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IV.2022.00286

Auch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht besteht im IV-Verfahren kein schützenswertes Interesse auf die Feststellung, der IV-Grad betrage genau 25 %.

Zürich SozVersG · 2022-06-05 · Deutsch ZH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 5. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch S yndicom

– Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic. iur. Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, meldete sich am 3 0. März 2021 bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.

E. 1.2 Dagegen erhob X.___

mit Einga be vo m

E. 2 ATSG ) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach

Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legen heiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Ver fü gung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 3 1. August 2016 E. 2 mit weiteren Hin weisen ).

E. 3 .2

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht wohl ein schützenswertes Feststel lungs inte res se auf eine genaue Bemessung des IV-Grades in einem Fall, in welchem je nach exakt erhobenen Valideneinkommen ein Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Drei viertelsinvalidenrente denkbar war und die Vorsorge ein richtung an den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad gebunden war, bejaht hat (Urteil des Bundes gerichts 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.4). Mit einem später gefällten Urteil erkannte das Bundesgericht jedoch, dass es

auch aus berufs vorsorgerechtlicher Sicht dann an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung der Verfügung der IV-Stelle

fehle, wenn nach der Rechtsprechung der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfa lte . Dies gelte dann, wenn er nicht genau («präzis») bestimmt werden m ü ss e , weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genüg e (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2012 vom 1 7. April 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Fall

schloss die die Beschwerdegegnerin ihre beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 2. Mai 2021 ab ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1 ) und prüf t e hernach d en Renten anspruch der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 1). Der angefochtenen Verfügung ist ferner zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 30. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 2 S. 1). Anderseits blieb im angefochtenen Entscheid aber unerwähnt, wann das Warte jahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) begann und endete. Deshalb lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend eruieren , über welche Zeitperiode die Beschwerdegegnerin verfügt hat , was wiederum für die Bestimmung des anwend baren Rechts mass gebend ist (vgl. E. 3.2.1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundes gerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022) . Die Frage, ob hier das IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung , oder aber die Normen ab 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen, kann hier jedoch offen blei ben. Beide Fassungen von Art.

28 Abs.

1 lit.

c IVG setzen für die Zusprache einer Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) ist. In invalidenversicherungsrecht licher Sicht konnte sich die Beschwer degegnerin

für die von ihr verfügte Ver nei nung des Anspruchs der Beschwerde führerin somit auf die Feststellung beschrän ken, dass kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

bestehe ( Urk. 2 S. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung und entgegen d er Ansicht der Beschwer de führerin besteht in diesem Fall mangels Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge auch aus berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kein schützenswertes Inte resse an der beantragten Feststellung eine s IV-Grades von 25 % durch das Sozi alver siche rungsgericht.

Dispositiv
  1. Mai 2022 ( Urk.  1) nicht einzutreten.
  2. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Die Gerichts kosten in der Höhe von Fr.  400.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
  3. Auf d ie Beschwerde wird n icht eingetreten .
  4. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syndicom – Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  7. Juli bis und mit 1
  8. August sowie vom 1
  9. Dezember bis und mit dem
  10. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00286

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom 1 5. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch S yndicom

– Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic. iur. Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

1.1

X.___ , geboren 1973, meldete sich am 3 0. März 2021 bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 2 S. 1). Nach durchgeführten Abklärungen sowie nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicher ten mit Verfügung vom 2 2. April 2022 ( Urk.

2) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weil kein Invali ditätsgrad von mindestens 40 % bestehe ( Urk. 2 S. 2). 1.2

Dagegen erhob X.___

mit Einga be vo m 2 3. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, in Auf he bung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. April 2022 sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad 25 % betrage ( Urk. 1 S. 2). 2.

Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG ; anwendbar im Bereich der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG, und Art. 2 ATSG ) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach

Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht ( BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legen heiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Ver fü gung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2016 vom 3 1. August 2016 E. 2 mit weiteren Hin weisen ). 3. 3 .1

Zur Begründung ihres Rechtsbegehrens lässt die Beschwerdeführerin im Wesent lichen vorbringen, dass ihr Arbeitgeber sie nach Abschluss des (ab 1. Mai 2021 durchgeführten, Urk. 1 S. 3) A rbeitsversuche s im gleichen Team bei einer Präsenz von 100 % und einer Leistung von 75 %

weiterbeschäftig t hab

e. Ein Einkom mens ver gleich ergebe daher einen IV-Grad von 25 % . Die Ermittlung des IV- Grads durch die Beschwerdegegnerin sei notwendig, da der Anspruch auf Leis tun gen der Pen sionskasse davon abhänge und letztere an den von der Beschwer de gegnerin er mittelten IV-Grad gebunden sei, nachdem ihr die Verfügung vom 2 2. April 2022 ebenfalls eröffnet worden sei ( Urk. 1 S. 11). 3 .2

Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht wohl ein schützenswertes Feststel lungs inte res se auf eine genaue Bemessung des IV-Grades in einem Fall, in welchem je nach exakt erhobenen Valideneinkommen ein Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Drei viertelsinvalidenrente denkbar war und die Vorsorge ein richtung an den von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad gebunden war, bejaht hat (Urteil des Bundes gerichts 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.4). Mit einem später gefällten Urteil erkannte das Bundesgericht jedoch, dass es

auch aus berufs vorsorgerechtlicher Sicht dann an einem schutzwürdigen Interesse zur Anfechtung der Verfügung der IV-Stelle

fehle, wenn nach der Rechtsprechung der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfa lte . Dies gelte dann, wenn er nicht genau («präzis») bestimmt werden m ü ss e , weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genüg e (Urteil des Bundesgerichts 9C_932/2012 vom 1 7. April 2013 E. 3.2). Im vorliegenden Fall

schloss die die Beschwerdegegnerin ihre beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 2. Mai 2021 ab ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1 ) und prüf t e hernach d en Renten anspruch der Beschwerdeführerin ( Urk. 2 S. 1). Der angefochtenen Verfügung ist ferner zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 30. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 2 S. 1). Anderseits blieb im angefochtenen Entscheid aber unerwähnt, wann das Warte jahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) begann und endete. Deshalb lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend eruieren , über welche Zeitperiode die Beschwerdegegnerin verfügt hat , was wiederum für die Bestimmung des anwend baren Rechts mass gebend ist (vgl. E. 3.2.1 des zur Publika tion vorgesehenen Urteils des Bundes gerichts 9C_390/2021 vom 8. Februar 2022) . Die Frage, ob hier das IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung , oder aber die Normen ab 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen, kann hier jedoch offen blei ben. Beide Fassungen von Art.

28 Abs.

1 lit.

c IVG setzen für die Zusprache einer Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) ist. In invalidenversicherungsrecht licher Sicht konnte sich die Beschwer degegnerin

für die von ihr verfügte Ver nei nung des Anspruchs der Beschwerde führerin somit auf die Feststellung beschrän ken, dass kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

bestehe ( Urk. 2 S. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung und entgegen d er Ansicht der Beschwer de führerin besteht in diesem Fall mangels Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge auch aus berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht kein schützenswertes Inte resse an der beantragten Feststellung eine s IV-Grades von 25 % durch das Sozi alver siche rungsgericht.

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2 3. Mai 2022 ( Urk. 1) nicht einzutreten. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 b is IVG). Die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 400.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf d ie Beschwerde wird n icht eingetreten . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syndicom

– Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher