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IV.2022.00177

Ungenügende Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung mangels Einholens medizinischer Angaben zur Hilfsbedürftigkeit bei psychischem Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2023-01-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Post eingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Beins, eine Teillähmung des linken Arms, einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28, 32, 34) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und gab beim Zentrum Y.___

ein polydisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43), welches am 9. Juni 2021 erstat tet wurde (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte am 12. Mai 2021 (Posteingang) auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einerseits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenent schädigung für Erwachsene [Urk. 7/136]).

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160, 163)

wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Ver fügung vom 21. Februar 2022 ebenfalls ab (Urk. 7/166 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung nach Gesetz zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie z udem um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 18. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte auf (Urk. 9, 10/1-4). 3.

Zu ergänzen ist, dass die Versicherte auch gegen die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 14. Dezember 2021 Beschwerde erhob, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2022 im Verfahren IV.2022.00063 abwies. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 2 10 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Frage steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit li chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilf losigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Per son, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun gen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtun gen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detail liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V

450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Dies muss für Abklärungen von Hilflosigkeit ebenso gelten. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die weiteren Angaben betref fend die Hilflosigkeit könnten aufgrund der Aktenlage jedoch nicht nachvollzo gen werden. Zudem sei es der Beschwerdeführer in zumutbar, Hilfsmittel wie Geh stöcke, Haltegriffe, Sockenanzieher , etc. einzusetzen, um mehr Selbständigkeit erreichen zu können. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege sodann unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Schliess lich stünden die Angaben vor Ort in grosser Diskrepanz zur 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit, von welcher das Gutachten und auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ausgehen würden (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, im Abklärungsbericht werde explizit das Gutachten des Zentrums Y.___ als Basis herangezogen . Auf dieses könne jedoch nicht abgestellt werden, weshalb dem Abklärungsbericht die Beurteilungsgrundlage entzogen sei. Immerhin sei zu erwähnen, dass im Gut achten eine Aggravation verneint worden sei. Daher sei es nicht zulässig, wenn die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin für schwer oder nicht nachvollziehbar bezeichne (Urk. 1). 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums Y.___ vom 9. Juni 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/127/9): - Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7) - beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links - rezidivierende «Blackouts» - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä hig keit genannt (Urk. 7/127/10): - Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Migräne ohne Aura - Adipositas BMI 38 - Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018 - Asthma bronchiale - Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite

Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, aufgrund der dis so ziativen Symptomatik bestehe eine Einschränk ung für stehend oder gehend aus zuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bzw. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 201 8. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit , bedarfsweise Pau sen zu machen, bestehe demgegenüber seit August 2018 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden de pressiven Symptomatik (Urk. 7/127/11 f f.). 3.2

Am 20. Juli 2021 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. Juli 2021 (Urk. 7/136) wiederholte die Abklärungsperson die im Gutachten des Zentrums Y.___ vom 9. Juni 2021 gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/1). In Bezug auf die Hilflosigkeit hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen sei. Die weiteren Angaben betreffend die Hilflosigkeit könnten aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Zudem sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, Hilfsmittel wie Gehstöcke, Haltegriffe, Socken anzieher , etc. einzusetzen, um eine Selbständigkeit erreichen zu können. Der anrechenbare Zeitaufwand bei d er lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Angaben vor Ort würden in grosser Diskrepanz zur 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit stehen, von welcher das Gutachten sowie auch der RAD ausgehen würden (Urk. 7/136/8). 4 .

4.1

Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen , dass das Gutachten des Zentrums Y.___

– wie bereits mit dem im Verfahren IV.2022.0063 am

11. November 2022 ergangenen Urteil betreffend Rente festgestellt – die an eine beweiskräftige ärztliche Grund lage gestellten Anforderungen vollumfänglich erfüllt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb. 4.2

Im Rahmen ihres ablehnenden Entscheids betreffend Hilflosenentschädigung vom 21. Februar 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht vom 21. Juli 2021 ( E. 3.2 hiervor). Die Abklärungsperson ver neinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Hilflosigkeit aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollzogen werden könnten und in grosser Diskrepanz zur von den Gutachtern attestierten 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit stünden . Der Beschwerdeführerin sei der Einsatz von Hilfsmitteln wie bspw. Gehstöcke zumutbar. Diese Auffassung greift ange sichts der medizinischen Aktenlage jedoch zu kurz.

So attestierten die Gutachter des Zentrums Y.___ aufgrund der dissoziativen Symptomatik ausdrücklich eine Einschränkung für stehend oder gehend auszuübende Tätigkei ten und erachteten entsprechend lediglich eine rein sitzende Tätigkeit als zumut bar (Urk. 7/127/10, 12). Zwar ergibt sich aus dem neurologischen Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, vom Rollstuhl in eine stehende Position zu gelangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin dann für die Vierteldrehung aus dem Stuhl auf den Rand der Untersuchungsliege die Hilfe des Gutachters gebraucht. An erschwerte Stand- und Gangversuche sei sodann – so der neuro logische Gutachter – nicht zu denken gewesen (Urk. 7/127/35). Vor diesem Hin tergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Gehstöcke oder ähnliche Hilfsmittel benutzen kann, um die im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen notwe ndigen Transfers durch zuführen. Wie sich die dissoziative Symptomatik konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen auswirkt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. 4.3

Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten über die konkreten Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3). Entsprechende Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin allerdings unterlassen. So wurden weder den Gutachtern noch dem behandelnden Arzt entsprechende Rückfragen gestellt. Auch das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmelde formular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit wurde weder den Gutachtern noch dem behandelnden Arzt unterbreitet, wie dies in Randziffer 8129 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH , Stand 1. Januar 2021)

für den Regelfall vor gesehen ist.

4.4

Zusammengefasst lässt sich der Bedarf an Dritthilfe aufgrund der mangelhaften Aktenlage nicht genügend klar beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer deführerin auf die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen medizinisch beur teilen lasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Post eingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Beins, eine Teillähmung des linken Arms, einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28, 32, 34) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und gab beim Zentrum Y.___

ein polydisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43), welches am 9. Juni 2021 erstat tet wurde (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte am 12. Mai 2021 (Posteingang) auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einerseits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenent schädigung für Erwachsene [Urk. 7/136]).

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160, 163)

wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Ver fügung vom 21. Februar 2022 ebenfalls ab (Urk. 7/166 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 2 10 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Frage steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit li chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilf losigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Per son, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun gen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtun gen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detail liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V

450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Dies muss für Abklärungen von Hilflosigkeit ebenso gelten. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung nach Gesetz zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie z udem um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 18. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte auf (Urk. 9, 10/1-4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die weiteren Angaben betref fend die Hilflosigkeit könnten aufgrund der Aktenlage jedoch nicht nachvollzo gen werden. Zudem sei es der Beschwerdeführer in zumutbar, Hilfsmittel wie Geh stöcke, Haltegriffe, Sockenanzieher , etc. einzusetzen, um mehr Selbständigkeit erreichen zu können. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege sodann unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Schliess lich stünden die Angaben vor Ort in grosser Diskrepanz zur 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit, von welcher das Gutachten und auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ausgehen würden (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, im Abklärungsbericht werde explizit das Gutachten des Zentrums Y.___ als Basis herangezogen . Auf dieses könne jedoch nicht abgestellt werden, weshalb dem Abklärungsbericht die Beurteilungsgrundlage entzogen sei. Immerhin sei zu erwähnen, dass im Gut achten eine Aggravation verneint worden sei. Daher sei es nicht zulässig, wenn die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin für schwer oder nicht nachvollziehbar bezeichne (Urk. 1).

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 3.1 Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums Y.___ vom 9. Juni 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/127/9): - Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7) - beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links - rezidivierende «Blackouts» - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä hig keit genannt (Urk. 7/127/10): - Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Migräne ohne Aura - Adipositas BMI 38 - Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018 - Asthma bronchiale - Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite

Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, aufgrund der dis so ziativen Symptomatik bestehe eine Einschränk ung für stehend oder gehend aus zuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bzw. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 201 8. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit , bedarfsweise Pau sen zu machen, bestehe demgegenüber seit August 2018 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden de pressiven Symptomatik (Urk. 7/127/11 f f.).

E. 3.2 Am 20. Juli 2021 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. Juli 2021 (Urk. 7/136) wiederholte die Abklärungsperson die im Gutachten des Zentrums Y.___ vom 9. Juni 2021 gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/1). In Bezug auf die Hilflosigkeit hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen sei. Die weiteren Angaben betreffend die Hilflosigkeit könnten aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Zudem sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, Hilfsmittel wie Gehstöcke, Haltegriffe, Socken anzieher , etc. einzusetzen, um eine Selbständigkeit erreichen zu können. Der anrechenbare Zeitaufwand bei d er lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Angaben vor Ort würden in grosser Diskrepanz zur 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit stehen, von welcher das Gutachten sowie auch der RAD ausgehen würden (Urk. 7/136/8).

E. 4.1 Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen , dass das Gutachten des Zentrums Y.___

– wie bereits mit dem im Verfahren IV.2022.0063 am

11. November 2022 ergangenen Urteil betreffend Rente festgestellt – die an eine beweiskräftige ärztliche Grund lage gestellten Anforderungen vollumfänglich erfüllt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.

E. 4.2 Im Rahmen ihres ablehnenden Entscheids betreffend Hilflosenentschädigung vom 21. Februar 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht vom 21. Juli 2021 ( E. 3.2 hiervor). Die Abklärungsperson ver neinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Hilflosigkeit aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollzogen werden könnten und in grosser Diskrepanz zur von den Gutachtern attestierten 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit stünden . Der Beschwerdeführerin sei der Einsatz von Hilfsmitteln wie bspw. Gehstöcke zumutbar. Diese Auffassung greift ange sichts der medizinischen Aktenlage jedoch zu kurz.

So attestierten die Gutachter des Zentrums Y.___ aufgrund der dissoziativen Symptomatik ausdrücklich eine Einschränkung für stehend oder gehend auszuübende Tätigkei ten und erachteten entsprechend lediglich eine rein sitzende Tätigkeit als zumut bar (Urk. 7/127/10, 12). Zwar ergibt sich aus dem neurologischen Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, vom Rollstuhl in eine stehende Position zu gelangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin dann für die Vierteldrehung aus dem Stuhl auf den Rand der Untersuchungsliege die Hilfe des Gutachters gebraucht. An erschwerte Stand- und Gangversuche sei sodann – so der neuro logische Gutachter – nicht zu denken gewesen (Urk. 7/127/35). Vor diesem Hin tergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Gehstöcke oder ähnliche Hilfsmittel benutzen kann, um die im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen notwe ndigen Transfers durch zuführen. Wie sich die dissoziative Symptomatik konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen auswirkt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten über die konkreten Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3). Entsprechende Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin allerdings unterlassen. So wurden weder den Gutachtern noch dem behandelnden Arzt entsprechende Rückfragen gestellt. Auch das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmelde formular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit wurde weder den Gutachtern noch dem behandelnden Arzt unterbreitet, wie dies in Randziffer 8129 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH , Stand 1. Januar 2021)

für den Regelfall vor gesehen ist.

E. 4.4 Zusammengefasst lässt sich der Bedarf an Dritthilfe aufgrund der mangelhaften Aktenlage nicht genügend klar beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer deführerin auf die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen medizinisch beur teilen lasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gut zuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erle gen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.

E. 5.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00177

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom

27. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Post eingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Beins, eine Teillähmung des linken Arms, einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28, 32, 34) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und gab beim Zentrum Y.___

ein polydisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43), welches am 9. Juni 2021 erstat tet wurde (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte am 12. Mai 2021 (Posteingang) auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einerseits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenent schädigung für Erwachsene [Urk. 7/136]).

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/160, 163)

wies die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Ver fügung vom 21. Februar 2022 ebenfalls ab (Urk. 7/166 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom

23. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung nach Gesetz zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie z udem um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 18. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte auf (Urk. 9, 10/1-4). 3.

Zu ergänzen ist, dass die Versicherte auch gegen die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 14. Dezember 2021 Beschwerde erhob, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. November 2022 im Verfahren IV.2022.00063 abwies. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 2 10 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die ange fochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung allerdings bereits vor dem 1. Januar 2022 in Frage steht , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschrif ten anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit li chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.3

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körper lichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Ver sicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilf losigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Per son, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigun gen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtun gen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detail liert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Über wachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt der Abklärungsbericht im Haushalt im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ein geeignetes Mittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (BGE 133 V

450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). Dies muss für Abklärungen von Hilflosigkeit ebenso gelten. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss der Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Die weiteren Angaben betref fend die Hilflosigkeit könnten aufgrund der Aktenlage jedoch nicht nachvollzo gen werden. Zudem sei es der Beschwerdeführer in zumutbar, Hilfsmittel wie Geh stöcke, Haltegriffe, Sockenanzieher , etc. einzusetzen, um mehr Selbständigkeit erreichen zu können. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege sodann unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Schliess lich stünden die Angaben vor Ort in grosser Diskrepanz zur 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit, von welcher das Gutachten und auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ausgehen würden (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, im Abklärungsbericht werde explizit das Gutachten des Zentrums Y.___ als Basis herangezogen . Auf dieses könne jedoch nicht abgestellt werden, weshalb dem Abklärungsbericht die Beurteilungsgrundlage entzogen sei. Immerhin sei zu erwähnen, dass im Gut achten eine Aggravation verneint worden sei. Daher sei es nicht zulässig, wenn die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin für schwer oder nicht nachvollziehbar bezeichne (Urk. 1). 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums Y.___ vom 9. Juni 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/127/9): - Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7) - beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links - rezidivierende «Blackouts» - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä hig keit genannt (Urk. 7/127/10): - Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Migräne ohne Aura - Adipositas BMI 38 - Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018 - Asthma bronchiale - Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite

Im Rahmen der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, aufgrund der dis so ziativen Symptomatik bestehe eine Einschränk ung für stehend oder gehend aus zuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bzw. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 201 8. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit , bedarfsweise Pau sen zu machen, bestehe demgegenüber seit August 2018 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden de pressiven Symptomatik (Urk. 7/127/11 f f.). 3.2

Am 20. Juli 2021 fand die Abklärung der Hilflosigkeit bei der Beschwerdeführerin zuhause statt. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. Juli 2021 (Urk. 7/136) wiederholte die Abklärungsperson die im Gutachten des Zentrums Y.___ vom 9. Juni 2021 gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/1). In Bezug auf die Hilflosigkeit hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen sei. Die weiteren Angaben betreffend die Hilflosigkeit könnten aufgrund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Zudem sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, Hilfsmittel wie Gehstöcke, Haltegriffe, Socken anzieher , etc. einzusetzen, um eine Selbständigkeit erreichen zu können. Der anrechenbare Zeitaufwand bei d er lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Angaben vor Ort würden in grosser Diskrepanz zur 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit stehen, von welcher das Gutachten sowie auch der RAD ausgehen würden (Urk. 7/136/8). 4 .

4.1

Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen , dass das Gutachten des Zentrums Y.___

– wie bereits mit dem im Verfahren IV.2022.0063 am

11. November 2022 ergangenen Urteil betreffend Rente festgestellt – die an eine beweiskräftige ärztliche Grund lage gestellten Anforderungen vollumfänglich erfüllt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb. 4.2

Im Rahmen ihres ablehnenden Entscheids betreffend Hilflosenentschädigung vom 21. Februar 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht vom 21. Juli 2021 ( E. 3.2 hiervor). Die Abklärungsperson ver neinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Hilflosigkeit aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht nachvollzogen werden könnten und in grosser Diskrepanz zur von den Gutachtern attestierten 80%igen angepassten Arbeitsfähigkeit stünden . Der Beschwerdeführerin sei der Einsatz von Hilfsmitteln wie bspw. Gehstöcke zumutbar. Diese Auffassung greift ange sichts der medizinischen Aktenlage jedoch zu kurz.

So attestierten die Gutachter des Zentrums Y.___ aufgrund der dissoziativen Symptomatik ausdrücklich eine Einschränkung für stehend oder gehend auszuübende Tätigkei ten und erachteten entsprechend lediglich eine rein sitzende Tätigkeit als zumut bar (Urk. 7/127/10, 12). Zwar ergibt sich aus dem neurologischen Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, vom Rollstuhl in eine stehende Position zu gelangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin dann für die Vierteldrehung aus dem Stuhl auf den Rand der Untersuchungsliege die Hilfe des Gutachters gebraucht. An erschwerte Stand- und Gangversuche sei sodann – so der neuro logische Gutachter – nicht zu denken gewesen (Urk. 7/127/35). Vor diesem Hin tergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Gehstöcke oder ähnliche Hilfsmittel benutzen kann, um die im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen notwe ndigen Transfers durch zuführen. Wie sich die dissoziative Symptomatik konkret auf die alltäglichen Lebensverrichtungen auswirkt, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. 4.3

Nach dem Gesagten bestehen Unklarheiten über die konkreten Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die alltäglichen Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.3). Entsprechende Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin allerdings unterlassen. So wurden weder den Gutachtern noch dem behandelnden Arzt entsprechende Rückfragen gestellt. Auch das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmelde formular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit wurde weder den Gutachtern noch dem behandelnden Arzt unterbreitet, wie dies in Randziffer 8129 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ( KSIH , Stand 1. Januar 2021)

für den Regelfall vor gesehen ist.

4.4

Zusammengefasst lässt sich der Bedarf an Dritthilfe aufgrund der mangelhaften Aktenlage nicht genügend klar beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwer deführerin auf die einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen medizinisch beur teilen lasse und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schädigung hat.

Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. 5.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller