Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1963, absolvierte in den Jahren 1980 bis 1983 eine Aus bildung zum Autolackierer und arbeitete danach
in diesem Beruf (Urk. 8/25/3, Urk. 8/58). Am 1 6. Januar 2001 verletzte er sich bei einem Skiunfall am Knie links (Ruptur des Kreuzbandes) . Die Suva erbrachte Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/9- 11). Wegen den Folgen d es Unfalls meldete sich der Versicherte am 1 8. September 2001 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/1). Die IV-Stelle Schwyz nahm diverse Abklärungen vor . Am 18. Septem ber 2001 teilte sie dem Ver sicherten mit, dass sie die Kosten einer Umschulung zum technischen Kauf mann übernehme (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2002 sprach die Suva X.___ eine Invalidenrente in der Höhe von 14 % zu (Urk. 8/22). Die Um schulung verlief aufgrund von schulischen Schwächen und gesundheitlichen Problemen schwierig und dauerte länger als geplant, weil Wiederholungen not wendig waren. Schliesslich konnte der Versicherte die Ausbildung zum tech nischen Kaufmann im Februar 2006 aber erfolgreich abschliessen (Urk. 8/ 86). Mit Verfügung vom 2 7. April 2006 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit, dass die beruf lichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen seien und verneinte den Anspruch auf eine Inva lidenrente, da es ihm möglich sei, ein renten aus schliessen des Ein kommen zu erzielen (Urk. 8/90). 1.2
Vom 1. Juli 2009 bis zum 3 1. Dezember 2017 arbeitete X.___ als Fahrer bei der Y.___ GmbH zu einem Pensum von 80 % . Das Arbeits verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin aufgelöst, da sie den Fahrdienst per Ende 2017 einstellte (Urk. 8/141). Nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle bezog d er Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/120) . Am 14. Ok tober 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/125). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztb erichte von med. pract . Z.___, Allge meine Innere Medizin FMH, vom 26. November 2019 (Urk. 8/134), und von Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 8/138/1-5; unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Klinik B.___, Ambulatorium C.___, vom 26. Au gust 2019, Urk. 8/138/6-11) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 1 7. Januar 2020 (Urk. 8/141) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic . phil.
E.___, Fach psychologe für Neuropsychologie F SP, vom 5. August 2020 erstellen (Urk. 8/153). Am 8. September 2020 nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 8/154/4-5). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/155). Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz am 2 9. Oktober 2020 (Urk. 8/ 156), am 1. Dezember 2020 (Urk. 8/163), am 1 9. Januar 2021 (Urk. 8/169) unter Beilage der Stellung nahmen von Dr. Z.___ vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) und von Dr. A.___ vom 1 7. Januar 2021 (Urk. 8/168/2-9), am 8. Februar 2021 (Urk. 8/170) unter Beilage des Schreibens des Staatsarchivs des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021 (Urk. 8/171)
bzw. am 2 5. März 2021 (Urk. 8/173) unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/174/1-19) Einwand. Am 1. April 2021 bzw. 8. April 2021 na hmen die RAD-Ärzte Dr. F.___ sowie Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie un d Traumatologie, Stellung (Urk. 8/179/4-6). Nach der Vornahme weiterer Abklärung en nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. Juli 2021 Stellung (Urk. 8/179/6-7). Mit erneutem Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Schwarz am 9. September 2021 (Urk. 8/184) bzw. am 2 9. Oktober 2021 (Urk. 8/190) unter B eilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2021 (Urk. 8/189)
Einwand. Am 1 6. November 2021 bzw. am 23. Februar 2022 nahmen die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 8/ 191/4-5). Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/192). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Schwarz am 1 2. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. März 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Be gut achtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungs anspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.
Es sei die Möglichkeit zur Nachreichung und Erläuterung von Unterlagen im Rahmen der Beschwerdeergänzung oder Replik einzuräumen. 4.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren und die unter zeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu setzen. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 2. August 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. August 2022 mitgeteilt wurde . Dabei wies das Gericht darauf hin, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern. Über den Antrag auf unent geltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter su chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2022 (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Ein schränkung ausgewiesen sei, welche ihn langfristig in seiner Arbeitsfähigkeit ein schränke. Seine T agesstruktur sei nicht beeinträchtigt und der psycho pathologische Befund unauffällig. Es würden keine gravierenden Symptome oder Funktionseinbussen beklagt. Der IQ liege zwar im Bereich einer Lernbehinderung mit minimaler Beeinträchtigung, sei aber deutlich über dem Bereich, der für eine Diagnose einer Intelligenzminderung in Frage komme. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 2. Mai 2022 (Urk.
1) geltend, er habe bereits im Vorbescheidverfahren darauf hin ge wiesen, dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Vorzustand mit einem rein unfallbedingten Invaliditätsgrad von 14 % bei der aktuellen Beur teilung zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Be schwerden die Invaliditätsbemessung beziffert vorzunehmen habe. Trotz einer gesundheitlichen Verschlechterung habe die Beschwerdegegnerin keinen korrekt bezifferten Ein kommensvergleich vorgenommen und in Ausserachtlassung der krankheits be dingten somatischen und psychischen Beschwerden auf den von der Suva bemessenen Invaliditätsgrad verwiesen. Beim Valideneinkommen sei auf das zu letzt vor dem Unfall erzielte Einkommen als Autolackierer abzustellen, welches laut der Suva-Verfügung angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 20 02 Fr. 71'500.-- betragen habe. Das Invalideneinkommen könne erst nach um fassender polydisziplinärer Begutachtung ermittelt werden. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Abklärungen auf die psychiatrischen und neuro psycho logischen Beeinträchtigungen beschränkt, ohne den Verlauf hinsichtlich der un fallbedingten Beschwerden und weiterer krankheitsbedingten somatischen Beschwerden klären zu lassen. Die psychischen Beschwerden habe die Beschwer degegnerin ausserdem nur ungenügend abgeklärt, das Gutachten von Dr. D.___ weise diverse Mängel auf. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht des Hausarztes med. pract . Z.___ vom 2 6. November 2019 (Urk. 8/134) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst - und Depression ssymptomatik gemischt sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein cerviko-cephales Schmerzsyndrom, ein arterieller Hypertonus, eine Hyperlipidämie sowie ein burning -hand-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001 bei einem Skiunfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit anhaltenden Schmerzen erlitten. Die Tätig keit als Autolackierer habe er aufgegeben und er sei zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Nach der Umschulung sei er aber stellenlos geblieben und habe schliesslich eine Stelle im Personentransport angenommen. Von der Suva sei ihm eine Rente von ca. Fr. 500.-- pro Monat zugesprochen worden. Bis 2017 habe er im Personentransport gearbeitet, dann sei er arbeits los gew orden . Die Fahreignung sei aktuell nicht gegeben. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei durch den behandelnden Psychiater Dr. A.___ vorzunehmen. 3.2
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___
vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 8/138/1-5) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1), ein fetales Alkohol syndrom Hirnschädigung (ICD-10: Q 86.0) und eine Persönlichkeitsstörung vom gemischten Typ mit impulsiven anankastischen, negativistischen Zügen (ICD-10: F60.5). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Fahrer sei der Beschwerdeführer sei t dem 2 2. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne sich nicht konzentrieren, habe seine Emotionen nicht unter Kontrolle und sei deshalb nicht fähig, seine Erwerbs tätigkeit als Kurierfahrer fortzusetzen. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Prognose für eine Wiedereingliederung sei denkbar schlecht. Der Beschwerdeführer habe eine leichte Intelligenzstörung, ein fetales Alkoholsyndrom und eine depressive Störung. Er sei derzeit nicht in der Lage, zu arbeiten und es sei zweifelhaft, ob sich daran wieder etwas ändere. 3.3
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 8/153 /1-48) bestehen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es fänden sich keine Hinweise, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden habe. Wichtig sei, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung genannten Adaptionsfähigkeiten (praktische Tätigkeiten ohne Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten, Zeitdruck vermeiden) ein gehalten würden. Es sei aber davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit diesen Kriterien entsprochen habe. Einschränkungen könnten nicht be gründet werden, weil kein psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/153/44-47).
Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer die Impulskontrolle häufiger verliere als früher. Daraus lasse sich ableiten, dass er früher wenig oder keine Probleme mit der Impulskontrolle gehabt habe, was mit einer Persönlichkeitsstörung unvereinbar sei. Eine Persönlichkeitsstörung wäre auch nicht zwingend ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer bis 2017 im Personentransport gearbeitet habe. Ein fetales Alkoholsyndrom mit Hirnschädigung könne aus dem gleichen Grund nicht nach vollzogen werden. Die depressive Episode könne anhand des äusserst knappen Arztberichtes nicht überprüft werden. Eine Intelligenzstörung sei anhand des un tersuchten IQ-Wertes nicht nachvollziehbar. Der Gesamt-IQ liege bei 87 Punkten im unteren Normbereich (Urk. 8/1 53/3- 4) . 3.4
Der neuropsychologische Gutachter lic . phil. E.___ führte im Untersuchungs bericht vom 1 7. Juli 2020 (Urk. 8/153/51-6 1) aus, die Intelligenz des Beschwer deführers liege im Bereich einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ 82). Es bestehe eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in Teilbereichen exekutiver Funktionen. Akten- und eigen anamnestisch gebe es seit jeher bestehende Schwierigkeiten bei kulturtechnischen Anforderungen (Lesen, Schreiben, Rechnen). Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Fahrer für die Y.___ gearbeitet. Die aktuell objektivier baren Schwächen im kulturtechnischen Bereich hätten schon seit jeher bestanden. Die Berufs ausbildung und die spätere Fahrprüfung habe er mit viel Fleiss trotzdem bestan den und anschliessend auch die beruflichen Anforderungen erfüllen können. Es sei davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht ein geschränkt sei. Berufliche Leistungen würden praktisch unvermindert er bracht. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anfor derungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Der Grad der Arbeits unfähigkeit bezüglich der intellektuell/neuropsycho logischen Voraus setzungen werde in Abhängigkeit der Anforderungen zwischen 0 % und 10 % eingeschätzt. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit wäre nicht durch neuropsychologische Faktoren verursacht. Ideal geeignet seien praktische Tätig keiten ohne Anforde rungen an kultur technische Fähigkeiten, bei denen der Beschwer deführer seine Stärken im exakten und genauen Arbeiten möglichst einsetzen könne. Zeitdruck sei zu vermeiden. Der Beschwerdeführer verfüge über knapp alterskonforme intellektuelle Fertigkeiten. Für die angestammte und die zuletzt ausgeübte beruf liche Tätigkeit bestünden keine relevanten Einschränkungen. Im Vergleich mit einer hirngesunden Altersreferenzpopulation mit vergleichbarer Schul- und Berufsbildung zeige er ei n weitgehend alters- und bildungs konformes Leistungs profil. 3.5
Laut dem Operationsbericht der Klinik I.___ vom 2. Juli 2020 (Urk. 8/174/19) wurde beim Beschwerdeführer eine totale Tenosynovektomie
der Beugesehnen im Karpalkanal und eine
Neurolyse des Nervus
medianus links durchgeführt. Bis zum Ende der 6. postoperativen Woche sei konsequent auf stärkere Kraft anwendungen zu verzichten. In den meisten handwerklichen Berufen müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen eingehalten werden. Bei schwerer manueller Belastung dauere die Arbeitsunfähigkeit in der Regel 8 Wochen. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet dauere es meistens insge samt 3-6 Monate. 3.6
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 8. September 2020 (Urk. 8/154/5) aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___
erfülle die An forderungen, sei nachvollziehbar und plausibel, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen. Die Tagesstruktur des Beschwerdeführers sei nicht be einträchtigt und der psychopathologische Befund unauffällig. Es habe sich keine Störung diagnostizieren lassen. Der IQ liege zwar im Bereich einer Lern behinderung, aber deutlich über dem Bereich, welcher für die Diagnose einer Intelligenzminderung in Frage komme. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es liege kein die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesundheitszustand vor. 3.7
Der Hausarzt med. pract . Z.___ führte am 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) aus, es habe sich beim Beschwerdeführer mit einem Karpaltunnelsyndrom ein neuer Befund ergeben. Eine konservative Therapie sei ohne Erfolg geblieben. Es erfolge eine Weiterweisung für eine handchirurgische Sanierung. Es sollte damit eine vollständige Sistierung der Beschwerden zu erwarten sein. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich hieraus voraussichtlich nicht. Bezüglich der Gelenksbeschwerden würden weitere spezialärztlich e Abklärungen vor ge nommen. 3.8
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 1 7. Januar 2021 (Urk. 8/168/2-9) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ . Es sei ein Trugschluss, dass Dr. D.___ angebe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei falsch, weil früher wenig oder gar keine Probleme mit der Impulskontrolle bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe auch früher regelmässig Impulskontrollstörungen und aggressive Durchbrüche gehabt. Es werde in den Diagnosekriterien nicht an gegeben, in welcher Frequenz diese auftreten müssten. Die Testung zeige auf, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Auch aus der Anamnese ergebe sich, dass von einem fetalen Alkoholsyndrom mit schweren Verhaltensstörungen und von einer Persönlichkeitsstörung, die bereits im frühen Kindesalter und Jugendalter zu m Tragen gekommen sei, auszugehen sei. Die Negierung der depressiven Episode durch den Gutachter beziehe sich auf dessen eigene Testung, die unvollständig sei. Es sei viel wahrscheinlicher, dass seit vielen Jahren eine rezidivierende depressive Störung bestehe, die der Gut achter nicht bedenke. Es finde im Gutachten keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführer ein Antidepressivum einnehme und somit beim Explorations gespräch vermutlich nicht depressiv gewesen sei. Es lägen IV-relevante Diagnosen vor: eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende Depression und eine kombinierte Störung der schulischen Fähigkeiten. 3.9 3.9 .1
Laut dem Sprechstundenbericht der Klinik J.___ vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/1-2) bestehen beim Beschwerdeführer Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts bislang unklarer Genes e bei anamnestisch Zustand nach anteriorer Luxation oberes Sprunggelenk recht s 1980 (Unfall während der RS) sowie gemäss Konsultationsbericht 2002/2003 Verdacht auf Tarsaltunnel syndrom rechts und Hinweisen auf eine osteochondrale Läsion OSG rechts, belastungsabhängige Schmerzen an den Grosszehengrundgelenken beidseits bei möglicherweise beginnender Arthrose und OSG-Beschwerden links unklarer Genese bei Zustand nach OSG-Distorsion 200 6. 3.9 .2
Im Sprechstundenbericht vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/3-4) hie lten die Ärzte der Klinik J.___ fest, es sei ein MRI des rechten OSG angefertigt worden. Der Beschwerdeführer berichte nochmals, dass er an belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Fuss leide, die er mehr an der Aussenseite angebe und die nach einigen Kilometern Gehzeit auftreten würden. Insbesondere Bergauf- und Bergabgehen seien mit vermehrten Schmerzen verbunden. Der Beschwerdeführer gehe ca. 15 km jeden Tag zu Fuss mit seinem Hund und trage hierbei sehr stabiles Schuhwerk. MRI-tomografisch finde man im rechten OSG keine signifikanten Veränderungen. Möglicherweise gingen die beschriebenen Beschwerden jedoch vom Calcaneocuboi d al -Gelenk aus, wo der Beschwerdeführer eine starke Druck dolenz angebe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, eine Infiltration dieses Gelenkes vorzunehmen, womit er einverstanden sei. 3.9 .3
Bezüglich der Beschwerden am rechten Fuss hielten die Ärzte der Klinik J.___ im weiteren Sprechstundenbericht vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/5-6) fest, es sei eine Infiltration durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer werde den Verlauf beobachten. Die nächste Konsultation sei am 2 6. Februar 2021 vor gesehen. 3.9 .4
Im Sprechstundenbericht vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/7-8) führten die Ärzte der Klinik J.___ aus, bezüglich de s Knie s zeige sich beim Beschwerdeführer eine regelrechte Beweglichkeit, bei jedoch rotatorischer Instabilität. Es würden weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen. 3.9 .5
Gemäss dem Sprechstundenbericht der Klinik J.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 8/174/9-10) zeig t en sich im MRT des linken Kniegelenks bei Status nach vorderer Kreuzband-Plastik und Meniskusrekonstruktion femorotibial regelrechte Befunde ohne Hinweise auf neu auftretende Meniskusläsionen sowie intaktem Transplantat. Im Bereich der Trochlea fänden sich fokal eine dritt- bis viert gradige Knorpelläsion ohne Aktivierungszeichen. Insgesamt zeige sich ein gut erhaltenes Gelenk nach dem stattgehabten Trauma und der rotorischen Instabilität, so dass keine operative Intervention nötig sei. Es sei mit der konservativen Therapie fortzufahren. Die Behandlung in der Klinik J.___ werde abgeschlossen. 3.10 3.10 .1
Am 2 1. Dezember 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine intraartikuläre Fraktur DIP Dig 4 an der linken Hand (dominant). Der Hausarzt überwies den Beschwerde führer deshalb am 2 2. Dezember 2020 (Urk. 8/174/11) zur Behandlung an Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie.
3.10 .2
Dr. K.___ berichtete am 5. Januar 2021 (Urk. 8/174/12) über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er habe eine bessere Schiene in der Ergotherapie bekommen, das PIP dürfe er bewegen. Die Schiene sollte er noch etwa 3 Wochen tragen. 3.10 .3
Am 1 0. Februar 2021 (Urk. 8/175) führte Dr. K.___ aus, es seien nun 6 Wochen seit dem Umfall vergangen. Der Beschwerdeführer sei geschient worden. Der Finger sei wieder schön gerade. Das Röntgenbild zeige eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung. 3.11
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 1. April 2021 (Urk. 8/179/4-5) aus, die neu eingereichten Arztberichte brächten aus psychiatri scher Sicht keine neuen Tatsachen hervor. Testpsychologische Unter suchungen würden für eine psychiatrische Beurteilung nicht ausreichen. Es sei eine klinische Würdigung notwendig. Ein Libidoverlust des Beschwerdeführers sei nur relevant, wenn überhaupt die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien und stelle kein eigenständiges Kriterium nach ICD-10 für e ine depressive Episode dar. Dr. A.___ erwähne, dass ein IQ von 87 unterdurchschnittlich sei, ein IQ von 85-114 liege aber im normalen Bereich. Auch ein IQ von 82 reiche für eine ver sicherungsmedizinische Beurteilung nicht aus. Es sei lediglich eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsstörung festgestellt worden. In der Gesamt schau beurteile Dr. A.___ den psychiatrischen Sachverhalt anders als der Gutachter, welcher die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ausführlich diskutiert und nicht bestätigt habe. Neue Tatsachen würden nicht vorgebracht. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen, eine neue Begutachtung sei nicht indiziert. 3.12
RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in der Stellungnahme vom 8. April 2021 (Urk. 8/179/6-7) fest, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst bestünden Einschränkungen wegen belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Füssen, im linken Knie, in beiden Hüften un d der linken Hand. Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzlast, ohne hüft-, knie- und fussbelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Gehstrecke bis 15 km pro Tag. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden. Es bestehe ausserdem eine Hörschwäche, welche jedoch dank Hörgeräte versorgung keine Schwierigkeiten auslöse. Der Verlauf nach der CTS-Operation am 3 0. Juni 2020 sei unbekannt. 3.1 3
Am 1 8. Mai 2021 (Urk. 8/177) führte der Hausarzt med. pract . Z.___ aus, ab gesehen von der Fraktur an der linken Hand lägen keine weiteren Berichte vor. Bericht e über die CTS-Operation vom 3 0. Juni 2020 lägen ihm nicht vor. Die Beschwerden im Bereich der linken Hand seien postoperativ jedoch noch nicht adäquat behoben. Zudem bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des Ringfingers der linken Hand. Weitere Abklärungen seien gegen wärtig nicht geplant. 3.14 3.14.1
RAD-Arzt Dr. H.___ führte am 2 8. Juli 2021 (Urk. 8/179/6-7) aus, die Diagnosen betreffend die linke Hand bzw. den linken Arm könnten aus versicherungs medizinisch-orthopädischer Sicht die funktionelle Leistungsfähig keit nicht längerfristig einschränken, sondern lediglich für die Zeit der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung von maximal 6 Wochen. 3.14.2
Am 1 2. August 2021 (Urk. 8/ 179 /7) hielt Dr. H.___ ergänzend fest, dass die an gestammte Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst dem formulierten Belastungsprofil entspreche. Der Beschwerdeführer sei für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 3.15
Dr. A.___ nahm am 2 9. Oktober 2021 (Urk. 8/189) Stellung z um Vor bescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 (Urk. 8/180) . Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass Dr. D.___ keine Diagnosen festgestellt habe. Was Dr. D.___ festgestellt habe, sei jedoch völlig unerheblich, dies sei eine Petitio
pri n cipii, es werde eine Sache mit sich selbst bewiesen. Dr. A.___ habe die Diagnosen testpsychologisch und klinisch festg estellt. Die Behauptung von Dr. D.___, dass es diese Diagnosen nicht gebe, sei falsch. Die Diagnosen seien bewiesen, klinisch und testpsychologisch. Zudem nehme der Beschwerdeführer Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei auch Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und sei deswegen entschädigt worden. Dass Dr. D.___ behaupte, dass der Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung habe, grenze an eine Verhöhnung von zwangsplatzierten ehemaligen Heimkindern. Das Gut achten könne nur als unwissenschaftlich bewertet werden. Es sei eine unab hängige polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 3.16
RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 2 3. Februar 2022 (Urk. 8/191/3-4) aus, es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer laut dem Gut achten von Dr. D.___ keine Beeinträchtigung der Tagesstruktur, ein unauf fälliger psychopathologischer Befund und keine Diagnosen bei einer lediglich minimalen neuropsychologischen Beeinträchtigung bestehen würden. Dr. A.___ bringe keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Er diagnostiziere aufgrund der Anamnese (schwierige Kindheit mit fürsorgerischen Zwangsmass nahmen) eine Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung müsse jedoch anhand der diagnostischen Kriterien hergeleitet werden. Es könne hierzu auf die Aus führungen im Gutachten verwiesen werden. Dr. A.___ beurteile den medizinischen Sachverhalt anders als Dr. D.___, begründe dies jedoch nicht und leite d ie von ihm gestellte Diagnose nicht her. Als Fazit sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Es sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand un d die damit verbundene Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 27. April 2006 (Urk. 8/90), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerde führers letztmals ver neint worden ist, bis zur vorliegend angefoc htenen Ver fügung vom 2 8. März 2022 (Urk.
2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 8/153/1-48) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.
D er begut achtende
Arzt hat sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt . Zudem hat er die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten ist auch unter Berück sichtigung der Ergebnisse der neuropsychologis chen Untersuchung von E.___ vom 1 7. Juli 2020 (Urk. 8/153/51-67) erstellt worden. Es kommt ihm daher grundsät zlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5).
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 7) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.3
Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten von Dr. D.___ vor, der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe sich ausführlich damit aus ein andergesetzt und nachvollziehbar seine Kritik begründet. Bereits die Grund annahme Dr. D.___ s, wonach der Beschwerdeführer früher weniger Probleme mit der Impulskontrolle gehabt haben soll, werde von Behandler gründlich widerlegt. Er lege dar, dass diese Problematik früher und heute gleich häufig aufgetreten sei. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ zwar tatsächlich behauptet, es sei früher wie heute gleich häufig zu Durchbrüchen und psychischen Problemen gekommen wie heute (Urk. 8/168/2). Er widerspricht damit aber dem von ihm selber eingebrachten ne uropsychologischen Bericht der p sychiatrisc hen Klinik B.___ vom 2 6. August 2019 (Urk. 8/138/6-11), in welchem eine zunehmende Impulskontrollstörung festgehalten wird, beruhend auf den An gaben des Beschwerdeführer s, dass er die Impulskontrolle häufiger verliere («ich explodiere häufiger»). Dr. A.___ setzt sich ausserdem auch nicht damit aus einander, weshalb sich die laut seiner Diagnose bestehende Persönl ich keits störung, die bereits im frühen Kindes- und Jugendalter zum Tragen gekommen sei (Urk. 8/168/4), nicht
zu einem früheren Zeitpunkt auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers ausgewirkt hat. Ebenso wenig legt Dr. A.___ dar, wes halb das laut seiner Diagnose ebenfalls seit dem Kindes- und Jugendalter bestehende fetale Alkoholsyndrom mit schweren Verhaltens störungen den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während sehr langer Zeit regel mässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es gilt in diesem Zu sammenhang an zumerken, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle als Fahrer bei der Y.___ nicht aus in seiner Person liegenden Gründen verloren hat, sondern weil die Arbeitgeberin diesen Dienst eingestellt und alle dafür beschäftigten Arbeitnehmer entlassen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es bestehe eine Persönlichkeitsstörung und diese wirke sich schon seit Jahren in gleichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer deswegen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Ver lust seiner Arbeitsstelle per Ende Dezember 2017 n icht erheblich beeinträchtigt war. Aus dem Umstand, dass D r. A.___ darlegt, dass bereits früher die gleichen Durchbrüche und psychischen Probleme bestanden hätten (Urk. 8/168/2), muss geschlossen werden, dass diesbezüglich keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, sondern D r. A.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachver halts vornimmt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
eine sehr schwierige Kinder
- und J ugendzeit durchlebte, kann zwar Ursache für eine Persönlichkeitsstörung sein, alleine da raus kann aber nicht auf eine solche geschlossen werden. E s grenzt entgegen der Ansicht von D r. A.___ (Urk. 8/189) nicht an eine Verhöhnung von Verding- und Heim kindern und ist auch nicht unwissenschaftlich, wenn nicht schon nur aufgrund d er schweren Vergangenheit von einer (invalidisierenden) Persönlichkeitsstörung ausgegangen wird. 4.4
Bezüglich der gegen das Gutachten von Dr. D.___ vorgebrachten Kritik, dass es nicht leitliniengerecht sei, weil die testpsychologische Abklärung nur unvoll ständig erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entschei dend ist und dem angesprochenen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E.
9.2.2, 8C_465/2019 vom 1 2. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3).
4.5
Dr. A.___ we ist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das Explorationsgespräch ein Antidepressivum eingenommen habe und natürlich vermutlich nicht depressiv gewesen sei. Wenn der Gutachter im Gespräch keine Depression festgestellt habe, so sei es damit zu erklären, dass der Beschwerde führer zu diesem Zeitpunkt durch Medikamente und Therapie nicht depressiv gewesen sei (Urk. 8/168/7-8). Dies zeigt mithin, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
– soweit überhaupt vorhanden –
be handelbar sind, was dafür spricht, dass deswegen keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch weiterhin über zahlreiche Ressourcen und es besteht keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen . Sein Tagesablauf sieht gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. D.___
so aus, dass er zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr aufstehe, Körper hygiene mache, Kaffee trinke und die erste Zigarette rauche . A nschliessend gehe er für zwei Stunden mit seinem Hund spazieren. Wenn er wieder zu H ause sei, nehme er das F rühstück ein und füttere den Hund und die Katze. D ann erledige er die Aufgaben im Haushalt. E r nehme drei Mahlzeiten pro Tag ein, wobei er hauptsächlich am Ab end etwas koche . E r mache einen Mittagsschlaf von knapp einer S tunde und bastle am Nachmittag an seinem Modellschiff, wofür er bereits 2500 Stunden
aufgewendet habe. Das Schiff sei mehr oder weniger fertig, er brauch e voraussichtlich noch rund 200 Stunden. M an habe ihm gesagt, dass es gut wäre, wenn er danach ein neues Projekt beginnen würde .
D as Problem sei aber, dass dies Geld kosten würde. Wenn er keine Energie mehr habe, um weiter am Schiff zu arbeiten, höre er auf, versuche aber nach einer Pause erneut daran heranzugehen. Zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr gehe er erneut noch einmal mit dem Hund hinaus. Im Prinzip sei er jeden Tag vier Stunden mit dem Hund unterwegs. Nach dem Abendessen sei er entweder wieder am Basteln oder schaue fern. Ins Bett gehe er um 23.00 Uhr. Ein weiteres Hobby sei Billard. Zurzeit spiele er wegen der Corona-Pandemie nicht regelmässig, davor sei er aber oft mit einem Kollegen spielen gegangen. Allerdings sei dies auch relativ kostspielig. Schwimmen sei auch ein Hobby, er schwimme zusammen mit dem Hund im See. Er spiele auch gerne Gesellschaftsspiele. Er habe zwei, drei Kollegen, mit denen er spiele. Lesen würde er nicht und er sei auch nicht in einem Verein. Er hasse das Zugfahren, weil er meistens im Zug einschlafe und an der falschen Station aussteige. Im Auto habe er dieses Problem nie gehabt. In den Ferien sei er letztes Jahr nicht gewesen. Einkaufen würde er s elber, es sei aber etwas mühsam, weil er nicht mehr als 15 kg heben sollte (Urk. 8/153/32-33). 4.6
Als unzutreffend erweist sich auch die Anmerkung von Dr. A.___, es sei völlig unerheblich, was Dr. D.___ festgestellt habe (Urk. 8/189). Es liegt keine Petitio
principii vor .
E s wird nicht eine Sache mit sich selbst bewiesen, sondern die Beschwerdegegnerin stellt auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ ab, welche dieser aufgrund seiner klinische n Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung abgegeben hat. Der Umstand, dass Dr. A.___ eine abweichende Diagnose stellt, führt nicht dazu, dass nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann. Mit der abweichenden Beurteilung von Dr. A.___ hat sich Dr. D.___ einlässlich auseinandergesetzt, die diesbezüglichen Anforderungen werden durch das Gut achten erfüllt. 4.7
Insgesamt ist damit auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen bestehen und damit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 4.8
Der Hausarzt med. pract . Z.___ hat im Bericht vom 2 6. November 2019 (Urk. 8/134/7) keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt. Er verwies bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. A.___ . Es schien unter den gegebenen Umständen angebracht, dass sich die Beschwerde gegnerin zur Ab klärung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf die Einholung eines bidisziplinären Gutachte ns (psych iatrisch und neuropsycho logisch) beschränkte (Urk. 8/143). 4.9
Laut den Ausführungen des Hausarztes med. pract . Z.___ vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) ergab sich im Folgenden mit einem Karpaltunnelsyndrom ein neuer Befund. Zwar blieb die konservative Therapie erfolglos, der Hausarzt erwartete aber nach einer handchirurgischen Sanierung eine vollständige Sistierung der Beschwerden und stellte die Prognose, dass keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde. Im gleichen Zeitraum kam es zu einer weiteren Beeinträchtigung, weil der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 eine Fraktur DIP 4 an der linken Hand erlitt (Urk. 8/174/11). Der Fing er wurde in der Folge geschient . Es trat eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung ein (Urk. 8/175) . Wie RAD- Arzt Dr. H.___ in schlüssiger Weise in der Stellungnahme vom 2 8. Juli 2021 (Urk. 8 / 17 9 /6-7) ausgeführt hat, wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit durch das Karpaltunnelsyndrom und die Fraktur am Finger nicht längerfristig eingeschränkt, sondern lediglich im Zeitraum von jeweils maximal 6 Wochen für die Dauer der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung. Gemäss dem Operationsbericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Handchirurgie, wurde am 2 9. Januar 2022 ein weiterer operativer Eingriff (Synovektomie an der Hand links) durch geführt, es ergibt sich aber auch aus diesem B ericht k eine dauerhafte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit . 4.10
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt schliesslich auch nicht vor wegen der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese wird durch eine ent sprechende Versorgung durch Hörgeräte ausreichend kompensiert (vgl. Urk. 8/108, Urk. 8/110, Urk. 8/111/5-7). 4.11
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/90) nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialb ehörden der Gemeinde M.___ vom 3. Mai 2022 (Urk. 3/4) ein Gesuch um unent geltliche Prozess führung und Bestellung einer un entgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechts vertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Ver fahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Honorarnote vom 1 9. August 2022 (Urk.
10) geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden 50 Minuten ist der Sache angemessen, womit sie mit Fr. 2'399.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’3 99 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter su chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
E. 1.7 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.
Es sei die Möglichkeit zur Nachreichung und Erläuterung von Unterlagen im Rahmen der Beschwerdeergänzung oder Replik einzuräumen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2022 (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Ein schränkung ausgewiesen sei, welche ihn langfristig in seiner Arbeitsfähigkeit ein schränke. Seine T agesstruktur sei nicht beeinträchtigt und der psycho pathologische Befund unauffällig. Es würden keine gravierenden Symptome oder Funktionseinbussen beklagt. Der IQ liege zwar im Bereich einer Lernbehinderung mit minimaler Beeinträchtigung, sei aber deutlich über dem Bereich, der für eine Diagnose einer Intelligenzminderung in Frage komme.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 2. Mai 2022 (Urk.
1) geltend, er habe bereits im Vorbescheidverfahren darauf hin ge wiesen, dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Vorzustand mit einem rein unfallbedingten Invaliditätsgrad von 14 % bei der aktuellen Beur teilung zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Be schwerden die Invaliditätsbemessung beziffert vorzunehmen habe. Trotz einer gesundheitlichen Verschlechterung habe die Beschwerdegegnerin keinen korrekt bezifferten Ein kommensvergleich vorgenommen und in Ausserachtlassung der krankheits be dingten somatischen und psychischen Beschwerden auf den von der Suva bemessenen Invaliditätsgrad verwiesen. Beim Valideneinkommen sei auf das zu letzt vor dem Unfall erzielte Einkommen als Autolackierer abzustellen, welches laut der Suva-Verfügung angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 20 02 Fr. 71'500.-- betragen habe. Das Invalideneinkommen könne erst nach um fassender polydisziplinärer Begutachtung ermittelt werden. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Abklärungen auf die psychiatrischen und neuro psycho logischen Beeinträchtigungen beschränkt, ohne den Verlauf hinsichtlich der un fallbedingten Beschwerden und weiterer krankheitsbedingten somatischen Beschwerden klären zu lassen. Die psychischen Beschwerden habe die Beschwer degegnerin ausserdem nur ungenügend abgeklärt, das Gutachten von Dr. D.___ weise diverse Mängel auf. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht des Hausarztes med. pract . Z.___ vom 2 6. November 2019 (Urk. 8/134) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst - und Depression ssymptomatik gemischt sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein cerviko-cephales Schmerzsyndrom, ein arterieller Hypertonus, eine Hyperlipidämie sowie ein burning -hand-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001 bei einem Skiunfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit anhaltenden Schmerzen erlitten. Die Tätig keit als Autolackierer habe er aufgegeben und er sei zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Nach der Umschulung sei er aber stellenlos geblieben und habe schliesslich eine Stelle im Personentransport angenommen. Von der Suva sei ihm eine Rente von ca. Fr. 500.-- pro Monat zugesprochen worden. Bis 2017 habe er im Personentransport gearbeitet, dann sei er arbeits los gew orden . Die Fahreignung sei aktuell nicht gegeben. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei durch den behandelnden Psychiater Dr. A.___ vorzunehmen. 3.2
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___
vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 8/138/1-5) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1), ein fetales Alkohol syndrom Hirnschädigung (ICD-10: Q 86.0) und eine Persönlichkeitsstörung vom gemischten Typ mit impulsiven anankastischen, negativistischen Zügen (ICD-10: F60.5). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Fahrer sei der Beschwerdeführer sei t dem 2 2. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne sich nicht konzentrieren, habe seine Emotionen nicht unter Kontrolle und sei deshalb nicht fähig, seine Erwerbs tätigkeit als Kurierfahrer fortzusetzen. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Prognose für eine Wiedereingliederung sei denkbar schlecht. Der Beschwerdeführer habe eine leichte Intelligenzstörung, ein fetales Alkoholsyndrom und eine depressive Störung. Er sei derzeit nicht in der Lage, zu arbeiten und es sei zweifelhaft, ob sich daran wieder etwas ändere. 3.3
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 8/153 /1-48) bestehen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es fänden sich keine Hinweise, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden habe. Wichtig sei, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung genannten Adaptionsfähigkeiten (praktische Tätigkeiten ohne Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten, Zeitdruck vermeiden) ein gehalten würden. Es sei aber davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit diesen Kriterien entsprochen habe. Einschränkungen könnten nicht be gründet werden, weil kein psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/153/44-47).
Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer die Impulskontrolle häufiger verliere als früher. Daraus lasse sich ableiten, dass er früher wenig oder keine Probleme mit der Impulskontrolle gehabt habe, was mit einer Persönlichkeitsstörung unvereinbar sei. Eine Persönlichkeitsstörung wäre auch nicht zwingend ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer bis 2017 im Personentransport gearbeitet habe. Ein fetales Alkoholsyndrom mit Hirnschädigung könne aus dem gleichen Grund nicht nach vollzogen werden. Die depressive Episode könne anhand des äusserst knappen Arztberichtes nicht überprüft werden. Eine Intelligenzstörung sei anhand des un tersuchten IQ-Wertes nicht nachvollziehbar. Der Gesamt-IQ liege bei 87 Punkten im unteren Normbereich (Urk. 8/1 53/3-
E. 4 an der linken Hand (dominant). Der Hausarzt überwies den Beschwerde führer deshalb am 2 2. Dezember 2020 (Urk. 8/174/11) zur Behandlung an Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie.
3.10 .2
Dr. K.___ berichtete am 5. Januar 2021 (Urk. 8/174/12) über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er habe eine bessere Schiene in der Ergotherapie bekommen, das PIP dürfe er bewegen. Die Schiene sollte er noch etwa 3 Wochen tragen. 3.10 .3
Am 1 0. Februar 2021 (Urk. 8/175) führte Dr. K.___ aus, es seien nun 6 Wochen seit dem Umfall vergangen. Der Beschwerdeführer sei geschient worden. Der Finger sei wieder schön gerade. Das Röntgenbild zeige eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung. 3.11
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 1. April 2021 (Urk. 8/179/4-5) aus, die neu eingereichten Arztberichte brächten aus psychiatri scher Sicht keine neuen Tatsachen hervor. Testpsychologische Unter suchungen würden für eine psychiatrische Beurteilung nicht ausreichen. Es sei eine klinische Würdigung notwendig. Ein Libidoverlust des Beschwerdeführers sei nur relevant, wenn überhaupt die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien und stelle kein eigenständiges Kriterium nach ICD-10 für e ine depressive Episode dar. Dr. A.___ erwähne, dass ein IQ von 87 unterdurchschnittlich sei, ein IQ von 85-114 liege aber im normalen Bereich. Auch ein IQ von 82 reiche für eine ver sicherungsmedizinische Beurteilung nicht aus. Es sei lediglich eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsstörung festgestellt worden. In der Gesamt schau beurteile Dr. A.___ den psychiatrischen Sachverhalt anders als der Gutachter, welcher die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ausführlich diskutiert und nicht bestätigt habe. Neue Tatsachen würden nicht vorgebracht. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen, eine neue Begutachtung sei nicht indiziert. 3.12
RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in der Stellungnahme vom 8. April 2021 (Urk. 8/179/6-7) fest, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst bestünden Einschränkungen wegen belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Füssen, im linken Knie, in beiden Hüften un d der linken Hand. Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzlast, ohne hüft-, knie- und fussbelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Gehstrecke bis 15 km pro Tag. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden. Es bestehe ausserdem eine Hörschwäche, welche jedoch dank Hörgeräte versorgung keine Schwierigkeiten auslöse. Der Verlauf nach der CTS-Operation am 3 0. Juni 2020 sei unbekannt. 3.1 3
Am 1 8. Mai 2021 (Urk. 8/177) führte der Hausarzt med. pract . Z.___ aus, ab gesehen von der Fraktur an der linken Hand lägen keine weiteren Berichte vor. Bericht e über die CTS-Operation vom 3 0. Juni 2020 lägen ihm nicht vor. Die Beschwerden im Bereich der linken Hand seien postoperativ jedoch noch nicht adäquat behoben. Zudem bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des Ringfingers der linken Hand. Weitere Abklärungen seien gegen wärtig nicht geplant. 3.14 3.14.1
RAD-Arzt Dr. H.___ führte am 2 8. Juli 2021 (Urk. 8/179/6-7) aus, die Diagnosen betreffend die linke Hand bzw. den linken Arm könnten aus versicherungs medizinisch-orthopädischer Sicht die funktionelle Leistungsfähig keit nicht längerfristig einschränken, sondern lediglich für die Zeit der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung von maximal 6 Wochen. 3.14.2
Am 1 2. August 2021 (Urk. 8/ 179 /7) hielt Dr. H.___ ergänzend fest, dass die an gestammte Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst dem formulierten Belastungsprofil entspreche. Der Beschwerdeführer sei für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 3.15
Dr. A.___ nahm am 2 9. Oktober 2021 (Urk. 8/189) Stellung z um Vor bescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 (Urk. 8/180) . Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass Dr. D.___ keine Diagnosen festgestellt habe. Was Dr. D.___ festgestellt habe, sei jedoch völlig unerheblich, dies sei eine Petitio
pri n cipii, es werde eine Sache mit sich selbst bewiesen. Dr. A.___ habe die Diagnosen testpsychologisch und klinisch festg estellt. Die Behauptung von Dr. D.___, dass es diese Diagnosen nicht gebe, sei falsch. Die Diagnosen seien bewiesen, klinisch und testpsychologisch. Zudem nehme der Beschwerdeführer Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei auch Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und sei deswegen entschädigt worden. Dass Dr. D.___ behaupte, dass der Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung habe, grenze an eine Verhöhnung von zwangsplatzierten ehemaligen Heimkindern. Das Gut achten könne nur als unwissenschaftlich bewertet werden. Es sei eine unab hängige polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 3.16
RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 2 3. Februar 2022 (Urk. 8/191/3-4) aus, es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer laut dem Gut achten von Dr. D.___ keine Beeinträchtigung der Tagesstruktur, ein unauf fälliger psychopathologischer Befund und keine Diagnosen bei einer lediglich minimalen neuropsychologischen Beeinträchtigung bestehen würden. Dr. A.___ bringe keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Er diagnostiziere aufgrund der Anamnese (schwierige Kindheit mit fürsorgerischen Zwangsmass nahmen) eine Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung müsse jedoch anhand der diagnostischen Kriterien hergeleitet werden. Es könne hierzu auf die Aus führungen im Gutachten verwiesen werden. Dr. A.___ beurteile den medizinischen Sachverhalt anders als Dr. D.___, begründe dies jedoch nicht und leite d ie von ihm gestellte Diagnose nicht her. Als Fazit sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Es sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand un d die damit verbundene Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 27. April 2006 (Urk. 8/90), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerde führers letztmals ver neint worden ist, bis zur vorliegend angefoc htenen Ver fügung vom 2 8. März 2022 (Urk.
2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
E. 4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 8/153/1-48) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.
D er begut achtende
Arzt hat sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt . Zudem hat er die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten ist auch unter Berück sichtigung der Ergebnisse der neuropsychologis chen Untersuchung von E.___ vom 1 7. Juli 2020 (Urk. 8/153/51-67) erstellt worden. Es kommt ihm daher grundsät zlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten von Dr. D.___ vor, der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe sich ausführlich damit aus ein andergesetzt und nachvollziehbar seine Kritik begründet. Bereits die Grund annahme Dr. D.___ s, wonach der Beschwerdeführer früher weniger Probleme mit der Impulskontrolle gehabt haben soll, werde von Behandler gründlich widerlegt. Er lege dar, dass diese Problematik früher und heute gleich häufig aufgetreten sei. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ zwar tatsächlich behauptet, es sei früher wie heute gleich häufig zu Durchbrüchen und psychischen Problemen gekommen wie heute (Urk. 8/168/2). Er widerspricht damit aber dem von ihm selber eingebrachten ne uropsychologischen Bericht der p sychiatrisc hen Klinik B.___ vom 2 6. August 2019 (Urk. 8/138/6-11), in welchem eine zunehmende Impulskontrollstörung festgehalten wird, beruhend auf den An gaben des Beschwerdeführer s, dass er die Impulskontrolle häufiger verliere («ich explodiere häufiger»). Dr. A.___ setzt sich ausserdem auch nicht damit aus einander, weshalb sich die laut seiner Diagnose bestehende Persönl ich keits störung, die bereits im frühen Kindes- und Jugendalter zum Tragen gekommen sei (Urk. 8/168/4), nicht
zu einem früheren Zeitpunkt auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers ausgewirkt hat. Ebenso wenig legt Dr. A.___ dar, wes halb das laut seiner Diagnose ebenfalls seit dem Kindes- und Jugendalter bestehende fetale Alkoholsyndrom mit schweren Verhaltens störungen den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während sehr langer Zeit regel mässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es gilt in diesem Zu sammenhang an zumerken, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle als Fahrer bei der Y.___ nicht aus in seiner Person liegenden Gründen verloren hat, sondern weil die Arbeitgeberin diesen Dienst eingestellt und alle dafür beschäftigten Arbeitnehmer entlassen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es bestehe eine Persönlichkeitsstörung und diese wirke sich schon seit Jahren in gleichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer deswegen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Ver lust seiner Arbeitsstelle per Ende Dezember 2017 n icht erheblich beeinträchtigt war. Aus dem Umstand, dass D r. A.___ darlegt, dass bereits früher die gleichen Durchbrüche und psychischen Probleme bestanden hätten (Urk. 8/168/2), muss geschlossen werden, dass diesbezüglich keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, sondern D r. A.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachver halts vornimmt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
eine sehr schwierige Kinder
- und J ugendzeit durchlebte, kann zwar Ursache für eine Persönlichkeitsstörung sein, alleine da raus kann aber nicht auf eine solche geschlossen werden. E s grenzt entgegen der Ansicht von D r. A.___ (Urk. 8/189) nicht an eine Verhöhnung von Verding- und Heim kindern und ist auch nicht unwissenschaftlich, wenn nicht schon nur aufgrund d er schweren Vergangenheit von einer (invalidisierenden) Persönlichkeitsstörung ausgegangen wird.
E. 4.4 Bezüglich der gegen das Gutachten von Dr. D.___ vorgebrachten Kritik, dass es nicht leitliniengerecht sei, weil die testpsychologische Abklärung nur unvoll ständig erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entschei dend ist und dem angesprochenen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E.
9.2.2, 8C_465/2019 vom 1 2. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3).
E. 4.5 Dr. A.___ we ist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das Explorationsgespräch ein Antidepressivum eingenommen habe und natürlich vermutlich nicht depressiv gewesen sei. Wenn der Gutachter im Gespräch keine Depression festgestellt habe, so sei es damit zu erklären, dass der Beschwerde führer zu diesem Zeitpunkt durch Medikamente und Therapie nicht depressiv gewesen sei (Urk. 8/168/7-8). Dies zeigt mithin, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
– soweit überhaupt vorhanden –
be handelbar sind, was dafür spricht, dass deswegen keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch weiterhin über zahlreiche Ressourcen und es besteht keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen . Sein Tagesablauf sieht gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. D.___
so aus, dass er zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr aufstehe, Körper hygiene mache, Kaffee trinke und die erste Zigarette rauche . A nschliessend gehe er für zwei Stunden mit seinem Hund spazieren. Wenn er wieder zu H ause sei, nehme er das F rühstück ein und füttere den Hund und die Katze. D ann erledige er die Aufgaben im Haushalt. E r nehme drei Mahlzeiten pro Tag ein, wobei er hauptsächlich am Ab end etwas koche . E r mache einen Mittagsschlaf von knapp einer S tunde und bastle am Nachmittag an seinem Modellschiff, wofür er bereits 2500 Stunden
aufgewendet habe. Das Schiff sei mehr oder weniger fertig, er brauch e voraussichtlich noch rund 200 Stunden. M an habe ihm gesagt, dass es gut wäre, wenn er danach ein neues Projekt beginnen würde .
D as Problem sei aber, dass dies Geld kosten würde. Wenn er keine Energie mehr habe, um weiter am Schiff zu arbeiten, höre er auf, versuche aber nach einer Pause erneut daran heranzugehen. Zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr gehe er erneut noch einmal mit dem Hund hinaus. Im Prinzip sei er jeden Tag vier Stunden mit dem Hund unterwegs. Nach dem Abendessen sei er entweder wieder am Basteln oder schaue fern. Ins Bett gehe er um 23.00 Uhr. Ein weiteres Hobby sei Billard. Zurzeit spiele er wegen der Corona-Pandemie nicht regelmässig, davor sei er aber oft mit einem Kollegen spielen gegangen. Allerdings sei dies auch relativ kostspielig. Schwimmen sei auch ein Hobby, er schwimme zusammen mit dem Hund im See. Er spiele auch gerne Gesellschaftsspiele. Er habe zwei, drei Kollegen, mit denen er spiele. Lesen würde er nicht und er sei auch nicht in einem Verein. Er hasse das Zugfahren, weil er meistens im Zug einschlafe und an der falschen Station aussteige. Im Auto habe er dieses Problem nie gehabt. In den Ferien sei er letztes Jahr nicht gewesen. Einkaufen würde er s elber, es sei aber etwas mühsam, weil er nicht mehr als 15 kg heben sollte (Urk. 8/153/32-33).
E. 4.6 Als unzutreffend erweist sich auch die Anmerkung von Dr. A.___, es sei völlig unerheblich, was Dr. D.___ festgestellt habe (Urk. 8/189). Es liegt keine Petitio
principii vor .
E s wird nicht eine Sache mit sich selbst bewiesen, sondern die Beschwerdegegnerin stellt auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ ab, welche dieser aufgrund seiner klinische n Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung abgegeben hat. Der Umstand, dass Dr. A.___ eine abweichende Diagnose stellt, führt nicht dazu, dass nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann. Mit der abweichenden Beurteilung von Dr. A.___ hat sich Dr. D.___ einlässlich auseinandergesetzt, die diesbezüglichen Anforderungen werden durch das Gut achten erfüllt.
E. 4.7 Insgesamt ist damit auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen bestehen und damit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
E. 4.8 Der Hausarzt med. pract . Z.___ hat im Bericht vom 2 6. November 2019 (Urk. 8/134/7) keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt. Er verwies bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. A.___ . Es schien unter den gegebenen Umständen angebracht, dass sich die Beschwerde gegnerin zur Ab klärung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf die Einholung eines bidisziplinären Gutachte ns (psych iatrisch und neuropsycho logisch) beschränkte (Urk. 8/143).
E. 4.9 Laut den Ausführungen des Hausarztes med. pract . Z.___ vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) ergab sich im Folgenden mit einem Karpaltunnelsyndrom ein neuer Befund. Zwar blieb die konservative Therapie erfolglos, der Hausarzt erwartete aber nach einer handchirurgischen Sanierung eine vollständige Sistierung der Beschwerden und stellte die Prognose, dass keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde. Im gleichen Zeitraum kam es zu einer weiteren Beeinträchtigung, weil der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 eine Fraktur DIP 4 an der linken Hand erlitt (Urk. 8/174/11). Der Fing er wurde in der Folge geschient . Es trat eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung ein (Urk. 8/175) . Wie RAD- Arzt Dr. H.___ in schlüssiger Weise in der Stellungnahme vom 2 8. Juli 2021 (Urk. 8 / 17
E. 4.10 Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt schliesslich auch nicht vor wegen der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese wird durch eine ent sprechende Versorgung durch Hörgeräte ausreichend kompensiert (vgl. Urk. 8/108, Urk. 8/110, Urk. 8/111/5-7).
E. 4.11 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/90) nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
E. 5 ).
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialb ehörden der Gemeinde M.___ vom 3. Mai 2022 (Urk. 3/4) ein Gesuch um unent geltliche Prozess führung und Bestellung einer un entgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechts vertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Ver fahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
E. 5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.3 Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Honorarnote vom 1 9. August 2022 (Urk.
10) geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden 50 Minuten ist der Sache angemessen, womit sie mit Fr. 2'399.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’3 99 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 7 ) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.
E. 9 /6-7) ausgeführt hat, wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit durch das Karpaltunnelsyndrom und die Fraktur am Finger nicht längerfristig eingeschränkt, sondern lediglich im Zeitraum von jeweils maximal 6 Wochen für die Dauer der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung. Gemäss dem Operationsbericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Handchirurgie, wurde am 2 9. Januar 2022 ein weiterer operativer Eingriff (Synovektomie an der Hand links) durch geführt, es ergibt sich aber auch aus diesem B ericht k eine dauerhafte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00256
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2. November 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1963, absolvierte in den Jahren 1980 bis 1983 eine Aus bildung zum Autolackierer und arbeitete danach
in diesem Beruf (Urk. 8/25/3, Urk. 8/58). Am 1 6. Januar 2001 verletzte er sich bei einem Skiunfall am Knie links (Ruptur des Kreuzbandes) . Die Suva erbrachte Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/9- 11). Wegen den Folgen d es Unfalls meldete sich der Versicherte am 1 8. September 2001 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/1). Die IV-Stelle Schwyz nahm diverse Abklärungen vor . Am 18. Septem ber 2001 teilte sie dem Ver sicherten mit, dass sie die Kosten einer Umschulung zum technischen Kauf mann übernehme (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2002 sprach die Suva X.___ eine Invalidenrente in der Höhe von 14 % zu (Urk. 8/22). Die Um schulung verlief aufgrund von schulischen Schwächen und gesundheitlichen Problemen schwierig und dauerte länger als geplant, weil Wiederholungen not wendig waren. Schliesslich konnte der Versicherte die Ausbildung zum tech nischen Kaufmann im Februar 2006 aber erfolgreich abschliessen (Urk. 8/ 86). Mit Verfügung vom 2 7. April 2006 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit, dass die beruf lichen Massnahmen erfolgreich abge schlossen seien und verneinte den Anspruch auf eine Inva lidenrente, da es ihm möglich sei, ein renten aus schliessen des Ein kommen zu erzielen (Urk. 8/90). 1.2
Vom 1. Juli 2009 bis zum 3 1. Dezember 2017 arbeitete X.___ als Fahrer bei der Y.___ GmbH zu einem Pensum von 80 % . Das Arbeits verhältnis wurde durch die Arbeitgeberin aufgelöst, da sie den Fahrdienst per Ende 2017 einstellte (Urk. 8/141). Nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle bezog d er Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/120) . Am 14. Ok tober 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/125). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztb erichte von med. pract . Z.___, Allge meine Innere Medizin FMH, vom 26. November 2019 (Urk. 8/134), und von Dr. med.
A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 8/138/1-5; unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Klinik B.___, Ambulatorium C.___, vom 26. Au gust 2019, Urk. 8/138/6-11) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 1 7. Januar 2020 (Urk. 8/141) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic . phil.
E.___, Fach psychologe für Neuropsychologie F SP, vom 5. August 2020 erstellen (Urk. 8/153). Am 8. September 2020 nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 8/154/4-5). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/155). Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz am 2 9. Oktober 2020 (Urk. 8/ 156), am 1. Dezember 2020 (Urk. 8/163), am 1 9. Januar 2021 (Urk. 8/169) unter Beilage der Stellung nahmen von Dr. Z.___ vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) und von Dr. A.___ vom 1 7. Januar 2021 (Urk. 8/168/2-9), am 8. Februar 2021 (Urk. 8/170) unter Beilage des Schreibens des Staatsarchivs des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021 (Urk. 8/171)
bzw. am 2 5. März 2021 (Urk. 8/173) unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/174/1-19) Einwand. Am 1. April 2021 bzw. 8. April 2021 na hmen die RAD-Ärzte Dr. F.___ sowie Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie un d Traumatologie, Stellung (Urk. 8/179/4-6). Nach der Vornahme weiterer Abklärung en nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. Juli 2021 Stellung (Urk. 8/179/6-7). Mit erneutem Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Schwarz am 9. September 2021 (Urk. 8/184) bzw. am 2 9. Oktober 2021 (Urk. 8/190) unter B eilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2021 (Urk. 8/189)
Einwand. Am 1 6. November 2021 bzw. am 23. Februar 2022 nahmen die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 8/ 191/4-5). Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/192). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Schwarz am 1 2. Mai 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1.
Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 2 8. März 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Be gut achtung und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungs anspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.
Es sei die Möglichkeit zur Nachreichung und Erläuterung von Unterlagen im Rahmen der Beschwerdeergänzung oder Replik einzuräumen. 4.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren und die unter zeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu setzen. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 2. August 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 5. August 2022 mitgeteilt wurde . Dabei wies das Gericht darauf hin, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern. Über den Antrag auf unent geltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühest mögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwend bar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter su chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 1.7
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2022 (Urk.
2) damit, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Ein schränkung ausgewiesen sei, welche ihn langfristig in seiner Arbeitsfähigkeit ein schränke. Seine T agesstruktur sei nicht beeinträchtigt und der psycho pathologische Befund unauffällig. Es würden keine gravierenden Symptome oder Funktionseinbussen beklagt. Der IQ liege zwar im Bereich einer Lernbehinderung mit minimaler Beeinträchtigung, sei aber deutlich über dem Bereich, der für eine Diagnose einer Intelligenzminderung in Frage komme. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 2. Mai 2022 (Urk.
1) geltend, er habe bereits im Vorbescheidverfahren darauf hin ge wiesen, dass die Beschwerdegegnerin den unfallbedingten Vorzustand mit einem rein unfallbedingten Invaliditätsgrad von 14 % bei der aktuellen Beur teilung zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Be schwerden die Invaliditätsbemessung beziffert vorzunehmen habe. Trotz einer gesundheitlichen Verschlechterung habe die Beschwerdegegnerin keinen korrekt bezifferten Ein kommensvergleich vorgenommen und in Ausserachtlassung der krankheits be dingten somatischen und psychischen Beschwerden auf den von der Suva bemessenen Invaliditätsgrad verwiesen. Beim Valideneinkommen sei auf das zu letzt vor dem Unfall erzielte Einkommen als Autolackierer abzustellen, welches laut der Suva-Verfügung angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 20 02 Fr. 71'500.-- betragen habe. Das Invalideneinkommen könne erst nach um fassender polydisziplinärer Begutachtung ermittelt werden. Die Beschwerde gegnerin habe ihre Abklärungen auf die psychiatrischen und neuro psycho logischen Beeinträchtigungen beschränkt, ohne den Verlauf hinsichtlich der un fallbedingten Beschwerden und weiterer krankheitsbedingten somatischen Beschwerden klären zu lassen. Die psychischen Beschwerden habe die Beschwer degegnerin ausserdem nur ungenügend abgeklärt, das Gutachten von Dr. D.___ weise diverse Mängel auf. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht des Hausarztes med. pract . Z.___ vom 2 6. November 2019 (Urk. 8/134) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst - und Depression ssymptomatik gemischt sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein cerviko-cephales Schmerzsyndrom, ein arterieller Hypertonus, eine Hyperlipidämie sowie ein burning -hand-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2001 bei einem Skiunfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit anhaltenden Schmerzen erlitten. Die Tätig keit als Autolackierer habe er aufgegeben und er sei zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Nach der Umschulung sei er aber stellenlos geblieben und habe schliesslich eine Stelle im Personentransport angenommen. Von der Suva sei ihm eine Rente von ca. Fr. 500.-- pro Monat zugesprochen worden. Bis 2017 habe er im Personentransport gearbeitet, dann sei er arbeits los gew orden . Die Fahreignung sei aktuell nicht gegeben. Die Beurteilung der Arbeits fähigkeit sei durch den behandelnden Psychiater Dr. A.___ vorzunehmen. 3.2
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___
vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 8/138/1-5) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1), ein fetales Alkohol syndrom Hirnschädigung (ICD-10: Q 86.0) und eine Persönlichkeitsstörung vom gemischten Typ mit impulsiven anankastischen, negativistischen Zügen (ICD-10: F60.5). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Fahrer sei der Beschwerdeführer sei t dem 2 2. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne sich nicht konzentrieren, habe seine Emotionen nicht unter Kontrolle und sei deshalb nicht fähig, seine Erwerbs tätigkeit als Kurierfahrer fortzusetzen. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Prognose für eine Wiedereingliederung sei denkbar schlecht. Der Beschwerdeführer habe eine leichte Intelligenzstörung, ein fetales Alkoholsyndrom und eine depressive Störung. Er sei derzeit nicht in der Lage, zu arbeiten und es sei zweifelhaft, ob sich daran wieder etwas ändere. 3.3
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 8/153 /1-48) bestehen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es fänden sich keine Hinweise, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden habe. Wichtig sei, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung genannten Adaptionsfähigkeiten (praktische Tätigkeiten ohne Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten, Zeitdruck vermeiden) ein gehalten würden. Es sei aber davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit diesen Kriterien entsprochen habe. Einschränkungen könnten nicht be gründet werden, weil kein psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/153/44-47).
Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer die Impulskontrolle häufiger verliere als früher. Daraus lasse sich ableiten, dass er früher wenig oder keine Probleme mit der Impulskontrolle gehabt habe, was mit einer Persönlichkeitsstörung unvereinbar sei. Eine Persönlichkeitsstörung wäre auch nicht zwingend ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer bis 2017 im Personentransport gearbeitet habe. Ein fetales Alkoholsyndrom mit Hirnschädigung könne aus dem gleichen Grund nicht nach vollzogen werden. Die depressive Episode könne anhand des äusserst knappen Arztberichtes nicht überprüft werden. Eine Intelligenzstörung sei anhand des un tersuchten IQ-Wertes nicht nachvollziehbar. Der Gesamt-IQ liege bei 87 Punkten im unteren Normbereich (Urk. 8/1 53/3- 4) . 3.4
Der neuropsychologische Gutachter lic . phil. E.___ führte im Untersuchungs bericht vom 1 7. Juli 2020 (Urk. 8/153/51-6 1) aus, die Intelligenz des Beschwer deführers liege im Bereich einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ 82). Es bestehe eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in Teilbereichen exekutiver Funktionen. Akten- und eigen anamnestisch gebe es seit jeher bestehende Schwierigkeiten bei kulturtechnischen Anforderungen (Lesen, Schreiben, Rechnen). Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Fahrer für die Y.___ gearbeitet. Die aktuell objektivier baren Schwächen im kulturtechnischen Bereich hätten schon seit jeher bestanden. Die Berufs ausbildung und die spätere Fahrprüfung habe er mit viel Fleiss trotzdem bestan den und anschliessend auch die beruflichen Anforderungen erfüllen können. Es sei davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht ein geschränkt sei. Berufliche Leistungen würden praktisch unvermindert er bracht. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anfor derungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Der Grad der Arbeits unfähigkeit bezüglich der intellektuell/neuropsycho logischen Voraus setzungen werde in Abhängigkeit der Anforderungen zwischen 0 % und 10 % eingeschätzt. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit wäre nicht durch neuropsychologische Faktoren verursacht. Ideal geeignet seien praktische Tätig keiten ohne Anforde rungen an kultur technische Fähigkeiten, bei denen der Beschwer deführer seine Stärken im exakten und genauen Arbeiten möglichst einsetzen könne. Zeitdruck sei zu vermeiden. Der Beschwerdeführer verfüge über knapp alterskonforme intellektuelle Fertigkeiten. Für die angestammte und die zuletzt ausgeübte beruf liche Tätigkeit bestünden keine relevanten Einschränkungen. Im Vergleich mit einer hirngesunden Altersreferenzpopulation mit vergleichbarer Schul- und Berufsbildung zeige er ei n weitgehend alters- und bildungs konformes Leistungs profil. 3.5
Laut dem Operationsbericht der Klinik I.___ vom 2. Juli 2020 (Urk. 8/174/19) wurde beim Beschwerdeführer eine totale Tenosynovektomie
der Beugesehnen im Karpalkanal und eine
Neurolyse des Nervus
medianus links durchgeführt. Bis zum Ende der 6. postoperativen Woche sei konsequent auf stärkere Kraft anwendungen zu verzichten. In den meisten handwerklichen Berufen müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen eingehalten werden. Bei schwerer manueller Belastung dauere die Arbeitsunfähigkeit in der Regel 8 Wochen. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet dauere es meistens insge samt 3-6 Monate. 3.6
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 8. September 2020 (Urk. 8/154/5) aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___
erfülle die An forderungen, sei nachvollziehbar und plausibel, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen. Die Tagesstruktur des Beschwerdeführers sei nicht be einträchtigt und der psychopathologische Befund unauffällig. Es habe sich keine Störung diagnostizieren lassen. Der IQ liege zwar im Bereich einer Lern behinderung, aber deutlich über dem Bereich, welcher für die Diagnose einer Intelligenzminderung in Frage komme. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es liege kein die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesundheitszustand vor. 3.7
Der Hausarzt med. pract . Z.___ führte am 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) aus, es habe sich beim Beschwerdeführer mit einem Karpaltunnelsyndrom ein neuer Befund ergeben. Eine konservative Therapie sei ohne Erfolg geblieben. Es erfolge eine Weiterweisung für eine handchirurgische Sanierung. Es sollte damit eine vollständige Sistierung der Beschwerden zu erwarten sein. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich hieraus voraussichtlich nicht. Bezüglich der Gelenksbeschwerden würden weitere spezialärztlich e Abklärungen vor ge nommen. 3.8
Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 1 7. Januar 2021 (Urk. 8/168/2-9) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ . Es sei ein Trugschluss, dass Dr. D.___ angebe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei falsch, weil früher wenig oder gar keine Probleme mit der Impulskontrolle bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe auch früher regelmässig Impulskontrollstörungen und aggressive Durchbrüche gehabt. Es werde in den Diagnosekriterien nicht an gegeben, in welcher Frequenz diese auftreten müssten. Die Testung zeige auf, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Auch aus der Anamnese ergebe sich, dass von einem fetalen Alkoholsyndrom mit schweren Verhaltensstörungen und von einer Persönlichkeitsstörung, die bereits im frühen Kindesalter und Jugendalter zu m Tragen gekommen sei, auszugehen sei. Die Negierung der depressiven Episode durch den Gutachter beziehe sich auf dessen eigene Testung, die unvollständig sei. Es sei viel wahrscheinlicher, dass seit vielen Jahren eine rezidivierende depressive Störung bestehe, die der Gut achter nicht bedenke. Es finde im Gutachten keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführer ein Antidepressivum einnehme und somit beim Explorations gespräch vermutlich nicht depressiv gewesen sei. Es lägen IV-relevante Diagnosen vor: eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende Depression und eine kombinierte Störung der schulischen Fähigkeiten. 3.9 3.9 .1
Laut dem Sprechstundenbericht der Klinik J.___ vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/1-2) bestehen beim Beschwerdeführer Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts bislang unklarer Genes e bei anamnestisch Zustand nach anteriorer Luxation oberes Sprunggelenk recht s 1980 (Unfall während der RS) sowie gemäss Konsultationsbericht 2002/2003 Verdacht auf Tarsaltunnel syndrom rechts und Hinweisen auf eine osteochondrale Läsion OSG rechts, belastungsabhängige Schmerzen an den Grosszehengrundgelenken beidseits bei möglicherweise beginnender Arthrose und OSG-Beschwerden links unklarer Genese bei Zustand nach OSG-Distorsion 200 6. 3.9 .2
Im Sprechstundenbericht vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/3-4) hie lten die Ärzte der Klinik J.___ fest, es sei ein MRI des rechten OSG angefertigt worden. Der Beschwerdeführer berichte nochmals, dass er an belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Fuss leide, die er mehr an der Aussenseite angebe und die nach einigen Kilometern Gehzeit auftreten würden. Insbesondere Bergauf- und Bergabgehen seien mit vermehrten Schmerzen verbunden. Der Beschwerdeführer gehe ca. 15 km jeden Tag zu Fuss mit seinem Hund und trage hierbei sehr stabiles Schuhwerk. MRI-tomografisch finde man im rechten OSG keine signifikanten Veränderungen. Möglicherweise gingen die beschriebenen Beschwerden jedoch vom Calcaneocuboi d al -Gelenk aus, wo der Beschwerdeführer eine starke Druck dolenz angebe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, eine Infiltration dieses Gelenkes vorzunehmen, womit er einverstanden sei. 3.9 .3
Bezüglich der Beschwerden am rechten Fuss hielten die Ärzte der Klinik J.___ im weiteren Sprechstundenbericht vom 2 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/5-6) fest, es sei eine Infiltration durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer werde den Verlauf beobachten. Die nächste Konsultation sei am 2 6. Februar 2021 vor gesehen. 3.9 .4
Im Sprechstundenbericht vom 1 9. Januar 2021 (Urk. 8/174/7-8) führten die Ärzte der Klinik J.___ aus, bezüglich de s Knie s zeige sich beim Beschwerdeführer eine regelrechte Beweglichkeit, bei jedoch rotatorischer Instabilität. Es würden weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen. 3.9 .5
Gemäss dem Sprechstundenbericht der Klinik J.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 8/174/9-10) zeig t en sich im MRT des linken Kniegelenks bei Status nach vorderer Kreuzband-Plastik und Meniskusrekonstruktion femorotibial regelrechte Befunde ohne Hinweise auf neu auftretende Meniskusläsionen sowie intaktem Transplantat. Im Bereich der Trochlea fänden sich fokal eine dritt- bis viert gradige Knorpelläsion ohne Aktivierungszeichen. Insgesamt zeige sich ein gut erhaltenes Gelenk nach dem stattgehabten Trauma und der rotorischen Instabilität, so dass keine operative Intervention nötig sei. Es sei mit der konservativen Therapie fortzufahren. Die Behandlung in der Klinik J.___ werde abgeschlossen. 3.10 3.10 .1
Am 2 1. Dezember 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine intraartikuläre Fraktur DIP Dig 4 an der linken Hand (dominant). Der Hausarzt überwies den Beschwerde führer deshalb am 2 2. Dezember 2020 (Urk. 8/174/11) zur Behandlung an Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie.
3.10 .2
Dr. K.___ berichtete am 5. Januar 2021 (Urk. 8/174/12) über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er habe eine bessere Schiene in der Ergotherapie bekommen, das PIP dürfe er bewegen. Die Schiene sollte er noch etwa 3 Wochen tragen. 3.10 .3
Am 1 0. Februar 2021 (Urk. 8/175) führte Dr. K.___ aus, es seien nun 6 Wochen seit dem Umfall vergangen. Der Beschwerdeführer sei geschient worden. Der Finger sei wieder schön gerade. Das Röntgenbild zeige eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung. 3.11
RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 1. April 2021 (Urk. 8/179/4-5) aus, die neu eingereichten Arztberichte brächten aus psychiatri scher Sicht keine neuen Tatsachen hervor. Testpsychologische Unter suchungen würden für eine psychiatrische Beurteilung nicht ausreichen. Es sei eine klinische Würdigung notwendig. Ein Libidoverlust des Beschwerdeführers sei nur relevant, wenn überhaupt die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien und stelle kein eigenständiges Kriterium nach ICD-10 für e ine depressive Episode dar. Dr. A.___ erwähne, dass ein IQ von 87 unterdurchschnittlich sei, ein IQ von 85-114 liege aber im normalen Bereich. Auch ein IQ von 82 reiche für eine ver sicherungsmedizinische Beurteilung nicht aus. Es sei lediglich eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsstörung festgestellt worden. In der Gesamt schau beurteile Dr. A.___ den psychiatrischen Sachverhalt anders als der Gutachter, welcher die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ausführlich diskutiert und nicht bestätigt habe. Neue Tatsachen würden nicht vorgebracht. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen, eine neue Begutachtung sei nicht indiziert. 3.12
RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in der Stellungnahme vom 8. April 2021 (Urk. 8/179/6-7) fest, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst bestünden Einschränkungen wegen belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Füssen, im linken Knie, in beiden Hüften un d der linken Hand. Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzlast, ohne hüft-, knie- und fussbelastende Zwangshaltungen (bücken, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Gehstrecke bis 15 km pro Tag. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden. Es bestehe ausserdem eine Hörschwäche, welche jedoch dank Hörgeräte versorgung keine Schwierigkeiten auslöse. Der Verlauf nach der CTS-Operation am 3 0. Juni 2020 sei unbekannt. 3.1 3
Am 1 8. Mai 2021 (Urk. 8/177) führte der Hausarzt med. pract . Z.___ aus, ab gesehen von der Fraktur an der linken Hand lägen keine weiteren Berichte vor. Bericht e über die CTS-Operation vom 3 0. Juni 2020 lägen ihm nicht vor. Die Beschwerden im Bereich der linken Hand seien postoperativ jedoch noch nicht adäquat behoben. Zudem bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des Ringfingers der linken Hand. Weitere Abklärungen seien gegen wärtig nicht geplant. 3.14 3.14.1
RAD-Arzt Dr. H.___ führte am 2 8. Juli 2021 (Urk. 8/179/6-7) aus, die Diagnosen betreffend die linke Hand bzw. den linken Arm könnten aus versicherungs medizinisch-orthopädischer Sicht die funktionelle Leistungsfähig keit nicht längerfristig einschränken, sondern lediglich für die Zeit der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung von maximal 6 Wochen. 3.14.2
Am 1 2. August 2021 (Urk. 8/ 179 /7) hielt Dr. H.___ ergänzend fest, dass die an gestammte Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst dem formulierten Belastungsprofil entspreche. Der Beschwerdeführer sei für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 3.15
Dr. A.___ nahm am 2 9. Oktober 2021 (Urk. 8/189) Stellung z um Vor bescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 (Urk. 8/180) . Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass Dr. D.___ keine Diagnosen festgestellt habe. Was Dr. D.___ festgestellt habe, sei jedoch völlig unerheblich, dies sei eine Petitio
pri n cipii, es werde eine Sache mit sich selbst bewiesen. Dr. A.___ habe die Diagnosen testpsychologisch und klinisch festg estellt. Die Behauptung von Dr. D.___, dass es diese Diagnosen nicht gebe, sei falsch. Die Diagnosen seien bewiesen, klinisch und testpsychologisch. Zudem nehme der Beschwerdeführer Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei auch Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und sei deswegen entschädigt worden. Dass Dr. D.___ behaupte, dass der Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung habe, grenze an eine Verhöhnung von zwangsplatzierten ehemaligen Heimkindern. Das Gut achten könne nur als unwissenschaftlich bewertet werden. Es sei eine unab hängige polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen. 3.16
RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 2 3. Februar 2022 (Urk. 8/191/3-4) aus, es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer laut dem Gut achten von Dr. D.___ keine Beeinträchtigung der Tagesstruktur, ein unauf fälliger psychopathologischer Befund und keine Diagnosen bei einer lediglich minimalen neuropsychologischen Beeinträchtigung bestehen würden. Dr. A.___ bringe keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Er diagnostiziere aufgrund der Anamnese (schwierige Kindheit mit fürsorgerischen Zwangsmass nahmen) eine Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung müsse jedoch anhand der diagnostischen Kriterien hergeleitet werden. Es könne hierzu auf die Aus führungen im Gutachten verwiesen werden. Dr. A.___ beurteile den medizinischen Sachverhalt anders als Dr. D.___, begründe dies jedoch nicht und leite d ie von ihm gestellte Diagnose nicht her. Als Fazit sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Es sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand un d die damit verbundene Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 27. April 2006 (Urk. 8/90), mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerde führers letztmals ver neint worden ist, bis zur vorliegend angefoc htenen Ver fügung vom 2 8. März 2022 (Urk.
2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 8/153/1-48) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.
D er begut achtende
Arzt hat sich mi t den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt . Zudem hat er die medizinischen Zusam men hänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schluss folgerun gen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten ist auch unter Berück sichtigung der Ergebnisse der neuropsychologis chen Untersuchung von E.___ vom 1 7. Juli 2020 (Urk. 8/153/51-67) erstellt worden. Es kommt ihm daher grundsät zlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5).
Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 7) ist in Bezug auf die Berichte der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.3
Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten von Dr. D.___ vor, der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe sich ausführlich damit aus ein andergesetzt und nachvollziehbar seine Kritik begründet. Bereits die Grund annahme Dr. D.___ s, wonach der Beschwerdeführer früher weniger Probleme mit der Impulskontrolle gehabt haben soll, werde von Behandler gründlich widerlegt. Er lege dar, dass diese Problematik früher und heute gleich häufig aufgetreten sei. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ zwar tatsächlich behauptet, es sei früher wie heute gleich häufig zu Durchbrüchen und psychischen Problemen gekommen wie heute (Urk. 8/168/2). Er widerspricht damit aber dem von ihm selber eingebrachten ne uropsychologischen Bericht der p sychiatrisc hen Klinik B.___ vom 2 6. August 2019 (Urk. 8/138/6-11), in welchem eine zunehmende Impulskontrollstörung festgehalten wird, beruhend auf den An gaben des Beschwerdeführer s, dass er die Impulskontrolle häufiger verliere («ich explodiere häufiger»). Dr. A.___ setzt sich ausserdem auch nicht damit aus einander, weshalb sich die laut seiner Diagnose bestehende Persönl ich keits störung, die bereits im frühen Kindes- und Jugendalter zum Tragen gekommen sei (Urk. 8/168/4), nicht
zu einem früheren Zeitpunkt auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers ausgewirkt hat. Ebenso wenig legt Dr. A.___ dar, wes halb das laut seiner Diagnose ebenfalls seit dem Kindes- und Jugendalter bestehende fetale Alkoholsyndrom mit schweren Verhaltens störungen den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während sehr langer Zeit regel mässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es gilt in diesem Zu sammenhang an zumerken, dass der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle als Fahrer bei der Y.___ nicht aus in seiner Person liegenden Gründen verloren hat, sondern weil die Arbeitgeberin diesen Dienst eingestellt und alle dafür beschäftigten Arbeitnehmer entlassen hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, es bestehe eine Persönlichkeitsstörung und diese wirke sich schon seit Jahren in gleichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, so ergibt sich, dass der Beschwerdeführer deswegen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zum Ver lust seiner Arbeitsstelle per Ende Dezember 2017 n icht erheblich beeinträchtigt war. Aus dem Umstand, dass D r. A.___ darlegt, dass bereits früher die gleichen Durchbrüche und psychischen Probleme bestanden hätten (Urk. 8/168/2), muss geschlossen werden, dass diesbezüglich keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, sondern D r. A.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachver halts vornimmt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
eine sehr schwierige Kinder
- und J ugendzeit durchlebte, kann zwar Ursache für eine Persönlichkeitsstörung sein, alleine da raus kann aber nicht auf eine solche geschlossen werden. E s grenzt entgegen der Ansicht von D r. A.___ (Urk. 8/189) nicht an eine Verhöhnung von Verding- und Heim kindern und ist auch nicht unwissenschaftlich, wenn nicht schon nur aufgrund d er schweren Vergangenheit von einer (invalidisierenden) Persönlichkeitsstörung ausgegangen wird. 4.4
Bezüglich der gegen das Gutachten von Dr. D.___ vorgebrachten Kritik, dass es nicht leitliniengerecht sei, weil die testpsychologische Abklärung nur unvoll ständig erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entschei dend ist und dem angesprochenen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E.
9.2.2, 8C_465/2019 vom 1 2. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3).
4.5
Dr. A.___ we ist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das Explorationsgespräch ein Antidepressivum eingenommen habe und natürlich vermutlich nicht depressiv gewesen sei. Wenn der Gutachter im Gespräch keine Depression festgestellt habe, so sei es damit zu erklären, dass der Beschwerde führer zu diesem Zeitpunkt durch Medikamente und Therapie nicht depressiv gewesen sei (Urk. 8/168/7-8). Dies zeigt mithin, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
– soweit überhaupt vorhanden –
be handelbar sind, was dafür spricht, dass deswegen keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch weiterhin über zahlreiche Ressourcen und es besteht keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen . Sein Tagesablauf sieht gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. D.___
so aus, dass er zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr aufstehe, Körper hygiene mache, Kaffee trinke und die erste Zigarette rauche . A nschliessend gehe er für zwei Stunden mit seinem Hund spazieren. Wenn er wieder zu H ause sei, nehme er das F rühstück ein und füttere den Hund und die Katze. D ann erledige er die Aufgaben im Haushalt. E r nehme drei Mahlzeiten pro Tag ein, wobei er hauptsächlich am Ab end etwas koche . E r mache einen Mittagsschlaf von knapp einer S tunde und bastle am Nachmittag an seinem Modellschiff, wofür er bereits 2500 Stunden
aufgewendet habe. Das Schiff sei mehr oder weniger fertig, er brauch e voraussichtlich noch rund 200 Stunden. M an habe ihm gesagt, dass es gut wäre, wenn er danach ein neues Projekt beginnen würde .
D as Problem sei aber, dass dies Geld kosten würde. Wenn er keine Energie mehr habe, um weiter am Schiff zu arbeiten, höre er auf, versuche aber nach einer Pause erneut daran heranzugehen. Zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr gehe er erneut noch einmal mit dem Hund hinaus. Im Prinzip sei er jeden Tag vier Stunden mit dem Hund unterwegs. Nach dem Abendessen sei er entweder wieder am Basteln oder schaue fern. Ins Bett gehe er um 23.00 Uhr. Ein weiteres Hobby sei Billard. Zurzeit spiele er wegen der Corona-Pandemie nicht regelmässig, davor sei er aber oft mit einem Kollegen spielen gegangen. Allerdings sei dies auch relativ kostspielig. Schwimmen sei auch ein Hobby, er schwimme zusammen mit dem Hund im See. Er spiele auch gerne Gesellschaftsspiele. Er habe zwei, drei Kollegen, mit denen er spiele. Lesen würde er nicht und er sei auch nicht in einem Verein. Er hasse das Zugfahren, weil er meistens im Zug einschlafe und an der falschen Station aussteige. Im Auto habe er dieses Problem nie gehabt. In den Ferien sei er letztes Jahr nicht gewesen. Einkaufen würde er s elber, es sei aber etwas mühsam, weil er nicht mehr als 15 kg heben sollte (Urk. 8/153/32-33). 4.6
Als unzutreffend erweist sich auch die Anmerkung von Dr. A.___, es sei völlig unerheblich, was Dr. D.___ festgestellt habe (Urk. 8/189). Es liegt keine Petitio
principii vor .
E s wird nicht eine Sache mit sich selbst bewiesen, sondern die Beschwerdegegnerin stellt auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___ ab, welche dieser aufgrund seiner klinische n Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung abgegeben hat. Der Umstand, dass Dr. A.___ eine abweichende Diagnose stellt, führt nicht dazu, dass nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann. Mit der abweichenden Beurteilung von Dr. A.___ hat sich Dr. D.___ einlässlich auseinandergesetzt, die diesbezüglichen Anforderungen werden durch das Gut achten erfüllt. 4.7
Insgesamt ist damit auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen bestehen und damit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 4.8
Der Hausarzt med. pract . Z.___ hat im Bericht vom 2 6. November 2019 (Urk. 8/134/7) keine somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt. Er verwies bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. A.___ . Es schien unter den gegebenen Umständen angebracht, dass sich die Beschwerde gegnerin zur Ab klärung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf die Einholung eines bidisziplinären Gutachte ns (psych iatrisch und neuropsycho logisch) beschränkte (Urk. 8/143). 4.9
Laut den Ausführungen des Hausarztes med. pract . Z.___ vom 1 0. Dezember 2020 (Urk. 8/168/1) ergab sich im Folgenden mit einem Karpaltunnelsyndrom ein neuer Befund. Zwar blieb die konservative Therapie erfolglos, der Hausarzt erwartete aber nach einer handchirurgischen Sanierung eine vollständige Sistierung der Beschwerden und stellte die Prognose, dass keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit eintreten werde. Im gleichen Zeitraum kam es zu einer weiteren Beeinträchtigung, weil der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 eine Fraktur DIP 4 an der linken Hand erlitt (Urk. 8/174/11). Der Fing er wurde in der Folge geschient . Es trat eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung ein (Urk. 8/175) . Wie RAD- Arzt Dr. H.___ in schlüssiger Weise in der Stellungnahme vom 2 8. Juli 2021 (Urk. 8 / 17 9 /6-7) ausgeführt hat, wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit durch das Karpaltunnelsyndrom und die Fraktur am Finger nicht längerfristig eingeschränkt, sondern lediglich im Zeitraum von jeweils maximal 6 Wochen für die Dauer der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung. Gemäss dem Operationsbericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Handchirurgie, wurde am 2 9. Januar 2022 ein weiterer operativer Eingriff (Synovektomie an der Hand links) durch geführt, es ergibt sich aber auch aus diesem B ericht k eine dauerhafte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit . 4.10
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt schliesslich auch nicht vor wegen der verminderten Hörfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese wird durch eine ent sprechende Versorgung durch Hörgeräte ausreichend kompensiert (vgl. Urk. 8/108, Urk. 8/110, Urk. 8/111/5-7). 4.11
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine rentenbegründende Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/90) nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialb ehörden der Gemeinde M.___ vom 3. Mai 2022 (Urk. 3/4) ein Gesuch um unent geltliche Prozess führung und Bestellung einer un entgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unent geltlichen Rechts vertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Ver fahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin ge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Honorarnote vom 1 9. August 2022 (Urk.
10) geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden 50 Minuten ist der Sache angemessen, womit sie mit Fr. 2'399.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus de r Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. Mai 2022 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’3 99 . 85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger