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IV.2022.00228

Übereinstimmende Parteianträge. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2022-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1984 geborene X.___ meldete sich am

26. Mai 2020 (Ein gangsdatum) bei der I nvalid enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte sie mit Verfügung vom

15. März 2022

e inen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/37 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. April 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm

– allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen , insbesondere Rentenleistungen, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung des vorliegenden Beschwer dev erfahrens mit dem Verfahren UV.2021.00232 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom

11. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 8 ). Mit Verfügung vom

14. Juli 2022 forderte das Gericht den Beschwerde führer auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 11 ). Mit Eingabe vom

28. Juli 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de s Beschwerde führer s auf eine I nvalidenrente neu verfüge. 2.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren UV.2021.00232 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva als gegenstandslos .

3 .

3 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 3 .2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

28. Juli 2022 (Urk. 12 ) geltend gemachte Aufwand von 9.8 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 88.20 als angemessen. Der Beschwerde führer ist daher mit Fr. 2'4 17 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

15. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’4 17 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLeicht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1984 geborene X.___ meldete sich am

26. Mai 2020 (Ein gangsdatum) bei der I nvalid enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte sie mit Verfügung vom

15. März 2022

e inen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/37 = Urk. 2).

E. 2 Vor diesem Hintergrund erweist sich der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren UV.2021.00232 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva als gegenstandslos .

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’4 17 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 3.3 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

15. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00228

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

17. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1984 geborene X.___ meldete sich am

26. Mai 2020 (Ein gangsdatum) bei der I nvalid enversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren verneinte sie mit Verfügung vom

15. März 2022

e inen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/37 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

27. April 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, ihm

– allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen , insbesondere Rentenleistungen, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung des vorliegenden Beschwer dev erfahrens mit dem Verfahren UV.2021.00232 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom

11. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 8 ). Mit Verfügung vom

14. Juli 2022 forderte das Gericht den Beschwerde führer auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 11 ). Mit Eingabe vom

28. Juli 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einver standen erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vor nahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de s Beschwerde führer s auf eine I nvalidenrente neu verfüge. 2.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren UV.2021.00232 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Suva als gegenstandslos .

3 .

3 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 3 .2

Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

28. Juli 2022 (Urk. 12 ) geltend gemachte Aufwand von 9.8 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 88.20 als angemessen. Der Beschwerde führer ist daher mit Fr. 2'4 17 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.3

Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

15. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2’4 17 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLeicht