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IV.2022.00223

Rückwirkende Sistierung der Invalidenrente während des Strafvollzugs ist rechtens (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, führt jedoch zu Verzicht auf Auferlegung von Gerichtskosten umständehalber (§ 33 Abs. 3 GSVGer).

Zürich SozVersG · 2022-11-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, bezog mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 6 /11 3 , Urk. 6 /12 7). Mit Verfü gung vom 24. April 2014 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zuvor ausgerichtete halbe Rente rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf und reduzierte sie für die Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente (Urk. 6/207 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00588 vom 10. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 6 /21 8 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_706/2015 vom 5. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 6/223 ), woraufhin am 3 0. März 2016 entspre chende Rückforderungs verfügungen ergingen (Urk. 6/231, Urk. 6/235).

Mit Verfügung vom

3. Juni 2013 setzte die IV-Stelle die bi sherige halbe Rente der Versicherten per 1. August 2013

auf eine Viertelsrente

herab (Urk. 6 /15 3 , Urk. 6 /15 5 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezogen (Verfahren IV.2013.00547, Verfügung des Sozialversicherungs ge richts vom 23. Juni 2015 ; Urk. 6/217 ).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 erhöhte die IV-Stelle die Rente der Versicherten rückwirkend per 1. Oktober 2016 auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/426 und Urk. 6/431 in Verbindung mit Urk. 6/410 ). 1.2

Infolge einer internen Qualitätskontrolle (vgl. Urk. 6/441) tätigte die IV-Stelle Abklärungen hinsichtlich einer Haftstrafe (Urk. 6/442), welche die Versicherte laut Auskunft des Kanton s Zürich, Amt für Justizvollzug und Wiedereingliede rung , Bewährung s- und Vollzugsdienste (nachfol gend: BVD) , vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug verbüsst hatte

(Urk. 6/ 443). Daraufhin sistierte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3 1. März 2022 sowie mit Verfügung vom 1 1. April 2022 die Invalidenrente der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 201 9. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir kung. Sodann stellte sie den Erlass einer separaten Rückforderungsverfügung in Aussicht

(Urk. 6/ 446 und Urk. 6/447 = Urk. 2 ). 2.

Gegen die Sistierungsv erfügung der IV-Stelle vom 1 1. April 2022 erhob die Ver sicherte am 22. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von d er Sistierung ihrer Invalidenrente abzusehen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3.

Juni 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente eine Rückforderung in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8.

Juni 2022 Einwand erhob (vgl. Urk. 8-11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Im vorlie genden Fall ist zu beurteilen, ob die Sistierung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 3 1. März 2019 zulässig war, weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Rechtsvorschriften anwend bar sind. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 1.2

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz cha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG).

Die Bestimmung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, zu gewährleisten ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N 166 zu Art.

21). Die Sistierung der Rente setzt damit voraus, dass auch eine nichtbehin derte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbs tätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinde rung der versicherten Person bedingt is t ( Rz 6003 des Kreis schreibens über Inva lidität und Hilflosigke it in der Invalidenversicherung [ KSIH ] , gültig ab 1. J anuar 2015, Stand: 1. Januar 2021 ).

Die Rente wird demnach namentlich dann nicht sistiert, sondern weiterhin aus gerichtet,

wenn die Vollzugsart eine s strafrechtlichen Freiheitsent zugs nichtbe hinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätig keit nachzugehen ( KSIH Rz 6005 mit Hinweis auf BGE 116 V 20). So verhält es sich in der Halbge fangenschaft oder Halbfreiheit, bei der eine gesunde Person trotz Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( K ieser, a.a.O.,

N 169 zu Art. 21). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 1 1. April 202 2 damit, dass sich die Beschwerdeführer in

vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im Straf- oder Massnahmenvollzug befunden habe , und sistierte die Invalidenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin schilder te in ihrer Beschwerde vom 2 2. April 2022

zusammengefasst im Wesentlichen den Verlauf ihres schlechten Gesundheitszu stands und ihrer verschiedenen Haftbedingungen. Sie brachte vor, sie sei mit offenem Vollzug mit Arbeit bestraft worden, habe diese aber aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können. Sie habe eine 40 % -Stelle gefunden gehabt, jedoch habe die Strafanstalt Y.___ ihr deren Annahme nicht gestattet (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 aus, die Auszahlung von Gel d leistungen mit Erwerbsersatzcharakter, als welche die Invalidenrente gelte, könne während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden, wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person keine Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss der Bestäti gung der BVD vom 2 6. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden und während dieses Strafvollzugs keine Möglichkeit gehabt, einer Erwerbstätig keit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar gemäss ihren Ausführungen im offenen Strafvollzug befunden, welcher jedoch zu unterscheiden sei von der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Eine solche Vollzugsform sei bei der Beschwerdeführerin schon alleine wegen der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten von Gesetzes wegen ( Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB) nicht in Frage gekommen ( Urk. 5). 2.4

Am 8. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe sich im offenen Strafvollzug befunden und beispielsweise Arzttermine ausserhalb der Strafanstalt wahrnehmen dürfen ( Urk. 8). 3. 3.1

In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 A bs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft (BV)

von Amtes wegen zu prüfen ist (Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [ GSVGer ] , 2. Aufl. 2009, N 26 zu den Vorbemerkungen zu §§ 13-28 GSVGer ).

Sodann sieht Art. 57a Abs. 1 IVG seit 1. Januar 2021 vor, dass über einen Entscheid über die vorsorgliche Einstel lung von Leistungen vorab ein Vorbescheid zu erlassen ist, wobei innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht werden können (Abs.

3).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinwei sen). 3.2

Das rechtliche Gehör ist der versicherten Person u nabhängig davon zu gewähren , ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Ein Vor bescheidverfahren wurde vor Erlass der Verfügung nicht durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin hat zwar 11 Tage vor dem Erlass der Sistierungsverfügung eine entsprechende Zwischenverfügung verfasst , doch wurde der Beschwerde füh rerin darin nicht

Gelegenheit gegeben , um sich zuhanden der Beschwerde gegne rin bezüglich der Sistierung ihrer Rente zu äussern , sondern es wurde direkt auf die Möglichkeit der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hingewiesen (U rk. 6/446/2).

Andere Kontaktaufnahmen mit der Beschwer deführerin betreffend Rentensistierung sind nicht dokumentiert. Unabhängig davon, ob auch im Fall einer nachträglich vorgenommenen Sistierung ein Vor bescheidverfahren durchzuführen ist, oder ob einzig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführer in ,

sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Sache äussern zu können,

klar verletzt.

Es kann jedoch

vorliegend von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bzw. zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens

abgesehen werden, zumal die Beschwerde führerin im Rahmen des Beschwerde verfahrens am hiesigen Gericht nun die Möglichkeit erhalten hat, ihre Einwände e iner Beschwerdeinstanz vorzutra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die R echtslage frei überprüfen kann, und da eine Rückweisung damit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzö gerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; ZAK 1989 462 E. 3c ; BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

4. 4 .1

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1 1. April 2014 wegen diverser Vermögensdelikte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Der Rest (18 Monate abzüglich 17 Tage erstanden durch Untersuchungshaft) musste vollzogen werden

( Urk. 6/332/115). 4.2

Hinsichtlich dieses Vollzugs blieb u nbestritten sowie ist aufgrund der Bestätigung der BVD vom 2 6. Januar 2022 ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden hat

(Urk. 6/443), womit die erste in Art. 21 Abs. 5 ATSG statuierte Voraussetzung für die Rentensistierung erfüllt ist.

Sodann verneinten die BVD die Frage der IV-Stelle danach, ob die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit in dieser Vollzugsart die Möglichkeit gehabt hätte, eine Erwerbstätigkeit in der fr eien Wirtschaft auszuüben (Urk. 6/442-443). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen diesen Umstand insofern, als sie darlegte, die Strafanstalt Y.___

habe ihr das Ausüben einer Erwerb s tätigkeit in Z.___

verweigert, obwohl sie eine entsprechende Stelle erhalten hätte ( Urk. 1 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Vollzugsart selbst bei guter Gesundheit keine Möglichkeit gehabt hätte, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, überzeugt sodann vor dem Hintergrund, dass die gefangene Person im Normalvollzug ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt (Art.

77 StGB) .

Hinweise darauf, dass diese Vollzug s art überwiegend durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bedingt gewesen wäre (vgl. vorstehen de E. 1.2), liegen keine vor. Namentlich hin sichtlich der eine externe Erwerbstätigkeit erlaubenden Vollzugsart der Halbge fangenschaft legte die IV-Stelle in nachvollziehbarer Weise dar, dass diese bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten nicht zulässig gewesen wä re (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB).

Entsc heidwesentlich ist aber ohnehin der effektiv erfolgte Strafvollzug respektive der konkrete Vollzug und nicht, ob Halbgefangenschaft im Gesundheitsfall in Frage gekommen wäre (Kieser, a.a.O., N 173 zu Art. 21 ATSG; BGE 141 V 466 E. 5).

Dass die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs externe Arzttermine wahrnehmen durfte ( Urk. 8), spricht nicht gegen das V orliegen des Normalvoll zugs als Grundform der Freiheitsstrafe, da die Formel «in der Regel» auch gewisse Ausnahmen - beispielsweise für Untersuchungen im Spital - zulässt ( Trechsel /Aebersold , in: Trechsel /Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Straf gesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 1-2 zu Art. 77).

Ob der Normalvollzug im Sinne von Art. 77 StGB in einer geschlossenen oder in einer offenen Strafanstalt voll zogen wurde (vgl. Art. 76 StGB), spielt dabei keine Rolle.

N ach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an den A ngaben der BVD, wonach die Strafe im ordentli chen Strafvollzug und ohne Möglichkeit der Ausübung eine r Erwerbstätigkeit er folgt ist, womit die strittige , von Rechtsprechung und KSIH vorgegebenen Voraussetzung des Fehlens der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall (vgl. E. 1.2 vorstehend)

erfüllt ist.

Da es sich bei der R ente der Invalidenversicherung zudem um eine Leistung mit Erwerbsersatzcharakter handelt ( Brunner/Vollenweider, in: Basler Kommentar [ BSK ] zum ATSG , 1. Auflage 2020, N 106 zu Art. 21; Kieser, a.a.O., N 175 zu A rt. 21 ATSG),

war die Sistierung der I nvalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zulässig. 4 . 3

In zeitlicher Hinsicht verhält es sich folgendermassen: Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beg inn des Freiheitsentzugs folgt. Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unre cht bezogenen Leistungen zurück zuerstatten sind, selbst wenn keine Melde pflichtverletzung vorliegt ( KSIH Rz 6007 mit Hinweis auf Rz 5036).

Die Rente ist für den Monat, in dem

der Freiheitsentzug auf gehoben wird, wieder voll auszu richten ( KSIH Rz 6008; K ieser, a.a.O. , N 168 zu Art. 21 ; BS K, a.a.O. , N 110

zu Art. 21 ATSG ; BGE 114 V 143 E. 3 ).

Dass die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis Ende März 2019 sistiert hat, ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im Strafvoll zug bef unden hat, nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4 . 4

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ver fügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ; vgl. auch die in BGE 137 V 154 nicht publizierte E. 8 des Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2010 vom 1 6. Mai 2011 ) .

Umständehalber (vgl. E. 3 vorstehend ) ist indes auf eine Kostenauferlegung zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Kosten auferlegt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Im vorlie genden Fall ist zu beurteilen, ob die Sistierung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 3 1. März 2019 zulässig war, weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Rechtsvorschriften anwend bar sind. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz cha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG).

Die Bestimmung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, zu gewährleisten ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N 166 zu Art.

21). Die Sistierung der Rente setzt damit voraus, dass auch eine nichtbehin derte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbs tätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinde rung der versicherten Person bedingt is t ( Rz 6003 des Kreis schreibens über Inva lidität und Hilflosigke it in der Invalidenversicherung [ KSIH ] , gültig ab 1. J anuar 2015, Stand: 1. Januar 2021 ).

Die Rente wird demnach namentlich dann nicht sistiert, sondern weiterhin aus gerichtet,

wenn die Vollzugsart eine s strafrechtlichen Freiheitsent zugs nichtbe hinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätig keit nachzugehen ( KSIH Rz 6005 mit Hinweis auf BGE 116 V 20). So verhält es sich in der Halbge fangenschaft oder Halbfreiheit, bei der eine gesunde Person trotz Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( K ieser, a.a.O.,

N 169 zu Art. 21). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 1 1. April 202 2 damit, dass sich die Beschwerdeführer in

vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im Straf- oder Massnahmenvollzug befunden habe , und sistierte die Invalidenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin schilder te in ihrer Beschwerde vom 2 2. April 2022

zusammengefasst im Wesentlichen den Verlauf ihres schlechten Gesundheitszu stands und ihrer verschiedenen Haftbedingungen. Sie brachte vor, sie sei mit offenem Vollzug mit Arbeit bestraft worden, habe diese aber aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können. Sie habe eine 40 % -Stelle gefunden gehabt, jedoch habe die Strafanstalt Y.___ ihr deren Annahme nicht gestattet (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 aus, die Auszahlung von Gel d leistungen mit Erwerbsersatzcharakter, als welche die Invalidenrente gelte, könne während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden, wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person keine Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss der Bestäti gung der BVD vom 2 6. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden und während dieses Strafvollzugs keine Möglichkeit gehabt, einer Erwerbstätig keit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar gemäss ihren Ausführungen im offenen Strafvollzug befunden, welcher jedoch zu unterscheiden sei von der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Eine solche Vollzugsform sei bei der Beschwerdeführerin schon alleine wegen der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten von Gesetzes wegen ( Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB) nicht in Frage gekommen ( Urk. 5). 2.4

Am 8. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe sich im offenen Strafvollzug befunden und beispielsweise Arzttermine ausserhalb der Strafanstalt wahrnehmen dürfen ( Urk. 8). 3. 3.1

In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 A bs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft (BV)

von Amtes wegen zu prüfen ist (Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [ GSVGer ] , 2. Aufl. 2009, N 26 zu den Vorbemerkungen zu §§ 13-28 GSVGer ).

Sodann sieht Art. 57a Abs. 1 IVG seit 1. Januar 2021 vor, dass über einen Entscheid über die vorsorgliche Einstel lung von Leistungen vorab ein Vorbescheid zu erlassen ist, wobei innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht werden können (Abs.

3).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinwei sen). 3.2

Das rechtliche Gehör ist der versicherten Person u nabhängig davon zu gewähren , ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Ein Vor bescheidverfahren wurde vor Erlass der Verfügung nicht durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin hat zwar 11 Tage vor dem Erlass der Sistierungsverfügung eine entsprechende Zwischenverfügung verfasst , doch wurde der Beschwerde füh rerin darin nicht

Gelegenheit gegeben , um sich zuhanden der Beschwerde gegne rin bezüglich der Sistierung ihrer Rente zu äussern , sondern es wurde direkt auf die Möglichkeit der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hingewiesen (U rk. 6/446/2).

Andere Kontaktaufnahmen mit der Beschwer deführerin betreffend Rentensistierung sind nicht dokumentiert. Unabhängig davon, ob auch im Fall einer nachträglich vorgenommenen Sistierung ein Vor bescheidverfahren durchzuführen ist, oder ob einzig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführer in ,

sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Sache äussern zu können,

klar verletzt.

Es kann jedoch

vorliegend von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bzw. zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens

abgesehen werden, zumal die Beschwerde führerin im Rahmen des Beschwerde verfahrens am hiesigen Gericht nun die Möglichkeit erhalten hat, ihre Einwände e iner Beschwerdeinstanz vorzutra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die R echtslage frei überprüfen kann, und da eine Rückweisung damit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzö gerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; ZAK 1989 462 E. 3c ; BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

4. 4 .1

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1 1. April 2014 wegen diverser Vermögensdelikte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Der Rest (18 Monate abzüglich 17 Tage erstanden durch Untersuchungshaft) musste vollzogen werden

( Urk. 6/332/115). 4.2

Hinsichtlich dieses Vollzugs blieb u nbestritten sowie ist aufgrund der Bestätigung der BVD vom 2 6. Januar 2022 ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden hat

(Urk. 6/443), womit die erste in Art. 21 Abs. 5 ATSG statuierte Voraussetzung für die Rentensistierung erfüllt ist.

Sodann verneinten die BVD die Frage der IV-Stelle danach, ob die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit in dieser Vollzugsart die Möglichkeit gehabt hätte, eine Erwerbstätigkeit in der fr eien Wirtschaft auszuüben (Urk. 6/442-443). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen diesen Umstand insofern, als sie darlegte, die Strafanstalt Y.___

habe ihr das Ausüben einer Erwerb s tätigkeit in Z.___

verweigert, obwohl sie eine entsprechende Stelle erhalten hätte ( Urk. 1 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Vollzugsart selbst bei guter Gesundheit keine Möglichkeit gehabt hätte, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, überzeugt sodann vor dem Hintergrund, dass die gefangene Person im Normalvollzug ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt (Art.

77 StGB) .

Hinweise darauf, dass diese Vollzug s art überwiegend durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bedingt gewesen wäre (vgl. vorstehen de E. 1.2), liegen keine vor. Namentlich hin sichtlich der eine externe Erwerbstätigkeit erlaubenden Vollzugsart der Halbge fangenschaft legte die IV-Stelle in nachvollziehbarer Weise dar, dass diese bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten nicht zulässig gewesen wä re (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB).

Entsc heidwesentlich ist aber ohnehin der effektiv erfolgte Strafvollzug respektive der konkrete Vollzug und nicht, ob Halbgefangenschaft im Gesundheitsfall in Frage gekommen wäre (Kieser, a.a.O., N 173 zu Art. 21 ATSG; BGE 141 V 466 E. 5).

Dass die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs externe Arzttermine wahrnehmen durfte ( Urk. 8), spricht nicht gegen das V orliegen des Normalvoll zugs als Grundform der Freiheitsstrafe, da die Formel «in der Regel» auch gewisse Ausnahmen - beispielsweise für Untersuchungen im Spital - zulässt ( Trechsel /Aebersold , in: Trechsel /Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Straf gesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 1-2 zu Art. 77).

Ob der Normalvollzug im Sinne von Art. 77 StGB in einer geschlossenen oder in einer offenen Strafanstalt voll zogen wurde (vgl. Art. 76 StGB), spielt dabei keine Rolle.

N ach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an den A ngaben der BVD, wonach die Strafe im ordentli chen Strafvollzug und ohne Möglichkeit der Ausübung eine r Erwerbstätigkeit er folgt ist, womit die strittige , von Rechtsprechung und KSIH vorgegebenen Voraussetzung des Fehlens der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall (vgl. E. 1.2 vorstehend)

erfüllt ist.

Da es sich bei der R ente der Invalidenversicherung zudem um eine Leistung mit Erwerbsersatzcharakter handelt ( Brunner/Vollenweider, in: Basler Kommentar [ BSK ] zum ATSG , 1. Auflage 2020, N 106 zu Art. 21; Kieser, a.a.O., N 175 zu A rt. 21 ATSG),

war die Sistierung der I nvalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zulässig. 4 . 3

In zeitlicher Hinsicht verhält es sich folgendermassen: Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beg inn des Freiheitsentzugs folgt. Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unre cht bezogenen Leistungen zurück zuerstatten sind, selbst wenn keine Melde pflichtverletzung vorliegt ( KSIH Rz 6007 mit Hinweis auf Rz 5036).

Die Rente ist für den Monat, in dem

der Freiheitsentzug auf gehoben wird, wieder voll auszu richten ( KSIH Rz 6008; K ieser, a.a.O. , N 168 zu Art. 21 ; BS K, a.a.O. , N 110

zu Art. 21 ATSG ; BGE 114 V 143 E. 3 ).

Dass die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis Ende März 2019 sistiert hat, ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im Strafvoll zug bef unden hat, nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4 . 4

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ver fügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ; vgl. auch die in BGE 137 V 154 nicht publizierte E. 8 des Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2010 vom 1 6. Mai 2011 ) .

Umständehalber (vgl. E. 3 vorstehend ) ist indes auf eine Kostenauferlegung zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Kosten auferlegt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 6 /21

E. 8 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_706/2015 vom 5. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 6/223 ), woraufhin am 3 0. März 2016 entspre chende Rückforderungs verfügungen ergingen (Urk. 6/231, Urk. 6/235).

Mit Verfügung vom

3. Juni 2013 setzte die IV-Stelle die bi sherige halbe Rente der Versicherten per 1. August 2013

auf eine Viertelsrente

herab (Urk. 6 /15 3 , Urk. 6 /15 5 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezogen (Verfahren IV.2013.00547, Verfügung des Sozialversicherungs ge richts vom 23. Juni 2015 ; Urk. 6/217 ).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 erhöhte die IV-Stelle die Rente der Versicherten rückwirkend per 1. Oktober 2016 auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/426 und Urk. 6/431 in Verbindung mit Urk. 6/410 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00223

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

24. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, bezog mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 6 /11 3 , Urk. 6 /12 7). Mit Verfü gung vom 24. April 2014 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die zuvor ausgerichtete halbe Rente rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf und reduzierte sie für die Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente (Urk. 6/207 ).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00588 vom 10. Juli 2015 abgewiesen (Urk. 6 /21 8 ). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_706/2015 vom 5. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 6/223 ), woraufhin am 3 0. März 2016 entspre chende Rückforderungs verfügungen ergingen (Urk. 6/231, Urk. 6/235).

Mit Verfügung vom

3. Juni 2013 setzte die IV-Stelle die bi sherige halbe Rente der Versicherten per 1. August 2013

auf eine Viertelsrente

herab (Urk. 6 /15 3 , Urk. 6 /15 5 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezogen (Verfahren IV.2013.00547, Verfügung des Sozialversicherungs ge richts vom 23. Juni 2015 ; Urk. 6/217 ).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 erhöhte die IV-Stelle die Rente der Versicherten rückwirkend per 1. Oktober 2016 auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 6/426 und Urk. 6/431 in Verbindung mit Urk. 6/410 ). 1.2

Infolge einer internen Qualitätskontrolle (vgl. Urk. 6/441) tätigte die IV-Stelle Abklärungen hinsichtlich einer Haftstrafe (Urk. 6/442), welche die Versicherte laut Auskunft des Kanton s Zürich, Amt für Justizvollzug und Wiedereingliede rung , Bewährung s- und Vollzugsdienste (nachfol gend: BVD) , vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug verbüsst hatte

(Urk. 6/ 443). Daraufhin sistierte die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3 1. März 2022 sowie mit Verfügung vom 1 1. April 2022 die Invalidenrente der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 201 9. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir kung. Sodann stellte sie den Erlass einer separaten Rückforderungsverfügung in Aussicht

(Urk. 6/ 446 und Urk. 6/447 = Urk. 2 ). 2.

Gegen die Sistierungsv erfügung der IV-Stelle vom 1 1. April 2022 erhob die Ver sicherte am 22. April 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von d er Sistierung ihrer Invalidenrente abzusehen ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 3.

Juni 2022 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Mit Vorbescheid vom 1 1. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente eine Rückforderung in Aussicht, wogegen die Versicherte am 8.

Juni 2022 Einwand erhob (vgl. Urk. 8-11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Im vorlie genden Fall ist zu beurteilen, ob die Sistierung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 3 1. März 2019 zulässig war, weshalb die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen materiellen Rechtsvorschriften anwend bar sind. Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 1.2

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz cha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG).

Die Bestimmung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, zu gewährleisten ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20, N 166 zu Art.

21). Die Sistierung der Rente setzt damit voraus, dass auch eine nichtbehin derte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbs tätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinde rung der versicherten Person bedingt is t ( Rz 6003 des Kreis schreibens über Inva lidität und Hilflosigke it in der Invalidenversicherung [ KSIH ] , gültig ab 1. J anuar 2015, Stand: 1. Januar 2021 ).

Die Rente wird demnach namentlich dann nicht sistiert, sondern weiterhin aus gerichtet,

wenn die Vollzugsart eine s strafrechtlichen Freiheitsent zugs nichtbe hinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätig keit nachzugehen ( KSIH Rz 6005 mit Hinweis auf BGE 116 V 20). So verhält es sich in der Halbge fangenschaft oder Halbfreiheit, bei der eine gesunde Person trotz Strafvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte ( K ieser, a.a.O.,

N 169 zu Art. 21). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 1 1. April 202 2 damit, dass sich die Beschwerdeführer in

vom 1. November 2017 bis am 14. April 2019 im Straf- oder Massnahmenvollzug befunden habe , und sistierte die Invalidenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin schilder te in ihrer Beschwerde vom 2 2. April 2022

zusammengefasst im Wesentlichen den Verlauf ihres schlechten Gesundheitszu stands und ihrer verschiedenen Haftbedingungen. Sie brachte vor, sie sei mit offenem Vollzug mit Arbeit bestraft worden, habe diese aber aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten können. Sie habe eine 40 % -Stelle gefunden gehabt, jedoch habe die Strafanstalt Y.___ ihr deren Annahme nicht gestattet (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 aus, die Auszahlung von Gel d leistungen mit Erwerbsersatzcharakter, als welche die Invalidenrente gelte, könne während des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingestellt werden, wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person keine Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gemäss der Bestäti gung der BVD vom 2 6. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden und während dieses Strafvollzugs keine Möglichkeit gehabt, einer Erwerbstätig keit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar gemäss ihren Ausführungen im offenen Strafvollzug befunden, welcher jedoch zu unterscheiden sei von der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft. Eine solche Vollzugsform sei bei der Beschwerdeführerin schon alleine wegen der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten von Gesetzes wegen ( Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB) nicht in Frage gekommen ( Urk. 5). 2.4

Am 8. Juni 2022 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe sich im offenen Strafvollzug befunden und beispielsweise Arzttermine ausserhalb der Strafanstalt wahrnehmen dürfen ( Urk. 8). 3. 3.1

In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 A bs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft (BV)

von Amtes wegen zu prüfen ist (Volz , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [ GSVGer ] , 2. Aufl. 2009, N 26 zu den Vorbemerkungen zu §§ 13-28 GSVGer ).

Sodann sieht Art. 57a Abs. 1 IVG seit 1. Januar 2021 vor, dass über einen Entscheid über die vorsorgliche Einstel lung von Leistungen vorab ein Vorbescheid zu erlassen ist, wobei innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht werden können (Abs.

3).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern , erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinwei sen). 3.2

Das rechtliche Gehör ist der versicherten Person u nabhängig davon zu gewähren , ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3). Ein Vor bescheidverfahren wurde vor Erlass der Verfügung nicht durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin hat zwar 11 Tage vor dem Erlass der Sistierungsverfügung eine entsprechende Zwischenverfügung verfasst , doch wurde der Beschwerde füh rerin darin nicht

Gelegenheit gegeben , um sich zuhanden der Beschwerde gegne rin bezüglich der Sistierung ihrer Rente zu äussern , sondern es wurde direkt auf die Möglichkeit der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hingewiesen (U rk. 6/446/2).

Andere Kontaktaufnahmen mit der Beschwer deführerin betreffend Rentensistierung sind nicht dokumentiert. Unabhängig davon, ob auch im Fall einer nachträglich vorgenommenen Sistierung ein Vor bescheidverfahren durchzuführen ist, oder ob einzig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführer in ,

sich vor Erlass der Einstellungsverfügung zur Sache äussern zu können,

klar verletzt.

Es kann jedoch

vorliegend von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bzw. zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens

abgesehen werden, zumal die Beschwerde führerin im Rahmen des Beschwerde verfahrens am hiesigen Gericht nun die Möglichkeit erhalten hat, ihre Einwände e iner Beschwerdeinstanz vorzutra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die R echtslage frei überprüfen kann, und da eine Rückweisung damit lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzö gerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; ZAK 1989 462 E. 3c ; BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

4. 4 .1

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1 1. April 2014 wegen diverser Vermögensdelikte mit 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 17 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Der Rest (18 Monate abzüglich 17 Tage erstanden durch Untersuchungshaft) musste vollzogen werden

( Urk. 6/332/115). 4.2

Hinsichtlich dieses Vollzugs blieb u nbestritten sowie ist aufgrund der Bestätigung der BVD vom 2 6. Januar 2022 ausgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im ordentlichen Strafvollzug befunden hat

(Urk. 6/443), womit die erste in Art. 21 Abs. 5 ATSG statuierte Voraussetzung für die Rentensistierung erfüllt ist.

Sodann verneinten die BVD die Frage der IV-Stelle danach, ob die Beschwerde führerin bei guter Gesundheit in dieser Vollzugsart die Möglichkeit gehabt hätte, eine Erwerbstätigkeit in der fr eien Wirtschaft auszuüben (Urk. 6/442-443). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigen diesen Umstand insofern, als sie darlegte, die Strafanstalt Y.___

habe ihr das Ausüben einer Erwerb s tätigkeit in Z.___

verweigert, obwohl sie eine entsprechende Stelle erhalten hätte ( Urk. 1 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Vollzugsart selbst bei guter Gesundheit keine Möglichkeit gehabt hätte, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen, überzeugt sodann vor dem Hintergrund, dass die gefangene Person im Normalvollzug ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt (Art.

77 StGB) .

Hinweise darauf, dass diese Vollzug s art überwiegend durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bedingt gewesen wäre (vgl. vorstehen de E. 1.2), liegen keine vor. Namentlich hin sichtlich der eine externe Erwerbstätigkeit erlaubenden Vollzugsart der Halbge fangenschaft legte die IV-Stelle in nachvollziehbarer Weise dar, dass diese bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten nicht zulässig gewesen wä re (vgl. Art. 77b Abs. 1 StGB).

Entsc heidwesentlich ist aber ohnehin der effektiv erfolgte Strafvollzug respektive der konkrete Vollzug und nicht, ob Halbgefangenschaft im Gesundheitsfall in Frage gekommen wäre (Kieser, a.a.O., N 173 zu Art. 21 ATSG; BGE 141 V 466 E. 5).

Dass die Beschwerdeführerin während des Strafvollzugs externe Arzttermine wahrnehmen durfte ( Urk. 8), spricht nicht gegen das V orliegen des Normalvoll zugs als Grundform der Freiheitsstrafe, da die Formel «in der Regel» auch gewisse Ausnahmen - beispielsweise für Untersuchungen im Spital - zulässt ( Trechsel /Aebersold , in: Trechsel /Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Straf gesetzbuch, 4. Auflage 2021, N 1-2 zu Art. 77).

Ob der Normalvollzug im Sinne von Art. 77 StGB in einer geschlossenen oder in einer offenen Strafanstalt voll zogen wurde (vgl. Art. 76 StGB), spielt dabei keine Rolle.

N ach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an den A ngaben der BVD, wonach die Strafe im ordentli chen Strafvollzug und ohne Möglichkeit der Ausübung eine r Erwerbstätigkeit er folgt ist, womit die strittige , von Rechtsprechung und KSIH vorgegebenen Voraussetzung des Fehlens der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit auch im Gesundheitsfall (vgl. E. 1.2 vorstehend)

erfüllt ist.

Da es sich bei der R ente der Invalidenversicherung zudem um eine Leistung mit Erwerbsersatzcharakter handelt ( Brunner/Vollenweider, in: Basler Kommentar [ BSK ] zum ATSG , 1. Auflage 2020, N 106 zu Art. 21; Kieser, a.a.O., N 175 zu A rt. 21 ATSG),

war die Sistierung der I nvalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zulässig. 4 . 3

In zeitlicher Hinsicht verhält es sich folgendermassen: Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beg inn des Freiheitsentzugs folgt. Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unre cht bezogenen Leistungen zurück zuerstatten sind, selbst wenn keine Melde pflichtverletzung vorliegt ( KSIH Rz 6007 mit Hinweis auf Rz 5036).

Die Rente ist für den Monat, in dem

der Freiheitsentzug auf gehoben wird, wieder voll auszu richten ( KSIH Rz 6008; K ieser, a.a.O. , N 168 zu Art. 21 ; BS K, a.a.O. , N 110

zu Art. 21 ATSG ; BGE 114 V 143 E. 3 ).

Dass die IV-Stelle die Rente der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis Ende März 2019 sistiert hat, ist angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 1. November 2017 bis am 1 4. April 2019 im Strafvoll zug bef unden hat, nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4 . 4

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ver fügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ; vgl. auch die in BGE 137 V 154 nicht publizierte E. 8 des Urteils des Bundesgerichts 9C_833/2010 vom 1 6. Mai 2011 ) .

Umständehalber (vgl. E. 3 vorstehend ) ist indes auf eine Kostenauferlegung zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Es werden keine Kosten auferlegt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer