Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, Mutter dreier Kinder geboren 2002, 2004 und 2008, war zuletzt seit Mai 2019 in einem Integ rationsprogamm
der Y.___ in einem Pens um von 50 % tätig ( Urk. 7/4, Urk. 7/14
Ziff. 2 ). Am 3. Februar 2020
(Datum des Eingangs) meldete sie sich unter Hinweis auf durch ein Geburtsgebrechen verursachte Herzprobleme sowie auf seit Geburt bestehende Beschwerden am Rücken und an den Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 Ziff. 7.1-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2020 in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 7/20) . Nachdem die Versicherte am 7. August 2020 dagegen Einwände erhoben hatte ( Urk. 7/29) , tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste beim Z.___ ein bidis ziplinäres Gutachten, welches am 1 5. Dezember 2021 erstattet wurde ( Urk. 7/68). Am 1 1. Februar 2022 nahm die Versicherte hierzu Stellung ( Urk. 7/73). Mit Verfü gung vom 1 8. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und sie sei mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. Weiter sei ihr eine temporäre Rente nach Gesetz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2022 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 6. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1. 6
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität . Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand ; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass die Abklärungen nach am 3. Februar 2020 eingegangener Anmeldung der Beschwerde führerin ergeben hätten, dass ihre Beschwerden auf persönlich belas tende Umstände zurückzuführen gewesen seien. Eine Diagnose, welche eine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte, habe nicht bestanden. Nach gegen den Vorbescheid vom 2 9. Mai 2020 erhobenem E inwand sei die Beschwerdeführerin zusätzlich psychiatrisch und allgemeinmedizinisch untersucht worden. G estützt auf das eingeholte Gutachten sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Allergien die im Ausland ursprünglich erlernte Tätigkeit als Coiffeuse seit 2001 nicht mehr zumutbar sei. Aus kardiologischer Sicht bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch werde eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % beurteilt. Dies aufgrund einer Anpassungsstörung im Zusammenhang mit den kardialen Interventionen im Jahr 202 1. Aus IV-fremden Gründen sei eine begleitete berufliche Eingliederung wünschens wert, diese liege jedoch nicht im Auftrag der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ein ebenso hohes Einkommen wie als Coiffeuse erzielen. Sie habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, dass die bescheinigte Arbeits unfähigkeit von 20 % nur temporärer Natur sei. Zudem sei festgehalten worden, dass eine Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter habe, um das Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation bei der Zunahme externer Stressoren zu verringern (S. 3 f. Ziff. 4). Die Behauptung, berufliche Massnahmen wären nur aufgrund von IV-fremden Gründen notwendig, finde gutachterlich keine Stütze. Es bestehe auch ein Anspruch für versicherte Personen, die von einer Invalidität bedroht seien, was bei ihr vorliege (S. 4 Ziff. 5). Sie sei bei der Stellensuche benachteiligt. Es bestehe nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Coif feuse , sondern es sei in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % gegeben. Die Stellensuche sei aufgrund des Gesagte n erschwert, weshalb die Voraus setzungen für die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG erfüllt seien (S. 4 f. Ziff. 6 ). Im Gesundheitsfall müsste sie zu 100 % arbeiten. Da sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen lasse, sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, womit der IV-Grad mindestens 20 % betrage. Damit habe sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG (S. 5 Ziff. 7). Zudem hätte sie ab Juli 2020 einen Anspruch auf eine temporäre Rente bis November 2021 (S. 6 Ziff. 8-9). 2.3
Strittig und zu prüfen sind der (befristete) Rentenanspruch der Beschwerde führerin und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , insbesondere die beantragte Umschulung . 3.
3.1
Am 1 5. Dezember 2021 erstatteten die Gutachter des Z.___ ihr internistisch-psychi atrisches Gutachten ( Urk. 7/68). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - anamnestisch hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem - Shampoo-Allergie anamnestisch
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine bikuspide Aortenklappe, Dilatation der Aorta ascendens , E rstdiagnose (ED) April 2019 bei Status nach chirurgisc her Korrektur 1984 (in A.___ ), wahr scheinlich Verschluss eines persistierenden Ductus anteriosus , kalk- und stenose freien Korona ra r terien (Koronarangiographie Januar 2021), einer am 2 6. Januar 2021 erfolgten Aortenklappenrekonstruktion und Entfernung eines Tumors in der akoronaren Tasche, suprakoronarer Ascendens -Ersatz, einer am 2. Februar 2021 erfolgten Re-Operation mit Aortenklappenersatz biologisch sowie eine perenniale allergische Rhinokonjunktivitis , einen anamnestischen Verdacht auf eine gast roösophageale
Refluxkrankheit (GERD) und intermittierende Lumbago mit sporadi scher NSAR-Therapie (S. 6 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass aufgrund des bekannten hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse nicht möglich sei. Das Ekzem sei schon vor Jahren aufgetreten und habe etwa 2 001 zur Arbeitsaufgabe geführt . Aus dieser Zeit seien keine medizinischen Berichte vorliegend. Aufgrund der 09/2018 dokumentierten Typ IV Sensibilisierung sei die volle Arbeitsunfähigkeit jedoch auch retrospektiv nachvollziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend einzustufen
(S. 10 f. Ziff. 4.7).
Bei Status nach Aortenklappenersatz -Operation und entsprechend Notwendigkeit einer Endokarditisprophylaxe sollten Tätigkeiten vermieden werden, bei denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko respektive ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Somatisch/kardiologisch und internistisch wäre die Explorandin in einer min destens leicht bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 20%) ausgegangen werden.
Limitierend sei eine durch die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leicht reduzierte Durchhalte- und Widerstandsfähigkeit. Prinzipiell sei ein e Anpassungs störung ein passagerer Zustand, nach Integration in den Arbeitsalltag und zunehmender Sicherheit in den Arbeitsprozessen wäre von einer weiteren Normalisierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 4.8 Mitte) . Zusammen fassend habe ab 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, ab 1. Januar 2021 von 100 % , ab 1. Mai 2021 von 50 % und ab 1 5. September 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % .
Die Gutachter führten aus, dass die leicht depressive Symptomatik eher Folge der körperlichen Einschränkung im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Herzoperation und der vorübergehend stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei , und nicht einer primär psychiatrische n Problematik. Es könne davon ausgegan gen werden, dass mit der Normalisierung der kardialen Leistungs fähigkeit eine eigenständige höhergradige affektive Beeinträchtigung (über die hier attestierten 20 % hinaus) nicht vorgelegen habe.
Aus somatischer Sicht könne von folgenden Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden: Kardiologisch sei zunächst (ab Zeitpunkt der dokumentierten Abklärung seit Dezember 2019) ein exspektatives Vorgehen gewählt worden. Die Befunde schienen nicht so gravierend, dass für eine leichte (bis allenfalls intermittierend mittelschwere) Tätigkeit eine relevante Einschränkung bestanden hät te (S. 11 f. Ziff. 4.8 unten) . Ab September 2020 habe med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit einer Anpassungsstörung und einer zunehmenden Leistungsintoleranz begründet w orden sei . Dies erscheine nachvollziehbar, weil sich anfangs 2021 die Herzsituation soweit verschlechtert habe, dass eine Operation notwendig gewor den sei. In diesem Zusammenhang scheine auch die durch Dr. med. univ.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Oktober 2020 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar.
Ab Januar 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nun deutli chen Verschlechterung der Herzproblematik a uszugehen, mit Eintritt ins Spital D.___ am 2 5. Januar 202 1. Danach bestehe zunächst eine volle Arbeits unfähigkeit. Dies sei auch für die Zeit der Rehabilitation in E.___ (März 2021) ausgewiesen (S. 12 oben) . Gemäss dem Bericht des Kardiologen Dr. med.
F.___ , Facharzt für K ardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 8. März 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit drei Monate nach Opera tion und dann Steigerungsmöglichkeit auszugehen, die A rbeitsfähigkeit werde bei im März 2021 dokume ntierte m guten Verlauf nicht nä her präzisiert. Es könne in Anlehnung an den IV-Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 ab anfangs Mai 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei werde berücksichtigt, dass zu diesem Zeitpunkt eine noch stärker ausgeprägte affektive Komponente vorgelegen haben dürfte, auf der anderen Seite schon in der kardi ologischen Kontrolle von Dr. F.___ vom März 2021 sehr gute Resultate vorgele gen h ätten und in einer telefonischen Notiz vom 2 1. April 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde.
Bei weiterhin optimalem Verlauf aus kardiologischer Sicht könne dann spätestens ab der letzten Kontrolle bei Dr. F.___ vom 1 5. September 2021 von einer somatisch vollen Arbeitsfähigkeit und einer aus psychiatrischer Sicht noch um 20 % verminderten Leistungs fähigkeit ausgegangen werden (S. 1 2 Mitte ).
Die Gutachter hielten fest, dass zusammenfassend ein somatisches Leiden vor liege, welches vorübergehend zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aktuell aber optimal behandelt keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Reaktiv dazu habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 12 Ziff. 4.9). Die Gutachter führten aus, dass prinzipiell bei der Explorandin auch von einer erhöhten Vulnera bilität und somit von einem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Dekompensatio n auszugehen sei, wenn es zu einem Überforderungserleben komme. Insofern wäre es aus gutachterlicher Sicht durchaus wünschenswert, die Explorandin in ihrem Bemühen, einen Arbeitsplatz zu bekommen, zu unter stützen. Hier wäre eventuell auch eine stufenweise Eingliederung hilfreich (aus invaliditätsfremden Gründen ) , da die Explorandin nur sehr wenig Erfahrung auf de m Schweizer Arbeitsmarkt habe sammeln können. Die Unterstütz ung wäre somit nicht nur hilfreich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, sondern hätte eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter , um das Risiko einer erneu ten d epressiven Dekompensation bei Zunahme externer Stressoren zu verrin gern (S. 13 oben). 3.2
In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die Feststellungen im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 7/68) sowohl hinsichtlich der Diagnostik wie auch betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Das Gutachten entspricht sämtlichen beweismässigen Anforderungen
(vorstehend E. 1. 7 ), weshalb darauf abzustellen ist (vgl. auch Urk. 7/74/6) . Insbesondere legten die Gutachter überzeugend den Zusammenhang und die Wechselwirkungen der aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen dar und zeigten auf, wie die psychischen Beschwerden den im Vordergrund stehenden kardiologischen Beschwerden fol gen beziehungsweise aus diesen resultieren. Vor d em Hintergrund der Mischsymp tomatik und weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der aus kardiologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit korreliert, erweist sich eine Prüfung der Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) als entbehrlich. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist vorab, ob aufgrund der Feststellungen im Gutach ten des Z.___ vom 1 5. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.2) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht. 4 . 2
Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG und damit auf die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Beschwerdeführerin absolvierte laut ihren Angaben von 1995 bis 1998 eine Lehre als Coiffeuse , ein zweimonatiges Praktikum in der Schweiz habe sie wegen Allergien abbrechen müssen ( Urk. 7/14/3 , Urk. 7/68/42 ). Die Gutachter des Z.___ bestätigten in der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse auf grund der Hautprobleme seit dem Jahr 2001
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und stuften die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv als nachvoll ziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend ein (vgl. Urk. 7/ 7, Urk. 7/68 S. 6 Ziff. 4.2, S. 10 Ziff. 4.7 ) . Mangels echtzeitlicher medizinischer Berichte ist auf den Zeitpunkt der Epikutantestung im September 2018 abzustellen, in deren Rahmen eine Typ IV Sensibilisierung bestätigt wurde . D emzufolge war das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 3. Februar 20 20 ( Urk. 7/ 10 ) bereits abgelaufen. Damit ist ein allfälliger Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2020 zu prüfen ( Art. 29 Abs. 1 IVG ). 4 . 3
Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt, unterliess die Beschwerdegegnerin bis zuletzt weitergehende Abklärungen. In Anbetracht des sen, dass im Jahr 2015 die Trennung vom Ehemann erfolgte ( Urk. 7/2) u nd zum Zeitpunkt d es hypothetischen Rentenbeginns das jüngste ihrer drei Kinder (2002, 2004 und 2008 , Urk. 7/4 ) das zwölfte Altersjahr erreicht hat, ist davon auszu geh en, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte (vorstehend E. 2.2) , im Gesundheitsfall einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen müsste. 4.4
Die Beschwerdeführerin übte ihre 1985 bis 1998 im Kosovo erlernte Tätigkeit als Coiffe use
in der Schweiz nie längerfristig aus ( Urk. 7/14 Ziff. 3) . Da sich auch als fraglich erweist, ob der von der Beschwerdeführerin erlangte Lehrabschluss über haupt in der Schweiz anerkannt worden wäre, und sie auch sonst seit ihrer Ein reise in die Schweiz nicht längerfristig erwerbstätig gewesen ist, lässt sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 201 8, Tabelle TA1, P rivater Sek tor Schweiz 201 8 ) abzustellen. Auch das Invalideneinkommen ist gestützt auf diesen statistischen Wert der LSE zu berechnen.
Somit kann nachfolgend von der gutachterlich festgelegten
Arbeits ( un ) fähigkeit
im Sinne einer rechnerischen Verein fachung auf d en entsprechenden Invalidität sgrad geschlossen werden ( vorste hend E. 1. 5 ). 4.5
Im beweiskräftigen Z.___ -Gutachten vom 1 5. Dezember 2021 wurde davon aus gegangen, dass a b 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bestanden ha t , ab 1. Januar 2021 eine solche von 100 % , ab 1. Mai 2021 wieder eine solche von 50 % und ab 1 5. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3. 1- 2) .
Damit resultiert unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
ab 1. September 2020 bis 3 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad
von 50 %
ein Anspruch auf eine halbe R ente,
vom
1. April bis 3 1. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
ein Anspruch auf eine ganze R ente und vom 1. August bis 3 1. Dezember 2021 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Danach erweist sich der Invaliditätsgrad von 20 % als nicht mehr rentenbegründend.
Die Beschwerde ist damit in dieser Hinsicht gutzu h eissen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 bis 3 1. Dezember 202 1 einen befristeten Rentenanspruch in der genannten Höhe hat. 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verhält. 5 .2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierig keiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorberei tende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidi tät Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruf lichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psy chische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
Eine Einschränkung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Berufswahl oder gar zur berufliche n Neuorientierung infolge ihre s Gesundheitszustandes ist
nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht . Demnach darf im Falle der Beschwerdeführerin eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 IVG ist demnach zu verneinen. 5 .3
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierig keiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen . Ist die fehlende berufliche
Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähig keit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellen suche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit ein geschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Eins chränkung gesundheitlicher Art (Meyer/ Reichmuth ,
Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014 , S. 214 ff. Ziff. II zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
Inwiefern sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche selbst problematisch auswirken, ist wiederum nicht ersichtlich. Dies trä fe zum Beispiel dann zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich wäre oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonde ren Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müss ten (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden könnten), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hätte, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Von solchen erheblichen Einschränkungen kann bei der der Beschwerdeführerin nicht gespro chen werden. Namentlich genügt die von den Gutachtern des Z.___ genannten erhöhte Vulnerabilität und ein erhöhtes Risiko einer depressiven Dekompensation (vorstehend E. 3. 1-
2) hierfür nicht. 5 .4
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert han delt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hin weisen).
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass ein vor Beginn der Eingliederungs massnahme während mindestens sechs Monaten
erzieltes ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch bildet (vgl. BGE 118 V 7 ; Urteil des Bundesgericht s I 147/04 vom 1 9. August 2004 E. 6.1). Ein solches ökonomisch bedeutsame s
Erwerbseinkommen
liegt vor, wenn d i e v er sicherte Person bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses
Einkommen
invaliditätsbedingt verlor , und es muss von der versicherten Person vorgängig t atsächlich erzielt worden sein. Eine bloss hypothetisch ausgeübte Erwerbstätigkeit führt nicht zu einem Umschulungs anspruch (BGE 121 V 186 E. 3c).
Weder dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/1 7 ) noch den übrigen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich während mindestens sechs Monaten ein
ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielt und dieses invaliditätsbedingt verloren hätte . So datieren die zuletzt erzielten Einkommen aus den Jahren 2018 ( Fr. 866. - bei der G.___ AG ; Februar und März 2018 ) beziehungsweise 2015 ( Fr. 3'600. -- bei H.___ ; Januar bis Juni 2015 ), ohne dass ein invaliditäts bedingter Verlust dargetan wäre.
Damit besteht kein Anspruch auf eine Umschu lung im Sinne von Art. 17 IVG . 5.5
Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Ein schränkungen die spezifischen Vorauss etzungen für einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen nicht. In diesem Punkt ist die leistungsablehnende V erfügung der Beschwerdegegnerin ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen ( Urk. 3) ist de r Beschwerdeführer in
antragsgemäss
( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ih r Rechts anwalt Rainer Deecke , Zug, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. 6. 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zu r Hälfte der Beschwer de gegnerin und der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, wobei der Anteil de r Gerichtskosten der Beschwerdeführer in infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 6. 3
Mit Honorarnote vom 2 8. Juni 2022 (Urk. 9 ) m achte der unentgeltliche Rechts vertreter de r Beschwerdeführer in einen Aufwand von total 6.70 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) als angemessen, wes halb Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , unter An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich M WSt )
mit insgesamt Fr. 1‘635.10 (inkl. Auslagenpauschale und MWSt ) zu entschädigen ist, wobei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de r
Beschwerde führer in hie r von die Hälfte , also Fr. 817.55 , als reduzierte Prozess entschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 817.55 wird die ser aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht
beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 2. M ärz 2022
wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r in der Person von Rechts anwalt
Rainer Deecke , Zug, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt sodann: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18 . Februar 20 22 dahingehend abgeändert , dass d ie Beschwerdeführer in vom 1. September 20 20 bis 3 1 . März 20 21 Anspruch auf eine halbe Rente , vom 1. April bis 3 1 . Juli 20 21 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. August bis 3 1 . Dezember 20 21 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden je z ur
Hälfte de r Beschwerdeführer in und der Beschwerdegegnerin auferle gt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführer in auferlegten Kosten von Fr. 4 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem une ntgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führerin , Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , mit Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt ) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, Mutter dreier Kinder geboren 2002, 2004 und 2008, war zuletzt seit Mai 2019 in einem Integ rationsprogamm
der Y.___ in einem Pens um von 50 % tätig ( Urk. 7/4, Urk. 7/14
Ziff.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 2. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und sie sei mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. Weiter sei ihr eine temporäre Rente nach Gesetz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2022 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 6. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass die Abklärungen nach am 3. Februar 2020 eingegangener Anmeldung der Beschwerde führerin ergeben hätten, dass ihre Beschwerden auf persönlich belas tende Umstände zurückzuführen gewesen seien. Eine Diagnose, welche eine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte, habe nicht bestanden. Nach gegen den Vorbescheid vom 2 9. Mai 2020 erhobenem E inwand sei die Beschwerdeführerin zusätzlich psychiatrisch und allgemeinmedizinisch untersucht worden. G estützt auf das eingeholte Gutachten sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Allergien die im Ausland ursprünglich erlernte Tätigkeit als Coiffeuse seit 2001 nicht mehr zumutbar sei. Aus kardiologischer Sicht bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch werde eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % beurteilt. Dies aufgrund einer Anpassungsstörung im Zusammenhang mit den kardialen Interventionen im Jahr 202 1. Aus IV-fremden Gründen sei eine begleitete berufliche Eingliederung wünschens wert, diese liege jedoch nicht im Auftrag der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ein ebenso hohes Einkommen wie als Coiffeuse erzielen. Sie habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, dass die bescheinigte Arbeits unfähigkeit von 20 % nur temporärer Natur sei. Zudem sei festgehalten worden, dass eine Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter habe, um das Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation bei der Zunahme externer Stressoren zu verringern (S. 3 f. Ziff. 4). Die Behauptung, berufliche Massnahmen wären nur aufgrund von IV-fremden Gründen notwendig, finde gutachterlich keine Stütze. Es bestehe auch ein Anspruch für versicherte Personen, die von einer Invalidität bedroht seien, was bei ihr vorliege (S. 4 Ziff. 5). Sie sei bei der Stellensuche benachteiligt. Es bestehe nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Coif feuse , sondern es sei in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % gegeben. Die Stellensuche sei aufgrund des Gesagte n erschwert, weshalb die Voraus setzungen für die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG erfüllt seien (S. 4 f. Ziff. 6 ). Im Gesundheitsfall müsste sie zu 100 % arbeiten. Da sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen lasse, sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, womit der IV-Grad mindestens 20 % betrage. Damit habe sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG (S. 5 Ziff. 7). Zudem hätte sie ab Juli 2020 einen Anspruch auf eine temporäre Rente bis November 2021 (S. 6 Ziff. 8-9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind der (befristete) Rentenanspruch der Beschwerde führerin und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , insbesondere die beantragte Umschulung . 3.
E. 3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 3.1 Am 1 5. Dezember 2021 erstatteten die Gutachter des Z.___ ihr internistisch-psychi atrisches Gutachten ( Urk. 7/68). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - anamnestisch hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem - Shampoo-Allergie anamnestisch
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine bikuspide Aortenklappe, Dilatation der Aorta ascendens , E rstdiagnose (ED) April 2019 bei Status nach chirurgisc her Korrektur 1984 (in A.___ ), wahr scheinlich Verschluss eines persistierenden Ductus anteriosus , kalk- und stenose freien Korona ra r terien (Koronarangiographie Januar 2021), einer am 2 6. Januar 2021 erfolgten Aortenklappenrekonstruktion und Entfernung eines Tumors in der akoronaren Tasche, suprakoronarer Ascendens -Ersatz, einer am 2. Februar 2021 erfolgten Re-Operation mit Aortenklappenersatz biologisch sowie eine perenniale allergische Rhinokonjunktivitis , einen anamnestischen Verdacht auf eine gast roösophageale
Refluxkrankheit (GERD) und intermittierende Lumbago mit sporadi scher NSAR-Therapie (S. 6 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass aufgrund des bekannten hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse nicht möglich sei. Das Ekzem sei schon vor Jahren aufgetreten und habe etwa 2 001 zur Arbeitsaufgabe geführt . Aus dieser Zeit seien keine medizinischen Berichte vorliegend. Aufgrund der 09/2018 dokumentierten Typ IV Sensibilisierung sei die volle Arbeitsunfähigkeit jedoch auch retrospektiv nachvollziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend einzustufen
(S. 10 f. Ziff. 4.7).
Bei Status nach Aortenklappenersatz -Operation und entsprechend Notwendigkeit einer Endokarditisprophylaxe sollten Tätigkeiten vermieden werden, bei denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko respektive ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Somatisch/kardiologisch und internistisch wäre die Explorandin in einer min destens leicht bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 20%) ausgegangen werden.
Limitierend sei eine durch die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leicht reduzierte Durchhalte- und Widerstandsfähigkeit. Prinzipiell sei ein e Anpassungs störung ein passagerer Zustand, nach Integration in den Arbeitsalltag und zunehmender Sicherheit in den Arbeitsprozessen wäre von einer weiteren Normalisierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff.
E. 3.2 In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die Feststellungen im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 7/68) sowohl hinsichtlich der Diagnostik wie auch betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Das Gutachten entspricht sämtlichen beweismässigen Anforderungen
(vorstehend E. 1. 7 ), weshalb darauf abzustellen ist (vgl. auch Urk. 7/74/6) . Insbesondere legten die Gutachter überzeugend den Zusammenhang und die Wechselwirkungen der aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen dar und zeigten auf, wie die psychischen Beschwerden den im Vordergrund stehenden kardiologischen Beschwerden fol gen beziehungsweise aus diesen resultieren. Vor d em Hintergrund der Mischsymp tomatik und weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der aus kardiologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit korreliert, erweist sich eine Prüfung der Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) als entbehrlich. 4.
E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorab, ob aufgrund der Feststellungen im Gutach ten des Z.___ vom 1 5. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.2) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht. 4 . 2
Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG und damit auf die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Beschwerdeführerin absolvierte laut ihren Angaben von 1995 bis 1998 eine Lehre als Coiffeuse , ein zweimonatiges Praktikum in der Schweiz habe sie wegen Allergien abbrechen müssen ( Urk. 7/14/3 , Urk. 7/68/42 ). Die Gutachter des Z.___ bestätigten in der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse auf grund der Hautprobleme seit dem Jahr 2001
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und stuften die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv als nachvoll ziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend ein (vgl. Urk. 7/ 7, Urk. 7/68 S. 6 Ziff. 4.2, S. 10 Ziff.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin übte ihre 1985 bis 1998 im Kosovo erlernte Tätigkeit als Coiffe use
in der Schweiz nie längerfristig aus ( Urk. 7/14 Ziff. 3) . Da sich auch als fraglich erweist, ob der von der Beschwerdeführerin erlangte Lehrabschluss über haupt in der Schweiz anerkannt worden wäre, und sie auch sonst seit ihrer Ein reise in die Schweiz nicht längerfristig erwerbstätig gewesen ist, lässt sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 201 8, Tabelle TA1, P rivater Sek tor Schweiz 201 8 ) abzustellen. Auch das Invalideneinkommen ist gestützt auf diesen statistischen Wert der LSE zu berechnen.
Somit kann nachfolgend von der gutachterlich festgelegten
Arbeits ( un ) fähigkeit
im Sinne einer rechnerischen Verein fachung auf d en entsprechenden Invalidität sgrad geschlossen werden ( vorste hend E. 1. 5 ).
E. 4.5 Im beweiskräftigen Z.___ -Gutachten vom 1 5. Dezember 2021 wurde davon aus gegangen, dass a b 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bestanden ha t , ab 1. Januar 2021 eine solche von 100 % , ab 1. Mai 2021 wieder eine solche von 50 % und ab 1 5. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3. 1- 2) .
Damit resultiert unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
ab 1. September 2020 bis 3 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad
von 50 %
ein Anspruch auf eine halbe R ente,
vom
1. April bis 3 1. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
ein Anspruch auf eine ganze R ente und vom 1. August bis 3 1. Dezember 2021 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Danach erweist sich der Invaliditätsgrad von 20 % als nicht mehr rentenbegründend.
Die Beschwerde ist damit in dieser Hinsicht gutzu h eissen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 bis 3 1. Dezember 202 1 einen befristeten Rentenanspruch in der genannten Höhe hat. 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verhält. 5 .2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierig keiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorberei tende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidi tät Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruf lichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psy chische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
Eine Einschränkung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Berufswahl oder gar zur berufliche n Neuorientierung infolge ihre s Gesundheitszustandes ist
nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht . Demnach darf im Falle der Beschwerdeführerin eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art.
E. 4.7 ) . Mangels echtzeitlicher medizinischer Berichte ist auf den Zeitpunkt der Epikutantestung im September 2018 abzustellen, in deren Rahmen eine Typ IV Sensibilisierung bestätigt wurde . D emzufolge war das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 3. Februar 20 20 ( Urk. 7/
E. 4.8 unten) . Ab September 2020 habe med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit einer Anpassungsstörung und einer zunehmenden Leistungsintoleranz begründet w orden sei . Dies erscheine nachvollziehbar, weil sich anfangs 2021 die Herzsituation soweit verschlechtert habe, dass eine Operation notwendig gewor den sei. In diesem Zusammenhang scheine auch die durch Dr. med. univ.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Oktober 2020 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar.
Ab Januar 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nun deutli chen Verschlechterung der Herzproblematik a uszugehen, mit Eintritt ins Spital D.___ am 2 5. Januar 202 1. Danach bestehe zunächst eine volle Arbeits unfähigkeit. Dies sei auch für die Zeit der Rehabilitation in E.___ (März 2021) ausgewiesen (S. 12 oben) . Gemäss dem Bericht des Kardiologen Dr. med.
F.___ , Facharzt für K ardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 8. März 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit drei Monate nach Opera tion und dann Steigerungsmöglichkeit auszugehen, die A rbeitsfähigkeit werde bei im März 2021 dokume ntierte m guten Verlauf nicht nä her präzisiert. Es könne in Anlehnung an den IV-Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 ab anfangs Mai 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei werde berücksichtigt, dass zu diesem Zeitpunkt eine noch stärker ausgeprägte affektive Komponente vorgelegen haben dürfte, auf der anderen Seite schon in der kardi ologischen Kontrolle von Dr. F.___ vom März 2021 sehr gute Resultate vorgele gen h ätten und in einer telefonischen Notiz vom 2 1. April 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde.
Bei weiterhin optimalem Verlauf aus kardiologischer Sicht könne dann spätestens ab der letzten Kontrolle bei Dr. F.___ vom 1 5. September 2021 von einer somatisch vollen Arbeitsfähigkeit und einer aus psychiatrischer Sicht noch um 20 % verminderten Leistungs fähigkeit ausgegangen werden (S. 1 2 Mitte ).
Die Gutachter hielten fest, dass zusammenfassend ein somatisches Leiden vor liege, welches vorübergehend zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aktuell aber optimal behandelt keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Reaktiv dazu habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 12 Ziff. 4.9). Die Gutachter führten aus, dass prinzipiell bei der Explorandin auch von einer erhöhten Vulnera bilität und somit von einem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Dekompensatio n auszugehen sei, wenn es zu einem Überforderungserleben komme. Insofern wäre es aus gutachterlicher Sicht durchaus wünschenswert, die Explorandin in ihrem Bemühen, einen Arbeitsplatz zu bekommen, zu unter stützen. Hier wäre eventuell auch eine stufenweise Eingliederung hilfreich (aus invaliditätsfremden Gründen ) , da die Explorandin nur sehr wenig Erfahrung auf de m Schweizer Arbeitsmarkt habe sammeln können. Die Unterstütz ung wäre somit nicht nur hilfreich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, sondern hätte eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter , um das Risiko einer erneu ten d epressiven Dekompensation bei Zunahme externer Stressoren zu verrin gern (S. 13 oben).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen ( Urk. 3) ist de r Beschwerdeführer in
antragsgemäss
( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ih r Rechts anwalt Rainer Deecke , Zug, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. 6. 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zu r Hälfte der Beschwer de gegnerin und der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, wobei der Anteil de r Gerichtskosten der Beschwerdeführer in infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 6. 3
Mit Honorarnote vom 2 8. Juni 2022 (Urk. 9 ) m achte der unentgeltliche Rechts vertreter de r Beschwerdeführer in einen Aufwand von total 6.70 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) als angemessen, wes halb Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , unter An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich M WSt )
mit insgesamt Fr. 1‘635.10 (inkl. Auslagenpauschale und MWSt ) zu entschädigen ist, wobei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de r
Beschwerde führer in hie r von die Hälfte , also Fr. 817.55 , als reduzierte Prozess entschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 817.55 wird die ser aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht
beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 2. M ärz 2022
wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r in der Person von Rechts anwalt
Rainer Deecke , Zug, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt sodann: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1. 6
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität . Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand ; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 10 ) bereits abgelaufen. Damit ist ein allfälliger Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2020 zu prüfen ( Art. 29 Abs. 1 IVG ). 4 . 3
Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt, unterliess die Beschwerdegegnerin bis zuletzt weitergehende Abklärungen. In Anbetracht des sen, dass im Jahr 2015 die Trennung vom Ehemann erfolgte ( Urk. 7/2) u nd zum Zeitpunkt d es hypothetischen Rentenbeginns das jüngste ihrer drei Kinder (2002, 2004 und 2008 , Urk. 7/4 ) das zwölfte Altersjahr erreicht hat, ist davon auszu geh en, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte (vorstehend E. 2.2) , im Gesundheitsfall einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen müsste.
E. 15 Abs. 1 IVG ist demnach zu verneinen. 5 .3
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art.
E. 18 . Februar
E. 22 dahingehend abgeändert , dass d ie Beschwerdeführer in vom 1. September 20 20 bis 3 1 . März 20 21 Anspruch auf eine halbe Rente , vom 1. April bis 3 1 . Juli 20 21 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. August bis 3 1 . Dezember 20 21 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden je z ur
Hälfte de r Beschwerdeführer in und der Beschwerdegegnerin auferle gt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführer in auferlegten Kosten von Fr. 4 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem une ntgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führerin , Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , mit Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt ) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00173
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 5. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, Mutter dreier Kinder geboren 2002, 2004 und 2008, war zuletzt seit Mai 2019 in einem Integ rationsprogamm
der Y.___ in einem Pens um von 50 % tätig ( Urk. 7/4, Urk. 7/14
Ziff. 2 ). Am 3. Februar 2020
(Datum des Eingangs) meldete sie sich unter Hinweis auf durch ein Geburtsgebrechen verursachte Herzprobleme sowie auf seit Geburt bestehende Beschwerden am Rücken und an den Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/10 Ziff. 7.1-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2020 in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 7/20) . Nachdem die Versicherte am 7. August 2020 dagegen Einwände erhoben hatte ( Urk. 7/29) , tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veranlasste beim Z.___ ein bidis ziplinäres Gutachten, welches am 1 5. Dezember 2021 erstattet wurde ( Urk. 7/68). Am 1 1. Februar 2022 nahm die Versicherte hierzu Stellung ( Urk. 7/73). Mit Verfü gung vom 1 8. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 2. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2022 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und sie sei mit beruflichen Massnahmen zu unterstützen. Weiter sei ihr eine temporäre Rente nach Gesetz zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2022 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 6. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangs bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 3 1. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber stellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundes gerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 1. 6
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität . Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand ; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).
Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass die Abklärungen nach am 3. Februar 2020 eingegangener Anmeldung der Beschwerde führerin ergeben hätten, dass ihre Beschwerden auf persönlich belas tende Umstände zurückzuführen gewesen seien. Eine Diagnose, welche eine dau erhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte, habe nicht bestanden. Nach gegen den Vorbescheid vom 2 9. Mai 2020 erhobenem E inwand sei die Beschwerdeführerin zusätzlich psychiatrisch und allgemeinmedizinisch untersucht worden. G estützt auf das eingeholte Gutachten sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Allergien die im Ausland ursprünglich erlernte Tätigkeit als Coiffeuse seit 2001 nicht mehr zumutbar sei. Aus kardiologischer Sicht bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch werde eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % beurteilt. Dies aufgrund einer Anpassungsstörung im Zusammenhang mit den kardialen Interventionen im Jahr 202 1. Aus IV-fremden Gründen sei eine begleitete berufliche Eingliederung wünschens wert, diese liege jedoch nicht im Auftrag der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin könne in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ein ebenso hohes Einkommen wie als Coiffeuse erzielen. Sie habe damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, dass die bescheinigte Arbeits unfähigkeit von 20 % nur temporärer Natur sei. Zudem sei festgehalten worden, dass eine Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter habe, um das Risiko einer erneuten depressiven Dekompensation bei der Zunahme externer Stressoren zu verringern (S. 3 f. Ziff. 4). Die Behauptung, berufliche Massnahmen wären nur aufgrund von IV-fremden Gründen notwendig, finde gutachterlich keine Stütze. Es bestehe auch ein Anspruch für versicherte Personen, die von einer Invalidität bedroht seien, was bei ihr vorliege (S. 4 Ziff. 5). Sie sei bei der Stellensuche benachteiligt. Es bestehe nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Coif feuse , sondern es sei in jeglicher Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % gegeben. Die Stellensuche sei aufgrund des Gesagte n erschwert, weshalb die Voraus setzungen für die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG erfüllt seien (S. 4 f. Ziff. 6 ). Im Gesundheitsfall müsste sie zu 100 % arbeiten. Da sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen lasse, sei ein Prozentvergleich vorzunehmen, womit der IV-Grad mindestens 20 % betrage. Damit habe sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG (S. 5 Ziff. 7). Zudem hätte sie ab Juli 2020 einen Anspruch auf eine temporäre Rente bis November 2021 (S. 6 Ziff. 8-9). 2.3
Strittig und zu prüfen sind der (befristete) Rentenanspruch der Beschwerde führerin und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , insbesondere die beantragte Umschulung . 3.
3.1
Am 1 5. Dezember 2021 erstatteten die Gutachter des Z.___ ihr internistisch-psychi atrisches Gutachten ( Urk. 7/68). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.2): - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - anamnestisch hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem - Shampoo-Allergie anamnestisch
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine bikuspide Aortenklappe, Dilatation der Aorta ascendens , E rstdiagnose (ED) April 2019 bei Status nach chirurgisc her Korrektur 1984 (in A.___ ), wahr scheinlich Verschluss eines persistierenden Ductus anteriosus , kalk- und stenose freien Korona ra r terien (Koronarangiographie Januar 2021), einer am 2 6. Januar 2021 erfolgten Aortenklappenrekonstruktion und Entfernung eines Tumors in der akoronaren Tasche, suprakoronarer Ascendens -Ersatz, einer am 2. Februar 2021 erfolgten Re-Operation mit Aortenklappenersatz biologisch sowie eine perenniale allergische Rhinokonjunktivitis , einen anamnestischen Verdacht auf eine gast roösophageale
Refluxkrankheit (GERD) und intermittierende Lumbago mit sporadi scher NSAR-Therapie (S. 6 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, dass aufgrund des bekannten hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzems die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse nicht möglich sei. Das Ekzem sei schon vor Jahren aufgetreten und habe etwa 2 001 zur Arbeitsaufgabe geführt . Aus dieser Zeit seien keine medizinischen Berichte vorliegend. Aufgrund der 09/2018 dokumentierten Typ IV Sensibilisierung sei die volle Arbeitsunfähigkeit jedoch auch retrospektiv nachvollziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend einzustufen
(S. 10 f. Ziff. 4.7).
Bei Status nach Aortenklappenersatz -Operation und entsprechend Notwendigkeit einer Endokarditisprophylaxe sollten Tätigkeiten vermieden werden, bei denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko respektive ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Somatisch/kardiologisch und internistisch wäre die Explorandin in einer min destens leicht bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 20%) ausgegangen werden.
Limitierend sei eine durch die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion leicht reduzierte Durchhalte- und Widerstandsfähigkeit. Prinzipiell sei ein e Anpassungs störung ein passagerer Zustand, nach Integration in den Arbeitsalltag und zunehmender Sicherheit in den Arbeitsprozessen wäre von einer weiteren Normalisierung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 4.8 Mitte) . Zusammen fassend habe ab 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden, ab 1. Januar 2021 von 100 % , ab 1. Mai 2021 von 50 % und ab 1 5. September 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % .
Die Gutachter führten aus, dass die leicht depressive Symptomatik eher Folge der körperlichen Einschränkung im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Herzoperation und der vorübergehend stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei , und nicht einer primär psychiatrische n Problematik. Es könne davon ausgegan gen werden, dass mit der Normalisierung der kardialen Leistungs fähigkeit eine eigenständige höhergradige affektive Beeinträchtigung (über die hier attestierten 20 % hinaus) nicht vorgelegen habe.
Aus somatischer Sicht könne von folgenden Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden: Kardiologisch sei zunächst (ab Zeitpunkt der dokumentierten Abklärung seit Dezember 2019) ein exspektatives Vorgehen gewählt worden. Die Befunde schienen nicht so gravierend, dass für eine leichte (bis allenfalls intermittierend mittelschwere) Tätigkeit eine relevante Einschränkung bestanden hät te (S. 11 f. Ziff. 4.8 unten) . Ab September 2020 habe med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was mit einer Anpassungsstörung und einer zunehmenden Leistungsintoleranz begründet w orden sei . Dies erscheine nachvollziehbar, weil sich anfangs 2021 die Herzsituation soweit verschlechtert habe, dass eine Operation notwendig gewor den sei. In diesem Zusammenhang scheine auch die durch Dr. med. univ.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Oktober 2020 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar.
Ab Januar 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nun deutli chen Verschlechterung der Herzproblematik a uszugehen, mit Eintritt ins Spital D.___ am 2 5. Januar 202 1. Danach bestehe zunächst eine volle Arbeits unfähigkeit. Dies sei auch für die Zeit der Rehabilitation in E.___ (März 2021) ausgewiesen (S. 12 oben) . Gemäss dem Bericht des Kardiologen Dr. med.
F.___ , Facharzt für K ardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 8. März 2021 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit drei Monate nach Opera tion und dann Steigerungsmöglichkeit auszugehen, die A rbeitsfähigkeit werde bei im März 2021 dokume ntierte m guten Verlauf nicht nä her präzisiert. Es könne in Anlehnung an den IV-Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. April 2021 ab anfangs Mai 2021 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei werde berücksichtigt, dass zu diesem Zeitpunkt eine noch stärker ausgeprägte affektive Komponente vorgelegen haben dürfte, auf der anderen Seite schon in der kardi ologischen Kontrolle von Dr. F.___ vom März 2021 sehr gute Resultate vorgele gen h ätten und in einer telefonischen Notiz vom 2 1. April 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde.
Bei weiterhin optimalem Verlauf aus kardiologischer Sicht könne dann spätestens ab der letzten Kontrolle bei Dr. F.___ vom 1 5. September 2021 von einer somatisch vollen Arbeitsfähigkeit und einer aus psychiatrischer Sicht noch um 20 % verminderten Leistungs fähigkeit ausgegangen werden (S. 1 2 Mitte ).
Die Gutachter hielten fest, dass zusammenfassend ein somatisches Leiden vor liege, welches vorübergehend zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, aktuell aber optimal behandelt keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Reaktiv dazu habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 12 Ziff. 4.9). Die Gutachter führten aus, dass prinzipiell bei der Explorandin auch von einer erhöhten Vulnera bilität und somit von einem erhöhten Risiko einer erneuten depressiven Dekompensatio n auszugehen sei, wenn es zu einem Überforderungserleben komme. Insofern wäre es aus gutachterlicher Sicht durchaus wünschenswert, die Explorandin in ihrem Bemühen, einen Arbeitsplatz zu bekommen, zu unter stützen. Hier wäre eventuell auch eine stufenweise Eingliederung hilfreich (aus invaliditätsfremden Gründen ) , da die Explorandin nur sehr wenig Erfahrung auf de m Schweizer Arbeitsmarkt habe sammeln können. Die Unterstütz ung wäre somit nicht nur hilfreich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, sondern hätte eventuell auch einen medizinisch-präventiven Charakter , um das Risiko einer erneu ten d epressiven Dekompensation bei Zunahme externer Stressoren zu verrin gern (S. 13 oben). 3.2
In medizinischer Hinsicht unbestritten geblieben sind die Feststellungen im bidisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 5. Dezember 2021 ( Urk. 7/68) sowohl hinsichtlich der Diagnostik wie auch betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Das Gutachten entspricht sämtlichen beweismässigen Anforderungen
(vorstehend E. 1. 7 ), weshalb darauf abzustellen ist (vgl. auch Urk. 7/74/6) . Insbesondere legten die Gutachter überzeugend den Zusammenhang und die Wechselwirkungen der aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht bestehenden Einschränkungen dar und zeigten auf, wie die psychischen Beschwerden den im Vordergrund stehenden kardiologischen Beschwerden fol gen beziehungsweise aus diesen resultieren. Vor d em Hintergrund der Mischsymp tomatik und weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der aus kardiologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit korreliert, erweist sich eine Prüfung der Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) als entbehrlich. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist vorab, ob aufgrund der Feststellungen im Gutach ten des Z.___ vom 1 5. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.2) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht. 4 . 2
Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG und damit auf die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Beschwerdeführerin absolvierte laut ihren Angaben von 1995 bis 1998 eine Lehre als Coiffeuse , ein zweimonatiges Praktikum in der Schweiz habe sie wegen Allergien abbrechen müssen ( Urk. 7/14/3 , Urk. 7/68/42 ). Die Gutachter des Z.___ bestätigten in der erlernten Tätigkeit als Coiffeuse auf grund der Hautprobleme seit dem Jahr 2001
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und stuften die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv als nachvoll ziehbar und für diese Tätigkeit als bleibend ein (vgl. Urk. 7/ 7, Urk. 7/68 S. 6 Ziff. 4.2, S. 10 Ziff. 4.7 ) . Mangels echtzeitlicher medizinischer Berichte ist auf den Zeitpunkt der Epikutantestung im September 2018 abzustellen, in deren Rahmen eine Typ IV Sensibilisierung bestätigt wurde . D emzufolge war das Wartejahr im Zeitpunkt der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 3. Februar 20 20 ( Urk. 7/ 10 ) bereits abgelaufen. Damit ist ein allfälliger Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab August 2020 zu prüfen ( Art. 29 Abs. 1 IVG ). 4 . 3
Was die Qualifikation der Beschwerdeführerin anbelangt, unterliess die Beschwerdegegnerin bis zuletzt weitergehende Abklärungen. In Anbetracht des sen, dass im Jahr 2015 die Trennung vom Ehemann erfolgte ( Urk. 7/2) u nd zum Zeitpunkt d es hypothetischen Rentenbeginns das jüngste ihrer drei Kinder (2002, 2004 und 2008 , Urk. 7/4 ) das zwölfte Altersjahr erreicht hat, ist davon auszu geh en, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte (vorstehend E. 2.2) , im Gesundheitsfall einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen müsste. 4.4
Die Beschwerdeführerin übte ihre 1985 bis 1998 im Kosovo erlernte Tätigkeit als Coiffe use
in der Schweiz nie längerfristig aus ( Urk. 7/14 Ziff. 3) . Da sich auch als fraglich erweist, ob der von der Beschwerdeführerin erlangte Lehrabschluss über haupt in der Schweiz anerkannt worden wäre, und sie auch sonst seit ihrer Ein reise in die Schweiz nicht längerfristig erwerbstätig gewesen ist, lässt sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnitts lohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 201 8, Tabelle TA1, P rivater Sek tor Schweiz 201 8 ) abzustellen. Auch das Invalideneinkommen ist gestützt auf diesen statistischen Wert der LSE zu berechnen.
Somit kann nachfolgend von der gutachterlich festgelegten
Arbeits ( un ) fähigkeit
im Sinne einer rechnerischen Verein fachung auf d en entsprechenden Invalidität sgrad geschlossen werden ( vorste hend E. 1. 5 ). 4.5
Im beweiskräftigen Z.___ -Gutachten vom 1 5. Dezember 2021 wurde davon aus gegangen, dass a b 1. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % bestanden ha t , ab 1. Januar 2021 eine solche von 100 % , ab 1. Mai 2021 wieder eine solche von 50 % und ab 1 5. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vorstehend E. 3. 1- 2) .
Damit resultiert unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
ab 1. September 2020 bis 3 1. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad
von 50 %
ein Anspruch auf eine halbe R ente,
vom
1. April bis 3 1. Juli 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
ein Anspruch auf eine ganze R ente und vom 1. August bis 3 1. Dezember 2021 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Danach erweist sich der Invaliditätsgrad von 20 % als nicht mehr rentenbegründend.
Die Beschwerde ist damit in dieser Hinsicht gutzu h eissen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2020 bis 3 1. Dezember 202 1 einen befristeten Rentenanspruch in der genannten Höhe hat. 5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen verhält. 5 .2
Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität Schwierig keiten bei der Berufswahl haben, Anspruch auf Berufsberatung und eine vorberei tende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung. Versicherte, die infolge Invalidi tät Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruf lichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). In Betracht fällt jede körperliche oder psy chische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Aus übung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
Eine Einschränkung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Berufswahl oder gar zur berufliche n Neuorientierung infolge ihre s Gesundheitszustandes ist
nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht . Demnach darf im Falle der Beschwerdeführerin eine selbstständige Eingliederung erwartet werden. Ein Anspruch auf eine Berufsberatung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 IVG ist demnach zu verneinen. 5 .3
Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG liegt die massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierig keiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen . Ist die fehlende berufliche
Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähig keit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellen suche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit ein geschränkt, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Eins chränkung gesundheitlicher Art (Meyer/ Reichmuth ,
Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014 , S. 214 ff. Ziff. II zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).
Inwiefern sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche selbst problematisch auswirken, ist wiederum nicht ersichtlich. Dies trä fe zum Beispiel dann zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich wäre oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonde ren Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müss ten (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden könnten), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hätte, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3). Von solchen erheblichen Einschränkungen kann bei der der Beschwerdeführerin nicht gespro chen werden. Namentlich genügt die von den Gutachtern des Z.___ genannten erhöhte Vulnerabilität und ein erhöhtes Risiko einer depressiven Dekompensation (vorstehend E. 3. 1-
2) hierfür nicht. 5 .4
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert han delt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hin weisen).
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass ein vor Beginn der Eingliederungs massnahme während mindestens sechs Monaten
erzieltes ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch bildet (vgl. BGE 118 V 7 ; Urteil des Bundesgericht s I 147/04 vom 1 9. August 2004 E. 6.1). Ein solches ökonomisch bedeutsame s
Erwerbseinkommen
liegt vor, wenn d i e v er sicherte Person bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses
Einkommen
invaliditätsbedingt verlor , und es muss von der versicherten Person vorgängig t atsächlich erzielt worden sein. Eine bloss hypothetisch ausgeübte Erwerbstätigkeit führt nicht zu einem Umschulungs anspruch (BGE 121 V 186 E. 3c).
Weder dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/1 7 ) noch den übrigen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich während mindestens sechs Monaten ein
ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielt und dieses invaliditätsbedingt verloren hätte . So datieren die zuletzt erzielten Einkommen aus den Jahren 2018 ( Fr. 866. - bei der G.___ AG ; Februar und März 2018 ) beziehungsweise 2015 ( Fr. 3'600. -- bei H.___ ; Januar bis Juni 2015 ), ohne dass ein invaliditäts bedingter Verlust dargetan wäre.
Damit besteht kein Anspruch auf eine Umschu lung im Sinne von Art. 17 IVG . 5.5
Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Ein schränkungen die spezifischen Vorauss etzungen für einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen nicht. In diesem Punkt ist die leistungsablehnende V erfügung der Beschwerdegegnerin ( Urk.
2) nicht zu beanstanden, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen ( Urk. 3) ist de r Beschwerdeführer in
antragsgemäss
( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ih r Rechts anwalt Rainer Deecke , Zug, als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. 6. 2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss je zu r Hälfte der Beschwer de gegnerin und der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, wobei der Anteil de r Gerichtskosten der Beschwerdeführer in infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 6. 3
Mit Honorarnote vom 2 8. Juni 2022 (Urk. 9 ) m achte der unentgeltliche Rechts vertreter de r Beschwerdeführer in einen Aufwand von total 6.70 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) als angemessen, wes halb Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , unter An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich M WSt )
mit insgesamt Fr. 1‘635.10 (inkl. Auslagenpauschale und MWSt ) zu entschädigen ist, wobei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de r
Beschwerde führer in hie r von die Hälfte , also Fr. 817.55 , als reduzierte Prozess entschädigung zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 817.55 wird die ser aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht
beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 2. M ärz 2022
wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r in der Person von Rechts anwalt
Rainer Deecke , Zug, ein unentgeltliche r Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt sodann: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18 . Februar 20 22 dahingehend abgeändert , dass d ie Beschwerdeführer in vom 1. September 20 20 bis 3 1 . März 20 21 Anspruch auf eine halbe Rente , vom 1. April bis 3 1 . Juli 20 21 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. August bis 3 1 . Dezember 20 21 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden je z ur
Hälfte de r Beschwerdeführer in und der Beschwerdegegnerin auferle gt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführer in auferlegten Kosten von Fr. 4 00.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem une ntgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerde führerin , Rechtsanwalt Rainer Deecke , Zug , mit Fr. 817.55 (inkl. Spesenpauschale und MWSt ) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustel len.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan