Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 2013, wurde am 2 6. Juni 2019 von seine r Mutter unter Hinweis auf die Diagnose POS gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV , in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen, namentlich Ergotherapie, angemeldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Berich t der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/5/5-6), sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/6) ein. Mit Mitteilung vom 2 1. Oktober 2019 erteilte sie Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 1 1. Juni 2019 bis 3 0. April 2027 ( Urk. 7/8). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle ausserdem mit, die Kosten für Ergotherapie einmal pro Woche nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen zu übernehmen (U rk. 7/9). 1.2
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 ersuchte Dr. A.___ um Kostengutsprache für vom Versicherten benötigte Nachtwindeln ( Urk. 7/10). Nach Eingang medizini scher Unterlagen ( Urk. 7/14, 7/16/3) und einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Januar 2022 ( Urk. 7/17/2) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/18). Nachdem die Mutter des Versicherten sowie ihre Vertretung dagegen Einwand erhoben hatten ( Urk. 7/19, 7/26), gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ ( Urk. 7/28 ). Nach Eingang von deren Rückmeldung vom 1 2. April 2022 ( Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33) und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 7/31/3) verfügte die IV-Stelle am 2 9. April 2022 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 7/32). 2.
Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 2 3. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien die Kosten für benötigte Inkontinenzprodukte (Windeln) von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404 zu übernehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk.
1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 8. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Der Entscheid über den Antrag auf unent gelt liche Prozessführung wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV ; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkraft treten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro ) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 146 V 364 E. 7.1 sowie BGE 148 V 70 E. 5.3.2 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizini schen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt ( Art. 2 Abs. 1 GgV , Art. 3 ter
Abs. 1 nIVV ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurden medizinische Massnahmen in Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen bereits vor 2022
zugesprochen und eingeleitet und das vorliegend strittige Zusatzgesuch wurde ebenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 gestellt . Damit sind vorab die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt
( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben
( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1 .3
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrations fähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher
«psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des
neunten
Altersjahres auch behandelt worden sind. 1 .4
Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahms weise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser quali fizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwen dig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausal zusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlag gebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburts gebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2) . 1 .5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hin gegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2022 fest, Inkontinenzprodukte (Windeln) könnten von der Invaliden versicherung übernommen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem anerkannten Geburtsgebrechen stünden. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Enuresis
nocturna und dem Geburtsgebrechen Ziffer 40 4. Es gebe auch keine Studien, welche eine Komorbidität von Enuresis
nocturna und dem genannten Geburtsgebrechen nachweisen würden. Die Enuresis
nocturna sei eher auf ein möglicherweise glo bales Entwicklungsdefizit zurückzuführen. Aus diesen Gründen könnten die Kosten für die Windeln von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden ( Urk. 2 S. 1). Bezugnehmend auf die mit dem Einwand eingereichten Unterlagen merkte die Beschwerdegegnerin des Weiteren an, es bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Gemäss den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurückzuführen ( Urk. 2 S. 2). 2 .2
In der Beschwerdeschrift vom 2 3. Mai 2022 machte der Versicherte im Wesent li chen geltend, die Verwendung von Inkontinenzmitteln (Windeln) stelle vorlie gend eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Z iffer 404 GgV -Anhang dar. Der Gebrauch der Windeln diene vorliegend zwar nicht der direkten Heilung des Gebrechens, verhindere aber das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten, beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern könnten die Windeln als Behandlungsgeräte im Dienste der medizinischen Behandlung des Geburts gebrechens gelten. Windeln könnten spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, wenn ein gleichaltriges Kind nicht mehr darauf angewiesen sei . Der Versicherte sei nun neun Jahre alt und ohne Behinderung wäre er spä testens mit ungefähr fünf Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen. Da kein einfacheres, kostengünstigeres und dem gleichen Zweck dienendes Mittel vorhanden sei und die Windeln dem Zweck der Verhinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich sei en , seien sie einfach und zweckmässig ( Urk. 1 S. 4 f.). Darüber hinaus sei die Enuresis im Alter von acht (gemeint wohl: neun) Jahren nicht mehr altersentsprechend und stehe gemäss den Untersuchungen, den Diagnosen sowie einer Studie mit über wie gender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem genannten Geburts gebrechen. Es sei in fachmedizinischer Hinsicht nicht festgestellt worden, dass psychosoziale Umstände für die Enuresis verantwortlich wären ( Urk. 2 S. 5). 2 .3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, rechtsprechungsgemäss könnten sich Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheits schäden erstrecken, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall bestehe gerade kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harninkontinenz und dem Geburtsgebrechen Ziffer 40 4. Die behandelnde Ärztin habe zudem in ihrem Bericht festgestellt, dass die psychosoziale Belastung immens sei und aus ihrer Sicht eine genügende Erklärung für das Einnässen darstelle ( Urk. 6). 3 . 3 .1
In ihrem Kostengutsprachegesuch für Nachtwindeln vom 1. Oktober 2021 führte die behandelnde Ärztin Dr. A.___ aus, der Versicherte leide an einem POS mit starker motorischer Unruhe. Kinder mit einer deutlichen Hyperaktivität litten häufiger auch an einer Enuresis
no c turna
primaria , wie sie beim Versicherten vorliege. Eine Abklärung sei bereits in der Urologie des Kinderspitals C.___ erfolgt; diese habe keine Hinweise für eine Pathologie ergeben ( Urk. 7/10 ).
Den entsprechenden Bericht vom 2 5. Mai 2016 reichte Dr. A.___ am 2. November 2021 nach (vgl. Urk. 13). Als Diagnose wurde eine primäre Inkon ti nenz tagsüber aufgeführt, am ehesten im Rahmen einer altersentsprechenden physiologischen Blasenunreife. Sowohl die Nieren als auch die ableitenden Harn wege seien sonografisch unauffällig ( Urk. 7/14/1). Bis zum Alter von mindestens fünf Jahren werde keine weitere Diagnostik und Therapie empfohlen, sondern es seien dem Versicherten für eine bestimmte Zeit nochmals Windeln anzuziehen ( Urk. 7/14/2). 3 .2
Mit Stellungnahme vom 2 9. November 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. B.___ fest, eine Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis
s ei nur in einer Studie konsequent nachgewiesen worden. Korrekt sei, dass Komorbiditäten wie Tics, Sprach- und umschriebene Entwicklungsstörungen, Depression, Suchterkrankung und Krampfanfälle bei ADHS bestehen könnten. Es sei nachzufragen, wie die bis herige Therapie der Enuresis verlaufen sei, welche Einnässfrequenz pro Monat vorliege und ob eine Encopresis primär oder sekundär bestehe. Zudem sollten Angaben zum aktuellen Entwicklungsstatus erfragt werden ( Urk. 7/17/1-2).
Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/15/1) teilte Dr. A.___ mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2021 mit, dass die Enuresis
nocturna
i n 7 von 7 Nächten auftrete. Zu einer Enuresis
diurna komme es bei unter schiedlicher Menge täglich. Eine E nc opresis liege aktuell nicht vor (Urk. 7/16/3). Die übrigen Fragen liess Dr. A.___ unbeantwortet. 3 .3
Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Januar 2022 hielt Dr. B.___ fest, auch dem neuen Arztbericht könne kein medizinisch begründeter Zusammenhang zum Geburts gebrechen entnommen werden. Eher scheine möglicherweise ein globales Entwicklungsdefizit vorzuliegen. Ausserdem seien keine Behandlungen der Enuresis
diurna et nocturna angegeben worden. Es werde keine Kostenübernahme mit Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer 404 empfohlen ( Urk. 7/17/2). 3 .4
Nach Rücksprache mit Dr. B.___ vom RAD (Stellungnahme vom 2. März 2022, Urk. 7/31/2) teilte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ mit Schreiben vom 1 5. März 2022 mit, dass weitere Informationen und Unterlagen benötigt würden. Erforderlich sei einerseits ein aktueller urologischer Befund, damit eine organi sche Ursache definitiv ausgeschlossen werden könne. Andererseits sollte eine neurologische Ursache der primären Enuresis ausgeschlossen sein wie beispiels weise tethered
cord oder eine Sphinkter- Dyskoordination . Darüber hin aus seien die gezielt durchgeführten Therapien der Enuresis mitzuteilen (Urk. 7/28/1).
Mit E-Mail vom 1 2. April 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass der Versicherte bereits abgeklärt sei und zudem unter einer ausgeprägten Form von ADHS leide, die auch mit oppositionellem Verhalten einhergehe. Die psycho soziale Belastung sei immens; aus ihrer Sicht genüge dies als Erklärung für das Einnässen. Deshalb werde sie zum Schutz des Kindes und auch aus Kosten gründen keine weiteren spezialärztlichen Abklärungen veranlassen (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33). 3 .5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. April 2022 fest, die Antwort von Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar. Zudem mangle es noch immer an einer Stellung nahme zur Prognose. Dem Feststellungsblatt ist überdies zu entnehmen, dass eine Besprechung zwischen der Kundenberatung, dem RAD und der Fach expertin stattgefunden habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Laut den neu vorgelegten medizinischen Unter lagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurück zuführen ( Urk. 7/31/3). 4 . 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Kosten der vom Versicherten verwendeten Inkontinenz produkte (Windeln) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie fraglich, ob die Inkontinenz beziehungsweise das Einnässen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdegegnerin bereits mit Kostengutsprache vom 2 1. Oktober 2019 ( Urk. 7/8) anerkannte Geburtsgebrechen Ziffer 404 des GgV -Anhangs zurück zu führen ist. 4 .2
Der damals dreijährige Versicherte wurde aufgrund der Inkontinenz im Mai 2016 im Kinderspital C.___ untersucht, wobei sonografisch keine Auffälligkeiten in der A natomie festgestellt werden konnten. Die primäre Inkontinenz tagsüber wurde am ehesten auf eine altersentsprechende physiologische Blasenunreife zurück geführt. Weitere Abklärungen wurden vor diesem Hintergrund frühestens im Alter von fünf Jahren empfohlen ( Urk. 7/14/1-2). Dr. B.___
erachtete in seiner Stellungnahme vom 2. März 2022 einerseits einen aktuellen urologischen Befund für notwendig, um eine organische Ursache in Bezug auf das Einnässen definitiv ausschliessen und gegebenenfalls einen Therapievorschlag erstellen zu können. Andererseits sollte eine neurologische Ursache ausgeschlossen werden ( Urk. 7/31/2).
Die behandelnde Kinderärztin Dr. A.___ nahm in der Folge jedoch keine zusätz lichen Abklärungen vor, wobei sie auf den Schutz des Versicherten sowie Kosten gründe hinwies ( Urk. 7/29, 7/33) . Dies ist zwar an und für sich verständ lich , vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die vom RAD für entscheid relevant erachteten Fragestellungen nicht beantwortet wurden. Anhand der der zei tigen Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass die Enuresis mit einem organischen Leiden zusammen hängt. Zudem ist der Versicherte mittlerweile neunjährig, weshalb auch mit Blick auf den Bericht des Kinderspitals C.___
vom 2 5. Mai 2016 eine nochmalige Unter su c hung angezeigt zu sein scheint.
In Nachachtung des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin daher für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dies muss umso mehr gelten, da d ie ihrerseits für die Enuresis
nocturna
vermut ete
Ursache eines globale n Entwicklungsdefizit s ( Urk. 2 S. 1)
nicht hinreichend belegt ist. Gemäss Stellungnahme von Dr. B.___ vom 5. Januar 2022 scheine
ein solches bloss «möglicherweise» vorzuliegen (U rk. 7/17/2) . Auch den übrigen medizinischen Unterlagen können keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein Defizit entnommen werden , zumal sich D r. A.___ trotz entsprechender Anfrage der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/15/1) insbesondere mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2021 nicht zum aktuellen Entwicklungsstatus des Versicherten äusserte ( Urk. 7/16/3). Unzu treffend ist im Übrigen die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung, wonach keine Studien vorlägen, welche eine Komorbidität der Enuresis
nocturna und dem vorliegenden Geburtsgebrechen nachgewiesen hätten.
So wies Dr. B.___
in seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2021 immerhin auf eine ( allerdings nicht näher bezeichnete) Studie hin, welche die Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis konsequent nachgewiesen habe (U rk. 7/17/1). Vor diesem Hintergrund ist denn auch keineswegs erstellt, dass kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harnin kontinenz und dem diagnostizierten Geburtsgebrechen besteht (vgl. Urk.
6). 4 .3
Zusammenfassend
sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich, bevor mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden werden kann.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2022 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
F estzuhalten bleibt , dass sich die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dabei ist nur, aber immerhin die Verletzung der Auskunf t s- oder Mitwirkungs pflicht massgebend, die nicht auf die Ärztin, sondern auf die leistungs beanspruchende Person zurückgeht. Bei einer zumutbaren Abklärung kann das Nichtbefolgen der Anordnungen der IV-Stelle - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
- aufgrund der Akten verfügt oder ein Nicht eintreten auf das Leistungsgesuch beschlossen werden ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei einer Verwei gerung der Auskunftspflicht durch die Ärztin müsste die Sachlage mittels sonsti ger Abklärungsmassnahmen angestrebt werden ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 100 zu Art. 43). 5 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. April 2022 aufge ho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1. Juni 2019 bis 3 0. April 2027 ( Urk. 7/8). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle ausserdem mit, die Kosten für Ergotherapie einmal pro Woche nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen zu übernehmen (U rk. 7/9).
E. 1.1 X.___ , geboren 2013, wurde am 2 6. Juni 2019 von seine r Mutter unter Hinweis auf die Diagnose POS gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV , in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen, namentlich Ergotherapie, angemeldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Berich t der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/5/5-6), sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/6) ein. Mit Mitteilung vom 2 1. Oktober 2019 erteilte sie Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom
E. 1.2 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 ersuchte Dr. A.___ um Kostengutsprache für vom Versicherten benötigte Nachtwindeln ( Urk. 7/10). Nach Eingang medizini scher Unterlagen ( Urk. 7/14, 7/16/3) und einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Januar 2022 ( Urk. 7/17/2) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/18). Nachdem die Mutter des Versicherten sowie ihre Vertretung dagegen Einwand erhoben hatten ( Urk. 7/19, 7/26), gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ ( Urk. 7/28 ). Nach Eingang von deren Rückmeldung vom 1 2. April 2022 ( Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33) und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 7/31/3) verfügte die IV-Stelle am 2 9. April 2022 im angekündigten Sinne ( Urk.
E. 2 Abs. 1 GgV , Art.
E. 3 .5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. April 2022 fest, die Antwort von Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar. Zudem mangle es noch immer an einer Stellung nahme zur Prognose. Dem Feststellungsblatt ist überdies zu entnehmen, dass eine Besprechung zwischen der Kundenberatung, dem RAD und der Fach expertin stattgefunden habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Laut den neu vorgelegten medizinischen Unter lagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurück zuführen ( Urk. 7/31/3).
E. 4 .3
Zusammenfassend
sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich, bevor mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden werden kann.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2022 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
F estzuhalten bleibt , dass sich die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dabei ist nur, aber immerhin die Verletzung der Auskunf t s- oder Mitwirkungs pflicht massgebend, die nicht auf die Ärztin, sondern auf die leistungs beanspruchende Person zurückgeht. Bei einer zumutbaren Abklärung kann das Nichtbefolgen der Anordnungen der IV-Stelle - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
- aufgrund der Akten verfügt oder ein Nicht eintreten auf das Leistungsgesuch beschlossen werden ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei einer Verwei gerung der Auskunftspflicht durch die Ärztin müsste die Sachlage mittels sonsti ger Abklärungsmassnahmen angestrebt werden ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 100 zu Art. 43).
E. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. April 2022 aufge ho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 2013, wurde am 2
- Juni 2019 von seine r Mutter unter Hinweis auf die Diagnose POS gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV , in der bis 3
- Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen, namentlich Ergotherapie, angemeldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Berich t der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/5/5-6), sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/6) ein. Mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2019 erteilte sie Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 1
- Juni 2019 bis 3
- April 2027 ( Urk. 7/8). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle ausserdem mit, die Kosten für Ergotherapie einmal pro Woche nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen zu übernehmen (U rk. 7/9). 1.2 Mit Schreiben vom
- Oktober 2021 ersuchte Dr. A.___ um Kostengutsprache für vom Versicherten benötigte Nachtwindeln ( Urk. 7/10). Nach Eingang medizini scher Unterlagen ( Urk. 7/14, 7/16/3) und einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom
- Januar 2022 ( Urk. 7/17/2) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/18). Nachdem die Mutter des Versicherten sowie ihre Vertretung dagegen Einwand erhoben hatten ( Urk. 7/19, 7/26), gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ ( Urk. 7/28 ). Nach Eingang von deren Rückmeldung vom 1
- April 2022 ( Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33) und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 7/31/3) verfügte die IV-Stelle am 2
- April 2022 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 7/32).
- Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 2
- Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien die Kosten für benötigte Inkontinenzprodukte (Windeln) von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404 zu übernehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Versicherte mit Verfügung vom
- Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Der Entscheid über den Antrag auf unent gelt liche Prozessführung wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1 .1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV ; neu GgV -EDI) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkraft treten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro ) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 146 V 364 E. 7.1 sowie BGE 148 V 70 E. 5.3.2 ). Die angefochtene Verfügung erging nach dem
- Januar 202
- Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizini schen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt ( Art. 2 Abs. 1 GgV , Art. 3 ter Abs. 1 nIVV ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 1
- Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurden medizinische Massnahmen in Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen bereits vor 2022 zugesprochen und eingeleitet und das vorliegend strittige Zusatzgesuch wurde ebenfalls für die Zeit vor dem
- Januar 2022 gestellt . Damit sind vorab die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1 .3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrations fähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt worden sind. 1 .4 Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahms weise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser quali fizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwen dig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausal zusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlag gebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburts gebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2) . 1 .5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hin gegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2 . 2 .1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2022 fest, Inkontinenzprodukte (Windeln) könnten von der Invaliden versicherung übernommen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem anerkannten Geburtsgebrechen stünden. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Enuresis nocturna und dem Geburtsgebrechen Ziffer 40
- Es gebe auch keine Studien, welche eine Komorbidität von Enuresis nocturna und dem genannten Geburtsgebrechen nachweisen würden. Die Enuresis nocturna sei eher auf ein möglicherweise glo bales Entwicklungsdefizit zurückzuführen. Aus diesen Gründen könnten die Kosten für die Windeln von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden ( Urk. 2 S. 1). Bezugnehmend auf die mit dem Einwand eingereichten Unterlagen merkte die Beschwerdegegnerin des Weiteren an, es bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Gemäss den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurückzuführen ( Urk. 2 S. 2). 2 .2 In der Beschwerdeschrift vom 2
- Mai 2022 machte der Versicherte im Wesent li chen geltend, die Verwendung von Inkontinenzmitteln (Windeln) stelle vorlie gend eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Z iffer 404 GgV -Anhang dar. Der Gebrauch der Windeln diene vorliegend zwar nicht der direkten Heilung des Gebrechens, verhindere aber das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten, beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern könnten die Windeln als Behandlungsgeräte im Dienste der medizinischen Behandlung des Geburts gebrechens gelten. Windeln könnten spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, wenn ein gleichaltriges Kind nicht mehr darauf angewiesen sei . Der Versicherte sei nun neun Jahre alt und ohne Behinderung wäre er spä testens mit ungefähr fünf Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen. Da kein einfacheres, kostengünstigeres und dem gleichen Zweck dienendes Mittel vorhanden sei und die Windeln dem Zweck der Verhinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich sei en , seien sie einfach und zweckmässig ( Urk. 1 S. 4 f.). Darüber hinaus sei die Enuresis im Alter von acht (gemeint wohl: neun) Jahren nicht mehr altersentsprechend und stehe gemäss den Untersuchungen, den Diagnosen sowie einer Studie mit über wie gender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem genannten Geburts gebrechen. Es sei in fachmedizinischer Hinsicht nicht festgestellt worden, dass psychosoziale Umstände für die Enuresis verantwortlich wären ( Urk. 2 S. 5). 2 .3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
- Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, rechtsprechungsgemäss könnten sich Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheits schäden erstrecken, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall bestehe gerade kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harninkontinenz und dem Geburtsgebrechen Ziffer 40
- Die behandelnde Ärztin habe zudem in ihrem Bericht festgestellt, dass die psychosoziale Belastung immens sei und aus ihrer Sicht eine genügende Erklärung für das Einnässen darstelle ( Urk. 6). 3 . 3 .1 In ihrem Kostengutsprachegesuch für Nachtwindeln vom
- Oktober 2021 führte die behandelnde Ärztin Dr. A.___ aus, der Versicherte leide an einem POS mit starker motorischer Unruhe. Kinder mit einer deutlichen Hyperaktivität litten häufiger auch an einer Enuresis no c turna primaria , wie sie beim Versicherten vorliege. Eine Abklärung sei bereits in der Urologie des Kinderspitals C.___ erfolgt; diese habe keine Hinweise für eine Pathologie ergeben ( Urk. 7/10 ). Den entsprechenden Bericht vom 2
- Mai 2016 reichte Dr. A.___ am
- November 2021 nach (vgl. Urk. 13). Als Diagnose wurde eine primäre Inkon ti nenz tagsüber aufgeführt, am ehesten im Rahmen einer altersentsprechenden physiologischen Blasenunreife. Sowohl die Nieren als auch die ableitenden Harn wege seien sonografisch unauffällig ( Urk. 7/14/1). Bis zum Alter von mindestens fünf Jahren werde keine weitere Diagnostik und Therapie empfohlen, sondern es seien dem Versicherten für eine bestimmte Zeit nochmals Windeln anzuziehen ( Urk. 7/14/2). 3 .2 Mit Stellungnahme vom 2
- November 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. B.___ fest, eine Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis s ei nur in einer Studie konsequent nachgewiesen worden. Korrekt sei, dass Komorbiditäten wie Tics, Sprach- und umschriebene Entwicklungsstörungen, Depression, Suchterkrankung und Krampfanfälle bei ADHS bestehen könnten. Es sei nachzufragen, wie die bis herige Therapie der Enuresis verlaufen sei, welche Einnässfrequenz pro Monat vorliege und ob eine Encopresis primär oder sekundär bestehe. Zudem sollten Angaben zum aktuellen Entwicklungsstatus erfragt werden ( Urk. 7/17/1-2). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/15/1) teilte Dr. A.___ mit Schreiben vom 2
- Dezember 2021 mit, dass die Enuresis nocturna i n 7 von 7 Nächten auftrete. Zu einer Enuresis diurna komme es bei unter schiedlicher Menge täglich. Eine E nc opresis liege aktuell nicht vor (Urk. 7/16/3). Die übrigen Fragen liess Dr. A.___ unbeantwortet. 3 .3 Mit RAD-Stellungnahme vom
- Januar 2022 hielt Dr. B.___ fest, auch dem neuen Arztbericht könne kein medizinisch begründeter Zusammenhang zum Geburts gebrechen entnommen werden. Eher scheine möglicherweise ein globales Entwicklungsdefizit vorzuliegen. Ausserdem seien keine Behandlungen der Enuresis diurna et nocturna angegeben worden. Es werde keine Kostenübernahme mit Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer 404 empfohlen ( Urk. 7/17/2). 3 .4 Nach Rücksprache mit Dr. B.___ vom RAD (Stellungnahme vom
- März 2022, Urk. 7/31/2) teilte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ mit Schreiben vom 1
- März 2022 mit, dass weitere Informationen und Unterlagen benötigt würden. Erforderlich sei einerseits ein aktueller urologischer Befund, damit eine organi sche Ursache definitiv ausgeschlossen werden könne. Andererseits sollte eine neurologische Ursache der primären Enuresis ausgeschlossen sein wie beispiels weise tethered cord oder eine Sphinkter- Dyskoordination . Darüber hin aus seien die gezielt durchgeführten Therapien der Enuresis mitzuteilen (Urk. 7/28/1). Mit E-Mail vom 1
- April 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass der Versicherte bereits abgeklärt sei und zudem unter einer ausgeprägten Form von ADHS leide, die auch mit oppositionellem Verhalten einhergehe. Die psycho soziale Belastung sei immens; aus ihrer Sicht genüge dies als Erklärung für das Einnässen. Deshalb werde sie zum Schutz des Kindes und auch aus Kosten gründen keine weiteren spezialärztlichen Abklärungen veranlassen (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33). 3 .5 Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1
- April 2022 fest, die Antwort von Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar. Zudem mangle es noch immer an einer Stellung nahme zur Prognose. Dem Feststellungsblatt ist überdies zu entnehmen, dass eine Besprechung zwischen der Kundenberatung, dem RAD und der Fach expertin stattgefunden habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Laut den neu vorgelegten medizinischen Unter lagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurück zuführen ( Urk. 7/31/3). 4 . 4 .1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Kosten der vom Versicherten verwendeten Inkontinenz produkte (Windeln) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie fraglich, ob die Inkontinenz beziehungsweise das Einnässen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdegegnerin bereits mit Kostengutsprache vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 7/8) anerkannte Geburtsgebrechen Ziffer 404 des GgV -Anhangs zurück zu führen ist. 4 .2 Der damals dreijährige Versicherte wurde aufgrund der Inkontinenz im Mai 2016 im Kinderspital C.___ untersucht, wobei sonografisch keine Auffälligkeiten in der A natomie festgestellt werden konnten. Die primäre Inkontinenz tagsüber wurde am ehesten auf eine altersentsprechende physiologische Blasenunreife zurück geführt. Weitere Abklärungen wurden vor diesem Hintergrund frühestens im Alter von fünf Jahren empfohlen ( Urk. 7/14/1-2). Dr. B.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom
- März 2022 einerseits einen aktuellen urologischen Befund für notwendig, um eine organische Ursache in Bezug auf das Einnässen definitiv ausschliessen und gegebenenfalls einen Therapievorschlag erstellen zu können. Andererseits sollte eine neurologische Ursache ausgeschlossen werden ( Urk. 7/31/2). Die behandelnde Kinderärztin Dr. A.___ nahm in der Folge jedoch keine zusätz lichen Abklärungen vor, wobei sie auf den Schutz des Versicherten sowie Kosten gründe hinwies ( Urk. 7/29, 7/33) . Dies ist zwar an und für sich verständ lich , vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die vom RAD für entscheid relevant erachteten Fragestellungen nicht beantwortet wurden. Anhand der der zei tigen Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass die Enuresis mit einem organischen Leiden zusammen hängt. Zudem ist der Versicherte mittlerweile neunjährig, weshalb auch mit Blick auf den Bericht des Kinderspitals C.___ vom 2
- Mai 2016 eine nochmalige Unter su c hung angezeigt zu sein scheint. In Nachachtung des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin daher für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dies muss umso mehr gelten, da d ie ihrerseits für die Enuresis nocturna vermut ete Ursache eines globale n Entwicklungsdefizit s ( Urk. 2 S. 1) nicht hinreichend belegt ist. Gemäss Stellungnahme von Dr. B.___ vom
- Januar 2022 scheine ein solches bloss «möglicherweise» vorzuliegen (U rk. 7/17/2) . Auch den übrigen medizinischen Unterlagen können keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein Defizit entnommen werden , zumal sich D r. A.___ trotz entsprechender Anfrage der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/15/1) insbesondere mit Schreiben vom 2
- Dezember 2021 nicht zum aktuellen Entwicklungsstatus des Versicherten äusserte ( Urk. 7/16/3). Unzu treffend ist im Übrigen die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung, wonach keine Studien vorlägen, welche eine Komorbidität der Enuresis nocturna und dem vorliegenden Geburtsgebrechen nachgewiesen hätten. So wies Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 2
- November 2021 immerhin auf eine ( allerdings nicht näher bezeichnete) Studie hin, welche die Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis konsequent nachgewiesen habe (U rk. 7/17/1). Vor diesem Hintergrund ist denn auch keineswegs erstellt, dass kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harnin kontinenz und dem diagnostizierten Geburtsgebrechen besteht (vgl. Urk. 6). 4 .3 Zusammenfassend sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich, bevor mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden werden kann. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2
- April 2022 ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. F estzuhalten bleibt , dass sich die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dabei ist nur, aber immerhin die Verletzung der Auskunf t s- oder Mitwirkungs pflicht massgebend, die nicht auf die Ärztin, sondern auf die leistungs beanspruchende Person zurückgeht. Bei einer zumutbaren Abklärung kann das Nichtbefolgen der Anordnungen der IV-Stelle - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - aufgrund der Akten verfügt oder ein Nicht eintreten auf das Leistungsgesuch beschlossen werden ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei einer Verwei gerung der Auskunftspflicht durch die Ärztin müsste die Sachlage mittels sonsti ger Abklärungsmassnahmen angestrebt werden ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 100 zu Art. 43). 5 . Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- April 2022 aufge ho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00285
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 7. September 2022 in Sachen X.___ , geb. 2013 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Z.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 2013, wurde am 2 6. Juni 2019 von seine r Mutter unter Hinweis auf die Diagnose POS gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV , in der bis 3 1. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen, namentlich Ergotherapie, angemeldet ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Berich t der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/5/5-6), sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/6) ein. Mit Mitteilung vom 2 1. Oktober 2019 erteilte sie Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 1 1. Juni 2019 bis 3 0. April 2027 ( Urk. 7/8). Mit Schreiben gleichen Datums teilte die IV-Stelle ausserdem mit, die Kosten für Ergotherapie einmal pro Woche nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen zu übernehmen (U rk. 7/9). 1.2
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 ersuchte Dr. A.___ um Kostengutsprache für vom Versicherten benötigte Nachtwindeln ( Urk. 7/10). Nach Eingang medizini scher Unterlagen ( Urk. 7/14, 7/16/3) und einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 5. Januar 2022 ( Urk. 7/17/2) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/18). Nachdem die Mutter des Versicherten sowie ihre Vertretung dagegen Einwand erhoben hatten ( Urk. 7/19, 7/26), gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. A.___ ( Urk. 7/28 ). Nach Eingang von deren Rückmeldung vom 1 2. April 2022 ( Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33) und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD ( Urk. 7/31/3) verfügte die IV-Stelle am 2 9. April 2022 im angekündigten Sinne ( Urk. 2 = Urk. 7/32). 2.
Dagegen erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , am 2 3. Mai 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien die Kosten für benötigte Inkontinenzprodukte (Windeln) von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen 404 zu übernehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk.
1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 8. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde. Der Entscheid über den Antrag auf unent gelt liche Prozessführung wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburts gebrechen ( GgV ; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkraft treten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro ) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 146 V 364 E. 7.1 sowie BGE 148 V 70 E. 5.3.2 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizini schen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt ( Art. 2 Abs. 1 GgV , Art. 3 ter
Abs. 1 nIVV ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurden medizinische Massnahmen in Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen bereits vor 2022
zugesprochen und eingeleitet und das vorliegend strittige Zusatzgesuch wurde ebenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 gestellt . Damit sind vorab die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt
( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben
( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1 .3
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 Anhang GgV sind Störungen des Ver haltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchti gung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrations fähigkeit sowie der Merkfähigkeit [ADHS; früher
«psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4], sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des
neunten
Altersjahres auch behandelt worden sind. 1 .4
Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahms weise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser quali fizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwen dig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausal zusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundes ge richts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlag gebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburts gebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen ( Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2) . 1 .5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hin gegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll ständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2022 fest, Inkontinenzprodukte (Windeln) könnten von der Invaliden versicherung übernommen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einem anerkannten Geburtsgebrechen stünden. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe kein Zusammenhang zwischen der Enuresis
nocturna und dem Geburtsgebrechen Ziffer 40 4. Es gebe auch keine Studien, welche eine Komorbidität von Enuresis
nocturna und dem genannten Geburtsgebrechen nachweisen würden. Die Enuresis
nocturna sei eher auf ein möglicherweise glo bales Entwicklungsdefizit zurückzuführen. Aus diesen Gründen könnten die Kosten für die Windeln von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden ( Urk. 2 S. 1). Bezugnehmend auf die mit dem Einwand eingereichten Unterlagen merkte die Beschwerdegegnerin des Weiteren an, es bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Gemäss den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurückzuführen ( Urk. 2 S. 2). 2 .2
In der Beschwerdeschrift vom 2 3. Mai 2022 machte der Versicherte im Wesent li chen geltend, die Verwendung von Inkontinenzmitteln (Windeln) stelle vorlie gend eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Z iffer 404 GgV -Anhang dar. Der Gebrauch der Windeln diene vorliegend zwar nicht der direkten Heilung des Gebrechens, verhindere aber das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten, beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern könnten die Windeln als Behandlungsgeräte im Dienste der medizinischen Behandlung des Geburts gebrechens gelten. Windeln könnten spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, wenn ein gleichaltriges Kind nicht mehr darauf angewiesen sei . Der Versicherte sei nun neun Jahre alt und ohne Behinderung wäre er spä testens mit ungefähr fünf Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen. Da kein einfacheres, kostengünstigeres und dem gleichen Zweck dienendes Mittel vorhanden sei und die Windeln dem Zweck der Verhinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich sei en , seien sie einfach und zweckmässig ( Urk. 1 S. 4 f.). Darüber hinaus sei die Enuresis im Alter von acht (gemeint wohl: neun) Jahren nicht mehr altersentsprechend und stehe gemäss den Untersuchungen, den Diagnosen sowie einer Studie mit über wie gender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem genannten Geburts gebrechen. Es sei in fachmedizinischer Hinsicht nicht festgestellt worden, dass psychosoziale Umstände für die Enuresis verantwortlich wären ( Urk. 2 S. 5). 2 .3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, rechtsprechungsgemäss könnten sich Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheits schäden erstrecken, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburts gebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Daran seien strenge Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall bestehe gerade kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harninkontinenz und dem Geburtsgebrechen Ziffer 40 4. Die behandelnde Ärztin habe zudem in ihrem Bericht festgestellt, dass die psychosoziale Belastung immens sei und aus ihrer Sicht eine genügende Erklärung für das Einnässen darstelle ( Urk. 6). 3 . 3 .1
In ihrem Kostengutsprachegesuch für Nachtwindeln vom 1. Oktober 2021 führte die behandelnde Ärztin Dr. A.___ aus, der Versicherte leide an einem POS mit starker motorischer Unruhe. Kinder mit einer deutlichen Hyperaktivität litten häufiger auch an einer Enuresis
no c turna
primaria , wie sie beim Versicherten vorliege. Eine Abklärung sei bereits in der Urologie des Kinderspitals C.___ erfolgt; diese habe keine Hinweise für eine Pathologie ergeben ( Urk. 7/10 ).
Den entsprechenden Bericht vom 2 5. Mai 2016 reichte Dr. A.___ am 2. November 2021 nach (vgl. Urk. 13). Als Diagnose wurde eine primäre Inkon ti nenz tagsüber aufgeführt, am ehesten im Rahmen einer altersentsprechenden physiologischen Blasenunreife. Sowohl die Nieren als auch die ableitenden Harn wege seien sonografisch unauffällig ( Urk. 7/14/1). Bis zum Alter von mindestens fünf Jahren werde keine weitere Diagnostik und Therapie empfohlen, sondern es seien dem Versicherten für eine bestimmte Zeit nochmals Windeln anzuziehen ( Urk. 7/14/2). 3 .2
Mit Stellungnahme vom 2 9. November 2021 hielt der RAD-Arzt Dr. B.___ fest, eine Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis
s ei nur in einer Studie konsequent nachgewiesen worden. Korrekt sei, dass Komorbiditäten wie Tics, Sprach- und umschriebene Entwicklungsstörungen, Depression, Suchterkrankung und Krampfanfälle bei ADHS bestehen könnten. Es sei nachzufragen, wie die bis herige Therapie der Enuresis verlaufen sei, welche Einnässfrequenz pro Monat vorliege und ob eine Encopresis primär oder sekundär bestehe. Zudem sollten Angaben zum aktuellen Entwicklungsstatus erfragt werden ( Urk. 7/17/1-2).
Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/15/1) teilte Dr. A.___ mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2021 mit, dass die Enuresis
nocturna
i n 7 von 7 Nächten auftrete. Zu einer Enuresis
diurna komme es bei unter schiedlicher Menge täglich. Eine E nc opresis liege aktuell nicht vor (Urk. 7/16/3). Die übrigen Fragen liess Dr. A.___ unbeantwortet. 3 .3
Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Januar 2022 hielt Dr. B.___ fest, auch dem neuen Arztbericht könne kein medizinisch begründeter Zusammenhang zum Geburts gebrechen entnommen werden. Eher scheine möglicherweise ein globales Entwicklungsdefizit vorzuliegen. Ausserdem seien keine Behandlungen der Enuresis
diurna et nocturna angegeben worden. Es werde keine Kostenübernahme mit Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziffer 404 empfohlen ( Urk. 7/17/2). 3 .4
Nach Rücksprache mit Dr. B.___ vom RAD (Stellungnahme vom 2. März 2022, Urk. 7/31/2) teilte die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ mit Schreiben vom 1 5. März 2022 mit, dass weitere Informationen und Unterlagen benötigt würden. Erforderlich sei einerseits ein aktueller urologischer Befund, damit eine organi sche Ursache definitiv ausgeschlossen werden könne. Andererseits sollte eine neurologische Ursache der primären Enuresis ausgeschlossen sein wie beispiels weise tethered
cord oder eine Sphinkter- Dyskoordination . Darüber hin aus seien die gezielt durchgeführten Therapien der Enuresis mitzuteilen (Urk. 7/28/1).
Mit E-Mail vom 1 2. April 2022 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass der Versicherte bereits abgeklärt sei und zudem unter einer ausgeprägten Form von ADHS leide, die auch mit oppositionellem Verhalten einhergehe. Die psycho soziale Belastung sei immens; aus ihrer Sicht genüge dies als Erklärung für das Einnässen. Deshalb werde sie zum Schutz des Kindes und auch aus Kosten gründen keine weiteren spezialärztlichen Abklärungen veranlassen (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/33). 3 .5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. April 2022 fest, die Antwort von Dr. A.___ sei nicht nachvollziehbar. Zudem mangle es noch immer an einer Stellung nahme zur Prognose. Dem Feststellungsblatt ist überdies zu entnehmen, dass eine Besprechung zwischen der Kundenberatung, dem RAD und der Fach expertin stattgefunden habe. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestehe noch immer kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 und der Harninkontinenz. Laut den neu vorgelegten medizinischen Unter lagen sei das Einnässen auf die immense psychosoziale Belastung des Kindes zurück zuführen ( Urk. 7/31/3). 4 . 4 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Kosten der vom Versicherten verwendeten Inkontinenz produkte (Windeln) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie fraglich, ob die Inkontinenz beziehungsweise das Einnässen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von der Beschwerdegegnerin bereits mit Kostengutsprache vom 2 1. Oktober 2019 ( Urk. 7/8) anerkannte Geburtsgebrechen Ziffer 404 des GgV -Anhangs zurück zu führen ist. 4 .2
Der damals dreijährige Versicherte wurde aufgrund der Inkontinenz im Mai 2016 im Kinderspital C.___ untersucht, wobei sonografisch keine Auffälligkeiten in der A natomie festgestellt werden konnten. Die primäre Inkontinenz tagsüber wurde am ehesten auf eine altersentsprechende physiologische Blasenunreife zurück geführt. Weitere Abklärungen wurden vor diesem Hintergrund frühestens im Alter von fünf Jahren empfohlen ( Urk. 7/14/1-2). Dr. B.___
erachtete in seiner Stellungnahme vom 2. März 2022 einerseits einen aktuellen urologischen Befund für notwendig, um eine organische Ursache in Bezug auf das Einnässen definitiv ausschliessen und gegebenenfalls einen Therapievorschlag erstellen zu können. Andererseits sollte eine neurologische Ursache ausgeschlossen werden ( Urk. 7/31/2).
Die behandelnde Kinderärztin Dr. A.___ nahm in der Folge jedoch keine zusätz lichen Abklärungen vor, wobei sie auf den Schutz des Versicherten sowie Kosten gründe hinwies ( Urk. 7/29, 7/33) . Dies ist zwar an und für sich verständ lich , vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die vom RAD für entscheid relevant erachteten Fragestellungen nicht beantwortet wurden. Anhand der der zei tigen Aktenlage kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden, dass die Enuresis mit einem organischen Leiden zusammen hängt. Zudem ist der Versicherte mittlerweile neunjährig, weshalb auch mit Blick auf den Bericht des Kinderspitals C.___
vom 2 5. Mai 2016 eine nochmalige Unter su c hung angezeigt zu sein scheint.
In Nachachtung des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) wird die Beschwerdegegnerin daher für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dies muss umso mehr gelten, da d ie ihrerseits für die Enuresis
nocturna
vermut ete
Ursache eines globale n Entwicklungsdefizit s ( Urk. 2 S. 1)
nicht hinreichend belegt ist. Gemäss Stellungnahme von Dr. B.___ vom 5. Januar 2022 scheine
ein solches bloss «möglicherweise» vorzuliegen (U rk. 7/17/2) . Auch den übrigen medizinischen Unterlagen können keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein Defizit entnommen werden , zumal sich D r. A.___ trotz entsprechender Anfrage der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/15/1) insbesondere mit Schreiben vom 2 1. Dezember 2021 nicht zum aktuellen Entwicklungsstatus des Versicherten äusserte ( Urk. 7/16/3). Unzu treffend ist im Übrigen die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der angefoch tenen Verfügung, wonach keine Studien vorlägen, welche eine Komorbidität der Enuresis
nocturna und dem vorliegenden Geburtsgebrechen nachgewiesen hätten.
So wies Dr. B.___
in seiner Stellungnahme vom 2 9. November 2021 immerhin auf eine ( allerdings nicht näher bezeichnete) Studie hin, welche die Komorbidität von primärer Enuresis und Encopresis konsequent nachgewiesen habe (U rk. 7/17/1). Vor diesem Hintergrund ist denn auch keineswegs erstellt, dass kein medizinisch begründeter Zusammenhang zwischen der Harnin kontinenz und dem diagnostizierten Geburtsgebrechen besteht (vgl. Urk.
6). 4 .3
Zusammenfassend
sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich, bevor mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden werden kann.
Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2 9. April 2022 ( Urk.
2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergän zender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vor nehme und sodann über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.
F estzuhalten bleibt , dass sich die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht ärztlichen und fachlichen Untersuchungen, die für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dabei ist nur, aber immerhin die Verletzung der Auskunf t s- oder Mitwirkungs pflicht massgebend, die nicht auf die Ärztin, sondern auf die leistungs beanspruchende Person zurückgeht. Bei einer zumutbaren Abklärung kann das Nichtbefolgen der Anordnungen der IV-Stelle - nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren
- aufgrund der Akten verfügt oder ein Nicht eintreten auf das Leistungsgesuch beschlossen werden ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Bei einer Verwei gerung der Auskunftspflicht durch die Ärztin müsste die Sachlage mittels sonsti ger Abklärungsmassnahmen angestrebt werden ( K ieser , ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , N. 100 zu Art. 43). 5 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. April 2022 aufge ho ben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch