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IV.2022.00222

Valideneinkommen: Auch im Gesundheitsfall hätte sich Beschwerdeführerin weitergebildet. Lohnanstieg wäre somit auch im Gesundheitsfall erfolgt.

Zürich SozVersG · 2022-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, leidet seit Kindheit an einer Angsterkrankung ( Urk. 9/1/5, Urk. 9/9). Sie absolvierte eine kaufmännische Bürolehre, die sie im Juli 2000 abschloss ( Urk. 9/227/38). Danach hatte sie verschiedene (Teilzeit-) Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und als Receptionistin

inne ( Urk. 9/1/4, Urk. 9/6, Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/27, Urk. 9/226/38).

Am 3. April 2003 (Ein gangsdat um) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 9/1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Renten begehren mit Verfügung vom 2

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, leidet seit Kindheit an einer Angsterkrankung ( Urk. 9/1/5, Urk. 9/9). Sie absolvierte eine kaufmännische Bürolehre, die sie im Juli 2000 abschloss ( Urk. 9/227/38). Danach hatte sie verschiedene (Teilzeit-) Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und als Receptionistin

inne ( Urk. 9/1/4, Urk. 9/6, Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/27, Urk. 9/226/38).

Am 3. April 2003 (Ein gangsdat um) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 9/1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Renten begehren mit Verfügung vom 2

Dispositiv
  1. August 2003 zunächst ab ( Urk.  9/13), hiess dann jedoch die dagegen erhobene Einsprache ( Urk.  9/14) mit Entscheid vom
  2. November 2004 gut und sprach ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55  % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab
  3. Februar 2003 zu ( Urk.  9/41+46).      Ein mit Schreiben vom
  4. Februar 2005 von der Versicherten gestelltes Gesuch um Gewährung einer Umschulung zur Face-Designerin ( Urk.  9/47) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  5. Juli 2005 ab ( Urk.  9/68). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 2
  6. Oktober 2005 fest ( Urk.  9/73), welcher Entscheid vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2
  7. Mai 2006 ge schützt wurde ( Urk.  9/85 ). Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle in Rahmen von mehreren Rentenrevisionen mit Mitteilungen vom 2
  8. November 2005 ( Urk.  9/80), 2
  9. März 2008 ( Urk.  9/112), 1
  10. November 2009 ( Urk.  9/134), 2
  11. Juni 2010 ( Urk.  9/140), 2
  12. Juli 2011 ( Urk.  9/161) und 2
  13. April 2014 ( Urk.  9/192) . In dieser Zeit hatte die Versicherte diverse 50  % -Stellen primär als Receptionistin und Disponentin inne ( Urk.  9/165/1, Urk.  9/226/37-38 , vgl. auch Urk.  9/194).      Von Mai 2014 bis April 2015 absolvierte die Versicherte auf eigene Kosten eine Ausbildung zur Sprechstundenassistentin ( Urk.  9/206, vgl. auch Urk.  9/185/4, Urk.  9/226/37) . Seit
  14. April 2015 arbeitet sie als Medizini sche Praxisassistentin. Zunächst war sie in ei nem Pensum von 13 Stunden die Woche angestellt. S eit
  15. Juli 2016 übt sie (mit kurzen Unterbrüchen) ein 50  % -Pensum aus ( Urk.  9/200/1-4, Urk.  9/200/5-9). Mit Vorbescheid vom
  16. November 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass die erwerblichen Verhältnisse sich verändert hätten , und stellte die Reduktion der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in Aus sicht ( Urk.  9/204). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk.  9/205, Urk.  9/209), worauf die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 1
  17. August 2017, Urk.  9/226). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 2
  18. November 2017 stellte die IV- Stelle die Aufhebung der laufenden Invalidenrente in Aussicht ( Urk.  9/232). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand ( Einwand vom 2
  19. Januar 2018, Urk.  9/240). Im weiteren Verlauf fand am
  20. November 2018 ein Standortgespräch betreffend berufliche Massnahmen respektive Eingliederungs massnahmen statt, welches ergab, dass solche zur Zeit nicht angezeigt waren (vgl. Mitteilung vom 2
  21. November 2018, Urk.  9/258) .      Im Februar 2021 leitete die IV-Stelle - ohne zuvor formell über den Einwand vom 2
  22. Januar 2018 entschieden zu haben - eine weitere Rentenrevision ein, in deren Rahmen sie weitere Abklärungen traf ( Urk.  9/266, Urk.  9/268, Urk.  9/271, Urk.  9/276, Urk.  9/283-284, Urk.  9/287, Urk.  9/288). Mit Vorbescheid vom 1
  23. Dezember 2021 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente an ( Urk.  9/292). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk.  9/298 ). Mit Verfügung vom
  24. März 2022 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die Invalidenrente auf ( Urk.  2).
  25. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
  26. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invaliden rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit diese einen Bericht einhole über den aktuellen Gesundheits zustand und die aktuelle Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
  27. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11). Diese zog mit Eingabe vom
  28. Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 5
  30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen , bis sich der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Rentenrevision um mindestens 5 Prozent ändert ( Art.  17 Abs.  1 ATSG) und diese Änderung bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrads eine Erhöhung des Rentenanteils zur Folge hat oder bei einer Herabsetzung des Invaliditätsgrads eine Herabsetzung des Rentenanteils bewirkt ( lit . b Abs.  1, 2 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  31. Juni 2020; vgl. auch Kreisschreiben zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linear en Rentensystems , KS ÜB WE IV; g ültig ab 01.01.2022; Stand 01.01.2022) .      Da vorliegend die Aufhebung der laufenden, bereits v or dem
  32. Januar 2022 ent standenen halben Invalidenrente im Raum steht , bleiben unter den soeben genannten Voraussetzungen die bis 3
  33. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 A TSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts kann unter anderem in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, nament lich des Invalideneinkommens erblickt werden. Dazu gehört namentlich das Auf finden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut ein maligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom
  34. März 2017 E. 4.2).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  35. 2.1      Im Streit steht die Aufhebung der laufenden halben Inv alidenrente und dabei insbesondere die Frage , von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads auszugehen ist.      Unbestritten ist die Bestimmung des I nvalideneinkommens. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Medizinischen P raxisassistentin und des Antritts einer entsprechenden Stelle ihr effektives Ein ko mmen seit der letzten Rentenrevision steigern konnte. 2.2      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige B ürolehre absolviert und danach im kaufmännischen Bereich gearbeitet . Es se i daher davon auszugehen, dass s ie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Bereich tätig wäre. Gemäss den Lohn strukturerhebungen (LSE) könnte sie bei guter Gesundheit ein Jahreseinkommen von Fr.  61'577.85 generieren . Mittlerweile arbeite die Beschwerdeführerin als Medizinische Praxisassistentin in einem 50  % -Pensum und erziele dabei ein Jahreseinkommen von Fr.  41'600.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver gleichseinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  19'977.8
  36. Dies ent spreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32  % , womit die bis herige halbe Invalidenrente aufzuheben sei ( Urk.  2). 2.3      Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe eine zweijährige Bürolehre absolviert. Mit 21 Jahren sei ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Jedoch sei sie schon vor der Berentung immer wieder krank und bei der Verfolgung ihres Berufsziels eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie den letztlich beschrittenen Weiter bildungsweg zur Medizinischen Praxisassistentin auch als Valide eingeschlagen hätte. Im Gesundheitsfall würde sie heute zu 100  % im Gesundheitsbereich beziehungsweise als Medizinische Praxisassistentin arbeiten. Die von ihr ab solvierte Bürolehre sei als blosse Grundausbildung zu betrachten. D i e Ausbildung als Medizinische Praxisassistentin habe auf dieser Grundausbildung aufgebaut. Ein wesentlicher Anteil der Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin bestehe in der kaufmännischen Führung einer Arztpraxis. Mithin sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen au f die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abzustellen. Falls das Gericht dem nicht folge, dann sei immer hin davon auszugehen, dass sie sich auch als Gesunde weitergebildet und ihr Einkommen verbessert hätte . Diesfalls sei das Valideneinkommen gestützt auf einem höheren Tabellenlohn ge mäss der LSE (Tabelle TA1, Ziff.  77, 77-79, Kompetenzniveau 3) zu bestimmen . Eventualiter sei davon auszugehen, dass der zeit keine stabilen beruflichen Verhältnisse vorlägen ( Urk.  1) .
  37. 3.1      Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle letztmals mit Mitteilung vom 2
  38. April 2014 ( Urk.  9/192) . Dabei wurde gestützt auf die Ver laufsberichte der behandelnden Ä rzte und der Stellungnahme des RAD von einer Restarbeitsfähigkeit von 50  % ausgegangen ( Urk.  9/176, Urk.  9/177, Urk.  9/189, Urk.  9/191/4-5). Diese Rentenbestätigung basierte mithin nicht auf einer um fassenden Prüfung. Bei der letzten Mitteilung, der eine Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung zu Grunde lag, handelt es sich um jene vom 2
  39. März 2008 ( Urk.  9/ 11 2). In medizinischer Hinsicht beruhte sie auf dem Gutachten von Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  40. März 200
  41. Darin diagnostizierte er eine Agoraphobie mit Panik störung, mittelschwer (ICD-10 F
  42. 0 1), eine leichte bis mittelschwere Depression (ICD-10 F32.0) und Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen kombiniert mit Migräne ) . Er bescheinigte für die bisherige Tätigkeit und für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Die Tätigkeit im Büro respektive im kaufmännischen Bereich beurteilte er als leidensangepasst ( Urk.  9/109/16- 1 8).      Sowohl in der Mitteilung vom 1
  43. März 2008 als auch in der Mitteilung vom 2
  44. April 2014 wurde beim Valideneinkommen auf den Verdienst als Büro angestellte in einem 100  % -Pensum abgestellt. In der Mitteilung vom 1
  45. März 2008 wurde für die Bemessung des Invalideneinkommens der Lohn einer Hilfs arbei terin in einem 50  % -Pensum herangezogen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 55  % ergab ( Urk.  9/110/1, Urk.  9/112) . I n der Mitteilung vom 2
  46. April 2014 wurde auf einen zwischenzeitlich e rzielten Verdienst als Receptionistin abgestellt . Gestützt daraus resultierte im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 53  % ( Urk.  9/191/1-2 , Urk.  9/192, vgl. auch Urk.  9/156/3, Urk.  9/226/38 ). 3.2      Im Rahmen der im Juni 2016 eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerde gegnerin bei Dr.  Y.___ das psychiatrische Gutachten vom 1
  47. August 2017 in Auftrag. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraph obie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er den akzentuierten ( histrionischen und Border line -) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; DD: kombinierte Persönlichkeits störung) und den spezifischen Phobien (Klaustrophobie und Akrophobie , ICD-10 F40.2) zu. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass im Lä ngsverlau f eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für di e bisherige Tätigkeit und für allfällig e Verweistätigkeiten bestehe. Die Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeiten bestünden gleicher massen, da die Schwierigkeiten der Beschwerd eführerin ihre Person beträfen und nicht arbeitsplatzbezogen seien. Als bisherige Tätigkeit erachtete er offensichtlich die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin ( Urk.  9/226/27-28). 4 . 4 .1      Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr.  Y.___ vom 1
  48. August 2017 sprächen . Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem ein leuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachv ollziehbar begründet . Zwar unterliess es der Gutachter , eine Indikatorenprüfung vorzunehmen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Aus wirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen . Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsb ilder wie Schizophrenie, Zwangs , Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegen d auszugehen. Aufgrund der Panikstörung mit mehreren K omorbiditäten sind sich sämtliche Ärzte , mitunter die Ärzte des RAD der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.  9/235/7, Urk.  9/291/10 ), einig, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50  % auszugehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2
  49. Mai 2019 E. 5.1 u. E. 7). 4 .2      Gestützt auf das Gutachten und den im weiteren Verlauf eingeholten Verlaufs berichten ist folglich davon auszugehen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50  % besteht ( Urk.  1, Urk.  2). Davon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege kein stabiler Gesundheitszustand vor, ist ihr nicht zu folgen. Der behandelnde Psychiater Dr.  med. A.___ bescheinigte in den Berichten vom
  50. Oktober 2018 und 2
  51. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50  % ( Urk.  9/257, Urk.  9/260). Per Ende Dezember 2020 ver lor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung infolge Pensionierung ihres Arbeit gebers ( Urk.  9/268). D ies führte zu einer Verstärkung der Angststörung. Eine tiefere Arbeitsfähigkeit deswegen attest ierte Dr.  A.___ indessen nicht ( vgl. Bericht vom 2
  52. März 2021, Urk.  9/276). I m April 2021 fand die Beschwerde führerin eine neue Stelle als Medizinische Praxisassistentin , wodurch sich ihr Gesundheitszustand wiede r besserte . Mit Bericht vom 2
  53. September 2021 bestätigte Dr.  A.___ explizit die Arbeitsfähigkeit von 50  % ( Urk.  9/288). Bei der zwischenzeitlichen Verschlechterung der Angststörung handelte es sich mit hin um eine vorübergehende Reaktion auf den Verlust der Arbeitsstelle. Eine länger andauernde Verschlechterung ging damit nicht einher. Mit der Ausübung der 50  % - Pensen ( vgl. auch Urk.  9/225, Urk.  9/284-285 ) als Medizinische Praxisassistentin hat die Beschwerdeführerin denn auch den Tatbeweis erbracht, dass ihr die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50  % zumutbar ist. 5 . 5 .1      Da b ei einer erheblich en Änderung des Sachverhalts der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu überprüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3; E. 1.3 hiervor), kann auch das Valideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom
  54. Februar 2012 E. 5.1 ). 5 .2      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an geknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) . Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Ent wicklungs - oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).      Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheits schadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine ver gleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5 .3 5 .3.1      Nach Abschluss der zweijähri g en Bürolehre im Juli 2000 (vgl. Urk.  9/ 1/4, Urk.  9/227/38) hatte die Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle im April 20 03 diverse Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und al s Receptionistin inne, zuletzt vom
  55. F ebruar 2002 bis 1
  56. Januar 2003 bei der B.___ AG . Dabei handelte es sich so weit ersichtlich mit Ausnahme einer rund drei monatigen Stelle bei der C.___ GmbH um Teilzeitstellen ( Urk.  9/6, Urk.  9/20, Urk.  9/22, Urk.  9/27, Urk.  9/37 , vgl. auch Urk.  9/14 , Urk.  9/165/1 ). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführer in gegenüber Dr.  Z.___ anlässlich der Begutachtung vom 1
  57. März 2008 an, in der Zeit der KV-Ausbildung habe sie h insichtlich der Angst die bislang beste Zeit im Leben gehabt . Im Rahmen der Tätigkeit in der B.___ AG habe sich die Panikstörung plötzlich massiv verschlechtert ( Urk.  9/109/5). Gegenüber Dr.  Y.___ führte die Beschwerdeführerin an lässlich der Begutachtung am 1
  58. Juli 2017 aus, dass ihr die kaufmännische Tätigkeit gar nicht gefallen habe ( Urk.  9/226/16 ). 5 .3.2      Die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin erfolgte erst, nachdem sich der Gesundheitszustand Anfang 2003 verschlechtert hat te . Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, die berufliche Umorientierung sei krankheitsbedingt erfolgt. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme, dass die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin auch im Gesundheitsfall erfolgt wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus medizinischer Sicht sowohl die klassische Bürotätigkeit als auch die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin als leidens angepasst gelten und in beiden Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit 50  % beträgt . Zwar wirkt e sich die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin in erwerblicher Hinsicht aus. Eine höhere Verwertung der Restarbeitsfähigk eit als im Umfang von 50  % liess sich dadurch aber nicht erreichen, d a sich die Panik störung auf beide Tätig keiten gleichermassen auswirkt ( Urk.  9/226/28). 5 .3.3      Die Schwere der seit Kindheit bestehenden Panikstörung verlief fluktuierend, mit einer besseren Phase während der Lehre ( Urk.  9/109/5). Auch wenn die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens zureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2
  59. Mai 2006, Urk.  9/85 ), ändert dies nichts daran, dass der Gesundheits schaden bereits vor Abschluss der Berufsausbildung vor lag. Das Argument der Beschwerdeführerin , dass sie sich im Gesundheitsfall nicht mit einer zweijährigen Bürolehre als Grundausbildung zufrieden gegeben hätte ( Urk.  1 S. 8), ist nicht von der H and zu weisen. Die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin kann durchaus als Fortsetzung ihrer beruflichen Laufbahn gesehen werden. Wichtige Tätigkeiten einer Medizinischen Praxisassistentin sind Empfang und Beratung, Administration sowie Labor und Radiologie (vgl. dazu den Berufsbeschrieb auf www.berufsberatung.ch). Ihre Bürolehre und ihre Erfahrun g als Receptionistin dürften der Beschwerdeführerin daher bei der Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin von Nutzen gewesen sein . Zwar erklärte sie gegenüber Dr.  Y.___ , dass ihr die kaufmännische Tätigkeit nicht gefallen habe ( Urk.  9/226/16). Diese Aussage findet ihre Stütze darin, dass sie nach Abschluss der Lehre keine klassische Bürotätigkeit ausübte. Gleichwohl hatte sie in der Folge Stellen inne, die eine gewisse Nähe zum kaufmännischen Bereich aufwiesen, etwa als Disponentin im Spital oder als Receptionistin ( Urk.  10/226/16 +38 ). Die Tätig keit als Medizinische Praxisassistentin erscheint vor diesem Hintergrund als logischer Karriereschritt. Es handelt sich nicht um eine klassische Bürotätigkeit, trotzdem verma g die Beschwerdeführerin dabei ihre bislang erworbenen Berufs kenntnisse optimal zu verwerten. 5 .4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin massgebend. Da sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abzustellen ist, rechtfertigt es sich den Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 1
  60. April 2017 E. 3). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50  % , womit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.  220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Beschwerdegegnerin da her zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  61. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  62. März 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
  63. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  64. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr.  2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  65. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  66. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  67. Juli bis und mit 1
  68. August sowie vom 1
  69. Dezember bis und mit dem
  70. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00222

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, leidet seit Kindheit an einer Angsterkrankung ( Urk. 9/1/5, Urk. 9/9). Sie absolvierte eine kaufmännische Bürolehre, die sie im Juli 2000 abschloss ( Urk. 9/227/38). Danach hatte sie verschiedene (Teilzeit-) Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und als Receptionistin

inne ( Urk. 9/1/4, Urk. 9/6, Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/27, Urk. 9/226/38).

Am 3. April 2003 (Ein gangsdat um) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 9/1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Renten begehren mit Verfügung vom 2 1. August 2003 zunächst ab ( Urk. 9/13), hiess dann jedoch die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/14) mit Entscheid vom 3. November 2004 gut und sprach ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2003 zu ( Urk. 9/41+46).

Ein mit Schreiben vom 7. Februar 2005 von der Versicherten gestelltes Gesuch um Gewährung einer Umschulung zur Face-Designerin ( Urk. 9/47) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2005 ab ( Urk. 9/68). Daran hielt sie mit Ein spracheentscheid vom 2 6. Oktober 2005 fest ( Urk. 9/73), welcher Entscheid vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 9. Mai 2006 ge schützt wurde ( Urk. 9/85 ). Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle in Rahmen von mehreren Rentenrevisionen mit Mitteilungen vom 2 4. November 2005 ( Urk. 9/80), 2 8. März 2008 ( Urk. 9/112), 1 7. November 2009 ( Urk. 9/134), 2 9. Juni 2010 ( Urk. 9/140), 2 9. Juli 2011 ( Urk. 9/161) und 2 3. April 2014 ( Urk. 9/192) . In dieser Zeit hatte die Versicherte diverse 50 % -Stellen

primär als Receptionistin und Disponentin inne ( Urk. 9/165/1, Urk. 9/226/37-38 , vgl. auch Urk. 9/194).

Von Mai 2014 bis April 2015 absolvierte die Versicherte auf eigene Kosten eine Ausbildung zur Sprechstundenassistentin

( Urk. 9/206, vgl. auch Urk. 9/185/4, Urk. 9/226/37) . Seit 1. April 2015 arbeitet sie als Medizini sche Praxisassistentin. Zunächst war sie in ei nem Pensum von 13 Stunden die Woche angestellt. S eit

1. Juli 2016 übt sie (mit kurzen Unterbrüchen) ein 50 % -Pensum aus

( Urk. 9/200/1-4, Urk. 9/200/5-9). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass die erwerblichen Verhältnisse sich verändert hätten , und stellte die Reduktion der laufenden halben Rente auf eine Viertelsrente in Aus sicht ( Urk. 9/204). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 9/205, Urk. 9/209), worauf die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 1 4. August 2017, Urk. 9/226). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 2 2. November 2017 stellte die IV- Stelle die Aufhebung der laufenden Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 9/232). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand ( Einwand vom 2 4. Januar 2018,

Urk. 9/240). Im weiteren Verlauf fand am 1. November 2018 ein Standortgespräch betreffend berufliche Massnahmen respektive Eingliederungs massnahmen statt, welches ergab, dass solche zur Zeit nicht angezeigt waren (vgl. Mitteilung vom 2 1. November 2018, Urk. 9/258) .

Im Februar 2021 leitete die IV-Stelle - ohne zuvor formell über den Einwand vom 2 4. Januar 2018 entschieden zu haben - eine weitere Rentenrevision ein, in deren Rahmen sie weitere Abklärungen traf ( Urk. 9/266, Urk. 9/268, Urk. 9/271, Urk. 9/276, Urk. 9/283-284, Urk. 9/287, Urk. 9/288). Mit Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2021 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der laufenden halben Invalidenrente an ( Urk. 9/292). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 9/298 ). Mit Verfügung vom 9. März 2022 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die Invalidenrente auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die bisherige halbe Invaliden rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit diese einen Bericht einhole über den aktuellen Gesundheits zustand und die aktuelle Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Diese zog mit Eingabe vom 7. Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für Renten bezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 5 5. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen , bis sich der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Rentenrevision um mindestens 5 Prozent ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) und diese Änderung bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrads eine Erhöhung des Rentenanteils zur Folge hat oder bei einer Herabsetzung des Invaliditätsgrads eine Herabsetzung des Rentenanteils bewirkt ( lit . b Abs. 1, 2 und 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 9. Juni 2020; vgl. auch Kreisschreiben zu den Über gangsbestimmungen zur Einführung des linear en Rentensystems , KS ÜB WE IV; g ültig ab 01.01.2022; Stand 01.01.2022) .

Da vorliegend

die Aufhebung der laufenden, bereits v or dem 1. Januar 2022 ent standenen halben Invalidenrente im Raum steht , bleiben unter den soeben genannten Voraussetzungen die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechts vorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG ). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 A TSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts kann unter anderem in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, nament lich des Invalideneinkommens erblickt werden. Dazu gehört namentlich das Auf finden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut ein maligen Glücksfall handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im Streit steht die Aufhebung der laufenden halben Inv alidenrente und dabei insbesondere die Frage , von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads auszugehen ist.

Unbestritten ist die Bestimmung des I nvalideneinkommens. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung zur Medizinischen P raxisassistentin und des Antritts einer entsprechenden Stelle ihr effektives Ein ko mmen

seit der letzten Rentenrevision steigern konnte. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige B ürolehre absolviert und danach im kaufmännischen Bereich gearbeitet . Es se i daher davon auszugehen, dass s ie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Bereich tätig wäre. Gemäss den Lohn strukturerhebungen (LSE) könnte sie bei guter Gesundheit ein Jahreseinkommen von Fr. 61'577.85 generieren . Mittlerweile arbeite die Beschwerdeführerin als Medizinische Praxisassistentin in einem 50 % -Pensum und erziele dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 41'600.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver gleichseinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'977.8 5. Dies ent spreche einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % , womit die bis herige halbe Invalidenrente aufzuheben sei ( Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend, sie habe eine zweijährige Bürolehre absolviert. Mit 21 Jahren sei ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Jedoch sei sie schon vor der Berentung immer wieder krank und bei der Verfolgung ihres Berufsziels eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie den letztlich beschrittenen Weiter bildungsweg zur Medizinischen Praxisassistentin auch als Valide eingeschlagen hätte. Im Gesundheitsfall würde sie heute zu 100 % im Gesundheitsbereich beziehungsweise als Medizinische Praxisassistentin arbeiten. Die von ihr ab solvierte Bürolehre sei als blosse Grundausbildung zu betrachten. D i e Ausbildung als Medizinische Praxisassistentin habe auf dieser Grundausbildung aufgebaut. Ein wesentlicher Anteil der Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin bestehe in der kaufmännischen Führung einer Arztpraxis. Mithin sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen au f die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abzustellen. Falls das Gericht dem nicht folge, dann sei immer hin davon auszugehen, dass sie sich auch als Gesunde weitergebildet und ihr Einkommen verbessert hätte . Diesfalls sei das Valideneinkommen gestützt auf einem höheren Tabellenlohn ge mäss der LSE (Tabelle TA1, Ziff. 77, 77-79, Kompetenzniveau 3)

zu bestimmen . Eventualiter sei davon auszugehen, dass der zeit keine stabilen beruflichen Verhältnisse vorlägen ( Urk. 1) . 3. 3.1

Den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle letztmals mit Mitteilung vom 2 3. April 2014 ( Urk. 9/192) . Dabei wurde gestützt auf die Ver laufsberichte der behandelnden Ä rzte und der Stellungnahme des RAD von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen ( Urk. 9/176, Urk. 9/177, Urk. 9/189, Urk. 9/191/4-5). Diese Rentenbestätigung basierte mithin nicht auf einer um fassenden Prüfung. Bei der letzten Mitteilung, der eine Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung zu Grunde lag, handelt es sich um jene vom 2 8. März 2008 ( Urk. 9/ 11 2). In medizinischer Hinsicht beruhte sie auf dem Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. März 200 8. Darin diagnostizierte er eine Agoraphobie mit Panik störung, mittelschwer (ICD-10 F 40. 0 1), eine leichte bis mittelschwere Depression (ICD-10 F32.0) und Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen kombiniert mit Migräne ) . Er bescheinigte für die bisherige Tätigkeit und für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Die Tätigkeit im Büro respektive im kaufmännischen Bereich beurteilte er als leidensangepasst ( Urk. 9/109/16- 1 8).

Sowohl in der Mitteilung vom 1 4. März 2008 als auch in der Mitteilung vom 2 3. April 2014 wurde beim

Valideneinkommen auf den Verdienst als Büro angestellte in einem 100 % -Pensum abgestellt. In der Mitteilung vom 1 4. März 2008 wurde für die Bemessung des Invalideneinkommens der Lohn einer Hilfs arbei terin in einem 50 % -Pensum herangezogen, womit sich ein Invaliditätsgrad von 55 % ergab ( Urk. 9/110/1, Urk. 9/112) . I n der Mitteilung vom 2 3. April 2014 wurde auf einen zwischenzeitlich e rzielten Verdienst als Receptionistin abgestellt . Gestützt daraus resultierte im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 53 % ( Urk. 9/191/1-2 , Urk. 9/192, vgl. auch Urk. 9/156/3, Urk. 9/226/38 ). 3.2

Im Rahmen der im Juni 2016 eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerde gegnerin bei Dr. Y.___ das psychiatrische Gutachten vom 1 4. August 2017 in Auftrag. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraph obie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er den akzentuierten ( histrionischen und Border line -) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; DD: kombinierte Persönlichkeits störung) und den spezifischen Phobien (Klaustrophobie und Akrophobie , ICD-10 F40.2) zu. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass im Lä ngsverlau f eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für di e bisherige Tätigkeit und für allfällig e Verweistätigkeiten bestehe. Die Einschränkungen in den jeweiligen Tätigkeiten bestünden gleicher massen, da die Schwierigkeiten der Beschwerd eführerin ihre Person beträfen und nicht arbeitsplatzbezogen seien. Als bisherige Tätigkeit erachtete er offensichtlich die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin ( Urk. 9/226/27-28). 4 . 4 .1

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 1 4. August 2017 sprächen . Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem ein leuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachv ollziehbar begründet . Zwar unterliess es der Gutachter , eine Indikatorenprüfung vorzunehmen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Aus wirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen . Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsb ilder wie Schizophrenie, Zwangs , Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Von einem solchen Ausnahmefall ist vorliegen d auszugehen. Aufgrund der Panikstörung mit mehreren K omorbiditäten sind sich sämtliche Ärzte , mitunter die Ärzte des RAD der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/235/7, Urk. 9/291/10 ), einig, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 2 2. Mai 2019 E. 5.1 u. E. 7).

4 .2

Gestützt auf das Gutachten und den im weiteren Verlauf eingeholten Verlaufs berichten ist folglich davon auszugehen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht ( Urk. 1, Urk. 2). Davon gehen grundsätzlich auch die Parteien aus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege kein stabiler Gesundheitszustand vor, ist ihr nicht zu folgen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ bescheinigte in den Berichten vom 8. Oktober 2018 und 2 6. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/257, Urk. 9/260). Per Ende Dezember 2020 ver lor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung infolge Pensionierung ihres Arbeit gebers ( Urk. 9/268). D ies führte zu einer Verstärkung der Angststörung. Eine tiefere Arbeitsfähigkeit deswegen attest ierte Dr. A.___ indessen nicht ( vgl. Bericht vom 2 3. März 2021, Urk. 9/276). I m April 2021 fand die Beschwerde führerin

eine neue Stelle als Medizinische Praxisassistentin , wodurch sich ihr Gesundheitszustand wiede r besserte . Mit Bericht vom 2 1. September 2021 bestätigte Dr. A.___ explizit

die Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/288). Bei der zwischenzeitlichen Verschlechterung der Angststörung handelte es sich mit hin um eine vorübergehende Reaktion auf den Verlust der Arbeitsstelle. Eine länger

andauernde Verschlechterung ging damit nicht einher. Mit der Ausübung der 50 % - Pensen ( vgl. auch Urk. 9/225, Urk. 9/284-285 ) als Medizinische Praxisassistentin hat die Beschwerdeführerin denn auch den Tatbeweis erbracht, dass ihr die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist. 5 . 5 .1

Da b ei einer erheblich en Änderung des Sachverhalts der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu überprüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3; E. 1.3 hiervor), kann auch das Valideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionserhebliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung wie die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 ). 5 .2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an geknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) . Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesund heitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Ent wicklungs

- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheits schadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine ver gleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5 .3 5 .3.1

Nach Abschluss der zweijähri g en Bürolehre im Juli 2000 (vgl. Urk. 9/ 1/4, Urk. 9/227/38) hatte die Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung bei der IV-Stelle im April 20 03 diverse Stellen im Verkauf, Telefonmarketing und al s Receptionistin inne, zuletzt vom 7. F ebruar 2002 bis 1 2. Januar 2003 bei der B.___ AG . Dabei handelte es sich so weit ersichtlich mit Ausnahme einer rund drei monatigen Stelle bei der C.___ GmbH um Teilzeitstellen ( Urk. 9/6, Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/27,

Urk. 9/37 , vgl. auch Urk. 9/14 , Urk. 9/165/1 ). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführer in gegenüber

Dr. Z.___ anlässlich der Begutachtung vom 1 0. März 2008 an, in der Zeit der KV-Ausbildung habe sie h insichtlich der Angst die bislang beste Zeit im Leben gehabt . Im Rahmen der Tätigkeit in der B.___ AG habe sich die Panikstörung plötzlich massiv verschlechtert ( Urk. 9/109/5). Gegenüber Dr. Y.___ führte die Beschwerdeführerin an lässlich der Begutachtung am 1 7. Juli 2017 aus, dass ihr die kaufmännische Tätigkeit gar nicht gefallen habe ( Urk. 9/226/16 ). 5 .3.2

Die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin erfolgte erst, nachdem sich der Gesundheitszustand Anfang 2003 verschlechtert hat te . Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, die berufliche Umorientierung sei krankheitsbedingt erfolgt. Vielmehr rechtfertigt sich die Annahme, dass die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin auch im Gesundheitsfall erfolgt wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus medizinischer Sicht sowohl die klassische Bürotätigkeit als auch die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin als leidens angepasst gelten und in beiden Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit 50 % beträgt . Zwar wirkt e sich die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin in erwerblicher Hinsicht aus. Eine höhere Verwertung der Restarbeitsfähigk eit als im Umfang von 50 % liess sich dadurch aber nicht erreichen, d a sich die Panik störung auf beide Tätig keiten gleichermassen auswirkt ( Urk. 9/226/28). 5 .3.3

Die Schwere der seit Kindheit bestehenden Panikstörung verlief fluktuierend, mit einer besseren Phase während der Lehre ( Urk. 9/109/5). Auch wenn die Beschwerdeführerin trotz des Gesundheitsschadens zureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2 9. Mai 2006, Urk. 9/85 ), ändert dies nichts daran, dass der Gesundheits schaden bereits vor Abschluss der Berufsausbildung vor lag. Das Argument der Beschwerdeführerin , dass sie sich im Gesundheitsfall nicht mit einer zweijährigen Bürolehre als Grundausbildung zufrieden gegeben hätte ( Urk. 1 S. 8), ist nicht von der H and zu weisen. Die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin kann durchaus als Fortsetzung ihrer beruflichen Laufbahn gesehen werden. Wichtige Tätigkeiten einer Medizinischen Praxisassistentin sind Empfang und Beratung, Administration sowie Labor und Radiologie (vgl. dazu den Berufsbeschrieb auf www.berufsberatung.ch). Ihre Bürolehre und ihre Erfahrun g als Receptionistin dürften der Beschwerdeführerin daher bei der Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin von Nutzen gewesen sein . Zwar erklärte sie gegenüber Dr. Y.___ , dass ihr die kaufmännische Tätigkeit nicht gefallen habe ( Urk. 9/226/16). Diese Aussage findet ihre Stütze darin, dass sie nach Abschluss der Lehre keine klassische Bürotätigkeit ausübte. Gleichwohl hatte sie in der Folge Stellen inne, die eine gewisse Nähe zum kaufmännischen Bereich aufwiesen, etwa als Disponentin im Spital oder als Receptionistin ( Urk. 10/226/16 +38 ). Die Tätig keit als Medizinische Praxisassistentin erscheint vor diesem Hintergrund als logischer Karriereschritt. Es handelt sich nicht um eine klassische Bürotätigkeit, trotzdem verma g die Beschwerdeführerin dabei ihre bislang erworbenen Berufs kenntnisse optimal zu verwerten. 5 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin massgebend. Da sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abzustellen ist, rechtfertigt es sich den Invaliditätsgrad mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % , womit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist die Beschwerdegegnerin da her zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger