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IV.2022.00292

Neuanmeldung, Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als selbständige Coiffeuse 30 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit liegt 80%ige Arbeitsfähigkeit vor, Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist zumutbar, Abweisung

Zürich SozVersG · 2023-02-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, selbständige Coiffeuse , meldete sich erstmals am 2 3. August 2011 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und führte am 12. März 2013 eine Untersuchung beim Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) durch (Urk.

7/42). M it Verfügung vom 2 8. Februar 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 7/75) .

Am 1 5. Juni 2020 meldete sich die Versicherte nach vorheriger Meldung zur Früherfassung ( Urk. 7/86)

unter Hinweis auf Schmerzen am Ellenbogen erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/90). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation nochmals ab und holte Akten der Krankentaggeldversiche rung Helsana ein ( Urk. 7 /99) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/111; Urk. 7/116 , Urk. 7/124 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. April 2022 einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. April 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sie aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten , insbesondere eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte

mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2022 um

Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 3 0. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2023 auf eine Duplik ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in einer leichte n Tätigkeit ohne repetitive manuelle Belastung seit April 2020 zu maximal 20 % eingeschränkt sei . Mit einer Rest a rbeitsfähigkeit von 80 % könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Bereits im IV-Gesuch vom 3 0. August 20 1 1 (gemeint: bei Erledigung desselben mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014, Urk. 7/75) sei festgestellt worden, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Coiffeuse nur noch zu 50 % möglich sei . Ihr sei bereits früher eine berufliche Umstellung nahegelegt worden. Die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich vor über zehn Jahren beruflich umzuorientieren, könne von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sie nicht über eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % verfüge (S. 4). Eine allfällige vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei zudem nicht verwertbar (S. 5). Sie sei gelernte Coiffeuse und in dieser Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahren selbständig. Sie habe dem e n tsprechend seit 30 Jahren keinen Vorgesetzten, könne ihre Arbeitstätigkeit völlig frei einteilen, habe nie ein Qualifikationsgespräch geführt und habe alles selber entscheiden können. Nach einer derart langen selbständigen Erwerbstätigkeit im selben Beruf sei es einer Person aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihrer Ausbildung nicht mehr zumutbar, sich neu orientieren zu müssen und sich in

einer Hierarchie einzuord nen oder einem Vorgesetzten unterzuordnen. Hinzu komme, dass sie 61 Jahre alt werde. Auch wäre der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand völlig unverhältnismässig (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe ihr zudem nie eine Schadenminderungspflicht auferlegt oder ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Wenn die Beschwerdegegnerin versuche , gestützt auf die Begrün dung in der ursprünglichen Rentenverfügung Leistungen zu verneinen , sei dies unrecht (S. 9).

Dies gelte umso mehr, als seither diverse neue gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen seien. Deshalb habe sie einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 10). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte mit der Beschwerdeantwort ergänzend aus ( Urk. 6), dass selbst wenn der Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren keine Schade n minderungspflicht auferleg t worden sei, der Grundsatz gelte, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 201 0 an Handgelenksbeschwerden gelitten und die Tätigkeit als Coiffeuse sei teilweise eingeschränkt gewesen (S. 1).

Sodann treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als 30 Jahre n ihren eigenen Coiffeursalon führe, hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei . Vielmehr sei ihr

die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowohl aus beruflicher Sicht als auch mit Blick auf das fort geschrittene Alter zumutbar

(S. 2). 2.4

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit der Replik geltend ( Urk. 11), die angestammte Tätigkeit sei nicht anhand des Berichts des Aussendienstes aus dem Jahr 2013 zu bestimmen und die Einkommensvergleichszahlen zu aktuali sieren (S. 2). Die

Einschätzung des RAD -Arztes

sei sodann höchst ungenau und er verfüge nicht über die notwendigen

f achlichen Qualifikationen, die Ange legenheit hätte zusätzlich einem Facharzt oder einer Fachärztin für Rheumatolo gie vorgelegt werden müssen (S. 3). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin revisionsrelevant verschlechtert hat. Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmel deverfahren stellt die Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 7/75) dar, in welcher gestützt auf die orthopädische Untersuchung durch den RAD ( Urk. 7/42) aus medizinischer Sicht davon ausgegangen wurde , dass die angestammte Tätigkeit aufgrund von Funktionseinschränkungen der rechten Hand nur noch im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe bereits ab 1. September 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/75/2). Die Diagnose im RAD-Bericht vom 1 8. Februar 2013 lautete auf Schmerzen und Kraftminderung der rechten Hand nach dreimaliger Tendovaginitis de Q u ervain-Operation ( Urk. 7/42/6). 3.2

Im Sprechstundenbericht von Dr. med. Y.___

von der Rheumaklinik Z.___

vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 7/84/2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Epicondylitis

humeri

medialis

bds ., DD cervicospondylogenes S chmerz syndrom bds . - bei segmentalen Dysfunktionen HWS und BWS - bei belastender Arbeitstätigkeit als Coiffeuse - Therapie: S t atus nach Physiotherapie, gepla n t: NSAR 1 Wo, Ergothe rapie

Dr. Y.___ führte weiter aus, dass seit drei Monaten Schmerzen am medialen Ellenbogen b eidseitig beständen . Es handle sich um Dauerschmerzen von wechselnder Intensität und mit Zunahme in gewissen Positionen (S. 1).

Zwei Wochen nach einer Depot-Steroidinfiltration Epicondylus rechts zeigte sich die Beschwerdeführerin am 2 3. September 2019 gemäss Anamnese im Bericht vom selben Tag diesbezüglich beschwerdefrei. Röntgenaufnahmen des rechten Knies ergaben einen im Wesentlichen unauffälligen Befund ( Urk. 7/84/4). 3.3

Im MRI des rechten Ellbogens vo m April 2020 zeigte sich eine deutliche Epicon dylitis

humerii

ulnaris mit begleitend ausgedehnter, ansatznaher Partialruptur der gemeinsamen Flexorensehnenplatte und fokale Knorpelirregularitäten mit ossärer Aktivierung antero-ulnarseitig am Radiusköpfchen ( Urk. 7/128/1). Im Herbst 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Ellbogenoperation links (vgl. dazu: Urk. 7/108/7, 7/128/1). Der Operateur PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, führt e in seinem B ericht vom 4. Dezember 2020 aus ( Urk. 7/104), dass die Beschwerdeführerin fast drei Monate postoperativ über deutliche Rest beschwerden am linken medialen Ellenbogen berichte, die schlimmer seien als auf der rechte n Seite. Die Beschwerden hätten sich nun verändert. Früher habe ein dumpfer Dauerschmerz bestanden, nun träten belastungsabhängige stichar tige Schmerzen eher an der Ellenbogenrückseite auf. Das Beschwerdebild habe sich etwas verändert, insgesamt aber nicht wesentlich verringert . Analgetika würden keine eingenommen. Während das Haareschneiden schmerzfrei gehe, sei das Kehren mit dem Besen oder das Ziehen und Stossen des Friseurstuhles unmöglich. Vereinbart worden sei eine Arbeitsbelastung von 50 % für sechs Wochen (S. 1 f. ). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt Interventionelle Schm e rz t herapie, Anästhesiologie FMH, von der Schmerzklinik C.___

führte im Bericht vom 2 9. April 2021 aus ( Urk. 7/108), dass eine unverminderte invalidisierende Schmerzsymptomatik beider Arme bei therapierefraktärer Epicondylitis

humeri

radialis

beidseits seit Frühjahr 2020 bestehe. Weiter e Einzelheiten seien bei PD Dr. A.___ zu erfra gen ( Urk. 7/108/3 ). Die Beschwerdeführerin sei zu 100

% arbeitsunfähig in der selbständige n Tätigkeit als Coiffeuse (S. 4). Weiter führte er aus, dass es sich um einen äusserst therapieresistenten Verlauf handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in der Ausübung ihres Berufes als Coiffeuse , sondern auch im häus lichen Alltag invalidisierend eingeschränkt. Akut einsetzbare Therapieoptionen

verblieben keine (U rk. 7/108/7). 3.5

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. med. E.___ , Assistenzärztin ,

von der Klinik für Rheumatologie des U niversitätsspital s

F.___

führten im Bericht vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 7/134 /1-2 ) folgende Diagnosen auf: - Chronische Epicondylitis

humeri

ulnaris

bds . - Klinisch Verdacht auf Retropatellararthrose mit periarthropatischen Befunden, ED 15.06.2021 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich die Schmerzen im rechten Ellenbogen durch die Stosswellentherapie nicht nachhaltig verbessert hätten. In Ruhe habe sie in der Regel keine Schmerzen, sobald sie jedoch die Ellbogen mehr belaste bei Hausarbeit und bei der Berufsausübung als Coiffeuse , würden die Schmerzen in derselben Intensität wiederkehren (S. 1). 3.6

Im Bericht von Dr. Y.___ vom 3. März 2022 ( Urk. 7/134/3-4) wird festgehalten, dass die Schmerzen weiterhin klar belastungsabhängig seien und insbesondere bei der Arbeitstätigkeit als Coiffeuse auf träten . Wenn nicht manuell gearbeitet werde, habe die Beschwerdeführerin fast keine Schmerzen . Zaldiar helfe bei Schmerzen jeweils relativ gut. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit (zeitliche Präsenz im Betrieb) gehe sie von einer E insch r ä nkung von zirka 20 % aus. Höhergradig s ei jedoch die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt (zum Beispiel Haare waschen, f öhnen, b ürsten). Diese Einschrän kung liege bei zirka 70 % (S. 2 , vgl. auch: Urk. 7/134/5 ). 3.7

Der RAD -Arzt

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stellungnahme vom

1. April 2022 aus ( Urk. 7/136/4-5) , dass durch die beidseitige Epicondylopathie der Ellenbogen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für manuelle Tätig keiten erheblich beeinträchtigt sei . In der ursprünglichen Tätigkeit als Coiffeuse seien allenfalls administrative Aufgaben möglich. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % erscheine deshalb realistisch. Aus allen medizinischen Berichten gehe aber hervor, dass die Beschwerden belastungs- und bewegungsabhängig seien. In Ruhe bestehe weitgehende Beschwerdefreiheit. Leicht e

T ätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung seien zumutbar. Allenfalls bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, dieser überschreite sicher nicht die von Dr. Y.___ angegebenen 20 % (S. 5). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Die angefochtene Verfügung basiert im Wesent lichen auf der RAD-Beurteilung vom 1. April 2022 ( Urk. 7/136/4-5). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3

Die Einschätzung des RAD überzeugt. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Epicondyliti s

humeri

radialis beidseitig vorliegt , deren Beschwerden durch verschiedene Therapien nicht wesentlich gebessert werden konnten (vgl. etwa Urk. 7/108/7; Urk. 7/134/2). Wie im Bericht von Dr.

Y.___

vom 3. März 2022 nachvollziehbar ausgeführt und vom RAD-Arzt Dr. G.___ entsprechend gewürdigt

wurde , sind die Schmerzen jedoch klar belas tungsabhängig und treten insbesondere bei der Arbeits tätig keit als Coiffeuse auf. Zudem wurde ebenfalls festgestellt , dass die Beschwerdeführerin, wenn nicht manuell gearbeitet werde, fast keine Schmerzen habe (Urk.

7/134/4). Wohl aus diesem Grund wurde im Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___ explizit erwähnt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf die Tätigkeit als Coiffeuse beziehe. Die Anwesenheit im Geschäft sei in einem 80 % - Pensum möglich. Die Belastbar keit in der Tätigkeit als Coiffeuse jedoch nur zu 30 % möglich ( Urk. 7/134/5). Dies betreffe die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse , zum Be i spiel beim Haare waschen, f öhnen und b ürsten ( Urk. 7/134/4) . Das leuchtet ein, handelt es sich doch dabei um belastende manuelle Tätigkeiten. Auch im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspital s

F.___ vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 7/134/1-2) führten die ve r an twortlich zeichnenden ärzt lichen Fachpersonen aus, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe in der Regel keine Schmerzen habe, die Schmerzen jedoch wiederkehrten, sobald sie die Ellbogen mehr belaste bei der Hausarbeit oder der Tätigkeit als Coiffeuse . Sodann lässt der Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. Dezember 2020 darauf schliessen, dass das Beschwerdebild bereits dannzumal im Wesentlichen in Belastungsschmerzen bestand . Das Haareschneiden war gar schmerzfrei möglich und Analgetika nahm die Beschwerdeführerin keine ein ( Urk. 7/104 ). Insofern ist das vom RAD formu lierte Belastungsprofil, wonach Tätigkeiten mit manueller Belastung oder repeti tiven Handbewegungen ungeeignet und insbesondere wiederholte Hand- und Fingerflexionen zu vermeiden seien , hingegen leichte Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung zu 80 % zumutbar seien, nicht zu beanstanden (Urk.

7/136/5) , deckt es sich doch mit der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Y.___ und findet Bestätigung in den Berichten des Universitätsspitals F .___

und von PD Dr. A.___ . 4.4

4.4.1

Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Wenn sie ausführt, dass Dr. B.___ ihr sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e ( Urk. 1 S. 7), ist zu bemer ken, dass auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann. So findet sich weder i n dessen Formularbericht noch im Konsultationsbericht vom 2 9. April 2021 eine Begründung dafür , weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit

- ohne Belastung der Arme - vollständig a rbeitsunfähig sein sollte ( Urk. 7/108/1-8) . Ausführungen zu den

konkreten funktionellen Auswirkungen der Diagnose fehlen vielmehr gänzlich . Dr. B.___

führte lediglich aus , dass eine unverminderte invali di sierende Schmerzsympto matik beider Arme bei therapierefr aktärer Epicondyliti s

humeri

radialis beids eitig seit Frühjahr 2020 bestehe ( Urk. 7/108/3) und die berufliche Tätigkeit nur mit funktionalen Armen ausgeführt werden könne ( Urk. 7/108/4). In Bezug auf die Tätigkeit als Coiffeuse

ist das zwar weitgehend plausibel , daraus kann aber nichts für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden. Insofern ist seine Einschätzung einer vollständigen Arbeits un fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar

und vermag diese die RAD-Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. 4. 4.2

Was d en Einwand der Beschwerdeführerin betrifft , dass sie neben der Ellen bogenproblematik auch an HWS- und Knie-Beschwerden leide ( Urk. 1 S. 7) , ist vorab festzuhalten, dass den medizinischen Akten keine Hinweise auf dadurch verursachte zusätzliche funktionelle Einschränkung en zu entnehmen sind. Selbst

Dr. B.___

führte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig die Epicondylitis

humeri

radialis beidseits an und erwähnte Knie- und Rückenbeschwerden weder diagnostisch noch im Befund

( Urk. 7/108/3) . Hinsichtlich de r Kniebeschwerden gab die Beschwerdeführerin selber an, dass diese belastungsabhängig und für sie sekundär seien ( Urk. 7/88/2 ).

D aneben ist dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 3. September 2019 zu entnehmen , dass keine auffälligen Befunde am Knie rechts vorliegen. So führte sie gestützt auf den Rönt genbefund regelrechte Stellungsverhältnisse und keine wesentliche Degeneration femorotibial oder femoro-partellär an . Die Patella zeigte sich zentriert, es lägen

kein grösserer Kniegelenkserguss und keine Weichteilverkalkungen vor

( Urk. 7/84/4). Zwar wurde i m Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 3 1. Januar 2022 die klinische Verdachtsdiagnose Retropat e llararthrose mit periarthropatischen Befunden aufgeführt. Die blosse Verdachtsdiagnose ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, weswegen die Beschwerdeführerin daraus nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweisen) .

Bezüglich de r HWS-Beschwerden trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung vom 1 0. Juni 2020 angab, dass die Schmerzen wegen einer Arthrose kaum mehr aushaltbar seien ( Urk. 7/88/2), dass sie deswegen jedoch in Behandlung s teht , wird weder von ihr behauptet noch ergibt sich das aus den Akten. Sodann ordnete Dr. Y.___ die

Irritationszonen über den Facettengelenken der HWS und BWS im Bericht vom 1 8. Juni 2019 keiner Arthrose, sondern segmentalen Dysfunktionen zu, welche mittels manueller Mobilisation gelöst werden konnten ( Urk. 7/84/3). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 9. Dezember 2020 gab die Beschwerdeführerin denn auch lediglich noch die Ellenbogenbeschwerden an (Urk.

7/97/3).

Soweit im Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ hinsichtlich Therapie und Prozedere erwähnt wurde , dass bei persistie renden Schmerzen im Verlauf ein Therapi evers uch im Bereich der HWS in Betracht gezogen werden könne , stand dabei offensichtlich die Schmerz sympto matik im Bereich der

Ellbogen im Fokus. Eine Schmerzproblematik im Bereich der HWS findet keine Erwähnung (Urk.

7/134/2).

Insgesamt bestand aufgrund der Aktenlage bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids somit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen

Abklärungen der Knie- und HWS-Beschwerden und kann in antizipierter Beweiswürdigung auch in diesem Verfahren darauf verzichtet werden

(BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwei sen ) .

4.4.3

Was schliesslich den Einwand betrifft, der RAD hätte eine s Facharztt itel s für Rheumatologie bedurf t ( Urk. 11 S. 3 ) , verkennt die Beschwerdeführerin, dass Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. Sep tember 2021 E. 5.1.2.1 mit Hinweisen). RAD-Arzt Dr. G.___ ist Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , womit er für die sich vorliegend stellenden medizinische n Fragen über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. E. 4.2). 4.5

Zusammengefasst ergibt sich somit , dass keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD vorliegen, weswegen sie beweiskräftig ist (vgl. E. 4.2). Demnach sind für die Beschwerdeführerin

Tätigkeiten mit manueller Belastung oder repetitiven Handbewegungen ungeeignet. Insbesondere wiederholte Hand- und Fingerflexion sind zu vermeiden. Leichte Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastungen sind zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungs profil

besteht maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2020 ( Urk. 7 /136/5).

Unbestritten

ist damit ein Revisionsgrund gegeben und e in allfäl liger Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (vgl . vorstehend E. 1. 4 .2 ). 5.

5.1

Es g ilt somit die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse nur noch zu 30

% arbeitsfähig ist, ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsaufgabe zumutbar und die in einer angepassten Tätigkeit verbleibende Rest arbeits fähigkeit von 80 % verwertbar ist. 5.2 5.2.1

Die versicherte Person hat, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechts begriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind namentlich der ausge glichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, sie sei gelernte Coiffeuse und in dieser Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahre n selbständig tätig. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer Ausbildung sei es ihr nicht mehr zumutbar, sich neu zu orientieren, sich in eine Hierarchie einzuordnen oder einem Vorgesetzten unter zuordnen. Erschwerend komme hinzu, dass sie 61 Jahre alt werde. Sie könne auch nicht die Berufserfahrung für eine andere Tätigkeit nutzen. Auch wäre der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand völlig unverhältnismässig. Sie habe ihr ganzes Erwerbsleben denselben Beruf ausgeübt. Sie habe nie gelernt, sich an einer neuen Stelle einarbeiten zu müssen ( Urk. 1 S. 6). 5.2.3

Aktenkundig und ins Gewicht fällt , dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Berufsleben als Coiffeuse tätig gewesen und

s eit Juni 1991 s elbständigerwerbend

ist (vgl. IK-Auszug Urk. 7/135). Zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung im April 2022 war sie somit bereits mehr als 30 Jahre selbständig und 60 Jahre und 9 Monate alt. Damit verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von 3 Jahre n und 6 Monate n

(Rentenalter Frauen neu voraussichtlich ab 2024 bei Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate , vgl. BBl 2021 299 5, S. 8 ) .

Dass die Beschwerdeführerin wenige Jahre vor der Pensionierung steht, steht der Zumutbarkeit eines Berufswechsels und damit auch der Betriebsaufgabe nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Berufswechsel aufgrund der Beschwerden schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen wäre. So wurde der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 mitgeteilt, dass ihre angestamm te Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar sei , und der Einkommensvergleich wurde von Seiten des Invalideneinkommens gestützt auf die lohnstatistischen Angaben der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturhebung (LSE) ermittelt, ein e Betriebsaufgabe mithin als zumutbar erachtet ( Urk. 7/75) . Auch wenn ihr damals

- wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - keine Schadenminderungspflicht auferlegt und auch kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren durchgeführt wurde, verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine solche Auflage gar nicht nötig war, da das Leistungsgesuch der Beschwerdefüh rerin ohnehin abgewiesen wurde.

Für das vorliegende Verfahren gilt

weiterhin , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. E. 5.2.1) . So gab sie bereits anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung am 10.

Juni 2020 an, dass sie seit über einem Jahr Schmerzen an den Ellenbogen beidseitig habe. Bereits damals beabsichtigte sie, das Geschäft zu verkaufen, da sie aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr lange ausüben könne ( Urk. 7/88 /3 ) , ging mithin selber davon aus, dass eine Betriebsaufgabe unver meidlich und damit angezeigt war . Die Investitionen im Betrieb beschränkten sich im Jahr 2019 auf Fr. 322.-- ( Urk. 7/85/1)

und sind damit vernachlässigbar.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit nur

ein bescheidenes Einkommen erzielt und dies seit jeher (vgl. IK-Auszug, Jahr 2017: Fr. 27'300.- - , Jahr 2018: Fr. 31'200.- - , Urk. 7/135). Somit f ä llt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die geringe Höhe de s vor dem Eintritt des Gesundheits schadens erzielten Einkommen s stark ins Gewicht. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Aufrechterhaltung eines - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Daneben ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % a rbeitsfähig ist , wohingegen in der angestammte n Tätigk eit nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei grenzen die Einschränkungen in der zumutbaren Verweistätigkeit

das Feld der möglichen Tätigkeiten nicht übermässig stark ein , was ebenfalls für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe spricht . Des Weiteren ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Verweistätigkeit offensichtlich ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf im Gesundheitsfall ( Valideneinkom men ) zu erzielen vermöchte (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 ; nachfolgende E. 6.4 ) . 5.2.4

Insgesamt ergibt sich somit bei gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten

im Lichte der strengen Voraussetzungen, welch e die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe stellt (E. 5.2.1) , dass der Beschwerdeführerin - unter Berücksich tigung der Schadenminderungspflicht - die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. 5.3 5. 3. 1

Was schliesslich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin noch eine Aktivitätsdauer von 3 Jahre n und 6 Monate n bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb (vgl. E. 5.2.3). 5.3.2

So hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 62-jährigen Barpianisten, der in leichten- und mittelschweren Arbeiten zu 80 % arbeitsfähig war, als gegeben erachtet (Urteil des Bundesgericht s 8C_892/2017 vom 2 3. August 2018 E. 5). Genauso bei einem Taxifahrer, dem noch eine Aktivitätsdauer von 2.25 Jahre n verblieb , erachtete das Bundesgericht die Rest arbeitsfähigkeit und einen Stellenwechsel als zumutbar (Urteil des Bundesgericht s 8C_313/2018 vom 10.

August 2018 E. 6.5). Auch

bei einem 61 Jahre und vier Monate alten Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % wurde vom Bundesgericht die Verwertbarkeit bejaht , da die Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monate n reich t e, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben ( Urteil 8C_535/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.4 .1 ).

I n einem vergleichbaren Fall, bei dem einem Versicherten eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren verblieb und für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) zu 80 % (volles Pensum mit 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig war, wurde ebenfalls eine Verwertbar keit angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19.

Mai 2016 E. 4.3.2) .

Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie in ihrem bisherigen Erwerbsleben lediglich in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse tätig war, es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auf de m relevante n ausgeglichene n

Arbeitsmarkt

mit Blick auf das Leistungsprofil durchaus eine ausreichende Anzahl Arbeitsstellen zur Verfügung steh en . Insbesondere erfordern die ihr zumutbaren einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 1 5. Mai 2020 E. 5.2.3).

Entsprechend ist es auch de r Beschwer deführer in zumutbar, ihre 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem festgestellten Belastungsprofil (E.

4.5 ) zu v erwerten.

Es bleibt der Einkommensvergleich vorzunehmen . 6.

6.1

Das Valideneinkommen von Selb ständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selb ständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgl iche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsb eeinträchtigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs quote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind ( BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem b escheidenen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 6.2

Die Beschwerdeführer in hat ihre selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben.

Gemäss IK-Auszug erzielte sie über Jahre ein bescheidenes E inkommen. Das letzte verbuchte Einkommen von 2018 betrug Fr. 31‘200.-- ( Urk. 7/135/4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021 , Index Frauen ) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im April 2021 (Ablauf Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. zum Beginn: Urk. 7/136/5 )

zu einem Validenein kommen von aufgerundet Fr. 31‘988.-- (Fr. 31‘200.-- / 2732 x 2801) . 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln (E. 6.3), wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2018 , Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9.

November 2022 E. 6.2.3) . Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohn entwicklung von 2732 Punkten im Jahr 2018 auf 2801 Punkte im Jahr 2021 (vgl. Tabelle T39) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 56‘062.-- (Fr. 4' 371 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2801). Bei einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘850.-- .

Somit würde selbst bei Berücksichtigung des maximal möglichen Tabellenlohn abzug s von 25 % - welcher vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung gelangen würde - ein höheres Invalideneinkommen als das Valideneinkommen resultieren und es liegt kein IV-Grad respektive keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vor .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, selbständige Coiffeuse , meldete sich erstmals am

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2 3. August 2011 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und führte am 12. März 2013 eine Untersuchung beim Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) durch (Urk.

7/42). M it Verfügung vom 2 8. Februar 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 7/75) .

Am 1 5. Juni 2020 meldete sich die Versicherte nach vorheriger Meldung zur Früherfassung ( Urk. 7/86)

unter Hinweis auf Schmerzen am Ellenbogen erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/90). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation nochmals ab und holte Akten der Krankentaggeldversiche rung Helsana ein ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in einer leichte n Tätigkeit ohne repetitive manuelle Belastung seit April 2020 zu maximal 20 % eingeschränkt sei . Mit einer Rest a rbeitsfähigkeit von 80 % könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Bereits im IV-Gesuch vom 3 0. August 20 1 1 (gemeint: bei Erledigung desselben mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014, Urk. 7/75) sei festgestellt worden, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Coiffeuse nur noch zu 50 % möglich sei . Ihr sei bereits früher eine berufliche Umstellung nahegelegt worden. Die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich vor über zehn Jahren beruflich umzuorientieren, könne von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sie nicht über eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % verfüge (S. 4). Eine allfällige vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei zudem nicht verwertbar (S. 5). Sie sei gelernte Coiffeuse und in dieser Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahren selbständig. Sie habe dem e n tsprechend seit 30 Jahren keinen Vorgesetzten, könne ihre Arbeitstätigkeit völlig frei einteilen, habe nie ein Qualifikationsgespräch geführt und habe alles selber entscheiden können. Nach einer derart langen selbständigen Erwerbstätigkeit im selben Beruf sei es einer Person aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihrer Ausbildung nicht mehr zumutbar, sich neu orientieren zu müssen und sich in

einer Hierarchie einzuord nen oder einem Vorgesetzten unterzuordnen. Hinzu komme, dass sie 61 Jahre alt werde. Auch wäre der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand völlig unverhältnismässig (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe ihr zudem nie eine Schadenminderungspflicht auferlegt oder ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Wenn die Beschwerdegegnerin versuche , gestützt auf die Begrün dung in der ursprünglichen Rentenverfügung Leistungen zu verneinen , sei dies unrecht (S. 9).

Dies gelte umso mehr, als seither diverse neue gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen seien. Deshalb habe sie einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 10).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte mit der Beschwerdeantwort ergänzend aus ( Urk. 6), dass selbst wenn der Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren keine Schade n minderungspflicht auferleg t worden sei, der Grundsatz gelte, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 201 0 an Handgelenksbeschwerden gelitten und die Tätigkeit als Coiffeuse sei teilweise eingeschränkt gewesen (S. 1).

Sodann treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als 30 Jahre n ihren eigenen Coiffeursalon führe, hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei . Vielmehr sei ihr

die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowohl aus beruflicher Sicht als auch mit Blick auf das fort geschrittene Alter zumutbar

(S. 2).

E. 2.4 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit der Replik geltend ( Urk. 11), die angestammte Tätigkeit sei nicht anhand des Berichts des Aussendienstes aus dem Jahr 2013 zu bestimmen und die Einkommensvergleichszahlen zu aktuali sieren (S. 2). Die

Einschätzung des RAD -Arztes

sei sodann höchst ungenau und er verfüge nicht über die notwendigen

f achlichen Qualifikationen, die Ange legenheit hätte zusätzlich einem Facharzt oder einer Fachärztin für Rheumatolo gie vorgelegt werden müssen (S. 3). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin revisionsrelevant verschlechtert hat. Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmel deverfahren stellt die Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 7/75) dar, in welcher gestützt auf die orthopädische Untersuchung durch den RAD ( Urk. 7/42) aus medizinischer Sicht davon ausgegangen wurde , dass die angestammte Tätigkeit aufgrund von Funktionseinschränkungen der rechten Hand nur noch im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe bereits ab 1. September 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/75/2). Die Diagnose im RAD-Bericht vom 1 8. Februar 2013 lautete auf Schmerzen und Kraftminderung der rechten Hand nach dreimaliger Tendovaginitis de Q u ervain-Operation ( Urk. 7/42/6). 3.2

Im Sprechstundenbericht von Dr. med. Y.___

von der Rheumaklinik Z.___

vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 7/84/2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Epicondylitis

humeri

medialis

bds ., DD cervicospondylogenes S chmerz syndrom bds . - bei segmentalen Dysfunktionen HWS und BWS - bei belastender Arbeitstätigkeit als Coiffeuse - Therapie: S t atus nach Physiotherapie, gepla n t: NSAR 1 Wo, Ergothe rapie

Dr. Y.___ führte weiter aus, dass seit drei Monaten Schmerzen am medialen Ellenbogen b eidseitig beständen . Es handle sich um Dauerschmerzen von wechselnder Intensität und mit Zunahme in gewissen Positionen (S. 1).

Zwei Wochen nach einer Depot-Steroidinfiltration Epicondylus rechts zeigte sich die Beschwerdeführerin am 2 3. September 2019 gemäss Anamnese im Bericht vom selben Tag diesbezüglich beschwerdefrei. Röntgenaufnahmen des rechten Knies ergaben einen im Wesentlichen unauffälligen Befund ( Urk. 7/84/4). 3.3

Im MRI des rechten Ellbogens vo m April 2020 zeigte sich eine deutliche Epicon dylitis

humerii

ulnaris mit begleitend ausgedehnter, ansatznaher Partialruptur der gemeinsamen Flexorensehnenplatte und fokale Knorpelirregularitäten mit ossärer Aktivierung antero-ulnarseitig am Radiusköpfchen ( Urk. 7/128/1). Im Herbst 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Ellbogenoperation links (vgl. dazu: Urk. 7/108/7, 7/128/1). Der Operateur PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, führt e in seinem B ericht vom 4. Dezember 2020 aus ( Urk. 7/104), dass die Beschwerdeführerin fast drei Monate postoperativ über deutliche Rest beschwerden am linken medialen Ellenbogen berichte, die schlimmer seien als auf der rechte n Seite. Die Beschwerden hätten sich nun verändert. Früher habe ein dumpfer Dauerschmerz bestanden, nun träten belastungsabhängige stichar tige Schmerzen eher an der Ellenbogenrückseite auf. Das Beschwerdebild habe sich etwas verändert, insgesamt aber nicht wesentlich verringert . Analgetika würden keine eingenommen. Während das Haareschneiden schmerzfrei gehe, sei das Kehren mit dem Besen oder das Ziehen und Stossen des Friseurstuhles unmöglich. Vereinbart worden sei eine Arbeitsbelastung von 50 % für sechs Wochen (S. 1 f. ). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt Interventionelle Schm e rz t herapie, Anästhesiologie FMH, von der Schmerzklinik C.___

führte im Bericht vom 2 9. April 2021 aus ( Urk. 7/108), dass eine unverminderte invalidisierende Schmerzsymptomatik beider Arme bei therapierefraktärer Epicondylitis

humeri

radialis

beidseits seit Frühjahr 2020 bestehe. Weiter e Einzelheiten seien bei PD Dr. A.___ zu erfra gen ( Urk. 7/108/3 ). Die Beschwerdeführerin sei zu 100

% arbeitsunfähig in der selbständige n Tätigkeit als Coiffeuse (S. 4). Weiter führte er aus, dass es sich um einen äusserst therapieresistenten Verlauf handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in der Ausübung ihres Berufes als Coiffeuse , sondern auch im häus lichen Alltag invalidisierend eingeschränkt. Akut einsetzbare Therapieoptionen

verblieben keine (U rk. 7/108/7). 3.5

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. med. E.___ , Assistenzärztin ,

von der Klinik für Rheumatologie des U niversitätsspital s

F.___

führten im Bericht vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 7/134 /1-2 ) folgende Diagnosen auf: - Chronische Epicondylitis

humeri

ulnaris

bds . - Klinisch Verdacht auf Retropatellararthrose mit periarthropatischen Befunden, ED 15.06.2021 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich die Schmerzen im rechten Ellenbogen durch die Stosswellentherapie nicht nachhaltig verbessert hätten. In Ruhe habe sie in der Regel keine Schmerzen, sobald sie jedoch die Ellbogen mehr belaste bei Hausarbeit und bei der Berufsausübung als Coiffeuse , würden die Schmerzen in derselben Intensität wiederkehren (S. 1). 3.6

Im Bericht von Dr. Y.___ vom 3. März 2022 ( Urk. 7/134/3-4) wird festgehalten, dass die Schmerzen weiterhin klar belastungsabhängig seien und insbesondere bei der Arbeitstätigkeit als Coiffeuse auf träten . Wenn nicht manuell gearbeitet werde, habe die Beschwerdeführerin fast keine Schmerzen . Zaldiar helfe bei Schmerzen jeweils relativ gut. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit (zeitliche Präsenz im Betrieb) gehe sie von einer E insch r ä nkung von zirka 20 % aus. Höhergradig s ei jedoch die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt (zum Beispiel Haare waschen, f öhnen, b ürsten). Diese Einschrän kung liege bei zirka 70 % (S. 2 , vgl. auch: Urk. 7/134/5 ). 3.7

Der RAD -Arzt

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stellungnahme vom

1. April 2022 aus ( Urk. 7/136/4-5) , dass durch die beidseitige Epicondylopathie der Ellenbogen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für manuelle Tätig keiten erheblich beeinträchtigt sei . In der ursprünglichen Tätigkeit als Coiffeuse seien allenfalls administrative Aufgaben möglich. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % erscheine deshalb realistisch. Aus allen medizinischen Berichten gehe aber hervor, dass die Beschwerden belastungs- und bewegungsabhängig seien. In Ruhe bestehe weitgehende Beschwerdefreiheit. Leicht e

T ätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung seien zumutbar. Allenfalls bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, dieser überschreite sicher nicht die von Dr. Y.___ angegebenen 20 % (S. 5). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Die angefochtene Verfügung basiert im Wesent lichen auf der RAD-Beurteilung vom 1. April 2022 ( Urk. 7/136/4-5). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3

Die Einschätzung des RAD überzeugt. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Epicondyliti s

humeri

radialis beidseitig vorliegt , deren Beschwerden durch verschiedene Therapien nicht wesentlich gebessert werden konnten (vgl. etwa Urk. 7/108/7; Urk. 7/134/2). Wie im Bericht von Dr.

Y.___

vom 3. März 2022 nachvollziehbar ausgeführt und vom RAD-Arzt Dr. G.___ entsprechend gewürdigt

wurde , sind die Schmerzen jedoch klar belas tungsabhängig und treten insbesondere bei der Arbeits tätig keit als Coiffeuse auf. Zudem wurde ebenfalls festgestellt , dass die Beschwerdeführerin, wenn nicht manuell gearbeitet werde, fast keine Schmerzen habe (Urk.

7/134/4). Wohl aus diesem Grund wurde im Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___ explizit erwähnt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf die Tätigkeit als Coiffeuse beziehe. Die Anwesenheit im Geschäft sei in einem 80 % - Pensum möglich. Die Belastbar keit in der Tätigkeit als Coiffeuse jedoch nur zu 30 % möglich ( Urk. 7/134/5). Dies betreffe die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse , zum Be i spiel beim Haare waschen, f öhnen und b ürsten ( Urk. 7/134/4) . Das leuchtet ein, handelt es sich doch dabei um belastende manuelle Tätigkeiten. Auch im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspital s

F.___ vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 7/134/1-2) führten die ve r an twortlich zeichnenden ärzt lichen Fachpersonen aus, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe in der Regel keine Schmerzen habe, die Schmerzen jedoch wiederkehrten, sobald sie die Ellbogen mehr belaste bei der Hausarbeit oder der Tätigkeit als Coiffeuse . Sodann lässt der Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. Dezember 2020 darauf schliessen, dass das Beschwerdebild bereits dannzumal im Wesentlichen in Belastungsschmerzen bestand . Das Haareschneiden war gar schmerzfrei möglich und Analgetika nahm die Beschwerdeführerin keine ein ( Urk. 7/104 ). Insofern ist das vom RAD formu lierte Belastungsprofil, wonach Tätigkeiten mit manueller Belastung oder repeti tiven Handbewegungen ungeeignet und insbesondere wiederholte Hand- und Fingerflexionen zu vermeiden seien , hingegen leichte Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung zu 80 % zumutbar seien, nicht zu beanstanden (Urk.

7/136/5) , deckt es sich doch mit der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Y.___ und findet Bestätigung in den Berichten des Universitätsspitals F .___

und von PD Dr. A.___ . 4.4

4.4.1

Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Wenn sie ausführt, dass Dr. B.___ ihr sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e ( Urk. 1 S. 7), ist zu bemer ken, dass auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann. So findet sich weder i n dessen Formularbericht noch im Konsultationsbericht vom 2 9. April 2021 eine Begründung dafür , weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit

- ohne Belastung der Arme - vollständig a rbeitsunfähig sein sollte ( Urk. 7/108/1-8) . Ausführungen zu den

konkreten funktionellen Auswirkungen der Diagnose fehlen vielmehr gänzlich . Dr. B.___

führte lediglich aus , dass eine unverminderte invali di sierende Schmerzsympto matik beider Arme bei therapierefr aktärer Epicondyliti s

humeri

radialis beids eitig seit Frühjahr 2020 bestehe ( Urk. 7/108/3) und die berufliche Tätigkeit nur mit funktionalen Armen ausgeführt werden könne ( Urk. 7/108/4). In Bezug auf die Tätigkeit als Coiffeuse

ist das zwar weitgehend plausibel , daraus kann aber nichts für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden. Insofern ist seine Einschätzung einer vollständigen Arbeits un fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar

und vermag diese die RAD-Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. 4. 4.2

Was d en Einwand der Beschwerdeführerin betrifft , dass sie neben der Ellen bogenproblematik auch an HWS- und Knie-Beschwerden leide ( Urk. 1 S. 7) , ist vorab festzuhalten, dass den medizinischen Akten keine Hinweise auf dadurch verursachte zusätzliche funktionelle Einschränkung en zu entnehmen sind. Selbst

Dr. B.___

führte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig die Epicondylitis

humeri

radialis beidseits an und erwähnte Knie- und Rückenbeschwerden weder diagnostisch noch im Befund

( Urk. 7/108/3) . Hinsichtlich de r Kniebeschwerden gab die Beschwerdeführerin selber an, dass diese belastungsabhängig und für sie sekundär seien ( Urk. 7/88/2 ).

D aneben ist dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 3. September 2019 zu entnehmen , dass keine auffälligen Befunde am Knie rechts vorliegen. So führte sie gestützt auf den Rönt genbefund regelrechte Stellungsverhältnisse und keine wesentliche Degeneration femorotibial oder femoro-partellär an . Die Patella zeigte sich zentriert, es lägen

kein grösserer Kniegelenkserguss und keine Weichteilverkalkungen vor

( Urk. 7/84/4). Zwar wurde i m Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 3 1. Januar 2022 die klinische Verdachtsdiagnose Retropat e llararthrose mit periarthropatischen Befunden aufgeführt. Die blosse Verdachtsdiagnose ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, weswegen die Beschwerdeführerin daraus nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweisen) .

Bezüglich de r HWS-Beschwerden trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung vom 1 0. Juni 2020 angab, dass die Schmerzen wegen einer Arthrose kaum mehr aushaltbar seien ( Urk. 7/88/2), dass sie deswegen jedoch in Behandlung s teht , wird weder von ihr behauptet noch ergibt sich das aus den Akten. Sodann ordnete Dr. Y.___ die

Irritationszonen über den Facettengelenken der HWS und BWS im Bericht vom 1 8. Juni 2019 keiner Arthrose, sondern segmentalen Dysfunktionen zu, welche mittels manueller Mobilisation gelöst werden konnten ( Urk. 7/84/3). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 9. Dezember 2020 gab die Beschwerdeführerin denn auch lediglich noch die Ellenbogenbeschwerden an (Urk.

7/97/3).

Soweit im Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ hinsichtlich Therapie und Prozedere erwähnt wurde , dass bei persistie renden Schmerzen im Verlauf ein Therapi evers uch im Bereich der HWS in Betracht gezogen werden könne , stand dabei offensichtlich die Schmerz sympto matik im Bereich der

Ellbogen im Fokus. Eine Schmerzproblematik im Bereich der HWS findet keine Erwähnung (Urk.

7/134/2).

Insgesamt bestand aufgrund der Aktenlage bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids somit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen

Abklärungen der Knie- und HWS-Beschwerden und kann in antizipierter Beweiswürdigung auch in diesem Verfahren darauf verzichtet werden

(BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwei sen ) .

4.4.3

Was schliesslich den Einwand betrifft, der RAD hätte eine s Facharztt itel s für Rheumatologie bedurf t ( Urk.

E. 7 /99) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/111; Urk. 7/116 , Urk. 7/124 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. April 2022 einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. April 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sie aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten , insbesondere eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte

mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2022 um

Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 3 0. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2023 auf eine Duplik ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 11 S. 3 ) , verkennt die Beschwerdeführerin, dass Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. Sep tember 2021 E. 5.1.2.1 mit Hinweisen). RAD-Arzt Dr. G.___ ist Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , womit er für die sich vorliegend stellenden medizinische n Fragen über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. E. 4.2). 4.5

Zusammengefasst ergibt sich somit , dass keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD vorliegen, weswegen sie beweiskräftig ist (vgl. E. 4.2). Demnach sind für die Beschwerdeführerin

Tätigkeiten mit manueller Belastung oder repetitiven Handbewegungen ungeeignet. Insbesondere wiederholte Hand- und Fingerflexion sind zu vermeiden. Leichte Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastungen sind zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungs profil

besteht maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2020 ( Urk. 7 /136/5).

Unbestritten

ist damit ein Revisionsgrund gegeben und e in allfäl liger Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (vgl . vorstehend E. 1. 4 .2 ). 5.

5.1

Es g ilt somit die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse nur noch zu 30

% arbeitsfähig ist, ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsaufgabe zumutbar und die in einer angepassten Tätigkeit verbleibende Rest arbeits fähigkeit von 80 % verwertbar ist. 5.2 5.2.1

Die versicherte Person hat, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechts begriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind namentlich der ausge glichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, sie sei gelernte Coiffeuse und in dieser Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahre n selbständig tätig. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer Ausbildung sei es ihr nicht mehr zumutbar, sich neu zu orientieren, sich in eine Hierarchie einzuordnen oder einem Vorgesetzten unter zuordnen. Erschwerend komme hinzu, dass sie 61 Jahre alt werde. Sie könne auch nicht die Berufserfahrung für eine andere Tätigkeit nutzen. Auch wäre der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand völlig unverhältnismässig. Sie habe ihr ganzes Erwerbsleben denselben Beruf ausgeübt. Sie habe nie gelernt, sich an einer neuen Stelle einarbeiten zu müssen ( Urk. 1 S. 6). 5.2.3

Aktenkundig und ins Gewicht fällt , dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Berufsleben als Coiffeuse tätig gewesen und

s eit Juni 1991 s elbständigerwerbend

ist (vgl. IK-Auszug Urk. 7/135). Zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung im April 2022 war sie somit bereits mehr als 30 Jahre selbständig und 60 Jahre und 9 Monate alt. Damit verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von 3 Jahre n und 6 Monate n

(Rentenalter Frauen neu voraussichtlich ab 2024 bei Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate , vgl. BBl 2021 299 5, S. 8 ) .

Dass die Beschwerdeführerin wenige Jahre vor der Pensionierung steht, steht der Zumutbarkeit eines Berufswechsels und damit auch der Betriebsaufgabe nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Berufswechsel aufgrund der Beschwerden schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen wäre. So wurde der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 mitgeteilt, dass ihre angestamm te Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar sei , und der Einkommensvergleich wurde von Seiten des Invalideneinkommens gestützt auf die lohnstatistischen Angaben der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturhebung (LSE) ermittelt, ein e Betriebsaufgabe mithin als zumutbar erachtet ( Urk. 7/75) . Auch wenn ihr damals

- wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - keine Schadenminderungspflicht auferlegt und auch kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren durchgeführt wurde, verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine solche Auflage gar nicht nötig war, da das Leistungsgesuch der Beschwerdefüh rerin ohnehin abgewiesen wurde.

Für das vorliegende Verfahren gilt

weiterhin , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. E. 5.2.1) . So gab sie bereits anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung am 10.

Juni 2020 an, dass sie seit über einem Jahr Schmerzen an den Ellenbogen beidseitig habe. Bereits damals beabsichtigte sie, das Geschäft zu verkaufen, da sie aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr lange ausüben könne ( Urk. 7/88 /3 ) , ging mithin selber davon aus, dass eine Betriebsaufgabe unver meidlich und damit angezeigt war . Die Investitionen im Betrieb beschränkten sich im Jahr 2019 auf Fr. 322.-- ( Urk. 7/85/1)

und sind damit vernachlässigbar.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit nur

ein bescheidenes Einkommen erzielt und dies seit jeher (vgl. IK-Auszug, Jahr 2017: Fr. 27'300.- - , Jahr 2018: Fr. 31'200.- - , Urk. 7/135). Somit f ä llt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die geringe Höhe de s vor dem Eintritt des Gesundheits schadens erzielten Einkommen s stark ins Gewicht. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Aufrechterhaltung eines - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Daneben ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % a rbeitsfähig ist , wohingegen in der angestammte n Tätigk eit nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei grenzen die Einschränkungen in der zumutbaren Verweistätigkeit

das Feld der möglichen Tätigkeiten nicht übermässig stark ein , was ebenfalls für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe spricht . Des Weiteren ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Verweistätigkeit offensichtlich ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf im Gesundheitsfall ( Valideneinkom men ) zu erzielen vermöchte (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 ; nachfolgende E. 6.4 ) . 5.2.4

Insgesamt ergibt sich somit bei gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten

im Lichte der strengen Voraussetzungen, welch e die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe stellt (E. 5.2.1) , dass der Beschwerdeführerin - unter Berücksich tigung der Schadenminderungspflicht - die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. 5.3 5. 3. 1

Was schliesslich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin noch eine Aktivitätsdauer von 3 Jahre n und 6 Monate n bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb (vgl. E. 5.2.3). 5.3.2

So hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 62-jährigen Barpianisten, der in leichten- und mittelschweren Arbeiten zu 80 % arbeitsfähig war, als gegeben erachtet (Urteil des Bundesgericht s 8C_892/2017 vom 2 3. August 2018 E. 5). Genauso bei einem Taxifahrer, dem noch eine Aktivitätsdauer von 2.25 Jahre n verblieb , erachtete das Bundesgericht die Rest arbeitsfähigkeit und einen Stellenwechsel als zumutbar (Urteil des Bundesgericht s 8C_313/2018 vom 10.

August 2018 E. 6.5). Auch

bei einem 61 Jahre und vier Monate alten Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % wurde vom Bundesgericht die Verwertbarkeit bejaht , da die Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monate n reich t e, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben ( Urteil 8C_535/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.4 .1 ).

I n einem vergleichbaren Fall, bei dem einem Versicherten eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren verblieb und für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) zu 80 % (volles Pensum mit 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig war, wurde ebenfalls eine Verwertbar keit angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19.

Mai 2016 E. 4.3.2) .

Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie in ihrem bisherigen Erwerbsleben lediglich in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse tätig war, es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auf de m relevante n ausgeglichene n

Arbeitsmarkt

mit Blick auf das Leistungsprofil durchaus eine ausreichende Anzahl Arbeitsstellen zur Verfügung steh en . Insbesondere erfordern die ihr zumutbaren einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 1 5. Mai 2020 E. 5.2.3).

Entsprechend ist es auch de r Beschwer deführer in zumutbar, ihre 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem festgestellten Belastungsprofil (E.

4.5 ) zu v erwerten.

Es bleibt der Einkommensvergleich vorzunehmen . 6.

6.1

Das Valideneinkommen von Selb ständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selb ständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgl iche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsb eeinträchtigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs quote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind ( BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem b escheidenen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 6.2

Die Beschwerdeführer in hat ihre selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben.

Gemäss IK-Auszug erzielte sie über Jahre ein bescheidenes E inkommen. Das letzte verbuchte Einkommen von 2018 betrug Fr. 31‘200.-- ( Urk. 7/135/4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021 , Index Frauen ) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im April 2021 (Ablauf Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. zum Beginn: Urk. 7/136/5 )

zu einem Validenein kommen von aufgerundet Fr. 31‘988.-- (Fr. 31‘200.-- / 2732 x 2801) . 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln (E. 6.3), wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2018 , Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9.

November 2022 E. 6.2.3) . Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohn entwicklung von 2732 Punkten im Jahr 2018 auf 2801 Punkte im Jahr 2021 (vgl. Tabelle T39) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 56‘062.-- (Fr. 4' 371 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2801). Bei einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘850.-- .

Somit würde selbst bei Berücksichtigung des maximal möglichen Tabellenlohn abzug s von 25 % - welcher vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung gelangen würde - ein höheres Invalideneinkommen als das Valideneinkommen resultieren und es liegt kein IV-Grad respektive keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vor .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00292

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

13. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, selbständige Coiffeuse , meldete sich erstmals am 2 3. August 2011 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerb liche Situation ab und führte am 12. März 2013 eine Untersuchung beim Regional en Ärztlichen Dienst (RAD) durch (Urk.

7/42). M it Verfügung vom 2 8. Februar 2014 verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 7/75) .

Am 1 5. Juni 2020 meldete sich die Versicherte nach vorheriger Meldung zur Früherfassung ( Urk. 7/86)

unter Hinweis auf Schmerzen am Ellenbogen erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/90). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation nochmals ab und holte Akten der Krankentaggeldversiche rung Helsana ein ( Urk. 7 /99) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/111; Urk. 7/116 , Urk. 7/124 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. April 2022 einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 4. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. April 2022 ( Urk.

2) und beantragte, diese sie aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten , insbesondere eine ganze Invalidenrente ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle ersuchte

mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2022 um

Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 3 0. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2023 auf eine Duplik ( Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in einer leichte n Tätigkeit ohne repetitive manuelle Belastung seit April 2020 zu maximal 20 % eingeschränkt sei . Mit einer Rest a rbeitsfähigkeit von 80 % könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Bereits im IV-Gesuch vom 3 0. August 20 1 1 (gemeint: bei Erledigung desselben mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014, Urk. 7/75) sei festgestellt worden, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Coiffeuse nur noch zu 50 % möglich sei . Ihr sei bereits früher eine berufliche Umstellung nahegelegt worden. Die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich vor über zehn Jahren beruflich umzuorientieren, könne von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sie nicht über eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % verfüge (S. 4). Eine allfällige vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei zudem nicht verwertbar (S. 5). Sie sei gelernte Coiffeuse und in dieser Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahren selbständig. Sie habe dem e n tsprechend seit 30 Jahren keinen Vorgesetzten, könne ihre Arbeitstätigkeit völlig frei einteilen, habe nie ein Qualifikationsgespräch geführt und habe alles selber entscheiden können. Nach einer derart langen selbständigen Erwerbstätigkeit im selben Beruf sei es einer Person aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihrer Ausbildung nicht mehr zumutbar, sich neu orientieren zu müssen und sich in

einer Hierarchie einzuord nen oder einem Vorgesetzten unterzuordnen. Hinzu komme, dass sie 61 Jahre alt werde. Auch wäre der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand völlig unverhältnismässig (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe ihr zudem nie eine Schadenminderungspflicht auferlegt oder ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Wenn die Beschwerdegegnerin versuche , gestützt auf die Begrün dung in der ursprünglichen Rentenverfügung Leistungen zu verneinen , sei dies unrecht (S. 9).

Dies gelte umso mehr, als seither diverse neue gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen seien. Deshalb habe sie einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 10). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte mit der Beschwerdeantwort ergänzend aus ( Urk. 6), dass selbst wenn der Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren keine Schade n minderungspflicht auferleg t worden sei, der Grundsatz gelte, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 201 0 an Handgelenksbeschwerden gelitten und die Tätigkeit als Coiffeuse sei teilweise eingeschränkt gewesen (S. 1).

Sodann treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als 30 Jahre n ihren eigenen Coiffeursalon führe, hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar sei . Vielmehr sei ihr

die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sowohl aus beruflicher Sicht als auch mit Blick auf das fort geschrittene Alter zumutbar

(S. 2). 2.4

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit der Replik geltend ( Urk. 11), die angestammte Tätigkeit sei nicht anhand des Berichts des Aussendienstes aus dem Jahr 2013 zu bestimmen und die Einkommensvergleichszahlen zu aktuali sieren (S. 2). Die

Einschätzung des RAD -Arztes

sei sodann höchst ungenau und er verfüge nicht über die notwendigen

f achlichen Qualifikationen, die Ange legenheit hätte zusätzlich einem Facharzt oder einer Fachärztin für Rheumatolo gie vorgelegt werden müssen (S. 3). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin revisionsrelevant verschlechtert hat. Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmel deverfahren stellt die Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 7/75) dar, in welcher gestützt auf die orthopädische Untersuchung durch den RAD ( Urk. 7/42) aus medizinischer Sicht davon ausgegangen wurde , dass die angestammte Tätigkeit aufgrund von Funktionseinschränkungen der rechten Hand nur noch im Rahmen von 50 % zumutbar sei. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe bereits ab 1. September 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/75/2). Die Diagnose im RAD-Bericht vom 1 8. Februar 2013 lautete auf Schmerzen und Kraftminderung der rechten Hand nach dreimaliger Tendovaginitis de Q u ervain-Operation ( Urk. 7/42/6). 3.2

Im Sprechstundenbericht von Dr. med. Y.___

von der Rheumaklinik Z.___

vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 7/84/2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - Epicondylitis

humeri

medialis

bds ., DD cervicospondylogenes S chmerz syndrom bds . - bei segmentalen Dysfunktionen HWS und BWS - bei belastender Arbeitstätigkeit als Coiffeuse - Therapie: S t atus nach Physiotherapie, gepla n t: NSAR 1 Wo, Ergothe rapie

Dr. Y.___ führte weiter aus, dass seit drei Monaten Schmerzen am medialen Ellenbogen b eidseitig beständen . Es handle sich um Dauerschmerzen von wechselnder Intensität und mit Zunahme in gewissen Positionen (S. 1).

Zwei Wochen nach einer Depot-Steroidinfiltration Epicondylus rechts zeigte sich die Beschwerdeführerin am 2 3. September 2019 gemäss Anamnese im Bericht vom selben Tag diesbezüglich beschwerdefrei. Röntgenaufnahmen des rechten Knies ergaben einen im Wesentlichen unauffälligen Befund ( Urk. 7/84/4). 3.3

Im MRI des rechten Ellbogens vo m April 2020 zeigte sich eine deutliche Epicon dylitis

humerii

ulnaris mit begleitend ausgedehnter, ansatznaher Partialruptur der gemeinsamen Flexorensehnenplatte und fokale Knorpelirregularitäten mit ossärer Aktivierung antero-ulnarseitig am Radiusköpfchen ( Urk. 7/128/1). Im Herbst 2020 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Ellbogenoperation links (vgl. dazu: Urk. 7/108/7, 7/128/1). Der Operateur PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, führt e in seinem B ericht vom 4. Dezember 2020 aus ( Urk. 7/104), dass die Beschwerdeführerin fast drei Monate postoperativ über deutliche Rest beschwerden am linken medialen Ellenbogen berichte, die schlimmer seien als auf der rechte n Seite. Die Beschwerden hätten sich nun verändert. Früher habe ein dumpfer Dauerschmerz bestanden, nun träten belastungsabhängige stichar tige Schmerzen eher an der Ellenbogenrückseite auf. Das Beschwerdebild habe sich etwas verändert, insgesamt aber nicht wesentlich verringert . Analgetika würden keine eingenommen. Während das Haareschneiden schmerzfrei gehe, sei das Kehren mit dem Besen oder das Ziehen und Stossen des Friseurstuhles unmöglich. Vereinbart worden sei eine Arbeitsbelastung von 50 % für sechs Wochen (S. 1 f. ). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt Interventionelle Schm e rz t herapie, Anästhesiologie FMH, von der Schmerzklinik C.___

führte im Bericht vom 2 9. April 2021 aus ( Urk. 7/108), dass eine unverminderte invalidisierende Schmerzsymptomatik beider Arme bei therapierefraktärer Epicondylitis

humeri

radialis

beidseits seit Frühjahr 2020 bestehe. Weiter e Einzelheiten seien bei PD Dr. A.___ zu erfra gen ( Urk. 7/108/3 ). Die Beschwerdeführerin sei zu 100

% arbeitsunfähig in der selbständige n Tätigkeit als Coiffeuse (S. 4). Weiter führte er aus, dass es sich um einen äusserst therapieresistenten Verlauf handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in der Ausübung ihres Berufes als Coiffeuse , sondern auch im häus lichen Alltag invalidisierend eingeschränkt. Akut einsetzbare Therapieoptionen

verblieben keine (U rk. 7/108/7). 3.5

Dr. med. D.___ , Oberarzt, und Dr. med. E.___ , Assistenzärztin ,

von der Klinik für Rheumatologie des U niversitätsspital s

F.___

führten im Bericht vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 7/134 /1-2 ) folgende Diagnosen auf: - Chronische Epicondylitis

humeri

ulnaris

bds . - Klinisch Verdacht auf Retropatellararthrose mit periarthropatischen Befunden, ED 15.06.2021 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich die Schmerzen im rechten Ellenbogen durch die Stosswellentherapie nicht nachhaltig verbessert hätten. In Ruhe habe sie in der Regel keine Schmerzen, sobald sie jedoch die Ellbogen mehr belaste bei Hausarbeit und bei der Berufsausübung als Coiffeuse , würden die Schmerzen in derselben Intensität wiederkehren (S. 1). 3.6

Im Bericht von Dr. Y.___ vom 3. März 2022 ( Urk. 7/134/3-4) wird festgehalten, dass die Schmerzen weiterhin klar belastungsabhängig seien und insbesondere bei der Arbeitstätigkeit als Coiffeuse auf träten . Wenn nicht manuell gearbeitet werde, habe die Beschwerdeführerin fast keine Schmerzen . Zaldiar helfe bei Schmerzen jeweils relativ gut. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit (zeitliche Präsenz im Betrieb) gehe sie von einer E insch r ä nkung von zirka 20 % aus. Höhergradig s ei jedoch die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt (zum Beispiel Haare waschen, f öhnen, b ürsten). Diese Einschrän kung liege bei zirka 70 % (S. 2 , vgl. auch: Urk. 7/134/5 ). 3.7

Der RAD -Arzt

Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stellungnahme vom

1. April 2022 aus ( Urk. 7/136/4-5) , dass durch die beidseitige Epicondylopathie der Ellenbogen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für manuelle Tätig keiten erheblich beeinträchtigt sei . In der ursprünglichen Tätigkeit als Coiffeuse seien allenfalls administrative Aufgaben möglich. Die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % erscheine deshalb realistisch. Aus allen medizinischen Berichten gehe aber hervor, dass die Beschwerden belastungs- und bewegungsabhängig seien. In Ruhe bestehe weitgehende Beschwerdefreiheit. Leicht e

T ätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung seien zumutbar. Allenfalls bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, dieser überschreite sicher nicht die von Dr. Y.___ angegebenen 20 % (S. 5). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist in erster Linie, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält. Die angefochtene Verfügung basiert im Wesent lichen auf der RAD-Beurteilung vom 1. April 2022 ( Urk. 7/136/4-5). 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh men sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3

Die Einschätzung des RAD überzeugt. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Epicondyliti s

humeri

radialis beidseitig vorliegt , deren Beschwerden durch verschiedene Therapien nicht wesentlich gebessert werden konnten (vgl. etwa Urk. 7/108/7; Urk. 7/134/2). Wie im Bericht von Dr.

Y.___

vom 3. März 2022 nachvollziehbar ausgeführt und vom RAD-Arzt Dr. G.___ entsprechend gewürdigt

wurde , sind die Schmerzen jedoch klar belas tungsabhängig und treten insbesondere bei der Arbeits tätig keit als Coiffeuse auf. Zudem wurde ebenfalls festgestellt , dass die Beschwerdeführerin, wenn nicht manuell gearbeitet werde, fast keine Schmerzen habe (Urk.

7/134/4). Wohl aus diesem Grund wurde im Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. Y.___ explizit erwähnt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf die Tätigkeit als Coiffeuse beziehe. Die Anwesenheit im Geschäft sei in einem 80 % - Pensum möglich. Die Belastbar keit in der Tätigkeit als Coiffeuse jedoch nur zu 30 % möglich ( Urk. 7/134/5). Dies betreffe die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse , zum Be i spiel beim Haare waschen, f öhnen und b ürsten ( Urk. 7/134/4) . Das leuchtet ein, handelt es sich doch dabei um belastende manuelle Tätigkeiten. Auch im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspital s

F.___ vom 3 1. Januar 2022 ( Urk. 7/134/1-2) führten die ve r an twortlich zeichnenden ärzt lichen Fachpersonen aus, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe in der Regel keine Schmerzen habe, die Schmerzen jedoch wiederkehrten, sobald sie die Ellbogen mehr belaste bei der Hausarbeit oder der Tätigkeit als Coiffeuse . Sodann lässt der Bericht von PD Dr. A.___ vom 4. Dezember 2020 darauf schliessen, dass das Beschwerdebild bereits dannzumal im Wesentlichen in Belastungsschmerzen bestand . Das Haareschneiden war gar schmerzfrei möglich und Analgetika nahm die Beschwerdeführerin keine ein ( Urk. 7/104 ). Insofern ist das vom RAD formu lierte Belastungsprofil, wonach Tätigkeiten mit manueller Belastung oder repeti tiven Handbewegungen ungeeignet und insbesondere wiederholte Hand- und Fingerflexionen zu vermeiden seien , hingegen leichte Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung zu 80 % zumutbar seien, nicht zu beanstanden (Urk.

7/136/5) , deckt es sich doch mit der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Y.___ und findet Bestätigung in den Berichten des Universitätsspitals F .___

und von PD Dr. A.___ . 4.4

4.4.1

Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Wenn sie ausführt, dass Dr. B.___ ihr sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e ( Urk. 1 S. 7), ist zu bemer ken, dass auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann. So findet sich weder i n dessen Formularbericht noch im Konsultationsbericht vom 2 9. April 2021 eine Begründung dafür , weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten Tätigkeit

- ohne Belastung der Arme - vollständig a rbeitsunfähig sein sollte ( Urk. 7/108/1-8) . Ausführungen zu den

konkreten funktionellen Auswirkungen der Diagnose fehlen vielmehr gänzlich . Dr. B.___

führte lediglich aus , dass eine unverminderte invali di sierende Schmerzsympto matik beider Arme bei therapierefr aktärer Epicondyliti s

humeri

radialis beids eitig seit Frühjahr 2020 bestehe ( Urk. 7/108/3) und die berufliche Tätigkeit nur mit funktionalen Armen ausgeführt werden könne ( Urk. 7/108/4). In Bezug auf die Tätigkeit als Coiffeuse

ist das zwar weitgehend plausibel , daraus kann aber nichts für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden. Insofern ist seine Einschätzung einer vollständigen Arbeits un fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar

und vermag diese die RAD-Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. 4. 4.2

Was d en Einwand der Beschwerdeführerin betrifft , dass sie neben der Ellen bogenproblematik auch an HWS- und Knie-Beschwerden leide ( Urk. 1 S. 7) , ist vorab festzuhalten, dass den medizinischen Akten keine Hinweise auf dadurch verursachte zusätzliche funktionelle Einschränkung en zu entnehmen sind. Selbst

Dr. B.___

führte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig die Epicondylitis

humeri

radialis beidseits an und erwähnte Knie- und Rückenbeschwerden weder diagnostisch noch im Befund

( Urk. 7/108/3) . Hinsichtlich de r Kniebeschwerden gab die Beschwerdeführerin selber an, dass diese belastungsabhängig und für sie sekundär seien ( Urk. 7/88/2 ).

D aneben ist dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 3. September 2019 zu entnehmen , dass keine auffälligen Befunde am Knie rechts vorliegen. So führte sie gestützt auf den Rönt genbefund regelrechte Stellungsverhältnisse und keine wesentliche Degeneration femorotibial oder femoro-partellär an . Die Patella zeigte sich zentriert, es lägen

kein grösserer Kniegelenkserguss und keine Weichteilverkalkungen vor

( Urk. 7/84/4). Zwar wurde i m Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 3 1. Januar 2022 die klinische Verdachtsdiagnose Retropat e llararthrose mit periarthropatischen Befunden aufgeführt. Die blosse Verdachtsdiagnose ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, weswegen die Beschwerdeführerin daraus nicht s zu ihren Gunsten ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweisen) .

Bezüglich de r HWS-Beschwerden trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung vom 1 0. Juni 2020 angab, dass die Schmerzen wegen einer Arthrose kaum mehr aushaltbar seien ( Urk. 7/88/2), dass sie deswegen jedoch in Behandlung s teht , wird weder von ihr behauptet noch ergibt sich das aus den Akten. Sodann ordnete Dr. Y.___ die

Irritationszonen über den Facettengelenken der HWS und BWS im Bericht vom 1 8. Juni 2019 keiner Arthrose, sondern segmentalen Dysfunktionen zu, welche mittels manueller Mobilisation gelöst werden konnten ( Urk. 7/84/3). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 9. Dezember 2020 gab die Beschwerdeführerin denn auch lediglich noch die Ellenbogenbeschwerden an (Urk.

7/97/3).

Soweit im Bericht von Dr. D.___ und Dr. E.___ hinsichtlich Therapie und Prozedere erwähnt wurde , dass bei persistie renden Schmerzen im Verlauf ein Therapi evers uch im Bereich der HWS in Betracht gezogen werden könne , stand dabei offensichtlich die Schmerz sympto matik im Bereich der

Ellbogen im Fokus. Eine Schmerzproblematik im Bereich der HWS findet keine Erwähnung (Urk.

7/134/2).

Insgesamt bestand aufgrund der Aktenlage bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids somit kein Anlass zu weiterführenden medizinischen

Abklärungen der Knie- und HWS-Beschwerden und kann in antizipierter Beweiswürdigung auch in diesem Verfahren darauf verzichtet werden

(BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwei sen ) .

4.4.3

Was schliesslich den Einwand betrifft, der RAD hätte eine s Facharztt itel s für Rheumatologie bedurf t ( Urk. 11 S. 3 ) , verkennt die Beschwerdeführerin, dass Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. Sep tember 2021 E. 5.1.2.1 mit Hinweisen). RAD-Arzt Dr. G.___ ist Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , womit er für die sich vorliegend stellenden medizinische n Fragen über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. E. 4.2). 4.5

Zusammengefasst ergibt sich somit , dass keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des RAD vorliegen, weswegen sie beweiskräftig ist (vgl. E. 4.2). Demnach sind für die Beschwerdeführerin

Tätigkeiten mit manueller Belastung oder repetitiven Handbewegungen ungeeignet. Insbesondere wiederholte Hand- und Fingerflexion sind zu vermeiden. Leichte Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastungen sind zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungs profil

besteht maximal eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2020 ( Urk. 7 /136/5).

Unbestritten

ist damit ein Revisionsgrund gegeben und e in allfäl liger Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (vgl . vorstehend E. 1. 4 .2 ). 5.

5.1

Es g ilt somit die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse nur noch zu 30

% arbeitsfähig ist, ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsaufgabe zumutbar und die in einer angepassten Tätigkeit verbleibende Rest arbeits fähigkeit von 80 % verwertbar ist. 5.2 5.2.1

Die versicherte Person hat, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechts begriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind namentlich der ausge glichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.2.2

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, sie sei gelernte Coiffeuse und in dieser Tätigkeit seit nunmehr 30 Jahre n selbständig tätig. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges und ihrer Ausbildung sei es ihr nicht mehr zumutbar, sich neu zu orientieren, sich in eine Hierarchie einzuordnen oder einem Vorgesetzten unter zuordnen. Erschwerend komme hinzu, dass sie 61 Jahre alt werde. Sie könne auch nicht die Berufserfahrung für eine andere Tätigkeit nutzen. Auch wäre der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand völlig unverhältnismässig. Sie habe ihr ganzes Erwerbsleben denselben Beruf ausgeübt. Sie habe nie gelernt, sich an einer neuen Stelle einarbeiten zu müssen ( Urk. 1 S. 6). 5.2.3

Aktenkundig und ins Gewicht fällt , dass die Beschwerdeführerin ihr ganzes Berufsleben als Coiffeuse tätig gewesen und

s eit Juni 1991 s elbständigerwerbend

ist (vgl. IK-Auszug Urk. 7/135). Zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung im April 2022 war sie somit bereits mehr als 30 Jahre selbständig und 60 Jahre und 9 Monate alt. Damit verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von 3 Jahre n und 6 Monate n

(Rentenalter Frauen neu voraussichtlich ab 2024 bei Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate , vgl. BBl 2021 299 5, S. 8 ) .

Dass die Beschwerdeführerin wenige Jahre vor der Pensionierung steht, steht der Zumutbarkeit eines Berufswechsels und damit auch der Betriebsaufgabe nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein Berufswechsel aufgrund der Beschwerden schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen wäre. So wurde der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 mitgeteilt, dass ihre angestamm te Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar sei , und der Einkommensvergleich wurde von Seiten des Invalideneinkommens gestützt auf die lohnstatistischen Angaben der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturhebung (LSE) ermittelt, ein e Betriebsaufgabe mithin als zumutbar erachtet ( Urk. 7/75) . Auch wenn ihr damals

- wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt - keine Schadenminderungspflicht auferlegt und auch kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren durchgeführt wurde, verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine solche Auflage gar nicht nötig war, da das Leistungsgesuch der Beschwerdefüh rerin ohnehin abgewiesen wurde.

Für das vorliegende Verfahren gilt

weiterhin , dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. E. 5.2.1) . So gab sie bereits anlässlich des Gesprächs zur Früherfassung am 10.

Juni 2020 an, dass sie seit über einem Jahr Schmerzen an den Ellenbogen beidseitig habe. Bereits damals beabsichtigte sie, das Geschäft zu verkaufen, da sie aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr lange ausüben könne ( Urk. 7/88 /3 ) , ging mithin selber davon aus, dass eine Betriebsaufgabe unver meidlich und damit angezeigt war . Die Investitionen im Betrieb beschränkten sich im Jahr 2019 auf Fr. 322.-- ( Urk. 7/85/1)

und sind damit vernachlässigbar.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit nur

ein bescheidenes Einkommen erzielt und dies seit jeher (vgl. IK-Auszug, Jahr 2017: Fr. 27'300.- - , Jahr 2018: Fr. 31'200.- - , Urk. 7/135). Somit f ä llt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die geringe Höhe de s vor dem Eintritt des Gesundheits schadens erzielten Einkommen s stark ins Gewicht. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Aufrechterhaltung eines - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträglichen Gewerbes sicherzustellen (Urteil des Bundes gerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3). Daneben ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % a rbeitsfähig ist , wohingegen in der angestammte n Tätigk eit nur noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dabei grenzen die Einschränkungen in der zumutbaren Verweistätigkeit

das Feld der möglichen Tätigkeiten nicht übermässig stark ein , was ebenfalls für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe spricht . Des Weiteren ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin bei Aufnahme einer Verweistätigkeit offensichtlich ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf im Gesundheitsfall ( Valideneinkom men ) zu erzielen vermöchte (Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 ; nachfolgende E. 6.4 ) . 5.2.4

Insgesamt ergibt sich somit bei gesamthafter Würdigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten

im Lichte der strengen Voraussetzungen, welch e die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe stellt (E. 5.2.1) , dass der Beschwerdeführerin - unter Berücksich tigung der Schadenminderungspflicht - die Aufgabe des eigenen Betriebs und ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit zur optimalen Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. 5.3 5. 3. 1

Was schliesslich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin noch eine Aktivitätsdauer von 3 Jahre n und 6 Monate n bis zur ordentlichen Pensionierung verblieb (vgl. E. 5.2.3). 5.3.2

So hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 62-jährigen Barpianisten, der in leichten- und mittelschweren Arbeiten zu 80 % arbeitsfähig war, als gegeben erachtet (Urteil des Bundesgericht s 8C_892/2017 vom 2 3. August 2018 E. 5). Genauso bei einem Taxifahrer, dem noch eine Aktivitätsdauer von 2.25 Jahre n verblieb , erachtete das Bundesgericht die Rest arbeitsfähigkeit und einen Stellenwechsel als zumutbar (Urteil des Bundesgericht s 8C_313/2018 vom 10.

August 2018 E. 6.5). Auch

bei einem 61 Jahre und vier Monate alten Versicherten mit einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % wurde vom Bundesgericht die Verwertbarkeit bejaht , da die Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monate n reich t e, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben ( Urteil 8C_535/2021 vom 2 5. November 2021 E. 5.4 .1 ).

I n einem vergleichbaren Fall, bei dem einem Versicherten eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren verblieb und für geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) zu 80 % (volles Pensum mit 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig war, wurde ebenfalls eine Verwertbar keit angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19.

Mai 2016 E. 4.3.2) .

Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie in ihrem bisherigen Erwerbsleben lediglich in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse tätig war, es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auf de m relevante n ausgeglichene n

Arbeitsmarkt

mit Blick auf das Leistungsprofil durchaus eine ausreichende Anzahl Arbeitsstellen zur Verfügung steh en . Insbesondere erfordern die ihr zumutbaren einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einarbeitungszeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 1 5. Mai 2020 E. 5.2.3).

Entsprechend ist es auch de r Beschwer deführer in zumutbar, ihre 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem festgestellten Belastungsprofil (E.

4.5 ) zu v erwerten.

Es bleibt der Einkommensvergleich vorzunehmen . 6.

6.1

Das Valideneinkommen von Selb ständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selb ständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgl iche selb ständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsb eeinträchtigung ausgeübte selb ständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selb ständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungs quote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind ( BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem b escheidenen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 6.2

Die Beschwerdeführer in hat ihre selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben.

Gemäss IK-Auszug erzielte sie über Jahre ein bescheidenes E inkommen. Das letzte verbuchte Einkommen von 2018 betrug Fr. 31‘200.-- ( Urk. 7/135/4). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ( Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021 , Index Frauen ) führt dies bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im April 2021 (Ablauf Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , vgl. zum Beginn: Urk. 7/136/5 )

zu einem Validenein kommen von aufgerundet Fr. 31‘988.-- (Fr. 31‘200.-- / 2732 x 2801) . 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4

Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln (E. 6.3), wobei auf den standardisierten Medianlohn der Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen ist (LSE 2018 , Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Dieser Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9.

November 2022 E. 6.2.3) . Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohn entwicklung von 2732 Punkten im Jahr 2018 auf 2801 Punkte im Jahr 2021 (vgl. Tabelle T39) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 56‘062.-- (Fr. 4' 371 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2801). Bei einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘850.-- .

Somit würde selbst bei Berücksichtigung des maximal möglichen Tabellenlohn abzug s von 25 % - welcher vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung gelangen würde - ein höheres Invalideneinkommen als das Valideneinkommen resultieren und es liegt kein IV-Grad respektive keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vor .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone