opencaselaw.ch

IV.2022.00305

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2023-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 62 , war seit dem 1 7. Oktober 2013 (Urk. 15/35 Ziff. 2.1 ) im teilzeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag beziehungsweise 19 Stunden in der Woche ( Urk. 15/35 Ziff. 2.3) als Raumpflegerin beziehungsweise Gebäudereinigerin bei der Z.___ AG erwerbstätig, als sie am 2 4. Juli 2019 von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet wurde ( Urk. 15/13). Am 1. September 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Vergesslichkeit, Rücken- und Nackenschmerzen sowie auf eine Depression ( Urk. 15/19 Ziff. 6.1) bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug an. Am 1 4. Januar 2020 meldete sie sich mit dem Hinweis auf Schultern- und Rückenschmerzen ( Urk. 15/40 Ziff. 6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 15/43) teilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen werde .

Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/81, Urk. 15/85, Urk. 15/87 und Urk. 15/104 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 15/106 = Urk. 2) einen Anspruch de r Versicherten auf Versicherungs leis tungen. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28 . Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) , welche sie am 3 0. Mai 2022 ergänzte ( Urk. 4) , und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , ihr Leistungs anspruch sei ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 4 S. 2).

Gleichzeitig stellte die Versicherte am 3 0. Mai 2022 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2 9. April 2022 ( Urk. 15/113), worauf die IV-Stelle am 7. Juni 2022 nicht eintrat ( Urk. 15/116).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 (Urk. 1 4 ) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an sie zurückzuweisen und reichte dazu eine Stellungname ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. September 2022 ( Urk.

16) ein . Davon wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2022 Kennt nis gegeben ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6

Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).

Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3).

Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu gehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281 , wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruh t (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der medizinischen Akten eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäude reinigerin für die Zeit ab dem 2 3. Juli 2019 erstellt sei, weshalb die gesetzliche Wartefrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (S. 1). Da in der Zeit vom Juni bis 3 0. November 202 0 eine Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen sei, sei von einer Unterbrechung des Wartejahres während diese s Zeit raumes

und von einem erneuten Beginn des Wartjahres am 1. Dezember 2020 auszugehen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sowie auf Grund d er Umst ände , dass der behandelnde (psychiatrische) Facha rzt der Beschwerdeführerin keinen Bericht eingereicht habe, und dass die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechende n Aufforderung auch keinen Bericht dieses Arztes eingereicht habe, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen zu verneinen (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf Grund des Umstandes, dass ihr behandelnde r psychiatrische r Facharzt in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2022 ( Urk. 5/2) eine erhebliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheits zustandes sowie eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, der Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären sei ( Urk. 4 S. 5). 2.3

In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2022 ( Urk.

14) ging auch die Beschwer degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 2 2. September 2022 ( Urk. 16) davon aus, dass der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären sei, und beantragte diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an sie. 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rer in massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3 .2

Die Ärzte des Spitals B.___ , Innere Medizin,

stellten in ihrem Bericht vom 1 5. November 2016 ( Urk. 15/38/7) die folgenden Diagnosen: - lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule - Verdacht auf arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, dass die Weiterführung der eingeleiteten analgetischen Therapie sowie der Beginn einer Physiotherapie , gegebenenfalls

auch einer antihypertensiven Therapie und eine r

Kolonoskopie angezeigt seien. 3.3

Mit MRI-Bericht vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 15/38/11-12) stellten die Ärzte des Spitals B.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS), einschliesslich des Iliosakralgelenks (ISG), der Beschwerdeführerin den Befund eine r Spinalkanal einengung im Bereich L4/5, eine r

osteoligamentär

- und diskalbedingte n

breit basige n Diskushernie, einer hypertrophe n Ligamenta flava , eine r

hypertrophe Spondylarthrose (S.

1), eine r

rezessale n Einengung der Wurzel L5 beidseits , eine r

neuroforaminale n moderate n Einengung der Wurzel L4 bilateral, eine r

geringe n Degeneration am ISG-Spalt beidseits, eine r mehrsegmentale n

Chondrose und eine r geringe n

Spondylosis deformans sowie eine r Spondylarthrose in den übrigen Segmenten der LWS ergeben habe (S. 2) . 3.4

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie) , stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 15/65/7-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom - degenerative LWS mit Osteochondrose L4/5 mit/bei Spinalkanalstenose L4/5 Nebendiagnosen: - Depression - dyspeptische Beschwerden - arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2019 unter Ganzkörperbeschwerden , ausstrahlend vom Kopf über den Thorax und den Rücken in beide Beine , leide, und dass sie in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau seit einem Jahr arbeitsunfähig sei. Allenfalls werde ein Teil der Rückenschmerzen durch eine Osteochondrose im Bereich L4/5 verursacht. Die Ganzkörperbeschwerden seien indes auf eine schwere Depression beziehungs weise auf ein somatoformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Es sei en eine psychiatrische oder psychologische Behandlung, allenfalls auch eine multimodale Schmerztherapie im Anschluss an die Behandlung der Depression, angezeigt (S. 1). 3.5

Dr. med. E.___ , praktische Ärztin, erwähnte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2021 ( Urk. 15/78/8-10), dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen, welche mit diversen medikamentösen Ansätzen nur insuffizient hätten behandelt werden können , sowie unter einer chronischen depressiven Störung leid e ( Ziff. 2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - generalisiertes Schmerzsyndrom - Spinalkanalverengung - Diskushernie - Depression - arterielle Hypertonie - rezidivierende Gastritiden

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge und in schwierigen familiären Verhältnissen lebe (Ziff.

4.2) . Sie sei seit dem 2 3. Juli 2019 arbeitsunfähig ( Ziff. 5.1). 3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 6. Juni 2021 ( Urk. 15/79/7-12), dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der lumbalen Wirbelsäule, der Hüfte und der Finger, ohne neurologische Ausfälle ( Ziff. 2.2), und unter einer depressi ven Grundstimmung mit eingeengten Gedanken ( Ziff. 2.4) leide . Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

2.5): - rezidivierende depressive Episoden, mittelschwere Episode bei psycho sozialer Belastung - chronische Rückenschmerzen bei muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur knapp in der Lage sei, die erforderlichen täglichen Verrichtungen zu erledigen und im fami liären Haushalt mitzuhelfen ( Ziff. 2.7). Es sei indes davon auszugehen, dass sie n ach dem Beginn einer regelmässigen Psychotherapie erneut werde eine Teilzeit arbeit aufnehmen könne n ( Ziff. 4.3). 3.7

Med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2022 ( Urk. 5/2), dass die Beschwerde führerin seit dem 1 1. August 2021 bei ihm in psychiatrischer/psycho therapeutischer Behandlung stehe ( Ziff. 1.1), und stellte die folgen den Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; F43.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( F33.1 ) - chronisches Schmerzsyndrom ( F45.4 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - Adipositas

Der Arzt führte aus, dass eine schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu stellen sei ( Ziff. 2.7), und dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptoma tik sowie durch eine Angst- und Schmerzsymptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4). Sie leide unter Symptomen einer PTBS, unter einer Angst symptomatik, unter einer depressiven Symptomatik sowie unter einem chronischen Schmerzsyndrom ( Ziff. 2.2). Sie empfinde Angst vor fremden Menschen, die ihr Böses antun könnten . Sie könne keine Freude empfinden und leide unter fehlenden Interessen, unter Hoffnungslosigkeit, unter Flashbacks der traumatische n Erlebnisse , welche sie während des Bürgerkriegs in Angola erlebt habe, sowie unter Albträumen ( Ziff. 2.4). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 sei sie auf Grund des Umstandes, dass bei ihrer Tochter im Jahre 2005 eine psychische Störung ausgebrochen sei , psychisch dekompensiert . Infolge dessen sei sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in psychiatrischer Behandlung gestanden . Anschliessend habe sich die se Symptomatik gebessert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits in Angola unter intensiven Schmerzen im ganzen Körper sowie unter psychosomatischen Beschwerden gelitten. In der Folge sei es im Jahre 2017 erstmals zu starken Schmerzen mit einer « Blockade » im ganzen Körper gekommen , ohne dass eine somatische Ursache dieser Beschwerden hätte gefunden werden können. Am 1 9. Juli 2019 seien erneut starke Schmerzen mit einer «Blockade» im ganzen Körper aufgetreten . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können (Ziff. 2.1) .

Der Beschwerdeführer in sei

weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, noch die Ausübung angepasster Tätigkeiten zuzumuten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , wobei eine schlechte Prognose zu stellen sei ( Ziff. 4.1 bis 4.3).

3.8

RAD-Arzt dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2022 ( Urk. 16), dass Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2022 zahlreiche Traumatisierungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland beschreibe

und die Diagnose

einer PTBS gestellt habe . Er habe die Diagnose einer PTBS jedoch nicht hinreichend begründet und nicht nachvollziehbar hergeleitet. Demgegenüber sei seine Beurteilung, i nsoweit er eine wiederkehrende depressive Störung,

meist mittelgradig , sowie ein Schmerzsyndrom

festgestellt habe, nach zuvollziehen. G estützt darauf sei

davon auszugehen, dass funktionelle Leistungs einschränkungen, welche durch einen somatische n

und psychische n Gesund heitsschaden verursacht worden seien, erstellt seien. Der Umfang dieser Leistungseinschränkungen sei jedoch im Rahmen einer rheumatologisch en und psychiatrisch en Begutachtung ergänzend abzuklären. 4. 4.1

De r erwähnten psychiatrischen Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland traumatische Ereignisse erlebt hat, und dass sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 und anschliessend ab 1 1. August 2021 in psychiatrisch er

Behandlung ge stand en ist . Während med. pract . G.___ in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter einer PTBS, einer rezidivie renden depressiven Störung und einem Schmerzsyndrom leide, ging dipl.

med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beurteilung durch med. pract . G.___ , insoweit dieser eine PTBS festgestellt habe , in diagnostischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Während med. pract . G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereini gerin als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausging , vertrat dipl. med. H.___ die Ansicht, dass zwar von einer funktionelle n Leistungseinschränkung in einem gewissen Umfang auszugehen sei, dass der Umfang dieser Leistungs einschränkungen jedoch ergänzend gutachterlich abzuklären sei. 4.2

Der Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist , was denn auch seitens dipl. med. H.___ als überwiegend wahrscheinlich erachtet wird (vorstehend E. 3.8) . Die Ausfüh rungen des behandelnden Psychiaters med. pract . G.___

stellen jedoch für die Einschätzung des Umfangs der Leistungseinschränkung keine genügende Grund lage dar. Die Diagnose der PTBS und die aus den gesundheitlichen Einschrän kungen insgesamt resultie rende Arbeitsunfähigkeit wird nicht nachvollziehbar hergeleitet. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . G.___

die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3

Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) aus den erwähnten Gründen (vorstehend E . 4.2 ) nicht zu überzeugen vermag, enthält sie dennoch gewisse Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt sein könnte , wovon auch dipl. med. H.___

in seiner Beurteilung vom 2 2. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) ausging und weshalb er der Beschwerdegegnerin eine gutachterliche Abklärung nahelegte . 5.

Nach Gesagtem lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit beziehungsweise nicht mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob die Beschwerdefüh rerin durch einen Gesundheitsschaden in ihre r

funktionelle n Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist . Diesbezüglich bedarf der S achverhalt daher einer ergänzenden Abklärung . 6.

6.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 6.2

Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.5 f. ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen aus Grün den der Verhältnismässigkeit davon abgesehen werden kann ,

und der Fälle

bei einer offensichtlich psychosozialen Genese sowie der Fälle ,

in denen Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliesse n; vgl. vorstehend E. 1.7 ). 6.3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise hinsichtlich der funktionellen Leistungs einschränkung aus gesundheitlichen Gründen als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten entsprechend zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb zur Ergänzung der medizinischen Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheid ungs grundlagen - die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin s innvollerweise eine polydis ziplinäre, allenfalls eine bidisziplinäre , rheumatologische und psychia trische , Begutachtung de r Beschwerde führer in veranlassen und die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5 ) beauftragen. Anschliessend wird sie den Sachverhalt gegebenenfalls zusätzlich auch in Bezug auf die Statusfrage, sowie - bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

- in Bezug auf Einschränkungen im Haushalt ergänzend abklären, und über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Unter diesen Umständen erweist sich das von de r Beschwerdeführe rin

am 3 0. Mai 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 4 ) als gegen standslos. 8. 8.1

Art. 61 lit . g ATSG sieht vor , dass der obsiegende n Beschwerde führende n Person ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht . Gemäss der Rechtsprechung hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende v ersicherte Person jedoch keinen Anspruch auf eine Prozess- beziehungsweise Parteientschädigung

(BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_943/2012 vom 2 8. März 2013). 8.2

Der durch die Soziale n Dienste der Stadt Zürich vertretene n Beschwerdeführerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen ; entsprechend hat sie auch keine solche beantragt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführe rin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 4. Januar 2020 meldete sie sich mit dem Hinweis auf Schultern- und Rückenschmerzen ( Urk. 15/40 Ziff. 6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 15/43) teilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen werde .

Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/81, Urk. 15/85, Urk. 15/87 und Urk. 15/104 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 ) beauftragen. Anschliessend wird sie den Sachverhalt gegebenenfalls zusätzlich auch in Bezug auf die Statusfrage, sowie - bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

- in Bezug auf Einschränkungen im Haushalt ergänzend abklären, und über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.

E. 1.6 Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.

E. 2 9. April 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28 . Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) , welche sie am 3 0. Mai 2022 ergänzte ( Urk. 4) , und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , ihr Leistungs anspruch sei ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der medizinischen Akten eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäude reinigerin für die Zeit ab dem 2 3. Juli 2019 erstellt sei, weshalb die gesetzliche Wartefrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (S. 1). Da in der Zeit vom Juni bis 3 0. November 202 0 eine Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen sei, sei von einer Unterbrechung des Wartejahres während diese s Zeit raumes

und von einem erneuten Beginn des Wartjahres am 1. Dezember 2020 auszugehen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sowie auf Grund d er Umst ände , dass der behandelnde (psychiatrische) Facha rzt der Beschwerdeführerin keinen Bericht eingereicht habe, und dass die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechende n Aufforderung auch keinen Bericht dieses Arztes eingereicht habe, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen zu verneinen (S. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf Grund des Umstandes, dass ihr behandelnde r psychiatrische r Facharzt in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2022 ( Urk. 5/2) eine erhebliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheits zustandes sowie eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, der Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären sei ( Urk.

E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2022 ( Urk.

14) ging auch die Beschwer degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 2 2. September 2022 ( Urk. 16) davon aus, dass der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären sei, und beantragte diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an sie. 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rer in massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3 .2

Die Ärzte des Spitals B.___ , Innere Medizin,

stellten in ihrem Bericht vom 1 5. November 2016 ( Urk. 15/38/7) die folgenden Diagnosen: - lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule - Verdacht auf arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, dass die Weiterführung der eingeleiteten analgetischen Therapie sowie der Beginn einer Physiotherapie , gegebenenfalls

auch einer antihypertensiven Therapie und eine r

Kolonoskopie angezeigt seien. 3.3

Mit MRI-Bericht vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 15/38/11-12) stellten die Ärzte des Spitals B.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS), einschliesslich des Iliosakralgelenks (ISG), der Beschwerdeführerin den Befund eine r Spinalkanal einengung im Bereich L4/5, eine r

osteoligamentär

- und diskalbedingte n

breit basige n Diskushernie, einer hypertrophe n Ligamenta flava , eine r

hypertrophe Spondylarthrose (S.

1), eine r

rezessale n Einengung der Wurzel L5 beidseits , eine r

neuroforaminale n moderate n Einengung der Wurzel L4 bilateral, eine r

geringe n Degeneration am ISG-Spalt beidseits, eine r mehrsegmentale n

Chondrose und eine r geringe n

Spondylosis deformans sowie eine r Spondylarthrose in den übrigen Segmenten der LWS ergeben habe (S. 2) . 3.4

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie) , stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 15/65/7-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom - degenerative LWS mit Osteochondrose L4/5 mit/bei Spinalkanalstenose L4/5 Nebendiagnosen: - Depression - dyspeptische Beschwerden - arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2019 unter Ganzkörperbeschwerden , ausstrahlend vom Kopf über den Thorax und den Rücken in beide Beine , leide, und dass sie in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau seit einem Jahr arbeitsunfähig sei. Allenfalls werde ein Teil der Rückenschmerzen durch eine Osteochondrose im Bereich L4/5 verursacht. Die Ganzkörperbeschwerden seien indes auf eine schwere Depression beziehungs weise auf ein somatoformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Es sei en eine psychiatrische oder psychologische Behandlung, allenfalls auch eine multimodale Schmerztherapie im Anschluss an die Behandlung der Depression, angezeigt (S. 1). 3.5

Dr. med. E.___ , praktische Ärztin, erwähnte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2021 ( Urk. 15/78/8-10), dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen, welche mit diversen medikamentösen Ansätzen nur insuffizient hätten behandelt werden können , sowie unter einer chronischen depressiven Störung leid e ( Ziff. 2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - generalisiertes Schmerzsyndrom - Spinalkanalverengung - Diskushernie - Depression - arterielle Hypertonie - rezidivierende Gastritiden

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge und in schwierigen familiären Verhältnissen lebe (Ziff.

4.2) . Sie sei seit dem 2 3. Juli 2019 arbeitsunfähig ( Ziff. 5.1). 3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 6. Juni 2021 ( Urk. 15/79/7-12), dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der lumbalen Wirbelsäule, der Hüfte und der Finger, ohne neurologische Ausfälle ( Ziff. 2.2), und unter einer depressi ven Grundstimmung mit eingeengten Gedanken ( Ziff. 2.4) leide . Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

2.5): - rezidivierende depressive Episoden, mittelschwere Episode bei psycho sozialer Belastung - chronische Rückenschmerzen bei muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur knapp in der Lage sei, die erforderlichen täglichen Verrichtungen zu erledigen und im fami liären Haushalt mitzuhelfen ( Ziff. 2.7). Es sei indes davon auszugehen, dass sie n ach dem Beginn einer regelmässigen Psychotherapie erneut werde eine Teilzeit arbeit aufnehmen könne n ( Ziff. 4.3). 3.7

Med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2022 ( Urk. 5/2), dass die Beschwerde führerin seit dem 1 1. August 2021 bei ihm in psychiatrischer/psycho therapeutischer Behandlung stehe ( Ziff. 1.1), und stellte die folgen den Diagnosen ( Ziff.

E. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; F43.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( F33.1 ) - chronisches Schmerzsyndrom ( F45.4 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - Adipositas

Der Arzt führte aus, dass eine schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu stellen sei ( Ziff. 2.7), und dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptoma tik sowie durch eine Angst- und Schmerzsymptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4). Sie leide unter Symptomen einer PTBS, unter einer Angst symptomatik, unter einer depressiven Symptomatik sowie unter einem chronischen Schmerzsyndrom ( Ziff. 2.2). Sie empfinde Angst vor fremden Menschen, die ihr Böses antun könnten . Sie könne keine Freude empfinden und leide unter fehlenden Interessen, unter Hoffnungslosigkeit, unter Flashbacks der traumatische n Erlebnisse , welche sie während des Bürgerkriegs in Angola erlebt habe, sowie unter Albträumen ( Ziff. 2.4). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 sei sie auf Grund des Umstandes, dass bei ihrer Tochter im Jahre 2005 eine psychische Störung ausgebrochen sei , psychisch dekompensiert . Infolge dessen sei sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in psychiatrischer Behandlung gestanden . Anschliessend habe sich die se Symptomatik gebessert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits in Angola unter intensiven Schmerzen im ganzen Körper sowie unter psychosomatischen Beschwerden gelitten. In der Folge sei es im Jahre 2017 erstmals zu starken Schmerzen mit einer « Blockade » im ganzen Körper gekommen , ohne dass eine somatische Ursache dieser Beschwerden hätte gefunden werden können. Am 1 9. Juli 2019 seien erneut starke Schmerzen mit einer «Blockade» im ganzen Körper aufgetreten . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können (Ziff. 2.1) .

Der Beschwerdeführer in sei

weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, noch die Ausübung angepasster Tätigkeiten zuzumuten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , wobei eine schlechte Prognose zu stellen sei ( Ziff.

E. 4 S. 5).

E. 4.1 De r erwähnten psychiatrischen Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland traumatische Ereignisse erlebt hat, und dass sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 und anschliessend ab 1 1. August 2021 in psychiatrisch er

Behandlung ge stand en ist . Während med. pract . G.___ in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter einer PTBS, einer rezidivie renden depressiven Störung und einem Schmerzsyndrom leide, ging dipl.

med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beurteilung durch med. pract . G.___ , insoweit dieser eine PTBS festgestellt habe , in diagnostischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Während med. pract . G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereini gerin als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausging , vertrat dipl. med. H.___ die Ansicht, dass zwar von einer funktionelle n Leistungseinschränkung in einem gewissen Umfang auszugehen sei, dass der Umfang dieser Leistungs einschränkungen jedoch ergänzend gutachterlich abzuklären sei.

E. 4.2 ) nicht zu überzeugen vermag, enthält sie dennoch gewisse Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt sein könnte , wovon auch dipl. med. H.___

in seiner Beurteilung vom 2 2. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) ausging und weshalb er der Beschwerdegegnerin eine gutachterliche Abklärung nahelegte .

E. 4.3 Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) aus den erwähnten Gründen (vorstehend E .

E. 5 Nach Gesagtem lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit beziehungsweise nicht mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob die Beschwerdefüh rerin durch einen Gesundheitsschaden in ihre r

funktionelle n Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist . Diesbezüglich bedarf der S achverhalt daher einer ergänzenden Abklärung .

E. 6.1 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde.

E. 6.2 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

E. 6.3 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise hinsichtlich der funktionellen Leistungs einschränkung aus gesundheitlichen Gründen als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten entsprechend zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb zur Ergänzung der medizinischen Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheid ungs grundlagen - die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin s innvollerweise eine polydis ziplinäre, allenfalls eine bidisziplinäre , rheumatologische und psychia trische , Begutachtung de r Beschwerde führer in veranlassen und die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Unter diesen Umständen erweist sich das von de r Beschwerdeführe rin

am 3 0. Mai 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 4 ) als gegen standslos.

E. 8.1 Art. 61 lit . g ATSG sieht vor , dass der obsiegende n Beschwerde führende n Person ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht . Gemäss der Rechtsprechung hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende v ersicherte Person jedoch keinen Anspruch auf eine Prozess- beziehungsweise Parteientschädigung

(BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_943/2012 vom 2 8. März 2013).

E. 8.2 Der durch die Soziale n Dienste der Stadt Zürich vertretene n Beschwerdeführerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen ; entsprechend hat sie auch keine solche beantragt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführe rin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 19 62 , war seit dem 1
  2. Oktober 2013 (Urk.  15/35 Ziff.  2.1 ) im teilzeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag beziehungsweise 19 Stunden in der Woche ( Urk.  15/35 Ziff.  2.3) als Raumpflegerin beziehungsweise Gebäudereinigerin bei der Z.___ AG erwerbstätig, als sie am 2
  3. Juli 2019 von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet wurde ( Urk.  15/13). Am
  4. September 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Vergesslichkeit, Rücken- und Nackenschmerzen sowie auf eine Depression ( Urk.  15/19 Ziff.  6.1) bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug an. Am 1
  5. Januar 2020 meldete sie sich mit dem Hinweis auf Schultern- und Rückenschmerzen ( Urk.  15/40 Ziff.  6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2
  6. Januar 2020 ( Urk.  15/43) teilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen werde .      Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk.  15/81, Urk.  15/85, Urk. 15/87 und Urk.  15/104 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  7. April 2022 (Urk.  15/106 = Urk. 2) einen Anspruch de r Versicherten auf Versicherungs leis tungen.
  8. Gegen die Verfügung vom 2
  9. April 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28 . Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) , welche sie am 3
  10. Mai 2022 ergänzte ( Urk.  4) , und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , ihr Leistungs anspruch sei ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  4 S. 2).      Gleichzeitig stellte die Versicherte am 3
  11. Mai 2022 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2
  12. April 2022 ( Urk.  15/113), worauf die IV-Stelle am
  13. Juni 2022 nicht eintrat ( Urk.  15/116).      Mit Beschwerdeantwort vom
  14. November 2022 (Urk. 1 4 ) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an sie zurückzuweisen und reichte dazu eine Stellungname ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2
  15. September 2022 ( Urk.  16) ein . Davon wurde der Beschwerdeführerin am
  16. November 2022 Kennt nis gegeben ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).      Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6      Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E.  5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).      Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE  144 V 50 E. 4.3). 1.7      Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).      Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3).      Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu gehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).      Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281 , wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruh t (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 2
  18. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom
  19. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.8      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  21. April 2022 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der medizinischen Akten eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäude reinigerin für die Zeit ab dem 2
  22. Juli 2019 erstellt sei, weshalb die gesetzliche Wartefrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (S. 1). Da in der Zeit vom Juni bis 3
  23. November 202 0 eine Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen sei, sei von einer Unterbrechung des Wartejahres während diese s Zeit raumes und von einem erneuten Beginn des Wartjahres am
  24. Dezember 2020 auszugehen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sowie auf Grund d er Umst ände , dass der behandelnde (psychiatrische) Facha rzt der Beschwerdeführerin keinen Bericht eingereicht habe, und dass die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechende n Aufforderung auch keinen Bericht dieses Arztes eingereicht habe, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen zu verneinen (S. 2) . 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf Grund des Umstandes, dass ihr behandelnde r psychiatrische r Facharzt in seinem Bericht vom 3
  25. Mai 2022 ( Urk.  5/2) eine erhebliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheits zustandes sowie eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, der Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären sei ( Urk.  4 S. 5). 2.3      In ihrer Stellungnahme vom
  26. November 2022 ( Urk.  14) ging auch die Beschwer degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 2
  27. September 2022 ( Urk.  16) davon aus, dass der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären sei, und beantragte diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an sie.
  28. 3.1      Im Folgenden gilt es die für den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rer in massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3 .2      Die Ärzte des Spitals B.___ , Innere Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 1
  29. November 2016 ( Urk.  15/38/7) die folgenden Diagnosen: - lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule - Verdacht auf arterielle Hypertonie      Die Ärzte führten aus, dass die Weiterführung der eingeleiteten analgetischen Therapie sowie der Beginn einer Physiotherapie , gegebenenfalls auch einer antihypertensiven Therapie und eine r Kolonoskopie angezeigt seien. 3.3      Mit MRI-Bericht vom
  30. Oktober 2019 ( Urk.  15/38/11-12) stellten die Ärzte des Spitals B.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS), einschliesslich des Iliosakralgelenks (ISG), der Beschwerdeführerin den Befund eine r Spinalkanal einengung im Bereich L4/5, eine r osteoligamentär - und diskalbedingte n breit basige n Diskushernie, einer hypertrophe n Ligamenta flava , eine r hypertrophe Spondylarthrose (S.   1), eine r rezessale n Einengung der Wurzel L5 beidseits , eine r neuroforaminale n moderate n Einengung der Wurzel L4 bilateral, eine r geringe n Degeneration am ISG-Spalt beidseits, eine r mehrsegmentale n Chondrose und eine r geringe n Spondylosis deformans sowie eine r Spondylarthrose in den übrigen Segmenten der LWS ergeben habe (S. 2) . 3.4      Prof. Dr.  med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr.  med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie) , stellten in ihrem Bericht vom
  31. Oktober 2020 ( Urk.  15/65/7-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom - degenerative LWS mit Osteochondrose L4/5 mit/bei Spinalkanalstenose L4/5 Nebendiagnosen: - Depression - dyspeptische Beschwerden - arterielle Hypertonie      Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2019 unter Ganzkörperbeschwerden , ausstrahlend vom Kopf über den Thorax und den Rücken in beide Beine , leide, und dass sie in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau seit einem Jahr arbeitsunfähig sei. Allenfalls werde ein Teil der Rückenschmerzen durch eine Osteochondrose im Bereich L4/5 verursacht. Die Ganzkörperbeschwerden seien indes auf eine schwere Depression beziehungs weise auf ein somatoformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Es sei en eine psychiatrische oder psychologische Behandlung, allenfalls auch eine multimodale Schmerztherapie im Anschluss an die Behandlung der Depression, angezeigt (S. 1). 3.5      Dr.  med. E.___ , praktische Ärztin, erwähnte in ihrem Bericht vom 1
  32. März 2021 ( Urk.  15/78/8-10), dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen, welche mit diversen medikamentösen Ansätzen nur insuffizient hätten behandelt werden können , sowie unter einer chronischen depressiven Störung leid e ( Ziff.  2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff.  2.1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - generalisiertes Schmerzsyndrom - Spinalkanalverengung - Diskushernie - Depression - arterielle Hypertonie - rezidivierende Gastritiden      Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge und in schwierigen familiären Verhältnissen lebe (Ziff.   4.2) . Sie sei seit dem 2
  33. Juli 2019 arbeitsunfähig ( Ziff.  5.1). 3.6      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom
  34. Juni 2021 ( Urk.  15/79/7-12), dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der lumbalen Wirbelsäule, der Hüfte und der Finger, ohne neurologische Ausfälle ( Ziff.  2.2), und unter einer depressi ven Grundstimmung mit eingeengten Gedanken ( Ziff.  2.4) leide . Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.   2.5): - rezidivierende depressive Episoden, mittelschwere Episode bei psycho sozialer Belastung - chronische Rückenschmerzen bei muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance      Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur knapp in der Lage sei, die erforderlichen täglichen Verrichtungen zu erledigen und im fami liären Haushalt mitzuhelfen ( Ziff.  2.7). Es sei indes davon auszugehen, dass sie n ach dem Beginn einer regelmässigen Psychotherapie erneut werde eine Teilzeit arbeit aufnehmen könne n ( Ziff.  4.3). 3.7      Med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem Bericht vom 3
  35. Mai 2022 ( Urk.  5/2), dass die Beschwerde führerin seit dem 1
  36. August 2021 bei ihm in psychiatrischer/psycho therapeutischer Behandlung stehe ( Ziff.  1.1), und stellte die folgen den Diagnosen ( Ziff.  2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; F43.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( F33.1 ) - chronisches Schmerzsyndrom ( F45.4 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - Adipositas      Der Arzt führte aus, dass eine schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu stellen sei ( Ziff.  2.7), und dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptoma tik sowie durch eine Angst- und Schmerzsymptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff.  3.4). Sie leide unter Symptomen einer PTBS, unter einer Angst symptomatik, unter einer depressiven Symptomatik sowie unter einem chronischen Schmerzsyndrom ( Ziff.  2.2). Sie empfinde Angst vor fremden Menschen, die ihr Böses antun könnten . Sie könne keine Freude empfinden und leide unter fehlenden Interessen, unter Hoffnungslosigkeit, unter Flashbacks der traumatische n Erlebnisse , welche sie während des Bürgerkriegs in Angola erlebt habe, sowie unter Albträumen ( Ziff.  2.4). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 sei sie auf Grund des Umstandes, dass bei ihrer Tochter im Jahre 2005 eine psychische Störung ausgebrochen sei , psychisch dekompensiert . Infolge dessen sei sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in psychiatrischer Behandlung gestanden . Anschliessend habe sich die se Symptomatik gebessert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits in Angola unter intensiven Schmerzen im ganzen Körper sowie unter psychosomatischen Beschwerden gelitten. In der Folge sei es im Jahre 2017 erstmals zu starken Schmerzen mit einer « Blockade » im ganzen Körper gekommen , ohne dass eine somatische Ursache dieser Beschwerden hätte gefunden werden können. Am 1
  37. Juli 2019 seien erneut starke Schmerzen mit einer «Blockade» im ganzen Körper aufgetreten . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können (Ziff. 2.1) .      Der Beschwerdeführer in sei weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, noch die Ausübung angepasster Tätigkeiten zuzumuten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , wobei eine schlechte Prognose zu stellen sei ( Ziff.  4.1 bis 4.3). 3.8      RAD-Arzt dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2
  38. September 2022 ( Urk.  16), dass Dr.  G.___ in seiner Beurteilung vom 3
  39. Mai 2022 zahlreiche Traumatisierungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland beschreibe und die Diagnose einer PTBS gestellt habe . Er habe die Diagnose einer PTBS jedoch nicht hinreichend begründet und nicht nachvollziehbar hergeleitet. Demgegenüber sei seine Beurteilung, i nsoweit er eine wiederkehrende depressive Störung, meist mittelgradig , sowie ein Schmerzsyndrom festgestellt habe, nach zuvollziehen. G estützt darauf sei davon auszugehen, dass funktionelle Leistungs einschränkungen, welche durch einen somatische n und psychische n Gesund heitsschaden verursacht worden seien, erstellt seien. Der Umfang dieser Leistungseinschränkungen sei jedoch im Rahmen einer rheumatologisch en und psychiatrisch en Begutachtung ergänzend abzuklären.
  40. 4.1      De r erwähnten psychiatrischen Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3
  41. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland traumatische Ereignisse erlebt hat, und dass sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 und anschliessend ab 1
  42. August 2021 in psychiatrisch er Behandlung ge stand en ist . Während med. pract . G.___ in seiner Beurteilung vom 3
  43. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter einer PTBS, einer rezidivie renden depressiven Störung und einem Schmerzsyndrom leide, ging dipl. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2
  44. September 2022 (vorstehend E.  3.8 ) davon aus, dass die Beurteilung durch med. pract . G.___ , insoweit dieser eine PTBS festgestellt habe , in diagnostischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Während med. pract . G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereini gerin als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausging , vertrat dipl. med. H.___ die Ansicht, dass zwar von einer funktionelle n Leistungseinschränkung in einem gewissen Umfang auszugehen sei, dass der Umfang dieser Leistungs einschränkungen jedoch ergänzend gutachterlich abzuklären sei. 4.2      Der Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3
  45. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist , was denn auch seitens dipl. med. H.___ als überwiegend wahrscheinlich erachtet wird (vorstehend E. 3.8) . Die Ausfüh rungen des behandelnden Psychiaters med. pract . G.___ stellen jedoch für die Einschätzung des Umfangs der Leistungseinschränkung keine genügende Grund lage dar. Die Diagnose der PTBS und die aus den gesundheitlichen Einschrän kungen insgesamt resultie rende Arbeitsunfähigkeit wird nicht nachvollziehbar hergeleitet. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . G.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2
  46. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3      Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract . G.___ vom 3
  47. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) aus den erwähnten Gründen (vorstehend E . 4.2 ) nicht zu überzeugen vermag, enthält sie dennoch gewisse Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt sein könnte , wovon auch dipl. med. H.___ in seiner Beurteilung vom 2
  48. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) ausging und weshalb er der Beschwerdegegnerin eine gutachterliche Abklärung nahelegte .
  49. Nach Gesagtem lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit beziehungsweise nicht mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob die Beschwerdefüh rerin durch einen Gesundheitsschaden in ihre r funktionelle n Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist . Diesbezüglich bedarf der S achverhalt daher einer ergänzenden Abklärung .
  50. 6.1      Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 6.2      Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.5 f. ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen aus Grün den der Verhältnismässigkeit davon abgesehen werden kann , und der Fälle bei einer offensichtlich psychosozialen Genese sowie der Fälle , in denen Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliesse n; vgl. vorstehend E.  1.7 ). 6.3      Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise hinsichtlich der funktionellen Leistungs einschränkung aus gesundheitlichen Gründen als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten entsprechend zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb zur Ergänzung der medizinischen Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheid ungs grundlagen - die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin s innvollerweise eine polydis ziplinäre, allenfalls eine bidisziplinäre , rheumatologische und psychia trische , Begutachtung de r Beschwerde führer in veranlassen und die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5 ) beauftragen. Anschliessend wird sie den Sachverhalt gegebenenfalls zusätzlich auch in Bezug auf die Statusfrage, sowie - bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich - in Bezug auf Einschränkungen im Haushalt ergänzend abklären, und über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen .      Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.
  51. 7.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2      Unter diesen Umständen erweist sich das von de r Beschwerdeführe rin am 3
  52. Mai 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk.  4 ) als gegen standslos.
  53. 8.1      Art.  61 lit . g ATSG sieht vor , dass der obsiegende n Beschwerde führende n Person ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht . Gemäss der Rechtsprechung hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende v ersicherte Person jedoch keinen Anspruch auf eine Prozess- beziehungsweise Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_943/2012 vom 2
  54. März 2013). 8.2      Der durch die Soziale n Dienste der Stadt Zürich vertretene n Beschwerdeführerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen ; entsprechend hat sie auch keine solche beantragt. Das Gericht erkennt:
  55. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  56. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführe rin erneut verfüge.
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  60. Juli bis und mit 1
  61. August sowie vom 1
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00305

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

28. April 2023 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic.

iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 62 , war seit dem 1 7. Oktober 2013 (Urk. 15/35 Ziff. 2.1 ) im teilzeitlichen Umfang von vier Stunden im Tag beziehungsweise 19 Stunden in der Woche ( Urk. 15/35 Ziff. 2.3) als Raumpflegerin beziehungsweise Gebäudereinigerin bei der Z.___ AG erwerbstätig, als sie am 2 4. Juli 2019 von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung angemeldet wurde ( Urk. 15/13). Am 1. September 2019 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Vergesslichkeit, Rücken- und Nackenschmerzen sowie auf eine Depression ( Urk. 15/19 Ziff. 6.1) bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungs bezug an. Am 1 4. Januar 2020 meldete sie sich mit dem Hinweis auf Schultern- und Rückenschmerzen ( Urk. 15/40 Ziff. 6.1) erneut bei der Inva lidenver si che rung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 2 8. Januar 2020 ( Urk. 15/43) teilte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen werde .

Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/81, Urk. 15/85, Urk. 15/87 und Urk. 15/104 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 15/106 = Urk. 2) einen Anspruch de r Versicherten auf Versicherungs leis tungen. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28 . Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) , welche sie am 3 0. Mai 2022 ergänzte ( Urk. 4) , und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben , ihr Leistungs anspruch sei ergänzend abzuklären und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung des Sach verhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 4 S. 2).

Gleichzeitig stellte die Versicherte am 3 0. Mai 2022 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2 9. April 2022 ( Urk. 15/113), worauf die IV-Stelle am 7. Juni 2022 nicht eintrat ( Urk. 15/116).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022 (Urk. 1 4 ) beantragte die IV-Stelle , die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an sie zurückzuweisen und reichte dazu eine Stellungname ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. September 2022 ( Urk.

16) ein . Davon wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2022 Kennt nis gegeben ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva lidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.6

Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).

Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeits un fähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3).

Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszu gehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komor biditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Des Weiteren erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisver fahrens nach BGE 141 V 281 , wenn feststeht, dass die Leistungseinschränkung auf einer anspruchsausschliessenden Aggravation oder einer ähnlichen Erschei nung im Sinne der Rechtsprechung beruh t (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 2 2. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2022 (Urk. 2) davon aus, dass auf Grund der medizinischen Akten eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäude reinigerin für die Zeit ab dem 2 3. Juli 2019 erstellt sei, weshalb die gesetzliche Wartefrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (S. 1). Da in der Zeit vom Juni bis 3 0. November 202 0 eine Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen sei, sei von einer Unterbrechung des Wartejahres während diese s Zeit raumes

und von einem erneuten Beginn des Wartjahres am 1. Dezember 2020 auszugehen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sowie auf Grund d er Umst ände , dass der behandelnde (psychiatrische) Facha rzt der Beschwerdeführerin keinen Bericht eingereicht habe, und dass die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechende n Aufforderung auch keinen Bericht dieses Arztes eingereicht habe, sei ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen zu verneinen (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass auf Grund des Umstandes, dass ihr behandelnde r psychiatrische r Facharzt in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2022 ( Urk. 5/2) eine erhebliche Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheits zustandes sowie eine dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe, der Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären sei ( Urk. 4 S. 5). 2.3

In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2022 ( Urk.

14) ging auch die Beschwer degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 2 2. September 2022 ( Urk. 16) davon aus, dass der medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären sei, und beantragte diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an sie. 3. 3.1

Im Folgenden gilt es die für den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh rer in massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3 .2

Die Ärzte des Spitals B.___ , Innere Medizin,

stellten in ihrem Bericht vom 1 5. November 2016 ( Urk. 15/38/7) die folgenden Diagnosen: - lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule - Verdacht auf arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, dass die Weiterführung der eingeleiteten analgetischen Therapie sowie der Beginn einer Physiotherapie , gegebenenfalls

auch einer antihypertensiven Therapie und eine r

Kolonoskopie angezeigt seien. 3.3

Mit MRI-Bericht vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 15/38/11-12) stellten die Ärzte des Spitals B.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS), einschliesslich des Iliosakralgelenks (ISG), der Beschwerdeführerin den Befund eine r Spinalkanal einengung im Bereich L4/5, eine r

osteoligamentär

- und diskalbedingte n

breit basige n Diskushernie, einer hypertrophe n Ligamenta flava , eine r

hypertrophe Spondylarthrose (S.

1), eine r

rezessale n Einengung der Wurzel L5 beidseits , eine r

neuroforaminale n moderate n Einengung der Wurzel L4 bilateral, eine r

geringe n Degeneration am ISG-Spalt beidseits, eine r mehrsegmentale n

Chondrose und eine r geringe n

Spondylosis deformans sowie eine r Spondylarthrose in den übrigen Segmenten der LWS ergeben habe (S. 2) . 3.4

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie (Neurochirurgie) , stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 ( Urk. 15/65/7-9) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom - degenerative LWS mit Osteochondrose L4/5 mit/bei Spinalkanalstenose L4/5 Nebendiagnosen: - Depression - dyspeptische Beschwerden - arterielle Hypertonie

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2019 unter Ganzkörperbeschwerden , ausstrahlend vom Kopf über den Thorax und den Rücken in beide Beine , leide, und dass sie in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau seit einem Jahr arbeitsunfähig sei. Allenfalls werde ein Teil der Rückenschmerzen durch eine Osteochondrose im Bereich L4/5 verursacht. Die Ganzkörperbeschwerden seien indes auf eine schwere Depression beziehungs weise auf ein somatoformes Schmerzsyndrom zurückzuführen. Es sei en eine psychiatrische oder psychologische Behandlung, allenfalls auch eine multimodale Schmerztherapie im Anschluss an die Behandlung der Depression, angezeigt (S. 1). 3.5

Dr. med. E.___ , praktische Ärztin, erwähnte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2021 ( Urk. 15/78/8-10), dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen, welche mit diversen medikamentösen Ansätzen nur insuffizient hätten behandelt werden können , sowie unter einer chronischen depressiven Störung leid e ( Ziff. 2.2) . Sie stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.1): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - generalisiertes Schmerzsyndrom - Spinalkanalverengung - Diskushernie - Depression - arterielle Hypertonie - rezidivierende Gastritiden

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge und in schwierigen familiären Verhältnissen lebe (Ziff.

4.2) . Sie sei seit dem 2 3. Juli 2019 arbeitsunfähig ( Ziff. 5.1). 3.6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 6. Juni 2021 ( Urk. 15/79/7-12), dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im Bereich des Nackens, der lumbalen Wirbelsäule, der Hüfte und der Finger, ohne neurologische Ausfälle ( Ziff. 2.2), und unter einer depressi ven Grundstimmung mit eingeengten Gedanken ( Ziff. 2.4) leide . Er stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

2.5): - rezidivierende depressive Episoden, mittelschwere Episode bei psycho sozialer Belastung - chronische Rückenschmerzen bei muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur knapp in der Lage sei, die erforderlichen täglichen Verrichtungen zu erledigen und im fami liären Haushalt mitzuhelfen ( Ziff. 2.7). Es sei indes davon auszugehen, dass sie n ach dem Beginn einer regelmässigen Psychotherapie erneut werde eine Teilzeit arbeit aufnehmen könne n ( Ziff. 4.3). 3.7

Med. pract . G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , erwähnte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2022 ( Urk. 5/2), dass die Beschwerde führerin seit dem 1 1. August 2021 bei ihm in psychiatrischer/psycho therapeutischer Behandlung stehe ( Ziff. 1.1), und stellte die folgen den Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; F43.1 ) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( F33.1 ) - chronisches Schmerzsyndrom ( F45.4 ) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie - Adipositas

Der Arzt führte aus, dass eine schlechte Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu stellen sei ( Ziff. 2.7), und dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptoma tik sowie durch eine Angst- und Schmerzsymptomatik in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4). Sie leide unter Symptomen einer PTBS, unter einer Angst symptomatik, unter einer depressiven Symptomatik sowie unter einem chronischen Schmerzsyndrom ( Ziff. 2.2). Sie empfinde Angst vor fremden Menschen, die ihr Böses antun könnten . Sie könne keine Freude empfinden und leide unter fehlenden Interessen, unter Hoffnungslosigkeit, unter Flashbacks der traumatische n Erlebnisse , welche sie während des Bürgerkriegs in Angola erlebt habe, sowie unter Albträumen ( Ziff. 2.4). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 sei sie auf Grund des Umstandes, dass bei ihrer Tochter im Jahre 2005 eine psychische Störung ausgebrochen sei , psychisch dekompensiert . Infolge dessen sei sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in psychiatrischer Behandlung gestanden . Anschliessend habe sich die se Symptomatik gebessert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bereits in Angola unter intensiven Schmerzen im ganzen Körper sowie unter psychosomatischen Beschwerden gelitten. In der Folge sei es im Jahre 2017 erstmals zu starken Schmerzen mit einer « Blockade » im ganzen Körper gekommen , ohne dass eine somatische Ursache dieser Beschwerden hätte gefunden werden können. Am 1 9. Juli 2019 seien erneut starke Schmerzen mit einer «Blockade» im ganzen Körper aufgetreten . Anschliessend habe die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können (Ziff. 2.1) .

Der Beschwerdeführer in sei

weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin, noch die Ausübung angepasster Tätigkeiten zuzumuten. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit , wobei eine schlechte Prognose zu stellen sei ( Ziff. 4.1 bis 4.3).

3.8

RAD-Arzt dipl. med. H.___ , Facharzt für Neurologie und Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2022 ( Urk. 16), dass Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2022 zahlreiche Traumatisierungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland beschreibe

und die Diagnose

einer PTBS gestellt habe . Er habe die Diagnose einer PTBS jedoch nicht hinreichend begründet und nicht nachvollziehbar hergeleitet. Demgegenüber sei seine Beurteilung, i nsoweit er eine wiederkehrende depressive Störung,

meist mittelgradig , sowie ein Schmerzsyndrom

festgestellt habe, nach zuvollziehen. G estützt darauf sei

davon auszugehen, dass funktionelle Leistungs einschränkungen, welche durch einen somatische n

und psychische n Gesund heitsschaden verursacht worden seien, erstellt seien. Der Umfang dieser Leistungseinschränkungen sei jedoch im Rahmen einer rheumatologisch en und psychiatrisch en Begutachtung ergänzend abzuklären. 4. 4.1

De r erwähnten psychiatrischen Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland traumatische Ereignisse erlebt hat, und dass sie in der Zeit von Dezember 2005 bis März 2006 und anschliessend ab 1 1. August 2021 in psychiatrisch er

Behandlung ge stand en ist . Während med. pract . G.___ in seiner Beurteilung vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter einer PTBS, einer rezidivie renden depressiven Störung und einem Schmerzsyndrom leide, ging dipl.

med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass die Beurteilung durch med. pract . G.___ , insoweit dieser eine PTBS festgestellt habe , in diagnostischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Während med. pract . G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Gebäudereini gerin als auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten ausging , vertrat dipl. med. H.___ die Ansicht, dass zwar von einer funktionelle n Leistungseinschränkung in einem gewissen Umfang auszugehen sei, dass der Umfang dieser Leistungs einschränkungen jedoch ergänzend gutachterlich abzuklären sei. 4.2

Der Beurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist , was denn auch seitens dipl. med. H.___ als überwiegend wahrscheinlich erachtet wird (vorstehend E. 3.8) . Die Ausfüh rungen des behandelnden Psychiaters med. pract . G.___

stellen jedoch für die Einschätzung des Umfangs der Leistungseinschränkung keine genügende Grund lage dar. Die Diagnose der PTBS und die aus den gesundheitlichen Einschrän kungen insgesamt resultie rende Arbeitsunfähigkeit wird nicht nachvollziehbar hergeleitet. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . G.___

die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3

Obwohl die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch med. pract . G.___ vom 3 0. Mai 2022 (vorstehend E. 3.7 ) aus den erwähnten Gründen (vorstehend E . 4.2 ) nicht zu überzeugen vermag, enthält sie dennoch gewisse Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in in psychischer Hinsicht in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt sein könnte , wovon auch dipl. med. H.___

in seiner Beurteilung vom 2 2. September 2022 (vorstehend E. 3.8 ) ausging und weshalb er der Beschwerdegegnerin eine gutachterliche Abklärung nahelegte . 5.

Nach Gesagtem lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit beziehungsweise nicht mit dem notwendigen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob die Beschwerdefüh rerin durch einen Gesundheitsschaden in ihre r

funktionelle n Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist . Diesbezüglich bedarf der S achverhalt daher einer ergänzenden Abklärung . 6.

6.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbe sondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vor in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 6.2

Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.5 f. ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen aus Grün den der Verhältnismässigkeit davon abgesehen werden kann ,

und der Fälle

bei einer offensichtlich psychosozialen Genese sowie der Fälle ,

in denen Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliesse n; vgl. vorstehend E. 1.7 ). 6.3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise hinsichtlich der funktionellen Leistungs einschränkung aus gesundheitlichen Gründen als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten entsprechend zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb zur Ergänzung der medizinischen Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheid ungs grundlagen - die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin s innvollerweise eine polydis ziplinäre, allenfalls eine bidisziplinäre , rheumatologische und psychia trische , Begutachtung de r Beschwerde führer in veranlassen und die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5 ) beauftragen. Anschliessend wird sie den Sachverhalt gegebenenfalls zusätzlich auch in Bezug auf die Statusfrage, sowie - bei einer Tätigkeit im Aufgabenbereich

- in Bezug auf Einschränkungen im Haushalt ergänzend abklären, und über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Unter diesen Umständen erweist sich das von de r Beschwerdeführe rin

am 3 0. Mai 2022 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 4 ) als gegen standslos. 8. 8.1

Art. 61 lit . g ATSG sieht vor , dass der obsiegende n Beschwerde führende n Person ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht . Gemäss der Rechtsprechung hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende v ersicherte Person jedoch keinen Anspruch auf eine Prozess- beziehungsweise Parteientschädigung

(BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_943/2012 vom 2 8. März 2013). 8.2

Der durch die Soziale n Dienste der Stadt Zürich vertretene n Beschwerdeführerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen ; entsprechend hat sie auch keine solche beantragt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführe rin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz