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IV.2014.00588

Rückwirkende Rentenaufhebung bei Meldepflichtverletzung beziehungsweise bei unrechtmässig erwirkter Rentenzusprache (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). (BGE 8C_706/2015)

Zürich SozVersG · 2015-07-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, beruflich tätig als Büro- und Buchhaltungs ange stellte und in einem Nebenerwerb als selbständig erwerbstätige Buchhalterin, meldete sich am 8. Mai 2011 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für beruflich e Massnahmen an (Urk. 7/40). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie die Versicherte am 2 6. Juni 2012 durch Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch untersuchen (Bericht vom 1 6. August 2012, Urk. 7/96). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit als Büroangestellte sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107 ff.) mit Verfügun gen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2

Anlässlich des Telefongesprächs vom 1. März 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 1. Januar 2013 bei der Z.___ AG in A.___ eine 50%-Stelle im Büro, Bereich Fakturierung, gefunden. Sie benötige keine Unter stützung bei der Integration oder Wiedereingliederung (Urk. 7/140). Auf Bitte der IV-Stelle vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/143) hin reichte die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2013 - unter Hinweis darauf, dass sie den Arbeitsvertrag bereits am 6. Februar 2013 per E-Mail zugestellt habe - ihren per 1. Januar 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2013 ein (Urk. 7/145-146). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. April 2013 die Herabsetzung ihrer bishe rigen halben Rente auf eine Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszu stellung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/149). Hiergegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1 7. Mai 2013 Einwand (Urk. 7/151). Am 3. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/154, Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezo gen (Verfahren IV.2013.00547 , Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 3. Juni 2015 ). 1.3

Im August 2013 hatte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuel len Konto der Versicherten eingeholt (IK-Auszug, Urk. 7/167) . Danach stellte s ie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2013 die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente für das Jahr 2012 sowie die rückwirkende Herabset zung der halben auf eine Viertelsrente für die Monate Januar und Februar 2013 in Aussicht. Weiter hielt sie fest, es liege eine Verletzung der Meldepflicht während des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 1. März 2013 vor, und die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 7/177). Gegen den Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 21. November 2013 Einwand (Urk. 7/180). Zudem liess sie ein Arztzeugnis einreichen, in welchem ihr ab dem 3 0. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert wurde (Urk. 7/181). In der Folge liess die IV-Stelle weitere IK-Auszüge erstellen (Urk. 7/186 und Urk. 7/189). Zwecks Darlegung einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/193) weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 7/191-192). Am 8. Januar 2014 nahm die IV-Stelle das undatierte Schreiben der damaligen Arbeitgeberin samt den Lohnabrechnungen von Februar 2010 bis Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 7/196-197). Am 31. März 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle die seit Ende 2012 zunehmende Depression und Angst sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Oktober 2012 bis am 3 1. Januar 2014 , dies unter Angabe ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/206). Mit Verfügung vom 2 4. April 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt

die Rente vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 auf und reduzierte sie während der Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente . Betreffend Rückforderung stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 7/208 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 erhob die Versicherte am 2 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Ferner sei festzustellen, dass für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 keine Verletzung der Meldepflichten vorliege. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Beschwerdeverfahren IV.2013.00547 sowie gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort

vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 8. Juli 2014 sah das Gericht von einer Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Verfahren IV.2013.00547 ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8 ). Mit Replik vom 4. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung ihrer Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin am 6. Oktober 2014 auf das Einrei chen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 2 2. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 1 5. Mai 2015 zurück (Urk. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.

Am 27. November 2014 fällte das Gericht ein Urteil in Sachen X.___ gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, in welchem der Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung für eine erwerbliche Tätigkeit während des Zeitraums von April bis Juni 2012 beurteilt wurde (Verfahren Nr. AL.2014.00124). Das Urteil ist rechtskräftig, es wird im vorliegenden Verfahren als Urk. 15 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). 1 .5

Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung ist zu berücksichtigen, dass wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz . 15). Trifft dies zu, sind sol cherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214

E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).

Gemäss Art. 77 IVV haben unter anderem die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung betreffend rück wirkende Einstellung und Herabsetzung der Invalidenrente aus, aufgrund des effektiv erzielten Einkommens habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und im Januar und Februar 2013 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt. Sie habe tatsächlich wesent lich mehr verdient, als sie in ihrer Anmeldung vom Mai 2011 angegeben gehabt habe, weshalb sie dazu verpflichtet gewesen sei, ihr effektives Einkommen spä testens im Januar 2012 - nach Erhalt des Lohnausweises 2011 - zu melden (Urk. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführerin machte hiergegen im Wesentlichen geltend, eine Melde pflichtverletzung liege nicht vor, da sie bei ihrer Anmeldung angegeben habe, dass sie seit dem 1. Januar 2008 selbständig erwerbstätig sei und bei einem Bruttoeinkommen von circa Fr. 1‘200.-- pro Jahr eine Erwerbseinbusse erleide. Sie habe vom Mai 2010 bis November 2011 und ab Juli 2012 kein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generieren können. Entsprechend seien die Rentenleistungen zu Recht ausgerichtet worden (Urk. 1 S. 7). Falls doch von einer Meldepflicht verletzung auszugehen sei, sei diese nicht bewusst pflichtwidrig erfolgt, da sie seit Jahren an massiven Beschwerden leide, insbe sondere an einer schweren psychischen Grunderkrankung. Sie sei gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gewesen und habe keine bewusste Kenntnis von Art. 31 ATSG gehabt (Urk. 1 S. 5 f.). Ohnehin sei ein allfälliger Rückerstattungs anspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt, da er nicht erst nach Eingang des IK-Auszuges vom 19. August 2013 habe erkannt werden können (Urk. 1 S. 8). 3 .

3 .1

Mit Verfügungen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128 ). Dabei setzte sie das Valideneinkommen anhand des im Jahr vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma B.___ von Januar bis Oktober 2009 erzielten, auf zwölf Monate hochgerechneten und an die Nominallohnentwicklung bis 2012 angepassten Einkommens fest (Urk. 7/ 112/2). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie angepassten Tätigkeit bemass sie das Invalideneinkommen mit 50 % des Valideneinkommens

- entsprechend rund Fr. 31‘300.--

- und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 50 %

(Urk. 7/ 112/2). Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht - unter anderem be treffend Änderun gen in den Einkommensverhältnissen - hin (Urk. 7/ 112/2- 3). 3 .2

Aus dem IK-Auszug vom 2 8. November 2013 geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin beim bisherigen Arbeitgeber C.___ AG im Jahr 2012 ein effektives Eink ommen von Fr. 56‘754.-- erzielt hatte (Urk. 7/186). Hinzu kamen laut IK-Auszug vom 1 9. August 2013 weitere Ein künfte aus unselbständigen

Nebenerwerbstätigkeiten im Gesamtbetrag von Fr. 16‘586.-- (Urk. 7/167). Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 somit laut IK-Auszügen ein Einkommen von Fr. 73‘340.--. Bei der Bestimmung der für den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu verwendenden Erwerbseinkommen sind die jährlichen Erwerbseinkommen massgebend, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dem entsprechend ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Vom genannten Betrag zog sie gerundet Fr. 6‘285.-- ab, da die Beschwerdeführerin sich in diesem Umfang selbständig zu viel Lohn ausbezahlt hatte, den sie der C.___ AG zurückerstatten musste (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/197/1). Hernach verblieb ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 67‘055.-- (Fr. 73‘340.-- minus Fr. 6‘285.--) im Jahr 201 2. Dieses weicht in rententangierendem Ausmass vom bei der Rentenzusprache angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- ab. Angesichts des im Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommens war es zwei fellos unrichtig, das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 31‘300.-- festzusetzen und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Vielmehr hätte sich beim Valideneinkom men von Fr. 62‘600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘055.-- keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Rentenanspruch ergeben. 3 .3

Im Oktober 2012 schloss die Beschwerdeführerin mit der Z.___ AG per 1. Januar 2013 einen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 35‘100.-- ab (Urk. 7/145/1). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- ergab sich ab dann eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘500.-- und somi t ein Invaliditätsgrad von 44 % . Demnach hatte die Beschwerdeführe rin ab Januar 2013 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversi cherung. 3 .4

3 .4.1

Zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung respektive -herabsetzung rückwir kend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 3 .4.2

Die Auskunftspflicht betrifft die Abklärung im Hinblick auf die Beschlussfas sung und Verfügung über den Leistungsanspruch, während die Mitwirkungs pflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) das spätere Stadium des laufenden Leistungsbezu ges beschlägt (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 546 N 10). So trifft die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art . 77 IVV die versicherte Person erst, wenn die Leistungen einmal festgesetzt sind und nur für künftige Tatsachenänderungen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 551 N 28).

Der Beschwerdeführerin wurde erst mit Verfügungen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Dies war ihr mit Vor bescheid vom

2 6. Oktober 2012 in Aussicht gestellt worden, in welchem sie auch auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden war

(Urk. 7/ 108/3) . In der Zeit vor Zustellung des Vorbescheids oblag ihr nach dem Gesagten keine Melde pflicht, weshalb auch keine Meldepflichtverletzung vorliegen kann. Für die Zeit vor der Zustellung des Vorbescheids ist somit festzuhalten, dass der Beschwer deführerin keine Verletzung der in Art. 77 IVV statuierten Meldepflicht vorge worfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2 9. April 2014, E. 5.2). 3 .4.3

Hingegen kommt die alternative Voraussetzung der unrechtmässigen Erwirkung der Rentenleistungen in Frage. Insbesondere kann auch eine Verletzung der Auskunftspflicht zu einer Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs führen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis).

In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Mai 2011 gab die Beschwerde führerin ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit rund Fr. 1‘200.-- pro Jahr an (vgl. Urk. 7/40/4). Ihr im Jahr 2012 erzieltes Einkommen aus Nebener werb (und zwar aus anderen Angestelltenverhältnissen , deren Vorhandensein sie überhaupt nicht gemeldet hatte ) lag mit Fr. 16‘586.-- (Fr. 6359.-- plus Fr. 2‘600.-- plus Fr. 1‘117.-- plus Fr. 6‘510.--; Urk. 7/167) deutlich darüber. Zusätzlich arbeitete sie vom 2 5. April bis am 2 3. Juni 2012 für die D.___ GmbH, woraus sie offenbar noch einen zusätzlichen Anspruch auf eine Ent schädigung im Betrag von gerundet Fr. 5‘773.-- erlangt hatt e , was sich aus dem beigezogenen Urteil ergibt (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin hätte bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können, dass eine massgebliche Abweichung von dem von ihr angegebenen Betrag von Fr. 1‘200.-- pro Jahr vorlag und sie ihre ursprünglichen Angaben daher hätte berichtigen müssen.

Die IV-Stelle ging davon aus, dies sei im Januar 2012 nach Erhalt des Lohnaus weises 2011 der Fall gewesen (Urk. 2 S. 2). Damit bezieht sich die IV-Stelle offenbar auf das bei der C.___ AG erzielte Einkommen. Denn falls die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 einen zusätzlich wesentlich höheren Nebenerwerb erzielt h at, ist dies nicht aktenkundig , kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat

( vgl. Urk. 7/167) . Was das Einkommen aus der unselbständi gen Tätigkeit bei der C.___ AG betrifft, hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2011 angegeben, sie ver diene 13 x Fr. 4‘200.-- (Urk. 7/40/4) beziehungsweise jährlich Fr. 54‘600.--. Effektiv betrug dieses Einkommen im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug vom 19. August 2013 sowie gemäss IK-Auszug vom 2 8. November 2013 Fr. 69‘168.-- (Urk. 7/167, Urk. 7/186). Davon musste die Beschwerdeführerin ihrem Arbeit geber Fr. 13‘560.-- zurückerstatten (Urk. 7/197/1). Somit erzielte sie im Jahr 2011 bei der C.___ AG ein Einkommen von Fr. 55‘608.-- (Fr. 69‘168.-- minus Fr. 13‘560.--). Dieses lag nicht so deutlich über dem von ihr angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 54‘600.--, so dass ihr vorzuwerfen wäre, dass sie ihre Angaben nicht korrigiert hat. Im Übrigen wäre die diesbezügliche Unterlassung der Meldung nicht kausal für die unrechtmäs sige Rentenausrichtung, da die IV-Stelle bereits aufgrund des Arbeitgeberfrage bogens vom 2 5. Juli 2011 wusste, dass der Lohn der Beschwerdeführerin per März 2011 von Fr. 4‘200.-- pro Monat auf Fr. 4‘287.-- pro Monat erhöht wor den war (Urk. 7/59/3).

Dass sie im Jahr 2012 ein höheres Nebeneinkommen als angegeben erzielen würde, konnte und musste die Versicherte spätestens im Januar 2012 merken, nachdem sie bereits seit November 2011 bei der E.___ AG

ge arbeitet hatte (Urk. 7/167) und das Vorhandensein weiterer Arbeitgeber der IV-Stelle nicht mitgeteilt hatte . Somit ist ab Januar 2012 mit der Beschwerdegeg nerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichten Fahr läs sigkeit auszugehen, was genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 465 N 147; vorstehende E. 1 .5).

Die Beschwerdeführerin erzielte auch im Verlauf des Jahres 2012 relevante Neben einkünfte (Urk. 7/167 ). Retrospektiv betrachtet ist daraus zu schliessen , dass sie wohl eine erhebliche höhere

Leistung sfähigkeit als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufwies. Die für den Anspruch erhebliche Änderung war bereits im Januar 2012 eingetreten ,

weshalb eine rückwirkende Aufhebung grundsätz lich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013, E. 3.3).

Hinsichtlich der Veränderung ab Januar 2013 aufgrund der Neuanstellung bei der Z.___ AG ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Arbeitsvertrag s vom 2 5. Oktober 2012 mit der Z.___ AG im Vorbescheid verfahren befand und sie deshalb über ihre Meldepflicht orientiert war

(Urk. 7/ 145/1-2) .

Sie musste erkennen, dass die IV-Stelle von falschen Zahlen ausging. Dies hätte sie melden beziehungsweise die IV-Stelle über ihren neuen Arbeitsvertrag informieren müssen. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie habe die IV-Stelle bereits mit E-Mail vom 6. Februar 2013 informiert gehabt (Urk. 7/ 146). Eine solche Meldung ist in des nicht aktenkundig (vgl. die Notiz unten auf Urk. 7/140) , wobei die Beschwerdeführerin, die daraus etwas ableiten will, dies zu beweisen gehabt hätte. Somit liegt bei erstmaliger Meldung der neuen Einkommenssituation am 1. März 2013 (Urk. 7/ 140) für die Monate Januar und Februar 2013 eine Meldepflichtverletzung vor. 3 .4. 4

In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art . 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1).

Hätte die IV-Stelle gewusst, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein zusätz liches Einkommen aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeit en bei diver sen Arbeitgebern im Betrag von Fr. 16‘586.-- erwirtschaftet, hätte sie dies zweifellos berücksichtigt. Zuvor war sie aufgrund der Angaben der Beschwer deführerin in der Anmeldung davon ausgegangen, deren Nebenerwerbsein kommen sei vernachlässigbar tief und resultiere einzig aus selbständiger Erwerbstätigkeit . Zusammen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- aus der Haupterwerbstätigkeit wäre die IV-Stelle bei der Bemessung des Invali deneinkommens zu einem Betrag von total Fr. 47‘886.-- gelangt. Dies hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘714.-- und einen Invaliditätsgrad von 23,5 % ergeben . Somit hätte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen . Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihren falschen Angaben über das Einkommen aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise mit dem anschliessenden Verschweigen von dessen Ausmass die unrechtmässigen Rentenauszahlungen kausal erwirkt.

Ebenso hätte die IV-Stelle im Falle einer rechtzeitigen Meldung ab Januar 2013 das neue Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin aus der Tätigkeit bei der Z.___ AG berücksichtigt und ihr nur noch eine Viertelsrente ausbezahlt . Die unrichtige Rentenauszahlung war daher auf die bis Ende Februar 2013 vorlie gende Meldepflichtverletzung zurückzuführen , beziehungsweise es ist die erfor derliche Kausalität auch diesbezüglich zu bejahen. 3 .4. 5

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Melde pflicht nicht bewusst verletzt, denn sie leide seit vielen Jahren an massiven somatischen sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 5). Für die Annahme einer Meldepflichtverletzung reicht bereits eine leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3 .4.3). Ob diese bewusst oder unbewusst erfolgte, ist nicht ent scheidend. Die Angabe, es könne ihr wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wurde nicht näher substanziiert und mit medizinischen Aktenstücken untermauert. Ferner ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Abschluss von Verträgen und zur Aufnahme neuer Erwerbstätigkeiten in der Lage war, jedoch nicht zum Bemerken der Meldepflicht und zum Melden dieser Gegebenheiten.

Auch die von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , am 2 1. November 2013 ab 3 0. Oktober 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urk. 3/6) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2013 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Meldepflicht zu erkennen und entsprechend zu handeln. 3 .4. 6

Das Gesagte führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung

beziehungs weise -herabsetzung per 1. Januar 2012 bis und mit Februar 2013 und zur grundsätzli chen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Renten betreffnisse

( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3 .5

Da die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung im an gefoch tenen Entscheid auf eine spätere separate Verfügung verwiesen hat (Urk. 2 S. 3), ist mangels Anfechtungsgegenstands darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu be finden. Namentlich ist die umstrittene Frage, ob die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind (vgl. U rk. 1 S. 7 f. und Urk. 2 S. 2), erst im Zusam menhang mit der Rückforderungsverfügung zu behandeln .

D ie geltend gemachte Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 6) wird erst zu prüfen sein, falls es darum geh en sollte zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig verfügte Rückerstattung erlassen werden kann. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1957, beruflich tätig als Büro- und Buchhaltungs ange stellte und in einem Nebenerwerb als selbständig erwerbstätige Buchhalterin, meldete sich am 8. Mai 2011 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für beruflich e Massnahmen an (Urk. 7/40). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie die Versicherte am 2 6. Juni 2012 durch Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch untersuchen (Bericht vom 1 6. August 2012, Urk. 7/96). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit als Büroangestellte sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107 ff.) mit Verfügun gen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft.

E. 1.2 Anlässlich des Telefongesprächs vom 1. März 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 1. Januar 2013 bei der Z.___ AG in A.___ eine 50%-Stelle im Büro, Bereich Fakturierung, gefunden. Sie benötige keine Unter stützung bei der Integration oder Wiedereingliederung (Urk. 7/140). Auf Bitte der IV-Stelle vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/143) hin reichte die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2013 - unter Hinweis darauf, dass sie den Arbeitsvertrag bereits am 6. Februar 2013 per E-Mail zugestellt habe - ihren per 1. Januar 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2013 ein (Urk. 7/145-146). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. April 2013 die Herabsetzung ihrer bishe rigen halben Rente auf eine Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszu stellung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/149). Hiergegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1 7. Mai 2013 Einwand (Urk. 7/151). Am 3. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/154, Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezo gen (Verfahren IV.2013.00547 , Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 3. Juni 2015 ).

E. 1.3 Im August 2013 hatte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuel len Konto der Versicherten eingeholt (IK-Auszug, Urk. 7/167) . Danach stellte s ie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2013 die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente für das Jahr 2012 sowie die rückwirkende Herabset zung der halben auf eine Viertelsrente für die Monate Januar und Februar 2013 in Aussicht. Weiter hielt sie fest, es liege eine Verletzung der Meldepflicht während des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 1. März 2013 vor, und die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 7/177). Gegen den Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 21. November 2013 Einwand (Urk. 7/180). Zudem liess sie ein Arztzeugnis einreichen, in welchem ihr ab dem 3 0. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert wurde (Urk. 7/181). In der Folge liess die IV-Stelle weitere IK-Auszüge erstellen (Urk. 7/186 und Urk. 7/189). Zwecks Darlegung einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/193) weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 7/191-192). Am 8. Januar 2014 nahm die IV-Stelle das undatierte Schreiben der damaligen Arbeitgeberin samt den Lohnabrechnungen von Februar 2010 bis Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 7/196-197). Am 31. März 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle die seit Ende 2012 zunehmende Depression und Angst sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Oktober 2012 bis am 3 1. Januar 2014 , dies unter Angabe ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/206). Mit Verfügung vom 2 4. April 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt

die Rente vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 auf und reduzierte sie während der Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente . Betreffend Rückforderung stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 7/208 = Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 erhob die Versicherte am 2 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Ferner sei festzustellen, dass für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 keine Verletzung der Meldepflichten vorliege. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Beschwerdeverfahren IV.2013.00547 sowie gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort

vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 8. Juli 2014 sah das Gericht von einer Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Verfahren IV.2013.00547 ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8 ). Mit Replik vom 4. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung ihrer Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin am 6. Oktober 2014 auf das Einrei chen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 2 2. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 1 5. Mai 2015 zurück (Urk. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 3 .4.

E. 4 In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art . 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1).

Hätte die IV-Stelle gewusst, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein zusätz liches Einkommen aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeit en bei diver sen Arbeitgebern im Betrag von Fr. 16‘586.-- erwirtschaftet, hätte sie dies zweifellos berücksichtigt. Zuvor war sie aufgrund der Angaben der Beschwer deführerin in der Anmeldung davon ausgegangen, deren Nebenerwerbsein kommen sei vernachlässigbar tief und resultiere einzig aus selbständiger Erwerbstätigkeit . Zusammen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- aus der Haupterwerbstätigkeit wäre die IV-Stelle bei der Bemessung des Invali deneinkommens zu einem Betrag von total Fr. 47‘886.-- gelangt. Dies hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘714.-- und einen Invaliditätsgrad von 23,5 % ergeben . Somit hätte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen . Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihren falschen Angaben über das Einkommen aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise mit dem anschliessenden Verschweigen von dessen Ausmass die unrechtmässigen Rentenauszahlungen kausal erwirkt.

Ebenso hätte die IV-Stelle im Falle einer rechtzeitigen Meldung ab Januar 2013 das neue Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin aus der Tätigkeit bei der Z.___ AG berücksichtigt und ihr nur noch eine Viertelsrente ausbezahlt . Die unrichtige Rentenauszahlung war daher auf die bis Ende Februar 2013 vorlie gende Meldepflichtverletzung zurückzuführen , beziehungsweise es ist die erfor derliche Kausalität auch diesbezüglich zu bejahen. 3 .4.

E. 5 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Melde pflicht nicht bewusst verletzt, denn sie leide seit vielen Jahren an massiven somatischen sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 5). Für die Annahme einer Meldepflichtverletzung reicht bereits eine leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3 .4.3). Ob diese bewusst oder unbewusst erfolgte, ist nicht ent scheidend. Die Angabe, es könne ihr wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wurde nicht näher substanziiert und mit medizinischen Aktenstücken untermauert. Ferner ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Abschluss von Verträgen und zur Aufnahme neuer Erwerbstätigkeiten in der Lage war, jedoch nicht zum Bemerken der Meldepflicht und zum Melden dieser Gegebenheiten.

Auch die von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , am 2 1. November 2013 ab 3 0. Oktober 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urk. 3/6) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2013 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Meldepflicht zu erkennen und entsprechend zu handeln. 3 .4.

E. 6 Das Gesagte führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung

beziehungs weise -herabsetzung per 1. Januar 2012 bis und mit Februar 2013 und zur grundsätzli chen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Renten betreffnisse

( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3 .5

Da die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung im an gefoch tenen Entscheid auf eine spätere separate Verfügung verwiesen hat (Urk. 2 S. 3), ist mangels Anfechtungsgegenstands darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu be finden. Namentlich ist die umstrittene Frage, ob die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind (vgl. U rk. 1 S. 7 f. und Urk. 2 S. 2), erst im Zusam menhang mit der Rückforderungsverfügung zu behandeln .

D ie geltend gemachte Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 6) wird erst zu prüfen sein, falls es darum geh en sollte zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig verfügte Rückerstattung erlassen werden kann. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00588 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

10. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, beruflich tätig als Büro- und Buchhaltungs ange stellte und in einem Nebenerwerb als selbständig erwerbstätige Buchhalterin, meldete sich am 8. Mai 2011 unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für beruflich e Massnahmen an (Urk. 7/40). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie die Versicherte am 2 6. Juni 2012 durch Dr. med. Y.___ , Praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch untersuchen (Bericht vom 1 6. August 2012, Urk. 7/96). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit als Büroangestellte sprach die IV-Stelle X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107 ff.) mit Verfügun gen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2

Anlässlich des Telefongesprächs vom 1. März 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie habe per 1. Januar 2013 bei der Z.___ AG in A.___ eine 50%-Stelle im Büro, Bereich Fakturierung, gefunden. Sie benötige keine Unter stützung bei der Integration oder Wiedereingliederung (Urk. 7/140). Auf Bitte der IV-Stelle vom 2 5. März 2013 (Urk. 7/143) hin reichte die Versicherte mit Eingabe vom 2 8. März 2013 - unter Hinweis darauf, dass sie den Arbeitsvertrag bereits am 6. Februar 2013 per E-Mail zugestellt habe - ihren per 1. Januar 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2013 ein (Urk. 7/145-146). Daraufhin stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. April 2013 die Herabsetzung ihrer bishe rigen halben Rente auf eine Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszu stellung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/149). Hiergegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 1 7. Mai 2013 Einwand (Urk. 7/151). Am 3. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/154, Urk. 7/156). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im weiteren Verlauf wieder zurückgezo gen (Verfahren IV.2013.00547 , Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 3. Juni 2015 ). 1.3

Im August 2013 hatte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuel len Konto der Versicherten eingeholt (IK-Auszug, Urk. 7/167) . Danach stellte s ie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2013 die rückwirkende Auf hebung der Invalidenrente für das Jahr 2012 sowie die rückwirkende Herabset zung der halben auf eine Viertelsrente für die Monate Januar und Februar 2013 in Aussicht. Weiter hielt sie fest, es liege eine Verletzung der Meldepflicht während des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 1. März 2013 vor, und die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 7/177). Gegen den Vorbescheid vom 2 9. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 21. November 2013 Einwand (Urk. 7/180). Zudem liess sie ein Arztzeugnis einreichen, in welchem ihr ab dem 3 0. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert wurde (Urk. 7/181). In der Folge liess die IV-Stelle weitere IK-Auszüge erstellen (Urk. 7/186 und Urk. 7/189). Zwecks Darlegung einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation reichte die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/193) weitere Arztzeugnisse ein (Urk. 7/191-192). Am 8. Januar 2014 nahm die IV-Stelle das undatierte Schreiben der damaligen Arbeitgeberin samt den Lohnabrechnungen von Februar 2010 bis Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 7/196-197). Am 31. März 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle die seit Ende 2012 zunehmende Depression und Angst sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Oktober 2012 bis am 3 1. Januar 2014 , dies unter Angabe ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/206). Mit Verfügung vom 2 4. April 2014 hob die IV-Stelle wie angekündigt

die Rente vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2012 auf und reduzierte sie während der Monate Januar und Februar 2013 auf eine Viertelsrente . Betreffend Rückforderung stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 7/208 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 erhob die Versicherte am 2 8. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Ferner sei festzustellen, dass für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 keine Verletzung der Meldepflichten vorliege. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Beschwerdeverfahren IV.2013.00547 sowie gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort

vom 3. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfü gung vom 8. Juli 2014 sah das Gericht von einer Vereinigung des Verfahrens IV.2014.00588 mit dem Verfahren IV.2013.00547 ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8 ). Mit Replik vom 4. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gutheissung ihrer Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin am 6. Oktober 2014 auf das Einrei chen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 2 2. Mai 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 1 5. Mai 2015 zurück (Urk. 13 und 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.

Am 27. November 2014 fällte das Gericht ein Urteil in Sachen X.___ gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, in welchem der Anspruch der Versicherten auf Insolvenzentschädigung für eine erwerbliche Tätigkeit während des Zeitraums von April bis Juni 2012 beurteilt wurde (Verfahren Nr. AL.2014.00124). Das Urteil ist rechtskräftig, es wird im vorliegenden Verfahren als Urk. 15 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .4

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). 1 .5

Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung ist zu berücksichtigen, dass wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz . 15). Trifft dies zu, sind sol cherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214

E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).

Gemäss Art. 77 IVV haben unter anderem die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung betreffend rück wirkende Einstellung und Herabsetzung der Invalidenrente aus, aufgrund des effektiv erzielten Einkommens habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und im Januar und Februar 2013 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt. Sie habe tatsächlich wesent lich mehr verdient, als sie in ihrer Anmeldung vom Mai 2011 angegeben gehabt habe, weshalb sie dazu verpflichtet gewesen sei, ihr effektives Einkommen spä testens im Januar 2012 - nach Erhalt des Lohnausweises 2011 - zu melden (Urk. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführerin machte hiergegen im Wesentlichen geltend, eine Melde pflichtverletzung liege nicht vor, da sie bei ihrer Anmeldung angegeben habe, dass sie seit dem 1. Januar 2008 selbständig erwerbstätig sei und bei einem Bruttoeinkommen von circa Fr. 1‘200.-- pro Jahr eine Erwerbseinbusse erleide. Sie habe vom Mai 2010 bis November 2011 und ab Juli 2012 kein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generieren können. Entsprechend seien die Rentenleistungen zu Recht ausgerichtet worden (Urk. 1 S. 7). Falls doch von einer Meldepflicht verletzung auszugehen sei, sei diese nicht bewusst pflichtwidrig erfolgt, da sie seit Jahren an massiven Beschwerden leide, insbe sondere an einer schweren psychischen Grunderkrankung. Sie sei gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG gewesen und habe keine bewusste Kenntnis von Art. 31 ATSG gehabt (Urk. 1 S. 5 f.). Ohnehin sei ein allfälliger Rückerstattungs anspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG verjährt, da er nicht erst nach Eingang des IK-Auszuges vom 19. August 2013 habe erkannt werden können (Urk. 1 S. 8). 3 .

3 .1

Mit Verfügungen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/114, Urk. 7/128 ). Dabei setzte sie das Valideneinkommen anhand des im Jahr vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma B.___ von Januar bis Oktober 2009 erzielten, auf zwölf Monate hochgerechneten und an die Nominallohnentwicklung bis 2012 angepassten Einkommens fest (Urk. 7/ 112/2). Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten wie angepassten Tätigkeit bemass sie das Invalideneinkommen mit 50 % des Valideneinkommens

- entsprechend rund Fr. 31‘300.--

- und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 50 %

(Urk. 7/ 112/2). Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht - unter anderem be treffend Änderun gen in den Einkommensverhältnissen - hin (Urk. 7/ 112/2- 3). 3 .2

Aus dem IK-Auszug vom 2 8. November 2013 geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin beim bisherigen Arbeitgeber C.___ AG im Jahr 2012 ein effektives Eink ommen von Fr. 56‘754.-- erzielt hatte (Urk. 7/186). Hinzu kamen laut IK-Auszug vom 1 9. August 2013 weitere Ein künfte aus unselbständigen

Nebenerwerbstätigkeiten im Gesamtbetrag von Fr. 16‘586.-- (Urk. 7/167). Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 somit laut IK-Auszügen ein Einkommen von Fr. 73‘340.--. Bei der Bestimmung der für den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu verwendenden Erwerbseinkommen sind die jährlichen Erwerbseinkommen massgebend, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dem entsprechend ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Vom genannten Betrag zog sie gerundet Fr. 6‘285.-- ab, da die Beschwerdeführerin sich in diesem Umfang selbständig zu viel Lohn ausbezahlt hatte, den sie der C.___ AG zurückerstatten musste (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/197/1). Hernach verblieb ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 67‘055.-- (Fr. 73‘340.-- minus Fr. 6‘285.--) im Jahr 201 2. Dieses weicht in rententangierendem Ausmass vom bei der Rentenzusprache angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- ab. Angesichts des im Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommens war es zwei fellos unrichtig, das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 31‘300.-- festzusetzen und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Vielmehr hätte sich beim Valideneinkom men von Fr. 62‘600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘055.-- keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Rentenanspruch ergeben. 3 .3

Im Oktober 2012 schloss die Beschwerdeführerin mit der Z.___ AG per 1. Januar 2013 einen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem Jahreslohn von Fr. 35‘100.-- ab (Urk. 7/145/1). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- ergab sich ab dann eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘500.-- und somi t ein Invaliditätsgrad von 44 % . Demnach hatte die Beschwerdeführe rin ab Januar 2013 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversi cherung. 3 .4

3 .4.1

Zu prüfen bleibt, ob die Rentenaufhebung respektive -herabsetzung rückwir kend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zulässig war. Dies ist der Fall, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 3 .4.2

Die Auskunftspflicht betrifft die Abklärung im Hinblick auf die Beschlussfas sung und Verfügung über den Leistungsanspruch, während die Mitwirkungs pflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) das spätere Stadium des laufenden Leistungsbezu ges beschlägt (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 546 N 10). So trifft die Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art . 77 IVV die versicherte Person erst, wenn die Leistungen einmal festgesetzt sind und nur für künftige Tatsachenänderungen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 551 N 28).

Der Beschwerdeführerin wurde erst mit Verfügungen vom 1 4. Januar 2013 sowie vom 4. Februar 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/114, Urk. 7/128, zur Begründung vgl. Urk. 7/112). Dies war ihr mit Vor bescheid vom

2 6. Oktober 2012 in Aussicht gestellt worden, in welchem sie auch auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden war

(Urk. 7/ 108/3) . In der Zeit vor Zustellung des Vorbescheids oblag ihr nach dem Gesagten keine Melde pflicht, weshalb auch keine Meldepflichtverletzung vorliegen kann. Für die Zeit vor der Zustellung des Vorbescheids ist somit festzuhalten, dass der Beschwer deführerin keine Verletzung der in Art. 77 IVV statuierten Meldepflicht vorge worfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2013 vom 2 9. April 2014, E. 5.2). 3 .4.3

Hingegen kommt die alternative Voraussetzung der unrechtmässigen Erwirkung der Rentenleistungen in Frage. Insbesondere kann auch eine Verletzung der Auskunftspflicht zu einer Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs führen (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis).

In ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 8. Mai 2011 gab die Beschwerde führerin ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit rund Fr. 1‘200.-- pro Jahr an (vgl. Urk. 7/40/4). Ihr im Jahr 2012 erzieltes Einkommen aus Nebener werb (und zwar aus anderen Angestelltenverhältnissen , deren Vorhandensein sie überhaupt nicht gemeldet hatte ) lag mit Fr. 16‘586.-- (Fr. 6359.-- plus Fr. 2‘600.-- plus Fr. 1‘117.-- plus Fr. 6‘510.--; Urk. 7/167) deutlich darüber. Zusätzlich arbeitete sie vom 2 5. April bis am 2 3. Juni 2012 für die D.___ GmbH, woraus sie offenbar noch einen zusätzlichen Anspruch auf eine Ent schädigung im Betrag von gerundet Fr. 5‘773.-- erlangt hatt e , was sich aus dem beigezogenen Urteil ergibt (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdeführerin hätte bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können, dass eine massgebliche Abweichung von dem von ihr angegebenen Betrag von Fr. 1‘200.-- pro Jahr vorlag und sie ihre ursprünglichen Angaben daher hätte berichtigen müssen.

Die IV-Stelle ging davon aus, dies sei im Januar 2012 nach Erhalt des Lohnaus weises 2011 der Fall gewesen (Urk. 2 S. 2). Damit bezieht sich die IV-Stelle offenbar auf das bei der C.___ AG erzielte Einkommen. Denn falls die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 einen zusätzlich wesentlich höheren Nebenerwerb erzielt h at, ist dies nicht aktenkundig , kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat

( vgl. Urk. 7/167) . Was das Einkommen aus der unselbständi gen Tätigkeit bei der C.___ AG betrifft, hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2011 angegeben, sie ver diene 13 x Fr. 4‘200.-- (Urk. 7/40/4) beziehungsweise jährlich Fr. 54‘600.--. Effektiv betrug dieses Einkommen im Jahr 2011 gemäss IK-Auszug vom 19. August 2013 sowie gemäss IK-Auszug vom 2 8. November 2013 Fr. 69‘168.-- (Urk. 7/167, Urk. 7/186). Davon musste die Beschwerdeführerin ihrem Arbeit geber Fr. 13‘560.-- zurückerstatten (Urk. 7/197/1). Somit erzielte sie im Jahr 2011 bei der C.___ AG ein Einkommen von Fr. 55‘608.-- (Fr. 69‘168.-- minus Fr. 13‘560.--). Dieses lag nicht so deutlich über dem von ihr angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 54‘600.--, so dass ihr vorzuwerfen wäre, dass sie ihre Angaben nicht korrigiert hat. Im Übrigen wäre die diesbezügliche Unterlassung der Meldung nicht kausal für die unrechtmäs sige Rentenausrichtung, da die IV-Stelle bereits aufgrund des Arbeitgeberfrage bogens vom 2 5. Juli 2011 wusste, dass der Lohn der Beschwerdeführerin per März 2011 von Fr. 4‘200.-- pro Monat auf Fr. 4‘287.-- pro Monat erhöht wor den war (Urk. 7/59/3).

Dass sie im Jahr 2012 ein höheres Nebeneinkommen als angegeben erzielen würde, konnte und musste die Versicherte spätestens im Januar 2012 merken, nachdem sie bereits seit November 2011 bei der E.___ AG

ge arbeitet hatte (Urk. 7/167) und das Vorhandensein weiterer Arbeitgeber der IV-Stelle nicht mitgeteilt hatte . Somit ist ab Januar 2012 mit der Beschwerdegeg nerin von einem schuldhaften Fehlverhalten im Sinne einer mindestens leichten Fahr läs sigkeit auszugehen, was genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 465 N 147; vorstehende E. 1 .5).

Die Beschwerdeführerin erzielte auch im Verlauf des Jahres 2012 relevante Neben einkünfte (Urk. 7/167 ). Retrospektiv betrachtet ist daraus zu schliessen , dass sie wohl eine erhebliche höhere

Leistung sfähigkeit als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufwies. Die für den Anspruch erhebliche Änderung war bereits im Januar 2012 eingetreten ,

weshalb eine rückwirkende Aufhebung grundsätz lich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013, E. 3.3).

Hinsichtlich der Veränderung ab Januar 2013 aufgrund der Neuanstellung bei der Z.___ AG ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Arbeitsvertrag s vom 2 5. Oktober 2012 mit der Z.___ AG im Vorbescheid verfahren befand und sie deshalb über ihre Meldepflicht orientiert war

(Urk. 7/ 145/1-2) .

Sie musste erkennen, dass die IV-Stelle von falschen Zahlen ausging. Dies hätte sie melden beziehungsweise die IV-Stelle über ihren neuen Arbeitsvertrag informieren müssen. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, sie habe die IV-Stelle bereits mit E-Mail vom 6. Februar 2013 informiert gehabt (Urk. 7/ 146). Eine solche Meldung ist in des nicht aktenkundig (vgl. die Notiz unten auf Urk. 7/140) , wobei die Beschwerdeführerin, die daraus etwas ableiten will, dies zu beweisen gehabt hätte. Somit liegt bei erstmaliger Meldung der neuen Einkommenssituation am 1. März 2013 (Urk. 7/ 140) für die Monate Januar und Februar 2013 eine Meldepflichtverletzung vor. 3 .4. 4

In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art . 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1).

Hätte die IV-Stelle gewusst, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein zusätz liches Einkommen aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeit en bei diver sen Arbeitgebern im Betrag von Fr. 16‘586.-- erwirtschaftet, hätte sie dies zweifellos berücksichtigt. Zuvor war sie aufgrund der Angaben der Beschwer deführerin in der Anmeldung davon ausgegangen, deren Nebenerwerbsein kommen sei vernachlässigbar tief und resultiere einzig aus selbständiger Erwerbstätigkeit . Zusammen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31‘300.-- aus der Haupterwerbstätigkeit wäre die IV-Stelle bei der Bemessung des Invali deneinkommens zu einem Betrag von total Fr. 47‘886.-- gelangt. Dies hätte bei einem Valideneinkommen von Fr. 62‘600.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘714.-- und einen Invaliditätsgrad von 23,5 % ergeben . Somit hätte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen . Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihren falschen Angaben über das Einkommen aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise mit dem anschliessenden Verschweigen von dessen Ausmass die unrechtmässigen Rentenauszahlungen kausal erwirkt.

Ebenso hätte die IV-Stelle im Falle einer rechtzeitigen Meldung ab Januar 2013 das neue Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin aus der Tätigkeit bei der Z.___ AG berücksichtigt und ihr nur noch eine Viertelsrente ausbezahlt . Die unrichtige Rentenauszahlung war daher auf die bis Ende Februar 2013 vorlie gende Meldepflichtverletzung zurückzuführen , beziehungsweise es ist die erfor derliche Kausalität auch diesbezüglich zu bejahen. 3 .4. 5

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, sie habe die Melde pflicht nicht bewusst verletzt, denn sie leide seit vielen Jahren an massiven somatischen sowie psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 5). Für die Annahme einer Meldepflichtverletzung reicht bereits eine leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. vorstehende E. 3 .4.3). Ob diese bewusst oder unbewusst erfolgte, ist nicht ent scheidend. Die Angabe, es könne ihr wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wurde nicht näher substanziiert und mit medizinischen Aktenstücken untermauert. Ferner ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Abschluss von Verträgen und zur Aufnahme neuer Erwerbstätigkeiten in der Lage war, jedoch nicht zum Bemerken der Meldepflicht und zum Melden dieser Gegebenheiten.

Auch die von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , am 2 1. November 2013 ab 3 0. Oktober 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Urk. 3/6) lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang 2013 nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Meldepflicht zu erkennen und entsprechend zu handeln. 3 .4. 6

Das Gesagte führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung

beziehungs weise -herabsetzung per 1. Januar 2012 bis und mit Februar 2013 und zur grundsätzli chen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Renten betreffnisse

( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3 .5

Da die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung im an gefoch tenen Entscheid auf eine spätere separate Verfügung verwiesen hat (Urk. 2 S. 3), ist mangels Anfechtungsgegenstands darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu be finden. Namentlich ist die umstrittene Frage, ob die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind (vgl. U rk. 1 S. 7 f. und Urk. 2 S. 2), erst im Zusam menhang mit der Rückforderungsverfügung zu behandeln .

D ie geltend gemachte Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG (Urk. 1 S. 6) wird erst zu prüfen sein, falls es darum geh en sollte zu prüfen , ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig verfügte Rückerstattung erlassen werden kann. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer