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IV.2022.00278

Abstellen auf polydisziplinäres Gutachten. Rückweisung zur Prüfung beruflicher Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung bei geringen Deutschkenntnissen.

Zürich SozVersG · 2022-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geb oren

1973, war von

2002 bis 2004 und von 2006 bis 2008 als Küchenhilfe tätig. Unter Hinweis auf einen Treppensturz und Fuss beschwerden meldete sich die Versicherte am 19. Dezember 2017 bei der Invali d enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärt e die medizinische und erwerbliche Situ ation ab.

Nach ergangenem Vorbescheid vom 21. Juni 2019 (Urk. 8/42) und erhobenem Einwand (Urk. 8/44 , Urk. 8/51 ) holte die IV-Stelle ein polydisziplinä res Gutachten bei der Y.___ , ein, das am 30. Nove mber 2021 erstattet wurde (Urk. 8/102) . Die IV-Stelle verneinte mit Ver fügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

auf eine Rente (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

19. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, umfassende und zweckmässige berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und im Anschluss sei neu zu verfügen. Eventualiter sei der Streit gegenstand an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzu weisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichts ver fügung vom 20. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. September 2022 eine weitere Stellung na hme mit Unterlagen ein (Urk. 14;

Urk. 15/1-3 ), welche der Beschwerde gegnerin am 20. September 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 3. November 2022 (Urk. 17) legte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (Urk. 18) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind bezüglich des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus , sie hätten medizinische Abklärungen getätigt und eine polydisziplinäre Untersu chung bei der Y.___ durchgeführt. Demnach bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe seit 15. März 2016 bis auf weiteres. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. März bis 15. Juni 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Juni 2016 bestehe eine 80% ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer körperlich leichten, vor wiegend im Sitzen au szu übenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch mal aufzustehen. In einer solchen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der IV-Grad betrage 20 % (S.

2) .

Unterstützung durch die Invalidenversicherung mit Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Hilfeleistung bei der Stellensuche seien aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht möglich. Es bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente (S. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Y.___ diametral von den Schlussfolgerungen ihrer

F achbehandler abweiche ( Ziff. 8). Die Y.___ habe bestätigt, dass eine somatische Diagnose sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorliege bzw. dass beide Diagnosen eine n selbstän digen Krankheitswert mit Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit besässen . Der regio nal e ärztliche Dienst (RAD) habe sich diesbezüglich der Y.___ angeschlossen ; trotzdem seien im Rahmen der psychiatrische n

Begutachtung weder die funktio nellen Auswirkungen der Störung auf ihr Leistungsvermögen noch ein rechts konformes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden (S. 6-7). Die Fachbehandlerinnen

des

Z.___ hätten eine Stellung nahme zum rheumatologische n und psychiatrische n

Y.___ Gutachten verfasst. Sie kämen zum Schluss, dass bei ihr

eine fibromyalgieforme Schmerzstörung vor l ie ge, welche von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei . Da zudem ein Verdacht auf eine Angstst örung und /oder eine depressive Erkrankung bestehe, habe sie am 19.

Mai 2022 einen ersten Termin bei der Klinik für Psychi atrie und Psychosomatik de s

Z.___ . Zudem habe die Y.___ keine Aggravation oder Simulation feststellen können. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin müssten somit bei der Prüfung der objektiven Zumutbarkeit berücksichtigt wer den. Es sei nachvollziehbar, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für nor male Arbeitgeber nicht tragbar sei (S. 7). Gemäss Behandler sei sie zu 100 % arbeitsunfähig , weswegen sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Eventua liter sei ein Obergutachten einzuholen (S. 8).

Zudem sei sie seit ihrer E inreise in die Schweiz über mehrere Jahre bei verschie denen Arbeitsstellen im Niedriglohnbereich tätig gewesen. Obwohl die Beschwer degegnerin wiederholt betone, dass sie über schlechte Deutschkenntnisse verfüge, sei sie mehrmals in der Lage gewesen , eine neue Arbeitsstelle zu finden und die Vorgaben der Arbeitslosenkasse zu erfüllen (S. 9). Sie verfüge über Deutschkennt nisse zwischen A1 und A2, welche für Niedriglohntätigkeiten ausreichend seien. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf umfassende berufliche Eingliederungsmass nahmen, wenn mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie erfülle diese Voraussetzungen, weswegen eventualiter eine Rückweisung an Beschwer degegnerin mit der Verpflichtung , umfassende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden, beantragt werde (S. 10). 2.3

Die Beschwerdeführerin ergänzte (Urk. 14), dass sie ihre Deutschkenntnisse - trotz gesundheitlicher Einschränkung - habe auffrischen können. Diese Sprachkennt nisse seien für einen Wiedereinstieg in den unqualifizierten Niedriglohnbereich ausreichend (S. 1). Darüber hinaus bestätige der Bericht der Konsiliarpsychiatrie

des Z.___

vom 20. Juni 2022 (Urk. 15/3), dass die Diagnose einer Schmerzstörung von der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt worden sei und dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2). 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie , und Dr. med. B.___ , Assistenzarzt Orthopädie, von der Klinik C.___ vom

17. Dezember 2018 (Urk. 8/35/5-7) können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 1 ) : - St. n. Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) Calcaneus, Stei ndler Release Fuss links am 27.08. 2018 bei störendem Osteosynthesematerial bei - St. n. lateralisierender Calcaneusosteotomie , Broström Gould-Prozedur, Inspektion, Débridement Peronealsehnen, Peroneus longus auf b evis -Transfer Fuss links am 23.12. 2016 mit /bei: - Tendinopathie und Längsruptur P e roneus longus-Sehne, Tendino pathie

Peroneus

brevis -Sehne sowie Ruptur ATFL bei Pescavovarus links mit/bei - Supinationstrauma 02/2016

Befundet wurde eine Druckdolenz über der ganzen Ferse etwas medialbetont (S. 1 ) . Die Beschwerdeführerin sei seit 13. September 2016 bei ihnen in Behand lung. Fragen zur Prognose könnten im Moment noch nicht beantwortet werden, da die Beschwerdeführerin bei der letzten Kontrolle sechs Wochen postoperativ natürlich noch gewisse postoperative Beschwerden gehabt habe (S . 6). 3.2

Prof. Dr. med. D.___ , Stv . Klinikdirektor und Dr. med. univ. E.___ , Assis tenzärztin, vo n der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ ,

führten im Bericht vo m 28. Juli 2020 (U rk. 8/69/1-3) aus , dass die Beschwerdeführerin von chronischen Rückenschmerzen schon seit mehreren Jahren berichte, exazerbiert nach einem Supinationstrauma am OSG links. Sie sei in der Mobilität eingeschränkt und auf St ützst öcke angewiesen (S. 1) . In der klinischen Untersuchung habe sich eine Fehlstellung der Wirbelsäule gezeigt und auch ausgeprägte myofasziale Befunde mit Myogelosen einzelner Muskeln im Bereich der oberen und unteren Wirbel säule. Jedoch beständen auch auffallend massiv erhöhte Entzündungsparameter sowie im MRT vom August 2019 der Nachweis von Erosion und Knochenmarks ödem im Bereich ISG, passend zu einer Arthritis. Im März 2020 sei die Verdachts diagnose einer axialen Spondylarthritis gestellt worden. Inwiefern sich diese negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde der weitere Verlauf zeigen. Den noch sei ein chronisches Schmerzsyndrom häufig negativ für eine optimale Arbeitsfähigkeit (S. 2). Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 3). 3.3

Dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ vom 7. Mai 2021 (Urk. 8/87/17—20) von D

r. med. F.___ , Oberärztin , und D r. med.

G.___ , Assistenzärztin, hinsichtlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 29. A pril 2021 bis 5. Mai 2021 sind folgende Diag nosen zu entnehmen (S. 1-2 ): - Axiale und V erdacht auf periphere Spondylarthritis, EM 2016, ED 03/2020 - Chronische Fussschmerzen links - Verdacht auf chronische Schmerzstörung - Transaminasenerhöhung unklarer Ätiologie - Struma multinodosa , ED 09/2019 - Anstrengungsdyspnoe

Die Zuweisung sei zu r weiteren Diagnostik und Therapie bei einer axialen Spon dylarthritis sowie bei chronischen Fussschmerzen links erfolgt (S. 18) . Klinisch habe aufgrund der multilokären Schmerzen sowie multiplen positiven Trigger punkten der Verdacht auf eine Fibromyalgie bestanden. Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse habe leider keine genauere Diagnostik mittels Fibromyalgie-Assessment-Fragebogen erfolgen können (S. 3 ). 3.4 3.4.1

Die Ärzte der

Y.___ , erstatteten am 30. November 2021 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/102). Sie stütz t en sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 8/102/104-181), die Angaben der Be schwerdeführerin und ihre am 6. Oktober, 12. Oktober, 25. Oktober und 11. November 2021 in den Disziplinen Innere Medizin (Urk. 8/102/19-32), Psychiatrie (Urk. 8/102/33-55), Neurologie (Urk. 8/102/56-84) und Rheumatologie (Urk. 8/102/85-102) erhobenen Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/9-10): - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren, somatisch: - n ozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Fusses - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit kaudaler Betonung - Axiale und Verdacht auf periphere Spondyloarthritis (Diagnose 03/2020) bei SIG-Arthritis beidseits und Status nach Plantarfasziitis links sowie wiederholt erhöhten systemischen Entzündungswerten (Blutsenkung und CRP) - Status nach Supinationstrauma des l inken Sprunggelenks am 15. März 2016 mit Ruptur des anterioren talofibularen Ligamentes und Zerrung des kalkaneofibularen Ligamentes sowie Tendinopathien der Peronaeus lon gus und brevis -Sehnen 3.4.2

Auf allgemeininternistischem Fachgebiet beständen keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/29). Entsprechend sei die Arbeitsfähig keit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt (vgl. Urk. 8/102/30). 3.4.3

In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest (Urk. 8/102/33-55), dass die Beschwerdeführerin noch nie in psychiatrischer Behandlung oder Abklärung gewesen sei (Urk. 8/102/ 44). Sie zeige keine psychopathologischen Auffälligkeiten, ausser dass sie in ihrem Verhalten gesichert auf den Stockgebrauch seit 2016 fixiert sei und sich offenbar auch nicht mehr traue, alleine das Haus zu verlassen ohne Begleitung ihres Ehe mannes , wobei keine psychische Erkrankung als Ursache habe festges tellt werden könn e n (Urk. 8/102/ 45-46). Stimmung und Affekt seien angepasst und weitge hend ausgeglichen. Sie zeige keine traurigen Affekte. Sie zeige einen guten Antrieb. Aufmerksamkeit un d Merkfähigkeit seien intakt (Urk.

8/102/ 46). Es müsse eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren ausgemacht werden mit gewissen Unklarheiten, insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie nur zehn Minuten Gemüse zu Hause am Tisch rüsten könne, dann müsse sie die Position wechseln. Dieses angelernte, res pektive angeeignete Verhalten könne nicht mit einer psychischen Erkrankung erklärt werden, es sei denn, man postuliere sehr beeindruckbare Persönlichkeits züge mit ängstlichem Vermeidungsverhalten, die allerdings das Ausmass einer relevanten Angststörung und/oder phobischen Störung überhaupt nicht erreich ten. Die Beschwerdeführerin zeige keine Hinweise auf eine Angststörung, mache sich auch nicht übermässig und dauernd Sorgen. Sie habe sich ein Leben im Rückzugsbereich eingerichtet und sich damit arrangiert. Auch fehlten H inweise auf eine depressive F ehlentwicklung und auf eine Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/102/ 49).

Die Beschwerdeführerin könnte in der angestammten Tätigkeit eine sitzende Tätigkeit in der Küche ausüben mit gelegentlicher Möglichkeit , die Position zu wechseln, dann wäre sie psychiatrisch vollschichtig arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Es könne eine geringe Verminderung des Ren dements von 10 % wegen chronifizierte r Schmerzen und Pau senbedarf s ange nommen werden (Urk. 8/102/ 52). 3.4.4

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte im neurologischen Teil gutachten aus (Urk. 8/102/56-84), dass die Beschwerdeführerin zum Ge hen zwei Gehstützen benütze (Urk. 8/102/ 77). Es sei von einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psyc hischen Faktoren a usz ugehen (Urk. 8/102/ 78). Im Kontext der aktuell durchgeführten Begutachtung falle die teilweise undifferen zierte Schmerzschilderung auf, unter anderem mit pauschaler Bezifferung einer permanenten maximalen Schmerzintensität sowohl bezüglich der linksseitigen Fussschmerzen wie auch der panvertebralen Rückenschmerzen. Eine schmerzbe dingte Belastbarkeitsreduktion des linken Fusses sei teilweise nachvollziehbar; das intensive Schmerzerleben sei jedoch nicht zwangslos nachvollziehbar. Für die diffuse Schmerzausdehnung am ganzen Rücken ergebe sich zumindest aus neu rologischer Sicht keine fassbare Grundlage. Ein somatischer Beschwerdekern am linken Fuss sei zweifellos vorhanden. Hier sei aus neurologischer Sicht von einem gemischt nozizeptiven und neuropathisch en Schmerzsyndrom auszugehen (Urk. 8/102/ 79).

Aufgrund der chronischen Fussschmerzen links sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Stehen und Gehen eingeschränkt. Damit einhergehend sowie auch aufgrund der Rückenbeschwerden sollten körperlich schwere und häufig mittelschwere Hebe- und Trageb elastungen vermieden werden (Urk. 8/102/ 79). Die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der chronischen Fuss problematik nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung bestehe seit 2016 ( Urk. 8/102/ 80). Eine angepasste Tätigkeit müsse stehende und gehende Tätigkei ten vermeiden. Sie müsse überwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, ohne schwere und mittelschwere körperliche Belastungen. In einer so angepassten Tätigkeit bestehe im Prinzip aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeits fähigkeit. Da eine rein sitzende Tätigkeit angesichts der Rückenbeschwerden mit einem erhöhten Pausenbedarf verknüpft sei, sei eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20 % zu attestieren. Diese Leistungseinschränkung sei ab Beginn der dokumentierten Rückenbesc hwerden (08/2019) anzunehmen (Urk. 8/102/ 81). 3.4.5

Gemäss Dr. med. J.___

(Urk. 8/102/85-102) , Facharzt für FMH für Rheumatolo gie, war die Untersuchung erheblich beeinträchtigt gewesen durch ausgeprägte Schmerzreaktionen auf Berühren der Haut und durch Gegeninnervationen (Urk. 8/102/ 92). 14 der 18 Fibromyalgie/Druckpunkte seien schmerzhaft gewesen - relevant sei der Befund ab 11 Punkten - und 3 von 3 Kontrollpunkte n

seien schmerzhaft gewesen; zudem seien 4 von 5 Waddell -non- organic - signs positiv ausgefallen (Urk. 8/102/ 94). Weiter wurde ausgeführt, dass d ie D iagnose der Spondyloarthritis nachvollziehbar sei.

I nwiefern dieses Krankheitsbild aber für die beschriebenen Schmerzen, insbesondere im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule, wo keinerlei entzündlichen Veränderungen nachgewiesen worden seien, verantwortlich sei, bleibe schwierig abzuschätzen. In Kombination mit den multiplen Berührungsschmerzen am ganzen Körper sei deshalb auch in den Berichten der Klinik für Rheumatologie des Z.___

der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung gestellt worden. Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht beständen viele Hinweise für eine Schmerzfehlverarbeitung. Diese scheine über wiegend für das subjektiv wahrgenommene Beschwerdebild verantwortlich. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass diese multilokulären Berührungsschmer zen seit dem Unfall mit Distorsion des linken Sprunggelenks im März 2016 auf getreten seien. Die Rückenschmerzen hätten dagegen erst nach der zweiten Ope rati on im August 2018 eingesetzt (Urk. 8/102/9 7). Da es sich bei der Schmerz fehlverarbeitung nicht um ein rheumatologisches Krankheitsbild handle, w ü rden diese Beschwerden im Rahmen der rheumatologischen Beurt eilung nicht berück sichtigt (Urk. 8/102/ 98) . Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht seien die subjektiv wahrgenommenen Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbei tung am Gesamtbeschwerdebild deutlich dominierend. Dies mache es schwierig, die eigentlichen funktionellen Auswirkungen der rheumatologischen Diagnosen zu beurteilen (S. 98). Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen, sei als ideal angepasst anzusehen. In einer dera r t angepassten Tätigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbei tung noch eine Eins chränkung um geschätzt 20 % (Urk. 8/102/ 100) . 3.4.6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/102/7-17) gelangten die Gut achter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2016 nicht mehr mö glich sei (Urk. 8/102/ 13). Eine angepasste Tätigkeit müsse stehende und gehende Verrichtungen vermeiden. Sie müsse überwiegend im Sitzen ausge übt werden können, ohne schwere und mittelschwere körperliche Belastungen. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Einschränkung bezogen auf ein v ollschichtiges Arbeitsvolumen (Urk. 8/102/ 14 ). 3. 5

Dr. med. K.___ , Oberärztin , und med. pract . L.___ , Assistenzärztin , vo n der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ führ t en im B ericht vom 19. April 2022 (Urk. 3/3) aus, dass sich unter nun viermonatiger immunsuppressiver Therapie keinerlei Verbesserung zeige. Die Rück enschmerzen seien persistierend . Klinisch h ätten sich keine Veränderungen zu den letzten Sprechstunden gezeigt. Die Beschwer deführerin sei weiterhin kaum untersuchbar gewesen und sei jedes Mal wegge zuckt. Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzausweitung im Sinne einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, dies auf Basis einer zwar MR-tomographisch und laboranalytisch objektivierbaren entzündli chen Gelenkserkrankung mit axialer und Verdacht auf periphere Spondyloarth ritis, welche jedoch nicht auf die bisherigen immunsuppressiven Therapien anspreche. Die bisherigen Therapieversuche im Sinne einer Schmerz distanzierung seien ebenfalls fehlgeschlagen, wirkungslos gewesen und nur von Nebenwirkun gen wie Schwindel geprägt gewesen . Physiotherapie führe schon bei leichter Berührung zu vermehrten Schmerzen, weshalb die Patientin dies seit Längerem ablehne (S. 3).

Die Beurteilung aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens werde von ihnen insofern nicht geteilt, als dass sie bei der Beschwerdeführerin sehr wohl eine fib romyalgieforme Schmerzstörung sähen. Dies sei im Gutachten nicht berücksich tigt worden. Hinweise auf eine Depression oder Angststörung seien zwar damals nicht gesehen worden, jedoch sei dies nur eine einmalige Untersuchung gewesen. Soziokulturelle Aspekte könnten hier hineingespielt haben , so dass die Beschwer deführerin eine solche Symptomatik auch nicht hätte schildern wollen. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Status sicherlich nicht arbeitsfähig. Es sei dringend erneut eine psychiatrische Anbindung empfohlen worden. Da im Raum Zürich keine tamilisch-sprachige Therapeuten vorhanden seien, habe man die Beschwerdeführerin im Ambulatorium für Psychosomatik der Klinik für Psychi atrie des Z.___ angemeldet, dort könne der Ehemann gemeinsam mit einer von Tamil

übersetzenden Person zumindest zur Erstkonsultation dabei sein (S. 4). 3.6

Im Bericht von Dr. med. M.___ , Oberärztin , und Dr. med. N.___ , Assistenzarzt , von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des

Z.___ vom 20. Juni 2022 (Urk. 15/3) wurde ein V erdacht auf chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Diese habe sich im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung und Operation am linken Fuss ent wickelt und schränke die Beschwerdeführerin im Alltag stark ein (S. 1). Die Beschwerde führerin schilderte Schmerzen mit stechende m Charakter , die eine durchschnitt liche Intensität von 9/10 Punkten (NRS) hätten. Nach Beginn der Schmerzen habe sich eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Selbstwertgefühl und Appetit, mit Kon zentrationsstörun gen, häufigem Gedankenkreisen und ausgeprägten Schlafstö rungen entwickelt (S. 3). Es werde eine ambulante psychiatrische Behandlung dringend empfohlen. Die Beschwerdeführerin wünsche Bedenkzeit und werde sich bei Bedarf melden (S. 2).

4. 4.1

Das Gutachten des Y.___ vom 30. November 2021 entspricht den praxisgemäs sen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheits zustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen , neuro logischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander. Auch wurde die Expertise in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei sich die Gutachter zur Krank heitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schluss folgerungen im Gutachten sind begründet.

So verwiesen der Neurologe und der Rheumatologe auf das subjektive Schmerz erleben und grenzten diese s von den objektivierbaren Befunden ab. Sie bestätig ten aufgrund des nachvollziehbaren Beschwerdekerns in schlüssiger Weise ein eingeschränktes Stellenprofil sowie eine Leistungseinschränkung von 20 %. Dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen weiter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, machte sie nicht substantiiert geltend. Auch die behandelnden Ärzte schilderten keine weitergehende Pathologie. So verneinten die Ärzte des Z.___ etwa am 30. Juli 2021 (Urk. 8/102/130) das Vorliegen einer Polyneuropathie, nachdem sich Hinweis e durch alle durchgeführten Neurographien nicht bestätigt hatten. Die neu gestellte Diagnose einer Osteonekrose Cuboid und Stressfraktur medialer Malleolus (Bericht der Univ ersitätsklinik C.___ vom 12. September

2022 , Urk. 18) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche die Grenze der zeitlichen Überprüfungsbefugnis bildet.

Im Vordergrund steht ausgewiesenermassen der psychische Gesundheitszustand. H ierzu bestätigte der Gutachter Dr. H.___

in nachvollziehbarer Weise eine chro nische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, wobei er auf eine Vita minima sowie psychosoziale Faktoren, namentlich eine schlechte Integration, verwies (Urk. 8/102/49 f.). Depressive Anteile oder eine Angststörung erkannte der Gutachter nicht. Dass er der Pathologie nur eine geringe Einschrän kung der Leistungsfähigkeit zumass, ist insgesamt schlüssig. 4.2

Die von der Beschwerdeführerin thematisierte I ndikatorenprüfung (Urk. 1 Ziff.

21) kann einstweilen unterbleiben, weil aus dieser keine höhere als die attestierte Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Ein Blick auf die wichtigsten Kriterien zeigt indes, dass eine solche jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, die Gutachter hät ten die Arbeitsunfähigkeit unschlüssig hergeleitet. So erweisen sich die beiden im Vordergrund stehenden Kriterien (gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) als praktisch unauffällig. Wohl ist ihr Tagesablauf nicht durch besondere Aktivitäten gekennzeichnet (Urk. 8/102/43-44), doch lebte die Beschwerdeführerin bereits vor dem massgeblichen Treppensturz zurückgezogen. Soziale Kontakte unterhält sie telefonisch , nachdem zwei Freunde weggezogen sind (Urk. 8/102/41). Bei fehlender psychiatrischer Behandlung ist auch der Leidensdruck fraglich. In Anspruch genommen wurden zwar somatische ärztliche Behandlungen, psychiatrische Konsultationen sind bis Verfügungserlass indes nicht aktenkundig. 4.3

Widersprechende psychiatrische Einschätzungen liegen keine vor. Die Z.___ -Ärzte (Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik) bestätigten am 20. Juni 2022 (Urk. 15/3) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sie attestierten indes keine Arbeitsunfähigkeit . Die Beschwerdeführerin wünschte nach der Erstkonsultation am 20. Juni 2022 Bedenkzeit betreffend Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behand lung. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ am 19. April 2022 (Urk. 3/3) den psychiatrischen Teil das Y.___ -Gutachten kritisierten, ist vorweg auf die fehlende Fachkompetenz zu verweisen. Soweit somatische Grundlagen in die Diskussion einflossen und eine fibromyalgieforme Schmerzstörung themati siert wurde (Urk. 3/3 S. 4 oben) , ist festzuhalten, dass die von den Z.___ -Ärzten erwähnten somatischen Faktoren durch die Gutachter berücksichtigt wurden. Die pauschale Aussage, die Beschwerdeführerin sei «im aktuellen Status sicherlich nicht arbeitsfähig» entbehrt einer verständlichen Begründung insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Ärzte selber die Bedeutung psychosozialer Faktoren hervorhoben, deren Auswirkungen aber kritiklos und gänzlich unge würdigt liessen. Der neuste Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 18) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung und es lassen sich daraus keine rel e vanten Rückschlüsse per massgebendem Datum zie hen. 4.4

Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat und zuvor Hilfsarbeiten verrichtet hat, ist für den Einkommensvergleich unbe strittenermassen auf die gleichen Grundlagen abzustellen. Da ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ausser Betracht fällt, resultiert ein Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 %. Die Beschwerdeführerin hat dem nach kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1

D ie Beschwerdeführerin beantragte weiter , dass ihr berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren seien. Sie verfüge über genügende Deutschkenntnisse (Urk. 1 S. 9). Die Sprachkenntnisse seien für einen Wiedereinstieg in den unqua lifizierten Niedriglohnbereich ausreichend (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erwog hingegen, dass aufgrund der geringen Deutschkenntnisse keine Einglie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 2 S. 2) . 5.2 5.2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme w ird nach Massgabe der Absät ze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliede r ungsmassnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 5.2.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspe zifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. J anuar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Januar 2022, Rz 1807). 5.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse im Bereich A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Urk. 15/1-2) und ebenfalls der psychiatrische Gutachter festhielt, dass sie einige Sätze auf Deutsch verstehe und direkt antworte, ohne dass die Dolmetscherin die Frage übersetzen müsse (Urk. 8/102/45). Bei den mangelnden Deutschkenntnissen handelt es sich um invaliditätsfremde Gründe. Diese sind im Rahmen der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen. Dass sich in diesem Sinne jedoch invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitli cher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2).

Vorliegend

ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die hier relevanten geringen

Deutsch kenntnisse die objektive Möglichkeit, von e i nem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden, von vornherein ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9 C _233/2017 vom 19. Dezember 2017).

Somit wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die übrigen Anspruchs voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung (vgl. obenstehende E. 5.2) vorliegen, insbesondere ob eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegt, die Probleme bei der Stellensuche verursacht. Vorfrage wird dabei die Qualifikation der Beschwerdeführerin sein. Im Weiteren werden gegebenenfalls auch weitere berufliche Massnahmen zu prüfen sein. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzu heissen.

6. 6.1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die un en tgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Soweit ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Bestellung ihres Rechtsvertreters lic.

iur . Felice Grella beinhalten sollte, ist dem Gesuch nicht statt zugeben, da praxisgemäss einzig Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen hierfür in Frage kommen. 6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss - hauptsächliches Unterliegen - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , jedoch infolge unentgeltli cher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Die Beschwer deführerin ist auf § 34 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist , sobald sie dazu in der Lage ist. 6.3

Bei hauptsächlichem Unterliegen rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozess entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

9. Mai 2022 wird der Beschwerde führer in die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abge wiesen. In Bezug auf berufliche Massnahmen wird die Beschwerde in dem Sinne gut geheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30 . März 20 22

diesbezüglich aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Felice Grella - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 X.___ , geb oren

1973, war von

2002 bis 2004 und von 2006 bis 2008 als Küchenhilfe tätig. Unter Hinweis auf einen Treppensturz und Fuss beschwerden meldete sich die Versicherte am 19. Dezember 2017 bei der Invali d enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärt e die medizinische und erwerbliche Situ ation ab.

Nach ergangenem Vorbescheid vom 21. Juni 2019 (Urk. 8/42) und erhobenem Einwand (Urk. 8/44 , Urk. 8/51 ) holte die IV-Stelle ein polydisziplinä res Gutachten bei der Y.___ , ein, das am 30. Nove mber 2021 erstattet wurde (Urk. 8/102) . Die IV-Stelle verneinte mit Ver fügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

auf eine Rente (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind bezüglich des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Die Versicherte erhob am

19. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, umfassende und zweckmässige berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und im Anschluss sei neu zu verfügen. Eventualiter sei der Streit gegenstand an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzu weisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichts ver fügung vom 20. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. September 2022 eine weitere Stellung na hme mit Unterlagen ein (Urk. 14;

Urk. 15/1-3 ), welche der Beschwerde gegnerin am 20. September 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 3. November 2022 (Urk. 17) legte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (Urk. 18) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus , sie hätten medizinische Abklärungen getätigt und eine polydisziplinäre Untersu chung bei der Y.___ durchgeführt. Demnach bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe seit 15. März 2016 bis auf weiteres. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. März bis 15. Juni 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Juni 2016 bestehe eine 80% ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer körperlich leichten, vor wiegend im Sitzen au szu übenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch mal aufzustehen. In einer solchen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der IV-Grad betrage 20 % (S.

2) .

Unterstützung durch die Invalidenversicherung mit Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Hilfeleistung bei der Stellensuche seien aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht möglich. Es bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Y.___ diametral von den Schlussfolgerungen ihrer

F achbehandler abweiche ( Ziff. 8). Die Y.___ habe bestätigt, dass eine somatische Diagnose sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorliege bzw. dass beide Diagnosen eine n selbstän digen Krankheitswert mit Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit besässen . Der regio nal e ärztliche Dienst (RAD) habe sich diesbezüglich der Y.___ angeschlossen ; trotzdem seien im Rahmen der psychiatrische n

Begutachtung weder die funktio nellen Auswirkungen der Störung auf ihr Leistungsvermögen noch ein rechts konformes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden (S. 6-7). Die Fachbehandlerinnen

des

Z.___ hätten eine Stellung nahme zum rheumatologische n und psychiatrische n

Y.___ Gutachten verfasst. Sie kämen zum Schluss, dass bei ihr

eine fibromyalgieforme Schmerzstörung vor l ie ge, welche von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei . Da zudem ein Verdacht auf eine Angstst örung und /oder eine depressive Erkrankung bestehe, habe sie am 19.

Mai 2022 einen ersten Termin bei der Klinik für Psychi atrie und Psychosomatik de s

Z.___ . Zudem habe die Y.___ keine Aggravation oder Simulation feststellen können. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin müssten somit bei der Prüfung der objektiven Zumutbarkeit berücksichtigt wer den. Es sei nachvollziehbar, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für nor male Arbeitgeber nicht tragbar sei (S. 7). Gemäss Behandler sei sie zu 100 % arbeitsunfähig , weswegen sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Eventua liter sei ein Obergutachten einzuholen (S. 8).

Zudem sei sie seit ihrer E inreise in die Schweiz über mehrere Jahre bei verschie denen Arbeitsstellen im Niedriglohnbereich tätig gewesen. Obwohl die Beschwer degegnerin wiederholt betone, dass sie über schlechte Deutschkenntnisse verfüge, sei sie mehrmals in der Lage gewesen , eine neue Arbeitsstelle zu finden und die Vorgaben der Arbeitslosenkasse zu erfüllen (S. 9). Sie verfüge über Deutschkennt nisse zwischen A1 und A2, welche für Niedriglohntätigkeiten ausreichend seien. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf umfassende berufliche Eingliederungsmass nahmen, wenn mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie erfülle diese Voraussetzungen, weswegen eventualiter eine Rückweisung an Beschwer degegnerin mit der Verpflichtung , umfassende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden, beantragt werde (S. 10).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ergänzte (Urk. 14), dass sie ihre Deutschkenntnisse - trotz gesundheitlicher Einschränkung - habe auffrischen können. Diese Sprachkennt nisse seien für einen Wiedereinstieg in den unqualifizierten Niedriglohnbereich ausreichend (S. 1). Darüber hinaus bestätige der Bericht der Konsiliarpsychiatrie

des Z.___

vom 20. Juni 2022 (Urk. 15/3), dass die Diagnose einer Schmerzstörung von der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt worden sei und dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2).

E. 3 Kontrollpunkte n

seien schmerzhaft gewesen; zudem seien

E. 3.1 Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie , und Dr. med. B.___ , Assistenzarzt Orthopädie, von der Klinik C.___ vom

17. Dezember 2018 (Urk. 8/35/5-7) können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 1 ) : - St. n. Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) Calcaneus, Stei ndler Release Fuss links am 27.08. 2018 bei störendem Osteosynthesematerial bei - St. n. lateralisierender Calcaneusosteotomie , Broström Gould-Prozedur, Inspektion, Débridement Peronealsehnen, Peroneus longus auf b evis -Transfer Fuss links am 23.12. 2016 mit /bei: - Tendinopathie und Längsruptur P e roneus longus-Sehne, Tendino pathie

Peroneus

brevis -Sehne sowie Ruptur ATFL bei Pescavovarus links mit/bei - Supinationstrauma 02/2016

Befundet wurde eine Druckdolenz über der ganzen Ferse etwas medialbetont (S. 1 ) . Die Beschwerdeführerin sei seit 13. September 2016 bei ihnen in Behand lung. Fragen zur Prognose könnten im Moment noch nicht beantwortet werden, da die Beschwerdeführerin bei der letzten Kontrolle sechs Wochen postoperativ natürlich noch gewisse postoperative Beschwerden gehabt habe (S . 6).

E. 3.2 Prof. Dr. med. D.___ , Stv . Klinikdirektor und Dr. med. univ. E.___ , Assis tenzärztin, vo n der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ ,

führten im Bericht vo m 28. Juli 2020 (U rk. 8/69/1-3) aus , dass die Beschwerdeführerin von chronischen Rückenschmerzen schon seit mehreren Jahren berichte, exazerbiert nach einem Supinationstrauma am OSG links. Sie sei in der Mobilität eingeschränkt und auf St ützst öcke angewiesen (S. 1) . In der klinischen Untersuchung habe sich eine Fehlstellung der Wirbelsäule gezeigt und auch ausgeprägte myofasziale Befunde mit Myogelosen einzelner Muskeln im Bereich der oberen und unteren Wirbel säule. Jedoch beständen auch auffallend massiv erhöhte Entzündungsparameter sowie im MRT vom August 2019 der Nachweis von Erosion und Knochenmarks ödem im Bereich ISG, passend zu einer Arthritis. Im März 2020 sei die Verdachts diagnose einer axialen Spondylarthritis gestellt worden. Inwiefern sich diese negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde der weitere Verlauf zeigen. Den noch sei ein chronisches Schmerzsyndrom häufig negativ für eine optimale Arbeitsfähigkeit (S. 2). Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 3).

E. 3.3 Dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ vom 7. Mai 2021 (Urk. 8/87/17—20) von D

r. med. F.___ , Oberärztin , und D r. med.

G.___ , Assistenzärztin, hinsichtlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 29. A pril 2021 bis 5. Mai 2021 sind folgende Diag nosen zu entnehmen (S. 1-2 ): - Axiale und V erdacht auf periphere Spondylarthritis, EM 2016, ED 03/2020 - Chronische Fussschmerzen links - Verdacht auf chronische Schmerzstörung - Transaminasenerhöhung unklarer Ätiologie - Struma multinodosa , ED 09/2019 - Anstrengungsdyspnoe

Die Zuweisung sei zu r weiteren Diagnostik und Therapie bei einer axialen Spon dylarthritis sowie bei chronischen Fussschmerzen links erfolgt (S. 18) . Klinisch habe aufgrund der multilokären Schmerzen sowie multiplen positiven Trigger punkten der Verdacht auf eine Fibromyalgie bestanden. Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse habe leider keine genauere Diagnostik mittels Fibromyalgie-Assessment-Fragebogen erfolgen können (S.

E. 3.4.1 Die Ärzte der

Y.___ , erstatteten am 30. November 2021 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/102). Sie stütz t en sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 8/102/104-181), die Angaben der Be schwerdeführerin und ihre am 6. Oktober, 12. Oktober, 25. Oktober und 11. November 2021 in den Disziplinen Innere Medizin (Urk. 8/102/19-32), Psychiatrie (Urk. 8/102/33-55), Neurologie (Urk. 8/102/56-84) und Rheumatologie (Urk. 8/102/85-102) erhobenen Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/9-10): - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren, somatisch: - n ozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Fusses - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit kaudaler Betonung - Axiale und Verdacht auf periphere Spondyloarthritis (Diagnose 03/2020) bei SIG-Arthritis beidseits und Status nach Plantarfasziitis links sowie wiederholt erhöhten systemischen Entzündungswerten (Blutsenkung und CRP) - Status nach Supinationstrauma des l inken Sprunggelenks am 15. März 2016 mit Ruptur des anterioren talofibularen Ligamentes und Zerrung des kalkaneofibularen Ligamentes sowie Tendinopathien der Peronaeus lon gus und brevis -Sehnen

E. 3.4.2 Auf allgemeininternistischem Fachgebiet beständen keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/29). Entsprechend sei die Arbeitsfähig keit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt (vgl. Urk. 8/102/30).

E. 3.4.3 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest (Urk. 8/102/33-55), dass die Beschwerdeführerin noch nie in psychiatrischer Behandlung oder Abklärung gewesen sei (Urk. 8/102/ 44). Sie zeige keine psychopathologischen Auffälligkeiten, ausser dass sie in ihrem Verhalten gesichert auf den Stockgebrauch seit 2016 fixiert sei und sich offenbar auch nicht mehr traue, alleine das Haus zu verlassen ohne Begleitung ihres Ehe mannes , wobei keine psychische Erkrankung als Ursache habe festges tellt werden könn e n (Urk. 8/102/ 45-46). Stimmung und Affekt seien angepasst und weitge hend ausgeglichen. Sie zeige keine traurigen Affekte. Sie zeige einen guten Antrieb. Aufmerksamkeit un d Merkfähigkeit seien intakt (Urk.

8/102/ 46). Es müsse eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren ausgemacht werden mit gewissen Unklarheiten, insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie nur zehn Minuten Gemüse zu Hause am Tisch rüsten könne, dann müsse sie die Position wechseln. Dieses angelernte, res pektive angeeignete Verhalten könne nicht mit einer psychischen Erkrankung erklärt werden, es sei denn, man postuliere sehr beeindruckbare Persönlichkeits züge mit ängstlichem Vermeidungsverhalten, die allerdings das Ausmass einer relevanten Angststörung und/oder phobischen Störung überhaupt nicht erreich ten. Die Beschwerdeführerin zeige keine Hinweise auf eine Angststörung, mache sich auch nicht übermässig und dauernd Sorgen. Sie habe sich ein Leben im Rückzugsbereich eingerichtet und sich damit arrangiert. Auch fehlten H inweise auf eine depressive F ehlentwicklung und auf eine Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/102/ 49).

Die Beschwerdeführerin könnte in der angestammten Tätigkeit eine sitzende Tätigkeit in der Küche ausüben mit gelegentlicher Möglichkeit , die Position zu wechseln, dann wäre sie psychiatrisch vollschichtig arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Es könne eine geringe Verminderung des Ren dements von 10 % wegen chronifizierte r Schmerzen und Pau senbedarf s ange nommen werden (Urk. 8/102/ 52).

E. 3.4.4 Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte im neurologischen Teil gutachten aus (Urk. 8/102/56-84), dass die Beschwerdeführerin zum Ge hen zwei Gehstützen benütze (Urk. 8/102/ 77). Es sei von einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psyc hischen Faktoren a usz ugehen (Urk. 8/102/ 78). Im Kontext der aktuell durchgeführten Begutachtung falle die teilweise undifferen zierte Schmerzschilderung auf, unter anderem mit pauschaler Bezifferung einer permanenten maximalen Schmerzintensität sowohl bezüglich der linksseitigen Fussschmerzen wie auch der panvertebralen Rückenschmerzen. Eine schmerzbe dingte Belastbarkeitsreduktion des linken Fusses sei teilweise nachvollziehbar; das intensive Schmerzerleben sei jedoch nicht zwangslos nachvollziehbar. Für die diffuse Schmerzausdehnung am ganzen Rücken ergebe sich zumindest aus neu rologischer Sicht keine fassbare Grundlage. Ein somatischer Beschwerdekern am linken Fuss sei zweifellos vorhanden. Hier sei aus neurologischer Sicht von einem gemischt nozizeptiven und neuropathisch en Schmerzsyndrom auszugehen (Urk. 8/102/ 79).

Aufgrund der chronischen Fussschmerzen links sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Stehen und Gehen eingeschränkt. Damit einhergehend sowie auch aufgrund der Rückenbeschwerden sollten körperlich schwere und häufig mittelschwere Hebe- und Trageb elastungen vermieden werden (Urk. 8/102/ 79). Die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der chronischen Fuss problematik nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung bestehe seit 2016 ( Urk. 8/102/ 80). Eine angepasste Tätigkeit müsse stehende und gehende Tätigkei ten vermeiden. Sie müsse überwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, ohne schwere und mittelschwere körperliche Belastungen. In einer so angepassten Tätigkeit bestehe im Prinzip aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeits fähigkeit. Da eine rein sitzende Tätigkeit angesichts der Rückenbeschwerden mit einem erhöhten Pausenbedarf verknüpft sei, sei eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20 % zu attestieren. Diese Leistungseinschränkung sei ab Beginn der dokumentierten Rückenbesc hwerden (08/2019) anzunehmen (Urk. 8/102/ 81).

E. 3.4.5 Gemäss Dr. med. J.___

(Urk. 8/102/85-102) , Facharzt für FMH für Rheumatolo gie, war die Untersuchung erheblich beeinträchtigt gewesen durch ausgeprägte Schmerzreaktionen auf Berühren der Haut und durch Gegeninnervationen (Urk. 8/102/ 92). 14 der 18 Fibromyalgie/Druckpunkte seien schmerzhaft gewesen - relevant sei der Befund ab 11 Punkten - und

E. 3.4.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/102/7-17) gelangten die Gut achter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2016 nicht mehr mö glich sei (Urk. 8/102/ 13). Eine angepasste Tätigkeit müsse stehende und gehende Verrichtungen vermeiden. Sie müsse überwiegend im Sitzen ausge übt werden können, ohne schwere und mittelschwere körperliche Belastungen. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Einschränkung bezogen auf ein v ollschichtiges Arbeitsvolumen (Urk. 8/102/ 14 ). 3.

E. 3.6 Im Bericht von Dr. med. M.___ , Oberärztin , und Dr. med. N.___ , Assistenzarzt , von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des

Z.___ vom 20. Juni 2022 (Urk. 15/3) wurde ein V erdacht auf chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Diese habe sich im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung und Operation am linken Fuss ent wickelt und schränke die Beschwerdeführerin im Alltag stark ein (S. 1). Die Beschwerde führerin schilderte Schmerzen mit stechende m Charakter , die eine durchschnitt liche Intensität von 9/10 Punkten (NRS) hätten. Nach Beginn der Schmerzen habe sich eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Selbstwertgefühl und Appetit, mit Kon zentrationsstörun gen, häufigem Gedankenkreisen und ausgeprägten Schlafstö rungen entwickelt (S. 3). Es werde eine ambulante psychiatrische Behandlung dringend empfohlen. Die Beschwerdeführerin wünsche Bedenkzeit und werde sich bei Bedarf melden (S. 2).

4.

E. 4 von

E. 4.1 Das Gutachten des Y.___ vom 30. November 2021 entspricht den praxisgemäs sen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheits zustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen , neuro logischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander. Auch wurde die Expertise in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei sich die Gutachter zur Krank heitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schluss folgerungen im Gutachten sind begründet.

So verwiesen der Neurologe und der Rheumatologe auf das subjektive Schmerz erleben und grenzten diese s von den objektivierbaren Befunden ab. Sie bestätig ten aufgrund des nachvollziehbaren Beschwerdekerns in schlüssiger Weise ein eingeschränktes Stellenprofil sowie eine Leistungseinschränkung von 20 %. Dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen weiter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, machte sie nicht substantiiert geltend. Auch die behandelnden Ärzte schilderten keine weitergehende Pathologie. So verneinten die Ärzte des Z.___ etwa am 30. Juli 2021 (Urk. 8/102/130) das Vorliegen einer Polyneuropathie, nachdem sich Hinweis e durch alle durchgeführten Neurographien nicht bestätigt hatten. Die neu gestellte Diagnose einer Osteonekrose Cuboid und Stressfraktur medialer Malleolus (Bericht der Univ ersitätsklinik C.___ vom 12. September

2022 , Urk. 18) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche die Grenze der zeitlichen Überprüfungsbefugnis bildet.

Im Vordergrund steht ausgewiesenermassen der psychische Gesundheitszustand. H ierzu bestätigte der Gutachter Dr. H.___

in nachvollziehbarer Weise eine chro nische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, wobei er auf eine Vita minima sowie psychosoziale Faktoren, namentlich eine schlechte Integration, verwies (Urk. 8/102/49 f.). Depressive Anteile oder eine Angststörung erkannte der Gutachter nicht. Dass er der Pathologie nur eine geringe Einschrän kung der Leistungsfähigkeit zumass, ist insgesamt schlüssig.

E. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin thematisierte I ndikatorenprüfung (Urk. 1 Ziff.

21) kann einstweilen unterbleiben, weil aus dieser keine höhere als die attestierte Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Ein Blick auf die wichtigsten Kriterien zeigt indes, dass eine solche jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, die Gutachter hät ten die Arbeitsunfähigkeit unschlüssig hergeleitet. So erweisen sich die beiden im Vordergrund stehenden Kriterien (gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) als praktisch unauffällig. Wohl ist ihr Tagesablauf nicht durch besondere Aktivitäten gekennzeichnet (Urk. 8/102/43-44), doch lebte die Beschwerdeführerin bereits vor dem massgeblichen Treppensturz zurückgezogen. Soziale Kontakte unterhält sie telefonisch , nachdem zwei Freunde weggezogen sind (Urk. 8/102/41). Bei fehlender psychiatrischer Behandlung ist auch der Leidensdruck fraglich. In Anspruch genommen wurden zwar somatische ärztliche Behandlungen, psychiatrische Konsultationen sind bis Verfügungserlass indes nicht aktenkundig.

E. 4.3 Widersprechende psychiatrische Einschätzungen liegen keine vor. Die Z.___ -Ärzte (Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik) bestätigten am 20. Juni 2022 (Urk. 15/3) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sie attestierten indes keine Arbeitsunfähigkeit . Die Beschwerdeführerin wünschte nach der Erstkonsultation am 20. Juni 2022 Bedenkzeit betreffend Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behand lung. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ am 19. April 2022 (Urk. 3/3) den psychiatrischen Teil das Y.___ -Gutachten kritisierten, ist vorweg auf die fehlende Fachkompetenz zu verweisen. Soweit somatische Grundlagen in die Diskussion einflossen und eine fibromyalgieforme Schmerzstörung themati siert wurde (Urk. 3/3 S. 4 oben) , ist festzuhalten, dass die von den Z.___ -Ärzten erwähnten somatischen Faktoren durch die Gutachter berücksichtigt wurden. Die pauschale Aussage, die Beschwerdeführerin sei «im aktuellen Status sicherlich nicht arbeitsfähig» entbehrt einer verständlichen Begründung insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Ärzte selber die Bedeutung psychosozialer Faktoren hervorhoben, deren Auswirkungen aber kritiklos und gänzlich unge würdigt liessen. Der neuste Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 18) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung und es lassen sich daraus keine rel e vanten Rückschlüsse per massgebendem Datum zie hen.

E. 4.4 Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat und zuvor Hilfsarbeiten verrichtet hat, ist für den Einkommensvergleich unbe strittenermassen auf die gleichen Grundlagen abzustellen. Da ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ausser Betracht fällt, resultiert ein Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 %. Die Beschwerdeführerin hat dem nach kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

E. 5 Dr. med. K.___ , Oberärztin , und med. pract . L.___ , Assistenzärztin , vo n der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ führ t en im B ericht vom 19. April 2022 (Urk. 3/3) aus, dass sich unter nun viermonatiger immunsuppressiver Therapie keinerlei Verbesserung zeige. Die Rück enschmerzen seien persistierend . Klinisch h ätten sich keine Veränderungen zu den letzten Sprechstunden gezeigt. Die Beschwer deführerin sei weiterhin kaum untersuchbar gewesen und sei jedes Mal wegge zuckt. Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzausweitung im Sinne einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, dies auf Basis einer zwar MR-tomographisch und laboranalytisch objektivierbaren entzündli chen Gelenkserkrankung mit axialer und Verdacht auf periphere Spondyloarth ritis, welche jedoch nicht auf die bisherigen immunsuppressiven Therapien anspreche. Die bisherigen Therapieversuche im Sinne einer Schmerz distanzierung seien ebenfalls fehlgeschlagen, wirkungslos gewesen und nur von Nebenwirkun gen wie Schwindel geprägt gewesen . Physiotherapie führe schon bei leichter Berührung zu vermehrten Schmerzen, weshalb die Patientin dies seit Längerem ablehne (S. 3).

Die Beurteilung aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens werde von ihnen insofern nicht geteilt, als dass sie bei der Beschwerdeführerin sehr wohl eine fib romyalgieforme Schmerzstörung sähen. Dies sei im Gutachten nicht berücksich tigt worden. Hinweise auf eine Depression oder Angststörung seien zwar damals nicht gesehen worden, jedoch sei dies nur eine einmalige Untersuchung gewesen. Soziokulturelle Aspekte könnten hier hineingespielt haben , so dass die Beschwer deführerin eine solche Symptomatik auch nicht hätte schildern wollen. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Status sicherlich nicht arbeitsfähig. Es sei dringend erneut eine psychiatrische Anbindung empfohlen worden. Da im Raum Zürich keine tamilisch-sprachige Therapeuten vorhanden seien, habe man die Beschwerdeführerin im Ambulatorium für Psychosomatik der Klinik für Psychi atrie des Z.___ angemeldet, dort könne der Ehemann gemeinsam mit einer von Tamil

übersetzenden Person zumindest zur Erstkonsultation dabei sein (S. 4).

E. 5.1 D ie Beschwerdeführerin beantragte weiter , dass ihr berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren seien. Sie verfüge über genügende Deutschkenntnisse (Urk. 1 S. 9). Die Sprachkenntnisse seien für einen Wiedereinstieg in den unqua lifizierten Niedriglohnbereich ausreichend (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erwog hingegen, dass aufgrund der geringen Deutschkenntnisse keine Einglie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 2 S. 2) .

E. 5.2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme w ird nach Massgabe der Absät ze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliede r ungsmassnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 5.2.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspe zifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. J anuar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Januar 2022, Rz 1807).

E. 5.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse im Bereich A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Urk. 15/1-2) und ebenfalls der psychiatrische Gutachter festhielt, dass sie einige Sätze auf Deutsch verstehe und direkt antworte, ohne dass die Dolmetscherin die Frage übersetzen müsse (Urk. 8/102/45). Bei den mangelnden Deutschkenntnissen handelt es sich um invaliditätsfremde Gründe. Diese sind im Rahmen der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen. Dass sich in diesem Sinne jedoch invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitli cher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2).

Vorliegend

ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die hier relevanten geringen

Deutsch kenntnisse die objektive Möglichkeit, von e i nem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden, von vornherein ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9 C _233/2017 vom 19. Dezember 2017).

Somit wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die übrigen Anspruchs voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung (vgl. obenstehende E. 5.2) vorliegen, insbesondere ob eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegt, die Probleme bei der Stellensuche verursacht. Vorfrage wird dabei die Qualifikation der Beschwerdeführerin sein. Im Weiteren werden gegebenenfalls auch weitere berufliche Massnahmen zu prüfen sein. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzu heissen.

E. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss - hauptsächliches Unterliegen - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , jedoch infolge unentgeltli cher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Die Beschwer deführerin ist auf § 34 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist , sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 6.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die un en tgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Soweit ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Bestellung ihres Rechtsvertreters lic.

iur . Felice Grella beinhalten sollte, ist dem Gesuch nicht statt zugeben, da praxisgemäss einzig Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen hierfür in Frage kommen.

E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.

E. 6.3 Bei hauptsächlichem Unterliegen rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozess entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

E. 9 Mai 2022 wird der Beschwerde führer in die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abge wiesen. In Bezug auf berufliche Massnahmen wird die Beschwerde in dem Sinne gut geheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30 . März 20 22

diesbezüglich aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Felice Grella - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00278

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

6. Dezember 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic.

iur . Felice Grella c/o recht und beratung Weber strasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geb oren

1973, war von

2002 bis 2004 und von 2006 bis 2008 als Küchenhilfe tätig. Unter Hinweis auf einen Treppensturz und Fuss beschwerden meldete sich die Versicherte am 19. Dezember 2017 bei der Invali d enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärt e die medizinische und erwerbliche Situ ation ab.

Nach ergangenem Vorbescheid vom 21. Juni 2019 (Urk. 8/42) und erhobenem Einwand (Urk. 8/44 , Urk. 8/51 ) holte die IV-Stelle ein polydisziplinä res Gutachten bei der Y.___ , ein, das am 30. Nove mber 2021 erstattet wurde (Urk. 8/102) . Die IV-Stelle verneinte mit Ver fügung vom 30. März 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

auf eine Rente (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

19. Mai 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, umfassende und zweckmässige berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und im Anschluss sei neu zu verfügen. Eventualiter sei der Streit gegenstand an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzu weisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichts ver fügung vom 20. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. September 2022 eine weitere Stellung na hme mit Unterlagen ein (Urk. 14;

Urk. 15/1-3 ), welche der Beschwerde gegnerin am 20. September 2022 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 3. November 2022 (Urk. 17) legte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (Urk. 18) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind bezüglich des Rentenanspruchs die bis 31. Dezember 2021 gültig gewe senen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus , sie hätten medizinische Abklärungen getätigt und eine polydisziplinäre Untersu chung bei der Y.___ durchgeführt. Demnach bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe seit 15. März 2016 bis auf weiteres. In angepasster Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 15. März bis 15. Juni 2016 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. Juni 2016 bestehe eine 80% ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer körperlich leichten, vor wiegend im Sitzen au szu übenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auch mal aufzustehen. In einer solchen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Der IV-Grad betrage 20 % (S.

2) .

Unterstützung durch die Invalidenversicherung mit Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise Hilfeleistung bei der Stellensuche seien aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht möglich. Es bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente (S. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), dass das Gutachten der Y.___ diametral von den Schlussfolgerungen ihrer

F achbehandler abweiche ( Ziff. 8). Die Y.___ habe bestätigt, dass eine somatische Diagnose sowie eine somatoforme Schmerzstörung vorliege bzw. dass beide Diagnosen eine n selbstän digen Krankheitswert mit Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit besässen . Der regio nal e ärztliche Dienst (RAD) habe sich diesbezüglich der Y.___ angeschlossen ; trotzdem seien im Rahmen der psychiatrische n

Begutachtung weder die funktio nellen Auswirkungen der Störung auf ihr Leistungsvermögen noch ein rechts konformes strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden (S. 6-7). Die Fachbehandlerinnen

des

Z.___ hätten eine Stellung nahme zum rheumatologische n und psychiatrische n

Y.___ Gutachten verfasst. Sie kämen zum Schluss, dass bei ihr

eine fibromyalgieforme Schmerzstörung vor l ie ge, welche von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei . Da zudem ein Verdacht auf eine Angstst örung und /oder eine depressive Erkrankung bestehe, habe sie am 19.

Mai 2022 einen ersten Termin bei der Klinik für Psychi atrie und Psychosomatik de s

Z.___ . Zudem habe die Y.___ keine Aggravation oder Simulation feststellen können. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin müssten somit bei der Prüfung der objektiven Zumutbarkeit berücksichtigt wer den. Es sei nachvollziehbar, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für nor male Arbeitgeber nicht tragbar sei (S. 7). Gemäss Behandler sei sie zu 100 % arbeitsunfähig , weswegen sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Eventua liter sei ein Obergutachten einzuholen (S. 8).

Zudem sei sie seit ihrer E inreise in die Schweiz über mehrere Jahre bei verschie denen Arbeitsstellen im Niedriglohnbereich tätig gewesen. Obwohl die Beschwer degegnerin wiederholt betone, dass sie über schlechte Deutschkenntnisse verfüge, sei sie mehrmals in der Lage gewesen , eine neue Arbeitsstelle zu finden und die Vorgaben der Arbeitslosenkasse zu erfüllen (S. 9). Sie verfüge über Deutschkennt nisse zwischen A1 und A2, welche für Niedriglohntätigkeiten ausreichend seien. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf umfassende berufliche Eingliederungsmass nahmen, wenn mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Sie erfülle diese Voraussetzungen, weswegen eventualiter eine Rückweisung an Beschwer degegnerin mit der Verpflichtung , umfassende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden, beantragt werde (S. 10). 2.3

Die Beschwerdeführerin ergänzte (Urk. 14), dass sie ihre Deutschkenntnisse - trotz gesundheitlicher Einschränkung - habe auffrischen können. Diese Sprachkennt nisse seien für einen Wiedereinstieg in den unqualifizierten Niedriglohnbereich ausreichend (S. 1). Darüber hinaus bestätige der Bericht der Konsiliarpsychiatrie

des Z.___

vom 20. Juni 2022 (Urk. 15/3), dass die Diagnose einer Schmerzstörung von der Beschwerdegegnerin unzureichend berücksichtigt worden sei und dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2). 3. 3.1

Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie , und Dr. med. B.___ , Assistenzarzt Orthopädie, von der Klinik C.___ vom

17. Dezember 2018 (Urk. 8/35/5-7) können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 1 ) : - St. n. Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) Calcaneus, Stei ndler Release Fuss links am 27.08. 2018 bei störendem Osteosynthesematerial bei - St. n. lateralisierender Calcaneusosteotomie , Broström Gould-Prozedur, Inspektion, Débridement Peronealsehnen, Peroneus longus auf b evis -Transfer Fuss links am 23.12. 2016 mit /bei: - Tendinopathie und Längsruptur P e roneus longus-Sehne, Tendino pathie

Peroneus

brevis -Sehne sowie Ruptur ATFL bei Pescavovarus links mit/bei - Supinationstrauma 02/2016

Befundet wurde eine Druckdolenz über der ganzen Ferse etwas medialbetont (S. 1 ) . Die Beschwerdeführerin sei seit 13. September 2016 bei ihnen in Behand lung. Fragen zur Prognose könnten im Moment noch nicht beantwortet werden, da die Beschwerdeführerin bei der letzten Kontrolle sechs Wochen postoperativ natürlich noch gewisse postoperative Beschwerden gehabt habe (S . 6). 3.2

Prof. Dr. med. D.___ , Stv . Klinikdirektor und Dr. med. univ. E.___ , Assis tenzärztin, vo n der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ ,

führten im Bericht vo m 28. Juli 2020 (U rk. 8/69/1-3) aus , dass die Beschwerdeführerin von chronischen Rückenschmerzen schon seit mehreren Jahren berichte, exazerbiert nach einem Supinationstrauma am OSG links. Sie sei in der Mobilität eingeschränkt und auf St ützst öcke angewiesen (S. 1) . In der klinischen Untersuchung habe sich eine Fehlstellung der Wirbelsäule gezeigt und auch ausgeprägte myofasziale Befunde mit Myogelosen einzelner Muskeln im Bereich der oberen und unteren Wirbel säule. Jedoch beständen auch auffallend massiv erhöhte Entzündungsparameter sowie im MRT vom August 2019 der Nachweis von Erosion und Knochenmarks ödem im Bereich ISG, passend zu einer Arthritis. Im März 2020 sei die Verdachts diagnose einer axialen Spondylarthritis gestellt worden. Inwiefern sich diese negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde der weitere Verlauf zeigen. Den noch sei ein chronisches Schmerzsyndrom häufig negativ für eine optimale Arbeitsfähigkeit (S. 2). Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 3). 3.3

Dem Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ vom 7. Mai 2021 (Urk. 8/87/17—20) von D

r. med. F.___ , Oberärztin , und D r. med.

G.___ , Assistenzärztin, hinsichtlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 29. A pril 2021 bis 5. Mai 2021 sind folgende Diag nosen zu entnehmen (S. 1-2 ): - Axiale und V erdacht auf periphere Spondylarthritis, EM 2016, ED 03/2020 - Chronische Fussschmerzen links - Verdacht auf chronische Schmerzstörung - Transaminasenerhöhung unklarer Ätiologie - Struma multinodosa , ED 09/2019 - Anstrengungsdyspnoe

Die Zuweisung sei zu r weiteren Diagnostik und Therapie bei einer axialen Spon dylarthritis sowie bei chronischen Fussschmerzen links erfolgt (S. 18) . Klinisch habe aufgrund der multilokären Schmerzen sowie multiplen positiven Trigger punkten der Verdacht auf eine Fibromyalgie bestanden. Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse habe leider keine genauere Diagnostik mittels Fibromyalgie-Assessment-Fragebogen erfolgen können (S. 3 ). 3.4 3.4.1

Die Ärzte der

Y.___ , erstatteten am 30. November 2021 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 8/102). Sie stütz t en sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 8/102/104-181), die Angaben der Be schwerdeführerin und ihre am 6. Oktober, 12. Oktober, 25. Oktober und 11. November 2021 in den Disziplinen Innere Medizin (Urk. 8/102/19-32), Psychiatrie (Urk. 8/102/33-55), Neurologie (Urk. 8/102/56-84) und Rheumatologie (Urk. 8/102/85-102) erhobenen Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/9-10): - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren, somatisch: - n ozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Fusses - p anvertebrales Schmerzsyndrom mit kaudaler Betonung - Axiale und Verdacht auf periphere Spondyloarthritis (Diagnose 03/2020) bei SIG-Arthritis beidseits und Status nach Plantarfasziitis links sowie wiederholt erhöhten systemischen Entzündungswerten (Blutsenkung und CRP) - Status nach Supinationstrauma des l inken Sprunggelenks am 15. März 2016 mit Ruptur des anterioren talofibularen Ligamentes und Zerrung des kalkaneofibularen Ligamentes sowie Tendinopathien der Peronaeus lon gus und brevis -Sehnen 3.4.2

Auf allgemeininternistischem Fachgebiet beständen keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/102/29). Entsprechend sei die Arbeitsfähig keit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt (vgl. Urk. 8/102/30). 3.4.3

In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest (Urk. 8/102/33-55), dass die Beschwerdeführerin noch nie in psychiatrischer Behandlung oder Abklärung gewesen sei (Urk. 8/102/ 44). Sie zeige keine psychopathologischen Auffälligkeiten, ausser dass sie in ihrem Verhalten gesichert auf den Stockgebrauch seit 2016 fixiert sei und sich offenbar auch nicht mehr traue, alleine das Haus zu verlassen ohne Begleitung ihres Ehe mannes , wobei keine psychische Erkrankung als Ursache habe festges tellt werden könn e n (Urk. 8/102/ 45-46). Stimmung und Affekt seien angepasst und weitge hend ausgeglichen. Sie zeige keine traurigen Affekte. Sie zeige einen guten Antrieb. Aufmerksamkeit un d Merkfähigkeit seien intakt (Urk.

8/102/ 46). Es müsse eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Fakto ren ausgemacht werden mit gewissen Unklarheiten, insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin erwähne, dass sie nur zehn Minuten Gemüse zu Hause am Tisch rüsten könne, dann müsse sie die Position wechseln. Dieses angelernte, res pektive angeeignete Verhalten könne nicht mit einer psychischen Erkrankung erklärt werden, es sei denn, man postuliere sehr beeindruckbare Persönlichkeits züge mit ängstlichem Vermeidungsverhalten, die allerdings das Ausmass einer relevanten Angststörung und/oder phobischen Störung überhaupt nicht erreich ten. Die Beschwerdeführerin zeige keine Hinweise auf eine Angststörung, mache sich auch nicht übermässig und dauernd Sorgen. Sie habe sich ein Leben im Rückzugsbereich eingerichtet und sich damit arrangiert. Auch fehlten H inweise auf eine depressive F ehlentwicklung und auf eine Persönlichkeitsstörung ( Urk. 8/102/ 49).

Die Beschwerdeführerin könnte in der angestammten Tätigkeit eine sitzende Tätigkeit in der Küche ausüben mit gelegentlicher Möglichkeit , die Position zu wechseln, dann wäre sie psychiatrisch vollschichtig arbeitsfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert werden. Es könne eine geringe Verminderung des Ren dements von 10 % wegen chronifizierte r Schmerzen und Pau senbedarf s ange nommen werden (Urk. 8/102/ 52). 3.4.4

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte im neurologischen Teil gutachten aus (Urk. 8/102/56-84), dass die Beschwerdeführerin zum Ge hen zwei Gehstützen benütze (Urk. 8/102/ 77). Es sei von einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psyc hischen Faktoren a usz ugehen (Urk. 8/102/ 78). Im Kontext der aktuell durchgeführten Begutachtung falle die teilweise undifferen zierte Schmerzschilderung auf, unter anderem mit pauschaler Bezifferung einer permanenten maximalen Schmerzintensität sowohl bezüglich der linksseitigen Fussschmerzen wie auch der panvertebralen Rückenschmerzen. Eine schmerzbe dingte Belastbarkeitsreduktion des linken Fusses sei teilweise nachvollziehbar; das intensive Schmerzerleben sei jedoch nicht zwangslos nachvollziehbar. Für die diffuse Schmerzausdehnung am ganzen Rücken ergebe sich zumindest aus neu rologischer Sicht keine fassbare Grundlage. Ein somatischer Beschwerdekern am linken Fuss sei zweifellos vorhanden. Hier sei aus neurologischer Sicht von einem gemischt nozizeptiven und neuropathisch en Schmerzsyndrom auszugehen (Urk. 8/102/ 79).

Aufgrund der chronischen Fussschmerzen links sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im Stehen und Gehen eingeschränkt. Damit einhergehend sowie auch aufgrund der Rückenbeschwerden sollten körperlich schwere und häufig mittelschwere Hebe- und Trageb elastungen vermieden werden (Urk. 8/102/ 79). Die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der chronischen Fuss problematik nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung bestehe seit 2016 ( Urk. 8/102/ 80). Eine angepasste Tätigkeit müsse stehende und gehende Tätigkei ten vermeiden. Sie müsse überwiegend im Sitzen ausgeübt werden können, ohne schwere und mittelschwere körperliche Belastungen. In einer so angepassten Tätigkeit bestehe im Prinzip aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeits fähigkeit. Da eine rein sitzende Tätigkeit angesichts der Rückenbeschwerden mit einem erhöhten Pausenbedarf verknüpft sei, sei eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20 % zu attestieren. Diese Leistungseinschränkung sei ab Beginn der dokumentierten Rückenbesc hwerden (08/2019) anzunehmen (Urk. 8/102/ 81). 3.4.5

Gemäss Dr. med. J.___

(Urk. 8/102/85-102) , Facharzt für FMH für Rheumatolo gie, war die Untersuchung erheblich beeinträchtigt gewesen durch ausgeprägte Schmerzreaktionen auf Berühren der Haut und durch Gegeninnervationen (Urk. 8/102/ 92). 14 der 18 Fibromyalgie/Druckpunkte seien schmerzhaft gewesen - relevant sei der Befund ab 11 Punkten - und 3 von 3 Kontrollpunkte n

seien schmerzhaft gewesen; zudem seien 4 von 5 Waddell -non- organic - signs positiv ausgefallen (Urk. 8/102/ 94). Weiter wurde ausgeführt, dass d ie D iagnose der Spondyloarthritis nachvollziehbar sei.

I nwiefern dieses Krankheitsbild aber für die beschriebenen Schmerzen, insbesondere im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule, wo keinerlei entzündlichen Veränderungen nachgewiesen worden seien, verantwortlich sei, bleibe schwierig abzuschätzen. In Kombination mit den multiplen Berührungsschmerzen am ganzen Körper sei deshalb auch in den Berichten der Klinik für Rheumatologie des Z.___

der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung gestellt worden. Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht beständen viele Hinweise für eine Schmerzfehlverarbeitung. Diese scheine über wiegend für das subjektiv wahrgenommene Beschwerdebild verantwortlich. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass diese multilokulären Berührungsschmer zen seit dem Unfall mit Distorsion des linken Sprunggelenks im März 2016 auf getreten seien. Die Rückenschmerzen hätten dagegen erst nach der zweiten Ope rati on im August 2018 eingesetzt (Urk. 8/102/9 7). Da es sich bei der Schmerz fehlverarbeitung nicht um ein rheumatologisches Krankheitsbild handle, w ü rden diese Beschwerden im Rahmen der rheumatologischen Beurt eilung nicht berück sichtigt (Urk. 8/102/ 98) . Aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht seien die subjektiv wahrgenommenen Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbei tung am Gesamtbeschwerdebild deutlich dominierend. Dies mache es schwierig, die eigentlichen funktionellen Auswirkungen der rheumatologischen Diagnosen zu beurteilen (S. 98). Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen, sei als ideal angepasst anzusehen. In einer dera r t angepassten Tätigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbei tung noch eine Eins chränkung um geschätzt 20 % (Urk. 8/102/ 100) . 3.4.6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/102/7-17) gelangten die Gut achter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2016 nicht mehr mö glich sei (Urk. 8/102/ 13). Eine angepasste Tätigkeit müsse stehende und gehende Verrichtungen vermeiden. Sie müsse überwiegend im Sitzen ausge übt werden können, ohne schwere und mittelschwere körperliche Belastungen. In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Einschränkung bezogen auf ein v ollschichtiges Arbeitsvolumen (Urk. 8/102/ 14 ). 3. 5

Dr. med. K.___ , Oberärztin , und med. pract . L.___ , Assistenzärztin , vo n der Klinik für Rheumatologie des

Z.___ führ t en im B ericht vom 19. April 2022 (Urk. 3/3) aus, dass sich unter nun viermonatiger immunsuppressiver Therapie keinerlei Verbesserung zeige. Die Rück enschmerzen seien persistierend . Klinisch h ätten sich keine Veränderungen zu den letzten Sprechstunden gezeigt. Die Beschwer deführerin sei weiterhin kaum untersuchbar gewesen und sei jedes Mal wegge zuckt. Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzausweitung im Sinne einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, dies auf Basis einer zwar MR-tomographisch und laboranalytisch objektivierbaren entzündli chen Gelenkserkrankung mit axialer und Verdacht auf periphere Spondyloarth ritis, welche jedoch nicht auf die bisherigen immunsuppressiven Therapien anspreche. Die bisherigen Therapieversuche im Sinne einer Schmerz distanzierung seien ebenfalls fehlgeschlagen, wirkungslos gewesen und nur von Nebenwirkun gen wie Schwindel geprägt gewesen . Physiotherapie führe schon bei leichter Berührung zu vermehrten Schmerzen, weshalb die Patientin dies seit Längerem ablehne (S. 3).

Die Beurteilung aus dem psychiatrischen Teil des Gutachtens werde von ihnen insofern nicht geteilt, als dass sie bei der Beschwerdeführerin sehr wohl eine fib romyalgieforme Schmerzstörung sähen. Dies sei im Gutachten nicht berücksich tigt worden. Hinweise auf eine Depression oder Angststörung seien zwar damals nicht gesehen worden, jedoch sei dies nur eine einmalige Untersuchung gewesen. Soziokulturelle Aspekte könnten hier hineingespielt haben , so dass die Beschwer deführerin eine solche Symptomatik auch nicht hätte schildern wollen. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Status sicherlich nicht arbeitsfähig. Es sei dringend erneut eine psychiatrische Anbindung empfohlen worden. Da im Raum Zürich keine tamilisch-sprachige Therapeuten vorhanden seien, habe man die Beschwerdeführerin im Ambulatorium für Psychosomatik der Klinik für Psychi atrie des Z.___ angemeldet, dort könne der Ehemann gemeinsam mit einer von Tamil

übersetzenden Person zumindest zur Erstkonsultation dabei sein (S. 4). 3.6

Im Bericht von Dr. med. M.___ , Oberärztin , und Dr. med. N.___ , Assistenzarzt , von der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des

Z.___ vom 20. Juni 2022 (Urk. 15/3) wurde ein V erdacht auf chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Diese habe sich im Rahmen der rheumatologischen Grunderkrankung und Operation am linken Fuss ent wickelt und schränke die Beschwerdeführerin im Alltag stark ein (S. 1). Die Beschwerde führerin schilderte Schmerzen mit stechende m Charakter , die eine durchschnitt liche Intensität von 9/10 Punkten (NRS) hätten. Nach Beginn der Schmerzen habe sich eine depressive Symptomatik mit gedrückter Stimmung, Freundlosigkeit, vermindertem Antrieb, Selbstwertgefühl und Appetit, mit Kon zentrationsstörun gen, häufigem Gedankenkreisen und ausgeprägten Schlafstö rungen entwickelt (S. 3). Es werde eine ambulante psychiatrische Behandlung dringend empfohlen. Die Beschwerdeführerin wünsche Bedenkzeit und werde sich bei Bedarf melden (S. 2).

4. 4.1

Das Gutachten des Y.___ vom 30. November 2021 entspricht den praxisgemäs sen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheits zustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen , neuro logischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander. Auch wurde die Expertise in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei sich die Gutachter zur Krank heitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Die Expertise leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schluss folgerungen im Gutachten sind begründet.

So verwiesen der Neurologe und der Rheumatologe auf das subjektive Schmerz erleben und grenzten diese s von den objektivierbaren Befunden ab. Sie bestätig ten aufgrund des nachvollziehbaren Beschwerdekerns in schlüssiger Weise ein eingeschränktes Stellenprofil sowie eine Leistungseinschränkung von 20 %. Dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen weiter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, machte sie nicht substantiiert geltend. Auch die behandelnden Ärzte schilderten keine weitergehende Pathologie. So verneinten die Ärzte des Z.___ etwa am 30. Juli 2021 (Urk. 8/102/130) das Vorliegen einer Polyneuropathie, nachdem sich Hinweis e durch alle durchgeführten Neurographien nicht bestätigt hatten. Die neu gestellte Diagnose einer Osteonekrose Cuboid und Stressfraktur medialer Malleolus (Bericht der Univ ersitätsklinik C.___ vom 12. September

2022 , Urk. 18) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche die Grenze der zeitlichen Überprüfungsbefugnis bildet.

Im Vordergrund steht ausgewiesenermassen der psychische Gesundheitszustand. H ierzu bestätigte der Gutachter Dr. H.___

in nachvollziehbarer Weise eine chro nische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, wobei er auf eine Vita minima sowie psychosoziale Faktoren, namentlich eine schlechte Integration, verwies (Urk. 8/102/49 f.). Depressive Anteile oder eine Angststörung erkannte der Gutachter nicht. Dass er der Pathologie nur eine geringe Einschrän kung der Leistungsfähigkeit zumass, ist insgesamt schlüssig. 4.2

Die von der Beschwerdeführerin thematisierte I ndikatorenprüfung (Urk. 1 Ziff.

21) kann einstweilen unterbleiben, weil aus dieser keine höhere als die attestierte Arbeitsunfähigkeit resultieren kann. Ein Blick auf die wichtigsten Kriterien zeigt indes, dass eine solche jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, die Gutachter hät ten die Arbeitsunfähigkeit unschlüssig hergeleitet. So erweisen sich die beiden im Vordergrund stehenden Kriterien (gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck) als praktisch unauffällig. Wohl ist ihr Tagesablauf nicht durch besondere Aktivitäten gekennzeichnet (Urk. 8/102/43-44), doch lebte die Beschwerdeführerin bereits vor dem massgeblichen Treppensturz zurückgezogen. Soziale Kontakte unterhält sie telefonisch , nachdem zwei Freunde weggezogen sind (Urk. 8/102/41). Bei fehlender psychiatrischer Behandlung ist auch der Leidensdruck fraglich. In Anspruch genommen wurden zwar somatische ärztliche Behandlungen, psychiatrische Konsultationen sind bis Verfügungserlass indes nicht aktenkundig. 4.3

Widersprechende psychiatrische Einschätzungen liegen keine vor. Die Z.___ -Ärzte (Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik) bestätigten am 20. Juni 2022 (Urk. 15/3) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sie attestierten indes keine Arbeitsunfähigkeit . Die Beschwerdeführerin wünschte nach der Erstkonsultation am 20. Juni 2022 Bedenkzeit betreffend Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behand lung. Soweit die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ am 19. April 2022 (Urk. 3/3) den psychiatrischen Teil das Y.___ -Gutachten kritisierten, ist vorweg auf die fehlende Fachkompetenz zu verweisen. Soweit somatische Grundlagen in die Diskussion einflossen und eine fibromyalgieforme Schmerzstörung themati siert wurde (Urk. 3/3 S. 4 oben) , ist festzuhalten, dass die von den Z.___ -Ärzten erwähnten somatischen Faktoren durch die Gutachter berücksichtigt wurden. Die pauschale Aussage, die Beschwerdeführerin sei «im aktuellen Status sicherlich nicht arbeitsfähig» entbehrt einer verständlichen Begründung insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Ärzte selber die Bedeutung psychosozialer Faktoren hervorhoben, deren Auswirkungen aber kritiklos und gänzlich unge würdigt liessen. Der neuste Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 17. Oktober 2022 (Urk. 18) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung und es lassen sich daraus keine rel e vanten Rückschlüsse per massgebendem Datum zie hen. 4.4

Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr gearbeitet hat und zuvor Hilfsarbeiten verrichtet hat, ist für den Einkommensvergleich unbe strittenermassen auf die gleichen Grundlagen abzustellen. Da ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ausser Betracht fällt, resultiert ein Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 %. Die Beschwerdeführerin hat dem nach kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1

D ie Beschwerdeführerin beantragte weiter , dass ihr berufliche Eingliederungs massnahmen zu gewähren seien. Sie verfüge über genügende Deutschkenntnisse (Urk. 1 S. 9). Die Sprachkenntnisse seien für einen Wiedereinstieg in den unqua lifizierten Niedriglohnbereich ausreichend (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erwog hingegen, dass aufgrund der geringen Deutschkenntnisse keine Einglie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 2 S. 2) . 5.2 5.2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme w ird nach Massgabe der Absät ze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliede r ungsmassnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 5.2.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine sum marische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsver mittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begrün dung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspe zifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versi cherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. J anuar 2016 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Januar 2022, Rz 1807). 5.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse im Bereich A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Urk. 15/1-2) und ebenfalls der psychiatrische Gutachter festhielt, dass sie einige Sätze auf Deutsch verstehe und direkt antworte, ohne dass die Dolmetscherin die Frage übersetzen müsse (Urk. 8/102/45). Bei den mangelnden Deutschkenntnissen handelt es sich um invaliditätsfremde Gründe. Diese sind im Rahmen der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen. Dass sich in diesem Sinne jedoch invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitli cher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2).

Vorliegend

ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die hier relevanten geringen

Deutsch kenntnisse die objektive Möglichkeit, von e i nem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden, von vornherein ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9 C _233/2017 vom 19. Dezember 2017).

Somit wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die übrigen Anspruchs voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung (vgl. obenstehende E. 5.2) vorliegen, insbesondere ob eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliegt, die Probleme bei der Stellensuche verursacht. Vorfrage wird dabei die Qualifikation der Beschwerdeführerin sein. Im Weiteren werden gegebenenfalls auch weitere berufliche Massnahmen zu prüfen sein. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzu heissen.

6. 6.1

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die un en tgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Soweit ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Bestellung ihres Rechtsvertreters lic.

iur . Felice Grella beinhalten sollte, ist dem Gesuch nicht statt zugeben, da praxisgemäss einzig Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen hierfür in Frage kommen. 6.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss - hauptsächliches Unterliegen - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , jedoch infolge unentgeltli cher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Die Beschwer deführerin ist auf § 34 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet ist , sobald sie dazu in der Lage ist. 6.3

Bei hauptsächlichem Unterliegen rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozess entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

9. Mai 2022 wird der Beschwerde führer in die unent geltliche Prozessführung gewährt , und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird in Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abge wiesen. In Bezug auf berufliche Massnahmen wird die Beschwerde in dem Sinne gut geheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30 . März 20 22

diesbezüglich aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Felice Grella - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone