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IV.2022.00128

Rentenaufhebung rechtens. Meldepflichtverletzung jedoch verneint, weshalb Rente nur für die Zukunft aufzuheben ist.

Zürich SozVersG · 2023-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1971 geborene X.___

war seit 1997 als Mitarbeiter Sägerei für die Schmiedewerk Y.___

AG tätig (Urk. 9/17). Am 1 4. November 2014

(Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf ein chronische s

lumboradikuläres Reizsyndrom rechts mit motorischem Ausfall L2/3 bei kaudal luxierter Diskus hernie L2/3 und medialer Diskushernie L5/S1 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.

9/4) und am 7. Januar 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk.

9/9). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen der Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom regio nalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) untersucht wurde (Urk. 9/42). Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/50, Urk. 9/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/61; Urk. 9/58) . 1.2

Im Juni 2017 leitete die IV-Stelle ein Revisionsve r fahren ein (Urk. 9/62) . Sie holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 9/63) ein, stellte dem Versicherten, welcher als selbstän digerwerbender Taxi fahrer tätig war, einen Fragebogen zu (Urk. 9/71) und forderte ihn auf, Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre sowie die aktu ellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk.

9/72). Der Versicherte reichte in der Folge Unterlagen ein (Urk. 9/73). Am 1 4. November 2017 führte die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwer bende durch (Urk. 9/114) .

I n der Folge leitete sie

eine Spezialabklärung ein, in deren Rahmen sie Akten der Kantonspolizei Zürich, Verkehr s abteilung,

(Urk. 9/80- 82) des Statthalteramtes Bezirk Affoltern (Urk.

9/83), des Statthalter amtes Zürich (Urk. 9/84), das Kantonalen Steueramts Zürich (Urk. 9/85) sowie der Stadtpolizei Zürich (Urk. 9/87) beizog.

Am 9.

Dezember 2019 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Gespräch durch (Urk. 9/78). In der Folge holte sie einen weiteren Bericht von Dr. A.___ ein (Urk.

9/90) und gab bei der B.___

AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/103), welches am 3 0. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 9/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 9/107; Urk. 9/109-112) stellte die IV- Stelle mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 die Rente rückwirkend per 1. März 2017 ein. Gleichzeitig hielt sie fest, dass für die Zeit vo n März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuer statten. Der Versicherte erhalte hierüber eine separate Verfügung. Eine r Beschwerde gegen die se Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 9 /131) forderte die IV-Stelle vom Versicherten in der Zeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2022 ausgerich tete Rentenleistungen in Höhe von Fr. 53'904.-- zurück. 2.

Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2022 (Urk.

1) liess der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 2)

erheben und beantragen, es sei von der rückwirkenden Renteneinstellung per 1. März 2017 Abstand zu nehmen und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die angedrohte Rückforderung von März 2017 bis Dezember 2019 unlängst verwirkt sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 8), es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen und er sei zu verpflichten, die seit März 2017 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. In der Folge hielt en der Beschwerdeführer mit Replik vom 2 9. November 2022 (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1 9. Januar 2023 (Urk.

19) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). 3.

Gegen die Rückforderungverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 9/131) hatte der Beschwerdeführer am 2 2. März 2022 ebenfalls Beschwerde erhoben (Prozess Nr. IV.2022.00171). Diese Beschwerde wird mit heutigem Urteil gutgeheissen und die angefochtene Verfügung ersatzlos aufge hoben. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Nachfolgend werden die Rechtsvorschriften in den unverändert gebliebenen Fassungen bzw. dort, wo es zu Änderungen kam, in der konkret anwendbaren Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Bis 3 1. Dezember 2021 war in Art. 17 Abs. 1 ATSG geregelt, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Anpassung der Rente vorgenommen wird. Anlass zur Rentenrevision gibt

sowohl in der bis 3 1. Januar 2021 als auch in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver schlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), bei der mit Wirkung ab August 2015 erfolgten Rentenzusprache sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Täti g keit als Produktionsmitarbeiter Eisensägerei nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tätig kei t aber eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen des im Juni 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens

habe sie von der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsabteilung ARV, und der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe für Arbeits- und Ruhezeitverordnung, Akten betreffend die Tätigkeit des Beschwer deführers als Taxifahrer beigezogen. Aus den zugestellten Taxi-Kontrollkarten für den Zeitraum 1 3. März 2017 bis 1 1. März 2018 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als in dem von ihm angegeben en 50%-Pensum gearbeitet habe, sei er doch durchschnittlich 41 Stunden pro Woche Taxi gefahren. Dabei seien auch immer wieder Arbeits- und Ruhezeiten verletzt worden. Gemäss der Stellungnahme des RAD vom 1 1. Januar 2019 lägen erhebliche Widersprüche zur bekannten Aktenlage und der 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Das in der Folge eingeholte Gutachten der B.___

AG vom 3 0. Mai 2021 habe ergeben, dass die im Jahr 2016 nachgewiesene extraforaminale Diskus hernie L2/L3 sich zurückgebildet habe. Funktionell habe sich aber eine muskuläre Dekonditionierung, insbesondere der Rumpfmuskulat u r, entwickelt. Die G utach ter hätten für die angestammte Tätigkeit in einer Sägerei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die Tätigkeit als Taxifahrer aber eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestiert. Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei spätestens ab März 2017 (zeitlicher Beginn der aktenkundigen Taxi-Kontrollkarten) einge treten. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Taxi fahrer bzw. in anderen optimal angepassten Tätigkeiten auszugehen. Indem der Beschwerdeführer ihr seit März 2017 die erheblich höhere Arbeitsleistung nicht gemeldet habe, habe er die Meldepflicht schuldhaft verletz t . Die Rente sei deshalb ab 1. März 2017 zurückzufordern. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die ange fochtene Verfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb ein gravierender formeller Mangel vorliege.

Voraussetzung für eine Rentenanpassung sei eine erhebliche Änderung des Inva liditätsgrades. Vorliegend habe die MR-Abklärung des Röntgeninstituts C.___

vom 2 8. August 202 0 bildgebend und somit unmissverständlich bestätigt, dass seit der MR-Untersuchung vom 2 6. Februar 2016 keine signifikante Änderung stattgefunden habe. Die unterschiedliche Einschätzung des rheumatologischen Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sei bei im We sentlichen gleich geblie bene m Sachverhalt kein Revisionsgrund, weshalb die Renteneinstellung nicht rechtens sei. Hinsichtlich des Gutachtens gelte es zudem zu beachten, dass im Hauptgutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, was ein frappanter Widerspruch zum rheumatologischen Teil gutachten darstelle.

Die Rentenrevision sei bereits im Jahr 2017 eröffnet worden. Im Formular «Fragebogen: Revision der Invalidenrente» habe er wahrheitsgemäss angegeben, dass er ein 50%-Pensum als selbständiger Taxifahrer verrichte. Auch die Gewinne seien der Beschwerdegegnerin zeitnah mitgeteilt worden. Auch anlässlich der «Besprechungen», die eher Verhören geglichen hätten, habe er stets wahrheitsge mäss angegeben, dass er als selbständigerwerbende r Taxifahrer in einem Teilzeit pensum arbeite. Im Wahrnehmungsbericht vom 9. Dezember 2019 werde gar erwähnt, dass er ehrlich und transparent sei. Dies habe dazu geführt, dass die Rente nicht sistiert worden sei. Für einen selbständigerwerbenden Taxifahrer gälte die Lenkzeit als Arbeitszeit. Er müsse nur die Lenkzeit ausweisen. Er müsse weder die übrige Arbeitszeit noch Pausen oder Ruhezeiten aufzeichnen. Die von der Stadtpolizei Zürich getätigten Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse, wonach er zu 100 % arbeitstätig sei, seien klar falsch. Ein mehr als 50%-Pensum könne er nicht verrichten. Er sei betreffend Bezug der Invaliden rente immer gutgläubig gewesen, habe er doch zu keiner Zeit in irgendeiner Weise unrechtmässig eine Rente erwirkt oder gegen das Gesetz verstossen. Die Rück forderung sei daher nicht rechtens.

Weiter gelte es zu beachten, dass i m Br ief kopf

der Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich folgende vier Institutionen erwähnt würden : Ausgleichskasse, IV Stelle, Prämienverbilligung, Familienausgleichskasse. Da alle vier Institutionen an derselben Adresse tätig seien, dürfe der Bürger gutgläubig davon ausgehen, dass es sich bei diesen vier um ein und dasselbe Rechtssubjekt handle. Er habe deshalb davon ausgehen dürfe n, dass diese vier Ämter ihre Daten untereinander austauschten. Der Ausgleichskasse habe er stets seine Löhne deklariert und AHV-Beiträge geleistet.

Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2017 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Er habe nie verheimlicht, dass er als selbständiger Taxifahrer ein 50% Pensum verrichte und entsprechende Einnahmen erziele. Dennoch sei erst am 9.

Dezember 2019 eine «Befragung» durchgeführt worden. Spätestens dann habe die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis davon gehabt, dass er (t eil-)er werbs fähig sei, was nicht verboten sei. Sodann habe sicher ein Datenaustausch mit der Ausgleichskasse stattgefunden, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens im Jahr 2019 gesicherte Kenntnis von den Erwerbseinkommen der Jahr e 2016, 2017 und 2018 gehabt habe. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei somit nachweislich abgelaufen, weshalb eine Rückforderung nicht mög lich sei. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2022 (Urk.

8), der angefochtenen Verfügung fehle tatsächlich die Rechtsmittelbe lehrung. Da der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt habe, sei ihm aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedoch kein Nachteil erwachsen.

Dem rheumatologischen Gutachter habe betreffend vormalige n MRI-Befund der Bericht des Röntgeninstituts C.___

vom 2 6. Februar 2016 vorgelegen. Das MRI 2020 sei vom gleichen Institut und der dazugehörige Bericht vom gleichen Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, verfasst worden. Dieser habe im Bericht vom 2 8. August 2020 selber festgehalten, dass sich gegenüber den Voraufnahmen der extraforminale Sequester in Höhe LKW 2/3 zurückge bildet habe. Hier verbleibe eine kleine residuelle rechtslaterale intra-extrafora minale Diskushernie ohne L2 Nervenwurzelkompression.

Das rheumatologische Teilgut achten habe damit übereinstimmend festgehalten, das s sich die MR graphisch 2016 nachgewiesene extraforaminale Diskushernie L2/3 zurückge bildet habe. Der Gesundheitszustand habe sich objektiv teilweise verbessert. Hinzu komme, dass der den Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 untersuchende RAD-Arzt in seinem Bericht festgehalten habe, dass durch eine weit e re intensive Therapie auf Dauer eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In der rentenzuspr e chenden Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 sei auf die zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden. In solchen Fällen schliesse Art. 17 ATGS gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzu nehmen und über den laufenden Leistungsanspruch revisionsweise neu zu befin den. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer einen unveränderten Gesund heitszustand annehmen wollte, könnte damit vorliegend revisionsweise eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen.

Was den Umfang der Arbeitstätigkeit als Taxifahrer betreffe, s ei d ie Unterschei dung zwischen Arbeits - und Lenkzeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne Bedeutung. Invalidenversicherungsrecht l ich könne es für die Bestimmung der Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen, ob ein Taxifahrer angestellt oder selbständig erwerbend sei. Bei der Bestimmung des Umfangs der Arbeitstätigkeit bzw. der Arbeitszeit sei somit neben der Lenk - auch die berufs immanente Wartezeit einzurechnen. Aus den Kontrollkarten für den Zeitraum März 2017 bis März 2018 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Regel mehr als 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgewiesen habe, teilweise sogar mehr als 50 Stunden. Ähnlich präsentier t en sich die Kontrollkarten von März 2018 bis Ende 201 9. Hier s ei schätzungsweise von durchschnittlich rund 40 Arbeits stunden in vollen Arbeitswochen auszugehen. E r gänzend gehe aus den erhobenen Akten hervor, dass anlässlich einer ARV-Kontrolle im Jahr 2014 Unregelmässig keiten festgestellt worden seien. Namentlich habe der Beschw e rdeführer beispiels weise an einem Tag wahrheitswidrig Privatfahr t en markiert. Weiter habe er Lenk pausen und Arbeitspausen nicht eingehalten und Kontrollkarten wahrheitswidrig oder nicht vollständig ausgefüllt. Auch im Zeitraum 2017/2018 seien Unregel mässigkeiten festgestellt worden. So sei der wöchentliche Ruhetag als Taxi fahrer nicht immer eingehalten und das Arbeitsende bzw. die übrige Arbeitszeit nicht immer erfasst worden.

Im Zeitraum 1 3. Oktober 2016 bis 1 1. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer mit seinem Mercedes-Benz 32'940 km u nd im Zeitraum 2 2. Januar 2019 bis 10.

Januar 2020 total 37'286 km zurückgelegt . Die S t adtpolizei Zürich habe gestützt darauf einen mutmasslichen Umsatz von Fr. 79'056.

bzw. Fr. 89'638.

ermittelt. Die bei der Steuerbehörde erhobenen Steuerunterlagen und die darin enthaltenden Erfolgsrechnungen des Beschwerdeführers wiesen für das Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 12'630.

bei einem Ertrag (Fahrdienstein nahmen)

in der Höhe von Fr. 28'345.

aus. 2017 sei ein Gewinn von Fr. 13'861.

als Einkommen versteuert worden, bei einem Ertrag von Fr. 33'540.-; im Jahr 2018 ein Gewinn/Einkommen von Fr. 17'596.

bei einem Ertrag von Fr. 35'800.--.

Aus den beigezogenen Akten der Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse nur sein e Einkommen der Jahr e 2016 und 2019 gemeldet habe. Am 8. März 2017 habe er ein Einkommen für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 12'630.60 und a m 6. Februar 2020 ein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 29'252. -- gemeldet. Nicht gemeldet habe er hingegen sein Einkommen der Jahre 2017 und 201 8. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich Ausführungen dazu, ob der Beschwe r deführer habe davon aus gehen könne n, dass Meldungen an die Ausgleichskasse auch an sie gingen.

Der Beschwerde beigelegt seien unter anderem Buchhaltungsun t erlagen, welche von den im Laufe des Rentenrevisionsverfahren einger e ichten und von den erhobenen Steuerunterlagen deutlich abwichen. Sie stimmten indes mit den neuen Steuer meldungen überein. Vergleiche man die vom Beschwerdeführer nun geli e ferten Ertrags-/Gewinnzahlen und die neuen Steuerzahlen ab 2017 mit dem Jahr 2016, falle Folgendes auf: Ab 2017 habe d er Beschwerdeführer einen mehr als doppelt so hohen Gewinn – und soweit die entsprechenden Zahlen vorl ä gen – auch einen rund doppelt so hohen Ertrag gehabt. D en mit der Beschwerde eingereichten Bei lagen lasse sich weiter entnehmen, dass er im Jahr 2018 geschäftlich 26'942 km gefahren sei. Ob diese Zahl korrekt oder zu tief sei, müsse offenbleiben. Rechne man diese geschäftlich gefahrenen Kilome te r mit dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Taxifahrer in der Stadt Zürich verwendeten Kilometeran satz von Fr. 2.40 hoch, ergebe dies einen Umsatz von Fr. 64'661.--. Auch die «neuen» Geschäftszahlen des Beschwerd e führer s lägen noch unter d i esem Wert. In den Polizeiberichten werde sogar von Umsätzen in der H öhe von Fr. 79'056.

bzw. Fr. 89'638.

ausgegange n . Das effektive Einkommen des Besch werde führer s sei letztlich nicht allein von ausschlaggeben d er Bedeutung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrig t en.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis und mit 2016 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Die Kontrollkarten ab März 2017 wiesen demgegenüber in der Regel Arbeitswochen mit rund 40 Arbeitsstunden aus. Auch der Beschwerdeführer selber schildere einen entsprechenden Arbeits umfang. Hierbei handle es sich nach allgemeinem Verständnis auch invaliden versicherungsrechtlich um ein volles Arbeitspensum. Auch die neuen Geschäfts zahlen und die neuen Steuerzahlen zeigten für die Jahre 2017 bis 2019 im Vergleich zu den bereits bekannten Zahlen von 2016 mehr als eine Verdoppelung des Gewinns/Einkommens. Auch dies impliziere eine Verdoppelung des A rbei ts pensums gegenüber dem 2016 deklarierten Pensum von 50 % . Zusammenfassend sei zu schliessen, dass der Beschwerd e führer überwiegend wahrscheinlich ab März 2017 in einem Pensum von 100 % als Taxifahrer arbeitstätig gewesen sei. Der Grund für das relativ tiefe Einkommen sei nicht invaliditäts-, sondern wirtschaft lich bedingt.

Der Beschwerdeführer habe eine Meldepflichtverletzung begangen. Zum einen habe er nicht wie behauptet der Ausgleichskasse jeweils zeitnah seinen aktuellen Lohn gemeldet, zum anderen seien sowohl die gegenüber der Beschwerdegegne rin im Rentenrevisionsverfahren als auch die gegenüber den St e uerbehörden für die Jahre ab 2017 deklarierten Einkommen nachweislich zu tief und damit unwahr gewesen. Seiner Meldepflicht bezüglich einer relevanten Einkommens änderung sei er erst im Rahmen des Besch w erdever f ahrens mit der Beilage der nun (hoffentlich) korrekten Buchhaltung nachgekommen. Weiter gelte es zu beachten, dass er ihr auch nicht gemeldet habe, dass er seine Taxifahrtätigkeit habe ausbauen können . Er habe die Meldung schuldhaft unterlassen.

Der Rück forderungsanspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides am 2 5. Oktober 2021 noch nicht erloschen gewesen.

Das Dispositiv de r Verfügung vom 2 7. Januar 2022 sei falsch bzw. unvollständig, soweit es nur die Rückerstattung der Rentenleistungen zwischen März 2017 und Dezember 2019 vorsehe. Falsch sei auch die Feststellung, dass für die Zeit vom März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die Meldepflichtverletzung entfalle nicht dadurch, dass sie vom Sachverhalt Kenntnis erhalte. Sie beantrage dementsprechend die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass die seit März 2017 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Eine insoweit korrekte Rückforderung s verfügung sei schon am 2 3. Februar 2022 ergangen. 2.4

Der Besch werdeführer brachte mit Replik vom 2 9. November 2022 vor (Urk. 16), eine fehlende Rechtsmittelbelehrung sei ein gravierender Formfehler, der nicht

geheilt werden könne. Ein Nichtigkeitsgrund liege vor und müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des B.___ - Gutachtens sei erstaunlich, dass der frappante Fehler, wonach im Hauptgutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwähnt werde, keinem Gutachter aufgefallen sei. Daraus müsse direkt gefolgert w e rden, dass nie eine Konsensbesprechung durchgeführt worden sei, andernfalls wäre dieser frappante Fehler den Gutachtern zwingend aufgefallen. Ein Gutachten ohne Konsensbeurteilung s ei jedoch nicht verwertbar.

Dr. E.___

halte im Radiologiebericht vom 2 8. August 2020 klar und unmissver ständlich fest, dass gegenüber 2016 keine signifikante Änderung bildgebend fest gestellt werden könne. Ein Revisionsgrund liege, da sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, nicht vor. Einen Vorbehalt in einer Verfügung für eine spätere Neuverfügung gebe es nicht. Wenn

schon hätte die Beschwerdegegnerin ihm eine Schadenminderungspflicht auferlegen müsse n . Dies habe sie jedoch bis heute nicht getan.

Er verrichte kein 100%-Pensum als Taxi fahrer, da s würde sein Gesundheitszu stand nicht zulassen. Die Beschwerdegegnerin wolle offenbar immer noch ni c ht d en Unterschied zwischen Arbeits - und Lenkzeit wahrhaben. Diese Aktenwidrig k eit habe auch auf die Gutachter abgefärb t, indem auch diese nicht wahrhaben wollte n, dass bei einem selbständigen Taxi fahrer nur die Lenkzeit massgebend sei. Nur als selbständig erwerbender Taxi fahrer könne er sich seine Lenkzeiten einteilen. Nur so könne er während den «Lenkpausen/Wartezeiten» seine schmerz lindernden Übungen verrichten, die es ihm erlaubten, seine ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen . Nebst den berufsimmanenten Wartezeiten gebe es für angestellte Taxi fahrer auch die vorgeschri e benen Pau s en, welche jedoch für ihn zu kurz seien, um sich von den Schmerzen zu erholen. Die s sei denn auch der Grund, weshalb er keine Festanstellung finden könne. Die Beschwerdegegnerin sei von Anfang an über die von ihm geleisteten Arbeits stunden informiert gewesen. Sie habe die Rente trotzdem nicht eingestellt, wes halb er habe darauf vertrauen dürfen, alle s richtig zu machen. Festzuhalten sei, dass die Steuerbehörden zu keiner Zeit seine «Buchhaltung» kritisiert hätten, woraus gefolgert werden müsse, dass die Angaben korrekt gewesen seien. 2.5

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Duplik vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 19), wenn der Beschwerdeführer anmerke, dass die Steuerbehörden zu keiner Zeit die «Buch haltung» kritisiert hätten, woraus gefolgert werden müsse,

dass die

Angaben korrekt gewesen seien, sei dies zumindest zu hinterfragen. Vom Steueramt seien der Ausgleichskasse im Mai 2021 die Einkommenszahlen für die Jahre 2017 und 2018 gemeldet worden, die von den Zahlen in den erhobenen Steuerunterlagen erheblich abwichen. Und auch die der Beschwerde beigelegten Buchungsunter lagen zeigten erheblich höhere Einn a hm e n und Gewinne als zuvor angegeben. Ob der Beschwerdeführer Probl e me mit den Steuerbehörden bekommen habe, was in der Re p lik verneint werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Zahlen und der zeitliche Ablauf implizierten indes, dass es auch steuerlich Bereinigungsbedarf gegeben haben dürfte.

Daraus, dass die Rente von ihr nicht sistiert worden sei, könne der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schon gar nicht habe er deshalb darauf vertrauen dü r fen, dass er über die Jahre alle s richtiggemacht habe. Die Feststel lungen der Sachbearbeiterin schilderten lediglich ihre Wahrnehmungen anläss lich des Gesprächs. Auf die Sistierung sei nicht zuletzt auch aufgrund der für sie neuen Vorbringen betreffend Unterschied zwischen Lenk- und Arbeitszeit ver zichtet worden, welche sich schliesslich aber als nicht invalidenversicherungs rechtlich- relevant herausgestellt hätten. 3.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (E. 2.2), fehlt es der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2022 an einer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2), obwohl Verfügungen zwingend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver sehen sind (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die angefochtene Verfügung wurde somit mangelhaft eröffnet. Die mangelhafte Eröffnung hat zwar nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge, aus der mangelhaften Eröffnung darf ihm jedoch kein Nachteil erwach sen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 183/03 vom 3 1. August 2004 E. 1.3). Ein solcher ist dem Beschwerdeführer auch nicht erwachsen, erhob er doch trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung frist- und formgerecht beim zuständigen Gericht Beschwerde (Urk. 1). 4 . 4 .1 4 .1.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 7. Oktober 2016 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. August 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter der Säger e i Schmied e werk Y.___ AG gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. Aus medizini scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch ver bessert, sodass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshal tungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 9/58). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/47). 4 .1.2

Dr. Z.___

hatte den Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 untersucht . Er hielt dazu mit Bericht vom 1 4. März 2016 (Urk. 9/42) als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links mit radiku lären Reizsymptomen mit/bei - Diskushernie LWK2/3 rechts - Diskushernie LWK5/S1 links - c ervikobrachiales Schmerzsyndrom mit radikulären Reizsyndromen bei /mit - Diskushernie C6/C7 rechts

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ keine.

Dr. Z.___

erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitar beiter Eisensägerei seit dem 2 8. August 2014 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege eine verminderte Belastbarkeit vor für : regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.

Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbe lastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zu 60 % zumutbar. Aufgrund der noch bestehenden Klinik und Schmerzsymptomatik seien häufigere Pausen erforderlich. Die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 1 1. März 2016 und bis auf Weiteres. Vom 2 8. August 2014 bis am 3. Februar 2015 habe eine 100%ige und vom 4. Februar 2015 bis am 1 0. März 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Durch eine weitere intensive Therapie sei auf Dauer eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit zu erwarten .

Be reits jetzt fahre der Beschwerdeführer an zwei Tagen s tundenweise Taxi. 4 .2 4 .2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 4 .2 .2

Dr. A.___ n a nnte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. August 2017 (Urk. 9/63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit motorischem Ausfall L2/L3 rechts - Zeichen einer früher durchgemachten Wurzelläsion L5 rechts - caudal luxierte Diskushernie L2/3 - Protrusion L4/5, L3/4 - Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - depressive Entwicklung - chronische PHS rechts

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Sowohl die ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit könne in zeitlicher Hinsicht in einem 50%-Pensum ausgeübt werden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungs fähigkeit. 4 .2. 3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2017 (Urk. 9/75), der Beschwerdeführer sei vom 1 0. März 2015 bis am 2 4. Oktober 2016 in ihrer Praxis in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Aus psychiatri scher Sicht sei er zum Zeitpunkt des Therapieabschlusses voll arbeitsfähig gewe sen. 4 .2. 4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2020 (Urk. 9/90) führte Dr. A.___

im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 12.

August 2017 (E. 4 .2.2) an und erklär te, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär. Nach wie vor sei er in seinem bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsfähig.

Am 2 2. Mai 2020 erklärte Dr. A.___ (Urk. 9/92), der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, er gehe nur sporadisch zum Psychiater. Die Antidepressiva habe er selber sistiert und er fühle sich psychisch stabil und nicht mehr depressiv. Sämtliche Arbeiten, die den Rücken nicht überdurchschnitt lich belasteten, seien mit Halbtagspensum möglich. Als Taxifahrer fühle sich der Beschwerdeführer gut eingegliedert, allerdings müsse er längere Fahrten und auch das Heben und Tragen schwerer Koffer vermeiden. 4 .2. 5

Die Gutachter der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 3 0. Mai 2021 (Urk. 9/106) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.

9/106/10): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (Urk.

9/106/10): - Nikotinabusus, kumuliert etwa 50 py (ICD-10 Z72.0) - Adipositas, WHO Grad I-II, BMI 34,9 kg/m 2 (ICD-10 E66.01) - Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) - Nephrolithiasis, anamnestisch (ICD-10 Z87.4) - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

Es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 0 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % . Dabei gelte das seitens der verschiedenen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (Urk. 9/106/12).

Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproble matisch, da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grund lage der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschien en ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da sie die hausärztlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen könnten. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei in der bishe rigen Tätigkeit als Taxifahrer eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Diese Bemessung stehe im Einklang mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer ausge übten Tätigkeit in einem 100%-Pensum, wie dies durch die polizeiliche Kontrolle habe nachgewiesen werden können. Im Jahr 2015 möge durch die Belastungen die depressive Störung ausgelöst worden sein und eine Teilarbeitsunfähigkeit bzw. während der Hospitalisation in der Klinik G.___

eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden habe n . Dies lasse sich retrospektiv nicht mehr genau bestim men . Entsprechend dem ärztlichen Zeugnis von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2017 habe sich ab Oktober 2016 auch nach der heutigen Untersuchung und Exploration kein Hinweis ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine Symptomatik, Störung oder Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet einge schränkt gewesen sei,

s odass sich seit diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung eingestellt habe (Urk.

9/106/12). 5 . 5.1 5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 3 0. Mai 2021 (Urk. 9/106; Urk.

2, Urk. 9/116).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend beanstandet (Urk. 1 Ziff. 6.31, Urk. 16 Ziff. 2.2), erweist es sich als widersprüchlich, dass ihm im B.___ -Gutachten in der Konsensbeurteilung für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Sägerei Schmiedewerk Y.___

AG keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk.

9/10 6 /12), im rheumatologischen Teilgutachten sowie in der EFL-Abklärung hingegen eine 100%ige A r beitsu n fähigkeit (Urk. 9/106/93, Urk. 9/106/13 3). Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Gutachter ohne Weiteres ergibt, handelt es sich bei der attestieren 0%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit um ein offensichtliches Versehen,

gingen die Gutachter doch von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus . Dies wird denn auch von den Parteien nicht infrage gestellt (Urk. 8 Ziff. 3, Urk. 16 Ziff. 2.2). Die ver sehentlich falsch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit stellt die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht infrage.

Ebenfalls nicht infrage gestellt wird das Gutachten durch die Tatsache, dass die Gutachter von einer 100%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxi fahrer ausginge n, attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit doch gestützt auf die erhobenen Befunde und führten das ihrer Beurteilung nach ausgeübte Arbeitspensum lediglich als Bestätigung dieser Ein schätzung an (Urk. 9/106/11; Urk. 9/106/92-96, Urk. 9/106/131-133) .

Nachdem das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander setzt und die Gutachter die medizi nischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet haben, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abgestellt hat (vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) . 5.1.2

Aus dem B.___ -Gutachten ergibt sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . So stellte der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ fest, dass sich a uf rheumatologischem Fachgebiet der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv teilweise verbessert habe. Die 2016 MR-graphisch nachgewiesene extraforaminale Diskushernie L2/3 habe sich zurückgebildet (Urk.

9/106/96). Die gleiche Feststellung ist dem Bericht von Dr. E.___ vom 28.

August 2020 zu entnehmen (Urk. 9/129), erklärte er doch betreffend LWK 2/3: «Gegenüber früheren Voraufnahmen hat sich der extraforaminale Sequester in Höhe LWK 2/3 zurückgebildet. Hier verbleibt eine kleine residuelle rechtslaterale intra- extraforaminale Diskushernie ohne L2 Nervenwurzelkompression». Wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht (E. 2.2), h ie lt Dr. E.___ in der Beurteilung zwar auch fest, dass keine signifikante Änderung gegenüber 2016 vorliege. Nichtsdestotrotz ging

jedoch auch Dr. E.___ von einer (weiteren) Ver - besserung der Diskushernie LWK2/3 im Vergleich zum Jahr 2016 aus (vgl. Urk. 9/41, Urk. 9/47/6). 5.2

Die Berichte von Dr. A.___ vom 1 2. August 2017 (E. 4 .2.2), vom 1 7. Februar 2020 und vom 2 2. Mai 2020 (E. 4 .2.4) vermögen die Einschätzung der Gutachter der B.___ nicht infrage zu stellen, sind den Berichten von Dr. A.___ doch keinerlei Befunde zu entnehmen und fehlt es ihnen entsprechend auch an einer Auseinandersetzung mit den geänderten Befunden betreffend Diskushernie L2/3. 5.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers gestützt auf das B.___ -Gutachten rechtsgenügend feststellen lässt und gestützt darauf von einer relevante n

Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit auszugehen ist. 6. 6.1

Bevor der Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers anzupassen ist. Dies bestimmt sich nach Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

88 bis IVV. Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente: a.

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b.

rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art . 77 zumut baren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Ver letzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 6.2

Eine unrechtmässige Erwirkung im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn von einer ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2018, 9C_631/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3). Eine ursprüngliche rechtswidrige Rentenzusprache wird in Übereinstimmung mit den Akten von der Beschwerdegegnerin – und selbstredend auch vom Beschwerde führer – zu Recht nicht geltend gemacht. 6.3 6.3.1

Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszu standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebe nenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtver letzung vor, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er vollzeitlich einer Tätigkeit als Taxi fahre r nachgegangen sei.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 als Taxifahrer tätig (Urk. 9/71, Urk.

9/73, Urk. 9/78) . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.

10) erzielte er dabei im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 9'333.--, im Jahr 2016 ein solches von Fr. 13'300.--, im Jahr 2017 ein solches von Fr. 32'200.-- und im Jahr 2018 ein solches von Fr. 32'300.-- . Das heisst, der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen, das höher war als das Invalideneinkommen, welches der Rentenzusprache ab 1. August 2015 zugrunde lag (Fr. 39'972.91; Urk. 9/61; Urk. 9/58/3). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der vom Beschwerdeführer mit seine n

Fahrzeugen zurückgelegten Kilometer sei von Jahresumsätzen von rund Fr. 65’00.-- bzw. Fr. 79'000.-- bzw. Fr. 89'000 .-- auszugehen (E. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin legt e dem Beschwerdeführer damit implizit zur Last, dass seine Geschäftsbücher nicht der Wahrheit entsprächen. Sie zeigt e aber nicht konkret auf, inwieweit die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Auf stellungen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 3/4-6) nicht der Wahrheit entsprächen. Die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommenen Aufrechnungen von den insgesamt vom Beschwerdeführer zurückgelegten Kilometern auf einen mutmasslichen Umsatz (Urk. 9/82/3, Urk.

9/87/2) vermögen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der eingereichten Aufstellungen nachzuweisen, lassen die Aufrech nungen doch die konkreten Umstände, insbesondere auch den erheblichen Arbeitsweg des Beschwerdeführers (Urk. 3/4-6), ausser Acht. E s kommt hinzu, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat, aus dem Umsatz alleine ohne Berücksichtigung der Auf wendungen von vornherein nichts geschlossen werden kann. Es kann nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2017 zu keinem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat. Dies wird denn von der Beschwer degegnerin auch nicht konkret infrage gestellt.

Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, der Beschwerdeführer habe – unabhängig des Verdienstes - ein Arbeitspensum geleistet, welches einer 100%igen Arbeitstätigkeit entsprochen hätte. Aus den von der Beschwerde gegnerin beigezogenen Kontroll-Karten (Urk. 9/81/4-16, Urk.

9/8 4/12 - 22, Urk. 9/86/43-50, Urk. 9/87/17-65, Urk. 9/88/43-50), welche nur teilweise leser lich sind, ergibt sich tatsächlich, dass der Beschwerdeführer auf den Kontroll-Karten regelmässig Arbeitsstun d en erfasste, welche einem vollzeitigen Arbeits pensum entsprochen hätte n (beispielsweise Urk. 9/86/43, Urk. 9/86/46-47). Hier bei gilt es allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 lit . g der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personen transportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV)

als berufliche Tätigkeit für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit gilt . Die Stadt Zürich hatte hierzu allerdings am 4. November 1981 Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich erlassen und in Art. 2 Abs. 2 festgehalten, dass dort, wo die Chauffeur verordnung/ARV in den Art. 5, 6, 8, 9 und 11 zwischen selbständig und unselb ständig erwerbenden Führern von Taxifahrzeugen unterscheidet, die selbständig erwerbenden Führer die Bestimmungen für unselbständig erwerbende Führer zu beachten

haben (Art. 2 Abs. 2 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich wurde allerdings per 1. Januar 2021 aufgehoben). Dies bedeutet e für den Beschwerdeführer, dass für ihn, der in der strittigen Zeit in der Stadt Zürich tätig war, als berufliche Tätigkeit die Arbeitszeit g a lt

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E.

1.3). Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer bis Ende 2020 die Arbeitszeit als berufliche Tätigkeit galt, bedeutet, dass auch die blosse Präsenzzeit und Pausen von weniger als einer Viertelstunde als Arbeitszeit

erfasst wurden (vgl.

Urk. 9/110). D ies hat zur Folge, dass aus den in den Kontroll-Karten eingetra genen Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, der Beschwer deführer sei in dieser Zeit effektiv Taxi gefahren . Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass die Präsenzzeit zwar 6 bis 8 Stunden betragen habe, die Lenkzeit durchschnittlich jedoch bloss 3 bis 4 Stunden und

er die übrige Zeit (Wartezeit) auch für schmerzlindernde Übungen genutzt habe (Urk. 9/78 S. 3, Urk. 16 S. 4) . Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber nicht ohne Weiteres die Arbeits- bzw. Lenkzeit eines selbständigen Taxifahrers invalidenversicherungsrechtlich einordnen konnte bzw. zunächst entgegen ihrem späteren Standpunkt die Lenkzeit als massgeblich erachtete (Urk. 9/80/5: «Es sind die ‹tatsächlich› Lenkzeiten zu verifizieren»), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass der Beschwerdeführer schul d haft eine relevante Erhöhung des Arbeitspen sum der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die Akten nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerde führer schuldhaft eine Meldepflichtverlet z ung begannen hat. Es ist zwar akten kundig, dass er in der Vergangenheit verschiedentlich die Kontrollvorschriften verletzt hat (Urk. 9/83/2-3, 9/84/5-6), hieraus kann jedoch genauso wenig wie aus den zurückgelegten jährlichen Kilometern und den aufgezeichneten Arbeits stunden geschlossen werden, dass er in einem höheren als einem 60%-Pensum arbeitstätig war bzw. dies schuldhaft der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte . Dass er als Taxifahrer in einem etwa 50%igen Arbeitspensum tätig ist, war der Beschwerdegegnerin denn auch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bekannt (Urk. 9/50) . 6.4

Die Rente ist somit nicht rückwirkend ex tunc, sondern im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV lediglich ex nunc et pro futuro, das heisst per 1. März

2022 anzupassen . Für die Anordnung einer Rückerstattung im Sinne von Art. 25 ATSG verbleibt daher kein Raum. 7 . 7 .1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4), das heisst vorliegend der 1. März 2022 . 7 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V

141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschaden s als Mitarbeiter Sägerei bei der Schmiedewerk Y.___ AG tätig. In dieser Tätigkeit hatte er im J a hr 2013 ein Einkommen von Fr. 72'655.

erzielt (Urk. 9 /16/1, Urk.

9 /17/13) . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohn index, Männer, 2011-2022, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Tabelle T1.1.10) entspricht dies im Jahr 2022 einem Einkommen von Fr. 75'495.85 (Fr. 72'655. -- : 102,3 x 106,3) . Nachdem der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Hauswart nicht gesundheits bedingt aufgegeben hat te

(Urk. 9 /19), beträgt das Valideneinkommen

Fr. 75'495.85. 7 .3 7 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7 .3.2

Der Beschwerdeführer war im März 2022 weiterhin als Taxifahrer tätig. Mit dieser Tätigkeit schöpft e er die verbliebene Arbeitsfähigkeit jedoch nicht in zumutbarer Weise voll a us. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 20 20 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2011 2022, Total) und u nter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 21 von (geschätzt) 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) ergibt sich für das Jahr 20 22 ein Einkommen von Fr. 66'000.-- (Fr.

5’ 261 .-- x 12 : 106,8 x 107,1 : 40 x 41,7). 7 .3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2, Urk. 9 /115/2), was sich als rechtens erweist . Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehen würde. 7 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'495.85 und einem Invalidenein - kommen von Fr. 66'000.--

ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'495.85

(Fr. 75'495.85 -

Fr. 66'000.--) und ein Invaliditätsgrad von 12,6 % (Fr. 9'495.85 : Fr. 75'495.85). Bei einem Invaliditätsgrad von 1 2,6 % besteht kein Rentenan spruch. Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % beliefe sich der Invalidi tätsgrad auf 34,4 % ([ Fr. 75'495.85 - Fr. 66'000.--

x 0,75 ] : Fr. 75'495.85), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde. 8 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Rente des Beschwerdeführers nicht rückwirkend per 1. März 2017, sondern per 1. März 2022 aufzuheben ist. 9 . 9 .1

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9. 2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht,

GebV

SVGer).

Unter Berücksichti gung der genannten Kriterien und in Anbetracht der Tatsache, dass der a uch nach dem 1. März 2022 geltend gemachte Rentenanspruch, betreffend welchen der Beschwerdeführer unterliegt, den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c), weshalb die dem Beschwerdeführer zustehende Entschä digung entsprechend dem Unterliegen zu kürzen ist, ist die von der Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200. (inklusive Barauslagen und M ehrwert st euer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2022 aufge hoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 2 8. Februar 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Ab dem 1. März 2022 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 4. November 2014

(Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf ein chronische s

lumboradikuläres Reizsyndrom rechts mit motorischem Ausfall L2/3 bei kaudal luxierter Diskus hernie L2/3 und medialer Diskushernie L5/S1 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.

9/4) und am 7. Januar 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk.

9/9). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen der Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom regio nalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) untersucht wurde (Urk. 9/42). Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/50, Urk. 9/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/61; Urk. 9/58) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Nachfolgend werden die Rechtsvorschriften in den unverändert gebliebenen Fassungen bzw. dort, wo es zu Änderungen kam, in der konkret anwendbaren Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Bis 3 1. Dezember 2021 war in Art. 17 Abs. 1 ATSG geregelt, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Anpassung der Rente vorgenommen wird. Anlass zur Rentenrevision gibt

sowohl in der bis 3 1. Januar 2021 als auch in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver schlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2022 (Urk.

1) liess der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 2)

erheben und beantragen, es sei von der rückwirkenden Renteneinstellung per 1. März 2017 Abstand zu nehmen und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die angedrohte Rückforderung von März 2017 bis Dezember 2019 unlängst verwirkt sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 8), es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen und er sei zu verpflichten, die seit März 2017 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. In der Folge hielt en der Beschwerdeführer mit Replik vom 2 9. November 2022 (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1 9. Januar 2023 (Urk.

19) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), bei der mit Wirkung ab August 2015 erfolgten Rentenzusprache sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Täti g keit als Produktionsmitarbeiter Eisensägerei nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tätig kei t aber eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen des im Juni 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens

habe sie von der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsabteilung ARV, und der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe für Arbeits- und Ruhezeitverordnung, Akten betreffend die Tätigkeit des Beschwer deführers als Taxifahrer beigezogen. Aus den zugestellten Taxi-Kontrollkarten für den Zeitraum 1 3. März 2017 bis 1 1. März 2018 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als in dem von ihm angegeben en 50%-Pensum gearbeitet habe, sei er doch durchschnittlich 41 Stunden pro Woche Taxi gefahren. Dabei seien auch immer wieder Arbeits- und Ruhezeiten verletzt worden. Gemäss der Stellungnahme des RAD vom 1 1. Januar 2019 lägen erhebliche Widersprüche zur bekannten Aktenlage und der 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Das in der Folge eingeholte Gutachten der B.___

AG vom 3 0. Mai 2021 habe ergeben, dass die im Jahr 2016 nachgewiesene extraforaminale Diskus hernie L2/L3 sich zurückgebildet habe. Funktionell habe sich aber eine muskuläre Dekonditionierung, insbesondere der Rumpfmuskulat u r, entwickelt. Die G utach ter hätten für die angestammte Tätigkeit in einer Sägerei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die Tätigkeit als Taxifahrer aber eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestiert. Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei spätestens ab März 2017 (zeitlicher Beginn der aktenkundigen Taxi-Kontrollkarten) einge treten. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Taxi fahrer bzw. in anderen optimal angepassten Tätigkeiten auszugehen. Indem der Beschwerdeführer ihr seit März 2017 die erheblich höhere Arbeitsleistung nicht gemeldet habe, habe er die Meldepflicht schuldhaft verletz t . Die Rente sei deshalb ab 1. März 2017 zurückzufordern.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die ange fochtene Verfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb ein gravierender formeller Mangel vorliege.

Voraussetzung für eine Rentenanpassung sei eine erhebliche Änderung des Inva liditätsgrades. Vorliegend habe die MR-Abklärung des Röntgeninstituts C.___

vom 2 8. August 202 0 bildgebend und somit unmissverständlich bestätigt, dass seit der MR-Untersuchung vom 2 6. Februar 2016 keine signifikante Änderung stattgefunden habe. Die unterschiedliche Einschätzung des rheumatologischen Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sei bei im We sentlichen gleich geblie bene m Sachverhalt kein Revisionsgrund, weshalb die Renteneinstellung nicht rechtens sei. Hinsichtlich des Gutachtens gelte es zudem zu beachten, dass im Hauptgutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, was ein frappanter Widerspruch zum rheumatologischen Teil gutachten darstelle.

Die Rentenrevision sei bereits im Jahr 2017 eröffnet worden. Im Formular «Fragebogen: Revision der Invalidenrente» habe er wahrheitsgemäss angegeben, dass er ein 50%-Pensum als selbständiger Taxifahrer verrichte. Auch die Gewinne seien der Beschwerdegegnerin zeitnah mitgeteilt worden. Auch anlässlich der «Besprechungen», die eher Verhören geglichen hätten, habe er stets wahrheitsge mäss angegeben, dass er als selbständigerwerbende r Taxifahrer in einem Teilzeit pensum arbeite. Im Wahrnehmungsbericht vom 9. Dezember 2019 werde gar erwähnt, dass er ehrlich und transparent sei. Dies habe dazu geführt, dass die Rente nicht sistiert worden sei. Für einen selbständigerwerbenden Taxifahrer gälte die Lenkzeit als Arbeitszeit. Er müsse nur die Lenkzeit ausweisen. Er müsse weder die übrige Arbeitszeit noch Pausen oder Ruhezeiten aufzeichnen. Die von der Stadtpolizei Zürich getätigten Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse, wonach er zu 100 % arbeitstätig sei, seien klar falsch. Ein mehr als 50%-Pensum könne er nicht verrichten. Er sei betreffend Bezug der Invaliden rente immer gutgläubig gewesen, habe er doch zu keiner Zeit in irgendeiner Weise unrechtmässig eine Rente erwirkt oder gegen das Gesetz verstossen. Die Rück forderung sei daher nicht rechtens.

Weiter gelte es zu beachten, dass i m Br ief kopf

der Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich folgende vier Institutionen erwähnt würden : Ausgleichskasse, IV Stelle, Prämienverbilligung, Familienausgleichskasse. Da alle vier Institutionen an derselben Adresse tätig seien, dürfe der Bürger gutgläubig davon ausgehen, dass es sich bei diesen vier um ein und dasselbe Rechtssubjekt handle. Er habe deshalb davon ausgehen dürfe n, dass diese vier Ämter ihre Daten untereinander austauschten. Der Ausgleichskasse habe er stets seine Löhne deklariert und AHV-Beiträge geleistet.

Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2017 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Er habe nie verheimlicht, dass er als selbständiger Taxifahrer ein 50% Pensum verrichte und entsprechende Einnahmen erziele. Dennoch sei erst am 9.

Dezember 2019 eine «Befragung» durchgeführt worden. Spätestens dann habe die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis davon gehabt, dass er (t eil-)er werbs fähig sei, was nicht verboten sei. Sodann habe sicher ein Datenaustausch mit der Ausgleichskasse stattgefunden, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens im Jahr 2019 gesicherte Kenntnis von den Erwerbseinkommen der Jahr e 2016, 2017 und 2018 gehabt habe. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei somit nachweislich abgelaufen, weshalb eine Rückforderung nicht mög lich sei.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2022 (Urk.

8), der angefochtenen Verfügung fehle tatsächlich die Rechtsmittelbe lehrung. Da der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt habe, sei ihm aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedoch kein Nachteil erwachsen.

Dem rheumatologischen Gutachter habe betreffend vormalige n MRI-Befund der Bericht des Röntgeninstituts C.___

vom 2 6. Februar 2016 vorgelegen. Das MRI 2020 sei vom gleichen Institut und der dazugehörige Bericht vom gleichen Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, verfasst worden. Dieser habe im Bericht vom 2 8. August 2020 selber festgehalten, dass sich gegenüber den Voraufnahmen der extraforminale Sequester in Höhe LKW 2/3 zurückge bildet habe. Hier verbleibe eine kleine residuelle rechtslaterale intra-extrafora minale Diskushernie ohne L2 Nervenwurzelkompression.

Das rheumatologische Teilgut achten habe damit übereinstimmend festgehalten, das s sich die MR graphisch 2016 nachgewiesene extraforaminale Diskushernie L2/3 zurückge bildet habe. Der Gesundheitszustand habe sich objektiv teilweise verbessert. Hinzu komme, dass der den Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 untersuchende RAD-Arzt in seinem Bericht festgehalten habe, dass durch eine weit e re intensive Therapie auf Dauer eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In der rentenzuspr e chenden Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 sei auf die zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden. In solchen Fällen schliesse Art. 17 ATGS gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzu nehmen und über den laufenden Leistungsanspruch revisionsweise neu zu befin den. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer einen unveränderten Gesund heitszustand annehmen wollte, könnte damit vorliegend revisionsweise eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen.

Was den Umfang der Arbeitstätigkeit als Taxifahrer betreffe, s ei d ie Unterschei dung zwischen Arbeits - und Lenkzeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne Bedeutung. Invalidenversicherungsrecht l ich könne es für die Bestimmung der Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen, ob ein Taxifahrer angestellt oder selbständig erwerbend sei. Bei der Bestimmung des Umfangs der Arbeitstätigkeit bzw. der Arbeitszeit sei somit neben der Lenk - auch die berufs immanente Wartezeit einzurechnen. Aus den Kontrollkarten für den Zeitraum März 2017 bis März 2018 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Regel mehr als 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgewiesen habe, teilweise sogar mehr als 50 Stunden. Ähnlich präsentier t en sich die Kontrollkarten von März 2018 bis Ende 201 9. Hier s ei schätzungsweise von durchschnittlich rund 40 Arbeits stunden in vollen Arbeitswochen auszugehen. E r gänzend gehe aus den erhobenen Akten hervor, dass anlässlich einer ARV-Kontrolle im Jahr 2014 Unregelmässig keiten festgestellt worden seien. Namentlich habe der Beschw e rdeführer beispiels weise an einem Tag wahrheitswidrig Privatfahr t en markiert. Weiter habe er Lenk pausen und Arbeitspausen nicht eingehalten und Kontrollkarten wahrheitswidrig oder nicht vollständig ausgefüllt. Auch im Zeitraum 2017/2018 seien Unregel mässigkeiten festgestellt worden. So sei der wöchentliche Ruhetag als Taxi fahrer nicht immer eingehalten und das Arbeitsende bzw. die übrige Arbeitszeit nicht immer erfasst worden.

Im Zeitraum 1 3. Oktober 2016 bis 1 1. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer mit seinem Mercedes-Benz 32'940 km u nd im Zeitraum 2 2. Januar 2019 bis 10.

Januar 2020 total 37'286 km zurückgelegt . Die S t adtpolizei Zürich habe gestützt darauf einen mutmasslichen Umsatz von Fr. 79'056.

bzw. Fr. 89'638.

ermittelt. Die bei der Steuerbehörde erhobenen Steuerunterlagen und die darin enthaltenden Erfolgsrechnungen des Beschwerdeführers wiesen für das Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 12'630.

bei einem Ertrag (Fahrdienstein nahmen)

in der Höhe von Fr. 28'345.

aus. 2017 sei ein Gewinn von Fr. 13'861.

als Einkommen versteuert worden, bei einem Ertrag von Fr. 33'540.-; im Jahr 2018 ein Gewinn/Einkommen von Fr. 17'596.

bei einem Ertrag von Fr. 35'800.--.

Aus den beigezogenen Akten der Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse nur sein e Einkommen der Jahr e 2016 und 2019 gemeldet habe. Am 8. März 2017 habe er ein Einkommen für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 12'630.60 und a m 6. Februar 2020 ein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 29'252. -- gemeldet. Nicht gemeldet habe er hingegen sein Einkommen der Jahre 2017 und 201 8. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich Ausführungen dazu, ob der Beschwe r deführer habe davon aus gehen könne n, dass Meldungen an die Ausgleichskasse auch an sie gingen.

Der Beschwerde beigelegt seien unter anderem Buchhaltungsun t erlagen, welche von den im Laufe des Rentenrevisionsverfahren einger e ichten und von den erhobenen Steuerunterlagen deutlich abwichen. Sie stimmten indes mit den neuen Steuer meldungen überein. Vergleiche man die vom Beschwerdeführer nun geli e ferten Ertrags-/Gewinnzahlen und die neuen Steuerzahlen ab 2017 mit dem Jahr 2016, falle Folgendes auf: Ab 2017 habe d er Beschwerdeführer einen mehr als doppelt so hohen Gewinn – und soweit die entsprechenden Zahlen vorl ä gen – auch einen rund doppelt so hohen Ertrag gehabt. D en mit der Beschwerde eingereichten Bei lagen lasse sich weiter entnehmen, dass er im Jahr 2018 geschäftlich 26'942 km gefahren sei. Ob diese Zahl korrekt oder zu tief sei, müsse offenbleiben. Rechne man diese geschäftlich gefahrenen Kilome te r mit dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Taxifahrer in der Stadt Zürich verwendeten Kilometeran satz von Fr. 2.40 hoch, ergebe dies einen Umsatz von Fr. 64'661.--. Auch die «neuen» Geschäftszahlen des Beschwerd e führer s lägen noch unter d i esem Wert. In den Polizeiberichten werde sogar von Umsätzen in der H öhe von Fr. 79'056.

bzw. Fr. 89'638.

ausgegange n . Das effektive Einkommen des Besch werde führer s sei letztlich nicht allein von ausschlaggeben d er Bedeutung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrig t en.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis und mit 2016 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Die Kontrollkarten ab März 2017 wiesen demgegenüber in der Regel Arbeitswochen mit rund 40 Arbeitsstunden aus. Auch der Beschwerdeführer selber schildere einen entsprechenden Arbeits umfang. Hierbei handle es sich nach allgemeinem Verständnis auch invaliden versicherungsrechtlich um ein volles Arbeitspensum. Auch die neuen Geschäfts zahlen und die neuen Steuerzahlen zeigten für die Jahre 2017 bis 2019 im Vergleich zu den bereits bekannten Zahlen von 2016 mehr als eine Verdoppelung des Gewinns/Einkommens. Auch dies impliziere eine Verdoppelung des A rbei ts pensums gegenüber dem 2016 deklarierten Pensum von 50 % . Zusammenfassend sei zu schliessen, dass der Beschwerd e führer überwiegend wahrscheinlich ab März 2017 in einem Pensum von 100 % als Taxifahrer arbeitstätig gewesen sei. Der Grund für das relativ tiefe Einkommen sei nicht invaliditäts-, sondern wirtschaft lich bedingt.

Der Beschwerdeführer habe eine Meldepflichtverletzung begangen. Zum einen habe er nicht wie behauptet der Ausgleichskasse jeweils zeitnah seinen aktuellen Lohn gemeldet, zum anderen seien sowohl die gegenüber der Beschwerdegegne rin im Rentenrevisionsverfahren als auch die gegenüber den St e uerbehörden für die Jahre ab 2017 deklarierten Einkommen nachweislich zu tief und damit unwahr gewesen. Seiner Meldepflicht bezüglich einer relevanten Einkommens änderung sei er erst im Rahmen des Besch w erdever f ahrens mit der Beilage der nun (hoffentlich) korrekten Buchhaltung nachgekommen. Weiter gelte es zu beachten, dass er ihr auch nicht gemeldet habe, dass er seine Taxifahrtätigkeit habe ausbauen können . Er habe die Meldung schuldhaft unterlassen.

Der Rück forderungsanspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides am 2 5. Oktober 2021 noch nicht erloschen gewesen.

Das Dispositiv de r Verfügung vom 2 7. Januar 2022 sei falsch bzw. unvollständig, soweit es nur die Rückerstattung der Rentenleistungen zwischen März 2017 und Dezember 2019 vorsehe. Falsch sei auch die Feststellung, dass für die Zeit vom März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die Meldepflichtverletzung entfalle nicht dadurch, dass sie vom Sachverhalt Kenntnis erhalte. Sie beantrage dementsprechend die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass die seit März 2017 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Eine insoweit korrekte Rückforderung s verfügung sei schon am 2 3. Februar 2022 ergangen.

E. 2.4 Der Besch werdeführer brachte mit Replik vom 2 9. November 2022 vor (Urk. 16), eine fehlende Rechtsmittelbelehrung sei ein gravierender Formfehler, der nicht

geheilt werden könne. Ein Nichtigkeitsgrund liege vor und müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des B.___ - Gutachtens sei erstaunlich, dass der frappante Fehler, wonach im Hauptgutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwähnt werde, keinem Gutachter aufgefallen sei. Daraus müsse direkt gefolgert w e rden, dass nie eine Konsensbesprechung durchgeführt worden sei, andernfalls wäre dieser frappante Fehler den Gutachtern zwingend aufgefallen. Ein Gutachten ohne Konsensbeurteilung s ei jedoch nicht verwertbar.

Dr. E.___

halte im Radiologiebericht vom 2 8. August 2020 klar und unmissver ständlich fest, dass gegenüber 2016 keine signifikante Änderung bildgebend fest gestellt werden könne. Ein Revisionsgrund liege, da sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, nicht vor. Einen Vorbehalt in einer Verfügung für eine spätere Neuverfügung gebe es nicht. Wenn

schon hätte die Beschwerdegegnerin ihm eine Schadenminderungspflicht auferlegen müsse n . Dies habe sie jedoch bis heute nicht getan.

Er verrichte kein 100%-Pensum als Taxi fahrer, da s würde sein Gesundheitszu stand nicht zulassen. Die Beschwerdegegnerin wolle offenbar immer noch ni c ht d en Unterschied zwischen Arbeits - und Lenkzeit wahrhaben. Diese Aktenwidrig k eit habe auch auf die Gutachter abgefärb t, indem auch diese nicht wahrhaben wollte n, dass bei einem selbständigen Taxi fahrer nur die Lenkzeit massgebend sei. Nur als selbständig erwerbender Taxi fahrer könne er sich seine Lenkzeiten einteilen. Nur so könne er während den «Lenkpausen/Wartezeiten» seine schmerz lindernden Übungen verrichten, die es ihm erlaubten, seine ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen . Nebst den berufsimmanenten Wartezeiten gebe es für angestellte Taxi fahrer auch die vorgeschri e benen Pau s en, welche jedoch für ihn zu kurz seien, um sich von den Schmerzen zu erholen. Die s sei denn auch der Grund, weshalb er keine Festanstellung finden könne. Die Beschwerdegegnerin sei von Anfang an über die von ihm geleisteten Arbeits stunden informiert gewesen. Sie habe die Rente trotzdem nicht eingestellt, wes halb er habe darauf vertrauen dürfen, alle s richtig zu machen. Festzuhalten sei, dass die Steuerbehörden zu keiner Zeit seine «Buchhaltung» kritisiert hätten, woraus gefolgert werden müsse, dass die Angaben korrekt gewesen seien.

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Duplik vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 19), wenn der Beschwerdeführer anmerke, dass die Steuerbehörden zu keiner Zeit die «Buch haltung» kritisiert hätten, woraus gefolgert werden müsse,

dass die

Angaben korrekt gewesen seien, sei dies zumindest zu hinterfragen. Vom Steueramt seien der Ausgleichskasse im Mai 2021 die Einkommenszahlen für die Jahre 2017 und 2018 gemeldet worden, die von den Zahlen in den erhobenen Steuerunterlagen erheblich abwichen. Und auch die der Beschwerde beigelegten Buchungsunter lagen zeigten erheblich höhere Einn a hm e n und Gewinne als zuvor angegeben. Ob der Beschwerdeführer Probl e me mit den Steuerbehörden bekommen habe, was in der Re p lik verneint werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Zahlen und der zeitliche Ablauf implizierten indes, dass es auch steuerlich Bereinigungsbedarf gegeben haben dürfte.

Daraus, dass die Rente von ihr nicht sistiert worden sei, könne der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schon gar nicht habe er deshalb darauf vertrauen dü r fen, dass er über die Jahre alle s richtiggemacht habe. Die Feststel lungen der Sachbearbeiterin schilderten lediglich ihre Wahrnehmungen anläss lich des Gesprächs. Auf die Sistierung sei nicht zuletzt auch aufgrund der für sie neuen Vorbringen betreffend Unterschied zwischen Lenk- und Arbeitszeit ver zichtet worden, welche sich schliesslich aber als nicht invalidenversicherungs rechtlich- relevant herausgestellt hätten. 3.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (E. 2.2), fehlt es der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2022 an einer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2), obwohl Verfügungen zwingend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver sehen sind (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die angefochtene Verfügung wurde somit mangelhaft eröffnet. Die mangelhafte Eröffnung hat zwar nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge, aus der mangelhaften Eröffnung darf ihm jedoch kein Nachteil erwach sen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 183/03 vom 3 1. August 2004 E. 1.3). Ein solcher ist dem Beschwerdeführer auch nicht erwachsen, erhob er doch trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung frist- und formgerecht beim zuständigen Gericht Beschwerde (Urk. 1). 4 . 4 .1 4 .1.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 7. Oktober 2016 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. August 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter der Säger e i Schmied e werk Y.___ AG gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. Aus medizini scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch ver bessert, sodass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshal tungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 9/58). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/47). 4 .1.2

Dr. Z.___

hatte den Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 untersucht . Er hielt dazu mit Bericht vom 1 4. März 2016 (Urk. 9/42) als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links mit radiku lären Reizsymptomen mit/bei - Diskushernie LWK2/3 rechts - Diskushernie LWK5/S1 links - c ervikobrachiales Schmerzsyndrom mit radikulären Reizsyndromen bei /mit - Diskushernie C6/C7 rechts

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ keine.

Dr. Z.___

erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitar beiter Eisensägerei seit dem 2 8. August 2014 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege eine verminderte Belastbarkeit vor für : regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.

Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbe lastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zu 60 % zumutbar. Aufgrund der noch bestehenden Klinik und Schmerzsymptomatik seien häufigere Pausen erforderlich. Die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 1 1. März 2016 und bis auf Weiteres. Vom 2 8. August 2014 bis am 3. Februar 2015 habe eine 100%ige und vom 4. Februar 2015 bis am 1 0. März 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Durch eine weitere intensive Therapie sei auf Dauer eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit zu erwarten .

Be reits jetzt fahre der Beschwerdeführer an zwei Tagen s tundenweise Taxi. 4 .2 4 .2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 4 .2 .2

Dr. A.___ n a nnte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. August 2017 (Urk. 9/63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit motorischem Ausfall L2/L3 rechts - Zeichen einer früher durchgemachten Wurzelläsion L5 rechts - caudal luxierte Diskushernie L2/3 - Protrusion L4/5, L3/4 - Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - depressive Entwicklung - chronische PHS rechts

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Sowohl die ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit könne in zeitlicher Hinsicht in einem 50%-Pensum ausgeübt werden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungs fähigkeit. 4 .2. 3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2017 (Urk. 9/75), der Beschwerdeführer sei vom 1 0. März 2015 bis am 2 4. Oktober 2016 in ihrer Praxis in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Aus psychiatri scher Sicht sei er zum Zeitpunkt des Therapieabschlusses voll arbeitsfähig gewe sen. 4 .2. 4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2020 (Urk. 9/90) führte Dr. A.___

im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 12.

August 2017 (E. 4 .2.2) an und erklär te, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär. Nach wie vor sei er in seinem bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsfähig.

Am 2 2. Mai 2020 erklärte Dr. A.___ (Urk. 9/92), der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, er gehe nur sporadisch zum Psychiater. Die Antidepressiva habe er selber sistiert und er fühle sich psychisch stabil und nicht mehr depressiv. Sämtliche Arbeiten, die den Rücken nicht überdurchschnitt lich belasteten, seien mit Halbtagspensum möglich. Als Taxifahrer fühle sich der Beschwerdeführer gut eingegliedert, allerdings müsse er längere Fahrten und auch das Heben und Tragen schwerer Koffer vermeiden. 4 .2. 5

Die Gutachter der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 3 0. Mai 2021 (Urk. 9/106) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.

9/106/10): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (Urk.

9/106/10): - Nikotinabusus, kumuliert etwa 50 py (ICD-10 Z72.0) - Adipositas, WHO Grad I-II, BMI 34,9 kg/m 2 (ICD-10 E66.01) - Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) - Nephrolithiasis, anamnestisch (ICD-10 Z87.4) - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

Es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 0 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % . Dabei gelte das seitens der verschiedenen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (Urk. 9/106/12).

Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproble matisch, da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grund lage der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschien en ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da sie die hausärztlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen könnten. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei in der bishe rigen Tätigkeit als Taxifahrer eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Diese Bemessung stehe im Einklang mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer ausge übten Tätigkeit in einem 100%-Pensum, wie dies durch die polizeiliche Kontrolle habe nachgewiesen werden können. Im Jahr 2015 möge durch die Belastungen die depressive Störung ausgelöst worden sein und eine Teilarbeitsunfähigkeit bzw. während der Hospitalisation in der Klinik G.___

eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden habe n . Dies lasse sich retrospektiv nicht mehr genau bestim men . Entsprechend dem ärztlichen Zeugnis von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2017 habe sich ab Oktober 2016 auch nach der heutigen Untersuchung und Exploration kein Hinweis ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine Symptomatik, Störung oder Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet einge schränkt gewesen sei,

s odass sich seit diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung eingestellt habe (Urk.

9/106/12). 5 . 5.1 5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 3 0. Mai 2021 (Urk. 9/106; Urk.

2, Urk. 9/116).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend beanstandet (Urk. 1 Ziff. 6.31, Urk. 16 Ziff. 2.2), erweist es sich als widersprüchlich, dass ihm im B.___ -Gutachten in der Konsensbeurteilung für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Sägerei Schmiedewerk Y.___

AG keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk.

9/10 6 /12), im rheumatologischen Teilgutachten sowie in der EFL-Abklärung hingegen eine 100%ige A r beitsu n fähigkeit (Urk. 9/106/93, Urk. 9/106/13 3). Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Gutachter ohne Weiteres ergibt, handelt es sich bei der attestieren 0%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit um ein offensichtliches Versehen,

gingen die Gutachter doch von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus . Dies wird denn auch von den Parteien nicht infrage gestellt (Urk.

E. 3 Gegen die Rückforderungverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 9/131) hatte der Beschwerdeführer am 2 2. März 2022 ebenfalls Beschwerde erhoben (Prozess Nr. IV.2022.00171). Diese Beschwerde wird mit heutigem Urteil gutgeheissen und die angefochtene Verfügung ersatzlos aufge hoben.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Bevor der Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers anzupassen ist. Dies bestimmt sich nach Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

88 bis IVV. Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente: a.

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b.

rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art . 77 zumut baren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Ver letzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

E. 6.2 Eine unrechtmässige Erwirkung im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn von einer ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2018, 9C_631/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3). Eine ursprüngliche rechtswidrige Rentenzusprache wird in Übereinstimmung mit den Akten von der Beschwerdegegnerin – und selbstredend auch vom Beschwerde führer – zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszu standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebe nenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen).

E. 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtver letzung vor, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er vollzeitlich einer Tätigkeit als Taxi fahre r nachgegangen sei.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 als Taxifahrer tätig (Urk. 9/71, Urk.

9/73, Urk. 9/78) . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.

10) erzielte er dabei im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 9'333.--, im Jahr 2016 ein solches von Fr. 13'300.--, im Jahr 2017 ein solches von Fr. 32'200.-- und im Jahr 2018 ein solches von Fr. 32'300.-- . Das heisst, der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen, das höher war als das Invalideneinkommen, welches der Rentenzusprache ab 1. August 2015 zugrunde lag (Fr. 39'972.91; Urk. 9/61; Urk. 9/58/3). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der vom Beschwerdeführer mit seine n

Fahrzeugen zurückgelegten Kilometer sei von Jahresumsätzen von rund Fr. 65’00.-- bzw. Fr. 79'000.-- bzw. Fr. 89'000 .-- auszugehen (E. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin legt e dem Beschwerdeführer damit implizit zur Last, dass seine Geschäftsbücher nicht der Wahrheit entsprächen. Sie zeigt e aber nicht konkret auf, inwieweit die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Auf stellungen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 3/4-6) nicht der Wahrheit entsprächen. Die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommenen Aufrechnungen von den insgesamt vom Beschwerdeführer zurückgelegten Kilometern auf einen mutmasslichen Umsatz (Urk. 9/82/3, Urk.

9/87/2) vermögen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der eingereichten Aufstellungen nachzuweisen, lassen die Aufrech nungen doch die konkreten Umstände, insbesondere auch den erheblichen Arbeitsweg des Beschwerdeführers (Urk. 3/4-6), ausser Acht. E s kommt hinzu, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat, aus dem Umsatz alleine ohne Berücksichtigung der Auf wendungen von vornherein nichts geschlossen werden kann. Es kann nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2017 zu keinem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat. Dies wird denn von der Beschwer degegnerin auch nicht konkret infrage gestellt.

Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, der Beschwerdeführer habe – unabhängig des Verdienstes - ein Arbeitspensum geleistet, welches einer 100%igen Arbeitstätigkeit entsprochen hätte. Aus den von der Beschwerde gegnerin beigezogenen Kontroll-Karten (Urk. 9/81/4-16, Urk.

9/8 4/12 - 22, Urk. 9/86/43-50, Urk. 9/87/17-65, Urk. 9/88/43-50), welche nur teilweise leser lich sind, ergibt sich tatsächlich, dass der Beschwerdeführer auf den Kontroll-Karten regelmässig Arbeitsstun d en erfasste, welche einem vollzeitigen Arbeits pensum entsprochen hätte n (beispielsweise Urk. 9/86/43, Urk. 9/86/46-47). Hier bei gilt es allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 lit . g der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personen transportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV)

als berufliche Tätigkeit für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit gilt . Die Stadt Zürich hatte hierzu allerdings am 4. November 1981 Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich erlassen und in Art. 2 Abs. 2 festgehalten, dass dort, wo die Chauffeur verordnung/ARV in den Art. 5, 6, 8, 9 und 11 zwischen selbständig und unselb ständig erwerbenden Führern von Taxifahrzeugen unterscheidet, die selbständig erwerbenden Führer die Bestimmungen für unselbständig erwerbende Führer zu beachten

haben (Art. 2 Abs. 2 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich wurde allerdings per 1. Januar 2021 aufgehoben). Dies bedeutet e für den Beschwerdeführer, dass für ihn, der in der strittigen Zeit in der Stadt Zürich tätig war, als berufliche Tätigkeit die Arbeitszeit g a lt

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E.

1.3). Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer bis Ende 2020 die Arbeitszeit als berufliche Tätigkeit galt, bedeutet, dass auch die blosse Präsenzzeit und Pausen von weniger als einer Viertelstunde als Arbeitszeit

erfasst wurden (vgl.

Urk. 9/110). D ies hat zur Folge, dass aus den in den Kontroll-Karten eingetra genen Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, der Beschwer deführer sei in dieser Zeit effektiv Taxi gefahren . Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass die Präsenzzeit zwar 6 bis 8 Stunden betragen habe, die Lenkzeit durchschnittlich jedoch bloss 3 bis 4 Stunden und

er die übrige Zeit (Wartezeit) auch für schmerzlindernde Übungen genutzt habe (Urk. 9/78 S. 3, Urk. 16 S. 4) . Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber nicht ohne Weiteres die Arbeits- bzw. Lenkzeit eines selbständigen Taxifahrers invalidenversicherungsrechtlich einordnen konnte bzw. zunächst entgegen ihrem späteren Standpunkt die Lenkzeit als massgeblich erachtete (Urk. 9/80/5: «Es sind die ‹tatsächlich› Lenkzeiten zu verifizieren»), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass der Beschwerdeführer schul d haft eine relevante Erhöhung des Arbeitspen sum der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die Akten nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerde führer schuldhaft eine Meldepflichtverlet z ung begannen hat. Es ist zwar akten kundig, dass er in der Vergangenheit verschiedentlich die Kontrollvorschriften verletzt hat (Urk. 9/83/2-3, 9/84/5-6), hieraus kann jedoch genauso wenig wie aus den zurückgelegten jährlichen Kilometern und den aufgezeichneten Arbeits stunden geschlossen werden, dass er in einem höheren als einem 60%-Pensum arbeitstätig war bzw. dies schuldhaft der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte . Dass er als Taxifahrer in einem etwa 50%igen Arbeitspensum tätig ist, war der Beschwerdegegnerin denn auch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bekannt (Urk. 9/50) .

E. 6.4 Die Rente ist somit nicht rückwirkend ex tunc, sondern im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV lediglich ex nunc et pro futuro, das heisst per 1. März

2022 anzupassen . Für die Anordnung einer Rückerstattung im Sinne von Art. 25 ATSG verbleibt daher kein Raum. 7 . 7 .1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4), das heisst vorliegend der 1. März 2022 . 7 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V

141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschaden s als Mitarbeiter Sägerei bei der Schmiedewerk Y.___ AG tätig. In dieser Tätigkeit hatte er im J a hr 2013 ein Einkommen von Fr. 72'655.

erzielt (Urk.

E. 8 Ziff. 3, Urk. 16 Ziff. 2.2). Die ver sehentlich falsch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit stellt die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht infrage.

Ebenfalls nicht infrage gestellt wird das Gutachten durch die Tatsache, dass die Gutachter von einer 100%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxi fahrer ausginge n, attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit doch gestützt auf die erhobenen Befunde und führten das ihrer Beurteilung nach ausgeübte Arbeitspensum lediglich als Bestätigung dieser Ein schätzung an (Urk. 9/106/11; Urk. 9/106/92-96, Urk. 9/106/131-133) .

Nachdem das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander setzt und die Gutachter die medizi nischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet haben, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abgestellt hat (vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) . 5.1.2

Aus dem B.___ -Gutachten ergibt sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . So stellte der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ fest, dass sich a uf rheumatologischem Fachgebiet der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv teilweise verbessert habe. Die 2016 MR-graphisch nachgewiesene extraforaminale Diskushernie L2/3 habe sich zurückgebildet (Urk.

9/106/96). Die gleiche Feststellung ist dem Bericht von Dr. E.___ vom 28.

August 2020 zu entnehmen (Urk. 9/129), erklärte er doch betreffend LWK 2/3: «Gegenüber früheren Voraufnahmen hat sich der extraforaminale Sequester in Höhe LWK 2/3 zurückgebildet. Hier verbleibt eine kleine residuelle rechtslaterale intra- extraforaminale Diskushernie ohne L2 Nervenwurzelkompression». Wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht (E. 2.2), h ie lt Dr. E.___ in der Beurteilung zwar auch fest, dass keine signifikante Änderung gegenüber 2016 vorliege. Nichtsdestotrotz ging

jedoch auch Dr. E.___ von einer (weiteren) Ver - besserung der Diskushernie LWK2/3 im Vergleich zum Jahr 2016 aus (vgl. Urk. 9/41, Urk. 9/47/6). 5.2

Die Berichte von Dr. A.___ vom 1 2. August 2017 (E. 4 .2.2), vom 1 7. Februar 2020 und vom 2 2. Mai 2020 (E. 4 .2.4) vermögen die Einschätzung der Gutachter der B.___ nicht infrage zu stellen, sind den Berichten von Dr. A.___ doch keinerlei Befunde zu entnehmen und fehlt es ihnen entsprechend auch an einer Auseinandersetzung mit den geänderten Befunden betreffend Diskushernie L2/3. 5.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers gestützt auf das B.___ -Gutachten rechtsgenügend feststellen lässt und gestützt darauf von einer relevante n

Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit auszugehen ist. 6.

E. 9 2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht,

GebV

SVGer).

Unter Berücksichti gung der genannten Kriterien und in Anbetracht der Tatsache, dass der a uch nach dem 1. März 2022 geltend gemachte Rentenanspruch, betreffend welchen der Beschwerdeführer unterliegt, den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c), weshalb die dem Beschwerdeführer zustehende Entschä digung entsprechend dem Unterliegen zu kürzen ist, ist die von der Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200. (inklusive Barauslagen und M ehrwert st euer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2022 aufge hoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 2 8. Februar 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Ab dem 1. März 2022 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00128

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

14. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1971 geborene X.___

war seit 1997 als Mitarbeiter Sägerei für die Schmiedewerk Y.___

AG tätig (Urk. 9/17). Am 1 4. November 2014

(Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf ein chronische s

lumboradikuläres Reizsyndrom rechts mit motorischem Ausfall L2/3 bei kaudal luxierter Diskus hernie L2/3 und medialer Diskushernie L5/S1 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk.

9/4) und am 7. Januar 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk.

9/9). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen der Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom regio nalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) untersucht wurde (Urk. 9/42). Nach durchgeführtem Vor be scheid verfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/50, Urk. 9/56) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/61; Urk. 9/58) . 1.2

Im Juni 2017 leitete die IV-Stelle ein Revisionsve r fahren ein (Urk. 9/62) . Sie holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 9/63) ein, stellte dem Versicherten, welcher als selbstän digerwerbender Taxi fahrer tätig war, einen Fragebogen zu (Urk. 9/71) und forderte ihn auf, Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre sowie die aktu ellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (Urk.

9/72). Der Versicherte reichte in der Folge Unterlagen ein (Urk. 9/73). Am 1 4. November 2017 führte die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständigerwer bende durch (Urk. 9/114) .

I n der Folge leitete sie

eine Spezialabklärung ein, in deren Rahmen sie Akten der Kantonspolizei Zürich, Verkehr s abteilung,

(Urk. 9/80- 82) des Statthalteramtes Bezirk Affoltern (Urk.

9/83), des Statthalter amtes Zürich (Urk. 9/84), das Kantonalen Steueramts Zürich (Urk. 9/85) sowie der Stadtpolizei Zürich (Urk. 9/87) beizog.

Am 9.

Dezember 2019 führte die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Gespräch durch (Urk. 9/78). In der Folge holte sie einen weiteren Bericht von Dr. A.___ ein (Urk.

9/90) und gab bei der B.___

AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/103), welches am 3 0. Mai 2021 erstattet wurde (Urk. 9/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 9/107; Urk. 9/109-112) stellte die IV- Stelle mit Verfügung vom 2 7. Januar 2022 die Rente rückwirkend per 1. März 2017 ein. Gleichzeitig hielt sie fest, dass für die Zeit vo n März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuer statten. Der Versicherte erhalte hierüber eine separate Verfügung. Eine r Beschwerde gegen die se Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 9 /131) forderte die IV-Stelle vom Versicherten in der Zeit vom 1. März 2017 bis 2 8. Februar 2022 ausgerich tete Rentenleistungen in Höhe von Fr. 53'904.-- zurück. 2.

Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2022 (Urk.

1) liess der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. Januar 2022 (Urk. 2)

erheben und beantragen, es sei von der rückwirkenden Renteneinstellung per 1. März 2017 Abstand zu nehmen und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die angedrohte Rückforderung von März 2017 bis Dezember 2019 unlängst verwirkt sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 8), es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen und er sei zu verpflichten, die seit März 2017 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. In der Folge hielt en der Beschwerdeführer mit Replik vom 2 9. November 2022 (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1 9. Januar 2023 (Urk.

19) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Januar 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). 3.

Gegen die Rückforderungverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2022 (Urk. 9/131) hatte der Beschwerdeführer am 2 2. März 2022 ebenfalls Beschwerde erhoben (Prozess Nr. IV.2022.00171). Diese Beschwerde wird mit heutigem Urteil gutgeheissen und die angefochtene Verfügung ersatzlos aufge hoben. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

Nachfolgend werden die Rechtsvorschriften in den unverändert gebliebenen Fassungen bzw. dort, wo es zu Änderungen kam, in der konkret anwendbaren Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Bis 3 1. Dezember 2021 war in Art. 17 Abs. 1 ATSG geregelt, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Anpassung der Rente vorgenommen wird. Anlass zur Rentenrevision gibt

sowohl in der bis 3 1. Januar 2021 als auch in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder ver schlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusam menhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesent lichen (Urk. 2), bei der mit Wirkung ab August 2015 erfolgten Rentenzusprache sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Täti g keit als Produktionsmitarbeiter Eisensägerei nicht mehr ausüben könne, in einer angepassten Tätig kei t aber eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen des im Juni 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens

habe sie von der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsabteilung ARV, und der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe für Arbeits- und Ruhezeitverordnung, Akten betreffend die Tätigkeit des Beschwer deführers als Taxifahrer beigezogen. Aus den zugestellten Taxi-Kontrollkarten für den Zeitraum 1 3. März 2017 bis 1 1. März 2018 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als in dem von ihm angegeben en 50%-Pensum gearbeitet habe, sei er doch durchschnittlich 41 Stunden pro Woche Taxi gefahren. Dabei seien auch immer wieder Arbeits- und Ruhezeiten verletzt worden. Gemäss der Stellungnahme des RAD vom 1 1. Januar 2019 lägen erhebliche Widersprüche zur bekannten Aktenlage und der 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor. Das in der Folge eingeholte Gutachten der B.___

AG vom 3 0. Mai 2021 habe ergeben, dass die im Jahr 2016 nachgewiesene extraforaminale Diskus hernie L2/L3 sich zurückgebildet habe. Funktionell habe sich aber eine muskuläre Dekonditionierung, insbesondere der Rumpfmuskulat u r, entwickelt. Die G utach ter hätten für die angestammte Tätigkeit in einer Sägerei weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für die Tätigkeit als Taxifahrer aber eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestiert. Die Veränderung des Gesundheitszustandes sei spätestens ab März 2017 (zeitlicher Beginn der aktenkundigen Taxi-Kontrollkarten) einge treten. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Taxi fahrer bzw. in anderen optimal angepassten Tätigkeiten auszugehen. Indem der Beschwerdeführer ihr seit März 2017 die erheblich höhere Arbeitsleistung nicht gemeldet habe, habe er die Meldepflicht schuldhaft verletz t . Die Rente sei deshalb ab 1. März 2017 zurückzufordern. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die ange fochtene Verfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb ein gravierender formeller Mangel vorliege.

Voraussetzung für eine Rentenanpassung sei eine erhebliche Änderung des Inva liditätsgrades. Vorliegend habe die MR-Abklärung des Röntgeninstituts C.___

vom 2 8. August 202 0 bildgebend und somit unmissverständlich bestätigt, dass seit der MR-Untersuchung vom 2 6. Februar 2016 keine signifikante Änderung stattgefunden habe. Die unterschiedliche Einschätzung des rheumatologischen Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sei bei im We sentlichen gleich geblie bene m Sachverhalt kein Revisionsgrund, weshalb die Renteneinstellung nicht rechtens sei. Hinsichtlich des Gutachtens gelte es zudem zu beachten, dass im Hauptgutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, was ein frappanter Widerspruch zum rheumatologischen Teil gutachten darstelle.

Die Rentenrevision sei bereits im Jahr 2017 eröffnet worden. Im Formular «Fragebogen: Revision der Invalidenrente» habe er wahrheitsgemäss angegeben, dass er ein 50%-Pensum als selbständiger Taxifahrer verrichte. Auch die Gewinne seien der Beschwerdegegnerin zeitnah mitgeteilt worden. Auch anlässlich der «Besprechungen», die eher Verhören geglichen hätten, habe er stets wahrheitsge mäss angegeben, dass er als selbständigerwerbende r Taxifahrer in einem Teilzeit pensum arbeite. Im Wahrnehmungsbericht vom 9. Dezember 2019 werde gar erwähnt, dass er ehrlich und transparent sei. Dies habe dazu geführt, dass die Rente nicht sistiert worden sei. Für einen selbständigerwerbenden Taxifahrer gälte die Lenkzeit als Arbeitszeit. Er müsse nur die Lenkzeit ausweisen. Er müsse weder die übrige Arbeitszeit noch Pausen oder Ruhezeiten aufzeichnen. Die von der Stadtpolizei Zürich getätigten Abklärungen und die daraus gezogenen Schlüsse, wonach er zu 100 % arbeitstätig sei, seien klar falsch. Ein mehr als 50%-Pensum könne er nicht verrichten. Er sei betreffend Bezug der Invaliden rente immer gutgläubig gewesen, habe er doch zu keiner Zeit in irgendeiner Weise unrechtmässig eine Rente erwirkt oder gegen das Gesetz verstossen. Die Rück forderung sei daher nicht rechtens.

Weiter gelte es zu beachten, dass i m Br ief kopf

der Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons Zürich folgende vier Institutionen erwähnt würden : Ausgleichskasse, IV Stelle, Prämienverbilligung, Familienausgleichskasse. Da alle vier Institutionen an derselben Adresse tätig seien, dürfe der Bürger gutgläubig davon ausgehen, dass es sich bei diesen vier um ein und dasselbe Rechtssubjekt handle. Er habe deshalb davon ausgehen dürfe n, dass diese vier Ämter ihre Daten untereinander austauschten. Der Ausgleichskasse habe er stets seine Löhne deklariert und AHV-Beiträge geleistet.

Die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2017 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Er habe nie verheimlicht, dass er als selbständiger Taxifahrer ein 50% Pensum verrichte und entsprechende Einnahmen erziele. Dennoch sei erst am 9.

Dezember 2019 eine «Befragung» durchgeführt worden. Spätestens dann habe die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis davon gehabt, dass er (t eil-)er werbs fähig sei, was nicht verboten sei. Sodann habe sicher ein Datenaustausch mit der Ausgleichskasse stattgefunden, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens im Jahr 2019 gesicherte Kenntnis von den Erwerbseinkommen der Jahr e 2016, 2017 und 2018 gehabt habe. Die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sei somit nachweislich abgelaufen, weshalb eine Rückforderung nicht mög lich sei. 2.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2022 (Urk.

8), der angefochtenen Verfügung fehle tatsächlich die Rechtsmittelbe lehrung. Da der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt habe, sei ihm aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedoch kein Nachteil erwachsen.

Dem rheumatologischen Gutachter habe betreffend vormalige n MRI-Befund der Bericht des Röntgeninstituts C.___

vom 2 6. Februar 2016 vorgelegen. Das MRI 2020 sei vom gleichen Institut und der dazugehörige Bericht vom gleichen Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, verfasst worden. Dieser habe im Bericht vom 2 8. August 2020 selber festgehalten, dass sich gegenüber den Voraufnahmen der extraforminale Sequester in Höhe LKW 2/3 zurückge bildet habe. Hier verbleibe eine kleine residuelle rechtslaterale intra-extrafora minale Diskushernie ohne L2 Nervenwurzelkompression.

Das rheumatologische Teilgut achten habe damit übereinstimmend festgehalten, das s sich die MR graphisch 2016 nachgewiesene extraforaminale Diskushernie L2/3 zurückge bildet habe. Der Gesundheitszustand habe sich objektiv teilweise verbessert. Hinzu komme, dass der den Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 untersuchende RAD-Arzt in seinem Bericht festgehalten habe, dass durch eine weit e re intensive Therapie auf Dauer eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In der rentenzuspr e chenden Verfügung vom 1 7. Oktober 2016 sei auf die zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden. In solchen Fällen schliesse Art. 17 ATGS gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzu nehmen und über den laufenden Leistungsanspruch revisionsweise neu zu befin den. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer einen unveränderten Gesund heitszustand annehmen wollte, könnte damit vorliegend revisionsweise eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen.

Was den Umfang der Arbeitstätigkeit als Taxifahrer betreffe, s ei d ie Unterschei dung zwischen Arbeits - und Lenkzeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne Bedeutung. Invalidenversicherungsrecht l ich könne es für die Bestimmung der Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen, ob ein Taxifahrer angestellt oder selbständig erwerbend sei. Bei der Bestimmung des Umfangs der Arbeitstätigkeit bzw. der Arbeitszeit sei somit neben der Lenk - auch die berufs immanente Wartezeit einzurechnen. Aus den Kontrollkarten für den Zeitraum März 2017 bis März 2018 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Regel mehr als 40 Arbeitsstunden pro Woche ausgewiesen habe, teilweise sogar mehr als 50 Stunden. Ähnlich präsentier t en sich die Kontrollkarten von März 2018 bis Ende 201 9. Hier s ei schätzungsweise von durchschnittlich rund 40 Arbeits stunden in vollen Arbeitswochen auszugehen. E r gänzend gehe aus den erhobenen Akten hervor, dass anlässlich einer ARV-Kontrolle im Jahr 2014 Unregelmässig keiten festgestellt worden seien. Namentlich habe der Beschw e rdeführer beispiels weise an einem Tag wahrheitswidrig Privatfahr t en markiert. Weiter habe er Lenk pausen und Arbeitspausen nicht eingehalten und Kontrollkarten wahrheitswidrig oder nicht vollständig ausgefüllt. Auch im Zeitraum 2017/2018 seien Unregel mässigkeiten festgestellt worden. So sei der wöchentliche Ruhetag als Taxi fahrer nicht immer eingehalten und das Arbeitsende bzw. die übrige Arbeitszeit nicht immer erfasst worden.

Im Zeitraum 1 3. Oktober 2016 bis 1 1. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer mit seinem Mercedes-Benz 32'940 km u nd im Zeitraum 2 2. Januar 2019 bis 10.

Januar 2020 total 37'286 km zurückgelegt . Die S t adtpolizei Zürich habe gestützt darauf einen mutmasslichen Umsatz von Fr. 79'056.

bzw. Fr. 89'638.

ermittelt. Die bei der Steuerbehörde erhobenen Steuerunterlagen und die darin enthaltenden Erfolgsrechnungen des Beschwerdeführers wiesen für das Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 12'630.

bei einem Ertrag (Fahrdienstein nahmen)

in der Höhe von Fr. 28'345.

aus. 2017 sei ein Gewinn von Fr. 13'861.

als Einkommen versteuert worden, bei einem Ertrag von Fr. 33'540.-; im Jahr 2018 ein Gewinn/Einkommen von Fr. 17'596.

bei einem Ertrag von Fr. 35'800.--.

Aus den beigezogenen Akten der Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse nur sein e Einkommen der Jahr e 2016 und 2019 gemeldet habe. Am 8. März 2017 habe er ein Einkommen für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 12'630.60 und a m 6. Februar 2020 ein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 29'252. -- gemeldet. Nicht gemeldet habe er hingegen sein Einkommen der Jahre 2017 und 201 8. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich Ausführungen dazu, ob der Beschwe r deführer habe davon aus gehen könne n, dass Meldungen an die Ausgleichskasse auch an sie gingen.

Der Beschwerde beigelegt seien unter anderem Buchhaltungsun t erlagen, welche von den im Laufe des Rentenrevisionsverfahren einger e ichten und von den erhobenen Steuerunterlagen deutlich abwichen. Sie stimmten indes mit den neuen Steuer meldungen überein. Vergleiche man die vom Beschwerdeführer nun geli e ferten Ertrags-/Gewinnzahlen und die neuen Steuerzahlen ab 2017 mit dem Jahr 2016, falle Folgendes auf: Ab 2017 habe d er Beschwerdeführer einen mehr als doppelt so hohen Gewinn – und soweit die entsprechenden Zahlen vorl ä gen – auch einen rund doppelt so hohen Ertrag gehabt. D en mit der Beschwerde eingereichten Bei lagen lasse sich weiter entnehmen, dass er im Jahr 2018 geschäftlich 26'942 km gefahren sei. Ob diese Zahl korrekt oder zu tief sei, müsse offenbleiben. Rechne man diese geschäftlich gefahrenen Kilome te r mit dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für Taxifahrer in der Stadt Zürich verwendeten Kilometeran satz von Fr. 2.40 hoch, ergebe dies einen Umsatz von Fr. 64'661.--. Auch die «neuen» Geschäftszahlen des Beschwerd e führer s lägen noch unter d i esem Wert. In den Polizeiberichten werde sogar von Umsätzen in der H öhe von Fr. 79'056.

bzw. Fr. 89'638.

ausgegange n . Das effektive Einkommen des Besch werde führer s sei letztlich nicht allein von ausschlaggeben d er Bedeutung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrig t en.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis und mit 2016 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Die Kontrollkarten ab März 2017 wiesen demgegenüber in der Regel Arbeitswochen mit rund 40 Arbeitsstunden aus. Auch der Beschwerdeführer selber schildere einen entsprechenden Arbeits umfang. Hierbei handle es sich nach allgemeinem Verständnis auch invaliden versicherungsrechtlich um ein volles Arbeitspensum. Auch die neuen Geschäfts zahlen und die neuen Steuerzahlen zeigten für die Jahre 2017 bis 2019 im Vergleich zu den bereits bekannten Zahlen von 2016 mehr als eine Verdoppelung des Gewinns/Einkommens. Auch dies impliziere eine Verdoppelung des A rbei ts pensums gegenüber dem 2016 deklarierten Pensum von 50 % . Zusammenfassend sei zu schliessen, dass der Beschwerd e führer überwiegend wahrscheinlich ab März 2017 in einem Pensum von 100 % als Taxifahrer arbeitstätig gewesen sei. Der Grund für das relativ tiefe Einkommen sei nicht invaliditäts-, sondern wirtschaft lich bedingt.

Der Beschwerdeführer habe eine Meldepflichtverletzung begangen. Zum einen habe er nicht wie behauptet der Ausgleichskasse jeweils zeitnah seinen aktuellen Lohn gemeldet, zum anderen seien sowohl die gegenüber der Beschwerdegegne rin im Rentenrevisionsverfahren als auch die gegenüber den St e uerbehörden für die Jahre ab 2017 deklarierten Einkommen nachweislich zu tief und damit unwahr gewesen. Seiner Meldepflicht bezüglich einer relevanten Einkommens änderung sei er erst im Rahmen des Besch w erdever f ahrens mit der Beilage der nun (hoffentlich) korrekten Buchhaltung nachgekommen. Weiter gelte es zu beachten, dass er ihr auch nicht gemeldet habe, dass er seine Taxifahrtätigkeit habe ausbauen können . Er habe die Meldung schuldhaft unterlassen.

Der Rück forderungsanspruch sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides am 2 5. Oktober 2021 noch nicht erloschen gewesen.

Das Dispositiv de r Verfügung vom 2 7. Januar 2022 sei falsch bzw. unvollständig, soweit es nur die Rückerstattung der Rentenleistungen zwischen März 2017 und Dezember 2019 vorsehe. Falsch sei auch die Feststellung, dass für die Zeit vom März 2017 bis Dezember 2019 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die Meldepflichtverletzung entfalle nicht dadurch, dass sie vom Sachverhalt Kenntnis erhalte. Sie beantrage dementsprechend die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass die seit März 2017 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Eine insoweit korrekte Rückforderung s verfügung sei schon am 2 3. Februar 2022 ergangen. 2.4

Der Besch werdeführer brachte mit Replik vom 2 9. November 2022 vor (Urk. 16), eine fehlende Rechtsmittelbelehrung sei ein gravierender Formfehler, der nicht

geheilt werden könne. Ein Nichtigkeitsgrund liege vor und müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des B.___ - Gutachtens sei erstaunlich, dass der frappante Fehler, wonach im Hauptgutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwähnt werde, keinem Gutachter aufgefallen sei. Daraus müsse direkt gefolgert w e rden, dass nie eine Konsensbesprechung durchgeführt worden sei, andernfalls wäre dieser frappante Fehler den Gutachtern zwingend aufgefallen. Ein Gutachten ohne Konsensbeurteilung s ei jedoch nicht verwertbar.

Dr. E.___

halte im Radiologiebericht vom 2 8. August 2020 klar und unmissver ständlich fest, dass gegenüber 2016 keine signifikante Änderung bildgebend fest gestellt werden könne. Ein Revisionsgrund liege, da sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe, nicht vor. Einen Vorbehalt in einer Verfügung für eine spätere Neuverfügung gebe es nicht. Wenn

schon hätte die Beschwerdegegnerin ihm eine Schadenminderungspflicht auferlegen müsse n . Dies habe sie jedoch bis heute nicht getan.

Er verrichte kein 100%-Pensum als Taxi fahrer, da s würde sein Gesundheitszu stand nicht zulassen. Die Beschwerdegegnerin wolle offenbar immer noch ni c ht d en Unterschied zwischen Arbeits - und Lenkzeit wahrhaben. Diese Aktenwidrig k eit habe auch auf die Gutachter abgefärb t, indem auch diese nicht wahrhaben wollte n, dass bei einem selbständigen Taxi fahrer nur die Lenkzeit massgebend sei. Nur als selbständig erwerbender Taxi fahrer könne er sich seine Lenkzeiten einteilen. Nur so könne er während den «Lenkpausen/Wartezeiten» seine schmerz lindernden Übungen verrichten, die es ihm erlaubten, seine ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen . Nebst den berufsimmanenten Wartezeiten gebe es für angestellte Taxi fahrer auch die vorgeschri e benen Pau s en, welche jedoch für ihn zu kurz seien, um sich von den Schmerzen zu erholen. Die s sei denn auch der Grund, weshalb er keine Festanstellung finden könne. Die Beschwerdegegnerin sei von Anfang an über die von ihm geleisteten Arbeits stunden informiert gewesen. Sie habe die Rente trotzdem nicht eingestellt, wes halb er habe darauf vertrauen dürfen, alle s richtig zu machen. Festzuhalten sei, dass die Steuerbehörden zu keiner Zeit seine «Buchhaltung» kritisiert hätten, woraus gefolgert werden müsse, dass die Angaben korrekt gewesen seien. 2.5

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Duplik vom 1 9. Januar 2023 (Urk. 19), wenn der Beschwerdeführer anmerke, dass die Steuerbehörden zu keiner Zeit die «Buch haltung» kritisiert hätten, woraus gefolgert werden müsse,

dass die

Angaben korrekt gewesen seien, sei dies zumindest zu hinterfragen. Vom Steueramt seien der Ausgleichskasse im Mai 2021 die Einkommenszahlen für die Jahre 2017 und 2018 gemeldet worden, die von den Zahlen in den erhobenen Steuerunterlagen erheblich abwichen. Und auch die der Beschwerde beigelegten Buchungsunter lagen zeigten erheblich höhere Einn a hm e n und Gewinne als zuvor angegeben. Ob der Beschwerdeführer Probl e me mit den Steuerbehörden bekommen habe, was in der Re p lik verneint werde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Zahlen und der zeitliche Ablauf implizierten indes, dass es auch steuerlich Bereinigungsbedarf gegeben haben dürfte.

Daraus, dass die Rente von ihr nicht sistiert worden sei, könne der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schon gar nicht habe er deshalb darauf vertrauen dü r fen, dass er über die Jahre alle s richtiggemacht habe. Die Feststel lungen der Sachbearbeiterin schilderten lediglich ihre Wahrnehmungen anläss lich des Gesprächs. Auf die Sistierung sei nicht zuletzt auch aufgrund der für sie neuen Vorbringen betreffend Unterschied zwischen Lenk- und Arbeitszeit ver zichtet worden, welche sich schliesslich aber als nicht invalidenversicherungs rechtlich- relevant herausgestellt hätten. 3.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht (E. 2.2), fehlt es der ange fochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2022 an einer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2), obwohl Verfügungen zwingend mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver sehen sind (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die angefochtene Verfügung wurde somit mangelhaft eröffnet. Die mangelhafte Eröffnung hat zwar nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge, aus der mangelhaften Eröffnung darf ihm jedoch kein Nachteil erwach sen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 183/03 vom 3 1. August 2004 E. 1.3). Ein solcher ist dem Beschwerdeführer auch nicht erwachsen, erhob er doch trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung frist- und formgerecht beim zuständigen Gericht Beschwerde (Urk. 1). 4 . 4 .1 4 .1.1

Bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 7. Oktober 2016 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 8. August 2014 in seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter der Säger e i Schmied e werk Y.___ AG gesundheitsbedingt eingeschränkt sei. Aus medizini scher Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch ver bessert, sodass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei. Angepasst seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshal tungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ohne Überkopfarbeiten (Urk. 9/58). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/47). 4 .1.2

Dr. Z.___

hatte den Beschwerdeführer am 1 1. März 2016 untersucht . Er hielt dazu mit Bericht vom 1 4. März 2016 (Urk. 9/42) als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest : - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links mit radiku lären Reizsymptomen mit/bei - Diskushernie LWK2/3 rechts - Diskushernie LWK5/S1 links - c ervikobrachiales Schmerzsyndrom mit radikulären Reizsyndromen bei /mit - Diskushernie C6/C7 rechts

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ keine.

Dr. Z.___

erklärte, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitar beiter Eisensägerei seit dem 2 8. August 2014 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege eine verminderte Belastbarkeit vor für : regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportie ren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.

Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbe lastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zu 60 % zumutbar. Aufgrund der noch bestehenden Klinik und Schmerzsymptomatik seien häufigere Pausen erforderlich. Die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 1 1. März 2016 und bis auf Weiteres. Vom 2 8. August 2014 bis am 3. Februar 2015 habe eine 100%ige und vom 4. Februar 2015 bis am 1 0. März 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Durch eine weitere intensive Therapie sei auf Dauer eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit zu erwarten .

Be reits jetzt fahre der Beschwerdeführer an zwei Tagen s tundenweise Taxi. 4 .2 4 .2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig: 4 .2 .2

Dr. A.___ n a nnte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. August 2017 (Urk. 9/63) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - c hronisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit motorischem Ausfall L2/L3 rechts - Zeichen einer früher durchgemachten Wurzelläsion L5 rechts - caudal luxierte Diskushernie L2/3 - Protrusion L4/5, L3/4 - Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links - depressive Entwicklung - chronische PHS rechts

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Sowohl die ange stammte als auch eine angepasste Tätigkeit könne in zeitlicher Hinsicht in einem 50%-Pensum ausgeübt werden. Es bestehe eine Verminderung der Leistungs fähigkeit. 4 .2. 3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2017 (Urk. 9/75), der Beschwerdeführer sei vom 1 0. März 2015 bis am 2 4. Oktober 2016 in ihrer Praxis in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Aus psychiatri scher Sicht sei er zum Zeitpunkt des Therapieabschlusses voll arbeitsfähig gewe sen. 4 .2. 4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2020 (Urk. 9/90) führte Dr. A.___

im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 12.

August 2017 (E. 4 .2.2) an und erklär te, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär. Nach wie vor sei er in seinem bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsfähig.

Am 2 2. Mai 2020 erklärte Dr. A.___ (Urk. 9/92), der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, er gehe nur sporadisch zum Psychiater. Die Antidepressiva habe er selber sistiert und er fühle sich psychisch stabil und nicht mehr depressiv. Sämtliche Arbeiten, die den Rücken nicht überdurchschnitt lich belasteten, seien mit Halbtagspensum möglich. Als Taxifahrer fühle sich der Beschwerdeführer gut eingegliedert, allerdings müsse er längere Fahrten und auch das Heben und Tragen schwerer Koffer vermeiden. 4 .2. 5

Die Gutachter der B.___ AG führten in ihrem Gutachten vom 3 0. Mai 2021 (Urk. 9/106) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk.

9/106/10): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.4)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter (Urk.

9/106/10): - Nikotinabusus, kumuliert etwa 50 py (ICD-10 Z72.0) - Adipositas, WHO Grad I-II, BMI 34,9 kg/m 2 (ICD-10 E66.01) - Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.00) - Nephrolithiasis, anamnestisch (ICD-10 Z87.4) - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

Es ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 0 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % . Dabei gelte das seitens der verschiedenen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil (Urk. 9/106/12).

Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht unproble matisch, da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Möglich sei ihnen hingegen eine Würdigung aus heutiger Sicht. Auf Grund lage der von ihnen im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschien en ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, von ihnen als wesentlich erachteten Beurteilungen als nicht nachvollziehbar, da sie die hausärztlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen könnten. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung sei in der bishe rigen Tätigkeit als Taxifahrer eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Diese Bemessung stehe im Einklang mit der tatsächlich vom Beschwerdeführer ausge übten Tätigkeit in einem 100%-Pensum, wie dies durch die polizeiliche Kontrolle habe nachgewiesen werden können. Im Jahr 2015 möge durch die Belastungen die depressive Störung ausgelöst worden sein und eine Teilarbeitsunfähigkeit bzw. während der Hospitalisation in der Klinik G.___

eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden habe n . Dies lasse sich retrospektiv nicht mehr genau bestim men . Entsprechend dem ärztlichen Zeugnis von Dr. F.___ vom 6. Oktober 2017 habe sich ab Oktober 2016 auch nach der heutigen Untersuchung und Exploration kein Hinweis ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit bedingt durch eine Symptomatik, Störung oder Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet einge schränkt gewesen sei,

s odass sich seit diesem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung eingestellt habe (Urk.

9/106/12). 5 . 5.1 5.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 3 0. Mai 2021 (Urk. 9/106; Urk.

2, Urk. 9/116).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend beanstandet (Urk. 1 Ziff. 6.31, Urk. 16 Ziff. 2.2), erweist es sich als widersprüchlich, dass ihm im B.___ -Gutachten in der Konsensbeurteilung für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Sägerei Schmiedewerk Y.___

AG keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk.

9/10 6 /12), im rheumatologischen Teilgutachten sowie in der EFL-Abklärung hingegen eine 100%ige A r beitsu n fähigkeit (Urk. 9/106/93, Urk. 9/106/13 3). Wie sich aus den weiteren Ausführungen der Gutachter ohne Weiteres ergibt, handelt es sich bei der attestieren 0%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit um ein offensichtliches Versehen,

gingen die Gutachter doch von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus . Dies wird denn auch von den Parteien nicht infrage gestellt (Urk. 8 Ziff. 3, Urk. 16 Ziff. 2.2). Die ver sehentlich falsch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit stellt die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht infrage.

Ebenfalls nicht infrage gestellt wird das Gutachten durch die Tatsache, dass die Gutachter von einer 100%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Taxi fahrer ausginge n, attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit doch gestützt auf die erhobenen Befunde und führten das ihrer Beurteilung nach ausgeübte Arbeitspensum lediglich als Bestätigung dieser Ein schätzung an (Urk. 9/106/11; Urk. 9/106/92-96, Urk. 9/106/131-133) .

Nachdem das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander setzt und die Gutachter die medizi nischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet haben, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abgestellt hat (vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 1 0. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) . 5.1.2

Aus dem B.___ -Gutachten ergibt sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . So stellte der rheumatologische Gutachter Dr. D.___ fest, dass sich a uf rheumatologischem Fachgebiet der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv teilweise verbessert habe. Die 2016 MR-graphisch nachgewiesene extraforaminale Diskushernie L2/3 habe sich zurückgebildet (Urk.

9/106/96). Die gleiche Feststellung ist dem Bericht von Dr. E.___ vom 28.

August 2020 zu entnehmen (Urk. 9/129), erklärte er doch betreffend LWK 2/3: «Gegenüber früheren Voraufnahmen hat sich der extraforaminale Sequester in Höhe LWK 2/3 zurückgebildet. Hier verbleibt eine kleine residuelle rechtslaterale intra- extraforaminale Diskushernie ohne L2 Nervenwurzelkompression». Wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht (E. 2.2), h ie lt Dr. E.___ in der Beurteilung zwar auch fest, dass keine signifikante Änderung gegenüber 2016 vorliege. Nichtsdestotrotz ging

jedoch auch Dr. E.___ von einer (weiteren) Ver - besserung der Diskushernie LWK2/3 im Vergleich zum Jahr 2016 aus (vgl. Urk. 9/41, Urk. 9/47/6). 5.2

Die Berichte von Dr. A.___ vom 1 2. August 2017 (E. 4 .2.2), vom 1 7. Februar 2020 und vom 2 2. Mai 2020 (E. 4 .2.4) vermögen die Einschätzung der Gutachter der B.___ nicht infrage zu stellen, sind den Berichten von Dr. A.___ doch keinerlei Befunde zu entnehmen und fehlt es ihnen entsprechend auch an einer Auseinandersetzung mit den geänderten Befunden betreffend Diskushernie L2/3. 5.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers gestützt auf das B.___ -Gutachten rechtsgenügend feststellen lässt und gestützt darauf von einer relevante n

Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit auszugehen ist. 6. 6.1

Bevor der Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers anzupassen ist. Dies bestimmt sich nach Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

88 bis IVV. Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente: a.

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b.

rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art . 77 zumut baren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Ver letzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 6.2

Eine unrechtmässige Erwirkung im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn von einer ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2018, 9C_631/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3). Eine ursprüngliche rechtswidrige Rentenzusprache wird in Übereinstimmung mit den Akten von der Beschwerdegegnerin – und selbstredend auch vom Beschwerde führer – zu Recht nicht geltend gemacht. 6.3 6.3.1

Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, insbesondere eine solche des Gesundheitszu standes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebe nenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtver letzung vor, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er vollzeitlich einer Tätigkeit als Taxi fahre r nachgegangen sei.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 als Taxifahrer tätig (Urk. 9/71, Urk.

9/73, Urk. 9/78) . Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.

10) erzielte er dabei im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 9'333.--, im Jahr 2016 ein solches von Fr. 13'300.--, im Jahr 2017 ein solches von Fr. 32'200.-- und im Jahr 2018 ein solches von Fr. 32'300.-- . Das heisst, der Beschwerdeführer erzielte gemäss IK-Auszug zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen, das höher war als das Invalideneinkommen, welches der Rentenzusprache ab 1. August 2015 zugrunde lag (Fr. 39'972.91; Urk. 9/61; Urk. 9/58/3). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der vom Beschwerdeführer mit seine n

Fahrzeugen zurückgelegten Kilometer sei von Jahresumsätzen von rund Fr. 65’00.-- bzw. Fr. 79'000.-- bzw. Fr. 89'000 .-- auszugehen (E. 2.3) . Die Beschwerdegegnerin legt e dem Beschwerdeführer damit implizit zur Last, dass seine Geschäftsbücher nicht der Wahrheit entsprächen. Sie zeigt e aber nicht konkret auf, inwieweit die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgelegten Auf stellungen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 (Urk. 3/4-6) nicht der Wahrheit entsprächen. Die durch die Stadtpolizei Zürich vorgenommenen Aufrechnungen von den insgesamt vom Beschwerdeführer zurückgelegten Kilometern auf einen mutmasslichen Umsatz (Urk. 9/82/3, Urk.

9/87/2) vermögen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der eingereichten Aufstellungen nachzuweisen, lassen die Aufrech nungen doch die konkreten Umstände, insbesondere auch den erheblichen Arbeitsweg des Beschwerdeführers (Urk. 3/4-6), ausser Acht. E s kommt hinzu, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat, aus dem Umsatz alleine ohne Berücksichtigung der Auf wendungen von vornherein nichts geschlossen werden kann. Es kann nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit 2017 zu keinem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt hat. Dies wird denn von der Beschwer degegnerin auch nicht konkret infrage gestellt.

Die Beschwerdegegnerin machte weiter geltend, der Beschwerdeführer habe – unabhängig des Verdienstes - ein Arbeitspensum geleistet, welches einer 100%igen Arbeitstätigkeit entsprochen hätte. Aus den von der Beschwerde gegnerin beigezogenen Kontroll-Karten (Urk. 9/81/4-16, Urk.

9/8 4/12 - 22, Urk. 9/86/43-50, Urk. 9/87/17-65, Urk. 9/88/43-50), welche nur teilweise leser lich sind, ergibt sich tatsächlich, dass der Beschwerdeführer auf den Kontroll-Karten regelmässig Arbeitsstun d en erfasste, welche einem vollzeitigen Arbeits pensum entsprochen hätte n (beispielsweise Urk. 9/86/43, Urk. 9/86/46-47). Hier bei gilt es allerdings zu beachten, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 lit . g der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personen transportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV)

als berufliche Tätigkeit für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit gilt . Die Stadt Zürich hatte hierzu allerdings am 4. November 1981 Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich erlassen und in Art. 2 Abs. 2 festgehalten, dass dort, wo die Chauffeur verordnung/ARV in den Art. 5, 6, 8, 9 und 11 zwischen selbständig und unselb ständig erwerbenden Führern von Taxifahrzeugen unterscheidet, die selbständig erwerbenden Führer die Bestimmungen für unselbständig erwerbende Führer zu beachten

haben (Art. 2 Abs. 2 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich wurde allerdings per 1. Januar 2021 aufgehoben). Dies bedeutet e für den Beschwerdeführer, dass für ihn, der in der strittigen Zeit in der Stadt Zürich tätig war, als berufliche Tätigkeit die Arbeitszeit g a lt

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_842/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E.

1.3). Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer bis Ende 2020 die Arbeitszeit als berufliche Tätigkeit galt, bedeutet, dass auch die blosse Präsenzzeit und Pausen von weniger als einer Viertelstunde als Arbeitszeit

erfasst wurden (vgl.

Urk. 9/110). D ies hat zur Folge, dass aus den in den Kontroll-Karten eingetra genen Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, der Beschwer deführer sei in dieser Zeit effektiv Taxi gefahren . Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, dass die Präsenzzeit zwar 6 bis 8 Stunden betragen habe, die Lenkzeit durchschnittlich jedoch bloss 3 bis 4 Stunden und

er die übrige Zeit (Wartezeit) auch für schmerzlindernde Übungen genutzt habe (Urk. 9/78 S. 3, Urk. 16 S. 4) . Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber nicht ohne Weiteres die Arbeits- bzw. Lenkzeit eines selbständigen Taxifahrers invalidenversicherungsrechtlich einordnen konnte bzw. zunächst entgegen ihrem späteren Standpunkt die Lenkzeit als massgeblich erachtete (Urk. 9/80/5: «Es sind die ‹tatsächlich› Lenkzeiten zu verifizieren»), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass der Beschwerdeführer schul d haft eine relevante Erhöhung des Arbeitspen sum der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte .

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die Akten nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerde führer schuldhaft eine Meldepflichtverlet z ung begannen hat. Es ist zwar akten kundig, dass er in der Vergangenheit verschiedentlich die Kontrollvorschriften verletzt hat (Urk. 9/83/2-3, 9/84/5-6), hieraus kann jedoch genauso wenig wie aus den zurückgelegten jährlichen Kilometern und den aufgezeichneten Arbeits stunden geschlossen werden, dass er in einem höheren als einem 60%-Pensum arbeitstätig war bzw. dies schuldhaft der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hätte . Dass er als Taxifahrer in einem etwa 50%igen Arbeitspensum tätig ist, war der Beschwerdegegnerin denn auch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bekannt (Urk. 9/50) . 6.4

Die Rente ist somit nicht rückwirkend ex tunc, sondern im Sinne von Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV lediglich ex nunc et pro futuro, das heisst per 1. März

2022 anzupassen . Für die Anordnung einer Rückerstattung im Sinne von Art. 25 ATSG verbleibt daher kein Raum. 7 . 7 .1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Renten anspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4), das heisst vorliegend der 1. März 2022 . 7 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V

141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschaden s als Mitarbeiter Sägerei bei der Schmiedewerk Y.___ AG tätig. In dieser Tätigkeit hatte er im J a hr 2013 ein Einkommen von Fr. 72'655.

erzielt (Urk. 9 /16/1, Urk.

9 /17/13) . In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohn index, Männer, 2011-2022, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; Tabelle T1.1.10) entspricht dies im Jahr 2022 einem Einkommen von Fr. 75'495.85 (Fr. 72'655. -- : 102,3 x 106,3) . Nachdem der Beschwerdeführer die zwischenzeitlich zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Hauswart nicht gesundheits bedingt aufgegeben hat te

(Urk. 9 /19), beträgt das Valideneinkommen

Fr. 75'495.85. 7 .3 7 .3.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7 .3.2

Der Beschwerdeführer war im März 2022 weiterhin als Taxifahrer tätig. Mit dieser Tätigkeit schöpft e er die verbliebene Arbeitsfähigkeit jedoch nicht in zumutbarer Weise voll a us. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei die Tabelle TA1_tirage_skill_level 20 20 massgebend ist. Innerhalb dieser Tabelle ist der Totalwert von Männern, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2011 2022, Total) und u nter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 21 von (geschätzt) 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) ergibt sich für das Jahr 20 22 ein Einkommen von Fr. 66'000.-- (Fr.

5’ 261 .-- x 12 : 106,8 x 107,1 : 40 x 41,7). 7 .3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2, Urk. 9 /115/2), was sich als rechtens erweist . Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehen würde. 7 .4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'495.85 und einem Invalidenein - kommen von Fr. 66'000.--

ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'495.85

(Fr. 75'495.85 -

Fr. 66'000.--) und ein Invaliditätsgrad von 12,6 % (Fr. 9'495.85 : Fr. 75'495.85). Bei einem Invaliditätsgrad von 1 2,6 % besteht kein Rentenan spruch. Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % beliefe sich der Invalidi tätsgrad auf 34,4 % ([ Fr. 75'495.85 - Fr. 66'000.--

x 0,75 ] : Fr. 75'495.85), was ebenfalls keinen Rentenanspruch begründen würde. 8 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Rente des Beschwerdeführers nicht rückwirkend per 1. März 2017, sondern per 1. März 2022 aufzuheben ist. 9 . 9 .1

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9. 2

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht,

GebV

SVGer).

Unter Berücksichti gung der genannten Kriterien und in Anbetracht der Tatsache, dass der a uch nach dem 1. März 2022 geltend gemachte Rentenanspruch, betreffend welchen der Beschwerdeführer unterliegt, den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c), weshalb die dem Beschwerdeführer zustehende Entschä digung entsprechend dem Unterliegen zu kürzen ist, ist die von der Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200. (inklusive Barauslagen und M ehrwert st euer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2022 aufge hoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 2 8. Februar 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Ab dem 1. März 2022 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler