Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1981 geborene X.___ reiste Anfang 2007 aus Portugal in die Schweiz ein; sie ist verheiratet und seit dem 1. September 2009 Mutter eines Kindes ( Urk. 7/4) . Sie verfügt über keine beruf liche Ausbildung und war nach ihrer Einreise als Raumpflegerin und Hilfshaus wartin erwerbstätig ( Urk. 7/15 ,
Urk. 7/17, Urk. 7/18). Im Zusammenhang mit seit 2013 bestehenden Rücken-, Knochen- und Muskulaturproblemen meldete sich die Versicherte am 9. Juli 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4).
Mit Mitteilung vom 2 8. August 2000 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund des Gesund heitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 7/16). Im Zuge der medizinischen Abklärungen gab die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2 0. Oktober 2021; Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 1 3. Januar 2022 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/51) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1 0. Mai 2022 fest ( Urk. 7/58 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Überprüfung ihres Falles und sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend – aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 9. Juli 2020 sowie eines früh e stmög lichen Rentenanspruchs per 1. Januar 2021
– die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in der bisherigen Tätigkeit nie eine langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2022 nicht einverstanden sei, da ihr Gesundheitszustand noch schlechter geworden sei. Sie werde in nächster Zeit noch weitere Bericht e einreichen ( Urk. 1 ; vgl. Urk. 4-5 ). 3 . 3.1
Die für den Bericht der Universitätsklinik Z.___
vom 3 0. Juni 2020 verantwort lichen Fachärzte diagnostizierten ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom ED 06/2020 sowie ein chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerz syndrom EM 2013.
Die Beschwerdeführerin sei wegen generalisierten Weichteil- und panvertebralen Schmerzen bereits mehrfach abgeklärt worden, wobei eine entzündliche rheuma tische Erkrankung nicht habe nachgewiesen werden können. Sie würden die Symptome deshalb am ehesten im Rahmen eines fibromyalgieformen Schmerz syndroms interpretieren. Die einmalig erhöhten humoralen Entzün dungswerte würden sie als unspezifisch erachten ( Urk. 7/31/1-3). 3.2
Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___
vom 2 4. März 2021 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie ED 2020, Polyarthralgien offener Ätiologie ED 2020 ( DD: im Rah men der Fibromyalgie ) sowie ein zerviko
- und lumbospondylogenes Syndrom ED 2013.
Neben dem fibromyalgischen Syndrom würden keine Hinweise auf eine ander weitige entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bestehen. Sie hätten eine ambulante Physiotherapie empfohlen, bei ausbleibender Besserung könne eine stationäre multimodale Schmerztherapie erwogen werden ( Urk. 7/27 ; vgl. auch Bericht vom 2 6. November 2021, Urk. 7/52/2-3 ). 3.3
In seinem Gutachten vom 2 0. Oktober 2021 konnte Dr. Y.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen ( Urk. 7/48 S. 9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 10): - Nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit Generali sierungstendenz - Widespread -Pain-Index 12/19 Punkte, Symptome- Severity -Score 10/12 Punkte - Keine strukturellen oder somatisch korrelierenden Veränderungen - Muskuläre De konditionierung mit korrigierbarer Fehlhaltung - Tendenzielle Betonung in der linken Körperhälfte - Unauffällige klinische Untersuchung der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes, diskret beginnende degenerative Veränderungen an der HWS und LWS, entsprechend den MRI-Untersuchungen
Aufgrund der reproduzierbaren Untersuchungsbefunde, den MRI-Bildgebungen (weitaus unauffällig) und dem spontanen Sitz- und Bewegungsverhalten mit symmetrischem Einsatz der oberen Extremitäten attestiere er eine wesentlich höhere Aktivität und Belastbarkeit als die Beschwerdeführerin angebe. Er habe keine strukturellen oder somatischen pathologischen Befunde erheben können. Auch in den Beurteilungen der Universitätsk linik Z.___ , des Universitätsspitals A.___ sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, seien keine strukturellen Veränderungen oder Hinweis e für eine entzündliche rheumatische Erkrankung zu finden (S. 11). Sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend en mittelschweren Tätigkeit sei seit jeher ohne Unter bruch eine volle A rbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Offenbar sei auch die Moti vation für weitere therapeutische Schritte begrenzt gewesen, so sei der Vorschlag einer stationären Rehabilitation auf Zurückhaltung/Ablehnung gestossen, unter Hinweis auf die Betreuung des 12 - jährigen Sohnes (S. 14). Erheblich g ewichts belastende oder grobmanuelle Arbeiten seien nicht zu empfehlen . Einzig empfeh lenswert sei eine verbesserte muskuläre Aktivierung (S. 15). 3.4
In seinem Bericht vom 2 1. Januar 2022 führte Dr. B.___ aus, dass die gestellte Fibromyalgie-Diagnose nicht ganz zutreffend sei, insbesondere müssten die geklagten Polyarthralgien einem noch nicht definierten Krankheitsbild zugeord net werden. Falls es sich jedoch wirklich ausschliesslich um eine Fibromyalgie handle, sei der Leidensdruck dermassen hoch, dass eine äusserst belastende Ein schränkung der Lebensqualität vorliege, welche das Ausüben irgendeiner Tätig keit verunmögliche ( Urk. 7/52/1).
In seinem Bericht vom 3 0. Juni 2022 wies Dr. B.___ weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Beschwerderesistenz ein depressiver Zustand ausgebildet habe, welcher nun eine psychiatrische Behandlung notwendig mache ( Urk. 4, vgl. auch Urk. 5/2).
Dr. B.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 2020 (Urk. 5/4 S. 2 ff.). 4. 4.1
Dr. Y.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Gutachten vom 2 0. Oktober 2021 unter Würdigung der medizinischen Vorakten in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar und berücksichtigte dabei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie das von ihr anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten , so dass die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 4.1) erfüllt sind . Seine Beurteilung, wonach anlässlich der Exploration keine struktu rellen oder somatischen pathologischen Befunde vorgelegen hätten, steht im Ein klang mit der Einschätzung der Fachärzte de r
Universitätsk linik Z.___ sowie der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ , welche weder strukturelle Veränderungen noch Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung feststellen konnten (vgl. E. 3.1 f.) .
W eiter wurde die Beschwerdeführerin umfangreich bildgebend untersucht ( Urk. 5/3), sodass von einer seriösen Erstellung der medizinischen Aktenlage auszugehen ist. 4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Auch wenn es somit nachvollziehbar ist, dass Dr. B.___ aufgrund seiner Stel lung als seit Juli 2013 (vgl. Urk. 7/22/2 Ziff. 1.1) behandelnder A rzt das Schmerz geschehen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stär ker gewichtet, ist die gutachterliche Einschätzung dennoch zu bevorzugen. Dr. B.___
bezeichnete den ablehnenden IV- Entscheid als nicht nachvoll zieh bar (Urk. 4, Urk. 7/52/1), ohne sich indes mit de m diesem zu Grunde liegenden rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ auseinander zusetzen und aufzu zeigen, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werden kann .
Auch i m Rah men seiner eigenen Einschätzung benannte Dr. B.___ keinerlei Faktoren, welche Zweifel am Gutachten
von Dr. Y.___ a ufkommen la ssen . Soweit er die Diagnose Fibromyalgie anzweifelte , ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Fachärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___
als auch der Universitätsklinik Z.___
von der besagten Diagnose bzw. von einem fibromyalgieforme n Schmerzsyndrom ausgingen
und sich deren Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ deckt (vgl. E. 3.1 f.) . Hinzu kommt, dass für die Belange der Invaliden versicherung nicht die Diagnose massgebend ist, sondern die Au swirkungen der fachärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1). Im Falle der Beschwerdeführerin erreichen diese Auswirkungen laut dem Gutachten von Dr. Y.___ kein Ausmass, welches einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet . Hieran vermag auch der Bericht von Dr. C.___ , Chiropraktorin , vom 24. Mai 2021 (Urk. 5/3/1) nichts zu ändern. 4.3
Hinsichtlich der neu geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzumer ken, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung ( 1 0. Mai 2022 ) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis da rstellt. Die Aufnahme der Abklärung und Therapie bei Dr. med. D.___
– welche gemäss
Medizinalberufe register
über einen Weiterbildungstitel als Praktische Ärztin, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medre gom.admin.ch/ medreg / person / ; besucht am 14. Dezember 2022) – erfolgte dabei am 2 4. Juni 2022 als Folge der therapieresistenten Beschwerden ( Urk. 4 und Urk. 5/2). Eine weitergehende anhaltende Ver schlechterung des Gesundheits zustandes insbesondere aus psychi atri scher Sicht wäre demnach von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversiche rung gel tend zu machen. 4.4
Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Einschätzung von Dr. Y.___ in Frage st ellen könnten, sodass aus versicherungsrechtlicher Sicht sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend e n mittelschweren Tätigkeit seit jeher ohne Unterbruch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalide nver sicherung nicht ausgewiesen . Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestä tigung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1981 geborene X.___ reiste Anfang 2007 aus Portugal in die Schweiz ein; sie ist verheiratet und seit dem 1. September 2009 Mutter eines Kindes ( Urk. 7/4) . Sie verfügt über keine beruf liche Ausbildung und war nach ihrer Einreise als Raumpflegerin und Hilfshaus wartin erwerbstätig ( Urk. 7/15 ,
Urk. 7/17, Urk. 7/18). Im Zusammenhang mit seit 2013 bestehenden Rücken-, Knochen- und Muskulaturproblemen meldete sich die Versicherte am 9. Juli 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4).
Mit Mitteilung vom 2 8. August 2000 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund des Gesund heitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 7/16). Im Zuge der medizinischen Abklärungen gab die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2 0. Oktober 2021; Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 1 3. Januar 2022 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/51) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1 0. Mai 2022 fest ( Urk. 7/58 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend – aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 9. Juli 2020 sowie eines früh e stmög lichen Rentenanspruchs per 1. Januar 2021
– die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Überprüfung ihres Falles und sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in der bisherigen Tätigkeit nie eine langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2022 nicht einverstanden sei, da ihr Gesundheitszustand noch schlechter geworden sei. Sie werde in nächster Zeit noch weitere Bericht e einreichen ( Urk. 1 ; vgl. Urk. 4-5 ). 3 . 3.1
Die für den Bericht der Universitätsklinik Z.___
vom 3 0. Juni 2020 verantwort lichen Fachärzte diagnostizierten ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom ED 06/2020 sowie ein chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerz syndrom EM 2013.
Die Beschwerdeführerin sei wegen generalisierten Weichteil- und panvertebralen Schmerzen bereits mehrfach abgeklärt worden, wobei eine entzündliche rheuma tische Erkrankung nicht habe nachgewiesen werden können. Sie würden die Symptome deshalb am ehesten im Rahmen eines fibromyalgieformen Schmerz syndroms interpretieren. Die einmalig erhöhten humoralen Entzün dungswerte würden sie als unspezifisch erachten ( Urk. 7/31/1-3). 3.2
Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___
vom 2 4. März 2021 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie ED 2020, Polyarthralgien offener Ätiologie ED 2020 ( DD: im Rah men der Fibromyalgie ) sowie ein zerviko
- und lumbospondylogenes Syndrom ED 2013.
Neben dem fibromyalgischen Syndrom würden keine Hinweise auf eine ander weitige entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bestehen. Sie hätten eine ambulante Physiotherapie empfohlen, bei ausbleibender Besserung könne eine stationäre multimodale Schmerztherapie erwogen werden ( Urk. 7/27 ; vgl. auch Bericht vom 2 6. November 2021, Urk. 7/52/2-3 ). 3.3
In seinem Gutachten vom 2 0. Oktober 2021 konnte Dr. Y.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen ( Urk. 7/48 S. 9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 10): - Nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit Generali sierungstendenz - Widespread -Pain-Index 12/19 Punkte, Symptome- Severity -Score 10/12 Punkte - Keine strukturellen oder somatisch korrelierenden Veränderungen - Muskuläre De konditionierung mit korrigierbarer Fehlhaltung - Tendenzielle Betonung in der linken Körperhälfte - Unauffällige klinische Untersuchung der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes, diskret beginnende degenerative Veränderungen an der HWS und LWS, entsprechend den MRI-Untersuchungen
Aufgrund der reproduzierbaren Untersuchungsbefunde, den MRI-Bildgebungen (weitaus unauffällig) und dem spontanen Sitz- und Bewegungsverhalten mit symmetrischem Einsatz der oberen Extremitäten attestiere er eine wesentlich höhere Aktivität und Belastbarkeit als die Beschwerdeführerin angebe. Er habe keine strukturellen oder somatischen pathologischen Befunde erheben können. Auch in den Beurteilungen der Universitätsk linik Z.___ , des Universitätsspitals A.___ sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, seien keine strukturellen Veränderungen oder Hinweis e für eine entzündliche rheumatische Erkrankung zu finden (S. 11). Sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend en mittelschweren Tätigkeit sei seit jeher ohne Unter bruch eine volle A rbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Offenbar sei auch die Moti vation für weitere therapeutische Schritte begrenzt gewesen, so sei der Vorschlag einer stationären Rehabilitation auf Zurückhaltung/Ablehnung gestossen, unter Hinweis auf die Betreuung des 12 - jährigen Sohnes (S. 14). Erheblich g ewichts belastende oder grobmanuelle Arbeiten seien nicht zu empfehlen . Einzig empfeh lenswert sei eine verbesserte muskuläre Aktivierung (S. 15). 3.4
In seinem Bericht vom 2 1. Januar 2022 führte Dr. B.___ aus, dass die gestellte Fibromyalgie-Diagnose nicht ganz zutreffend sei, insbesondere müssten die geklagten Polyarthralgien einem noch nicht definierten Krankheitsbild zugeord net werden. Falls es sich jedoch wirklich ausschliesslich um eine Fibromyalgie handle, sei der Leidensdruck dermassen hoch, dass eine äusserst belastende Ein schränkung der Lebensqualität vorliege, welche das Ausüben irgendeiner Tätig keit verunmögliche ( Urk. 7/52/1).
In seinem Bericht vom 3 0. Juni 2022 wies Dr. B.___ weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Beschwerderesistenz ein depressiver Zustand ausgebildet habe, welcher nun eine psychiatrische Behandlung notwendig mache ( Urk. 4, vgl. auch Urk. 5/2).
Dr. B.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 2020 (Urk. 5/4 S. 2 ff.). 4. 4.1
Dr. Y.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Gutachten vom 2 0. Oktober 2021 unter Würdigung der medizinischen Vorakten in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar und berücksichtigte dabei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie das von ihr anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten , so dass die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 4.1) erfüllt sind . Seine Beurteilung, wonach anlässlich der Exploration keine struktu rellen oder somatischen pathologischen Befunde vorgelegen hätten, steht im Ein klang mit der Einschätzung der Fachärzte de r
Universitätsk linik Z.___ sowie der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ , welche weder strukturelle Veränderungen noch Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung feststellen konnten (vgl. E. 3.1 f.) .
W eiter wurde die Beschwerdeführerin umfangreich bildgebend untersucht ( Urk. 5/3), sodass von einer seriösen Erstellung der medizinischen Aktenlage auszugehen ist. 4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Auch wenn es somit nachvollziehbar ist, dass Dr. B.___ aufgrund seiner Stel lung als seit Juli 2013 (vgl. Urk. 7/22/2 Ziff. 1.1) behandelnder A rzt das Schmerz geschehen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stär ker gewichtet, ist die gutachterliche Einschätzung dennoch zu bevorzugen. Dr. B.___
bezeichnete den ablehnenden IV- Entscheid als nicht nachvoll zieh bar (Urk. 4, Urk. 7/52/1), ohne sich indes mit de m diesem zu Grunde liegenden rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ auseinander zusetzen und aufzu zeigen, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werden kann .
Auch i m Rah men seiner eigenen Einschätzung benannte Dr. B.___ keinerlei Faktoren, welche Zweifel am Gutachten
von Dr. Y.___ a ufkommen la ssen . Soweit er die Diagnose Fibromyalgie anzweifelte , ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Fachärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___
als auch der Universitätsklinik Z.___
von der besagten Diagnose bzw. von einem fibromyalgieforme n Schmerzsyndrom ausgingen
und sich deren Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ deckt (vgl. E. 3.1 f.) . Hinzu kommt, dass für die Belange der Invaliden versicherung nicht die Diagnose massgebend ist, sondern die Au swirkungen der fachärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1). Im Falle der Beschwerdeführerin erreichen diese Auswirkungen laut dem Gutachten von Dr. Y.___ kein Ausmass, welches einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet . Hieran vermag auch der Bericht von Dr. C.___ , Chiropraktorin , vom 24. Mai 2021 (Urk. 5/3/1) nichts zu ändern. 4.3
Hinsichtlich der neu geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzumer ken, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung ( 1 0. Mai 2022 ) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis da rstellt. Die Aufnahme der Abklärung und Therapie bei Dr. med. D.___
– welche gemäss
Medizinalberufe register
über einen Weiterbildungstitel als Praktische Ärztin, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medre gom.admin.ch/ medreg / person / ; besucht am 14. Dezember 2022) – erfolgte dabei am 2 4. Juni 2022 als Folge der therapieresistenten Beschwerden ( Urk. 4 und Urk. 5/2). Eine weitergehende anhaltende Ver schlechterung des Gesundheits zustandes insbesondere aus psychi atri scher Sicht wäre demnach von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversiche rung gel tend zu machen. 4.4
Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Einschätzung von Dr. Y.___ in Frage st ellen könnten, sodass aus versicherungsrechtlicher Sicht sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend e n mittelschweren Tätigkeit seit jeher ohne Unterbruch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalide nver sicherung nicht ausgewiesen . Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestä tigung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.
Dispositiv
- Die im Jahre 1981 geborene X.___ reiste Anfang 2007 aus Portugal in die Schweiz ein; sie ist verheiratet und seit dem
- September 2009 Mutter eines Kindes ( Urk. 7/4) . Sie verfügt über keine beruf liche Ausbildung und war nach ihrer Einreise als Raumpflegerin und Hilfshaus wartin erwerbstätig ( Urk. 7/15 , Urk. 7/17, Urk. 7/18). Im Zusammenhang mit seit 2013 bestehenden Rücken-, Knochen- und Muskulaturproblemen meldete sich die Versicherte am
- Juli 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4). Mit Mitteilung vom 2
- August 2000 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund des Gesund heitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 7/16). Im Zuge der medizinischen Abklärungen gab die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2
- Oktober 2021; Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2022 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/51) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1
- Mai 2022 fest ( Urk. 7/58 = Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am 2
- Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Überprüfung ihres Falles und sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend – aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am
- Juli 2020 sowie eines früh e stmög lichen Rentenanspruchs per
- Januar 2021 – die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in der bisherigen Tätigkeit nie eine langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1
- Mai 2022 nicht einverstanden sei, da ihr Gesundheitszustand noch schlechter geworden sei. Sie werde in nächster Zeit noch weitere Bericht e einreichen ( Urk. 1 ; vgl. Urk. 4-5 ). 3 . 3.1 Die für den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 3
- Juni 2020 verantwort lichen Fachärzte diagnostizierten ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom ED 06/2020 sowie ein chronisches zerviko - und lumbospondylogenes Schmerz syndrom EM 2013. Die Beschwerdeführerin sei wegen generalisierten Weichteil- und panvertebralen Schmerzen bereits mehrfach abgeklärt worden, wobei eine entzündliche rheuma tische Erkrankung nicht habe nachgewiesen werden können. Sie würden die Symptome deshalb am ehesten im Rahmen eines fibromyalgieformen Schmerz syndroms interpretieren. Die einmalig erhöhten humoralen Entzün dungswerte würden sie als unspezifisch erachten ( Urk. 7/31/1-3). 3.2 Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ vom 2
- März 2021 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie ED 2020, Polyarthralgien offener Ätiologie ED 2020 ( DD: im Rah men der Fibromyalgie ) sowie ein zerviko - und lumbospondylogenes Syndrom ED 2013. Neben dem fibromyalgischen Syndrom würden keine Hinweise auf eine ander weitige entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bestehen. Sie hätten eine ambulante Physiotherapie empfohlen, bei ausbleibender Besserung könne eine stationäre multimodale Schmerztherapie erwogen werden ( Urk. 7/27 ; vgl. auch Bericht vom 2
- November 2021, Urk. 7/52/2-3 ). 3.3 In seinem Gutachten vom 2
- Oktober 2021 konnte Dr. Y.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen ( Urk. 7/48 S. 9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 10): - Nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit Generali sierungstendenz - Widespread -Pain-Index 12/19 Punkte, Symptome- Severity -Score 10/12 Punkte - Keine strukturellen oder somatisch korrelierenden Veränderungen - Muskuläre De konditionierung mit korrigierbarer Fehlhaltung - Tendenzielle Betonung in der linken Körperhälfte - Unauffällige klinische Untersuchung der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes, diskret beginnende degenerative Veränderungen an der HWS und LWS, entsprechend den MRI-Untersuchungen Aufgrund der reproduzierbaren Untersuchungsbefunde, den MRI-Bildgebungen (weitaus unauffällig) und dem spontanen Sitz- und Bewegungsverhalten mit symmetrischem Einsatz der oberen Extremitäten attestiere er eine wesentlich höhere Aktivität und Belastbarkeit als die Beschwerdeführerin angebe. Er habe keine strukturellen oder somatischen pathologischen Befunde erheben können. Auch in den Beurteilungen der Universitätsk linik Z.___ , des Universitätsspitals A.___ sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, seien keine strukturellen Veränderungen oder Hinweis e für eine entzündliche rheumatische Erkrankung zu finden (S. 11). Sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend en mittelschweren Tätigkeit sei seit jeher ohne Unter bruch eine volle A rbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Offenbar sei auch die Moti vation für weitere therapeutische Schritte begrenzt gewesen, so sei der Vorschlag einer stationären Rehabilitation auf Zurückhaltung/Ablehnung gestossen, unter Hinweis auf die Betreuung des 12 - jährigen Sohnes (S. 14). Erheblich g ewichts belastende oder grobmanuelle Arbeiten seien nicht zu empfehlen . Einzig empfeh lenswert sei eine verbesserte muskuläre Aktivierung (S. 15). 3.4 In seinem Bericht vom 2
- Januar 2022 führte Dr. B.___ aus, dass die gestellte Fibromyalgie-Diagnose nicht ganz zutreffend sei, insbesondere müssten die geklagten Polyarthralgien einem noch nicht definierten Krankheitsbild zugeord net werden. Falls es sich jedoch wirklich ausschliesslich um eine Fibromyalgie handle, sei der Leidensdruck dermassen hoch, dass eine äusserst belastende Ein schränkung der Lebensqualität vorliege, welche das Ausüben irgendeiner Tätig keit verunmögliche ( Urk. 7/52/1). In seinem Bericht vom 3
- Juni 2022 wies Dr. B.___ weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Beschwerderesistenz ein depressiver Zustand ausgebildet habe, welcher nun eine psychiatrische Behandlung notwendig mache ( Urk. 4, vgl. auch Urk. 5/2). Dr. B.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 2020 (Urk. 5/4 S. 2 ff.).
- 4.1 Dr. Y.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Gutachten vom 2
- Oktober 2021 unter Würdigung der medizinischen Vorakten in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar und berücksichtigte dabei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie das von ihr anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten , so dass die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 4.1) erfüllt sind . Seine Beurteilung, wonach anlässlich der Exploration keine struktu rellen oder somatischen pathologischen Befunde vorgelegen hätten, steht im Ein klang mit der Einschätzung der Fachärzte de r Universitätsk linik Z.___ sowie der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ , welche weder strukturelle Veränderungen noch Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung feststellen konnten (vgl. E. 3.1 f.) . W eiter wurde die Beschwerdeführerin umfangreich bildgebend untersucht ( Urk. 5/3), sodass von einer seriösen Erstellung der medizinischen Aktenlage auszugehen ist. 4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Auch wenn es somit nachvollziehbar ist, dass Dr. B.___ aufgrund seiner Stel lung als seit Juli 2013 (vgl. Urk. 7/22/2 Ziff. 1.1) behandelnder A rzt das Schmerz geschehen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stär ker gewichtet, ist die gutachterliche Einschätzung dennoch zu bevorzugen. Dr. B.___ bezeichnete den ablehnenden IV- Entscheid als nicht nachvoll zieh bar (Urk. 4, Urk. 7/52/1), ohne sich indes mit de m diesem zu Grunde liegenden rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ auseinander zusetzen und aufzu zeigen, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werden kann . Auch i m Rah men seiner eigenen Einschätzung benannte Dr. B.___ keinerlei Faktoren, welche Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ a ufkommen la ssen . Soweit er die Diagnose Fibromyalgie anzweifelte , ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Fachärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ als auch der Universitätsklinik Z.___ von der besagten Diagnose bzw. von einem fibromyalgieforme n Schmerzsyndrom ausgingen und sich deren Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ deckt (vgl. E. 3.1 f.) . Hinzu kommt, dass für die Belange der Invaliden versicherung nicht die Diagnose massgebend ist, sondern die Au swirkungen der fachärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1). Im Falle der Beschwerdeführerin erreichen diese Auswirkungen laut dem Gutachten von Dr. Y.___ kein Ausmass, welches einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet . Hieran vermag auch der Bericht von Dr. C.___ , Chiropraktorin , vom 24. Mai 2021 (Urk. 5/3/1) nichts zu ändern. 4.3 Hinsichtlich der neu geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzumer ken, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung ( 1
- Mai 2022 ) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis da rstellt. Die Aufnahme der Abklärung und Therapie bei Dr. med. D.___ – welche gemäss Medizinalberufe register über einen Weiterbildungstitel als Praktische Ärztin, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medre gom.admin.ch/ medreg / person / ; besucht am 14. Dezember 2022) – erfolgte dabei am 2
- Juni 2022 als Folge der therapieresistenten Beschwerden ( Urk. 4 und Urk. 5/2). Eine weitergehende anhaltende Ver schlechterung des Gesundheits zustandes insbesondere aus psychi atri scher Sicht wäre demnach von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversiche rung gel tend zu machen. 4.4 Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Einschätzung von Dr. Y.___ in Frage st ellen könnten, sodass aus versicherungsrechtlicher Sicht sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend e n mittelschweren Tätigkeit seit jeher ohne Unterbruch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalide nver sicherung nicht ausgewiesen . Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestä tigung der angefochtenen Verfügung.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00302
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
19. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1981 geborene X.___ reiste Anfang 2007 aus Portugal in die Schweiz ein; sie ist verheiratet und seit dem 1. September 2009 Mutter eines Kindes ( Urk. 7/4) . Sie verfügt über keine beruf liche Ausbildung und war nach ihrer Einreise als Raumpflegerin und Hilfshaus wartin erwerbstätig ( Urk. 7/15 ,
Urk. 7/17, Urk. 7/18). Im Zusammenhang mit seit 2013 bestehenden Rücken-, Knochen- und Muskulaturproblemen meldete sich die Versicherte am 9. Juli 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4).
Mit Mitteilung vom 2 8. August 2000 informierte die IV-Stelle darüber, dass aufgrund des Gesund heitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen mög lich seien ( Urk. 7/16). Im Zuge der medizinischen Abklärungen gab die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2 0. Oktober 2021; Urk. 7/48). Mit Vorbescheid vom 1 3. Januar 2022 stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 7/51) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 1 0. Mai 2022 fest ( Urk. 7/58 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 4. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Überprüfung ihres Falles und sinngemäss die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend – aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 9. Juli 2020 sowie eines früh e stmög lichen Rentenanspruchs per 1. Januar 2021
– die bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strit tigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in der bisherigen Tätigkeit nie eine langandauernde Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden habe, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit der Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2022 nicht einverstanden sei, da ihr Gesundheitszustand noch schlechter geworden sei. Sie werde in nächster Zeit noch weitere Bericht e einreichen ( Urk. 1 ; vgl. Urk. 4-5 ). 3 . 3.1
Die für den Bericht der Universitätsklinik Z.___
vom 3 0. Juni 2020 verantwort lichen Fachärzte diagnostizierten ein fibromyalgieformes Schmerzsyndrom ED 06/2020 sowie ein chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerz syndrom EM 2013.
Die Beschwerdeführerin sei wegen generalisierten Weichteil- und panvertebralen Schmerzen bereits mehrfach abgeklärt worden, wobei eine entzündliche rheuma tische Erkrankung nicht habe nachgewiesen werden können. Sie würden die Symptome deshalb am ehesten im Rahmen eines fibromyalgieformen Schmerz syndroms interpretieren. Die einmalig erhöhten humoralen Entzün dungswerte würden sie als unspezifisch erachten ( Urk. 7/31/1-3). 3.2
Die für den Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___
vom 2 4. März 2021 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie ED 2020, Polyarthralgien offener Ätiologie ED 2020 ( DD: im Rah men der Fibromyalgie ) sowie ein zerviko
- und lumbospondylogenes Syndrom ED 2013.
Neben dem fibromyalgischen Syndrom würden keine Hinweise auf eine ander weitige entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung bestehen. Sie hätten eine ambulante Physiotherapie empfohlen, bei ausbleibender Besserung könne eine stationäre multimodale Schmerztherapie erwogen werden ( Urk. 7/27 ; vgl. auch Bericht vom 2 6. November 2021, Urk. 7/52/2-3 ). 3.3
In seinem Gutachten vom 2 0. Oktober 2021 konnte Dr. Y.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen ( Urk. 7/48 S. 9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 10): - Nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom im Rahmen einer Fibromyalgie gemäss ACR-Kriterien mit Generali sierungstendenz - Widespread -Pain-Index 12/19 Punkte, Symptome- Severity -Score 10/12 Punkte - Keine strukturellen oder somatisch korrelierenden Veränderungen - Muskuläre De konditionierung mit korrigierbarer Fehlhaltung - Tendenzielle Betonung in der linken Körperhälfte - Unauffällige klinische Untersuchung der peripheren Gelenke und des Achsenskelettes, diskret beginnende degenerative Veränderungen an der HWS und LWS, entsprechend den MRI-Untersuchungen
Aufgrund der reproduzierbaren Untersuchungsbefunde, den MRI-Bildgebungen (weitaus unauffällig) und dem spontanen Sitz- und Bewegungsverhalten mit symmetrischem Einsatz der oberen Extremitäten attestiere er eine wesentlich höhere Aktivität und Belastbarkeit als die Beschwerdeführerin angebe. Er habe keine strukturellen oder somatischen pathologischen Befunde erheben können. Auch in den Beurteilungen der Universitätsk linik Z.___ , des Universitätsspitals A.___ sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, seien keine strukturellen Veränderungen oder Hinweis e für eine entzündliche rheumatische Erkrankung zu finden (S. 11). Sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend en mittelschweren Tätigkeit sei seit jeher ohne Unter bruch eine volle A rbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Offenbar sei auch die Moti vation für weitere therapeutische Schritte begrenzt gewesen, so sei der Vorschlag einer stationären Rehabilitation auf Zurückhaltung/Ablehnung gestossen, unter Hinweis auf die Betreuung des 12 - jährigen Sohnes (S. 14). Erheblich g ewichts belastende oder grobmanuelle Arbeiten seien nicht zu empfehlen . Einzig empfeh lenswert sei eine verbesserte muskuläre Aktivierung (S. 15). 3.4
In seinem Bericht vom 2 1. Januar 2022 führte Dr. B.___ aus, dass die gestellte Fibromyalgie-Diagnose nicht ganz zutreffend sei, insbesondere müssten die geklagten Polyarthralgien einem noch nicht definierten Krankheitsbild zugeord net werden. Falls es sich jedoch wirklich ausschliesslich um eine Fibromyalgie handle, sei der Leidensdruck dermassen hoch, dass eine äusserst belastende Ein schränkung der Lebensqualität vorliege, welche das Ausüben irgendeiner Tätig keit verunmögliche ( Urk. 7/52/1).
In seinem Bericht vom 3 0. Juni 2022 wies Dr. B.___ weiter darauf hin, dass sich aufgrund der Beschwerderesistenz ein depressiver Zustand ausgebildet habe, welcher nun eine psychiatrische Behandlung notwendig mache ( Urk. 4, vgl. auch Urk. 5/2).
Dr. B.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 2020 (Urk. 5/4 S. 2 ff.). 4. 4.1
Dr. Y.___ legt e den medizinischen Sachverhalt in seinem Gutachten vom 2 0. Oktober 2021 unter Würdigung der medizinischen Vorakten in einer schlüs sigen und nachvollziehbaren Weise dar und berücksichtigte dabei auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie das von ihr anlässlich der Begutachtung gezeigte Verhalten , so dass die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 4.1) erfüllt sind . Seine Beurteilung, wonach anlässlich der Exploration keine struktu rellen oder somatischen pathologischen Befunde vorgelegen hätten, steht im Ein klang mit der Einschätzung der Fachärzte de r
Universitätsk linik Z.___ sowie der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___ , welche weder strukturelle Veränderungen noch Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung feststellen konnten (vgl. E. 3.1 f.) .
W eiter wurde die Beschwerdeführerin umfangreich bildgebend untersucht ( Urk. 5/3), sodass von einer seriösen Erstellung der medizinischen Aktenlage auszugehen ist. 4.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schät zungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Auch wenn es somit nachvollziehbar ist, dass Dr. B.___ aufgrund seiner Stel lung als seit Juli 2013 (vgl. Urk. 7/22/2 Ziff. 1.1) behandelnder A rzt das Schmerz geschehen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stär ker gewichtet, ist die gutachterliche Einschätzung dennoch zu bevorzugen. Dr. B.___
bezeichnete den ablehnenden IV- Entscheid als nicht nachvoll zieh bar (Urk. 4, Urk. 7/52/1), ohne sich indes mit de m diesem zu Grunde liegenden rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ auseinander zusetzen und aufzu zeigen, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werden kann .
Auch i m Rah men seiner eigenen Einschätzung benannte Dr. B.___ keinerlei Faktoren, welche Zweifel am Gutachten
von Dr. Y.___ a ufkommen la ssen . Soweit er die Diagnose Fibromyalgie anzweifelte , ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Fachärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals A.___
als auch der Universitätsklinik Z.___
von der besagten Diagnose bzw. von einem fibromyalgieforme n Schmerzsyndrom ausgingen
und sich deren Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. Y.___ deckt (vgl. E. 3.1 f.) . Hinzu kommt, dass für die Belange der Invaliden versicherung nicht die Diagnose massgebend ist, sondern die Au swirkungen der fachärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1). Im Falle der Beschwerdeführerin erreichen diese Auswirkungen laut dem Gutachten von Dr. Y.___ kein Ausmass, welches einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet . Hieran vermag auch der Bericht von Dr. C.___ , Chiropraktorin , vom 24. Mai 2021 (Urk. 5/3/1) nichts zu ändern. 4.3
Hinsichtlich der neu geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzumer ken, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung ( 1 0. Mai 2022 ) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis da rstellt. Die Aufnahme der Abklärung und Therapie bei Dr. med. D.___
– welche gemäss
Medizinalberufe register
über einen Weiterbildungstitel als Praktische Ärztin, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (www.medre gom.admin.ch/ medreg / person / ; besucht am 14. Dezember 2022) – erfolgte dabei am 2 4. Juni 2022 als Folge der therapieresistenten Beschwerden ( Urk. 4 und Urk. 5/2). Eine weitergehende anhaltende Ver schlechterung des Gesundheits zustandes insbesondere aus psychi atri scher Sicht wäre demnach von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Invalidenversiche rung gel tend zu machen. 4.4
Insgesamt sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Einschätzung von Dr. Y.___ in Frage st ellen könnten, sodass aus versicherungsrechtlicher Sicht sowohl in der angestammten als auch einer anderen leichten bis zeitweise wechselbelastend e n mittelschweren Tätigkeit seit jeher ohne Unterbruch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalide nver sicherung nicht ausgewiesen . Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestä tigung der angefochtenen Verfügung. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fah rens sind sie der Beschwerdeführ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty