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IV.2022.00063

Beweiskräftiges Gutachten. Angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar bei Leistungsminderung von 20 %. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bejahen. Leidensbedingter Abzug von 10 % bei rein sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen einzulegen. Rentenausschliessender IV-Grad.

Zürich SozVersG · 2022-11-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Post eingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Bein s , eine T eillähmung des linken Arm s , einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28 , 32, 34 ) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und g ab beim Y.___

ein polydisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43). Nach dem die Versicherte die Termine für die vorgenannte Abklärung nicht wahrge nommen hatte (Urk. 7/80), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte

am 7. Au gust 2020 Einwand (Urk. 7/86) und begründete diesen mit Eingabe vom 6. Okto ber 2020 (Urk. 7/91). Die polydisziplinäre Begutachtung fand in der Folge im Ap ril 2021 statt (Urk. 7/114) und das Gutachten wurde am 9. Juni 2021 erstattet (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte in der Zwischenzeit auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde sodann am im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einer seits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenentschä di gung für Erwachsene [Urk. 7/136]). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/142, 150) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Ver fügung vom 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde alsdann der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung bewil ligt (Urk. 11). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin neue Arzt be richte auf (Urk. 13, 14/1-4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___

sei die Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen) ab August 2018 zu 80 % arbeitsfähig. Da sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommens vergleich durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug in die Schweiz in Hilfstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bloss für we nige Monate gearbeitet habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte er rechnet worden , was einen Betrag von Fr. 55'624.-- ergeben habe. Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens sei auf statistische Werte abgestellt worden, wobei richtliniengemäss der geschlechtsspezifische Medianwert verwen det worden sei, woraus sich ein Betrag von Fr. 44'499.20, mithin eine Erwerbs einbusse von Fr. 11'124.80 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergeben habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen, sei sie subjektiv nicht eingliederungsfähig, weshalb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2 ). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 fest (Urk. 6).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die gemäss Y.___ -Gutachten unklare Epilepsie-Situation nicht abgeklärt habe (Urk. 1 S. 6 f.) . Zudem könne auf das Gutachten des Y.___

nic ht abgestellt werden, da dieses

nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 7-18) . Aufgrund ihrer massi ven gesundheitlichen Einschränkungen und dem e ntsprechend erheblich einge schränkten Belastungsprofil sei ohnehin von einer Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 18 f.) . In Bezug auf den Einkommensver gleich bemängelte die Beschwerdeführerin sodann insbe sondere die Berechnung des Invalideneinkommens. Untersuchungen hätten ge zeigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Menschen unmöglich ein Einkommen in der Höhe des LSE Medi anlohnes erzielen könnten. Es sei deshalb nicht vom Median auszugehen, sondern auf das untere Quartil abzustellen, was einer Re duktion des Lohnniveaus von durchschnittlich 15 % entspreche. Aufgrund der Nationalität und der im Rahmen des Belastungsprofils nicht berücksichtigten ge sundheitlichen Einschränkungen rechtfertige sich sodann ein weiterer leidensbe dingter Abzug von mindestens 10 %. Ausgehend davon ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 40 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Vier telsrente (Urk. 1 S. 19-26 ) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das polydiszip linäre Gutachten des Zentrum s für Medizinische Begutachtung ( Y.___ ) vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/127).

Die Gutachter stellten darin folgende Di agnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/127/9): - Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7) - beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links - rezidivierende «Blackouts» - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit (Urk. 7/127/10): - Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Migräne ohne Aura - Adipositas BMI 38 - Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018 - Asthma bronchiale - Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite 3.2

Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit vor (Urk. 7/127/5). 3.3

Aus neurologischer Sicht liege formal deskriptiv eine beinbetonte sensomoto ri sche Hemisymptomatik links vor. Dieser Befund sei auch zum aktuellen Zeit punkt als funktionell, mithin als somatisch-neurologisch nicht erklärbar zu beur teilen. Auffallend sei schon das Muster mit der Bein be tonung, was aber prinzipiell ein organisches Korrelat nicht ausschliesse. Die Abklärungen mittels MRI des Schä dels am 4. Juli 2018 sowie MRI der gesamten Wirbelsäule am 31. Juli 2018 hätten aber keine strukturelle Läsion im Bereich der Neuraxis ergeben. Bei einem derart schweren Ausfall müsste aber eine strukturelle Veränderung fassbar sein. Auch fänden sich klassische funktionelle Zeichen, so etwa das Hoover-Zeichen am lin ken Bein, wo beim Hochheben des rechten Beines in Rückenlage ein Pres sen des gelähmten Beines gegen die Unterlage palpabel sei. Wie bereits in der Aktenlage dokumentiert, sei auch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor die Di agnose einer Migräne zu stellen. Die Explorandin beschreibe intervallartig auf tretende starke Kopfschmerzen, halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen und ei ner Überempfindlichkeit auf äussere Reize. Die entsprechenden Kriterien der IHS (International Headache Society) seien erfüllt. Bei drei Migräne attacken pro Wo che mit Dauer einiger Stunden liege zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine chronische Migräne vor. Die gemäss der Beschwerdeführerin der zeit ausschliess lich im Zusammenhang mit Migränekopfschmerzen auftretenden Blackouts seien aus neurologischer Sicht ebenfalls als funktionell zu beurteilen. Dafür spreche neben der Häufigkeit des Auftretens auch die lange Dauer, gemäss fremdanam nestischer Angaben von bis zu 12 Minuten. Die Differ entialdiagnose einer Or thostase komme nicht mehr in Frage, da die Explorandin rollstuhl gebun den sei. Theoretisch wäre es eine Migräne mit Hirnstammaura, was aber aufgrund der sonstigen klar funktionellen Zeichen eher unwahrscheinlich er scheine. Unklar bleibe, ob bei der Explorandin auch eine Epilepsie vorliege. Erste EEG- Ableitungen im Rahmen der Synkopen-Abklärungen 2017 seien offenbar negativ ausgefallen, postoperativ habe dann aber ein Standard-EEG (07/2018) einen epi leptogenen H erd rechts frontotemp o r al gezeigt, weshalb die initiale Hemiparese links auch als postiktal interpretiert worden sei. Weitere EEG-Ableitungen seien nicht dokumentiert und offenbar auch nicht erfolgt. Es erfolge nun eine antiepi leptische Abschirmung mit Topiramat in hoher Dosierung 2 x 300 mg, wobei die Explorandin selbst angebe, keine epileptischen Anfälle mehr zu haben. Sie un terscheide klar zwischen Epilepsie und Blackouts. Bei ersteren komme es zu Spei chelfluss, Urinabgang und Zuckungen, was derzeit unter Therapie nicht der Fall sei. Die Epilepsiesituation sei aber letztlich aus aktueller neurologischer Sicht nicht geklärt (Urk. 7/127/5 f.).

«Streng neurologisch» bestehe in der Annahme eines funktionellen Geschehens wegen der linksseitigen Hemisymptomatik keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit. Eine stehend oder gehen d auszuübende Tätigkeit sei aber in der aktu ellen Symptomatik nicht realistisch. Es müsse sich somit um eine rein sitzend auszu übende Tätigkeit handeln, bei der es dann als Folge allfälliger Blackouts auch nicht zu Verletzungen kommen könnte. Wegen diesen Blackouts würden aus neu rologischer Sicht in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie die Ein schränkungen betreffend Selbst- und Fremdgefährdung bestehen. Davon abge se hen könne die Explorandin aus neurologischer Sicht eine Tätigkeit vollschichtig und mit vollem Rendement ausüben, sofern sie auch eine Toilette aufsuchen könne. Die Arbeits fähigkeit könne intermittierend und in unvorhersehbarer Weise im Zusammen hang mit Migräne-Attacken ganz oder teilweise beeinträchtigt sein, diese würden aber per se keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/127/39). 3.4

Aus neuropsychologischer Sicht hätten keine validen Resultate festgehalten wer den können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die von der Be schwerdeführerin gezeigten Leistungen nicht ihrer tatsächlichen Leistungs fähig keit. Gesamthaft sei von einer in ihrer Ausprägung nicht authentischen neuro psychologischen Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funkti onen, Exekutivfunktionen, Visuo -Konstruktion und Kulturtechniken mit/bei Ag gravation mit unbewussten Anteilen auszugehen (Urk. 7/127/6 f.). 3.5

Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest , die Beschwerdeführerin sei nach dem Verlust ihrer Eltern durch einen Autounfall ab dem sechsten Lebensjahr in einem Kinderheim unter dem regelmässigen Eindruck ökonomischer Knappheit und emotionaler Vernachlässigung aufgewachsen. Lediglich ihre Tante, welche sie jeweils am Wochenende gesehen habe, sei eine positive Figur gewesen, zu welcher bis zu deren Tod im Jahr 2019 auch eine positive Beziehung aufrecht erhalten worden sei. Die Versicherte habe im Rahmen der frühen emotionalen und ökonomischen Entbehrungen den frühen Entschluss entwickelt, sich über Leistung und Arbeit selbst ihren Lebensunterhalt und ihre Autonomie zu sichern und habe sich auch entsprechend in der Schule und der späteren Ausbildung zur Kosmetikerin und Masseurin engagiert. Als solche sei sie in Z.___ bis zu ihrer M igration in die Schweiz im Jahr 2008 auch tätig gewesen und habe sich selbst finanzieren können. Während der Tätigkeit habe sie ihren aus der Schweiz stam menden späteren Ehemann kennengelernt und diese n nach drei Jahren Fernbe zie hung geheiratet. In der Schweiz sei sie zunächst mit vollem Pensum als Reini gungsangestellte tätig gewesen, ehe sie dem Ehemann zuliebe ihre Berufstätigkeit aufgegeben und diese erst wieder aufgenommen habe, nachdem sich wegen des sen zunehmend häufiger Abwesenheit, Alkoholkonsum und Aussenbeziehungen die Trennung vom Ehemann angekündigt habe. Für die vorher unabhängige und starke, sozial gut vernetzte Versicherte müsse es demütigen d gewesen sein, für ihren Ehemann alles aufgegeben zu haben, was ihr wichtig gewesen sei und von diesem dann hintergangen und verlassen worden zu sein. Dennoch beschreibe die Beschwerdeführerin die Vorläufer der Trennung, die Trennung selbst und ihre Gefühle diesbezüglich inadäquat unbekümmert, im Sinne einer «Belle Indiffé rence » als Indiz für eine emotionale Entkopplung, welche im weiteren Ver lauf die Entstehung der organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen anläss lich der ein Jahr nach der Trennung vom Ehemann durchgeführten Schild drü sen opera tion gebahnt habe, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zuvor so mato forme Kopfschmerzen und im Zusammenhang damit wiederkehrende orga nisch nicht erklärte Vigilanzstörungen entwickelt gehabt habe. Eine eigentliche Belas tung werde in Bezug auf die beträchtliche psychosoziale Belastung aufgrund der Tren nung vom Ehemann, der schlechten beruflichen Integration in der Schweiz und der Demütigung aufgrund ihrer verratenen Lebensziele zugunsten eines Mannes, der sie zuerst hintergangen und dann verlassen habe, von der Be schwerde führerin nicht wahrgenommen bzw. geäussert, sondern eher in Bezug auf ihre körperli chen Beeinträchtigungen. Bei deren Schilderungen breche sie auch in Tränen aus und beschreibe affektive Symptome im Sinne einer leichten depressiven Sympto matik. Aus psychiatrischer Sicht sei dieses Missverhältnis zwischen der eigentli chen und der geschilderten Belastung Ausdruck der Beschä mung der Beschwer deführerin, welcher die ganze Tragweite ihrer Situation dank ihrer psychiatri schen Symptomatik nicht zu Bewusstsein komme. Psychiatrisch seien so die be reits seit 10 Jahren wiederkehrenden Vigilanzstörungen zu inter pretieren. Die he miplegische Symptomatik sei wiederum Ergebnis eines unbe wussten Konflikts zwisc hen den Autonomie- und Abhängig keitswünschen der Versicherten, welche sich letztere nicht eingestehen könne und unbewusst nur über körperliche H ilfs bedürftigkei t ihr Bedürfnis nach Zuwendung und Kontakt regulieren könne, seit dem der Ehemann sie verlassen habe. So habe sie inzwi schen ein beträchtliches Helfernet zwerk um sich konstel l iert , auf welches sie im Alltag angewiesen sei (Urk. 7/127/ 7

f .) .

Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab ca. 2011 aufgrund der sich anbahnenden Entfremdung vom Ehemann die dis soziative Bewusstseinsstörung entwickelt und nach dem endgültigen Verlust des Ehemannes anlässlich der Schilddrüsenoperation dann den Verlust der Kontrolle über ihre linke Körperhälfte erlitten habe. Zunächst habe sie hierauf eine mittel schwere bis schwere depressive Reaktion gezeigt, aus der sich im Verlauf eine inzwischen chronifizierte leichte depressive Symptomatik entwickelt habe. Auf grund der psychiatrischen Problematik finde bisher keine fachspezifische Be handlung statt. Die Beschwerdeführerin habe eine solche bisher vermieden, da sie das Sprechen über ihre Probleme als zusätzliche psychische Belastung und des halb als nicht hilfreich erlebt habe. Rein durch die depressive Symptomatik sei sie insofern in ihrer Alltagsbewältigung eingeschränkt, als sie Mühe habe, sich zu motivieren im Alltag positive Aktivitäten zu betreiben. Sie verbringe die meiste Zeit zuhause beim Fernsehen und betreibe nur sehr wenig Selbstfürsorge. Immer hin pflege sie noch einzelne positive Kontakte zu Freundinnen und Freunden aus der Kirche, vermöge diese aber nur durch die körperliche Bedürftigkeit an sich zu binden. Das Hauptproblem bestehe in den Beeinträchtigungen durch die dissozi ative Symptomatik, welche durch die depressive Symptomatik nur leicht akzen tuiert werde. Die daraus resultierende Beeinträchtigung sei mittelschwer bis schwer (Urk. 7/127/8 f.) Insgesamt kam die psychiatrische Gutachter in zum Schluss, in einer den körperlich manifestier t en psychischen Problemen ange pass ten Tätigkeit (rein sitzend, nicht emotional oder interpersonell belastend) be stehe aufgrund der leichten depressiven Symptomatik eine Verminderung der Leis tungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/127/49). 3.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die Gutachter, aufgrund der disso ziativen Symptomatik bestehe eine Einschränkung für stehend oder gehen d aus zuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer de pres siven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bz

w. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2018. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pau sen zu machen, bestehe demgegenüber eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden de pressiven S ymptomatik (Urk. 7/127/11 f.). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. Juni 2021 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/127/15-23) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/127/24, 31 ff., 41 ff., 51 ff.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fach ärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/127/27 f., 33 ff., 44 f., 54 ff.). Die medizini schen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/127/ 4-13, 28 f., 35 ff., 45 ff., 57 ff. ) . Mithin erfüllt das Gut achten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung ge stellten Anforderungen (E. 1.4 ) vollumfänglich. 4.2

An der Beweiskr aft des Gutachtens vermögen

die Vorbringen der Beschwer de führerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 7 ff. ) ha ben die Gutachter ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinrei chend Rech nung getragen und ihre Schlussfolgerung en in Bezug auf die Arbeits fähigkeit nach vollziehbar begründet. So setzte sich der neurologische Gutachter eingehend mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beinlähmung aus einander , schloss ein somatisch-neurologisches K orrelat nachvollziehbar aus und wertete die bein betonte sensomotorische Hemisymptomatik als funktionell (Urk. 7/127/38). Die psychiatrische Gutachterin schrieb die von der Beschwerde führerin geklagten Be schwerden alsdann in nachvollziehbar er Weise einer dissoziativen Be wusstseins störung zu (Urk. 7/127/7 f.). Basierend darauf schlossen die Gutachter im Rahmen der Kon sensbeurteilung auf eine Einschränkung für stehend oder ge hend auszu übende Tätigkeiten (Urk. 7/127/10). Diese E inschätzung überzeugt. In sofern fand – ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) – auch die von der psy chiatrischen Gutachterin als mittelschwer bis schwer bezeichnete

Beeinträch ti gung durch die dissoziative Symptomatik Eingang in das Belastbar keitsprofil , zu mal ihr lediglich in einer sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähigkeit at tes tiert wurde (Urk. 7/127/ 12) .

Berücksichtigung im Rahmen des Be lastbarkeits pro fils fanden sodann auch die von der Beschwerdeführerin geschil derten Black outs, führte der neurologische Gutachter diesbezüglich doch plausi bel aus, in ei ner rein sitzenden Tätigkeit könne es nicht zu Verletzungen als Folge allfälliger Blackouts kommen (Urk. 7/127/39). Schliesslich begründete n

die Gut achter

in Anbetracht der lediglich leichten depressiven Symptomatik (Urk. 7/127/45) und

unter Be rücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität so wie in Würdigung der Fähig keiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerde führerin (Urk. 7/127/ 11,

48) nachvollziehbar, weshalb und in welchem Ausmass (20 %, Urk. 7/127/ 12, 49 ) die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit ein ge schränkt ist und trug en

da mit auch den Anforderungen in Bezug auf das struk turierte Beweisverfahren (BGE 141 IV 281) hinreichend Rechnung. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin einwirft, die Beschwerdegegnerin hätte die Epi lepsie-Situation abklären müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der neuro lo gi sche Gutachter zwar fest hielt , die Epilepsiesituation sei aus neurologischer Sicht nicht geklärt, allerdings gleichzeitig auch darauf hin wies , die Beschwerde führerin selbst habe angegeben , unter der entsprechenden medikamentösen Be handlung keine epileptischen Anfälle mehr zu haben (Urk. 7/127 /38) . Den von der Be schwer defü hrerin geschilderten Blackouts wurde in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie

im Rahmen des Belastungsprofils hinrei chend R echnung getragen (Urk. 7/127/39) . 4.4

In Bezug auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblie benen Rückenschmerzen (Urk. 1 S. 11) ist sodann festzuhalten, dass sich diesbe züglich bei der internistischen Untersuchung ein unauffälliger Befund ergab. So berichtete der internistische Gutachter einzig über eine Klopfdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/127/27). Der von der Beschwerdeführerin ange führte MRI-Befund vom 31. Juli 2018 wurde sodann im Gutachten bei den Vor akten aufgeführt (Urk. 7/127/18), war den Gutachter n mithin bekannt und fand damit im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens Berücksichtigung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei Diagnosen betreffend den Rücken häufig keine Korrelation zur Arbeitsunfähigkeit besteht und selbst eine ausgewiesene Protrusion nicht ausreichender Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern die von der Beschwerde füh rerin ge nannten Befunde ohne erhebliche Pathologien (rechtsbetonte Diskus protrusion ohne Wurzelkompression) eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit als durch die Gutachter attestiert bewirken könnten . 4.5

Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch aus den im Verlauf des Be schwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte n (Urk. 14/1-4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten .

So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungs verfahrens – vorliegend somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 – Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist. Spätere Arztberichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3). Die vorgenannten Berichte beziehen sich ausschliesslich auf nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum durchgeführte Un tersuchungen und lassen damit keine Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin zu. Bereits deshalb sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die im Inter disziplinären Notfallbericht des A.___ vom 29. Juni 2022 (Urk. 14/3) sowie im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 14/4) erwähnten Anfälle mit Bewusstseinsverlust den Gutachtern bekannt waren und

– wie bereits erwähnt ( vgl. vorstehend E. 4.2 ) – im Rahmen des Belastbarkeitsprofils hinreichend Be rücksichtigung fanden . Wie aus dem Bericht der D.___ vom 13. April 2022 (Urk. 14/2) sodann erhellt, konnten keine Hinweise für das Vorliegen einer Epi lepsie gefunden werden. Vielmehr wurde die von den Gutachtern gestellte Diag nose einer gemischten dissoziativen Störung bestätigt. Insofern ergeben sich auch daraus keine medizinischen Erkenntnisse, welche im Rahmen der Begutach tung unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel am Gutachten zu begründen ver möchten .

Dasselbe gilt schliesslich auch für den Bericht der E.___

31. März 2022 (Urk. 14/1), war den Gutachtern doch auch die Harnbla senfunktionsstörung unbekannter Ätiologie bekannt und wurde dieser nachvoll ziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, nach dem die Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung aus geführt hatte, sie verliere zum Teil Urin und müsse deshalb Einlagen tragen (Urk. 7/127/31). Im Bericht der E.___

wird der Beschwerde führerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.6

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des polydisziplinären G utachtens des Y.___ vom 9. Juni 20 21 zweifeln liessen, wes halb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Von weiteren Abklärungen – insbesondere dem beantragten Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) – ist kein ent scheid relevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer an tizi pierten Beweiswürdigung davon abzusehen ( BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinwei sen; BGE 124 V 90 E. 4b).

Demnach kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt werden , dass die Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen, seit August 2018 bei einer Leis tungsminderung von 20 %

vollschichtig arbeitsfähig ist .

5.

Was die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit anbelangt (Urk. 1 S. 18 f.), übersieht sie, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer ausgeglichenen Arbeitsmarklage auszugehen ist. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster T ätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten be ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körper lichen E insatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl von körperlich leichten Arbeiten kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Zudem erfasst der ausgegli chene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Ar beitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes ge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein spezielles soziales Entgegen kom men ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen – namentlich auch mit Blick auf die erwähnten Nischenarbeitsplätze oder etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten – nicht der art unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als fak tisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Die der B eschwerdeführerin offen stehenden, zumutbaren Hilfsarbeiten – zu denken ist etwa an leichte Überwa chungs -, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonistin – unterliegen keinen besonderen Qualifikationen. Diese Arbeiten werden auf dem massgeben den aus geglichenen Arbeitsmarkt sodann auch vorwiegend sitzend an geboten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hin weisen), wo mit auch der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rech nung getra gen wird. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Erschwe rung des Ar beitsweges geltend macht, ist ihr – wie anderen am realen Arbeits markt beschäf tigten Roll stullfahrern

– eine Organisation des Arbeitsweges zu mutbar, sei es durch die Be nützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder durch den Beizug von Drittperso nen. Ohnehin beschlägt dieses Vorbringen nicht die Frage der Arbeits fähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit.

Nach dem Gesagten ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als noch verwertbar einzustufen. Auf allfällige lohnmindernde Faktoren ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 6. 3 ). 6 .

6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) , konkret den Lohn für H ilfsar beiterinnen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ei nen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss und habe zuletzt für we nige Monate als Küchenmitarbeiterin beim C.___ in einem 100 % Pensum ge arbeitet (Urk. 7/140/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 6 .3

6 .3 .1

Da die B eschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen aus

(vgl. Urk. 7/140/1 ) . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/ 2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs würde der Inva liditätsgrad vorliegend demnach 20 % betragen. 6 .3 .2

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug. Soweit die Beschwerde führerin geltend macht, es sei standardmässig immer schon dann ein leidens be dingter Abzug von 15 % zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werde (Urk. 1 S. 23 Ziff. 67), ist in diesem Zusam menhang festzuhalten, dass gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundes ge richts bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert ausgegangen wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_674/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.6.1). Um behinderungs be dingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen Durchschnittswert unterer Quartils bereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Me dian) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidens be ding ten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat denn auch unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls vorgelegten neusten wissenschaftlichen Untersu chungen mit Urteil vom 9. März 2022 entschieden, es halte eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Ta bellenlöhne der LSE nicht für angezeigt. Es würden keine ernsthaften sachli chen Gründe für eine Änderung der Praxis vorliegen. Für die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten Korrekturinstrumente von zent raler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt würde mit Blick auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun sein (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts zu seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022).

Es besteht demnach auch vorliegend kein Anlass, von der gefestigten bundes ge richtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn ab zu weichen oder einen generellen Abzug vorzunehmen. 6 . 3.3

Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren einen leidensbedingten Abzug auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihrer Nationalität geltend (Urk. 1 S. 24 f. ). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle TA12, Frauen, Median), aber den noch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnitts einkommen (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Auch die fehlende b erufliche Ausbildung begründet regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 je mit Hinweis). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 ).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar ist, mit der Möglichkeit bedarfsweise P ausen einzu legen.

Bei einem Belastungsprofil, das intellektuell einfache, körperlich leichte, vorwie gend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen und Pausen einlegen zu können , mit wenig Kontakten zu Menschen respektive wenig wechselnden Kontakt mit Kollegen umfasste, bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten leidensbedingten Abzug von 10 %, wobei der vor allem gastroenterologisch begründete erhöhte Pausenbedarf bereits von der gut achterlich attestierten 20%igen Leistungseinschränkung erfasst war (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.2-3).

Bei einer Zumutbarkeit von nur noch sehr leichte n , vorwiegend sitzende n Tätig keit en ganztags bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten lei densbedingten Abzug von 5 %, wobei auch hier dem erhöhten Pausenbedarf be reits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2-3).

Bei zumutbaren körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten und voll zeitlicher Präsenz mit 20 % Leistungseinbusse bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Entscheidung, keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren (Ur teil 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 6.2).

Mit Blick auf die erwähnten vom Bundesgericht entschiedenen Vergleichsfälle rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %. 6.4

Nach dem Gesagten resultiert selbst unter Berücksichtigung eines leidensbeding ten Abzugs von 10 % ein nicht rentenbegr ündender Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2021 im Ergebnis als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts anwalt Rainer Deecke , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädi gung, wie mit Verfügung vom 16. März 2022 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 8). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) richtet sich die Ent schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer, wel cher die Bemessung der in § 34 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) geregelten Parteientschädigung konkretisiert. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 7.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 26 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wo nach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Post eingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Bein s , eine T eillähmung des linken Arm s , einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28 , 32, 34 ) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und g ab beim Y.___

ein polydisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43). Nach dem die Versicherte die Termine für die vorgenannte Abklärung nicht wahrge nommen hatte (Urk. 7/80), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte

am 7. Au gust 2020 Einwand (Urk. 7/86) und begründete diesen mit Eingabe vom 6. Okto ber 2020 (Urk. 7/91). Die polydisziplinäre Begutachtung fand in der Folge im Ap ril 2021 statt (Urk. 7/114) und das Gutachten wurde am 9. Juni 2021 erstattet (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte in der Zwischenzeit auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde sodann am im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einer seits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenentschä di gung für Erwachsene [Urk. 7/136]). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/142, 150) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Ver fügung vom 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde alsdann der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung bewil ligt (Urk. 11). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin neue Arzt be richte auf (Urk. 13, 14/1-4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___

sei die Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen) ab August 2018 zu 80 % arbeitsfähig. Da sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommens vergleich durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug in die Schweiz in Hilfstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bloss für we nige Monate gearbeitet habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte er rechnet worden , was einen Betrag von Fr. 55'624.-- ergeben habe. Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens sei auf statistische Werte abgestellt worden, wobei richtliniengemäss der geschlechtsspezifische Medianwert verwen det worden sei, woraus sich ein Betrag von Fr. 44'499.20, mithin eine Erwerbs einbusse von Fr. 11'124.80 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergeben habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen, sei sie subjektiv nicht eingliederungsfähig, weshalb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2 ). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 fest (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die gemäss Y.___ -Gutachten unklare Epilepsie-Situation nicht abgeklärt habe (Urk. 1 S. 6 f.) . Zudem könne auf das Gutachten des Y.___

nic ht abgestellt werden, da dieses

nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 7-18) . Aufgrund ihrer massi ven gesundheitlichen Einschränkungen und dem e ntsprechend erheblich einge schränkten Belastungsprofil sei ohnehin von einer Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 18 f.) . In Bezug auf den Einkommensver gleich bemängelte die Beschwerdeführerin sodann insbe sondere die Berechnung des Invalideneinkommens. Untersuchungen hätten ge zeigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Menschen unmöglich ein Einkommen in der Höhe des LSE Medi anlohnes erzielen könnten. Es sei deshalb nicht vom Median auszugehen, sondern auf das untere Quartil abzustellen, was einer Re duktion des Lohnniveaus von durchschnittlich 15 % entspreche. Aufgrund der Nationalität und der im Rahmen des Belastungsprofils nicht berücksichtigten ge sundheitlichen Einschränkungen rechtfertige sich sodann ein weiterer leidensbe dingter Abzug von mindestens 10 %. Ausgehend davon ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 40 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Vier telsrente (Urk. 1 S. 19-26 ) .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das polydiszip linäre Gutachten des Zentrum s für Medizinische Begutachtung ( Y.___ ) vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/127).

Die Gutachter stellten darin folgende Di agnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/127/9): - Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7) - beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links - rezidivierende «Blackouts» - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit (Urk. 7/127/10): - Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Migräne ohne Aura - Adipositas BMI 38 - Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018 - Asthma bronchiale - Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite

E. 3.2 Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit vor (Urk. 7/127/5).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren einen leidensbedingten Abzug auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihrer Nationalität geltend (Urk. 1 S. 24 f. ). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle TA12, Frauen, Median), aber den noch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnitts einkommen (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Auch die fehlende b erufliche Ausbildung begründet regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 je mit Hinweis). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 ).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar ist, mit der Möglichkeit bedarfsweise P ausen einzu legen.

Bei einem Belastungsprofil, das intellektuell einfache, körperlich leichte, vorwie gend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen und Pausen einlegen zu können , mit wenig Kontakten zu Menschen respektive wenig wechselnden Kontakt mit Kollegen umfasste, bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten leidensbedingten Abzug von 10 %, wobei der vor allem gastroenterologisch begründete erhöhte Pausenbedarf bereits von der gut achterlich attestierten 20%igen Leistungseinschränkung erfasst war (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.2-3).

Bei einer Zumutbarkeit von nur noch sehr leichte n , vorwiegend sitzende n Tätig keit en ganztags bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten lei densbedingten Abzug von 5 %, wobei auch hier dem erhöhten Pausenbedarf be reits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2-3).

Bei zumutbaren körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten und voll zeitlicher Präsenz mit 20 % Leistungseinbusse bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Entscheidung, keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren (Ur teil 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 6.2).

Mit Blick auf die erwähnten vom Bundesgericht entschiedenen Vergleichsfälle rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %. 6.4

Nach dem Gesagten resultiert selbst unter Berücksichtigung eines leidensbeding ten Abzugs von 10 % ein nicht rentenbegr ündender Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2021 im Ergebnis als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 3.4 Aus neuropsychologischer Sicht hätten keine validen Resultate festgehalten wer den können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die von der Be schwerdeführerin gezeigten Leistungen nicht ihrer tatsächlichen Leistungs fähig keit. Gesamthaft sei von einer in ihrer Ausprägung nicht authentischen neuro psychologischen Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funkti onen, Exekutivfunktionen, Visuo -Konstruktion und Kulturtechniken mit/bei Ag gravation mit unbewussten Anteilen auszugehen (Urk. 7/127/6 f.).

E. 3.5 Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest , die Beschwerdeführerin sei nach dem Verlust ihrer Eltern durch einen Autounfall ab dem sechsten Lebensjahr in einem Kinderheim unter dem regelmässigen Eindruck ökonomischer Knappheit und emotionaler Vernachlässigung aufgewachsen. Lediglich ihre Tante, welche sie jeweils am Wochenende gesehen habe, sei eine positive Figur gewesen, zu welcher bis zu deren Tod im Jahr 2019 auch eine positive Beziehung aufrecht erhalten worden sei. Die Versicherte habe im Rahmen der frühen emotionalen und ökonomischen Entbehrungen den frühen Entschluss entwickelt, sich über Leistung und Arbeit selbst ihren Lebensunterhalt und ihre Autonomie zu sichern und habe sich auch entsprechend in der Schule und der späteren Ausbildung zur Kosmetikerin und Masseurin engagiert. Als solche sei sie in Z.___ bis zu ihrer M igration in die Schweiz im Jahr 2008 auch tätig gewesen und habe sich selbst finanzieren können. Während der Tätigkeit habe sie ihren aus der Schweiz stam menden späteren Ehemann kennengelernt und diese n nach drei Jahren Fernbe zie hung geheiratet. In der Schweiz sei sie zunächst mit vollem Pensum als Reini gungsangestellte tätig gewesen, ehe sie dem Ehemann zuliebe ihre Berufstätigkeit aufgegeben und diese erst wieder aufgenommen habe, nachdem sich wegen des sen zunehmend häufiger Abwesenheit, Alkoholkonsum und Aussenbeziehungen die Trennung vom Ehemann angekündigt habe. Für die vorher unabhängige und starke, sozial gut vernetzte Versicherte müsse es demütigen d gewesen sein, für ihren Ehemann alles aufgegeben zu haben, was ihr wichtig gewesen sei und von diesem dann hintergangen und verlassen worden zu sein. Dennoch beschreibe die Beschwerdeführerin die Vorläufer der Trennung, die Trennung selbst und ihre Gefühle diesbezüglich inadäquat unbekümmert, im Sinne einer «Belle Indiffé rence » als Indiz für eine emotionale Entkopplung, welche im weiteren Ver lauf die Entstehung der organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen anläss lich der ein Jahr nach der Trennung vom Ehemann durchgeführten Schild drü sen opera tion gebahnt habe, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zuvor so mato forme Kopfschmerzen und im Zusammenhang damit wiederkehrende orga nisch nicht erklärte Vigilanzstörungen entwickelt gehabt habe. Eine eigentliche Belas tung werde in Bezug auf die beträchtliche psychosoziale Belastung aufgrund der Tren nung vom Ehemann, der schlechten beruflichen Integration in der Schweiz und der Demütigung aufgrund ihrer verratenen Lebensziele zugunsten eines Mannes, der sie zuerst hintergangen und dann verlassen habe, von der Be schwerde führerin nicht wahrgenommen bzw. geäussert, sondern eher in Bezug auf ihre körperli chen Beeinträchtigungen. Bei deren Schilderungen breche sie auch in Tränen aus und beschreibe affektive Symptome im Sinne einer leichten depressiven Sympto matik. Aus psychiatrischer Sicht sei dieses Missverhältnis zwischen der eigentli chen und der geschilderten Belastung Ausdruck der Beschä mung der Beschwer deführerin, welcher die ganze Tragweite ihrer Situation dank ihrer psychiatri schen Symptomatik nicht zu Bewusstsein komme. Psychiatrisch seien so die be reits seit 10 Jahren wiederkehrenden Vigilanzstörungen zu inter pretieren. Die he miplegische Symptomatik sei wiederum Ergebnis eines unbe wussten Konflikts zwisc hen den Autonomie- und Abhängig keitswünschen der Versicherten, welche sich letztere nicht eingestehen könne und unbewusst nur über körperliche H ilfs bedürftigkei t ihr Bedürfnis nach Zuwendung und Kontakt regulieren könne, seit dem der Ehemann sie verlassen habe. So habe sie inzwi schen ein beträchtliches Helfernet zwerk um sich konstel l iert , auf welches sie im Alltag angewiesen sei (Urk. 7/127/

E. 3.6 Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die Gutachter, aufgrund der disso ziativen Symptomatik bestehe eine Einschränkung für stehend oder gehen d aus zuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer de pres siven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bz

w. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2018. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pau sen zu machen, bestehe demgegenüber eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden de pressiven S ymptomatik (Urk. 7/127/11 f.). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. Juni 2021 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/127/15-23) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/127/24, 31 ff., 41 ff., 51 ff.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fach ärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/127/27 f., 33 ff., 44 f., 54 ff.). Die medizini schen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/127/ 4-13, 28 f., 35 ff., 45 ff., 57 ff. ) . Mithin erfüllt das Gut achten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung ge stellten Anforderungen (E. 1.4 ) vollumfänglich. 4.2

An der Beweiskr aft des Gutachtens vermögen

die Vorbringen der Beschwer de führerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 7 ff. ) ha ben die Gutachter ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinrei chend Rech nung getragen und ihre Schlussfolgerung en in Bezug auf die Arbeits fähigkeit nach vollziehbar begründet. So setzte sich der neurologische Gutachter eingehend mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beinlähmung aus einander , schloss ein somatisch-neurologisches K orrelat nachvollziehbar aus und wertete die bein betonte sensomotorische Hemisymptomatik als funktionell (Urk. 7/127/38). Die psychiatrische Gutachterin schrieb die von der Beschwerde führerin geklagten Be schwerden alsdann in nachvollziehbar er Weise einer dissoziativen Be wusstseins störung zu (Urk. 7/127/7 f.). Basierend darauf schlossen die Gutachter im Rahmen der Kon sensbeurteilung auf eine Einschränkung für stehend oder ge hend auszu übende Tätigkeiten (Urk. 7/127/10). Diese E inschätzung überzeugt. In sofern fand – ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) – auch die von der psy chiatrischen Gutachterin als mittelschwer bis schwer bezeichnete

Beeinträch ti gung durch die dissoziative Symptomatik Eingang in das Belastbar keitsprofil , zu mal ihr lediglich in einer sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähigkeit at tes tiert wurde (Urk. 7/127/ 12) .

Berücksichtigung im Rahmen des Be lastbarkeits pro fils fanden sodann auch die von der Beschwerdeführerin geschil derten Black outs, führte der neurologische Gutachter diesbezüglich doch plausi bel aus, in ei ner rein sitzenden Tätigkeit könne es nicht zu Verletzungen als Folge allfälliger Blackouts kommen (Urk. 7/127/39). Schliesslich begründete n

die Gut achter

in Anbetracht der lediglich leichten depressiven Symptomatik (Urk. 7/127/45) und

unter Be rücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität so wie in Würdigung der Fähig keiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerde führerin (Urk. 7/127/ 11,

48) nachvollziehbar, weshalb und in welchem Ausmass (20 %, Urk. 7/127/ 12, 49 ) die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit ein ge schränkt ist und trug en

da mit auch den Anforderungen in Bezug auf das struk turierte Beweisverfahren (BGE 141 IV 281) hinreichend Rechnung. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin einwirft, die Beschwerdegegnerin hätte die Epi lepsie-Situation abklären müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der neuro lo gi sche Gutachter zwar fest hielt , die Epilepsiesituation sei aus neurologischer Sicht nicht geklärt, allerdings gleichzeitig auch darauf hin wies , die Beschwerde führerin selbst habe angegeben , unter der entsprechenden medikamentösen Be handlung keine epileptischen Anfälle mehr zu haben (Urk. 7/127 /38) . Den von der Be schwer defü hrerin geschilderten Blackouts wurde in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie

im Rahmen des Belastungsprofils hinrei chend R echnung getragen (Urk. 7/127/39) . 4.4

In Bezug auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblie benen Rückenschmerzen (Urk. 1 S. 11) ist sodann festzuhalten, dass sich diesbe züglich bei der internistischen Untersuchung ein unauffälliger Befund ergab. So berichtete der internistische Gutachter einzig über eine Klopfdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/127/27). Der von der Beschwerdeführerin ange führte MRI-Befund vom 31. Juli 2018 wurde sodann im Gutachten bei den Vor akten aufgeführt (Urk. 7/127/18), war den Gutachter n mithin bekannt und fand damit im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens Berücksichtigung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei Diagnosen betreffend den Rücken häufig keine Korrelation zur Arbeitsunfähigkeit besteht und selbst eine ausgewiesene Protrusion nicht ausreichender Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern die von der Beschwerde füh rerin ge nannten Befunde ohne erhebliche Pathologien (rechtsbetonte Diskus protrusion ohne Wurzelkompression) eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit als durch die Gutachter attestiert bewirken könnten . 4.5

Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch aus den im Verlauf des Be schwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte n (Urk. 14/1-4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten .

So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungs verfahrens – vorliegend somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 – Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist. Spätere Arztberichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3). Die vorgenannten Berichte beziehen sich ausschliesslich auf nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum durchgeführte Un tersuchungen und lassen damit keine Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin zu. Bereits deshalb sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die im Inter disziplinären Notfallbericht des A.___ vom 29. Juni 2022 (Urk. 14/3) sowie im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 14/4) erwähnten Anfälle mit Bewusstseinsverlust den Gutachtern bekannt waren und

– wie bereits erwähnt ( vgl. vorstehend E. 4.2 ) – im Rahmen des Belastbarkeitsprofils hinreichend Be rücksichtigung fanden . Wie aus dem Bericht der D.___ vom 13. April 2022 (Urk. 14/2) sodann erhellt, konnten keine Hinweise für das Vorliegen einer Epi lepsie gefunden werden. Vielmehr wurde die von den Gutachtern gestellte Diag nose einer gemischten dissoziativen Störung bestätigt. Insofern ergeben sich auch daraus keine medizinischen Erkenntnisse, welche im Rahmen der Begutach tung unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel am Gutachten zu begründen ver möchten .

Dasselbe gilt schliesslich auch für den Bericht der E.___

31. März 2022 (Urk. 14/1), war den Gutachtern doch auch die Harnbla senfunktionsstörung unbekannter Ätiologie bekannt und wurde dieser nachvoll ziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, nach dem die Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung aus geführt hatte, sie verliere zum Teil Urin und müsse deshalb Einlagen tragen (Urk. 7/127/31). Im Bericht der E.___

wird der Beschwerde führerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.6

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des polydisziplinären G utachtens des Y.___ vom 9. Juni 20 21 zweifeln liessen, wes halb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Von weiteren Abklärungen – insbesondere dem beantragten Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) – ist kein ent scheid relevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer an tizi pierten Beweiswürdigung davon abzusehen ( BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinwei sen; BGE 124 V 90 E. 4b).

Demnach kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt werden , dass die Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen, seit August 2018 bei einer Leis tungsminderung von 20 %

vollschichtig arbeitsfähig ist .

5.

Was die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit anbelangt (Urk. 1 S. 18 f.), übersieht sie, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer ausgeglichenen Arbeitsmarklage auszugehen ist. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster T ätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten be ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körper lichen E insatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl von körperlich leichten Arbeiten kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Zudem erfasst der ausgegli chene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Ar beitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes ge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein spezielles soziales Entgegen kom men ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen – namentlich auch mit Blick auf die erwähnten Nischenarbeitsplätze oder etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten – nicht der art unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als fak tisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Die der B eschwerdeführerin offen stehenden, zumutbaren Hilfsarbeiten – zu denken ist etwa an leichte Überwa chungs -, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonistin – unterliegen keinen besonderen Qualifikationen. Diese Arbeiten werden auf dem massgeben den aus geglichenen Arbeitsmarkt sodann auch vorwiegend sitzend an geboten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hin weisen), wo mit auch der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rech nung getra gen wird. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Erschwe rung des Ar beitsweges geltend macht, ist ihr – wie anderen am realen Arbeits markt beschäf tigten Roll stullfahrern

– eine Organisation des Arbeitsweges zu mutbar, sei es durch die Be nützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder durch den Beizug von Drittperso nen. Ohnehin beschlägt dieses Vorbringen nicht die Frage der Arbeits fähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit.

Nach dem Gesagten ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als noch verwertbar einzustufen. Auf allfällige lohnmindernde Faktoren ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 6. 3 ). 6 .

6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) , konkret den Lohn für H ilfsar beiterinnen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ei nen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss und habe zuletzt für we nige Monate als Küchenmitarbeiterin beim C.___ in einem 100 % Pensum ge arbeitet (Urk. 7/140/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 6 .3

6 .3 .1

Da die B eschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen aus

(vgl. Urk. 7/140/1 ) . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/ 2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs würde der Inva liditätsgrad vorliegend demnach 20 % betragen. 6 .3 .2

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug. Soweit die Beschwerde führerin geltend macht, es sei standardmässig immer schon dann ein leidens be dingter Abzug von 15 % zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werde (Urk. 1 S. 23 Ziff. 67), ist in diesem Zusam menhang festzuhalten, dass gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundes ge richts bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert ausgegangen wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_674/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.6.1). Um behinderungs be dingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen Durchschnittswert unterer Quartils bereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Me dian) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidens be ding ten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat denn auch unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls vorgelegten neusten wissenschaftlichen Untersu chungen mit Urteil vom 9. März 2022 entschieden, es halte eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Ta bellenlöhne der LSE nicht für angezeigt. Es würden keine ernsthaften sachli chen Gründe für eine Änderung der Praxis vorliegen. Für die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten Korrekturinstrumente von zent raler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt würde mit Blick auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun sein (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts zu seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022).

Es besteht demnach auch vorliegend kein Anlass, von der gefestigten bundes ge richtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn ab zu weichen oder einen generellen Abzug vorzunehmen. 6 .

E. 7 f .) .

Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab ca. 2011 aufgrund der sich anbahnenden Entfremdung vom Ehemann die dis soziative Bewusstseinsstörung entwickelt und nach dem endgültigen Verlust des Ehemannes anlässlich der Schilddrüsenoperation dann den Verlust der Kontrolle über ihre linke Körperhälfte erlitten habe. Zunächst habe sie hierauf eine mittel schwere bis schwere depressive Reaktion gezeigt, aus der sich im Verlauf eine inzwischen chronifizierte leichte depressive Symptomatik entwickelt habe. Auf grund der psychiatrischen Problematik finde bisher keine fachspezifische Be handlung statt. Die Beschwerdeführerin habe eine solche bisher vermieden, da sie das Sprechen über ihre Probleme als zusätzliche psychische Belastung und des halb als nicht hilfreich erlebt habe. Rein durch die depressive Symptomatik sei sie insofern in ihrer Alltagsbewältigung eingeschränkt, als sie Mühe habe, sich zu motivieren im Alltag positive Aktivitäten zu betreiben. Sie verbringe die meiste Zeit zuhause beim Fernsehen und betreibe nur sehr wenig Selbstfürsorge. Immer hin pflege sie noch einzelne positive Kontakte zu Freundinnen und Freunden aus der Kirche, vermöge diese aber nur durch die körperliche Bedürftigkeit an sich zu binden. Das Hauptproblem bestehe in den Beeinträchtigungen durch die dissozi ative Symptomatik, welche durch die depressive Symptomatik nur leicht akzen tuiert werde. Die daraus resultierende Beeinträchtigung sei mittelschwer bis schwer (Urk. 7/127/8 f.) Insgesamt kam die psychiatrische Gutachter in zum Schluss, in einer den körperlich manifestier t en psychischen Problemen ange pass ten Tätigkeit (rein sitzend, nicht emotional oder interpersonell belastend) be stehe aufgrund der leichten depressiven Symptomatik eine Verminderung der Leis tungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/127/49).

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7.2 Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts anwalt Rainer Deecke , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädi gung, wie mit Verfügung vom 16. März 2022 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 8). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) richtet sich die Ent schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer, wel cher die Bemessung der in § 34 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) geregelten Parteientschädigung konkretisiert. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 26 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wo nach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00063

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom

11. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Post eingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Bein s , eine T eillähmung des linken Arm s , einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28 , 32, 34 ) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und g ab beim Y.___

ein polydisziplinäres Gut achten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43). Nach dem die Versicherte die Termine für die vorgenannte Abklärung nicht wahrge nommen hatte (Urk. 7/80), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte

am 7. Au gust 2020 Einwand (Urk. 7/86) und begründete diesen mit Eingabe vom 6. Okto ber 2020 (Urk. 7/91). Die polydisziplinäre Begutachtung fand in der Folge im Ap ril 2021 statt (Urk. 7/114) und das Gutachten wurde am 9. Juni 2021 erstattet (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte in der Zwischenzeit auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde sodann am im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einer seits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenentschä di gung für Erwachsene [Urk. 7/136]). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/142, 150) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schloss die Beschwerdegegne rin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwer de führerin mit Ver fügung vom 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde alsdann der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung bewil ligt (Urk. 11). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin neue Arzt be richte auf (Urk. 13, 14/1-4). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die an gefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___

sei die Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen) ab August 2018 zu 80 % arbeitsfähig. Da sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommens vergleich durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug in die Schweiz in Hilfstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bloss für we nige Monate gearbeitet habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte er rechnet worden , was einen Betrag von Fr. 55'624.-- ergeben habe. Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens sei auf statistische Werte abgestellt worden, wobei richtliniengemäss der geschlechtsspezifische Medianwert verwen det worden sei, woraus sich ein Betrag von Fr. 44'499.20, mithin eine Erwerbs einbusse von Fr. 11'124.80 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergeben habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen, sei sie subjektiv nicht eingliederungsfähig, weshalb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2 ). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 fest (Urk. 6).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die gemäss Y.___ -Gutachten unklare Epilepsie-Situation nicht abgeklärt habe (Urk. 1 S. 6 f.) . Zudem könne auf das Gutachten des Y.___

nic ht abgestellt werden, da dieses

nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 7-18) . Aufgrund ihrer massi ven gesundheitlichen Einschränkungen und dem e ntsprechend erheblich einge schränkten Belastungsprofil sei ohnehin von einer Unverwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 18 f.) . In Bezug auf den Einkommensver gleich bemängelte die Beschwerdeführerin sodann insbe sondere die Berechnung des Invalideneinkommens. Untersuchungen hätten ge zeigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Menschen unmöglich ein Einkommen in der Höhe des LSE Medi anlohnes erzielen könnten. Es sei deshalb nicht vom Median auszugehen, sondern auf das untere Quartil abzustellen, was einer Re duktion des Lohnniveaus von durchschnittlich 15 % entspreche. Aufgrund der Nationalität und der im Rahmen des Belastungsprofils nicht berücksichtigten ge sundheitlichen Einschränkungen rechtfertige sich sodann ein weiterer leidensbe dingter Abzug von mindestens 10 %. Ausgehend davon ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 40 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Vier telsrente (Urk. 1 S. 19-26 ) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das polydiszip linäre Gutachten des Zentrum s für Medizinische Begutachtung ( Y.___ ) vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/127).

Die Gutachter stellten darin folgende Di agnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/127/9): - Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7) - beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links - rezidivierende «Blackouts» - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit (Urk. 7/127/10): - Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Migräne ohne Aura - Adipositas BMI 38 - Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018 - Asthma bronchiale - Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite 3.2

Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit vor (Urk. 7/127/5). 3.3

Aus neurologischer Sicht liege formal deskriptiv eine beinbetonte sensomoto ri sche Hemisymptomatik links vor. Dieser Befund sei auch zum aktuellen Zeit punkt als funktionell, mithin als somatisch-neurologisch nicht erklärbar zu beur teilen. Auffallend sei schon das Muster mit der Bein be tonung, was aber prinzipiell ein organisches Korrelat nicht ausschliesse. Die Abklärungen mittels MRI des Schä dels am 4. Juli 2018 sowie MRI der gesamten Wirbelsäule am 31. Juli 2018 hätten aber keine strukturelle Läsion im Bereich der Neuraxis ergeben. Bei einem derart schweren Ausfall müsste aber eine strukturelle Veränderung fassbar sein. Auch fänden sich klassische funktionelle Zeichen, so etwa das Hoover-Zeichen am lin ken Bein, wo beim Hochheben des rechten Beines in Rückenlage ein Pres sen des gelähmten Beines gegen die Unterlage palpabel sei. Wie bereits in der Aktenlage dokumentiert, sei auch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor die Di agnose einer Migräne zu stellen. Die Explorandin beschreibe intervallartig auf tretende starke Kopfschmerzen, halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen und ei ner Überempfindlichkeit auf äussere Reize. Die entsprechenden Kriterien der IHS (International Headache Society) seien erfüllt. Bei drei Migräne attacken pro Wo che mit Dauer einiger Stunden liege zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine chronische Migräne vor. Die gemäss der Beschwerdeführerin der zeit ausschliess lich im Zusammenhang mit Migränekopfschmerzen auftretenden Blackouts seien aus neurologischer Sicht ebenfalls als funktionell zu beurteilen. Dafür spreche neben der Häufigkeit des Auftretens auch die lange Dauer, gemäss fremdanam nestischer Angaben von bis zu 12 Minuten. Die Differ entialdiagnose einer Or thostase komme nicht mehr in Frage, da die Explorandin rollstuhl gebun den sei. Theoretisch wäre es eine Migräne mit Hirnstammaura, was aber aufgrund der sonstigen klar funktionellen Zeichen eher unwahrscheinlich er scheine. Unklar bleibe, ob bei der Explorandin auch eine Epilepsie vorliege. Erste EEG- Ableitungen im Rahmen der Synkopen-Abklärungen 2017 seien offenbar negativ ausgefallen, postoperativ habe dann aber ein Standard-EEG (07/2018) einen epi leptogenen H erd rechts frontotemp o r al gezeigt, weshalb die initiale Hemiparese links auch als postiktal interpretiert worden sei. Weitere EEG-Ableitungen seien nicht dokumentiert und offenbar auch nicht erfolgt. Es erfolge nun eine antiepi leptische Abschirmung mit Topiramat in hoher Dosierung 2 x 300 mg, wobei die Explorandin selbst angebe, keine epileptischen Anfälle mehr zu haben. Sie un terscheide klar zwischen Epilepsie und Blackouts. Bei ersteren komme es zu Spei chelfluss, Urinabgang und Zuckungen, was derzeit unter Therapie nicht der Fall sei. Die Epilepsiesituation sei aber letztlich aus aktueller neurologischer Sicht nicht geklärt (Urk. 7/127/5 f.).

«Streng neurologisch» bestehe in der Annahme eines funktionellen Geschehens wegen der linksseitigen Hemisymptomatik keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit. Eine stehend oder gehen d auszuübende Tätigkeit sei aber in der aktu ellen Symptomatik nicht realistisch. Es müsse sich somit um eine rein sitzend auszu übende Tätigkeit handeln, bei der es dann als Folge allfälliger Blackouts auch nicht zu Verletzungen kommen könnte. Wegen diesen Blackouts würden aus neu rologischer Sicht in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie die Ein schränkungen betreffend Selbst- und Fremdgefährdung bestehen. Davon abge se hen könne die Explorandin aus neurologischer Sicht eine Tätigkeit vollschichtig und mit vollem Rendement ausüben, sofern sie auch eine Toilette aufsuchen könne. Die Arbeits fähigkeit könne intermittierend und in unvorhersehbarer Weise im Zusammen hang mit Migräne-Attacken ganz oder teilweise beeinträchtigt sein, diese würden aber per se keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/127/39). 3.4

Aus neuropsychologischer Sicht hätten keine validen Resultate festgehalten wer den können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die von der Be schwerdeführerin gezeigten Leistungen nicht ihrer tatsächlichen Leistungs fähig keit. Gesamthaft sei von einer in ihrer Ausprägung nicht authentischen neuro psychologischen Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funkti onen, Exekutivfunktionen, Visuo -Konstruktion und Kulturtechniken mit/bei Ag gravation mit unbewussten Anteilen auszugehen (Urk. 7/127/6 f.). 3.5

Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest , die Beschwerdeführerin sei nach dem Verlust ihrer Eltern durch einen Autounfall ab dem sechsten Lebensjahr in einem Kinderheim unter dem regelmässigen Eindruck ökonomischer Knappheit und emotionaler Vernachlässigung aufgewachsen. Lediglich ihre Tante, welche sie jeweils am Wochenende gesehen habe, sei eine positive Figur gewesen, zu welcher bis zu deren Tod im Jahr 2019 auch eine positive Beziehung aufrecht erhalten worden sei. Die Versicherte habe im Rahmen der frühen emotionalen und ökonomischen Entbehrungen den frühen Entschluss entwickelt, sich über Leistung und Arbeit selbst ihren Lebensunterhalt und ihre Autonomie zu sichern und habe sich auch entsprechend in der Schule und der späteren Ausbildung zur Kosmetikerin und Masseurin engagiert. Als solche sei sie in Z.___ bis zu ihrer M igration in die Schweiz im Jahr 2008 auch tätig gewesen und habe sich selbst finanzieren können. Während der Tätigkeit habe sie ihren aus der Schweiz stam menden späteren Ehemann kennengelernt und diese n nach drei Jahren Fernbe zie hung geheiratet. In der Schweiz sei sie zunächst mit vollem Pensum als Reini gungsangestellte tätig gewesen, ehe sie dem Ehemann zuliebe ihre Berufstätigkeit aufgegeben und diese erst wieder aufgenommen habe, nachdem sich wegen des sen zunehmend häufiger Abwesenheit, Alkoholkonsum und Aussenbeziehungen die Trennung vom Ehemann angekündigt habe. Für die vorher unabhängige und starke, sozial gut vernetzte Versicherte müsse es demütigen d gewesen sein, für ihren Ehemann alles aufgegeben zu haben, was ihr wichtig gewesen sei und von diesem dann hintergangen und verlassen worden zu sein. Dennoch beschreibe die Beschwerdeführerin die Vorläufer der Trennung, die Trennung selbst und ihre Gefühle diesbezüglich inadäquat unbekümmert, im Sinne einer «Belle Indiffé rence » als Indiz für eine emotionale Entkopplung, welche im weiteren Ver lauf die Entstehung der organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen anläss lich der ein Jahr nach der Trennung vom Ehemann durchgeführten Schild drü sen opera tion gebahnt habe, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zuvor so mato forme Kopfschmerzen und im Zusammenhang damit wiederkehrende orga nisch nicht erklärte Vigilanzstörungen entwickelt gehabt habe. Eine eigentliche Belas tung werde in Bezug auf die beträchtliche psychosoziale Belastung aufgrund der Tren nung vom Ehemann, der schlechten beruflichen Integration in der Schweiz und der Demütigung aufgrund ihrer verratenen Lebensziele zugunsten eines Mannes, der sie zuerst hintergangen und dann verlassen habe, von der Be schwerde führerin nicht wahrgenommen bzw. geäussert, sondern eher in Bezug auf ihre körperli chen Beeinträchtigungen. Bei deren Schilderungen breche sie auch in Tränen aus und beschreibe affektive Symptome im Sinne einer leichten depressiven Sympto matik. Aus psychiatrischer Sicht sei dieses Missverhältnis zwischen der eigentli chen und der geschilderten Belastung Ausdruck der Beschä mung der Beschwer deführerin, welcher die ganze Tragweite ihrer Situation dank ihrer psychiatri schen Symptomatik nicht zu Bewusstsein komme. Psychiatrisch seien so die be reits seit 10 Jahren wiederkehrenden Vigilanzstörungen zu inter pretieren. Die he miplegische Symptomatik sei wiederum Ergebnis eines unbe wussten Konflikts zwisc hen den Autonomie- und Abhängig keitswünschen der Versicherten, welche sich letztere nicht eingestehen könne und unbewusst nur über körperliche H ilfs bedürftigkei t ihr Bedürfnis nach Zuwendung und Kontakt regulieren könne, seit dem der Ehemann sie verlassen habe. So habe sie inzwi schen ein beträchtliches Helfernet zwerk um sich konstel l iert , auf welches sie im Alltag angewiesen sei (Urk. 7/127/ 7

f .) .

Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab ca. 2011 aufgrund der sich anbahnenden Entfremdung vom Ehemann die dis soziative Bewusstseinsstörung entwickelt und nach dem endgültigen Verlust des Ehemannes anlässlich der Schilddrüsenoperation dann den Verlust der Kontrolle über ihre linke Körperhälfte erlitten habe. Zunächst habe sie hierauf eine mittel schwere bis schwere depressive Reaktion gezeigt, aus der sich im Verlauf eine inzwischen chronifizierte leichte depressive Symptomatik entwickelt habe. Auf grund der psychiatrischen Problematik finde bisher keine fachspezifische Be handlung statt. Die Beschwerdeführerin habe eine solche bisher vermieden, da sie das Sprechen über ihre Probleme als zusätzliche psychische Belastung und des halb als nicht hilfreich erlebt habe. Rein durch die depressive Symptomatik sei sie insofern in ihrer Alltagsbewältigung eingeschränkt, als sie Mühe habe, sich zu motivieren im Alltag positive Aktivitäten zu betreiben. Sie verbringe die meiste Zeit zuhause beim Fernsehen und betreibe nur sehr wenig Selbstfürsorge. Immer hin pflege sie noch einzelne positive Kontakte zu Freundinnen und Freunden aus der Kirche, vermöge diese aber nur durch die körperliche Bedürftigkeit an sich zu binden. Das Hauptproblem bestehe in den Beeinträchtigungen durch die dissozi ative Symptomatik, welche durch die depressive Symptomatik nur leicht akzen tuiert werde. Die daraus resultierende Beeinträchtigung sei mittelschwer bis schwer (Urk. 7/127/8 f.) Insgesamt kam die psychiatrische Gutachter in zum Schluss, in einer den körperlich manifestier t en psychischen Problemen ange pass ten Tätigkeit (rein sitzend, nicht emotional oder interpersonell belastend) be stehe aufgrund der leichten depressiven Symptomatik eine Verminderung der Leis tungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/127/49). 3.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die Gutachter, aufgrund der disso ziativen Symptomatik bestehe eine Einschränkung für stehend oder gehen d aus zuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer de pres siven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Ein schränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bz

w. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2018. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pau sen zu machen, bestehe demgegenüber eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden de pressiven S ymptomatik (Urk. 7/127/11 f.). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. Juni 2021 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/127/15-23) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/127/24, 31 ff., 41 ff., 51 ff.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fach ärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/127/27 f., 33 ff., 44 f., 54 ff.). Die medizini schen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/127/ 4-13, 28 f., 35 ff., 45 ff., 57 ff. ) . Mithin erfüllt das Gut achten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung ge stellten Anforderungen (E. 1.4 ) vollumfänglich. 4.2

An der Beweiskr aft des Gutachtens vermögen

die Vorbringen der Beschwer de führerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 1 S. 7 ff. ) ha ben die Gutachter ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinrei chend Rech nung getragen und ihre Schlussfolgerung en in Bezug auf die Arbeits fähigkeit nach vollziehbar begründet. So setzte sich der neurologische Gutachter eingehend mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beinlähmung aus einander , schloss ein somatisch-neurologisches K orrelat nachvollziehbar aus und wertete die bein betonte sensomotorische Hemisymptomatik als funktionell (Urk. 7/127/38). Die psychiatrische Gutachterin schrieb die von der Beschwerde führerin geklagten Be schwerden alsdann in nachvollziehbar er Weise einer dissoziativen Be wusstseins störung zu (Urk. 7/127/7 f.). Basierend darauf schlossen die Gutachter im Rahmen der Kon sensbeurteilung auf eine Einschränkung für stehend oder ge hend auszu übende Tätigkeiten (Urk. 7/127/10). Diese E inschätzung überzeugt. In sofern fand – ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) – auch die von der psy chiatrischen Gutachterin als mittelschwer bis schwer bezeichnete

Beeinträch ti gung durch die dissoziative Symptomatik Eingang in das Belastbar keitsprofil , zu mal ihr lediglich in einer sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeits fähigkeit at tes tiert wurde (Urk. 7/127/ 12) .

Berücksichtigung im Rahmen des Be lastbarkeits pro fils fanden sodann auch die von der Beschwerdeführerin geschil derten Black outs, führte der neurologische Gutachter diesbezüglich doch plausi bel aus, in ei ner rein sitzenden Tätigkeit könne es nicht zu Verletzungen als Folge allfälliger Blackouts kommen (Urk. 7/127/39). Schliesslich begründete n

die Gut achter

in Anbetracht der lediglich leichten depressiven Symptomatik (Urk. 7/127/45) und

unter Be rücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität so wie in Würdigung der Fähig keiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerde führerin (Urk. 7/127/ 11,

48) nachvollziehbar, weshalb und in welchem Ausmass (20 %, Urk. 7/127/ 12, 49 ) die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit ein ge schränkt ist und trug en

da mit auch den Anforderungen in Bezug auf das struk turierte Beweisverfahren (BGE 141 IV 281) hinreichend Rechnung. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin einwirft, die Beschwerdegegnerin hätte die Epi lepsie-Situation abklären müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der neuro lo gi sche Gutachter zwar fest hielt , die Epilepsiesituation sei aus neurologischer Sicht nicht geklärt, allerdings gleichzeitig auch darauf hin wies , die Beschwerde führerin selbst habe angegeben , unter der entsprechenden medikamentösen Be handlung keine epileptischen Anfälle mehr zu haben (Urk. 7/127 /38) . Den von der Be schwer defü hrerin geschilderten Blackouts wurde in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie

im Rahmen des Belastungsprofils hinrei chend R echnung getragen (Urk. 7/127/39) . 4.4

In Bezug auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblie benen Rückenschmerzen (Urk. 1 S. 11) ist sodann festzuhalten, dass sich diesbe züglich bei der internistischen Untersuchung ein unauffälliger Befund ergab. So berichtete der internistische Gutachter einzig über eine Klopfdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/127/27). Der von der Beschwerdeführerin ange führte MRI-Befund vom 31. Juli 2018 wurde sodann im Gutachten bei den Vor akten aufgeführt (Urk. 7/127/18), war den Gutachter n mithin bekannt und fand damit im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens Berücksichtigung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei Diagnosen betreffend den Rücken häufig keine Korrelation zur Arbeitsunfähigkeit besteht und selbst eine ausgewiesene Protrusion nicht ausreichender Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern die von der Beschwerde füh rerin ge nannten Befunde ohne erhebliche Pathologien (rechtsbetonte Diskus protrusion ohne Wurzelkompression) eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit als durch die Gutachter attestiert bewirken könnten . 4.5

Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch aus den im Verlauf des Be schwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichte n (Urk. 14/1-4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten .

So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungs verfahrens – vorliegend somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 – Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist. Spätere Arztberichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3). Die vorgenannten Berichte beziehen sich ausschliesslich auf nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum durchgeführte Un tersuchungen und lassen damit keine Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin zu. Bereits deshalb sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die im Inter disziplinären Notfallbericht des A.___ vom 29. Juni 2022 (Urk. 14/3) sowie im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 14/4) erwähnten Anfälle mit Bewusstseinsverlust den Gutachtern bekannt waren und

– wie bereits erwähnt ( vgl. vorstehend E. 4.2 ) – im Rahmen des Belastbarkeitsprofils hinreichend Be rücksichtigung fanden . Wie aus dem Bericht der D.___ vom 13. April 2022 (Urk. 14/2) sodann erhellt, konnten keine Hinweise für das Vorliegen einer Epi lepsie gefunden werden. Vielmehr wurde die von den Gutachtern gestellte Diag nose einer gemischten dissoziativen Störung bestätigt. Insofern ergeben sich auch daraus keine medizinischen Erkenntnisse, welche im Rahmen der Begutach tung unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel am Gutachten zu begründen ver möchten .

Dasselbe gilt schliesslich auch für den Bericht der E.___

31. März 2022 (Urk. 14/1), war den Gutachtern doch auch die Harnbla senfunktionsstörung unbekannter Ätiologie bekannt und wurde dieser nachvoll ziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, nach dem die Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung aus geführt hatte, sie verliere zum Teil Urin und müsse deshalb Einlagen tragen (Urk. 7/127/31). Im Bericht der E.___

wird der Beschwerde führerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.6

Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des polydisziplinären G utachtens des Y.___ vom 9. Juni 20 21 zweifeln liessen, wes halb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Von weiteren Abklärungen – insbesondere dem beantragten Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) – ist kein ent scheid relevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer an tizi pierten Beweiswürdigung davon abzusehen ( BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinwei sen; BGE 124 V 90 E. 4b).

Demnach kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt werden , dass die Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen, seit August 2018 bei einer Leis tungsminderung von 20 %

vollschichtig arbeitsfähig ist .

5.

Was die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit anbelangt (Urk. 1 S. 18 f.), übersieht sie, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer ausgeglichenen Arbeitsmarklage auszugehen ist. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster T ätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten be ruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körper lichen E insatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl von körperlich leichten Arbeiten kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Zudem erfasst der ausgegli chene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Ar beitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes ge richts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein spezielles soziales Entgegen kom men ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen – namentlich auch mit Blick auf die erwähnten Nischenarbeitsplätze oder etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten – nicht der art unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als fak tisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Die der B eschwerdeführerin offen stehenden, zumutbaren Hilfsarbeiten – zu denken ist etwa an leichte Überwa chungs -, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonistin – unterliegen keinen besonderen Qualifikationen. Diese Arbeiten werden auf dem massgeben den aus geglichenen Arbeitsmarkt sodann auch vorwiegend sitzend an geboten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hin weisen), wo mit auch der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rech nung getra gen wird. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Erschwe rung des Ar beitsweges geltend macht, ist ihr – wie anderen am realen Arbeits markt beschäf tigten Roll stullfahrern

– eine Organisation des Arbeitsweges zu mutbar, sei es durch die Be nützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder durch den Beizug von Drittperso nen. Ohnehin beschlägt dieses Vorbringen nicht die Frage der Arbeits fähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit.

Nach dem Gesagten ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als noch verwertbar einzustufen. Auf allfällige lohnmindernde Faktoren ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 6. 3 ). 6 .

6 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen ein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) , konkret den Lohn für H ilfsar beiterinnen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ei nen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss und habe zuletzt für we nige Monate als Küchenmitarbeiterin beim C.___ in einem 100 % Pensum ge arbeitet (Urk. 7/140/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. 6 .3

6 .3 .1

Da die B eschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen aus

(vgl. Urk. 7/140/1 ) . Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/ 2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs würde der Inva liditätsgrad vorliegend demnach 20 % betragen. 6 .3 .2

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug. Soweit die Beschwerde führerin geltend macht, es sei standardmässig immer schon dann ein leidens be dingter Abzug von 15 % zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werde (Urk. 1 S. 23 Ziff. 67), ist in diesem Zusam menhang festzuhalten, dass gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundes ge richts bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert ausgegangen wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_674/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.6.1). Um behinderungs be dingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen Durchschnittswert unterer Quartils bereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Me dian) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidens be ding ten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat denn auch unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls vorgelegten neusten wissenschaftlichen Untersu chungen mit Urteil vom 9. März 2022 entschieden, es halte eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Ta bellenlöhne der LSE nicht für angezeigt. Es würden keine ernsthaften sachli chen Gründe für eine Änderung der Praxis vorliegen. Für die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten Korrekturinstrumente von zent raler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt würde mit Blick auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun sein (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts zu seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022).

Es besteht demnach auch vorliegend kein Anlass, von der gefestigten bundes ge richtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn ab zu weichen oder einen generellen Abzug vorzunehmen. 6 . 3.3

Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren einen leidensbedingten Abzug auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihrer Nationalität geltend (Urk. 1 S. 24 f. ). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle TA12, Frauen, Median), aber den noch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnitts einkommen (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Auch die fehlende b erufliche Ausbildung begründet regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 je mit Hinweis). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 ).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar ist, mit der Möglichkeit bedarfsweise P ausen einzu legen.

Bei einem Belastungsprofil, das intellektuell einfache, körperlich leichte, vorwie gend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen und Pausen einlegen zu können , mit wenig Kontakten zu Menschen respektive wenig wechselnden Kontakt mit Kollegen umfasste, bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten leidensbedingten Abzug von 10 %, wobei der vor allem gastroenterologisch begründete erhöhte Pausenbedarf bereits von der gut achterlich attestierten 20%igen Leistungseinschränkung erfasst war (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.2-3).

Bei einer Zumutbarkeit von nur noch sehr leichte n , vorwiegend sitzende n Tätig keit en ganztags bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten lei densbedingten Abzug von 5 %, wobei auch hier dem erhöhten Pausenbedarf be reits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2-3).

Bei zumutbaren körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten und voll zeitlicher Präsenz mit 20 % Leistungseinbusse bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Entscheidung, keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren (Ur teil 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 6.2).

Mit Blick auf die erwähnten vom Bundesgericht entschiedenen Vergleichsfälle rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %. 6.4

Nach dem Gesagten resultiert selbst unter Berücksichtigung eines leidensbeding ten Abzugs von 10 % ein nicht rentenbegr ündender Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2021 im Ergebnis als rechtens erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einst wei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechts anwalt Rainer Deecke , eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädi gung, wie mit Verfügung vom 16. März 2022 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 8). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) richtet sich die Ent schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer, wel cher die Bemessung der in § 34 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) geregelten Parteientschädigung konkretisiert. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 7.3

Die Beschwerdeführerin wird auf § 26 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wo nach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelR. Müller