zweidrittel-schichtigen» Arbeitsfähigkeit.      Von der Durchführung einer «intermodalen Schmerztherapie» sei aus langjähriger versicherungsmedizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit zu erwarten. 4.8      Dr. med. K.___ , Leitende Ärztin Rheumatologie, und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt Rheumatologie, Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik H.___ , stellten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2021 (Urk. 6/120) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Fibromyalgie - Beinverkürzung links 17 mm - medialbetonte Gonarthrose links      Als Nebendiagnose nannten sie eine hypochrome mikrozytäre Anämie, DD Tha lassämie minor. Sodann sei die Patientin im Jahr 2017 in der Klinik M.___ zur Rehabilitation gewesen und im Jahr 2019 im Sanatorium Y.___ wegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (S. 1 unten f.). Die Ärzte führten aus, dass die Situation mit der Patientin besprochen worden sei. Im Rahmen des bekannten Fibromyalgie-Syndroms liege eine leichte Ver schlechterungstendenz vor. Erneut sei eine Physiotherapie zur muskulären Lockerung und zur Anleitung von geeigneten Bewegungsübungen angeordnet worden. Der Zusammenhang der Fibromyalgie mit den neuropsychologischen Symptomen, den Wortfindungsstörungen, der Konzentrationsstörung und der ausgesprochenen Müdigkeit sei besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei an die Neurologie im Hause zur Beurteilung und Besprechung der Therapiemög lichkeiten der Fatigue sowie der Wortfindungsstörungen überwiesen worden (S.  3  Mitte).
  24. 5. 1      Wie dem Bericht der Fachpersonen des Sanatorium s Y.___ vom
  25. Dezember  2019 (vorstehend E. 4. 2 ) zu entnehmen ist, hat sich im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verfügung vom
  26. November 2018 (Urk. 6/59, vorstehend E. 3) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der neu hinzugetretenen undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz, ICD-10 F 45.1, und der trotz Therapiebemühungen nach wie vor beste henden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) verschlechtert. Auch aus rein somatischer S icht wurde von Seiten des behandelnden Arztes Dr. A.___ in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vorstehend E. 4.6) . Damit liegt im Vergleich zur Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 16. März 2018 (Urk. 6/47/5) und vom
  27. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3) ein veränderter Gesundheitszusta n d und damit grundsätzlich ein Revisio nsgrund vor, womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ohne Bindung an eine frühere Beurteilung umfassend zu prü fen ist (vorstehend E. 1. 7 ).
  28. 2      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihre r Verfügung (Urk. 2) auf die St ellung nahmen der RAD-Ärzte Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) und von Dr. J.___ vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 7 ) ab und ging davon aus, dass aufgrund der Einschränkung en der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch ihre erlernten Tätigkeiten zu subsumieren seien, ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2020 (Urk. 6/82) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei. 5.3      Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. B.___ vom
  29. Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) und von Dr. J.___ vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 7 ) erweisen sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen zur abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes jedoch als ungenügend.      Namentlich fanden die neu von den Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ (vorstehend E. 4.2) gestellten und vom nachfolg end behandelnden Psychiater Dr.  E.___ (vorstehend E. 4.3) übernommenen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit keine rechtsgenügliche Beachtung, zumal die Frage, ob die psy chischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und auch d ie von Seiten der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ erwähnte Fibromyalgie (vorstehend E. 4.4 und E. 4.8) zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, welche rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens ( Standardindikatoren prüfung ) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E. 5.6) zu beurteilen gewesen wäre (vorstehend E. 1.4) . Eine solche Prüfung fand indes nicht statt , und es mangelt auch an zureichenden medizinischen Grundlagen hierfür.      Gemäss Aktennotiz vom 5. August 2021 teilte Dr. E.___ der Beschwerdegeg nerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2021 nicht mehr bei ihm in Behandlung sei, weshalb er keinen Bericht erstellen könne (Urk. 6/108). Soweit aus den Akten ersichtlich, handelt es sich bei lic . phil. C.___ um einen ursprünglich in der Praxis von Dr. E.___ delegiert arbeitenden Psychologen (vorstehend E. 4.2, Urk. 6/83 S. 4 Mitte). Die Behandlung bei lic . phil. C.___ hat die Beschwerdeführerin jedoch gemäss den Angaben der Hausärztin in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2021 (Urk. 6/104) bei einer anderen Institution ( N.___ ) fortgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, weitere Abklärun gen zu tätigen, respektive bei lic . phil. C.___ einen Bericht einzuholen.      Zu bemängeln ist weiter, dass auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des vom 4. Mai bis 31. Juli 2020 bei der Z.___ durchgeführten Belast barkeitstraining s trotz von den Fachpersonen beobachteten Anstrengungen keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare A rbeitsfähigkeit erreicht hatte (Urk.  6/83 S. 1, Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 9), nicht eingegangen wurde.      Auch in somatischer Hinsicht fanden lediglich unzureichende Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin statt. Obwohl der behandelnde Arzt Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 (vorstehend E.   4.6) ausdrücklich festhielt, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbindlich und insgesam t schwer abzuschätzen sei , ob überhaupt eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich sei, stellte RAD-Arzt Dr. J.___ ohne weitere Abklärungen oder Rücksprache n vorzunehmen und mangels anderweitiger Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Akten einfach darauf ab .      Dem Bericht der Ärzte der Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik H.___ vom 30. Dezember 2021 (vorstehend E. 4. 8 ) lässt sich sodann entnehmen, dass eine Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie im Hause zur Abklärung und Beurteilung der Fatigue sowie der Wortfindungsstörungen veran lasst wurde. E in entsprechender Bericht wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt (Urk. 6/ 142/2 ). Damit bleibt auch das tatsächliche Ausmass und die Ursache der von der Beschwerdeführerin verschiedentlich beklagten Wortfin dungsstörung und der Fatigue unklar , wobei diesbezüglich auch die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation mit Tramal (vgl. Urk. 6/98 S. 2 oben, Urk. 6/116/2) und damit ein em Opioid, welches als häufige Nebenwirkung zu Benommenheit und Erschöpfung führt ( www.compendium.ch ), zu hinterfragen ist.      Darauf hinzuweisen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefonats vom
  30. November 2021 erwähn t e , dass am 8. Februar 2021 am Kantonsspital F.___ , Nuklearmedizin, eine Skelett-Szin tigraphie gemacht worden sei und dabei verschiedene Entzündungsherde festge stellt worden seien (Urk. 6/117). Ein diesbezüglicher Bericht findet sich ebenfalls nicht in den Akten. Ein solcher wäre jedoch zur abschliessend en Beurteilung einer rheumatologischen Problematik von wesentlicher Bedeutung gewesen.
  31. 4      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge nügend festgestellt wurde (§ 26  Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
  32. 5      Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und in psychi scher Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundla gen im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Rheumatologie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äusser t und den rechtsprechu ngsgemässen Anforderungen genügt.      D ie angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.      Da die vertretene Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich die Aufhebung de r rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) sowie die Rückwei sung zur polydisziplinären Beurteilung beantragt e (Urk. 1 S. 2), wurde auf das Androhen einer reformatio in peius bei Rückweisung verzichtet.
  33. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis  IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgeben den Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt:
  34. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.
  35. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  36. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  38. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00359

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

15. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Nachdem sich X.___, geboren 1962, gelernte Detailhandelsfach angestellte (Ur k . 6/12/1-2), erstmals am 25. Mai 2012 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung an gemeldet hatte (Urk. 6/1), wobei ihr am 6. Sep tember 2012 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt wurde (Urk. 6/8), meldete sie sich am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf ein seit Kindheits alter bestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beid seits bei Beckenschiefstand mit funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose und einer Beinlängendifferenz von etwa 1 . 9 cm bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/13 Ziff. 6.1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/59). 1. 2

Am 21. November 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf einen Bericht des Sanatoriums Y.___ zum Lei stungsbezug an (Urk. 6/67 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle erteilte am

23. März und 3. Juni 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis 31. Juli 2020 bei Z.___

(Urk. 6/74 und Urk. 6/80) . Mit Mitteilung vom 21. Juli 2020 (Urk. 6/82) wurden die Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2020 eingestellt. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen der medizinischen und der beruflich-erwerblichen Situation vor und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/125; Urk. 6/128, Urk. 6/136)

mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab 1. August 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/ 144 -145 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 20. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen, unter polydisziplinärer Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über ihre gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach B GE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 7

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2020 damit, dass die B eschwerdeführerin nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2020, während derer sie ein Taggeld erhalten habe, gemäss der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in einer der gesundheitlichen Situation angepasste n Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei . Daraus resultiere ein IV-Grad von 40 %. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die B eschwerdeführerin habe eine Detailhandelslehre abgeschlossen und danach die Handelsschule besucht. Diese Tätigkeiten seien gemäss Belastungsprofil ebenfalls weiterhin zumutbar. Es ergebe sich keine Änderung am Einkommensvergleich (Verfügungsteil 2 S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin gerade wegen der neu diagnostizierten wechselwir kenden Schmerzstörung auf die Zusatzanmeldung eingetreten sei, es nun aber unterlasse, diese hinreichend abzuklären (S. 9 Rz . 27 -28). Die Wechselwirkung der orthopädischen und rheumatologischen Einschränkungen mit der chroni schen Schmerzstörung, der Somatisierungsstörung und der depressiven Störung sowie der zwanghaften Persönlichkeitsstruktur bleibe ungeklärt (S. 9 Rz . 29). Die hierzu eingeholte Beurteilung durch Dr. A.___ vom 25. Februar 2021 datiere rund ein Jahr vor dem IV-Leistungsentscheid und lasse keine abschlies sende Klärung der interdisziplinär zu beurteilenden funktionellen Leistungsfähig keit zu (S. 9 Rz . 30). Ein polydisziplinäres Gutachten sei unzweifelhaft angezeigt (S. 10 Rz . 33). Beim Valideneinkommen sei bei den LSE zumindest von einem Kompetenzniveau 2 auszugehen, da sie über einen Lehrabschluss als Detailhan delsfachangestellte verfüge und die Handelsschule absolviert habe (S. 10 Rz . 34). Da sie selbst im Rahmen einer zweifelhaft verbleibenden Restarbeitsfähigkeit regelmässig Pausen während der Arbeitszeit benötige, sich hinlegen müsse und leichte kognitive Einschränkungen aufweise, könne angepasst maximal noch von einer möglichen Hilfstätigkeit ausgegangen werden, wenn eine Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch angenommen werden könne (S. 11 Rz . 37). Damit resultierte ein IV-Grad von 51 % (S. 11 Rz . 38). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinen den Verfügung vom

2. November 2018 (Urk. 6 / 59) eine anspruchsre levante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1. 6-7). 3.

Die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 6 / 59), mit welcher

das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens bei der Beschwerdeführer in verneint und davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der ursprünglichen Tätigkeit im Büro um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, welche weiterhin zu 100 % ausgeübt werden könne, basierte auf den Stellung nahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, vom

16.

März 2018 (Urk. 6/47/5) sowie vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3). In seiner Stellungnahme vom 8 . Oktober 2018 (Urk. 6/ 58/ 2-3) ging Dr. B.___

hinsichtlich der rezidivierende n depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episod e (Differenzialdiagnose [DD] Neurasthenie), ICD-10 F33 .0, davon aus, dass diese, da sie unter adäquater Behandlung überwindbar sei, keinen aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Ges undheitsschaden darstelle.

Auch die in der Stellungnahme von Dr. B.___

vom

16. März 2018 (Urk. 6/47/5) aufgeführten somatischen Diagnosen,

so ein chronisches L umbovertebral -Syn drom bei linkskonvexer Skoliose mit Scheite l L5, aktiver Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Spondylarthrose L5/S1 links und Beckenschiefstand sowie eine Gon arthrose beidseits, einen Zustand nach Klumpfuss-Operation (1980), einen Zustand nach intertrochantärer

Varisations-Derotations

- und Verschiebeosteoto mie proximaler Fe m ur beidseits (1980), eine Polyneuropathie sowie eine Adipo sitas (BMI 31.2 kg/m 2), wurden

bezogen auf eine a ngepasste leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen

als ohne Auswirkungen au f die Arbeits fähigkeit befunden.

4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug vom 21. November 2019 (Urk. 6 / 67) gingen die fol gen den medizinischen Berichte ein: 4. 2

Die Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/ 68/ 1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz,

ICD-10 F45.1, Erstdiagnose (ED) September 2019 - anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.5, ED September 2019, - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1

Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom 26. August bis 18. Oktober 2019 in stationärer u nd vom 5. bis 29. November 2019 in teilstatio närer Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 29. November 2019 erfolgt. Die späteren Kontrollen seien durch lic . phil. C.___

wahrge nommen worden

(Ziff. 1.1) .

Die Beschwerdeführerin befinde sich bis am 19. Dezember 2019 zweimal wöchentlich in der sch merzspezifischen interak tionellen Gruppenpsychotherapie und ab dem 6. Januar 2020 einmal wöchentlich im Zen trum für Psychosomatik des Sanatoriums

Y.___ (Ziff. 1.2). Vom 26. August bis 15. Dezember 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiert worden (Ziff. 1.3). Ab dem 16. Dezember 2019 sei eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von drei Stunden pro Tag möglich. Unter stufenweiser Steigerung könne bis März 2020 eine Arbeits fähigkeit von 60 % erreicht werden . Arbeiten im Stehen und/oder mit körperlicher Belastung wie die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau auf Stundenbasis bei der D.___ oder als Pflegefachfrau für ältere Menschen seien aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sachbearbeiterin, sei zumutbar. Genügende Erholungsphasen zwischen den Arbeitstagen und aus reichende Pausen während der Arbeitszeit seien weitere Voraussetzungen für eine solche angepasste Tätigkeit . Eine gestufte Wieder eingliederung zum Aufbau der Belastungsfähigkeit und Anpassung sei in einer entlastenden und erholsamen Tagesstruktur zu empfehlen (Ziff. 2.7, Ziff. 4. 1- 2). 4. 3

Soweit aus dem Akten verzeichnis ersichtlich, hat Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den nur unvollständig in den Akten befindlichen Bericht vom 11. November 2020 (Urk. 6/92)

erstellt. U nter Verweis auf den Austrittsbericht vom Sanatorium Y.___ vom 5. November 2019 stellte Dr. E.___ f olgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1) - anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.5 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F 33.1

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Fibromyalgie (gemäss Bericht des Kantonsspitals W.___ vom 14. August 2018), eine Schlafapnoe (gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 9. April 2019) sowie einen gutartigen Krebs am rechten Rin gfinger (Operation am 14. April

2020) und eventuell auch links (Ziff. 2.6).

Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Dezember 2019 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am

29. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Er habe ihr seit dem 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert (Ziff. 1.3). D ie Beschwerdeführerin leide vorwiegend unter starken Schmerzen an multiplen Stellen ihres Körpers sowie unter einer chronische n Müdigkeit und Erschöpfung. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie Wortfindungsstörungen. Auch seien Kopf schmerzen nach mentaler Arbeit vorhanden. Die Patientin berichte über Schlaf störungen (Durchschlafstörungen), welche ebenfalls zu einer Tagesmüdigkeit füh ren würden (Ziff. 2.2). Dr. E.___

hielt fest, dass er bei der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Verlaufes eher von einer negativen Prognose ausgehe. Diese Einschätzung werde auch durch den Abbruch der Eingliederungsmass nahme bei der Z.___ gestützt. In einem zweiten Arbeitsmarkt sollte die Möglichkeit zu einer Beschäftigung mit geringem Arbeitspensum bestehen (Ziff. 2.7). 4. 4

Dr. med. A.___, Konservativ Le itender Oberarzt, und Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom

29. Januar 2021 (Urk. 6/98) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - lumbospondylogene Schmerzen bei - degenerativer Lumbalskoliose - erosiver

Osteochondrose L4/5 mit beginnendem Wirbeldrehgleiten - Beinverkürzung links 17 mm bei - Status nach intertrochantärer

Varisation - Derotations -Verschiebeosteo tomie bei Coxa

valga

antetorta und Dysplasie 2. September 1968 fecit Dr. I.___ - Status nach Metatarsale Osteotomie Vorfuss beidseits 12. Oktober 1970 fecit Dr. I.___ - Varusgonarthrose links

Als Nebendiagnose n nannten die Ärzte einen Status nach Metatarsale -Osteotomie Vorfuss beidseits 12. Oktober 1 970 fecit Dr. I.___ und eine Varusgon arthrose links sowie eine Fibromyalgie (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei bekannter Fibromyalgie an rasch eintretenden Erschöpfungszuständen leide (S. 1 unten). Als Medikation nehmen sie Tramal und Novalgin - Tropfen bedarfsangepasst (S. 1 unten f.). Eine Claudicatio

spinalis

bestehe nicht . Die Fibromyalgie sei bei der Beschwerdeführerin weiterhin aktiv. Dies beeinträchtige die therapeutischen Bemühungen zur Behandlung ihrer lum bospondylogenen Beschwerden negativ (S. 2 Mitte). 4. 5

Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 8. Februar 2021 (Urk. 6/134/5-6) aus, dass gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. Januar 2021 folgender medizinischer Sachverhalt und folgende Diagnosen mit dauerhaf ter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könn t en: - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits bei - degenerativer Lumbalskoliose - erosiver

Osteochondrose L4/5 mit beginnendem Wirbelgleiten - Beckenschiefstand mit/bei - funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose - Beinlängendifferenz von etwa 1 . 7 cm - Zustand nach intertrochantärer

Varisations-Derotations

- und Ver schiebeosteotomie proximaler Femur beidseits (1968) bei Zustand nach Coxa

valga

antetorta und Dysplasie - Zustand nach Metatarsale -Osteotomie Vorfuss beidseits (1970) - undifferenzierte Somatisierungss törung mit Leitsymptom Schmerz, ICD-10 F45.1, ED September 2019 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F. 33 .1

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ eine anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.05, (ED September 2019), einen Verdacht auf eine Coxarthrose beidseits, einen Verdacht auf Gonarthrose beidseits sowie eine Adipositas auf. Dr. B.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Altenbetreuerin vom 1. August 2017 bis 4. Mai 2019 eine Arbeits unfähigkeit von 80 % und ab dem 5. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Altenbetreuerin seien Arbeiten im Stehen oder mit körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar.

In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 1. August 2017 bis 4. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, vom 5. Mai bis 15. Dezember 2019 eine von 100 %, vom 16. Dezember 2019 bis 15. J anuar 2020 eine von 70 %, vom 16. Januar bis 15. Februar 2020 eine von 6 0 %, vom 16. Februar bis 15. März 2020 eine von 50 % und ab dem 16. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden.

Zum Belastungsprofil führte Dr. B.___ aus, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sachbearbeiterin, zumutbar sei. Genügende Erholungs phasen zwischen den Arbeitstagen und ausreichende Pausen während der Arbeitszeit seien weitere Voraussetzungen für eine solche angepasste Tätigkeit. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. Die vorlie genden Arztberichte seien schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar, und es könne darauf abgestellt werden. Einzig die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht ganz stimmig, so dass empfohlen werde, in der Klinik H.___ bei Dr. A.___ diesbe züglich nachzufragen . 4. 6

Dr . A.___

führte in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 (Urk. 6 /100) aus, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen im neuroorthopädischen Bereich allesamt um

Diagnosen mit Verschlechterungs-Tendenz handle. Sekundär hinzugetreten sei eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms . Dieses beeinflusse sämtliche Behandlungsbemühungen im Bereich ihrer spondylogenen und arthrogenen orthopädischen Beschwerden ganz erheblich in negativer Weise. Es sei daher für die Zukunft sehr schwer abzuschätzen, inwieweit und ob über haupt eine Wi e dereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess möglich sein werde. Allenfalls käme hierbei eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen, ohne einseitige Zwangshaltung, im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen in Frage, halb bis 2/3-schichtig. Eine definitive Stellungnahme mit verbindlichem Leistungsprofil sei in der gegenwärtigen Situ ation nicht erstellbar, da therapeutische Massnahmen die durchaus erfolgsver sprechend erschienen, gegenwärtig entweder durchgeführt würden oder sich in Planung befänden. 4. 7

Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungn ahme vom 19. November 2021 aus (Urk. 6/134/8-9), dass sich aus versicherungsmedi zinischer Sicht

der Gesundheitszustand seit der letzten RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 nicht wesentlich verändert habe, zumal die von Dr. A.___ als «neu hinzugetreten» bezeichnete «sich verselbständigende Schmerzkrankheit im Sinne eines sekund ären Fibromyalgiesyndroms » ja

zumindest hier - bereits bekannt gewesen sei als undifferenzierte Somatisierungs störung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1, ED September 2019) .

Damit ergebe sich hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls keine wesentliche Differenz, lediglich ein e unter schiedliche Formulierung bezüglich der seit März 2020 geltenden Arbeits fähigkeit: eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (= Arbeitsfähigkeit von 60 %) ent spreche in etwa einer «halb bis zweidrittel-schichtigen» Arbeitsfähigkeit.

Von der Durchführung einer «intermodalen Schmerztherapie» sei aus langjähriger versicherungsmedizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit zu erwarten. 4.8

Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Rheumatologie, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt Rheumatologie, Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2021 (Urk. 6/120) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Fibromyalgie - Beinverkürzung links 17 mm - medialbetonte Gonarthrose links

Als Nebendiagnose nannten sie eine hypochrome

mikrozytäre Anämie, DD Tha lassämie minor. Sodann sei die Patientin im Jahr 2017 in der Klinik M.___ zur Rehabilitation gewesen und im Jahr 2019 im Sanatorium Y.___ wegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (S. 1 unten f.). Die Ärzte führten aus, dass die Situation mit der Patientin besprochen worden sei. Im Rahmen des bekannten Fibromyalgie-Syndroms liege eine leichte Ver schlechterungstendenz vor. Erneut sei eine Physiotherapie zur muskulären Lockerung und zur Anleitung von geeigneten Bewegungsübungen angeordnet worden. Der Zusammenhang der Fibromyalgie mit den neuropsychologischen Symptomen, den Wortfindungsstörungen, der Konzentrationsstörung und der ausgesprochenen Müdigkeit sei besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei an die Neurologie im Hause zur Beurteilung und Besprechung der Therapiemög lichkeiten der Fatigue sowie der Wortfindungsstörungen überwiesen worden (S. 3 Mitte). 5. 5. 1

Wie dem Bericht der Fachpersonen des Sanatorium s

Y.___ vom

9. Dezember 2019

(vorstehend E. 4. 2) zu entnehmen ist, hat sich im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verfügung vom

2. November 2018 (Urk. 6/59, vorstehend E. 3) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der neu hinzugetretenen undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz, ICD-10 F 45.1,

und der trotz Therapiebemühungen nach wie vor beste henden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1)

verschlechtert. Auch aus rein somatischer S icht wurde von Seiten des behandelnden Arztes Dr. A.___ in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vorstehend E. 4.6) . Damit liegt im Vergleich zur Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 16. März 2018 (Urk. 6/47/5) und vom

8. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3) ein veränderter Gesundheitszusta n d und damit grundsätzlich ein Revisio nsgrund vor, womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ohne Bindung an eine frühere Beurteilung umfassend zu prü fen ist (vorstehend E. 1. 7). 5. 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihre r Verfügung (Urk. 2) auf die St ellung nahmen der RAD-Ärzte Dr. B.___

vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) und

von Dr. J.___

vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 7) ab und ging davon aus, dass aufgrund der Einschränkung en der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch ihre erlernten Tätigkeiten zu subsumieren seien, ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2020 (Urk. 6/82) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei. 5.3

Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. B.___ vom

8. Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) und von Dr. J.___ vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4. 7) erweisen sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen zur abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes jedoch als ungenügend.

Namentlich fanden die neu von den Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ (vorstehend E. 4.2)

gestellten und vom nachfolg end behandelnden Psychiater Dr. E.___

(vorstehend E. 4.3) übernommenen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit keine rechtsgenügliche Beachtung, zumal die Frage, ob die psy chischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und auch d ie

von Seiten der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ erwähnte Fibromyalgie (vorstehend E. 4.4 und E. 4.8) zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, welche rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatoren prüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E. 5.6) zu beurteilen gewesen wäre (vorstehend E. 1.4) . Eine solche Prüfung fand indes nicht statt, und es mangelt auch an zureichenden medizinischen Grundlagen hierfür.

Gemäss Aktennotiz vom 5. August 2021 teilte Dr. E.___ der Beschwerdegeg nerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2021 nicht mehr bei ihm in Behandlung sei, weshalb er keinen Bericht erstellen könne (Urk. 6/108). Soweit aus den Akten ersichtlich, handelt es sich bei lic . phil. C.___ um einen ursprünglich in der Praxis von Dr. E.___ delegiert arbeitenden Psychologen (vorstehend E. 4.2, Urk. 6/83 S. 4 Mitte). Die Behandlung bei lic . phil.

C.___ hat die Beschwerdeführerin jedoch gemäss den Angaben der Hausärztin in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2021 (Urk. 6/104) bei einer anderen Institution (N.___) fortgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, weitere Abklärun gen zu tätigen, respektive bei lic . phil. C.___ einen Bericht einzuholen.

Zu bemängeln ist weiter, dass auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des vom 4. Mai bis 31. Juli 2020 bei der Z.___ durchgeführten Belast barkeitstraining s trotz von den Fachpersonen beobachteten Anstrengungen keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare A rbeitsfähigkeit erreicht hatte (Urk. 6/83 S. 1, Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 9), nicht eingegangen wurde.

Auch in somatischer Hinsicht fanden lediglich unzureichende Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin statt. Obwohl der behandelnde Arzt Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 (vorstehend E.

4.6) ausdrücklich festhielt, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbindlich und insgesam t schwer abzuschätzen sei, ob überhaupt eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich sei, stellte RAD-Arzt Dr. J.___ ohne weitere Abklärungen oder Rücksprache n vorzunehmen und mangels anderweitiger Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Akten einfach darauf ab .

Dem Bericht der Ärzte der Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik H.___ vom 30. Dezember 2021

(vorstehend E. 4. 8) lässt sich sodann entnehmen, dass eine Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie im Hause zur Abklärung und Beurteilung der Fatigue sowie der Wortfindungsstörungen veran lasst wurde. E in entsprechender Bericht wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt (Urk. 6/ 142/2). Damit bleibt auch das tatsächliche Ausmass und die Ursache der von der Beschwerdeführerin verschiedentlich beklagten Wortfin dungsstörung und der

Fatigue unklar, wobei diesbezüglich auch die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation mit Tramal

(vgl. Urk. 6/98 S. 2 oben, Urk. 6/116/2) und damit ein em Opioid, welches als häufige Nebenwirkung zu Benommenheit und Erschöpfung führt (www.compendium.ch), zu hinterfragen ist.

Darauf hinzuweisen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefonats vom

9. November 2021 erwähn t e, dass am 8. Februar 2021 am Kantonsspital F.___, Nuklearmedizin, eine Skelett-Szin tigraphie gemacht worden sei und dabei verschiedene Entzündungsherde festge stellt worden seien (Urk. 6/117). Ein diesbezüglicher Bericht findet sich ebenfalls nicht in den Akten. Ein solcher wäre jedoch zur abschliessend en Beurteilung einer rheumatologischen Problematik von wesentlicher Bedeutung gewesen. 5. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge nügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurt eilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und in psychi scher Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundla gen im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Rheumatologie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äusser t und den rechtsprechu ngsgemässen Anforderungen genügt.

D ie angefochtene Verfügung (Urk.

2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdefüh rerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Da die vertretene Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich die Aufhebung de r rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) sowie die Rückwei sung zur polydisziplinären Beurteilung beantragt e (Urk. 1 S. 2), wurde auf das Androhen einer reformatio in peius

bei Rückweisung verzichtet. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgeben den Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Rohrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan