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IV.2022.00270

Erstanmeldung. Psychischer Gesundheitszustand strittig. Abstellen auf A.___-Gutachten. Arbeitsfähigkeit von 60 % in bisheriger Tätigkeit. Indikatorenprüfung. Invalidenkarriere; keine konkreten Schritte für berufliche Um-/Neuorientierung bis zum Zeitpunkt des früheren Unfalls mit anschliessender Umschulung ausgewiesen. (BGE 8C_399/2023)

Zürich SozVersG · 2023-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 Der 1967 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung und zuletzt vollzeitlich als Chauffeur bei der Y.___

AG angestellt und zusätzlich seit November 2003 selbständig im Bereich Renovation en tätig , meldete sich am 13 . Mai 2008 unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen rechts nach einem Treppensturz am 4. April 2007 bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen an (Urk. 6/4 , Urk. 6/11/7 ).

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für eine Umschulung des Versicherten zum Immobilienvermarkter übernommen hatte (Urk. 6/30, Urk. 6/35 ), infor mierte sie ihn am 2. Dezember 2008 über den erfolgreichen Abschluss der beruf lichen Massnahmen

und seine rentenausschliessende Eingliederung (Urk. 6/36). 1.2 Am 22. März 2016 meldete sich der Versicherte – welcher mittlerweile als Geschäftsführer bei der Z.___

GmbH arbeitete ( Urk. 6/55 )

mit Verweis auf Schmerzen am Rücken, an der Halswirbelsäule (HWS) und der Schul ter sowie am Kopf, Schwindel, Augenstechen, Vergesslichkeit sowie ein depres sives Störungsbild inklusive Suizidgedanken, welche im Zusammenhang mit einem am 20. September 2015 erfolgten Autounfall aufgetreten seien, bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/41) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische A bklärungen und zog unter anderem die Akten des Unfallver sicherers bei . Der Unfallversicherer erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, sistierte diese aber per Juni 2018 unter Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeverführer ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden sei (Urk. 6/ 8 7/17 ; vgl. Urk. 6/112/1-8, Urk. 6/113 , Urk. 6/127 , Urk. 6/141/ 210

ff. ).

Im Sommer 2019 veranlasste die IV-Stelle

eine polydisziplinäre Begut achtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie) bei der A.___

AG ( Expertise vom 1. Mai 2020 [Urk. 6/141/1-198 ] ) . Am 2. Dezember 2020 (Urk. 6/ 150 ) beantwortete n

die

A.___ -Gutachter

die von der Beschwerde gegnerin am 8. Juni 2020 gestellten Rückfragen (Urk. 6/144) . Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2021 (Urk. 6/156) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht, wogegen dieser am 17. November 2021 Einwand (Urk. 6/159) erhob. Am 31. März 2022 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Renten anspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, ins besondere eine Invalidenrente (S. 2). Mit Bes chwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass weder aus körperlicher noch psychi atri scher Sicht Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd beeinträchtigten. Es bestün den zudem genügend Ressourcen, welche die vorhandenen subjektiven Einschränkungen überwindbar machten, was sich beispielsweise im hohen Aktivi tätsgrad des Beschwerdeführers wiederspiegle. Im Weiteren seien diverse psycho soziale Faktoren vorhanden , welche sich belastend auf den Beschwerdeführer auswirkten und von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könn ten (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht nicht auf das

A.___ - Gutachten abgestellt. Dabei sei unklar, ob sie die Expertise für nicht beweiswertig halte oder davon abweiche, weil es sich nicht an die normativen V orgaben gehalten habe (S. 4 Ziff. 6). Im ersteren Fall müsste ein neues Gutachten eingeholt werden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hätte einen solchen

Mangel nicht ohne eine neue Expertise heilen können (S. 5 Ziff. 6.1). D er RAD habe sich sodann nicht mit den medizi nisch erhobenen Befunden auseinandergesetzt, sich zu eine r ihm fachfremden neuropsychologischen Diagnose geäussert , keine eigenen Untersuchungen gemacht respektive Befunde erhoben und habe selektiv und nicht umfassend für gewisse Punkte andere Interpretationen geltend gemacht (S. 5 f. Ziff. 6.2).

Sollte die Beschwerdegegnerin dem Gutachten B eweiswert beime ssen, so wäre zu prü fen, ob von der Expertise betreffend Arbeitsfähigkeit abgewichen werden könnte.

Der RAD habe

die Arbeitsfähigkeit nicht mittels eines umfassenden strukturierten Beweisverfahrens beurteilt und nicht nachgewiesen, dass die gutachterlichen Dar legungen nicht mit den normativen Vorgaben über einstimmten (S. 6 f f . Ziff. 7) .

3. 3.1

3.1.1

Die A.___ -Gutachter Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin FMH, Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med .

D.___ , Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie , med. pract . E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie

MSc

F.___ , Fachpsychologin für Neuro psy chologie FSP /SVNP , stellten in ihrer Konsensbeurteilu ng vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/141/1-20 ) folgende Diagnosen (S. 13 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - sonstige depressive Episoden (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.8) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, ED 2006 - Status nach subtotaler Schilddrüsenresektion 1998 - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - familiäres Glaukom mit dysgenetischem Kammerwinkel beidseits - Status nach mehreren Trabekulotomien beidseits 1991/1992 - Status nach Varikozelen OP beidseits 1990 - Status nach Hämorrhoiden OP 1998 - Status nach Helicobacte reradikation 2015 - A ktenan amn estisch

Status

nach

posttraumatischer

Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - Status nach Sch ulterkontusion (ICD-10 S40.0) mit Subluxation rechte Bicepssehne nach Sturz ( Pulley -Läsion) - Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) vom 2 0. September 2015 - Status nach Volkmann’scher Fraktur links (konservativ versorgt) 3. August

2019 - cervicovertebrales und - cephales Syndrom mit/bei: - posttraumatische n

Kopfschme rzen,

am

ehesten

Spannungstypko pf schmerzen entsprechend - Status nach Autounfall vom

20. September 2015 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei: - Diskushernie L5/S1 - leichte vaskuläre Leukenzephalopathie und leichte globale Hirnatrophie rechtsbetont

Die Experten gingen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Z.___ sowie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % aus, wobei

diese vordergründig durch die psychische Störung bedingt sei und das vom psychiatrischen Experten geäusserte Fähigkeitsprofil gelte . Die früheren Arbeitsunfähigkeitsbemessungen seien durch Kliniken erstellt worden und seien aufgrund der Akten und der damals gestellten Diagnosen schlüssig, so dass diese Bemessungen in der bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar seien. Da die angestammte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit betrachtet werden könne, gälten die für die bisherige Tätigkeit aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsbemessun gen auch für eine angepasste Tätigkeit. Die im Rahmen der aktuellen Begutach tung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % entspreche der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 60 %. D ieses 60 %-Pensum

bzw. die 40%ige Arbeits unfähigkeit bestehe retrospektiv seit April 201 7. Es wurde darauf hingewiesen, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 12-24 Monate Geltung habe; danach sollte eine erneute psychiatrische Begut achtung stattfinden

(S. 15 f. ).

3.1.2

Prof. Dr. C.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vo m

8. Januar 2020 (Urk. 6/141/91-110) folgende Diagnosen auf (S. 15 ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - cervicovertebrales und - cephales Syndrom mit/bei: - posttraumatische n

Kopfschme rzen,

am

ehesten Spannungstypko pf schmerzen entsprechend - Status nach Autounfall vom

20. September 2015 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei: - Diskushernie L5/S1 - leichte vaskuläre Leukenzephalopathie und leichte globale Hirnatrophie rechtsbetont

Der Gutachter führte aus, dass sich im Rahmen der neurologischen Untersuchung keine fokalen neurologischen Defizite gezeigt hätten. Entsprechend seien aktuell keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu stellen und es liege in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus somatisch-neurologischer Sicht betreffend Zeit- und Leistungskomponenten eine volle Arbeitsfähigkeit vor ( S. 15, S. 17 ff.). 3.1.3

Der orthopädische Gutachter stellte in seinem Teilgutachten vom 20. Januar 2020 (Urk. 6/141/111-136 ) folgende Diagnosen (S. 20): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Schulterkontusion (ICD-10 S40.0) mit Subluxation rechte Bicepssehne nach Sturz ( Pulley -Läsion) - Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) vom

20. September 2015 - Status nach Volkmann’scher Fraktur links (konservativ versorgt) am

3. August 2019

Bezogen auf ein vollzeitliches Pensum liege aus orthopädisch-chirurgischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor

(S. 24). 3.1.4

Die allgemein- internistische Gutachterin nannte in ihrem Teilgutachten vom 29. Januar 2020 (Urk. 6/141/68-90) folgende Diagnosen (S. 16) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, ED 2006 - Status nach subtotaler Schilddrüsenresektion 1998 - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - familiäres Glaukom mit dysgenetischem Kammerwinkel beidseits - Status nach mehreren Trabekulotomien beidseits 1991/1992 - Status nach Varikozelen OP beidseits 1990 - Status nach Hämorrhoiden OP 1998 - Status nach Helicobactere radikation 2015

Die Expertin hielt fest , aus allgem ein-internistischer Sicht ergäben sich weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen des zeitli chen Arbeitspensums oder der Leistungsfähigkeit . Aktuell und retrospektiv bestehe auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.). 3.1.5

Die neur opsychologische Gutachterin diagnostizierte am 6. Februar 2020

eine leichte kognitive Störung ( ICD-10 F06.7; Urk. 6/141/141-163 S. 19). Die Haupt schwierigkeiten beständen in einer mittelschweren verbalen Enkodier- und Spei cherstörung, einer retroaktiven Interferenz, erhöhten Konfabulationen in den freien Abrufleistungen sowie in diskreten Leistungseinbrüchen am Ende der Untersuchung als Ausdruck von Ermüdung (Differenzialdiagnose Belastbarkeit). Bei grenzwertig vorhandenem Kurzzeitgedächtnis zeige sich die Leistung in der Supraspanne (1. Lernabruf) als leicht beeinträchtigt und der weitere Lernverlauf fluktuierend. Bei gut dargestelltem Interferenzabruf gelinge die kurzfristige Abrufleistung der zuvor gelernten Informationen ungenügend und zeige einen weiteren Informationsverlust über Zeit. Der zeitlich verzögerte Abruf liege daher im mittelschwer beeinträchtigten Bereich. Auch die Wiederkennung gelinge stark ungenügend und der Beschwerdeführer zeige erhöhte falsch-positiv Antworten aus der Interferenzliste. In den freien Abrufleistungen präsentiere er vermehrte Konfabulationen. Gegenüber diesen deutlich ungenügenden Leistungen zeige er indes eine sehr gute Leistung im Arbeitsgedächtnis , wobei auch der verbal-logi sche Abruf kurzfristig gelinge und zeitlich verzöger t

regelrecht . Er zeige keine Einbussen im visuell-räumlichen Lernen und Gedächtnis und der zeitlich verzö gerte Abruf der zuvor regelrecht kopierten Rey-Figur gelinge ebenfalls gut (S. 16 f.) .

Der Beschwerdeführer weise in der Unte rsuchung Zeichen von Hypermnesie auf und auch die dargestellte verbale Enkodier- und Speicherstörung mit vorhande nen Konfabulationen seien mit einer PTBS vereinbar (S. 17). Am Ende der Exploration präsentiere er vereinzelt ungenügende und fluktuierende Reaktions zeiten in den TAP-Leistungen, was überwiegend wahrscheinlich als Ausdruck von kognitiver Ermüdung (Differenzialdiagnose Belastbarkeit) unter Dauerbean spruchung zu verstehen sei. Insgesamt zeige er aber keine Ermüdungszeichen, wobei die stetige intensive Auseinandersetzung mit den negativen Erlebnissen (Traum [a] erlebnisse n ) zusammen mit den Testanforderungen überwiegend wahr scheinlich einen kognitiven « Overload » bedingten . Insgesamt weise er gute Auf merksamkei tsleistungen auf und die Gedächtnis- sowie Exekutivfunktionen und die Visuokonstruktion erwiesen sich als regelrecht

(S. 18).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass in der angestamm ten Tätigkeit aus rein neuropsycho logischer Sicht die vorgegebene Tagess ollzeit zumu t bar sei. A ufgrund der verminderten Belastbarkeit und hierunter dargestell ten Gedächtniseinbussen sowie im Verlauf der vorhandenen Leistungseinbrüche sei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt . Gemäss den Leitlinien der SVNP entspreche eine leicht e neuropsychologische Störung einer Arbeitsfähig keit von 70 bis 90 %, wobei beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (S. 21 ).

Die angestammte Tätigkeit sei mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden kognitiven Leistungsniveau ver einbar (S. 22). 3.1.6

Der psychiatrische Experte stellte in seinem Teilgutachten vom 16. Februar 2020 (Urk. 6/141/165-198) folgende Diagnosen (S. 25): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - sonstige depressive Episoden (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.8) - anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit. Leichte kognitive Störung (leichte neuropsychologische Störung; ICD-10 F06.7) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenanamnestisch Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

Der Gutac hter führte aus, dass gemäss Mini-ICF-APP in den Bereichen Flexibili tät und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Wider stands- und Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit mässige bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen bestanden hätten. Betreffend Proaktivität und Spontanaktivität, Mobilität und Verk ehrsfähigkeit, Gruppenfähigkeit sowie

Kon versations

- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sei von leicht bis mässig ausgepräg ten Beeinträchtigungen auszugehen (S. 24).

Der Beschwerdeführer sei betreffend Psychostatus, Beziehungsgestaltung, Kon taktaufnahme und Übertragungsaspekte als alteriert zu bezeichnen. Die beste hende depressive Symptomatik sei erst nach einiger Zeit deutlich geworden, da er über weite Strecken um Wahrung der Fassung und Aufrechterhaltung der Fas sade bemüht gewesen sei. Die depressive Symptomatik sei ausg eprägt vorhanden gewesen und mit somatischen Symptomen einherg egangen. Auch testpsychiat risch (HAMD

17) habe sich ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer depres siven Symptomatik gefunden. Die Symptomatik sei als larviert zu beschreiben , wobei eine als deutlich zu bezeichnende Erschöpfungssymptomatik, eine Minde rung des gesamten psychischen und energetischen Potenzials, eine gewisse Affektlabilität bis hin zur Affektinkontinenz sowie eine geringe Belastbarkeit deutlich geworden seien, sodass hieraus eine wesentliche Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit und letztlich auch der Arbeitsfähigkeit zu « konsternieren » gewesen sei (S. 25 f.).

Die depressive Störung möge mit einer gewissen Somatisierung, einem Sprung ins Körperliche einhergehen, wobei aktuell – vor dem Hintergrund der bestehen den rezidivierenden Kopf- und Nackenschmerzen – die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne. Insgesamt erscheine im Verlauf dieser Symptomatik ein gewisser Rückgang aufgetreten zu sein, da weitere vorbestehende körperliche Beschwerden und Schmerzen momentan nicht mehr beklagt würden (S. 26).

Als Ursprung der psychischen Alteration sei das Unfallereignis vom 20. September 2015 zu nennen . Anfänglich könne eine Anpassungsstörung mit traumaassoziierter Symptomatik bestanden haben. Soweit retrospektiv möglich, habe damals kein Vollbild einer PTBS vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich insbesondere die depressive St örung ausgebildet und verstärkt respektive die Anpassungsstörung zu einer depress iven Störung beziehungsweise zu mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt. Hierzu seien auch weitere Umstände wie die Konfrontation mit dem Coach der Integrationsmassnahme der Wiedereing liederung und die Observation in Zusammenhang gestanden , welche die bestehende traumaassoziierte Symptomatik verstärkt

hätten , so dass im Ver laufsbericht des Universitätsspitals G.___

vom 1. Dezember 2017 die Diagnose einer PTBS gestellt worden sei

(S. 26). Soweit retrospektiv möglich,

sei diese Diagnose grundsätzlich nicht in Frage zu stellen , aktuell bestehe sie indes nicht mehr, da kein Vollbild der PTBS festgestellt werden könne. Es hätten traumaas soziierte Symptome bestanden, wobei deren Qualifikation entsprechend den I CD-Kriterien nicht einfach sei, da letztere keine differenzierte n Diagnosemöglichkei ten böten. Trotzdem erschwer ten die aktuell noch feststellbaren traumaassoziier te n Symptome die Situation und verstärkten die weiteren aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen die Symptomatik (S. 27).

Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten seien am ehesten multifaktoriell bedingt. Hier komme der depressiven Störung ein Einfluss auf die Kognition zu, ebenso wie dem Schmerz, der Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum und der traumaassoziierten Symptomatik (S. 27).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit bemerkte der Gutachter, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht in der Lage sei, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 40 bis 50 % zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit möge innerhalb der Woche, von Tagen oder auch eines Tages fluktuieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei auch nach Ansicht des Beschwerdeführers als ideal angepasste Verrichtung zu bezeich nen .

Letzterer gehe davon aus, es könne erst dann zu einer weiteren Stabilität kommen respektive er könne erst dann seinen Alltag wieder leben und gestalten , wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen sei. Entsprechend könne erst nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens und des Strafverfahrens wegen Ver sicherungsbetrugs endgültig eine Stabilisierung eintreten, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die nächsten 12 bis 24 Monate respektive bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens gelte und hernach unbedingt eine erneute neuropsychologische und psychiatrische Abklärung durchgeführt werden sollte n (S. 32, vgl. S. 30 oben ). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe bereits nach dem Unfallereignis bestanden, ohne dass sich dies retrospektiv genau darstellen liesse, wobei im Jahre 2017 sicherlich eine Zunahme eingetreten sei (S . 33). 3.1.7

Der neurologische Gutachter und ärztliche Leiter der A.___

hielt am 2. Dezember 2020 in Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/144) nach Rücksprache und im Konsens mit allen Sachver ständigen Folgendes fest (Urk. 6/150): Die von der neuropsychologischen Exper tin festgestellte leichte kognitive Störung schränke die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein, was auch unter Berücksichtigung des Observations materials gelte. Die von der neuropsychologischen Expertin festgestellte nicht durchwegs gegebene Auffassungsgabe im Anamnesegespräch sei dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen des neuropsychologischen Anamnesegespräch s gelegentlich nicht verstanden habe , was die Expertin von ihm habe erfahren wollen ;

er habe eine Antwort gegeben, welche die gestellte Frage nicht beantwortet habe (S. 1).

Im Weiteren wurde festgehalten , dass für den Fall, dass nach Abschluss des Gerichts

- und Strafverfahrens allein durch de n Wegfall der dadurch verursachten Belastung eine höhere Arbeits fähigkeit möglich wäre, psychosoziale Faktoren vorlägen, die bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen seien. Bei dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens sehr leistungsorientierten und ini tiativen Beschwerdeführer sei es indes aufgrund der Diskrepanz des Selbstbilds als erfolgreicher Selbständigerwerbender einerseits und der Anschuldigung des Versicherungsbetrugs und der Hausdurchsuchung andererseits zu einem innerpsychischen Konflikt gekommen, der zu einer depressiven Störung geführt habe und diese noch unterhalte. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhan denen Ressourcen sei es denkbar respektive wahrscheinlich, dass er nach Wegfall der Belastungsfaktoren den genannten Konflikt lösen und wieder zu einer höhe ren Arbeitsfähigkeit zurückfinden könne. Dies sei indes keinesfalls garantiert und jedenfalls nicht das selbstverständlich zu erwartende Resultat des Abschlusses des Strafverfahrens. Insofern sei es durch die psychosozialen Belastungen zu einem verselbständig t en Gesundheitsschaden gekommen, welcher bei der Bemes sung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (S. 2).

Betreffend die la r vierte Depression führte der Gutachter aus , dass eine solche ein Subtyp einer depressiven Störung sei, die sich hinter körperlichen Beschwerden verberge. Die Ansicht [der RAD-Ärztin ] , wonach es sich um kein eigenständiges Krankheitsbild handeln solle, sondern um eine Diagnose, die eigentlich nur im Rückblick gestellt werden könne, werde nicht geteilt. Eine la r vierte Depression lasse sich unter Berücksichtigung der Anamnese und Würdigung der Symptome durch den psychiatrischen Facharzt genauso diagnostizieren wie eine typische depressive Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der testpsychiatri schen Resultate (HAMD 17) müsse auch aktuell davon ausgegangen werden, dass ein mittelschweres respektive phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syn drom mit somatischen Symptomen bestehe, wobei eine deutliche Erschöpfungs symptomatik und eine Minderung des gesamten energetischen Potenzials vorlä gen, zusammen mit einer Affektlabilität bis - inkontinenz und mit rezidivierenden Kopf- und Nackenbeschwerden, welche teilweise im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und teilweise im Zusammenhang mit der larvier ten Depression einzuordnen seien (S. 2 f.).

Die cervicovertebralen und lumbalen Schmerzen, welche sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären liessen, seien aus psychiatrischer Sicht teilweise im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Wes halb beinahe täglich auftretende Nacken- und Rückenschmerzen

nicht als anhal tende Schmerzen zu beurteilen sein sollen, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verzichtet würde, würde dies an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ändern, da diese durch die diagnostizierte mindestens mittelschwere depressive Episode limitiert werde (S. 3).

Im Zusammenhang mit der Frage nach der «Aggravation»

nach dem Unfallereig nis [vgl. Urk. 6/141/ 194 ] führte der Gutachter aus, dass diesbezüglich Aggrava tion im untechnischen Sinne von Verschlimmerung zu verstehen sei. Beim Beschwerdeführer sei es nicht nur durch das Unfallereignis zu einem innerpsychischen Konflikt – welcher letztlich zu einer depressiven Episode geführt habe – gekommen, sondern zusätzlich auch durch das Strafverfahren, den Vorwurf des Betrugs, die Hausdurchsuchung morgens um 6 Uhr und die Begegnung mit d em merkwürdigen Case Manager des Haftpflichtversicherers (S. 3).

Schliesslich hielt der Experte fest, dass weiterhin mindestens eine mittelschwere depressive Episode vorliege, welche keine höh ere Arbeitsfähigkeit erlaube. Au s dem Rückgang der körperlichen Symptome ergebe sich keine massgebliche Ver bess erung der Arbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6/155/13-15) aus, das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Neuropsychologie)

im Rahmen der A.___ -Begutachtung beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es indes nicht vollständig einleuchtend, wobei auch die Antworten des neurologi schen A.___ -Gutachters vom

2. Dezember 2020 die Zweifel nicht umfassend

geklärt hätten (Urk. 6/155/13) .

Die Diagnosen der sonstigen depressiven Episode (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symptomen, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der anderen psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit sowie einer leichten kog nitiven Störung (leichte neuropsychologische Störung) seien nicht plausibel nachvollziehbar. Es sei insgesamt eine depressive Störung beschr i eben worden, jedoch nicht im Ausmass einer mittelgradigen Depression gemäss den ICD-10-Kriterien , weshalb aufgrund der Auslösesituation (Unfallereignis, Betrugsan schuldigung) am ehesten von einer anhaltenden Anpassungsstörung seit Unfall oder einer erneuten Anpassungsstörung seit der vertieften Abklä rung/Strafuntersuchung auszugehen sei. Im Weiteren könne auch nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, da lediglich rezidivierende Kopf- und Nackenschmerzen a ngegeben worden seien, wobei sich in der Bildgebung strukturelle Veränderungen gezeigt hätten. Unklar sei sodann, wie es zur Diagnose Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krank heit gekommen sei , da eine entsprechende Herleitung fehle und der Unfall offen bar zu keiner Hirnverletzung geführt habe. Ebenso wenig seien die Kriterien für die Diagnose einer leichten kognitiven Störung erfüllt, da d er Beschwerdeführer weder eine Hirnverletzung erlitten habe noch eine andere körperliche Krankheit vorliege , welche die kognitiven Einschränkungen erklären könn t e (Urk. 6/155/13-14).

Da keine schwerwiegende psychiatrische oder neuropsychologische Diagnose vorliege und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag als relativ gut einzuschätzen sei , könnten aus psychiatrischer Sicht weder die im Mini-ICF-App beschriebenen und nicht weiter begründeten Einschränkungen noch die nur 60%ige Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (Urk. 6/155/15). 4. 4.1

Die somatischen Expertise n von Dr. B.___ , Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/155/11 )

und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundes gerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht ( vgl. E. 1.5 ) Zweifel an den Schlussfolgerun gen der betreffenden Gutachter auf. 4.2

Das psychiatrische A.___ -Teilgutachten vom 16. Februar 2020 inklusive die neuropsychologische Einschätzung

vom 6. Februar 2020 und die gutachterliche Ergänzung vom

2. Dezember 2020 (vgl. E. 3.1.5 -7 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde füh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 6 /141/141-163 S. 10 f., S. 16 ff.; Urk. 6/141/165-198 S. 12 ff., S. 29 ff. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 6/141/141-163 S. 5 ff., S. 17 f. ; Urk. 6/141/165-198 S. 7 ff., S. 25 ff., S. 29 f. ). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise ( Urk. 6/141/165-198 S. 26 ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutac hten sind begründet.

In diesem Sinne ging d er psychiatrische Gutachter med. pract . E.___ aus fachärztlicher Sicht in schlüssiger Weise von einer sonstigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten kognitiven Störung aus, wobei er in der angestammten Tätig keit namentlich unter Hinweis auf ein mittelschweres bis phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syndrom eine Arbeitsf ähigkeit von 40 bis 50 % attes tierte (Urk. 6/141/165-198 S. 25, S. 27 , S. 32). D ie neuropsychologische Expertin legte einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer leichten kognitiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt ist (Urk. 6/141/ 141-163 S. 19, S. 21).

Die

Expertise

erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c),

weshalb

für

die Entscheid findung darauf abzustellen ist. 4.3

An dieser Beurteilung vermag der von der RAD-Ärztin

– welche den Beschwer deführer nicht persönlich untersuchte – am 9. Dezember 2020 gemachte Hinweis, die vom psychiatrischen Experten aufgeführten Diagnosen seien nicht nachvoll ziehbar (Urk. 6/155/ 13 -14 ), nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, son dern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik. Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachver ständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis ). Entsprechend sagt

namentlich die Unterscheidung sonstige depressive Episoden (larviert, somati siert ; Urk. 6/141/165-198 S. 25) oder Anpassungsstörung (Urk. 6/155/13 -14 ) nichts übe r die Schwere der Erkrankung aus. Ins Leere zielt sodann der pauschale Hinweis der RAD-Ärztin , Personen mit den genannten Symptomen nach ICD-10 erhielten überwiegend andere Diagnosen und nicht jene einer larvierten Depres sion (Urk. 6/155/13 ) . Im Weiteren legte Prof. Dr. C.___ am 2. Dezember 2020 nachvollziehbar dar, weshalb der Kritik der RAD-Ärztin betreffend la r vierte Depression und anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu folgen sei , wobei er

namentlich auch darauf hinwies, dass der Verzicht auf die Diagnose der Schmerzstörung nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, da diese durch die diagnostizierte mindestens mittelschwere depressive Episode limitiert werde (Urk. 6/150 S. 2 f.). Was die Ausführungen der RAD-Ärztin betreffend die neuropsychologische Diagnose der leichten kognitiven Störung angeht (Urk. 6/150/14) , ist zu berücksichtigen, dass Dr. H.___ über keinen Fach titel in Neurops ychologie verfügt. Bezüglich ihres Hinweises auf die im neuropsy chologischen Teilgutachten erwähnte 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/141/141-163 S. 18 ) ist festzuhalten, dass an andere n Stellen im Teilgutachten sowie im Rahmen der Konsensbeurteilung übereinstimmend von einer Leistungseinschrän kung von 20 % ausgegangen wurde (S. 21 f., Urk. 6/141/1-20 S. 15).

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es bestünden diverse psy chosoziale Faktoren, welche von der Invalidenversicherung nicht zu berücksich tigen seien ( Urk. S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdegegnerin beliess es beim pauschalen H inweis und machte keine Angaben darüber, um wel che konkreten Belastungsfaktoren es sich handle . Soweit sie sich auf die Straf untersuchung respektive das Gerichtsverfahren bezog, ist auf die Ausführungen

von Prof. Dr. C.___ vom 2. Dezember 2020 (Urk. 6/150) zu verweisen, wonach es

dadurch beim Beschwerdeführer zu einem verselbständigten Gesundheitsscha den gekommen ist (S. 2). Rechtsprechungsgemäss sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl.

dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3 , 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

5.

5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Bew eislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.2

5.2.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst festzuhalten, dass der psychiatrische A.___ - Gutachter von einem mittel bis phasenweise stark ausge prägten depressiven Syndrom mit Somatisierung ausging, wobei er namentlich eine deutliche Erschöpfungssymptomatik, eine Minderung des gesamten psychi schen und energetischen Potenzials , eine Affektlabilität bis hin zur Affektinkon tinenz sowie eine geringe Belastbarkeit beschrieb. Auch der Privatgutachter PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschrieb am 6. Mai 2019 ein mittelschweres bis phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syndrom (Urk. 6/141/254-278 S. 22; zum Beweiswert von Privatgutachten, vgl.

BGE 141 III 433 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c).

Eine versicherungsrelevante Komorbidität bestehe gemäss dem psychiatrischen A.___ -Experten vor dem Hintergrund der neuropsychologischen Diagnose einer leichten kognitiven Störung, der Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose spektrum ( mit rezidivierenden Kopf- und Nackenschmerzen ), der traumaassozi ierten Symptomatik und der depressiven Störung (Urk. 6/141/165-198 S. 2 7 ). 5.2.2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Per sön lichkeitsstörung vorliegt ( Urk. 6/141/165-198 S. 27). Der A.___ - Gutachter wies aber auf eine anankastisch strukturierte Primärpersönlichkeit des Beschwer deführers mit einer hohen Leistungsbereitschaft und einem hohen Leistungsan spruch hin (S. 23). 5.2.3

Betreffend den Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner Tochter (geboren 2010) zusammen wohnt ( Urk. 6/141/165-198 S. 18) . Er gab an, dass er zu seinen Geschwistern und seiner Mutter ein gutes Verhältnis habe und e inen guten Freundeskreis pflege. Im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall se i er aber sozial viel weniger aktiv und ver meide gesellige Situationen , vor allem wenn es sich um grössere Anlässe handle ( Urk. 6/141/68-90 S. 11, Urk. 6/141/165-198 S. 16 ,

Urk. 6/141/254-278 S. 16). 5.2.4

Zum Aspekt einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

berichtete der Beschwerdeführer, dass er norma ler weise zwischen 6 und 7 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke, sich bereit

mache und dann der Ehefrau und der Tochter einen Kaffee respektive eine «Schoggi» ans Bett bringe. Nachdem die Tochter um 8 Uhr alleine in die Schule gegangen sei , arbeite er im Büro, mache Kundenbesuche oder nehme Arzttermine wahr. Die Familie nehme das Mittag- und Abendessen zusammen ein und ver bringe auch den Abend gemeinsam, wobei d er Beschwerdeführer zwischen 21 und 23 Uhr zu Bett gehe. Da er sich sozial sehr zurückgezogen habe, gehe er manchmal i n ein Café und versuche, Zeitung zu lesen und Kontakte zu pflegen . Er jogge und gehe ins Fitness und d ie Hausarbeiten würden die Eheleute gemein sam erledigen . Neben Joggen gab er als Hobbie s Spazierengehen, Wandern und gelegentlich Snowboarden an ( Urk. 6/141/165-198 S. 18 f. ; Urk. 6/141/68-90 S. 12 f. ; Urk. 6/141/141-163 S. 11, S. 13 ) . Betreffend Ressourcen verwies der psy chiatrische A.___ -Gutachter auf die Kommunikationsfähigkeit, die Motivation, die Therapieadhärenz, die ausserberufliche n Fähigkeiten, das soziale Umfeld und die geordnete Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 6/141/165-198 S. 19). 5.2.5

Betreffend den Indikator « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer nach dem Unfall im September 2015 die Physiotherapie, Osteopathie, Craniosacral -Therapie sowie die medizinische Trainingstherapie (MTT) besuchte . Von Oktober 2015 bis März 2016 nahm er an einer kognitiven Verhaltenstherapie respektive ab Juli 2016 bis mindestens Mä rz 2019

an einer Traumatherapie teil

( Urk. 6/141/254-278 S. 6 ff.). Im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung fand abge sehen von einer monatlichen Konsultation bei der Hausärztin alle zwei Wochen eine ( psychiatrische ) psychotherapeutische Therapiesitzung statt und der Beschwerdeführer war zudem im Kopfwehzentrum J.___

in Behandlung. Eine antidepressive Medikation habe nie bestanden, da vorbestehend vielfältige medikamentöse psychopharmakologische Interventionen durchgeführt worden seien, die jedoch wenig hilfreich und nebenwirkungsbehaftet gewesen seien, wes halb diese in Absprache mit den damaligen Behandlern wieder aufgegeben wor den seien . Aus gutachterlicher Sicht wurde die Behandlungsaktivität als ausrei chend qualifiziert (Urk. 6/141/165-198 S. 19 , S. 27 ). 5.3

5.3.1

Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der S tandardindikatoren, dass die funktionellen Auswirkungen der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen vom psychiatrischen A.___ - Experten schlüssig und differenziert erfasst wurden. Aufgrund der diagnostizierten mittel bis phasenweise schwer ausgeprägten depressiven Störung und den weiteren gestellten Diagnosen – insbesondere der anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung und leichte n kognitive n Störung – bestehen beim Beschwerdeführer verschiedene funktionale Defizite, unter ande rem in Form einer deutlichen Erschöpfungssymptomatik, einer Minderung des energetischen Potenzials, einer Affektlabilität respektive Affektinkontinenz sowie einer gering er en Belastbarkeit. Ausgewiesen ist in Anbetracht der seit Jahren regelmässig wahrgenommen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung ein gewisser Leidensdruck. Demgegenüber sind mit Blick auf das im Alltag gelebte Aktivitätsniveau und den sozialen Kontext durchaus auch mobilisierbare Ressourcen zu erkennen.

Bei dieser Ausgangslage bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die vom psy chiatrischen A.___ -Experten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bishe rigen Tätigkeit

– welche für die Dauer von zwölf bis maximal 24 Monate n nach Begutachtung postuliert wurde ( Urk. 6/141/165-198 S. 32) – in Zweifel zu ziehen. Der psychi atrische Privatgutachter PD Dr. I.___

sprach sich unter Hinweis auf das mittelschwere bis phasenweise schwer ausgeprägte depressive Syndrom eben falls für diese Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/141/254-278 S. 22 f. ). Im Übrigen entspricht die attestierte Arbeitsfähigkeit auch dem tatsächlich vom Beschwerde führer ausgeübten Arbeitspensum von 60 % , nachdem er dieses nach dem Unfall im September 2015 – im Februar 2017 musste ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 20 % noch abgebrochen werden

– stetig steigerte (Urk. 6/141/91-110 S. 11, Urk. 6/141/165-198 S. 17 , Urk. 6/141/254-278 S. 9 ) . In diesem Zusammen hang ist zu betonen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge träg

t. Die psychi atrische Exploration eröffnet dem Gutachter daher praktisch immer einen gewis sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte wie vorliegend lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 5.3.2

An dieser Beurteilung vermag die von der Kundenberaterin der Beschwerdegeg nerin am 2. September 2021 gemachte Ergänzung zum A.___ -Gutachten (Urk. 6/155/18-19) nichts zu änder n. Betreffend den darin gemachten Hinweis auf das hohe Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers mit Joggen, Haushalt, Spa zieren , Wandern und Snowboard (Urk. 6/155/18) ist Folgendes festzuhalten :

Bei der Prüfung der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ve rgleichbaren Lebensbereichen ist nicht nur auf die aktuelle Intensität der All tagsaktivitäten abzustellen , sondern es ist auch ein Vergleich mit dem Aktivitäts niveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung vorzunehmen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2021 vom 13. April 2022 E. 5.2.2). In der A.___ -Expertise wurde aus psychiatrischer Sicht ausge führt, dass das Akti vitätsniveau

im Alltag als relativ gut erscheine, dies jedoch im Zusammenhäng mit der Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Absicht stehe, sein Leben wieder strukturieren zu wollen und einen Weg zurück in den Alltag respe ktive in eine « Normalität » zu suchen. Zudem werde ihm

auch von ärztlicher Seite empfohlen , im Rahmen seiner Möglichkeiten in den Alltag zurückzukehren, aktiv Dinge zu unternehmen, soziale Kontakte zu pflegen und arbeitstätig zu sein. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers erschienen denn auch teilweise etwas überobligatorisch, was indes nicht als inkonsistent zu bezeichnen sei ( Urk. 6/141/165-198 S. 28). Das relativ gute Aktivitätsniveau des Beschwerde führers

wurde damit vom psychiatrischen A.___ -Experten bei der Festlegung der 60%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach die Bewegung in der Natur – beispielsweise Spazierengehen oder Joggen – als Schmerzsuppressor und dem Umgang mit seinen Beschwerden diene

(Urk. 6/141/91-110 S. 9). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall ereignis körperlich sehr aktiv war und viel Sport getrieben hat , wobei er im Rah men der A.___ -Begutachtung angab , aktuell etwas Sport zu machen, aber im Vergleich zu früher sehr wenig. Auch sei er

gegenüber der Zeit vor dem Unfall sozial

viel weniger aktiv und vermeide gesellige Situationen. Bis zum Unfall ereignis bewies der Beschwerdeführer stets eine überdurchschnittliche eigene Aktivität, soziale Kompetenz und Geschäftstüchtigkeit, was sich insbesondere auch darin z eigte, dass er sich in den 1990er- Jahren wegen eines Augenleidens und 2007 wegen einer Schulterverletzung beruflich neu orientierte und ab 2003 für mehrere Jahr e neben einer Vollzeitanstellung als Nebentätigkeit selbständig Hausrenovationen durchführte ( Urk. 6/141/254-278 S. 16; Urk. 6/141/68-90 S. 10; Urk. 6/141/165-198 S. 13 f. , S. 19 , Urk. 6/4 S. 4 f. Ziff. 5.4 f. ) . Im Übrigen ist das Aktivitätenniveau stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit zu sehen, weshalb die beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an Freizeitaktivitäten zulässt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_ 636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.3.1.2 ).

Bezüglich des pauschalen Hinweises der Kundenberaterin, die Observation des Beschwerdeführers, die Strafanzeige und das Gerichtsverfahren stellten psycho soziale Faktoren dar, welche von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 6/155/19), sind die Ausführungen von Prof. Dr. C.___ vom 2. Dezember 2020 in Erinnerung zu rufen , wonach die genannten Belastungsfak toren beim Beschwerdeführer zu einem verselbständig t en Gesundheitsschaden geführt haben (Urk. 6/150 S. 2; vgl. auch E. 4.3). 6.

6 . 1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes

Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Einkommensvergleic hs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Praxisgemäss ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Auf stieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Auf nahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Ent wicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine ; BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Allerdings darf aus einer erfolg reichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, Urteile des Bundesgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2, 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl.

BGE 145 V 141 E. 5.2.1). 6.2.2

Der Beschwerdeführer wurde 1967 in Deutschland geboren und absolvierte dort die Grund- und Hauptschule. Im Anschluss daran erlernte er keinen Beruf und ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er im Rahmen von drei über jährigen Einsätzen im Gastronomiebereich und als Kraftfahrer tätig war. D a n e ben erfolgten temporäre Kurzeinsätze als Holzarbeiter, Maler, Metallverarbeiter , Fas sadenbauer, Strassenbauer und Gewährleistungsbearbeiter bei einem Automobil hersteller (Urk. 6/4 Ziff. 5.1 f., Urk. 6/21/1-2, Urk. 6/21/10). Im Juli 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und war ab 1. Januar 2004 bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum als Nachtchauffeur angestellt (Urk. 6/13, Urk. 6/21/3). Im Rahmen dieser Tätigkeit stürzte er am 4. April 2007 bei der Belieferung eines Kunden mit einer «Sackkarre» auf einer Aussentreppe und zog sich eine rechtsseitige Schulterverletzung zu (Urk. 6/17/45), in deren Folge das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per 31. Oktober 2007 aufge löst wurde. Per 1. November 2007 erfolgte bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Änderung in der Kassenmitgliedschaft in dem Sinne, als der Beschwerdeführer fortan als Selbständigerwerbender im Bereich «Renovationen» nicht mehr im Neben-, son dern im Haupterwerb erfasst war (Urk. 6/3/1-2). Anlässlich der IV-Anmeldung vom 13. Mai 2008 (Urk. 6/4) ersuchte er um Massnahmen für die berufliche Ein gliederung und teilte der Beschwerdegegnerin dabei mit, dass er eine Weiterbil dung in der Immobilienbra n che begonnen habe, weil er seine früheren Tätig keiten

– womit auch die Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Renovationen gemeint ist – nicht mehr ausüben könne (Urk. 6/8). In der Folge gewährte ihm die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zum Immobilien vermarkter (Urk. 6/30, Urk. 6/35 ). Ab Juli 2009 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/55). Mithin nahm er diese Tätig keit im Nachgang zu dem im April 2007 erlittenen Unfall als leidensangepasste Tätigkeit auf. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom April 2007 konkrete Schritte für eine solche berufliche Neu orientierung unternommen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Insbesondere lässt auch die damalige Nebener werbstätigkeit im Bereich Renovationen einen solchen Schluss nicht zu, zumal angesichts der erst im Jahr 2008 absolvierten Kurse «Einstieg in die PC Welt» und «Word Basis» ( Urk. 6/2/4-5) davon auszugehen ist, dass er damals im administ rativen Bereich nicht wenigstens über grundlegende Kenntnisse verfügte , es sich mithin um eine handwerkliche Tätigkeit handelte . Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom April 2007 im Alter von 40 Jahren gezwungen, die über Jahre hinweg ausgeübte

Tätigkeit im Transport wesen

– der Beschwerdeführer hatte bereits von Januar 1996 bis Dezember 2000 in Deutschland als Kraftfahrer gearbeitet ( Urk. 6/21/1, Urk. 6/21/4) und beschrieb die Tätigkeit als Nachtchauffeur bei der Y.___ AG gegenüber dem damaligen Unfallversicherer als körperlich anstrengend (Urk. 6/17/26) – wie auch die selb ständige Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Renovationen aufzugeben

und sich beruflich neu zu orientieren, was ihm mit Unterstützung der Invalidenversi cherung gelang. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne das Unfall ereignis vom April 2007 und dessen gesundheitliche Folgen eine berufliche Neu

- respektive Um orientierung realisiert hätte, was praxisgemäss dazu führt, dass das Valideneinkommen nicht gestützt auf den zuletzt bei der Z.___ erzielten Jahreslohn zu bemessen ist ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2018 und 8C_491/2018, beide vom 13. März 2019, jeweils E. 4 f. vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3 , 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5 und 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 6 ) .

Vielmehr ist für das Valideneinkommen das Einkommen als Chauffeur heranzu ziehen. Ausgehend von den Angaben der Y.___ AG , mithin einem Jahreslohn 2007 von Fr.

74'810.-- ( Urk. 6/13 Ziff. 2.10) ,

resultiert bei Aufrechnung der

geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn 2016 )

ein Salär von Fr. 80‘070.-- (Fr. 74‘810.-- : 114.6 x 119.9 : 100 x 102.3; vgl. Tabelle T1.1.93_I

Nominallohn index, Männer, 2002-2010 , Abschnitt I Verkehr und Nachrichtenübermittlung sowie Tabelle T1.1.10

Nominallohnindex, Männer, 2011-2021 , Ziff. 49-53 Ver kehr und Lagerei ). Werden die in den Jahren 2004 bis 2006 mit dem über das Vollzeitpensum hinaus geleisteten selbständigen Nebenerwerb erzielten E in künfte von durchschnittlich Fr. 17'569.-- ( Fr. 8 ‘ 307 .-- im 2004, Fr. 15'300 .-- im 2005, Fr. 29'100 .-- im 2006 ) zusätzlich berücksichtigt , beträgt das Validenein kommen Fr.

9 7‘639 .--.

Angesichts der Grössenordnung der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/74) ab Juli 2009 als Geschäftsführer bei der Z.___ und teilweise als Selb ständigerwerbender erzielten Jahreseinkünfte (Fr.

120'000.-- im 2009 [Juli bis Dezember auf zwölf Monate aufgerechnet]; Fr. 190'668.-- im 2010 [ Fr. 181'677 .- + Fr. 8'991 .-- ]; Fr. 139'094.-- im 2011 [ Fr. 130'000 .-- + Fr. 9 ' 094 .-- ]; Fr. 420'000.-- im 2012; Fr. 450'000.-- im 2013; Fr. 84'240.-- im 2014) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich , dass er bei Ausschöpfung

des ihm zumutba ren 60

%-Pensums in der Immobilienbranche ein Jahreseinkommen von wenigs tens Fr. 59‘169 .-- zu erzielen vermag , zumal nicht davon auszugehen ist , dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine überproportionale Lohn einbusse verzeichnet . Im Vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 97‘639 .-- resultiert somit keine invaliditätsb edingte Erwerbseinbusse von mindestens 40

% (Fr. 38‘470 .--) . Gemäss

LSE 2016, Tabelle TA1, beträgt das Einkommen von

im Grundstücks- und Wohnungswesen im obersten Kompetenzniveau 4 tätige n Männer n

bei einem 60 %-Pensum Fr. 79‘376.-- (Fr. 10‘626.-- x 12 : 40 x 41.5 x 0.6; vgl. auch Tabelle T

03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Ziff. 68 Grundstücks- und Wohnungswesen ), sodass auch das Abstellen auf Tabellenwerte nicht zu einem anderen Ergebnis führt .

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine Rente der Invaliden versicherung zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, ins besondere eine Invalidenrente (S. 2). Mit Bes chwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass weder aus körperlicher noch psychi atri scher Sicht Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd beeinträchtigten. Es bestün den zudem genügend Ressourcen, welche die vorhandenen subjektiven Einschränkungen überwindbar machten, was sich beispielsweise im hohen Aktivi tätsgrad des Beschwerdeführers wiederspiegle. Im Weiteren seien diverse psycho soziale Faktoren vorhanden , welche sich belastend auf den Beschwerdeführer auswirkten und von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könn ten (S. 1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht nicht auf das

A.___ - Gutachten abgestellt. Dabei sei unklar, ob sie die Expertise für nicht beweiswertig halte oder davon abweiche, weil es sich nicht an die normativen V orgaben gehalten habe (S. 4 Ziff. 6). Im ersteren Fall müsste ein neues Gutachten eingeholt werden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hätte einen solchen

Mangel nicht ohne eine neue Expertise heilen können (S. 5 Ziff. 6.1). D er RAD habe sich sodann nicht mit den medizi nisch erhobenen Befunden auseinandergesetzt, sich zu eine r ihm fachfremden neuropsychologischen Diagnose geäussert , keine eigenen Untersuchungen gemacht respektive Befunde erhoben und habe selektiv und nicht umfassend für gewisse Punkte andere Interpretationen geltend gemacht (S. 5 f. Ziff. 6.2).

Sollte die Beschwerdegegnerin dem Gutachten B eweiswert beime ssen, so wäre zu prü fen, ob von der Expertise betreffend Arbeitsfähigkeit abgewichen werden könnte.

Der RAD habe

die Arbeitsfähigkeit nicht mittels eines umfassenden strukturierten Beweisverfahrens beurteilt und nicht nachgewiesen, dass die gutachterlichen Dar legungen nicht mit den normativen Vorgaben über einstimmten (S. 6 f f . Ziff. 7) .

3. 3.1

3.1.1

Die A.___ -Gutachter Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin FMH, Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med .

D.___ , Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie , med. pract . E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie

MSc

F.___ , Fachpsychologin für Neuro psy chologie FSP /SVNP , stellten in ihrer Konsensbeurteilu ng vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/141/1-20 ) folgende Diagnosen (S. 13 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - sonstige depressive Episoden (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.8) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, ED 2006 - Status nach subtotaler Schilddrüsenresektion 1998 - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - familiäres Glaukom mit dysgenetischem Kammerwinkel beidseits - Status nach mehreren Trabekulotomien beidseits 1991/1992 - Status nach Varikozelen OP beidseits 1990 - Status nach Hämorrhoiden OP 1998 - Status nach Helicobacte reradikation 2015 - A ktenan amn estisch

Status

nach

posttraumatischer

Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - Status nach Sch ulterkontusion (ICD-10 S40.0) mit Subluxation rechte Bicepssehne nach Sturz ( Pulley -Läsion) - Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) vom 2 0. September 2015 - Status nach Volkmann’scher Fraktur links (konservativ versorgt) 3. August

2019 - cervicovertebrales und - cephales Syndrom mit/bei: - posttraumatische n

Kopfschme rzen,

am

ehesten

Spannungstypko pf schmerzen entsprechend - Status nach Autounfall vom

20. September 2015 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei: - Diskushernie L5/S1 - leichte vaskuläre Leukenzephalopathie und leichte globale Hirnatrophie rechtsbetont

Die Experten gingen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Z.___ sowie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % aus, wobei

diese vordergründig durch die psychische Störung bedingt sei und das vom psychiatrischen Experten geäusserte Fähigkeitsprofil gelte . Die früheren Arbeitsunfähigkeitsbemessungen seien durch Kliniken erstellt worden und seien aufgrund der Akten und der damals gestellten Diagnosen schlüssig, so dass diese Bemessungen in der bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar seien. Da die angestammte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit betrachtet werden könne, gälten die für die bisherige Tätigkeit aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsbemessun gen auch für eine angepasste Tätigkeit. Die im Rahmen der aktuellen Begutach tung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % entspreche der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 60 %. D ieses 60 %-Pensum

bzw. die 40%ige Arbeits unfähigkeit bestehe retrospektiv seit April 201 7. Es wurde darauf hingewiesen, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 12-24 Monate Geltung habe; danach sollte eine erneute psychiatrische Begut achtung stattfinden

(S. 15 f. ).

3.1.2

Prof. Dr. C.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vo m

8. Januar 2020 (Urk. 6/141/91-110) folgende Diagnosen auf (S. 15 ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - cervicovertebrales und - cephales Syndrom mit/bei: - posttraumatische n

Kopfschme rzen,

am

ehesten Spannungstypko pf schmerzen entsprechend - Status nach Autounfall vom

20. September 2015 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei: - Diskushernie L5/S1 - leichte vaskuläre Leukenzephalopathie und leichte globale Hirnatrophie rechtsbetont

Der Gutachter führte aus, dass sich im Rahmen der neurologischen Untersuchung keine fokalen neurologischen Defizite gezeigt hätten. Entsprechend seien aktuell keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu stellen und es liege in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus somatisch-neurologischer Sicht betreffend Zeit- und Leistungskomponenten eine volle Arbeitsfähigkeit vor ( S. 15, S. 17 ff.). 3.1.3

Der orthopädische Gutachter stellte in seinem Teilgutachten vom 20. Januar 2020 (Urk. 6/141/111-136 ) folgende Diagnosen (S. 20): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Schulterkontusion (ICD-10 S40.0) mit Subluxation rechte Bicepssehne nach Sturz ( Pulley -Läsion) - Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) vom

20. September 2015 - Status nach Volkmann’scher Fraktur links (konservativ versorgt) am

3. August 2019

Bezogen auf ein vollzeitliches Pensum liege aus orthopädisch-chirurgischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor

(S. 24). 3.1.4

Die allgemein- internistische Gutachterin nannte in ihrem Teilgutachten vom 29. Januar 2020 (Urk. 6/141/68-90) folgende Diagnosen (S. 16) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, ED 2006 - Status nach subtotaler Schilddrüsenresektion 1998 - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - familiäres Glaukom mit dysgenetischem Kammerwinkel beidseits - Status nach mehreren Trabekulotomien beidseits 1991/1992 - Status nach Varikozelen OP beidseits 1990 - Status nach Hämorrhoiden OP 1998 - Status nach Helicobactere radikation 2015

Die Expertin hielt fest , aus allgem ein-internistischer Sicht ergäben sich weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen des zeitli chen Arbeitspensums oder der Leistungsfähigkeit . Aktuell und retrospektiv bestehe auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.). 3.1.5

Die neur opsychologische Gutachterin diagnostizierte am 6. Februar 2020

eine leichte kognitive Störung ( ICD-10 F06.7; Urk. 6/141/141-163 S. 19). Die Haupt schwierigkeiten beständen in einer mittelschweren verbalen Enkodier- und Spei cherstörung, einer retroaktiven Interferenz, erhöhten Konfabulationen in den freien Abrufleistungen sowie in diskreten Leistungseinbrüchen am Ende der Untersuchung als Ausdruck von Ermüdung (Differenzialdiagnose Belastbarkeit). Bei grenzwertig vorhandenem Kurzzeitgedächtnis zeige sich die Leistung in der Supraspanne (1. Lernabruf) als leicht beeinträchtigt und der weitere Lernverlauf fluktuierend. Bei gut dargestelltem Interferenzabruf gelinge die kurzfristige Abrufleistung der zuvor gelernten Informationen ungenügend und zeige einen weiteren Informationsverlust über Zeit. Der zeitlich verzögerte Abruf liege daher im mittelschwer beeinträchtigten Bereich. Auch die Wiederkennung gelinge stark ungenügend und der Beschwerdeführer zeige erhöhte falsch-positiv Antworten aus der Interferenzliste. In den freien Abrufleistungen präsentiere er vermehrte Konfabulationen. Gegenüber diesen deutlich ungenügenden Leistungen zeige er indes eine sehr gute Leistung im Arbeitsgedächtnis , wobei auch der verbal-logi sche Abruf kurzfristig gelinge und zeitlich verzöger t

regelrecht . Er zeige keine Einbussen im visuell-räumlichen Lernen und Gedächtnis und der zeitlich verzö gerte Abruf der zuvor regelrecht kopierten Rey-Figur gelinge ebenfalls gut (S. 16 f.) .

Der Beschwerdeführer weise in der Unte rsuchung Zeichen von Hypermnesie auf und auch die dargestellte verbale Enkodier- und Speicherstörung mit vorhande nen Konfabulationen seien mit einer PTBS vereinbar (S. 17). Am Ende der Exploration präsentiere er vereinzelt ungenügende und fluktuierende Reaktions zeiten in den TAP-Leistungen, was überwiegend wahrscheinlich als Ausdruck von kognitiver Ermüdung (Differenzialdiagnose Belastbarkeit) unter Dauerbean spruchung zu verstehen sei. Insgesamt zeige er aber keine Ermüdungszeichen, wobei die stetige intensive Auseinandersetzung mit den negativen Erlebnissen (Traum [a] erlebnisse n ) zusammen mit den Testanforderungen überwiegend wahr scheinlich einen kognitiven « Overload » bedingten . Insgesamt weise er gute Auf merksamkei tsleistungen auf und die Gedächtnis- sowie Exekutivfunktionen und die Visuokonstruktion erwiesen sich als regelrecht

(S. 18).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass in der angestamm ten Tätigkeit aus rein neuropsycho logischer Sicht die vorgegebene Tagess ollzeit zumu t bar sei. A ufgrund der verminderten Belastbarkeit und hierunter dargestell ten Gedächtniseinbussen sowie im Verlauf der vorhandenen Leistungseinbrüche sei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt . Gemäss den Leitlinien der SVNP entspreche eine leicht e neuropsychologische Störung einer Arbeitsfähig keit von 70 bis 90 %, wobei beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (S. 21 ).

Die angestammte Tätigkeit sei mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden kognitiven Leistungsniveau ver einbar (S. 22). 3.1.6

Der psychiatrische Experte stellte in seinem Teilgutachten vom 16. Februar 2020 (Urk. 6/141/165-198) folgende Diagnosen (S. 25): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - sonstige depressive Episoden (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.8) - anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit. Leichte kognitive Störung (leichte neuropsychologische Störung; ICD-10 F06.7) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenanamnestisch Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

Der Gutac hter führte aus, dass gemäss Mini-ICF-APP in den Bereichen Flexibili tät und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Wider stands- und Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit mässige bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen bestanden hätten. Betreffend Proaktivität und Spontanaktivität, Mobilität und Verk ehrsfähigkeit, Gruppenfähigkeit sowie

Kon versations

- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sei von leicht bis mässig ausgepräg ten Beeinträchtigungen auszugehen (S. 24).

Der Beschwerdeführer sei betreffend Psychostatus, Beziehungsgestaltung, Kon taktaufnahme und Übertragungsaspekte als alteriert zu bezeichnen. Die beste hende depressive Symptomatik sei erst nach einiger Zeit deutlich geworden, da er über weite Strecken um Wahrung der Fassung und Aufrechterhaltung der Fas sade bemüht gewesen sei. Die depressive Symptomatik sei ausg eprägt vorhanden gewesen und mit somatischen Symptomen einherg egangen. Auch testpsychiat risch (HAMD

17) habe sich ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer depres siven Symptomatik gefunden. Die Symptomatik sei als larviert zu beschreiben , wobei eine als deutlich zu bezeichnende Erschöpfungssymptomatik, eine Minde rung des gesamten psychischen und energetischen Potenzials, eine gewisse Affektlabilität bis hin zur Affektinkontinenz sowie eine geringe Belastbarkeit deutlich geworden seien, sodass hieraus eine wesentliche Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit und letztlich auch der Arbeitsfähigkeit zu « konsternieren » gewesen sei (S. 25 f.).

Die depressive Störung möge mit einer gewissen Somatisierung, einem Sprung ins Körperliche einhergehen, wobei aktuell – vor dem Hintergrund der bestehen den rezidivierenden Kopf- und Nackenschmerzen – die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne. Insgesamt erscheine im Verlauf dieser Symptomatik ein gewisser Rückgang aufgetreten zu sein, da weitere vorbestehende körperliche Beschwerden und Schmerzen momentan nicht mehr beklagt würden (S. 26).

Als Ursprung der psychischen Alteration sei das Unfallereignis vom 20. September 2015 zu nennen . Anfänglich könne eine Anpassungsstörung mit traumaassoziierter Symptomatik bestanden haben. Soweit retrospektiv möglich, habe damals kein Vollbild einer PTBS vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich insbesondere die depressive St örung ausgebildet und verstärkt respektive die Anpassungsstörung zu einer depress iven Störung beziehungsweise zu mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt. Hierzu seien auch weitere Umstände wie die Konfrontation mit dem Coach der Integrationsmassnahme der Wiedereing liederung und die Observation in Zusammenhang gestanden , welche die bestehende traumaassoziierte Symptomatik verstärkt

hätten , so dass im Ver laufsbericht des Universitätsspitals G.___

vom 1. Dezember 2017 die Diagnose einer PTBS gestellt worden sei

(S. 26). Soweit retrospektiv möglich,

sei diese Diagnose grundsätzlich nicht in Frage zu stellen , aktuell bestehe sie indes nicht mehr, da kein Vollbild der PTBS festgestellt werden könne. Es hätten traumaas soziierte Symptome bestanden, wobei deren Qualifikation entsprechend den I CD-Kriterien nicht einfach sei, da letztere keine differenzierte n Diagnosemöglichkei ten böten. Trotzdem erschwer ten die aktuell noch feststellbaren traumaassoziier te n Symptome die Situation und verstärkten die weiteren aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen die Symptomatik (S. 27).

Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten seien am ehesten multifaktoriell bedingt. Hier komme der depressiven Störung ein Einfluss auf die Kognition zu, ebenso wie dem Schmerz, der Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum und der traumaassoziierten Symptomatik (S. 27).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit bemerkte der Gutachter, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht in der Lage sei, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 40 bis 50 % zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit möge innerhalb der Woche, von Tagen oder auch eines Tages fluktuieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei auch nach Ansicht des Beschwerdeführers als ideal angepasste Verrichtung zu bezeich nen .

Letzterer gehe davon aus, es könne erst dann zu einer weiteren Stabilität kommen respektive er könne erst dann seinen Alltag wieder leben und gestalten , wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen sei. Entsprechend könne erst nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens und des Strafverfahrens wegen Ver sicherungsbetrugs endgültig eine Stabilisierung eintreten, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die nächsten 12 bis 24 Monate respektive bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens gelte und hernach unbedingt eine erneute neuropsychologische und psychiatrische Abklärung durchgeführt werden sollte n (S. 32, vgl. S. 30 oben ). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe bereits nach dem Unfallereignis bestanden, ohne dass sich dies retrospektiv genau darstellen liesse, wobei im Jahre 2017 sicherlich eine Zunahme eingetreten sei (S . 33). 3.1.7

Der neurologische Gutachter und ärztliche Leiter der A.___

hielt am 2. Dezember 2020 in Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/144) nach Rücksprache und im Konsens mit allen Sachver ständigen Folgendes fest (Urk. 6/150): Die von der neuropsychologischen Exper tin festgestellte leichte kognitive Störung schränke die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein, was auch unter Berücksichtigung des Observations materials gelte. Die von der neuropsychologischen Expertin festgestellte nicht durchwegs gegebene Auffassungsgabe im Anamnesegespräch sei dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen des neuropsychologischen Anamnesegespräch s gelegentlich nicht verstanden habe , was die Expertin von ihm habe erfahren wollen ;

er habe eine Antwort gegeben, welche die gestellte Frage nicht beantwortet habe (S. 1).

Im Weiteren wurde festgehalten , dass für den Fall, dass nach Abschluss des Gerichts

- und Strafverfahrens allein durch de n Wegfall der dadurch verursachten Belastung eine höhere Arbeits fähigkeit möglich wäre, psychosoziale Faktoren vorlägen, die bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen seien. Bei dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens sehr leistungsorientierten und ini tiativen Beschwerdeführer sei es indes aufgrund der Diskrepanz des Selbstbilds als erfolgreicher Selbständigerwerbender einerseits und der Anschuldigung des Versicherungsbetrugs und der Hausdurchsuchung andererseits zu einem innerpsychischen Konflikt gekommen, der zu einer depressiven Störung geführt habe und diese noch unterhalte. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhan denen Ressourcen sei es denkbar respektive wahrscheinlich, dass er nach Wegfall der Belastungsfaktoren den genannten Konflikt lösen und wieder zu einer höhe ren Arbeitsfähigkeit zurückfinden könne. Dies sei indes keinesfalls garantiert und jedenfalls nicht das selbstverständlich zu erwartende Resultat des Abschlusses des Strafverfahrens. Insofern sei es durch die psychosozialen Belastungen zu einem verselbständig t en Gesundheitsschaden gekommen, welcher bei der Bemes sung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (S. 2).

Betreffend die la r vierte Depression führte der Gutachter aus , dass eine solche ein Subtyp einer depressiven Störung sei, die sich hinter körperlichen Beschwerden verberge. Die Ansicht [der RAD-Ärztin ] , wonach es sich um kein eigenständiges Krankheitsbild handeln solle, sondern um eine Diagnose, die eigentlich nur im Rückblick gestellt werden könne, werde nicht geteilt. Eine la r vierte Depression lasse sich unter Berücksichtigung der Anamnese und Würdigung der Symptome durch den psychiatrischen Facharzt genauso diagnostizieren wie eine typische depressive Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der testpsychiatri schen Resultate (HAMD 17) müsse auch aktuell davon ausgegangen werden, dass ein mittelschweres respektive phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syn drom mit somatischen Symptomen bestehe, wobei eine deutliche Erschöpfungs symptomatik und eine Minderung des gesamten energetischen Potenzials vorlä gen, zusammen mit einer Affektlabilität bis - inkontinenz und mit rezidivierenden Kopf- und Nackenbeschwerden, welche teilweise im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und teilweise im Zusammenhang mit der larvier ten Depression einzuordnen seien (S. 2 f.).

Die cervicovertebralen und lumbalen Schmerzen, welche sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären liessen, seien aus psychiatrischer Sicht teilweise im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Wes halb beinahe täglich auftretende Nacken- und Rückenschmerzen

nicht als anhal tende Schmerzen zu beurteilen sein sollen, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verzichtet würde, würde dies an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ändern, da diese durch die diagnostizierte mindestens mittelschwere depressive Episode limitiert werde (S. 3).

Im Zusammenhang mit der Frage nach der «Aggravation»

nach dem Unfallereig nis [vgl. Urk. 6/141/ 194 ] führte der Gutachter aus, dass diesbezüglich Aggrava tion im untechnischen Sinne von Verschlimmerung zu verstehen sei. Beim Beschwerdeführer sei es nicht nur durch das Unfallereignis zu einem innerpsychischen Konflikt – welcher letztlich zu einer depressiven Episode geführt habe – gekommen, sondern zusätzlich auch durch das Strafverfahren, den Vorwurf des Betrugs, die Hausdurchsuchung morgens um 6 Uhr und die Begegnung mit d em merkwürdigen Case Manager des Haftpflichtversicherers (S. 3).

Schliesslich hielt der Experte fest, dass weiterhin mindestens eine mittelschwere depressive Episode vorliege, welche keine höh ere Arbeitsfähigkeit erlaube. Au s dem Rückgang der körperlichen Symptome ergebe sich keine massgebliche Ver bess erung der Arbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6/155/13-15) aus, das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Neuropsychologie)

im Rahmen der A.___ -Begutachtung beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es indes nicht vollständig einleuchtend, wobei auch die Antworten des neurologi schen A.___ -Gutachters vom

2. Dezember 2020 die Zweifel nicht umfassend

geklärt hätten (Urk. 6/155/13) .

Die Diagnosen der sonstigen depressiven Episode (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symptomen, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der anderen psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit sowie einer leichten kog nitiven Störung (leichte neuropsychologische Störung) seien nicht plausibel nachvollziehbar. Es sei insgesamt eine depressive Störung beschr i eben worden, jedoch nicht im Ausmass einer mittelgradigen Depression gemäss den ICD-10-Kriterien , weshalb aufgrund der Auslösesituation (Unfallereignis, Betrugsan schuldigung) am ehesten von einer anhaltenden Anpassungsstörung seit Unfall oder einer erneuten Anpassungsstörung seit der vertieften Abklä rung/Strafuntersuchung auszugehen sei. Im Weiteren könne auch nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, da lediglich rezidivierende Kopf- und Nackenschmerzen a ngegeben worden seien, wobei sich in der Bildgebung strukturelle Veränderungen gezeigt hätten. Unklar sei sodann, wie es zur Diagnose Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krank heit gekommen sei , da eine entsprechende Herleitung fehle und der Unfall offen bar zu keiner Hirnverletzung geführt habe. Ebenso wenig seien die Kriterien für die Diagnose einer leichten kognitiven Störung erfüllt, da d er Beschwerdeführer weder eine Hirnverletzung erlitten habe noch eine andere körperliche Krankheit vorliege , welche die kognitiven Einschränkungen erklären könn t e (Urk. 6/155/13-14).

Da keine schwerwiegende psychiatrische oder neuropsychologische Diagnose vorliege und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag als relativ gut einzuschätzen sei , könnten aus psychiatrischer Sicht weder die im Mini-ICF-App beschriebenen und nicht weiter begründeten Einschränkungen noch die nur 60%ige Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (Urk. 6/155/15). 4. 4.1

Die somatischen Expertise n von Dr. B.___ , Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/155/11 )

und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundes gerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht ( vgl. E. 1.5 ) Zweifel an den Schlussfolgerun gen der betreffenden Gutachter auf. 4.2

Das psychiatrische A.___ -Teilgutachten vom 16. Februar 2020 inklusive die neuropsychologische Einschätzung

vom 6. Februar 2020 und die gutachterliche Ergänzung vom

2. Dezember 2020 (vgl. E. 3.1.5 -7 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde füh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 6 /141/141-163 S. 10 f., S. 16 ff.; Urk. 6/141/165-198 S. 12 ff., S. 29 ff. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 6/141/141-163 S. 5 ff., S. 17 f. ; Urk. 6/141/165-198 S. 7 ff., S. 25 ff., S. 29 f. ). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise ( Urk. 6/141/165-198 S. 26 ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutac hten sind begründet.

In diesem Sinne ging d er psychiatrische Gutachter med. pract . E.___ aus fachärztlicher Sicht in schlüssiger Weise von einer sonstigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten kognitiven Störung aus, wobei er in der angestammten Tätig keit namentlich unter Hinweis auf ein mittelschweres bis phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syndrom eine Arbeitsf ähigkeit von 40 bis 50 % attes tierte (Urk. 6/141/165-198 S. 25, S. 27 , S. 32). D ie neuropsychologische Expertin legte einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer leichten kognitiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt ist (Urk. 6/141/ 141-163 S. 19, S. 21).

Die

Expertise

erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c),

weshalb

für

die Entscheid findung darauf abzustellen ist. 4.3

An dieser Beurteilung vermag der von der RAD-Ärztin

– welche den Beschwer deführer nicht persönlich untersuchte – am 9. Dezember 2020 gemachte Hinweis, die vom psychiatrischen Experten aufgeführten Diagnosen seien nicht nachvoll ziehbar (Urk. 6/155/ 13 -14 ), nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, son dern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik. Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachver ständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis ). Entsprechend sagt

namentlich die Unterscheidung sonstige depressive Episoden (larviert, somati siert ; Urk. 6/141/165-198 S. 25) oder Anpassungsstörung (Urk. 6/155/13 -14 ) nichts übe r die Schwere der Erkrankung aus. Ins Leere zielt sodann der pauschale Hinweis der RAD-Ärztin , Personen mit den genannten Symptomen nach ICD-10 erhielten überwiegend andere Diagnosen und nicht jene einer larvierten Depres sion (Urk. 6/155/13 ) . Im Weiteren legte Prof. Dr. C.___ am 2. Dezember 2020 nachvollziehbar dar, weshalb der Kritik der RAD-Ärztin betreffend la r vierte Depression und anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu folgen sei , wobei er

namentlich auch darauf hinwies, dass der Verzicht auf die Diagnose der Schmerzstörung nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, da diese durch die diagnostizierte mindestens mittelschwere depressive Episode limitiert werde (Urk. 6/150 S. 2 f.). Was die Ausführungen der RAD-Ärztin betreffend die neuropsychologische Diagnose der leichten kognitiven Störung angeht (Urk. 6/150/14) , ist zu berücksichtigen, dass Dr. H.___ über keinen Fach titel in Neurops ychologie verfügt. Bezüglich ihres Hinweises auf die im neuropsy chologischen Teilgutachten erwähnte 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/141/141-163 S. 18 ) ist festzuhalten, dass an andere n Stellen im Teilgutachten sowie im Rahmen der Konsensbeurteilung übereinstimmend von einer Leistungseinschrän kung von 20 % ausgegangen wurde (S. 21 f., Urk. 6/141/1-20 S. 15).

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es bestünden diverse psy chosoziale Faktoren, welche von der Invalidenversicherung nicht zu berücksich tigen seien ( Urk. S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdegegnerin beliess es beim pauschalen H inweis und machte keine Angaben darüber, um wel che konkreten Belastungsfaktoren es sich handle . Soweit sie sich auf die Straf untersuchung respektive das Gerichtsverfahren bezog, ist auf die Ausführungen

von Prof. Dr. C.___ vom 2. Dezember 2020 (Urk. 6/150) zu verweisen, wonach es

dadurch beim Beschwerdeführer zu einem verselbständigten Gesundheitsscha den gekommen ist (S. 2). Rechtsprechungsgemäss sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl.

dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3 , 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

5.

5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Bew eislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.2

5.2.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst festzuhalten, dass der psychiatrische A.___ - Gutachter von einem mittel bis phasenweise stark ausge prägten depressiven Syndrom mit Somatisierung ausging, wobei er namentlich eine deutliche Erschöpfungssymptomatik, eine Minderung des gesamten psychi schen und energetischen Potenzials , eine Affektlabilität bis hin zur Affektinkon tinenz sowie eine geringe Belastbarkeit beschrieb. Auch der Privatgutachter PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschrieb am 6. Mai 2019 ein mittelschweres bis phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syndrom (Urk. 6/141/254-278 S. 22; zum Beweiswert von Privatgutachten, vgl.

BGE 141 III 433 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c).

Eine versicherungsrelevante Komorbidität bestehe gemäss dem psychiatrischen A.___ -Experten vor dem Hintergrund der neuropsychologischen Diagnose einer leichten kognitiven Störung, der Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose spektrum ( mit rezidivierenden Kopf- und Nackenschmerzen ), der traumaassozi ierten Symptomatik und der depressiven Störung (Urk. 6/141/165-198 S. 2

E. 7 ). 5.2.2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Per sön lichkeitsstörung vorliegt ( Urk. 6/141/165-198 S. 27). Der A.___ - Gutachter wies aber auf eine anankastisch strukturierte Primärpersönlichkeit des Beschwer deführers mit einer hohen Leistungsbereitschaft und einem hohen Leistungsan spruch hin (S. 23). 5.2.3

Betreffend den Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner Tochter (geboren 2010) zusammen wohnt ( Urk. 6/141/165-198 S. 18) . Er gab an, dass er zu seinen Geschwistern und seiner Mutter ein gutes Verhältnis habe und e inen guten Freundeskreis pflege. Im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall se i er aber sozial viel weniger aktiv und ver meide gesellige Situationen , vor allem wenn es sich um grössere Anlässe handle ( Urk. 6/141/68-90 S. 11, Urk. 6/141/165-198 S. 16 ,

Urk. 6/141/254-278 S. 16). 5.2.4

Zum Aspekt einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

berichtete der Beschwerdeführer, dass er norma ler weise zwischen 6 und 7 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke, sich bereit

mache und dann der Ehefrau und der Tochter einen Kaffee respektive eine «Schoggi» ans Bett bringe. Nachdem die Tochter um 8 Uhr alleine in die Schule gegangen sei , arbeite er im Büro, mache Kundenbesuche oder nehme Arzttermine wahr. Die Familie nehme das Mittag- und Abendessen zusammen ein und ver bringe auch den Abend gemeinsam, wobei d er Beschwerdeführer zwischen 21 und 23 Uhr zu Bett gehe. Da er sich sozial sehr zurückgezogen habe, gehe er manchmal i n ein Café und versuche, Zeitung zu lesen und Kontakte zu pflegen . Er jogge und gehe ins Fitness und d ie Hausarbeiten würden die Eheleute gemein sam erledigen . Neben Joggen gab er als Hobbie s Spazierengehen, Wandern und gelegentlich Snowboarden an ( Urk. 6/141/165-198 S. 18 f. ; Urk. 6/141/68-90 S. 12 f. ; Urk. 6/141/141-163 S. 11, S. 13 ) . Betreffend Ressourcen verwies der psy chiatrische A.___ -Gutachter auf die Kommunikationsfähigkeit, die Motivation, die Therapieadhärenz, die ausserberufliche n Fähigkeiten, das soziale Umfeld und die geordnete Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 6/141/165-198 S. 19). 5.2.5

Betreffend den Indikator « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer nach dem Unfall im September 2015 die Physiotherapie, Osteopathie, Craniosacral -Therapie sowie die medizinische Trainingstherapie (MTT) besuchte . Von Oktober 2015 bis März 2016 nahm er an einer kognitiven Verhaltenstherapie respektive ab Juli 2016 bis mindestens Mä rz 2019

an einer Traumatherapie teil

( Urk. 6/141/254-278 S. 6 ff.). Im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung fand abge sehen von einer monatlichen Konsultation bei der Hausärztin alle zwei Wochen eine ( psychiatrische ) psychotherapeutische Therapiesitzung statt und der Beschwerdeführer war zudem im Kopfwehzentrum J.___

in Behandlung. Eine antidepressive Medikation habe nie bestanden, da vorbestehend vielfältige medikamentöse psychopharmakologische Interventionen durchgeführt worden seien, die jedoch wenig hilfreich und nebenwirkungsbehaftet gewesen seien, wes halb diese in Absprache mit den damaligen Behandlern wieder aufgegeben wor den seien . Aus gutachterlicher Sicht wurde die Behandlungsaktivität als ausrei chend qualifiziert (Urk. 6/141/165-198 S. 19 , S. 27 ). 5.3

5.3.1

Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der S tandardindikatoren, dass die funktionellen Auswirkungen der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen vom psychiatrischen A.___ - Experten schlüssig und differenziert erfasst wurden. Aufgrund der diagnostizierten mittel bis phasenweise schwer ausgeprägten depressiven Störung und den weiteren gestellten Diagnosen – insbesondere der anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung und leichte n kognitive n Störung – bestehen beim Beschwerdeführer verschiedene funktionale Defizite, unter ande rem in Form einer deutlichen Erschöpfungssymptomatik, einer Minderung des energetischen Potenzials, einer Affektlabilität respektive Affektinkontinenz sowie einer gering er en Belastbarkeit. Ausgewiesen ist in Anbetracht der seit Jahren regelmässig wahrgenommen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung ein gewisser Leidensdruck. Demgegenüber sind mit Blick auf das im Alltag gelebte Aktivitätsniveau und den sozialen Kontext durchaus auch mobilisierbare Ressourcen zu erkennen.

Bei dieser Ausgangslage bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die vom psy chiatrischen A.___ -Experten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bishe rigen Tätigkeit

– welche für die Dauer von zwölf bis maximal 24 Monate n nach Begutachtung postuliert wurde ( Urk. 6/141/165-198 S. 32) – in Zweifel zu ziehen. Der psychi atrische Privatgutachter PD Dr. I.___

sprach sich unter Hinweis auf das mittelschwere bis phasenweise schwer ausgeprägte depressive Syndrom eben falls für diese Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/141/254-278 S. 22 f. ). Im Übrigen entspricht die attestierte Arbeitsfähigkeit auch dem tatsächlich vom Beschwerde führer ausgeübten Arbeitspensum von 60 % , nachdem er dieses nach dem Unfall im September 2015 – im Februar 2017 musste ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 20 % noch abgebrochen werden

– stetig steigerte (Urk. 6/141/91-110 S. 11, Urk. 6/141/165-198 S. 17 , Urk. 6/141/254-278 S.

E. 9 ' 094 .-- ]; Fr. 420'000.-- im 2012; Fr. 450'000.-- im 2013; Fr. 84'240.-- im 2014) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich , dass er bei Ausschöpfung

des ihm zumutba ren 60

%-Pensums in der Immobilienbranche ein Jahreseinkommen von wenigs tens Fr. 59‘169 .-- zu erzielen vermag , zumal nicht davon auszugehen ist , dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine überproportionale Lohn einbusse verzeichnet . Im Vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 97‘639 .-- resultiert somit keine invaliditätsb edingte Erwerbseinbusse von mindestens 40

% (Fr. 38‘470 .--) . Gemäss

LSE 2016, Tabelle TA1, beträgt das Einkommen von

im Grundstücks- und Wohnungswesen im obersten Kompetenzniveau 4 tätige n Männer n

bei einem 60 %-Pensum Fr. 79‘376.-- (Fr. 10‘626.-- x 12 : 40 x 41.5 x 0.6; vgl. auch Tabelle T

03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Ziff. 68 Grundstücks- und Wohnungswesen ), sodass auch das Abstellen auf Tabellenwerte nicht zu einem anderen Ergebnis führt .

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine Rente der Invaliden versicherung zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00270

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

31. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Der 1967 geborene X.___ , ohne berufliche Ausbildung und zuletzt vollzeitlich als Chauffeur bei der Y.___

AG angestellt und zusätzlich seit November 2003 selbständig im Bereich Renovation en tätig , meldete sich am 13 . Mai 2008 unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen rechts nach einem Treppensturz am 4. April 2007 bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Massnahmen an (Urk. 6/4 , Urk. 6/11/7 ).

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für eine Umschulung des Versicherten zum Immobilienvermarkter übernommen hatte (Urk. 6/30, Urk. 6/35 ), infor mierte sie ihn am 2. Dezember 2008 über den erfolgreichen Abschluss der beruf lichen Massnahmen

und seine rentenausschliessende Eingliederung (Urk. 6/36). 1.2 Am 22. März 2016 meldete sich der Versicherte – welcher mittlerweile als Geschäftsführer bei der Z.___

GmbH arbeitete ( Urk. 6/55 )

mit Verweis auf Schmerzen am Rücken, an der Halswirbelsäule (HWS) und der Schul ter sowie am Kopf, Schwindel, Augenstechen, Vergesslichkeit sowie ein depres sives Störungsbild inklusive Suizidgedanken, welche im Zusammenhang mit einem am 20. September 2015 erfolgten Autounfall aufgetreten seien, bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/41) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische A bklärungen und zog unter anderem die Akten des Unfallver sicherers bei . Der Unfallversicherer erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, sistierte diese aber per Juni 2018 unter Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeverführer ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden sei (Urk. 6/ 8 7/17 ; vgl. Urk. 6/112/1-8, Urk. 6/113 , Urk. 6/127 , Urk. 6/141/ 210

ff. ).

Im Sommer 2019 veranlasste die IV-Stelle

eine polydisziplinäre Begut achtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie) bei der A.___

AG ( Expertise vom 1. Mai 2020 [Urk. 6/141/1-198 ] ) . Am 2. Dezember 2020 (Urk. 6/ 150 ) beantwortete n

die

A.___ -Gutachter

die von der Beschwerde gegnerin am 8. Juni 2020 gestellten Rückfragen (Urk. 6/144) . Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2021 (Urk. 6/156) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht, wogegen dieser am 17. November 2021 Einwand (Urk. 6/159) erhob. Am 31. März 2022 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Renten anspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, ins besondere eine Invalidenrente (S. 2). Mit Bes chwerdeantwort vom 29. Juni 2022 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatb estandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha dens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG s owie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent scheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass weder aus körperlicher noch psychi atri scher Sicht Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit langandauernd beeinträchtigten. Es bestün den zudem genügend Ressourcen, welche die vorhandenen subjektiven Einschränkungen überwindbar machten, was sich beispielsweise im hohen Aktivi tätsgrad des Beschwerdeführers wiederspiegle. Im Weiteren seien diverse psycho soziale Faktoren vorhanden , welche sich belastend auf den Beschwerdeführer auswirkten und von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könn ten (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe zu Unrecht nicht auf das

A.___ - Gutachten abgestellt. Dabei sei unklar, ob sie die Expertise für nicht beweiswertig halte oder davon abweiche, weil es sich nicht an die normativen V orgaben gehalten habe (S. 4 Ziff. 6). Im ersteren Fall müsste ein neues Gutachten eingeholt werden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hätte einen solchen

Mangel nicht ohne eine neue Expertise heilen können (S. 5 Ziff. 6.1). D er RAD habe sich sodann nicht mit den medizi nisch erhobenen Befunden auseinandergesetzt, sich zu eine r ihm fachfremden neuropsychologischen Diagnose geäussert , keine eigenen Untersuchungen gemacht respektive Befunde erhoben und habe selektiv und nicht umfassend für gewisse Punkte andere Interpretationen geltend gemacht (S. 5 f. Ziff. 6.2).

Sollte die Beschwerdegegnerin dem Gutachten B eweiswert beime ssen, so wäre zu prü fen, ob von der Expertise betreffend Arbeitsfähigkeit abgewichen werden könnte.

Der RAD habe

die Arbeitsfähigkeit nicht mittels eines umfassenden strukturierten Beweisverfahrens beurteilt und nicht nachgewiesen, dass die gutachterlichen Dar legungen nicht mit den normativen Vorgaben über einstimmten (S. 6 f f . Ziff. 7) .

3. 3.1

3.1.1

Die A.___ -Gutachter Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin FMH, Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med .

D.___ , Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie , med. pract . E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sowie

MSc

F.___ , Fachpsychologin für Neuro psy chologie FSP /SVNP , stellten in ihrer Konsensbeurteilu ng vom 1. Mai 2020 (Urk. 6/141/1-20 ) folgende Diagnosen (S. 13 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - sonstige depressive Episoden (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.8) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, ED 2006 - Status nach subtotaler Schilddrüsenresektion 1998 - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - familiäres Glaukom mit dysgenetischem Kammerwinkel beidseits - Status nach mehreren Trabekulotomien beidseits 1991/1992 - Status nach Varikozelen OP beidseits 1990 - Status nach Hämorrhoiden OP 1998 - Status nach Helicobacte reradikation 2015 - A ktenan amn estisch

Status

nach

posttraumatischer

Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) - Status nach Sch ulterkontusion (ICD-10 S40.0) mit Subluxation rechte Bicepssehne nach Sturz ( Pulley -Läsion) - Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) vom 2 0. September 2015 - Status nach Volkmann’scher Fraktur links (konservativ versorgt) 3. August

2019 - cervicovertebrales und - cephales Syndrom mit/bei: - posttraumatische n

Kopfschme rzen,

am

ehesten

Spannungstypko pf schmerzen entsprechend - Status nach Autounfall vom

20. September 2015 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei: - Diskushernie L5/S1 - leichte vaskuläre Leukenzephalopathie und leichte globale Hirnatrophie rechtsbetont

Die Experten gingen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Z.___ sowie in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % aus, wobei

diese vordergründig durch die psychische Störung bedingt sei und das vom psychiatrischen Experten geäusserte Fähigkeitsprofil gelte . Die früheren Arbeitsunfähigkeitsbemessungen seien durch Kliniken erstellt worden und seien aufgrund der Akten und der damals gestellten Diagnosen schlüssig, so dass diese Bemessungen in der bisherigen Tätigkeit nachvollziehbar seien. Da die angestammte Tätigkeit als optimal angepasste Tätigkeit betrachtet werden könne, gälten die für die bisherige Tätigkeit aufgeführten Arbeitsunfähigkeitsbemessun gen auch für eine angepasste Tätigkeit. Die im Rahmen der aktuellen Begutach tung attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % entspreche der aktuell ausgeübten Tätigkeit von 60 %. D ieses 60 %-Pensum

bzw. die 40%ige Arbeits unfähigkeit bestehe retrospektiv seit April 201 7. Es wurde darauf hingewiesen, dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 12-24 Monate Geltung habe; danach sollte eine erneute psychiatrische Begut achtung stattfinden

(S. 15 f. ).

3.1.2

Prof. Dr. C.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vo m

8. Januar 2020 (Urk. 6/141/91-110) folgende Diagnosen auf (S. 15 ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - cervicovertebrales und - cephales Syndrom mit/bei: - posttraumatische n

Kopfschme rzen,

am

ehesten Spannungstypko pf schmerzen entsprechend - Status nach Autounfall vom

20. September 2015 - lumbovertebrales Syndrom mit/bei: - Diskushernie L5/S1 - leichte vaskuläre Leukenzephalopathie und leichte globale Hirnatrophie rechtsbetont

Der Gutachter führte aus, dass sich im Rahmen der neurologischen Untersuchung keine fokalen neurologischen Defizite gezeigt hätten. Entsprechend seien aktuell keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit zu stellen und es liege in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus somatisch-neurologischer Sicht betreffend Zeit- und Leistungskomponenten eine volle Arbeitsfähigkeit vor ( S. 15, S. 17 ff.). 3.1.3

Der orthopädische Gutachter stellte in seinem Teilgutachten vom 20. Januar 2020 (Urk. 6/141/111-136 ) folgende Diagnosen (S. 20): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Schulterkontusion (ICD-10 S40.0) mit Subluxation rechte Bicepssehne nach Sturz ( Pulley -Läsion) - Status nach HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) vom

20. September 2015 - Status nach Volkmann’scher Fraktur links (konservativ versorgt) am

3. August 2019

Bezogen auf ein vollzeitliches Pensum liege aus orthopädisch-chirurgischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor

(S. 24). 3.1.4

Die allgemein- internistische Gutachterin nannte in ihrem Teilgutachten vom 29. Januar 2020 (Urk. 6/141/68-90) folgende Diagnosen (S. 16) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - arterielle Hypertonie, ED 2006 - Status nach subtotaler Schilddrüsenresektion 1998 - aktuell euthyreote Stoffwechsellage - familiäres Glaukom mit dysgenetischem Kammerwinkel beidseits - Status nach mehreren Trabekulotomien beidseits 1991/1992 - Status nach Varikozelen OP beidseits 1990 - Status nach Hämorrhoiden OP 1998 - Status nach Helicobactere radikation 2015

Die Expertin hielt fest , aus allgem ein-internistischer Sicht ergäben sich weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen des zeitli chen Arbeitspensums oder der Leistungsfähigkeit . Aktuell und retrospektiv bestehe auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20 f.). 3.1.5

Die neur opsychologische Gutachterin diagnostizierte am 6. Februar 2020

eine leichte kognitive Störung ( ICD-10 F06.7; Urk. 6/141/141-163 S. 19). Die Haupt schwierigkeiten beständen in einer mittelschweren verbalen Enkodier- und Spei cherstörung, einer retroaktiven Interferenz, erhöhten Konfabulationen in den freien Abrufleistungen sowie in diskreten Leistungseinbrüchen am Ende der Untersuchung als Ausdruck von Ermüdung (Differenzialdiagnose Belastbarkeit). Bei grenzwertig vorhandenem Kurzzeitgedächtnis zeige sich die Leistung in der Supraspanne (1. Lernabruf) als leicht beeinträchtigt und der weitere Lernverlauf fluktuierend. Bei gut dargestelltem Interferenzabruf gelinge die kurzfristige Abrufleistung der zuvor gelernten Informationen ungenügend und zeige einen weiteren Informationsverlust über Zeit. Der zeitlich verzögerte Abruf liege daher im mittelschwer beeinträchtigten Bereich. Auch die Wiederkennung gelinge stark ungenügend und der Beschwerdeführer zeige erhöhte falsch-positiv Antworten aus der Interferenzliste. In den freien Abrufleistungen präsentiere er vermehrte Konfabulationen. Gegenüber diesen deutlich ungenügenden Leistungen zeige er indes eine sehr gute Leistung im Arbeitsgedächtnis , wobei auch der verbal-logi sche Abruf kurzfristig gelinge und zeitlich verzöger t

regelrecht . Er zeige keine Einbussen im visuell-räumlichen Lernen und Gedächtnis und der zeitlich verzö gerte Abruf der zuvor regelrecht kopierten Rey-Figur gelinge ebenfalls gut (S. 16 f.) .

Der Beschwerdeführer weise in der Unte rsuchung Zeichen von Hypermnesie auf und auch die dargestellte verbale Enkodier- und Speicherstörung mit vorhande nen Konfabulationen seien mit einer PTBS vereinbar (S. 17). Am Ende der Exploration präsentiere er vereinzelt ungenügende und fluktuierende Reaktions zeiten in den TAP-Leistungen, was überwiegend wahrscheinlich als Ausdruck von kognitiver Ermüdung (Differenzialdiagnose Belastbarkeit) unter Dauerbean spruchung zu verstehen sei. Insgesamt zeige er aber keine Ermüdungszeichen, wobei die stetige intensive Auseinandersetzung mit den negativen Erlebnissen (Traum [a] erlebnisse n ) zusammen mit den Testanforderungen überwiegend wahr scheinlich einen kognitiven « Overload » bedingten . Insgesamt weise er gute Auf merksamkei tsleistungen auf und die Gedächtnis- sowie Exekutivfunktionen und die Visuokonstruktion erwiesen sich als regelrecht

(S. 18).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass in der angestamm ten Tätigkeit aus rein neuropsycho logischer Sicht die vorgegebene Tagess ollzeit zumu t bar sei. A ufgrund der verminderten Belastbarkeit und hierunter dargestell ten Gedächtniseinbussen sowie im Verlauf der vorhandenen Leistungseinbrüche sei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt . Gemäss den Leitlinien der SVNP entspreche eine leicht e neuropsychologische Störung einer Arbeitsfähig keit von 70 bis 90 %, wobei beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege (S. 21 ).

Die angestammte Tätigkeit sei mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden kognitiven Leistungsniveau ver einbar (S. 22). 3.1.6

Der psychiatrische Experte stellte in seinem Teilgutachten vom 16. Februar 2020 (Urk. 6/141/165-198) folgende Diagnosen (S. 25): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - sonstige depressive Episoden (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.8) - anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit. Leichte kognitive Störung (leichte neuropsychologische Störung; ICD-10 F06.7) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - aktenanamnestisch Status nach PTBS (ICD-10 F43.1)

Der Gutac hter führte aus, dass gemäss Mini-ICF-APP in den Bereichen Flexibili tät und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Wider stands- und Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit mässige bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigungen bestanden hätten. Betreffend Proaktivität und Spontanaktivität, Mobilität und Verk ehrsfähigkeit, Gruppenfähigkeit sowie

Kon versations

- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sei von leicht bis mässig ausgepräg ten Beeinträchtigungen auszugehen (S. 24).

Der Beschwerdeführer sei betreffend Psychostatus, Beziehungsgestaltung, Kon taktaufnahme und Übertragungsaspekte als alteriert zu bezeichnen. Die beste hende depressive Symptomatik sei erst nach einiger Zeit deutlich geworden, da er über weite Strecken um Wahrung der Fassung und Aufrechterhaltung der Fas sade bemüht gewesen sei. Die depressive Symptomatik sei ausg eprägt vorhanden gewesen und mit somatischen Symptomen einherg egangen. Auch testpsychiat risch (HAMD

17) habe sich ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer depres siven Symptomatik gefunden. Die Symptomatik sei als larviert zu beschreiben , wobei eine als deutlich zu bezeichnende Erschöpfungssymptomatik, eine Minde rung des gesamten psychischen und energetischen Potenzials, eine gewisse Affektlabilität bis hin zur Affektinkontinenz sowie eine geringe Belastbarkeit deutlich geworden seien, sodass hieraus eine wesentliche Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit und letztlich auch der Arbeitsfähigkeit zu « konsternieren » gewesen sei (S. 25 f.).

Die depressive Störung möge mit einer gewissen Somatisierung, einem Sprung ins Körperliche einhergehen, wobei aktuell – vor dem Hintergrund der bestehen den rezidivierenden Kopf- und Nackenschmerzen – die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne. Insgesamt erscheine im Verlauf dieser Symptomatik ein gewisser Rückgang aufgetreten zu sein, da weitere vorbestehende körperliche Beschwerden und Schmerzen momentan nicht mehr beklagt würden (S. 26).

Als Ursprung der psychischen Alteration sei das Unfallereignis vom 20. September 2015 zu nennen . Anfänglich könne eine Anpassungsstörung mit traumaassoziierter Symptomatik bestanden haben. Soweit retrospektiv möglich, habe damals kein Vollbild einer PTBS vorgelegen. Im weiteren Verlauf hätten sich insbesondere die depressive St örung ausgebildet und verstärkt respektive die Anpassungsstörung zu einer depress iven Störung beziehungsweise zu mindestens einer mittelgradigen depressiven Episode entwickelt. Hierzu seien auch weitere Umstände wie die Konfrontation mit dem Coach der Integrationsmassnahme der Wiedereing liederung und die Observation in Zusammenhang gestanden , welche die bestehende traumaassoziierte Symptomatik verstärkt

hätten , so dass im Ver laufsbericht des Universitätsspitals G.___

vom 1. Dezember 2017 die Diagnose einer PTBS gestellt worden sei

(S. 26). Soweit retrospektiv möglich,

sei diese Diagnose grundsätzlich nicht in Frage zu stellen , aktuell bestehe sie indes nicht mehr, da kein Vollbild der PTBS festgestellt werden könne. Es hätten traumaas soziierte Symptome bestanden, wobei deren Qualifikation entsprechend den I CD-Kriterien nicht einfach sei, da letztere keine differenzierte n Diagnosemöglichkei ten böten. Trotzdem erschwer ten die aktuell noch feststellbaren traumaassoziier te n Symptome die Situation und verstärkten die weiteren aus psychiatrischer Sicht zu stellenden Diagnosen die Symptomatik (S. 27).

Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten seien am ehesten multifaktoriell bedingt. Hier komme der depressiven Störung ein Einfluss auf die Kognition zu, ebenso wie dem Schmerz, der Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum und der traumaassoziierten Symptomatik (S. 27).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit bemerkte der Gutachter, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht in der Lage sei, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 40 bis 50 % zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit möge innerhalb der Woche, von Tagen oder auch eines Tages fluktuieren. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei auch nach Ansicht des Beschwerdeführers als ideal angepasste Verrichtung zu bezeich nen .

Letzterer gehe davon aus, es könne erst dann zu einer weiteren Stabilität kommen respektive er könne erst dann seinen Alltag wieder leben und gestalten , wenn das gesamte Verfahren abgeschlossen sei. Entsprechend könne erst nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens und des Strafverfahrens wegen Ver sicherungsbetrugs endgültig eine Stabilisierung eintreten, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die nächsten 12 bis 24 Monate respektive bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens gelte und hernach unbedingt eine erneute neuropsychologische und psychiatrische Abklärung durchgeführt werden sollte n (S. 32, vgl. S. 30 oben ). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe bereits nach dem Unfallereignis bestanden, ohne dass sich dies retrospektiv genau darstellen liesse, wobei im Jahre 2017 sicherlich eine Zunahme eingetreten sei (S . 33). 3.1.7

Der neurologische Gutachter und ärztliche Leiter der A.___

hielt am 2. Dezember 2020 in Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (Urk. 6/144) nach Rücksprache und im Konsens mit allen Sachver ständigen Folgendes fest (Urk. 6/150): Die von der neuropsychologischen Exper tin festgestellte leichte kognitive Störung schränke die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein, was auch unter Berücksichtigung des Observations materials gelte. Die von der neuropsychologischen Expertin festgestellte nicht durchwegs gegebene Auffassungsgabe im Anamnesegespräch sei dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer i m Rahmen des neuropsychologischen Anamnesegespräch s gelegentlich nicht verstanden habe , was die Expertin von ihm habe erfahren wollen ;

er habe eine Antwort gegeben, welche die gestellte Frage nicht beantwortet habe (S. 1).

Im Weiteren wurde festgehalten , dass für den Fall, dass nach Abschluss des Gerichts

- und Strafverfahrens allein durch de n Wegfall der dadurch verursachten Belastung eine höhere Arbeits fähigkeit möglich wäre, psychosoziale Faktoren vorlägen, die bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen seien. Bei dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens sehr leistungsorientierten und ini tiativen Beschwerdeführer sei es indes aufgrund der Diskrepanz des Selbstbilds als erfolgreicher Selbständigerwerbender einerseits und der Anschuldigung des Versicherungsbetrugs und der Hausdurchsuchung andererseits zu einem innerpsychischen Konflikt gekommen, der zu einer depressiven Störung geführt habe und diese noch unterhalte. Aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhan denen Ressourcen sei es denkbar respektive wahrscheinlich, dass er nach Wegfall der Belastungsfaktoren den genannten Konflikt lösen und wieder zu einer höhe ren Arbeitsfähigkeit zurückfinden könne. Dies sei indes keinesfalls garantiert und jedenfalls nicht das selbstverständlich zu erwartende Resultat des Abschlusses des Strafverfahrens. Insofern sei es durch die psychosozialen Belastungen zu einem verselbständig t en Gesundheitsschaden gekommen, welcher bei der Bemes sung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (S. 2).

Betreffend die la r vierte Depression führte der Gutachter aus , dass eine solche ein Subtyp einer depressiven Störung sei, die sich hinter körperlichen Beschwerden verberge. Die Ansicht [der RAD-Ärztin ] , wonach es sich um kein eigenständiges Krankheitsbild handeln solle, sondern um eine Diagnose, die eigentlich nur im Rückblick gestellt werden könne, werde nicht geteilt. Eine la r vierte Depression lasse sich unter Berücksichtigung der Anamnese und Würdigung der Symptome durch den psychiatrischen Facharzt genauso diagnostizieren wie eine typische depressive Störung. Aufgrund des klinischen Eindrucks und der testpsychiatri schen Resultate (HAMD 17) müsse auch aktuell davon ausgegangen werden, dass ein mittelschweres respektive phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syn drom mit somatischen Symptomen bestehe, wobei eine deutliche Erschöpfungs symptomatik und eine Minderung des gesamten energetischen Potenzials vorlä gen, zusammen mit einer Affektlabilität bis - inkontinenz und mit rezidivierenden Kopf- und Nackenbeschwerden, welche teilweise im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und teilweise im Zusammenhang mit der larvier ten Depression einzuordnen seien (S. 2 f.).

Die cervicovertebralen und lumbalen Schmerzen, welche sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären liessen, seien aus psychiatrischer Sicht teilweise im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Wes halb beinahe täglich auftretende Nacken- und Rückenschmerzen

nicht als anhal tende Schmerzen zu beurteilen sein sollen, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verzichtet würde, würde dies an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ändern, da diese durch die diagnostizierte mindestens mittelschwere depressive Episode limitiert werde (S. 3).

Im Zusammenhang mit der Frage nach der «Aggravation»

nach dem Unfallereig nis [vgl. Urk. 6/141/ 194 ] führte der Gutachter aus, dass diesbezüglich Aggrava tion im untechnischen Sinne von Verschlimmerung zu verstehen sei. Beim Beschwerdeführer sei es nicht nur durch das Unfallereignis zu einem innerpsychischen Konflikt – welcher letztlich zu einer depressiven Episode geführt habe – gekommen, sondern zusätzlich auch durch das Strafverfahren, den Vorwurf des Betrugs, die Hausdurchsuchung morgens um 6 Uhr und die Begegnung mit d em merkwürdigen Case Manager des Haftpflichtversicherers (S. 3).

Schliesslich hielt der Experte fest, dass weiterhin mindestens eine mittelschwere depressive Episode vorliege, welche keine höh ere Arbeitsfähigkeit erlaube. Au s dem Rückgang der körperlichen Symptome ergebe sich keine massgebliche Ver bess erung der Arbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 (Urk. 6/155/13-15) aus, das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Neuropsychologie)

im Rahmen der A.___ -Begutachtung beruhe auf eigenen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es indes nicht vollständig einleuchtend, wobei auch die Antworten des neurologi schen A.___ -Gutachters vom

2. Dezember 2020 die Zweifel nicht umfassend

geklärt hätten (Urk. 6/155/13) .

Die Diagnosen der sonstigen depressiven Episode (larviert, somatisiert ) mit somatischen Symptomen, der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der anderen psychischen Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktions störung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit sowie einer leichten kog nitiven Störung (leichte neuropsychologische Störung) seien nicht plausibel nachvollziehbar. Es sei insgesamt eine depressive Störung beschr i eben worden, jedoch nicht im Ausmass einer mittelgradigen Depression gemäss den ICD-10-Kriterien , weshalb aufgrund der Auslösesituation (Unfallereignis, Betrugsan schuldigung) am ehesten von einer anhaltenden Anpassungsstörung seit Unfall oder einer erneuten Anpassungsstörung seit der vertieften Abklä rung/Strafuntersuchung auszugehen sei. Im Weiteren könne auch nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, da lediglich rezidivierende Kopf- und Nackenschmerzen a ngegeben worden seien, wobei sich in der Bildgebung strukturelle Veränderungen gezeigt hätten. Unklar sei sodann, wie es zur Diagnose Andere psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krank heit gekommen sei , da eine entsprechende Herleitung fehle und der Unfall offen bar zu keiner Hirnverletzung geführt habe. Ebenso wenig seien die Kriterien für die Diagnose einer leichten kognitiven Störung erfüllt, da d er Beschwerdeführer weder eine Hirnverletzung erlitten habe noch eine andere körperliche Krankheit vorliege , welche die kognitiven Einschränkungen erklären könn t e (Urk. 6/155/13-14).

Da keine schwerwiegende psychiatrische oder neuropsychologische Diagnose vorliege und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag als relativ gut einzuschätzen sei , könnten aus psychiatrischer Sicht weder die im Mini-ICF-App beschriebenen und nicht weiter begründeten Einschränkungen noch die nur 60%ige Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (Urk. 6/155/15). 4. 4.1

Die somatischen Expertise n von Dr. B.___ , Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ wurden von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 6/155/11 )

und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundes gerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht ( vgl. E. 1.5 ) Zweifel an den Schlussfolgerun gen der betreffenden Gutachter auf. 4.2

Das psychiatrische A.___ -Teilgutachten vom 16. Februar 2020 inklusive die neuropsychologische Einschätzung

vom 6. Februar 2020 und die gutachterliche Ergänzung vom

2. Dezember 2020 (vgl. E. 3.1.5 -7 ) entspricht den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die strei tigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesund heitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde füh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander ( Urk. 6 /141/141-163 S. 10 f., S. 16 ff.; Urk. 6/141/165-198 S. 12 ff., S. 29 ff. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen ( Urk. 6/141/141-163 S. 5 ff., S. 17 f. ; Urk. 6/141/165-198 S. 7 ff., S. 25 ff., S. 29 f. ). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise ( Urk. 6/141/165-198 S. 26 ). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutac hten sind begründet.

In diesem Sinne ging d er psychiatrische Gutachter med. pract . E.___ aus fachärztlicher Sicht in schlüssiger Weise von einer sonstigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten kognitiven Störung aus, wobei er in der angestammten Tätig keit namentlich unter Hinweis auf ein mittelschweres bis phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syndrom eine Arbeitsf ähigkeit von 40 bis 50 % attes tierte (Urk. 6/141/165-198 S. 25, S. 27 , S. 32). D ie neuropsychologische Expertin legte einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aufgrund einer leichten kognitiven Störung in seiner Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt ist (Urk. 6/141/ 141-163 S. 19, S. 21).

Die

Expertise

erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c),

weshalb

für

die Entscheid findung darauf abzustellen ist. 4.3

An dieser Beurteilung vermag der von der RAD-Ärztin

– welche den Beschwer deführer nicht persönlich untersuchte – am 9. Dezember 2020 gemachte Hinweis, die vom psychiatrischen Experten aufgeführten Diagnosen seien nicht nachvoll ziehbar (Urk. 6/155/ 13 -14 ), nichts zu ändern. Rechtsprechungsgemäss kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, son dern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfä higkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schwere grad der Symptomatik. Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachver ständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis ). Entsprechend sagt

namentlich die Unterscheidung sonstige depressive Episoden (larviert, somati siert ; Urk. 6/141/165-198 S. 25) oder Anpassungsstörung (Urk. 6/155/13 -14 ) nichts übe r die Schwere der Erkrankung aus. Ins Leere zielt sodann der pauschale Hinweis der RAD-Ärztin , Personen mit den genannten Symptomen nach ICD-10 erhielten überwiegend andere Diagnosen und nicht jene einer larvierten Depres sion (Urk. 6/155/13 ) . Im Weiteren legte Prof. Dr. C.___ am 2. Dezember 2020 nachvollziehbar dar, weshalb der Kritik der RAD-Ärztin betreffend la r vierte Depression und anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu folgen sei , wobei er

namentlich auch darauf hinwies, dass der Verzicht auf die Diagnose der Schmerzstörung nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, da diese durch die diagnostizierte mindestens mittelschwere depressive Episode limitiert werde (Urk. 6/150 S. 2 f.). Was die Ausführungen der RAD-Ärztin betreffend die neuropsychologische Diagnose der leichten kognitiven Störung angeht (Urk. 6/150/14) , ist zu berücksichtigen, dass Dr. H.___ über keinen Fach titel in Neurops ychologie verfügt. Bezüglich ihres Hinweises auf die im neuropsy chologischen Teilgutachten erwähnte 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/141/141-163 S. 18 ) ist festzuhalten, dass an andere n Stellen im Teilgutachten sowie im Rahmen der Konsensbeurteilung übereinstimmend von einer Leistungseinschrän kung von 20 % ausgegangen wurde (S. 21 f., Urk. 6/141/1-20 S. 15).

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es bestünden diverse psy chosoziale Faktoren, welche von der Invalidenversicherung nicht zu berücksich tigen seien ( Urk. S. 2), ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdegegnerin beliess es beim pauschalen H inweis und machte keine Angaben darüber, um wel che konkreten Belastungsfaktoren es sich handle . Soweit sie sich auf die Straf untersuchung respektive das Gerichtsverfahren bezog, ist auf die Ausführungen

von Prof. Dr. C.___ vom 2. Dezember 2020 (Urk. 6/150) zu verweisen, wonach es

dadurch beim Beschwerdeführer zu einem verselbständigten Gesundheitsscha den gekommen ist (S. 2). Rechtsprechungsgemäss sind von der psychosozialen oder soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (vgl.

dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.3 , 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

5.

5.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Bew eislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex

«Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnost ik,

persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs-

und

eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 5.2

5.2.1

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst festzuhalten, dass der psychiatrische A.___ - Gutachter von einem mittel bis phasenweise stark ausge prägten depressiven Syndrom mit Somatisierung ausging, wobei er namentlich eine deutliche Erschöpfungssymptomatik, eine Minderung des gesamten psychi schen und energetischen Potenzials , eine Affektlabilität bis hin zur Affektinkon tinenz sowie eine geringe Belastbarkeit beschrieb. Auch der Privatgutachter PD Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschrieb am 6. Mai 2019 ein mittelschweres bis phasenweise schwer ausgeprägtes depressives Syndrom (Urk. 6/141/254-278 S. 22; zum Beweiswert von Privatgutachten, vgl.

BGE 141 III 433 E. 2.3 unter Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c).

Eine versicherungsrelevante Komorbidität bestehe gemäss dem psychiatrischen A.___ -Experten vor dem Hintergrund der neuropsychologischen Diagnose einer leichten kognitiven Störung, der Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose spektrum ( mit rezidivierenden Kopf- und Nackenschmerzen ), der traumaassozi ierten Symptomatik und der depressiven Störung (Urk. 6/141/165-198 S. 2 7 ). 5.2.2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass keine Per sön lichkeitsstörung vorliegt ( Urk. 6/141/165-198 S. 27). Der A.___ - Gutachter wies aber auf eine anankastisch strukturierte Primärpersönlichkeit des Beschwer deführers mit einer hohen Leistungsbereitschaft und einem hohen Leistungsan spruch hin (S. 23). 5.2.3

Betreffend den Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner Tochter (geboren 2010) zusammen wohnt ( Urk. 6/141/165-198 S. 18) . Er gab an, dass er zu seinen Geschwistern und seiner Mutter ein gutes Verhältnis habe und e inen guten Freundeskreis pflege. Im Vergleich zur Zeit vor dem Unfall se i er aber sozial viel weniger aktiv und ver meide gesellige Situationen , vor allem wenn es sich um grössere Anlässe handle ( Urk. 6/141/68-90 S. 11, Urk. 6/141/165-198 S. 16 ,

Urk. 6/141/254-278 S. 16). 5.2.4

Zum Aspekt einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

berichtete der Beschwerdeführer, dass er norma ler weise zwischen 6 und 7 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke, sich bereit

mache und dann der Ehefrau und der Tochter einen Kaffee respektive eine «Schoggi» ans Bett bringe. Nachdem die Tochter um 8 Uhr alleine in die Schule gegangen sei , arbeite er im Büro, mache Kundenbesuche oder nehme Arzttermine wahr. Die Familie nehme das Mittag- und Abendessen zusammen ein und ver bringe auch den Abend gemeinsam, wobei d er Beschwerdeführer zwischen 21 und 23 Uhr zu Bett gehe. Da er sich sozial sehr zurückgezogen habe, gehe er manchmal i n ein Café und versuche, Zeitung zu lesen und Kontakte zu pflegen . Er jogge und gehe ins Fitness und d ie Hausarbeiten würden die Eheleute gemein sam erledigen . Neben Joggen gab er als Hobbie s Spazierengehen, Wandern und gelegentlich Snowboarden an ( Urk. 6/141/165-198 S. 18 f. ; Urk. 6/141/68-90 S. 12 f. ; Urk. 6/141/141-163 S. 11, S. 13 ) . Betreffend Ressourcen verwies der psy chiatrische A.___ -Gutachter auf die Kommunikationsfähigkeit, die Motivation, die Therapieadhärenz, die ausserberufliche n Fähigkeiten, das soziale Umfeld und die geordnete Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 6/141/165-198 S. 19). 5.2.5

Betreffend den Indikator « behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde führer nach dem Unfall im September 2015 die Physiotherapie, Osteopathie, Craniosacral -Therapie sowie die medizinische Trainingstherapie (MTT) besuchte . Von Oktober 2015 bis März 2016 nahm er an einer kognitiven Verhaltenstherapie respektive ab Juli 2016 bis mindestens Mä rz 2019

an einer Traumatherapie teil

( Urk. 6/141/254-278 S. 6 ff.). Im Zeitpunkt der A.___ -Begutachtung fand abge sehen von einer monatlichen Konsultation bei der Hausärztin alle zwei Wochen eine ( psychiatrische ) psychotherapeutische Therapiesitzung statt und der Beschwerdeführer war zudem im Kopfwehzentrum J.___

in Behandlung. Eine antidepressive Medikation habe nie bestanden, da vorbestehend vielfältige medikamentöse psychopharmakologische Interventionen durchgeführt worden seien, die jedoch wenig hilfreich und nebenwirkungsbehaftet gewesen seien, wes halb diese in Absprache mit den damaligen Behandlern wieder aufgegeben wor den seien . Aus gutachterlicher Sicht wurde die Behandlungsaktivität als ausrei chend qualifiziert (Urk. 6/141/165-198 S. 19 , S. 27 ). 5.3

5.3.1

Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der S tandardindikatoren, dass die funktionellen Auswirkungen der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen vom psychiatrischen A.___ - Experten schlüssig und differenziert erfasst wurden. Aufgrund der diagnostizierten mittel bis phasenweise schwer ausgeprägten depressiven Störung und den weiteren gestellten Diagnosen – insbesondere der anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung und leichte n kognitive n Störung – bestehen beim Beschwerdeführer verschiedene funktionale Defizite, unter ande rem in Form einer deutlichen Erschöpfungssymptomatik, einer Minderung des energetischen Potenzials, einer Affektlabilität respektive Affektinkontinenz sowie einer gering er en Belastbarkeit. Ausgewiesen ist in Anbetracht der seit Jahren regelmässig wahrgenommen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung ein gewisser Leidensdruck. Demgegenüber sind mit Blick auf das im Alltag gelebte Aktivitätsniveau und den sozialen Kontext durchaus auch mobilisierbare Ressourcen zu erkennen.

Bei dieser Ausgangslage bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die vom psy chiatrischen A.___ -Experten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bishe rigen Tätigkeit

– welche für die Dauer von zwölf bis maximal 24 Monate n nach Begutachtung postuliert wurde ( Urk. 6/141/165-198 S. 32) – in Zweifel zu ziehen. Der psychi atrische Privatgutachter PD Dr. I.___

sprach sich unter Hinweis auf das mittelschwere bis phasenweise schwer ausgeprägte depressive Syndrom eben falls für diese Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/141/254-278 S. 22 f. ). Im Übrigen entspricht die attestierte Arbeitsfähigkeit auch dem tatsächlich vom Beschwerde führer ausgeübten Arbeitspensum von 60 % , nachdem er dieses nach dem Unfall im September 2015 – im Februar 2017 musste ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 20 % noch abgebrochen werden

– stetig steigerte (Urk. 6/141/91-110 S. 11, Urk. 6/141/165-198 S. 17 , Urk. 6/141/254-278 S. 9 ) . In diesem Zusammen hang ist zu betonen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge träg

t. Die psychi atrische Exploration eröffnet dem Gutachter daher praktisch immer einen gewis sen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte wie vorliegend lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 5.3.2

An dieser Beurteilung vermag die von der Kundenberaterin der Beschwerdegeg nerin am 2. September 2021 gemachte Ergänzung zum A.___ -Gutachten (Urk. 6/155/18-19) nichts zu änder n. Betreffend den darin gemachten Hinweis auf das hohe Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers mit Joggen, Haushalt, Spa zieren , Wandern und Snowboard (Urk. 6/155/18) ist Folgendes festzuhalten :

Bei der Prüfung der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ve rgleichbaren Lebensbereichen ist nicht nur auf die aktuelle Intensität der All tagsaktivitäten abzustellen , sondern es ist auch ein Vergleich mit dem Aktivitäts niveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung vorzunehmen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2021 vom 13. April 2022 E. 5.2.2). In der A.___ -Expertise wurde aus psychiatrischer Sicht ausge führt, dass das Akti vitätsniveau

im Alltag als relativ gut erscheine, dies jedoch im Zusammenhäng mit der Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Absicht stehe, sein Leben wieder strukturieren zu wollen und einen Weg zurück in den Alltag respe ktive in eine « Normalität » zu suchen. Zudem werde ihm

auch von ärztlicher Seite empfohlen , im Rahmen seiner Möglichkeiten in den Alltag zurückzukehren, aktiv Dinge zu unternehmen, soziale Kontakte zu pflegen und arbeitstätig zu sein. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers erschienen denn auch teilweise etwas überobligatorisch, was indes nicht als inkonsistent zu bezeichnen sei ( Urk. 6/141/165-198 S. 28). Das relativ gute Aktivitätsniveau des Beschwerde führers

wurde damit vom psychiatrischen A.___ -Experten bei der Festlegung der 60%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach die Bewegung in der Natur – beispielsweise Spazierengehen oder Joggen – als Schmerzsuppressor und dem Umgang mit seinen Beschwerden diene

(Urk. 6/141/91-110 S. 9). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall ereignis körperlich sehr aktiv war und viel Sport getrieben hat , wobei er im Rah men der A.___ -Begutachtung angab , aktuell etwas Sport zu machen, aber im Vergleich zu früher sehr wenig. Auch sei er

gegenüber der Zeit vor dem Unfall sozial

viel weniger aktiv und vermeide gesellige Situationen. Bis zum Unfall ereignis bewies der Beschwerdeführer stets eine überdurchschnittliche eigene Aktivität, soziale Kompetenz und Geschäftstüchtigkeit, was sich insbesondere auch darin z eigte, dass er sich in den 1990er- Jahren wegen eines Augenleidens und 2007 wegen einer Schulterverletzung beruflich neu orientierte und ab 2003 für mehrere Jahr e neben einer Vollzeitanstellung als Nebentätigkeit selbständig Hausrenovationen durchführte ( Urk. 6/141/254-278 S. 16; Urk. 6/141/68-90 S. 10; Urk. 6/141/165-198 S. 13 f. , S. 19 , Urk. 6/4 S. 4 f. Ziff. 5.4 f. ) . Im Übrigen ist das Aktivitätenniveau stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit zu sehen, weshalb die beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an Freizeitaktivitäten zulässt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_ 636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.3.1.2 ).

Bezüglich des pauschalen Hinweises der Kundenberaterin, die Observation des Beschwerdeführers, die Strafanzeige und das Gerichtsverfahren stellten psycho soziale Faktoren dar, welche von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 6/155/19), sind die Ausführungen von Prof. Dr. C.___ vom 2. Dezember 2020 in Erinnerung zu rufen , wonach die genannten Belastungsfak toren beim Beschwerdeführer zu einem verselbständig t en Gesundheitsschaden geführt haben (Urk. 6/150 S. 2; vgl. auch E. 4.3). 6.

6 . 1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes

Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Einkommensvergleic hs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

6.2 6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

Praxisgemäss ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Auf stieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Auf nahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Ent wicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine ; BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Allerdings darf aus einer erfolg reichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, Urteile des Bundesgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2, 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl.

BGE 145 V 141 E. 5.2.1). 6.2.2

Der Beschwerdeführer wurde 1967 in Deutschland geboren und absolvierte dort die Grund- und Hauptschule. Im Anschluss daran erlernte er keinen Beruf und ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, wobei er im Rahmen von drei über jährigen Einsätzen im Gastronomiebereich und als Kraftfahrer tätig war. D a n e ben erfolgten temporäre Kurzeinsätze als Holzarbeiter, Maler, Metallverarbeiter , Fas sadenbauer, Strassenbauer und Gewährleistungsbearbeiter bei einem Automobil hersteller (Urk. 6/4 Ziff. 5.1 f., Urk. 6/21/1-2, Urk. 6/21/10). Im Juli 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und war ab 1. Januar 2004 bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum als Nachtchauffeur angestellt (Urk. 6/13, Urk. 6/21/3). Im Rahmen dieser Tätigkeit stürzte er am 4. April 2007 bei der Belieferung eines Kunden mit einer «Sackkarre» auf einer Aussentreppe und zog sich eine rechtsseitige Schulterverletzung zu (Urk. 6/17/45), in deren Folge das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per 31. Oktober 2007 aufge löst wurde. Per 1. November 2007 erfolgte bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Änderung in der Kassenmitgliedschaft in dem Sinne, als der Beschwerdeführer fortan als Selbständigerwerbender im Bereich «Renovationen» nicht mehr im Neben-, son dern im Haupterwerb erfasst war (Urk. 6/3/1-2). Anlässlich der IV-Anmeldung vom 13. Mai 2008 (Urk. 6/4) ersuchte er um Massnahmen für die berufliche Ein gliederung und teilte der Beschwerdegegnerin dabei mit, dass er eine Weiterbil dung in der Immobilienbra n che begonnen habe, weil er seine früheren Tätig keiten

– womit auch die Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Renovationen gemeint ist – nicht mehr ausüben könne (Urk. 6/8). In der Folge gewährte ihm die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zum Immobilien vermarkter (Urk. 6/30, Urk. 6/35 ). Ab Juli 2009 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/55). Mithin nahm er diese Tätig keit im Nachgang zu dem im April 2007 erlittenen Unfall als leidensangepasste Tätigkeit auf. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom April 2007 konkrete Schritte für eine solche berufliche Neu orientierung unternommen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Insbesondere lässt auch die damalige Nebener werbstätigkeit im Bereich Renovationen einen solchen Schluss nicht zu, zumal angesichts der erst im Jahr 2008 absolvierten Kurse «Einstieg in die PC Welt» und «Word Basis» ( Urk. 6/2/4-5) davon auszugehen ist, dass er damals im administ rativen Bereich nicht wenigstens über grundlegende Kenntnisse verfügte , es sich mithin um eine handwerkliche Tätigkeit handelte . Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom April 2007 im Alter von 40 Jahren gezwungen, die über Jahre hinweg ausgeübte

Tätigkeit im Transport wesen

– der Beschwerdeführer hatte bereits von Januar 1996 bis Dezember 2000 in Deutschland als Kraftfahrer gearbeitet ( Urk. 6/21/1, Urk. 6/21/4) und beschrieb die Tätigkeit als Nachtchauffeur bei der Y.___ AG gegenüber dem damaligen Unfallversicherer als körperlich anstrengend (Urk. 6/17/26) – wie auch die selb ständige Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Renovationen aufzugeben

und sich beruflich neu zu orientieren, was ihm mit Unterstützung der Invalidenversi cherung gelang. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne das Unfall ereignis vom April 2007 und dessen gesundheitliche Folgen eine berufliche Neu

- respektive Um orientierung realisiert hätte, was praxisgemäss dazu führt, dass das Valideneinkommen nicht gestützt auf den zuletzt bei der Z.___ erzielten Jahreslohn zu bemessen ist ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2018 und 8C_491/2018, beide vom 13. März 2019, jeweils E. 4 f. vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3 , 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5 und 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 6 ) .

Vielmehr ist für das Valideneinkommen das Einkommen als Chauffeur heranzu ziehen. Ausgehend von den Angaben der Y.___ AG , mithin einem Jahreslohn 2007 von Fr.

74'810.-- ( Urk. 6/13 Ziff. 2.10) ,

resultiert bei Aufrechnung der

geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn 2016 )

ein Salär von Fr. 80‘070.-- (Fr. 74‘810.-- : 114.6 x 119.9 : 100 x 102.3; vgl. Tabelle T1.1.93_I

Nominallohn index, Männer, 2002-2010 , Abschnitt I Verkehr und Nachrichtenübermittlung sowie Tabelle T1.1.10

Nominallohnindex, Männer, 2011-2021 , Ziff. 49-53 Ver kehr und Lagerei ). Werden die in den Jahren 2004 bis 2006 mit dem über das Vollzeitpensum hinaus geleisteten selbständigen Nebenerwerb erzielten E in künfte von durchschnittlich Fr. 17'569.-- ( Fr. 8 ‘ 307 .-- im 2004, Fr. 15'300 .-- im 2005, Fr. 29'100 .-- im 2006 ) zusätzlich berücksichtigt , beträgt das Validenein kommen Fr.

9 7‘639 .--.

Angesichts der Grössenordnung der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/74) ab Juli 2009 als Geschäftsführer bei der Z.___ und teilweise als Selb ständigerwerbender erzielten Jahreseinkünfte (Fr.

120'000.-- im 2009 [Juli bis Dezember auf zwölf Monate aufgerechnet]; Fr. 190'668.-- im 2010 [ Fr. 181'677 .- + Fr. 8'991 .-- ]; Fr. 139'094.-- im 2011 [ Fr. 130'000 .-- + Fr. 9 ' 094 .-- ]; Fr. 420'000.-- im 2012; Fr. 450'000.-- im 2013; Fr. 84'240.-- im 2014) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich , dass er bei Ausschöpfung

des ihm zumutba ren 60

%-Pensums in der Immobilienbranche ein Jahreseinkommen von wenigs tens Fr. 59‘169 .-- zu erzielen vermag , zumal nicht davon auszugehen ist , dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine überproportionale Lohn einbusse verzeichnet . Im Vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 97‘639 .-- resultiert somit keine invaliditätsb edingte Erwerbseinbusse von mindestens 40

% (Fr. 38‘470 .--) . Gemäss

LSE 2016, Tabelle TA1, beträgt das Einkommen von

im Grundstücks- und Wohnungswesen im obersten Kompetenzniveau 4 tätige n Männer n

bei einem 60 %-Pensum Fr. 79‘376.-- (Fr. 10‘626.-- x 12 : 40 x 41.5 x 0.6; vgl. auch Tabelle T

03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, Ziff. 68 Grundstücks- und Wohnungswesen ), sodass auch das Abstellen auf Tabellenwerte nicht zu einem anderen Ergebnis führt .

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer keine Rente der Invaliden versicherung zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais