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IV.2022.00171

Rückforderungsverfügung aufgehoben, da Rente nicht rückwirkend einzustellen ist.

Zürich SozVersG · 2023-08-14 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00171

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ war seit 1997 als Mitarbeiter Sägerei für die Schmiedewerk Y.___

AG tätig (Urk. 9/17). Am 1 4. November 2014 (Eingangs datum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 9/4) und am 7. Januar 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/50, Urk. 9/56) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/61; Urk. 9/58). 1.2

Im Juni 2017 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/62). Sie nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und stellte n ach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 9/107; Urk. 9/109-112) mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 9/121) die Rente rückwirkend per 1. März 2017 ein. Gleich zeitig hielt sie fest, dass für die Zeit von März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Der Versicherte erhalte hierüber eine separate Verfügung. Einer Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2022 (Urk.

2) forderte die IV Stelle vom Versicherten in der Zeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2022 aus gerichtete Rentenleistungen in Höhe von Fr. 53'904.-- zurück. 2.

Nachdem X.___

mit Eingabe vom 2 8. Februar 2022 (Urk. 9/137/3-24) Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 9/121) erhoben hatte (Prozess Nr. IV.2022.00128), erhob er mit Eingabe vom 2 2. März 2022 (Urk. 1) auch Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 2 3. Februar 2022 (Urk.

2) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er keine unrechtmässigen Leistungen bezogen habe und des halb eine Rückforderung von Fr. 53'904.-- nicht möglich sei, eventualiter sei das Verfahren betreffend Rückforderung bis zum Abschluss des Prozess es Nr.

IV.2022.00128 zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 22.

Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt in der Folge mit Replik vom 2 8. November 2022 (Urk.

15) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 19.

Januar 2023 (Urk. 18). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00128) teilweise gutg e heissen, die angefochtene Ver fügung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 28.

Februar 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 4.

Nachdem mit dem heutigen Urteil im Prozess Nr. IV.2022.00128 entschieden wurde, dass die Rente des Beschwerdeführers nicht rückwirkend per 1. März 2017, sondern per 1. März 2022 aufzuheben ist, liegt für die Zeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2022 kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor . Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keine Rentenleistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 2 3. Februar 2022 ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 2 3. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben. 5. 5.1

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung, IVG), auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht,

GebV

SVGer).

Unter Berücksichtigung der besagten Grundsätze und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im Prozess Nr. IV.2022.00128 vom gleichen Rechtsvertreter vertreten wurde, ist die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteient schädigung ermessensweise auf Fr. 1' 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2022 e rsatzlos aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä digung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler